18.06.2019 1 Repetitorium aus Erbrecht Univ.-Ass. Mag. Denan Dukic ([email protected]) Univ.-Ass. Mag. Ulrich Krenmayr ([email protected]) Seite 2 18.06.2019 I. Grundlagen II. Verlassenschaft III. Subjektives Erbrecht IV. Gesetzliche Erbfolge V. Gewillkürte Erbfolge VI. Pflichtteilsrecht VII. Anrechnungsrecht Inhalt
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Repetitorium aus Erbrecht - zivilrecht.univie.ac.at · Á ] d } ~ î í d ' V d } l o µ v P ~ õ d ' Á ] h v ] Z ] P l ] l d } l o µ v P l r Á ]
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• Systeme des Erbrechts• ErbRÄG 2015• Relevante Rechtsvorschriften• Grundbegriffe• Anwendungsbereich
I. Grundlagen
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• Prinzip der Familienerbfolge Verlassenschaft soll der Familie zufallen
• Prinzip der Testierfreiheit Ausdruck der Privatautonomie im Erbrecht Verstorbener soll bestimmen, wer sein Vermögen erhält
• System in Österreich Testierfreiheit (beschränkt durch Pflichtteilsrecht);
gesetzliche Erbfolge ist subsidiär
I. Grundlagen – Systeme des Erbrechts
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• Erbrechtsänderungsgesetz 2015 „altes Erbrecht“ stammt iW aus 1811 Todesfälle nach dem 31. 12. 2016 erfasst
Übergangsbestimmungen § 1503 Abs 7
Auswirkungen Erbrecht neu geordnet und gestaltet Anpassung an wirt., sozial., und gesellschaftl. Verhältnisse Berücksichtigung des Lebensgefährten, des Pflegenden und
Schutz von Unternehmen
I. Grundlagen – ErbRÄG 2015
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• 8. bis 15. Hauptstück im 2. Teil des ABGB §§ 531 – 824 ABGB
• 28. und 29. Hauptstück im 2. Teil des ABGB Erbvertrag §§ 1249 – 1262 ABGB
Kodizill Sonstige letztwillige Verfügung,Letztw. VF ohne Erbeinsetzung
I. Grundlagen – Grundbegriffe
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• Erbschaft: Verlassenschaft aus Sicht des Erben• Erbe: Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen• Erbfall: Tod des Verstorbenen• Erbanfall: grds selber Zeitpunkt wie Erbfall (§ 536)• Erbrecht im objektiven Sinn: Alle Normen, die das Schicksal
der Verlassenschaft regeln• Erbrecht im subjektiven Sinn Recht, ganze Verlassenschaft oder Teil davon zu erwerben Absolutes Recht
I. Grundlagen – Grundbegriffe
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• Tod einer natürlichen Person Juristische Person: Beendigung nach gesellschafts- und
insolvenzrechtlichen Regeln
• Alle vererblichen Rechte und Pflichten Höchstpersönliche R u P: enden mit dem Tod Nicht höchstpersönliche R u P: grds vererblich
I. Grundlagen – Anwendungsbereich
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• Nicht vererbliche Rechte und Pflichten (höchstpersönlich): Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten
frei vererblich Versicherungsverhältnis als Ganzes vererblich?
Vererblichkeit des Verhältnisses vom Übergang der versicherten Gefahr abhängigo Personenversicherungo Sachversicherungo Haftpflichtversicherung
II. Verlassenschaft – Privatrechtl. Rechtsverhältnisse
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• Lebens- und Unfallversicherungen durch Ableben des Verstorbenen ausgelöst
kein Bezugsberechtigter eingesetzt Versicherungssumme fällt in die Verlassenschaft
Bezugsberechtigter eingesetzt (§ 166 VersVG) im Versicherungsvertrag oder in letztwilliger Verfügung möglich Versicherungssumme fällt nicht in die Verlassenschaft
(hM: Berücksichtigung über § 781) Vertrag zugunsten Dritter: Bezugsberechtigter erwirbt Anspruch
unmittelbar aus dem Versicherungsverhältnis
II. Verlassenschaft – Privatrechtl. Rechtsverhältnisse
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• Unterhalt
Recht auf Unterhalt unvererblich (außer bereits fällig: vgl etwa § 77 Abs 1 EheG)
Unterhaltsverpflichtung geht idR nicht auf Erben über bereits fällige Leistungen: „vererblich“ (belasten die
Verlassenschaft) Ausnahme bei gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung der Eltern
gegenüber den Kindern und zwischen Ehegatten
II. Verlassenschaft – Privatrechtl. Rechtsverhältnisse
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• Gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern und Ehegatten:
U-Pflicht der Eltern gegenüber den Kindern (§ 233)
U-Pflicht eines Ehegatten (eP) gegenüber dem anderenEhegatten (eP) (§ 747)
• Begriff: Recht, die gesamte Verlassenschaft oder einen ideellen Teil davon durch Besitzeinräumung zu erwerben
• Titel für Verlassenschaftserwerb Einantwortungsprinzip (§ 797): Keine eigenmächtige
Inbesitznahme Mit Einantwortung erlischt subjektives Erbrecht
• Erbschaftsbesitzer ohne gültigen Titel (Scheinerbe) Herausgabe mit Erbschaftsklage (§ 823) Schutz gutgläubiger Dritter (§ 824 S 2)
III. Subjektives Erbrecht
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• Voraussetzungen um Erbe zu werden
Überlebensbedingung (§ 536 Abs 2)
Vorliegen (mind) eines Berufungsgrundes (§ 533)
Erbfähigkeit (§ 538)
Kein Erbverzicht (§ 551)
Abgabe einer Erbantrittserklärung (§§ 797 ff)
III. Subjektives Erbrecht – Voraussetzung
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III. Subjektives Erbrecht – Zeitpunkt des Anfalls
Davor?Überlebensbedingung!
ErbfallTod des Erblassers
Danach?Aufschiebende Bedingung
§ 703 ABGB
Erbanfallgleichzeitig mit
Erbfall
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• § 536 Abs 2 ABGB „Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt erkein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen“.
• Kommorientenpräsumtion § 11 TEG „Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenenoder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat,so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind.“
• Nasciturus § 22 ABGB
III. Subjektives Erbrecht – Überlebensbedingung
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III. Subjektives Erbrecht – Berufung (Delation)
Gewillkürte Erbfolge
Gewillkürte ErbfolgeErbvertrag
Testament
Gesetzliche Erbfolge
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• Begriff: Fähigkeit zum Erwerb einer Zuwendung von Todes wegen § 538: „Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist“. Teilaspekt der allgemeinen Rechtsfähigkeit Im Zeitpunkt des Erbanfalls notwendig
III. Subjektives Erbrecht – Erbfähigkeit
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Erbfähigkeit
Absolute Erbunfähigkeit
Relative Erbunfähigkeit
Absolute Erbunwürdigkeit
§§ 539, 540
Relative Erbunwürdigkeit § 541
III. Subjektives Erbrecht – Erbfähigkeit
• Absolute Erbunfähigkeit = ggü jedem Verstorbenen Fehlende Reziprozität bei Ausländern (§ 33) ? Erbschaftserwerb in Satzung einer jurP ausgeschlossen?
• Relative Erbunfähigkeit (Erbunwürdigkeit) gegenüber bestimmten Verstorbenen
Absolute Erbunwürdigkeit (§§ 539, 540)o greifen unabhängig von einer möglichen Enterbung
Relative Erbunwürdigkeit (§ 541)o greifen nur bei Unmöglichkeit einer Enterbung
III. Subjektives Erbrecht – Erbfähigkeit
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§ 539: vorsätzliche, gerichtlich strafbare Handlung gegenVerstorbenen/Verlassenschaft, die mit mehr als einjährigerFreiheitsstrafe bedroht ist
§ 540: Eingriff in den wahren Willen des Verstorbenen
§ 541 Z 1: vorsätzliche, gerichtlich strafbare Handlung gegen naheAngehörige des Verstorbenen, die mit mehr als einjährigerFreiheitsstrafe bedroht ist
§ 541 Z 2: Zufügung schweren seelischen Leids in verwerfl. Weise
§ 541 Z 3: Gröbliche Verletzung familienrechtlicher Pflichtenzwischen Eltern und Kindern
III. Subjektives Erbrecht – Erbunwürdigkeitsgründe
Versuch genügt auch bei Verjährung oder tätiger Reue nicht bei Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund
mehr als einjährige Freiheitsstrafe Strafdrohung relevant (§ 166 StGB beachten!)
gegen den Verstorbenen gegen die Verlassenschaft
ZB (qual) Unterschlagung, (qual) Beschädigung oder (qual) Diebstahl von Verlassenschaftsgegenständen, widerrechtliche Kontobehebung etc...
III. Subjektives Erbrecht – Erbunwürdigkeit
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• § 540: absichtlicher Eingriff in den wahren letzten Willen „zur Erklärung gezwungen oder arglistig verleitet“ „an Erklärung oder Änderung gehindert“ „Unterdrückung eines letzten Willens“ Weiters (demonstrative Aufzählung):
Unterschiebung einer falschen Erklärung Verfälschung einer Erklärung
Schadenersatz (§ 540 S 2)
III. Subjektives Erbrecht – Erbunwürdigkeit
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• § 541 Z 1: Straftaten gegen nahe Angehörige Wer: Ehegatte, eP, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie des Verstorbenen
• § 541 Z 2: Zufügen schweren seelischen Leids Im-Stich-lassen in einer Notsituation Missliche Lage durch allgemein verpöntes Verhalten Sonstiges objektiv nachvollziehbares schweres Leid
Handlung gesellschaftlich verpönt gewisse Intensität der psychischen Beeinträchtigung
III. Subjektives Erbrecht – Erbunwürdigkeit
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• § 541 Z 3: Verletzung familienrechtlicher Pflichten Eltern - Kinder und Kinder - Eltern
Auch Großeltern und Enkelkinder erfasst (§ 42) Pflichtverletzung gröblich und vorsätzlich
Schwere Verletzungen der Obsorge-, Unterhalts- und Verwaltungspflichten
Grundlose Ablehnung jeglichen Kontakts? Deliktsfähigkeit erst ab dem 14. Lebensjahr
• § 541 Z 1, Z 2 und Z 3 nur dann erfüllt, wenn Verstorbene war aufgrund von Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis
oder sonstigen Gründen nicht in der Lage zu enterben und hat der Person auch nicht verziehen
III. Subjektives Erbrecht – Erbunwürdigkeit
• Folgen der Erbunwürdigkeit ex lege-Wirkung kein Erbanfall („so, als ob nicht vorhanden wäre“) Entscheidung im Verlassenschaftsverfahren
Amts wegen oder Einwenden• Verzeihung §§ 539, 540, 541 ausdrücklich/konkludent durch Verstorbenen keine Formvorschriften keine Geschäfts- oder Testierfähigkeit notwendig Bloße „Nachsicht des Fehlverhaltens“ kein Widerruf möglich
III. Subjektives Erbrecht – Erbunwürdigkeit
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• Was geschieht mit dem Anteil des Erbunwürdigen? Gesetzliche Erbfolge (§ 542)
Nachkommen treten an die Stelle (formelle Repräsentation)o kein zusätzliches gesetzl. Erbrecht
o wären selbst gesetzl. Erben des Verstorbenen
Testamentarische Erbfolge Anordnung des Verstorbenen? § 605 (vermutete Ersatzerbschaft) § 560 Abs 1 oder Abs 2
Pflichtteil (§ 758 Abs 2) (konk pfb) Nachkommen des Erbunwürdigen steht PF zu
III. Subjektives Erbrecht – freigewordene Anteile
• Transmission § 537: Vererbung des angefallenen Erbrechts (Berufungsgrund irrelevant)
nur zwischen Erbfall und Einantwortung möglich Nicht wenn: ausdrücklich ausgeschlossen, bereits
ausgeschlagen oder veräußert (§ 1278)
III. Subjektives Erbrecht – Transmission
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• Erbfähigkeit bei Transmission? Verstorbener – Transmittent: muss vorliegen Transmittent – Transmissar: muss vorliegen Verstorbener – Transmissar: strittig
III. Subjektives Erbrecht– Transmission
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• Arten der Transmission Transmission ieS: vor Abgabe einer Erbantrittserklärung
Transmissar entscheidet ob bzw welche Erbantrittserklärung abgegeben wird (§ 809)
Transmission iwS: nach Abgabe einer Erbantrittserklärung
Abänderung oder Widerruf nicht möglich
III. Subjektives Erbrecht – Transmission
T ieS
T iwSEA
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• Verhältnis zur Ersatzerbschaft (§ 537 Abs 2) Abgabe der Erbantrittserklärung maßgebend
vor Abgabe: Ersatzerbe erhält das Erbrecht nach Abgabe: Transmissar erhält das Erbrecht
Beispiel: Kurt stirbt am 14. 2. 2019. Davor hat er noch letztwillig Anton alsAlleinerben und Eva als Ersatzerbin eingesetzt. Am 21. 2. 2019verunfallt Anton tödlich. Seine gesetzliche Alleinerbin ist Lisa.a) Anton hat vor seinem Tod keine Erbantrittserklärung abgeben.b) Anton hat vor seinem Tod eine positive Erbantrittserklärung
abgegeben. c) Anton hat die Erbschaft ausgeschlagen.
III. Subjektives Erbrecht – Transmission
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• Erbverzicht § 551 ABGB Vertrag zu Lebzeiten zwischen Verstorbenen und
potentiellem Erben
• Erbausschlagung § 805 ABGB Nach Erbanfall abgegebene Erklärung
• Veräußerung §§ 1278 ff ABGB Übertragung zwischen Erbanfall und Einantwortung
• Verpfändung Zulässigkeit strittig
III. Subjektives Erbrecht – Verfügungen
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• Begriff Zu Lebzeiten geschlossener Vertrag zwischen dem Erbanwärter und Verstorbenem zwischen anderen Personen: nichtig (§ 879 Abs 2 Z 3)
Notariatsakt oder Beurkundung durch gerichtliches Protokollo muss Verzichtserklärung und Annahme umfassen
Aufhebung Schriftform
III. Subjektives Erbrecht – Erbverzicht (§ 551)
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• Erbverzicht gegen Abfindung Mittel für vorweggenommene Erbfolgeregelung entgeltliches Rechtsgeschäft? Glücksvertrag? Abfindung ist anrechenbare Schenkung (§ 781 Abs 2 Z 3)
Wer muss sie sich anrechnen lassen?o Personen, die einen Pflichtteil oder eine Quotenerhöhung
erhalten haben (vgl § 758 Abs 2 und § 760 Abs 1)
III. Subjektives Erbrecht – Erbverzicht (§ 551)
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• Wirkungen Erbanfall wird verhindert
Aber: keine Erbunfähigkeit! Daher: letztwillige Bedenkung weiterhin möglich
Umfang Erbverzicht umfasst iZw auch Pflichtteil und Nachkommen
o von allfälliger Abfindung unabhängig (hA)o Materielle Repräsentation
OGH: auch gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 745)
III. Subjektives Erbrecht – Erbverzicht (§ 551)
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Beispiel: Der Verstorbene V hinterlässt seine Gattin G undseine beiden Töchter A und B. A hat zu Lebzeiten einen Erb-und Pflichtteilsverzicht abgegeben.
Quoten bei gesetzlicher Erbfolge?Umfang der Pflichtteile?
III. Subjektives Erbrecht – Erbverzicht § 551
∞E G
BA
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Beispiel: Der Verstorbene V hinterlässt seine Gattin G undseine beiden Töchter A und B. A hat zu Lebzeiten einen Erb-und Pflichtteilsverzicht abgegeben. A hat ihrerseits einen SohnC.
Quoten bei gesetzlicher Erbfolge?Umfang der Pflichtteile?
III. Subjektives Erbrecht – Erbverzicht § 551
∞E G
BA
C
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• Begriff Verfahrenserklärung an das Verlassenschaftsgericht (§ 157
AußStrG) mit Abgabe wirksam und mit Annahme unwiderruflich beseitigt rückwirkend den Erbanfall Wirkung auf Nachkommen (iZw bejahend vgl § 758 Abs 2)
• Ausschlagung zugunsten Dritten hA: nicht zulässig Möglich: Erbschaftskauf oder -schenkung
III. Subjektives Erbrecht – Erbausschlagung § 805
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• Erbrecht ist veräußerliches Recht Erbschaftskauf- oder schenkung
• Form Notariatsakt oder gerichtliche Beurkundung
• Folgen Erwerber übernimmt Erbrecht (ohne die den Veräußerer nur persönlich
treffenden Verpflichtungen)
an Erbantrittserklärung gebunden; sonst selbst abgeben
Eintritt in das Verlassenschaftsverfahren zum Zeitpunkt, in dem sich dieses befindet
Veräußerer und Erwerber haften Dritten gegenüber solidarisch
III. Subjektives Erbrecht – Erbschaftskauf §§ 1278 ff
Recht eines Pflichtteilsberechtigten auf Mindestanteil Deckung: lebzeitige (§ 781) oder letztw. (§ 780) Zuwendungen
Pflichtteils(ergänzungs)anspruch Recht auf Durchsetzung entsteht bei Verkürzung des Pflichtteils
o nicht oder nicht vollständig gedeckter PF Geldanspruch (§ 761) Anfall im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 765)
o sofort vererblich, abtretbar, verpfändbar, pfändbar
VI. Pflichtteilsrecht – Allgemeines
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• Deckung (ganz oder teilweise durch) § 761 Zuwendungen von Todes wegen § 780
Erbteil, Vermächtnis (auch Vorausvermächtnis), Begünstigtenstellung aus einer Privatstiftung oder vergleichbarer Vermögensmassen (zB Trusts)
Achtung: Pflegevermächtnis gebührt neben Pflichtteil § 678 Abs 2 Keine Ausschlagung der Erbschaft unter Vorbehalt des Pflichtteils
§ 808 Abs 2
Zuwendungen zu Lebzeiten (Schenkungen iSd § 781) „weiter Schenkungsbegriff“ § 781 Abs 2 Z 6
VI. Pflichtteilsrecht – Allgemeines
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• Bedingungen und Belastungen § 762 letztw. oder lebzeit. Zuwendungen, die aufgrund von
Bedingungen und Belastungen nicht verwertet werden können, sind dennoch zur Pflichtteilsdeckung geeignet
Was fällt darunter? Auflagen, Befristungen, Belastungs- und Veräußerungsverbote,
Vermächtnis, Fruchtgenussrechte, Gebrauchsrechte, vinkulierte Geschäftsanteile von Unternehmen
Bei Bewertung der Zuwendung zu berücksichtigen kein Entfall der Bedingung und Belastung
ggf Pflichtteilsergänzungsanspruch
VI. Pflichtteilsrecht – Allgemeines
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• Abstrakte Pflichtteilsberechtigung vor ErbRÄG 2015
§ 762 aF „Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnungbedenken muss, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern,und der Ehegatte.“
nach ErbRÄG 2015§ 757 „Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatteoder eingetragene Partner des Verstorbenen.“
Nachkommen: leibl Kinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel §§ 42, 197
VI. Pflichtteilsrecht – abstrakte PTB
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• Konkrete Pflichtteilsberechtigung § 758 Abs 1 abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen, die ein
hypothetisches gesetzliches Erbrecht haben
• Keine konkrete Pflichtteilsberechtigung Vortod Verzicht Ausschlagung Erbunfähigkeit (Erbunwürdigkeit) Enterbung
Steht den Nachkommen ein Pflichtteil zu? Zentrale Bestimmung § 758 Abs 2
S 1 „Den Nachkommen einer erbunfähigen, enterbten odervorverstorbenen Person steht ein Pflichtteil zu.“
S 2 „Der Verzicht auf den Pflichtteil und die Ausschlagung derErbschaft erstrecken sich im Zweifel auch auf die Nachkommen“
VI. Pflichtteilsrecht – Ausfall und Repräsentation
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Seite 6918.06.2019
• Ausfall eines PflichtteilsberechtigtenS 3 „Nachkommen eines vorverstorbenen, im Pflichtteil geminderten Kindes“
geminderten Pflichtteil, wenn sie selbst Voraussetzungen für Minderung erfüllen; sonst den vollen Pflichtteil
Nachkommen eines noch lebenden, im Pflichtteil geminderten Kindes erhalten keinen Pflichtteil, weil sie nicht konkret
pflichtteilsberechtigt sindo Eccher: andere (Pflichtteils-)Hälfte fällt an Nachkommen
VI. Pflichtteilsrecht – Ausfall und Repräsentation
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• Ausfall eines Pflichtteilsberechtigten Nachkommen eines vorverstorbenen, übergangenen Kindes
§§ 775 Abs 2 S 1: „er wollte ihnen etwas zukommen lassen“ -> dient als
Beweiserleichterung für den übergangenen Nachkommen.
S 2: „wenn andere Kinder vorhanden, dann Erbteil in gleicher Höhe wie dem am mindestbedachten Kind“.
S 3: „wenn keine anderen Kinder vorhanden, dann gilt letztwillige Verfügung als widerrufen, es sei denn, der Verstorbene hätte in Kenntnis des übergangen Kindes so testiert“.
VI. Pflichtteilsrecht – Ausfall und Repräsentation
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• Umfang – Quote § 759 Nachkommen/Ehegatte (eP): Hälfte der gesetzlichen Erbquote
• Quotenerhöhung bei Ausfall eines PF-Berechtigter ohne Nachkommen (vgl § 758 Abs 2)? iZw keine Quotenerhöhung § 760 Abs 1
bei Pflichtteilsverzicht oder Ausschlagung Quotenerhöhung § 760 Abs 2
bei Vortod, Erbunwürdigkeit, Enterbung und Minderung
VI. Pflichtteilsrecht – Höhe des Pflichtteils
Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seinebeiden Töchter (A) und (B). Als Universalerbin hat er seineSchwester (S) eingesetzt. Der Wert der reinen Verlassenschaftbeträgt € 600.000,-.(A) hat zu Lebzeiten einen umfassenden Erbverzicht abgegeben.
Pflichtteilsansprüche?
VI. Pflichtteilsrecht – Höhe des Pflichtteils
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BA
S
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Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seinebeiden Töchter (A) und (B). Als Universalerbin hat er seine Schwester(S) eingesetzt. Der Wert der reinen Verlassenschaft beträgt€ 600.000,-.(A) Ist erbunwürdig.
Pflichtteilsansprüche?
VI. Pflichtteilsrecht – Höhe des Pflichtteils
Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seinebeiden Töchter (A) und (B); (A) hat ihrerseits einen Sohn (C). AlsUniversalerbin hat er seine Schwester (S) eingesetzt. Der Wert derreinen Verlassenschaft beträgt € 600.000,-.(A) Hat die Erbschaft ausgeschlagen.
Pflichtteilsansprüche?
VI. Pflichtteilsrecht – Höhe des Pflichtteils
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Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seinebeiden Töchter (A) und (B); (A) hat ihrerseits einen Sohn (C). AlsUniversalerbin hat er seine Schwester (S) eingesetzt. Der Wert derreinen Verlassenschaft beträgt € 600.000,-.(A) wurde rechtmäßig enterbt.
Pflichtteilsansprüche?
VI. Pflichtteilsrecht – Höhe des Pflichtteils
Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seinebeiden Töchter (A) und (B); (A) hat ihrerseits einen Sohn (C). AlsUniversalerbin hat er seine Schwester (S) eingesetzt. Der Wert derreinen Verlassenschaft beträgt € 600.000,-.(A)‘s Pflichtteil wurde (rechtmäßig)gemindert und (A) ist vorverstorben.
Pflichtteilsansprüche?
VI. Pflichtteilsrecht – Höhe des Pflichtteils
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Seite 7718.06.2019
Beispiel: Der Verstorbene (E) hinterlässt seine Gattin (G) und seinebeiden Töchter (A) und (B); (A) hat ihrerseits einen Sohn (C). AlsUniversalerbin hat er seine Schwester (S) eingesetzt. Der Wert derreinen Verlassenschaft beträgt € 600.000,-.(A)‘s Pflichtteil wurde (rechtmäßig) gemindert.
Pflichtteilsansprüche?
VI. Pflichtteilsrecht – Höhe des Pflichtteils
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• Pflichtteilsschuldner § 764 Abs 1 Verlassenschaft bzw nach Einantwortung die Erben
• Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer § 764 Abs 2 Pflichtteil nicht oder nicht vollständig gedeckt. Verhältnismäßige Beitragspflicht (Vermächtnisse zu Erbteile) Begrenzung: max bis zum Wert der Verlassenschaft Art der Erbantrittserklärung des Erben irrelevant Nicht beitragspflichtig:
Vorausvermächtnis § 745 Pflegevermächtnis § 677
VI. Pflichtteilsrecht – Pflichtteilsschuldner
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Beispiel E verfügt in seinem Testament:„X soll meine Alleinerbin sein. Meine Liegenschaft soll meineTochter T erhalten. Meinen Sohn S beschränke ich auf dengesetzlichen Pflichtteil“.
Die reine Verlassenschaft beträgt EUR 200.000,-.Davon macht die Liegenschaft EUR 100.000,- aus.Wer bekommt wieviel?
VI. Pflichtteilsrecht – Pflichtteilsschuldner
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E
ST
X
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• Reine Verlassenschaft §§ 778 f § 778 Abs 1: Recht eines Pflichtteilsberechtigten auf
Inventarisierung und Schätzung der Verlassenschaft § 778 Abs 2: Schätzung zum Todestag des Verstorbenen § 779 Abs 1: Berechnung
Aktiva verringert um Passivao Aktiva: Bewertung nach Verkehrswert o Passiva: Erblasserschulden und Erbgangsschulden (Kosten für
Begräbnis, Verlassenschaftsabhandlung, Prozesse) Nicht abzuziehen § 779 Abs 2
o Vermächtnisse (auch Vorausvermächtnis, Pflegevermächtnis), Kosten iZm einer Auflage, Unterhaltsansprüche
VI. Pflichtteilsrecht – Berechnungsbasis
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• Geldpflichtteil § 763 Pflichtteil nicht oder nicht vollständig gedeckt
• Entstehung (Anfall) § 765 Abs 1 mit Erbfall
• Fälligkeit § 765 Abs 2 sofort, aber Geltendmachung erst 1 Jahr nach dem Tod des
VI. Pflichtteilsrecht – Erwerb, Anfall, Fälligkeit
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• Funktion Entlastung der Erben Durch ErbRÄG 2015 eingeführt
• Was kann gestundet werden? Geldpflichtteil Letztwillige Zuwendung § 780 (strittig bei Stundung d. Gericht)
• Zwei Fälle vom Verstorbenen angeordnet § 766 oder vom Gericht gewährt § 767
• (gesetzliche) Zinsen ab Anfall
VI. Pflichtteilsrecht – Stundung § 766 f
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• Anordnung in letztwilliger Verfügung § 766 Dauer:
Höchstens 5 Jahreo Achtung: die einjährige Undurchsetzbarkeit (§ 765 Abs 2) ist zu
berücksichtigen; im Ergebnis sind daher nur 4 Jahre möglich Verlängerung auf 10 Jahre in besonders berücksichtigungs-würdigen
Fällen durch Gericht (Abs 3) Herabsetzung des Stundungszeitraums durch Gericht nach Billigkeit
möglich (Abs 2)
Wie sieht diese Stundung aus? Vollständiger Aufschub oder Zahlung in Teilbeträgen
VI. Pflichtteilsrecht – Stundung § 766 f
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• Vom Gericht gewährt § 767 Antrag des Pflichtteilsschuldners Kriterium: Billigkeit
Wohnung, die das dringende Wohnbedürfnis deckt Unternehmen, das die wirtschaftliche Lebensgrundlage
darstellt oder der Fortbestand des Unternehmens wäre erheblich
gefährdet Dauer:
höchstens 5 Jahre (10 Jahre in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen)
VI. Pflichtteilsrecht – Stundung § 766 f
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• Sicherstellung § 768 Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten in beiden Stundungsfällen (Verstorbener/Gericht)
Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen
o Keine Gefährdung notwendig (vgl § 812 Nachlassseparation)
Bei erheblicher Änderung der Umstände: Stundung aufheben oder abändern
• (Gegenseitige) Informationspflicht § 768 des Pflichtteilsschuldner- und berechtigten über wesentliche Änderung der Umstände
VI. Pflichtteilsrecht – Sicherstellung
Seite 8818.06.2019
• Verlassenschaftsabsonderung § 812 Schutzmittel der Verlassenschaftsgläubiger
Bei Gefahr der Vermengung der Verlassenschaft mit dem Erbenvermögen
o Gefahren aus „tatsächlicher Verfügungsgewalt des Erben“
o Objektive Gefährdung
Vor Einantwortung
Folgen
Inventarisierung
(Teil-)Absonderung = Sondervermögen
Verwahrung durch Gericht oder Verwaltung durch Kurator
Erbe haftet nur noch mit abgesondertem Vermögen
VI. Pflichtteilsrecht – Nachlassseparation § 812
18.06.2019
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• Begriff: Entziehung des Pflichtteils (+ Vorausvermächtnisses) durch letztwillige Verfügung (§ 769) Anspruch auf notwendigen Unterhalt bleibt (§ 777)
• aus gerechtfertigtem Grund muss nicht genannt, aber vom Erben bewiesen werden (§ 774 Abs 1) muss im Zeitpunkt der Enterbung bestehen muss für Enterbung ursächlich gewesen sein (§ 772 Abs 2)
Vermutung nach § 774 Abs 2
• durch letztwillige Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend liegen keine Gründe vor: „Setzung auf den Pflichtteil“ (§ 775 Abs 1)
VI. Pflichtteilsrecht – Enterbung §§ 769 ff
18.06.2019 Seite 89
Seite 9018.06.2019
• Enterbungsgründe § 770 Z 1: schwere Straftat gegen Verstorbenen (vgl § 539; keine VL)
Z 2: schwere Straftat gegen nahe Angehörige weiter als § 541 Z 1: Geschwister(+nahe Angehörige) und Stiefkinder
des Verstorbenen
Z 3: Eingriff in letzten wahren Willen des Verstorbenen (vgl § 540)
Z 4: Zufügung schweren seelischen Leids in verwerflicher Weise (vgl § 541 Z 2)
Z 5: Gröbliche Verletzung familienrechtlicher Pflichten weiter als § 541 Z 3: auch Ehegatten/EP umfasst
Z 6: wegen vorsätzlicher strafbarer Handlung zu lebenslanger/zwanzigjähriger Freiheitsstrafe verurteilt
• Fast alle Erbunwürdigkeitsgründe auch Enterbungsgründe
VI. Pflichtteilsrecht – Enterbung §§ 769 ff
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Seite 9118.06.2019
• § 770 Z 1 (§ 539) und Z 3 (§ 540) sind absolute Erbunwürdigkeitsgründe:
dh auch ohne letztwillige Verfügung Entfall des Pflichtteils Aufheben durch bloße Verzeihung möglich
wenn durch letztwillige Verfügung entzogen: Widerruf durch letztwillige Verfügung, außer Verlust der
Testierfähigkeit, dann Verzeihung § 773
VI. Pflichtteilsrecht – Verhältnis Erbunwürdigkeitsgründe zu Enterbungsgründen
Seite 9218.06.2019
• § 770 Z 2, 4, 5 (§ 541 Z 1 - 3) entsprechen grds relativen Erbunwürdigkeitsgründen
Entzug des Pflichtteils nur bei letztwilliger Verfügung außer Verstorbener war dazu nicht in der Lage
(Testierunfähigkeit, Unkenntnis oder sonstige Gründe)
VI. Pflichtteilsrecht – Verhältnis Erbunwürdigkeitsgründe zu Enterbungsgründen
18.06.2019
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Seite 9318.06.2019
• Enterbung in guter Absicht § 771 Pflichtteilsberechtigter ist verschuldet oder pflegt einen
verschwenderischen Lebensstil Erblasser kann den Pflichtteil direkt den Kindern des
Enterbten zuwenden
Verschuldung: eine den Erwerb sichernde Ordnung der Vermögensverhältnisse ist nicht möglich
Verschwenderischer Lebensstil: durch das bisherige Leben indiziert
VI. Pflichtteilsrecht – Enterbung §§ 769 ff
Seite 9418.06.2019
• Widerruf § 773 Widerruf der Enterbung
Ausdrücklich: in Form einer letztwilligen Verfügung Stillschweigend: nachträgliche Bedenkung in letztwilliger VF
Widerruf der letztwilligen Verfügung in der Enterbung angeordnet wurde Ausdrücklich § 719 Stillschweigend § 721
Formlose Verzeihung § 773 Abs 2 reicht für Beseitigung der Enterbung nicht
o außer, Verstorbener konnte wegen Testierunfähigkeit nicht (mehr) widerrufen
VI. Pflichtteilsrecht – Widerruf § 773
18.06.2019
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Seite 9518.06.2019
• Pflichtteilsminderung auf die Hälfte § 776 Anordnung durch letztwillige VF (ausdr/stillschw) Wenn Verstorbener und Pflichtteilsberechtigter
zu keiner Zeit oder zumindest in einem längeren Zeitraum (mind. 20 Jahre) vor dem Tod nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es in einer Familie
gewöhnlich besteht Pflichtteilsberechtigter: Nachkommen, Ehegatte/eP (Scheidung?) Beweispflicht für fehlendes Naheverhältnis: Erbe
Nicht, wenn Verstorbener Kontakt grundlos gemieden hat. Von der Gegenseite muss aber zumindest der Versuch eines Kontaktes ausgehen.
V. Pflichtteilsrecht – Enterbung §§ 769 ff
Seite 9618.06.2019
• Wirkung auf Nachkommen Bei testamentarischer Erbfolge: Pflichtteil § 758 Abs 2 Bei gesetzlicher Erbfolge: Erbteil § 729 Abs 3
VI. Pflichtteilsrecht – Enterbung §§ 769 ff
18.06.2019
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Seite 9718.06.2019
Beispiel für Wirkung bei testamentarischer Erbfolge:Der unverheiratete Verstorbene E hinterlässt seine Kinder A und Bsowie A‘s Tochter C. Als Alleinerbin wird seine Freundin F eingesetzt;A wird rechtmäßig enterbt.
VI. Pflichtteilsrecht – Enterbung §§ 769 ff
E
BA
F
C
Seite 9818.06.2019
Beispiel für Wirkung bei gesetzlicher Erbfolge:Der unverheiratete Verstorbene E hinterlässt seine Kinder A und B sowie A‘s Tochter C. E verfügt letztwillig „A soll nichts erhalten“.
VI. Pflichtteilsrecht – Enterbung §§ 769 ff
E
BA
C
Wenn ein Enterbungsgrund bei A vorliegt: B ½ und C ½ als gesetzlichen Erbteil.
Wenn kein Enterbungsgrund vorliegt: A erhält PT (¼). Ist C gesetzlicher Erbe? § 729 Abs 3: C ist mit B gesetzlicher Erbe (je ½).Auslegung der l. VF: Wirkungserstreckung auch auf C. Bist gesetzlicher Alleinerbe.
• Begriff der Anrechnung: Berücksichtigung einer Leistung aus dem Vermögen des Verstorbenen bei
Ermittlung des Erb- oder Pflichtteils
• Letztwillige Zuwendungen: § 744 Abs 2: Auf Erbteil des Ehegatten (EP) alles aus einem Ehe-oderPartnerschaftsvertrag oder Erbvertrag anzurechnen § 780 Abs 1: Auf Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten ist alles, was er alsErbteil, Vermächtnis (Vorausvermächtnis) oder als Begünstigter einer Privatstiftungoder vergleichbarer Vermögensmassen erhalten hat, anzurechnen
Pflegevermächtnis iZw neben Pflichtteil § 678 Abs 2
• Lebzeitige Zuwendungen: auf den (gewillkürten oder gesetzlichen) Erbteil (§§ 752 ff)
auf den Pflichtteil (§§ 781 ff)
VII. Anrechnung – Allgemeines
18.06.2019 Seite 100
18.06.2019
49
Seite 10118.06.2019
• Begriffe: Hinzurechnung: rechnerische Addition des Werts der Schenkung zur
Verlassenschaft
Anrechnung: Schenkung ist von dem nach deren Hinzurechnung zur Verlassenschaft erhöhten Erb- oder Pflichtteil abzuziehen
VII. Anrechnung – Allgemeines
Beispiel: Verstorbene E hinterlässt zwei Kinder A und B. Die (reine)Verlassenschaft beträgt 200.000,-. A hat zu Lebzeiten eine Schenkung iHv200.000,- erhalten.
Hinzurechnung: 200.000,- + 200.000,- = 400.000,-
Gesetzliche Erbteile: (1/2) von 400.000,-
A: 200.000 – 200.000 (Anrechnung) = 0 [erhält nichts aus VL]B: 200.000 erhält die gesamte Verlassenschaft.
Seite 10218.06.2019
Gewillkürte Erbfolge§ 752
Gesetzliche Erbfolge§ 752 ff
Pflichtteil§ 781 ff
Schenkung iSd § 781 iSd § 781 iSd § 781
Wer/Wann• Anordnung
• Vereinbarung• Anordnung
• Vereinbarung• Verlangen d. Kind
• PFB• Erben
• n. m. pfb. Beschenkte
• VM-Nehmer
Haftung Ausgleichsgedanke,keine Haftung
Ausgleichsgedanke,keine Haftung
SchutzgedankeHaftung
VII. Anrechnung – Allgemeines
18.06.2019
50
• Begriff der „Schenkung“ iSd § 781 ABGB Abs 1: Schenkungen iSd §§ 938 ff Abs 2: auch erfasst
Z 1 Ausstattung eines Kindes (obwohl Anspruch nach § 1220 ABGB)Z 2 Vorschuss auf den PflichtteilZ 3 Abfindung für Erb- und PflichtteilsverzichtZ 4 Vermögenswidmung an PrivatstiftungZ 5 Einräumung der Stellung als Begünstigter einer PrivatstiftungZ 6 jede andere Leistung, die wirtschaftlich einer Schenkung gleichkommt
= weiter Schenkungsbegriff
Gemischte Schenkung Anrechnung (nur) bezüglich des geschenkten Teils (hA)
VII. Anrechnung – Schenkungen
18.06.2019 Seite 103
• Z 4: Vermögenswidmung an Privatstiftung
PS selbst nicht pflichtteilsberechtigt Zwei-Jahres-Frist für Anrechnung (§ 782 Abs 1)
Unterschied zur „gewöhnlichen“ Schenkung: Einflussmöglichkeiten des Stifters auf gestiftetes Vermögen
Beginn der Zwei-Jahres-Frist: Vermögensopfertheorie Strittig: Welche Einflussmöglichkeiten des Stifters hindern
Erbringung des Vermögensopfers? Rsp: Änderungs- und Widerrufsvorbehalt iSd §§ 33, 34 PSG
VII. Anrechnung – Schenkung (beim Pflichtteil)
18.06.2019 Seite 104
18.06.2019
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• Z 5 Einräumung der Begünstigtenstellung an Privatstiftung
„Ausschüttungen der Stiftung an einen Begünstigten“ Grundsätzlich gilt die Zwei-Jahres-Frist (§ 782 Abs 1) Unbefristete Anrechnung, wenn Begünstigter
pflichtteilsberechtigt ist (§ 783)
Keine doppelte Anrechnung nach § 781 Abs 2 Z 4 und Z 5 ABGB
VII. Anrechnung – Schenkung (beim Pflichtteil)
18.06.2019 Seite 105
VII. Anrechnung bei gewillkürter Erbfolge
§ 752 ABGB• Anrechnung einer Schenkung iSd § 781 möglich: Anordnung: Form einer letztwilligen Verfügung Vereinbarung: Formerfordernis (§ 752 S 2)
gleichzeitig mit Schenkung: Schriftformnach erfolgter Schenkung: Form wie bei Erbverzicht § 551Aufhebung der Vereinbarung: Schriftform
• Verstorbener hinsichtlich Verteilung seines Vermögen frei –Pflichtteilsdeckung beachten!
18.06.2019 Seite 106
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Seite 10718.06.2019
• §§ 752, 753 Anordnung: Form einer letztwilligen Verfügung Vereinbarung: Formerfordernis (§ 752 S 2) Verlangen eines Kindes (§ 753)
alle konkret gesetzlich erbberechtigten Nachkommen Wirkung: nur im Verhältnis der Kinder zueinander (nicht Ehegatte) Unbefristete Anrechenbarkeit Anrechnungspflicht auch bei Repräsentanten etc (§ 754) außer:
o Erlass letztwillig angeordnet oder schriftlich vereinbart
o Schenkung schmälert das Stammvermögen nicht
VI. Anrechnung bei gesetzlicher Erbfolge
VII. Anrechnung beim Erbteil
• Berechnungsmethode: § 755 ABGB Bemessungsgrundlage Vergrößerte Verlassenschaft: rVL + Schenkung (Hinzurechnung) Gesetzlicher Erbteil Bemessungsgrundlage x Erbquote Erhöhter Erbteil – eigene Schenkung Achtung: keine Rückerstattungspflicht bei übermäßiger Schenkung!
(§ 755 Abs 2 ABGB) anders beim Pflichtteil
18.06.2019 Seite 108
18.06.2019
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• Bewertung der Schenkung: § 755 ABGB
Vermögensopfertheorie: Zeitpunkt, in dem die Schenkung „wirklich gemacht“ wurde
Zum Todeszeitpunkt aufgewertet = inflationsbereinigt
Keine Berücksichtigung nachträglicher Wertschwankungen
VII. Anrechnung beim Erbteil - Bewertung
18.06.2019 Seite 109
• Anrechnung Umverteilung erfolgt nur mit Mitteln der Verlassenschaft
Keine Rückerstattungspflicht! Keine Veränderung der Erbquoten
Bloße Veränderung der aus der Verlassenschaft zukommenden Werte kein Einfluss auf die Rechtsstellung Dritter
gesetzlicher Erbteil des Ehegatten/eP: maßgebend ist tatsächlich vorhandene Verlassenschaft
Haftung gegenüber Erbschaftsgläubigern durch Anrechnung nicht verändert
Anrechnung auch bei Repräsentanten/Anwachsungsberechtigten des Geschenknehmers (§ 754 ABGB)
Anrechnung auch bei Ersatzerben des Geschenknehmers (§ 606 ABGB)
VII. Anrechnung beim Erbteil - Zusammenfassung
18.06.2019 Seite 110
18.06.2019
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• Beispiel:Der Verstorbene E hinterlässt seine Töchter A und B. Die reineVerlassenschaft beträgt € 40.000,-. A hat lebzeitig € 60.000,- von Egeschenkt bekommen.
Wieviel erhalten A und B aus der Verlassenschaft?
VII. Anrechnung beim Erbteil - Gesetzliche Erbfolge
18.06.2019 Seite 111
• Lösung: Berechnungsmethode: § 755 ABGB (OGH in JB 114)
zu berücksichtigende Schenkungen werden Verlassenschaft rechnerisch hinzugeschlagen (§ 755 Abs 1 ABGB) € 40.000 + € 60.000 = € 100.000
Erbteil wird von der erhöhten Berechnungsgrundlage berechnetgesetzliche Erbquote von A und B: 1/2 pro Person € 50.000
anrechnungspflichtige Schenkungen werden abgezogenA: € 50.000 ̶ € 60.000 = ̶ € 10.000 = Deckung (keine Haftung)B: sollte € 50.000 erhalten. Keine Schenkung erhalten. Verlassenschaft beträgt € 40.000, die B erhält. (§ 755 Abs 2; verhältnismäßige Kürzung).
VII. Anrechnung beim Erbteil - Gesetzliche Erbfolge
18.06.2019 Seite 112
18.06.2019
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VII. Anrechnung beim Erbteil - Gesetzliche Erbfolge
Reine Verlassenschaft: 120• Erbquote der Gattin: 1/3 = 40• Schenkung an Kind A: 10---------------------------------Fiktive Verlassenschaft: 120 - 40 + 10 = 90---------------------------------Erbteil: jeweils 1/3 von 90Kind A: 30 - 10 = 20Kind B: 30 Kind C: 30
18.06.2019 Seite 113
∞E G
CA B
Seite 11418.06.2019
• Hinzu- und Anrechnung beim Pflichtteil §§ 781 ff Funktion
Ausgleich zwischen bisher bedachten Pflichtteilsberechtigten Verhinderung der Verkürzung oder Vereitelung der
Pflichtteilsansprüche Entlastung des Erben durch Verminderung der
Pflichtteilsbelastung
Unterscheide zwischen Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen („Dritte“) § 782 an pflichtteilsberechtigte Personen § 783
VII. Anrechnung beim Pflichtteil
18.06.2019
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Seite 11518.06.2019
• Schenkungen an Dritte § 782 Zeitliche Schranke: Zweijahresfrist
„Schenkung in den letzten zwei Jahren vor dem Tod wirklich gemacht“
Wer ist Dritter (§ 782) und wann Pflichtteilsberechtigter (§ 783) abstrakt, konkret, Zeitpunkt d. Schenkung und/oder Todes?
Verschiedene Auffassungen
1. abstrakt pflichtteilsberechtigt im Schenkungs- und Todeszeitpunkt
2. abstrakt pflichtteilsberechtigt im Schenkungszeitpunkt
3. abstrakt pflichtteilsberechtigt im Todeszeitpunkt
VII. Anrechnung beim Pflichtteil
Seite 11618.06.2019
• Schenkungen an Dritte § 782
Wer kann die Hinzu- und Anrechnung verlangen? Konkret pflichtteilsberechtigte Personen
o (k. pfb) Nachkommen aber nur für Schenkungen, die zu Lebzeiten eines pflichtteilsberechtigten Kindes gemacht wurden § 782 Abs 2
o Ehegatte (eP) nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während aufrechter Ehe (Partnerschaft) gemacht wurden § 782 Abs 2
VII. Anrechnung beim Pflichtteil
18.06.2019
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• Schenkungen an Pflichtteilsberechtige § 783
Pflichtteilsberechtigt: abstrakt im Schenkungszeitpunkt (+ Todeszeitpunkt)
Frist: unbefristete Anrechnung
Aktivlegitimation: neben konkret Pflichtteilsberechtigten Erben Vermächtnisnehmer, wenn sie zur Pflichtteilsdeckung beitragen
müssen oder Abzug erleiden Geschenknehmer, der infolge eines Pflichtteilsverzichts oder einer
Erbausschlagung nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist
VII. Anrechnung beim Pflichtteil
18.06.2019 Seite 117
• Beispiel: E hat zwei Kinder A und B. A hat eine Schenkung zuLebzeiten iHv EUR 4.000,- erhalten. B hat eine Schenkung iHv EUR10.000,- erhalten. Die reine Verlassenschaft beträgt EUR 2.000,-.
B hat einen Erb-und Pflichtteilsverzicht abgegeben (oder das Erbe imVL-Verfahren ausgeschlagen).
VII. Anrechnung beim Pflichtteil
18.06.2019 Seite 118
18.06.2019
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• Lösung: Vergrößerte Verlassenschaft: 16.000,- (2.000,- + 4.000,- + 10.000,-) Pflichtteilsquote von A ist ¼ = 4.000,- Pflichtteil ist gedeckt: 4.000 – 4.000 (Abzug eigener Schenkung) – 2.000 (§ 780)= 0 Ergebnis: keine Haftung des B, weil aktivlegitimiert, die Hinzu- und Anrechnung
von A´s Schenkung zu verlangen (§ 783 Abs 1)
• Gäbe es diese Möglichkeit nicht: Vergrößerte Verlassenschaft: 12.000,- (2.000,- + 10.000,-) Pflichtteilsquote von A ist ¼: 3.000,- Pflichtteil nicht gedeckt: 3.000 – 2.000 (§ 780) = 1.000,- Ergebnis: B würde dem A als Geschenknehmer gem § 789 ff haften.
VII. Anrechnung beim Pflichtteil – PFB § 783
18.06.2019 Seite 119
• Beispiel: Der Verstorbene E hinterlässt seine Ehegattin G und seine Töchter Aund B. Zur Alleinerbin setzt er seine Schwester S ein. Die reineVerlassenschaft beträgt € 12.000,-. A hat anlässlich ihrer Hochzeit €6.000,- erhalten.
Umfang der Pflichtteile?
VII. Anrechnung beim Pflichtteil
18.06.2019 Seite 120
18.06.2019
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• Pflichtteilsberechtigte Personen und Quote Gattin G (1/3) = 1/6 PFQ; Kinder A und B (je 1/3) = je 1/6 PFQ [Pflichtteil ohne Anrechnung für A, B und G: je € 2.000,- (von 12.000,-)]
• Höhe der Pflichtteile nach Anrechnung? Bemessungsgrundlage
€ 18.000,- x 1/6 = € 3.000,- Pflichtteil von A: € 3.000 - € 6.000 = - € 3.000,- (gedeckt) Pflichtteil von B: € 3.000,- Pflichtteil von G: € 3.000,- S als Alleinerbin erhält 6.000,- Pflichtteile von B und G können aus rVL gedeckt werden.
VII. Anrechnung beim Pflichtteil
18.06.2019 Seite 121
• Anrechnungsfreie Schenkungen § 784 ABGB
aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens
zu gemeinnützigen Zwecken
in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder
aus Gründen des Anstandes
Vereinbarung einer Hinzu- und Anrechnung ist möglich!
VII. Anrechnung beim Pflichtteil
18.06.2019 Seite 122
18.06.2019
60
• Anrechnungsfreie Schenkungen § 785 ABGB
Erlass der Anrechnung vom Verstorbenen letztwillig angeordnet
Erlass der Anrechnung zwischen Verstorbenem und Pflichtteilsberechtigtem vereinbart Abschluss des Vertrags: Schriftform Aufhebung des Vertrags: wie bei Pflichtteilsverzicht
Ergebnis: anrechnungsfreie Zuwendung wird bei Ermittlung des Pflichtteils des befreiten PF-Berechtigten nicht hinzugerechnet! Bei den übrigen Pflichtteilsberechtigen hingegen schon
VII. Anrechnung beim Pflichtteil
18.06.2019 Seite 123
• Beispiel:Der unverheiratete Verstorbene E hinterlässt seine zwei Kinder Aund B. A hat von E eine Schenkung in Höhe von € 2.000,- erhalten; Beine Schenkung iHv € 3.000,-, deren Anrechnung ihm letztwillig vonE erlassen wurde. Die reine Verlassenschaft hat einen Wert von€ 1.000,-.E hat als Alleinerbin seine Freundin F eingesetzt.
Umfang der Pflichtteile?
VII. Anrechnungsfreie Schenkung
18.06.2019 Seite 124
18.06.2019
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• Pflichtteilsansprüche von A und B (ohne Anrechnung) € 1000 x ¼ = € 250
• Ergebnis: A erhält nichts; B erhält € 750,- ; F erhält € 250,-
VII. Anrechnungsfreie Schenkung – Lösung
18.06.2019 Seite 125
• Auskunftsanspruch § 786 ABGB
Wer berechtigt ist, eine Schenkungsanrechnung zu verlangen (…) hat einen Auskunftsanspruch gegen Verlassenschaft
Erben
Geschenknehmer
verjährt binnen 3 Jahren (§ 1487a)
VII. Anrechnung beim Pflichtteil – Auskunftsanspruch
18.06.2019 Seite 126
18.06.2019
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• Beispiel: Der Verstorbene E hinterlässt seine Ehegattin G und seine Töchter Aund B. Zur Alleinerbin setzt er seine Schwester S ein. Die reineVerlassenschaft hat einen Wert von € 6.000,-. A hat anlässlich ihrerHochzeit eine angemessene Ausstattung iHv € 24.000,- erhalten.
Umfang der Pflichtteile?
VII. Haftung des Geschenknehmers
18.06.2019 Seite 127
• Pflichtteilsberechtigte Personen und Quote Kinder A und B, Pflichtteilsquote 1/6 ; Gattin G, Pflichtteilsquote 1/6
• Höhe der Pflichtteile nach Anrechnung? Bemessungsgrundlage
€ 30.000,- x 1/6 = € 5.000,- Pflichtteil A: € 5.000 - € 24.000 = - € 19.000,- Pflichtteil B: € 5.000,- Pflichtteil G: € 5.000,- → Verlassenschaft reicht zur Deckung der Pflichtteile nicht aus
VII. Haftung des Geschenknehmers
18.06.2019 Seite 128
18.06.2019
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Seite 12918.06.2019
• Haftung des Geschenknehmers § 789 ABGB
Wenn Pflichtteile durch reine Verlassenschaft nicht gedeckt sind Zahlung des Fehlbetrages durch Klage vom Beschenkten
verlangen Nicht gegen Kind, das Ausstattung aus Rechtsanspruch nach
§ 1220 erhalten hat (§ 789 Abs 1 S 2) Mehrere Geschenknehmer haften anteilig nach Wert ihrer
Geschenke (§ 789 Abs 2) Haftung grds nur bis zum Wert der geschenkten Sache
[Ausnahme § 790 Abs 1)
VII. Haftung des Geschenknehmers
• Unbeschränkte Haftung: § 790 Abs 1 „Besitzt der Geschenknehmer diezugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wertvermindert, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen, wenn erdiesen Verlust unredlich zugelassen hat.“
Unredlichkeit führt wie bisher zu unbeschränkter Haftung Materialien: Billigkeitsprüfung
• Stundung: § 790 Abs 2 „Auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetragssind §§ 766 bis 768 […] sinngemäß anzuwenden.“
VII. Haftung des Geschenknehmers
18.06.2019 Seite 130
18.06.2019
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Seite 13118.06.2019
• Was wenn Beschenkter selbst pflichtteilsberechtigt ? § 791 Abs 1:Haftung nur mit dem den Pflichtteil übersteigenden Teil
der Schenkung, ansonsten nicht.
• Haftungsfreistellung des (ehemaligen pfb) Beschenkten (§ 791/2) in Höhe seines hypothetischen Pflichtteils bei Ausschlagung, Verzicht oder Vorversterben Legitimiert: Beschenkter oder seine Erben