Rechtliche und Steuerrechtliche Behandlung von Tippgeber-Provisionen Stand 01.08.2015 Umgang mit der Tipp-Prämie Tipp-Prämie und "Belohnung" für die Nennung eines verkaufswilligen Eigentümers gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wie auch immer der Immobilienmakler die Prämie für die Zuführung von Interessenten, Verkäufern, Käufern, Kontakten usw. benennt, ist nicht erheblich für die steuerrechtliche Behandlung dieser Prämie. Wird eine Prämie ausgelobt oder versprochen, dann hat dies rechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen, die zu beachten sind. Ausloben ist verbindlich Macht ein Immobilienmakler öffentlich bekannt, dass er bereit ist, für die Nennung eines Interessenten einen Geldbetrag, eine Prämie oder Tippgeber-Provision zu bezahlen, dann ist dies eine so genannte Auslobung und ein bindendes Versprechen. Das Besondere an einer Auslobung ist, dass es auf der anderen Seite keinen Vertragspartner gibt, der zu einer Dienstleistung verpflichtet wird. Bringt also ein Tippgeber aufgrund einer Hauswurfsendung einem Immobilienmakler die Adresse eines verkaufswilligen Interessenten, dann kann der Immobilienmakler diesen Tippgeber nicht von der Zahlung der "Belohnung" ausschließen, auch wenn er diese Person nicht kennt. Vertrag mit Tippgeber Anders ist es dann, wenn der Immobilienmakler mit einem Tippgeber einen direkten Vertrag abschließt, der nur diese beiden Seiten bindet und die Bezahlung der Tipp-Provision bei Nennung eines Interessenten enthält. Es bietet sich daher an, die Tipp-Provision oder "Belohnung" mit einem direkten Ansprechpartner zu vereinbaren, wenn der Immobilienmakler nicht an eine "unbegrenzte" Zahl von Tippgebern eine "Belohnung" bezahlen will. Vor allem sollte der Erfolgsfall, für den die Belohnung ausgelobt wird, genau definiert werden. Steuerliche Behandlung der Tippgeber-Provision Grundsätzlich ist der Zahlungsempfänger der Tippgeber-Provision für die Versteuerung der Provision zuständig und verantwortlich. Der Tippgeber muss die erhaltene Provision in seiner Einkommensteuererklärung erfassen, entweder in Anlage G oder Anlage SO. Bis zu welcher Höhe besteht Steuerfreiheit für Vermittlungsprovisionen? Tipp- bzw. Vermittlungsprovisionen bis 256 € jährlich sind steuerfrei Wann muss der Zahlungsempfänger die Provision nicht versteuern! Nach § 22 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen bis zu 256 € im Jahr steuerfrei, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gehören. Der Empfänger muss diese Einnahme also nicht versteuern, wenn er im Jahr nicht mehr als 256 € für gelegentliche Vermittlungen erhält. Bei Ehegatten hat jeder diesen Freibetrag.