Olaf Olaf Möllenkamp Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Arbeitsgericht Lübeck Rechtliche Grenzen der Rechtliche Grenzen der Mitarbeiterkontrolle Mitarbeiterkontrolle Verband der Verband der Südholsteinischen Südholsteinischen Wirtschaft e.V. Wirtschaft e.V. Reinbek – 18. Juni 2008 Reinbek – 18. Juni 2008
Rechtliche Grenzen der Mitarbeiterkontrolle. Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.V. Reinbek – 18. Juni 2008. Eingangsfall 1: - PowerPoint PPT Presentation
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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Rechtliche Grenzen der Rechtliche Grenzen der MitarbeiterkontrolleMitarbeiterkontrolle
Verband der Südholsteinischen Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.V.Wirtschaft e.V.
Reinbek – 18. Juni 2008Reinbek – 18. Juni 2008
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:
Mitarbeiter M wird anonym in der Personalabteilung Mitarbeiter M wird anonym in der Personalabteilung angezeigt, Produkte des Unternehmens außer Haus zu angezeigt, Produkte des Unternehmens außer Haus zu schaffen und bei eBay zu versteigern. Arbeitgeber A schaffen und bei eBay zu versteigern. Arbeitgeber A lässt daraufhin von einem Detektivbüro eine lässt daraufhin von einem Detektivbüro eine Videokamera installieren. Die Aufnahmen überführen M Videokamera installieren. Die Aufnahmen überführen M des Diebstahls. Er wird fristlos gekündigt.des Diebstahls. Er wird fristlos gekündigt.
M beruft sich vor Gericht darauf, die Videoaufnahmen M beruft sich vor Gericht darauf, die Videoaufnahmen verletzten ihn in seinen Persönlichkeitsrechten, der verletzten ihn in seinen Persönlichkeitsrechten, der Beweis sei nicht verwertbar.Beweis sei nicht verwertbar.
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:
Mitarbeiter M arbeitet nach subjektivem Empfinden Mitarbeiter M arbeitet nach subjektivem Empfinden seines Vorgesetzten erheblich langsamer als andere seines Vorgesetzten erheblich langsamer als andere Kollegen und scheint eine höhere Fehlerquote zu Kollegen und scheint eine höhere Fehlerquote zu haben. Arbeitgeber A wertet daraufhin ohne haben. Arbeitgeber A wertet daraufhin ohne Kenntnis des MKenntnis des Ma)a)seine Anruflisten aus der Telefonanlageseine Anruflisten aus der Telefonanlageb)b)die von ihm bearbeiteten Arbeitsvorgängedie von ihm bearbeiteten Arbeitsvorgängeaus.aus.
M erhält schließlich die Kündigung.M erhält schließlich die Kündigung.
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A (Einzelhandel) führt verdachtsunabhängige Arbeitgeber A (Einzelhandel) führt verdachtsunabhängige Testkäufe und Taschenkontrollen ein. Mitarbeiter MTestkäufe und Taschenkontrollen ein. Mitarbeiter Ma)a)macht bei Testeinkäufen überdurchschnittlich viele macht bei Testeinkäufen überdurchschnittlich viele FehlerFehlerb)b)wird bei einer Taschenkontrolle mit Ware erwischt.wird bei einer Taschenkontrolle mit Ware erwischt.
A mahnt ab bzw. kündigt fristlos. M klagt jeweils.A mahnt ab bzw. kündigt fristlos. M klagt jeweils.
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I. I. Formen der MitarbeiterkontrolleFormen der Mitarbeiterkontrolle
II. II. Rechtliche RahmenvorgabenRechtliche Rahmenvorgaben
durch eigene Arbeitnehmer/Geschäftsleitungdurch eigene Arbeitnehmer/Geschäftsleitung durch Dritte (Detektive, Polizei) durch Dritte (Detektive, Polizei)
stichprobenartig stichprobenartig auf Dauer auf Dauer
auf bestehenden Verdacht auf bestehenden Verdacht verdachtsunabhängig verdachtsunabhängig
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
II. II. Rechtliche RahmenvorgabenRechtliche Rahmenvorgaben
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
kein einheitliches Schutzgesetz z.G. Arbeitnehmerkein einheitliches Schutzgesetz z.G. Arbeitnehmer(„ArbeitsnehmerdatenschutzG“)(„ArbeitsnehmerdatenschutzG“)
Schutz aus:Schutz aus:
•Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 I GGArt. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 I GG
•§§ 201, 202 StGB§§ 201, 202 StGB
•§§ 22, 23 KUG§§ 22, 23 KUG
•§ 6 b BDSG§ 6 b BDSG
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 I GGArt. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 I GG
•Schutz des Allgemeinen PersönlichkeitsrechtsSchutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
•Schutz des Rechts auf informationelle Schutz des Rechts auf informationelle SelbstbestimmungSelbstbestimmung
•Schutz der MenschenwürdeSchutz der Menschenwürde
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§§ 201, 202 StGB§§ 201, 202 StGB
•Verletzung der Vertraulichkeit des WortesVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes
•Verletzung des BriefgeheimnissesVerletzung des Briefgeheimnisses
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
§§ 22, 23 KUG§§ 22, 23 KUG
•Recht am eigenen BildRecht am eigenen Bild
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
§ 6 b BDSG§ 6 b BDSG
•Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungenelektronischen Einrichtungen
•Pflicht zur KenntlichmachungPflicht zur Kenntlichmachung
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
III. III. EinzelfälleEinzelfälle
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Technische Kontrollen:Technische Kontrollen:
• VideoüberwachungVideoüberwachung
• InternetnutzungInternetnutzung
• Telefondatenerfassung und -auswertungTelefondatenerfassung und -auswertung
• RFID-VerfahrenRFID-Verfahren
• BiometrieBiometrie
• MobilfunküberwachungMobilfunküberwachung
• Voice-over-IPVoice-over-IP
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Manuelle Kontrollen:Manuelle Kontrollen:
• TestkäufeTestkäufe
• TaschenkontrollenTaschenkontrollen
• DetektiveinsatzDetektiveinsatz
• beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch Vorgesetztedurch Vorgesetzte
• Überprüfung von TelefonlistenÜberprüfung von Telefonlisten
• qualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissenqualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissen
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Videoüberwachung:Videoüberwachung:
• durch § 6 b BDSG gestattet, wenndurch § 6 b BDSG gestattet, wenn
- - öffentlich zugängliche Räumeöffentlich zugängliche Räume überwacht werden überwacht werden- aufgrund berechtigter Interessen erforderlich- aufgrund berechtigter Interessen erforderlich- keine überwiegenden Interessen betroffener - keine überwiegenden Interessen betroffener Personen Personen- Kennzeichnungspflicht- Kennzeichnungspflicht- Löschungsverpflichtung- Löschungsverpflichtung
betrifft nur Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr betrifft nur Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr(Kaufhaus, Gastronomie, Sparkasse)(Kaufhaus, Gastronomie, Sparkasse)
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
- Schutz der Arbeitnehmer durch Allgemeines - Schutz der Arbeitnehmer durch Allgemeines Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsrecht- aufgrund schutzwürdiger Belange gerechtfertigt- aufgrund schutzwürdiger Belange gerechtfertigt- hoher Schutzstandard, da Grundrechtsabwägung- hoher Schutzstandard, da Grundrechtsabwägung- umfassende Güterabwägung- umfassende Güterabwägung
schwieriger zu rechtfertigen als bei öffentlichen schwieriger zu rechtfertigen als bei öffentlichen Räumen Räumen
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
BAG Beschl. v. 29.06.2004:BAG Beschl. v. 29.06.2004:
- nur zulässig bei konkretem Verdacht einer - nur zulässig bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung oder besonders schweren strafbaren Handlung oder besonders schweren Verfehlung Verfehlung- letztes Mittel zur Überführung des Täters- letztes Mittel zur Überführung des Täters
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
§ 201 a StBG:§ 201 a StBG:
• Bildaufnahmen von Personen in Wohnungen oder Bildaufnahmen von Personen in Wohnungen oder besonders geschützten Räumenbesonders geschützten Räumen
- „besonders geschützte Räume“:- „besonders geschützte Räume“: Umkleiden, Toiletten, Duschen am Arbeitsplatz Umkleiden, Toiletten, Duschen am Arbeitsplatz
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Internetnutzung:Internetnutzung:
• aktuelle Rechtsprechung des BAGaktuelle Rechtsprechung des BAG
• bei Verbot der Privatnutzung Kontrollrecht, ob Verbot bei Verbot der Privatnutzung Kontrollrecht, ob Verbot eingehalteneingehalten
• bei Gestattung der Privatnutzung faktisch keine bei Gestattung der Privatnutzung faktisch keine wirksame Kontrollmöglichkeit mehrwirksame Kontrollmöglichkeit mehr
• Streit noch bei: Streit noch bei: Email-ÜberwachungEmail-Überwachung
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Telefondatenerfassung und -auswertung:Telefondatenerfassung und -auswertung:
• grundsätzliche Auswertungsbefugnis für Kosten- und grundsätzliche Auswertungsbefugnis für Kosten- und WirtschaftlichkeitskontrolleWirtschaftlichkeitskontrolle
• Anruferidentifizierung beschränkt auf Anruferidentifizierung beschränkt auf MissbrauchskontrolleMissbrauchskontrolle
• Zusammenführung der Daten zur Leistungskontrolle Zusammenführung der Daten zur Leistungskontrolle nicht zulässignicht zulässig
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
§ 201 StBG:§ 201 StBG:
• Vertraulichkeit des gesprochenen WortesVertraulichkeit des gesprochenen Wortes
- Mithören von Telefonaten ohne Einwilligung - Mithören von Telefonaten ohne Einwilligung untersagt untersagt- Mitschnitt strafbar- Mitschnitt strafbar- Praxisausnahme: Call-Center- Praxisausnahme: Call-Center
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
• Kennzeichnung der Arbeitnehmer oder der Kennzeichnung der Arbeitnehmer oder der ArbeitsgeräteArbeitsgeräte
• Im Arbeitsverhältnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG Im Arbeitsverhältnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG gerechtfertigt, wenn durch spezielle gerechtfertigt, wenn durch spezielle Sicherheitsinteressen erforderlichSicherheitsinteressen erforderlich
• keine Dauerkontrollenkeine Dauerkontrollen
• Informationspflicht und Kontrollrechte des ANInformationspflicht und Kontrollrechte des AN
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Biometrie:Biometrie:
• Auswertung von Biometriedaten unzulässigAuswertung von Biometriedaten unzulässig
• ausschließlicher Einsatz für Sicherheitszweckeausschließlicher Einsatz für Sicherheitszwecke
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Mobilfunküberwachung:Mobilfunküberwachung:
• Überwachung durch Anrufe zulässigÜberwachung durch Anrufe zulässig
• Standortdatenerfassung zulässig, wenn AN Standortdatenerfassung zulässig, wenn AN Zustimmung erteilt hat (§§ 3, 9, 98 TKG)Zustimmung erteilt hat (§§ 3, 9, 98 TKG)
• Ortung erfordert auch nach § 4 Abs. 3 BDSGOrtung erfordert auch nach § 4 Abs. 3 BDSG
• strafbar bei Mitschneiden/Datenaufzeichnungstrafbar bei Mitschneiden/Datenaufzeichnung
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Manuelle Kontrollen:Manuelle Kontrollen:
• TestkäufeTestkäufe
• TaschenkontrollenTaschenkontrollen
• DetektiveinsatzDetektiveinsatz
• beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch Vorgesetztedurch Vorgesetzte
• Überprüfung von TelefonlistenÜberprüfung von Telefonlisten
• qualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissenqualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissen
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Testkäufe/Testkunden:Testkäufe/Testkunden:
• grundsätzlich zulässiggrundsätzlich zulässig
• durch eigenes Personal oder Drittedurch eigenes Personal oder Dritte
• teilweise diskutiert: Schutz vor Fallenstellungteilweise diskutiert: Schutz vor Fallenstellung
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Taschenkontrollen:Taschenkontrollen:
• Eingriff in persönlichen BereichEingriff in persönlichen Bereich
• Zugriffsmöglichkeit gegen den Willen des AN nur bei Zugriffsmöglichkeit gegen den Willen des AN nur bei Verdacht und nur durch PolizeiVerdacht und nur durch Polizei
• gerechtfertigt bei besonderem Anlass:gerechtfertigt bei besonderem Anlass:
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Detektiveinsatz:Detektiveinsatz:
• unproblematisch bei arbeitsbezogenen Sachverhaltenunproblematisch bei arbeitsbezogenen Sachverhalten
• hoch problematisch bei privaten Sachverhalten hoch problematisch bei privaten Sachverhalten (insbesondere: „Ermittlungsnebenprodukte“)(insbesondere: „Ermittlungsnebenprodukte“)
• oft unseriös und nur eingeschränkt beweiskräftigoft unseriös und nur eingeschränkt beweiskräftig
• häufig Straftaten bei Ermittlungen häufig Straftaten bei Ermittlungen (Hausfriedensbruch, heimliche Privataufnahmen)(Hausfriedensbruch, heimliche Privataufnahmen) dann Beweisverwertungsverbot dann Beweisverwertungsverbot
• teuer, aber ggf. Kostentragungspflicht ANteuer, aber ggf. Kostentragungspflicht AN
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch Vorgesetzte:Vorgesetzte:
• im dienstlichen Bereich zulässigim dienstlichen Bereich zulässig
• im privaten Bereich i.d.R. unzulässig, es sei denn im privaten Bereich i.d.R. unzulässig, es sei denn Verdacht erheblicher Verfehlungen/Straftaten z.L. AGVerdacht erheblicher Verfehlungen/Straftaten z.L. AG
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
VII. Aktuelle FälleVII. Aktuelle Fälle
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Lidl und PlusLidl und Plus
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Deutsche TelekomDeutsche Telekom
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
SüdwestmetallSüdwestmetall
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Balzac CoffeeBalzac Coffee
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:
Mitarbeiter M wird anonym in der Personalabteilung Mitarbeiter M wird anonym in der Personalabteilung angezeigt, Produkte des Unternehmens außer Haus zu angezeigt, Produkte des Unternehmens außer Haus zu schaffen und bei eBay zu versteigern. Arbeitgeber A schaffen und bei eBay zu versteigern. Arbeitgeber A lässt daraufhin von einem Detektivbüro eine lässt daraufhin von einem Detektivbüro eine Videokamera installieren. Die Aufnahmen überführen M Videokamera installieren. Die Aufnahmen überführen M des Diebstahls. Er wird fristlos gekündigt.des Diebstahls. Er wird fristlos gekündigt.
M beruft sich vor Gericht darauf, die Videoaufnahmen M beruft sich vor Gericht darauf, die Videoaufnahmen verletzten ihn in seinen Persönlichkeitsrechten, der verletzten ihn in seinen Persönlichkeitsrechten, der Beweis sei nicht verwertbar.Beweis sei nicht verwertbar.
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:
Mitarbeiter M arbeitet nach subjektivem Empfinden Mitarbeiter M arbeitet nach subjektivem Empfinden seines Vorgesetzten erheblich langsamer als andere seines Vorgesetzten erheblich langsamer als andere Kollegen und scheint eine höhere Fehlerquote zu Kollegen und scheint eine höhere Fehlerquote zu haben. Arbeitgeber A wertet daraufhin ohne haben. Arbeitgeber A wertet daraufhin ohne Kenntnis des MKenntnis des Ma)a)seine Anruflisten aus der Telefonanlageseine Anruflisten aus der Telefonanlageb)b)die von ihm bearbeiteten Arbeitsvorgängedie von ihm bearbeiteten Arbeitsvorgängeaus.aus.
M erhält schließlich die Kündigung.M erhält schließlich die Kündigung.
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A (Einzelhandel) führt verdachtsunabhängige Arbeitgeber A (Einzelhandel) führt verdachtsunabhängige Testkäufe und Taschenkontrollen ein. Mitarbeiter MTestkäufe und Taschenkontrollen ein. Mitarbeiter Ma)a)macht bei Testeinkäufen überdurchschnittlich viele macht bei Testeinkäufen überdurchschnittlich viele FehlerFehlerb)b)wird bei einer Taschenkontrolle mit Ware erwischt.wird bei einer Taschenkontrolle mit Ware erwischt.
A mahnt ab bzw. kündigt fristlos. M klagt jeweils.A mahnt ab bzw. kündigt fristlos. M klagt jeweils.
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampRichter am ArbeitsgerichtRichter am Arbeitsgericht