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Germany Trade & Invest Recht kompakt: VR China
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Inhalt
Allgemeines .......................................................................................................... 2
UN-Kaufrecht ........................................................................................................ 2
Gewährleistung ..................................................................................................... 2
Sicherungsmittel ................................................................................................... 3
Produzentenhaftung ............................................................................................... 3
Immobilienrecht .................................................................................................... 4
Vertriebsrecht ....................................................................................................... 4
Investitionsrecht ................................................................................................... 4
Gesellschaftsrecht ................................................................................................. 5
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht ............................................................. 7
Devisenrecht/Zahlungsverkehr ................................................................................ 8
Gewerblicher Rechtsschutz ..................................................................................... 9
Steuerrecht ........................................................................................................ 10
Rechtsverfolgung ................................................................................................. 11
Nützliche Internetadressen ................................................................................... 13
Publikationsangebot ............................................................................................. 13
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Allgemeines
Das Rechtssystem befindet sich zurzeit noch im Aufbau. Es basiert im Grundsatz auf der
kontinentaleuropäischen Rechtsordnung, enthält aber zunehmend auch Elemente des
anglo-amerikanischen Rechtskreises. 2001 ist die VR China der WTO beigetreten und hat
in diesem Zuge eine Vielzahl an wirtschaftsrechtlichen Reformen durchgesetzt.
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UN-Kaufrecht
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG/Convention on Contracts for the International Sale of
Goods) ist für die VR China am 1.1.1988 in Kraft getreten. Die VR China hat den
Schriftformvorbehalt erklärt. Gemäß eines seitens der VR China erklärten weiteren
Vorbehalts ist das Abkommen im Verhältnis zur VR China nur zwischen Mitgliedstaaten
anwendbar. Deutschland ist seit dem 1.1.1991 Mitgliedsstaat. Kaufverträge zwischen in
der VR China und Deutschland ansässigen Parteien unterliegen also automatisch dem
UN-Kaufrecht, es sei denn, die Parteien hätten die Anwendung des UN-Kaufrechts
ausdrücklich abbedungen.
Am 28.10.2010 hat das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses ein Gesetz
zum Internationalen Privatrecht, "Gesetz zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche
Beziehungen mit Außenberührung" (IPR-Gesetz), erlassen. Das Gesetz ist am 1.4.2011 in
Kraft getreten. Es ist Rechtsgrundlage für die Ermittlung des auf grenzüberschreitende
Sachverhalte anwendbaren Rechts. Hinsichtlich wirtschaftsrechtlicher Belange deckt das
Gesetz die Bereiche Sachenrecht, Schuldrecht (inklusive Deliktsrecht) sowie geistiges
Eigentum ab. Allerdings regelt das IPR-Gesetz -anders als ein Modellgesetz aus dem
Jahre 2000 - keine internationalverfahrensrechtlichen Fragen wie die der internationalen
Zuständigkeit oder die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Am 7.1.2013 traten
Auslegungsrichtlinien zum IPR-Gesetz, erlassen durch den Supreme People's Court
(SPC), in Kraft. Die Auslegungsrichtlinien treffen insbesondere Regelungen zu Inhalt und
Grenzen einer Rechtswahl. So ist eine Rechtswahl ausgeschlossen, wenn zwingend
chinesisches Recht Anwendung findet. Dies ist ausdrücklich der Fall beispielsweise im
Rahmen von Joint Venture-Verträgen oder dem Erwerb einer Beteiligung an einem
chinesischen Unternehmen. Chinesisches Recht findet aber auch dann zwingend
Anwendung, wenn der Sachverhalt öffentliche Interessen der VR China berührt. Gemäß
dem SPC richten sich daher unter anderem Fragen des Schutzes von
Arbeitnehmerrechten und -interessen, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und
Sachverhalte mit Bezug zum Wettbewerbs- und Kartellrecht ausschließlich nach
chinesischem Recht. Im Schuldvertragsrecht besteht hingegen die Möglichkeit der freien
Rechtswahl.
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Gewährleistung
Chinesischem Recht unterliegende Kaufverträge finden ihre gesetzliche Ausgestaltung in
den Normen des Vertragsgesetzes vom 1.10.1999, welches auch Regelungen zur
Gewährleistung enthält.
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Das Vertragsgesetz kennt eine Rechtsmängel- und Sachmängelhaftung:
Rechtsmangel: Der Verkäufer muss das Eigentum an der Sache frei von Rechten Dritter
übertragen. Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den
Rechtsmangel kannte oder kennen musste. Liegt ein Rechtsmangel vor, ist der Käufer
berechtigt, den Kaufpreis zurückzuhalten.
Sachmangel: Liefert der Verkäufer die Ware nicht entsprechend den vereinbarten oder
üblichen Qualitätsstandards, haftet er gemäß Art. 111 Vertragsgesetz auf
Nachbesserung, Neulieferung, Wandelung oder Minderung. Dem Käufer obliegt die
Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, den
Verkäufer vom Vorliegen des Sachmangels zu unterrichten.
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Sicherungsmittel
Übliches und empfohlenes Zahlungs- und Zahlungssicherungsmittel ist das Akkreditiv.
Die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts ist gemäß Art. 134
Vertragsgesetz möglich, schützt aber nicht vor einem gutgläubigen Dritterwerb der
Sache. Einen verlängerten Eigentumsvorbehalt kennt das chinesische Recht nicht.
Weitere Sicherungsrechte wie Hypothek, Pfand, Zurückbehaltungsrecht und Bürgschaft
sind im Property Law vom 16.3.2007, welches am 1.1.2008 in Kraft getreten ist sowie im
Sicherheitengesetz v. 1.10.1995 geregelt. Die Vereinbarung einer vom Grundgeschäft
unabhängigen Sicherungsgrundschuld ist nicht zulässig. Allerdings ist es möglich,
vertraglich die Akzessorietät zwischen Hypothek und zugrundeliegender Forderung zu
lockern.
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Produzentenhaftung
Händler und Hersteller unterliegen der Produzentenhaftung nach dem
Produktqualitätsgesetz i.d.F. vom 1.9.2000. Das am 1.7.2010 in Kraft getretene
Deliktsgesetz ergänzt und erweitert die Vorgaben des Produktqualitätsgesetzes, verweist
in wesentlichen Bereichen aber auch darauf zurück. Damit setzt sich das
Produkthaftungsrecht nunmehr vorrangig aus einer Kombination von Deliktsgesetz und
Produktqualitätsgesetz zusammen.
Der Schutzbereich des Delikts- und Produktqualitätsgesetz umfasst private Verbraucher
sowie gewerbliche Abnehmer der Waren. Der Hersteller sowie der Verkäufer einer Sache
haften regelmäßig verschuldensunabhängig für die durch einen Produktfehler
hervorgerufenen Personen- oder Sachschäden. Bei reinen Sachschäden sind
Haftungsfreizeichnungen für leichte und mittlere Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig.
Nach dem Deliktsgesetz ist es in bestimmten Fällen möglich, neben einem rein
kompensatorischen Schadenersatz auch Strafschadenersatz zuzuerkennen. Weitere
verbraucherschutzrechtliche Regelungen beinhaltet das Verbraucherschutzgesetz aus
dem Jahr 1994. Im Bereich des Lebensmittelrechts ist im Zuge des Milchskandals vom
1.6.2009 ein neues Food Safety Law in Kraft getreten, welches die behördlichen
Aufgaben und Zuständigkeiten strafft und die Sicherheitsanforderungen im Bereich der
Nahrungsmittelproduktion verschärft.
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Am 13.10.2010 erließ die State Administration for Industry and Commerce zudem die
"Measures for Monitoring and Dealing with Illegal Acts Related to Contracts". Die
Measures ergänzen und erweitern den bislang bestehenden Verbraucherschutz im Falle
der Verwendung von AGB und statuieren bei einer gegen gesetzliche Vorgaben
verstoßenden Vertragsgestaltung zivil- und ordnungsrechtliche Sanktionen.
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Immobilienrecht
Das Immobiliarsachenrecht wurde durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene
Sachenrechtsgesetz erstmals grundlegend kodifiziert.
Land steht im Staats- oder Kollektiveigentum; natürliche oder juristische Personen
können kein Eigentum an Grundstücken erwerben. Jedoch können Landnutzungsrechte
durch unentgeltliche Zuteilung sowie kostenpflichtige Überlassung erworben werden.
Unentgeltlich zugeteilte Landnutzungsrechte sind nur beschränkt verkehrsfähig.
Entgeltlich zugeteilte, d.h. im Wege von Versteigerung, Vertrag oder Ausschreibung
überlassene Landnutzungsrechte können übertragen, verpachtet, mit einer Hypothek
belastet oder als Sacheinlage eingebracht werden.
Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Eigentum an den Gebäuden, die auf den kraft eines
Landnutzungsrechts bewirtschafteten Flächen errichtet werden. Das Eigentum an diesen
Gebäuden kann nur zusammen mit dem betreffenden Landnutzungsrecht übertragen
werden.
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Vertriebsrecht
Ein eigenständiges Handelsvertreterrecht existiert bislang noch nicht. Rudimentäre
Regelungen finden sich lediglich in Artt. 63-70 der Allgemeinen Grundsätze des
Zivilrechts. Handelsvertreterverträge sollten daher möglichst detailliert sein und u.a.
Fragen wie die territoriale Zuständigkeit, Exklusivität, Geheimhaltungspflichten und
Vertragsbeendigung regeln. Ein Abfindungsanspruch des Vertreters bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung existiert nach chinesischem Recht nicht. Kapitel 22 des
Vertragsgesetzes regelt zudem den Kommissionsvertrag in einer den §§ 383 ff.
deutsches HGB vergleichbaren Weise.
Seit dem 1.6.2004 dürfen auch Ausländer im Binnenvertrieb als Handelsvertreter,
Einzelhandels-, Großhandels- oder Franchiseunternehmen tätig werden. Zudem können
auch ausländische Unternehmen und Einzelpersonen mittels einer einfach zu erlangenden
Registrierung die zum Außenhandel (Export und Import) berechtigende
Außenhandelslizenz erwerben.
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Investitionsrecht
Zwischen Deutschland und der VR China besteht seit dem 11.11.2005 ein neues
Investitionsförderungs- und -schutzabkommen (Deutsch-Chinesisches Abkommen über
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die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, Fundstelle: BGBl. 2005
II, S. 732).
Ausländische Investitionen unterliegen einer strikten staatlichen Kontrolle. Seit dem
Beitritt Chinas zur WTO erfolgt jedoch eine stetige Liberalisierung des Investitionsrechts.
Die Zulässigkeit einer Investition bestimmt sich nach den Vorgaben des
Investitionslenkungskatalogs in der Fassung vom 29.12.2011, in Kraft getreten am
30.1.12. Investitionsgenehmigungen werden nur in Bezug auf einen festgelegten
Geschäftszweck erteilt. Ausländische Investitionen können in Abhängigkeit von der
Branche in unterschiedlichen Formen erfolgen. Als erstes und einfachstes
Markteintrittsvehikel optierten Investoren in der Vergangenheit regelmäßig für die
Errichtung einer ausschließlich Liaisonzwecken dienenden Repräsentanz. Allerdings hat
China zuletzt durch Erlass der "Regulations on Administration of Registration of Resident
Offices of Foreign Enterprises" vom 19.11.10, in Kraft getreten am 1.3.11, das
Rechtsregime der Repräsentanz empfindlich verschärft, sodass für die Zukunft die Wahl
einer anderen Investitionsform sinnvoller sein dürfte.
In Betracht kommen hierfür das Gemeinschaftsunternehmen (Equity- oder Contractual
Joint Venture) oder das vollständig ausländisch investierte Unternehmen (Wholly Foreign
Owned Enterprise (WFOE)).
Hilfestellung beim Abschluss von Joint Venture-Verträgen zwischen deutschen und
chinesischen Partnern leisten die durch die deutsch-chinesische Wirtschaftskommission
unter der Ägide des Bundeswirtschaftsministeriums und des chinesischen Ministry of
Commerce erarbeiteten Joint Venture-Musterklauseln, die nunmehr in der kommentierten
Fassung vorliegen. Die Klauseln regeln umfassend Errichtung, Betrieb und Beendigung
eines Joint Ventures und decken auch wesentliche Fragestellungen wie die Übertragung
von Anteilen, den Schutz von Minderheitsgesellschaftern und Wettbewerbsverbote ab.
Neben der Neugründung eines Unternehmens können ausländische Investitionen im
Wege von Merger & Aquisition, Investitionen in chinesische Unternehmen, die in näher
bestimmten Branchen tätig sind sowie durch den Erwerb einer beschränkten Kategorie
von Aktien vorgenommen werden. Auch kann ein ausländisches Unternehmen bei
Erreichung bestimmter Kriterien wie (u.a.) Umsatz und Präsenz in der VR China eine
Holding zum Zwecke der Steuerung seiner Beteiligungen in China und Asien errichten.
Ausländisch investierte Unternehmen unterliegen einem rechtlichen Regime, das von
dem chinesischer Unternehmen nicht unerheblich abweicht.
Die chinesische Regierung fördert den Zufluss ausländischer Investitionen vornehmlich
durch die Errichtung von Sonderwirtschaftszonen, steuerliche Maßnahmen und -
insbesondere in Bezug auf Westchina - Investitionserleichterungen.
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Gesellschaftsrecht
Rechtsgrundlagen des Gesellschaftsrechts sind vor allem das Gesetz über
Einzelunternehmen (Wholly Individually Owned Enterprises Law), das Gesetz über
Partnergesellschaften (Partnership Enterprises Law) und das Gesetz über
Kapitalgesellschaften (Company Law of the People’s Republic of China (CL)). Das CL ist
zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2006 umfassend novelliert worden, die Reform des Gesetzes
über Partnergesellschaften trat am 1.10.2006 in Kraft.
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Unternehmensformen:
Einzelunternehmen: Das Einzelunternehmen (Wholly Individually Owned Enterprise) ist
vergleichbar dem Einzelkaufmann nach deutschem Recht. Das Einzelunternehmen ist
keine juristische Person und als solche nicht rechtsfähig. Der Inhaber haftet für die
Verbindlichkeiten des Unternehmens persönlich.
Partnerschaftsgesellschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft (Partnership Enterprise) ist mit
der OHG nach deutschem Recht vergleichbar. Auch die Partnerschaftsgesellschaft ist
keine juristische Person und als solche nicht rechtsfähig. Die Gesellschafter haften mit
ihrem privaten Vermögen gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Mit den am
25.11.2009 erlassenen “Measures for the Administration on the Establishment of
Partnership Business by Foreign Enterprises or Individuals in China” sind auch die lange
erwarteten Umsetzungsrichtlinien geschaffen worden, die es mit Inkrafttreten am
1.3.2010 ausländischen Investoren - ob als Kapitalgesellschaft oder Einzelperson -
ermöglichen, eine rein ausländisch investierte oder ausländisch-chinesische
Partnerschaftsgesellschaft zu errichten.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(Limited Liability Company, LLC) ist mit der GmbH nach deutschem Recht vergleichbar.
Die LLC ist eine juristische Person und als solche rechtsfähig. Die Haftung der
Gesellschafter beschränkt sich auf den Anteil am Stammkapital.
Die LLC besteht aus mindestens einem Gesellschafter, der sowohl eine natürliche als
auch juristische Person sein kann. Das erforderliche Mindeststammkapital richtet sich
nach der Anzahl der Gesellschafter. Bei einer Ein-Personen-LLC (Art. 58 CL) beträgt es
100.000 RMB (ca. 12.000 Euro), die vollständig zum Zeitpunkt der Gründung einzuzahlen
sind. Besteht die LLC aus mehreren Gesellschaftern - zulässig sind maximal 50 - müssen
lediglich 30.000 RMB (ca. 3.600 Euro) eingezahlt werden. Dafür räumt das Gesetz einen
Zeitraum von zwei Jahren ab dem Gründungszeitpunkt ein (Art. 26 CL). Organe der LLC
sind der Vorstand (Board of Directors), die Gesellschafterversammlung sowie der
Aufsichtsrat, dem in größeren LLCs auch ein Arbeitnehmervertreter angehören muss.
Gesetzliche Vertreter der LLC können der Vorstandsvorsitzende oder andere Mitglieder
des Vorstands oder der Geschäftsführung sein (Art. 13 CL). Der gesetzliche Vertreter ist
gegenüber der Gesellschafterversammlung verantwortlich, die über grundlegende Fragen
der Unternehmensführung entscheidet. Der Aufsichtsrat kontrolliert Vorstand und
Gesellschafterversammlung.
Aktiengesellschaft: Die Aktiengesellschaft (Joint Stock (Limited) Company, AG) kann als
börsennotierte Gesellschaft oder nicht börsengängige AG gegründet werden. Die
Gründung erfolgt durch mindestens zwei Gründungsmitglieder mit einem
Mindestgrundkapital von 5 Mio. RMB (ca. 600.000 Euro). Organe sind die
Aktionärshauptversammlung, der Vorstand sowie der Aufsichtsrat.
Die Regelungen des CL gelten grundsätzlich auch für Unternehmen mit ausländischer
Kapitalbeteiligung (Foreign Funded/Invested Enterprises), Art. 218 CL. Das gilt vor allem
im Hinblick auf die Registrierung solcher Unternehmen. Bei anderen Fragen können
Sonderbestimmungen, wie z.B. die Gesetze zu Equity Joint Venture Companies und
Wholly Foreign Owned Enterprises, Vorrang haben.
Im Falle der Insolvenz einer LLC oder einer AG greifen ab dem 1.6.2007 die Normen des
im Jahr 2006 erlassenen Insolvenzgesetzes.
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Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Für die Einreise sind ein gültiger Reisepass sowie ein Visum erforderlich. Visa werden
bislang in folgenden Formen erteilt:
- F-Visum: Geschäftsvisum, Gültigkeit drei Monate
- Z-Visum: Arbeitsvisum für die VR China
- D-Visum: erlaubt den ständigen Aufenthalt in der VR China
- X-Visum: Studentenvisum
Um in China arbeiten zu können, benötigt ein Ausländer ein Z-Visum sowie eine
Arbeitsgenehmigung. Die Arbeitsgenehmigung ist durch den Arbeitgeber zu beantragen.
Dieser muss insbesondere nachweisen, dass für die Einstellung des betreffenden
Ausländers ein besonderes Bedürfnis besteht und ein qualifizierter chinesischer
Arbeitnehmer nicht verfügbar ist.
Zum 1.7.13 tritt das neue PRC Immigration Administration Law in Kraft, welches die
bisherigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, das PRC Law on Administration of
the Exit and Entry of Citizens und das PRC Law on Administration of the Exit and Entry of
Foreigners, ersetzt. Das neue Gesetz enthält Regelungen für Ausländer die sich in China
aufhalten, arbeiten oder einreisen möchten. Hierzu gehören u.a. eine neue Art von
Visum, Änderungen der Dauer und Voraussetzungen des Aufenthalts von Beschäftigten
und nicht Beschäftigten sowie eine Verschärfung der Strafen für illegale Einwanderer und
illegal Beschäftigte. Weitere Informationen
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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Rechtsgrundlage des chinesischen Arbeitsrechts und einer Vielzahl arbeitsrechtlicher
Verordnungen ist das PRC Labour Contract Law vom 1.1.2008, das das
Arbeitsrechtgesetz der VR China (Labour Law), in Kraft getreten am 1.1.1995 ergänzt
und in seinem Anwendungsbereich ersetzt. Das Ständige Komitee des nationalen
Volkskongresses hat am 28.12.2012 die ersten Überarbeitungen des Labor Contract Laws
erlassen, die am 1.7.2013 in Kraft treten. Die aktuellen Änderungen verschärfen das
Recht der Zeitarbeit, indem es sowohl die Anforderungen an Leiharbeitsfirmen erhöht als
auch strengere Voraussetzungen festlegt, unter denen Unternehmen Leiharbeitnehmer
einsetzen dürfen. Möchte ein Unternehmen Zeitarbeitnehmer in seinem Betrieb
einsetzen, kann es dies in Zukunft lediglich dann tun, wenn es sich um zeitlich bis zu
einem Zeitraum von sechs Monaten befristete Tätigkeiten, Hilfsarbeiten oder Ersatz für
kurzfristige Abwesenheiten (beispielsweise aufgrund von Urlaub, Fortbildung oder
Studium) regulärer Arbeitnehmer handelt. Zeitarbeitnehmer haben für ihre Tätigkeit den
gleichen Lohn zu erhalten, den das Unternehmen seinen direkt angestellten
Arbeitnehmern zahlt. Zudem darf der Anteil der Zeitarbeitnehmer in einem Unternehmen
einen noch durch die Arbeitsbehörde zu bestimmenden Prozentsatz der
Gesamtarbeitnehmerschaft des Betriebs nicht überschreiten.
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Seit dem 13.2.2012 sind Unternehmen kraft der "Provisions on Democratic Management
of Enterprises" zudem zur Einrichtung von Betriebsräten oder Arbeitnehmervertretungen
verpflichtet.
Mit Ausnahme von Repräsentanzen dürfen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung
eigenständig und direkt Personal einstellen. Repräsentanzen hingegen sind gezwungen,
die Dienste von Arbeitsvermittlungsgesellschaften in Anspruch zu nehmen. Diese
übernehmen die Personalsuche, -vermittlung und -verwaltung.
Prinzipiell bedürfen Arbeitsverträge der Schriftform. Mündliche Arbeitsverträge sind nach
dem PRC Labour Contract Law nur noch für Teilzeitarbeitsverhältnisse (unter 4 Stunden
pro Tag) möglich.
Arbeitnehmer können aufgrund gesetzlich festgelegter Gründe gekündigt werden. Hierzu
zählen schlechte Leistungen oder Arbeitsunfähigkeit in Folge von nicht berufsbedingter
Krankheit sowie "wesentliche Änderungen der Umstände, die die Basis des
Arbeitsvertrages bildeten". Unter diese Generalklausel fällt u.a. die Liquidation des
Unternehmens. Im Regelfall gelten Kündigungsfristen von 30 Tagen. Bei einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist in fast allen Fällen eine
Abfindung an den Arbeitnehmer zu bezahlen.
Die Grundlagen des chinesischen Sozialversicherungsrechts haben sich 2011 wesentlich
verändert und verschärft. So ist am 1.7.2011 das neue Social Insurance Law in Kraft
getreten. Es reguliert fünf Arten der Sozialversicherung: Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Mutterschaftsgeld, Arbeitsunfallversicherung sowie die
Rentenversicherung.
Auch für ausländische Arbeitnehmer sind diese Regelungen relevant. So unterfallen diese
dem chinesischen Sozialversicherungssystem, wenn keine vorrangigen
Sozialversicherungsabkommen Anwendung finden. Im deutsch-chinesischen Verhältnis
gilt zwar das deutsch-chinesische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 2002,
allerdings deckt dieses lediglich die Sachbereiche Renten- und Arbeitslosenversicherung
ab. Zudem gelten die Regelungen des Abkommens nur im Falle einer Entsendung des
Arbeitnehmers sowie für einen Zeitraum von 48 Monaten. Verstöße gegen die neuen
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften werden mit empfindlichen Geldbußen
geahndet. Die tatsächlichen Umsetzungsmodalitäten und Auswirkungen des neuen
Sozialversicherungsgesetzes sind nach wie vor unklar, da es bislang noch weithin an
lokalen Umsetzungsrichtlinien fehlt.
Devisenrecht/Zahlungsverkehr
Die chinesische Währung Renminbi Yuan (RMB) ist nicht voll konvertierbar. Der
Devisentransfer unterliegt einer strengen Überwachung, die u.a. Währungsspekulationen
verhindern und die Lenkung ausländischer Investitionen erleichtern soll. Im
innerchinesischen Zahlungsverkehr kann nicht in Devisen fakturiert und bilanziert
werden. Die Ausfuhr von Renminbi war lange untersagt. Allerdings wurde diese strikte
Regulierung zunächst 2009 durch die „Administrative Rules on Pilot Program of Renminbi
Settlement of Cross-Border Trade Transactions“ aufgeweicht. Aufgrund dieses Pilot
Programs durften erstmals ausgewählte Unternehmen aus Shanghai, Guangzhou,
Shenzhen, Zhuhai und Dongguan bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften mit in
Hongkong, Macao oder Asean-Staaten ansässigen Unternehmen in Renminbi fakturieren
und zahlen. Seitdem hat die chinesische Regierung mehrfach die Ausweitung des "Cross-
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Border Trade RMB Settlement Pilot Schemes" angeordnet. Danach sind nunmehr
grundsätzlich sämtliche grenzüberschreitenden Current Account Zahlungen in RMB
abwickelbar. Auch Darlehen oder ausländische Investitionen in der VR China können auf
RMB-Basis durchgeführt werden. Zudem ist es nunmehr Unternehmen in Gesamtchina
möglich, eine RMB-basierte Cross-Border-Transaktion durchzuführen. Auch kann weltweit
in RMB fakturiert werden, die Begrenzung auf Hongkong, Macao und die ASEAN-Staaten
wurde aufgehoben. Allerdings muss ein chinesisches exportierendes Unternehmen, das in
RMB fakturieren möchte, sich als Mainland Designated Enterprise (MDE) registrieren
lassen.
Ausländische Unternehmen dürfen ihre Konten ausschließlich bei einer von der People's
Bank of China zur Führung von Devisenkonten autorisierten Bank eröffnen. Über die
entsprechende Lizenz verfügen mittlerweile auch eine Anzahl ausländischer
Finanzinstitute. Devisentransaktionen ausländischer Unternehmen zur Abwicklung
laufender Geschäfte (sogenannte Current Account Affairs) sind regelmäßig ohne weitere
Genehmigungen möglich. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass die in Bezug auf
das der Transaktion zugrunde liegende Grundgeschäft bestehenden Verpflichtungen
steuerlicher und genehmigungsrechtlicher Art eingehalten worden sind.
Kapitaltransaktionen (Capital Account Affairs), insbesondere Gewinntransfers, sind nach
vorheriger Genehmigung durch die State Administration for Foreign Exchange (SAFE) und
dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der entsprechenden Steuern möglich.
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Gewerblicher Rechtsschutz
Der Schutz von Patenten, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern findet seine
Rechtsgrundlage im Patentgesetz in der Fassung vom 27.12.2008, in Kraft getreten am
1.9.2009, und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen. Der Antrag auf
Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters ist bei der Patentverwaltungsbehörde des
Staatsrates zu stellen. Die Schutzfrist für Erfindungspatente beträgt 20 Jahre ab dem Tag
der Anmeldung, für Gebrauchsmuster zehn Jahre ab dem Tag der Veröffentlichung.
Markenrechte unterliegen dem Markengesetz in der Fassung des Jahres 2001 und der
entsprechenden Durchführungsverordnung. Die Anmeldung des Markenrechts erfolgt
beim Markenamt. Die Schutzfrist beträgt 10 Jahre ab Eintragung mit
Verlängerungsmöglichkeit. Das Markengesetz befindet sich in der Überarbeitung. Mit
Erlass einer reformierten Fassung wird im Laufe des Jahres 2013 gerechnet.
Die VR China ist u.a. Mitglied folgender Internationaler Übereinkommen:
- der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);
- der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ);
- des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation (IPC);
- des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens (PCT);
- des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken;
- des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken;
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- des WIPO Urheberrechtsvertrages (WCT);
- des WIPO - Vertrags über Darbietungen und Tonträger.
Weitere Informationen zum Gewerblichen Rechtsschutz finden sich in dem durch das
Bundesministerium für Justiz im Rahmen des deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialogs
herausgegebenen "Handbuch zum Schutz des Geistigen Eigentums für deutsche und
chinesische Unternehmer".
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Steuerrecht
Am 16.3.2007 hat der 10. Chinesische Volkskongress (National People's Congress, NPC)
das lang erwartete reformierte Körperschaftsteuergesetz erlassen, welches in- und
ausländische Unternehmen erstmalig steuerlich gleichstellt. Der neue einheitliche
Steuersatz beträgt 25%. Das Gesetz ist zum 1.1.2008 in Kraft getreten.
An die Stelle einer Förderung nach der Herkunft der Investition erfolgt eine gezielte
Steuerförderung nach Branche. Kleine und finanzschwache (low-profit) Unternehmen
unterliegen einem Steuersatz von 20%; Unternehmen im Bereich Hochtechnologie
werden mit einem Steuersatz von 15% belegt. Auch Investitionen in den Sparten Umwelt
und Energie können von steuerlichen Erleichterungen profitieren.
Für Unternehmen, die bis zum 31.12.2007 von Steuerprivilegien profitierten, wurden
Übergangsregelungen geschaffen, die allerdings zum Ende des Jahres 2012 ausgelaufen
sind.
Partnerschaftsgesellschaften unterliegen einem gesonderten Besteuerungssystem, das
durch den am 23.12.2008 durch die State Administration of Taxation erlassenen Circular
(Cai Shui [2008] No. 159) geregelt wird. Danach ist nicht die Partnerschaftsgesellschaft
steuerpflichtig, sondern die Teilhaber der Partnership; das anwendbare Steuerregime ist
abhängig davon, ob die Partner natürliche oder juristische Personen sind.
Das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses hat mit der "Decision on
Amending the Law on Individual Income Tax" vom 30.6.2011 die Einkommensteuer
gesenkt. Die Steuererleichterungen sind zum 1.9.2011 in Kraft treten. Ziel ist eine
Verringerung der Belastung insbesondere unterer Einkommensgruppen. Dies soll durch
eine Verringerung der Steuersätze sowie eine Anhebung der Steuerfreibeträge erreicht
werden. Der Höchststeuersatz verbleibt bei 45%.
Seit dem 1.9.2011 kommen folgende Steuersätze zum Tragen:
Monatseinkommen in RMB Steuersatz (%)
Bis zu 1.500 3
1.501 - 4.500 10
4.501 - 9.000 20
9.001 - 35.000 25
35.001 - 55.000 30
55.001 - 80.000 35
Über 80.000 45
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Der monatliche Steuerfreibetrag wird von 2.000 RMB monatlich auf 3.500 RMB
angehoben. Für ausländische Mitarbeiter in China beträgt dieser Freibetrag seit dem
1.9.2011 4.800 RMB.
Am 1.1.2009 ist ein reformiertes Mehrwert- und Geschäftssteuerrecht in Kraft getreten.
War die Mehrwertsteuer bislang als produktionsbasierte Steuer konzipiert, wurde sie nun
zu einer verbrauchsorientierten Steuer umgestaltet. Dies hat insbesondere zur Folge,
dass die für die Anschaffung von Produktionsanlagen geleistete Mehrwert-/Vorsteuer
nunmehr im Rahmen der Vorsteuerrückerstattung geltend gemacht werden kann, was
bislang in der Regel nicht möglich war. Der Mehrwertsteuersatz beträgt nach wie vor
17%, Grundversorgungsmittel (u.a. Grundnahrungsmittel, Wasser, aber auch Bücher und
Periodika etc.) unterliegen einem ermäßigten Satz von 13%.
Dienstleistungen, die in China oder durch eine in China ansässige Person erbracht
werden, werden mit der sogenannten Geschäftsteuer belastet. Die Geschäftsteuer
beträgt in Abhängigkeit von der erbrachten Dienstleistung zwischen 3% und 20%; die
geleistete Steuer kann nicht im Wege der Vorsteuererstattung geltend gemacht werden.
Die Differenzierung zwischen vorsteuerabzugsfähiger VAT und nicht abzugsfähiger
Business Tax führt jedoch zu Abgrenzungsproblemen und Kaskadeneffekten. Um die
Schwächen dieses zweigliedrigen Mehrwertsteuersystems abzubauen, startete am
1.1.2012 in Shanghai versuchsweise ein Pilotprojekt. Im Rahmen dieses Projektes ersetzt
in Bezug auf einzelne Dienstleistungsbranchen (wie Transport und Logistik sowie IT- und
technische Dienstleistungen) eine vorsteuerabzugsfähige Value Added Tax die Business
Tax. Am 10.4.2013 hat der Staatsrat die Ausweitung der einheitlichen VAT für benannte
Dienstleistungen auf Gesamtchina ab dem 1.8.13 angekündigt.
Seit dem 1.12.2010 zieht China auch von ausländisch investierten Unternehmen eine
Urban Construction Tax sowie einen Education Surcharge ein. Damit ist die letzte seit den
80er Jahren bestehende steuerliche Besserstellung ausländischer Unternehmen
aufgehoben.
Der Steuersatz der Urban Construction Tax beträgt einen Prozentsatz in Höhe von 7%,
5% oder 1% der Summe der an indirekten Steuern abzuführenden Steuern. Welcher
Steuersatz im Einzelnen Anwendung findet, bestimmt sich danach, ob das Unternehmen
in einer Stadt, Gemeinde oder auf dem Land angesiedelt ist. Die Urban Construction Tax
sowie der Education Surcharge sind zusammen mit den sonstigen Mehrwertsteuern
abzuführen.
Die Bundesrepublik Deutschland und die VR China haben am 10.6.1985 ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen abgeschlossen, in Kraft getreten am 14.5.1986 und anwendbar ab
dem 1.1.1985. Es gilt weder in der Sonderverwaltungszone Hongkong noch in Macau.
www.gtai.de/recht
Rechtsverfolgung
Die außergerichtliche Streitbeilegung hat in der VR China einen grundsätzlich einen
höheren Stellenwert als in Deutschland. Das zum 1.1.2013 reformierte Zivilprozessgesetz
institutionalisiert die Mediation weiter. So soll nunmehr jedem Gerichtsverfahren, so dies
angemessen erscheint, ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet werden. Auch wird die
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gerichtliche Bestätigung und Durchsetzung von Schlichtungsvereinbarungen und
Vergleichen gestärkt.
Die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der VR China ist in der Praxis
so gut wie ausgeschlossen. Auch wenn das chinesische Zivilprozessgesetz rechtlich die
Grundlagen und Voraussetzungen einer Vollstreckung von Gerichtsurteilen regelt, ist
bislang nur ein einziger Fall der erfolgreichen Vollstreckung eines ausländischen
(japanischen) Gerichtsurteils bekannt.
Zwar haben das Kammergericht Berlin ebenso wie das OLG Düsseldorf 2006 entschieden,
dass zwischen China und Deutschland Reziprozität, also die Gegenseitigkeit der
Anerkennung von Gerichtsurteilen, vorliegt. Allerdings findet sich diese Reziprozität in
der Praxis nicht wieder. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass, um die Vollstreckung eines
ausländischen Urteils zu erlangen, in China ein neues Verfahren angestrengt werden
muss.
Gerichtsentscheidungen von Gerichten Hongkongs oder der VR China in Bezug auf
Geldleistungen sind in Hongkong und der VR China seit dem 1.8.2008 vollstreckbar.
Rechtsgrundlage ist das „Arrangement on Reciprocal Recognition and Enforcement of
Judgments in Civil and Commercial Matters by the Courts of the Mainland and the HKSAR
pursuant to Choice of Courts Agreements between Hong Kong and Mainland China” vom
14.7.2006. Das Arrangement wurde in Hongkong durch die Mainland Judgments
(Reciprocal Enforcement) Ordinance vom 23.4.2008, in China durch einen
Auslegungserlass („Judicial Interpretation“) des Obersten Volksgerichtshofes vom
4.7.2008 umgesetzt.
Der Gerichtsaufbau ist vierstufig und untergliedert sich in die Volksgerichte der
Grundstufe (Basic People's Court), Volksgerichte der Mittelstufe (Intermediate People's
Court), Volksgerichte der Oberstufe (Intermediate People's Court) sowie das Oberste
Volksgericht (Supreme People's Court). Für handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen
Ausländern und Chinesen sind in den Hauptstädten der Provinzen und Autonomen Zonen,
den freien Städten sowie den Sonderwirtschaftszonen die Volksgerichte der Mittelstufe
(Intermediate People's Court), in den sonstigen Gebieten die Oberen Volksgerichte
(Higher People's Court) zuständig.
Vor chinesischen Gerichten besteht nur für ausländische Parteien Anwaltszwang.
Ausländische Rechtsanwälte, die keine chinesische Rechtsanwaltszulassung und
Geschäftslizenz haben, können keine förmliche juristische Vertretung in
Gerichtsverfahren übernehmen. Das gilt auch für angestellte chinesische Anwälte
ausländischer Kanzleien. Ausländische Parteien müssen sich deswegen durch
Rechtsanwälte der VR China vertreten lassen (Art. 241 Zivilprozessordnung).
Für Beratung in streitigen Angelegenheiten des Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrechts
sowie in anderen Gerichtsverfahren richtet sich die Vergütung der Rechtsanwälte nach
einer durch die Regierung erlassenen Gebührenordnung. In der Regel trägt die
unterliegende Partei die Gerichtskosten; bei teilweisem Unterliegen kann Kostenteilung
erfolgen. Kosten für die außergerichtliche Beratung kann vertraglich frei vereinbart
werden.
Chinesische Gerichtsurteile werden durch das Gericht erster Instanz auf Antrag
vollstreckt (Art. 207 ff. Zivilprozessordnung). Anders als in Deutschland ist das Verfahren
in erster Linie ein Beugeverfahren. Vermögensgegenstände werden gepfändet oder
versiegelt. Erst danach hat der Vollstreckungsschuldner Gelegenheit, den
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Vollstreckungstitel zu erfüllen. Unterlässt er das, werden die Gegenstände verwertet. In
der Praxis kann die Vollstreckung, vor allem wenn ausländische Unternehmen Gläubiger
sind, mühsam sein.
Die VR China verfügt mit der CIETAC (China International Economic and Trade Arbitration
Commission) über eine grundsätzlich anerkannte Schiedsinstitution. Im September 2012
hat die CIETAC zudem ihre erste und bislang einzige Außenstelle in Hongkong errichtet.
Verfahren vor der CIETAC unterliegen grundsätzlich deren Schiedsregeln, zuletzt
reformiert zum 1.5.2012; die Wahl anderweitiger Schiedsregeln ist möglich. Seit Erlass
der reformierten Schiedsregeln zum 1.5.2012 bestehen jedoch erhebliche Spannungen
zwischen der Zentrale der CIETAC in Beijing und den CIETAC-Subcommissions Shanghai
und Shenzhen. Zum Inkrafttreten der neuen zentralen CIETAC-Schiedsregeln haben die
CIETAC Shanghai und Shenzhen ihre Unabhängigkeit erklärt, eigene Schiedsklauseln
erlassen und ein eigenes Schiedsrichterpanel aufgestellt. Als Reaktion hat die CIETAC
Beijing zum 1.8.2012 Shenzhen und Shanghai die Befugnis zur Durchführung von
internationalen Schiedsverfahren aberkannt. Schiedsverfahren, welche kraft
entsprechender Vereinbarung durch die CIETAC Shanghai bzw. Shenzhen administriert
werden sollten, unterliegen seitdem der Schiedsgerichtsbarkeit der CIETAC Beijing.
Hiergegen setzen sich wiederum Shanghai und Shenzhen zur Wehr. Die weitere
Entwicklung bleibt abzuwarten. Allerdings ist auch ein Jahr nach Beginn der Streitigkeiten
ein Ende des Zerwürfnisses noch nicht abzusehen.
Die VR China ist Mitglied des New Yorker Abkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Schiedssprüchen vom 10.6.1958. Die Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche ist demnach möglich, allerdings nur dann, wenn der Schiedsort in einem
Vertragsstaat des Abkommens liegt.
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Nützliche Internetadressen
- Ministry of Commerce (MOFCOM): http://english.mofcom.gov.cn
- Invest in China: www.fdi.gov.cn
- State Intellectual Property Office: http://english.sipo.gov.cn/
- Deutsche Handelskammer in China (AHK): http://china.ahk.de/
- China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC):
http://www.cietac.org/index.cms
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Standortmarketing mbH
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Internet: www.gtai.de
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Ansprechpartnerin:
Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M., Bereich
Recht/Ausländisches Wirtschafts- und
Steuerrecht, Tel.: +49 (0) 228 24993-432,
E-Mail: [email protected]
Redaktionsschluss: April 2013
Bestellnummer: 10974
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