Universität Heidelberg / Personaldezernat / Abt. 5.2 Universität Heidelberg / Personaldezernat / Abt. 5.2 1 R R uprecht-Karls-Universität uprecht-Karls-Universität Heidelberg Heidelberg Stand: 01.11.06 Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
25
Embed
R uprecht-Karls-Universität Heidelberg Stand: 01.11.06 Universität Heidelberg / Personaldezernat / Abt. 5.2 1 Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen.
This document is posted to help you gain knowledge. Please leave a comment to let me know what you think about it! Share it to your friends and learn new things together.
Der BAT und der MTArb haben 74 bzw. 76 Paragraphen.
Der TV-L hat nur noch 39 Paragraphen.
Dies wird möglich, weil BAT und MTArb in weiten Teilen gleiche Regelungsinhalte haben und weil der TV-L z.B. nicht mehr die extreme Regelungstiefe hat.
Außerdem regelt der TV-L nicht mehr Sachverhalte, die z.B. schon in Gesetzen geregelt sind (Kündigungsfristen bei außerordentlichen Kündigungen).
neben der Dauer der Dienstzeit auch Leistungsorientierung bei der individuellen Entgeltentwicklung (schnellerer oder verlangsamter Aufstieg in die nächste Entwicklungsstufe)
Führung auf Probe bis 2 Jahre ab EG 10 bei Funktion mit Weisungsbefugnis
Einführung der Entgeltumwandlung („Direktversicherung“) als Möglichkeit zur Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung. Voraussichtlich nur bei der VBL möglich
Nebentätigkeitsrecht wird auf ein Anzeigeverfahren reduziert (bisher Genehmigungspflicht)
Zeitzuschläge und Überstundenzuschläge ändern sich teilweise
Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer/innen 39,5 Stunden (Ausnahmen : Beschäftigte in Wechselschicht- und Schichtdienst 38,5 Stunden)
Keine Bewährungs- und Zeitaufstiege mehr Keine Entgeltbestandteile mehr wegen Familienstand
oder Kinder (Besitzstandswahrung für Kinder, die bis 31.12.2006 geboren sind)
größere Steigerungen zwischen den ersten Entwicklungsstufen, dafür geringere Steigerungen in den höheren Stufen (=Abkehr von der linearen Gehaltsentwicklung)
Das Entgelt der künftigen 15 Entgeltgruppen steigert sich jeweils nach bestimmter Zeit von Grundstufe 1 und 2 über Entwicklungsstufe 3 bis maximal Entwicklungsstufe 6(abhängig von der jeweiligen Entgeltgruppe).
Mittelfristig wird das Aufsteigen in den Entwicklungsstufen auch an Leistung geknüpft sein.
Die bisher erreichte Lebensaltersstufe bzw. Lohnstufe wird bei der Überleitung berücksichtigt, sodass kein Real-einkommensverlust eintreten sollte.
Für das Jahr 2007 wurden keine prozentualen Lohnerhöhungen, sondern Einmalzahlungen vereinbart. Die Höhe richtet sich nach der Entgeltgruppe.
(Übersicht nächste Seite)
Am 1.1.2008 gibt es wieder eine Lohnerhöhung mit 2,9 %, wobei der Endbetrag immer auf volle 5 Euro aufgerundet wird. Im Gesamtvolumen entspricht das ungefähr 3 %.
Jahressonderzahlung (ersetzt das bisherige Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Für 2006 und 2007 gelten noch Übergangsregelungen mit einer Mischung aus altem und neuem Recht.
E 1 bis E 8BAT X - einschl. VcMTArb 1 - 8a 95%E 9 bis E 11BAT Vb - einschl. IVa/IIIMTArb 9 80%E 12 und 13BAT III / IIa und IIa 50%E 14 und 15BAT Ib - Ia 35%
In BAT VIb brutto 2.150,- Euro, wobei der Kinderzuschlag nicht enthalten ist.(er wird nicht übergeleitet, sondern per Besitzstandszulage gesondert gezahlt)
3. Betragsmäßig zwischen den Grund- bzw. Entwicklungsstufen einordnen:
Vergleichsentgelt 2.150,-
Das Vergleichsentgelt liegt zwischen Stufe 3 und 4. Es erfolgt die Überleitung in die individuelle Zwischenstufe 3+ und die Entgeltzahlung bis Okt. 2008 in Höhe von 2.150,- Euro.
Grundstufen Entwicklungsstufen
Entgeltgruppe 1 2 3 4 5 6
nach 1 Jahr nach 2 Jahren nach 3 Jahren nach 4 Jahren nach 5 Jahren
Am 01.11.2008 steigen alle Beschäftigten in die nächsthöhere echte Entwicklungsstufe auf. Ab dann weiterer Aufstieg nach den vorgesehenen Zeitintervallen.
Am 1.11.2008 Aufstieg inEG 6 – Stufe 4.
Grundstufen Entwicklungsstufen
Entgeltgruppe 1 2 3 4 5 6
nach 1 Jahr nach 2 Jahren nach 3 Jahren nach 4 Jahren nach 5 Jahren
Ist am 01.11.2006 bei Angestellten ein anstehender Bewährungsaufstieg noch nicht erfolgt, aber bereits mehr als die Hälfte der Bewährungszeit durchlaufen,
so gilt:- in den EG 3, 5, 6 und 8: Zum Zeitpunkt des Aufstiegs erfolgt die Eingruppierung in die nächst höhere Entgeltgruppe.
- in den EG 2 und 9 – 15: Zusätzlich muss der Zeitpunkt des Aufstiegs spätestens am 31.10.2008 erreicht sein. Wenn ja, so ändert sich zwar nicht die Entgeltgruppe, aber das Vergleichsentgelt wird nach der fiktiv erreichten höheren Vergütungsgruppe neu berechnet und die Bezahlung erfolgt nach dieser neuen individuelle Zwischenstufe. In der Regel also in einer höheren Entwicklungsstufe.
6. StrukturausgleichBei Angestellten ist nach der Überleitung zu prüfen, ob „fiktive zukünftige Einkommenseinbußen“ vorliegen. Diese rühren hauptsächlich aus der künftig flacheren Entwicklung des Entgeltanstiegs bei hinteren Entwicklungsstufen. Ggf. erfolgt zur Abfederung ab 01.11.2008 eine befristete oder dauerhafte Zahlung eines „Strukturausgleichbetrags“. Die entsprechende Tabelle enthält sehr viele Konstellationen; je nach Kombination aus Entgeltgruppe, Vergütungsgruppe am 1.11.2006, Zeitspanne für Bewährungsaufstieg, Ortszuschlag (ledig oder verheiratet) und Lebensaltersstufe.
Hier wird im Rahmen der Überleitung so getan, als sei die Person seit Beginn der Beschäftigung nach TV-L bezahlt, d.h. es erfolgt die sofortige Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe (mindestens Grundstufe 2). Daraus ergibt sich das „neue Entgelt“.
Zu Vergleichszwecken wird auch das Vergleichsentgelt berechnet.
Ist das „neue Entgelt“ höher als das Vergleichsentgelt, so erfolgt dadurch eine sofortige Entgelterhöhung. Nur wenn das Vergleichsentgelt höher als das „neue Entgelt“ ist, erfolgt die weitere Überleitung wie bei Angestellten.
Beispiel – Überleitung - ArbeiterArbeiter Lohngruppe 5aBeschäftigungszeit ab 01.07.1997 Lohngruppe 5a Stufe 5 = 2.073,19 EuroZuordnung in Entgeltgruppe 5 (Überleitung) nach einer Beschäftigungszeit von 9 Jahren Stufe 4 = 2.065,00 Euroaber mindestens Besitzstand (Stufe 4+) = 2.073,19 Euro Nach einer Beschäftigungszeit von 10 Jahren am 01.07.2007 Stufe 5 = 2.135,00 Euro. Nach weiteren 5 Jahren ab 01.07.2012 Stufe 6 = 2.185,00 Euro