Zertifizierung von Spielstätten und Verbraucherschutz Qualität steigern Verbraucherschutz stärken Markt dimensionieren TÜV Rheinland Cert GmbH
Zertifizierung von Spielstätten und Verbraucherschutz
Qualität steigern
Verbraucherschutz stärken
Markt dimensionieren
TÜV Rheinland Cert GmbH
Zertifizierung von Glücksspielanbietern
1. Umdenken in der Politik
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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“
Andrea Fischer
Grüne
(Bundesminister
für Gesundheit
1999)
Beispiel Gesundheitsministerkonferenz 09.10.Juni 1999 in Trier
Qualitätssicherung und Qualitätsmana-
gement sektorenübergreifend nutzen
Qualitätsmanagement in den Einrich-
tungen des Gesundheitswesens stärken
Qualität darlegen
Qualitätsorientierte Steuerung weiter
entwickeln
Professionalität auf dem Gebiet von
Qualitätssicherung und Qualitäts-
management weiter entwickeln
1999: Beginn des „Gesetzlich gere-
gelten Qualitätsmanagements“ im
Gesundheitswesen. In der Folge wird
es in andere Branchen implementiert.
Aufgrund der derzeitigen Sachlage im
Glücksspielwesen ist die Notwendig-
keit, einer gesetzlich geregelten
Zertifizierung auch auf die
Glückspielindustrie übertragbar.
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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“
z.B. Heimgesetz (Festlegungen zum Schutz der
Heimbewohner)
Heimmindestbauverordnung
Heimpersonalverordnung
Heimmitwirkungsverordnung
Heimsicherungsverordnung
Der erste konkrete Schritt zur
Qualitätssteigerung:
Stärkung Verbraucherschutz
in Heimbetrieben
Zertifizierung von Glücksspielanbietern
Es werden Qualitätsstandards in
Form von Mindestanforderungen
an den Heimbetrieb formuliert.
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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“
Sozialgesetzbuch XI
Gemäß § 80 SGB XI sind Leistungsanbieter und Kostenträger verpflichtet, auf Bundesebene
gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung der
ambulanten und stationären Pflege (nachfolgend "Gemeinsame Grundsätze" genannt)
festzulegen sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements zu
vereinbaren, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
ausgerichtet ist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Gemeinsamen Grundsätze wurden
erstmals im März 1996 beschlossen und beschreiben die wesentlichen Grundbegriffe der
Qualitätssicherung sowie geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung (Qualitätszirkel,
Qualitätsbeauftragte, Qualitätskonferenzen, Assessmentrunden, Standards). Darauf
aufbauend haben die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) ein
Qualitätskonzept entwickelt, das auf pflegewissenschaftliche Grundlagen zurückgreift
(vgl. dazu Kapitel 6.4).
Wissenschaftliche Erkenntnisse werden stärker berücksichtigt.
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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“
Sozialgesetzbuch IX
§ 20
Qualitätssicherung
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame
Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen,
insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung
vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der
Leistungserbringer. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger
nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.
(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch
zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung
gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen
haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 2a zu beteiligen.
Verbraucherschutz: Pflicht zur Sicherung der Qualität mittels Zertifizierung
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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“
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Weiteres Beispiele gesetzlich geregelte Zertifizierung:
Kunststoffrecycling / Verpackungsverordnung
Ziele der Zertifizierung nach Verpackungsverordnung
• Übertragung der Überwachungstätigkeit an bestellten Sachverständigen
• Erhöhung der Überwachungsdichte (auch im Ausland wie z.B. China)
• Haftungsübertragung an Sachverständigen
Folge eines „Nichtbestehens“ der Zertifizierung
• Das Unternehmen wird aus dem dualen System ausgeschlossen und verliert seine
Existenzgrundlage
1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“
Zertifizierung von Glücksspielanbietern
Weiteres Beispiele gesetzlich geregelte Zertifizierung:
SGB III / Träger- und Maßnahmenzulassung für Weiterbildungsträger
Ziele der Zertifizierung nach SGB III
• Marktregulierung / Marktreduzierung um qualitativ minderwertige Anbieter
• Übertragung der Überwachungstätigkeit an fachkundige Stellen
• Installation einer komplett privatwirtschaftlichen Prüfsystematik
• Haftungsreduzierung der öffentlichen Hand (z.B. wegen „Nichtbestehens“ der
Zertifizierung)
• Reduzierung der öffentlich notwendigen Ressourcen, Kosteneinsparungen
Folge eines „Nichtbestehens“ der Zertifizierung
• Das Unternehmen darf nicht mehr an dem durch die Agentur für Arbeit geförderten
Weiterbildungsmarkt teilnehmen und verliert an dieser Stelle seine Existenzgrundlage
oder hat entsprechende Umsatzeinbußen.
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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“
Zertifizierung von Glücksspielanbietern
Qualität als Regulierungsinstrument im Glücksspielwesen (Beispiele)
• Weitestgehende fortgeschrittene Diskussion im Online und Sportwette durch das Land
Hessen, nicht aber das Automatenspiel
• Qualität steht aber im Fokus in Bayern (gewerbliches Automatenspiel)
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Peter Beuth,
Minister des
Inneren und
Sport Hessen
1. (Zaghaftes) Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“
Zitate
Fünf Leitlinien für eine zeitgemäße
Glücksspielregulierung in Deutschland
beschlossen
„Eine quantitative Deckelung bei der
Konzessionsvergabe … führt nicht zu
einer Verbesserung der Suchtprävention.
Deshalb setzen wir uns für eine
qualitative Begrenzung der Konzessionen
ein.“
„Unser Ziel ist eindeutig: Der
Glücksspielmarkt in Deutschland muss
wieder klaren Regeln unterliegen.“
(vgl. Pressestelle: Hessisches Ministerum des Innern und für Sport, 08.10.2015)
Politik möchte seriöse und legale Anbieter stärken
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Petra
Guttenberger,
CSU
Florian
Herrmann,
CSU
1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“
Zitate
„Rein quantitatives Anpassungskonzept
nicht seligmachend“
„Gefahr, dass Markt sich ins Internet
verlagert“
„Internet kennt keine funktionierenden
Suchtpräventionen“
„Realität: Gespielt wird immer = legale
Spielmöglichkeiten müssen dem
Verbraucher erhalten bleiben“
„Es geht nicht darum, dass man die
Anbieter vertreiben will, sondern darum,
Grenzen im Sinne des Spielerschutzes zu
setzen.“
(vgl. Behörden Spiegel, Juli 2016; Bundeskongress zum Glücksspielwesen Berlin)
Stärkungs des Verbraucherschutzes in Bayern im Rahmen der Härtefallregelung
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Zertifizierung von Glücksspielanbietern
2. Fokussierung auf „Verbraucherschutz“
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2. Fokussierung auf „Verbraucherschutz“
1
Spielerschutz
3
Vertrags-rechtsschutz
4
Schutz vor Betrug und anderen illegalen Handlungen (vgl. Bühringer/Kotter/Kräplin; Behördenspiegel 2016, 22 ff.)
2
Jugendschutz
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Fundamente eines verbraucherorientierten Regulierungsansatzes
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2. Fokussierung auf „Verbraucherschutz“
Schutz aller Personen, die Spielangebote nutzen wollen, unter Berücksichtigung aller
Gefahrenpotentiale (auch hinsichtlich der Gefahr der Abwanderung ins Internet)
Breite rechtliche Ausrichtung des Verbraucherschutzes sowie ständiger
Anpassungsbedarf an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erforderlich
(Entwicklung eines Monitoring-Systems)
Zertifizierung von Glücksspielanbietern
Vernunftgesteuerte und zukunftsorientierte Regulierung heißt:
Spielteilnehmer als „Verbraucher“ zu sehen und zu schützen
(„Entdämonisierung“)
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2. Fokussierung auf „Verbraucherschutz“
Zertifizierung von Glücksspielanbietern
Nachhalten der Qualität: Vorteile
P R I V A T
Durchführung von Zertifizierungen und Monitoring
Erhöhung der Kontrolldichte durch die Einbindung privater Dienstleister:
• Sicherstellung Einhaltung des Verbraucherschutzes
• Transparenz der Anbieter und des Angebots
• Bekämpfung illegalen Glücksspiels
• Bekämpfung von Abgabenverkürzung
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Zertifizierung von Glücksspielanbietern
3. Zertifizierungskonzept
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3. Zertifizierungskonzept (Bisher)
Umfassende Überprüfung von Spielstätten auf Basis der aktuellen Gesetzes- und
Regulierungslage
Geeignet, um anpassungswillige Betreiber für gesetzliche Vorgaben bzw. deren
Interpretation zu sensibilisieren = Vorteil gegenüber „durchgefallenen“ bzw. nicht
zertifizierten Anbietern
Zertifizierung von Glücksspielanbietern
Bisheriger Zertifizierungsstandard
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Maßvolle Reduktion der Marktgröße
Basis der aktuellen Gesetzes- und Regulierungslage
3. Zertifizierungskonzept (Neu)
3 4
1 2
Zertifizierungs-standard
+ Einführung eines Scoring -Models
+ zusätzliche Qualitätsmerkmale
= qualitativ orientiertes Zertifizierungskonzept
Nicht nur: „bestanden“ oder
„nicht bestanden“
Zertifizierung von Glücksspielanbietern
z.B. hauptamtliche, qualifizierte Präventionsberater
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Zertifizierung von Glücksspielanbietern
4. Gesetzlich geregelte Zertifizierung
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Zertifizierung von Glücksspielanbietern
Zertifizierung setzt Standard, wo es keinen Marktstandard gibt
Es muss asymmetrische oder sogar unzureichende Information vorliegen (hier entweder
bei Spielhallenbetreibern, Ämtern oder dem Verbraucher)
Zertifikat reduziert Unsicherheit, reduziert Informationsmenge auf eine oder wenige
Kernaussagen (z.B. Schulnote, Ratingklasse, Ampel, etc.)
Sehr schnell werden wesentliche, freilich komprimierte Informationen transportiert
Marktprozesse werden erleichtert und somit beschleunigt
Zertifizieren sollte man also insbesondere dort, wo es unzureichende Informationen der
Marktakteure gibt und
Weiche Faktoren, die nicht einfach einzuschätzen sind und
Externe Effekte (alles das, was außerhalb der eigentlichen Transaktion
stattfindet, aber dennoch eine Rolle spielen könnte, wie z.B. Suchtprävention,
Verbraucherschutz)
4. Allgemeine Gründe für die Einführung von gesetzlich …geregelten Zertifizierungen
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Zertifizierung von Glücksspielanbietern
Auf die hoheitliche Überprüfung aufbauende Zertifizierung erhöht die Kontrolldichte der
Betriebe und unterstützt die staatliche Überwachungsaufgabe.
Der Staat kann Einfluss auf die zu überprüfenden Kriterien nehmen und hat die
Möglichkeit über die Dynamisierung des Kriterienkatalogs die Marktgröße nachhaltig zu
regeln. Dies geschieht darüber, dass z.B. der Erfüllungsgrad der Kriterien in einem vorher
festgelegtem Prozess der Dynamisierung über die Jahre nach oben angepasst wird. Die
Folge daraus wäre eine weitere, gut regelbare Marktreduzierung.
Der Staat kann Kriterien der „Betreiberzuverlässigkeit“ wie z.B. Bonitätsprüfung fordern
und über die Zertifizierung prüfen lassen.
Der Staat kann – wie bei anderen Prüfaufgaben – als „Quasi Akkreditierer“ regulierend auf
den Zertifizierungsmarkt einwirken und sicherstellen, dass der Markt der Spielgeräte-
aufsteller neutral und unabhängig geprüft wird
4. Gesetzlich geregelte Zertifizierung / Was bedeutet die Zertifizierung für die Politik:
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Kontaktdaten:
TÜV Rheinland Cert GmbH
Am Grauen Stein
D-51105 Köln
Dipl. Ing. Olaf Seiche
Tel. 0221 / 806 2781
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