Prüfung eines (Abwehr-)Grundrechts I. Eingriff in Schutzbereich 1. Schutzbereich betroffen? 2. durch Eingriff? II. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt? 1. Schranken 2. Schranken-Schranken - Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes - Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
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Prüfung eines (Abwehr-)Grundrechts I. Eingriff in Schutzbereich 1. Schutzbereich betroffen? 2. durch Eingriff? II. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
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Prüfung eines (Abwehr-)Grundrechts
I. Eingriff in Schutzbereich
1. Schutzbereich betroffen?
2. durch Eingriff?
II. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
1. Schranken
2. Schranken-Schranken
- Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
- Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
Prüfung eines (Abwehr-)Grundrechts
I. Eingriff in Schutzbereich
1. Schutzbereich betroffen?
- in persönlicher Hinsicht - in sachlicher Hinsicht - Grundrechtsfähigkeit (ggf. Art. 19 Abs. 3 GG)
2. durch Eingriff?
- Beeinträchtigung des Schutzbereichs(+) unmittelbar, final durch Rechtsakt(+, str.) faktisch, mittelbar oder Realakt
- (-) Einwilligung, Einverständnis
Prüfung eines (Abwehr-)Grundrechts
I. Eingriff in SchutzbereichII. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
1. Schranken- verfassungsunmittelbar- einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt- immanente Schranke2. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes- formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
I. Eingriff in SchutzbereichII. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
1. Schranken- verfassungsunmittelbar- einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt- immanente Schranke
2. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes- formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (insb. Voraussetzungen der Rechtsgrundlage erfüllt)- Verhältnismäßigkeit
Art. 8 GG - Hintergrund/Funktionen
Demokratieprinzip
Kommunikationsgrundrecht
Art. 123 WRVArt. 11 EMRKArt. 12 GR-Charta
Abwehrrecht (nur ansatzweise Leistungsrecht)mittelbare Drittwirkung im Privatrecht
Art. 8 GG
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
- Deutsche (Art. 116 Abs. 1 GG) (P): Minderjährige
- Ausländer (Art. 2 Abs. 1 GG) (P): EU-Ausländer - Juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) (P): nicht-rechtsfähige Vereinigungen (P): juristische Personen des öffentlichen Rechts
- § 1 VersG: Jedermann (wichtig: Art. 11 EMRK)
Art. 8 GG
I. Schutzbereich1. Persönlicher Schutzbereich2. Sachlicher Schutzbereich
Versammlung
(P): Personenanzahl (P): gemeinsamer Zweck (P): Einwirkung auf öffentliche Meinungsbildung
I. Schutzbereich1. Persönlicher Schutzbereich2. Sachlicher Schutzbereich Versammlung friedlich unfriedlich bei gewalttätigem, aufrührerischem Verlauf (BVerfGE 73, 206/249; 104, 92/106) (P): Sitzblockaden (P): Unfriedlichkeit Einzelner (BVerfGE 69, 315/361) (P): Vermummung ohne Waffen (P): passive Schutzgegenstände ohne Anmeldung oder Erlaubnis öffentlich und nicht öffentlich
Art. 8 GG
I. Schutzbereich1. Persönlicher Schutzbereich2. Sachlicher Schutzbereich Versammlung – geschützte Verhaltensweisen Selbstbestimmung über Ort, Zeit und Inhalt der Versammlung (P) Spontan- und Eilversammlungen (P) Nutzung öffentlicher Straßen (BVerfGE 73, 206/249) (P) Anketten an Gleise, Blockieren von Straßen (BVerfGE 104, 92)
Entscheidung über Teilnahme (+ Anreise) und Fernbleiben
Art. 8 GGI. SchutzbereichII. EingriffIII. Rechtfertigung 1. Schranken Abs.2: „Versammlungen unter freiem Himmel“ 2. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes 3. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des Gesetzes grundrechtskonforme Auslegung der Rechtsgrundlage Verhältnismäßigkeit der Einzelmaßnahme
(P): verfassungskonforme Auslegung des § 15 VersG z.B. bei rechtsextremen Veranstaltungen (BVerfGE 111, 147/154 ff.)(P): pauschales Schusswaffen- und Vermummungsverbot (§ 17aVersG) (P): Maßnahmen gegen Nichtstörer
grds. VersG als lex specialis gegenüber PolG, StV
Art. 8 GGI. SchutzbereichII. EingriffIII. Rechtfertigung 1. Schranken Abs.1: Versammlungen in geschlossenen Räumen kein Gesetzesvorbehalt 2. Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung
Kollektive Glaubensfreiheit spezieller als Art. 9 Abs. 3 GG
Europarecht
Europäischen Union (EU): 27 Mitgliedstaaten mit 492 Mio. Einwohnern
Entwicklung der EU:
1949: Europarat1952: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)1957: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Atomgemeinschaft (EAG)1987: Einheitliche Europäische Akte (EEA)1992: Vertrag von Maastricht1999: Vertrag von Amsterdam
Europol, Eurojust, Europäischer Haftbefehl2003: Vertrag von Nizza2004: Verfassungsvertrag von Rom (nicht ratifiziert)2009: Vertrag von Lissabon
Vertrag von Lissabon, u.a.:
- Wertegemeinschaft
- Effizienteres Europa
- Außenpolitik
- Innen- und Justizpolitik
- Bürgerinitiative
- Europäische Union statt EG
- EUV und AEUV
Primärrecht
Verträge der Mitgliedstaaten
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Sekundärrecht
Verordnungen
Richtlinien
Rahmenbeschlüsse
Vertrag von Lissabon
Raum der Freiheit, der Sicherheit, des Rechts (RFSR)