ProdSG (2011) Das „neue“ Produktsicherheitsgesetz
ProdSG (2011) Das „neue“
Produktsicherheitsgesetz
Rechtssystematik im Arbeitsschutz
Art. 114 EG-VertragBeschaffenheit
Art. 153 EG-VertragSchutz der Arbeitnehmer
ProdSRL
z. B. GefStoffV
ProdSG
Verordnungen
Harmonisierte europäische
Normennationale Normen
z. B. MRL, DGRL
ArbSchG
RL 89/391/EWGz. B. RL98/24/EG
TRGS
z. B. BetrSichV
TRBS
Historie des Produktsicherheitsgesetzes
Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für MaschinenRichtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für MaschinenRichtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Aufzüge)
GSG Gesetz über technische Arbeitsmittel 23.10.1992GSG Gesetz über technische Arbeitsmittel 11.05.2001GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 01.05.2004ProdSG Produktsicherheitsgesetz 01.12.2011
Produktsicherheitsgesetz
1.1.1993Masch. nach MRLoder nationalen Vorschriften
1.1.1995
Masch. nur noch nach MRL(9. Verordnung zum GSG)
1.4.1997Altmaschine muss AMBV entsprechen
3.10.2002Altmaschine mussAnh. I BetrSichV entsprechen
Bis 31.12.1992 Bau der Maschinen entsprechend UVV der BG‘en
GSG jetzt
GPSG
1.05.2004 01.12.2011
Zeitlicher Geltungsbereich
GPSG jetzt
ProdSG
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
sowie für das Ausstellen von Produkten§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt§ 4 Harmonisierte Normen§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucher- produkten auf dem Markt§ 7 CE-Kennzeichnung§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Produktsicherheitsgesetz
Abschnitt 3Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde
§ 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde§ 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde§ 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
Abschnitt 4Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 12 Anträge auf Notifizierung§ 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung§ 14 Konformitätsvermutung§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis§ 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle§ 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen§ 19 Widerruf der erteilten Befugnis
Produktsicherheitsgesetz
Abschnitt 5GS-Zeichen
§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens§ 21 Pflichten der GS-Stelle§ 22 Pflichten des Herstellers und des Einführers§ 23 GS-Stellen
Abschnitt 6Marktüberwachung
§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit§ 25 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen§ 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen§ 28 Betretensrechte und Befugnisse
Abschnitt 7Informations- und Meldepflichten
§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX§ 31 Veröffentlichung von Informationen
Produktsicherheitsgesetz
Abschnitt 8Besondere Vorschriften
§ 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit
Abschnitt 9Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen§ 35 Befugnisse der zuständigen Behörde§ 36 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle§ 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung§ 38 Aufsichtsbehörden
Abschnitt 10Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften§ 40 StrafvorschriftenAnlage Gestaltung des GS-Zeichens
Produktsicherheitsgesetz
Anwendungsbereich - Ausschließlich für sogenannte „non-food“ Produkte
im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
- Unterscheidung zwischen „verwendungsfertigen“ und „nicht verwendungsfertigen“ Produkten
- inhaltlich nahezu unverändert aus dem bisherigenGPSG übernommen
Produktsicherheitsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
Bereitstellung auf dem Markt
- Jede Art der Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch (auch Eigengebrauch) oder zur Verwendung auf dem Markt der EG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
- Inverkehrbringen = erstmalige Bereitstellung, auf dem Markt
- Ausstellen erweitert durch den Begriff des Anbietens.
Produktsicherheitsgesetz
§2 Begriffsbestimmungen
Produkte
- „Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind“, - Umfasst technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (ProdSG), - Begriff „technische Arbeitsmittel“ entfällt. - spezielle Vorschriften gehen vor. z.B.: EG-RL 1907/2006 (REACH) als eine speziellere Rechtsvorschrift.
Produktsicherheitsgesetz
§2 Begriffsbestimmungen
Produktsicherheitsgesetz
§3 Bereitstellen und Ausstellen
Produkt
neu
gebraucht
Verbraucher-produkt
Maschine„Arbeitsmittel“
ProdSGV? §3 (1) Maschinen nach Maschinenrichtlinie oder anderen RL’s
§3 (2) Verleihmaschine Kunde „Maschine muss sicher sein“
ProdSGV?
Rechtslage zum Zeitpunkt des ersten Invehrbringens in den
EWR
Rechtslage zum Zeitpunkt des ersten
Invehrbringens in Deutschland
Drittstaatenmaschine Nachrüstung auf Stand MRL
§3(1)
Maschine aus dem EWR„Maschine muss sicher
sein“
Produktsicherheitsgesetz
Verordnungen zum ProdSGErste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - 1. ProdSV)Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern - 6. ProdSV)Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung – 7. ProdSV)Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. ProdSV)
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. ProdSV)Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - 11. ProdSV)Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen - 12. ProdSV)
…
Produktsicherheitsgesetz
§3 Bereitstellung von ProduktenGebrauchtmaschinenbestandsschutz
Ein Produkt darf, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.
Produktsicherheitsgesetz
§ 4 Harmonisierte Normen
Vermutungswirkung
Nur harmonisierte, im Amtsblatt der EG veröffentlichte europäische Normen bewirken bei ihrer Anwendung die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von Binnenmarkt-Richtlinien.
Wenn harmonisierte europäische Normen fehlen, dürfen die Hersteller in den EWG-Ländern hilfsweise die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen anwenden.
Produktsicherheitsgesetz
Hierarchischer Aufbau von CEN-Normen§ 4 Harmonisierte Normen
Wesentliche Veränderung - Begriff des „wesentlich veränderten Produktes“ als Terminus entfallen, - aber laut Gesetzesbegründung keine Änderung des Sachverhalts. Ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird auch zukünftig als neues Produkt angesehen.
Produktsicherheitsgesetz
Produktsicherheitsgesetz
LeistungssteigerungFunktionsänderung
Änderungs der bestimmungsgem.
Verwendung
Neue Gefährdung?
Maschine ist sicher
Sicheren Zustand wiederherstellen
unsicher?
einfache SE möglich?
Wahr-scheinlich-
keit?
Verletzung?
nein
nein
nein
ja
ja
erheblich
gering
ja
niedrigwesentliche
Veränderung
ja Keine wesentliche
Veränderung
Wesentliche Veränderung nach BMA 11/2000
GS-Zeichen
- Erhalt und Stärkung des GS-Zeichens, - gesonderter Abschnitt für Bestimmungen hierzu, - Vorschriften zur Gestaltung des GS-Zeichens im Gesetz.
Produktsicherheitsgesetz
Produktsicherheitsgesetz
• GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) / BG-PRÜFZERT-Zeichen
• Maschine geprüft von einer unabhängigen Stelle (BG, TÜV, . . . )
Der Erwerb des GS-Zeichens ist freiwillig.Geltungsdauer 5 Jahre
BetriSichVAnhang 1in Verb.
mit UVV‘en
Sicherheitsniveau
Marktüberwachung
- Marktüberwachungsmaßnahmen weitgehend unverändert gegenüber GPSG (zuständig bleiben die Behörden der Länder)
- Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden und der BAuA
- neue Ordnungswidrigkeitstatbestände - höheres Bußgeld möglich.
Produktsicherheitsgesetz
Gefährliche Produkte
- BAuA hat jetzt ein Veröffentlichungsrecht- BAuA Warnmeldungen - RAPEX (Schnellwarnsystem), - ICSMS (Informationssystem für Wirtschaft, Behörden und Verbraucher), - Meldung gefährlicher Produkte durch Verbraucher
vereinfacht.
Produktsicherheitsgesetz
Maschinenverordnung - 9. ProdSV
ab 14 Jahrenach EN ISO 13857 (2008)
1.)Wenn die Länge einer schlitzförmigen Öffnung ≤ 65 mm ist, wirkt der Daumen als Begrenzung und der Sicherheitsabständ kann auf 200 mm reduziert werden.
Sicherheitsabstände beim Hindurchreichen
Sicherheitsabstände beim Herumreichen
Maschinenverordnung - 9. ProdSV
Sicherheitsabstände beim Hinüberreichen
Bei geringem Risiko:
Maschinenverordnung - 9. ProdSV
Mindestabstände gegen Quetschen
Maschinenverordnung - 9. ProdSV
Sicherheitsabstände beim Hindurchreichen
Maschinenverordnung - 9. ProdSV