22.05.2014 1 «Die Rolle und Funktionsweise der KESB im Kontext des zivilrechtlichen Kindesschutzes» Fachtagung des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (mmi) «Gewalt an kleinen Kindern erkennen-einschätzen-handeln» Donnerstag, 15. Mai 2014, Pfarreizentrum Liebfrauen Zürich Nadia Faggiano, Sozialpädagogin FH, Mitglied der KESB lic. iur. Simone Soland, Fachmitarbeiterin und Ersatzmitglied der KESB Gliederung des Referates - Von der Vormundschaftsbehörde zur KESB - «Das Kind im Zentrum» - Der Begriff «Kindeswohl» / «Kindeswohlgefährdung» - zivilrechtliche Anknüpfung - Der Begriff der «elterlichen Sorge» - die Verantwortung der Eltern - Wichtige «zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen» - Überblick - Voraussetzungen zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen - Ablauf eines Kindesschutzverfahrens im Überblick (idealtypisch) - Was geschieht nach einem Entscheid durch die KESB? - Spezifische Interventionsmöglichkeiten der KESB (Auswahl) - Abschluss
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Präsentation Referat MMI Handout.ppt [Kompatibilitätsmodus] · 22.05.2014 1 «Die Rolle und Funktionsweise der KESB im Kontext des zivilrechtlichen Kindesschutzes» Fachtagung des
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«Die Rolle und Funktionsweise der KESB im Kontext des zivilrechtlichen Kindesschutzes»
Fachtagung des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (mmi)
«Gewalt an kleinen Kindern erkenneneinschätzenhandeln»
Donnerstag, 15. Mai 2014, Pfarreizentrum Liebfrauen Zürich
Nadia Faggiano, Sozialpädagogin FH, Mitglied der KESB
lic. iur. Simone Soland, Fachmitarbeiterin und Ersatzmitglied der KESB
Gliederung des Referates
Von der Vormundschaftsbehörde zur KESB
«Das Kind im Zentrum»
Der Begriff «Kindeswohl» / «Kindeswohlgefährdung» zivilrechtliche Anknüpfung
Der Begriff der «elterlichen Sorge» die Verantwortung der Eltern
Art. 307 Abs. 1 ZGB «Grundvoraussetzung des zivilrechtlichen Kindesschutzes»Beispiele zu Art. 307 Abs. 3 ZGB: Weisungen an die Eltern etwas zu tun oder etwas zu unterlassen; Bsp. Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmenWeisungen erfolgen oft in Kombination mit anderen Kindesschutzmassnahmen
Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 308 ZGB (1/2)
Art. 308 BeistandschaftArt. 308 Beistandschaft
Konkret: Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB „Rat und Tat“
EB mit besonderen Befugnissen Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (ggf. mit Art. 308 Abs. 3 ZGB)
Besuchsrechtsbeistandschaft Art. 308 Abs. 2 ZGB
(teilweise) Einschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB
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Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 308 ZGB (2/2)
Art. 308 Abs. 1 ZGB: Beratender Charakter (Basis der Erziehungsbeistandschaft)
Art. 308 Abs. 2 ZGB: Allgemein:Erteilung besonderer Befugnisse an die Beistandsperson zu einem TunBsp. Beistand erhält den Auftrag, für das Kind eine Therapie einzurichten
(Parallellkompetenz zu elterlicher Kompetenz > Beistand kann etwas einrichten auch ohne Zustimmung der Eltern, wenn die KESB dies angeordnet hat)
Art. 308 Abs. 2 ZGB „Besuchsrechtsbeistandschaft“ im Spezifischen (Bsp. bei Konflikten betr. das Besuchsrecht ElternteilKind)
Art. 308 Abs. 3 ZGB: Möglichkeit der teilweisen Einschränkung der elterlichen Sorge, wenn Risiko besteht, dass Eltern Handlungen des Beistandes im Rahmen der Verwirklichung erteilter Aufträge nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB durchkreuzen
Oft Kombination von Aufträgen / Anordnungen nach Art. 308 Abs. 1 und 2, ggf. 3 ZGB
Als Beistandspersonen werden in Kindesschutzbelangen in der Regel Fachpersonen (im Kt. ZH: Mitarbeitende der Kinder und Jugendhilfezentren des Amtes für Jugend und Berufsberatung) als Beistände eingesetzt
Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 310 ZGB
Art. 310 Aufhebung der ObhutArt. 310 Aufhebung der Obhut
Anmerkung: Bei Anordnung nach Art. 310 ZGB wird falls nicht schon bestehend begleitend eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (mit Aufträgen betr. Regelung von Modalitäten der Platzierung)
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Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 311 ZGB
Art. 311/312 Entziehung der elterlichen SorgeArt. 311/312 Entziehung der elterlichen Sorge
Kindesschutzmassnahmen nach ZGB Beispiel Art. 312 ZGB
Art. 311/312 Entziehung der elterlichen SorgeArt. 311/312 Entziehung der elterlichen Sorge
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Ablauf eines Kindesschutzverfahrens im Überblick*
* idealtypisch
Gefährdungsmeldung
Sachverhaltsermittlung
Einschätzung und Evaluation möglicher Massnahmen
Gewährung des rechtlichen Gehörs
Entscheid der KESB
(1/2)
� Wann soll eine Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgen?
Bei konkretem Verdacht oder Kenntnis über eine Gefährdungssituation mit Bezug auf ein Kind
� Durch wen erfolgt die Meldung?
«Jedermann» kann (Melderecht); Personen, welche einem Berufsgeheimnis unterstehen müssen sich ggf. entbinden lassen; Personen, welche in amtlicher Tätigkeit von einer Kindeswohlgefährdung/Gefährdungssituation Kenntnis erlangen, müssen (Meldepflicht)
Beispiele von üblichen Meldeerstattern: Polizei (Rapport/Vorfälle häuslicher
Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist der «Wohnsitz des Kindes»
In der Regel diejenige KESB, welche für die Gemeinde, in welcher das Kind angemeldet ist oder wohnt, zuständig ist.
� Form und Inhalt der Gefährdungsmeldung?
In der Regel schriftlich; Hinweis: Formulare «Gefährdungsmeldung» auf Homepages der KESBs
Mit Einreichung einer Gefährdungsmeldung wird bei der KESB ein Verfahren (Prüfung Kindesschutzmassnahmen) eröffnet.
Gefährdungsmeldung
Die KESB hat von Gesetzes wegen den Auftrag, die Verhältnisse abzuklären.
� Wie gelangt die KESB zu den Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse?
In der Gestaltung der Abklärung ist die KESB weitestgehend frei.
allf. Rücksprache mit Meldeerstatter
Erstgespräch mit Eltern/Kind (Betroffenen) idR. bei der KESB; ggf. Hausbesuch
Einholung von Stellungnahmen involvierter Fachpersonen/Fachstellen z.B. Ärzte/Kita/Hort/Schule (Lehrpersonen)/KJPD/SPD, etc.
Anordnung/Einholung von Gutachten
Möglichkeit der Delegation von Abklärungen an geeignete Fachstellen
Art. 448 ZGB Mitwirkungspflichten /AmtshilfeVerfahrensbeteiligte (Eltern/Kinder) und Dritte sind mitwirkungspflichtig; Personen, welche einem Berufsgeheimnis unterstehen, müssen sich entbinden lassen; Zwangsmittel zur Durchsetzung möglich.
Sachverhaltsermittlung
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Interdisziplinärer Austausch / Fachgruppe KS / Austausch mit Fachstellen
(zB. mmi, KOFA, wikip (Winterthurer Präventions und Versorgungsprojekt Kinder psychisch
kranker Eltern, etc.)
� Kernfrage: Liegt eine Gefährdung des Kindeswohles vor?
� Falls ja: Mit welchen Massnahmen kann dieser sinnvoll begegnet werden?
� Nehmen die Eltern die Gefährdung wahr und sind sie willens und im
Stande dieser mit entsprechenden Unterstützungsmassnahmen zu
begegnen?
� Ist eine zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme zur wirksamen Begegnung