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Planen Bauen Wohnen
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Planen Bauen Wohnen - Kreis Ostholstein

Feb 01, 2023

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Khang Minh
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P l a n e nB a u e n W o h n e n

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G R U S S W O R T

Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, liebe Bauinteressierte,

bei einem Bauvorhaben treten viele Fragen auf und es müssen Entscheidungen getroffen werden. Mit dieser Broschüre möchten wir Sie ein Stück auf dem Weg zu Ihrem Traumhaus begleiten und Ihnen nützliche Informationen an die Hand geben. Sie finden daher auf den folgenden Seiten die für Sie maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben und erhalten zugleich viele nützliche Tipps und Ratschläge für Ihr Bauvorhaben.

Am 13.05.2017 ist die Baurechtsnovelle mit einer Änderung des Baugesetzbuches und der Baunut-zungsverordnung in Kraft getreten. Die wesentli-chen Neuerungen, wie z. B. die Zulässigkeit von Ferienwohnungen, werden in dieser Broschüre beschrieben.

Seit dem 01.07.2016 gibt es auch eine geänderte Landesbauordnung. Neben verschiedenen Ände-rungen sind aber auch bestehende Regelungen geblieben, z. B. die Genehmigungsfreistellung, gedacht als Verfahrensbeschleunigung. Für Bau-herrinnen und Bauherren, Architektinnen und Ar-chitekten oder Fachplaner/innen bedeutet diese Vereinfachung der Verfahren allerdings auch eine größere Verantwortung, da sie für die Einhaltung der Vorschriften selbst verantwortlich werden.

Die Broschüre „Planen – Bauen – Wohnen“ infor-miert Sie auch über die baurelevanten Themen wie Denkmalschutz, Natur- und Umweltschutz sowie Boden- und Gewässerschutz.

Ebenso erhalten Sie wertvolle Hinweise zum The-ma Fördermittel und Versicherung sowie zum Themenbereich Energie und Umwelt.

An dieser Stelle möchte ich Sie auch auf das wich-tige Thema Inklusion hinweisen. So finden Sie in dieser Publikation auch Informationen zum Thema Barrierefreiheit und die Kontaktdaten des Beirates für Menschen mit Behinderung.

Bei Fragen, die diese Broschüre offen lässt, stehen Ihnen meine Mitarbeiter/innen des Fachbereiches Planung, Bau und Umwelt gerne zur Verfügung. Die entsprechenden Kontakte können Sie den Ih-nen vorliegenden Seiten entnehmen.

Ich wünsche Ihrem Bauvorhaben ein gutes Gelingen.

Landrat Reinhard Sager

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Der Fachbereich Planung, Bau und Umwelt

Der FachbereichsleiterLeiter des Fachbereiches 6 – Planung, Bau und Umwelt – ist Herr Nils Hollerbach. Er leitet die nachgeordneten Fachdienste Bauordnung, Na-turschutz, Boden- und Gewässerschutz, Regio-nale Planung, Grundstücks- und Gebäudeservice und koordiniert die Arbeit des Fachbereiches. Er

ist unmittelbar dem Landrat unterstellt. Für grundsätzliche Fragen, die den Fachbereich be-treffen, steht Herr Hollerbach gerne zur Verfü-gung.Telefon: 0 45 21 / 7 88 - 3 70E-Mail: [email protected]

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Wir beraten Sie gerne und begleiten Sie von derPlanung bis zur Schlüsselübergabe aus einer Hand !

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Grußwort ................................................................................................................................................. 1Der Kreis Ostholstein .................................................................................................... 4Übersichtskarte ......................................................................................................................... 7Fachdienst Bauordnung .......................................................................................... 8

Bauplanung Baurechtsnovelle ................................................................................................................. 11Planungsrechtliche Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit .............................................................................................. 12Kommunale Bauleitplanung ..................................................................... 13

Bauen Die Landesbauordnung 2017 ............................................................... 18Gebäudeklassen ................................................................................................................. 18Bauaufsichtliche Verfahren, Vorbescheid, Genehmigungsfreistellungsverfahren .............................. 21Teilbaugenehmigung ............................................................................................... 27Abstandsflächen ................................................................................................................ 27 Nachbarbeteiligung ..................................................................................................... 29Ausnahmen und Befreiungen, Abweichungen ...................................................................................................................... 33Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde ................................................................................ 33Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen ............................................................................... 33Fliegende Bauten .............................................................................................................. 39Elektronische Bauakte .......................................................................................... 39Camping- und Wochenendplätze .............................................. 40Sportboothafenverordnung ..................................................................... 40Baulasten ............................................................................................................................................ 40Teilung von Grundstücken ........................................................................... 41Abgeschlossenheitsbescheinigungen ................................ 41Die Brandschutzdienststelle ...................................................................... 43Versicherungspflicht am Bau ................................................................... 43Gebäudeeinmessung ............................................................................................. 44Gutachterausschuss für Grundstückswerte ......... 44Architekten und Ingenieure ...................................................................... 45Bodenrichtwerte für den Kreis Ostholstein ............ 45Akteneinsicht ............................................................................................................................. 45Datenschutz .................................................................................................................................. 45Informationszugangsgesetz ..................................................................... 47Inklusion ................................................................................................................................................ 49

Denkmalschutz und Denkmalpflege ..................................... 50

Natur- und UmweltschutzAllgemeines ................................................................................................................................. 54

Ausgleichsmanagement des Kreises .................................... 55Der Landschaftsplan .................................................................................................. 55Landschaftsschutzgebiete ............................................................................ 55Baumschutz .................................................................................................................................. 56Naturdenkmale ..................................................................................................................... 56Gesetzlich geschützte Biotope ........................................................... 56Knickschutz .................................................................................................................................... 56Artenschutz ................................................................................................................................... 57

Boden- und Gewässerschutz Bauabfallentsorgung ................................................................................................ 58Bodenschutz/Altlasten ......................................................................................... 58Risiko-Altlasten ...................................................................................................................... 58Gewässerschutz .................................................................................................................. 59

Klimaschutz ................................................................................................................................... 61

Erneuerbare Energien Batteriespeicher .................................................................................................................... 63Biogas ......................................................................................................................................................... 63Biomasse (Holzpellets, Scheitholz, Hackschnitzel) .......................................................................................................................... 63Blockheizkraftwerk (Mikro-, Mini- und Groß-BHKW) .................................................... 63Brennstoffzelle ........................................................................................................................ 63Brennwertkessel .................................................................................................................. 65Fernwärme/Nahwärme ...................................................................................... 65Fotovoltaik/Photovoltaik (PV) ................................................................. 65Kleinwindkraftanlagen ......................................................................................... 65Kontrollierte Wohnraumlüftung ....................................................... 65Solarthermie ................................................................................................................................. 67Tiefengeothermie ............................................................................................................ 67Wärmepumpen .................................................................................................................... 67

Schwarzarbeit ......................................................................................................................... 68Fördermittel ................................................................................................................................. 71Fehmarnbelt-Querung .......................................................................................... 73EGOH ............................................................................................................................................................. 75Ansprechpersonen in Städten, Ämtern und Gemeinden ................................................................................... 76Branchenverzeichnis/Impressum .................................................. 80

I N H A LT

Wenn vom Bauherren, Grundstücksbesitzer, Ansprechpartner etc. geschrieben wird, ist selbstverständlich auch immer die Bauherrin, die Grundstücksbesitzerin, die Ansprechpart-nerin angesprochen.

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Standort

Der Kreis Ostholstein mit Kreissitz in Eutin liegt im Osten Schleswig-Holsteins, eingerahmt von den Kreisen Plön und Segeberg im Westen sowie der kreisfreien Stadt Lübeck und dem Kreis Stormarn im Süden. Auch die Halbinsel Wagrien und die ihr vorgelagerte Insel Fehmarn – durch die Fehmarn- sundbrücke mit dem Festland verbunden – gehö-ren zum Kreisgebiet.

Projekte

Der Kreis Ostholstein ist Mitglied in der Metropol-region Hamburg und bearbeitet zusammen mit der Stadt Lübeck, den Kreisen Stormarn, Herzog-tum Lauenburg und Segeberg ein gemeinsames Regionales Entwicklungskonzept (REK). Außerdem unterstützt er die AktivRegionen im Kreis.Seit der Entscheidung zum Bau einer festen Feh-marnbelt-Querung und dem damit verbundenen Aus- bzw. Neubau der Schienen-Hinterlandanbin-dung von Bad Schwartau nach Puttgarden bestim-men die fortschreitenden Planungen die Entwick-lung des Kreises sehr.

Regionale Planung

Im Fachdienst Regionale Planung werden die Be-reiche gebündelt, in denen der Kreis regionalpla-nerisch tätig ist und in denen die Entwicklung des Kreises aktiv gesteuert und gestaltet wird.

Das beinhaltet auch die planungsrechtliche Bera-tung von Gemeinden sowie die Mitwirkung bei der Erarbeitung von übergeordneten Entwicklungs-konzepten, -plänen und -programmen. Dazu zäh-len auch die Umsetzung der Ziele der Regional- und Landesplanung auf Kreisebene sowie Quer-

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Fakten

• 1.392 km2 Fläche Kreisgebiet• 185 km Küstenlänge• 198.300 Einwohner• 3 Ämter• 18 amtsangehörige Gemeinden• 11 amtsfreie Gemeinden• 6 Städte• 750 km2 Fläche Naturpark• Holsteinische Schweiz mit 5 größeren Seen• 168 m über NN (Bungsberg höchster Punkt

Schleswig-Holsteins)• 44 m unter NN (Hemmelsdorfer See

größte Festlandstiefe Deutschlands)

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schnittsthemen wie die geplante feste Fehmarn-belt-Querung oder die Auswirkungen des demo-grafischen Wandels.

Ostholstein in der Metropolregion Hamburg

Seit 2012 ist der Kreis Ostholstein Mitglied in der Metropolregion Hamburg. Von dieser Mitglied-schaft verspricht man sich hier sowohl engere wirtschaftliche, soziale und verkehrstechnische Verflechtungen mit Hamburg und den anderen Partnern als auch eine Stärkung Ostholsteins.Ein wichtiges Ziel ist u. a. die Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur und Sicherstellung von Mobilität. Der Kreis Ostholstein ist dabei aktiv in konkrete Projekte eingebunden.

Wirtschaft und Kultur

Die Wirtschaft im Kreis Ostholstein wird vom Tou-rismus geprägt. Vor allem die Ostseebäder an der Lübecker Bucht sind Touristenmagnete. Insgesamt finden sich zehn Heil- und Seeheilbäder, drei See-bäder, ein Luftkurort, 18 Erholungsorte sowie zwei Heilklimatische Kurorte im Kreisgebiet.

Zu den Säulen der Wirtschaft gehört die Gesund-heitswirtschaft (Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen). Die Hafenstadt Hei-ligenhafen beherbergt zudem die größte Fischer-eiflotte des Landes.

Mit seiner Lage an der Ostsee mit den vielen Er-holungsorten, mit Museen und kulturellen Einrich-tungen, Konzerten, Theateraufführungen und Open-Air-Veranstaltungen direkt am Strand und vielen weiteren Festivitäten in den einzelnen Orten bietet der Kreis ein breites Angebot an Freizeit- aktivitäten.

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SchashagenAltenkrempe

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Sierksdorf

Wangels

Oldenburg i.H.

Riepsdorf

Grube

GöhlHeringsdorf

Neukirchen

GroßenbrodeHeiligenhafen

Gremersdorf

Malente

Lensahn

ManhagenBeschen-dorf

Kabel-horst

DamlosHarms-dorf

Grömitz

BadSchwartau

TimmendorferStrand

Ratekau

Stockelsdorf

Scharbeutz

Ahrensbök

BosauSüsel

Eutin

Neustadt i.H.

Kellenhusen

Dahme

Fehmarn

Städte

Amtsfreie Gemeinden

Amt Oldenburg-Land

Amt Ostholstein-Mitte

Amt Lensahn

Amt Großer Plöner See

Kommunen und Verwaltungsgemeinschaftenim Kreis Ostholstein (Stand 01/2008)

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Zimmer Durchwahl

j Leitung Fachdienst BauordnungFachdienstleiterinElisabeth Schönfelder 332 - 3 [email protected]

j Fachgebiet NordFachgebietsleiter/VoranfragenChristian Jürgens 309 - 3 [email protected]

FehmarnPeter Vagt 313 - 3 [email protected]

EutinChristine Neumann 305 - 3 [email protected]

Zimmer Durchwahl

Heiligenhafen, GroßenbrodeHendrik Pogoda 307 - 3 [email protected]

Kellenhusen, Lensahn, GrömitzAndrea Kahle 303 - 6 [email protected]

Oldenburg, Oldenburg-Land, Grube, Dahme, SüselThomas Kowalewski 311 - 3 [email protected]

Baukontrollen, Fliegende BautenMaren Frerck 301 - 3 66 [email protected]

Zuständigkeiten und AnsprechpersonenKreis Ostholstein · Fachdienst Bauordnung · Lübecker Straße 41 · 23701 EutinTelefon: 0 45 21 / 7 88 - Durchwahl · Fax: 0 45 21 / 7 88 - 96 - DurchwahlSprechzeiten Fachdienst Bauordnung:Mittwoch: 13.30 - 16.00 Uhr, Freitag: 8.00 - 12.30 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung

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j Fachgebiet SüdFachgebietsleiter/VoranfragenPeter Liesche 331 - 3 [email protected]

ScharbeutzAnke Wehrmeister 327 - 3 [email protected]

Timmendorfer Strand, BosauKai Krümmel 330 - 6 [email protected]

StockelsdorfMartina Lueb 326 - 6 [email protected]

Ratekau, Ostholstein-Mitte (ohne Schashagen)Ulrike Wessa-Schultz 328 - 3 [email protected]

Ahrensbök, Malente, SchashagenFlorian Koethe 329 - 6 [email protected]

j Fachgebiet VerwaltungFachgebietsleiter/Widersprüche Süd, Anträge auf TätigwerdenSascha Hermenau 319 - 3 [email protected]

Widersprüche Nord, Anträge auf TätigwerdenSusanne Luttenbacher 320 - 3 [email protected]

Ordnungsangelegenheiten, Baulasten, SchießerlaubnisseRüdiger Möding 321 - 3 [email protected]

Ordnungsangelegenheiten, SchießerlaubnisseDagmar Frederick 322 - 3 [email protected]

RegistraturChristina Becker 341 - 3 [email protected] Runge 341 - 3 [email protected] Schmidt 341 - 6 [email protected] Grünitz 333 - 6 [email protected] Markmann 333 - 3 [email protected]

j Team TÖB (Träger öffentlicher Belange) mit unterer DenkmalschutzbehördeTÖB-Stelle, BauleitplanungFriedel Hillebrecht 324 - 3 [email protected]

TÖB-Stelle, Bauleitplanung, BaulastenJessica Heinrichs/Brigitte Hopmann 324 - 3 [email protected] / [email protected]

DenkmalschutzangelegenheitenAnke Steputat 323 - 3 [email protected]

j BrandschutzdienststelleNord mit Neustadt, BrandverhütungsschauenUlrich Schulz 318 - 6 [email protected]

Süd mit Bad Schwartau, BrandverhütungsschauenKarina Schaper 317 - 3 [email protected]

BrandverhütungsschauenFranziska Bauer 325 - 3 [email protected]

Immer aktuell unter: www.kreis-oh.de/wohnen und bauen

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Der Architekt ist verpflichtet, für den Menschen (Frei-) Räume zu schaffen, die ihm vielfältige soziale, funktionale und emotionale Möglichkeiten bieten.

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Mühlenstraße 21 23774 Heiligenhafen Telefon 0 43 62 / 50 25 60Telefax 0 43 62 / 50 25 61Mobil 01 71 / 5 31 49 [email protected]

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Baurechtsnovelle

Am 13.05.2017 ist eine neue Baurechtsnovelle in Kraft getreten. Diese beinhaltet eine Reihe von Gesetzesänderungen. Hintergrund ist einerseits die erforderliche Umsetzung einer EU-Richtlinie. Andererseits soll die umfangreiche Reform durch die Möglichkeiten einer städtebaulichen Nachver-dichtung die Innenentwicklung stärken und das Zusammenleben in der Stadt zugleich am Nach-haltigkeitsgrundsatz ausrichten. Hervorzuheben für den Baubereich ist die Ände-rung des Baugesetzbuches und der Baunutzungs-verordnung.

Einige der Änderungen im Baugesetzbuch:Neben Vorschriften zur Veröffentlichung in Bau-leitverfahren können auch in Erholungssonderge-bieten (§10 BauNVO), in denen auch Wohnnutzung zugelassen werden soll, vorhabenbezogene B-Plä-ne aufgestellt werden.In der Bauleitplanung besteht außerdem befristet bis zum 31.12.2019 die Möglichkeit, B-Pläne mit einer Grundfläche von bis 10.000 m2, die Wohn-nutzung auf Außenbereichsflächen vorsieht, im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der Genehmigungsvorbehalt der Gemeinde bei Teilungsgenehmigungen nach § 22 BauGB wurde erweitert um die Begründung von Bruchteilseigen-tum.Weitere Änderungen ergeben sich aus dem Ge-setzestext.www.gesetze-im-internet.de/bbaug/

Einige Änderungen in der Baunutzungsverordnung:Die wichtigste Änderung betrifft die Thematik der Ferienwohnungen (FeWo). FeWo sind Räume und Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Un-terkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeig-net und bestimmt sind. Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass Ferienwohnungen in folgenden Baugebieten zu den (ausnahmsweise) zulässigen (nicht störenden) Gewerbebetrieben zählen: Kleinsiedlungsgebiet,

allgemeines Wohngebiet, besonderes Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet und Kerngebiet. Das gilt für Räume und Gebäude.

Zusätzlich können als Ferienwohnung dienende Räume, bei einer baulich untergeordneten Bedeu-tung ggü. der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung, in folgenden Gebieten (ausnahms-weise) zu den Betrieben des Beherbergungsge-werbes zählen: allgemeines Wohngebiet, beson-deres Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet u. Kerngebiet.

Unter der gleichen Voraussetzung der baulichen Unterordnung zur Hauptnutzung können als FeWo dienende Räume in reinen Wohngebieten zu den ausnahmsweise zulässigen kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes gehören.Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Klar-stellung zum Thema Ferienwohnen, was eine An-wendung auch auf bestehende Baugebiete impli-ziert. Unabhängig davon ist eine Ausweisung eines Er-holungssondergebietes für Ferienhäuser weiterhin möglich.

Zukünftig können auch Sondergebiete für die Fremdenbeherbergung festgesetzt werden, die aus einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwoh-nen andererseits bestehen. Sie müssen sich von den anderen Baugebieten jedoch wesentlich un-terscheiden.

Zu erwähnen sei auch noch die Schaffung einer neuen Baugebietskategorie, das „Urbane Gebiet“. Ziel ist es dabei, eine stärkere Mischung unter-schiedlicher Nutzungen zu ermöglichen, welche auch nicht gleichgewichtig sein müssen. Das Ur-bane Gebiet ist dabei für die Fortentwicklung eines nutzungsgemischten Bestandes, nicht für Neupla-nungen gedacht.

Weitere Änderungen ergeben sich aus dem Ge-setzestext.www.gesetze-im-internet.de/baunvo/

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Planungsrechtliche Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit

Bevor ein Grundstück bebaut werden soll, sollten sich die Bauherren, Grundstücksbesitzer und -käu-fer zunächst bei den zuständigen Behörden (Kreis, Amt, Gemeinde oder Stadt) erkundigen, ob das Grundstück tatsächlich bebaubar ist. Dies ist in der Regel gegeben, wenn die planungsrechtlichen Vo-raussetzungen nach den §§ 29 bis 36 Baugesetz-buch (BauGB) erfüllt sind.Das Bauplanungsrecht – BauGB – regelt dabei, auf welchem Grundstück was und in welchem Aus-maß gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht – Landesbauordnung (LBO) – regelt das „Wie“ einer Bebauung (z. B. Einhaltung von Abstandsflä-chen).Aus Sicht eines Bauwilligen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugeneh-migung, wenn die planungsrechtlichen Genehmi-gungsvoraussetzungen nach den §§ 29 bis 36 BauGB erfüllt sind und dem Vorhaben keine sons-tigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen-stehen.

Die Gemeinde ist durch § 36 BauGB in Ausübung ihrer in Art. 28 Grundgesetz (GG) gesicherten Pla-nungshoheit immer am Baugenehmigungsverfah-ren beteiligt. Entweder über den Erlass einer kom-munalen Satzung (Bebauungsplan nach § 30 BauGB) oder über die Erteilung des gemeindlichen Einver-nehmens in Fällen nach § 33 bis 35 BauGB sowie bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB.Für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bau-vorhaben sieht das BauGB drei Kategorien vor, wobei sich jedes Baugrundstück einer dieser Ka-tegorien zuordnen lässt:

j § 34 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten InnenbereichWenn kein Bebauungsplan vorliegt und das zu bebauende Grundstück im unbeplanten Innenbe-reich liegt, ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die An-forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-

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hältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Falls über die Zulässigkeitsvoraussetzungen Zwei-fel bestehen, empfiehlt sich eine Bauberatung durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder das Einreichen einer schriftlichen Bauvoranfrage.

j § 35 BauGB:Zulässigkeit von Vorhaben im AußenbereichDas Bauen im Außenbereich ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist und wenn die in § 35 BauGB aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Bei Außenbereichsvorhaben handelt es sich zu-meist um sogenannte privilegierte Vorhaben, z. B. landwirtschaftliche Betriebe oder solche Vorhaben, die aufgrund ihrer besonderen Anforderungen an den Standort zwingend im Außenbereich errichtet

werden müssen (z. B. Betriebe, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- und Wasser- energie dienen).

Sonstige Vorhaben sind im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sofern kei-ne öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt werden. Insbesondere im Außenbereich empfiehlt sich eine rechtzeitige Anfrage bei der unteren Bau-aufsichtsbehörde.

j § 30 BauGB:Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines BebauungsplanesDie Planungshoheit liegt bei der Gemeinde bzw. der Stadt. Liegt das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungs-planes und widerspricht es nicht den Festsetzun-gen des Bebauungsplanes, ist es grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Erschließung muss in jedem Fall gesichert sein.

Bebauungspläne werden als rechtsverbindliche Satzungen durch die Städte und Gemeinden auf-gestellt. Bei diesen Behörden können Sie erfahren, wo im Gemeindegebiet Bebauungspläne bestehen und welche Baugebiete bereits erschlossen sind. Ob Grundstücke eventuell für einen Verkauf in Frage kommen, ist mit dem Eigentümer zu klären.

Der Kreis Ostholstein hat die Bebauungspläne sei-ner Gemeinden unterwww.kreis-oh.de/wohnen und bauenins Internet gestellt. Eine Gewähr auf Vollständig-keit gibt es aber leider nicht.

Kommunale Bauleitplanung

Oftmals ist es erforderlich, dass die Bebaubarkeit eines Grundstückes erst durch die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes geschaffen wird. Die Gemeinden stellen in eigener Verantwortung und zur Sicherung der städtebau-lichen Entwicklung in ihrem Hoheitsgebiet kom-munale Bauleitpläne auf.

Bauleitplanverfahren

Bekanntmachung des Beschlusses §10(3) BauGBInkrafttreten des Bauleitplans

Planerfordernis wird festgelegt

Aufstellungsbeschluss §2(1) BauGB

Bekanntmachung der Auslegung

Erarbeitung des Vorentwurfes

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung§3(1) BauGB

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

§4(1) BauGB

Erarbeitung des Entwurfes inkl. Umweltbericht

Entwurfsbeschluss bzw. Offenlegungsbeschluss §3(2) BauGB

Bekanntmachung des Beschlusses

Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung§3(2) BauGB

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

§4(2) BauGB

Ggf. Genehmigungsverfahren

Satzungsbeschluss §10(1) BauGB über die endgültige Planfassung mit Begründung

inkl. Umweltbericht

Prüfung der Stellungnahmen ggf. Einarbeitung in die Planung und wiederholte Auslegung; Abwägung durch die Gemeindevertretung

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5. Bauabschnitt

Wohnbaugrundstücke in Oldenburg5. Bauabschnitt

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Bauleitpläne unterteilt man in zwei Stufen:j den Flächennutzungsplan als vorbereitenden

Bauleitplanj den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan

j Der FlächennutzungsplanIm Flächennutzungsplan (F-Plan) wird für das ge-samte Gemeindegebiet die sich aus der beabsich-tigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung, nach den voraussehbaren Be-dürfnissen der Gemeinde, in Grundzügen darge-stellt. Es handelt sich hierbei insbesondere um die verschiedenen Arten der Bauflächen, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft und Grünflächen.Der F-Plan ist keine Rechtsnorm. Er bindet jedoch die Gemeinde und die am Aufstellungsverfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange. Der F-Plan oder eine F-Plan-Änderung bedürfen der Geneh-migung durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

j Der BebauungsplanBebauungspläne (B-Plan) sind aus dem Flächen-nutzungsplan zu entwickeln. Sie werden von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Es handelt sich daher um Rechtsnormen, in denen für jedermann verbindliche Festsetzungen für die künftige Bebau-ung getroffen werden.

Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsver-bindlich fest, welche baulichen und sonstigen An-lagen auf einem Grundstück zulässig sind.

Festsetzungen werden unter anderem getroffen:j zur Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-,

Misch-, Gewerbegebiet)j zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss-

und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollge-schosse)

j zur Bauweise (offene oder geschlossene Bau-weise)

j zur überbaubaren Grundstücksfläche sowiej zu den Verkehrsflächen.

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Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraus-setzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als ver-bindliche Regelungen und wird durch die Rege-lungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.

Nachdem ein B-Plan von der Gemeinde als Satzung beschlossen wurde, wird er durch Bekanntma-chung rechtskräftig. Nur genehmigungspflichtige Bebauungspläne der Gemeinden, z. B. wenn kein Flächennutzungsplan vorliegt, bedürfen der Ge-nehmigung durch den Kreis.

Die Wirkung des rechtskräftigen B-Plans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzel-nen Baugrundstücke „zur Bebauung frei“, anderer-seits enthält er die rechtlichen, allgemein verbind-lichen Vorgaben für die Bebauung der Grundstücke.

Konkrete Informationen zu den gültigen Bebau-ungsplänen sind direkt bei der Gemeinde einzu-holen. Bei Fragen der Bebaubarkeit wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter der un-teren Bauaufsichtsbehörde.

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Bauen

Die Landesbauordnung

In der am 1. Mai 2009 in Kraft getretenen neuen Landesbauordnung Schleswig-Holsteins (LBO) wurden verzichtbare Regelungen gestrichen, die Vorschriftendichte vermindert, der Katalog verfah-rensfreier Vorhaben erweitert sowie weitere Maß-nahmen zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt. Die am 1. Juli 2016 in Kraft getretene Neufassung beinhaltet redaktionelle und rechtliche Änderun-gen in den bestehenden Paragraphen der LBO und wurde erweitert um den § 85 a (Sonderregelungen für die Unterbringung von Flüchtlingen). Es wurden außerdem der Katalog der verfahrensfreien Vor-haben erweitert und die Anforderungen an die Barrierefreiheit erhöht. Weitere Änderungen erge-ben sich aus dem Gesetzestext: www.schleswig- holstein.de D Suchbegriff: Bauordnung

Die Baugenehmigung bleibt als Schlusspunkt des Verfahrens erhalten. Eine Konzentrationswirkung im Verfahren bewältigt die häufig gegebenen Pro-blemlagen einschließlich der des Bauens im Au-ßenbereich und des Nachbarschutzes.

Bei Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Vorhaben – soweit sie zu prüfen sind – den öf-fentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Mit der Fassung der LBO von 2016 wurde der bis-herige § 2 Absatz 7, jetzt Absatz 8, dahingehend geändert, dass der Geschoss-Begriff neu definiert wurde. Der Begriff „Staffelgeschoss“ taucht nicht mehr auf. Vollgeschosse sind oberirdische Ge-schosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außen-wand des Gebäudes zurückversetztes oberstes Geschoss oder ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m hat; die Höhe der Geschosse

wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen.

Bei einem Gebäude mit mehreren zurückversetz-ten Geschossen (Staffelgeschossen) kann danach allenfalls nur das oberste zurückversetzte Geschoss kein Vollgeschoss sein, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift umfänglich eingehalten werden.

Die Struktur der bauaufsichtlichen Verfahren ist weiter vereinfacht worden. Das vereinfachte Bau-genehmigungsverfahren nach § 69 LBO bleibt Regelverfahren, in das praktisch alle baulichen An-lagen im gesamten Gebiet der Gemeinde mit Aus-nahme der Sonderbauten fallen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird das Bauord-nungsrecht nicht mehr geprüft. Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben ist in der aktuellen Fassung der LBO nochmals erweitert worden. Den gesamten Gesetzestext mit kleinen Erläuterungen lesen Sie in diesem Heft, siehe Seite 33 ff.

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bfreistehende land- und forstwirt-schaftlich genutzte Gebäude

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m und nicht mehr als zwei Nutzungs-einheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,00 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

GK 2

GK 3

GK 4

GK 5

Die neuen Gebäudeklassen:

freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von ins-gesamt nicht mehr als 400 m2

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Page 23: Planen Bauen Wohnen - Kreis Ostholstein

j Bauaufsichtliche Verfahren Vorbescheid § 66 LBO Bauantrag §§ 67, 69 LBO Genehmigungsfreistellungsverfahren § 68 LBOFür die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung einer baulichen Anlage oder für eine Nutzungsän-derung ist in der Regel eine Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu erteilen.Dafür kennt die Landesbauordnung (LBO) zwei unterschiedliche bauaufsichtliche Genehmigungs-verfahren:j das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach

§ 69 LBO,j das umfassende Genehmigungsverfahren nach

§ 67 LBO.

Daneben gibt es noch bei gewissen Voraussetzun-gen die Möglichkeit des Genehmigungsfreistel-lungsverfahrens nach § 68 LBO.

Außerdem kann nach § 66 der Landesbauordnung vor Einreichen eines Bauantrages schriftlich zu ein-zelnen Fragen eines Bauvorhabens eine Bauvor-anfrage gestellt werden.

Für alle gestellten Anträge werden Baugebühren erhoben, die sich nach der jeweils aktuellen Bau-gebührenverordnung bemessen.

j Bauvoranfrage § 66 LBOMit einer Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens können bei zweifelhaften Punkten unnötiger und aufwendiger Planungsaufwand vermieden und Kosten gespart werden. Die unte-re Bauaufsichtsbehörde erteilt einen positiven Be-scheid, wenn dem Bauvorhaben, hinsichtlich der gestellten Rechtsfragen, keine öffentlich-rechtli-chen Vorschriften entgegenstehen. Auf diesen verbindlichen Vorbescheid hin kann die weitere Planungs- und Genehmigungsphase durchgeführt werden. Keinesfalls darf jedoch mit den Bauarbei-ten begonnen werden. Hierfür ist die Genehmi-gung eines Bauantrages oder ein Antrag auf Ge-nehmigungsfreistellung erforderlich.

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Page 24: Planen Bauen Wohnen - Kreis Ostholstein

Die Bauvoranfrage ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Diese gibt den Antrag mit einer Stel-lungnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.

Über den Vorbescheid ist binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Eine Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre ist auf Antrag möglich.

j Vereinfachte Genehmigungsverfahren § 69 LBODas vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO ist das Regelverfahren für alle verfahrens-pflichtigen Bauvorhaben, die keinen Sonderbau im Sinne des § 51 Absatz 2 der LBO darstellen. Die erforderlichen Bauvorlagen sind durch qualifizierte Entwurfsverfasser einzureichen.Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird durch die untere Bauaufsichtsbehörde nicht die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Vorschrif-ten der LBO oder den Vorschriften aufgrund der LBO geprüft. Für die Einhaltung dieser Vorschriften übernimmt der Entwurfsverfasser die Verantwor-tung.

Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ein-gang der Bauvorlagen zu entscheiden; die Frist beginnt jedoch erst bei Vorliegen aller erforderli-chen Unterlagen. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.

In besonderen Fällen kann die Frist angemessen verlängert werden. Sind Abweichungen und Be-freiungen erforderlich, ist dies vom Bauherrn ge-sondert zu beantragen. Die 3-Monatsfrist verlän-gert sich dann um einen Monat.

Liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungserfahren nicht vor, soll die Bauauf-sicht das Vorhaben in ein Verfahren nach § 67 LBO übernehmen. Der Bauherr ist hiervon zu benach-richtigen.

j Umfassendes Genehmigungsverfahren § 67 LBOIm umfassenden Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO prüft die untere Bauaufsichtsbehörde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sämtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

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Dieses Verfahren findet Anwendung bei Sonder-bauten nach § 51 Absatz 2 LBO und bei einer eingeschränkten Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 4 LBO.

Liegen die Voraussetzungen für das Genehmi-gungsverfahren nach § 67 LBO nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde das Verfahren in das verein-fachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO übernehmen.

Eine Bauvoranfrage nach § 66 LBO und ein Bau-antrag nach §§ 69 und 67 LBO ist schriftlich über die Gemeinde einzureichen. Diese gibt ihn an die untere Bauaufsichtsbehörde mit ihrer Stellungnah-me weiter. Wird ein Antrag nach den §§ 66 oder 69 LBO nicht über die zuständige Gemeinde, son-dern direkt bei der Bauaufsichtsbehörde einge-reicht, findet die Vorschrift des § 69 Absatz 9 LBO (Bearbeitungsfrist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen) keine Anwendung, d. h. nach Ablauf der Frist besteht auch keine Genehmigungs-fiktion im Sinne des § 69 Absatz 9 LBO.

Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bau-antrages erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Die Anforderungen an die Bauvorlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung.

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von drei Jahren. Sie kann auf schrift-lichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

j Genehmigungsfreistellungsverfahren § 68 LBOIm Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO sind bestimmte Bauvorhaben genehmigungs-frei gestellt, jedoch anzeigepflichtig. Zu diesen Bauvorhaben gehören die Errichtung und Ände-rung sowie Nutzungsänderung beispielsweise von:

1. Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, d. h. bei oberirdischen Gebäuden, die maximal 7 m hoch sind,

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Gemeinde Jade

Elmshorn

Bremervörde

Stadt KielFehmarn Bezirksamt Harburg

BraunschweigHorst-Herzhorn

Wilstermarsch

Lauenburg

Bad SegebergElbinseln

LeezenPinneberg

Geesthacht ItzehoeStadt Preetz

Henstedt-Ulzburg

Bezirksamt HH-Mitte

Ahrensburg

Landkreis Heidekreis

Gemeinde Seevetal

Kaltenkirchen

Bargteheide-Land

Ostholstein

Eutin

BoostedtBrunsbüttel

Trittau

Finkenwerder

IsernhagenKreis Ostholstein

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Page 27: Planen Bauen Wohnen - Kreis Ostholstein

2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäu-de sind, sowie

3. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bau-vorhaben nach Nummer 1 und 2.

Die geplanten Bauvorhaben müssen sich im Gel-tungsbereich eines rechtskräftigen, qualifizierten Bebauungsplans befinden, die öffentlich-rechtliche Erschließung muss gesichert sein und die Gemein-de erklärt, dass kein vereinfachtes Genehmigungs-verfahren durchzuführen ist.

Die Entwurfsverfasser und Aufsteller von bautech-nischen Nachweisen müssen bestimmte Qualifi-kationen nach § 65 LBO vorweisen und eine Erklä-rung abgeben, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiun-gen hat die Bauaufsichtsbehörde auf gesondert zu stellenden Antrag zu entscheiden. Mit den Bau-

vorhaben darf einen Monat nach Eingang der voll-ständigen Unterlagen bei der Bauaufsicht begon-nen werden, es sei denn, der Baubeginn wird von der Bauaufsichtsbehörde untersagt.

Liegen die Voraussetzungen für das Verfahren der Genehmigungsfreistellung nicht vor, soll die Bau-aufsichtsbehörde unter Benachrichtigung des Bau-herrn das Vorhaben in das erforderliche bauauf-sichtliche Verfahren übernehmen, wenn der Bau-herr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Mit Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn nach § 68 Absatz 13 LBO als untersagt.

Den Architekten und Ingenieuren als Entwurfsver-fasser im Genehmigungsfreistellungsverfahren wird eine erhöhte Verantwortung übertragen, da ausschließlich sie dafür verantwortlich sind, dass bei der Fertigung der Bauvorlagen die einschlägi-gen Bauvorschriften berücksichtigt werden.

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Page 29: Planen Bauen Wohnen - Kreis Ostholstein

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist für diese Bündelung nicht mehr die Baugenehmi-gungsbehörde zuständig, sondern der Bauherr bzw. planverfassende Architekt. Er hat alle weiteren erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen anderer Fachbehörden einzuholen. Die erforderlichen Bauvorlagen sind zeitgleich bei der Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde einzurei-chen.

j Teilbaugenehmigung § 74 LBOEine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte.

Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Die Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.

j Abstandsflächen, Abstände § 6 LBODer § 6 regelt abschließend das Abstandsflächen-recht der Landesbauordnung und enthält ferner allgemeine Bestimmungen, die zugleich für Ab-standsflächen und andere wie z. B. Brandschutz-Ab-stände gelten.

Seit der LBO 2009 gilt die grundsätzliche Verrin-gerung der Abstandsflächentiefe von 1 H auf 0,4 H, unter Beibehaltung der bisherigen Mindestab-standsflächentiefe von 3 m. Sie zielt ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard. Die Wandhöhe (H) ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Im Weiteren wurde in Gewerbe- und Industriegebieten die Min-destabstandsfläche auf 0,2 H, mindestens 3 m, reduziert.

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Page 31: Planen Bauen Wohnen - Kreis Ostholstein

Eine weitere Besonderheit ist die begünstigende Sonderregelung für Wohngebäude der Gebäude-klassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdi-schen Geschossen, denn dort genügt als Ab-standsfläche 3 m.

Die Abstandsflächenregelung dient auch dem Nach-barschutz, allerdings kann sich auf die Nichteinhal-tung der erforderlichen Abstandsvorschriften nicht erfolgreich berufen, wer ebenfalls die Abstands-vorschriften gegenüber der Grundstücksgrenze des Bauherrn nicht einhält.

j Nachbarbeteiligung § 72 LBO, NachbarschutzDas Nachbarschaftsverhältnis ist eine auf Dauer angelegte menschliche Beziehung, die sorgfältig gepflegt werden will. Nachbarn sind in aller Regel ein Leben lang aufeinander angewiesen. Unter zerstrittenen Nachbarn gibt es viele Möglichkeiten, sich das Leben gegenseitig schwer zu machen. Ärger mit dem Nachbarn kann ein Bauvorhaben verzögern und auch verteuern, wenn es zu einem langwierigen Rechtsstreit kommt.

Die Bauaufsichtsbehörde soll von einer beabsich-tigten Abweichung die Eigentümer der angren-zenden Grundstücke gemäß § 72 LBO benachrich-tigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-recht-lich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Weil auch die Erteilung von Ausnahmen nach Planungsrecht erfahrungsgemäß in Nachbar-rechte eingreifen kann, bleibt dieser Umstand wei-terhin berücksichtigt. Nach § 72 Absatz 1 Satz 2 soll entsprechend verfahren werden, wenn die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich geschützte Be-lange berührt.

Die Beteiligung soll dem Nachbarn Gelegenheit geben, Einwände bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubringen und zu begründen, warum sie oder er sich durch das Bauvorhaben in ihren bzw. seinen schutzwürdigen Belangen verletzt glaubt. Die Be-nachrichtigung entfällt, wenn der Nachbar die La-gepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt hat.

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Der Verzicht auf die Nachbarrechte wird mit dem Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde wirksam; er kann nur noch bis zur Erteilung der Baugenehmi-gung widerrufen werden.

Die Nachbarrechte können wegen Rechtsmiss- brauchs nicht mehr geltend gemacht werden, wenn z. B. eine mehrjährige Bauzeit vergangen ist, während der ein Nachbar untätig geblieben ist, sodass den Bauherrn der Schluss gerechtfertigt war anzunehmen, dass der Nachbar sein Nachbar-recht nicht geltend machen wird und die Geltend-machung des Abwehrrechtes nach den Umstän-den des Einzelfalles gegen Treu und Glauben verstößt. Danach ist eine Nachbarklage rechtsmiss-bräuchlich, wenn mit der Geltendmachung der Nachbarrechte bis kurz vor Vollendung des Bau-werkes zugewartet wurde.

In ihren Rechten betroffene Nachbarn können ge-gen die erteilte Baugenehmigung Nachbarwider-spruch erheben mit anschließender Nachbarklage. Nach § 212 a Absatz 1 BauGB haben diese Rechts-behelfe keine aufschiebende Wirkung, d. h. trotz eingelegten Rechtsbehelfs ist der Bauherr zunächst

berechtigt, von der ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen.

Die Bauaufsichtsbehörde sowie die Widerspruchs-behörde können jedoch von Amtswegen oder auf Antrag des Nachbarn die Vollziehung der Bauge-nehmigung aussetzen. Dagegen kann der Bauherr das Verwaltungsgericht anrufen; umgekehrt kann der Nachbar beim Verwaltungsgericht die Anord-nung der aufschiebenden Wirkung seines Wider-spruchs begehren, wobei es eines vorherigen An-trages bei der Bauaufsichtsbehörde nicht bedarf. Eine weitere Möglichkeit des Nachbarn besteht darin, bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten auf dem betref-fenden Grundstück zu stellen.

Ein Nachbar hat hier allerdings selbst bei Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte grundsätzlich keinen strikten Anspruch auf Einschreiten der Bau-aufsichtsbehörde, sondern in der Regel nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein strikter Anspruch auf ein bauaufsichtliches Ein-schreiten besteht nur in den Fällen, wenn eine Er-messensreduzierung auf „Null“ vorliegt. Das ist nach

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Page 35: Planen Bauen Wohnen - Kreis Ostholstein

der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtspre-chung nur dann der Fall, wenn eine deutlich spür-bare Nachbarrechtsverletzung gegeben ist.

In den Fällen, wo eher eine geringfügige Beein-trächtigung des Grundstücks gegeben ist, darf die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens auch die Möglichkeiten, zivilrechtlich gegen Stö-rungen vorzugehen (§§ 1004, 906 BGB), berück-sichtigen.

j Ausnahmen und Befreiungen § 31 BauGB Abweichungen § 71 LBODas Baugesetzbuch und die Landesbauordnung geben den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit, unter Abweichung von diesen abstrakt generellen Regelungen auf der Grundlage des konkreten Ein-zelfalles dem Bauherrn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen. Die Ausnahme, Befreiung oder Abweichung ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Für Ausnahmen und Befreiungen ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften entscheidet der Fach-dienst Bauordnung im Einvernehmen mit der Ge-meinde.

j Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde § 59 LBONach § 59 Absatz 1 LBO haben die Bauaufsichts-behörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungs-änderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtge-mäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf-grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtge-mäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Hinweis auf das pflichtgemäße Ermessen stellt klar, dass nicht aufgrund jedweder materiellen Regelung öffentlich-rechtlichen Inhalts generelle Prüf- oder Überwachungspflichten der unteren Bauaufsichtsbehörde erwachsen.

Es ist vornehmlich Aufgabe der Bauherren, die öf-fentlich-rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Im Rahmen eines baubehördlichen Vorgehens be-steht für die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit der Baueinstellung, wenn ohne Baugenehmigung gebaut bzw. von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Sofern eine nachträgliche Ge-nehmigungsfähigkeit nicht möglich ist, kann eine Nutzungsuntersagung sowie auch die Beseitigung einer Anlage angeordnet werden. Wenn aufgrund des Zustandes einer Anlage eine Nutzung auf Dau-er nicht mehr zu erwarten ist – insbesondere bei Ruinen – ist die Anordnung der Beseitigung mög-lich (§ 59 Absatz 2 Nr. 3 LBO). Zum Vollzug ord-nungsbehördlicher Maßnahmen sind unter ande-rem auch die Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeldern möglich.

Parallel zu den dargestellten bauordnungsrechtli-chen Maßnahmen können auch Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn gegen geltendes Bau-recht verstoßen wird (vgl. hierzu § 82 LBO). Die Zahlung eines Bußgeldes entbindet den Bauherrn nicht davon, sein Bauvorhaben an das öffentliche Baurecht anpassen zu müssen.

j Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen § 63 LBO(1) Verfahrensfrei sind1. folgende Gebäude:a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toilet-

ten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m3, im Außenbereich bis zu 10 m3,

b) notwendige Garagen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 sowie notwendige Garagen in den Abmessun-gen des § 6 Absatz 7 Satz 2, auch jeweils ein-schließlich nach § 6 Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 ge-nutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche,

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c) landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder er-werbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Auf-enthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuer-stätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

d) Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärt-nerischen Betrieb dienen und höchstens 100 m2

Grundfläche haben,e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Per-

sonenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zu-

gänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,g) Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit ei-

ner Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,

h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengeset-zes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt

geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),

i) untergeordnete bauliche Anlagen zur Aufnah-me sanitärer Anlagen auf Standplätzen von Campingplätzen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 15 m3, wenn hierfür entsprechende Fest-setzungen in einem Bebauungsplan getroffen worden sind,

j) Campinghäuser im Sinne des § 1 Absatz 6 Cam-ping- und Wochenendplatzverordnung vom 13. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 522, geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 301)) auf Aufstellplätzen von Wochenend-plätzen auf genehmigten Campingplätzen;

2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:a) Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie frei-

stehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m; § 68 Absatz 10 Satz 1 und § 79 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz gelten entsprechend,

b) Aufzüge,c) sonstige Anlagen der technischen Gebäude-

ausrüstung, die nicht durch hochfeuerhemmen-de oder feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden;

Notwendig im Sinne der Landesbauordnung ist eine Garage, ein Carport oder ein Stellplatz dann, wenn ein Bedarf abgedeckt wird, welcher sich aus der vorhandenen, zugelassenen Nutzung des Grundstückes ergibt. Beispiele:Der Garagenplatz für den Zweitwagen eines Haushaltes ist not-wendig und damit verfahrensfrei.Eine selbstständige Garage auf einem ansonsten ungenutzten Grundstück ist nicht verfahrensfrei.

Eine zusätzliche Garage zur Vermietung an Dritte ist nicht ver-fahrensfrei.Die Wandhöhe „H“ bemisst sich von der festgelegten Gelände-oberfläche bis zum Schnittpunkt der aufgehenden Außenwand mit der Dachhaut (Abb. 1). Die festgelegte Geländeoberfläche entspricht dem natürlich ge-wachsenen Geländeverlauf ohne Aufschüttungen oder Abgra-bungen. Bei abfallendem Gelände, Pultdächern und Giebelflächen wird die Wandhöhe „H“ gemittelt (Abb. 2).

HH

Wandhöhe H <= 2,75 m

1-9,00 m

mittlere Wandhöhe = (H1 + H2)/2 <= 2,75 m

H2H1

Abb. 1

Abb. 2

Grenzbebauung nach § 6 Absatz 7 LBOAn der Grenze oder in einem Abstand bis 3,0 m zur Grenze sind Garagen oder Carports, aber auch sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Abstellraum, Schuppen) zulässig, wenn deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstückes größer als 9,00 m ist und deren mittlere Wand-höhe 2,75 m nicht überschreitet (Abb. 3).

Befindet sich an dieser Grenze bereits ein Geräteschuppen von 3,00 m Länge, dann darf lediglich noch eine Garage von maximal 6,00 m Länge errichtet werden (Abb. 4).

Geräte-raum

Wohn-haus

3,00 m

3,00 m9,00 m

Geräte-raum

Wohn-haus

Garage

Wohn-haus

3,00 m<= 6,00 m

3,00 m

Abb. 3

Abb. 4

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3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außen-

wandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern, und die damit verbundene Än-derung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemes-sen von der Geländeoberfläche bis zum höchs-ten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Indust-riegebieten sowie in vergleichbaren Sonderge-bieten und im Außenbereich, soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Land-schaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundes-naturschutzgesetzes oder um Natura 2000-Ge-biete im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt,

soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Um-gebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen an-gebracht oder aufgestellt werden;

4. folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:a) Brunnen,b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öf-

fentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der öffentlichen Ab-wasserbeseitigung dienen; ausgenommen sind oberirdische Anlagen und Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt oder Behälterinhalt von mehr als 100 m3,

c) Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen; § 79 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend,

d) Flüssiggastankstellen mit einem Flüssiggasla-gerbehälter mit weniger als drei Tonnen Fas-sungsvermögen für die Eigenversorgung von Fahrzeugen,

e) Tankstellen mit einem Dieselkraftstoff-Lager-behälter bis zu 1 m3 Inhalt für die Eigenversor-gung von Fahrzeugen mit Dieselkraftstoff;

5. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anla-gen:a) unbeschadet der vorstehenden Nummer 4

Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolanten-nenanlagen bis zu einer Größe der Reflektor-schalen von 1,20 m Durchmesser, jeweils mit zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechlei-tungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elek-trizität, für Seilbahnen und für Leitungen sons-tiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,

c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums er-richtet werden,

d) Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m auf Sportanlagen;

6. folgende Behälter:a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fas-

sungsvermögen von weniger als drei Tonnen, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brut-to-Rauminhalt bis zu 6 m3,

b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wasser-gefährdende Flüssigkeiten mit einem Brut-to-Rauminhalt bis zu 10 m3 einschließlich Rohr-leitungen, Auffangräumen und Auffangvorrich-tungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherungseinrichtungen sowie Schutzvorkeh-rungen,

c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brut-to-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 6 m,

d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,

e) Fahrsilos, landwirtschaftliche Silos, Kompostan-lagen,

f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3;

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7. folgende Wände, Einfriedungen und Sicht-schutzwände:a) Stützwände mit einer Höhe bis zu 2 m sowie

dazugehörige Umwehrungen bis zu 1,10 m Höhe,

b) Wände und Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe,c) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstü-

cke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

d) Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe und bis zu 5 m Länge;

8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m;

9. selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabun-gen, die nicht größer als 1.000 m2 sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m3 beträgt;

10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeit-gestaltung:a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis

zu 100 m3, im Außenbereich nur als Nebenan-lage eines höchstens 50 m entfernten Gebäu-des mit Aufenthaltsräumen,

b) luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m2 Grundfläche, außer im Außen-bereich,

c) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbah-nen mit einer Höhe bis zu 10 m,

d) Stege,e) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrich-

tung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäu-de und Tribünen,

f) Anlagen, die der Gartennutzung, der Garten-gestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

g) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Standplätzen von ge-nehmigten Campingplätzen;

11. folgende tragende und nichttragende Bauteile:a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile

in baulichen Anlagen,b) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten

Öffnungen,c) Außenwandbekleidungen einschließlich Maß-

nahmen der Wärmedämmung und Verblen-dungen, ausgenommen bei oberirdischen Ge-bäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern, und Verputz baulicher Anlagen,

d) Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wär-medämmung ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern;

12. folgende Werbeanlagen, soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbe-reich von Kulturdenkmalen angebracht oder auf-gestellt werden:a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,b) Warenautomaten,c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren

Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden; im Außenbereich nur soweit sie einem landwirtschaftlichen Be-trieb dienen,

d) Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,

e) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Be-triebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

f) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festge-setzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichba-ren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m über der festgeleg-ten Geländeoberfläche,

Bei einer Höhe von 1,50 m oder weniger darf die Sicht-schutzwand beliebig lang sein. Sie wird dann wie eine Ein-friedung beurteilt. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte beim Fachdienst Bauordnung über mögliche baurechtliche Einschränkungen!

5,00 m

2,00 m

4,00 m

verfahrensfrei nicht verfahrensfrei

2,50 m

6,00 m

1,80 m

5,00 m

2,00 m

verfahrensfrei

1,50 m

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sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit ver-bundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage;

13. folgende vorübergehend aufgestellte oder be-nutzbare Anlagen:a) Baustelleneinrichtungen einschließlich der La-

gerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,b) Gerüste,c) Toilettenwagen,d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung,

dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

e) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Mo-nate auf genehmigtem Messe- oder Ausstel-lungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

f) Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten;

14. folgende Plätze:a) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem

land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,b) notwendige Stellplätze mit einer Nutzfläche bis

zu 50 m2 je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,

c) Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplät-ze bis zu 300 m2 Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich,

d) Kleinkinderspielplätze im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1;

15. folgende sonstige Anlagen:a) Fahrradabstellanlagen,b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter

Tankstellen,c) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkan-

te Lagergut,d) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze,

Denkmäler und Skulpturen jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,

e) die Herstellung oder Änderung künstlicher Hohl-räume unter der Erdoberfläche bis zu 100 m3 Rauminhalts,

f) untergeordnete bauliche Anlagen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m3, im Außenbe-reich bis zu 10 m3,

g) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeu-tende Teile von Anlagen wie Hauseingangs-überdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaa-gen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.

(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn1. für die neue Nutzung keine anderen öffent-

lich-rechtlichen Anforderungen als für die bis-herige Nutzung in Betracht kommen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, oder

2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.

(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von1. Anlagen nach Absatz 1,2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen

1 und 3,3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit

einer Höhe bis zu 10 m.Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Kulturdenkmale handelt. Die beabsichtigte Beseitigung von nicht nach Satz 1 verfahrensfrei gestellten Anlagen und Gebäuden sowie Anlagen und Gebäuden nach Satz 2 ist mindestens einen Monat zuvor der Bauauf-sichtsbehörde anzuzeigen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für die genehmigungsbedürftige Beseitigung kerntechnischer Anlagen. Bei Gebäuden der Ge-bäudeklasse 2 muss die Standsicherheit von Ge-bäuden, an die das zu beseitigende Gebäude an-gebaut ist, von einer Person aus der Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bestätigt sein. Bei sons-tigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Stand-sicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigen-de Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Besei-tigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken

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kann. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 73 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 8 gelten sinngemäß.

(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.

j Fliegende Bauten § 76 LBO(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu wer-den, Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die

nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betre-ten zu werden,

2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Ge-schwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,

4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufs-stätten, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,

5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des be-tretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit über-dachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhin-dert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt.

Die Aufstellung Fliegender Bauten ist dem Fach-dienst Bauordnung anzuzeigen. Für die Abnahme durch den Fachdienst sind Prüfbücher bereitzuhal-ten. Für die Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen ist die Landeshauptstadt Kiel zuständig.

Bauakte Online beim Kreis Ostholstein

Als besonderen Service bietet der Kreis Osthol-stein Ihnen als Bauherr, Architekt, Bevollmächtig-ter etc. die Möglichkeit, sich ganz bequem von zu Hause oder vom Büro aus über Ihren Bauantrag zu informieren.

Die elektronische Bauakte bringt Ihnen kurz und knapp Gewissheit über den aktuellen Stand der Bearbeitung. Sie können folgende Infor-mationen zu Ihrem Bauantrag online abfragen:

• Antragsteller- und Baudaten• zuständiger Sachbearbeiter• Information zur Vollständigkeit der Bauvorlagen • Stand der Beteiligung anderer Dienststellen/ Behörden • Übersicht über den aktuellen Verfahrensstand • Einblick in das Mediencenter (digitale Bauvor-

lagen/Schriftverkehr/Bescheide)

Auf der Internetseite des Fachdienstes Bau-ordnung erhalten Sie online die im Baugeneh-migungsverfahren benötigten Unterlagen im PDF-Format – vom Bauantragsformular bis zur Fertigstellungsanzeige. Ebenso erhalten Sie dort Informationen über die Bebauungspläne im Kreis Ostholstein.

Immer aktuell unter: www.kreis-oh.de

Für weitere Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen dann gerne zur Verfügung.

Elektronische

BAUAKTE

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j Camping- und WochenendplätzeIm Kreis Ostholstein gibt es über 90 Campingplät-ze. Den 18 besten Plätzen Deutschlands verleiht der ADAC das Prädikat „Best Camping“. Vier davon befinden sich im Kreis Ostholstein.

Zuständig sind die unteren Bauaufsichten. Mit der neuen Campingplatz- und Wochenendplatzver-ordnung vom 13.07.2010 sind auch Erleichterungen eingetreten. So dürfen z. B. auch Wohnanhänger mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2 (Mo-bilheime) auf Campingplätzen aufgestellt werden. Diese müssen jedoch auf eigenen Räder stehen und jederzeit bewegt werden können. Sicherheits-abstände sind in der Verordnung geregelt.Auch dürfen auf durch B-Plan ausgewiesenen Wo-chenendplätzen Campinghäuser mit einer Grund-fläche von bis zu 40 m2 und mit einem Vorzelt von höchstens 10 m2 aufgestellt werden.Campingplatz- und Wochenendplatzverordnung:www.schleswig-holstein.de C Service C Publika-tionen C Broschüren

j SportboothafenverordnungDie Landesverordnung über Sportboothäfen (Sportboothafenverordnung) vom 21.04.2010 dient dem umweltschonenden Betrieb von Sportboo-thäfen, dem Schutz des Allgemeinwohls und der öffentlichen Sicherheit in Sportboothäfen sowie der Umsetzung der Richtlinie über Hafenauffang-einrichtungen für Schiffsabläufe und Ladungsrück-stände.

Zuständig sind die Landrätinnen oder Landräte und Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreis-freien Städte, beim Kreis Ostholstein ist die Zustän-digkeit beim Fachdienst Bauordnung angesiedelt.

Bei bestehenden oder einzurichtenden Sport-boothäfen im Bereich der öffentlichen Kommunal-häfen und der landeseigenen Häfen handeln die zuständigen Behörden im Einvernehmen mit den im § 4 der Hafenverordnung jeweils bestimmten Hafenbehörden.

j Baulasten § 80 LBONach § 80 LBO können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Un-terlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Sie dienen im Allgemeinen der Ausräumung baurecht-licher Genehmigungshindernisse und werden im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Das Baulastenverzeichnis ist eine sehr wichtige Grundlage für die Entscheidungen im Baugeneh-migungsverfahren, ob und in welcher Weise ein Grundstück bebaut werden kann. Die Bauauf-sichtsbehörde selbst muss vor jeder Erteilung einer Baugenehmigung Einsicht in das Baulastenver-zeichnis nehmen. Auch Anwälte und Notare gehen immer häufiger dazu über, vor dem Abschluss von Grundstückskaufverträgen Auskünfte über Eintra-gungen in das Baulastenverzeichnis hinsichtlich der Vertragsgrundstücke einzuholen.

Müsste die Baugenehmigung versagt werden, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften z. B. über die Grenzabstände zum Nachbargrundstück, die Zu-gänglichkeit des Baugrundstücks oder die notwen-digen Einstellplätze nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, durch Übernahme einer Baulast dennoch eine Baugenehmigung zu erhal-ten. Für derartige Fälle sollte eine Beratung bei der Bauaufsichtsbehörde erfolgen. Private Rechte, ins-besondere Eigentumsrechte, werden durch eine Baulast nicht berührt. Insbesondere wird bei Er-schließungsbaulasten kein privates Nutzungsrecht erwirkt. Die Eintragung in das Baulastenverzeichnis ist kostenpflichtig.

Die häufigsten öffentlich-rechtlichen Verpflichtun-gen sind beispielsweise:j Grundstückvereinigungj Geh-, Fahr- und Leitungsrechtj Zuwegung (Zu- und Durchfahrten)j Abstandsflächenj Stellplätze

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Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenver-zeichnis ist dann wie folgt zu verfahren:

j die Verpflichtungserklärung ist im Original ein-zureichen,

j dieser Verpflichtungserklärung ist ein Eigentums-nachweis in Form eines aktuellen Grundbuch-auszuges beizulegen,

j bei mehreren Eigentümern (bei dem belasteten Grundstück) sind von allen die Unterschriften zu leisten,

j eine aktuelle Flurkarte im Maßstab 1:2000 vom Katasteramt ist im Original ebenfalls erforderlich; diese Flurkarte ist dann mit der entsprechenden Baulastfläche, auf die sich die Baulast erstreckt, grün schraffiert anzulegen und in vierfacher Ausfertigung vorzulegen,

j die Beurkundung der geleisteten Unterschrift des Baulastgebers (belastete Grundstücksfläche) wird von den Bürgermeistern und Amtsvorste-hern auf Seite 2 der Verpflichtungserklärung unter Beifügung des Dienstsiegels vorgenom-men; diese Beglaubigung kann auch im Fach-dienst Bauordnung kostenlos vorgenommen werden. Ein Personalausweis/Reisepass zur Le-gitimation ist vorzulegen.

AllgemeinesDie Übernahme einer Baulast durch den Baulast- übernehmer ist eine rechtlich zulässige Möglichkeit, um bauliche Hindernisse öffentlich-rechtlicher Art auszuräumen, die der Bebauung des eigenen oder, wie in den meisten Fällen, eines benachbarten Grundstücks entgegenstehen.

BaulastauskunftWer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann auch in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen. Eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist gebüh-renpflichtig.

Baulastenlöschung/VerzichtGemäß § 80 Absatz 3 LBO geht die Baulast durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde un-

ter. Der Verzicht kann von Amts wegen oder auf Antrag ergehen. Dabei soll die Bauaufsichtsbehör-de vor dem Verzicht den Verpflichteten und den Begünstigten anhören. Durchweg ist der Verzicht davon abhängig, dass ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die die Baulast begründenden Belange nicht mehr sicherungsbedürftig sind. Der Verzicht selbst auf eine Baulast darf nicht zur Herstellung baurechtswidriger Zustände führen.

Die Baulast beim Erwerb eines GrundstücksEine Baulast ist kraft Gesetzes gegenüber dem Rechtsnachfolger des Baulastübernehmers wirk-sam. Sie bleibt nach einschlägiger Rechtsprechung auch bei einer Eigentumsübertragung im Zwangs-versteigerungsverfahren bestehen.

j Teilung von Grundstücken nach § 7 LBO / § 19 BauGBDer Kreis Ostholstein hat bei Grundstücksteilungen keine Zuständigkeit. Teilungen von Grundstücken werden über einen Notar beim Grundbuchamt beantragt.Durch die Teilung von Grundstücken dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschrif-ten der Landesbauordnung oder den Festsetzun-gen des Bebauungsplanes widersprechen.

j AbgeschlossenheitsbescheinigungenFür Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder Nut-zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, erteilt der Fachdienst Bauordnung die Ab-geschlossenheitsbescheinigung.Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusam-men mit den Aufteilungsplänen Grundlage für die rechtliche Bildung von Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt.

Beizufügen sind folgende Unterlagen und Auftei-lungspläne:j Angabe der Grundbuchblattnummer/-nj Lageplan im Maßstab 1:500j Grundrisse im Maßstab 1:100 (auch Spitzboden!)j Aktueller Katasterplan im Maßstab 1:1000j Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100

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In den Grundrissen, den Schnitten und Ansichten sind die abgeschlossenen Einheiten darzustellen und zu nummerieren. Von allen Unterlagen werden mindestens zwei Ausfertigungen benötigt.

j Teilungsgenehmigung nach § 22 Baugesetzbuch (BauGB)

Neben der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss eine Teilungsgenehmigung beantragt wer-den, wenn eine Gemeinde zur Sicherung von Ge-bieten mit Fremdenverkehrsfunktion eine Satzung nach § 22 Baugesetzbuch beschlossen hat oder es entsprechende Festsetzungen in einem Bebau-ungsplan gibt.Die Teilungsgenehmigung ermöglicht die Teilung der in sich abgeschlossenen Wohnungen in den oben genannten Gebieten. Das Einvernehmen der Gemeinde ist hierzu zwingend erforderlich, auch bei der Begründung von Bruchteilseigentum. Es ist ein formloser Antrag bei der Gemeinde einzurei-chen. Ob eine Satzung bzw. ein Bebauungsplan rechtskräftig ist, kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.

j Die BrandschutzdienststelleDie Brandschutzdienststelle nimmt Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahr. Hierzu zählen insbesondere die Durchführung von Brandverhü-tungsschauen in Sonderbauten, Baubegehungen, brandschutztechnische Bauberatungen, Stellung-nahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungsver-fahren sowie im Erlaubnisverfahren nach dem Gaststättengesetz.

Hinweise zur Beteiligung von Prüfingenieuren für Brandschutz, vormals Prüfsachverständige für Brandschutz, im bauaufsichtlichen Verfahren §§ 70, 71 und 78 LBODie LBO 2016 sieht die Beauftragung von beson-ders qualifizierten Prüfingenieuren für Brandschutz zur Prüfung des Brandschutznachweises vor, so-weit dieser nicht durch die Bauaufsichtsbehörde bzw. Brandschutzdienststelle selbst geprüft wird.Gegenüber der bisherigen Regelung erfolgt der Prüfauftrag nunmehr ausschließlich durch die Bau-

aufsichtsbehörde, da die Prüfingenieure für Brand-schutz hoheitlich bzw. öffentlich-rechtlich und nicht mehr wie bisher als Prüfsachverständige für Brand-schutz privatrechtlich tätig werden.Inhaltlich prüfen die Prüfingenieure für Brandschutz eigenverantwortlich wie bisher den Brandschutz-nachweis, der von einer anderen Person aufgestellt wurde, abschließend. Dies gilt auch für Abweichun-gen (§ 71 LBO). Einer weiteren Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht.Auch die Bauüberwachung (§ 78 LBO) führen die Prüfingenieure für Brandschutz durch.Als Besonderheit kann weiterhin für Gebäude der Klasse 4 sowie Groß- und Mittelgaragen (außer Sonderbauten) der Brandschutznachweis von Prüf- ingenieuren für Brandschutz eigenverantwortlich von einer Person aufgestellt und geprüft werden. Das Vier-Augen-Prinzip wird in diesem Verfahren insoweit aufgegeben. Auch in diesem Fall erfolgt keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde bzw. Brandschutzdienststelle.Wurde bei den vorgenannten Gebäuden der Brandschutznachweis nicht durch einen Prüfinge-nieur für Brandschutz aufgestellt oder geprüft, ist die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde bzw. die Brandschutzdienststelle durchzuführen.Die Baugenehmigungsgebühr ermäßigt sich um 20 %, wenn Prüfingenieure für Brandschutz wie oben beschrieben beauftragt und tätig werden.

j Versicherungspflicht am BauMit der Baugenehmigung wird dem Bauherrn ein „Merkblatt für Bauherren über die gesetzliche Unfallversicherung der bei Bauarbeiten beschäf-tigten Personen“ ausgehändigt.

Der private Bauherr als Unternehmer nicht ge-werbsmäßiger Bauarbeiten hat alle Verpflichtun-gen eines Unternehmers gegenüber der Baube-rufsgenossenschaft Hamburg zu erfüllen. Alle Helfer, die dauernd oder auch nur vorübergehend im Rahmen der Bauarbeiten beschäftigt werden, sind gesetzlich gegen die Folgen von Arbeitsun-fällen über den Bauherrn als Unternehmer unfall-versichert. Unerheblich ist es, ob ein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.

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Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung, aus der Schäden von anderen durch den Hausbau erlei-denden Personen übernommen werden, muss abgeschlossen werden. Diese Versicherung läuft mit dem Bauende automatisch aus. Weiterhin soll-ten Sie sich als Bauherr über eine Gebäudeversi-cherung, in der eine Feuerversicherung für den Rohbau enthalten ist, informieren.Ausführliche Informationen:Bauberufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Bezirksverwaltung HamburgHolstenwall 8-9, 20355 Hamburg 0 40 / 3 50 00 - [email protected], www.bgbau.de

j GebäudeeinmessungDie Errichtung und der Abbruch von Gebäuden sowie jegliche Anbauten unterliegen der Einmes-sungspflicht, d. h. Eigentümer oder andere Nut-zungsberechtigte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Vermessung dieser Gebäude zu veranlassen.Die Gebäudeeinmessungspflicht soll gewährleis-ten, dass möglichst alle Gebäude in den entspre-chenden Flurkarten des Landesamtes für Vermes-sung und Geoinformation Schleswig-Holstein eingetragen werden. Die Flurkarten, die Ihnen auch zum Nachweis Ihres errichteten Gebäudes an der entsprechenden Stelle dienen, sind wesentlicher Bestandteil des Liegenschaftskatasters, welches beim Landesamt geführt wird. Mit der Gebäude-einmessung können Sie sowohl das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schles-wig-Holstein als auch Öffentlich bestellte Vermes-sungsingenieure beauftragen.

Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-HolsteinBrolingstraße 53 b-d23554 Lübeck 04 51 / 3 00 90 - 0poststelle-luebeck@lvermgeo.landsh.dewww.lvermgeosh.schleswig-holstein.de

Die Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsin-genieure des Landes Schleswig-Holstein erhalten Sie unter: www.bdvi-sh.de

Amtliche Flurkarten und Vermessungsleistungen erhalten Sie bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren.

j Gutachterausschuss für Grundstückswerte und Ermittlung von Bodenrichtwerten im Kreis OstholsteinAuf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der hierzu erlassenen Landesverordnungen ist für den Bereich der kreisfreien Städte und der Kreise je ein Gutachterausschuss gebildet worden.

Der Gutachterausschuss bedient sich einer Ge-schäftsstelle. Hier können Bürger sowie öffentliche und private Stellen Anträge auf Verkehrswert-gutachten stellen und Auskünfte und Auszüge aus der Kaufpreissammlung und den Bodenrichtwer-ten erhalten.Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.gutachterausschuesse-sh.de/oh

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Ostholstein ermittelt die Bodenrichtwerte für Baulandflächen und für landwirtschaftliche Grund-stücke zum Ende jeden geraden Jahres. Die Ge-schäftsstelle des Gutachterausschusses stellt die Ergebnisse und Daten interessierten Nutzern in Bodenrichtwertübersichten bzw. -karten in digita-ler Form (grafische Internetdarstellung oder PDF- Datei) zur Verfügung. Bodenrichtwerte sind durch-schnittliche Lagewerte. Sie werden für den Wert des Grund und Bodens ermittelt, und zwar für eine Mehrzahl von Grundstücken, für die im Wesentli-chen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vor-liegen. Ein Bodenrichtwert für eine Baulandfläche bezieht sich auf ein baureifes Bodenrichtwert-grundstück, für das Erschließungsbeiträge, Abga-ben nach dem Kommunalabgabengesetz und Kostenerstattungsbeträge für Ausgleichsflächen nach § 135 a BauGB nicht mehr erhoben werden.Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeein-flussenden Merkmalen wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nut-zung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt

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usw. bewirken in der Regel entsprechende Abwei-chungen seines Verkehrswertes von dem Boden-richtwert.

Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen. Schriftliche Auskünfte aus den Bodenrichtwerten sind gebüh-renpflichtig, die Daten im Internet sind gebühren-frei.Bodenrichtwerte:www.gutachterausschuesse-sh.de C Bodenricht-werte C Ostholstein

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte und Bodenrichtwerte im Kreis Ostholstein – Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-HolsteinBrolingstraße 53 b-d23554 Lübeck 04 51 / 3 00 90 - 4 [email protected]

j Architekten und IngenieureBei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die weiteren am Bau Beteiligten dafür verantwort-lich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Bauherr hat zur Vorbe-reitung, Überwachung und Ausführung eines ge-nehmigungspflichtigen Bauvorhabens einen Ent-wurfsverfasser und einen Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegt es, die nach öffentlich-recht-lichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu erbringen.

Die Landesbauordnung regelt die Pflichten und Aufgaben der am Bau Beteiligten (§ 53 ff. LBO).

Die Geschäftsstelle der Architekten- und Ingeni-eurkammer Schleswig-Holstein kann Ihnen auf Anfrage zugelassene bauvorlageberechtigte Ar-chitekten und Ingenieure benennen.

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j AkteneinsichtGemäß § 78 i. V. m. § 88 des Allgemeinen Verwal-tungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz -LVwG-) haben Betei-ligte an einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf Akteneinsicht. Beteiligte sind die Grundstückseigentümer, die Bauherren und – unter bestimmten Voraussetzun-gen – die Nachbarn. Nachbar kann hier im Einzel-fall, neben dem unmittelbaren Grundstückseigen-tümer, auch der Eigentümer eines anderen Grund-stücks sein, wenn dieses durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird.Der Umfang der Akteneinsicht ist bei Nachbarn auf den maßgeblichen Genehmigungsvorgang beschränkt. Akteneinsicht braucht allerdings ins-besondere nicht mehr gewährt zu werden, wenn die Fristen für einen Widerspruch und eine Anfech-tungs- und Verpflichtungsklage abgelaufen sind. Bauherren und Eigentümer können Akteneinsicht auch in abgeschlossene Verfahren nehmen.Die Beteiligten müssen sich ausweisen und einen entsprechenden aktuellen Auszug aus dem Grund-buch vorlegen, ggf. ist eine Vollmacht des Grund-stückseigentümers beizubringen (z. B. Makler).Die Akteneinsicht ist in der Regel gebührenpflichtig.Weitere Hinweise:Unabhängig von der Möglichkeit auf Akteneinsicht können die Nachbarn nach Maßgabe des § 72 LBO im laufenden Genehmigungsverfahren beteiligt werden. Darüber hinaus kommt – unter bestimm-ten Voraussetzungen – die Bekanntgabe der Bau-genehmigung an den Nachbarn in Betracht.

j DatenschutzDas Landesdatenschutzgesetz (LDSG) gilt für öf-fentliche Stellen, d. h. für Behörden. Es ist somit im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufga-ben anzuwenden und zu beachten.

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j Tragwerksplanung

j Objektplanung

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Durch das LDSG wird das Recht auf informatorische Selbstbestimmung geschützt. Dieses umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richtes vor allem die Befugnis des Einzelnen, grund-sätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen.Die Regelungen des LDSG setzen diese Vorgabe um. Sie definieren, unter welchen Voraussetzungen eine betroffene Person die Verarbeitung ihrer Da-ten dulden muss. Damit enthalten sie zugleich die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen.Eine Konsequenz aus der Bestimmung des Geset-zeszweckes ist die Verpflichtung, Maßnahmen zur Datensparsamkeit und Datensicherheit zu treffen. Dies dient dem Schutz der Daten vor Verfälschung, Verlust und unberechtigten Zugriffen und damit dem Grundrechtsschutz.Dieser Grundrechtsschutz als Ziel des Gesetzes ist Auslegungsmaßstab für die Bestimmungen des LDSG selbst, aber auch für datenschutzrechtliche Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften. Er führt im Zweifel zu einer für das informatorische Selbstbestimmungsrecht günstigen Auslegung.Der Kreis Ostholstein hat im Rahmen eines Daten-schutzkonzeptes sowie von Dienstanweisungen zum Datenschutz für alle Mitarbeiter den Umgang mit Daten geregelt. Es gibt Bestimmungen über organisatorische und technische Maßnahmen zur Ausführung der Sicherung der datenschutzrecht-lichen Vorschriften.

Für die Mitarbeiter ist vor allem wichtig, betroffene Bürger und sich selbst vor Verletzungen der Da-tenschutzvorschriften zu bewahren. Vereinfacht kann davon ausgegangen werden, dass die Ver-arbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn die betroffene Person zustimmt oder das LDSG oder eine andere Rechtsvorschrift die Ver-arbeitung rechtfertigt.

Die persönlichen Verhältnisse lassen sich aus den personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf) in Verbindung mit weiteren Infor-mationen ermitteln, z. B. die Daten über einen Bauherrn in Verbindung mit Kenntnissen über sein

Vorhaben lassen Rückschlüsse auf seine Vermö-gens-/Finanzlage zu. Unbefugte dürfen solche Kenntnisse aus dem Akteninhalt der Bauaufsicht nicht erhalten.Soweit besondere Rechtsvorschriften den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln, gehen sie den Vorschriften des LDSG vor.

j InformationszugangsgesetzAm 27.01.2012 ist das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) in Kraft ge-treten. Das IZG-SH regelt einen umfassenden verfahrens-unabhängigen Anspruch auf Informationszugang für die Bürger des Landes Schleswig-Holstein. Die-ser Anspruch wird als eigenständiger Bürgerrechts-anspruch mit grundrechtsähnlichem Charakter aufgefasst. Er richtet sich an alle Behörden im Land, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen.

Der Zugang wird ohne Bedingungen gewährt; ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen. Der Zugang ist nur durch die Re-gelungen des IZG-SH selbst beschränkt. Für Um-weltinformationen (z. B. Emissionen) gelten wie-derum Erleichterungen von diesen Schranken. Der

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Zugangsanspruch betrifft die Bürgerinnen und Bürger auf zweierlei Art. Zum einen wird ihnen Einblick in die Grundlagen von Verwaltungsent-scheidungen gegeben und somit eine erhöhte Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz dieser Entscheidungen und der zugrunde liegen-den politischen Beschlüsse ermöglicht. Zum ande-ren betrifft der Anspruch die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in ihrem Interesse an der Ent-wicklung des Gemeinwesens.

Ziel der Einführung eines Informationszugangs-rechtes ist es auch, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln der staatli-chen Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird.In diesem Sinne ist das Informationszugangsrecht eine – wenn auch mittelbare – Kontrolle staatlichen Handelns.Nach dem IZG-SH hat grundsätzlich jede natürliche und juristische Person des Privatrechts auf schrift-lichen Antrag hin innerhalb von einem Monat Zu-gang zu den bei der Kreisverwaltung Ostholstein vorhandenen Informationen. Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind gem. § 2 IZG-SH alle in Schrift, Bild, Ton und Datenverarbeitungsform oder

auf sonstigen Informationsträgern bei Behörden vorhandenen Daten. Unter dem Begriff Informati-onsträger sind alle Medien zu verstehen, die Infor-mationen in Schrift, Bild, Ton oder Datenverarbei-tungsform oder in sonstiger Form speichern können.

Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann zum Schutz öffentlicher Belange (§ 9 IZG-SH) und zum Schutz privater Belange, insbesondere personen-bezogener Daten (§ 10 IZG-SH), abgelehnt werden. Bei Bauakten handelt es sich grundsätzlich um personenbezogene Daten. Dem Zugang zur Infor-mation muss die betroffene Person deshalb zu-stimmen; falls nicht, wird von der Behörde eine Abwägung zwischen dem Transparenzgebot des IZG-SH und dem Recht auf informationelle Selbst-bestimmung vorgenommen. Dem Antrag kann auch nur teilweise stattgegeben werden.

Die Ablehnung eines Antrages oder die Beschrän-kung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Unabhängig von der Möglichkeit des Widerspruchs kann die antragstellende Person den Landesbeauftragten für den Datenschutz an-rufen.

B A U E N

InklusionDer Kreis Ostholstein hat in seiner Kreistagssit-zung am 04.10.2016 den Aktionsplan Inklusion „Ostholstein, erlebbar für alle“ beschlossen. Mit den darin entwickelten Maßnahmen soll eine verbesserte Teilhabe im Alltag erreicht werden. Sie können den Aktionsplan Inklusion auf den Seiten des Kreises (www.kreis-oh.de) herunter-laden oder auch vorlesen lassen. Auch in der Gesetzgebung hat dieses Thema einen Eingang gefunden:Barrierefreiheit im Baurecht: § 52 LBOMit der Anpassung der LBO im Jahr 2016 wurden auch die Anforderungen an die Barrierefreiheit angehoben. Die Anforderungen beziehen sich

auf private Wohnungen (Absatz 1), öffentlich zu-gängliche bauliche Anlagen (Absatz 2) und Anfor-derungen an besondere bauliche Anlagen (Absatz 3). Abweichungen von den Anforderungen sind in Absatz 4 geregelt.Darüber hinaus wird in Baugenehmigungsver-fahren der Beirat für Menschen mit Behinderung beteiligt. Dieser setzt sich für die Belange von Menschen mit Behinderungen ein und gibt Emp-fehlungen im Baugenehmigungsverfahren.Kontakt:Beirat für Menschen mit BehinderungWolfgang Schulz (ehrenamtlicher Vorsitzender)Jägersmühle 25 a, 23774 [email protected]

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Baudenkmalpflege im Kreis Ostholstein

Regionen und Ortschaften werden gedanklich an Besonderheiten festgemacht und daher sind Bau-denkmale oft Träger für die Identifikation und Un-verwechselbarkeit einer Region oder eines Ortes. In einem touristisch beliebten Kreis wie Ostholstein kommt dieser besonderen Art von Kulturpflege auch ein wirtschaftlicher Stellenwert zu.

Auch im Kreis Ostholstein zählen archäologische Denkmale zu den ältesten kulturellen Denkmalen. Egal ob Megalithgrab oder Wallanlage, sie sind aus unserem Landschaftsbild nicht wegzudenken. Die Landschaft wird ebenfalls durch herausragende Baudenkmale geprägt, von denen der Kreis Ostholstein im Landesvergleich viele zu bieten hat: Gutsanlagen mit Alleen und Herrenhäusern, Kir-chen, Rathäuser, Leuchttürme und Wassertürme, Villen und Landarbeiterkaten. Liebevoll sanierte

Objekte belegen den Erfolg gelungener Denkmal-pflege im Kreisgebiet. An den Ergebnissen gemein-samer Bemühungen engagierter Eigentümer in Verbindung mit fachlicher Beratung durch die Denkmalschutzbehörden können wir uns alle er-freuen.

j Denkmalschutz und DenkmalpflegeEin Kulturdenkmal ist ein Zeugnis menschlicher Geschichte und Schaffens, das im Interesse aller, auch für die folgende Generation, erhalten werden sollte. Denkmalschutz und Denkmalpflege sollten deshalb nicht als Hemmnis verstanden werden, sondern als ein wichtiges öffentliches Anliegen.Bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Krei-ses Ostholstein erhalten Sie grundlegende Infor-mationen zu denkmalrechtlichen, fachlichen und finanziellen Fragen. Beispielsweise können Eigen-tümer von Kulturdenkmalen erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

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j Das DenkmalschutzgesetzIm Dezember 2014 wurde vom Schleswig-Holstei-nischen Landtag ein neues Denkmalschutzgesetz beschlossen, das dann im Januar 2015 in Kraft getreten ist. Mit diesem neuen Gesetz wurde ein neuer und einheitlicher Denkmalbegriff eingeführt: das unbewegliche Kulturdenkmal, das kraft Gesetz geschützt ist. Diese gesetzlich geschützten Kultur-denkmale werden nachrichtlich in eine öffentlich einsehbare Denkmalliste übernommen. Das gilt sowohl für bauliche als auch für archäologische Kulturdenkmale. Bisher dem Denkmalschutz un-terliegende Objekte werden in die Denkmalliste übernommen, an ihrem Schutzstatus ändert sich nichts.

Der Begriff des „einfachen Kulturdenkmals“ ist mit dem neuen Denkmalschutzgesetz entfallen. Das Landesamt für Denkmalpflege überprüft alle bis-herigen „einfachen Kulturdenkmale“ auf deren Denkmalwert und übernimmt diese bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen in die Denkmal-liste des Landes Schleswig-Holstein. Die Eigentü-merinnen und Eigentümer der betreffenden Ob-jekte werden vor Veröffentlichung des Denkmal- status des Objekts in der Denkmalliste mit einem Informationsschreiben über den Denkmalstatus benachrichtigt.

j Genehmigungen und BaurechtSoll ein in die Denkmalliste des Landes eingetra-genes Denkmal instandgesetzt, verändert oder vernichtet oder die Umgebung eines Baudenkmals wesentlich verändert werden, so ist diese Maß-

nahme in der Regel durch die untere Denkmal-schutzbehörde zu genehmigen. Die untere Denk-malschutzbehörde berät Sie, wie Ihr Vorhaben zu bewerten ist. In einem ausführlichen Beratungsge-spräch lassen sich viele Fragen bereits vor Stellung eines Bauantrages klären.

In einigen Fällen ist eine denkmalrechtliche Geneh-migung direkt bei der unteren Denkmalschutzbe-hörde zu beantragen:j im Verfahren der Genehmigungsfreistellung

nach § 68 LBO,j bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen oder in

deren Umgebung, für die nach § 63 LBO keine Baugenehmigung erforderlich ist,

j bei Maßnahmen an Baudenkmalen, für die kei-ne Baugenehmigung erforderlich ist, z. B. Aus-tausch von Fenstern.

Eine denkmalrechtliche Genehmigung ist nicht ge-sondert zu beantragen, sondern wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens eingeholt:j bei einem Vorbescheid nach § 66 LBO,j bei einer Baugenehmigung nach § 67 LBO,j im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

nach § 69 LBO.

Kreis OstholsteinUntere DenkmalschutzbehördeAnke Steputat 0 45 21 / 7 88 - 3 [email protected]/denkmalschutzwww.denkmal.schleswig-holstein.de

52 53D E N K M A L S C H U T Z U N D D E N K M A L PF L E G E

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Natur- und Umweltschutz bei Bauvorhaben

j AllgemeinesNatur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes, ihrer Schönheit sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen und darüber hinaus in Verantwortung für nachfolgende Gene-rationen von hoher Bedeutung. Als schön empfin-den wir es oftmals dort, wo wir Natur, Pflanzen und Tiere erleben dürfen. Der Kreis Ostholstein hat eine große Vielfalt derart schöner Orte aufzuwei-sen. Sie nach den Maßgaben des Naturschutzrech-tes zu schützen und zu erhalten, ist Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde. Hierbei ist diese sowohl für den unbesiedelten als auch für den besiedelten Bereich von Natur und Landschaft zu-ständig.

Durch die frühzeitige Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde in Baugenehmigungsverfah-ren finden beispielsweise die Belange des Arten-

und Biotopschutzes, die Bewahrung des Land-schaftsbildes sowie Aspekte der Erholung in Natur und Landschaft bereits bei der Vorbereitung der Planungen Berücksichtigung. Gleichwohl können weitere Aufgabenbereiche der unteren Natur-schutzbehörde, wie die Begleitung kommunaler Grünordnungspläne, die Ausweisung von Schutz-gebieten und -objekten sowie die Durchführung von Schutzvorschriften beabsichtigte Bauvorhaben berühren. Die untere Naturschutzbehörde agiert hier als eine Art Vermittler zwischen dem steigen-den Raum- und Platzbedarf für Häuser, Firmen und Verkehr einerseits und dem gesetzlich notwendi-gen Schutz der Natur und Landschaft andererseits, mit dem Ziel die Attraktivität des Kreises Osthol-stein zum Wohnen, Leben, Arbeiten und Erholen langfristig zu erhalten.

Die nachfolgende Übersicht kann Ihnen bei Ihrer Planung als Anhaltspunkt dienen, in welchen Fällen die Einbeziehung der Naturschutzbehörde sinnvoll oder gar erforderlich ist:

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Ihr Bauvorhaben befindet sich im:j Außenbereich Ihrer Gemeindej Naturschutzgebietj Landschaftsschutzgebietj Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet, Vogelschutz-

gebiet)j Gewässerschutzstreifenj geschützte Landschaftsbestandteile

Von Ihrem Bauvorhaben betroffen ist:j ein gesetzlich geschütztes Biotop (z. B. Teich,

Allee, Fließgewässer und andere)j ein Knickj Naturdenkmalj ein Lebensraum einer geschützten oder seltenen

Tierartj ein Baum, Bäume oder eine Baumgruppe inner-

halb des Baufenstersj ein Fließgewässer in einem Abstand von 10 m

oder weniger zum Bauvorhabenj ein Baum oder Bäume, die einen Stammumfang

von > 100 cm (Orientierungswert)Grundsätzlich ist zu empfehlen, eine möglicher-weise erforderliche Beteiligung im Einzelfall prüfen zu lassen.

j Ausgleichsmanagement des KreisesDie Errichtung von baulichen Anlagen führt häufig zu erheblichen Beeinträchtigungen unserer Natur und Landschaft. Der Gesetzgeber fordert, solche Beeinträchtigungen durch Aufwertungsmaßnah-men der Natur und Landschaft auszugleichen. Um solche Maßnahmen effektiv und gesteuert umzu-setzen, hat der Kreis ein Ausgleichsflächenkonzept mit geeigneten Suchräumen erstellt. Die positiven Wirkungen des naturschutzfachlichen Ausgleichs sollen so auch andere Nutzungen und Interessen fördern, wie z. B. für den Gewässerschutz oder die Erholung. Gleichzeitig wird der Einsatz von hoch-wertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen für solche Maßnahmen vermieden.

Das Ausgleichsmanagement soll Vorhabenträgern die Umsetzung ihrer gesetzlichen Ausgleichspflicht erleichtern; interessierte Bürger können Flächen in den Suchräumen für einen zukünftigen Ausgleich

anbieten. Die Ausgleichsmanagerin bei der unteren Naturschutzbehörde berät, prüft und verwaltet das Flächen- und Maßnahmenkonzept.Das Konzept ist auf der Internetseite des Kreises zu finden.

j Einzelne Elemente des Natur- und UmweltschutzesDer LandschaftsplanDie Gemeinden stellen unter Beteiligung der Na-turschutzbehörde Landschaftspläne für ihr Ge-meindegebiet auf, um Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen. In ihnen wird die vorhandene Naturausstattung dargestellt, eine Bewertung vorgenommen und sich daraus ergebende Planungen oder Entwicklungsschritte festgelegt. Auch Ausgleichsmaßnahmen für Ein-griffe können hier dargestellt werden. Sind nur Teile des Gemeindegebietes von neuen Vorhaben betroffen, z. B. durch eine Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen, übernimmt der sogenannte Grünordnungsplan diese Funktion. Die Darstellungen in diesen Plänen sind bei Bauvorha-ben zu berücksichtigen.

LandschaftsschutzgebieteDie Naturschutzbehörde hat zum Schutz des Land-schaftsbildes und zum Erhalt der ökologischen Funktionen ausgewählte Bereiche des Kreises durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Im Geltungsbereich dieser Schutz-verordnungen sind beispielsweise die Errichtung baulicher Anlagen sowie Abgrabungen und Auf-schüttungen nicht zulässig. In mehreren Land-schaftsschutzgebieten dürfen zudem Bäume pau-schal ab einem bestimmten Stammdurchmesser nicht gefällt werden. Von diesen Regelungen kann die untere Naturschutzbehörde in begründeten Fällen auf Antrag eine Befreiung erteilen. Hierfür sind Gründe des überwiegenden öffentlichen In-teresses oder eine unzumutbare Belastung nach-zuweisen, wobei die Aussetzung eines Verbotes weiterhin mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar sein muss. Im Zuge eines Bauvorhabens erteilt die Naturschutzbehörde in diesen Fällen eine eigenständige Genehmigung oder Befreiung

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neben der Baugenehmigung durch die Bauauf-sichtsbehörde.

BaumschutzGroßer, alter Baumbestand wird zunehmend sel-tener im Landschafts- und Ortsbild. Gründe sind unter anderem der gestiegene Holzbedarf, vor-sorgliche Fällaktionen aufgrund stärker geworde-ner Stürme, ein entgegen der demografischen Entwicklung anhaltender Flächenverbrauch sowie das Vordringen von Schaderregern.

Bäume haben eine besondere Bedeutung für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-haltes und für das Orts- und Landschaftsbild. Sie spielen zunehmend eine große Rolle bei der Be-wältigung des Klimawandels. Wird in diese Bedeu-tung eingegriffen, beispielsweise durch die Zerstö-rung eines Baumes durch unsachgemäßen Rück-schnitt oder durch seine Fällung, kommt es in der Regel zu einem sogenannten erheblichen Eingriff in die Natur und Landschaft. Ein solcher Eingriff bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Naturschutzbehörde. Die Beurteilung ist nicht im-mer einfach, deshalb empfiehlt es sich als Faustzahl ab ca. 100 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) regelmäßig bei der unteren Naturschutzbe-hörde nachzufragen, ob ein Genehmigungserfor-dernis für die Fällung bzw. Kappung besteht.

In mehreren Landschaftsschutzgebieten und im Gemeindegebiet der Stadt Neustadt dürfen zudem Bäume pauschal ab einem bestimmten Stamm-durchmesser nicht gefällt werden.

Einige Gemeinden und Städte haben ortseigene Baumschutzsatzungen erlassen, um wertvolle Bäu-me, Baumgruppen oder Alleen zu schützen. Je nach Bauvorhaben ist im Einzelfall mit der jeweilig zuständigen Gemeinde zu klären, ob die genann-ten Vorschriften betroffen sind und eine Befreiung vom Schutz durch die Satzung möglich ist.

Markante Einzelbäume können zusätzlich als Na-turdenkmal unter Schutz gestellt sein, in der Regel sind solche Bäume gekennzeichnet und der Eigen-

tümer wurde informiert, Alleen sind zudem beson-ders geschützte Biotope (s. u.).

NaturdenkmaleHistorisch oder naturkundlich bedeutsame Bäume oder Bäume mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild können durch die unte-re Naturschutzbehörde als Naturdenkmal ausge-wiesen werden. In Ostholstein ist dies bereits für ca. 110 Objekte erfolgt. Die Naturdenkmale wer-den regelmäßig von der unteren Naturschutzbe-hörde kontrolliert. Sie dürfen durch Baumaßnah-men weder beeinträchtigt noch zerstört werden, so ist z. B. der Kronentraufbereich vor Abgrabun-gen, Aufschüttungen und Ablagerungen freizu-halten. Ist ein Naturdenkmal von beabsichtigten Bauvorhaben betroffen, ist eine Beteiligung der Naturschutzbehörde erforderlich.

Gesetzlich geschützte BiotopeBäume in Alleen an Straßen und Wegen sind nach Landesnaturschutzgesetz geschützte Biotope. Sie dürfen durch ein Bauvorhaben weder erheblich beeinträchtigt noch zerstört werden. Sind Alleen durch Ihr Bauvorhaben betroffen, ist eine Beteili-gung der unteren Naturschutzbehörde unerlässlich.

KnickschutzFür Schleswig-Holstein charakteristisch sind die sogenannten „Knicks“. Auch sie sind gesetzlich als Biotop geschützt. Ihre Bedeutung für den Natur-schutz ist sehr vielfältig: so stellen sie Lebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sowie prä-gende Elemente des Landschaftsbildes und der Kulturlandschaft dar und dienen darüber hinaus als Windschutz und Zeugnis der Landschaftsge-schichte. Knicks sind daher zu erhalten und zu pflegen. Die ordnungsgemäße Knickpflege, das sogenannte „Knicken“, ist durch den Knickerlass für ganz Schleswig-Holstein einheitlich geregelt. Auch Baumaßnahmen müssen hierauf Rücksicht nehmen. Sind Knicks zu entfernen, ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung durch die untere Natur-schutzbehörde erforderlich. In der Regel ist an anderer Stelle als Ausgleich ein neuer Knick anzu-legen. Neu angelegte Knicks brauchen aber oftmals

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Jahrzehnte, bis sie in der gleichen Weise Werte und Funktionen des Naturhaushaltes übernehmen kön-nen.

ArtenschutzEine Reihe von Pflanzen und Tieren sind in den letzten Jahren stark in ihrem Bestand zurückge-gangen. Zum Teil sind sie auch von Natur aus sehr selten oder störungsempfindlich. Sie sind deshalb bundesweit gesetzlich „besonders“ oder „streng“ geschützt, dazu gehört auch der Schutz ihrer Le-bensstätten. Solche geschützten Arten finden sich auch in und an Gebäuden oder in Gärten. Durch z. B. Haussanierungen, Um- und Neubauten sowie Rodungen werden vielfach Lebensräume der ge-schützten Arten beschädigt oder zerstört. Um dies zu vermeiden, ist vor Baumaßnahmen zu prüfen, ob geschützte Arten und deren Lebensräume be-troffen sein könnten. Zum Schutze der Arten und zur Schonung dieser können geeignete Maßnah-men getroffen werden. Typische Fälle des Arten-schutzes sind:

j Sommer- oder Winterquartiere von Fledermäu-sen unter Dächern und in Hohlräumen von Ge-bäuden;

j Eulen auf Dachböden und in großen offenen Gebäuden, z. B. Scheunen;

j Schwalben an und in Gebäuden;j Haselmäuse in Hecken und Gebüschen;j alte Bäume mit Bruthöhlen, z. B. Kopfweiden,

alte Obstbäume, hohle Bäume;j naturnahe Teiche mit Amphibien.

Mit guten Ideen lassen sich Dachböden als Lebens-raum für Fledermäuse und Eulen erhalten oder gestalten. Auch können Ersatzquartiere durch An-bringen geeigneter Kästen für Fledermäuse oder Vögel geschaffen werden. Gerne geben wir Ihnen auch weitere Tipps und Beispiele für Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen.

Fachdienst NaturschutzJoachim Siebrecht 0 45 21 / 7 88 - 8 [email protected]/naturschutz

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58B O D E N - U N D G E W Ä S S E R S C H U T Z

j BauabfallentsorgungVerantwortlich für die Überwachung der Bauabfall- und Bauschuttentsorgung ist die untere Abfallbe-hörde des Kreises Ostholstein.

Für Bauabfälle gelten im Sinne des Kreislaufwirt-schaftsgesetzes (KrWfG) dieselben Bestimmungen wie für alle anderen Abfallarten auch: Sie müssen recycelt oder, falls es sich um schadstoffhaltige Materialien handelt, als Sonderabfälle entsorgt werden.

Voraussetzung für die ordnungsgemäße Entsor-gung ist die Trennung der Abfälle bereits an der Anfallstelle. Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz und mineralische Baustoffe (Bauschutt) ohne Verunrei-nigungen müssen, soweit es möglich ist, in sepa-raten Containern gesammelt werden. Auch nicht-mineralische Stoffe (Dachpappe, Isoliermaterialien etc.), vor allem asbesthaltige Baustoffe und ande-res, mit Schadstoffen belastetes Material, sind un-bedingt getrennt und nach ihrem jeweiligen Be-lastungsgrad zu erfassen und zur weiteren Entsor-gung bereitzustellen.

Bei Abrissarbeiten empfiehlt sich daher ein kon-trollierter Rückbau unter fachkundiger Leitung, der sofortige Trennung der Abfallfraktionen möglich und aufwendige nachträgliche Sortierung über-flüssig macht.

Für die fachkundige Untersuchung, korrekte Ein-stufung, Getrennthaltung, Nachweisführung und Entsorgung der Abbruchabfälle sind sowohl der Erzeuger (Bauherr) als auch der Besitzer (Bauun-ternehmer) des Abbruchmaterials verantwortlich.

Der Antragsteller (in der Regel der Bauherr) ist im bauaufsichtlichen Verfahren gegenüber der unte-ren Abfallentsorgungsbehörde auch dann ver-pflichtet, folgende Angaben zu den anfallenden Abfällen zu machen, wenn er die Abbrucharbeiten an Dritte vergibt:j Angaben über schadstoffhaltige Verunreinigung

des Abbruchmaterials, insbesondere bei ge-werblichen Bauten, und über Asbestfasern (As-

bestmaterialien), teerhaltige Pappe, künstliche Mineralfasern,

j Beschreibung des geplanten Abbruchvorgangs,j Angaben über Art und Menge der anfallenden

Abbruchabfälle sowie über deren vorgesehenen Verbleib (Entsorgungsweg).

Kompetente Beratung zu allen Fragen der (Bau-) Abfallentsorgung erhalten Sie bei der Unteren Abfallentsorgungsbehörde des Kreises Ostholstein 0 45 21 / 7 88 - 8 40

Alle Abfälle zur Beseitigung müssen dem Zweck-verband Ostholstein übergeben werden. In allen weiteren Fragen zur Abfallentsorgung am Bau, z. B. über Möglichkeiten der Vermeidung und Be-seitigung von Abfällen, berät Sie der für die Abfall-wirtschaft zuständigeZweckverband Ostholstein 0 45 61 / 3 99 - 6 00 und andere autorisierte Betriebe.

j Bodenschutz/AltlastenDie Umsetzung der Bodenschutzgesetzgebung ist die Hauptaufgabe der unteren Bodenschutzbehör-de. Sinn und Zweck des Bundesbodenschutz- und Landesbodenschutzgesetzes ist die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunk-tion. Dazu sind schädliche Bodenveränderungen zu verhindern, der Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Im Boden- und Altlastenka-taster werden alle nutzungsbezogenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse gesammelt, aufberei-tet und bewertet. Auskünfte aus dem Altlastenka-taster erteilt auf schriftliche Anfrage die untere Bodenschutzbehörde gegen Gebühr.

j Risiko-AltlastenVor einem Grundstückskauf sollte man sich infor-mieren, ob Verunreinigungen aus vergangenen Jahrzehnten im Boden- oder Grundwasser lauern. Bei der Bodenschutzbehörde des Kreises kann nachgefragt werden, ob im Altlastenkataster In-formationen über das Grundstück vorliegen. Alt-lastenverdächtige Flächen werden hier gelistet, es gibt aber keine Garantie auf Vollständigkeit.

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j GewässerschutzFür den Schutz des Grundwassers und aller Ober-flächengewässer im Bereich des Kreisgebietes ist die untere Wasserbehörde zuständig. Aufgabe dieser speziellen Ordnungsbehörde ist es, das Was-serhaushaltsgesetz (WHG), das Landeswasserge-setz Schleswig-Holstein (LWG) und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu vollzie-hen und Gefahren für die Gewässer abzuwehren. Bei Bauvorhaben sind gegebenenfalls Genehmi-gungen oder Erlaubnisse erforderlich für:

Bohrungen/ErdaufschlüsseAlle Erdaufschlüsse, welche tiefer als 10 m vorge-nommen werden oder das Grundwasser nachhal-tig beeinträchtigen können, sind vier Wochen vor Ausführung bei der unteren Wasserbehörde an-zuzeigen (Bohranzeige). Bei Trinkwasserbrunnen wird die Wasserqualität durch das Gesundheitsamt fortlaufend überwacht.

ErdsondenanlageDie Zulassung einer Erdsondenanlage bestehend aus Tiefenbohrungen kann zugunsten der Sicher-heit der Trinkwasserversorgung versagt oder nur eingeschränkt zugelassen werden. Dies gilt insbe-sondere in Wasserschutz- und Wasserschongebie-ten. Interessierte Bauherren sollten frühzeitig eine Voranfrage bei der unteren Wasserbehörde stellen.

Versickerung/Einleitung von NiederschlagswasserEinleitungen von Niederschlagswasser in das Grundwasser und in Gewässer sind grundsätzlich zulässig. Für die Einleitung ist eine Erlaubnis zu be-antragen, soweit nicht ein Anschluss- und Benut-zungszwang der Gemeinde oder des Zweckver-bandes vorliegt. Der Entwässerungsantrag ist mit dem Bauantrag vorzulegen.

Beseitigung häuslichen AbwassersÜber 90 % der Bevölkerung sind an ein öffentliches Netz mit einer öffentlichen Kläranlage angeschlos-sen, dafür sind die Kommunen zuständige An-sprechpartner in allen Fragen der Abwasserbesei-tigung. Für Grundstücke im Außenbereich wird in der Regel eine eigene Kleinkläranlage benötigt, um

das Abwasser zu beseitigen. Dafür ist eine wasser-rechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Wasserbehörde des Kreises zu beantragen ist.

Lagerung wassergefährdender StoffeDies sind in der Regel Heizöllageranlagen. Diese Anlagen sind vor Inbetriebnahme durch einen an-erkannten Sachverständigen abnehmen zu lassen. Unterirdische Anlagen und Anlagen in Wasser-schutzgebieten sind wiederkehrend prüfpflichtig.

GewässerschutzstreifenLiegen Baugrundstücke an offenen oder verrohrten Gewässern, sind die Bebaubarkeit und die Nutzung des Grundstückes eingeschränkt. Es ist zu dem Gewässerufer bzw. der Rohrleitungsachse ein Min-destabstand in der Regel von 5,00 m einzuhalten, der nicht bebaut oder mit Bäumen angepflanzt werden darf.

Hochwassergefährdete Gebiete und ÜberschwemmungsgebieteIn Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich verboten. In Hoch-wasser gefährdeten Gebieten sind bauliche Ein-schränkungen hinzunehmen.

WasserschutzgebieteIn den Wasserschutzgebietsverordnungen sind zum Schutz der Trinkwasserversorgung eine Viel-zahl von Einschränkungen und Verboten erlassen worden, die bauliche Maßnahmen einschränken oder ausschließen.Im Kreis Ostholstein ist ein Wasserschutzgebiet in Malente-Gremsmühlen ausgewiesen.

Mitglied im Wasser- und BodenverbandJeder Grundstückseigentümer ist beim Vorhan-densein eines Wasser- und Bodenverbandes mit dem Erwerb des Grundstückes Mitglied in dem jeweiligen Verband.

Fachdienst Boden- und GewässerschutzSusanne Klehn 0 45 21 / 7 88 - 8 [email protected]/boden-und gewässerschutz

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Klimaschutz im Kreis Ostholstein

Mit der Einstellung einer Klimaschutzmanagerin im Kreis Ostholstein zum 1. Januar 2017 beginnt die Umsetzungsphase des Integrierten Klima-schutzkonzeptes: Binnen drei Jahren sollen 25 un-terschiedliche Maßnahmen im Kreis realisiert oder initiiert werden. Dazu zählen Aktivitäten in den Bereichen Tourismus, Wirtschaft, Verkehr und Mo-bilität, aber auch Maßnahmen innerhalb der Kreis-verwaltung sowie in den kreiseigenen Liegenschaf-ten. Das Ziel ist die Einsparung von CO2-Emissionen.

Im Jahr 2016 wurde das Konzept vom Kreistag beschlossen und zuvor die 25 Maßnahmen prio-risiert. Zu diesen zählen u. a. die Erstellung eines betrieblichen Mobilitätskonzeptes für die Mitarbei-ter der Kreisverwaltung, die Sanierung der eigenen Liegenschaften, Kampagnen und Wettbewerbe zur Steigerung der Energieeffizienz in privaten Haushalten (wie z. B. zur Heizungsoptimierung) und die Förderung der E-Mobilität. Darüber hinaus sind die Öffentlichkeitsarbeit und die Vernetzung von Akteuren in der Region wichtige Aufgaben.

HintergrundDie nationalen Klimaschutzziele Deutschlands se-hen vor, bis zum Jahr 2020 die Treibhausgasemis-sionen um mindestens 40 % und bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber 1990 zu senken.

Das Klimaschutzmanagement des Kreises Osthol-stein ist im Fachdienst Regionale Planung angesie-delt. Die Stelle wird aus Mitteln des Bundesum-weltministeriums gefördert. Das Gesamtvolumen des Projektes beläuft sich auf 220.369,00 E, die Förderquote liegt bei 91 %.

Klimaschutz im Kreis Ostholstein: Ziele für das Jahr 2030CO2-Emissionen:j Reduzierung der CO2-Emissionen um 30 % be-

zogen auf 2013 (1.838.261 t CO2-Emissionen im Jahr 2013)

Strom:j Verdopplung der Produktion von regenerativ

erzeugtem Strom gegenüber 2013 auf insge-samt 2 TWh

j Nutzung des Überschussstroms in der Region

Wärme:j Die Wärmeversorgung durch erneuerbare Ener-

gien auf 15 % steigern durch insbesondere Mo-tivation und Beratung der Verbraucher und Schaffung einer geeigneten Infrastruktur

Verkehr:j Entwicklung der Infrastruktur für die Nutzung

von E-Mobilitätj Merkbarer Anteil von E-Mobilität am Modal Split

(Verteilung des Transportaufkommens auf ver-schiedene Verkehrsmittel)

Gebäudebestand:j Erhöhung der Sanierungsquote auf 2,5 %

Zentrale Anlaufstelle für alle Klimaschutz-aktivitäten beim Kreis Ostholstein: Fachdienst Regionale PlanungAnja Schäffler 0 45 21 / 7 88 - 2 [email protected] www.kreis-oh.de/Klimaschutz

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Das „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“ (EE-WärmeG) in Verbindung mit der Energieeinspar-verordnung (EnEV) legt fest, dass spätestens im Jahre 2020 14 % der Wärme in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen müssen. So sieht beispielsweise die zum 1. Januar 2016 wirksam gewordene Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, dass der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten um durchschnittlich 25 Prozent gesenkt wurde. Bereits seit Januar 2009 sind Eigentümer von Neubauten verpflichtet, für ihre Wärmeversor-gung zum Teil erneuerbare Energien zu nutzen. Diese Alternativen sind teilweise wirtschaftlicher als herkömmliche Energiequellen. Im Folgenden sind die bekanntesten Energiequellen aus erneu-erbaren Energien aufgelistet:

j BatteriespeicherUm den Eigenverbrauch bei dem Einsatz einer Pho-tovoltaik- oder BHKW-Anlage zu erhöhen, emp-fiehlt sich die Kombination mit einem Batteriespei-cher. Bei dem Batteriespeicher gibt es verschiede-ne Techniken wie Blei-Säure oder Lithium-Io-nen-Akkus. Zurzeit sind die Batteriespeicher noch sehr teuer, obwohl die Preise bereits um ca. 25 % gesunken sind. Sollten die Preise noch weiter fallen, könnte eine Investition in eine Batteriespeichertech-nik in Kombination mit den oben genannten Tech-niken sinnvoll sein.

j BiogasBiogas ist ein Sammelbegriff für energetisch ver-wertbare Gase, die aus Biomasse hergestellt wer-den. Bei der anaeroben Verwesung (Verwesung ohne Sauerstoffzufuhr) wird zu etwa 2/3 Methan (CH4), zu etwa 1/3 Kohlendioxid (CO2) freigesetzt. Dabei ist das Methangas der energetisch nutzba-re Anteil des Biogases. Solche Anlagen betreiben meistens Landwirte, die hierfür eine Baugenehmi-gung oder eine Genehmigung nach Bundesimmis-sionsschutzgesetz haben müssen.

j Biomasse (Holzpellets, Scheitholz, Hackschnitzel)Typische Kleinfeuerungsanlagen für große Holz-stücke (Scheite etc.) sind Durchbrandkessel und

Oberbrandkessel. Bei diesen Anlagen wird die Verbrennungsluft dem Brennholz von unten zuge-führt. Bessere Eigenschaften haben Kessel mit un-terem Abbrand. Dabei wird die Verbrennungsluft von oben zugeführt. Pellets verfügen gegenüber den etwas größeren Holzhackschnitzeln über eine konstant geringe Feuchtigkeit, die schon bei der (Vor-) Trocknung des Brennmaterials während der Pellet-Herstellung erreicht wird. Auch der Einbau eines Kaminofens mit Wassertasche ist heutzutage als Unterstützung der Heizung sinnvoll, da durch den im Kaminofen enthaltenen Wärmetauscher die Kaminwärme ans Heizungssystem übertragen werden kann.

j Blockheizkraftwerk (Mikro-, Mini- und Groß-BHKW)Blockheizkraftwerke sind kompakte Kraft-Wär-me-Kopplungsanlagen, die der kombinierten Strom/Wärme-Erzeugung dienen. Die bei der Stromproduktion erzeugte (Ab-)Wärme wird z. B. zur Gebäudeheizung oder/und zur Erzeugung von warmem Wasser genutzt. Durch die doppelte Ener-gieausnutzung (Strom und Wärme) erhöht sich ihr Wirkungsgrad (Brennstoffausnutzung) auf ca. 85 %. Aufgrund der hocheffizienten Nutzung der Energie werden BHKWs unter ökologischen und ökonomi-schen Gesichtspunkten als sehr fortschrittlich ein-gestuft.

j BrennstoffzelleEine Brennstoffzelle ist ein elektrochemischer Ener-giewandler, der die Reaktionsenergie eines kon-tinuierlich zugeführten Brennstoffes und eines Oxidationsmittels in elektrische Energie umwan-delt. Damit wird die chemische Energie des Brenn-stoffes – anders als in herkömmlichen Kraftwerken – direkt in Strom umgewandelt. Mit der Brenn-stoffzelle sind deshalb potenziell höhere elektrische Wirkungsgrade erreichbar. Außerdem sind Brenn-stoffzellen im Vergleich mit herkömmlichen Gene-ratoren einfacher aufgebaut, weisen keinen me-chanischen Verschleiß auf und können damit zu-verlässiger und abnutzungsfester betrieben wer-den. Da beim Betrieb weder Schadstoffe noch Treibhausgase entstehen, gilt die Brennstoffzelle

E R N E U E R B A R E E N E R G I E N

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als äußerst umweltfreundlich und eine wichtige Energiequelle der Zukunft.

j BrennwertkesselDer Brennwertkessel stellt die modernste Heizkes-seltechnologie für das Verbrennen von Erdgas bzw. Erdöl dar und kann sowohl zum Heizen als auch zur Brauchwassererwärmung genutzt werden. Er verbraucht deutlich weniger Energie und gibt er-heblich weniger Schadstoffe an die Umwelt ab. Ein Brennwertkessel hat – verglichen mit modernen, konventionellen Heizkesseln – eine um 10 - 20 % bessere Energieausnutzung. Dieser hohe Wir-kungsgrad wird erreicht, da auch die in den Abga-sen enthaltene Wärme genutzt wird.

j Fernwärme/NahwärmeFernwärme ist thermische Energie, die vom Erzeu-ger an die Verbraucher geliefert und dabei meist in Heißwassernetzen über größere Entfernungen (> 450 m) transportiert wird. Bei kürzeren Trans-portentfernungen bis 450 m spricht man von Nahwärme. Fernwärme stellt eine Möglichkeit dar, die Primärenergieausnutzung kalorischer Kraftwer-ke zu erhöhen, indem man die entstehende Ab-wärme mittels Kraft-Wärme-Kopplung nutzt. Zu diesem Zweck wird Wasser als wärmespeicherndes Medium in einem kontinuierlichen Kreislauf vom Wärmeerzeuger zum Verbraucher hin und zurück gepumpt. Dazu werden Rohrleitungen mit sehr guter Wärmedämmung benötigt, ebenso Wärme-überträger an den Übergabestellen zu den Ver-brauchern.

j Fotovoltaik/Photovoltaik (PV)Fotovoltaik ist die direkte Umwandlung von Licht- energie in elektrische Energie. Die Umwandlung erfolgt über Solarzellen. Heutige Solarzellen beste-hen im Wesentlichen aus zwei Siliziumschichten, die durch den Einschluss von Bor, Phosphat o. ä. unterschiedliche elektrische Eigenschaften haben. An der Grenzfläche zwischen den Schichten bildet sich ein elektrisches Feld. Bei Bestrahlung der So-larzelle entstehen freie Ladungsträger, die durch das elektrische Feld getrennt werden. Dies führt zu einer elektrischen Spannung zwischen den Me-

tallkontakten der Solarzelle. Wird nun ein elektri-scher Verbraucher angeschlossen, kann Strom fließen. Ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie Hochhäusern, sind Fotovoltaikanlagen in Schleswig-Holstein in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verfahrensfrei; ebenso die damit verbundene Änderung der Nut-zung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes. Darüber hinaus sind gebäudeunabhängige Solar- anlagen mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m verfahrensfrei.

j KleinwindkraftanlagenWindenergie ist eine erneuerbare Energie, deren kinetische Energie in Windenergieanlagen zur Stromerzeugung dient. Moderne Windenergiean-lagen für den Einsatz an Land (Onshore-Wind- energie) erreichen Leistungen bis zu 8 MW und haben Nabenhöhen bis zu 200 m. Küstengebiete verfügen über die größten Onshore-Windener-gie-Potenziale. Diese großen Windkraftanlagen sind nach Bundesimmissionsschutzgesetz zu ge-nehmigen. Es werden auch für Kleinabnehmer Kleinwindkraftanlagen angeboten, die je nach Region und Abnahmemenge sich für den Bauherrn bezahlt machen. Diese Kleinwindkraftanlagen sind in Schleswig-Holstein bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und ei-nem Rotordurchmesser bis zu 3 m verfahrensfrei. Diese Anlagen dürfen allerdings nur in Kleinsied-lungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich stehen, soweit es sich nicht um ge-schützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetz oder um Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzge-setzes handelt und soweit sie nicht an Kulturdenk-male oder im Umgebungsschutzbereich von Kul-turdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden.

j Kontrollierte WohnraumlüftungEine kontrollierte Wohnraumlüftung garantiert rund um die Uhr den erforderlichen Luftwechsel. Das

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ganze Gebäude wird automatisch mit der richtigen Menge sauberer und temperierter Außenluft ver-sorgt. Der im Lüftungsgerät enthaltene Wärmetau-scher entzieht der verbrauchten Abluft kontinuier-lich die Wärme und überträgt diese an die frische Außenluft, die als vorgewärmte und gefilterte Zuluft Wohlfühlklima in die Räume schafft. Es gibt auch dezentrale Lüftungsgeräte mit Wär-merückgewinnung, die direkt mit einer Kernboh-rung in die Außenwand gesetzt werden können.

j SolarthermieUnter Solarthermie (Solarwärme) versteht man die Nutzung von Sonnenenergie zur Erwärmung von Wasser oder zur Unterstützung der Heizung. Die Wärme der Sonnenenergie wird durch die Erwär-mung eines Speichermediums im Solarkollektor direkt genutzt. Die einfachste Form sind schwarze, wasserführende Kunststoffschläuche als Kollektor. Die häufigsten Nutzungsarten sind die Brauchwas-sererwärmung und die Heizungsunterstützung durch Sonnenkollektoren auf Wohnhäusern und Schwimmbädern.

j TiefengeothermieUnter Tiefengeothermie versteht man die Nutzung der Erdwärme zur Wärmeversorgung und Strom-gewinnung. Die Temperatur der Erdkruste steigt mit zunehmender Tiefe um 25 bis 30 °C pro Kilo-meter an. Aber auch schon in kleinen Tiefen kann sich eine Investition rechnen. Je nach geologischen Voraussetzungen sind die Potenziale sehr unter-schiedlich. In Deutschland sind sie zwar nicht un-erheblich, werden aber bisher kaum genutzt. Für solche Tiefenbohrungen sind Genehmigungen von der unteren Wasserbehörde erforderlich.

j WärmepumpenDie Wärmepumpen werden nach der Art der Wär-mequelle (Erdwärme, Außenluft, Abluft) unter-schieden. Die Wärmepumpen-Technologie basiert auf einem einfachen und bekannten Prinzip analog zum normalen Haushaltskühlschrank. Der Begriff Erdwärme deckt die vier bewährten Wärmequellen ab: Erdsonde, Grundwasser, Flächen- kollektor und Flächenabsorber. Dabei wird die am

besten geeignete Wärmequelle von vielen Fakto-ren bestimmt, dem Energiebedarf des Gebäudes, der eventuell vorhandenen Heizungsanlage, dem Bodentyp und den Platzverhältnissen auf dem Grundstück.

Bei den Luft/Wasser-Wärmepumpen wird die Au-ßenluft als Wärmequelle verwendet. Selbst bei Tem-peraturen unter null Grad ist in der Umgebungsluft reichlich Wärme enthalten. Das genaue Einsparpo-tenzial hängt von einigen Faktoren wie Gebäu-destandort, Gebäudegröße und Nutzerverhalten ab. Dabei fallen die Investitionskosten im Vergleich zu einer Erdwärmepumpe gering aus, da keine geson-derte Wärmequelle erschlossen werden muss. Die Abluftwärmepumpe wird durch warme Raum-luft aus den Wohnräumen gespeist. Dabei wird frische Außenluft dem Gebäude über Außenluft-ventile mit integriertem Filter zugeführt. Die Über-strömung der Luft erfolgt unterhalb der Tür oder mittels Überströmdurchlässen in die Ablufträume Küche, Bad und WC. Dort wird die erwärmte Abluft in das installierte Kanalsystem gesogen, der Abluft-wärmepumpe zugeführt und die enthaltene Wär-meenergie zur Beheizung des Gebäudes genutzt.

Bericht in Zusammenarbeit mit:Stefan Dose, Geschäftsführer der Otto Cobobes GmbHLübecker Landstraße 3223701 Eutin 0 45 21 / 70 49 - [email protected], www.cobobes.de

Weitere Infos:www.bmu.de C Themen C Klima · Energie C Klimaschutzwww.dgs.dewww.erneuerbare-energien.dewww.fernwaerme-info.comwww.foerderdatenbank.dewww.iwr.dewww.thema-energie.dewww.verbraucherzentrale-sh.dewww.waermepumpe.dewww.wind-energie.de

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Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern Wirt-schaftskriminalität. Dagegen operiert seit nunmehr fast zwei Jahrzehnten sehr erfolgreich die gemein-same Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (EGS) der Kreise Ostholstein und Plön sowie der Stadt Neumünster.

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung haben nicht zuletzt auf Grund des Wegfalls der Grenzen in Europa und der damit einhergehenden Öffnung der Märkte im Zeichen einer verschärften Wettbe-werbssituation ein hohes Niveau erreicht. Sie ver-ursachen jährlich enorme Ausfälle in den Kassen der Sozialversicherung und bei den Steuereinnah-men, belasten die öffentlichen Haushalte und kön-nen zu sozialen Spannungen in der Gesellschaft führen. Hinzu kommt der Schaden, der bei legal arbeitenden und gemeldeten Betrieben sowie durch den Ausfall von Gewährleistungsansprüchen entsteht. Gesetzestreue Unternehmen können sich vielfach nicht gegen die illegale Konkurrenz be-haupten.

Dem stellen die Kreise Ostholstein und Plön sowie die Stadt Neumünster mit der Ermittlungsgruppe ein wirksames Instrument entgegen.

Durch Betriebs- und Baustellenkontrollen (auch am Wochenende) wird damit in Ostholstein, Plön und Neumünster einer erhöhten Arbeitslosigkeit ent-gegengewirkt und Handwerk und Gewerbe vor rechtswidrig arbeitender Konkurrenz geschützt. Bauherren können vor minderwertigen Leistungen und unsachgemäßer Verwendung von Rohmate-rialien geschützt und eine Minderung des Steuer-aufkommens sowie eine Beeinträchtigung des Beitragsaufkommens der Sozial- und Arbeitslosen-versicherung verhindert werden.

Was ist Schwarzarbeit und wer ist zuständig?Der Begriff der Schwarzarbeit umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestände, bei denen gesetz-liche Pflichten – vor allem steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art – umgangen werden. Erscheinungsbilder sind beispielsweise:

j Verstöße gegen die Gewerbeordnung: die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des

selbstständigen Betriebes eines stehenden Ge-werbes (§ 14 der Gewerbeordnung) bzw. Be-antragung einer Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung)

Zuständigkeit: EGS Eutin

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j Verstöße gegen die Handwerksordnung: Betreiben eines zulassungspflichtigen Hand-

werks als stehendes Gewerbe, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Hand-werksordnung)

Zuständigkeit: EGS Eutin

j Steuerhinterziehung: der Handwerker/Dienstleister, der ohne Rech-

nung gegen Barzahlung arbeitet und weder Umsatz- noch Einkommenssteuer zahlt

Zuständigkeit: Finanzbehörden

j illegale Arbeitnehmerüberlassung: der Arbeitgeber, der ohne erforderliche Erlaub-

nis Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber verleiht Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit des

Zolls

j Leistungsmissbrauch: der Arbeitslose/der Leistungsempfänger, der

finanzielle staatliche Unterstützung erhält und nebenbei arbeitet, ohne dies dem Arbeitsamt/dem Jobcenter/der ARGE anzuzeigen

Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls oder der jeweilige Leistungserbringer

j illegale Ausländerbeschäftigung: der Ausländer, der ohne erforderliche Arbeits-

genehmigung arbeitet; der Unternehmer, der illegal Ausländer beschäftigt

Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls

j Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und die Hinterziehung von Lohnsteuer:

Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, ohne bei dem Sozialversicherungsträger und dem Finanz-amt entsprechend erfasst zu sein; Unternehmer, die Beschäftigte nicht oder nicht korrekt bei den Sozialkassen anmelden bzw. abrechnen

Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls

j die Verstöße gegen das Mindestlohngesetz/das Arbeitnehmer-Entsendegesetz:

der Arbeitgeber, der nicht den gesetzlichen/tariflich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlt

Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls

Was ist keine Schwarzarbeit?Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschafts- oder Selbsthilfe erbracht werden, gelten nicht als Schwarzarbeit.

An wen kann ich mich wenden?Rechtsverstöße im gewerbe- oder handwerks-rechtlichen Bereich nimmt die gemeinsame Ermitt-lungsgruppe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, auf Wunsch auch anonym, auf:

Kreis OstholsteinFachdienst Sicherheit und OrdnungErmittlungsgruppe zur Bekämpfung der SchwarzarbeitLübecker Straße 4123701 Eutin 0 45 21 / 7 88 - 6 [email protected]

Hauptzollamt KielFinanzkontrolle SchwarzarbeitKronshagener Weg 10524116 Kiel 04 31 / 2 00 83 - [email protected]

Finanzamt OstholsteinLankenstraße 123758 Oldenburg 0 43 61 / 4 97 - [email protected]

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Finanzierung und Förderung

Mit privaten Bau- und Sanierungsvorhaben können Sie häufig von Fördermaßnahmen profitieren. Ge-fördert werden u. a. Heizungsmodernisierung, So-lar- und Fotovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Maß-nahmen für einen verbesserten Wärmeschutz, Wärmedämmung an Dach, Kellerdecke oder neue Fenster.Das Förderangebot für energetische Sanierung oder energiesparende Neubauprojekte ist groß und ständig im Wandel.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Frankfurter Straße 29-3565760 Eschborn 0 61 96 / 9 08 - 0www.bafa.de

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)Fleethörn 29-31, 24103 Kiel 04 31 / 99 05 - 0Postanschrift: Postfach 11 28, 24100 [email protected], www.ib-sh.de

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)Palmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am Main 0 69 / 74 31 - [email protected], www.kfw.deFür Kunden und Partner der KfW: telefonische Be-ratung zu allen Förderprodukten der KfWWohnwirtschaft (Wohnbau) 08 00 / 5 39 90 02*

Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e. V.Andreas-Gayk-Straße 1524103 Kiel 04 31 / 5 90 99 - [email protected], www.vzsh.deEnergieberatung 08 00 / 8 09 80 24 00*Telefonische Beratungszeiten: Mo. bis Do. 8.00-18.00 Uhr, Fr. 8.00-16.00 UhrThemen: Energiesparen im Haushalt, Ursachen hoher Strom- und Heizkosten, Einsatz regenerativer Energien, Heizungs- und Regelungstechnik, Wär-medämmung, Fördermittel, Terminvergabe

* kostenlose Servicenummer

Förderdatenbanken

Aktuelle Informationen zu bestehenden Förder-möglichkeiten finden Sie vor allem über die För-derdatenbanken im Internet. Hier können Sie ge-zielt nach Förderangeboten zu Neubau- und Mo-dernisierungsvorhaben suchen.

Informationen zu den einzelnen Förderprogram-men, den Konditionen und der Höhe der zu ver-gebenden Darlehen und Zuschüsse sowie Hinwei-se zur Antragstellung erhalten Sie auf den Inter-netseiten der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-kontrolle) und der IB.SH (Investitionsbank Schles-wig-Holstein).

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www.bafa.deInformationen zu Förderprogrammen des Bun-desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollewww.baufoerderer.de Informationsportal der Verbraucherzentralewww.energieagenturen.infoFörderdatenbank des BINE Informationsdiensteswww.foerderdatenbank.deFörderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energiewww.ib-sh.deInformationen zu Finanzierungs- und Fördermög-lichkeiten des Landes und Bundeswww.kfw.deInformationen zu Förderprogrammen der KfW-Bankengruppewww.solarfoerderung.deInteraktiver Förderberater für Solaranlagen

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Wohnungsbaugesellschaft Ostholstein mbH Seestraße 7 | 23701 Eutin-Neudorf | Telefon (0 45 21) 79 00 - 0 | [email protected] www.wobau-oh.de

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Feste Fehmarnbelt-Querung und Ausbau der Schienenanbindung

Mit der Unterzeichnung des Staatsvertrages zwi-schen dem Königreich Dänemark und der Bundes-republik Deutschland im Jahr 2008 wurden die Weichen für ein großes europäisches Infrastruk-turprojekt im Kreis Ostholstein gestellt: die feste Fehmarnbelt-Querung. Im Bereich der Meerenge zwischen Fehmarn und dem dänischen Rødby, in dem zurzeit die Fähren der Reederei Scandlines verkehren, soll im Jahr 2028 ein Tunnel Deutschland und Dänemark miteinander verbinden. Die Finan-zierung der festen Verbindung übernimmt die dänische Seite. Mit der Planung und dem Bau des Tunnels wurde die dänische Planungsgesellschaft Femern A/S beauftragt (www.femern.de). Mit dem Staatsvertrag haben sich beide Vertragspartner auch auf den Ausbau der Verkehrsanbindungen verständigt. Auf deutscher Seite wird sowohl die Straßen- als auch die Schieneninfrastruktur ange-passt.

j Ausbau der B 207Zwischen Heiligenhafen Ost und Puttgarden wird die bestehende Bundesstraße 207 auf vier Spuren plus Standspur erweitert. Der Ausbau erfolgt direkt neben der bestehenden Straße, sodass in erster Linie die nördlich oder südlich angrenzenden Flä-chen in Anspruch genommen werden. Der Ausbau der Bundesstraße wird vom Landesbetrieb Stra-ßenbau und Verkehr in Lübeck vorgenommen. Die Ausbauarbeiten werden frühestens im Herbst 2018 starten.www.lbv-sh.de

j Fehmarnsund-QuerungAuch am Fehmarnsund sind Baumaßnahmen ge-plant. Die bestehende, denkmalgeschützte Brücke weist keine ausreichende Tragfähigkeit für die nach Fertigstellung des Fehmarnbelt-Tunnels prognos-tizierten Schienengüterverkehre auf. Nach Prüfung verschiedener technischer Varianten soll ab 2024 ein neues Brücken- oder Tunnelbauwerk am Feh-marnsund errichtet werden. Mit der Fertigstellung wird im Jahr 2028 gerechnet.

j Ausbau der SchienenstreckeDie Schienenstrecke zwischen Bad Schwartau und Puttgarden soll bis zum Jahr 2028 zweigleisig aus-gebaut und elektrifiziert werden. Nach aktuellem Stand der Planungen soll zum Teil die heute ein- gleisige Strecke um ein zweites Gleis erweitert werden, in anderen Abschnitten – z. B. im Bereich von Ratekau bis Haffkrug – wird eine komplett neue Trasse errichtet, um die zukünftig erwarteten Zugverkehre durch Ostholstein zu führen. Für die Kommunen bedeutet dies die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen und veränderte Rahmenbe-dingungen für die kommunale Planung, etwa durch die Verlagerung von Bahnhaltepunkten an die neue Trasse. Mit den Planungen für die rund 80 km lange Schienenanbindung der festen Feh-marnbelt-Querung ist die DB Netz AG beauftragt. Baubeginn wird für das Jahr 2020 angestrebt, die Fertigstellung für das Jahr 2024. Über den voraus-sichtlichen Verlauf der Schienenstrecke durch Ost-holstein, die weiteren Planungsschritte, den Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern und weitere Projektdetails informiert die DB Netz AG auf der Internetseite www.anbindung-fbq.de.

Fachdienst Regionale PlanungHorst Weppler 0 45 21 / 7 88 - 3 [email protected] Kiemstedt 0 45 21 / 7 88 - 2 [email protected]/Fehmarnbelt

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j Ihr Ansprechpartner in Ansiedlungs- und InfrastrukturfragenWir unterstützen Sie mit Beratung, Gewerbeflächen zum Kauf und mit der Vermietung von Büros und Hal-lenflächenDie Entwicklungsgesellschaft Ostholstein mbH wurde vor 30 Jahren vom Kreis Ostholstein, der Sparkasse Ostholstein und der Landesbank Schleswig-Holstein gegründet. Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung der Erwerbsmöglichkeiten im Kreis Ostholstein. Um die Gesellschaft wirtschaftsnah auszurichten, sind wichtige Akteure an der Gesellschaft beteiligt: die kreisansässi-gen Volks- und Raiffeisenbanken, die Sparkasse Hol-stein, der Unternehmensverband Ostholstein/Plön e. V., die Kreishandwerkerschaft, die Investitionsbank des Landes Schleswig-Holstein und der Deutsche Gewerk-schaftsbund. Heute ist die Entwicklungsgesellschaft in der Wirtschaft fest verankert. Durch ihren Hauptgesell-schafter, den Kreis Ostholstein, verfügt die Gesellschaft gleichzeitig über enge Kontakte zu den Dienststellen der Kreisverwaltung. Besonders hervorzuheben sind dabei die guten Kontakte zum Fachbereich Planung, Bau und Umwelt der Kreisverwaltung. Dadurch kann gewährleistet werden, dass von der Entwicklungsge-sellschaft betreute Bauherren gewerblicher Betriebe in allen Fragen der Grundstücksauswahl, der Bauleitpla-nung und des Baugenehmigungsverfahrens schnell und unbürokratisch beraten werden können. Außer der Ansiedlungs- und Bauberatung in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Planung, Bau und Umwelt des Kreises nimmt die Entwicklungsgesellschaft unter an-derem folgende Aufgaben wahr:

j Erschließung und Bereitstellung von Gewerbe- und Industrieflächen im KreisgebietHeute vermarkten wir Gewerbeflächen in den Städten Eutin (3x) und Oldenburg i. H. (2x) sowie in den Ge-meinden Ratekau (3x), Pansdorf, Ahrensbök (2x), Gru-be, Schönwalde a. B., Eutin-Süsel und in Neustadt i. H.-Sierksdorf. Die Gewerbeflächen in Stockelsdorf, Grömitz und Süsel konnten wir bis 2016 komplett ver-äußern. Es wurden bislang 18 Gewerbegebiete mit einer verkaufsfähigen Fläche von rund 380.000 m2 erschlossen. In diesen Gewerbegebieten wurden bis-lang über 300 Betriebe angesiedelt.

Unsere Gewerbeflächen sind mit Mitteln der EU, des Bundes und des Landes gefördert. Wir unterstützen insbesondere förderfähige Unternehmen mit ausge-sprochen niedrigen Grundstückspreisen.

Flächen werden soweit möglich nach den Bedürfnissen der Käufer zugeschnitten! Aber – die Flächen in Ost-holstein werden aktuell knapper. Wir sind bemüht den Unternehmen in den kommenden Jahren neue Gewer-beflächen anbieten zu können. 2018 wird beispielswei-se das Gewerbegebiet Oldenburg-Gremersdorf wei-tere 10 ha Gewerbefläche im nördlichen Teil des Krei-ses bereitstellen. Bitte beachten Sie unser aktuelles Angebot auf: www.egoh.de 3 Gewerbegebiete

j Betrieb von Existenzgründer- und GewerbezentrenDie Entwicklungsgesellschaft Ostholstein mbH steht von Anfang an auf der Seite der Existenzgründer und hilft bereits frühzeitig mit ersten Informationen.Mit dem Servicebüro Start up Ostholstein unterstützt die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Ost-holstein Existenzgründer auf ihrem Weg in die berufli-che Selbstständigkeit.Bei der individuellen Betreuung kann das über die Hil-fe bei der Erstellung des Geschäftsplanes bis hin zur Vorbereitung eines Bankgespräches gehen. Um jungen Unternehmen sowie Existenzgründern einen kosten-günstigen Start in die berufliche Selbstständigkeit zu ermöglichen, betreibt die Entwicklungsgesellschaft Gewerbezentren in Eutin und in Oldenburg i. H. Exis-tenzgründer- und Gewerbezentren mit Büro- und/oder Hallenflächen von 20 bis 260 m2.Hier können Existenzgründer und junge Unternehmen Räume mieten und in einem Umfeld arbeiten, das auf die Belange dieser Zielgruppe zugeschnitten ist. Die Serviceleistungen, die im Mietpreis enthalten sind, er-lauben es dem Unternehmer, sofort professionell zu starten. Nach dem Prinzip „Plug & Play“ können sich Existenz-gründer einfach und schnell auf das Kerngeschäft kon-zentrieren. Die EGOH setzt mit ihrem breiten Aufga-benspektrum professionelle Rahmenbedingungen, wie sie üblicherweise nur großen Unternehmen zur Verfü-gung stehen.Natürlich sind auch bereits am Markt tätige Gewerbe-treibende willkommen, die Gewerberäume und -Hallen suchen.

Entwicklungsgesellschaft Ostholstein mbH EGOHRöntgenstraße 1, 23701 EutinTelefon 0 45 21 / 8 08-10Fax 0 45 21 / 8 08-11E-Mail: [email protected]: www.egoh.de

EGOH – Entwicklungsgesellschaft Ostholstein mbH

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76A N S P R E C H P E R S O N E N …

Städte

j Stadt EutinGemeinden: Stadt Eutin, SüselMarkt 1, 23701 Eutin 0 45 21 / 7 93 - 0Postfach 3 28, 23693 EutinBauamtLübecker Straße 17www.eutin.deNN* 7 93 - 3 01Frau Stange 7 93 - 3 [email protected]

j Stadt FehmarnAm Markt 1, 23769 Fehmarn 0 43 71 / 5 06 - 0Postfach 11 40, 23763 FehmarnFachbereich Bauen und HäfenOrthstraße 22, 23769 Fehmarnwww.stadtfehmarn.deHerr Quattek* 5 06 - 2 [email protected] Meislahn 5 06 - 2 [email protected]

j Stadt HeiligenhafenMarkt 4-523774 Heiligenhafen 0 43 62 / 9 06 - 6Postfach 13 55, 23773 Heiligenhafenwww.stadt-heiligenhafen.deBauamtHerr Brandt* 9 06 - 7 [email protected] Schütt 9 06 - 7 [email protected]

j Stadt Oldenburg i. H.Markt 123758 Oldenburg i. H. 0 43 61 / 4 98 - 0Postfach 13 61, 23753 Oldenburgwww.oldenburg-holstein.deFachbereich 3 Bau, Umwelt, LiegenschaftenHerr Gabriel* 4 98 - 1 [email protected] Schäffler 4 98 - 1 [email protected]

j Stadt Bad SchwartauMarkt 1523611 Bad Schwartau 04 51 / 20 00 - 0Postfach 14 62, 23603 Bad SchwartauBauamt, 23611 Bad Schwartauwww.bad-schwartau.deDie Stadt Bad Schwartau hat eine eigene Bauaufsicht! Alle Bauangelegenheiten, die Stadt Bad Schwartau betreffend, werden dort wahrgenommen.

j Stadt Neustadt i. H.Am Markt 123730 Neustadt/i. H. 0 45 61 / 6 19 - 0Postfach 13 40, 23723 Neustadt i. H.BauamtKirchhofsallee 2 0 45 61 / 6 19 - 4 31www.neustadt-holstein.deDie Stadt Neustadt in Holstein hat eine eigene Bauaufsicht! Alle Bauangelegenheiten, die Stadt Neustadt/H. betreffend, werden dort wahrgenom-men.

Amtsfreie Gemeinden

j Gemeinde AhrensbökPoststraße 123623 Ahrensbök 0 45 25 / 4 95 - 0Postfach 12 40, 23620 Ahrensbökwww.ahrensboek.deFrau Cleven* 4 95 - 1 [email protected] Jallas 4 95 - 1 [email protected]

j Gemeinde GrömitzGemeinden: Grömitz, Dahme, Grube, KellenhusenKirchenstraße 1123743 Grömitz 0 45 62 / 69 - 0Postfach 11 67, 23739 Grömitzwww.groemitz.deHerr Stein* 69 - 2 [email protected] Gardlo 69 - 2 [email protected]

… in Städten, Ämtern und Gemeinden des Kreises Ostholstein (Stand 24.01.2017)

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j Gemeinde MalenteBahnhofstraße 3123714 Bad Malente 0 45 23 / 99 20 - 0Postfach 2 60, 23711 Malentewww.malente.deFrau Deubel* 99 20 - [email protected] Frau Stegemann 99 20 - [email protected]

j Gemeinde RatekauBäderstraße 1923626 Ratekau 0 45 04 / 8 03 - 0Postfach 11 69, 23624 Ratekauwww.ratekau.deFrau John* 8 03 - 6 [email protected] Frau Stark 8 03 - 6 [email protected]

j Gemeinde ScharbeutzKammerweg 323683 Scharbeutz 0 45 03 / 77 09 - 0Postfach 11 32, 23677 Scharbeutzwww.gemeinde-scharbeutz.deFrau Klees* 77 09 - 6 [email protected] Kurdt 77 09 - 6 [email protected]

j Gemeinde StockelsdorfAhrensböker Straße 723617 Stockelsdorf 04 51 / 49 01 - 0Postfach 11 65, 23612 Stockelsdorfwww.stockelsdorf.deHerr Rodewald* 49 01 - 3 [email protected] Westphal 49 01 - 3 [email protected]

j Gemeinde Timmendorfer StrandStrandallee 4223669 Timmendorfer Strand 0 45 03 / 8 07 - 0Postfach 11 06, Timmendorfer Strandwww.timmendorfer-strand.orgFrau Piechotta* 8 07 - 1 [email protected] Plath 8 07 - 1 [email protected]

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j Amt Großer Plöner See (Kreis Plön)Gemeinde BosauHauptstraße 2, OT Hutzfeld23715 Bosau 0 45 27 / 99 71 - 0www.amt-großer-ploener-see.deHerr Hökendorf* 99 71 - 16t.hoekendorf@amt-großer-ploener-see.de

j Amt LensahnGemeinden: Beschendorf, Damlos, Harmsdorf, Kabelhorst, Lensahn, Manhagen, RiepsdorfEutiner Straße 223738 Lensahn 0 43 63 / 5 08 - 0Postfach 12 60, 23735 Lensahnwww.lensahn.deHerr Bruhse* 5 08 - [email protected] Lindau 5 08 - 20 [email protected]

j Amt Oldenburg-LandGemeinden: Göhl, Gremersdorf, Großenbrode, Heringsdorf, Neukirchen, WangelsHinter den Höfen 223758 Oldenburg/i. H. 0 43 61 / 49 37 - 0www.amt-oldenburg-land.deHerr Much* 49 37 - [email protected] Ganzert 49 37 - [email protected]

j Amt Ostholstein-MitteGemeinden: Altenkrempe, Kasseedorf, Schasha-gen, Schönwalde, SierksdorfAm Ruhsal 223744 Schönwalde a. B. 0 45 28 / 91 74 - 0www.amt-ostholstein-mitte.deFrau Timmermann* 91 74 - 3 [email protected] Dahm 91 74 - 3 [email protected]

Hinweis: Bei den mit * gekennzeichneten Mitar-beiterinnen und Mitarbeitern handelt es sich um die jeweiligen Fachbereichs-/Fachdienstleiterinnen und -leiter.

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Die Ansprechpersonen finden Sieimmer aktuell unter: www.kreis-oh.de

A N S P R E C H P E R S O N E N

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Architektinnen/Architekten/Architekturbüros ...... S. 2, 10, 14, 16, 18, .................................................. 20, 26, 28, 30, 50, 52, U3

Bäder ...................................................................................................... S. 46Baugebiete/Wohnbau-grundstücke ...................................... U2, S. 2, 14, 30Baugenossenschaften ........... S. 70, 72, 78Baugerätevermietung ....................................... S. 46Bauplanung .................................. S. 10, 14, 16, 18, ............................................... 20, 26, 28, 30, 50, 52, U3Baustoffe .................................... S. 6, 32, 42, 52, 72Bautenschutz .......................................................... S. 50, 52Bauunternehmen/Bauträger ................................. S. 2, 28, 30, 36, 42Brandschutz .............................................................. S. 46, 48

Containerdienst .................................................................... S. 6

Dachdecker/-fachbetrieb ................................... S. 28, 30, 42, 62

Elektroinstallation/-technik .................................... S. 28, 42, 48, 60, 66Energieberatung ............................... S. 18, 60, 66Energieversorgung ....... S. 62, 64, 66, U4Entsorgung ........................................................ S. 6, 28, 32Erd- und Tiefbau .................................................................. S. 6

Fenster/Türen .......................................... S. 28, 48, 60Finanzierungsplanung ............... S. 2, 70, 78

Garten- und Landschaftsbau ............. S. 36Gewerbebau ............................................................. S. 10, 20

Hallenbau ...................................................................................... S. 18Heizung/Heizungstechnik/Klimatechnik .... S. 28, 42, 46, 60, 62, 66Hochbau ........................................................................................... S. 10

Holzbau ................................................................. S. 42, 48, 62

Immobilien/Immobilienmakler ....................................... S. 30, 70Ingenieurinnen/Ingenieure/Ingenieurbüros ....................... S. 10, 16, 46, 66

Kanalinspektion/Kanalbau ............................ S. 6

Landmaschinen/Landwirtschaftsbedarf ......................................... S. 6Landwirtschaftliche Lohnarbeit ........ S. 6

Maler/Malerfachbetrieb ................................ S. 46Maurer/Maurerfachbetrieb ...... S. 28, 30Maschinenvermietung .............................. S. 6,46Möbelbau ....................................................................... S. 48, 60

Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte/Notarinnen/Notare ................................................... S. 24Recycling .............................................................................................. S. 6

Sanierung/Renovierung ................. S. 20, 30, .............................................. 42, 46, 48, 50, 60, 62, U3Sanitär/Sanitärtechnik ....................... S. 42, 66Solar/-technik/-thermie ..................... S. 62, 66Statik ....................................................................................................... S. 20Stadtplanung ............................................ S. 18, 26, 50Steuerberatung ................................................................. S. 24

Tischlerei/-fachbetrieb ........................ S. 48, 60Trockenbau/Innenausbau ........................... S. 42

Vermessung ................................................................ S. 16, 18Vermietung ................................................... S. 70, 72, 78

Wärmedämmung/Wärmeschutz ........................................... S. 20, 42, 46Wintergärten ........................................................................ S. 60Wirtschaftsförderung ............ U2, S. 74, 75Wohnungsverwaltung/Wohnungsbau ............ S. 10, 30, 70, 72, 78

Zimmerei ............................................. S. 28, 30, 42, 48

U = Umschlagseite

B R A N C H E N V E R Z E I C H N I S | I M P R E S S U M

Herausgeber

inixmedia GmbH

Marketing & Medienberatung

HRB 5629, Kiel

Geschäftsführer:

Thorsten Drewitz, Maurizio Tassillo

Liesenhörnweg 13

24222 Schwentinental

Telefon 04 31 / 6 68 48 - 60

Fax 04 31/ 6 68 48 - 70

Mail [email protected]

Web www.inixmedia.de

www.facebook.com/

www.inixmedia.de

Im Auftrag des Kreises Ostholstein

6. Auflage, Ausgabe 2017

Redaktion Verlag: Gabriele Gronau

Lektorat Verlag: Fabian Galla

Redaktion Kreis Ostholstein:

Peter Vagt, Elisabeth Schönfelder,

Nils Hollerbach

Anzeigenberatung:

Bettina-Maria Franik

Layout/Satz: Anne Scheel

Fotos: wenn nicht anders beschriftet:

Kreis Ostholstein

Titelfoto:

Hauke Hille (Café in Klingenberg)

Karte: Uwe Stahl

Druck: Silber Druck oHG,

www.silberdruck.de PN 1420

Text, Umschlaggestaltung, Art und Anordnung

des Inhalts sind urheberrechtlich geschützt.

Nachdruck – auch auszugsweise – nicht ge-

stattet.

Weder der Kreis Ostholstein noch der Verlag

können für die Vollständigkeit und korrekte

Wiedergabe der zahlreichen Inhalte eine Ge-

währ übernehmen.

Ich bedanke mich, auch im Namen des Kreises Ostholstein, bei allen Inserenten,

die meiner Beratung vertraut haben, und wünsche allen viel Erfolg

und gute Geschäfte.

Bettina-Maria Franik

Sie finden die Broschüre auch im Internet unter:

www.kreis-ostholstein.de

www.bau-kreis-ostholstein.proaktiv.de

Page 83: Planen Bauen Wohnen - Kreis Ostholstein

Roeckstraße 11 23568 Lübeck T 0451 3008925 F 0451 3008924 info[at]missfeldtkrass.de www.missfeldtkrass.de

Neubau zweier Einfamilienhäuser in der Holsteinischen Schweiz

Neubau eines Einfamilienhauses in Timmendorfer Strand

Sanierung und Anbau eines Siedlungshauses in LübeckUmnutzung eines Schweinestalls

Sanierung eines historischen Sommerhauses in Lübeck

Sanierung Fährhaus Rothenhusen

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