Personen und Sachen
Personen und Sachen
Sachen:
• Geregelt in § 90 ff.• Körperliche Gegenstände• Einzelsachen, keine Sachgesamtheiten
– Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht– Die von einer Verfügung betroffene Sache muss
individualisiert sein – Zumindest individualisierbar
• Bei Veräußerung von Sachgesamtheiten (zB Unternehmen, Warenlager) Kaufvertrag unproblematisch
• Bei der Übereignung aber Inventarliste oder räumliche Abgrenzung nötig
• Ebenso bei der Abtretung von Forderungen , § 398
Rechte an Sachen
• Werden derivativ oder originär erworben • Recht endet, wenn die Sache untergeht • Oder ihre eigenständige rechtliche Existenz
verliert • Beispiel: Bullen-Fall: • Jungbullen werden dem Bauern B von dem Dieb
D gestohlen. Dieser verkauft die Tiere an den Fabrikaten F, der macht daraus Dosenwurst. Rechte des B gegen F?
Rechte an Sachen
• B gegen F aus § 985? • Scheitert schon am fehlenden Besitz des F • Außerdem:
– Eigentumsverlust des B nach § 932 (-) wegen § 935, aber:
– Gesetzlicher Eigentumsverlust nach § 946 durch Verarbeitung: Herstellung einer neuen Sache
• Ausgleich nach Bereicherungsrecht: § 951• Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? • Behandlung nach Bereicherungsrecht?
Rechte an Sachen
• B gegen F aus § 812, I 1, 1. Alt. (-) – Keine Leistung B an F
• B gegen F aus § 812 I 1, 2. Alt? – Etwas erlangt? (+), Eigentum – Auf sonstige Weise (+), Eigentum durch Verarbeitung – Auf Kosten des B? Lehre vom Zuweisungsgehalt: Betroffenes
Recht muss dem Anspruchssteller zur eigenen Nutzung zugewiesen sein. Bei Eigentum klar (+) wegen § 903.
– Ohne Rechtsgrund: Kann bei § 812 I 1, 2. Alt kein Vertrag sein. • Gemeint ist sonstiger rechtlicher Grund, der das Behalten- dürfen
rechtfertigt
– Könnte hier § 946 sein– Wertung endgültig?
Rechte an Sachen
• Weiteres Problem: Verhältnis der Alt. 1 und 2: – Kann F einwenden, er habe durch Leistung des D
erlangt – Müsse sich deshalb nur mit D auseinandersetzen? – Der fehlende Rechtsgrund im Verhältnis B und D
ginge ihn nichts an?
• Grds. Vorrang der Leistungskondiktion– Ausnahme? – Wenn ja, Umfang der Bereicherung: – An D gezahlter Kaufpreis abzugsfähig?
Einbaufälle:
• Neben Verarbeitung weiterer wichtiger Fall des gesetzlichen Eigentumsverlusts: – A liefert an Yachtweft Y Schiffsmotoren unten
Eigentumsvorbehalt – Y verbaut die Motoren in Schiffe – Fällt dann in die Insolvenz – Anspruch des A auf Herausgabe?
Einbaufälle:
• In Betracht kommt Eigentumsverlust nach § 947 II: • Wesentliche Bestandteile • Wenn ja, Unterscheidung nach der Hauptsache:
– Wenn Schiff = Hauptsache, Alleineigentum der Y – Wenn nicht, Miteigentum beider Parteien, §§ 741 ff.
• Vorteil für A: Zwar kein Herausgabeanspruch, aber Anteil am Verwertungserlös
• Hier: Schiff ist nicht Hauptsache– Bei beweglichen Sachen kommt es auf die Brauchbarkeit an – Die ist nicht gegeben, wenn die Motoren ausgebaut werden
Einbaufälle:
• Eigentliches Problem aber: – Sind die Motoren überhaupt wesentliche
Bestandteile? • Hier kommt es nicht auf die Brauchbarkeit an, sondern auf
die Abtrennbarkeit• Wesentliche Bestandteile sind die, die bei Trennung zerstört
werden oder Wesensveränderung erleiden • Dabei kommt es nicht auf das Schiff, sondern auf die
Motoren an – Diese bleiben rechtlich selbständig, wenn:
• Sie ausgebaut werden können, ohne zerstört zu werden • Anderweitig verwertbar sind (keine Spezialanfertigung)
– Gesetz sieht in diesen Fällen das Sicherungsinteresse des Lieferanten als vorrangig an.
Einbaufälle:
• Anders bei Grundstücken: – Wesentlicher Bestandteil hier bereits (+), wenn:
• Sache mit dem Grundstück fest verbunden• Oder zur Herstellung in ein Gebäude eingefügt, §§ 94 f. • Alle Gegenstände, ohne die das Gebäude als unfertig angesehen
wird• Heizung, WC also auch dann, wenn technisch trennbar
– Ausnahme nur bei vorübergehendem Einbau oder Verbindung: Zirkuszelte, Gerüste, Einbauten des Mieters
• Andere Wertung als § 93! – Lösung zu Gunsten des Grundstückseigentümers, zu Lasten
des Lieferanten – Warum die Unterscheidung?
Einbaufälle:
• Grund: In der Regel kollidierende Sicherungsrechte beim Bau eines Gebäudes: – Neben den Lieferanten existiert idR ein
Realkreditgeber– Bank, die Bau finanziert und mit
Hypotheken/Grundschulden gesichert ist – Geschützt wird das Interesse am Versteigerungserlös
• Verlust bei Versteigerung eines unfertigen Gebäudes wäre höher als der Nutzen der Lieferanten durch Ausbau der Teile
Personen:
• Gesetz unterscheidet natürliche und juristische Personen– Natürliche Personen: §§ 1 ff.
• Wichtig hier:• § 12 Namensrecht • §§ 13, 14, Verbraucher/Unternehmer
– Juristische Person: §§ 21 ff. • Organisation, die durch gesetzliche Anordnung für
rechtsfähig erklärt wird– Personenvereinigung oder Gebietskörperschaft – Privaten oder öffentlichen Rechts
Personen
• Wichtig ist die Anordnung eigener Rechte – Also nicht nur Organisation zur gemeinsamen Geltendmachung
fremder Rechte, sondern selbst rechtsfähig – Typische Formulierung: „… hat als solche Rechte und Pflichten,
….“
• Fehlt zB bei Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft des FamR und schlichter Miteigentumsgemeinschaft – Nach Gesetzeslage auch bei BGB- Gesellschaft (§ 705 ff.) – Diese Vereinigungen sind nicht rechtsfähig– Rechtsträger sind die beteiligten natürlichen Personen
Personen:
• Eigentümliche Mittellage der Personengesellschaften • § 124 HGB: „Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden…“– Im Ergebnis gleiche Handlungsmöglichkeiten wie juristische
Person – Aber nicht „als solche“, sondern „unter ihrer Firma“
• Sammelbezeichnung oder Anordnung von Rechtsfähigkeit? • Wenn letzteres, juristische Person? • Gesetz wohl (-), eigenständige Kategorie
– „Rechtsfähige Personengesellschaft“, § 14
• In vielen praktischen Fragen aber Annäherung an juristische Person • zB Anwendung § 31.
Juristische Personen
• Verein nach § 21 typisch für die Regelung
• Strukturmerkmale: – Auf größere Mitgliederzahl angelegt – Wechsel im Mitgliederbestand möglich
(Eintritt/Austritt) – Entscheidung mit Mehrheit – Leitung durch gewähltes Gremium
Juristische Personen
• Entstehen durch staatliche Anerkennungsakt • Bei jP des Zivilrechts daher:
– Privater Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung)
• Mehrseitiges Rechtsgeschäft eigener Art
– Zusätzlich Registrierung erforderlich• Konstitutive Wirkung der Eintragung
• Keine freie Körperschaftsbildung (anders die Personengesellschaften) – Sicherung der Existenz (Haftungsfrage) – Staatsaufsicht
Gründung juristischer Personen
• Auf Registrierung besteht Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen
• Im wesentlichen formale Prüfung • Nur beschränkte Kontrolle der Ziele und Zwecke• Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)
– Anders bei der Stiftung – Anders das Steuerrecht (Gemeinnützigkeit des
Vereins)
Verein
• Gesetz unterschiedet: – Nicht wirtschaftlicher Verein (Idealverein) als Regelfall – Wirtschaftlicher Verein als Ausnahme
• Genehmigungsbedürftig • Andere passende Rechtsformen stehen zur Verfügung
– Nicht rechtsfähiger Verein • Äußerer Unterschied: Fehlende Eintragung im Vereinsregister • Gesetz verweist auf Regeln über die BGB- Gesellschaft • Die sich für größere Organisationen nur bedingt eignet • Bewusste Benachteiligung derer, die sich der staatlichen Kontrolle
entziehen.• Parteien, Gewerkschaften
– Heute Anwendung der Regeln der §§ 21 ff. im wesentlichen auch auf den nicht eingetragenen Verein
– Verfassungskonforme Auslegung
Handeln des Vereins
• Verein selbst Rechtsträger (Eigentümer, Vertragspartner) – Handlungsunfähig, muss vertreten werden
• Organe: – Vorstand, Mitgliederversammlung – Weitere Organe (Aufsichtsrat, Beirat, Kuratorium)
können eingeführt werden • Willensbildung durch Beschluss
– Mehrheitsentscheidung als Regelfall, § 33 – Auch Vertragsänderung mit Mehrheit möglich
• Maßnahmen der Geschäftsführung
Vertretung
• Nach außen Vertretung erforderlich
• Erfolgt durch Vorstand, § 26
• Vertretungsmacht erforderlich
• Problem: Beschränkende Abreden, entgegenstehende Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Haftung:
• Verein (und nur er) wird verpflichtet
• Keine persönliche Haftung der Mitglieder
• Kein bestimmtes Vermögen erforderlich
• Anders bei den Kapitalgesellschaften
• Hier wegen der nicht wirtschaftlichen Zwecksetzung entbehrlich
• Zudem Insolvenzpflicht bei Überschuldung
Haftung:
• Bei Vertragsverletzung und Delikt: • Ansprüche gegen den Verein aus §§ 280 ff. einerseits,
823 ff. andererseits • Person des Handelnden nicht identisch mit Person des
Haftenden • Zurechnung erforderlich • Für Organe in § 31 geregelt
– Generelle Haftung für Vorstand und sonstige satzungsmäßig berufene Vertreter
– Gilt im Vertrags- und im Deliktsrecht gleichermaßen – Ausgleich für die fehlende Handlungsfähigkeit der juristischen
Person – Regelt die Zurechnung zum Verein, nicht zum einzelnen Mitglied
Haftung:
• Personen unterhalb der Organebene: – Im Vertragsrecht gilt § 278
• Erfüllungsgehilfe • Mit Wissen und Wollen des Schuldners im Pflichtenkreis tätig • Auf Schuldverhältnis bezogen • Muss nicht weisungsgebunden sein (Bank, Anwalt)
– Im Deliktsrecht keine Zurechnung fremden Verhaltens (außer § 31)
• Also nicht § 823 iVm § 278• Grober Fehler, Null-Punkte-Gefahr! • Keine Vertretung im Unrecht • Statt dessen Regelung in § 831
– Eigenhaftung für fehlerhafte Auswahl und Überwachung – Vermutung mit Entlastungsbeweis
Unterscheidung §§ 278, 831
• 831 ist Anspruchsgrundlage, 278 ist Zurechnungsnorm
• Verrichtungsgehilfe muss weisungsgebunden sein, Erfüllungsgehilfe nicht – Allerdings kann eine Person beide Merkmale zugleich
erfüllen – Das ist bei Angestellten sogar der Regelfall– Dann gilt im Vertragsrecht 278, im Deliktsrecht § 831.
Ende der juristischen Person
• Zu unterscheiden sind Auflösung und Beendigung
• Auflösung, § 41– Eintritt eines Grundes, durch den jP nicht
fortgeführt werden kann oder soll • Eintritt bestimmter Gründe laut Satzung• Mitgliederbeschluss • Vereinsverbot, § 3 VereinsG • Wegfall aller Mitglieder • Insolvenz
Ende der Juristischen Person:
• Nach Auflösung folgt Liquidation, § 47 ff. – Veräußerung des Vermögens– Abwicklung der Vertragsverhältnisse – Verteilung des Vermögensrestes
• Erst dann kann Löschung im Register erfolgen • Erst dann tritt Beendigung ein • Während des Liquidationsverfahrens besteht
Rechtfähigkeit fort
Ende des ersten Teils!
• Ich wünsche schöne Ferien
• Frohes Fest und gutes neues Jahr
• Wir treffen uns wieder am Dienstag, den 9.1.2007
• Fortsetzung dann mit dem 2. Buch
• Schuldrecht, insbesondere Leistungsstörungen
• Bis dahin: Viel Spaß!