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Aus dem InhaltHerausgeber: verantwortlich für den InhaltStadt
Penig, Bürgermeister Thomas EulenbergerGesamtherstellung,
Anzeigeneinkauf und Vertrieb:Riedel OHG - Verlag, Werbung &
Öffentlichkeitsarbeit, Heinrich-Heine-Str. 13a, 09247 Röhrsdorf,
Telefon: 03722 / 502000,Verantwortlicher: Reinhard
RiedelErscheinungsweise:Das Amtsblatt erscheint monatlich,
kostenlos in allen freigängigenHaushalten der Stadt Penig einschl.
der OrtsteileAuflage: 5.500 Exemplare
MTSBLATTAMTLICHE MITTEILUNGEN UND BÜRGERINFORMATIONEN DER STADT
PENIG MIT DEN ORTSTEILEN:AMERIKA, ARNSDORF, CHURSDORF,
LANGENLEUBA-OBERHAIN, MARKERSDORF, NIEDERSTEINBACH,OBERGRÄFENHAIN,
TAUSCHA, THIERBACH, WERNSDORF UND ZINNBERG
AP E N I G E RP E N I G E RJAHRGANG 13 FREITAG, 30. MAI 2003
AUSGABE 5
www.stadt-penig.de
ImpressumWort des Bürgermeisters S. 2Informationen des
Bürgermeisters S. 3Amtliche Bekanntmachungen S. 5•
SatzungenBeschlüsse aus Stadtratssitzung S. 11Öffnungszeiten
Stadtverwaltung S. 12Veranstaltungskalender S. 13Infos zu Kinder-
u. Jugendarbeit S. 17
Freies Gymnasium S. 19Vereine ab S. 20Seniorenclub S.
28Informationen aus den Ortsteilen S. 28Altenpflegeheim “Haus
Hoffnung” S. 31Bereitschaftsdienste S. 34Programm Schloss- und
Markttage im Mittelteil 4 SeitenBürgerbefragung im Mittelteil (4
Seiten)
Titel: Stadtverwaltung Das ausführliche Programm entnehmen Sie
dem Panoramateil.
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Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003
Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrte Bürger der Stadt Penig,
der Wonnemonat Mai hat all seine Wetterfacetten gezeigt, und zwar
vonGraupelschauern und fast Minusgraden bis hin zu
hochsommerlichenTemperaturen und von Trockenheit bis starken
Regengüssen. Wie so oft,wurden wir dann durch die Natur
entschädigt. Dieses Grün der Blätter, derWiesen und Felder und das
Gelb der Rapsfelder all diese Farben gibt unseigentlich nur der
Monat Mai und sie lassen unsere Seele in die Weite flie-gen, machen
Appetit auf die Wärme des Sommers. Dies tut gut und machtuns
froh.
Mit dieser Stimmung hat eigentlich schon der April geendet. Hier
denke ichinsbesondere an die erwartungsvolle und frohe Stimmung zur
Brückenein-weihung in Thierbach – Zinnberg mit dem anschließenden
Hexenfeuer. DerOrtsverein Thierbach/Zinnberg 1999 e. V. hat dies
wieder in bewährterWeise hervorragend organisiert.Ca. 300
Bürgerinnen und Bürger, nicht nur aus Thierbach/Zinnberg, habensich
für diese Einweihung an der durch das Hochwasser des
vergangenenJahres weggerissenen Brücke interessiert. Die neu
gebaute Brücke, diewie schon erwähnt 1,50 Meter höher als die alte
Brücke ist, sieht sehr gutaus und fügt sich gut in unsere schöne
Muldentallandschaft ein. Wollen wiralle gemeinsam hoffen, dass
diese Brücke vielen Generationen den direk-ten Weg über die
Zwickauer Mulde ununterbrochen ermöglichen kann.
Nur einen Tag später konnte ich in Niedersteinbach das bereits
zum 14.Mal durch die örtliche Freiwillige Feuerwehr organisierte
und durchgeführ-te Maibaumsetzen verfolgen. Das gelungene
Rahmenprogramm desKindergartens Niedersteinbach, der Grundschule
Langenleuba-Oberhainund des Männerchors Niedersteinbach in der
Turnhalle begeisterten diezahlreich erschienenen Eltern und Gäste.
Anschließend hatte ich die Gele-genheit, den von den Jugendlichen
in Eigenregie hergerichteten Jugend-club zu besichtigen. Mit
Hochachtung habe ich dabei die erbrachtenLeistungen zur Kenntnis
genommen und Hilfe für die Fenster zugesagt.Wer da pauschal auf die
Jugend schimpft, den empfehle ich eine Besichti-gung im Jugendclub
Niedersteinbach.
Das Thema Zinkwälzschlacke beschäftigt nicht nur die unmittelbar
betrof-fenen Bürger, Behörden und Verwaltungen. Viele, ja nahezu
800 Bürger,kamen zur Demonstration vor und während des
Erörterungstermins insKultur- und Schützenhaus am 06. Mai nach
Penig. Dabei machten siedurch Plakate, Transparente und Traktoren
auf die Sorgen der Menschenum die geplante Deponie für
Zinkwälzschlacke in Flemmingen aufmerk-sam.Im Schützenhaus ging es
nicht minder emotional zu. Die von den Bürgernvorgetragenen
Einwände, untersetzt durch die fachlichen Details derVertreter der
Bürgerinitiativen, sowie die sie vertretenen Fachanwältebrachten
das Verfahren am 2. Erörterungstag letztendlich zum Abbruch.Dabei
ist zurzeit noch nicht geklärt, ob das Verfahren wieder
aufgenom-men wird. Ich denke aber, wenn sich wieder der notwendige
emotionale Bürgerpro-test, gepaart mit den fachlichen Argumenten
der Vertreter der Bürgerinitia-tiven, der Verwaltungen und der sie
vertretenen Anwälte, zu einergeschlossenen Front aufstellt, kann es
gelingen, die unsererseits ange-strebte Verhinderung der
Deponierung solcher Stoffe in unserer Region zuerreichen.Wohltuend
registriere ich hier auch die länderübergreifende Zusammenar-beit
zwischen Behörden und Verwaltungen; denn Bürgerinteressenkennen
keine Ländergrenzen!Der 17. Mai diesen Jahres war für alle Freunde
unserer Heimatgeschichte
und insbesondere unserer Kellerberge ein wichtiger Tag. Endlich
konnteder neue Eingang, geschützt durch eine Kaue, sowie die
Sicherung undder teilweise Ausbau der Gangsysteme eingeweiht
werden.
Über 400 geladene Gäste und Besucher verfolgten den feierlichen
Umzugder Bergbrüderschaft des Vereins "Schneeberger Bergparade"
e.V. unddes Musikkorps der Bergstadt Schneeberg, der beiden Pfarrer
Herr Schul-ze und Herr Ansgar, der Vertreter des Stadt- und der
Ortschaftsräte sowieder Mitglieder des Heimat- und
Geschichtsvereins vom alten Eingang inder Uhlandstraße zum neuen
Eingang in die Leipziger Straße.Die feierliche Weihe von Pater
Ansgar und Pfarrer Schulze war nicht nurder Bergbrüderschaft,
sondern auch mir, ein persönliches Bedürfnis.
Alle Anwesenden konnten sich ihr eigenes Bild von unseren
Kellerbergenund vom historischen Flair der Gangsysteme machen.
Damit konntepünktlich zum Saisonstart die Begehbarkeit
sichergestellt werden. Trotzder noch laufenden Maßnahmen wie z.B.
der Ausbau der Zufahrt von derLeipziger Straße und des Parkplatzes,
der Bau des Huthauses sowie dieGestaltung der Außenanlagen können
die Besucher ungehindert unserenKleinod besichtigen. Ich bin mir
sicher, dass wir mit der kompletten Fertig-stellung des gesamten
Vorhabens gute Voraussetzungen haben, dieVermarktung dieser
Attraktivität voranzubringen, um möglichst viele Besu-cher in
unsere Stadt zu ziehen. Kurz gesagt, eine Investition in die
Zukunft. An dieser Stelle möchte ich mich nochmals herzlich bei all
denen bedan-ken, die Anteil am Gelingen dieses Vorhabens hatten und
haben werden.Mein besonderer Dank gilt den Mitgliedern des Heimat-
und Geschichts-vereins, die neben der Heimatstube auch die
Betreuung der Kellerbergeübernommen haben.
Nicht weit von der Leipziger Straße liegt der grundhafte Ausbau
derNeugasse, eine der ältesten Straßen von Penig, in der letzten
Phase. Beidieser Baumaßnahme wurden die gesamten Versorgungsträger
ausge-wechselt, die Straßenbeleuchtung erneuert und durch
historische Altstadt-lampen ausgetauscht. Eine gelungene Umsetzung
des durch den Stadtratvorgegebenen Projektes.
Mit dem Ausbau des Langen Berges wird das Konzept der Sanierung
derhistorischen Altstadt auch in ihrer Infrastruktur konsequent
fortgesetzt.Auch hier sollen die gesamten Versorgungsträger
ausgewechselt bzw.
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30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003
Kommunalpolitischer Frühschoppen
Der nächste Kommunalpolitische Frühschoppen des
Bürgermeisters
findet für alle interessierten Bürger am
Sonntag, dem 15. Juni 2003, 10.00 Uhr
im Feuerwehrdepot Obergräfenhain,
Obergräfenhainer Str. 35b
in 09322 Penig – Obergräfenhain,
statt.
Über eine rege Beteiligung würden wir uns freuen.
erneuert werden. Ziel der Verwaltung ist es, die Maßnahme bis
Septemberabzuschließen.
Gemeinsam mit dem ZWA, Sitz Hainichen wird voraussichtlich noch
imJuni diesen Jahres mit dem grundhaften Ausbau der
DittmannsdorferStraße (bis zum Tunnel) einschließlich der
Kirchgasse begonnen. Dieursprünglich in diesem Jahr nicht in diesem
Umfang vorgeseheneMaßnahme wurde seitens der Damen und Herren
Stadträte auf Grund dernotwendigen Erschließung des Wohngebietes
"Rosengarten" vorgezogen.
Beim Erweiterungsbau zwischen der Grundschule und dem
Hortgebäudeist die Bodenplatte gegossen. Im Juni wird dann mit dem
Hochbau begon-nen.
Wer über die Muldenbrücke geht oder fährt kann sich der
Ausstrahlungder wohl spektakulärsten Baustelle, dem Bau der
Wasserkraftanlage amMuldenwehr, nicht entziehen. Bewundernd über
die teilweise artistischenAktivitäten der Bauarbeiter bleiben viele
Menschen stehen. Wenn alles wiegeplant verläuft, kann die Turbine
zum Jahresende in Betrieb genommenwerden.
Die Erneuerung der Technik im Freibad Penig liegt gut im
Zeitplan. Realisti-sches Ziel der Eröffnung bleibt der Beginn der
Schulferien.
Bei der Straßenbaumaßname in der Thierbacher Straße wird
derzeitig dieWerkseinfahrt der A. Friedr. Flender GmbH Getriebewerk
Penig grundhaftausgebaut. Ab Mitte Juni soll die Befahrbarkeit von
der Schillerstraße ausgewährleistet sein.
Im Roten Gebäude des Freien Gymnasiums wurden die fast
einhundert-jährigen Toiletten ausgewechselt. Ein nicht nur für den
Vorstand desTrägervereins wichtiges Anliegen. Viele Schüler meinen
nunmehr scherz-haft, dass man die Schule nicht mehr "riechen"
kann.
Auch die Sanierung der Feierhalle durch die Kirchgemeinde geht
voran.Derzeitig steht die Trockenlegung der Bausubstanz im
Vordergrund.
Die Beseitigungen der Hochwasserschäden werden nunmehr auch im
priva-ten Bereich sichtbar. Wer die betroffenen Straßen entlang
geht, kann vielebauliche Aktivitäten wahrnehmen. Ich möchte
nochmals alle Betroffenenermutigen, alle Hilfsangebote
diesbezüglich ernsthaft zu prüfen. Den Unent-schlossenen biete ich
hiermit nochmals die Unterstützung der Stadtverwal-tung an. Auch
die Vorhaben der Stadt sind nunmehr alle auf den Weggebracht. In
Kürze wird mit dem Ausbau des Amerikaweges begonnen.
Der Versuch des Gewerbevereins durch einen verkaufsoffenen
Sonntagneue Wege zu gehen und damit die Innenstadt zu beleben, war
mehr alsgelungen. Viele Peniger und Gäste nutzten bei schönem
Wetter dieMöglichkeit, während des Sonntagsspaziergangs die
Auslagen und Ange-bote der beteiligten Geschäfte zu begutachten; so
manches wurde auchgekauft. Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich
bei allen Beteiligten herz-lich bedanken, verbunden mit dem Wunsch,
sich auch weiterhin nicht vonden Zweiflern solcher Aktivitäten
beeindrucken zu lassen. Denn nur wernichts versucht, hat schon
verloren.
Wenn man die Nachrichten der letzten Zeit verfolgt, muss man zu
demEindruck kommen, dass der Staat, die Länder, die Städte und
Gemeindenkurz vor dem finanziellen Ende stehen. In der Tat, die
Situation ist nichtermutigend. Ich denke dennoch, dass wir noch die
Möglichkeit haben,eigenhändig unsere Vorkehrungen zu treffen, um
uns auf diese Situationeinzustellen. Schwerpunkt wird dabei in den
kommenden Wochen auf derKonsolidierung unserer Ausgaben liegen.
Sicherlich wird so manches auchbei uns auf den Prüfstand gestellt
werden müssen und wird es dabei auchzu Einschnitten kommen. Dennoch
bin ich optimistisch, dass es uns, wieübrigens in so mancher
Situation der vergangenen Jahre, gemeinsam mitdem Stadtrat gelingen
wird, die richtigen Entscheidungen für unserenHaushalt und damit
für unsere Stadt zu treffen. Wir sollten dabei nicht indie
allgemeinen Klagelieder einstimmen; denn wie oft schienen in
derVerantwortungszeit vergangener Generationen Situationen
ausweglos undwir mussten schon ganz andere Probleme lösen.
Gemeinwesen kann gerade in schwierigen Zeiten Kräfte entwickeln,
Kräftedie ungeahnt scheinen. Dieses Vertrauen in unsere Kraft
wünsche ich mirmanchmal.
Für das bevorstehende Pfingstfest wünsche ich Ihnen alles
Gute
Ihr Bürgermeister Thomas Eulenberger
Informationen des Bürgermeisters
Regionalmesse in PenigAufgrund des großen Zuspruchs in den
vergangenen Jahren wollen dieStadt Penig und der Landkreis
Mittweida wieder eine gemeinsame Wirt-schafts- und
Verkaufsausstellung im Kultur- und Schützenhaus durch-führen.
Stattfinden soll sie vom 26. – 28. September 2003.
Unternehmen, die für diese Regionalmesse Interesse zeigen,
sollten sichbitte in der Stadtverwaltung Penig, Bürgermeister,
Markt 06, 09322 Penig,Telefon: 037381/959-11 oder im Landratsamt
Mittweida, Amt für Wirt-schaftsförderung und Regionalentwicklung,
09648 Mittweida, Telefon:03727/950-262, melden.
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Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003
Es fährt kein Zug nach irgendwo! Fachleute zu offener
Podiumsdiskussion nach Penig geladen
Unter dem Motto "Es fährt kein Zug nach irgendwo!" wurde Ende
April inPenig die Verkehrssituation im ländlichen Raum diskutiert.
Im derzeit unterder Regie der Sächsischen Landesanstalt für
Landwirtschaft laufendenPilotprojekt zur nachhaltigen
Stadt-Land-Entwicklung spielt unter ande-rem die Verkehrsvernetzung
der durch Eingemeindung zusammenge-schlossenen Gemeinden eine
wesentliche Rolle. Fachleute, Kommunalpolitiker und Bürger nutzten
die Gelegenheit zumInformations- und Meinungsaustausch über die
derzeitige Situation,anstehende Vorhaben und die Knackpunkte im
Spannungsfeld zwischenAngebot und Nachfrage, Kosten und Nutzen.
Moderiert wurde die Veran-staltung von der ev. Heimvolkshochschule
Kohren-Sahlis, die in Zusam-menarbeit mit der Landeszentrale für
politische Bildung zugleich auchOrganisator war.
Bereits die einleitenden Diskussionsbeiträge der Fachleute
machten dasDilemma der aktuellen Entwicklungen deutlich. Sinkende
Fahrgastzahlen,ständig wechselnder Bedarf und der Zwang zum
wirtschaftlichen Betriebsind denkbar schlechte Voraussetzungen für
eine flächendeckendeVersorgung mit ÖPNV-Angeboten. Der Schwerpunkt
liegt, und nach allemwas derzeit prognostiziert werden kann,
künftig noch stärker, auf derStraße. Insbesondere im Bereich
kürzerer Distanzen wird das Angebotimmer spärlicher. Dokumentiert
wird dies nicht zuletzt in der Schwerpunkt-setzung aktueller
Verkehrsprojekte. Fernstrecken haben sowohl bei Straßeals auch
Schiene Vorfahrt. Auf der Strecke bleiben immer häufiger
diejeni-gen, die lediglich aus ihrem Ortsteil in das nächst
gelegene Zentrum gelan-gen wollen. Betroffen sind hier längst nicht
nur ältere, immobile Personen.Das Augenmerk ist auch auf Kinder und
jüngere Jugendliche zu richten.Für die Pflege sozialer Kontakte und
für die Anspruchnahme von Freizeit-angeboten ist Mobilität immer
häufiger die Grundvoraussetzung. Dass hierHandlungsbedarf besteht,
ist auch in Fachkreisen unumstritten. Über das"WIE" und mit welchen
Mitteln konnten hingegen derzeit noch keinekonkreten Aussagen
getroffen werden. Als ersten Vorstoß im Bereich alternativer
Konzepte konnte ein derzeitnoch laufendes Pilotprojekt im Kreis
Delitzsch angeführt werden. DieErfahrungen mit dem dortigen
"Anruf-Bus" seien vielversprechend und dasProjekt soll fortgeführt
werden, erläuterte Martina Tinkl, Leiterin der Abtei-lung Verkehr
im Regierungspräsidium Leipzig.
Interessant war vor allem die Sichtweise der Unternehmen zu
hören, dieverstärkt versuchen, variabler auf die Nachfrage zu
reagieren. Regiobus-Geschäftsführer Michael Tanne gab Einblick in
die geplanten Vorhabenseines Unternehmens. Einen positiven Ansatz
sieht er im aktuellenKonzept Busbahn im Muldental. Die nach
endgültiger Einstellung derMuldentalbahn eingerichtete Linie
befördert täglich etwa 340 Fahrgästeauf der Strecke
Geithain-Glauchau. Das sind weit mehr als während derZeit des
Schienenersatzverkehrs, so Tanne, der sich in Anbetracht
dieserTatsache auf der Muldentalstrecke auch ein innovatives
schienengeführtesBusbahnkonzept vorstellen kann. Eine weitere
Möglichkeit sieht man in variablen Streckenführungen
derHauptlinien. In den kommenden Wochen wird ein Versuch gestartet,
beidem der Fahrgast angeben kann, in welche der unweit der
Bundesstraßegelegenen Ortschaften er möchte. Diese wird dann auch
prompt angefah-ren. Sollte sich dieses Konzept als praktikabel
erweisen, kann daraus eineDauerlösung entstehen.Aus der Runde der
Bürger kamen vor allem Hinweise, dass die Taktzeitenvon Bus und
Bahn oftmals nicht abgestimmt sind. Zeitverlust und unge-plante
Wartezeiten lassen die Nutzung des Autos doch wieder als
dieeinfachere Variante erscheinen. Jedoch besteht hier berechtigte
Hoffnung,so Dr. Harald Neuhaus vom Verkehrsverbund Mittelsachsen,
dass nachAbschluss der verschiedenen Streckenbaumaßnahmen alles
bessereingetaktet werden kann und die Umsteigemöglichkeiten
zwischen Straßeund Schiene attraktiver werden.Aus Sicht der Bürger
ist auch die zurzeit eher stiefmütterliche Behandlungvon
Wegebaumaßnahmen in der Förderpolitik zu überdenken. Wege sindnicht
nur als Wander- und Spazierwege im Sinne der
Tourismusförderungbedeutsam, sondern haben einen hohen Stellenwert
in der Verkehrsver-netzung gerade im ländlichen Raum, gab der
Bürgermeister von Kohren-Sahlis zu bedenken. Kurze Distanzen wie
zum Beispiel zwischen der StadtPenig und ihren Ortsteilen könnten
auch zu Fuß und per Rad bewältigtwerden. Vorausgesetzt, es gibt
sichere Wege.Nach über dreistündiger Diskussion kann vor allem
eines resümiertwerden; der bestehende Handlungsbedarf muss
kanalisiert werden. Hierzumüssen die Fachbereiche der zuständigen
Institutionen untereinander undmit den Verwaltungen und Unternehmen
vor Ort im Gespräch bleiben. Einerster Impuls, so hoffen die
Veranstalter, konnte mit dieser Veranstaltunggegeben werden. Eine
Fortsetzung ist für Anfang Juli geplant. Dann sollenverschiedene
Mobilitätskonzepte von Anruf-Bus bis Sammeltaxi vorge-stellt und
mit Unternehmen und Bürgern diskutiert werden. Im Mittelpunktwerden
dann die konkreten Verhältnisse der Stadt Penig und ihrer
ländli-chen Ortsteile stehen.
Ansprechpartner für weitere Informationen: - STEG Dresden, Frau
Geißler, Tel. 0351 – 203 33 44- Sächs. Landesanstalt für
Landwirtschaft, Herr Thieme, Tel. 0341 – 44 72 194- Stadt Penig,
Herr Eulenberger, Tel. 037381 – 959 11
Kellerberg-SchwarzbierDie Peniger Spezialitäten-Brauerei hat
sich bezüglich der Einweihungder Kellerberge etwas einfallen lassen
und braute extra ein PenigerKellerberg-Schwarzbier.Das
Kellerberg-Schwarzbier ist ab sofort im Handel
erhältlich.Geschäftsführer, Bürgermeister und Braumeister zapften
zur Verkos-tung das eingebraute Bier bereits am 09. Mai 2003 an.von
links: Herr Hösl, Herr Eulenberger, Herr Müsch
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Auf der Grundlage des § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung für
denFreistaat Sachsen in der Fassung vom 9.7.1999, SächsGVBl.
1999,S. 345 ff hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung
am 9.4.2003folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2003
beschlossen:
§ 1 Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit :
1. Einnahmen und Ausgaben von je 14.585.568 EURdavon
Verwaltungshaushalt 9.178.585 EURVermögenshaushalt 5.406.983
EUR
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmenfür
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung)
von 475.000 EUR
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenim
Vermögenshaushalt 4.384.600 EURDavon entfallen auf das
Haushaltsjahr 2004 1.087.000 EURHaushaltsjahr 2005 1.102.000
EURHaushaltsjahr 2006 1.097.800 EURHaushaltsjahr 2007 1.097.800
EUR
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zurrechtzeitigen
Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird
festgesetzt auf 1.200.000 EUR
§ 3
Die Hebesätze werden festgesetzt1. für die Grundsteuer a) für
die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 300 v.H.b) für die Grundstücke (Grundsteuer
B) auf 460 v.H.
2. für die Gewerbesteuer auf 365 v.H.
Penig, den 16.5.2003
EulenbergerBürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2003 wurde gemäß §
76Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung der
Rechtsaufsichtsbehörde,dem Landratsamt Mittweida vorgelegt.Die
Genehmigung und Bestätigung der Rechtmäßigkeit der
Haushaltssat-zung und des Haushaltsplanes der Stadt Penig für das
Jahr 2003 erfolgtemit Nebenbestimmungen am 7. Mai 2003.
Gleichzeitig wurde die Gesetz-mäßigkeit der Beschlussfassung der
Haushaltssatzung gemäß § 119 Abs. 1SächsGemO bestätigt. Die
Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2003liegen in der Zeit
vom 2. Juni 2003 bis zum 13. Juni 2003
in der Stadtverwaltung Penig, Zimmer 306, 09322 Penig, Markt 6
währendder allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme
aus.
Engelhardt, Amtsleiterin Finanzverwaltung
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30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003
Amtliche Bekanntmachungen
Satzungen
Bürgermeister Thomas Eulenberger überbrachte die herzlichsten
Glück-wünsche zur Geschäftseröffnung von "Gumprechts Blumenhexe" im
Orts-teil Arnsdorf.
Achtung - Informations-Broschüre!
An alle Gewerbetreibende der Stadt Penig und Ortsteile!
Die Stadtverwaltung Penig bringt eine neue
Informations-Broschüre mit
dem Inhalt
"Was erledige ich wo?"
heraus. Den Auftrag für die Erstellung erhielt die
BVB-Verlagsgesell-
schaft mbH Nordhorn. Für die Herausgabe der Broschüre ist es
notwen-
dig Anzeigen zu schalten. Vom o. g. Verlag wurde
Frau Annette Jacob (Tel.: 038208 / 83840)
im Namen der Stadt Penig beauftragt, die Anzeigenschaltung
durchzu-
führen.
Wir bitten um Beachtung, da andere Vertreter im Raum Penig
versu-
chen, Anzeigen im Auftrag der Stadt Penig zu schalten.
Haushaltssatzung der Stadt Penig für das Jahr 2003
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Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003
Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen vom 30.4.2003
Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches vom27.08.1997 BGBl. S.
2141 in der jeweils gültigenFassung in Verbindung mit § 4 der
Gemeinde-ordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGe-mO) vom
31.3.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 55ff.)in der jeweils gültigen Fassung
hat der Stadt-rat der Stadt Penig am 29.4.2003 folgendeSatzung
beschlossen:
§ 1Erhebung des Erschließungsbeitrages
Die Stadt Penig erhebt Erschließungsbeiträgenach den
Vorschriften des Baugesetzbuches (§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe
dieser Satzung.
§ 2Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand1. für die
öffentlichen zum Anbau bestimmtenStraßen, Wege und Plätze in bis zu
einer Breite(für Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Schramm-borde mit
Ausnahme der Bestandteile nach Nrn.4a, 5a) von1.1.
Kleingartengebieten mit Wochenendhaus-gebieten 6 m;1.2.
Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausge-bieten 10 m;bei nur
einseitiger Bebaubarkeit 7 m;1.3. Dorfgebieten, reinen
Wohngebieten, allge-meinen Wohngebieten, besonderenWohngebieten und
Mischgebieten 14 m;bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m;1.4.
Kerngebieten, Gewerbegebieten undSondergebieten 18 m; bei nur
einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m; 1.5. Industriegebieten 20 m;bei
nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5 m;
2. für die öffentlichen, aus rechtlichen odertatsächlichen
Gründen mit Kraftfahrzeugen nichtbefahrbaren Verkehrsanlagen
innerhalb derBaugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) bis zueiner Breite
(mit Ausnahme der Bestandteilenach Nr. 5a) von 5 m;
3. für die nicht zum Anbau bestimmten zurErschließung der
Baugebiete notwendigenSammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis
zueiner Breite (mit Ausnahme der Bestandteilenach Nrn. 4a, 5a) von
21 m;
4. für Parkflächena) die Bestandteile der in den Nummern 1 und
3genannten Verkehrsanlagen sind, bis zueiner Breite von 6 m;b)
soweit sie nicht Bestandteil der in denNummern 1 und 3 genannten
Verkehrsanlagen,aber nach städtebaulichen Grundsätzen inner-halb
der Baugebiete zu deren Erschließungnotwendig sind, bis zu 15 v.H.
der Fläche desAbrechnungsgebietes: § 5 Abs. 1 und 2findet
Anwendung;
5. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinder-spielplätzen,a) die
Bestandteile der in den Nummern 1 bis 3genannten Verkehrsanlagen
sind, bis zu einerweiteren Breite von 6 m;b) soweit sie nicht
Bestandteile der in denNummern 1 bis 3 genannten
Verkehrsanlagen,aber nach städtebaulichen Grundsätzen inner-halb
der Baugebiete zu deren Erschließungnotwendig sind, bis zu 15 v.H.
der Fläche desAbrechnungsgebietes; § 5 Abs.1 und 2
findetAnwendung;
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einer Wende-anlage, so
vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1,3, 4a und 5a angegebenen Maße
für den Bereichder Wendeanlage auf das Anderthalbfache, dieMaße in
den Nrn. 1 und 3 mindestens aber um 8m. Dasselbe gilt für den
Bereich der Einmün-dung in andere oder der Kreuzung mit
anderenVerkehrsanlagen. Erschließt eine Verkehrsanla-ge Baugebiete
unterschiedlicher Art, so giltdie größte der in Abs. 1 Nrn. 1.1 bis
1.5. angege-benen Breiten.
(3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1und 2 gehören
insbesondere die Kosten für1. den Erwerb der Grundflächen sowie der
Wertder von der Gemeinde aus ihrem Vermögenbereitgestellten Flächen
im Zeitpunkt der Bereit-stellung,2. die Freilegung der
Grundflächen,3. die erstmalige Herstellung der
Erschließungs-anlagen einschließlich der Einrichtungenfür ihre
Entwässerung und Beleuchtung,4. die Übernahme von Anlagen als
gemeindlicheErschließungsanlagen. Der Erschließungsauf-wand umfasst
auch die Kosten für in der Baulastder Gemeinde stehende Teile der
Ortsdurchfahrteiner Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, bei der
Fahrbahn beschränkt auf die Teile, die über dieBreite der
anschließenden freien Streckenhinausgehen.
§ 3Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwands(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand
(§2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.(2) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwandwird für die einzelne
Erschließungsanlageermittelt. Die Gemeinde kann abweichend vonSatz
1 den beitragsfähigen Erschließungsauf-wand für bestimmte
Abschnitte einerErschließungsanlage ermitteln oder diesenAufwand
für mehrere Anlagen, die für dieErschließung der Grundstücke eine
Einheitbilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermit-teln.
§ 4Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen
ErschließungsaufwandDie Gemeinde trägt 10 v.H. des
beitragsfähigenErschließungsaufwands.
§ 5Abrechnungsgebiet, Ermittlung der Grund-
stücksfläche(1) Die Flächen der von einer Erschließungsanla-ge
erschlossenen Grundstücke bilden dasAbrechnungsgebiet.Wird der
Erschließungsaufwand für denAbschnitt einer Erschließungsanlage
oderzusammengefasst für mehrere Erschließungsan-lagen der
Erschließungseinheit bilden, ermitteltund abgerechnet, so bilden
die Flächen der vondem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw.von
den Erschließungsanlagen derErschließungseinheit erschlossenen
Grund-stücke das Abrechnungsgebiet. (2) Als Grundstücksfläche
gilt1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebau-ungsplanes die
Fläche, die der Ermittlung derzulässigen Nutzung zugrundezulegen
ist,2. bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplannicht besteht
oder die erforderlichen Festset-zungen nicht enthält, die
tatsächliche Grund-
stücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von
derErschließungsanlage oder von der derErschließungsanlage
zugewandten Grenze desGrundstücks. Reicht die bauliche,
gewerblicheoder eine der baulichen oder gewerblichengleichartige
(erschließungsbeitragsrechtlichrelevante) Nutzung über diese
Begrenzunghinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend,die durch
die hintere Grenze der Nutzungbestimmt wird. Grundstücksteile, die
lediglichdie wegemäßige Verbindung zur Erschließungs-anlage
herstellen, bleiben bei der Bestimmungder Grundstückstiefe
unberücksichtigt.
§ 6Verteilung des umlagefähigen
ErschließungsaufwandesDer nach Abzug des Anteils der Gemeinde
(§4)anderweitig nicht gedeckte Erschließungsauf-wand (umlagefähiger
Erschließungsaufwand)wird auf die Grundstücke des
Abrechnungsge-bietes (§5) nach den Nutzungsflächen verteilt.Die
Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibtsich durch Vervielfachung
seiner Grundstücks-fläche (§ 5 Abs. 2) mit einem Nutzungsfaktor.(2)
Bei der Verteilung des Erschließungsauf-wands wird durch den
Nutzungsfaktor dieunterschiedliche Nutzung der Grundstücke nachMaß
(§§ 7 bis 11) und Art (§ 12) berücksichtigt.Für mehrfach
erschlossene Grundstücke giltdarüber hinaus die Regelung des §
13.(3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechenddem Maß der Nutzung1.
bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,02. bei zweigeschossiger
Bebaubarkeit 1,53. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 2,04. bei
viergeschossiger Bebaubarkeit 2,55. bei fünfgeschossiger
Bebaubarkeit 3,06. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 3,57. für
jedes weitere über das sechste Geschosshinausgehende Geschoss
erhöht sich derNutzungsfaktor um 0,5
§ 7Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-
stücken, für die ein Bebauungsplan dieGeschosszahl festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplanfestgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollge-schosse. Ist im Einzelfall eine
größere Geschoss-zahl genehmigt, so ist diese zugrundezulegen.Als
Geschosse gelten Vollgeschosse i.S.d.Sächsischen Bauordnung
(SächsBO).(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1, dienicht als
Wohn- oder Büroräume genutzt werden,die Höhe von 3,5 m, so gilt als
Geschosszahl dieBaumasse des Bauwerks geteilt durch dieüberbaute
Grundstücksfläche und nochmalsgeteilt durch 3,5; mindestens jedoch
die nachAbs. 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlenwerden auf die
nächstfolgende volle Zahlgerundet.
§ 8Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-
stücken, für die ein Bebauungsplan eineBaumassenzahl
festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt einerGeschosszahl eine
Baumassenzahl, so gilt alsGeschosszahl die Baumassenzahl geteilt
durch3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgen-de volle Zahl
aufgerundet.(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 beiAnwendung
der Baumassenzahl zulässigeBaumasse genehmigt, so ergibt sich
die
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30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003
Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die
Grundstücksfläche und nochmaligerTeilung des Ergebnisses durch 3,5;
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgendevolle Zahl
aufgerundet.
§ 9Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-
stücken, für die ein Bebauungsplan die Höhebaulicher Anlagen
festsetzt
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß derbaulichen Nutzung
durch eine Geschosszahloder Baumassenzahl, sondern durch die
Fest-setzung der Höhe baulicher Anlagen, so giltals Geschosszahla)
bei Festsetzung der max. Wandhöhe das fest-gesetzte Höchstmaß der
Wandhöhe entspre-chend der Definition des § 6 Abs. 4
SächsBauOgeteilt durch 3,5; zuzüglich eines weiterenGeschosses,
wenn gleichzeitig eine Dachnei-gung von mindestens 30° festgesetzt
ist.b) bei Festsetzung der max. Gebäudehöhe diefestgesetzte
Gebäudehöhe geteilt durch 3,5. c) Bruchzahlen werden auf die
nächstfolgendevolle Zahl aufgerundet.(2) Ist im Einzelfall eine
größere als im Bebau-ungsplan festgesetzte Höhe baulicher
Anlagengenehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 in eineGeschosszahl
umzurechnen.
§ 10Stellplätze ,Garagen, Gemeindebedarfs-
flächen(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oderGaragen
hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Als
Geschosse geltenneben Vollgeschossen i.S.d. SächsLBO
auchUntergeschosse in Garagen- und Parkierungs-bauwerken. Die §§ 7,
8 und 9 finden keineAnwendung.(2) Auf Gemeindebedarfs- oder
Grünflächen-grundstücke in beplanten Gebieten,
derenGrundstücksflächen aufgrund ihre Zweckbe-stimmung nicht oder
nur zu einem untergeord-neten Teil mit Gebäuden überdeckt
werdensollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe,Sportplätze,
Freibäder, Kleingartengelände),wird ein Nutzungsfaktor von 0,2
angewandt. Die§§ 7, 8 und 9 finden keine Anwendung.(3) Für
beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke,die von den Bestimmungen der
§§ 7, 8, 9 und10 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind ( z.B.
Lager-plätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn aufihnen keine
Gebäude errichtet werden dürfen.
§ 11Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-
stücken, für die keine Planfestlegung i. S. der§§ 7 bis 10
bestehen
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grund-stücken, für die ein
Bebauungsplan keine den§§ 7 – 10 entsprechenden
Festsetzungenenthält, ist bei bebauten und unbebauten
aberbebaubaren Grundstücken die Zahl der auf denGrundstücken der
näheren Umgebung überwie-gend vorhandener Geschosse maßgebend.
Istim Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhan-den, so ist diese
zugrunde zu legen. AlsGeschosse gelten Vollgeschosse i. S. d.
Sächs-BO, § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Bei Grundstücken mit
Gebäuden ohne einVollgeschoß i. S. der SächsBO ergibt sich
dieGeschosszahl aus der Teilung der tatsächlichvorhandenen Baumasse
entsprechend § 7 Abs.2.(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden
dieReglungen des § 10 für die Grundstückeentsprechende
Anwendung
1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen herge-stellt werden
können2. die als Gemeinschafts- oder Grünflächen-grundstücke § 10
Abs. 2 entsprechendtatsächlich baulich genutzt wird oder3. nur mit
Nebenanlagen i. S. § 10 Abs. 3 bebautsind.
§ 12Artzuschlag
(1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzun-gen eines
Bebauungsplanes in einem Kern-,Gewerbe- oder Industriegebiet liegen
sowie fürüberwiegend gewerblich, industriell oder invergleichbarer
Weise genutzte Grundstücke inallen übrigen Gebieten, sind die in §
6 Abs. 3genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zuerhöhen, wenn in
einem Abrechnungsgebiet (§5) außer diesen Grundstücken auch
andereGrundstücke erschlossen werden.(2) Abs. 1 gilt nicht bei der
Abrechnung vonErschließungsanlagen i. S. von § 2 Abs. 1(Nr. 5b).
Ein Artzuschlag entfällt für die unter§ 10 Abs. 2 fallenden
Grundstücke.
§ 13Mehrfach erschlossene Grundstücke
Bei Eckgrundstücken und Grundstückenzwischen mehreren Anlagen
wird der Beitrag jeAnlage nur zu 60 % erhoben. Bei ungewöhnlich
großen Eckgrundstücken, dieeine mehrfache bauliche Ausnutzung an
derabzurechnenden Anlage zulassen, ist die Ecker-mäßigung unter
Berücksichtigung der konkretenUmstände des Einzelfalls auf eine
Teilfläche zubegrenzen.Die Vergünstigung gilt nicht:1. für
überwiegend gewerblich genutzte Grund-stücke. Als überwiegend
gewerblich genutztgilt ein Grundstück, wenn es mehr als 50
%gewerblich genutzt wird,2. für Eckgrundstücke, die nur an eine
Anlagegrenzen, 3. wenn ein ausschließlich Wohnzwecken dien-endes
Grundstück zwischen zwei Anlagenliegt, sofern der geringste Abstand
zwischen denAnlagen mehr als 50 Meter beträgt,4. soweit die Anlage
qualitativ nicht gleichwertigoder nicht in vergleichbarer Weise
ausgebautsind und eine Anlage nicht in der Baulast derGemeinde
steht.
§ 14Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für1. den Grunderwerb,2. der
Freilegung,3. die Fahrbahn,4. die Radwege,5. die Gehwege, zusammen
oder einzeln,6. die Parkflächen,7. die Grünanlagen,8. die
Mischverkehrsflächen (z.B. kombinierteGeh- und Radwege,
Verkehrsflächen inverkehrsberuhigten Straßen)9. die
Beleuchtungseinrichtungen,10. die Entwässerungsanlagen,gesondert
erhoben und in beliebiger Reihenfolgeumgelegt werden, sobald die
Maßnahme, derenAufwand durch Teilbeträge gedeckt werden
soll,abgeschlossen worden ist. Über die Anwendungder Kostenspaltung
entscheidet die Gemeindeim Einzelfall.
§ 15Merkmale der endgültigen Herstellung
der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 )sind endgültig
hergestellt worden, wenn sie1. entwässert werden,2. beleuchtet
werden.Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sichaus dem
Bauprogramm.(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der in Abs.1
genannten Erschließungsanlagen sind endgül-tig hergestellt, wenn1.
Fahrbahn, Gehwege und Radwege eine Befe-stigung auf tragfähigem
Unterbau mit einerDecke aus Asphalt, Beton, Platten,
Pflasteraufweisen; die Decke kann auch aus einemähnlichen Material
neuzeitlicher Bauweisebestehen;2. unselbständige und selbständige
Parkflächen(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 b) eine Befestigung auf tragfähi-gem
Unterbau mit einer Decke aus Asphalt,Beton, Platten, Pflaster
aufweisen; die Deckekann auch aus einem ähnlichen Material
neuzeit-licher Bauweise bestehen; sie kann darüberhinaus auch aus
einer wasserdurchlässigenDeckschicht (Schotterrasen,
Rasengittersteineetc. ) auf tragfähigem Unterbau bestehen; 3.
unselbständige Grünanlagen gärtnerischgestaltet sind;4.
Mischflächen in den befestigten Teilenentsprechend Ziff. 1
hergestellt und die unbefe-stigten Teile gemäß Ziff. 2 und 3
gestaltet sind.(3) Nicht befahrbare Verkehrsanlagen i. S. von §2
Abs. 1 Nr. 2 sowie Sammelstraßen i. S. von § 2Abs. 1 Nr. 3 sind
endgültig hergestellt, wenn sieentsprechend Abs. 1 und 2 ausgebaut
sind.(4) Selbständige Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5b)sind endgültig
hergestellt, wenn sie gärtnerischgestaltet sind.(5) Die Gemeinde
kann im Einzelfall durchSatzung die Herstellungsmerkmale abweichend
von den vorstehenden Bestimmungen festlegen,solange die
Erschließungsanlagen insgesamtbzw. die entsprechenden
Teileinrichtungen nochnicht endgültig hergestellt sind.(6) Für die
endgültige Herstellung allerErschließungsanlagen ist außerdem
Vorausset-zung, dass der Grunderwerb für sie abgeschlos-sen
ist.
§ 16Vorausleistungen
Die Gemeinde erhebt für Grundstücke, für dieeine Beitragspflicht
noch nicht oder nicht in voll-em Umfang entstanden ist,
Vorausleistungen1. bis zu einer Höhe von 70 v.H. des
voraussicht-lichen Erschließungsbeitrags, wenn mit derHerstellung
der Erschließungsanlage begonnenworden ist,2. bis zur Höhe des
voraussichtlichenErschließungsbeitrages, wenn ein Bauvorhabenauf
dem Grundstück genehmig wird.
§ 17Ablösung des Erschließungsbeitrags
Der Beitrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3Satz 5 BauGB
bestimmt sich nach der Höhe desvoraussichtlich entstandenen
Beitrags. EinRechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 18Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekannt-machung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzun-gen über die Erhebung von
Erschließungsbeiträ-gen der Stadt Penig vom 18.10.1999 außer
Kraft.Penig, den 30.4.2003
Eulenberger, Bürgermeister
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Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003
BekanntmachungsanordnungDie Satzung der Stadt Penig über die
Erhebungvon Erschließungsbeiträgen, die der Stadtrat derStadt Penig
in seiner Sitzung am 29.04.2003beschlossen hat, wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnungfür den Freistaat
Sachsen (SächsGemO).
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO geltenSatzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der SächsGemO zu
Stan-de gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekannt-machung als von
Anfang an gültig zu Standegekommen.
Dies gilt nicht, wenn1. die Ausfertigung der Satzung nicht
oderfehlerhaft erfolgt ist,2. Vorschriften über die Öffentlichkeit
derSitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung
verletzt worden sind,3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §
52Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeitwidersprochen hat,4. vor
Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGe-mO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die
Verletzung
begründen soll, schriftlich geltendgemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4geltend gemacht
worden, so kann auch nachAblauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1
SächsGemOgenannten Frist jedermann diese Verletzunggeltend
machen.
Penig, den 30.04.2003
EulenbergerBürgermeister
Stadt Penig, Landkreis Mittweida
Feuerwehrsatzung der Stadt Penig vom 23.05.2003
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für denFreistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassungder Bekanntmachung vom
18.03.2003(SächsGVBl. S. 55) und § 28 Abs. 3 des Geset-zes über den
Brandschutz und die Hilfeleistungder Feuerwehren bei Unglücksfällen
undNotständen im Freistaat Sachsen (SächsischesBrandschutzgesetz –
SächsBrandschG) in derFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar1998
(SächsGVBl. S. 54) in seiner gültigenFassung hat der Stadtrat der
Stadt Penig am22.05.2003 die nachfolgende Satzung beschlos-sen:
§ 1Begriff, Gliederung und Leitung der
Feuerwehr(1) Die Feuerwehr der Stadt Penig ist als Einrich-tung
der Stadt eine öffentliche Feuerwehrohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Sie bestehtaus einer Freiwilligen Feuerwehr
mit den Orts-feuerwehren
* Penig* Arnsdorf/Amerika* Chursdorf* Langenleuba-Oberhain*
Markersdorf* Niedersteinbach* Obergräfenhain* Tauscha und*
Zinnberg/Thierbach.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen"Freiwillige
Feuerwehr", dem als Zusätze derName des Ortsteils sowie "Stadt
Penig" beige-fügt sind.(3) Neben den aktiven Abteilungen der
Feuer-wehr können Jugendfeuerwehren sowie Alters-und
Ehrenabteilungen bestehen. Die Jugendfeu-erwehren können in
Jugendgruppen gegliedertsein.(4) Die Leitung der Freiwilligen
Feuerwehr derStadt Penig obliegt dem Gemeindewehrleiterund seinem
Stellvertreter, in den Ortsfeuerweh-ren dem Ortswehrleiter und
seinem Stellvertre-ter.
§ 2Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat die Aufgaben- Menschen, Tiere und
Sachwerte vor Brändenzu schützen- bei der Rettung von Menschen und
Tieren auslebensbedrohlichen Lagen sowie bei derBeseitigung von
Umweltgefahren technischeHilfe zu leisten und- Aufgaben des
vorbeugenden Brandschutzes
wahrzunehmen.Im Übrigen gilt § 7 SächsBrandschG.(2) Aufgrund
landesrechtlicher Bestimmungennimmt die Feuerwehr Aufgaben im
Katastro-phenschutz wahr.(3) Der Bürgermeister oder sein
Beauftragterkann die Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei
derBewältigung besonderer Notlagen heranziehen.
§ 3Aufnahme in die Feuerwehr
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in dieFeuerwehr sind:- das
vollendete 16. Lebensjahr- die Erfüllung der gesundheitlichen
Anforderun-gen an den Feuerwehrdienst- die charakterliche Eignung-
eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeitvon mindestens 5
Jahren und - die Bereitschaft zur Teilnahme an der
Mindest-ausbildung entsprechend der Verwaltungsvor-schrift des
Sächsischen Staatsministeriums desInnern über die Organisation der
Freiwilligen undPflichtfeuerwehren (FwOrgVwV) vom 23. Februar1996
(SächsABl. S. 291).Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinnevon
§ 10 Abs. 2 SächsBrandschG sein. BeiMinderjährigen muss die
Zustimmung der Erzie-hungsberechtigten vorliegen.(2) Die Bewerber
müssen in der Gemeindewohnhaft sein und sollen in keiner
anderenHilfsorganisation aktiv tätig sein. Der
zuständigeFeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulas-sen.(3)
Aufnahmegesuche sind schriftlich an denOrtswehrleiter zu richten.
Über die Aufnahmeentscheidet der Gemeindewehrleiter nachAnhörung
des zuständigen Feuerwehraus-schusses. Neu aufgenommene Mitglieder
derFeuerwehr werden vom Ortswehrleiter durchHandschlag
verpflichtet.(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme bestehtnicht. Die
Gründe für eine Ablehnung desAufnahmegesuchs sind dem Bewerber
schrift-lich mitzuteilen.(5) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält
beiseiner Aufnahme einen Dienstausweis.
§ 4Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehr-
dienstes(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn derAngehörige
der Feuerwehr- das 65. Lebensjahr vollendet hat- aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllungseiner Dienstpflichten
dauernd unfähig ist
- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entspre-chend § 10 Abs. 2
SächsBrandschG wird oder- entlassen oder ausgeschlossen wird.(2)
Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinenAntrag zu entlassen, wenn
der Dienst in derFeuerwehr für ihn aus persönlichen oder
berufli-chen Gründen eine besondere Härte bedeutet.(3) Ein
Feuerwehrangehöriger hat die Verlegungseines ständigen Wohnsitzes
in eine andereGemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiterschriftlich
anzuzeigen.Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuer-wehrdienst
zu entlassen.Eine Entlassung ist auch ohne Antrag möglich.(4) Ein
Feuerwehrangehöriger kann bei fortge-setzter Nachlässigkeit im
Dienst oder in derAus- und Fortbildung sowie bei schwerenVerstößen
gegen die Dienstpflicht nachAnhörung des zuständigen
Feuerwehrausschus-ses aus der Feuerwehr ausgeschlossenwerden.(5)
Der Bürgermeister entscheidet nachAnhörung des
Gemeindefeuerwehrausschussesüber die Entlassung oder den Ausschluss
undstellt die Beendigung des Feuerwehrdienstesunter Angabe der
Gründe schriftlich fest.(6) Ausgeschiedene
Feuerwehrangehörigekönnen auf Antrag eine Bescheinigung über
dieDauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, denletzten Dienstgrad und
die zuletzt ausgeübteFunktion erhalten.
§ 5Rechte und Pflichten der Angehörigen der
Feuerwehr(1) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehrenhaben das
Recht, den Wehrleiter, seinen Stell-vertreter und die Mitglieder
des Feuerwehraus-schusses zu wählen. (2) Die Gemeinde hat nach
Maßgabe des § 10SächsBrandschG die Freistellung der Angehöri-gen
der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsät-zen, Einsatzübungen und
für die Aus- und Fort-bildung zu erwirken.(3) Funktionsträger und
andere Angehörige derFeuerwehr, die regelmäßig über das üblicheMaß
hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalteneine Aufwandsentschädigung
in Höhe derdafür in einer besonderen Satzung der Stadtfestgelegten
Beträge.(4) Angehörige der Feuerwehr erhalten aufAntrag die
Auslagen, die ihnen durch dieAusübung des Feuerwehrdienstes
einschließlichder Teilnahme an der Aus- und Fortbildungentstehen,
von der Stadt erstattet sowie Sach-schäden, die ihnen in
Ausübung
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30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003
des Feuerwehrdienstes entstehen, ersetzt.(5) Die aktiven
Angehörigen der Feuerwehrhaben die ihnen aus der Mitgliedschaft in
derFeuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissen-haft zu erfüllen. Sie
sind insbesondereverpflichtet- am Dienst und an Aus- und
Fortbildungsmaß-nahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvor-schriften
regelmäßig und pünktlich teilzunehmen- sich bei Alarm unverzüglich
am Feuerwehrhauseinzufinden- den dienstlichen Weisungen und
Befehlen derVorgesetzten nachzukommen- im Dienst und außerhalb des
Dienstes einvorbildliches Verhalten zu zeigen und sich denanderen
Angehörigen der Feuerwehr gegenüberkameradschaftlich zu verhalten-
die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallver-hütungsvorschriften
für den Feuerwehrdienstzu beachten und - die ihnen anvertrauten
Ausrüstungsgegenstän-de, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft
zupflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zubenutzen.(6) Die
aktiven Angehörigen der Feuerwehrhaben eine Ortsabwesenheit von
länger alszwei Wochen dem Ortswehrleiter oder dessenStellvertreter
rechtzeitig anzuzeigen und eineDienstverhinderung rechtzeitig zu
melden.Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuld-haft die ihm
obliegenden Dienstpflichten, sokann der Gemeindewehrleiter auf
Antrag desOrtswehrleiters- einen mündlichen oder schriftlichen
Verweiserteilen- die Androhung des Ausschlusses aussprechen- den
Ausschluss beim Bürgermeister beantra-gen.Dem Angehörigen der
Feuerwehr ist Gelegenheitzu geben, sich zu den gegen ihn
vorgebrachtenVorwürfen zu äußern.
§ 6Jugendfeuerwehr
(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder undJugendliche zwischen
dem vollendeten 10.und dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden.Dem
Aufnahmeantrag muss die schriftlicheZustimmung der
Erziehungsberechtigten beige-fügt sein.(2) Über die Aufnahme
entscheidet der Jugend-feuerwehrwart im Einvernehmen mit
demOrtswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegun-gen des § 3.(3)
Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehrendet, wenn das Mitglied- in
die aktive Abteilung übernommen wird- aus der Jugendfeuerwehr
austritt- den körperlichen Anforderungen nicht mehrgewachsen ist-
aus der Jugendfeuerwehr entlassen oderausgeschlossen wird oder-
wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustim-mung nach Absatz 1
schriftlich zurücknehmen.(4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr
wählenden Jugendfeuerwehrwart auf die Dauer vonfünf Jahren
entsprechend den Festlegungen in §16. Wiederwahl ist zulässig. Das
Wahlergebnisist dem zuständigen Feuerwehrausschuss zurBestätigung
vorzulegen. Der Jugendfeuerwehr-wart ist Angehöriger der aktiven
Abteilung derFeuerwehr und muss neben feuerwehrspezifi-schen
Kenntnissen über ausreichende Erfahrun-gen im Umgang mit
Jugendlichen verfügen. Ervertritt die Jugendfeuerwehr nach
außen.(5) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sindberechtigt, zum
Zwecke der Vertretung ihrerInteressen dem Jugendfeuerwehrwart
gegenü-
ber aus ihrer Mitte einen Sprecher zu wählen.(6) Die
Jugendfeuerwehrwarte wählen aus ihrerMitte einen Vertreter, der als
nicht stimmberech-tigtes Mitglied an den Sitzungen des
Gemeinde-feuerwehrausschusses teilnimmt.
§ 7Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung könnenAngehörige der
Feuerwehr bei Überlassung derDienstkleidung übernommen werden, wenn
siedas 65. Lebensjahr vollendet haben oderdauernd dienstunfähig
geworden sind.(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann aufAntrag
Angehörigen der aktiven Abteilung denÜbergang in die Alters- und
Ehrenabteilunggestatten, wenn der Dienst in der Feuerwehr fürsie
aus persönlichen oder beruflichen Gründeneine besondere Härte
bedeutet.(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabtei-lung wählen
auf die Dauer von fünf Jahreneinen Leiter.(4) Die Leiter der
Alters- und Ehrenabteilungenwählen aus ihrer Mitte einen Vertreter,
der alsnicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzun-gen des
Gemeindefeuerwehrausschussesteilnimmt.
§ 8Ehrenmitglieder
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag
desGemeindefeuerwehrausschusses verdienteehrenamtliche Angehörige
der FreiwilligenFeuerwehr oder Personen, die sich um
dasFeuerwehrwesen oder den Brandschutz beson-ders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitglie-dern der Feuerwehr ernennen.
§ 9Organe der Freiwilligen Feuerwehr
Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:-
Ortsfeuerwehrhauptversammlungen-
Gemeindefeuerwehrausschuss/Ortsfeuer-wehrausschüsse und -
Gemeindewehrleitung/Ortswehrleitungen.
§ 10Ortsfeuerwehrhauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters istjährlich eine
ordentliche Hauptversammlungaller Angehörigen der Ortsfeuerwehr
durchzu-führen. Der Hauptversammlung sind alle wichti-gen
Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, soweitzu ihrer Behandlung und
Entscheidung nichtandere Organe zuständig sind, zur Beratung
undBeschlussfassung vorzulegen. In der Hauptver-sammlung hat der
Ortswehrleiter einen Berichtüber die Tätigkeit der Ortsfeuerwehr im
abgelau-fenen Jahr abzugeben.In der Hauptversammlung werden die
Ortswehr-leitung und der Ortsfeuerwehrausschussgewählt.(2) Die
ordentliche Hauptversammlung ist vomOrtswehrleiter einzuberufen.
Eine außerordentli-che Hauptversammlung ist innerhalb einesMonats
einzuberufen, wenn das von mindestenseinem Drittel der aktiven
Angehörigen der Orts-feuerwehr schriftlich unter Angabe der
Gründegefordert wird.Zeitpunkt und Tagesordnung der
Hauptver-sammlung sind den Angehörigen der Ortsfeuer-wehr, dem
Gemeindewehrleiter und demBürgermeister mindestens 14 Tage vor
derVersammlung bekannt zu geben.(3) Die Hauptversammlung ist
beschlussfähig,wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitgliederanwesend
ist. Bei Beschlussunfähigkeit istinnerhalb eines Monats eine zweite
Hauptver-
sammlung einzuberufen, die unabhängig vonder Zahl der anwesenden
Mitglieder beschluss-fähig ist. Beschlüsse der
Hauptversammlungwerden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.Auf
Antrag ist geheim abzustimmen.(4) Über die Hauptversammlung ist
eine Nieder-schrift anzufertigen, die dem Gemeindewehrlei-ter
vorzulegen ist.
§ 11Gemeindefeuerwehrausschuss
(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist bera-tendes Organ der
Gemeindewehrleitung. Erbehandelt Fragen der Finanzplanung der
Stadtfür die Feuerwehr sowie der Dienst- undEinsatzplanung. (2) Der
Gemeindefeuerwehrausschuss bestehtaus dem Gemeindewehrleiter als
Vorsitzendem,den Ortswehrleitern und je einem, von der
Orts-feuerwehrhauptversammlung auf die Dauervon 5 Jahren gewählten
Mitglied aus jeder Orts-feuerwehr. Des Weiteren gehören
demGemeindefeuerwehrausschuss ein Vertreter derAlters- und
Ehrenabteilungen (§ 7 Abs. 4) derOrtsfeuerwehren, ein Vertreter der
Jugendfeuer-wehrwarte (§ 6 Abs. 6) der Ortsfeuerwehren undein
Schriftführer an, die jedoch kein Stimmrechthaben.(3) Der
Gemeindefeuerwehrausschuss sollteviermal im Jahr tagen. Die
Beratungen sind vomVorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehe-nen
Tagesordnung einzuberufen. Der Gemein-defeuerwehrausschuss ist
einzuberufen, wenndies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder
beiAngabe der von ihnen geforderten Tagesord-nung verlangt. Der
Gemeindefeuerwehraus-schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als
dieHälfte seiner Mitglieder anwesend ist.(4) Der Bürgermeister ist
zu den Beratungen desGemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.(5)
Beschlüsse des Gemeindefeuerwehraus-schusses werden mit einfacher
Stimmenmehr-heit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ableh-nung.(6)
Die Beratungen des Gemeindefeuerwehraus-schusses sind nicht
öffentlich. Über die Beratun-gen ist eine Niederschrift
anzufertigen.(7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein
Ortsfeuer-wehrausschuss gebildet werden, der beratendeFunktion für
die Ortswehrleitung hat. Er bestehtaus dem Ortswehrleiter als
Vorsitzendem undbis zu vier weiteren von der
Ortsfeuerwehrhaupt-versammlung auf die Dauer von fünf
Jahrengewählten Mitgliedern, darunter dem Schriftfüh-rer, der
Stimmrecht hat. Der Gemeindewehrleitersoll zu den Sitzungen
eingeladen werden; erbesitzt kein Stimmrecht.
§ 12Gemeindewehrleitung
(1) Zur Gemeindewehrleitung gehören derGemeindewehrleiter und
sein Stellvertreter, dieder Gemeindefeuerwehrausschuss aus
seinerMitte heraus auf die Dauer von fünf Jahren wählt. Die Wahl
erfolgt in getrennten Wahlgängen.Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der Stimmender anwesenden Wahlberechtigten erhalten
hat.Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang dieabsolute Mehrheit,
so ist eine Stichwahlzwischen den Bewerbern mit den meisten
Stim-men durchzuführen, bei der die einfache Mehr-heit entscheidet.
Bei Stimmengleichheitentscheidet das Los. Die Wahl kann,
wennjeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht, offenerfolgen, wenn
kein Mitglied des Gemeindefeu-erwehrausschusses widerspricht.In die
Gemeindewehrleitung kann nur gewähltwerden, wer der Feuerwehr aktiv
angehört,
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Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003
über die für diese Dienststellung erforderlichenfachlichen
Kenntnisse und Erfahrungen und dienach § 10 Abs. 10 SächsBrandschG
erforderli-chen persönlichen und sachlichen Vorausset-zungen
verfügt.(2) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertre-ter werden,
nachdem sie gewählt sind und derStadtrat ihrer Wahl zugestimmt hat,
vom Bürger-meister bestellt.(3) Der Gemeindewehrleiter ist für die
Leistungs-fähigkeit der Feuerwehr verantwortlich undführt die ihm
durch Gesetz und diese Satzungübertragenen Aufgaben aus. Er ist
gegenüberden Ortswehrleitern weisungsberechtigt.Er hat
insbesondere- auf die ständige Verbesserung des Ausbil-dungsstandes
der Angehörigen der Feuerwehrentsprechend den
Feuerwehrdienstvorschriftenhinzuwirken- die Zusammenarbeit der
Ortsfeuerwehren beiÜbungen und Einsätzen zu regeln- dafür zu
sorgen, dass die Festlegungen für dieAusbildung der aktiven
Feuerwehrangehörigendurch die Ortswehrleiter realisiert werden- auf
eine ordnungsgemäße, den Vorschriftenentsprechende Ausrüstung der
Feuerwehrhinzuwirken- für die Einhaltung der
Feuerwehrdienstvor-schriften und der einschlägigen
Unfallverhü-tungsvorschriften zu sorgen - bei der Verwendung
minderjähriger Feuerwehr-angehöriger die Einhaltung der
Bestimmungendes Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustel-len und-
Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeitder Feuerwehr betreffen,
dem Bürgermeistermitzuteilen.(4) Der Bürgermeister kann dem
Gemeindewehr-leiter weitere Aufgaben des
Brandschutzesübertragen.(5) Der Gemeindewehrleiter hat den
Bürgermei-ster und den Stadtrat in allen feuerwehr-
undbrandschutztechnischen Angelegenheiten zuberaten. Er ist zu den
Beratungen in der Stadtzu Angelegenheiten der Feuerwehr und
desBrandschutzes zu hören.(6) Der stellvertretende
Gemeindewehrleiter hatden Gemeindewehrleiter bei der Lösung
derAufgaben zu unterstützen. Dem Stellvertreterobliegen, wenn er
die Stellvertretung ausübt,in dieser Zeit alle Rechte und Pflichten
desGemeindewehrleiters. (7) Der Gemeindewehrleiter und sein
Stellvertre-ter können bei groben Verstößen gegen
dieDienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3geforderten
Voraussetzungen nicht mehrerfüllen, durch den Bürgermeister mit
Zustim-mung des Stadtrats nach Anhörung
desGemeindefeuerwehrausschusses abberufenwerden.
§ 13Ortswehrleitung
(1) Zur Ortswehrleitung gehören der Ortswehrlei-ter und sein
Stellvertreter. (2) Die Ortswehrleitung wird in der
Ortsfeuer-wehrhauptversammlung in geheimer Wahl fürdie Dauer von
fünf Jahren gewählt. Wiederwahlist zulässig.(3) Gewählt werden kann
nur, wer der Ortsfeuer-wehr aktiv angehört, über die für
dieseDienststellung erforderlichen fachlichen Kennt-nisse und
Erfahrungen und die nach § 10 Abs.10 SächsBrandschG erforderlichen
persönli-chen und sachlichen Voraussetzungenverfügt.(4) Der
Ortswehrleiter und sein Stellvertreterwerden nach der Wahl in der
Ortsfeuerwehr-
hauptversammlung und nach Zustimmung desStadtrats vom
Bürgermeister bestellt.(5) Der Ortswehrleiter und sein
Stellvertreterhaben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiodeoder im
Falle eines beabsichtigten vorzeitigenAusscheidens bis zur Berufung
eines Nachfol-gers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger
zurVerfügung, kann der Bürgermeister geeignetePersonen mit der
kommissarischen Leitung derFeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb
einesMonats nach Freiwerden der Stelle keineNeuwahl zustande, setzt
der Bürgermeister biszur satzungsgemäßen Bestellung eines
Nachfol-gers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustim-mung des
Stadtrats als Ortswehrleiter oderStellvertreter ein.(6) Der
Ortswehrleiter ist für die Leistungsfähig-keit und die
Einsatzbereitschaft der Ortsfeuer-wehr verantwortlich und führt die
ihm durchGesetz und diese Satzung übertragenen Aufga-ben aus. Er
hat insbesondere- auf die ständige Verbesserung des
Ausbil-dungsstandes der Angehörigen der Ortsfeuer-wehr entsprechend
den Feuerwehrdienstvor-schriften hinzuwirken- die Dienste so zu
organisieren, dass jeder akti-ve Feuerwehrangehörige jährlich an
mindestens40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann- dafür zu sorgen,
dass die Dienst- und Ausbil-dungspläne aufgestellt und dem
Gemeindefeu-erwehrausschuss vorgelegt werden- die Tätigkeit der
Unterführer und Gerätewartezu kontrollieren- auf eine
ordnungsgemäße, den Vorschriftenentsprechende Ausrüstung der
Ortsfeuerwehrhinzuwirken- für die Einhaltung der
Feuerwehrdienstvor-schriften und der einschlägigen
Unfallverhü-tungsvorschriften zu sorgen und - bei der Verwendung
minderjähriger Feuerwehr-angehöriger die Einhaltung der
Bestimmungendes Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustel-len und-
Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeitder Feuerwehr betreffen,
dem Gemeindewehr-leiter mitzuteilen.(7) Der stellvertretende
Ortswehrleiter hat denOrtswehrleiter bei der Lösung der Aufgaben
zuunterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allenRechten und
Pflichten zu vertreten.(8) Der Ortswehrleiter und sein
Stellvertreterkönnen bei groben Verstößen gegen dieDienstpflichten
oder wenn sie die im Absatz 3geforderten Voraussetzungen nicht
mehrerfüllen, durch den Bürgermeister mit Zustim-mung des Stadtrats
nach Anhörung des Orts-feuerwehrausschusses abberufen werden.
§ 14Unterführer, Gerätewarte
(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer)dürfen nur aktive
Angehörige der Feuerwehreingesetzt werden, die persönlich geeignet
sind,über praktische Erfahrungen im Feuerwehr-dienst verfügen sowie
die erforderliche Qualifi-kation besitzen (erfolgreiche Teilnahme
an denvorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuer-wehrschule
Sachsen).(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag
desOrtswehrleiters im Einvernehmen mit demOrtsfeuerwehrausschuss
vom Gemeindewehr-leiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.Der
Gemeindewehrleiter kann die Bestellungnach Anhörung des
Gemeindefeuerwehraus-schusses widerrufen. Die Unterführer haben
ihreAufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zurBestellung eines
Nachfolgers weiter zu erfüllen.Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nachWeisung ihrer
Vorgesetzten aus.(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis
3entsprechend. Sie haben die Ausrüstung unddie Einrichtungen der
Feuerwehr zu verwahrenund zu warten. Prüfungspflichtige Geräte
sindzum festgelegten Termin zu prüfen oder zurPrüfung vorzustellen.
Festgestellte Mängel sindunverzüglich dem Ortswehrleiter zu
melden.
§ 15Schriftführer
(1) Der Schriftführer wird durch den Gemeinde-feuerwehrausschuss
auf die Dauer von fünfJahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.(2)
Der Schriftführer hat die Niederschriften überdie Beratungen des
Gemeindefeuerwehraus-schusses zu fertigen. Darüber hinaus soll
derSchriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit derFeuerwehr
verantwortlich sein.(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren
giltAbsatz 2 sinngemäß, wobei ihnen zusätzlich dieAufgabe obliegt,
die Niederschrift der Ortsfeuer-wehrhauptversammlungen
anzufertigen.
§ 16Wahlen
(1) Die nach § 10 Abs. 10 SächsBrandschGdurchzuführenden Wahlen
sind mindestens zweiWochen vorher, zusammen mit dem Wahlvor-schlag,
den Angehörigen der Feuerwehrbekannt zu machen. Der Wahlvorschlag
solltemehr Kandidaten enthalten als zu wählen sindund muss durch
den Ortsfeuerwehrausschussbestätigt sein.(2) Wahlen sind geheim
durchzuführen. Steht nurein Kandidat zur Wahl, kann im
Einvernehmenmit der Ortsfeuerwehrhauptversammlung dieWahl offen
erfolgen.(3) Wahlen sind von einem durch den Bürgermei-ster
benannten Beauftragten zu leiten. DieWahlversammlung benennt zwei
Beisitzer, diezusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenaus-zählung
vornehmen.(4) Wahlen können nur dann vorgenommenwerden, wenn mehr
als die Hälfte der Wahlbe-rechtigten anwesend ist.(5) Die Wahl des
Ortswehrleiters und seinesStellvertreters erfolgt in getrennten
Wahlgängen.Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmender
anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat.Erreicht kein Kandidat im
ersten Wahlgang dieabsolute Mehrheit, so ist eine Stichwahlzwischen
den Bewerbern mit den meisten Stim-men durchzuführen, bei der die
einfache Mehr-heit entscheidet. Bei Stimmengleichheitentscheidet
das Los.(6) Die Wahl der Mitglieder des Ortsfeuerwehr-ausschusses
ist als Mehrheitswahl ohne Stim-menhäufung durchzuführen. Jeder
Wahlberech-tigte hat so viele Stimmen wie Ausschussmit-glieder zu
wählen sind. In den Ortsfeuerwehr-ausschuss sind diejenigen
Angehörigen derFeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmenerhalten
haben. Bei Stimmengleichheit entschei-det das Los.(7) Die Gewählten
sind zu fragen, ob sie die Wahlannehmen.(8) Die Niederschrift über
die Wahl ist spätestenseine Woche nach der Wahl durch den
Wahlleiterdem Gemeindewehrleiter zur Vorlage an denBürgermeister
und den Stadtrat zu übergeben.Stimmt dieser dem Wahlergebnis nicht
zu, istinnerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzu-führen.(9) Kommt
innerhalb eines Monats die Wahl desOrtswehrleiters oder seines
Stellvertretersnicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem
-
11
30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003
Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist
vomGemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermei-ster eine Liste der
Angehörigen der Feuerwehrvorzulegen, die seiner Meinung nach für
eineFunktion in Frage kommen. Der Bürgermeistersetzt dann nach § 12
Abs. 5 die Wehrleitung ein.(10) Für die Wahlen der zusätzlichen
Mitgliederdes Gemeindefeuerwehrausschusses geltendie Absätze 1 bis
9 entsprechend.
§ 17Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentli-chen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig trittdie Feuerwehrsatzung der
Stadt Penig vom17.03.2000 außer Kraft.
Penig, den 23.05.2003
EulenbergerBürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die Feuerwehrsatzung der Stadt Penig, die derStadtrat der Stadt
Penig in seiner Sitzung am22.05.2003 beschlossen hat, wird hiermit
öffent-lich bekannt gemacht.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnungfür den Freistaat
Sachsen (SächsGemO).
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO geltenSatzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der SächsGemO zu
Stan-de gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekannt-machung als von
Anfang an gültig zu Standegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oderfehlerhaft erfolgt
ist,2. Vorschriften über die Öffentlichkeit derSitzungen, die
Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden
sind,3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52Abs. 2 SächsGemO
wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz
1SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltendgemacht worden
ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4geltend gemacht
worden, so kann auch nachAblauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1
SächsGemOgenannten Frist jedermann diese Verletzunggeltend
machen.
Penig, den 23.05.2003
EulenbergerBürgermeister
Ordnungs-, Rechts-, Sozialamt
Bekanntgabe der Beschlüsse aus der Stadtratssitzung vom
29.04.2003
Beschluss-Nr. 06 / 02 vom 29.04.2003 Einstimmig (13 JA-Stimmen)
beschließt der Stadtrat der Stadt Penig dieSatzung der Stadt Penig
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen inder Fassung des
Entwurfs vom 11.04.2003.
Beschluss-Nr. 06 / 03 vom 29.04.2003 Einstimmig (13 JA-Stimmen)
beschließt der Stadtrat der Stadt Penig dieEintrittspreise für die
Kellerberge ab der Saison 2003 wie folgt:- Erwachsene: 2,50 EUR -
Kinder: 1,00 EUR.
Beschluss-Nr. 06 / 04 vom 29.04.2003 Einstimmig (13 JA-Stimmen)
beschließt der Stadtrat der Stadt Penig dieStellungnahme zum
Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungs-planes (LEP) in
der Fassung vom 22.04.2003. Die Stellungnahme ist in derAnlage
beigefügt.
Beschluss-Nr. 06 / 05 vom 29.04.2003 Mit 17 JA-Stimmen, 1
NEIN-Stimme und - Enthaltung beschließt der Stadt-rat der Stadt
Penig, die Dittmannsdorfer Straße vom Haus Nr. 7 bis zurSüdkante
Bahntunnel sowie die Kirchgasse bis zum Haus Nr. 7 auf derGrundlage
der Entwurfsplanung vom 22.04.2003 grundhaft auszubauen.Die
Gesamtbaukosten für das Bauvorhaben werden nach der
Kostenbe-rechnung vom 22.04.2003 mit 200.000,00 EUR beziffert.Das
Vorhaben wird im Rahmen der Stadtsanierung (SDP) durchgeführt.
Bekanntgabe der Beschlüsse aus der Stadtratssitzung vom
22.05.2003
Beschluss-Nr. 07 / 02 vom 22.05.2003 Einstimmig (18 JA-Stimmen)
beschließt der Stadtrat der Stadt Penig, demVerein für
volkskünstlerische Heimarbeit e.V. einen Zuschuss in Höhe von544,25
EUR für die Aktivitäten in der Adventszeit 2002 in der
Heimatstubezu zahlen.
Beschluss.-Nr. 07 / 03 vom 22.05.2003 Einstimmig (18 JA-Stimmen)
beschließt der Stadtrat der Stadt Penigfolgende Eintrittsgelder für
die Peniger Schloss- und Markttage / Schlös-sernacht sowie die
Kinoveranstaltung am 20.06.2003:Peniger Schloss- und Markttage am
21.06. und 22.06.2003: - Erwachsene: 2,- EUR je Tag
- Kinder: 1,- EUR je TagKinoveranstaltung am 20.06.2003:-
Erwachsene: 2,- EUR - Kinder: 1,- EUR
Beschluss-Nr. 07 / 04 vom 22.05.2003 Einstimmig (18 JA-Stimmen)
beschließt der Stadtrat der Stadt Penig dieFeuerwehrsatzung der
Stadt Penig.
Beschluss-Nr. 07 / 05 vom 22.05.2003 Einstimmig (18 JA-Stimmen)
beschließt der Stadtrat der Stadt Penig dieÖffnungszeiten für die
Kellerberge wie folgt:Die Kellerberggänge Penig sind ab Mai 2003
jeden 4. Sonnabend imMonat von 14.00 – 17.00 Uhr (letzter Einlass
ist 16.00 Uhr) ganzjähriggeöffnet. Führungen sind auch an
Wochentagen und außerhalb der obenfestgelegten Zeiten nach
vorheriger Vereinbarung unter der Tel.-Nr.037381 / 95944,
Stadtverwaltung Penig, möglich.
Beschluss-Nr. 07 / 10 vom 22.05.2003 Einstimmig (18 JA-Stimmen)
beschließt der Stadtrat der Stadt Penig die inder Anlage beigefügte
Stellungnahme in der Fassung vom 15. Mai 2003zum Antrag der Fa.
Technocell Dekor GmbH & Co. KG auf Erteilung
einesimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung der
Produkti-onskapazität am Standort Penig.
Bekanntgabe der Sitzungstermine Die nächste Sitzung des
Stadtrates der Stadt Penig findet am Donners-tag, dem 12.06.2003 um
18.30 Uhr im Ratssaal der StadtverwaltungPenig, Markt 6, 09322
Penig statt. Bitte beachten Sie die Aushänge.Interessierte
Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen.
Erscheinungstermin der Juniausgabe desAmtsblattes
Liebe Amtsblattleserinnen und Amtsblattleser, unser nächstes
Amtsblatt erscheint am 27.06.2003.Redaktionsschluss für diese
Ausgabe ist der 13.06.2003.
Bürgersamstag Die Ämter der Stadtverwaltung Penig sind am
Samstag, dem 14. Juni2003 in der Zeit von 08.30 – 11.30 Uhr
geöffnet.Alle berufstätigen Einwohner haben somit die Möglichkeit,
die Erledi-gung ihrer Angelegenheiten vorzunehmen.
-
für Kinder dauernd untersagt."
"Die Schankwirtschaft im städtischen Schlachthof zu Penig wird
am30. September dieses Jahres pachtfrei und ist anderweit auf 6
Jahre zuverpachten. Die vorläufig festgesetzten Pachtbedingungen
können zum Preise von 20Pf., durch die Post zum Preise von 25 Pf.,
bezogen werden. Angebotewerden bis zum 30. dieses Monats
entgegengenommen. Penig, am 7. Mai 1903. Der Stadtrat
Mehnert."
"Die der Stadtgemeinde Penig gehörigen ehemals Milker'schen
Felder, ander Reitzenhainer Straße, zwischen dem Krankenhause und
dem Gast-haus zur grünen Linde gelegen, werden am 30. September
dieses Jahrespachtfrei und sollen anderweit auf 12 Jahre verpachtet
werden.Gebote werden Donnerstag, den 14. Mai Nachmittags 4 Uhr an
Ort undStelle entgegengenommen. Versammlung beim
Krankenhause.Penig, am 8. Mai 1903 Der Stadtrat
Mehnert."
"Penig, 12. Mai. Heute morgen wurde auf dem hiesigen Gottesacker
derHandarbeiter R. erhängt aufgefunden. Lebensüberdruß soll den
Bedau-ernswerthen zu diesem Schritt getrieben haben."
"Eingesandt.Penig, den 12. Mai. Obwohl die Schule schon
wiederholt gebeten hat, diesie störenden Arbeiten, als
Kohlenabladen, Jauchefahren ec. nichtwährend der Unterrichtszeit
vornehmen zu lassen, ist bis heutigen Tagesdiesem billigen Wunsche
nicht Rechnung getragen worden. Wir bringendiese Angelegenheit
darum einmal öffentlich zur Sprache in der Hoffnung,daß sich die
Bürgerschaft dadurch mit uns verbinde, um diesem Übelstandendlich
Abhilfe zu verschaffen. Sollte es denn wirklich in Penig nicht zu
ermöglichen sein, daß derartigeArbeiten während der schulfreien
Zeit Erledigung finden. abgesehen vonder dadurch bedingten Unruhe,
die notwendigerweise entstehen muß,hören die Kinder so manches
dabei herausgerissene Fluchwort, dasschlechterdings zu dem im
selben Augenblicke im Klassenzimmer erteiltenReligionsunterricht
absolut nicht passen will. Und wenn man, wie am heuti-gen Tage
wieder, während der 9 Uhr Viertelpause, in der die Kinder
nach2stündigem Unterricht einmal frische Luft schöpfen und ihr
Frühstückverzehren sollen, die Jauchengruben auspumpt, und damit
die Luft imgesamten Schulhause wie auf den Plänen geradezu
verpestet so ist dasnach unserer Meinung vom hygienischen
Standpunkte aus aufs schärfstezu verurteilen und wir halten es im
Interesse der uns anvertrauten Kinder,energisch dazu Front zu
machen. M. G."
"Volkskirchenconcert in Penig.Nächsten Montag den 18. Mai wird
in hiesiger Stadtkirche das erste geist-liche Volksconcert
stattfinden und zwar in einer Zeit, die es allen Kreisenunserer
Bevölkerung ermöglicht, diese Darbietung zu besuchen, abends1/2 9
Uhr. Auf Anregung des Herrn P. Hiller und mit Zustimmung
desKirchenvorstandes hat Herr C. Rühling sich freundlichst bereit
erklärt, dieEinübung der Gesänge und Aufstellung des Programms zu
übernehmen....Da ist es denn mit Freuden zu begrüßen, daß durch
Veranstaltungenunentgeltlicher Kirchenaufführungen möglichst weiten
Volkskreisen unsrereligiösen Musikschätze erschlossen werden
sollen. ..."
12
Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003
✆
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Penig Montag: 09.00 – 11.30
Uhr Dienstag: 09.00 – 11.30 Uhr und 12.30 – 18.00 Uhr Mittwoch:
geschlossenDonnerstag: 09.00 – 11.30 Uhr und 12.30 – 15.00 Uhr
Freitag: 08.00 – 11.30 Uhr
Telefonverzeichnis der Stadtverwaltung Penig
Zentrale: Telefon: 037381 / 959 –0 oder 037381 / 959-12 (nur
während der Öffnungszeiten besetzt)
Fax: 037381 / 959-23
Bürgermeisteramt Fax: 959-19Sekretariat 959-11Rechnungsprüfung
959-22
Ortsvorsteher Langensteinbach 959-55
Finanzverwaltung Fax: 959-39Liegenschaften 959-32 oder
959-33Kasse / Buchhaltung 959-34 oder 959-35Steuern 959-36 oder
959-37
Ordnungsamt Fax: 959-23Eigenverwaltung 959-42Gewerbe
959-43Soziales 959-44Einrichtungen und Ge-werbe - Langensteinbach
959-45Einwohnermeldeamt 959-46 oder 959-47Standesamt 959-48Archiv
959-27Vollzugsbedienstete 959-21Geschäftsstelle und Amtsblatt
959-20 oder 959-28 Personalwesen 959-24 oder 959-25
Bauamt Fax: 959-59Bauverwaltung 959-53 Tiefbau 959-54Hochbau
959-56Hochbau Langensteinbach 959-52
Entwicklungsgesellschaft Penig mbH 959-81Bauhof 83978Bücherei
93115Waldhaus 84914 oder 84915
Grundschule Bahnhofstraße 66 934 Fax: 69075
Aus dem Bestand der Heimatgeschichte des Archivsder
Stadtverwaltung Penig
Zeitungsberichte aus dem "Penig-Bornai-sches und Frohburger
Tageblatt"
Mai 1903"Auf Blatt 122 des hiesigen Handelsregisters ist heute
das Eröschen derFirma Peniger Emaillier-Werke Vieweg & Naumann
in Penig eingetragenworden.Penig, am 5. Mai 1903"
"Auf Blatt 283 des hiesigen Handelsregisters ist heute die unter
der FirmaPeniger Emaillier-Werke Vieweg & Förster mit dem Sitz
in Penig errichte-te offene Handelsgesellschaft und weiter
folgendes eingetragen worden: Gesellschafter sind die Kaufleute
Karl Gustav Vieweg und Franz FriedrichFörster, beide in Penig. Die
Gesellschaft hat am 1. Mai 1903 begonnen. Angegebener
Geschäftszweig: Fabrikation von Emaillewaren.Penig, am 5. Mai 1903
Königliches Amtsgericht
"Das Baden in der Mulde ist nicht früher gestattet als bis der
Badeplatzabgesteckt und eröffnet sein wird. Kindern kann überhaupt
kein Badeplatzin der Mulde angewiesen werden, es bleibt daher das
Baden in der Mulde
-
13
30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003
"Markersdorf b. Penig, 28. Mai. Gestern Nachmittag gegen 5 Uhr
hat diehier wohnhafte Mutter des Gemeindedieners, die
StrumpfwirkerswitweTheresie Kramer, dem in einer Wiege liegenden 5
Wochen alten unehelichgeborenen Knaben ihrer 18 Jahre alten Enkelin
in der Wohnung ihrerverheiratheten Tochter in einem unbewachten
Augenblicke mit einem spit-zen Küchenmesser mehrere Schnitt- bzw.
Stichwunden in die Unterleibs-und Magengegend beigebracht. Durch
diese Schnitte wurde der Magenschwer verletzt und die Eingeweide
blosgelegt. Von ihrem Sohne in ihreeigene Behausung gebracht, fügte
sich die Thäterin mit einem bzw. zweispitzen Tischmessern mehrere
unbedeutende Kopfhautwunden zu. Die Wunden des Kindes mußten von
einem Peniger Arzte genäht, die derThäterin verbunden werden. Eine
Gerichtscommission begab sich nach
Bekanntwerden dieses Mordversuchs sofort nach dem Thatort. Da
dieThäterin infolge ihrer sich beigebrachten Verletzungen nicht
transportfähigwar, sollte ihre Verhaftung erst heute früh erfolgen.
In einem unbewachtenAugenblick hat sich die Kramer jedoch aus ihrer
Stube entfernt und in derhinter dem Wohnhause gelegenen
Jauchengrube ertränkt und sich somitder irdischen Strafe entzogen.
Nach eingezogener Erkundigung befindetsich das schwerverletzte Kind
noch am Leben."
30. Mai"Markersdorf b. Penig. Zu dem berichteten Mordversuch ist
heute nachzu-tragen, daß das Kind den erhaltenen Verletzungen am
gestrigen Donners-tag noch erlegen ist."
Bauamt
Beseitigung Hochwasserschäden im Sanie-rungsgebiet der Stadt
Penig
Viele Hauseigentümer haben mit Beginn des Frühlings/Sommers
die
Beseitigung der Hochwasserschäden an ihren Gebäuden und
Grund-
stücken in Angriff genommen.
Dies trägt neben der Verbesserung der Wohnsituation des
Einzelnen
auch zur Verschönerung des Stadtbildes bei und ist als positiv
einzu-
schätzen.
Die Stadt Penig besitzt ein förmlich festgelegtes
Sanierungsgebiet, in
welchen gemäß den gesetzlichen Regelungen Besonderheiten zu
beachten sind. Die Eigentümer der sich im Sanierungsgebiet
befindli-
chen Grundstücke wurden durch das Grundbuchamt informiert, dass
im
Grundbuch ein Sanierungsvermerk eingetragen wurde.
Im Sanierungsgebiet ist von den Eigentümern vor Beginn
jeglicher
Arbeiten am Grundstück die sanierungsrechtliche Genehmigung
entsprechend § 144 Baugesetzbuch einzuholen.
Dies betrifft auch die Arbeiten zur Beseitigung der
Hoch-wasserschäden.
Für alle Maßnahmen am Grundstück bzw. am Gebäude ist diese
sanie-
rungsrechtliche Genehmigung zwingend notwendig. Diese
Genehmi-
gung, evtl. mit Auflagen und Bedingungen verbunden, wird durch
die
Stadt kostenfrei erteilt.
Unter diese Maßnahmen fallen u.a. :
- Erneuerung bzw. Reparatur von Stützmauern am Muldenufer,
- Erneuerung bzw. Reparatur der Hofbefestigung oder der
Stellplätze im
Hof,
- Abbruch von Gebäuden/Nebengebäuden oder Gebäudeteilen,
- Trockenlegung des Gebäudes,
- Erneuerung des Außenputzes, des Sockelbereiches des
Gebäudes,
- Erneuerung bzw. Reparatur von Türen und Fenstern,
- Erneuerung bzw. Reparatur von Fußböden,
- Änderung der Nutzung der Erdgeschossräume,
- Umbauten innerhalb des Hauses (auch wenn dazu keine
baurechtliche
Genehmigung erforderlich ist, wie Heizungseinbau, Sanitär- und
Elek-
troinstallation u.a.m.).
Sind für die geplanten Maßnahmen baurechtliche Genehmigungen
erforderlich, so sind neben der Baugenehmigung auch die
sanierungs-
rechtliche Genehmigung einzuholen.
Handelt es sich bei einem Gebäude um ein Einzeldenkmal, ist
zusätzlich
noch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Für die entsprechenden Grundstückseigentümer ist es deshalb
ratsam,
im Vorfeld, d.h. vor Beginn jeglicher Arbeiten, eine
informierende Rück-
sprache mit dem Bauamt zu nehmen (Frau Müller unter Tel.
037381/95953 oder der Bauamtsleiter Herr Strobel).
Veranstaltungskalender
Veranstaltungen Stadt Penig
01.06.2003 SV Langenleuba-Oberhain - Tischtennis: 09.00 Uhr
Turnhalle Langen-leuba-Oberhain; Ranglistenturnier des Bezirkes
Chemnitz für Schülerin-nen der Altersklasse 11/12
02.06.2003 Kindertag im Jugend- und Freizeittreff "Waldhaus"
07.06.2003 Öffentliches Sommer anlässlich des 10-jährigen
Bestehens "Haus Hoff-nung" - u. a. mit dem Männerchor Flender Penig
e. V. und dem Männer-gesangsverein Niedersteinbach.
07.06. – 09.06.2003 Reit- und Fahrsportgemeinschaft -
Pfingstreitturnier an der Reitsportan-lage an der B 95
14.06.2003 Bürgersamstag, die Ämter der Stadtverwaltung haben in
der Zeit von08.30 – 11.30 Uhr geöffnet
14.06.2003 5 Jahre Jugend- und Freizeittreff "Waldhaus"
13.06. – 14.06.2003 Dorffest in Chursdorf
13.06. – 15.06.2003 4. Vereinsfest des 1. Ballspielvereins
"Wacker"
14.06.2003 Sommerfest in Markersdorf, 14.00 Uhr
20.06. – 22.06.2003 Peniger Schloss- und Markttage /
Schlössernacht (Bitte beachten Sieden Panoramateil unserer
Amtsblattausgabe.)
21.06.2003 AG-Modellbau - 9.30 Uhr Sonnenwendfliegen auf dem
AgrarflugplatzJahnshain/Meusdorf
21.06 – 22.06.2003 Schützenfest der Schützengilde
Niedersteinbach
Ab dem 01.06.2003 werden
• die Festschrift zur 700-Jahrfeier zum Preis von 7,00 EE• die
Festschrift zur 775-Jahrfeier zum Preis von 1.,00 EE• Gläser zum
Preis von 1,00 EE
verkauft.
-
14
Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003
Über die Gemeindegrenze geschaut
Veranstaltungen der StadtLunzenau
Eisenbahnmuseum "Zum Prellbock" Ausstellungs- und
Veranstaltungskalender
Juni 2003
Ausstellung v. 15.05. – 16.06.2003"Bücher und Karikaturen" -
Manfred Bofin-ger/Berlin
15.06.03 "Tag des Eisenbahners" mit Überraschung füralle
Uniformierten
15.06.0315.00 Uhr "Kohle machen für `n KohlekranAus dem eigenen
Fundus werden Eisenbahn-utensilien zu Gunsten des Vereins
SächsischerEisenbahnfreunde/Schwarzenberg versteigert
Ausstellung v. 19.06. – 28.07.2003"Loko- und andere Motive" -
Cartoons vonLothar Otto / Leipzig
19.06.03 Ausstellungseröffnung mit Lothar Otto21.06.03 19.00 Uhr
"KULTUR IM BAHNHOF"Sommeranfang mit dem Jazztrio "Hammond-Masters"
Eintritt: 4 Euro
Mehr Infos unter www.prellbock-bahnart.de
100 Jahre Vereinssport in Rochsburg vom 28.05. – 31.05.2003
Freitag, den 30.05.03-Auftaktveranstaltung-16.30 Uhr -
Tischtennisturnier19.00 Uhr - buntes Unterhaltungsprogramm mitdem
Blasorchester Lunzenau, den fröhlichenSängern von Rochsburg und der
Sunshine-Diskothek, Fackelumzug und Lagerfeuer –Veranstaltungsort:
Parkplatz Rochsburg
Sonnabend, den 31.05.03Ab 9.00 Uhr - Jubiläumssportfest am
Parkplatzmit Tischtennis, Volleyball, Boxen,
Streettennis,ADAC-Fahrradturnier, Hundesport, Technik-schau der
Feuerwehr, DRK-Einsatzdemonstrati-on, Luftballonfernflugwettbewerb,
Jugendfuß-ballturnier (auf dem Sportplatz), Ausstellung 100Jahre
regionale Sportgeschichte im ehem.
Gemeindeamtaußerdem von 10.00 – 17.00 Uhr Gesundheits-markt mit
Gesundheitstest, Cholesterinwert,Blutdruck und Blutzucker,
Körperfettanteil undMuskelmasse, Ergometer-Vitalitätstest
kombi-niert mit
Barmer-Konditionsaufbauprogramm,Kneipp-Gesundheitspfad,
Gleichgewichtskoor-dination mit Ski-Alpin-Simulator,
Naturkostan-bieter, Kinderküche, gesund und schön
mitWasserbüffelprodukten19.00 Uhr - Sportler- und Feuerwehrball
mitProgrammeinlagen des Rochsburger Faschings-clubs und der
Sunshine-Diskothek.Die Regio-Busbahn fährt bis 21.13 Uhr aller
zweiStunden zum und vom Festplatz.
Parkfest in Lunzenau vom 13. bis 15. Juni 2003
Freitag, 13. Juni 2003Band "KARAT"
Einlass: 19.00 Uhrab 20.00 Uhr mit
VorprogrammEintrittspreise:
Erwachsene Kinder bis 12 Jahre(für bis zu 3 Kindern)
Vorverkauf : in Penig bei Blumen Rüdigerim Rathaus 14,00 e 5,00
eAbendkasse: 16,00 e 5,00 eVeranstalter: Event- Concept Leipzig
Samstag, 14. Juni 200315.00 UhrSchüler der Mittelschule Lunzenau
präsentieren:Musik- und Tanzeinlagen sowie ein Theaterspiel16.00
UhrModenschau mit Beer`s Modeboutique17.00 UhrDas Blasorchester
Lunzenau spielt aufDer Heimat- und Kulturverein präsentiert:
die
Lunzenauer Originale "Hempel Marie" und"Ketten Richard"19.00
UhrTanz mit der Discothek "Sunshine" und Licht-show22.00
UhrFeuerwerk "Fire and Magic"
Sonntag, 15. Juni 200315.00 bis 18.00 UhrBuntes Showprogramm
mit: der Band ETERNA,Ronny Robix – Handäquilibrist, Bodo –
ComedyModeration, The Marghonas & Sicks – Kraftjong-lage und
der Sängerin INKA.Veranstalter: Stadtverwaltung Lunzenau
Für die Bewirtung der Besucher sorgen derSportverein, der
Gewerbeverein und der Garten-verein West.Schausteller laden an
allen Tagen zur Mitfahrtauf den Karussells ein.
Eintrittspreise Samstag/ Sonntag:Erwachsene: 2,50 e, Kinder bis
3 Jahre frei,Kinder bis 12 Jahre 0,50 e
Heimatverein Göpfersdorf e.V. 27.06.2003Open Air Rockkonzert auf
der Festwiese Garbis-dorf
28.06. – 29.06.2003 18. Garbisdorfer Vogelschießen
Veranstaltungen der StadtBurgstädt
15.06.2003, 09.00 Uhr 3. Wettscher Treffen 2003 für Oldtimer
undSimson
Veranstaltungen der StadtLimbach-Oberfrohna
14.06.2003, 18.00 UhrSchloß Wolkenburg – Von der Mark Meißen
biszum Königreich Sachsen
21.06. – 22.06.2003Schloß Wolkenburg – Muldentalmusikfest
Nr. 5- 2003
Schützenfest in Niedersteinbach am 21. / 22. Juni
2003Samstag14.00 Uhr großes Preisschießen mit Motorradschau19.00
Uhr Tanz mit der Mix-Band
Sonntag10.00 Uhr Frühschoppen mit dem Männerchor
NiedersteinbachAkkordeonorchester LunzenauFortsetzung des
Preisschießens
12.30 Uhr Null Problemo13.30 UhrBastelmobil17.00 Uhr
Siegerehrung des Preisschießens
Hüpfburg an beiden Tagen; Schießbude; Essen aus der
Gulaschkanone; Fleischerei Kubatzky Versorgung
Bierzelt, Kaffee und Kuchen
Die Schützengilde Niedersteinbach lädt dazu herzlich ein!
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30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003
Heimat- und Verkehrsverein “Rochlitzer Muldental” e.V.,Markt 1,
09306 Rochlitz, Tel.: 03737/783222, Fax: 03737/783224
Internet: www.romu.de, E-Mail: [email protected]
Veranstaltungstermine
WANN WAS WO29.05.-01.06. Dorffest Döhlen Döhlen Seelitz/OT
Döhlen30.05. Trimm Trab und Sportfest Sportplatz
Wechselburg30.05.-01.06. Goldene Schärpe Waldhotel am Reiterhof
Seelitz30.05.-01.06. Funkertreffen Aussichtsturm/Sportplatz
Geringswalde30.05.-09.06. Festwoche 50 Jahre Sportverein TSV
Wechselburg31.05. 15.00 "Vom Keller bis zum Boden" - Sonderführung.
Der Rundgang bietet
Einblicke in ansonsten unzugängliche Bereiche des Schlosses.
(Voranmeldung erforderlich) Schloß Rochlitz
31.05. intern. Radballturnier Turnhalle Chemnitzer Straße RV
"Wanderer" ChursdorfPenig01.06. Topf und Krügemarkt
Kohren-Sahlis01.06. Kinderfest Markt Rochlitz01.06. Tischtennis
Ranglistenturnier Turnhalle, Lglb.Oberhain Penig05.06. 15.00
Familien- & Single-Tanz GS Schloßaue Rochlitz07.06. 14.00 -
18.00 Tag der offenen Tür Naturschutzstation Weiditz07.06. öffentl.
Sommerfest anlässl. d. 10-jährigen Bestehns "Haus Hoffnung"
(u. a. mit dem Männerchor Flender Penig e. V. u. d.
Männergesangsverein Niedersteinbach) Penig
07.-09.06. ab 13.00 Dorffest anläßlich des 625jährigen Bestehens
der Gemeinde Schwarzbach Festhalle am Bürgerhaus Schwarzbach
07.-09.06. Pfingstreitturnier an der B 95 Lglb.Oberhain
Penig08.06. 15.00 Konzert zum Pfingstsonntag mit mittelalterlicher
Musik Basilika Wechselburg13./14.06. Dorffest Förderverein
Chursdorf ChursdorfPenig13.06.-15.06. 4. Vereinsfest auf dem
Sportplatz Lglb.Oberhain Penig13.-15.06. 4. Vereinsfest 1.
Ballspielverein "Wacker" Sportplatz Langenleuba-Oberhain14./15.06.
Kreis-, Kinder- u. Jugendsportspiele Penig14.06. 14.00 Kinderfest
Landverein Zum Grünen Hof Markersdorf Penig14.06. 19.30 Gesang
& Orgel St. Kunigundenkirche Rochlitz14.06. 8.30-11.30
Bürgersamstag Rathaus Penig14.06. Einweihung Schloßinnenhof,
Lichtenwalder Sommerclassics,
Berühmte Filmmusiken des 20. Jh. - multimediale Show
Barockschloß Lichtenwalde15.06. 14.00 Park- und Basilikasingen
Kloster Wechselburg15.06. 15.00 "Kohle machen für'n Kohlekran",
Versteigerung aus dem Fundus-
Eisenbahnutensilien zu Gunsten des Vereins Sächsischer
Eisenbahnmuseum/Gaststätte "Zum
Prellbock"Eisenbahnfreunde/Schwarzenberg Lunzenau
15.06. 8.00 Naturkundliche Wanderung d. d. Bergwald
Gerichtsschänke Rochlitz15.06. "Tag des Eisenbahners" mit
Überraschungen für alle Uniformierten Eisenbahnmuseum/Gaststätte
"Zum Prellbock"
Lunzenau19.06. 19.00 Ausstellungseröffnung mit Lothar Otto
Eisenbahnmuseum/Gaststätte "Zum Prellbock"
Lunzenau19.-23.06. Inselfest Parkplatz "Bleiche"
Rochlitz21./22.06. Peniger Schloss- und Markttage, Schlössernächte
Penig21./22.06. Schützenfest der Schützengilde Niedersteinbach
Penig21.06. 19.00 KUL