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Pandemieplan – Grippe (Influenza)
Kanton Glarus
Kantonsarzt Glarus
Version, Juni 2009
Vom Regierungsrat genehmigt am: 23. Juni 2009
Dieser Pandemieplan steht der Öffentlichkeit unter
http://www.gl.ch/xml_1/internet/de/application/d31/d379/f529.cfm
zum Download zur Verfügung.
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Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES 3 2. GRÖSSENORDNUNG,
PATIENTENZAHL 5 3. VERHALTEN, HYGIENE 5 3.1 PROPHYLAKTISCHES
VERHALTEN GEGEN ANSTECKUNG 5 3.2 HYGIENEMASKEN 5 4. ÜBERWACHUNG
(SURVEILLANCE) UND KONTAKTMANAGEMENT 6 5. PRÄPANDEMISCHE IMPFUNG,
ORGANISATION DER MASSENI MPFUNG 6 5.1. RISIKOGRUPPEN 7 5.2.
IMPFZENTREN 7 5.3. BEREITSTELLUNG DES IMPFSTOFFS 7 6. ANTIVIRALE
MEDIKAMENTE 8 6.1 VERFÜGBARE ANTIVIRALE MEDIKAMENTE 8 6.2 RESISTENZ
GEGEN ANITVIRALE MITTEL 8 7. AUSSERORDENTLICHE MASSNAHMEN IM
PANDEMIEFALL 9 7.1. PERSONAL 9 7.2. MEDIKAMENTE 9 7.3. MATERIAL 9
7.4. BETTEN 9 7.5. EMPFEHLUNGEN FÜR KANTONSSPITAL 10 7.6.
EMPFEHLUNGEN FÜR AMBULANTE MEDIZINISCHE DIENSTE (ARZTPRAXEN) UND
SPITEX 10 7.7. EMPFEHLUNGEN AN ALTERS- UND PFLEGEHEIME UND
BEHINDERTENINSTITUTIONEN 10 8. ABLAUFSCHEMA 11 INTERPANDEMISCHE
PERIODE 11 PANDEMISCHE WARNPERIODE 11 PANDEMISCHE PHASE 11 9.
KOMMUNIKATION 11 10. PANDEMIE UND BETRIEBE 12 11. FINANZIERUNG 14
12. ANHÄNGE 15 ANHANG 12.1 PANDEMIEPHASEN UND PERIODEN GEMÄSS WHO
UND BAG, MASSNAHMEN IN CH, KANTON UND
SPITAL 16 ANHANG 12.2 EMPFEHLUNGEN ZUM VORGEHEN BEI EINEM
VERDACHTSFALL VON AVIÄRER INFLUENZA H5N1 IN
PHASE 3 17 ANHANG 12.3 VORGEHEN ZUR ÜBERWACHUNG BEI
INFLUENZA-VERDACHT 18 ANHANG 12.4 MERKBLATT FALLDEFINITION
VOGELGRIPPE (AVIÄRE INFLUENZA H5 N1), KRITERIEN FÜR VERDACHT
AUF AVIÄRE INFLUENZA A H5N1 19 ANHANG 12.5. FALLDEFINITION FÜR
NEUE GRIPPE A(H1N1) 20 ANHANG 12.6 MERKBLATT VOGELGRIPPE (AVIÄRE
INFLUENZA H5N1) 21 ANHANG 12.7 MERKBLATT VOGELGRIPPE /
SCHWEINEGRIPPE: AMBULANTE MASSNAHMEN 22 ANHANG 12.8 MERKBLATT
VOGELGRIPPE / SCHWEINEGRIPPE: MASSNAHMEN IM STATIONÄREN BEREICH 23
ANHANG 12.9 EMPFEHLUNGEN DES NATIONALEN ZENTRUMS FÜR INFLUENZA
BEZÜGLICH DER PROBENENTNAHME
ZUM NACHWEIS DER AVIAREN INFLUENZA H5N1 BEI VERDACHTSFÄLLEN
[DESIGNIERTES SPITAL] 24 ANHANG 12.10 EMPFEHLUNGEN DES NATIONALEN
ZENTRUMS FÜR INFLUENZA BEZÜGLICH DER PROBENENTNAHME
ZUM NACHWEIS DES NEUEN SUBTYPS VON INFLUENZA (H1N1)
[SCHWEINEINFLUENZA] BEI VERDACHTSFÄLLEN 25
ANHANG 12.11 TAMIFLU-VERSORGUNG IM PANDEMIEFALL IM KANTON GLARUS
26 ANHANG 12.12 EMPFEHLUNGEN ZUR BEHANDLUNG VON PERSONEN MIT
VERDACHT AUF AVIÄRE INFLUENZA A
H5N1 UND INFLUENZA A H1N1 27 ANHANG 12.13 BETRIEBE UND PANDEMIE
28 ANHANG 12.14 ORGANISATION TASK FORCE PANDEMIE, ORGANIGRAMM KANT.
FÜHRUNGSSTAB UND
KOORDINIERTER SANITÄTSDIENST DES KANTON GLARUS 31 ANHANG 12.15
VERTEILERLISTE PANDEMIEPLAN 33
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Pandemieplan - Grippe (Influenza) GL 1. Allgemeines Die Grippe,
verursacht durch das Influenzavirus, befällt periodisch und während
einer befristeten Zeit-spanne sehr viele Personen. Diese uns
vertraute saisonale Häufung wird als Epidemie bezeichnet. Das
Influenzavirus kommt bei Mensch und Tier (v. a. bei Vögeln und
Schweinen) vor, und zeichnet sich durch eine rasche
Wandlungsfähigkeit aus. Aufgrund der unterschiedlichen viralen
Bausteine werden verschiedene Virustypen A, B, C definiert, wobei
sich der A-Typ weiter durch die beiden Oberflächen-eiweisse H
(1-16) und N (1-9) differenzieren lässt. Wie die Erfahrung lehrt,
treten im Verlaufe längerer Intervalle völlig neuartige
Viruskombinationen auf, die sich rasch weltweit mit hohem
Ansteckungspo-tenzial auszubreiten vermögen und die
Gesundheitssysteme zu überfordern drohen - weit stärker als die
üblichen saisonalen Grippen. Dieser Fall entspricht einer Pandemie.
Charakteristika der Influenza Saisonale Influenza Pandemische
Influenza Zeitliches Auftreten - jährlich in den Wintermonaten -
nicht vorhersehbar
- historisch 2 bis 3-mal pro Jahrhundert - unabhängig von
Jahreszeiten, in den Wintermonaten jedoch wahrscheinlicher
Dauer - in der Schweiz ca. 10 Wochen (zwischen Ende November bis
Anfang April)
- eine oder mehrere Wellen - in der Schweiz: Dauer einer Welle 8
-12 Wochen*
Gruppen mit erhöhtem Komplikationsrisiko
- Säuglinge - Personen > 65 Jahre - Personen mit chronischen
Grunderkrankungen und /oder beeinträchtigtem Immunsystem
- unbekannt (z. Bsp. 1918 vor allem junge Erwachsene)
Erkrankungsrate (attack rate)
- 2 – 5 % der Bevölkerung der Schweiz
- 25% der Bevölkerung der Schweiz*
Mortalität - 6 – 14 pro 100'000 Einwohner der Schweiz
- 100 pro 100'000 Einwohner der Schweiz*
Genom-Änderung des Virus
Antigendrift Antigenshift
* Die Annahmen entsprechen einem „worst-case“-Szenario Um nicht
unvorbereitet einer derartigen Entwicklung gegenüber zu stehen,
überwacht die WHO welt-weit die Ausbreitung infektiöser Krankheiten
(Pandemiephasen 1-6) und arbeitet eng mit den nationa-len
Gesundheitsinstanzen zusammen. In der Schweiz ist zu diesem Zweck
am 1. Juni 2005 die In-fluenza-Pandemieverordnung (IPV) in Kraft
gesetzt worden. Die Verordnung und der Influenza-Pandemieplan des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ermöglichen den Kantonen auf die
eigenen Bedürfnisse zugeschnittene Massnahmen zu planen und
anzuordnen. Im Wesentlichen handelt es sich um Massnahmen, die
helfen, die Infektkette zu unterbrechen oder gar nicht entstehen zu
lassen, sowie die grundlegenden Dienstleistungen für die
Gesellschaft im Wirt-schafts- und Dienstleistungssektor zu erhalten
sowie die Kommunikation sicherzustellen. Das heisst: • Verhinderung
der Viruseinschleppung � Einschleppung eines neuen Virus bei Tier-
und Humanerkran-
kungen verhindern • Verhindern der Anpassung des Virus an den
Menschen � bei Tierinfektionen Virusherde beseitigen und Kontakte
mit Men-
schen verhindern • Mobilisierung der öffentlichen Gesundheit
�Ausbreitung unter Menschen verlangsamen und begrenzen •
Bereitstellung von spezifischen Medikamenten/Schutzausrüstungen
�Lagerung von antiviralen Medikamenten, Antibiotika,
Impfstoffen
sowie verschiedenen Schutzausrüstungen • Impfung der Bevölkerung
�zunächst präpandemischer Impfstoff, gefolgt von Pandemieimpf-
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stoff • Sicherstellung der grundlegenden Dienstleistungen für
die Gesellschaft �Erhaltung der Funktionstüchtigkeit von
Institutionen und Wirtschaft
trotz hohen Absenzen • Sicherstellung der Kommunikation
�zeitgerechte, transparente Kommunikation auf allen Ebenen. 1.1
Gesetzliche Grundlagen zur Bewältigung einer Pandemie -
Aufgabenteilung Bund – Kanton Bei der Bekämpfung von übertragbaren
Krankheiten des Menschen sind die Zuständigkeiten zwischen Bund und
Kantonen klar definiert. Die gesetzliche Grundlage bildet das
Epidemiengesetz (SR 818.101; PPCH-1, 26 f). Es weist dem Bund
Aufgaben in folgenden Bereichen zu: a) Koordination; b) Herausgabe
von Richtlinien und Empfehlungen; c) epidemiologische Erfassung des
Geschehens; d) Information der Bevölkerung. Den Kantonen sind
gemäss Epidemiengesetz folgende Aufgaben zugeordnet: a)
Durchführung von durch den Bund angeordneten Massnahmen; b)
Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten; c)
Sicherstellung von geeigneten Absonderungs- und
Pflegeeinrichtungen, von nötigen Desinfektionen und Entwesungen,
von notwendigen epidemiologischen Abklärungen, der Koordination der
Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
beteiligten Stellen der Human- und Veterinärme-dizin und der
Lebensmittelkontrolle; d) Sicherstellung der Möglichkeit der
kostenlosen Impfung gegen übertragbare Krankheiten für die
Bevölkerung. Entsprechend den ihm zugewiesenen Aufgaben hat der
Bund im Hinblick auf eine drohende Grippepandemie einen nationalen
Pandemieplan ausgearbeitet, der den Kantonen als Basisdokument
dient. Gesetzliche Abstützung findet er in der Pandemieverordnung
vom 27. April 2005 (SR 818.101.23). 1.2 Kantonale Gesetzliche
Grundlagen Bei der Bewältigung einer Pandemie geht der Bund von
einem phasenweisen Verlauf zunehmender Krankheitsgefährdung aus.
Dieser Verlauf verlangt ein ebenso phasenweises Vorgehen. Das
Gesund-heitsgesetz des Kantons Glarus vom 6. Mai 2007 sieht denn
auch vor, dass die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde
gesundheitspolizeiliche Massnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder
Minderung von Gesundheitsgefährdungen, welche die Allgemeinheit
betreffen wie Epidemien, anordnen kann. Die Verwaltungsbehörde im
Pandemiefall der Chef der Taskforce (ad personam der Kantonsarzt)
kann mit der Durchführung die zuständigen Gemeindeorgane,
Fachorganisationen oder Fachpersonen be-auftragen (Art. 12 Abs. 1
und 3). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten (Pandemieplan),
soweit diese nicht durch übergeordnetes Recht bestimmt sind. Weiter
sieht das Gesundheitsgesetz eine gemeinsame Verantwortlichkeit von
Kanton und Gemeinden für die Sicherstellung der
sanitätsdienstlichen Versorgung bei ausserordentlichen und
besonderen Er-eignissen vor (Art. 6). Dem Departement Finanzen und
Gesundheit kommt die Koordination des Sani-tätsdienstes in
besonderen und ausserordentlichen Lagen zu (Art. 8 Abs. 3 Bst. d).
In ausserordentli-chen Lagen sind auf Kantonsstufe der kantonale
Führungsstab und auf Stufe der Gemeinden die Ge-meindführungsstäbe
aktiv. Die Organigramme der Taskforce, des kantonalen Führungsstabs
und des koordinierten Sanitätsdiens-tes des Kantons Glarus finden
sich im Anhang 12.14 zu diesem Pandemieplan. Die Kantonsverfassung
ordnet mit Art. 99 Bst. d die Zuständigkeit zum Erlass von
Verordnungen und Verfügungen in Notlagen und anderen Fällen
zeitlicher Dringlichkeit dem Regierungsrat zu. Art. 2 des Gesetzes
über vorsorgliche Massnahmen bei Störungen der wirtschaftlichen
Landesversor-gung, bei Katastrophen und kriegerischen Ereignissen
(Notrechtsgesetz) vom 7. Mai 1972 (GS V/H/2) definiert seinerseits
Katastrophen als Ereignisse, durch welche die Bevölkerung und ihre
Umwelt in einem solchen Ausmass betroffen werden, dass sie nur
durch ausserordentliche Schutz- und Ret-tungsmassnahmen gemeistert
werden können. Für die Feststellung des Katastrophenfalles ist der
Re-gierungsrat zuständig. Ist er nicht beschlussfähig, so handeln
die entsprechenden Gemeinderäte. Im Katastrophenfall ist der
Regierungsrat berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und
verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton aufzubieten. Er
regelt in diesem Fall auch die Entschädigung und Versicherung (Art.
5 Notrechtsgesetz).
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Mit vorliegendem Pandemieplan regelt der Regierungsrat die
Vorgehensweise, die Verantwortlichkeiten sowie die Finanzierung im
Pandemiefall und stützt sich damit auf die vorerwähnten
gesetzlichen Grundlagen. Primär werden die organisatorischen
Massnahmen durch eine Taskforce Pandemie in die Wege gelei-tet und
überwacht. Der Kantonsarzt als Chef der Taskforce entscheidet nach
Rücksprache mit den Bundesbehörden, ab welchem Zeitpunkt die
ausserordentliche Lage bei einer Pandemie festzustellen ist. Ab
diesem Zeitplan übernimmt der KFS, bzw. KSD (gestützt auf Art. 6
Gesundheitsgesetz resp. eventual Art. 2 Notrechtsgesetz) die
Führung. 2. Grössenordnung, Patientenzahl Den Berechnungen liegen
Annahmen aufgrund früherer Grippepandemien zu Grunde. Diese Zahlen
sind vom BAG erarbeitet worden. Dabei erwartet man für den Kanton
Glarus bei einem hohen Viru-lenzgrad1 des Erregers ca. 9'600
Erkrankte, die von der Pandemiegrippe befallen werden, wobei es zu
etwa 240 Hospitalisationen kommen dürfte. 36 Erkrankte benötigen
Intensivpflege und man rechnet mit etwa 40 Todesfällen. Bei einer
geringeren Virulenz des Influenzaerregers erkranken ungefähr 6’000
Personen und man rechnet mit etwa 125 Hospitalisationen und 20
Patienten, die Intensivpflege benötigen. Das BAG hat aufgrund der
verschiedenen Annahmen auch Listen im Wochenverlauf der Pandemie
für diese Szenarien erstellt. Lediglich als Vergleich seien hier
die Zahlen der Grippe-Pandemie 1918 für den Kanton erwähnt: Die
Gesamtbevölkerung betrug damals 33'800 Einwohner, die Grippefälle
beliefen sich auf total 6’380 (19%), die Sterbefälle auf 200
(0.6%). 350 Erkrankte mussten infolge Grippe hospitalisiert werden,
was einer Hospitalisationsrate von 5.5% entspricht. Als
Bedarfsgrösse der allenfalls prophylaktisch erforderlichen
Behandlung von Personen mit potentiel-len Patientenkontakten
(medizinisches Personal) ist für die Schweiz die Zahl von 207'300
Personen ermittelt worden, wovon rund 2’450 auf den Kanton Glarus
entfallen. 3. Verhalten, Hygiene 3.1 Prophylaktisches Verhalten
gegen Ansteckung Die Grippeviren werden zur Hauptsache über
Tröpfchen durch die Atemluft übertragen, allenfalls auch durch die
Hände in die Luftwege gebracht. Diese Ansteckungswege können
unterbrochen oder zu-mindest deutlich eingeschränkt werden, wenn
die Betroffenen sich um grösste hygienische Sorgfalt bemühen. Dies
bedeutet: � Husten und Niesen möglichst zu vermeiden und die
Atemwege bedeckt zu halten. � Fernbleiben von Massenveranstaltungen
und jedwelchen Versammlungen zur Minderung der
Ansteckungsgefahr. � Persönliche Kontakte im Alltag auf das
mindestmögliche Mass reduzieren. In gewissen Fällen mit sehr hohem
Ansteckungsrisiko bei nahem Kontakt können Masken schützen, doch
ist deren Wirkung etwas umstritten. Einfache Papiermasken sind nach
20 Minuten durchfeuchtet und verlieren ihre Filterwirkung.
Qualitativ bessere, professionelle Atemschutzmasken bleiben 2 - 3
Stunden wirksam. Sinnvoll ist in jedem Fall die häufige und
gründliche Handreinigung mittels Wasser und Seife unter Zusatz
eines geeigneten Haut-Desinfektionsmittels. Eine gesunde
Lebensweise ohne Nikotin mit aus-gewogener Ernährung und Erholung,
reichlich Flüssigkeit, Befeuchten der Luftwege und viel frischer
Luft trägt dazu bei, die Infektabwehr zu stärken und allfällige
Erkrankungen besser durchzustehen. 3.2 Hygienemasken Als weitere
Hygienemassnahme stehen die Hygienemasken der Bevölkerung zur
Verfügung. Der Kan-ton Glarus hat vorsorglich für die Bevölkerung
einen Grundstock an Hygienemasken beschafft, die in Phase 4 oder 5
einer Pandemie abgegeben werden können. Die Abgabe wird über die
Gemeinden 1 Definition Virulenz: Als Virulenz (von lat. virulentus
„voller Gift“) bezeichnet man in der Mikrobiologie das Mass der
Fähigkeit eines Krankheitserregers, eine Krankheit auszulösen. Wenn
viele Zellen eines Pathogens benötigt werden um eine Krankheit
auszulösen, nennt man diesen Pathogen leicht virulent, andernfalls
wird er als hoch virulent bezeichnet.
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dezentral organisiert. � Die Wirksamkeit der Hygienemasken darf
nicht über schätzt werden, die Masken sind aber im
Rahmen der allgemeinen Hygienemassnahmen ein zusätzlicher
Schutz. � Für Säuglinge und Kinder eignen sich Hygienemasken nicht
. In jedem Fall müssen Masken tragende Personen in der Lage sein,
bei allfälligen Beschwerden die Maske selbständig zu entfernen. Für
das Gesundheitspersonal stehen spezielle Atemschutzmasken zur
Verfügung. Das Kantonsspital, die Arztpraxen und die
Spitexorganisationen sind für deren Beschaffung selbst
verantwortlich. In besonderen Situationen wie zum Beispiel
Vogelgrippe oder SARS richtet sich das Verhalten und Vorgehen nach
den eigens für diese Fälle geltenden Merkblättern und Richtlinien.
Geregelt werden dabei auch entweder vom Bund oder vom Kanton Fragen
zu Isolation, Quarantäne und Kontakt-Aufspürung. 4. Überwachung
(Surveillance) und Kontaktmanagement Die Überwachung des Auftretens
von Grippeviren ist Aufgabe des Bundes. In der pandemischen
Warnperiode soll durch die Meldepflicht für neuartige
Influenzaviren die Möglichkeit zu einem aktiven Vorgehen gegen die
rasche Ausbreitung der Viren und der Erkrankung geschaffen werden.
Dazu ist eine enge Zusammenarbeit des BAG und des BVET sowie der
medizinischen Labors und der Ärzte-schaft unverzichtbar. Das
eigentliche Kontaktmanagement beim Auftreten einer entsprechenden
Infektion mit einem pan-demischen Virustyp soll die rasche
Ausbreitung der Erkrankung verhindern bzw. erschweren. Das
Kontaktmanagement ist ein wesentliches Element zur Unterstützung
der Massnahmen zur Eindäm-mung, bzw. Verzögerung der
Virusausbreitung. Das Ziel besteht darin, die Kontaktpersonen vor
einer Erkrankung zu schützen und die Übertragungsketten zu
verhindern. Dazu gehören: � Erstellen von Kontaktlisten: Listen von
namentlich bekannten Kontaktpersonen (in Familie, an
Arbeitsplatz, in Schulklassen) � Weitere Abklärungen von
Kontakten mit namentlich nicht bekannten Personen, sog.
Retracing,
beispielsweise an Veranstaltungen, im öffentlichen Verkehr. Zur
Unterbrechung der Übertragungskette müssen erkrankte Personen
frühzeitig erkannt, behandelt und isoliert werden. Gleichzeitig
sollen Personen, welche Kontakt mit den Erkrankten hatten, rasch
identifiziert werden, um geeignete Massnahmen zur Verhinderung der
Virus-Ausbreitung treffen zu können. Das Kontaktmangement wird sich
auf die Pandemiephasen 4 und 5 beschränken müssen, weil man bei
Phase 6 von einer flächendeckenden Ausbreitung des Virus über die
ganze Schweiz ausgeht, und damit die Kontaktaufnahme zu Erkrankten
resp. zu Personen, die mit solchen in Berüh-rung gekommen sind,
obsolet ist. In Phase 4 und 5 ist in erster Linie der Chef
Taskforce gefordert, da der Zeitfaktor für die prophylaktischen
Massnahmen hier die entscheidende Rolle spielt (Einnahme der
antiviralen Medikamente innerhalb von 36 Stunden nach Kontakt mit
Indexpersonen). Die Kontakt-liste namentlich bekannter
Kontaktpersonen muss rasch erstellt (Familie, Klassenkameraden,
Arbeits-kollegen etc) und weitergeleitet werden. Wichtig sind auch
die interkantonale Koordination und der Informationstransfer. Als
Massnahmen im Rahmen des Kontaktmanagements sind neben allgemeinen
Verhaltensempfehlungen vor allem die postexpositionelle Prophylaxe
mit antiviralen Medikamenten und die Verfügung der Quarantäne
möglich. Das konkrete Vorgehen ist im Pandemieplan des Bundes auf
den Seiten 85 - 92 (Version 01/09) ersichtlich (Prozessdiagramm s.
Anhang 12.3 im Pandemie-plan des Kantons Glarus). Dem Kantonsarzt
stehen für die Aufgabe der Überwachung Mitarbeitende der Lungenliga
des Kantons Glarus zur Verfügung. 5. Präpandemische Impfung,
Organisation der Masseni mpfung Die Impfung gegen das Grippevirus
gilt als die beste Prävention. Gemäss der vom BAG festgelegten
Impfstrategie für die Schweiz soll in einem ersten Schritt eine
präpandemische Impfung eingesetzt werden. Der Impfstoff wurde vom
Bund eingekauft und liegt bereits vor. Er steht den Kantonen
ge-
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mäss Verfügung des Bundes zur Verfügung. Eingesetzt wird dieser
Impfstoff, sobald eine Mensch-Mensch-Übertragung in der näheren
Umgebung der Schweiz festgestellt ist. Der Bundesrat wird dann die
Massenimpfung für die Schweiz auslösen. Ziel dieser ersten
Impfaktion ist ein Zeitgewinn mit der Hoffnung, dass durch rasche
Aufklärung über den grassierenden Virusstamm ein gezielter
Impfstoff für die Pandemie innert nützlicher Frist hergestellt
werden kann. Dies dürfte aber rund 6 Monate Zeit in Anspruch
nehmen. Beim präpandemischen Impfstoff handelt es sich um einen
H5N1-Impfstoff mit einem speziellen Zusatz, welcher die Antigenität
auch auf andere HxNy-Viren ausweiten soll. Es ist vorgesehen, die
präpandemische Massenimpfung im Kanton Glarus in 3 Impfzentren
durchzu-führen (s. hierzu Kapitel 5.2). In den Impfzentren soll die
Bevölkerung - dank einem durchgehenden 12-Stundenbetrieb -
innerhalb von 14 Tagen geimpft werden können. Zur Durchimpfung in
Altershei-men und von nicht gehfähigen Personen werden die
Hausärzte und Hausärtzinnen sowie die Spite-xorganisation zur
Verfügung stehen. Die Organisation der Impfung liegt in den Händen
der Taskforce, die dies in enger Zusammenarbeit mit dem KFS und dem
KSD vorbereitet. Die Bevölkerung soll schriftlich zur Impfung
eingeladen werden, einerseits damit das Impfdatenblatt von den
impfwilligen Personen zu Hause schon ausgefüllt werden kann,
anderseits um eine gewisse Staffelung in den Impfzentren zu
erreichen. Mit diesem Vorgehen wird ein geordneterer Ablauf der
Massenimpfung in den einzelnen Impfzentren möglich. Bei der
präpandemischen Impfung handelt es sich um eine freiwillige
Impfung, was der Bevölkerung mittels Informationsschreiben
mitzuteilen ist. 5.1. Risikogruppen Während einer Pandemie gilt es
in erster Linie die Personen, welche in der Gesundheitsversorgung
tätig sind, funktionsfähig zu erhalten. Je nach Bedürfnis und
Entwicklung der Lage müssen Risiko-gruppen bezeichnet und eine
Dringlichkeitseinstufung bzw. Priorisierung festgelegt werden. Dies
ist die Aufgabe des Chefs der Taskforce. Die Personen der
Risikogruppen sollen innerhalb eines Monats 2 Dosen der
präpandemischen Impfung erhalten, um ihren Schutz zu erhöhen. Die
Prioritätenfolge muss im Verlauf einer Pandemie flexibel gehandhabt
werden, beispielsweise falls es sich erweisen sollte, dass
Schulkinder ungleich viel häufiger und schwerer erkranken als
Erwachsene. Als Richtlinie für die Priorisierung gilt: � Personal
des Gesundheitswesens in Spitälern, Rettungsdiensten, Arztpraxen,
Apotheken, Alters-
und Pflegeheimen, Spitexdiensten; � Mitglieder des Kantonalen
Führungsstabes sowie des Koordinierten Sanitätsdienstes; �
Angehörige der Polizei und Feuerwehr; � Personal für Transporte von
Personen, Medikamenten und Lebensmitteln; � Personal
lebenswichtiger öffentlicher Einrichtungen zur Aufrechterhaltung
der Kommunikation, der
Energie- und Wasserversorgung; � Wichtige
Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger für die
Aufrechterhaltung der staatli-
chen Funktionen; � Angehörige weiterer wichtiger öffentlicher
und privater Dienste, einschliesslich der Verwaltung; �
Risikogruppen nach medizinischer und sozialer Indikation. 5.2.
Impfzentren � Glarus Süd: Schwanden, Feuerwehrgebäude Kärpf; �
Glarus Mitte: Glarus, Feuerwehrgebäude Buchholz; � Glarus Nord:
Niederurnen, Linth-Escher-Schulhaus. 5.3. Bereitstellung des
Impfstoffs Nach Auslösung der Aktion „Massenimpfung mit
präpandemischem Impfstoff“ durch den Bundesrat wird der benötigte
Impfstoff von der Firma Alloga an das Kantonsspital Glarus
geliefert, wobei das Kantonsspital keine Verwendungs- und
Verteilungsverantwortung hat. Verantwortlich zur logistisch
richtigen Verteilung resp. korrekten Verwendung liegt bei der
Taskforce. Vom Kantonsspital Glarus wird der Impfstoff unter
Einhaltung der Kühlkette an die 3 Impfzentren geliefert. Für die
nötigen Imp-fungen in Alters-, Pflege- und Behindertenheimen sowie
für gehunfähige Patientinnen und Patienten stehen den jeweiligen
ärztlichen Grundversorgerinnen und Grundversorgern Impfdosen im
Kantons-spital Glarus nach Absprache mit dem Chef Taskforce zur
Verfügung. Das Kantonsspital Glarus wird für sämtliche
Mitarbeitenden die Impfung selbständig organisieren, vor allem auch
deshalb, weil das Gesundheitspersonal zwei Imfpungen benötigt. Die
Kühlkette muss unbedingt beachtet werden.
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6. Antivirale Medikamente Einige Substanzen vermögen das
Grippevirus zu blockieren und eignen sich als Medikamente für die
Prophylaxe und für die Therapie. Das unterschiedliche
Wirkungsprofil, die Nebenwirkungsrate und die Resistenzbildung
setzen jedoch gewisse Grenzen. Da die Wirkung antiviraler
Medikamente keinen Einfluss auf die Immunisierung durch
inaktivierte Impfstoffe hat, ist eine Kombination mit einer
Imp-fung möglich. Der Bedarf an antiviralen Medikamenten ist
während einer Pandemie stark erhöht und übersteigt die
üblicherweise produzierte Menge. Damit es nicht zu
Versorgungsengpässen kommt, trifft der Bund vorsorgliche
Massnahmen, um die Verfügbarkeit antiviraler Mittel und die
rechtzeitige Versorgung der Bevölkerung im Falle einer Pandemie zu
gewährleisten. Mit der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von
Arzneimitteln wurden die Neuraminidasehemmer für den Fall einer
Knappheit, insbesondere im Falle einer Grippe-Pandemie, seit dem 1.
April 2004 der obligatorischen Pflichtlagerhaltung unterstellt. Die
Ziele der Behandlung und Prophylaxe mit antiviralen Medikamenten
sind in allen Pandemiepha-sen die Folgenden: � Verminderung des
Schweregrades der Erkrankung beim Einzelnen (Morbidität); �
Verringerung der Zahl der Todesfälle (Mortalität); � Verhinderung
der Ausbreitung des neuen Influenza-Subtyps in der pandemischen
Warnperiode; � Schutz von Personen in Schlüsselpositionen innerhalb
der Pandemiebekämpfung (Prophylaxe). 6.1 Verfügbare antivirale
Medikamente • Amantadin und Rimantadin sind gegen Influenza-A-Viren
wirksam und haben dieselbe Wirkungs-
weise. In der Schweiz ist lediglich Amantadin (Symmetrel)
zugelassen. Die Nebenwirkungen von Amantadin betreffen das zentrale
Nervensystem und den Gastrointestinaltrakt. Es können auch
medikamentenresistente Viren entstehen. Aus diesem Grund wird
Amantadin weder für Therapie noch Prophylaxe empfohlen.
• Neuraminidasehemmer (Zanamivir = Relenza, Oseltamivir =
Tamiflu) blockieren die Virusausbrei-tung von Zelle zu Zelle und
gelten infolge ihrer breiteren Wirksamkeit gegen Grippeviren A und
B als Mittel der Wahl. Im Besonderen zeichnet sich Oseltamivir
durch die einfache orale Einnahme aus, im Gegensatz zu Zanamivir,
das in die Luftwege gesprüht oder inhaliert werden muss.
Pro-phylaktisch wird eine Kapsel Oseltamivir à 75 mg täglich
während 7 bis 10 Tagen empfohlen, in besonderen Fällen während 42
Tagen. Therapeutisch werden zwei Kapseln à 75 mg täglich wäh-rend 5
Tagen verordnet.
Müssen antivirale Medikamente mangels eines rechtzeitig
verfügbaren Impfstoffes prophylaktisch eingesetzt werden, so gelten
für die Priorisierung der Risikogruppen und die Bereitstellung die
glei-chen Überlegungen wie für die Impfungen. Werden Pflichtlager
freigegeben, so bestimmt der Bund die Verteilungsmodalitäten bis in
die Kantone. Von Seiten des Bundes wurde ein Pflichtlager mit 30
Millionen Kapseln Oseltamivir (Tamiflu) angelegt, das gewährleisten
soll, dass im Pandemiefall alle Erkrankten medikamentös behandelt
werden kön-nen. Zudem soll das Pflichtlager die Prophylaxe beim
Medizinal- und Pflegepersonal abdecken. Für das Vorgehen in den
einzelnen pandemischen Phasen sei auf den Influenza-Pandemieplan
des Bun-des verwiesen (S. 166 ff Pandemieplan Bund Version 01/09).
Die Finanzierung erfolgt über die bestehenden Versicherungssysteme:
• Prophylaxe: prä- und postexpositionelle Prophylaxe werden vom
System Unfallversicherung über-
nommen, bei Selbständigerwerbenden von der Krankenversicherung.
• Therapie: Übernahme der Kosten erfolgt über die
Krankenversicherer, vorbehalten bleibt eine
allfällige Leistungspflicht der Unfallversicherung im Falle,
dass eine Erkrankung als Berufskrank-heit qualifiziert wird.
6.2 Resistenz gegen anitvirale Mittel 2007/2008 wurde u.a. auch
in der Schweiz eine Resistenz von Influenza-A-Virusstämmen des
Sub-typs H1N1 gegen Oseltamivir nachgewiesen. Aus diesem Grund
empfiehlt das BAG zum jetzigen Zeit-punkt, generell auf den
prophylaktischen Einsatz von Oseltamivir zu verzichten. Ebenso
empfiehlt das BAG sowohl den privaten wie öffentlichen Untern
ehmen, antivirale Medikamente für den
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Eigenbedarf nicht einzulagern (abgesehen von Unternehmen des
Gesundh eitswesens). Über die Versorgungsabläufe für Prophylaxe und
Therapie mit antiviralen Medikamenten s. Anhang 12.11. 7.
Ausserordentliche Massnahmen im Pandemiefall Breitet sich die
Pandemie trotz aller vorsorglichen Massnahmen weiter aus, bedeutet
dies enorme Mehrleistungen in allen Bereichen des
Gesundheitssystems. Die ordentlichen Mittel erschöpfen sich und die
sich anbahnende Notlage zwingt Bund und Kantone, sämtliche
personellen und materiellen Reserven zu mobilisieren. Die damit
verbundenen Eingriffe in die individuellen Freiheiten und
Ge-wohnheiten, wie beispielsweise freie Arzt- und Spitalwahl,
uneingeschränkte Mobilitäts- und Ver-sammlungsfreiheit, müssen
durch die Regierung - gestützt auf die Pandemieverordnung, das
Epide-mien-, das Gesundheits- resp. das Notrechtsgesetz -
angeordnet werden. Dabei können alle geeigne-ten Personen zur
Mithilfe und Mitarbeit verpflichtet, ausserordentliche Massnahmen
angeordnet und auch ausserordentliches Material zur Verfügung
gestellt werden. 7.1. Personal Mit Personalmangel ist wegen des
vermehrten medizinisch-pflegerischen Leistungsbedarfes und we-gen
krankheitsbedingten personellen Ausfällen zu rechnen. Diesem
Engpass ist mit rationellem Ein-satz der zur Verfügung stehenden
Personen, effizienter Organisation der Pflege, Verzicht auf
Komfort-leistungen sowie Mobilisation und Reaktivierung weiterer
Personalreserven zu begegnen. Ehemals Berufstätige, Angehörige der
Pflegeschulen oder weiterer Gesundheits- und Sozialberufe, Personal
des Zivilschutzes aber auch Freiwillige bilden einen wertvollen
Personalpool. Grundsätzlich soll Per-sonen mit erhöhtem
Ansteckungsrisiko im Einsatz die gleiche Prophylaxe zuteil werden
wie dem übri-gen Gesundheitspersonal. Personalengpässe im
Kantonsspital Glarus werden durch Teilzeit-Mitarbeitende, die ihr
Arbeitspen-sum erhöhen, aufzufangen sein (s. hierzu Erläuterungen
Kapitel 1.2 und 11). 7.2. Medikamente Abgesehen von den bereits
erwähnten Impfstoffen und antiviralen Medikamenten wird sich ein
erhöh-ter Bedarf an Antibiotika einstellen. Die im Verlaufe einer
Grippeerkrankung gehäuft auftretenden bak-teriellen
Lungenentzündungen (Pneumonien) bedeuten eine bedrohliche
Komplikation, weshalb sie antibiotisch behandelt werden müssen.
Arztpraxen, Spitäler, Apotheken und auch Grossisten müssen diesem
Umstand Rechnung tragen und die Lagerbestände an geeigneten
Antibiotika im Hinblick auf den Mehrverbrauch erhöhen. 7.3.
Material Die Institutionen resp. Einrichtungen der
Gesundheitsversorgung wie Spital, (Arzt)-Praxen, Heime, Spitex und
RehaClinic haben sich ab Phase 3 einer Pandemie auf einen
Mehrverbrauch an Wäsche, Einweg- und Schutzmaterial für den
Eigengebrauch einzustellen wie z.B.: � Atemschutzmasken; �
Schutzbrillen; � Einweghandschuhen; � Einwegschürzen; �
Desinfektionsmittel. Die betroffenen Institutionen müssen diesen
Mehrverbrauch einplanen und technisch sowie logistisch zu
bewältigen wissen. Im Kantonsspital Glarus ist der Mehrverbrauch
dieser Artikel nach Absprache mit der Spitalapothekerin eingeplant.
7.4. Betten Die auf den Normalbedarf ausgerichtete Zahl der
Akutbetten wird nicht genügen, um nebst dem regu-lären
Patientenumsatz den durch die Pandemie verursachten
Hospitalisationsbedarf abzudecken. Dies kann aufgefangen werden
durch: � Mehrbelegung von Krankenzimmern; � Ausweitung von
Bettenabteilungen; � Einrichten von Notabteilungen/Notspitälern in
anderen geeigneten Räumlichkeiten; � Betrieb der
sanitätsdienstlichen Stellen des BVS. Im Kanton Glarus wird kein
separates Notspital geschaffen. Das Kantonsspital wird im
Pandemiefall hospitalisationsbedürftige Grippekranke aufnehmen und
im Haus I isolieren. Je nach Anzahl spitalbe-
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dürftiger Personen werden nur einzelne Zimmer, halbe oder ganze
Abteilung oder das gesamte Haus I zu diesem Zweck freigestellt. Bei
einem „worst-case“-Szenario resp. vielen spitalbedürftigen
Perso-nen könnte das ganze Haus I belegt werden (max. 80 Betten),
wobei in dieser Situation die Patienten der medizinischen Klinik in
andere Zimmer des KSGL zu verlegen wären. Je nach Situation wären
sodann auch Zimmer von Rehaclinic im 8. Stock des KSGL oder in
Braunwald zur Verlegung der „or-dentlichen“ Patienten der
medizinischen Klinik zu verwenden. In einer derartigen Situation
erfolgt die Freistellung von Haus I des KSGL in enger Absprache mit
dem Chefarzt der medizinischen Klinik auf Anordnung des Chefs
Taskforce (resp. bei ausserordentlicher Situation Chef KSD). Für
die Betreuung von Erkrankten, welche Intensivpflege benötigen, soll
ein Zimmer der bestehenden IPS reserviert werden, wo auch zwei
Beatmungsplätze zur Verfügung stehen. Sofern die Beatmungsmaschinen
bereits belegt oder zu wenige Intensivplätze vorhanden sind, müssen
umliegende Spitäler angefragt werden. Diese Spitäler unterliegen
jedoch keiner Behandlungspflicht gegenüber dem Kanton Glarus.
Anfragen an diese Kliniken sind durch den Chefarzt der
medizinischen Klinik oder durch den Chef Taskforce zu stellen. Eine
allenfalls notwendige Triage von Erkrankten erfolgt durch den
Kaderarzt der IPS, allenfalls in Absprache mit dem Chef der
Taskforce. Kinder unter 5 Jahren sind ebenfalls im Haus I
unterzubringen. Bei Intensivpflege von Kindern unter 5 Jahren
besteht schweizweit eine markante Unterversorgung. Im Bedarfsfall
müssen Anfragen für eine Hospitalisation in ausserkantonalen
Kinderkliniken erfolgen (Chur, Zürich, St. Gallen). Erkrankte in
Alters- und Pflegeheimen sollen nach Möglichkeit in den Heimen
gepflegt und nicht ins Kantonsspital eingewiesen werden (vorgängige
Absprache mit Chefarzt Medizin des Kantonsspitals und Chef
Taskforce). Um eine interkantonale Abstimmung der Bettenbelegung zu
erleichtern, wird das System IES, das sich sehr bewährt hat, in
dieser Situation zu verwenden sein. Rehaclinic in Braunwald ist
nicht zur Aufnahme von Personen vorgesehen, die im Rahmen einer
Pan-demie erkranken. 7.5. Empfehlungen für Kantonsspital
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass in der Phase 3
(s. Anhang 12.1) noch keine Mensch-zu-Mensch Übertragung des Virus
vorgekommen ist. Entsprechend ist die Strategie des Pan-demieplans
auf die Elimination des Virus ausgerichtet, d.h. dass allfällige
Patienten/Patientinnen un-bedingt isoliert werden sollen. Ebenfalls
in Phase 4 und zu Beginn der Phase 5 wird das Prinzip der
Elimination des Virus noch verfolgt, ab Phase 6 kann lediglich mit
einer Minimierung der Virusübertra-gung gerechnet werden. Um diesen
wechselnden Anforderungen gerecht zu werden, hat der Bund in seinem
Pandemieplan ausführliche Vorschläge für die
Gesundheitsinstitutionen erarbeitet bezüglich Vorgehen durch die
entsprechenden Krisenstäbe, zum Schutz des Personals, zur
Patientenbetreuung sowie für die Infrastrukturbedürfnisse gemäss
den einzelnen Phasen. (Pandemieplan Bund Version 01/09, Seiten 94 -
101). 7.6. Empfehlungen für ambulante medizinische Dienste
(Arztpraxen) und Spitex Entsprechend den Empfehlungen für die
Gesundheitsinstitutionen werden auch den Arztpraxen im Kanton und
der Spitex die Grundsätze der Bekämpfung einer Pandemie bekannt
sein müssen: in den Phasen 3 – 5 gilt das Prinzip der Elimination
des Virus als oberstes Ziel, in der Phase 6 erhofft man eine
Minimierung der Virusübertragung. Dadurch haben sich die
behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie die Spitex auch an die
Richtlinien des Pandemieplans zu halten, sowohl was die Einweisung
von Patientinnen und Patienten betrifft als auch zum eigenen Schutz
und dem ihres Personals. Auch in diesem Bereich bestehen
Checklisten im Pandemieplan des Bundes auf S. 94 -101 (Version
01/09). Sehr wichtig für den ambulanten Sektor im Falle einer
Pandemie ist die Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital. 7.7.
Empfehlungen an Alters- und Pflegeheime und
Behinderteninstitutionen Beim Ausbruch einer Pandemie sollen
einerseits Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pfle-geheimen
sowie Behinderteninstitutionen sofort orientiert und das Personal
instruiert werden, um ein Auftreten einer Infektion in diesen
Institutionen möglichst lange verhindern zu können. Entscheidend
für die Verhinderung einer Infektion ist auch die Orientierung von
Besucherinnen und Besuchern. Die oberste Führungsebene der
Institutionen entscheiden über ein Besuchsverbot (Ausnahmen gelten
ausschliesslich für direkte Angehörige, die aber auf die
Problematik aufmerksam zu machen sind). Hier muss die Gewähr
bestehen, dass keine Infektion eingeschleppt wird und dass eine
Institution nicht aus diesem Grund von dieser Krankheit betroffen
wird. Die Institutionen sind verpflichtet, ab Phase 4 eine strenge
Besuchsregelung einzuführen. Bei Ver-dacht einer entsprechenden
Erkrankung sollen diese Patienten und Patientinnen in der
Institution
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isoliert werden und vom Personal gepflegt werden. Eine
Hospitalisation ist nicht vorgesehen. 8. Ablaufschema Alle
wichtigen Punkte und Massnahmen, die es im Verlauf einer Pandemie
zu beachten bzw. durch-zusetzen gilt, finden Aufnahme in ein
zeitlich nach Phasen gegliedertes Ablaufschema. Inhaltlich stützt
sich das Schema auf den Pandemieplan des Bundes und soll im Sinne
einer Führungs-Checkliste den zuständigen kantonalen Instanzen und
dem Kantonsspital die Übersicht erleichtern. Interpandemische
Periode Noch vor der Ausbreitung einer weltweiten ansteckenden
Krankheit obliegt es dem BAG einen Pan-demieplan zu erstellen,
aufgrund dessen auch in den Kantonen entsprechende Pläne zu
erstellen sind. Für das Kantonspital ist eine Checkliste zu
erstellen. Pandemische Warnperiode Die Pandemie nähert sich,
erreicht aber anfänglich die Schweiz noch nicht. Der Bund
informiert die Bevölkerung und setzt den Pandemieplan in Kraft.
Bund und Kanton (im Kanton Glarus die Taskforce) ordnen
vorsorglichen Massnahmen an. Diese umfassen einerseits
veterinärmedizinische Massnah-men im Rahmen der
Tierseuchengesetzgebung, anderseits die Organisation zur
Pandemiebewälti-gung im Kantonsspital, im ambulanten Bereich und
die Bereitstellung von Impfstoffen und antiviralen Medikamenten
sowie die Verhaltensregelung aufgrund einschlägiger Richtlinien und
Merkblätter. Es ist Sache des Bundes, den Übergang von der
pandemischen Warnperiode zur pandemischen Phase festzulegen und der
Bevölkerung und den Kantonen mitzuteilen. Pandemische Phase
Erreicht die Pandemie die Schweiz, müssen die vorgesehenen
Massnahmen gemäss dem Grundsatz Prophylaxe für
Risiko-/Kontaktpersonen, Therapie für Erkrankte umgesetzt werden.
Impfungen wer-den durchgeführt, sofern ein Impfstoff verfügbar ist.
Die vorgesehenen antiviralen Medikamente wer-den abgegeben.
Verdachtsfälle und Erkrankte werden, solange es die besonderen
Umstände der Pandemie erlauben, isoliert, behandelt und die
Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt. Die Re-duktion der
Personenkontakte wird vorerst auf freiwilliger Basis empfohlen.
Weitet sich die Pandemie im Landesinnern massiv aus, müssen
zusätzliche Massnahmen durch die Kantonsregierungen in Kraft
gesetzt werden. Erst in dieser Situation wird von einer
ausserordentli-chen Lage gesprochen und die Führung durch die
Taskforce wird an den kantonalen Führungsstab und dessen
Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) übergeben, wobei die bestehende
Taskforce im KSD integriert wird. Bund und Kanton sind befugt, den
Zeitpunkt des Beginns einer ausserordentlichen Lage zu bestimmen.
Nebst breiter Information der Bevölkerung müssen Direktiven zur
Mobilisation von Personal, für den Betrieb zusätzlicher Betten, für
den Einsatz des Bevölkerungsschutzes (BVS) sowie für die Schaffung
weiterer Kapazitäten erlassen werden. Auch müssen individuelle
Rechte, im Besonderen die freie Arzt- und Spitalwahl, beschnitten
und die Patientenaufnahme optimal auf die Pandemie-Bewältigung
ausgerichtet werden. Dies kann beispielsweise auch bedeuten,
Schulen zu schliessen und Versammlungen, bzw. Veranstaltungen zu
untersagen. In dieser Phase gilt es auch die Krankheitsmeldungen zu
regeln, periodische Lageberichte zu erstat-ten und einen optimalen
Informationsfluss aufrecht zu erhalten. Klingt die Pandemie
möglicherweise erst nach einer zweiten oder dritten Welle ab, so
liegt es an den zuständigen Organen des Bundes, das Ende der
Pandemie zu bestimmen. Die ausserordentlichen Regelungen und die
Notmassnahmen werden aufgehoben. Abschliessend ist ein Bericht zu
verfas-sen, der die Pandemiebewältigung bewertet, Konsequenzen
offen legt und Empfehlungen formuliert. 9. Kommunikation Die
Kommunikation mit der Bevölkerung und den verschiedenen Medien ist
in sämtlichen Phasen einer Pandemie von grösster Bedeutung.
Grundlage für Information und Kommunikation im Kanton Glarus bildet
das Leitbild des Regierungsrates zur Kommunikation vom 28.6.2005.
Dieses legt fest, dass Regierungsrat und Verwaltung durch aktive
Kommunikation Informationen vermitteln, welche Transparenz schaffen
und der Bevölkerung Vertrauen in die getroffenen Massnahmen geben.
Zu-ständig für die Information ist die Staatskanzlei in
Zusammenarbeit mit den betroffenen Departemen-ten. In den Phasen
1-3 einer Pandemie gilt es, die Bevölkerung zu sensibilisieren.
Dabei soll der Wis-sensstand der Bevölkerung bezüglich Pandemie,
Hygienemassnahmen und innerbetriebliche Vorbe-reitung verbessert
und gefördert werden. Ab Phase 4 werden von Seiten des Bundes
massenmediale
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Kommunikationsmittel eingesetzt. Hier wird in erster Linie der
Bund gefordert sein. Entscheidend für die Kommunikatoren im Kanton
wird sein, dass es zu keinen Panikreaktionen kommt. Es geht um
klare Botschaften, die allgemein verständlich sein sollen.
Entscheidend in dieser Phase ist auch der Hinweis auf mögliche
Quarantänemassnahmen und das durchzuführende Kontaktmanagement. Ab
Phase 5/6 einer Pandemie wird die Kommunikation im Rahmen des
kantonalen Führungsstabes durch dessen Kommunikationsbeauftragten
wahrgenommen. Solange als möglich sollen aber die üblichen Abläufe
bezüglich Information ihre Gültigkeit behalten. Wichtig ist die
enge Koordination zwi-schen Bund und Kantonen. Beim Bund hat das
BAG die Federführung, im Kanton das Departement Finanzen und
Gesundheit. Die Taskforce koordiniert die innerorganisatorische
Information, das De-partement ist für die Informationsübermittlung
resp. die Kommunikation nach Aussen zuständig. Hier-für spricht es
sich mit der Taskforce sowie den involvierten Gesundheitsbetrieben
ab. 10. Pandemie und Betriebe Eine Influenzapandemie kann
erhebliche einschneidende Auswirkungen auf kantonale und kommuna-le
Verwaltungen sowie auf übrige Betriebe haben. Die rechtzeitige und
gründliche Vorbereitung auf eine Pandemie ist deshalb unerlässlich.
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, zum
Schutz seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeder Gefahr einer
Exposition mit Mikroorganismen nachzugehen und das damit
ver-bundene Risiko zu bewerten. Er ist verpflichtet, zum Schutz der
Gesundheit seiner Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die
nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an-wendbar
und den gegebenen Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, die Weisungen ihres
Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssi-cherheit und
Gesundheitsvorsorge zu befolgen und die allgemein anerkannten
Sicherheitsregeln zu beachten. Berechnungen gehen davon aus, dass
während einer Pandemie 10-15 Prozent der Mitarbeitenden nicht an
ihrem Arbeitsplatz erscheinen, das worst Szenario spricht sogar von
40 Prozent. Dem gilt es Rechnung zu tragen. Jeder Betrieb, ob
öffentlich oder privat, sollte einen eigenen Pandemieplan
erstellen, der folgende Ziele verfolgt: • Situationsgerechte
Risikobeurteilung und Massnahmenplanung; • Minimieren des
Infektionsrisikos am Arbeitsplatz; • Aufrechterhaltung der
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere
der öf-
fentlichen Dienstleistungen. Betriebe – Phase 3 Empfehlungen für
Betriebe mit erhöhtem Expositionsrisiko in Phase 3 finden sich in
den Anhängen des Pandemieplanes des Bundes (3.Teil). Es sind dies
im Einzelnen: • Mitarbeitende in Geflügelzuchtbetrieben und im
Veterinärwesen einschliesslich des Tierseuchen-
bekämpfungspersonals; • Mitarbeitende in
diagnostisch-mikrobiologischen Laboratorien, welche Verdachtsproben
handha-
ben; • Angestellte, die mit Geflügel oder Geflügelprodukten aus
betroffenen Regionen in Kontakt kom-
men können; • Angestellte, die mit Ausscheidungen von Geflügel
oder Wildvögeln in Kontakt kommen können; • Mitarbeitende des
Gesundheitswesens. Betriebe – Phase 4 und 5 Betriebe verhängen
geeignete Massnahmen, um potenziell exponierte Mitarbeiter (z.B.
auf Dienstrei-sen, bei Kontakt mit erkrankten Tieren) vor einer
Ansteckung mit dem neuen InfluenzaVirus-Subtyp zu schützen und
richten besonderes Augenmerk auf die frühzeitige Entdeckung bereits
erkrankter Mitar-beiter. Betriebe – Phase 6 a. Allgemeine
Massnahmen Die Planungsgruppen-Verantwortlichen sollen sich über
die Pandemieentwicklung und die aktuellen Empfehlungen der
Gesundheitsbehörden auf dem Laufenden halten und relevante
Änderungen un-
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verzüglich der gesamten Belegschaft mitteilen. Bei der Planung
ist Folgendes besonders zu beachten: • Der Entscheid zur Verwendung
einer persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere das Tragen
einer Schutzmaske, muss auf der Grundlage einer Risikoanalyse
für einzelne Tätigkeiten gefällt werden. Die Empfehlungen des BAG
für den Öffentlichkeitsbereich zur Verhütung einer
ausserbe-ruflichen Ansteckung, beispielsweise im öffentlichen
Verkehr, sind sinngemäss auf berufliche Be-reiche umzusetzen.
• Sofern die Risikoanalyse bei der beruflichen Tätigkeit trotz
der getroffenen technischen und orga-nisatorischen Massnahmen ein
gegenüber dem ausserberuflichen Bereich erhöhtes Infektionsrisi-ko
ergibt, sind Atemschutzmasken mit höherer Schutzwirkung (mindestens
FFP2) zu wählen. Dies gilt aber vor allem für Personen, die direkt
mit Atemwegssekreten in Berührung kommen, wie bei-spielsweise
Ärztinnen, Ärzte und Pflegepersonal (siehe dort).
• Grundsätzlich sind Art und Anzahl benötigter Masken sowie der
in Frage kommende Nutzerkreis im Vorfeld festzulegen. Zu
veranschlagen sind etwa vier chirurgische Masken pro achtstündigem
Arbeitstag und Arbeitskraft mit dauerndem direktem Kundenkontakt.
Die Masken müssen jedoch nur während dem Kontakt mit anderen
Personen getragen werden. Damit reduziert sich die Zahl notwendiger
Masken pro Mitarbeitenden in den meisten Fällen auf 1 – 2 Masken
pro Tag.
b. Spezielle Massnahmen Arbeiten im Grossraumbüro • Bei engen
Verhältnissen muss versucht werden, durch vorübergehendes Aufheben
einzelner Ar-
beitsplätze, mehr freien Platz zu schaffen. • Zwischen räumlich
nahen Arbeitsplätzen sind einfache Barrieren (z.B.
Kunststofffolien) zum
Schutz vor Tröpfchenübertragung beim Sprechen, Niesen, Husten zu
errichten. Kantinen • Kantinen sind für die Dauer der Pandemie zu
schliessen. • Beschäftigten, die normalerweise die Kantine
aufsuchen, ist von Seiten des Arbeitgebers zu emp-
fehlen, ihr Essen selbst mitzubringen. Arbeiten mit direktem
Kundenkontakt (Schalter, Verkauf, Aussendienst, etc.) • Diese
Arbeiten sind einzuschränken oder zu umgehen (mögliche
Alternativen: Gegensprechanla-
gen, Einrichtung spezieller Telefonnummern, Internet, Taxigäste
nur noch auf Rücksitz, Nicht-gebrauch der vorderen Bustüre
etc.).
• Falls andere technische Lösungen ausscheiden, sind zum Schutz
vor Tröpfchenübertragung ein-fache Barrieren (z.B. aus Plexiglas
oder Kunststofffolie auf Gesichts- oder Oberkörperhöhe) zu
er-richten.
Betriebspost • Die eingehende Post ist durch eine damit
beauftragte Person (Regelung der Stellvertretung) zu
verteilen und nicht an einem zentralen Ort von verschiedenen
Personen abzuholen. • Die ausgehende Post ist am Bestimmungsort
ohne Personenkontakt zu deponieren. • Die mit der Postverteilung
beauftragte Person soll sich stündlich die Hände waschen oder
desinfi-
zieren. Raumreinigung • Einmal täglich sind alle Türgriffe,
allgemein benutzte Ablagen und Apparate sowie die Toiletten
(sämtliche Oberflächen, Waschbecken, -armaturen und insbesondere
WC-Brillen, -Deckel, Spül-tasten) durch Wischdesinfektion zu
reinigen.
Umgang mit Mitarbeitenden, bei denen der Verdacht a uf Influenza
besteht • Die Mitarbeitenden sind mittels entsprechenden Hinweisen
über das Verhalten in Krankheitsfällen
aufmerksam zu machen. • Die Mitarbeitenden sind über die
Grippesymptome zu informieren. Es wird empfohlen, bei unkla-
ren Symptomen und bei Unwohlsein zu Hause zu bleiben und den
Hausarzt zu kontaktieren. • Bei Symptomen und Erkrankungen am
Arbeitsplatz muss die entsprechende Person eine chirurgi-
sche Atemschutzmaske behändigen und diese sofort überziehen.
Dies dient dem Schutz der Mit-arbeitenden.
• Die erkrankte Person ist aufgefordert, den Arbeitsplatz
unverzüglich zu verlassen und ihre nächst höheren Vorgesetzten
telefonisch zu kontaktieren.
• Die entsprechende Person sollte für ihre Heimfahrt die
öffentlichen Verkehrsmittel meiden und gegebenenfalls ein Taxi
benützen.
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• Personen mit Krankheitssymptomen sollen sich unverzüglich in
medizinische Behandlung bege-ben.
• Der Arbeitsplatz der infizierten Person muss durch das
Reinigungspersonal gründlich gereinigt und desinfiziert werden (vor
allem Telefon).
Arbeitsbeginn und –ende • Wo die Arbeit zu Hause nicht möglich
ist, sollte den Mitarbeitenden die Möglichkeit geboten wer-
den, Zugang und Weggang zeitlich flexibel zu gestalten, um
Begegnungen in den Eingangsberei-chen zu vermeiden.
Klimaanlage • Bereits im Vorfeld ist Art und genaue
Funktionsweise zu klären, insbesondere, ob Einstellungsän-
derungen möglich sind, die einen gefahrlosen Weiterbetrieb
erlauben. • Es ist zu prüfen, welche Klimaanlagen während der
Pandemie abgestellt werden können resp.
müssen. Versammlungen • Auf Sitzungen, Versammlungen und
Fortbildungen ist zu verzichten. • Für die Informationsübermittlung
sind möglichst elektronische Medien anstelle von Versammlun-
gen zu wählen. • Für unverzichtbare Versammlungen sind
organisatorische, technische und personenbezogene
Vorkehrungen zur Verringerung der Ansteckungsgefahr zu treffen
(möglichst grosser Versamm-lungsraum, Beschränkung der
Teilnehmerzahl auf ein Minimum, persönliche Schutzausrüstung).
Zur Erstellung eines betrieblichen Massnahmeplans f ür den Fall
einer drohenden Influenza-Pandemie siehe Checkliste in Anhang
12.13. Checkliste für öffentliche Verwaltungen (Gemeinde/K anton)
Speziell für die öffentliche Verwaltung von Gemeinde und Kanton
sollten neben der allgemeinen oben erwähnten Checkliste noch
folgende Punkte beachtet werden:
� Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln,
Trinkwasser und anderen dringenden Gütern;
� Aufrechterhaltung der Abfallbeseitigung; � Priorisierung von
öffentlichen Aufgaben wie Werkbetriebe, Bestattungswesen,
Zivil-
standsämter, Feuerwehr, Sicherheit, öffentlicher Verkehr,
Spitex, Betrieb der Alters- und Pflegeheime;
� Verkehrsprobleme: der Individualverkehr wird zunehmen, da die
öffentlichen Verkehrsmit-tel gemieden werden;
� Informations- und Kommunikationskonzept; � Ressourcenplanung
für das Bestattungswesen, wobei besondere Schutzmassnahmen
nicht erforderlich sind; � Orientierung/Information über
besondere Vorkehrungen für den einzelnen Haushalt bei
Ausfall von 10-20 Prozent der Bevölkerung, beispielsweise über
Vorratshaltung im Haus-halt Zusammenarbeit mit Spitex, Pro
Senectute, Samaritervereinen und anderen Organi-sationen im
Pandemiefall;
� Organisation von Dienstleistungen wie Einkaufen etc. für
bettlägerige allein stehende Per-sonen mit Influenza, welche aber
nicht hospitalisationsbedürftig sind.
11. Finanzierung Bei den im Falle einer Pandemie anfallenden
Kosten zur Verhütung, Beseitigung oder Minderung han-delt es sich
um solche, die nicht dem Verursacher anlastbar sind. Es handelt
sich um gesetzlich ge-bundene Ausgaben, wie die Ausführungen in
Kapitel 1.2 (gesetzliche Grundlagen) detailliert darzustel-len
vermögen. Gestützt auf Art. 5 Abs. 5 des Finanzhaushaltsgesetzes
vom 2. Mai 1993 (GS VI A/1/2) hat der Regierungsrat darüber zu
beschliessen. Ausgaben werden beispielsweise entstehen im Rah-men
der Massenimpfung, für den Einkauf des Impfstoffs, die personelle
und infrastrukturelle Durchfüh-rung und Organisation der
Massenimpfung, die Notreserve antiviraler Medikamente, die
Entschädi-gung für den Aufwand für das Kontaktmanagement sowie den
vorsorglichen Einkauf von Hygiene-masken für die Bevölkerung.
Kosten für die Information der Bevölkerung und Herausgabe von
Emp-fehlungen und Richtlinien sollten kaum entstehen, da diese
Aufgaben dem Bund zufallen, und der Kanton sich auf diese
Informationen abstützt. Auch die Entschädigungen für die
Lagerhaltung an Ma-
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terial (Masken, Schürzen Handschuhe) und Medikamenten sowie eine
Kostenübernahme der ange-ordneten zusätzlichen Arbeitspensen von
Gesundheitsfachpersonen oder für allfällige Ertragsausfälle seitens
des Spitals wegen angeordneter (Reserve-) Überkapazität etc. sind
im Pandemiefall vom Re-gierungrat zu beschliessen. 12. Anhänge 12.1
Pandemiephasen und Perioden gemäss WHO und BAG, Massnahmen in CH,
Kanton und
Spital 12.2 Empfehlungen zum Vorgehen bei einem Verdachtsfall
von aviärer Influenza H5N1 in Phase 3 12.3 Vorgehen zur Überwachung
bei Influenza-Verdacht 12.4 Merkblatt Falldefinition Vogelgrippe
(aviäre Influenza H5 N1), Kriterien für Verdacht auf aviäre
Influenza A H5N1 12.5 Falldefinition für neue Grippe A (H1N1)
12.6 Merkblatt Vogelgrippe (aviäre Influenza H5 N1) 12.7 Merkblatt
Vogelgrippe / Schweinegrippe ambulante Massnahmen 12.8 Merkblatt
Vogelgrippe / Schweinegrippe Massnahmen im stationären Bereich 12.9
Empfehlungen des Nationalen Zentrums für Influenza bezüglich der
Probenentnahme zum
Nachweis der aviaren Influenza H5N1 bei Verdachtsfällen
[designiertes Spital] 12.10 Empfehlungen des Nationalen Zentrums
für Influenza bezüglich der Probenentnahme zum
Nachweis des neuen Subtyps von Influenza (H1N1)
[Schweineinfluenza] bei Verdachtsfällen 12.11. Tamiflu-Versorgung
im Pandemiefall im Kanton Glarus 12.12 Empfehlungen zur Behandlung
von Personen mit Verdacht auf aviäre Influenza A H5N1 und
Influenza A H1N1 12.13 Betriebe und Pandemie 12.14 Organisation
Task Force Pandemie, Organigramm Kant. Führungsstab und
koordinierter Sa-
nitätsdienst des Kanton Glarus 12.15 Verteilerliste
Pandemieplan
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16 Anhang 12.1 Pandemiephasen und Perioden gemäss WHO und BAG,
Massnahmen in CH, Kanton und Spital (Stand April 2009)
Interpandemische Periode
Ziele und Massnahmen in der Schweiz Massnahmen im Kanton GL
Massnahmen im Kantonsspital
Phase 1 : keine neuen Influenza-Subtypen beim Menschen
ent-deckt
Förderung der saisonale Grippeimpfung, Ueberwa-chung der
zirkulierenden Viren, Erstellen Pandemie-plan
Erarbeiten Pandemieplan für Kanton. Empfehlung für saisonale
Grippeimpfung
Erstellen Checkliste für Pandemie
Phase 2: ein im Tierreich zirku-lierender Influenzavirus-Subtyp
stellt ein substantielles Risiko dar
Minimisierung des Risikos für Uebertragung Tier-Mensch,
Massnahmen im Veterinärbereich, Empfeh-lung für Schutz des
Tierseuchenpersonal, Empfeh-lung für Reisende
Pandemische Warnperiode Phase 3.1: isolierte Infektionsfäl-le
beim Menschen mit einem neuen Influenzavirus-Subtyp, weltweit,
keine Uebertragung Mensch-Mensch
Früherkennung Influenzavirus-Subtyp, Verhindern Einschleppung
neues Virus in Vogelpopulation, Meldesystem erweitern.
Sicherstellung der Versor-gung mit antiviralen Medikamenten
Orientierung Teile KFS, Veterinäramt Ausbildung Teile
Feuerwehr/Zivilschutz als Mitarbeiter Veterinäramt
(Tierseuchenpersonal) Orientierung Polizei, Wildhut, Feuerwehr
Mitteilung neues Meldesystem an Aerzteschaft Zusammenarbeit mit KSG
Abgabe kant. Pandemieplan gemäss Verteilerliste
Festlegen Isoliermöglichkeit im KSG Labordiagnostik für
Influenzaviren gemäss Wei-sung BAG in KSG festgelegt Orientierung
neues Meldesystem BAG
Phase 3.2: Tierseuche breitet sich aus, Schweiz noch nicht
betroffen
Risiko der Einschleppung des Virus durch Tiere nimmt zu.
Veterinärmedizinsiche Massnahmen (Importverbot, Stallpflicht)
Medizinische Massnahmen: Schutz von beruflich exponierten Personen,
Tamiflu-Pflichtlager Bund, Beschaffung Impfstoff gegen neuen
InfluenzaSubtyp und Suche eines Herstellers für
Pandemie-Impfstoff
Vorbereitung Tamiflu-Versorgung mit prae- und
postex-positioneller Prophylaxe. Empfehlung an Arztpraxen für
geringe Mengen Tamiflu an Lager, Antibiotika-Lager erhöhen.
Empfehlung bezüglich Atemschutzmasken und persönli-cher
Schutzausrüstung (Brillen, Schürzen) Aerzteschaft kennt
Falldefinition und Verhalten bei Auftre-ten eines Verdachts auf
aviäre Inluenza
Kleines Tamilfu-Lager erstellen Atemschutzmasken ergänzen
Antibiotikalager erhöhen Abklärung Schutzmasken für Kinder
Checkliste angepasst und zur Kenntnis gebracht an Ärzteschaft und
Pflegepersonal.
Phase 3: Tierseuche auch in der Schweiz (Situation seit April
2006)
Massnahmen im Veterinärbereich, Ziel ist die Ver-hinderung der
Ausbreitung der Infektion bei Tier und Mensch.
Veterinärmedizinische Massnahmen. Ausbildung Tierseuchenpersonal
abgeschlossen
Phase 3.3: In der Schweiz In-fluenza-Subtyp bei Mensch
festgestellt, Einzelfall
Medizinsche Auswirkung für den betroffenen Kan-ton: Isolation,
Diagnose und Praevention bei einem Einzelfall. Früherkennung
intensivieren. Empfehlung für Reisende und Touristen
Zielspital ist definiert Orientierung der Aerzteschaft Isolation
von Verdachtsfällen Suche nach Kontaktpersonen
Kantonsspital hat Isolierzimmer bestimmt Sämtliche
Ärzte/Ärztinnen im KSG kennen die Verdachtsdefinition für aviäre
Influenza, Labor-diagnostik vorbereitet.
Phase 4: kleinere Ausbrüche mit beschränkter Mensch-zu
Mensch-Uebertragung. Ausbrei-tung lokalisiert, vorwiegend im
Ausland
Eindämmung und Verzögerung der Ausbreitung. Reiserestriktionen,
Isolation der Erkrankten, Prophy-laxe Tamiflu bei exponiertem
Medizinalpersonen und bei Pflegepersonal sowie Angehörigen.
Orientierung Bevölkerung durch Kantonsarzt Tamiflu-Prophylaxe
organisieren Persönliche Schutzmassnahmen für Medizinalpersonen
empfehlen. Einsatz neuer Impfstoff Übertragunskette
unterbrechen
Bei Ausbruch im Kanton Tamiflu-Prophylaxe für Mitarbeitende
Kantonsspital
Phase 5: grössere Ausbrüche, aber immer noch lokalisierbar,
Uebergreifen auch auf die Schweiz
Maximaler Einsatz aller Kräfte zur Eindämmung oder Verzögerung
der Ausbreitung. Reiserestriktionen, Isolation, Kontaktmanagement
(Erstellen von Listen von Kontaktpersonen bei gesicherten
Erkrankun-gen). Bei Uebergreifen auf die Schweiz Diskussion von
Versammlungsverboten, Reiserestriktionen, Intensi-vierung der
Expositionsprophylaxe in der Schweizer Bevölkerung, Freigabe
Tamiflu-Lager durch Bund
Teile KFS beantragen dem RR Massnahmen Antrag an Regierung auf
Versammlungsverbot, Schul-schliessung bei Ausbruch im Kanton
Intensivierung der Orientierung der Bevölkerung.
Expositionsprophylaxe für Pflegepersonal Erstellen von Listen von
Kontaktpersonen bei gesicherten Erkrankungen. Tamiflu-Prophylaxe
gemäss Prioritätenliste in Kanton
Für Zimmer bzw. Abteilungen, die mit infizierten Erkrankten
belegt sind besteht ein Besuchsverbot Rekrutierung von zusätzlichem
Personal Ueberprüfen von Schutzmassnahmen (Atemmas-ken,
Schutzbrillen, Schürzen)
Pandemische Phase Phase 6: Pandemie mit verbrei-terter und
anhaltender Übertra-gung in der Bevölkerung
Ziel: Minimierung der Auswirkung der Pandemie.
Krisenorganisation gemäss Pandemieverordung. Einsatz Tamiflu bei
Erkrankten und Prophylaxe gemäss Prioritätenliste.
Teile KFS verfügen weitere Massnahmen: Restriktionen bezgülich
Versammlungen, Schulen, Orientierung an Bevölkerung,
Besuchsrestriktionen Mobilisation von zusätzlichem
Pflegepersonal
Vorgehen gemäss Pandemieplan
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Anhang 12.2 Empfehlungen zum Vorgehen bei einem Verdachtsfall
von aviärer Influenza H5N1 in Phase 3
Stand im Januar 2009
BAG 01/09
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Anhang 12.3 Vorgehen zur Überwachung bei Influenza-Verdacht
BAG 01/09
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Anhang 12.4 Merkblatt Falldefinition Vogelgrippe (aviäre
Influenza H5 N1), Kriterien für Verdacht auf aviäre Influenza A
H5N1
1. Situation: Tierkontakt in der Schweiz oder im n ahen Ausland
Grippesymptome mit Fieber > 38°C und mindestens eines der
folgenden Symptome: Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen,
Durchfall und mindestens eines der folgenden Kriterien innerhalb
der letzten 7 Tage : - direkter Kontakt (Berührung) mit einem toten
oder lebenden Wildvogel mit Laborbestätigung auf H5 oder mit hohem
Verdacht auf aviäre Influenza H5N1 - Kontakt (< 1m) mit totem
oder erkrankten Zuchtgeflügel mit Laborbestätigung oder mit hohem
Verdacht auf aviäre Influenza A H5N1 - Direkter Kontakt (Berührung)
mit einem Säugetier mit Laborbestätigung auf H5 Eine Unterscheidung
zwischen lebenden und toten Vögeln kann sinnvoll sein wegen der
Möglichkeit der Tröpfchenübertragung bei lebenden Vögeln. 2.
Situation: Reisende Grippesymptome mit Fieber > 38°C und
mindestens eines der folgenden Symptome: Husten, Atembeschwerden,
Halsschmerzen, Durchfall und Aufenthalt innerhalb von 7 Tagen vor
Beginn der Symptome in einem Land/Region, wo Tierpopula-tionen
(Geflügel) in grossem Ausmass von der hochpathogenen aviäre
Influenza H5N1 betroffen sind: Länderliste:
www.bag.admin.ch/infekt/vogelgrippe/d/index.htm und Mindestens
eines der folgenden Kriterien: - Kontakt (< 1m) mit
Zuchtgeflügel, Wasservögeln, lebenden oder toten Schweinen in
irgendeiner Situation - Kontakt (< 1 m) mit einer Person, bei
der Vogelgrippe H5N1 bestätigt wurde - Kontakt (< 1 m) mit einem
Säugetier, bei welchem H5 bestätigt wurde - Kontakt (< 1 m) mit
einer Person, die unter unerklärbaren Atembeschwerden litt und in
der Folge verstorben ist - Kontakt mit Vorrichtungen, in denen sich
innerhalb der vorangehenden 6 Wochen totes oder le-bendes
Zuchgeflügel bzw. tote oder lebende Wasservögel befanden 3.
Situation: Labor Grippesymptome mit Fieber > 38°C und mindestens
eines der folgenden Symptome: Husten, Atembeschwerden,
Halsschmerzen, Durchfall und Arbeit innerhalb der letzten 7 Tage
vor Beginn der Symptome in einem Labor mit Influenza A
H5N1-Proben
BAG 03/06
-
20
Anhang 12.5. Falldefinition für neue Grippe A (H1N1) Stand
4.6.2009 Klinische und epidemiologische Kriterien: (siehe Gebiete
mit erhöhtem Expositionsrisiko im Situationsbericht
http://www.bag.admin.ch/influenza/06411/index.html)
Klinische Symptome Fieber ≥38°C und Symptome einer akuten
Atemwegsinfektion (grippale Er-krankung)
oder Pneumonie
UND
Anamnese einer möglichen Expositi-on
Mindestens eines der folgenden Kriterien innerhalb der letzten 7
Tage vor Symptombeginn:
• Aufenthalt in einem Gebiet mit erhöhtem Expositionsrisiko
(siehe Situati-onsbericht)
• Kontakt mit einem laborbestätigten Fall neuer Influenza
A(H1N1) • Kontakt mit einer symptomatischen Person, die sich in
einem Gebiet mit
erhöhtem Expositionsrisiko aufgehalten hatte
• Arbeit mit auf neuer Influenza A(H1N1) verdächtigen Proben im
Labor (La-borpersonal)
Laborkriterien, Laborbestätigung:
Positiver spezifischer RT-PCR Nachweis des neuen Influenza
A(H1N1)
Verdachtsfall, möglicher Fall:
Jede Person, die die klinischen und epidemiologischen Kriterien
erfüllt.
Wahrscheinlicher Fall:
Jede Person mit erfüllten Laborkriterien und ausstehender
Bestätigung des Nationalen Zentrums für Influenza (NZI) in Genf
Bestätigter Fall:
Jede Person mit erfüllten Laborkriterien bestätigt durch das
Nationale Zentrum für Influenza (NZI) in Genf
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21
Anhang 12.6 Merkblatt Vogelgrippe (aviäre Influenza H5N1)
Übertragung Das Vogelgrippevirus wird über Tröpfchen durch die Luft
oder in sehr engem
Kontakt mit lebenden oder toten Vögeln/Geflügel, die vom diesem
Virus befallen sind, übertragen. Ein hohes Ansteckungsrisiko geht
vor allem von den Sekre-ten der Luftwege, von Kot, Urin und Federn
der erkrankten Tiere aus. Als sehr enger Kontakt gilt eine Distanz
vom einem Meter oder weniger.
Symptome Die Vogelgrippe verursacht ähnliche Symptome wie die
übliche saisonale
Grippe, zeichnet sich aber durch ausgeprägtes Fieber,
Atembeschwerden, Husten und Neigung zu Lungenentzündung in frühen
Krankheitsstadien aus. Nicht jeder grippeähnliche Zustand bedeutet
Verdacht auf Vogelgrippe.
Verdachtsfall Ein Verdachtsfall besteht, wenn: (detaillierte
Definition siehe Anhang 9.3) Fieber
> 38°C, Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen vorl iegen und
die betrof-fenen Person sich innerhalb der letzten 7 Tage in einer
Region aufgehalten hat, wo Tiere von der Vogelgrippe betroffen sind
und die betroffene Person in die-ser Region sehr engen Kontakt zu
toten oder lebenden Vögeln/Geflügel hatte oder sehr engen Kontakt
zu einer Person, die dort sicher an Vogelgrippe er-krankte
beziehungsweise daran verstorben ist.
Massnahmen . Im Zweifel- oder Verdachtsfall vorsorglich Kontakte
aufs Minimum beschrän-
ken, Abstand halten, zu Hause bleiben. . Sich hygienisch
verhalten, in Gegenwart von Kontaktpersonen nicht niesen
und husten, Atemwege bedeckt halten, Hände fleissig mit Wasser
und Seife waschen, gegebenenfalls desinfizieren.
• Zuerst telefonisch ärztlichen Kontakt suchen, nicht vorschnell
Arztpraxen und Ambulatorien aufsuchen, erst auf Anweisung.
• Verdachtsfälle müssen in Arztpraxen und Ambulatorien, während
des Transpor-tes und bei der Aufnahme ins Spital isoliert
werden.
• Kontaktpersonen müssen Schutzmasken tragen, behandelndes und
pflegen-des Personal zusätzlich Einweghandschuhe, Einwegschürzen
und Schutzbrille.
• Kontaktpersonen mit Schutzmassnahmen müssen während 7 Tagen
ihren Zu-stand beobachten, einmal täglich die Temperatur messen,
bei Fieber und Atembeschwerden den Arzt kontaktieren.
• Kontaktpersonen ohne Schutzmassnahmen werden gemäss ärztlicher
Anord-nung prophylaktisch medikamentös behandelt.
• Falls ein geeigneter Impfstoff zur Verfügung steht, bedeutet
die Impfung die beste Prävention.
• Selbst wenn genügend Impfdosen zur Verfügung stehen sollten,
ist es nicht möglich die gesamte Bevölkerung schlagartig zu impfen.
Es müssen Risiko-gruppen nach Dringlichkeit gebildet und diese
schrittweise geimpft werden.
• In Hinblick auf eine Pandemie verschreibungspflichtige
Medikamente auf Vorrat zu horten, ist sinnlos, verstösst gegen
verantwortungsvolles solidarisches Ver-halten und vermag die
medizinisch angemessene Versorgungslage zu gefähr-den.
BAG 01/09
-
22
Anhang 12.7 Merkblatt Vogelgrippe / Schweinegrippe: ambulante
Massnahmen
� Keine Hektik, Massierungen in Arztpraxen und Ambulatorien
vermeiden. � Im Zweifelsfalle Kontakte reduzieren, Mobilität
einschränken, zu Hause bleiben. � Arzt primär telefonisch
kontaktieren, Praxisbesuch nach Anweisung. � Praxis- und
Ambulatoriumsbetrieb geeignet organisieren, Verdachtsfälle von
anderen Patienten
getrennt betreuen. � Schutz- und Desinfektionsmittel bereit
halten. Massnahmen zur Prävention und Infektionskontrolle b ei der
ambulanten Erstbetreuung einer Per-son mit Verdacht auf Influenza H
5 N1 und H 1 N1 (Ärzte und Spitäler)
Patient: Personal:
bei der Aufnahme: Un-terbringung in abge-trenntem Raum
Schutzmaske FFP2 ohne Ventil oder mind. chirurgi-sche
Schutzmaske
Schutzmaske FFP2/3-Filter
bei der weiteren Betreuung
Schutzmaske FFP2 ohne Ventil oder mind. chirurgi-sche
Schutzmaske Bei Atembeschwerden oder falls keine entsprechenden
Masken verfügbar sind, wird die Verwendung einer chi-rurgischen
Maske empfoh-len.
Schutzmaske FFP2/3-Filter Schutzbrille Einweghandschuhe (nicht
steril) Einwegschürze (nicht steril) Händedesinfektion nach
Ausziehen der Handschuhe
während des Trans-ports Möglichst wenig Personen im Fahrzeug, im
Idealfall nur Chauf-feur und Patient.
Schutzmaske FFP2 ohne Ventil oder mind. chirurgi-sche
Schutzmaske
Begleit-, Rettungs- und Transportperso-nal wie oben, mit
Schutzmasken FFP2/3-Filter, nichtsterilen Handschuhen und Schürzen,
Schutzbrillen. keine Schutzbrille für Fahrer
Spital informieren, dann einweisen. Massnahmen nach der
Überweisung des Patienten: Sekrete und Flüssigkeiten aus Atemwegen
als infektiöses Material entsorgen. (www.sgsh/ch) Oberflächen
desinfizieren. Kontaktpersonen müssen während 7 Tagen ihren Zustand
beobachten, einmal täglich die Tempera-tur messen, bei Fieber und
Atembeschwerden den Arzt kontaktieren. Kontaktpersonen ohne
Schutzmassnahmen werden prophylaktisch während 10 Tagen mit einer
Kapsel Tamiflu 75mg/Tag behandelt (=PEP, Post Expositionelle
Prophylaxe). Das medizinische Personal ist generell gegen die
saisonale Grippe zu impfen.
BAG 03/06
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23
Anhang 12.8 Merkblatt Vogelgrippe / Schweinegrippe: Massnahmen
im stationären Bereich Schutzmassnahmen bei Verdacht- oder
Erkrankungsfall gemäss Definition: Verdachtsfall sucht
Notfallstation auf � sofortige Isolation Verdachtsfall wird
zugewiesen � Spital vorinformieren, dann einweisen Aufnahme
unter Isolationsbedingungen Betreuung im Spital: Patient:
Personal:
Schutzmaske FFP2 ohne Ventil, oder mind. chirurgi-sche Maske
Schutzmaske FFP2/3, allen-falls je nach Erregervirulenz
chirurgische Maske Schutzbrille Einweghandschuhe nicht steril
Einwegschürze nicht steril Händedesinfektion
Isolation in Einzelzimmer, falls unmöglich möglichst grossen
Abstand zu anderen Patienten > 1 m. Schutzmaske, falls Distanz
zu Patient < 1m. Handschuhe vor Patientenkontakt
Verbrauchsmaterial und Geräte nur für einzelne Patienten verwenden.
Patiententransporte aufs Minimum beschränken, kürzeste
kontaktärmste Wege wählen. Während Transport Patient Schutzmaske
FFP2, Personal Schutzmaske FFP2, Handschuhe, Händedesinfektion.
Sekrete und Flüssigkeiten aus Atemwegen als infektiöses Material
entsorgen. Oberflächen desinfi-zieren. Kontaktpersonen ohne
Schutzmassnahmen werden prophylaktisch während 10 Tagen mit einer
Kapsel Tamiflu 75mg/Tag behandelt (=PEP, Post Expositionelle
Prophylaxe). Das medizinische Personal ist gegen die saisonale
Grippe zu impfen.
BAG 03/06
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24
Anhang 12.9 Empfehlungen des Nationalen Zentrums für Influenza
bezüglich der Probenentnahme zum Nachweis der aviaren Influenza
H5N1 bei Verdachtsfällen [designiertes Spital]
Zur Vermeidung einer Ansteckung und Exposition anderer Personen
sind folgende Punkte zu beachten.
Massnahmen bei der Probenentnahme
− Der Transportbehälter mit den Entnahmeröhrchen (Kulturmedium)
und das Formular für die labordiagnostische Abklärung sind
telefonisch beim Nationalen Zentrum für Influenza (Adresse siehe
unten) zu beziehen
− Dieses Material kann in einigen Kantonen auch über den
kantonsärztlichen Dienst bezogen werden
− Zur Vermeidung einer Infektion muss die Person, welche die
Probe entnimmt, eine Maske wie gegen Tuberkulose tragen (FFP2),
zudem Handschuhe, eine Schürze und Schutzbrille
− Probe 1
− Nasen- und Rachenabstrich: Zwei Abstrichtupfer verwenden:
Einer für die Nase und einer für den Rachen. Der erste Abstrich
muss beim Nasopharynx erfolgen (5 bis 7 cm von der Nasen-öffnung),
wenn möglich mit Entnahme von Sekreten, ein zweiter Abstrich im
Rachen.
− Die 2 Abstrichtupfer müssen anschliessend in dasselbe Röhrchen
gegeben werden, welches das Transportmedium für das Virus enthält
(Röhrchen nach der Entnahme gut verschliessen).
− Probe 2
− Das Vorgehen für die zweite Probeentnahme wiederholen. − Die
Aussenfläche aller Röhrchen nach der Entnahme desinfizieren
(Desinfektion mit einem
Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis oder Javelwasser 5%).
Überprüfen, ob beide Röhrchen gut verschlossen sind.
− Die Handschuhe und das kontaminierte Material in einem
Behälter für biologische Abfälle ent-sorgen und diesen schliessen.
Hände desinfizieren (alkoholhaltiges Desinfektionsmittel).
− Das Formular mit den zur Analyse der Probe und zur
Identifikation des Patienten erforderli-chen Informationen
ausfüllen. Das Formular ausserhalb des Plastikbeutels
aufbewahren.
Transport der Probe Die vom Nationalen Zentrum für Influenza
gelieferte Spezialverpackung verwenden.
− Jedes Röhrchen, das eine Probe enthält, in einen ersten
Plastikbehälter geben. − Den Behälter in den mitgelieferten
Plastikbeutel geben. − Das Formular ins dafür vorgesehene Fach
aussen am Plastikbeutel stecken. − Den Beutel in den zweiten
luftdicht verschliessbaren Biobehälter geben, der
Absorptionsmaterial
enthält. − Diesen Biobehälter in die für den Versand vorgesehene
Kartonschachtel geben − Das Paket per Express ans Zentrailabor für
Virologie in Genf, Nationales Zentrum für Influenza,
schicken. − Jeder Probe ist zwingend das ausgefüllte Formular
mit den zur Analyse erforderlichen Angaben
beizulegen
Warnhinweis Bei Verdacht auf aviäre Influenza A H5N1 niemals
eine Probe verschicken, ohne diesen Verdacht ausdrücklich zu
deklarieren (Gefahr der Kontamination des Laborpersonals bei der
Kultivierung, wie sie normalerweise bei Erregern der saisonalen
Grippe erfolgt}.
Analysen Das NZt führt folgende Analysen durch: − Identifikation
des Erregers der aviaren Influenza A (H5N1) durch RT-PCR − Falls
möglich Charakterisierung der Influenza-Viren mit Antiseren gegen
Influenza A(H5), A(H3),
A(H1) und B
Schnelltest Gegenwärtig ist der Einsatz eines Schneiltests
aufgrund folgender Einschränkungen − nicht zu empfehlen: − Mögliche
Kreuzreaktionen zwischen Viren der Vogelgrippe H5N1 und Viren der
saisonalen Grippe − Unzureichende Empfindlichkeit der Methode
Centre national d’Influenza, Hôpital Cantonal – Rue
Micheli-du-Crest 24, CH-1211 Genève 14, Tel. 022 372 40 86 – Fax.
022 372 40 88
Das Formular für die labordiagnostische Abklärung ist
telefonisch beim Nationalen Zentrum für Influenza (Adresse s. oben)
zu beziehen oder kann auch elektronisch via
www.bag.admin.ch/infekt/vogelgrippe/d/form_virusnachweis.pdf
heruntergeladen werden. BAG 03/06
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25
Anhang 12.10 Empfehlungen des Nationalen Zentrums für Influenza
bezüglich der Probenentnahme zum Nachweis des neuen Subtyps von
Influenza (H1N1) [Schweineinfluenza] bei Ver-dachtsfällen
BAG 28.04.09
Zur Vermeidung einer Ansteckung und Exposition anderer Personen
sind folgende Punkte zu beachten:
Massnahmen bei der Probenentnah-me
Das Formular für die labordiagnostische Abklärung ist
telefonisch (siehe unten) beim Nationalen Zentrum für Influenza zu
beziehen oder kann von seiner Webseite heruntergeladen werden (
http://virologie.hug-ge.ch/centres_reference/Grippeporcine_F.html
). * Der Transportbehälter soll vom Typ UN3373 sein (Kat. B,
Verpackungshinweise (P650). Der Behäl-ter mit den Entnahmeröhrchen
(Kulturmedium) kann über denkantonsärztlichen Dienst, konkret im
Kantonsspital Glarus, bezogen werden. Die Röhrchen mit dem
Kulturmedium sollen bei 4°C aufbe-wahrt werden. * Zur Vermeidung
einer Infektion muss die Person, welche die Probe entnimmt,
eineMaske vom Typ FFP2 tragen, zudem Handschuhe, eine Schürze und
Schutzbrille. * Probenentnahme
− Nasen- und Rachenabstrich: Zwei Abstrichtupfer verwenden:
Einer für die Nase und einer für den Rachen. Der erste Abstrich
muss beim Nasopharynx erfolgen (5 bis 7 cm von der Nasenöffnung),
wenn möglich mit Entnahme von Sekreten, ein zweiter Abstrich im
Rachen.
− Die 2 Abstrichtupfer müssen anschliessend in dasselbe Röhrchen
gegeben werden, welches das Transportmedium für das Virus enthält
(Röhrchen nach der Entnahme gut verschliessen).
− Die Aussenfläche des Röhrchen nach der Entnahme desinfizieren
(Desinfektion mit einem Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis oder
Javelwasser 5%). Überprüfen, ob das Röhrchen gut verschlossen
ist.
− Die Handschuhe und das kontaminierte Material in einem
Behälter für biologische Abfälle entsorgen und diesen schliessen.
Hände desinfizieren (alkoholhaltiges Desinfektionsmittel):
− Das Formular mit den zur Analyse der Probe und zur
Identifikation des Patienten erforderlichen Informationen
ausfüllen. Das Formular ausserhalb des Plastikbeutels
aufbewahren.
Transport der Probe
Bitte die Spezialverpackung vom Typ UN3373 verwenden (Kat. B,
Verpackungshinweise P650). • Jedes Röhrchen, das eine Probe
enthält, in ein Schutzröhrchen geben. • Das Schutzröhrchen in den
mitgelieferten Plastikbeutel geben. • Das Formular ins dafür
vorgesehene Fach aussen am Plastikbeutel stecken. • Den Beutel in
den zweiten luftdicht verschliessbaren Biobehälter geben, der
Absorptionsmaterial enthält. • Diesen Biobehälter in die für den
Versand vorgesehene Kartonschachtel geben. • Das Paket per Express
ans Zentrallabor für Virologie in Genf, Nationales Zentrum für
Influenza (NZI), schicken. • Das NZI benachrichtigen, dass
Untersuchungsmaterial abgeschickt worden ist und die Ankunftszeit
des Expresspakets mitteilen. • Jeder Probe ist zwingend das
ausgefüllte Formular mit den zur Analyse erforderlichen Angaben
beizulegen.
Warnhinweis Bei Verdacht auf Schweinegrippe A(H1N1) niemals eine
Probe verschicken, ohne diesen Verdacht
ausdrücklich zu deklarieren (Gefahr der Kontamination des
Laborpersonals bei der Kultivierung, wie sie normalerweise bei
Erregern der saisonalen Grippe erfolgt).
Analyse Das NZI führt folgende Analysen durch: Nachweis von
Genomsegmenten von Influenza A(H1N1)
Centre National de l'Influenza, Laboratoire de Virologie,
Hôpital Cantonal - Rue Gabriel-Perret-Gentil 4, CH-1211 Genève 14,
Tel. 022 372 40 81 oder 372 40 91. Fax 022 372 40 88
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26
Anhang 12.11 Tamiflu-Versorgung im Pandemiefall im Kanton Glarus
1. Prophylaxe Voraussetzungen von Bund: im Rahmen des Pflichtlagers
für 25% der Bevölkerung (zur Therapie) bestehen Lager für
Prophylaxe für 250'000 Medizinal- und Pflegepersonen
(Prophylaxe-Kategorie I+II). Verteilung: Prophylaxe mit Kapseln für
Kategorie I (ca. 350 Personen)
- Ärzte und Personal Arztpraxen und Apotheken - Spitex Vom
Kantonsarzt ausgestellte Sammelrezepte berechtigen für den Bezug
von Tamiflu, pro Person 1 Packung.
Prophylaxe mit Kapseln für Kategorie II:
- Ärzte und med. Personal von Spitälern und Alters-/Pflegeheimen
(ca 750 Personen) - Weitere exponierte Berufsgruppen wie Polizei,
Feuerwehr, KFS, Regierungssstellen, Veterinä-
re, Gemeindeführungsstäbe und Personal der Werkbetriebe (ca 1350
Personen)
Vom Kantonsarzt ausgestellte Sammelrezepte berechtigen für den
Bezug von 1 Packung Tamiflu pro Person. Sollte die Prophylaxe
länger als 10 Tage dauern, müssen neue Rezepte ausgestellt werden.
Abgabestelle von Tamiflu für Prophylaxe: Erfolgt zentral beim
Kanton nach dem Abholprinzip. Der Abgabeort wird nach Dekretierung
der Pan-demie durch den Bund vom Kantonsarzt, bzw. der
Kantonsapothekerin bekanntgegeben. 2. Behandlung Voraussetzung von
Bund: im Rahmen des Pflichtlagers stehen für 25% der erwachsenen
Bevölke-rung und für 50% der Kinder Tamiflu zur Verfügung.
Abgabestellen für Therapie: Die Apotheken und die vom Bund
bestimmten Kategorien von Ärzten und Ärztinnen mit
Selbstdispen-sation, die zur Abgabe von Tamiflu berechtigt sind
(vorgesehen sind Allgemeinmediziner, Internisten der
Grundversorgung, Pädiater, ORL-Fachärzte),. Diese beziehen das
Tamiflu so lange wie möglich über die eigenen Vertriebskanäle. Für
den Pandemiefall besteht eine Buchführungspflicht der Abgabestellen
für Tamiflu verbunden mit täglichem Feedback über die vorhandenen
Reserven an Kantonarzt und Kantonsapothekerin. Der Kanton kann 10%
der Kantonsquoten (als Anteil des den Kantonen zur Verfügung
stehenden Kontin-gents) direkt bestellen und beziehen und die
Abgabestellen für Therapie bei Lieferengpässen unter-stützen
KA 05/09
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27
Anhang 12.12 Empfehlungen zur Behandlung von Personen mit
Verdacht auf aviäre Influenza A H5N1 und Influenza A H1N1
Erwachsene Wirkstoff Dosis Dauer
Behandlung Verdachtsfall , nach der Bestäti-gung der Kriterien
für Verdachtsfälle und nach Probenentnahme Behandlung unverzüglich
einleiten
Tamiflu 75 mgr 1 Kapsel 2 x tgl 5 Tage
Prophylaxe nach einer Exposition (Medizinalpersonal und enges
Umfeld) Alle Personen, die ohne Schutzmassnahme gegenüber einem
bestätigten humanen Fall mit aviärer Influenza A H5N1 exponiert
waren (< 1m) PEP
Tamiflu 75 mgr 1 Kapsel 1xtgl 10 Tage
Prophylaxe vor einer Exposition Nur bei Tierseuchenpersonal
angezeigt Dosierung wie nach Exposition, bis maximal 42 Tage (1
Kapsel tgl) (s. unten)
Kinder Wirkstoff Dosis Dauer
Behandlung Verdachtsfall nach der Bestäti-gung der Kriterien für
Verdachtsfälle und nach Probenentnahme Behandlung unverzüglich
einleiten
Tamiflu Kps à 30 mgr und à 45 mgr
Körpergewicht Dosierung * 15 – 23 kg 45 mg 2x tgl >23 – 40 kg
60 mg 2 x tgl > 40 kg 75 mg 2 x tgl
5 Tage
Prophylaxe nach einer Exposition (enges Umfeld): Alle Kinder
> 1 Jahr, die ohne Schutzmassnahmen gegenüber einem bestätig-ten
humanen Fall mit aviärer Influenza A H5N1 exponiert waren (Kontakt
< 1 m).
Tamiflu Kps à 30 mgr und à 45 mgr
15 – 23 kg 45 mg 1x tgl >23 – 40 kg 60 mg 1 x tgl > 40 kg
75 mg 1 x tgl
10 Tage
* Zum Dosieren wird ein oraler Dispenser mit 30 mg, 45 mg und 60
mg Einteilung mitgeliefert. Kinder unter 12 Monaten : Tamiflu zur
Therapie und Prophylaxe oder Influenza ist für Kinder < 1Jahr
nach entsprechender Risikoabwägung durch Spezialisten vorbehalten .
Für Kinder < 1 Jahr sind die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit
von Tamiflu zur Therapie der Influenza noch nicht gesichert.
Tamiflu ist deshalb bisher weltweit für Kinder < 1 Jahr nicht
zugelassen. Indikation zur Prophylaxe nach Kontakt zu Vögeln/Ti
eren mit bestätigter Influenza A Exponierte Perso-
nen ohne Schutzausrüstung Jegliche Personen
mit Schutzausrüstung Alle Personen im Einsatz gegen die
Tierseuche bei befallenen Wildvögeln
Tierseuchenpersonal Alle Personen im Einsatz bei Tierseuche bei
befalle-nem Zuchtgeflügel (Keu-lung, Entfernung der toten Tiere,
Reinigung)
Exposition Totel Vögel (H5 bestätigt)
PEP indiziert PEP nicht indiziert Prä-expositionelle Prophy-laxe
indiziert
Exposition Lebende Vögel (H5 bestätigt)
PEP indiziert PEP indiziert Prä-expositionelle Prophy-laxe
indiziert
Das Handbuch für betriebliche Vorbereitung einer Pandemie des
Bundes ist zu finden unter: www.bag.admin.ch:
Pandemieplan_KMU_d_version_071115_final.pdf BAG 01/09
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Anhang 12.13 Betriebe und Pandemie
Checkliste des Bundes zur Erstellung eines betriebl ichen
Massnahmeplans im Blick auf eine drohende Inf luenzapandemie Nr Zu
erledigende Massnahmen Frist Beauftragte
Person Bemer-kungen
Planung der Auswirkungen einer Pandemie auf die Tä tigkeiten des
Betriebes
1 Bestimmen eines Koordinators und/oder einer Arbeitsgruppe zur
Ausarbeitung eines Pandemie- Massnahmenplans. Die Zuständigkeiten
und Verantwortlichkeiten sind genau festzulegen. Die
Stellvertretungen innerhalb der Arbeitsgruppe sind zu regeln.
Arbeitnehmervertreter sind im Rahmen der Mitwirkung
einzubeziehen.
2 Bestimmen der Verantwortlichen und ihrer Stellvertreter in der
Betriebsleitung, welche den Massnahmenplan auslösen/beenden und
über die kurzfristige Anpassung der Geschäftstätigkeit (Einstellung
von Teilen der Produktion/Dienstleistungen, auch im Ausland) gemäss
Risikoanalyse entscheiden
3 Identifizieren von Schlüsselstellen zur Aufrechterhaltung der
Betriebsfunktionen (Personen, Arbeitsplätze, andere unerlässliche
Aktivitäten, Materialreserven)
4 Bestimmen, Informieren und Schulen von Stellvertretern für
wichtige Funktionen (z.B. Arbeitnehmende aus andern Bereichen,
Pensionierte). Z.B. Planungen im Gesundheitswesen (ev. mit
Kantonsarzt, kantonaler Ärztegesellschaft, Berufsverband der
Pflegenden), zügige Rekrutierung von nicht mehr berufstätigen
Fachpersonen..
5 Festlegen der Wege zur Informationsbeschaffung bei den
Gesundheitsbehörden (kantonale, BAG) über Epidemieentwicklung,
Empfehlungen und Sofortmassnahmen
6 Festlegen eines Plans über die betriebsinternen
Kommunikations-, Informationswege und -abläufe (Bezeichnen von
Schlüsselpersonen mit Stellvertretern)
7 Planen des Einflusses einer Pandemie auf den Personenverkehr
innerhalb und ausserhalb (national oder international) des
Betriebes (vgl. Punkt 19)
8 Entwerfen von Szenarien, welchen Einfluss eine Pandemie auf
die Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen haben könnte
(z.B. durch Meiden von Personenkontakten, Einschränkungen durch
Hygienemassnahmen)
9 Einschätzen der wirtschaftlichen Auswirkung einer Pandemie auf
den Betrieb und seine Produktion/Dienstleistung
10 Testen und allfälliges Anpassen der getroffenen Massnahmen
mit periodischer Re-Evaluation
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Planung der Materialbeschaffung und technischer Sc
hutzmassnahmen
11 Planen einer geeigneten Reserve von Schutzartikeln und der
Verteilungskanäle für alle Arbeitnehmenden (z.B. Händehygiene
[genügende Händewaschplätze mit Seifenspendern,
Desinfektionsmittel, Papierhandtücher], Schutzmasken,
-Brillen,-kleider usw. mit Regelung der Entsorgung nach
Gebrauch)
12 Planen und/oder Beschaffen oder Einrichten einer
Kommunikationstechnologie für die Kontakte innerhalb des Betriebes
und zu Kunden zur Minimierung direkter Personenkontakte (z.B.
zusätzliche Telefon-,Telefax-, Inter- und Intranetverbindungen,
Beschaffen zusätzlicher Handys)
13 Evaluation des Erstellens von Barrieren
(Plexiglas/Kunststofffolien) auf Gesichts-/Oberkörperhöhe zum
Schutz vor direkter Tröpfchenübertragung durch Sprechen, Niesen,
Husten in Bereichen häufigen Kundenkontaktes (Kassen, Schalter,
Taxis) in Phase 6 der Pandemie
14 Massnahmeplanung in Räumen mit technischer Raumlüftung
(Klimaanlage) über die Stilllegung zur Verhinderung einer
Keimübertragung von Raum zu Raum in Phase 6 der Pandemie
Planung der Konsequenzen einer Pandemie für die Ar beitnehmenden
und die Kunden (bezw. Patienten/Stude nten/Schüler)
15 Aufstellen verbindlicher Verhaltensregeln zur Verhinderung
einer Virusübertragung bei der Arbeit (persönliche
Hygienemassnahmen, Atemschutz, Verhalten bei Grippesymptomen)
16 Erarbeiten von Empfehlungen über das Verhalten bei direkten
Personenkontakten zwischen Arbeitnehmenden und mit Kunden (z.B.
Händedruck, bei Veranstaltungen/Sitzungen, bei der Postverteilung,
beim Schalterdienst...)
17 Planen flexibler Arbeitsformen (z.B. Telearbeitsplätze),
flexibler Arbeitszeiten 18 Erarbeiten von Massnahmen zur
Einschränkung beruflicher Reisetätigkeit generell und speziell in
oder
aus Risikogebieten. Planung, Personen aus Risikogebieten
zurückzurufen und zu überwachen (siehe Reisempfehlungen des
BAG)
19 Aufstellen von Verhaltensrichtlinien für Personen, die
Kontakt zu Grippekranken hatten, bei denen Verdacht auf Erkrankung
besteht oder die bei der Arbeit krank werden (Infektionsüberwachung
[Fiebermessen, Arztkonsultation], Entlassung nach Hause)
20 Planen und Bezeichnen medizinischer Anlaufstellen und
Notfalldienste 21 Falls ein betrieblicher Arzt- und/oder
Sanitätsdienst existiert, Definition seiner Aufgaben während der
Pandemie 22 Propagieren der Impfung gegen die saisonale Influenza
in der Belegschaft 23 Abklären, ob für spezielle Personengruppen
mit Behinderungen oder anderen Gesundheitsproblemen
(sowohl bei den Arbeitnehmenden, wie Kunden) spezielle
Massnahmen zu treffen sind
24 Erstellen eines Plans des Absenzen-Managements (Erkrankung
des Arbeitnehmenden selbst, i