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P. b. b. – GZ 02Z032441 M 73
LandesgesetzblattJahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 18.
März 2011 8. Stück
18. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März
2011, mit der die Verordnung über den Schutz der
Dienst-nehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
vor der Ein wirkung durch optische Strahlung (VO OPST LuFw)
erlassen und die Verordnung über die Ge sundheitsüberwachung am
Arbeitsplatz und die Verordnung über Be-schäftigungsverbote und Be
schäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und
Forstwirtschaft 2008 geändert werden.
[CELEX-Nr. 32006L0025]
19. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März
2011, mit der das Steiermärkische Mindestsicherungs-gesetz
durchgeführt wird (Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungs
verordnung – StMSG-DVO).
20. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März
2011 über die Feststellung des Bedarfs an Kranken-anstalten.
18.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März
2011, mit der die Verordnung über den Schutz der
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor
der Ein wirkung durch optische Strahlung (VO OPST LuFw) erlassen
und die Verordnung über die Ge sundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Be-
schäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und
Forstwirtschaft 2008 geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Verordnung über den Schutz der
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor
der Einwirkung durch optische Strahlung (VO OPST LuFw)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz Artikel 3 Änderung der
Verordnung über Beschäftigungsverbote und
Beschäftigungsbeschränkungen für
Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008
Artikel 1
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in
der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische
Strahlung (VO OPST LuFw)
Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung
2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010,
wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis§ 1 Geltungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3
Expositionsgrenzwerte
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74 LGBl., Stück 8, Nr. 18, ausgegeben am 18. März 2011
§ 4 Bewertungen und Messungen§ 5 Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren§ 6 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer§ 7 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm§
8 Inhalt des Maßnahmenprogramms§ 9 Persönliche Schutzausrüstung,
Arbeitskleidung, Kennzeichnung§ 10 Natürliche optische Strahlung§
11 Verweise§ 12 EU-Recht§ 13 Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer
Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt
sein können, in Arbeitsstätten im Sinne des § 113 Abs. 1
Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001-STLAO 2001 und auf Feldern,
Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner
verbauten Flächen liegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente (z.B.
LASER) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder
künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das
Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette
Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.
(2) Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im
Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der
ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm
bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung
(100 nm bis 280 nm).
(3) Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im
Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.
(4) Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im
Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der
Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis
1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 nm bis 3000 nm) und IR-C-Strahlung
(3000 nm bis 1 mm).
(5) Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition
gegenüber optischer Strahlung, die unmittel-bar auf nachgewiesenen
gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen.
Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die künstlichen Quellen optischer
Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten
gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind.
(6) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke,
Bestrahlung und Strahldichte, der Dienst-nehmerinnen/Dienstnehmer
ausgesetzt sind.
§ 3
Expositionsgrenzwerte
(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten
werden:
1. für inkohärente künstliche optische Strahlung: die
Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung
des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über
den Schutz der Arbeit-nehmer/innen vor der Einwirkung durch
optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) unter
Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang A;
2. für kohärente optische Strahlung (LASER): die
Expositionsgrenzwerte gemäß Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und
B.4e, Anhang B der VOPST unter Berücksichtigung der Definitionen
gemäß Anhang B.
(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für
künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind § 6,
§ 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden.
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9 LGBl., Stück 8, Nr. 18, ausgegeben am 18. März 2011 75
§ 4
Bewertungen und Messungen
(1) Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist
einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik
herangezogen werden:
1. internationale oder europäische Normen und Empfehlungen,
2. nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte
Leitlinien, falls die unter Z 1 genannten Normen und Empfehlungen
keine Bewertung ermöglichen.
(2) Angaben der Herstellerinnen/Hersteller oder der
Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer können bei der Bewertung
berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer
Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen
Gemeinschaftsrichtlinien fallen. Dies kann z. B. die Angabe von
Risikogruppen bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für
Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach
Stand der Technik sein.
(3) Für Lampen, die dem Beleuchten von Räumen oder Freiflächen
(„Allgemeingebrauchslampen“) dienen, die unter die freie Gruppe
laut Tabelle A. 4, Anhang A der VOPST fallen, können die weitere
Bewertung oder Messung gemäß Abs. 4 bis 7 und die Ermittlung und
Beurteilung gemäß § 5 entfallen. Die Dokumentation gemäß Abs. 5 Z.
3 ist durchzuführen.
(4) Falls die Bewertung gemäß Abs. 1 keine eindeutige Festlegung
der erforderlichen Maßnahmen ermög-licht, muss eine Bewertung auf
Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach
Stand der Technik erfolgen.
(5) Dienstgeberinnen/Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass
Bewertungen einschließlich Messungen oder Berechnungen
1. für künstliche optische Strahlung unter Berücksichtigung der
Herstellerangaben sachkundig geplant und in angemessenen
Zeitabständen durchgeführt werden,
2. den physikalischen Eigenschaften der künstlichen optischen
Strahlung, dem Ausmaß, der Dauer und der physikalischen Größe sowie
der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und
repräsen-tativen Ergebnis (auch bei Stichprobenverfahren)
führen,
3. so dokumentiert werden (§ 100 STLAO 2001), dass die
Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.
(6) Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen
Personen durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen
Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für
die gewissen-hafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen
und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige
können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(7) Fachkundige Personen müssen über die je nach Art der
Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen
(z.B. Software für Berechnungen, Messgeräte, die den
vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der
Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder
aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ
abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische
Normen).
§ 5
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(1) Dienstgeberinnen/Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung
ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere
Folgendes berücksichtigen:
1. Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum
der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung, wobei
auch die Exposition gegenüber mehreren Quellen zu berücksichtigen
ist,
2. Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie zusätzlich
einschlägige Informationen für künstliche optische Strahlung auf
Grundlage der Gesundheitsüberwachung,
3. veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche
Erkenntnisse oder Vergleichsdaten sowie die Angaben der
Herstellerinnen/Hersteller oder der
Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer oder zusätzlich die Be -
dienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung,
zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel).
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76 LGBl., Stück 8, Nr. 18, ausgegeben am 18. März 2011
(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse
erzielt werden wie bei einem Vergleich mit den
Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 4
Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren
durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für
Lampen und Lampensystemen, Anhang A der VOPST, insbesondere Tabelle
A. 4 und nach den Klassen für Laser, Anhang B der VOPST,
insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt
werden.
(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen/Dienst-nehmer durch
künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu
berücksichtigen:
1. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer,
a) die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer
Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen
ergeben,
b) bei Schweißarbeiten,
c) bei Bearbeitungsvorgängen, z.B. mit Lasern, die Entstehung
von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen oder explosionsfähigen
Atmosphären,
2. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders
gefährdeter Dienstnehmerinnen/Dienst-nehmer,
3. alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit
der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer durch Blendung, Brand- und
Explosionsgefahr,
4. Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung, Störungsbehebung
oder Justierarbeiten auftreten können,
5. Klassifizierungen gemäß dem Stand der Technik, wie z. B. für
Lampen und Lampensysteme künstlicher inkohärenter optischer
Strahlung oder LASER oder vergleichbare Klassifizierungen nach
Gefahren.
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch
künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand,
Bedacht zu nehmen auf
1. die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume,
Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark
belasteten Bereichen und Abschirmungen,
2. die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder
Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die
das Ausmaß der Exposition verringert wird,
3. die Möglichkeit, künstliche optische Strahlenquellen so
aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß
der Exposition insbesondere für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die
nicht an diesen Strahlenquellen oder bei diesen Arbeitsvorgängen
tätig sind, verringert wird,
4. die Möglichkeit zur Verringerung der Einwirkung von optischer
Strahlung durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder
vergleichbare Schutzvorrichtungen,
5. die Durchführung von unverzüglichen Maßnahmen zur
Unterschreitung von Expositionsgrenzwerten.
(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig
zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine
Anpassung gemäß § 99 Abs. 6 und 7 STLAO 2001 hat insbesondere auch
zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte oder wenn
es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder
aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich
erweist.
§ 6
Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche
optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der
Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z.B. indirekte
Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 107 und § 109 STLAO 2001
erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. die Maßnahmen gemäß § 8,
2. die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren
Bezug zur Gefährdung,
3. die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die
potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,
4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden
Auswirkungen,
5. die Voraussetzungen, unter denen die
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf eine
Gesundheits-überwachung haben, und deren Zweck,
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9 LGBl., Stück 8, Nr. 18, ausgegeben am 18. März 2011 77
6. sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der
Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der
Exposition,
7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten
persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und
Schutzmittel.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 108 STLAO 2001 hat sich
insbesondere zu beziehen auf:
1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren,
2. die Maßnahmen gemäß § 8,
3. die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel
und Arbeitskleidung.
§ 7
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am
Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als
dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf
das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen
Dienstgeberinnen/Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der
Gefahrenver-hütung (§ 102 STLAO 2001) geeignete Maßnahmen setzen.
Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische
Strahlung überschritten werden, müssen
Dienst-geberinnen/Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen
gemäß § 99 Abs. 5 STLAO 2001 auch ein Pro-gramm mit Maßnahmen gemäß
§ 8 festlegen und durchführen mit dem Ziel, diese zu
unterschreiten.
§ 8
Inhalt des Maßnahmenprogramms
(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben
der Herstellerinnen/Hersteller oder der
Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Quellen künstlicher
optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen (§§ 98a, 99
STLAO 2001):
1. bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der
Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und
Arbeitsplätze;
2. Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der
Exposition an der Quelle, wie
a) alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder
einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung
kommt,
b) die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut
Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der aus-zuführenden
Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren,
c) die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und
Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und
Auf-stellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den
Arbeitsplätzen;
3. Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge,
wie
a) Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen
optische Strahlung über den Expositionsgrenz-werten verursachen,
sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in
eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
b) Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen
optische Strahlung verursachen, sind so aufzu-stellen oder
durchzuführen, dass insbesondere für
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln
oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der
Exposition so weit als möglich verringert wird;
4. technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von
optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch
Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare
Schutzvorrichtungen einzusetzen;
5. organisatorische Maßnahmen, wie
a) Abstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln
oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere
Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und
Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposi-tion der
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer,
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78 LGBl., Stück 8, Nr. 18, ausgegeben am 18. März 2011
b) Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete
organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der
Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von
Erholzeiten.
(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen.
§ 9
Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung
(1) Für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die sich in Bereichen
aufhalten, in denen ein Expositionsgrenz-wert für künstliche
optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß
der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern zu benutzen:
1. geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut
oder
2. geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete
persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht
erhältlich ist, sowie
3. geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.
(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten
ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls
mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch
möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind
diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang
einzuschränken.
(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1
und 2 ist zu beurteilen
1. ortsbezogen oder
2. personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der
Aufenthaltsdauer der betroffenen Dienst-nehmerinnen/Dienstnehmer im
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.
§ 10
Natürliche optische Strahlung
Der Schutz von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vor Gefahren
durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 99, 100, 107 bis
110, 122 Abs. 5, 131 und 133 STLAO 2001 zu berücksichtigen. Als
Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Abschattung,
organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Tätigkeits-wechsel,
Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete
Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut, geeignete Schutzmittel für
ungeschützte Haut. Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor
individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 102 Abs. 2 Z. 8
STLAO 2001).
§ 11
Verweise
Verweise in dieser Verordnung auf die Bundesverordnung optische
Strahlung – VOPST sind als Verweise auf folgende Fassung zu
verstehen:
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeit-nehmer/innen vor der
Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung
– VOPST), in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010.
§ 12
EU-Recht
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über
Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
(künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 114 vom 27.
04. 2006, S. 38, umgesetzt.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.
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9 LGBl., Stück 8, Nr. 18, ausgegeben am 18. März 2011 79
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am
Arbeitsplatz
Auf Grund der §§ 134 und 142 der Steiermärkischen
Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz,
LGBl. Nr. 87/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Z. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und wird folgende Z. 4 angefügt:
„4. Inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente
optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach §
3 der Verordnung optische Strahlung – VOPST, in der Fassung BGBl.
II Nr. 221/2010 überschritten werden.“
2. In § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z. 3“ durch den
Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z. 3 und 4“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am
Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr.
221/2010, gilt sinngemäß.“
4. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 11 wird
folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z. 3, des § 8 Abs. 2, des § 9
Abs. 2 und der Anlage 1 sowie die Einfügung des § 5 Abs. 1 Z. 4
durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung
folgenden Monats-ersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.“
5. In Anlage 1 wird in der Tabelle folgende Zeile angefügt:
Künstliche optische Strahlung 2 Jahre
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und
Forstwirtschaft 2008
Auf Grund des § 142 und des § 162 der Steiermärkischen
Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und
Forstwirtschaft 2008, LGBl. Nr. 99/2008, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Verboten sind Arbeiten
1. unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern im
Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz in Bereichen, in denen die
Referenzwerte (Auslösewerte) für berufliche Exposition nach dem
Stand der Technik über-schritten werden;
2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten
(Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche
inkohärente optische Strahlung.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung
und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.“
„“
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80 LGBl., Stück 8, Nr. 18 und 19, ausgegeben am 18. März
2011
2. § 9 Z. 2 lautet:
„2. Nachtschwerarbeitgesetz – NSchG, BGL. Nr. 354/1981, in der
Fassung BGBl. I Nr. 90/2009.“
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 9 Z. 2 und die Einfügung des § 3 Abs. 3 und 4
durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e
s
19.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März
2011, mit der das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz
durchgeführt wird (Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungs-
verordnung – StMSG-DVO)
Auf Grund des § 10 Abs. 6 und des § 17 Abs. 1 Z. 2 des
Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011, wird
verordnet:
1. Abschnitt
Wohnungsaufwand
§ 1
Ergänzender Wohnungsaufwand
(1) Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung, die ihren
tatsächlichen Wohnungsaufwand durch den gemäß § 10 des
Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG) gewährten
Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und durch die ihnen
gewährte Wohnbeihilfe nicht decken können, ist vom Träger der
Mindestsicherung eine ergänzende Hilfeleistung in Höhe der
Differenz zu dem für ihren Wohnungsaufwand gemäß § 2 festgelegten
Höchstbetrag zu gewähren.
(2) Werden Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 7 Abs. 6
StMSG gekürzt, so ist der Berechnung der Höhe des ergänzenden
Wohnungsaufwandes der ungekürzte Mindeststandard zu Grunde zu
legen.
§ 2
Höchstzulässiger Wohnungsaufwand
Der höchstzulässige Wohnungsaufwand (in Euro) wird entsprechend
der Anzahl der im gemeinsamen Haus-halt lebenden Personen für die
einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt:
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9 LGBl., Stück 8, Nr. 19, ausgegeben am 18. März 2011 81
Politische Bezirke
1 Personen-haushalt
2 Personen-haushalt
3 Personen-haushalt
4 Personen-haushalt
5 Personen-haushalt
6 Personen-haushalt
ab 7 Personen
Bruck an der Mur 289,90 391,59 447,53 503,47 559,41 615,35
671,29
Deutschlandsberg 305,18 412,99 471,98 530,98 589,98 648,98
707,98
Feldbach 345,94 455,78 520,90 586,01 651,12 716,23 781,34
Fürstenfeld 376,51 505,72 577,96 650,21 722,45 794,70 866,94
Graz Stadt 371,42 505,72 577,96 650,21 722,45 794,70 866,94
Graz-Umgebung 351,04 470,05 537,20 604,35 671,50 738,65
805,80
Hartberg 284,80 377,32 431,22 485,13 539,03 592,93 646,84
Judenburg 238,95 320,26 366,01 411,76 457,51 503,26 549,01
Knittelfeld 244,04 320,26 366,01 411,76 457,51 503,26 549,01
Leibnitz 315,37 405,85 463,83 521,81 579,79 637,77 695,75
Leoben 274,61 377,32 431,22 485,13 539,03 592,93 646,84
Liezen 335,75 462,92 529,05 595,18 661,31 727,44 793,57
Murau 223,66 284,59 325,25 365,90 406,56 447,22 487,87
Mürzzuschlag 325,56 434,39 496,44 558,50 620,55 682,61
744,66
Radkersburg 244,04 334,52 382,31 430,10 477,89 525,68 573,47
Voitsberg 269,52 355,92 406,77 457,61 508,46 559,31 610,15
Weiz 391,80 477,18 545,35 613,52 681,69 749,86 818,03
2. Abschnitt
Ersatzansprüche
§ 3
Ersatzansprüche
(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist von
den
1. Eltern (§ 4) und
2. Kindern (§ 5)
der Bezieherin/des Beziehers der Mindestsicherung Ersatz zu
leisten, soweit nach Bürgerlichem Recht eine
Unterhaltsverpflichtung besteht.
(2) Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach dem Einkommen
der ersatzpflichtigen Person (§ 6 StMSG), wobei laufende
Unterhaltszahlungen während eines Mindestsicherungsbezuges in Abzug
gebracht werden.
(3) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der
Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im
Gegensatz zur Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung
durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur
durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als
erbracht.
§ 4
Ersatzpflicht der Eltern
Die Höhe der Ersatzpflicht der Eltern der Bezieherin/des
Beziehers der Mindestsicherung wird wie folgt festgelegt:
Einkommen in Euro Ersatz in % des Einkommens
von bis
1500 1599,99 9,00
1600 1699,99 9,50
-
82 LGBl., Stück 8, Nr. 19, ausgegeben am 18. März 2011
Einkommen in Euro Ersatz in % des Einkommens
von bis
1700 1799,99 10,00
1800 1899,99 10,50
1900 1999,99 11,00
2000 2099,99 11,50
2100 2199,99 12,00
2200 2299,99 12,50
2300 2399,99 13,00
2400 2499,99 13,50
2500 2599,99 14,00
2600 2699,99 14,50
2700 – 15,00
§ 5
Ersatzpflicht der Kinder
Die Höhe der Ersatzpflicht der Kinder der Bezieherin/des
Beziehers der Mindestsicherung wird wie folgt festgelegt:
Einkommen in Euro Ersatz in % des Einkommens
von bis
1500 1599,99 4,00
1600 1699,99 4,50
1700 1799,99 5,00
1800 1899,99 5,50
1900 1999,99 6,00
2000 2099,99 6,50
2100 2199,99 7,00
2200 2299,99 7,50
2300 2399,99 8,00
2400 2499,99 8,50
2500 2599,99 9,00
2600 2699,99 9,50
2700 – 10,00
3. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des 2. Abschnittes mit
1. März 2011 in Kraft.
(2) Der 2. Abschnitt tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag, das ist der 19. März 2011, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e
s
-
9 LGBl., Stück 8, Nr. 20, ausgegeben am 18. März 2011 83
20.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011
über die Feststellung des Bedarfs an Krankenanstalten
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz
1999, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010,
wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Verfahren nach dem
Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG, in denen der
Bedarf an Krankenanstalten unter Anwendung des § 3 Abs. 3 KALG,
LGBl. Nr. 66/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, festzustellen
ist und die ab 01. März 2011 anhängig werden.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Verfahren betreffend
Krankenanstalten, in denen nach dem vorgesehenen Leistungsangebot
ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige
Leistungen erbracht werden sollen.
§ 2
Ziel der Bedarfsprüfung
Ziel der Bedarfsprüfung ist eine wesentliche Verbesserung des
Versorgungsangebotes unter Aufrecht-erhaltung einer qualitativ
hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen
Gesundheitsversorgung sowie Wahrung des finanziellen Gleichgewichts
des Systems der sozialen Sicherheit. Dieses Ziel ist bei jeder
Bedarfsprüfung zu berücksichtigen.
§ 3
Bedarfskriterien
(1) Der Bedarf ist gemäß § 3 Abs. 3 KALG nach dem angegebenen
Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot
sowohl nach dem Landes-Krankenanstaltenplan als auch im Hinblick
auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher,
privater gemeinnütziger und sonstiger Kranken-anstalten mit
Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der
Betriebsform eines selbst-ständigen Ambulatoriums auch im Hinblick
auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten
Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte,
kasseneigene Einrichtungen und Vertragsein-richtungen der Kassen,
bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene
Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten zu
beurteilen.
(2) Bei Beurteilung des Bedarfs ist insbesondere unter
Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien zu prüfen, ob eine
wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen bzw.
bei ambulanten Einrichtungen im Einzugsgebiet erreicht werden
kann:
1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane
Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte),
2. für die Versorgung bedeutsame Verkehrsverbindungen,
3. Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen bzw. bei
selbstständigen Ambulatorien Aus- und Belastung bestehender
Leistungsanbieter sowie
4. Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden
Tag, das ist der 19. März 2011, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e
s
-
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