-
Gesetzüber die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in
der Evangelischen Kirche der Pfalz(Protestantische
Landeskirche)
– HVO –Vom 30. November 1978
(ABl. 1979 S. 41 und 163), zuletzt geändert durch Gesetz zur
Änderung des Gesetzes überdie Ordnung des Haushalts- und
Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche) - HVO -Vom 21. November 2015
(ABl. 2015 S. 146)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan§ 1
Geltungsbereich; Zweck des Haushaltsplans§ 2 Geltungsdauer§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans§ 4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit§
5 Folgekosten§ 6 Grundsatz der Gesamtdeckung
2. Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans§ 7 Ausgleich des
Haushaltsplans§ 8 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung§
9§ 10 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung§ 11
Deckungsfähigkeit§ 12 Zweckbindung von Einnahmen§ 13
Übertragbarkeit§ 14 Sperrvermerk§ 15 Kredite§ 16 Bürgschaften§ 17
Baumaßnahmen§ 18 Zuwendungen§ 19 Verfügungsmittel, Deckungsreserve§
20 Überschuss, Fehlbetrag§ 21 Wirtschaftsbetriebe und
Einrichtungen, Sondervermögen
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 1
-
§ 22 Stiftungen§ 23 Anlagen zum Haushaltsplan§ 24 Verabschiedung
des Haushaltsplans, Ersatzvornahme§ 25 Nachtragshaushaltsplan
3. Abschnitt Ausführung des Haushaltsplans§ 26 Erhebung der
Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben,
Haushaltsüberwachung§ 27 Ausgaben für Investitionen§ 28 Über-
und außerplanmäßige Ausgaben§ 29 Sicherung des Haushaltsausgleichs§
30 Vergabe von Aufträgen§ 31 Sachliche und zeitliche Bindung§ 32
Abgrenzung der Haushaltsjahre§ 33 Wegfall- und Umwandlungsvermerke§
34 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen§ 35
Nutzungen und Sachbezüge§ 36 Vorschüsse, Verwahrgelder§ 37 Erwerb
und Veräußerung von Vermögensgegenständen§ 38 Verwendungsnachweis
für Zuwendungen§ 39 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen§
40 Kassenanordnungen§ 41 Beschränkung der Anordnungsbefugnis,
weitere Bestimmungen
4. Abschnitt Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung§ 42
Zahlungen§ 43 Einziehung von Forderungen§ 44 Einzahlungen§ 45
Nachweis der Einzahlungen§ 46 Einzahlungstag§ 47 Auszahlungen§ 48
Nachweis der Auszahlungen§ 49 Buchführung, Belegpflicht§ 50
Zeitliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen§ 51 Sachliche
Buchung der Einnahmen und Ausgaben§ 52 Vermögensbuchführung§ 53
Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen§ 54 Führung der Bücher§ 55
Vorsammlung der Buchungsfälle§ 56 Eröffnung der Bücher§ 57
Tagesabschluss§ 58 Zwischenabschlüsse§ 59 Abschluss der Bücher§ 60
Jahresrechnung§ 61 Aufbewahrungsfristen§ 62 Beitreibung
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
2 08.09.2016 EKPf
-
5. Abschnitt Kasse, Geldverwaltung§ 63 Einheitskasse,
Sonderkasse, Aufgaben und Organisation§ 64 Kassengeschäfte für
Dritte§ 65 Portokassen, Handvorschuss, Zahlstellen§ 66 Mitarbeiter
in der Kasse§ 67 Geschäftsverteilung der Kasse§ 68 Verwaltung des
Kassenbestandes§ 69 Konten für den Zahlungsverkehr§ 70 Aufbewahrung
und Beförderung von Zahlungsmitteln§ 71 Erledigung der
Kassengeschäfte durch andere
6. Abschnitt Rücklagen§ 72 Allgemeines§ 73 Pflichtrücklagen
2. Teil Aufsicht
1. Abschnitt Wesen und Inhalt der Aufsicht§ 74 Geltungsbereich§
75 Inhalte der Aufsicht§ 76 Zuständigkeit und Maßnahmen der
Aufsicht
2. Abschnitt Kirchenaufsichtliche Genehmigungen§ 77 Genehmigung
der Haushaltspläne§ 78 Übertragung der Zuständigkeit§ 79 Umfang der
Genehmigung§ 80 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und
tatsächliche Handlungen§ 81 Zuständigkeit§ 82 Antrag auf Erteilung
der Genehmigung
3. Abschnitt Weitere Aufsichtsmaßnahmen§ 83 Arten der weiteren
Aufsichtsmaßnahmen§ 84 Unterrichtungsrecht§ 84a Beanstandungsrecht§
84b Anordnungsrecht§ 84c Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme§ 84d
Bestellung einer beauftragen Person
3. Teil Prüfung, Entlastung und Beratung
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 85 Kassenprüfungen§ 86
Rechnungsprüfungen§ 87 Ordnungsprüfungen
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 3
-
§ 88 Betriebswirtschaftliche Prüfungen§ 89 Prüfungen bei Stellen
außerhalb der verfassten Kirche§ 90 Entlastung
2. Abschnitt Prüfung und Entlastung der Landeskirche§ 91 Prüfung
der Landeskirchenkasse§ 92 Rechnungsprüfungen, Sonderprüfungen§ 93
Entlastung
3. Abschnitt Sonstige Prüfung, Entlastung und Beratung1.
Unter-abschnitt
Das Rechnungsprüfungsamt
§ 94 Zuständigkeit, Organisation§ 95 Aufgaben2.
Unter-abschnitt
Grundsätze für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamts
§ 96 Rechnungsprüfungen§ 97 Kassenprüfungen§ 98 Beratung§ 99
Prüfungsaufzeichnungen§ 100 Prüfungsbericht, Prüfungsvermerk§ 101
Ausräumung von Prüfungsbeanstandungen
4. Teil Schlussbestimmungen§ 102 Haftung, Geltendmachung von
Ansprüchen§ 103 Abweichungen von den Bestimmungen dieser Ordnung§
104 Begriffsbestimmungen§ 105 Durchführungsbestimmungen§ 106
Übergangsregelungen§ 107 Inkrafttreten
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
4 08.09.2016 EKPf
-
Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
1. TeilHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
1. AbschnittAllgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1Geltungsbereich; Zweck des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Evange-lischen Kirche der Pfalz, der
kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche derPfalz und
ihrer Zusammenschlüsse; er dient der Feststellung und Deckung des
Finanzbe-darfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im
Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendigsein wird.
§ 2Geltungsdauer
(1) 1Der Haushaltsplan ist für ein oder zwei Haushaltsjahre
aufzustellen. 2Wird er für zweiHaushaltsjahre aufgestellt, so soll
er nach Jahren getrennt werden.
(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3Wirkungen des Haushaltsplans
(1) 1Der Haushaltsplan ermächtigt, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen.2Genehmigungsvorbehalte bleiben
unberührt.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder
Verbindlichkeiten weder begründetnoch aufgehoben.
§ 4Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die
Grundsätze der Wirtschaft-lichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 5
-
§ 5Folgekosten
Bei Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind
Untersuchungen über dieFolgekosten und die Wirtschaftlichkeit
anzustellen.
§ 6Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben,
ausgenommen zweckge-bundene Einnahmen.
2. AbschnittAufstellung des Haushaltsplans
§ 7Ausgleich des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen.
(2) 1Kann ein Haushaltsausgleich nicht oder nur durch Entnahme
aus den Rücklagen,Aufnahme von Darlehen oder eine Bedarfszuweisung
erreicht werden, sind unverzüglichdie erforderlichen
Konsolidierungs- und/oder Gebäudeoptimierungsmaßnahmen
einzulei-ten.
2Die Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen für Kirchengemeinden und
Kirchenbezirke derGenehmigung des Landeskirchenrats und haben den
Zeitpunkt zu beschreiben, bis zu wel-chem der Haushaltsausgleich
wieder erreicht wird.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die nach diesem
Gesetz erforderlichenPflichtrücklagen nicht erbracht werden
können.
§ 8Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu
erwartenden Einnahmen und dievoraussichtlich zu leistenden
Ausgaben.
(2) Der Haushaltsplan ist nach Funktionen in Einzelpläne,
Abschnitte und, soweit erfor-derlich, Unterabschnitte zu
gliedern.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb der Funktionen
nach Arten zu ordnen.
(4) Der Gliederung des Haushaltsplans und der Ordnung der
Einnahmen und Ausgabensollen Grundlagen zur Haushaltssystematik für
kirchliche Körperschaften und Einrich-tungen zugrunde gelegt
werden, die der Landeskirchenrat erlässt.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
6 08.09.2016 EKPf
-
§ 9
– aufgehoben –
§ 10Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt
voneinander zu ver-anschlagen; sie dürfen nicht vorweg
gegeneinander aufgerechnet werden.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen
Haushaltsstellen ver-anschlagt werden.
(3) 1Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die
Ausgaben nach ihrem Zweckzu veranschlagen und, soweit erforderlich,
zu erläutern. 2Zum Vergleich der Haushalts-ansätze sollen die
Haushaltsansätze für das dem Haushaltszeitraum vorangehende Jahr
unddie Ergebnisse der Jahresrechnung für das zweitvorangegangene
Jahr angegeben werden.3Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre
erstreckende Maßnahme sollen die voraus-sichtlichen Gesamtkosten
und ihre Finanzierung erläutert werden.
(4) 1Erstattungen innerhalb des Haushaltsplans sollen nur
vorgesehen werden, wenn siefür Kostenrechnungen erheblich sind.
2Feststehende Berechnungsmaßstäbe sind in ange-messenen
Zeitabständen zu überprüfen.
§ 11Deckungsfähigkeit
1Im Haushaltsplan können einzelne Ausgabenansätze für einseitig
oder gegenseitig de-ckungsfähig erklärt werden. 2Voraussetzung ist,
dass ein verwaltungsmäßiger oder sach-licher Zusammenhang
besteht.
§ 12Zweckbindung von Einnahmen
(1) 1Einnahmen können durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung
für bestimmte Aus-gaben nur beschränkt werden, wenn dies gesetzlich
vorgeschrieben ist oder die Beschrän-kung sich zwingend aus der
Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt. 2Soweit
imHaushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, ist für
zweckgebundene Mehreinnahmen un-echte Deckungsfähigkeit
gegeben.
(2) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als
Haushaltsüberschreitungen; § 28Absatz 1 findet insoweit keine
Anwendung.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 7
-
§ 13Übertragbarkeit
(1) Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen
Einnahmen sind über-tragbar.
(2) Andere Haushaltsmittel können durch Haushaltsvermerk für
übertragbar erklärt wer-den, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame
Bewirtschaftung der Mittel fördert.
§ 14Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht
geleistet werden sollen oderderen Leistung im Einzelfall einer
besonderen Zustimmung bedarf, sind im Haushaltsplanals gesperrt zu
bezeichnen.
§ 15Kredite
(1) 1Im Haushaltsgesetz oder Haushaltsbeschluss wird bestimmt,
bis zu welcher Höhe
1. Kredite zur Deckung von Ausgaben für Investitionen,
2. Kassenkredite
aufgenommen werden dürfen. 2Genehmigungsvorbehalte bleiben
unberührt.
(2) Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen nur
insoweit in den Haushaltsplaneingestellt werden, als
1. dies zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen oder zur
Umschuldung notwen-dig ist und
2. 1die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden
finanziellen Leistungsfä-higkeit im Einklang stehen. 2Dies ist in
der Regel nur der Fall, wenn die auch in Zukunftregelmäßig
wiederkehrenden Einnahmen die zwangsläufigen Ausgaben und die
fürdie Erhaltung und Erneuerung des Vermögens durchschnittlich
notwendigen Ausga-ben mindestens um die zusätzlichen Zins- und
Tilgungsverpflichtungen übersteigen.
(3) 1Die Einnahmen aus Krediten, das Disagio sowie die Zinsen
und Tilgungsbeträge sindbei der dem Verwendungszweck der Kredite
entsprechenden Funktion zu veranschlagen.2Die Einnahmen sind nach
dem Bruttoprinzip in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung
zuveranschlagen.
(4) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits nach Absatz 1
Nr. 1 gilt über dasHaushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung des
Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.
(5) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt
solange, bis das nächsteHaushaltsgesetz oder der nächste
Haushaltsbeschluss in Kraft getreten ist.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
8 08.09.2016 EKPf
-
§ 16Bürgschaften
Im Haushaltsgesetz oder Haushaltsbeschluss wird bestimmt, bis zu
welcher Höhe Bürg-schaften übernommen werden dürfen.
§ 17Baumaßnahmen
(1) Alle im Haushaltsjahr voraussichtlich durchzuführenden
Baumaßnahmen sind mit dendafür voraussichtlich anfallenden
Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan zu veran-schlagen.
(2) 1Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 sind nur
zulässig, wenn im Laufedes Haushaltsjahres eine unabweisliche und
unaufschiebbare Baumaßnahme durchgeführtwerden muss, deren
Notwendigkeit aufgrund einer nachträglichen Änderung der
Umständebei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen
werden konnte. 2Statt einesNachtragshaushaltsplanes kann in diesem
Fall ein Finanzierungsplan der Maßnahme er-stellt werden, der durch
das für die Feststellung des Haushaltsplans zuständige Organ
zubeschließen ist.
§ 18Zuwendungen
Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören,
dürfen nur veranschlagtwerden, wenn ein erhebliches Interesse an
der Erfüllung des Zuwendungszweckes durchsolche Stellen gegeben
ist.
§ 19Verfügungsmittel, Deckungsreserve
(1) Im Haushaltsplan können angemessene Beträge als
Verfügungsmittel für bestimmtePersonen oder als Deckungsreserve
veranschlagt werden.
(2) Die Ansätze nach Absatz 1 dürfen nicht überschritten werden,
die Mittel sind nichtübertragbar.
§ 20Überschuss, Fehlbetrag
(1) Ein Überschuss oder Fehlbetrag der Jahresrechnung ist
spätestens in den Haushaltsplanfür das zweitnächste Haushaltsjahr,
bei Aufstellung eines Zweijahreshaushaltsplans spä-testens in den
Haushaltsplan für das drittnächste Jahr einzustellen.
(2) Ergibt sich ein Fehlbetrag, dessen Höhe für die
Haushaltswirtschaft von erheblicherBedeutung ist, so soll er
vorzeitig in einem Nachtragshaushaltsplan veranschlagt werden.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 9
-
§ 21Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen, Sondervermögen
(1) 1Für Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen ist ein
Wirtschaftsplan aufzustellen, wennein Wirtschaften nach Einnahmen
und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßigist. 2Im
Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu
veranschlagen.
(2) Auf Sondervermögen findet Absatz 1 entsprechende
Anwendung.
(3) 1Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen sollen die
Einnahmen oder Erträge dieAusgaben oder Aufwendungen decken. 2Zu
den Ausgaben oder Aufwendungen gehörenauch die Abschreibungen und
eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. 3Der ausZuschüssen
Dritter aufgebrachte Kapitalanteil ist bei der Verzinsung des
Anlagekapitalsaußer Betracht zu lassen.
(4) Soweit erforderlich, insbesondere zur Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit und vor derallgemeinen Festsetzung von
Benutzungsentgelten, sollen Kostenrechnungen erstellt wer-den.
§ 22Stiftungen
(1) 1Für kirchliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
sind gesonderte Haus-haltspläne aufzustellen. 2Das gleiche gilt für
sonstige Stiftungen, wenn die Veranschlagungihrer Einnahmen und
Ausgaben im Haushaltsplan nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Kirchliche Stiftungen mit einer diakonischen Zielsetzung
sollen den DiakonischenCorporate Governance Kodex (DGK) des
Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirchein Deutschland in der
jeweils gültigen Fassung beachten.
(3) Mitglieder von Organen kirchlicher Stiftungen, die auch
diakonische Ziele verfolgen,scheiden kraft Gesetzes mit Vollendung
des 75. Lebensjahres aus dem Organ aus.
(4) Im Übrigen finden die Vorschriften dieser Ordnung sinngemäße
Anwendung. 2Soweitgesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des
Stifters entgegenstehen, bleiben dieseunberührt.
§ 23Anlagen zum Haushaltsplan
(1) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:
1. eine Stellenübersicht, gegliedert nach dem Haushaltsplan,
2. eine Übersicht über den Stand der Schulden und
Bürgschaften,
3. eine Übersicht über das Vermögen, insbesondere
Kapitalvermögen und Rücklagen,
4. Sammelnachweise, soweit solche geführt werden.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
10 08.09.2016 EKPf
-
(2) Es sollen ferner beigefügt werden:
1. Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste
Jahresabschlüsse der Wirtschafts-betriebe, Einrichtungen und
Sondervermögen,
2. ein Haushaltsquerschnitt.
§ 24Verabschiedung des Haushaltsplans, Ersatzvornahme
(1) 1Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Haushaltsjahres durch
Haushaltsgesetz oderHaushaltsbeschluss festzustellen. 2Er ist zu
veröffentlichen oder zur Einsicht auszulegen.
(2) 1Wird die Feststellung des Haushaltsplans abgelehnt, so ist
der Entwurf mit einer Stel-lungnahme der für die Genehmigung des
Haushaltsplans zuständigen Stelle vorzulegen.2Die Feststellung gilt
als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Vor-lage des Entwurfs erfolgt ist.
(3) 1Die für die Genehmigung zuständige Stelle trifft alle zur
Sicherstellung einer ord-nungsgemäßen Verwaltung erforderlichen
Maßnahmen endgültig. 2Sie ist berechtigt, einenverbindlichen
Haushaltsplan zu erlassen, der nur mit ihrer Zustimmung geändert
werdenkann.
(4) Solange ein Haushaltsplan nicht festgestellt oder erlassen
ist, sind
1. nur die Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung
nötig sind, um
a) die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten
und den gesetzlichenAufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu
genügen,
b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen,
für die durch denHaushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge
festgesetzt worden sind,
2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist,
3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsplans des Vorjahres
zulässig.
§ 25Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan kann nur bis zum Ablauf des
Haushaltsjahres durch einen Nach-tragshaushaltsplan geändert
werden.
(2) Ein Nachtragshaushaltsplan soll aufgestellt werden, wenn
sich zeigt, dass
1. ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der
Haushaltsausgleich auch bei Aus-nutzung jeder Sparmöglichkeit nur
durch eine Änderung des Haushaltsplans erreichtwerden kann,
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem
im Verhältnis zu denGesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet
werden müssen.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 11
-
(3) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen
enthalten, die im Zeit-punkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
(4) Für den Nachtragshaushaltsplan gelten die Vorschriften über
den Haushaltsplan ent-sprechend.
3. AbschnittAusführung des Haushaltsplans
§ 26Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben,
Haushaltsüberwachung
(1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu
erheben.
(2) Die Ausgaben sind so zu leisten, dass
1. die Aufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig erfüllt
werden,
2. die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
(3) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die
Erfüllung der Aufgabenerfordert.
(4) 1Vorleistungen sollen nur vereinbart oder bewirkt werden,
soweit es allgemein üblichoder durch besondere Umstände
gerechtfertigt ist. 2Für Vorleistungen sind die erforderli-chen,
mindestens die allgemein üblichen Sicherheiten zu verlangen.
(5) Durch geeignete Maßnahmen der Haushaltsüberwachung ist
Vorsorge zu treffen, dasssich die Ausgaben und
Ausgabeverpflichtungen im Rahmen der Haushaltsansätze halten.
(6) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die
Einnahmen überwacht wer-den.
§ 27Ausgaben für Investitionen
Ausgaben für Investitionen dürfen unbeschadet anderer
Bestimmungen erst veranlasstwerden, wenn die Deckungsmittel
rechtzeitig bereitgestellt werden können.
§ 28Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung
der zuständigenStelle. 2Die Zustimmung soll nur im Falle eines
unvorhergesehenen und unabweisbarenBedarfs erteilt werden.
3Zugleich ist über die Deckung zu entscheiden.
(2) Haushaltsvorgriffe sind unter der Voraussetzung des Absatzes
1 auf die nächstjährigeBewilligung für den gleichen Zweck
anzurechnen.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
12 08.09.2016 EKPf
-
§ 29Sicherung des Haushaltsausgleichs
(1) Durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben oder
andere geeignete Maß-nahmen ist während des Haushaltsjahres darüber
zu wachen, dass der Haushaltsausgleichgewährleistet bleibt.
(2) Ist durch Ausfall von Deckungsmitteln der Haushaltsausgleich
in Frage gestellt, sosind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.
§ 30Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Verdingungsordnung für
Bauleistungen– VOB – und die Verdingungsordnung für Leistungen –
VOL – anzuwenden.
§ 31Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgabemittel dürfen nur zu dem im Haushaltsplan
bezeichneten Zweck, soweit undsolange er fortdauert, und nur bis
zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommenwerden.
(2) 1Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltsreste
gebildet werden, die für diejeweilige Zweckbestimmung über das
Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Be-willigung
folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 2Bei
Mitteln fürBaumaßnahmen tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der
Bewilligung das Haushaltsjahr,in dem der Bau in seinen wesentlichen
Teilen in Gebrauch genommen worden ist.
(3) Zweckgebundene Einnahmen bleiben auch über das Haushaltsjahr
hinaus zweckge-bunden, solange der Zweck fortdauert.
§ 32Abgrenzung der Haushaltsjahre
Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr anzuordnen, in
dem sie entwederfällig werden oder dem sie wirtschaftlich
zuzuordnen sind.
§ 33Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgabemittel, die als künftig wegfallend bezeichnet
sind, darf von dem Zeit-punkt ab, mit dem die im Haushaltsplan
bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfülltist, nicht mehr
verfügt werden.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 13
-
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig
wegfallend bezeichnet, darf dienächste freiwerdende Planstelle
derselben Besoldungs- oder Vergütungsgruppe der glei-chen
Fachrichtung nicht mehr besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als
künftig umzuwandelnbezeichnet, gilt die nächste freiwerdende
Planstelle derselben Besoldungs- oder Vergü-tungsgruppe der
gleichen Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die
Stelleumgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
§ 34Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
(1) Forderungen dürfen nur
1. gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit
erheblichen Härten für denSchuldner verbunden wäre und der Anspruch
durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung
keinen Erfolg habenwird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer
Verhältnis zur Höhe des Anspruchsstehen,
3. 1erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen
Falles für den Schuld-ner eine besondere Härte bedeuten würde. 2Das
gleiche gilt für die Rückzahlung oderdie Anrechnung von geleisteten
Beträgen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anerkennungsgebühren.
(3) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den hierfür
zuständigen Stellen derKassen führenden Stelle unverzüglich,
Stundung und Erlass mindestens gleichzeitig mitder Benachrichtigung
des Zahlungspflichtigen schriftlich mitzuteilen.
(4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§ 35Nutzungen und Sachbezüge
1Nutzungen und Sachbezüge dürfen Mitarbeitern im kirchlichen
Dienst nur gegen ange-messenes Entgelt gewährt werden. 2Andere
Regelungen in Rechtsvorschriften oder Tarif-verträgen bleiben
unberührt.
§ 36Vorschüsse, Verwahrgelder
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur angeordnet werden, wenn
zwar die Verpflichtungzur Leistung feststeht, die Ausgabe aber noch
nicht nach der im Haushaltsplan vorgese-henen Ordnung gebucht
werden kann.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
14 08.09.2016 EKPf
-
(2) Als Verwahrgeld darf eine Einzahlung nur angeordnet werden,
solange sie nicht nachder im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung
gebucht werden kann.
§ 37Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie
zur Erfüllung derAufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie
zur Erfüllung der Auf-gaben in absehbarer Zeit nicht benötigt
werden.
(3) 1Vermögensgegenstände sollen nur zu ihrem vollen Wert
veräußert werden. 2Die Er-löse sind dem Vermögen zuzuführen.
§ 38Verwendungsnachweis für Zuwendungen
Bei der Bewilligung von zweckgebundenen Zuwendungen an Stellen,
die nicht zur ver-fassten Kirche gehören, sind Vereinbarungen über
Verwendungsnachweis und Prüfungs-recht zu treffen.
§ 39Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
1Kirchliche Körperschaften und ihre Zusammenschlüsse sollen
sich. 2an der Gründungeines Unternehmens in einer Rechtsform des
privaten Rechts oder an einem bestehendenUnternehmen in einer
solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1. für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse vorliegt und
sich der angestrebte Zwecknicht besser und wirtschaftlicher auf
andere Weise erreichen lässt,
2. sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftpflicht
auf einen bestimmtenBetrag begrenzt ist,
3. die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem
entsprechenden Überwachungs-organ angemessen vertreten sind,
4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den
aktienrechtlichen oderanderen gesetzlichen Vorschriften aufgestellt
und geprüft wird.
§ 40Kassenanordnungen
(1) 1Die Kassenanordnungen sind schriftlich zu erteilen; sie
müssen insbesondere denGrund und, soweit möglich, die Berechnung
enthalten. 2Unterlagen, die die Zahlung be-gründen, sollen nach
Möglichkeit beigefügt werden. 3Die Kassenanordnungen
müssenrechnerisch geprüft und sachlich festgestellt sein.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 15
-
(2) 1Eine Auszahlungsanordnung zu Lasten des Haushalts darf nur
erteilt werden, wennMittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.
2§ 28 bleibt unberührt.
(3) 1Die Kasse kann durch allgemeine Anordnungen jeweils für ein
Haushaltsjahr mit derAnnahme solcher Einnahmen oder der Leistung
solcher Ausgaben beauftragt werden, dieregelmäßig wiederkehren.
2Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Abbuchung
zu-lässig.
§ 41Beschränkung der Anordnungsbefugnis, weitere
Bestimmungen
(1) 1Der Anordnungsberechtigte darf keine Kassenanordnungen
erteilen, die auf ihn oderseinen Ehegatten lauten. 2Das gleiche
gilt für Angehörige, die mit dem Anordnungsbe-rechtigten bis zum 3.
Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch
Adoptionverbunden sind.
(2) Weitere Bestimmungen über die Anordnungsbefugnis sowie über
Form und Inhalt vonKassenanordnungen erlässt die zuständige
Stelle.
4. AbschnittZahlungen, Buchführung, Rechnungslegung
§ 42Zahlungen
(1) Ausgaben dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung
geleistet werden.
(2) 1Einzahlungen sind regelmäßig nur aufgrund einer
Annahmeanordnung anzunehmen.2Bei Geldeingängen ohne
Annahmeanordnung ist diese sofort zu beantragen.
(3) Die zuständige Stelle kann zulassen, dass Auszahlungen ohne
Anordnung geleistetwerden, wenn
1. der Betrag irrtümlich eingezahlt wurde und an den Einzahler
zurückgezahlt oder andie richtige Stelle weitergeleitet wird,
2. Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach
Maßgabe getroffener Ver-einbarungen vorliegen, die an den
Berechtigten weiterzuleiten sind.
§ 43Einziehung von Forderungen
1Forderungen sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit einzuziehen. 2Ist
keine Frist gesetzt, sindsie sobald wie möglich einzuziehen.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
16 08.09.2016 EKPf
-
§ 44Einzahlungen
(1) Zahlungsmittel, die der Kasse von dem Einzahlenden übergeben
werden, sind in dessenGegenwart auf ihre Echtheit, Vollzähligkeit
und Vollständigkeit zu prüfen.
(2) 1Wertsendungen, die der Kasse zugehen, sind in Gegenwart
eines Zeugen zu öffnenund zu prüfen. 2Enthalten andere Sendungen
Zahlungsmittel, so ist zu der Prüfung einZeuge zuzuziehen.
(3) 1Wechsel dürfen nicht in Zahlung genommen werden. 2Schecks
dürfen nur unter demVorbehalt ihrer Einlösung als Zahlungsmittel
angenommen werden; sie sind unverzüglichder Bank zur Gutschrift
vorzulegen. 3Eine Herauszahlung auf Schecks ist unzulässig.
§ 45Nachweis der Einzahlungen
(1) 1Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe oder
Übersendung von Zah-lungsmitteln bewirkt wird, dem Einzahler eine
Quittung zu erteilen. 2Wird die Einzahlungdurch Übergabe eines
Schecks oder in ähnlicher Weise nur erfüllungshalber bewirkt,
istmit dem Zusatz „Eingang vorbehalten“ oder einem entsprechenden
Vorbehalt zu quittie-ren.
(2) Wird eine Quittung berichtigt, muss der Empfänger die
Berichtigung schriftlich be-stätigen.
(3) Die zuständige Stelle bestimmt durch Dienstanweisung
1. die Form der Quittungen,
2. ob und wie auf die Form der von der Kasse erteilten
Quittungen hingewiesen werdensoll,
3. in welchen Fällen Doppelunterschrift erforderlich ist.
§ 46Einzahlungstag
Als Tag der Einzahlung gilt
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die
Kasse der Tag des Ein-gangs,
2. bei Überweisung auf ein Konto der Kasse der Tag, an dem der
Betrag gutgeschriebenworden ist.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 17
-
§ 47Auszahlungen
(1) 1Auszahlungen sind unverzüglich oder zu dem in der
Kassenanordnung bestimmtenZeitpunkt zu leisten. 2Fristen für die
Gewährung von Skonto sind zu beachten.
(2) 1Auszahlungen sind nach Möglichkeit bargeldlos zu bewirken.
2Wenn möglich, ist miteigenen Forderungen aufzurechnen. 3Es ist
unzulässig, Wechsel auszustellen oder zu ak-zeptieren.
(3) 1Vor Übergabe von Zahlungsmitteln hat sich die Kasse über
die Person des Empfängerszu vergewissern. 2Ein Beauftragter des
Empfängers hat sich über seine Empfangsberech-tigung
auszuweisen.
(4) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Person des Empfängers, hat
die Kasse die Entschei-dung des Anordnungsberechtigten
herbeizuführen.
§ 48Nachweis der Auszahlungen
(1) 1Die Kasse hat über jede Auszahlung, die durch Übergabe von
Zahlungsmitteln ge-leistet wird, von dem Empfänger eine Quittung zu
verlangen. 2Die anordnende Stelle kannfür bestimmte Fälle den
Nachweis der Auszahlung in anderer Form zulassen.
(2) 1Die Quittung, die bei der Übergabe von Zahlungsmitteln vom
Empfänger zu verlangenist, ist unmittelbar auf der Kassenanordnung
anzubringen oder ihr beizufügen. 2Kann einEmpfänger nur durch
Handzeichen quittieren, muss die Anbringung des Handzeichensdurch
Zeugen bescheinigt werden. 3Die Zeugen dürfen nicht an der
Auszahlung beteiligtsein.
(3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durch Übergabe oder
Übersendung vonZahlungsmitteln bewirkt, ist auf der Kassenanordnung
zu bescheinigen, an welchem Tag,über welche Geldanstalt und welches
Konto oder auf welchem anderen Weg der Betragausgezahlt worden
ist.
(4) 1Werden die Überweisungsträger mit Hilfe von elektronischen
Datenverarbeitungs-anlagen hergestellt, so ist der
Auszahlungsbescheinigung nach Absatz 3 eine Bestätigungüber die
Übereinstimmung der Einzelbeträge in den Auszahlungslisten und
Überwei-sungsträgern beizufügen. 2Die Bestätigung ist Bestandteil
der Auszahlungsbescheinigungder Kasse.
(5) 1Werden Zahlungsverpflichtungen durch Aufrechnung erfüllt,
ist auf den Belegen ge-genseitig auf die Verrechnung zu verweisen.
2Das gleiche gilt für Erstattungen innerhalbdes Haushalts.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
18 08.09.2016 EKPf
-
§ 49Buchführung, Belegpflicht
(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und
sachlicher Ordnung zu buchen.2Die Buchungen sind zu belegen.
(2) 1Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der Gliederung
des Haushaltsplans.2Vorschüsse und Verwahrgelder sind gleichfalls
nach einer sachlichen Ordnung zu buchen.3Einnahme- und Ausgabereste
sind im folgenden Haushaltsjahr bei den gleichen Haus-haltsstellen
abzuwickeln, bei denen sie entstanden sind; das gleiche gilt für
unerledigteVorschüsse und Verwahrgelder.
(3) Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuchs
abzulegen.
§ 50Zeitliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen
(1) Einzahlungen sind zu buchen
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des
Eingangs in derKasse,
2. bei Überweisung auf ein Konto der Kasse an dem Tag, an dem
die Kasse von derGutschrift Kenntnis erhält.
(2) Auszahlungen sind zu buchen
1. bei Übergabe von Zahlungsmitteln an den Empfänger am Tag der
Übergabe,
2. bei Überweisung auf ein Konto des Empfängers und bei
Einzahlung mit Zahlkarte oderPostanweisung am Tag der Hingabe des
Auftrags an die Geldanstalt,
3. bei Abbuchung vom Konto der Kasse aufgrund eines
Abbuchungsauftrags, einer Ab-buchungsvollmacht oder einer
Einzugsermächtigung an dem Tag, an dem die Kassevon der Abbuchung
Kenntnis erhält.
§ 51Sachliche Buchung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Nach der zeitlichen Buchung ist alsbald die sachliche
Buchung vorzunehmen, sofernnicht beide Buchungen in einem
Arbeitsgang vorgenommen werden.
(2) 1Die bei Einsatz von elektronischen
Datenverarbeitungsanlagen für die Sachbuchunggespeicherten Daten
sind grundsätzlich mit allen Daten der Einzelvorgänge
auszudrucken.2Längste Ausdruckperiode ist das Haushaltsjahr.
3Anstelle des Ausdrucks kann die zu-ständige Stelle eine
Mikroverfilmung der Daten in Klarschrift aus maschinellen
Speichernzulassen, wenn das Verfahren nach der technischen und
organisatorischen Seite sicher undwirtschaftlich geregelt ist.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 19
-
§ 52Vermögensbuchführung
(1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder
ein anderer Nachweiszu erbringen.
(2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit
der Buchführungüber die Einnahmen und Ausgaben verbunden
werden.
§ 53Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen
(1) Für Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen, für die
Benutzungsentgelte oder Gebührenerhoben werden, sind
Kostenrechnungen aufzustellen, die auch
Wirtschaftlichkeitsver-gleiche erlauben.
(2) 1Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen, die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsät-zen verwaltet werden, können sich
mit Zustimmung der zuständigen Stelle der kaufmän-nischen
Buchführung bedienen. 2In diesem Falle sind anstelle der
Jahresrechnungen Ge-winn- und Verlustrechnungen und
Abschlussbilanzen zu erstellen.
§ 54Führung der Bücher
(1) Welche Bücher, außer Zeit- und Sachbuch, im einzelnen zu
führen sind und in welcherForm, regelt die zuständige Stelle.
(2) Die Bücher sind so zu führen, dass
1. sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für
die Jahresrechnung sind,
2. unbefugte Eintragungen, Entfernen von Blättern und andere
Unregelmäßigkeiten nachMöglichkeit ausgeschlossen sind,
3. die Zahlungsvorgänge in ihrer richtigen Ordnung dargestellt
werden,
4. die Übereinstimmung der zeitlichen und sachlichen Buchung
gewähr leistet und leichtnachprüfbar ist.
(3) Aus den Büchern müssen in Übereinstimmung mit den Belegen
der Grund der Ein-nahme oder Ausgabe und der Einzahler oder
Empfänger festzustellen sein.
(4) Berichtigungen in Büchern müssen so vorgenommen werden, dass
die ursprünglicheEintragung erkennbar bleibt.
(5) Im Regelfall dürfen Einnahmen nicht durch Kürzung von
Ausgaben und Ausgabennicht durch Kürzung von Einnahmen gebucht
werden.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
20 08.09.2016 EKPf
-
§ 55Vorsammlung der Buchungsfälle
(1) 1Häufig wiederkehrende, sachlich zusammengehörende Ein- oder
Auszahlungen kön-nen jeweils zu einer Tagessumme zusammengefasst in
das Zeitbuch übernommen werden.2Sinngemäß kann bei der Sachbuchung
verfahren werden mit der Maßgabe, dass die Sum-men mindestens
monatlich in das Sachbuch übernommen werden. 3Bei
maschinellerBuchführung kann die zuständige Stelle eine
Verlängerung der Frist bis zu einem Haus-haltsjahr zulassen, wenn
die Summe der Sachkonten unter Einbeziehung
vorgesammelterBuchungsfälle jederzeit festgestellt werden kann.
(2) 1Die Zusammenfassung nach Absatz 1 kann in Listen,
Vorbüchern zu Zeitbuch undSachbuch oder unmittelbar nach den
Belegen auf Additionsstreifen vorgenommen werden.2Die Belege sind
bis zur Buchung getrennt zu sammeln. 3Die Additionsstreifen sind
mitden Belegen zu den Rechnungsakten zu nehmen.
§ 56Eröffnung der Bücher
Die Bücher können bei Bedarf schon vor Beginn des
Haushaltsjahres eröffnet werden.
§ 57Tagesabschluss
(1) 1An jedem Tag, an dem Zahlungen stattgefunden haben, ist
aufgrund der Ergebnisseder Zeitbücher der Kassensollbestand zu
ermitteln und mit dem Kassenbestand zu ver-gleichen. 2Die
Ergebnisse sind in einem Tagesabschlussbuch oder im Zeitbuch
nachzu-weisen und schriftlich anzuerkennen. 3Für den Tagesabschluss
kann eine längere Fristzugelassen und im Übrigen bestimmt werden,
dass sich der Tagesabschluss an den Zwi-schentagen auf den baren
Zahlungsverkehr beschränken kann.
(2) 1Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist dies beim
Abschluss zu vermerken.2Wird er nicht sofort ersetzt, so ist er
zunächst als Vorschuss zu buchen. 3Die Kassenauf-sicht ist
unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Kassenüberschüsse sind zunächst als Verwahrgeld zu buchen.
2Können sie aufgeklärtwerden, dürfen sie dem Empfangsberechtigten
nur aufgrund einer Auszahlungsanordnungausgezahlt werden. 3Können
sie bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden, sind sieim
Haushalt zu vereinnahmen.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 21
-
§ 58Zwischenabschlüsse
(1) 1In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich,
ist ein Zwischenabschlussder Zeit- und Sachbücher zu fertigen und
die Übereinstimmung untereinander und mit demKassenbestand zu
prüfen. 2Die Ergebnisse sind unterschriftlich anzuerkennen.
(2) Die zuständige Stelle kann zulassen, dass auf den
Zwischenabschluss verzichtet wird,wenn die zeitliche und die
sachliche Buchung in einem Arbeitsgang durch Buchungsma-schinen
oder aufgrund des gleichen Datenträgers und eines geprüften und von
der zustän-digen Stelle anerkannten Programmes mit einer
elektronischen Datenverarbeitungsanlagevorgenommen werden.
§ 59Abschluss der Bücher
1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Sie sollen spätestens
einen Monat nach Ablaufdes Haushaltsjahres geschlossen werden.
3Nach diesem Zeitpunkt dürfen nur noch kas-senunwirksame Buchungen
vorgenommen werden; sie sind in den Zeitbüchern als Nach-träge zu
kennzeichnen.
§ 60Jahresrechnung
(1) Die Jahresrechnung besteht aus allen Sachbuchteilen mit
deren Abschlüssen (Kassen-abschluss und Sollabschluss) und muss
vollständig Rechenschaft über das verwaltete Ver-mögen abgeben.
(2) 1In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben für
jede Haushaltsstellenach der Ordnung des Haushaltsplans
darzustellen. 2Zum Vergleich sind die Ansätze desHaushaltsplans
unter Berücksichtigung der Veränderungen aufzuführen und die
Abwei-chungen auszuweisen. 3Erhebliche Abweichungen sind
erforderlichenfalls in einer Anlagezur Jahresrechnung zu
erläutern.
(3) In der Jahresrechnung sind die Summen
1. des Anordnungssolls der Einnahmen und Ausgaben sowie der
Unterschied zwischendiesen Summen (Soll-Überschuss oder
Soll-Fehlbetrag)
und
2. der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben sowie der Unterschied
zwischen diesen Sum-men (Ist-Überschuss oder Ist-Fehlbetrag)
nachzuweisen:Kassenrest, Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe sind
zu berücksichtigen.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
22 08.09.2016 EKPf
-
§ 61Aufbewahrungsfristen
(1) 1Die Jahresrechnungen und Sachbücher sind dauernd, sonstige
Bücher mindestens10 Jahre, die Belege sowie die Unterlagen für eine
Prüfung der maschinellen Buchungenmindestens 5 Jahre geordnet
aufzubewahren. 2Die Fristen laufen vom Tage der Entlastungan.
(2) Anstelle der Bücher und Belege können Mikrokopien aufbewahrt
werden, wenn dieÜbereinstimmung mit den Urschriften gesichert
ist.
(3) Im Übrigen bleiben Vorschriften über die Akten- und
Archivordnung unberührt.
§ 62Beitreibung
Werden Beträge nicht rechtzeitig entrichtet, hat die Kasse nach
den bestehenden Vor-schriften die Beitreibung einzuleiten.
5. AbschnittKasse, Geldverwaltung
§ 63Einheitskasse, Sonderkasse, Aufgaben und Organisation
(1) 1Innerhalb einer Körperschaft ist nur eine Kasse
einzurichten. 2Diese hat den gesamtenZahlungsverkehr abzuwickeln,
die Buchungen vorzunehmen, die Rechnungsbelege zusammeln und die
Rechnungslegung vorzubereiten.
(2) Für mehrere Körperschaften kann mit Zustimmung des
Landeskirchenrats eine ge-meinsame Kasse (z. B. Verwaltungsamt)
gebildet werden.
(3) Kassengeschäfte können ganz oder teilweise einer anderen
Stelle übertragen werden.
(4) Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein
unabweisbarer Bedarf besteht.
(5) Wer Kassenanordnungen erteilt, darf an Zahlungen oder
Buchungen nicht beteiligtsein.
(6) Die Kasse ist schriftlich zu unterrichten über Art und
Umfang der Anordnungsbefugnisaller Anordnungsberechtigten.
§ 64Kassengeschäfte für Dritte
Die Einheitskasse oder die gemeinsame Kasse kann mit Zustimmung
des Landeskirchen-rats mit der Besorgung von Kassengeschäften
Dritter betraut werden, wenn gewährleistet
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 23
-
ist, dass die Kassengeschäfte in die Prüfung der Einheitskasse
oder der gemeinsamen Kasseeinbezogen werden.
§ 65Portokassen, Handvorschuss, Zahlstellen
(1) 1Für Portoausgaben und sonstige kleinere Ausgaben bestimmter
Art können Porto-kassen eingerichtet oder Handvorschüsse bewilligt
werden. 2Sie sind innerhalb des Haus-haltsjahres abzurechnen.
(2) 1In Ausnahmefällen können Zahlstellen eingerichtet werden.
2Diese buchen die Zah-lungsvorgänge in zeitlicher Ordnung und haben
mindestens monatlich abzurechnen.
§ 66Mitarbeiter in der Kasse
(1) In der Kasse dürfen nur Mitarbeiter beschäftigt werden,
deren Eignung und Zuverläs-sigkeit festgestellt worden ist.
(2) 1Die in der Kasse beschäftigten Mitarbeiter dürfen weder
untereinander noch mitAnordnungsberechtigten und den die
Kassenaufsicht führenden Personen verheiratet, biszum 3. Grad
verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption
verbunden sein.2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen
Stelle.
(3) Die Mitarbeiter in der Kasse dürfen auf ihren Jahresurlaub
nicht verzichten, habenmindestens die Hälfte des Urlaubs
zusammenhängend zu nehmen und sich während desUrlaubs jeder
dienstlichen Tätigkeit in der Kassenverwaltung zu enthalten.
§ 67Geschäftsverteilung der Kasse
(1) Ist die Kasse mit mehreren Mitarbeitern besetzt, so müssen
Buchalter- und Kassierer-geschäfte von verschiedenen Mitarbeitern
wahrgenommen werden.
(2) Buchhalter und Kassierer sollen sich regelmäßig nicht
vertreten.
(3) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen
Stelle.
§ 68Verwaltung des Kassenbestandes
(1) 1Der Kassenbestand ist wirtschaftlich zu verwalten. 2Der
Barbestand sowie der Bestandauf niedrig-verzinslichen Konten sollen
nicht höher sein, als er für den voraussichtlichanfallenden
Zahlungsverkehr erforderlich ist.
(2) Die anordnende Stelle hat die Kasse frühzeitig zu
verständigen, wenn mit größerenEinnahmen zu rechnen ist oder
größere Zahlungen zu leisten sind.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
24 08.09.2016 EKPf
-
(3) Ist eine Verstärkung des Kassenbestandes durch Kassenkredit
erforderlich, so ist diezuständige Stelle rechtzeitig zu
verständigen.
§ 69Konten für den Zahlungsverkehr
(1) Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs soll die Kasse nur
bei besonderem Bedarfmehr als ein Giro- und ein Postscheckkonto
haben.
(2) Die zuständige Stelle regelt, welche Konten unterhalten
werden und welche Mitarbei-ter in der Kasse Verfügungsberechtigung
über die Konten erhalten.
§ 70Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln
(1) 1Zahlungsmittel, Scheckvordrucke, Gebührenmarken u. ä. sind
in geeigneten Kassen-behältern sicher aufzubewahren. 2Sind
Geldstücke und Geldscheine in größerer Stückzahlvorhanden, sollen
sie nach den Richtlinien der Bundesbank verpackt sein.
(2) Die zuständige Stelle bestimmt durch Dienstanweisung, ob und
welche Mitarbeiter dieKassenbehälter unter Mitverschluss zu nehmen
haben und wie die Doppelstücke derSchlüssel aufzubewahren sind.
(3) Private Gelder und Gelder anderer Stellen, deren
Kassengeschäfte der Kasse nicht nach§ 64 übertragen sind, dürfen
nicht im Kassenbehälter aufbewahrt werden.
(4) Für die Beförderung von Zahlungsmitteln sind die
erforderlichen Sicherungsvorkeh-rungen zu treffen.
§ 71Erledigung der Kassengeschäfte durch andere
(1) Bedienen sich kirchliche Körperschaften und ihre
Zusammenschlüsse zur Erledigungihrer Kassengeschäfte gemäß § 63
Absätze 2 und 3 anderer Stellen, so muss insbesonderegesichert
sein, dass
1. die geltenden Vorschriften beachtet,
2. Zahlungs- und ähnliche Termine eingehalten,
3. den für ihre Prüfung zuständigen Stellen ausreichende
Prüfungsmöglichkeiten auchhinsichtlich der Programmierung und des
Ablaufs von maschinellen Rechenvorgängengewährt werden und
4. die betraute Stelle im Falle eines Verschuldens gegenüber der
auftraggebenden Stelleoder Dritten in gleichem Umfang für Schäden
eintritt, in dem ihr selbst ein Rück-griffsrecht gegenüber den
Verantwortlichen zusteht.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 25
-
(2) 1Kirchliche Körperschaften und ihre, Zusammenschlüsse können
sich zur Erledigungihrer Kassengeschäfte nur solcher anderer
Stellen bedienen, die vom Landeskirchenrat fürgeeignet erklärt
worden sind. 2Im Übrigen ist sicherzustellen, dass die
Kassenaufsicht ge-währleistet ist.
6. AbschnittRücklagen
§ 72Allgemeines
(1) Rücklagen können als allgemeine Sammelrücklage und als
zweckgebundene Sonder-rücklagen gebildet werden.
(2) In die Sammelrücklage können auch die
Betriebsmittelrücklage, die allgemeine Aus-gleichsrücklage, die
Tilgungsrücklage und die Bürgschaftssicherungsrücklage
einbezogenwerden, soweit nicht im Einzelfalle Sonderrücklagen
zweckmäßig erscheinen.
(3) Die Zuführungen an die Sammelrücklage sind im Einzelplan 9
„Allgemeine Finanz-wirtschaft“, die Zuführungen an die
Sonderrücklagen sowie die Entnahmen aus den Rück-lagen bei den dem
Verwendungszweck entsprechenden Funktionen zu veranschlagen undzu
buchen.
(4) Die Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der
Kasse benötigt werden,sicher und Ertrag bringend anzulegen.
(5) Wird eine Sonderrücklage für den vorgesehenen Zweck
einstweilen nicht benötigt,kann sie vorübergehend als inneres
Darlehen in Anspruch genommen werden, wenn si-chergestellt ist,
dass die Greifbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist.
(6) Die Zweckbestimmung einer Sonderrücklage kann geändert
werden, wenn und soweitdie Rücklage für den bisherigen Zweck nicht
mehr oder für den anderen Zweck dringenderbenötigt wird und die
Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich
auchgegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen
haben, vertretbar ist.
§ 73Pflichtrücklagen
(1) Zur Sicherung und Erleichterung der Haushaltswirtschaft sind
folgende Pflichtrück-lagen zu bilden:
a) Eine Betriebsmittelrücklage in Höhe bis zu 1/6, mind. 1/12
des Durchschnitts derHaushaltsvolumina der vorangegangenen drei
Haushaltsjahre,
b) eine allgemeine Ausgleichsrücklage in Höhe von mind. 1/20 des
Durchschnitts dergewährten Schlüsselzuweisungen der vorangegangenen
drei Haushaltsjahre,
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
26 08.09.2016 EKPf
-
c) eine Instandhaltungsrücklage sowie
d) im Bedarfsfall eine Bürgschaftssicherungs- und eine
Tilgungsrücklage.
(2) Die Betriebsmittelrücklage dient der Sicherung der
rechtzeitigen Leistung der Ausga-ben und soll bei Inanspruchnahme
bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefülltwerden.
(3) Die Ausgleichsrücklage dient dem Ausgleich von Schwankungen
bei den Haushalts-einnahmen.
(4) 1Die Instandhaltungsrücklage dient dem Ausgleich von durch
Nutzung kirchlicherGebäude entstehenden Wertverlusten und sichert
die finanzielle Durchführbarkeit zukünf-tig notwendig werdender
Sanierungen an kirchlichen Gebäuden. 2Dazu sind der
Instand-haltungsrücklage der bauunterhaltspflichtigen Körperschaft
jährlich Haushaltsmittel oderhierfür bestimmte Drittmittel
zuzuführen, deren Höhe sich aus den fortgeschriebenenNeubauwerten,
dividiert durch die Nutzungsdauer der Gebäude und entsprechend
demAnteil der Körperschaft an den Sanierungskosten errechnet.
(5) Die Tilgungsrücklage ist in entsprechender Höhe für Darlehen
anzusammeln, die mitdem Gesamtbetrag fällig werden.
(6) Die Bürgschaftssicherungsrücklage ist bei der Übernahme von
Bürgschaften in Höhedes Ausfallrisikos anzusammeln.
2. TeilAufsicht
1. AbschnittWesen und Inhalt der Aufsicht
§ 74Geltungsbereich
1Die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen in der
Evangelischen Kirche der Pfalz(Protestantische Landeskirche)
unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht, die in den Vor-schriften
des 2. Teils näher geregelt wird. 2In anderen kirchlichen
Rechtsvorschriften ge-regelte Aufsichtsrechte bleiben hiervon
unberührt.
§ 75Inhalte der Aufsicht
(1) 1Die Aufsicht ist dazu bestimmt, die kirchlichen
Körperschaften und Einrichtungenbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
beraten, zu unterstützen und zu fördern sowie ihre
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 27
-
Entschlusskraft und Selbstverwaltung zu stärken. 2Die Aufsicht
soll dazu beitragen, dieErfüllung des kirchlichen Auftrags zu
gewährleisten und die gesamte kirchliche Ordnungzu wahren.
(2) 1Die Aufsicht wird als Rechts- und Fachaufsicht ausgeübt.
2Dabei sind insbesondereRechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von
Maßnahmen, ihre Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit, die
Leistungsfähigkeit und der Bedarf der beaufsichtigten kirchlichen
Körper-schaft oder Einrichtung, sowie eine gleichmäßige
Verwaltungsübung zu berücksichtigen.
§ 76Zuständigkeit und Maßnahmen der Aufsicht
(1) Die Aufsicht wird ausgeübt durch die gesetzlich
vorgeschriebenen Genehmigungs-vorbehalte (§§ 77 bis 82) und weitere
Aufsichtsmaßnahmen (§§ 83 und 84).
(2) 1Die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften und
Einrichtungen wird, soweitnichts anderes bestimmt ist, durch den
Landeskirchenrat ausgeübt. 2Dieser kann die Auf-sicht in konkret
beschriebenen Arbeitsfeldern durch Ausführungsbestimmungen ganz
oderteilweise delegieren.
2. AbschnittKirchenaufsichtliche Genehmigungen
§ 77Genehmigung der Haushaltspläne
Die Haushaltspläne einschließlich der Stellenpläne der
kirchlichen Körperschaften in derEvangelischen Kirche der Pfalz und
ihrer Zusammenschlüsse bedürfen der Genehmigungdurch den
Landeskirchenrat.
§ 78Übertragung der Zuständigkeit
(1) Der Landeskirchenrat kann seine Zuständigkeit zur
Genehmigung von Haushaltsplä-nen der Kirchengemeinden auf den
Bezirkskirchenrat übertragen, soweit
1. die Messzahl der Kirchengemeinden nach § 2 Absatz 1 KiFAG im
Haushaltsjahr 2000nicht übersteigt und
2. Bedarfszuweisungen für den Ausgleich des Haushalts nach § 11
KiFAG nicht erfor-derlich sind.
(2) Ist die Kirchengemeinde Mitglied eines Verwaltungsamts oder
einer Gesamtkirchen-gemeinde, die bei der Aufstellung des
Haushaltsplans mitgewirkt haben, erhöht sich dieMesszahl des
Absatzes 1 Nr. 1 auf 3000.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
28 08.09.2016 EKPf
-
(3) Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Finanzierungspläne
gemäß § 17 Abs. 2Satz 2 ist dem Bezirkskirchenrat übertragen.
§ 79Umfang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn der
Haushaltsplan vollständig undrichtig ist, insbesondere in Einnahme
und Ausgabe ausgeglichen.
(2) Die Genehmigung des Haushaltsplans ersetzt nicht die für
einzelne Rechtsgeschäfteund tatsächliche Handlungen nach anderen
Vorschriften erforderliche Genehmigung.
§ 80Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und tatsächliche
Handlungen
(1) Der Genehmigung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
1. Erwerb, Veräußerung, Belastung oder Aufgabe von Grundstücken,
Rechten anGrundstücken und grundstückgleichen Rechten sowie die
Verpflichtung hierzu,
2. Schuldanerkenntnisse, Schuldversprechen, Aufnahme und
Gewährung von Darlehensowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
3. Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften, Vermächtnissen
oder öffentlich be-urkundete Schenkungen,
4. Erwerb von Gegenständen außerhalb des Haushaltsplans, deren
Wert je Gegenstand5.000 € übersteigt,
5. Veräußerung sowie Schenkung oder Aufgabe von Gegenständen,
deren Wert je Ge-genstand 2.500 € übersteigt,
6. Belastung von Gegenständen, wenn die Belastung je Gegenstand
2.500 € übersteigt,
7. Veräußerung, Verpfändung oder Aufgabe von
Kulturdenkmälern,
8. Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung von
Kirchenbeamten,
9. Einstellung von Verwaltungsangestellten, die nicht nur
aushilfsweise beschäftigtwerden und ihre Höhergruppierung in die
Entgeltgruppen 6 TVöD/TV-L und höher,
10. Rückgruppierung, Änderungskündigung und Entlassung von
Arbeitern und Ange-stellten,
11. Einstellung von Auszubildenden,
12. Ablösung von Bauunterhaltsansprüchen und ähnlichen
Berechtigungen sowie Ver-zicht auf solche Rechte,
13. Rechtsgeschäfte mit ehrenamtlichen sowie haupt- und
nebenamtlichen Mitarbeiternsowie mit ihren Ehegatten und
Angehörigen, die mit ihnen bis zum 3. Grad verwandt,bis zum 2. Grad
verschwägert oder durch Adoption verbunden sind,
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 29
-
14. Beauftragung von Architekten und Fachingenieuren zur Planung
kirchlicher Bau-maßnahmen sowie Werklieferungsverträge über
Gebäude,
15. Erwerb der Mitgliedschaft bei einer juristischen Person oder
von Rechten oder An-teilen an einer Kapital- oder
Personengesellschaft.
(2) Der Genehmigung bedürfen ferner:
1. Maßnahmen, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Kosten
verursachen,
2. Baumaßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen
Einrichtungen im Eigentumder Kirchenbezirke,
2a. Baumaßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen
Einrichtungen im Eigentumder Kirchengemeinden oder
Gesamtkirchengemeinden, soweit deren Kosten5.000 €
überschreiten,
3. Die Errichtung baulicher Einrichtungen auf Grundstücken oder
Baumaßnahmen anGebäuden, die im Eigentum von Kirchengemeinden,
Gesamtkirchengemeinden undKirchenbezirken stehen, durch Dritte,
4. die Führung von Rechtsstreiten sowie ihre Beendigung durch
Vergleich, Anerkennt-nis, Erledigungserklärung, Klagerücknahme oder
Rechtsmittelverzicht,
5. Instandsetzungsmaßnahmen oder Veränderungen jeder Art in und
an Kulturdenk-mälern,
6. Maßnahmen, durch die ein Kulturdenkmal in seinem
Erscheinungsbild nicht nurvorübergehend verändert oder von seinem
Standort entfernt wird,
7. die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von Kanzel,
Altar, Taufstein und Orgelsowie die Änderung ihrer Aufstellung in
Kirchen,
8. die Anschaffung, Aufstellung und Beseitigung von Kunstwerken
an und in Kirchen,
9. Maßnahmen, deren Kosten je Maßnahme 10.000 € übersteigen,
10. Maßnahmen, für die landeskirchliche Finanzierungsmittel
erforderlich sind.
§ 81Zuständigkeit
(1) Der Bezirkskirchenrat ist zuständig für die Genehmigung
nach
1. § 80 Abs. 2 Nr. 2a und
2. § 80 Abs. 2 Nr. 3 für Kirchengemeinden und
Gesamtkirchengemeinden.
(2) Für die den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden zu
erteilenden Geneh-migungen ist der Bezirkskirchenrat zuständig,
wenn in den Fällen
1. des § 80 Abs. 1 Nr. 3 der Wert der Zuwendung 10.000 € nicht
übersteigt und dieZuwendung nicht mit einer Auflage, einem
Vermächtnis oder einem Pflichtteil ver-bunden ist,
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
30 08.09.2016 EKPf
-
2. des § 80 Abs. 1 Nr. 4 der Wert des Gegenstandes 10.000 €
nicht übersteigt,
3. des § 80 Abs. 1 Nr. 5 der Wert und im Falle des § 80 Abs. 1
Nr. 6 die Belastung desGegenstandes 5.000 € nicht übersteigt,
4. des § 80 Abs. 1 Nr. 9 weniger als die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit vereinbartwird,
5. des § 80 Abs. 1 Nr. 13 der Geschäftswert des Rechtsgeschäfts
1.000 € nicht übersteigt,
6. des § 80 Abs. 2 Nr. 1 für die Finanzierung der Gesamtkosten
landeskirchliche Finan-zierungsmittel nicht erforderlich oder
bereits im erforderlichen Umfang zugesagt sind,
7. des § 80 Abs. 2 Nr. 10 die Kosten der Maßnahme 10.000 € nicht
übersteigen und dielandeskirchlichen Finanzierungsmittel bereits
zugesagt sind.
(3) Im Übrigen ist für die Genehmigung nach § 80 der
Landeskirchenrat zuständig.
§ 82Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) 1Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist zum
frühestmöglichen Zeitpunkt undauf dem Dienstweg schriftlich zu
stellen. 2Dem Antrag sollen alle zur Beurteilung erfor-derlichen
Unterlagen beigefügt werden.
(2) 1Sind die Voraussetzungen des § 81 Absatz 2 nicht gegeben,
so kann der Bezirkskir-chenrat dem Antrag auf Erteilung der
Genehmigung eine Stellungnahme beifügen. 2Er hateine Stellungnahme
abzugeben, wenn sie vom Landeskirchenrat angefordert wird oderwenn
der Bezirkskirchenrat die Genehmigung verweigert hat.
(3) Mit der Ausführung von Maßnahmen nach § 80 Abs. 2 darf erst
nach Erteilung derGenehmigung begonnen werden.
(4) Die für die Genehmigung zuständige Stelle soll innerhalb von
zwei Monaten nachEingang des Antrages bei ihr mitteilen, welche
Gründe einer Genehmigung noch entge-genstehen.
3. AbschnittWeitere Aufsichtsmaßnahmen
§ 83Arten der weiteren Aufsichtsmaßnahmen
Weitere Maßnahmen der Aufsicht sind das Unterrichtungsrecht, das
Beanstandungsrecht,das Anordnungsrecht, das Aufhebungsrecht, die
Ersatzvornahme sowie die Bestellung ei-ner beauftragen Person.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 31
-
§ 84Unterrichtungsrecht
1Die aufsichtsführende Stelle kann sich jederzeit über alle
Angelegenheiten der kirchlichenKörperschaften und Einrichtungen
unterrichten, soweit dies für die Wahrnehmung desAufsichtsrechts
erforderlich ist. 2Sie kann insbesondere an Ort und Stelle prüfen
bzw. prü-fen lassen, Berichte und Unterlagen anfordern und
einsehen.
§ 84aBeanstandungsrecht
1Die aufsichtsführende Stelle kann Beschlüsse und Maßnahmen, die
das geltende Rechtverletzen, beanstanden und verlangen, dass diese
innerhalb einer von ihr bestimmten Fristaufgehoben werden. 2Derart
beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht aus-geführt
werden. 3Ist solches bereits geschehen, kann die aufsichtsführende
Stelle fernerverlangen, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse
oder Maßnahmen Veranlasste inner-halb einer von ihr bestimmten
Frist rückgängig gemacht wird.
§ 84bAnordnungsrecht
1Erfüllt eine kirchliche Körperschaft oder Einrichtung die ihr
gesetzlich obliegendenPflichten und Aufgaben nicht, kann die
aufsichtsführende Stelle anordnen, dass die kirch-liche
Körperschaft oder Einrichtung innerhalb einer seitens der
aufsichtsführenden Stellebestimmten Frist das Erforderliche
veranlasst.
§ 84cAufhebungsrecht, Ersatzvornahme
(1) Kommt die kirchliche Körperschaft oder Einrichtung einer
bestandskräftigen oder so-fort vollziehbaren Anordnung oder einem
Verlangen der aufsichtsführenden Stelle gemäߧ§ 84 bis 84b nicht
innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die aufsichtsführende
Stellebeanstandete Beschlüsse aufheben sowie erforderliche
Maßnahmen an Stelle der kirchli-chen Körperschaft oder Einrichtung
selbst durchführen oder durch Dritte durchführen las-sen oder
beanstandete Maßnahmen rückgängig machen.
(2) 1Die Ersatzvornahme ist mit einer angemessenen Frist
anzudrohen. 2Die Androhungkann gleichzeitig mit der Anordnung oder
dem Verlangen nach §§ 84a und 84b erfolgen.3Die kirchliche
Körperschaft oder Einrichtung ist verpflichtet, die Kosten der
Ersatzvor-nahme zu tragen.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
32 08.09.2016 EKPf
-
§ 84dBestellung einer beauftragten Person
(1) Die aufsichtsführende Stelle kann auf Kosten der kirchlichen
Körperschaft oder Ein-richtung für alle oder einzelne Aufgaben der
Organe der kirchlichen Körperschaft oderEinrichtung eine
beauftragte Person bestellen, wenn und solange
1. ein Organ seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt
oder Weisungen nicht aus-führt und die Befugnisse der
aufsichtsführenden Stelle nach §§ 84 bis 84c nicht aus-reichen
oder
2. ein Organ rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner
Befugnisse gehindert istund die Erfüllung der Aufgaben die
Bestellung erfordert.
(2) Die beauftragte Person hat im Rahmen ihres Auftrages die
rechtliche Stellung desOrgans an dessen Stelle sie tätig wird.
3. TeilPrüfung, Entlastung und Beratung
1. AbschnittAllgemeine Vorschriften
§ 85Kassenprüfungen
(1) Die ordnungsgemäße Kassenführung wird durch regelmäßige und
durch unvermuteteKassenprüfungen festgestellt.
(2) Bei diesen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob
1. der Kassenbestand mit dem Ergebnis in den Zeitbüchern
übereinstimmt,
2. die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern
entsprechen,
3. die erforderlichen Belege vorhanden sind,
4. das Kapitalvermögen mit den Eintragungen in den Büchern oder
sonstigen Nachweisenübereinstimmt,
5. die Bücher und sonstige Nachweise richtig geführt,
6. die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig und
ordnungsgemäß abgewickeltund
7. im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt
werden.
(3) Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 33
-
(4) Das Nähere über Kassenaufsicht und Kassenprüfung regelt die
zuständige Stelle.
§ 86Rechnungsprüfungen
(1) Die ordnungsgemäße Haushaltsführung ist durch
Rechnungsprüfungen festzustellen.
(2) Die Rechnungsprüfungen erstrecken sich insbesondere darauf,
ob
1. beim Vollzug des Haushaltsplans und in der
Vermögensverwaltung nach dem gelten-den Recht verfahren wurde,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch
begründet und belegt sind,
3. die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen und die
Ausgaben ordnungs-gemäß geleistet worden sind,
4. der Haushaltsplan eingehalten und im Übrigen wirtschaftlich
und sparsam verfahrenwurde,
5. die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt ist und
6. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen sind.
§ 87Ordnungsprüfungen
(1) Unbeschadet der Rechnungsprüfungen können Ordnungsprüfungen
durchgeführt wer-den.
(2) Ordnungsprüfungen erstrecken sich auf Fragen der
Organisation, der Zweckmäßigkeitund der Wirtschaftlichkeit,
insbesondere darauf, ob die Aufgaben mit geringerem Perso-nal- oder
Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden
können.
§ 88Betriebswirtschaftliche Prüfungen
1Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen im Sinne des § 21
sollen unbeschadet derPrüfungen nach §§ 85 bis 83
betriebswirtschaftliche Prüfungen durchgeführt werden. 2Siebeziehen
sich insbesondere auf
1. die Wirtschaftlichkeit,
2. die Selbstkostenberechnung und
3. den Kostenvergleich.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
34 08.09.2016 EKPf
-
§ 89Prüfungen bei Stellen außerhalb der verfassten Kirche
Bei Zuwendungen nach § 38 kann die zuständige Prüfungsstelle
prüfen, ob die Mittelzweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet
wurden.
§ 90Entlastung
(1) 1Das die Entlastung erteilende Organ nimmt unbeschadet der
Prüfungen nach den§§ 85 bis 88 die Kontrolle des Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesens sowie der Ver-mögensverwaltung wahr.
2Es kann eines oder mehrere seiner Mitglieder, andere Personenoder
andere Stellen damit beauftragen.
(2) 1Ergeben die Prüfungen keine Beanstandungen oder sind die
Beanstandungen ausge-räumt, so ist das Prüfungsverfahren durch
Erteilen der Entlastung abzuschließen. 2DieEntlastung kann mit
Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
(3) Die Entlastung ist der Stelle zu erteilen, die für den
Vollzug des Haushaltsplans undfür die Ausführung der Beschlüsse
zuständig ist.
2. AbschnittPrüfung und Entlastung der Landeskirche
§ 91Prüfung der Landeskirchenkasse
Die regelmäßigen und die unvermuteten Kassenprüfungen der
Landeskirchenkasse sindvon einem Mitglied oder einem Beauftragten
(Kassenaufsichtsbeamter) des Landeskir-chenrats vorzunehmen.
§ 92Rechnungsprüfungen, Sonderprüfungen
(1) Die Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der
Landeskirche, mitAusnahme der landeskirchlichen Sonderhaushalte,
erfolgt durch Prüfer, die nicht haupt-oder nebenamtlich im
kirchlichen Dienst im Bereich der Landeskirche tätig sind.
(2) Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten kann von der
Kirchenregierung und vom Lan-deskirchenrat der Auftrag zu
Sonderprüfungen erteilt werden.
§ 93Entlastung
(1) Die Entlastung wird dem Landeskirchenrat durch die
Landessynode erteilt.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 35
-
(2) Über die Entlastung soll in der Regel innerhalb von 4 Jahren
nach Ende des Haus-haltsjahres entschieden werden.
3. AbschnittSonstige Prüfung, Entlastung und Beratung
1. UnterabschnittDas Rechnungsprüfungsamt
§ 94Zuständigkeit, Organisation
(1) Soweit sich aus den §§ 91 und 92 nichts anderes ergibt, ist
für die Prüfung des Haus-halts-, Kassen- und Rechnungswesens in der
Landeskirche das Rechnungsprüfungsamtzuständig.
(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist eine Abteilung des
Landeskirchenrats. 2Es besteht auseinem Leiter, der erforderlichen
Zahl von Prüfern und weiteren Mitarbeitern.
(3) 1Eine anderweitige Verwendung des Leiters ist nach einer
Bewährungszeit gegen sei-nen Willen nur mit Zustimmung der
Kirchenregierung möglich. 2Eine anderweitige Ver-wendung eines
Prüfers ist gegen seinen Willen nur mit Zustimmung des Leiters oder
derKirchenregierung möglich. 3Disziplinarrechtliche Maßnahmen
bleiben unberührt.
§ 95Aufgaben
(1) Zu den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts gehören:
1. die Kassenprüfung,
2. die Rechnungsprüfung,
3. die Beratung der zu prüfenden Stellen mit dem Ziel einer
recht- und zweckmäßigenGestaltung des Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesens,
4. die Beratung der zu prüfenden Stellen mit dem Ziel der
Verwirklichung einer kosten-günstigen, für die Aufgabenerfüllung
angemessenen und ausreichenden Verwaltungs-organisation,
5. die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von den
Bezirkskirchenräten erteilten Ge-nehmigungen.
(2) Dem Rechnungsprüfungsamt können weitere Aufgaben übertragen
werden.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
36 08.09.2016 EKPf
-
2. UnterabschnittGrundsätze für die Tätigkeit des
Rechnungsprüfungsamts
§ 96Rechnungsprüfungen
1Rechnungsprüfungen sollen ganz oder teilweise bei der zu
prüfenden Stelle erfolgen. 2Siesind stichprobenweise und
schwerpunktartig durchzuführen. 3Der Prüfungszeitraum sollhöchstens
4 Haushaltsjahre umfassen.
§ 97Kassenprüfungen
(1) Wird dem Rechnungsprüfungsamt ein Verdacht auf
Unregelmäßigkeiten bekannt, sohat es unverzüglich eine
Kassenprüfung durchzuführen.
(2) Es hat alle zur Abwendung eines Schadens geeignet
erscheinenden Maßnahmen zuveranlassen.
§ 98Beratung
Das Rechnungsprüfungsamt soll durch seine Beratung zur
wirtschaftlichen und sparsamenVerwendung der Haushaltsmittel
beitragen und Verstößen gegen diese Ordnung vorbeu-gen.
§ 99Prüfungsaufzeichnungen
1Der Prüfer hat über die Vorbereitung und Durchführung der
Rechnungsprüfung Auf-zeichnungen zu führen, aus denen sich Umfang
und Einzelheiten der Prüfungstätigkeitergeben. 2Die Aufzeichnungen
sind auf Anforderung oder nach Abschluss der Prüfungdem Leiter des
Rechnungsprüfungsamts zu übergeben.
§ 100Prüfungsbericht, Prüfungsvermerk
(1) 1Führt die Rechnungsprüfung zu Beanstandungen, aus denen
sich Ansprüche für odergegen die geprüfte Stelle ergeben, so ist
das Ergebnis in einem Prüfungsbericht festzuhal-ten. 2Das gleiche
gilt für Beanstandungen, auf deren Ausräumung für den
Prüfungszeit-raum wegen Geringfügigkeit verzichtet wird oder deren
Ausräumung für den Prüfungs-zeitraum nicht möglich ist, die aber
für die Zukunft zu beachten sind.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 37
-
(2) Wird kein Prüfungsbericht erstellt, so ist der geprüften
Stelle nach Abschluss der Prü-fung durch Prüfungsvermerk
schriftlich mitzuteilen, dass sich Beanstandungen nicht er-geben
haben.
§ 101Ausräumung von Prüfungsbeanstandungen
(1) Das Rechnungsprüfungsamt wirkt auf die Ausräumung von
Prüfungsbeanstandungenhin.
(2) Wird die Ausräumung verweigert oder droht ein Rechtsverlust
durch Verjährung,Verwirkung oder Fristablauf, so teilt das
Rechnungsprüfungsamt das der für die Aufsichtüber die geprüfte
Stelle zuständigen Abteilung im Landeskirchenrat mit.
4. TeilSchlussbestimmungen
§ 102Haftung, Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Wer durch Tun, Dulden oder Unterlassen gegen diese Ordnung
verstößt und dadurcheinen Schaden verschuldet, kann im Rahmen des
Dienst- und Tarifvertragsrechts sowiedes bürgerlichen Rechts auf
Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(2) 1Weigert sich das für die Rechtsverfolgung zuständige Organ
oder der Vertreter dergeschädigten Stelle, den Anspruch geltend zu
machen, oder droht ein Rechtsverlust durchVerjährung, Verwirkung
oder Fristablauf, so ist der Landeskirchenrat berechtigt, den
An-spruch im Namen und im Auftrag der geschädigten Stelle geltend
machen zu lassen. 2Fürdie durch die Rechtsverfolgung durch den
Landeskirchenrat entstehenden Mehrkostenhaften die sich Weigernden
persönlich als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 gilt für die Geltendmachung anderer als der in
Absatz 1 genannten Ansprücheentsprechend.
§ 103Abweichungen von den Bestimmungen dieser Ordnung
(1) Der Landeskirchenrat kann Abweichungen von dieser Ordnung
zulassen, wenn dieTechnik der Buchungseinrichtung es erfordert und
die Ziele der Ordnung nicht gefährdetwerden.
(2) Schließen sich mehrere kirchliche Körperschaften während der
Geltungsdauer einesHaushaltsplanes zu einer Körperschaft zusammen,
gelten die bisherigen Haushaltspläne
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
38 08.09.2016 EKPf
-
der betroffenen Körperschaften bis zum Ablauf ihrer
Geltungsdauer fort, sofern für dieneue Körperschaft kein neuer
Haushaltsplan erstellt wird.
§ 104Begriffsbestimmungen
Dieser Ordnung liegen die folgenden Begriffe zugrunde:
1. Abschnitt:Untergliederung eines Einzelplanes.
2. Anerkennungsgebühr:Wiederkehrende Geldleistung zur
Anerkennung eines Rechtsverhältnisses, welchedem Wert der
Gegenleistung nicht entsprechen muss.
3. Anlagekapital:Das für das Anlagevermögen von Kosten
rechnenden Einrichtungen gebundene Ka-pital (Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen).
4. Anlagevermögen:Die Teile des Vermögens, die dauernd der
Aufgabenerfüllung dienen, im einzelnen:
a) unbewegliche Sachen (Grundstädte),
b) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen
Wirtschaftsgüter im Sinnedes Einkommensteuergesetzes,
c) dingliche Rechte,
d) Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der
Beteiligung erworben wur-den,
e) Forderungen aus Darlehen, die aus dem Haushalt gewährt
wurden,
f) Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen
Zusammenschlüssen,
g) das in Sondervermögen eingebrachte Eigenkapital.
5. Außerplanmäßige Ausgaben:Ausgaben, für deren Zweck im
Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und auchkeine
Haushaltsreste aus Vorjahren verfügbar sind.
6. Baumaßnahmen:Neu-, Erweiterungs- und Umbauten,
Instandsetzung, Instandhaltung von Gebäudenund sonstigen baulichen
Einrichtungen sowie deren Abbruch.
7. Belege:Unterlagen, die Buchungen begründen.
8. Deckungsreserve:Haushaltsansatz im Einzelplan 9 zur Deckung
über- und außerplanmäßiger Ausgabenim gesamten Haushalt.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 39
-
9. Disagio:Geldbeschaffungskosten.
10. Durchlaufende Gelder:Beträge, die für Dritte lediglich
vereinnahmt und verausgabt werden.
11. Einheitskasse:Die Kasse, bei der alle Einzahlungen und
Auszahlungen zusammengefasst werden.
12. Einzelplan:Die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
eines Aufgabenbereiches ent-sprechend der Gliederung nach der
Haushaltssystematik.
13. Erlass:Verzicht auf einen Anspruch (mit buchmäßiger
Bereinigung).
14. Erstattungen:Verrechnungen innerhalb des Haushalts, die sich
in Einnahme und Ausgabe ausglei-chen.
15. Finanzbedarf:Die Summe der erforderlichen Ausgabemittel
16. Gesamtplan:Die Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne
des Haushaltsplans.
17. Gruppierung:Einteilung der Einnahmen und Ausgaben nach Arten
entsprechend der Haushalts-systematik.
18. Handvorschüsse (eiserne Vorschüsse):Beträge, die einzelnen
Dienststellen oder Personen zur Bestreitung von
kleineren,wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art zugewiesen
werden.
19. Haushaltsquerschnitt:Übersicht über Einnahmen und Ausgaben,
geordnet nach Funktionen und Arten.
20. Haushaltsreste:In das folgende Haushaltsjahr zu übertragende
Haushaltsmittel bis zur Höhe des Un-terschieds zwischen
Haushaltsansatz und Rechnungsergebnis.
21. Haushaltsvermerke:Einschränkende oder erweiternde
Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans(z. B.
Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung,
Sperrvermerke).
22. Haushaltsvorgriffe:Mehrausgaben, die in das folgende
Haushaltsjahr übertragen und dort haushaltsmäßigabgedeckt
werden.
23. Innere Darlehen:
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
40 08.09.2016 EKPf
-
Die vorübergehende Inanspruchnahme von Rücklagen oder
Sondervermögen anstelleeiner Darlehensaufnahme.
24. Investitionen:Ausgaben für die Veränderung des
Anlagevermögens.
25. Ist-Ausgaben:Die tatsächlich geleisteten Ausgaben.
26. Ist-Einnahmen:Die tatsächlich eingegangenen Einnahmen.
27. Ist-Fehlbetrag:Der Betrag, um den die Ist-Ausgaben höher
sind als die Ist-Einnahmen.
28. Ist-Überschuss:Der Betrag, um den die Ist-Einnahmen höher
sind als die Ist-Ausgaben.
29. Kassen-Anordnungen:Auftrag an die Kassen führende Stelle,
Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlun-gen zu leisten und bei den
angegebenen Haushaltsstellen zu buchen.
30. Kassenbestand:Summe aus Barbestand und Bestand auf Konten
bei Geldanstalten.
31. Kassenkredite:Kurzfristige Kredite zur Verstärkung des
Kassenbestandes.
32. Kassenreste:Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind
als die Ist-Einnahmen (Kassen-Ein-nahmereste) oder die
Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben
(Kassen-Aus-gabereste) und die in das folgende Haushaltsjahr zu
übertragen sind.
33. KiFAG:Gesetz über den Finanzausgleich in der Evangelischen
Kirche der Pfalz (Finanzaus-gleichsgesetz).
34. Kirchliche Körperschaften in der Evangelischen Kirche der
Pfalz:Z. B. Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden,
Kirchenbezirke und kirchlicheStiftungen.
35. Kredite:Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von
Dritten aufgenommene Kapital.
36. Kulturdenkmäler:Gegenstände aus vergangener Zeit,
a) die
aa) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen
Schaffens oderdes handwerklichen oder technischen Wirkens,
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 41
-
bb) Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder
cc) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind
und
b) an deren Erhaltung und Pflege
aa) aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen
Gründen,
bb) zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins oder der
Heimatverbun-denheit oder
cc) zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt ein öffentliches
Interesse be-steht.
37. Nachtragshaushaltsplan:Änderung des Haushaltsplans im Laufe
des Haushaltsjahres nach den Vorschriftendieser Ordnung.
38. Niederschlagung:Buchmäßige Bereinigung einer Forderung ohne
Verzicht auf den Anspruch selbst.
39. Prüfungsbericht:Bericht über die bei einer Prüfung
festgestellten Beanstandungen.
40. Prüfungsvermerk:Feststellung, dass eine Prüfung nicht zu
Beanstandungen geführt hat.
41. Sammelnachweis:1Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger
Ausgaben in einer Anlage zumHaushaltsplan. 2Der Sammelnachweis kann
vorläufige Buchungsstelle sein.
42. Schulden:Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und
Zahlungsverpflichtungenaus wirtschaftlich gleichkommenden
Vorgängen.
43. Soll-Ausgaben:Die aufgrund von Auszahlungsanordnungen zu
leistenden Ausgaben.
44. Soll-Einnahmen:Die aufgrund von Annahmeanordnungen
einzuziehenden Einnahmen.
45. Soll-Fehlbetrag:Der Betrag, um den unter Berücksichtigung
der Haushaltsreste und Haushaltsvor-griffe die Soll-Ausgaben höher
sind als die Soll-Einnahmen.
46. Soll-Überschuss:Der Betrag, um den unter Berücksichtigung
der Haushaltsreste und Haushaltsvor-griffe die Soll-Einnahmen höher
sind als die Soll-Ausgaben.
47. Sonderkassen:Selbstständige Kassen der Wirtschaftsbetriebe,
Einrichtungen, Stiftungen und sons-tigen Sondervermögen, für die
getrennte Rechnungen geführt werden.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
42 08.09.2016 EKPf
-
48. Sondervermögen:Vermögensteile, die für die Erfüllung
bestimmter Zwecke abgesondert sind.
49. Stellenübersicht:Übersicht über die Stellen für
Mitarbeiter.
50. Tilgung von Krediten:
a) Ordentliche Tilgung: Die Leistung des im Haushaltsjahr
zurückzuzahlenden Be-trages bis zu der in den
Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;
b) Außerordentliche Tilgung: Die über die ordentliche Tilgung
hinausgehendeRückzahlung sowie Umschuldung.
51. Überplanmäßige Ausgaben:Ausgaben, die den Haushaltsansatz
unter Einschluss der Haushaltsreste übersteigen.
52. Umschuldung:Die Ablösung von Krediten durch andere
Kredite.
53. Unechte Deckungsfähigkeit:Zweckgebundene Mehreinnahmen
können für Mehrausgaben desselben Zwecks ver-wendet werden.
54. Unterabschnitt:Untergliederung eines Abschnitts.
55. Verfügungsmittel:Beträge, die bestimmten Personen für
dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.
56. Verstärkungsmittel:Siehe Deckungsreserve.
57. Verwahrgelder:Einzahlungen, die vorläufig gebucht werden und
später abzuwickeln sind, oder diefür einen anderen lediglich
angenommen und an diesen weitergeleitet werden (durch-laufende
Gelder).
58. Vorjahr:Das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr.
59. Vorleistung:Leistung vor Empfang der Gegenleistung.
60. Vorschüsse:Ausgaben, bei denen die Verpflichtung zur
Leistung zwar feststeht, die endgültigeBuchung aber noch nicht
möglich ist.
61. Wirtschaftsplan:Andere Form des Haushaltsplans für Einnahmen
und Ausgaben (Erträge und Auf-wendungen) der Wirtschaftsbetriebe
und Einrichtungen.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 43
-
62. Zahlstellen:Außenstellen der Kasse zur Annahme von
Einzahlungen und zur Leistung von Aus-zahlungen.
63. Zusammenschlüsse der kirchlichen Körperschaften in der
Evangelischen Kirche derPfalz:z B. Verwaltungsämter,
Verbandspfarreien, zentrale Kassenverwaltungen.
64. Zweckgebundene Einnahmen:Einnahmen, die durch
Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Zweckebeschränkt
sind oder deren Zweckbindung sich aus ihrer Herkunft oder der Natur
derEinnahmen zwingend ergibt.
§ 105Durchführungsbestimmungen
(1) 1Ausführungsbestimmungen zur Durchführung dieser Ordnung
erlässt der Landeskir-chenrat. 2Er kann die Anwendung verbindlicher
Vordrucke anordnen.
(2) Der Landeskirchenrat ist berechtigt, den kirchlichen
Körperschaften in der Evangeli-schen Kirche der Pfalz und ihren
Zusammenschlüssen von dieser Ordnung abweichendeVereinfachungen und
Erleichterungen zu gestatten, soweit dadurch die Ziele der
Ordnungnicht gefährdet werden.
(3) Der Landeskirchenrat ist berechtigt, die in den §§ 80 und 81
genannten Geldbeträgeder Geldwertentwicklung anzupassen.
§ 106Übergangsregelungen
(1) Bereits für Instandhaltungen von kirchlichen Gebäuden
angesammelte Rücklagen gel-ten ab dem Haushaltsjahr 2011 als
Instandhaltungsrücklagen i. S. d. § 73 Abs. 1c.
(2) 1Bis zum Haushaltsjahr 2011 sind die der
Instandhaltungsrücklage jährlich zuzuführ-enden Haushalts- und/oder
Drittmittel nachrichtlich auszuweisen. 2Die in Satz 1
genanntenMittel können auch bereits vor dem Haushaltsjahr 2011
einer für die Instandhaltung vonkirchlichen Gebäuden bestimmten
Rücklage ganz oder teilweise zugeführt werden.
(3) In den Haushaltsjahren 2011/2012 sind von den der
Instandhaltungsrücklage zuzu-führenden Mitteln 33 von Hundert, in
den Haushaltsjahren 2013/2014 66 von Hundert undab dem
Haushaltsjahr 2015 100 von Hundert der Instandhaltungsrücklage
zuzuführen.
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
44 08.09.2016 EKPf
-
§ 107Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1980 mit der Maßgabe in
Kraft, dass Haushaltspläneerstmals für das Haushaltsjahr 1981 nach
dieser Ordnung aufzustellen und auszuführensind.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten die das Haushalts-,
Kassen- und Rechnungs-wesen sowie das Prüfungswesen der
Landeskirche und ihrer Kirchengemeinden betref-fenden Vorschriften
und die Kirchenvermögensordnung außer Kraft.
Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00
08.09.2016 EKPf 45
-
130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts
46 08.09.2016 EKPf