Vortrag von Dr. Christian Kuntze auf dem MusikWiki-Symposion im März 2014. - Unterschiedliche Schutzrichtungen des UrhG - Urheberpersönlichkeitsrecht - Freie Software - GPL (Stallmann, 1989) - GNU General Public License - CC-Linzenz(en) (Lawrence Lessing, 2001) - Gesetzliche Beschränkungen
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Transcript
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Open Culture?Die Möglichkeiten digitalisierter Noten
Wege zu mehr Rechtssicherheit und einfacheren Prozessen
Dr. Christian KuntzeFachanwalt f. Urheber- u. Medienrecht
§ Bis ins 17. Jahrhundert- Individuelles geistiges Eigentum unbekannt!- "Rechte" an den geistigen Werken lagen bei den
Verwertern (Druckereien, Kirche, Obrigkeit)
§ Ab 18. JahrhundertEntstehung und fortan laufende Veränderung von Geistigem Eigentum im Zuge der Entwicklung der Gesellschaft / Kultur / Ökonomie / Technik
Urheberrechtspersönlichkeit wegen geistiger Nähe zwischen Schöpfer und seinem Werk (Geistiges Eigentum)
Verwerter wegen Vervielfältigungsrecht und der ökonomischen Verwertung des Urheberrechts
TERRITORIALITÄTSPRINZIP
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WERKE DES URHEBER
Schutz nach dem UrhG
VERWANDTE SCHUTZRECHTE
§ SicherungØ der angemessenen Vergütung von Urheber und LeistungsschutzberechtigtenØ des Persönlichkeitsrechts von Urheber / LeistungsschutzberechtigtenØ Keine Verwertung / Nutzung ohne Rechtseinräumung durch Berechtigten!
§ 29 UrhG: Alleiniges Recht des Urhebers, ob und wie sein Werk verwertet / genutzt wird
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 31 UrhG:Keine Verwertung / Nutzung ohne Rechtseinräumung durch Berechtigten (Zweck-Übertragungs-Theorie)
§ 32 UrhG:Sicherung der angemessenen Vergütung
Schutz des Urhebers in Nutzung des Werkes und Sicherung der angemessenen Vergütung
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Die verschiedenen [grenzüberschreitenden] Interessen
§ Basis: Urheber
§ Verwerter (Verlage, Tonträgerhersteller)§ Verwertungsgesellschaften§ Social Media (fb, yt)§ Große Onlineportale§ Wiki-Gesellschaft§ Faktische Bedürfnisse
§ Revolution§ Gesellschaftliche Entwicklung§ Gesetzgeberische Neudefinition Geistigen Eigentums§ „Kraft des Faktischen“ [also doch Revolution?] § sich selbst regulierende Gesellschaft - Abmahnmodelle
§ Freie Software - GPL (Stallmann, 1989) - GNU General Public License -:freie Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung eines Werkes oder einer Software, auch zu kommerziellen Zwecken. Autorenbenennungspflicht; Copyleft(Sicherstellung Freiheit von Weiterbearbeitungen und Fortentwicklungen eines freien Werkes)
ØWichtige Schranke:§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen GebrauchZugunsten privater Nutzerinteressen; Vervielfältigung zum privaten / eigenen Gebrauch grds. zulässig (Musikaufnahmen, CDs, DVDs, u.a.)
ØCC-Lizenzen sind justiziabel und werden von Rechtsprechung weitgehend anerkannt
ØVerfilmung von Roman unter CCL: Da der besondere Wert der OCL in der Ermöglichung kollaborativerArbeitsmodelle liegt, die zur Entstehung / Verbesserung der unter ihr lizenzierten Werke führen, ist dieses Verfahren problematisch: die kommerzielle Bearbeitung kollaborativ entwickelter Werke erforderte die Zustimmung aller an dem Entstehen des Werks beteiligten Miturheber!
ØRechtsübertragung an VG idR ausschließliches Recht, Urheber verliert insoweit seine Rechte. Nach Rechtsübertragung an VG ist eine ccl grds. nicht möglich.
ØVertragliches Nutzungsrecht an die Allgemeinheit gibt es nicht, sondern es wird mit jedem download ein einzelner Nutzungsvertrag vereinbart.
ØWerden bei Bearbeitungen auch die Leistungsschutzrechte des Interpreten mitübertragen, wenn Bearbeitungsrecht gestattet ist?
Ø P: Urheberrechtsverletzung und Aktivlegitimation bei Vielzahl von Bearbeitungen.
§ Grundinhalte aller CC-LizenzenØ Jede der in den Lizenzverträgen genannten
Bedingungen kann mit Einwilligung des Rechteinhabers aufgehoben werden.
ØSoweit das Werk, der Inhalt oder irgendein Teil davon zur Public Domain der jeweiligen Rechtsordnung gehört, wird dieser Status von der Lizenz nicht berührt.