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Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliche Unternehmen
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Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliche Unternehmen.

Apr 06, 2015

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Godafrid Heid
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Page 1: Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliche Unternehmen.

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Öffentliche Unternehmen

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„Öffentliche Unternehmen“Begriff

• Unionsrechtliches Begriffsverständnis– Art. 106 AEUV– Transparenzrichtlinie– Rechtsprechung des EuGH– Problem: Leistungen der Daseinsvorsorge

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Begriffsverständnis im deutschen Recht

• Keine Legaldefinition• Verselbständigte Einheit• Wirtschaftliche Tätigkeit– Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit – Oder Erbringung von Leistungen der

Daseinsvorsorge

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Öffentliche Hand

• Sie ist alleiniger Träger des Unternehmens• Oder sie beherrscht dieses auf sonstige Weise.• Bei Wahl einer privatrechtlicher

Organisationsform:– Öffentliche Hand ist Träger wenn sie 100% der

Anteile hält. Das ist eine „Eigengesellschaft“.– Gemischtwirtschaftliches Unternehmen:

Trägerschaft liegt vor, wenn beherrschender Einfluss vorliegt.

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Öffentlich-rechtliche Organisationsformen

• Regiebetrieb: Verwaltungsabteilung• Eigenbetrieb– Gemeindeordnungen und Eigenbetriebsgesetze

der Länder– Rechtlich unselbständige, aber organisatorisch und

finanzwirtschaftlich verselbständigte Sondervermögen der Kommune

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Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

• Alternative zur Gründung einer GmbH oder AG. Kommune hat Einwirkungsmöglichkeiten ohne Widerspruch zum Gesellschaftsrecht

• Errichtung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes– Umwandlung von Eigenbetrieben möglich– Juristische Person, rechtlich verselbständigt– Kann selbst Aufgabenträger sein– Kann Satzungen und Verwaltungsakte erlassen– Gebühren erheben

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Zweckverband

• Form der interkommunalen Zusammenarbeit• Körperschaft des öffentlichen Rechts• Mit eigenen Organen ausgestattet• Aufgaben der sich zusammenschließenden

Kommunen werden auf den Zweckverband übertragen

• Er kann anstelle der betr. Kommunen Satzungen und Vae erlassen, Gebühren, Beiträge erheben.

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Privatrechtliche Organisationsformen

• GmbH – Für kleine und mittlere Unternehmen– Weniger strenge dispositive Vorschriften: größere

Spielräume für die Satzung– Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft:

Schwerpunkt: Gesellschafterversammlung, Möglichkeit der Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung

– Aufsichtsrat hat Zustimmungs- und Weisungsrechte

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Aktiengesellschaft

• Für größere Unternehmen• Organe: Vorstand, Hauptversammlung, Aufsichtsrat• Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft: starke

Stellung des Vorstands: eigenverantwortliche Geschäftsführungsbefugnis unbeschränkt, es sei denn, der Vorstand selbst wünscht eine Entscheidung der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung.

• Aufsichtsrat: Zustimmungs-, aber keine Weisungsrechte

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Unionsrechtliche Vorgaben

• Grundfreiheiten– Staat: Adressat der Grundfreiheiten auch als öff.

Unternehmen– Öffentliche Unternehmen auch Berechtigte der

Grundfreiheiten (Art. 54 II AEUV).

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Wettbewerbsregeln für öffentliche Unternehmen

• Art. 106 I AEUV: Allgemeine Regeln• Art. 106 II AEUV: Ausnahmetatbestand für

Unternehmen, die DAWI erbringen.• Allg. Wettbewerbsregeln (Art. 106 I AEUV)– Gleichbehandlung privater u. öffentlicher

Unternehmen– Verbindung mit Art. 345 AEUV– Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV– Kartell- und Beihilferegelungen der Art. 101-109 AEUV

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Ausnahmen für DAWIArt. 106 II AEUV

• Wettbewerbsregeln dürfen die Erfüllung von DAWI nicht behindern

• Betrauung durch Hoheitsakt• Staatlicher Gestaltungsspielraum• Abweichung von Wettbewerbsregeln

erforderlich

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Verfassungsrecht

• Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates? Keine expliziten Aussagen im GG.

• Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gestattet, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.

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Verfassungsrecht• Bedeutung der Grundrechte: sie wirken verpflichtend und

berechtigend.– Sie zeigen dem Staat die Grenzen auf, die seiner Wettbewerbsteilnahme i.

Verhältnis zu privaten Konkurrenten gesetzt sind.– Grundrechtsbindung bei staatl. Handeln in PR-Form umstritten:

Verwaltungsprivatrecht.– Umgekehrt: Sind öff. Unternehmen unter Berufung auf Art. 19 III GG

Träger der Grundrechte? • Keine grundrechtstypische Gefährdung bei U in rein öff. Trägerschaft.• Bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften, Kriterium des

beherrschenden Einflusses – Beteiligungsverhältnisse– Sonstige Steuerungsmöglichkeiten

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Haushaltsrecht

• Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit• Gründungen und Beteiligungen von Bund und

Ländern dürfen nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:– Wichtiges Interesse: Bezug zu öff. Aufgaben– Subsidiaritätsklausel– Begrenzung der Einzahlungsverpflichtung auf einen

bestimmten Betrag– Beherrschung des Unternehmens bzw. angemessener

Einfluss

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Wettbewerbsrecht

• GWB gilt auch für öffentliche Unternehmen• Vergaberecht des GWB• UWG enthält keine Vorschrift der

Geltungserstreckung auf öff. Unternehmen.– Die Rspr. wendet § 3 UWG an, soweit das

Verhalten im Wettbewerb, d.h. die Art u. Weise (Wie) ihrer Wettbewerbsbeteiligung betroffen ist.

– Schutz der Privatwirtschaft vor dem Zugang der öff. Hand zum Markt (das „Ob“)?

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Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden

• Art. 28 II GG als Legitimationsgrundlage wirtschaftlicher Betätigung– Aufgabenfindungsrecht– Entscheidungsbefugnis über Art u. Weise der

Erledigung der örtl. Angelegenheiten– Zwei Gemeindehoheiten: • Organisationshoheit• Finanzhoheit

– Kompetenzgrenze in räumlicher Hinsicht

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Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht

• Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung i.A.– Negativtatbestände (§ 97 II SächsGO): bestimmte

Einrichtungen (insbes. der Daseinsvorsorge) werden über eine Fiktion für nichtwirtschaftlich erklärt.

– Positivbestimmungen

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Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht

• Schrankentrias– Öffentlicher Zweck– U steht in angemessenem Verhältnis zur

Leistungsfähigkeit der Gemeinde u. zum voraussichtlichen Bedarf

– Subsidiaritätsklausel• Markterkundung (Analyse von Chancen u. Risiken)

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Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht

• Genehmigungs- und Anzeigepflichten für bestimmte Rechtsgeschäfte sind vorgesehen.– Beispiel: Wasserwerke-Skandal.

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Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht

• Zulässigkeit der Führung von Unternehmen in Privatrechtsform– Geltung der Schrankentrias – Spezielle Subsidiaritätsklauseln– Beschränkung der Einzahlungsverpflichtung und

Haftung der Gemeinde– Angemessener Einfluss im Gesellschaftsvertrag,

Weisungsgebundenheit der kommunalen Vertreter

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Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in räumlicher Hinsicht

• Geltung der Schrankentrias• Die berechtigten Interessen der

Gebietskörperschaften, auf deren Territorium die wirt. Betätigung der Gemeinde ausgreift, müssen gewahrt sein.

• Genehmigung für ein Tätigwerden im Ausland• Bindung an die verf.-rechtl. KompetenzO• Abwehrrecht betroffener Gemeinden