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Inhalt
(die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind
Originaldrucke)
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A. Evangelische Kirche in DeutschlandNr. 59* -
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) Änderung der DVO.EKD, Anlage 2.
Vom 15. März 2016. 138Nr. 60* - Arbeitsrechtsregelung (Beschluss)
Änderung § 9 DVO.EKD. Vom 15. März 2016. ........... 138Nr. 61* -
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) Änderung § 11 DVO.EKD. Vom 15.
März 2016. .......... 139Nr. 62* - Arbeitsrechtsregelung
(Beschluss) Ballungsraumzulage. Vom 15. März 2016.
.................. 139Nr. 63* - 14. Änderung der Neufassung der
Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse. Vom
1. Oktober 2015.
.........................................................................................................
139Nr. 64* - Berichtigungen dienstrechtlicher Kirchengesetze. Vom
30. Mai 2016. .............................. 146
B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in
Deutschland
C. Aus den Gliedkirchen
Evangelische Kirche im RheinlandNr. 65 - Kirchengesetz zur
Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung des Lebens in der
Kir-
chengemeinde (Lebensordnungsgesetz – LOG). Vom 15. Januar 2016.
(KABl. S. 72) ......... 148Nr. 66 - Kirchengesetz zur Änderung von
§§ 1, 2, 3, 4 und 5 des Kirchengesetzes über Verfahrensvor-
schriften für die Sitzungen und Tagungen des Presbyteriums, der
Kreissynode und ihrer Fach-ausschüsse, des Kreissynodalvorstandes,
der Landessynode sowie der Kirchenleitung (Ver-fahrensgesetz –
VfG). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 72)
............................................. 148
Nr. 67 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die
Ordnung für die Visitation in derEvangelischen Kirche im Rheinland.
Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 73) ........................ 149
Nr. 68 - Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von
Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in ge-meinsamen Angelegenheiten
und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz – VbG).Vom 15.
Januar 2016. (KABl. S. 74)
.............................................................................
150
Nr. 69 - Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit
in der Evangelischen Kirche imRheinland (Diakoniegesetz). Vom 15.
Januar 2016. (KABl. S. 79) ....................................
156
Nr. 70 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur
Förderung der Gleichstellung von Mit-arbeiterinnen und Mitarbeitern
in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gleichstellungs-gesetz).
Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 82)
.................................................................
159
Nr. 71 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur
Ausführung des Zweiten Mitarbeiter-vertretungsgesetzes der
Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Ausführungsgesetz
zumMitarbeitervertretungsgesetz – AG.MVG-EKD). Vom 15. Januar 2016.
(KABl. S. 82) ........ 160
137
Nr. 6, Jahrgang 2016 Hannover, den 15. Juni 2016
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Nr. 72 - Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung über die
Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnenund Pfarrer sowie der
Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung
–PfBVO). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 84)
...............................................................
161
Nr. 73 - Rechtsbereinigungsgesetz. Vom 15. Januar 2016. (KABl.
S. 84) ....................................... 161
D. Mitteilungen aus der Ökumene
E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen
F. Mitteilungen
A. Evangelische Kirche in Deutschland
Nr. 59* - Arbeitsrechtsregelung(Beschluss) Änderung der
DVO.EKD,
Anlage 2.Vom 15. März 2016.
Aufgrund des § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsge-setz EKD
(ARRG-EKD) vom 10. November 1988(ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert
am 12. November2014 (ABl. EKD S. 363), hat die
ArbeitsrechtlicheKommission der EKD am 15. März 2016 die
folgendeArbeitsrechtsregelung beschlossen:
§ 1Änderung der Dienstvertragsordnung der EKD
Die Anlage 2, Entgeltgruppenplan, zur Dienstver-tragsordnung der
Evangelischen Kirche in Deutsch-land wird wie folgt geändert:Der
Einzelgruppenplan 11 „Sozial- und Erziehungs-dienst“ wird wie folgt
gefasst:
"11. Sozial- und ErziehungsdienstFür die Eingruppierung der
Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
im Sinne des§ 1 Absatz 1 und 2 ARRÜ-DVO.EKD gilt bis
zumInkrafttreten neuer Eingruppierungsmerkmale in derEntgeltordnung
des Bundes Folgendes:a) Die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis
über
den 31.08.2014 hinaus fortbesteht, und die am1.09.2014 unter den
Geltungsbereich der DVO. EKD fallen, bleiben für die Dauer der
unverändertauszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgelt-gruppe
eingruppiert. § 20a Absatz 1 ARRÜ-DVO.EKD gilt entsprechend. §§ 7
und 9a ARRÜ-DVO.EKD bleiben unberührt.
b) Für Eingruppierungen nach dem 31.08.2014 gel-ten die
Tätigkeitsmerkmale der Abschnitte 1 bis 3von Nr. 10 der Anlage 5 zu
§ 23 des Tarifvertrageszur Überleitung der Beschäftigten des Bundes
inden TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Bund) vom 13.
September 2005.
c) Die Beschäftigten erhalten für die Dauer der Aus-übung ihrer
Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130
Euro monatlich. § 24 Absatz 2 TVöD gilt entspre-chend.
§ 2Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom1. September
2014 in Kraft.B e r l i n, 15. März 2016
Arbeitsrechtliche Kommission der EKDB ä h r e
(Vorsitzender)
Nr. 60* - Arbeitsrechtsregelung(Beschluss) Änderung § 9
DVO.EKD.
Vom 15. März 2016.Aufgrund des § 2 Absatz 2
Arbeitsrechtsregelungsge-setz EKD (ARRG-EKD) vom 10. November
1988(ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November2014 (ABl.
EKD S. 363), hat die ArbeitsrechtlicheKommission der EKD am 15.
März 2016 die folgendeArbeitsrechtsregelung beschlossen:
§ 1Änderung der Dienstvertragsordnung der EKD
1. § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"(1) Bei der Einstellung
werden die Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter der Stufe 1
zugeordnet, sofernkeine einschlägige Berufserfahrung
vorliegt.Nachgewiesene Zeiten einschlägiger beruflicherTätigkeit
der letzten sieben Jahre vor der Einstel-lung werden bei der
Stufenfestsetzung angerech-net. Unabhängig davon kann der
Dienstgeber beiNeueinstellungen zur Deckung des Personalbe-darfs
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeitganz oder teilweise
für die Stufenzuordnung be-rücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für
die vorge-sehene Tätigkeit förderlich ist.
2. Die Anmerkung Nr. 2 zu § 9 Absatz 1 wird aufge-hoben."
138 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr.
6/16
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§ 2Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2016 inKraft.B e r
l i n, 15. März 2016
Arbeitsrechtliche Kommission der EKDB ä h r e
(Vorsitzender)
Nr. 61* - Arbeitsrechtsregelung(Beschluss) Änderung § 11
DVO.EKD.
Vom 15. März 2016.Aufgrund des § 2 Absatz 2
Arbeitsrechtsregelungsge-setz EKD (ARRG-EKD) vom 10. November
1988(ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November2014 (ABl.
EKD S. 363), hat die ArbeitsrechtlicheKommission der EKD am 15.
März 2016 die folgendeArbeitsrechtsregelung beschlossen:
§ 1Änderung der Dienstvertragsordnung der EKD
Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:"(4) Bei
Erkrankung eines Kindes unter 14 Jahrenwerden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter bis zu fünfArbeitstage je Kalenderjahr ohne ärztliches
Attest undunter Fortzahlung des Entgelts freigestellt
unabhängigdavon, ob ein Anspruch nach § 45 des Fünften
BuchesSozialgesetzbuch besteht."
§ 2Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2016 inKraft.B e r
l i n, 15. März 2016
Arbeitsrechtliche Kommission der EKDB ä h r e
(Vorsitzender)
Nr. 62* - Arbeitsrechtsregelung(Beschluss)
Ballungsraumzulage.
Vom 15. März 2016.Aufgrund des § 2 Absatz 2
Arbeitsrechtsregelungsge-setz EKD (ARRG-EKD) vom 10. November
1988(ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November2014 (ABl.
EKD S. 363), hat die ArbeitsrechtlicheKommission der EKD am 15.
März 2016 die folgendeArbeitsrechtsregelung beschlossen:
§ 1Änderung der Arbeitsrechtsregelung über dieZulage an
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in
BallungsräumenDie Arbeitsrechtsregelung über die Zulage an
Mitar-beiter und Mitarbeiterinnen in Ballungsräumen vom
1. Juli 1991 (ABl. EKD 1992 S. 54), zuletzt geändertdurch
Beschluss vom 18.02.2009 (ABl. EKD 2009 S.135), wird wie folgt
geändert:Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:"(3)
Wird für eine Gemeinde, für die vorher die Mie-tenstufe 5 oder 6
festgelegt war, eine niedrigere Mie-tenstufe festgelegt, entfällt
die Zulagenzahlung nacheiner Übergangsfrist von sechs Monaten nach
dem In-krafttreten der niedrigeren Mietenstufe."
§ 2Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom1. Januar 2016
in Kraft.B e r l i n, 15. März 2016
Arbeitsrechtliche Kommission der EKDB ä h r e
(Vorsitzender)
Nr. 63* - 14. Änderung der Neufassungder Satzung der
Evangelischen
Zusatzversorgungskasse.Vom 1. Oktober 2015.
Der Verwaltungsrat der Evangelischen Zusatzversor-gungskasse hat
in seiner Sitzung am 1. Oktober 2015die 14. Änderung der Neufassung
der Satzung be-schlossen. Die Gewährleistungsträger der
Evangeli-schen Zusatzversorgungskasse haben die erforderli-chen
Zustimmungen abgegeben. Die Genehmigungder Versicherungsaufsicht –
Hessisches Ministeriumfür Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwick-lung – wurde mit Schreiben vom 9. Mai 2016
erteilt.Die Satzungsänderungen anlässlich der Übertragungdes
Versicherungsbestandes der KZVK Baden auf dieEZVK unterliegen dem
Vorbehalt, dass bis einschließ-lich 30. Juni 2016 der Abschluss
eines Vertrages überden Anschluss der Evangelischen Landeskirche in
Ba-den an die EZVK und die Genehmigungen der Be-standsübertragung
durch die zuständigen Aufsichts-behörden und die Stiftungsaufsicht
vorliegen (§ 3 derSatzungsänderung). Dieser Vorbehalt entfällt,
wennder Aufsichtsrat der EZVK durch Beschluss bis spä-testens 31.
Juli 2016 die Erfüllung der Voraussetzun-gen festgestellt hat.1
1 Nach einer entsprechenden Beschlussfassung wird der Wegfall
des Vorbehalts imAmtsblatt der EKD veröffentlicht
§ 1Änderung der Satzung
Die Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungs-kasse vom 18.
April 2002, zuletzt geändert durch die13. Satzungsänderung vom 26.
September 2013, wirdwie folgt geändert:1. Das Inhaltsverzeichnis
wird wie folgt geändert:a) Im ersten Teil wird die Angabe „§ 10 a
Über-
gangsregelung“ gestrichen.
Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16
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b) Im dritten Teil wird die Angabe „§ 52 a [gestri-chen]“
gestrichen.
c) Der vierte Teil wird wie folgt geändert:aa) Nach der Angabe
„§ 59“ werden die Worte
„Vermeidung und“ eingefügt.bb) Nach der Angabe „§ 63“ wird das
Wort
„Sonderzahlung“ eingefügt.cc) Der Klammerzusatz nach der
Angabe
„§ 64“ wird durch die Worte „Sonderzahlungzur Finanzierung der
Verstärkung der Rech-nungsgrundlagen“ ersetzt.
d) In der Überschrift des fünften Teils wird das
Wort„massgebenden“ durch das Wort „maßgeben-den“ ersetzt.
e) Der sechste Teil wird wie folgt neu gefasst:„Sechster Teil:
Übergangsvorschriften zurÜbertragung des Versicherungsbestands
derKirchlichen Zusatzversorgungskasse Badenzum 1. Januar 2016§ 78 a
Bestandsübertragung, anwendbares Recht§ 78 b Aufsichtsrat,
Anhörungsrechte§ 78 c Bildung von Gewinnverbänden§ 78 d
Pflichtbeiträge§ 78 e Sonderzahlung Sanierungsgeld§ 78 f
Sonderzahlung zur Finanzierung der Ver-stärkung der
Rechnungsgrundlagen§ 78 g Übergangsregelungen“
f) Der bisherige sechste Teil wird zum siebtenTeil, und der
bisherige siebte Teil wird zum ach-ten Teil.
2. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Abkürzung„(EKD)“
gestrichen.3. § 2 a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die
Mitglieder der Organe und deren Stellvertretersind den
gewährleistenden Kirchen, der Evangeli-schen Kirche in Deutschland
(EKD), der Union Evan-gelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche
inDeutschland (UEK) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands (VELKD) sowieder Versicherungsaufsicht (§ 9)
mitzuteilen.“4. § 3 a wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 Buchstabe
e wird wie folgt geändert:
aa) Der Klammerzusatz nach dem Wort „Pflicht-beitragssatzes“
wird durch den Klammerzu-satz „(§§ 62, 78 d)“ ersetzt.
bb) Die Angabe „des Sanierungsgeldes (§ 63)“wird durch die
Angabe „der Sonderzahlun-gen (§§ 63, 64, 78 e, 78 f)“ ersetzt.
cc) Nach den Worten „Maßnahmen zur“ werdendie Worte „Vermeidung
und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) Die Angabe „Buchst. d“
wird durch die An-
gabe „Buchst. e“ ersetzt.bb) Der Punkt nach dem
Klammerzusatz
„(§ 9)“ wird durch ein Semikolon ersetzt undfolgender Halbsatz
angefügt:
„dies gilt nicht für den Beschluss zur Ver-wendung der
Überschüsse nach Absatz 1Buchst. e.“
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) 1Der
Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern,von denen drei dem Kreis
der Versicherten, drei demKreis der Beteiligten (§ 11 Abs. 1) und
drei dem Kreisder Gewährleistungsträger (§ 11 Abs. 2)
angehören.2Aufsichtsratsmitglieder müssen zuverlässig und fach-lich
geeignet sein.“6. § 4 a wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 Satz
2 Buchstabe e werden nach dem
Wort „Erlass“ die Worte „und Änderung“ einge-fügt und nach den
Worten „der Richtlinien für“ dieWorte „die Anlage des Vermögens
und“ gestri-chen.
b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe f werden nach demWort
„Zustimmung“ die Worte „zur strategischenAnlagepolitik und“
eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe o werden die Worte„des
Sanierungsgeldes“ durch die Worte „derSonderzahlungen“ ersetzt und
nach den Worten„Maßnahmen zur“ die Worte „Vermeidung
und“eingefügt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe „und l“ gestrichen.7. § 6 wird
wie folgt geänderta) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden
die
Worte „die notwendige Eignung und Erfahrungnach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)haben“ durch die Worte
„zuverlässig und fachlichgeeignet sein“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:aa) Der Klammerzusatz
„(§ 62)“ wird durch den
Klammerzusatz „(§§ 62, 78 d)“ ersetzt.bb) Die Angabe „das
Sanierungsgeld (§ 63)“
wird durch die Angabe „die Sonderzahlun-gen (§§ 63, 64, 78 e, 78
f)“ ersetzt.
cc) Nach den Worten „Maßnahmen zur“ werdendie Worte „Vermeidung
und“ eingefügt.
c) In Absatz 8 wird der Punkt nach dem Klammer-zusatz „(§ 9)“
durch ein Semikolon ersetzt undfolgender Halbsatz angefügt:„dies
gilt nicht für die Beschlüsse über die Ver-wendung von
Überschüssen.“
d) In Absatz 11 wird nach Satz 3 folgender Satz 4angefügt:„4Den
Gewährleistungsträgern werden die ge-prüfte Jahresrechnung sowie
die Berichte und Be-stätigungen des Verantwortlichen Aktuars gemäߧ
7 Abs. 1 und 3 zur Verfügung gestellt.“
8. § 8 a Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) Mitglied des
Verwaltungsrats, des Aufsichtsrats,des Vorstands und des
Schiedsgerichts kann nur einMitglied einer Gliedkirche der EKD oder
der Evan-gelisch-methodistischen Kirche in Deutschland(EmK) sein,
das für das Amt eines Kirchenvorstehers(Presbyters) befähigt
ist.“
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9. § 10 a wird gestrichen.10. § 13 wird wie folgt geändert:a) In
Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e, Absatz 3
Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das
Wort„Sanierungsgelder“ durch das Wort „Sonderzah-lungen“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Sanierungs-geldabrechnung“
durch das Wort „Sonderzah-lungsabrechnung“ ersetzt.
11. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „im
Ab-rechnungsverband P (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a)“durch die
Worte „in der Pflichtversicherung“ ersetzt.12. § 15 wird mit
Wirkung zum 1. Januar 2016 wiefolgt neu gefasst:a) Absatz 1 Satz 1
wird wie folgt neu gefasst:
„1Der ausscheidende Beteiligte hat an die Kasseeinen
Ausgleichsbetrag in Höhe der in den Ab-rechnungsverbänden P und S
(§ 55 Abs. 1 S. 1Buchst. a und b) jeweils bestehenden
anteiligenFehlbeträge zu entrichten.“
b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:„3Es finden die
bei der jährlichen Überprüfungder Finanzlage (§ 7 Abs. 1 Satz 1)
verwendetenRechnungsgrundlagen Anwendung; Einzelheitenzu
Berechnungsmethode und Rechnungsgrundla-gen werden in einer
Durchführungsrichtlinie ge-regelt und veröffentlicht.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „aber“das Wort
„beispielsweise“ eingefügt.
d) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:„3Der
Stundungszeitraum beträgt maximal fünf-zehn Jahre, beginnend ab dem
Zeitpunkt des Aus-scheidens.“
13. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird mit Wirkung zum1. Januar 2017 wie
folgt neu gefasst:„1Der ausscheidende Beteiligte hat an die Kasse
einenAusgleichsbetrag in Höhe des im Abrechnungsver-band PV (§ 55
Abs. 1 Buchst. a) bestehenden anteili-gen Fehlbetrags zu
entrichten.“14. In § 19 Absatz 1 Buchstabe e wird nach der An-gabe
„Rente wegen Alters nach §§“ die Zahl „36“durch die Zahl „35“
ersetzt.15. In § 22 a Absatz 1 Satz 1 werden das Wort
„Sa-nierungsgelder“ durch das Wort „Sonderzahlungen“ersetzt.16. §
34 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„2Im Vergleich zu den
nach Absatz 2 Satz 1 errechne-ten Versorgungspunkten reduzieren
sich die für dasKalenderjahr zu ermittelnden Versorgungspunkte
derbetroffenen Pflichtversicherten demnach
im Jahr 2011 und 2012im Jahr 2013 bis 2017im Jahr 2018ab dem
Jahr 2019
um jeweils 9,09 v. H.,um jeweils 16,67 v. H.,um jeweils 23,08 v.
H. undum jeweils 28,57 v. H.“
17. § 34 a wird wie folgt neu gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1)
Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XIEStG, die für individuell
versteuerte Beiträge derPflichtversicherten für
Veranlagungszeiträumeab 2011 gewährt werden, sind dem für die
Beiträ-ge maßgeblichen Gewinnverband zuzuführen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„(2) 1Die Anzahl der
Versorgungspunkte für dieim jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte
Alters-vorsorgezulage ergibt sich, indem die Altersvor-sorgezulage
durch den Regelbeitrag nach Satz 2geteilt, mit dem Faktor 0,9 und
dem in § 34 Abs.3 festgelegten Altersfaktor multipliziert wird;
da-bei gilt als Alter die Differenz zwischen dem je-weiligen
Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 2DerRegelbeitrag ergibt sich
durch Multiplikation desim Kalenderjahr der Auszahlung jeweils
gültigenPflichtbeitrags nach § 62 Abs. 1 mit einem Refe-renzentgelt
von 12.000 Euro.“
18. § 52 a wird gestrichen.19. § 53 Absatz 2 wird wie folgt neu
gefasst:„(2) 1Die Mittel der Kasse werdena) in der
Pflichtversicherung durch Pflichtbeiträge
und Sonderzahlungen einschließlich der
Alters-vorsorgezulagen,
b) in der freiwilligen Versicherung durch freiwilligeBeiträge
einschließlich der Altersvorsorgezula-gen,
c) in der Rückdeckungsversicherung durch Beiträ-ge
sowie durch Vermögenserträge und sonstige Einnah-men
aufgebracht. 2Die Leistungen werden im Wegedes
Kapitaldeckungsverfahrens finanziert.“20. § 54 wird wie folgt
geändert:a) In Satz 1 werden die Worte „den Grundsätzen des
§ 54 VAG“ durch die Worte „Maßgabe der für dieKasse geltenden
aufsichtsrechtlichen Vorschrif-ten“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.21. § 55 wird mit Wirkung zum 1.
Januar 2016 wiefolgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 wird die
Reihenfolge der Auf-
listung dahingehend getauscht, dass Buchstabeb zu Buchstabe c
und Buchstabe c zu Buchstabeb wird.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ab-rechnungsverband“
die Worte „unter der Maßga-be des § 57 Satz 1“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 3 wird neu angefügt:„(3) Innerhalb der
Abrechnungsverbände könnenGewinnverbände gebildet werden, deren
Über-schüsse jeweils gesondert zu ermitteln und zu ver-wenden
sind.“
22. § 55 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wiefolgt neu
gefasst:
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„§ 55Getrennte Verwaltung
(1) Die Kasse führt zwei getrennte Abrechnungsver-bände, und
zwara) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf der
Pflichtversicherung beruhen (Abrechnungsver-band PV),
b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf derfreiwilligen
Versicherung und der Rückdeckungs-versicherung beruhen
(Abrechnungsverband FV).
(2) 1Für die Abrechnungsverbände werden jeweils ge-trennte
versicherungstechnische Bilanzen erstellt.2Diese sind vom
Verantwortlichen Aktuar (§ 7) zu tes-tieren.(3) 1Für jeden
Abrechnungsverband werden Erträgeund Aufwendungen gesondert
dargestellt. 2Das Ver-mögen der jeweiligen Abrechnungsverbände wird
ge-trennt voneinander verwaltet. 3Die Überschüsse wer-den für jeden
Abrechnungsverband gesondert ermit-telt.(4) Innerhalb der
Abrechnungsverbände können Ge-winnverbände gebildet werden, deren
Überschüssejeweils gesondert zu ermitteln und zu verwendensind.“23.
§ 56 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird nach dem Wort
„Abrechnungs-
verbände“ die Angabe „nach § 55 Abs. 1“ gestri-chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die für die Ermittlung
maßgeblichen Rechnungs-grundlagen, insbesondere der Rechnungszins,
diebiometrischen Annahmen und die rechnungsmä-ßigen
Verwaltungskostensätze, werden im Rah-men des
versicherungstechnischen Geschäfts-plans festgelegt.“
24. § 58 wird wie folgt neu gefasst:„1Zur Verbesserung oder
Erhöhung von Leistungen,insbesondere zur Gewährung von
Bonuspunkten, istfür die Abrechnungsverbände jeweils eine
eigeneRückstellung für Leistungsverbesserung zu bilden.2Diese kann
auch zur Deckung von Fehlbeträgen he-rangezogen werden, wenn die
Verlustrücklage nichtausreicht. 3In die Rückstellung wird der
Überschuss,der sich entsprechend der versicherungstechnischenBilanz
ergibt, jeweils getrennt nach Abrechnungsver-bänden eingestellt,
soweit er nicht zur Bildung weite-rer geschäftsplanmäßig
festgelegter Rückstellungenbenötigt wird.“25. § 59 wird mit Wirkung
zum 1. Januar 2016 wiefolgt neu gefasst:
„§ 59Deckung von Fehlbeträgen
(1) Soweit bei der jährlichen Überprüfung der Fi-nanzlage (§ 7
Abs. 1 Satz 1) das vorhandene Vermögendie Verpflichtungen
unterschreitet, besteht ein Fehl-betrag.(2) Soweit sich innerhalb
der AbrechnungsverbändeP, S oder F ein Fehlbetrag ergibt, der durch
die In-
anspruchnahme der Verlustrücklage und die Rück-stellung für
Leistungsverbesserung nicht gedeckt wer-den kann, gelten die
folgenden Vorschriften:a) Im Abrechnungsverband S kann die Kasse
eine
Sonderzahlung in Form eines Sanierungsgeldes(§ 63) erheben.
b) Im Abrechnungsverband P kann die Kasse denPflichtbeitrag
erhöhen.
c) Im Abrechnungsverband F richten sich die Maß-nahmen nach den
jeweiligen Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen.
(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchst. a und bwerden auf
Vorschlag des Vorstands vom Verwal-tungsrat beschlossen. 2Die
Maßnahmen nach Absatz2 Buchst. c werden vom Vorstand mit Zustimmung
desAufsichtsrats beschlossen.“26. § 59 wird mit Wirkung zum 1.
Januar 2017 wiefolgt neu gefasst:
„§ 59Vermeidung und Deckung von Fehlbeträgen
(1) Soweit bei der jährlichen Überprüfung der Fi-nanzlage (§ 7
Abs. 1 Satz 1) das vorhandene Vermögendie Verpflichtungen
unterschreitet, besteht ein Fehl-betrag.(2) Soweit sich innerhalb
der AbrechnungsverbändePV oder FV ein Fehlbetrag ergibt, der durch
die In-anspruchnahme der Verlustrücklage und die Rück-stellung für
Leistungsverbesserung nicht gedeckt wer-den kann, gelten die
folgenden Vorschriften:a) Im Abrechnungsverband PV kann die Kasse
Son-
derzahlungen nach §§ 63, 64 erheben und denPflichtbeitrag
erhöhen.
b) Im Abrechnungsverband FV richten sich die Maß-nahmen nach den
jeweiligen Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen.
(3) Zur Vermeidung eines Fehlbetrags im Abrech-nungsverband PV
kann die Kasse den Pflichtbeitragerhöhen.(4) 1Die Maßnahmen nach
Absatz 2 Buchst. a und Ab-satz 3 werden auf Vorschlag des Vorstands
vom Ver-waltungsrat beschlossen. 2Die Maßnahmen nach Ab-satz 2
Buchst. b werden vom Vorstand mit Zustimmungdes Aufsichtsrats
beschlossen.“27. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:a) In
Buchstabe a wird nach der Angabe „Abs. 2“
die Angabe „, § 78 d“ eingefügt.b) In Buchstabe b wird die
Angabe „Sanierungsgel-
der (§ 63)“ durch die Angabe „Sonderzahlungen(§§ 63, 64, 78 e,
78 f)“ ersetzt.
28. § 62 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 Satz 2 wird wie
folgt neu gefasst:
„2Er erhöht sichfür die Jahre 2011 und 2012für die Jahre 2013
bis 2017für das Jahr 2018ab dem Jahr 2019
auf 4,4 v. H.,auf 4,8 v. H.,auf 5,2 v. H.,auf 5,6 v. H.
142 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr.
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des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.b) In Absatz 4 Satz 1
wird der Einschub „unter Be-
rücksichtigung des Absatzes 3 Satz 1“ um dieWorte „und
vorbehaltlich abweichender kirchli-cher Arbeitsrechtsregelungen
oder sonstiger ta-rif- bzw. arbeitsvertraglicher
Vereinbarungen“erweitert und nach dem Klammerzusatz „(TVATZ)“ die
Worte „oder vergleichbarer Arbeits-rechtsregelungen oder
Tarifverträge“ eingefügt.
29. § 63 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wiefolgt
geändert:a) In der Überschrift wird das Wort „Sanierungs-
geld“ durch die Worte „Sonderzahlung Sanie-rungsgeld“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Die Kasse kann
Sonderzahlungen in Form einesSanierungsgeldes (§ 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Satz 2Halbsatz 1 Buchst. d EStG) zur Deckung
einesFehlbetrages im Abrechnungsverband S erhe-ben.“
c) In Absatz 5 wird der bisherige Satz zu Satz 1 undfolgender
Satz 2 neu eingefügt:„2Ab dem Jahr 2017 entfällt das
Sanierungsgeld.“
30. § 63 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wiefolgt neu
gefasst:
„§ 63Sonderzahlung Sanierungsgeld
Die Kasse kann Sonderzahlungen in Form eines Sa-nierungsgeldes
zur Deckung eines Fehlbetrages imAbrechnungsverband PV erheben,
soweit die Voraus-setzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2
Halbsatz1 Buchst. d, Nr. 3 Satz 4 EStG erfüllt sind
(Sonder-zahlungen anlässlich der Systemumstellung).“31. § 64 wird
wie folgt neu gefasst:
„§ 64Sonderzahlung zur Finanzierung der Verstärkung
der Rechnungsgrundlagen(1) Die Kasse kann Sonderzahlungen zur
Finanzie-rung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufGrund
einer unvorhersehbaren und nicht nur vor-übergehenden Änderung der
Verhältnisse erheben;die Sonderzahlungen dürfen nicht zu einer
Absenkungdes Pflichtbeitrags führen oder durch die Absenkungdes
Pflichtbeitrags ausgelöst werden (§ 19 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 Satz 2
Halbsatz 1 Buchst. b Alt. 2 EStG).(2) 1Für die Höhe und den
Erhebungszeitraum derSonderzahlungen gilt Folgendes:
Sonder-zahlung
Zuordnungs-zeitraum
Sonderzah-lungssatz (v. H.des zusatzver-sorgungspflich-tigen
Entgelts)
Erhe-bung
keineSonder-zahlung
ab 1. Januar2011
/ /
Sonder-zahlung 1
zwischen 1.Januar 2002und 31. De-zember 2010
0,4 v. H., im Jahr2020,
0,8 v. H. ab demJahr2021
Sonder-zahlung 2
zwischen 1.Januar 1997und 31. De-zember 2001
0,3 v. H. ab demJahr2017
Sonder-zahlung 3
bis 31. De-zember 1996
1,0 v. H. ab demJahr2017
2§ 65 gilt entsprechend. 3Die Beteiligten werden imRahmen der
Einführung der Sonderzahlungen im Jahr2016 und neu hinzukommende
Beteiligte bei Ab-schluss einer Beteiligungsvereinbarung über die
vonihnen jeweils zu leistenden Sonderzahlungen infor-miert.(3)
1Welche Sonderzahlungen ein Beteiligter zu leistenhat, ergibt sich
aus einer nach den kollektiven Grund-sätzen der folgenden Absätze
vorgenommenen Zuord-nung. 2Beteiligte, die in den
Zuordnungszeitraum bis31. Dezember 1996 fallen, leisten die
Sonderzahlun-gen 1 bis 3. 3Beteiligte, die in den
Zuordnungszeitraumzwischen 1. Januar 1997 und 31. Dezember 2001
fal-len, leisten die Sonderzahlungen 1 und 2. 4Beteiligte,die in
den Zuordnungszeitraum zwischen 1. Januar2002 und 31. Dezember 2010
fallen, leisten die Son-derzahlung 1. 5Beteiligte, die in den
Zuordnungszeit-raum ab 1. Januar 2011 fallen, leisten keine
Sonder-zahlungen.(4) 1Der für den jeweiligen Beteiligten
maßgeblicheZuordnungszeitraum wird nach folgenden Vorschrif-ten
ermittelt, soweit sich aus den Absätzen 5 und 6nichts anderes
ergibt:Nr. 1 2Jeder Beteiligte wird entweder dem Bereich
der Verfassten Kirche (§ 11 Abs. 1 Buchst. a)oder der Diakonie
(§ 11 Abs. 1 Buchst. b) zu-gewiesen oder als sonstiger kirchlicher
Arbeit-geber (§ 11 Abs. 1 Buchst. c) eingestuft.
Nr. 2 3Im Bereich der Verfassten Kirche ist der
Be-teiligungsbeginn der Kirche, die für den jewei-ligen Beteiligten
die Gewährleistung übernom-men hat, maßgeblich. 4Sofern die
gewährleis-tende Kirche bei der Kasse nicht beteiligt ist,ist der
Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die ge-währleistende Kirche eine
generelle Gewähr-leistungsübernahme für Beteiligungen in
ihremBereich ausgesprochen hat. 5Beteiligungen, dievor der
Beteiligung der gewährleistenden Kir-che oder vor einer generellen
Gewährleis-tungsübernahme vereinbart wurden, werdenabweichend von
der kollektiven Zuordnungnach dem konkreten individuellen
Beteili-gungsbeginn zugeordnet. 6Wurde bei der Be-teiligung der
gewährleistenden Kirche oder dergenerellen Gewährleistungsübernahme
zwi-schen den Tarifgebieten West und Ost unter-
Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16
143
-
schieden, ist diese Differenzierung bei der kol-lektiven
Zuordnung zu berücksichtigen.
Nr. 3 7Im Bereich der Diakonie ist der Beteiligungs-beginn des
diakonischen Landesverbands maß-geblich, dessen Mitglied der
jeweilige Beteilig-te ist und der die Grundlage der
Gewährleis-tungsübernahme bildet. 8Sofern der diakoni-sche
Landesverband bei der Kasse nicht betei-ligt ist, ist der Zeitpunkt
der erstmaligen Ge-währleistungsübernahme durch die Kirche fürein
Mitglied des Landesverbands maßgeblich.9Für Beteiligte der
Diakonie, für die die Evan-gelisch-methodistische Kirche die
Gewährleis-tung übernommen hat, ist der Beteiligungsbe-ginn der
Evangelisch-methodistischen Kirchemaßgeblich.
Nr. 4 10Sonstige kirchliche Arbeitgeber aus dem Ta-rifgebiet
West werden in den Zuordnungszeit-raum bis 31. Dezember 1996
eingestuft; sons-tige kirchliche Arbeitgeber aus dem TarifgebietOst
werden in den Zuordnungszeitraum zwi-schen 1. Januar 1997 und 31.
Dezember 2001eingestuft. 11Satz 10 gilt entsprechend für
Be-teiligte, bei denen eine Einbeziehung in die Ge-währleistung
über die EKD erklärt wurde.
(5) 1Bei Vereinbarungen nach § 12 Abs. 1 ist auf
dieZuordnungsregeln abzustellen, die für die vorange-gangene
Beteiligung gelten bzw. gelten würden. 2BeiVereinbarungen nach § 12
Abs. 4 ist auf die Zuord-nungsregeln abzustellen, die für den
abgebenden Be-teiligten gelten bzw. gelten würden. 3Bei
Vereinba-rungen nach § 12 Abs. 5 ist auf die
Zuordnungsregelnabzustellen, die für den Beteiligten nach § 12 Abs.
5Satz 1 letzter Halbsatz gelten bzw. gelten würden.(6) Für
Beteiligte, die Abrechnungsstellen in den Ta-rifgebieten West und
Ost haben und bei denen die Zu-satzversorgung im Tarifgebiet Ost
erst im Jahr 1997eingeführt wurde, gelten die Absätze 3 bis 5 mit
derMaßgabe, dass für die im Tarifgebiet Ost Versichertennur die
Sonderzahlungen 1 und 2 zu entrichten sind.“32. § 66 Absatz 1 wird
wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1“ durch
die
Angabe „§ 59 Abs. 2“ ersetzt.b) Satz 2 wird gestrichen; der
bisherige Satz 3 wird
zu Satz 2.33. Der sechste Teil der Satzung wird wie folgt
neugefasst:
„Sechster TeilÜbergangsvorschriften zur Übertragung des
Versi-
cherungsbestands der Kirchlichen Zusatzversor-gungskasse Baden
zum 1. Januar 2016
§ 78 aBestandsübertragung, anwendbares Recht
(1) 1Die Kasse übernimmt mit Wirkung zum 1. Januar2016 die bei
der Kirchlichen ZusatzversorgungskasseBaden (KZVK Baden) zum 31.
Dezember 2015 beste-henden Versicherungsverhältnisse,
Anwartschaftenund Ansprüche aus der Pflichtversicherung und der
freiwilligen Versicherung. 2Arbeitgeber, die über den31.
Dezember 2015 hinaus von der KZVK Baden alsMitglieder geführt
wurden, werden von der Kasse alsBeteiligte übernommen.(2) Für die
nach Absatz 1 Satz 1 übernommenen Ver-sicherungsverhältnisse,
Anwartschaften und Ansprü-che gelten bis zum 31. Dezember 2015 die
allgemeinenVersicherungsbedingungen der KZVK Baden sowiedie hierzu
erlassenen Durchführungs- und Über-gangsvorschriften in der jeweils
gültigen Fassung.(3) 1Für Versicherungsverhältnisse,
Anwartschaftenund Ansprüche, die den Gewinnverbänden nach§ 78 c
zuzuordnen sind, treten mit Wirkung zum 1. Ja-nuar 2016 an die
Stelle der in Absatz 2 bezeichnetenRegelungen die Vorschriften
dieser Satzung, soweit in§§ 78 c bis 78 g nichts anderes bestimmt
ist. 2Die All-gemeinen Versicherungsbedingungen der
freiwilligenVersicherung der KZVK Baden gelten über den 31.Dezember
2015 hinaus fort.
§ 78 bAufsichtsrat, Anhörungsrechte
(1) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 be-steht der
Aufsichtsrat bis einschließlich 31. Dezember2021 aus zehn
Mitgliedern. 2Das zusätzliche Mitgliedist der in der gemäß Satz 1
bestimmten Amtszeit jeweilsamtierende Vorstandsvorsitzende des
DiakonischenWerks der Evangelischen Landeskirche in Baden
e.V.(Diakonie Baden). 3Scheidet der Vorstandsvorsitzen-de der
Diakonie Baden gleich aus welchem Grundvorzeitig aus dem
Aufsichtsrat aus, übernimmt derstellvertretende
Vorstandsvorsitzende der DiakonieBaden das Amt im Aufsichtsrat bis
ein Nachfolger fürden Vorstandsvorsitzenden der Diakonie Baden
be-stimmt ist und dieser wiederum das Amt im Aufsichts-rat
übernimmt, längstens jedoch bis zum Ende dernach Satz 1 bestimmten
Amtszeit. 4Im Übrigen geltenfür das zusätzliche Mitglied dieselben
Regelungen wiefür die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats.(2)
1Soweit die Beschlussfasssung nach § 3 a Abs. 1Buchst. e die
Gewinnverbände nach § 78 c Abs. 1 be-trifft, sollen die
Evangelische Landeskirche in Badenund die Diakonie Baden jeweils
vorab angehört wer-den. 2Satz 1 gilt nur für Beschlüsse, die bis
einschließ-lich 31. Dezember 2021 gefasst werden.
78 cBildung von Gewinnverbänden
(1) Die nach § 55 der Versorgungsordnung der KZVKBaden in der am
31. Dezember 2015 maßgebendenFassung bestehenden
Abrechnungsverbände derPflichtversicherung werden unter Beachtung
der auf-sichtsrechtlichen Vorgaben jeweils wie folgt
getrenntfortgeführt:a) Abrechnungsverband für Anwartschaften und
An-
sprüche, die auf Versicherungszeiten in derPflichtversicherung
nach dem 31. Dezember 2001beruhenim Jahr 2016 als Gewinnverband
innerhalb desAbrechnungsverbands P (§ 55 Abs. 1 Satz 1Buchst.
a),
144 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr.
6/16
-
ab dem Jahr 2017 als Gewinnverband innerhalbdes
Abrechnungsverbands PV (§ 55 Abs. 1 Buch-st. a)
b) Abrechnungsverband für Anwartschaften und An-sprüche, die auf
Versicherungszeiten in derPflichtversicherung bis zum 31. Dezember
2001beruhenim Jahr 2016 als Gewinnverband innerhalb
desAbrechnungsverbands S (§ 55 Abs. 1 Satz 1Buchst. b),ab dem Jahr
2017 als Gewinnverband innerhalbdes Abrechnungsverbands PV (§ 55
Abs. 1 Buch-st. a)
(2) 1Der nach § 55 der Versorgungsordnung derKZVK Baden in der
am 31. Dezember 2015 maßge-benden Fassung bestehende
Abrechnungsverband derfreiwilligen Versicherung kann unter
Beachtung deraufsichtsrechtlichen Vorgaben wie folgt
fortgeführtwerden:im Jahr 2016 als Gewinnverband innerhalb des
Ab-rechnungsverbands F (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c),ab dem Jahr
2017 als Gewinnverband innerhalb desAbrechnungsverbands FV (§ 55
Abs. 1 Buchst. b).2Dabei ist die bestehende Differenzierung in zwei
Ge-winnverbände innerhalb des Abrechnungsverbandsder freiwilligen
Versicherung der KZVK Baden zu be-rücksichtigen; eine Fortführung
dieser Gewinnver-bände erfolgt nur insoweit, als die
Zusammenlegungmit einem bestehenden entsprechenden Gewinnver-band
aus dem Bestand der Kasse nicht zulässig ist.(3) 1Den
Gewinnverbänden nach Absatz 1 und 2 wer-den alle Beteiligte
zugeordnet, für die die Evangeli-sche Landeskirche in Baden die
Gewährleistung über-nommen hat. 2Im Falle von Vereinbarungen nach §
12ist auf die dort getroffene Zuordnung abzustellen.
§ 78 dPflichtbeiträge
(1) 1Abweichend von § 62 Abs. 1 beträgt der Pflicht-beitrag im
Gewinnverband nach § 78 c Abs. 1 Buch-st. a im Zeitraum
Jahr Pflichtbeitrag Jahr Pflichtbeitrag2016 5,00 v.H. 2023 6,40
v. H.2017 5,20 v. H. 2024 6,60 v. H.2018 5,40 v. H. 2025 6,80 v.
H.2019 5,60 v. H. 2026 7,00 v. H.2020 5,80 v. H. 2027 7,20 v.
H.2021 6,00 v. H. 2028 7,40 v. H.2022 6,20 v. H. ab 2029 7,60 v.
H.
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2§ 62Abs. 1a und 2
finden keine Anwendung.(2) Abweichend von § 34 a erfolgt keine
Berücksich-tigung von Altersvorsorgezulagen in der
Pflichtversi-cherung.
§ 78 eSonderzahlung Sanierungsgeld
(1) Abweichend von § 63 kann die Kasse nach Maß-gabe der Absätze
2 bis 5 Sonderzahlungen in Formeines Sanierungsgeldes (§ 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz2 Halbsatz 1 Buchst. d EStG) zur Deckung eines
Fehl-betrages im Gewinnverband nach § 78 c Abs. 1 Buch-st. b
erheben.(2) Das von den Beteiligten pauschal zu
entrichtendeSanierungsgeld beträgt ab dem Jahr 2012 pro Jahr3,0 v.
H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigenEntgelte der
jeweiligen Pflichtversicherten im Ge-winnverband nach § 78 c Abs. 1
Buchst. b des Vor-vorjahres mindestens jedoch der Entgeltsumme
desJahres 2001, jeweils angepasst um die allgemeine ta-rifliche
Gehaltssteigerung zuzüglich des Fünffachender dem Gewinnverband
nach § 78 c Abs. 1 Buchst. bzuzuordnenden Renten des Vorvorjahres
mit Renten-beginn ab 1. Januar 2002.(3) 1Auf den einzelnen
Beteiligten entfällt der Teil derGesamtsumme des jährlichen
Sanierungsgeldes, derdem Verhältnis der Summe des
zusatzversorgungs-pflichtigen Jahresentgelts seiner
Pflichtversichertenim Gewinnverband nach § 78 c Abs. 1 Buchst. b
zumzusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt
allerPflichtversicherten im Gewinnverband nach § 78 cAbs. 1 Buchst.
b entspricht. 2Maßgebend für die Be-rechnung nach Satz 1 sind die
zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelte und die Bestände des
Kalender-jahres nach Absatz 2 (Vorvorjahr). 3Beim Beteiligtenist
als Entgelt im Sinne von Satz 1 mindestens die Ent-geltsumme des
Jahres 2001, jeweils angepasst um dieallgemeine tarifliche
Gehaltssteigerung, heranzuzie-hen. 4Wurde ein anteiliger
Ausgleichsbetrag nach§ 15a Abs. 6 der Versorgungsordnung der KZVK
Ba-den in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassungentrichtet, ist
die für die Bemessung des Sanierungs-geldes nach Satz 3 maßgebliche
Entgeltsumme desJahres 2001 in der Folge um den vom anteiligen
Aus-gleichsbetrag erfassten Bestand zu verringern.(4) Als
Pflichtversicherter im Gewinnverband nach§ 78 c Abs. 1 Buchst. b
gilt jeder Pflichtversicherte mitAnwartschaft auf Leistungen, die
aus dem Gewinn-verband nach § 78 c Abs. 1 Buchst. b zu erbringen
sind.(5) 1Die Kasse informiert über die Höhe des vom je-weiligen
Beteiligten im Folgejahr zu entrichtendenSanierungsgeldes nach
Abschluss der Jahresabrech-nung des maßgebenden Kalenderjahres
(Absatz 2).2Das Sanierungsgeld ist in vier gleichen Teilen
jeweilsbis spätestens zum 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und
1.Januar eines jeden Jahres für das
vorausgegangeneKalendervierteljahr zu entrichten. 3§ 65 Satz 3
giltentsprechend.
§ 78 fSonderzahlung zur Finanzierung der Verstärkung
der RechnungsgrundlagenFür die Gewinnverbände nach § 78 c Abs. 1
sind keineSonderzahlungen nach §§ 59 Abs. 2 Buchst. a, 64 inder ab
1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entrich-ten.
Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16
145
-
§ 78 gÜbergangsregelungen
(1) 1Beim Eheversorgungsausgleich gilt für die gemäߧ 78 a von
der Kasse übernommenen Anwartschaftenund Anrechte aus der
Pflichtversicherung § 44 ent-sprechend. 2Satz 1 gilt nicht für
Fälle, in denen dasgerichtliche Auskunftsersuchen über
Versorgungsan-rechte bis einschließlich 31. Dezember 2015 bei
derKZVK Baden eingegangen ist; unabhängig vom Ein-tritt der
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungüber den
Versorgungsausgleich richtet sich der Ehe-versorgungsausgleich in
diesen Fällen weiterhin nachden Regelungen des § 44 der
Versorgungsordnung derKZVK Baden in der am 31. Dezember 2015
maßge-benden Fassung. 3In den Fällen nach Satz 2 gilt fürdas zu
begründende eigenständige Anrecht für dieausgleichsberechtigte
Person die Zuordnung gemäߧ 78 c. 4Für die gemäß § 78 a von der
Kasse über-nommenen Anwartschaften und Anrechte aus der
frei-willigen Versicherung richtet sich das Teilungsver-fahren nach
den jeweils gültigen Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen der
freiwilligen Versicherung.(2) 1Abweichend von § 76 gilt für
Beschäftigte, für diefür Dezember 2001 schon und für Januar 2002
nocheine zusätzliche Umlage nach § 62 Abs. 4 der Satzungin der am
31. Dezember 2001 maßgebenden Fassunggezahlt wurde, dass in diesem
Arbeitsverhältnis zu-sätzlich ein Pflichtbeitrag in Höhe von 9 v.H.
desübersteigenden Betrages vom Beteiligten zu zahlen ist,soweit das
monatliche zusatzversorgungspflichtigeEntgelt den Grenzbetrag nach
Satz 3 übersteigt. 2Diesich aus dem übersteigenden
zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelt ergebenden
Versorgungspunktesind zu verdreifachen. 3Grenzbetrag ist das
1,133fa-che des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA
Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost – jährlicheinmal
einschließlich der Jahressonderzahlung, wenndie/der Beschäftigte
eine zusatzversorgungspflichtigeJahressonderzahlung erhält.“34. Der
sechste Teil wird zum siebten Teil und dersiebte Teil wird zum
achten Teil.
§ 2In-Kraft-Treten
1Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2016 inKraft.
2Abweichend von Satz 1 treten die Änderungena) in § 62 Abs. 4 Satz
1 (Ziffer 28 Buchst. b) rück-
wirkend zum 1. Januar 2015,b) im Inhaltsverzeichnis zu § 59
(Ziffer 1 Buchst. c
aa) sowie in § 15 Abs. 1 Satz 2 (Ziffer 13), § 34 aAbs. 1
(Ziffer 17 Buchst. a), § 55 (Ziffer 22), § 59(Ziffer 26) und § 63
(Ziffer 30) zum 1. Januar 2017und
c) in § 34 a Abs. 2 (Ziffer 17 Buchst. b) zum 1. Januar2018 in
Kraft.
§ 3Vorbehaltsregelung
1Die Änderungen anlässlich der Übertragung des
Ver-sicherungsbestandes der KZVK Baden auf die EZVK
in § 3 a Abs. 1 Buchst. e („§ 78 d“, „§ 78 e“, „§ 78f“), § 6
Abs. 4 Satz 1 („§ 78 d“, „§ 78 e“, „§ 78 f“),§ 61 Abs. 1 („§ 78 d“,
„§ 78 e“, „§ 78 f“), im sechstenTeil (Überschrift, §§ 78 a bis 78
g) sowie der Über-schrift des früheren sechsten bzw. siebten Teils
(nun-mehr „siebter“ bzw. „achter“ Teil) werden unter
deraufschiebenden Bedingung beschlossen, dass bis ein-schließlich
30. Juni 2016 nachfolgende Voraussetzun-gen erfüllt sind:a)
Abschluss eines Vertrages über den Anschluss der
Evangelischen Landeskirche in Baden an dieEZVK,
b) Genehmigung der Bestandsübertragung durch diezuständige
Stiftungsaufsicht und
c) Genehmigung der Bestandsübertragung durch diezuständigen
Versicherungsaufsichten.
2Der Vorbehalt entfällt, wenn durch Beschluss desAufsichtsrats
bis spätestens 31. Juli 2016 festgestelltwird, dass die
Voraussetzungen nach Satz 1 erfülltsind.D a r m s t a d t , 27. Mai
2016
Evangelische Zusatzversorgungskasse- Anstalt des öffentlichen
Rechts -
Der Vorstand
Stephan Schulze Schwien-horst(Vorsitzender)
VanessaBaumann
ChristianFuhrmann
Nr. 64* - Berichtigungendienstrechtlicher Kirchengesetze.
Vom 30. Mai 2016.I.
Berichtigung des Kirchengesetzes zur Regelungder
Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und
Pfarrer in der Evangelischen Kirche inDeutschland
(Pfarrdienstgesetz der EKD –
PfDG.EKD)Das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhält-nisse
der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangeli-schen Kirche in
Deutschland (Pfarrdienstgesetz derEKD – PfDG.EKD) vom 10. November
2010 (ABl.EKD S. 307), berichtigt am 4. Juli 2011 (ABl. EKDS. 149)
und am 5. Oktober 2011 (ABl. EKD S. 289),zuletzt geändert am 11.
November 2015 (ABl. EKDS. 311) wird wie folgt berichtigt:1. In § 16
Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 16"
gestrichen.2. In § 32 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Die
Nummern 1 und 2 gelten" gestrichen und durch dieWörter "Satz 1
gilt" ersetzt.
3. In § 88 Absatz 2 Satz 1 wird das Komma nach demWort "ist"
gestrichen.
4. In § 88 Absatz 2 Satz 2 wird das Komma nach demWort "ist"
gestrichen.
146 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr.
6/16
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5. In § 101 Absatz 4 werden die Wörter "der §§ 5 und29 Absatz 2"
gestrichen und durch die Wörter "des§ 5 und des § 29 Absatz 2"
ersetzt.
6. In § 121 Satz 2 wird das Wort „Lutherische“ durchdas Wort
„Lutherischen“ ersetzt.
II.Berichtigung des Kirchengesetzes über die
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten inder Evangelischen Kirche
in Deutschland
(Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD)In der Bekanntmachung
der Neufassung
Das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche inDeutschland (Kirchenbeamtengesetz der
EKD –KBG.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassungvom 4. April 2012
(ABl. EKD S. 110), berichtigt am30. Oktober 2012 (ABl. EKD S. 410),
zuletzt geänderam 12. November 2014 (ABl. EKD S. 342, 346) wirdwie
folgt berichtigt:1. In § 10 Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe "§
8
Absatz 3" die Angabe "Satz 2" eingefügt.2. In § 26 Absatz 1 Satz
2 werden die Wörter "Die
Nummern 1 und 2 gelten" gestrichen und durch dieWörter "Satz 1
gilt" ersetzt.
3. In § 35 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Schaden-ersatz"
gestrichen und durch das Wort "Schadens-ersatz" ersetzt.
4. In § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach derAngabe "§ 46
Absatz 2" die Angabe "Satz 2" ein-gefügt.
5. In § 56 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Kirchen-beamte" durch
das Wort "Kirchenbeamten" er-setzt.
III.Berichtigung des Kirchengesetzes über die
Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnenund Pfarrer sowie der
Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamten in der Evangelischen Kirche
in Deutschland (Besoldungs- undVersorgungsgesetz der EKD –
BVG-EKD)
Das Kirchengesetz über die Besoldung und Versor-gung der
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchen-beamtinnen und
Kirchenbeamten in der Evangeli-schen Kirche in Deutschland
(Besoldungs- und Ver-sorgungsgesetz der EKD – BVG-EKD) vom 12.
No-vember 2014 (ABl. EKD 2014 S. 346) wird wie folgtberichtigt:In §
4 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "Di-akonie" ein Komma
eingefügt.
IV.Berichtigung des Disziplinargesetzes der
Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD)Das
Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche inDeutschland (DG.EKD)
vom 28. Oktober 2009 (ABl.EKD S. 316, 2010 S. 263), zuletzt
geändert am12. November 2014 (ABl. EKD S. 342, S. 346) wirdwie
folgt berichtigt:In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort
"disziplinar-aufsichtsführende" gestrichen und durch das
Wort"disziplinaraufsichtführende" ersetzt.H a n n o v e r, den 30.
Mai 2016
Evangelische Kirche in Deutschland- Kirchenamt -
B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in
Deutschland
––––––––––––––
C. Aus den Gliedkirchen
Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16
147
-
Evangelische Kirche im Rheinland
Nr. 65 - Kirchengesetz zur Änderungdes Kirchengesetzes über die
Ordnung
des Lebens in der Kirchengemeinde(Lebensordnungsgesetz –
LOG).
Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 72)Die Landessynode der
Evangelischen Kirche imRheinland hat das folgende Kirchengesetz
beschlos-sen:
§ 1Das Kirchengesetz über die Ordnung des Lebens inder
Kirchengemeinde (Lebensordnungsgesetz – LOG)vom 11. Januar 1996
(KABl. S. 27), zuletzt geändertdurch Kirchengesetz vom 12. Januar
2013 (KABl. S62), wird wie folgt geändert:1. § 33 wird wie folgt
geändert:a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Ehepartner“ ein
Komma und die Wörter „der Lebenspartnerinnenoder der
Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ehefrau“ einKomma und die
Wörter „die Lebenspartnerinnen,die Lebenspartner“ und nach dem Wort
„Ehepart-ner“ ein Komma und die Wörter „die Lebenspart-nerinnen
oder die Lebenspartner“ eingefügt.
c) Nach § 33 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz3
eingefügt:„(3) Hält das Presbyterium einen ablehnenden Be-schluss
zur Durchführung gottesdienstlicher Be-gleitungen von
Lebenspartnerinnen oder Lebens-partnern aufrecht, so sorgt es mit
Hilfe der Super-intendentin oder des Superintendenten dafür,
dassdie Trauung in einer anderen Kirchengemeindestattfindet.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu Absät-zen 4 und
5.
2. § 34 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Buchstabe a) wird
nach dem Wort
„Ehepartner“ ein Komma und die Wörter „einerLebenspartnerin oder
einem Lebenspartner“ ein-gefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „standes-amtlichen
Eheschließung“ ein Komma und dieWörter „der standesamtlichen
Begründung derLebenspartnerschaft“ eingefügt.
3. In § 35 Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehepart-nern“ ein
Komma und die Wörter „den Lebenspartne-rinnen oder den
Lebenspartnern“ eingefügt.4. In § 36 werden hinter dem Wort
„Ehejubiläen“ dieWörter „oder Lebenspartnerschaftsjubiläen“
einge-fügt.
§ 2 ÜbergangsregelungHat eine gottesdienstliche Begleitung von
Lebenspart-
nerinnen oder Lebenspartnern im Sinne des Beschlus-ses Nr. 42
der Landessynode 2000 stattgefunden, istdiese auf deren Antrag hin
einer Trauung gemäß Ar-tikel 87 der Kirchenordnung gleichzustellen,
wenn ei-ne eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt. Der An-trag
soll innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttretendieser Regelung
bei der Kirchengemeinde gestelltwerden, in der die
gottesdienstliche Begleitung statt-gefunden hat. Die Gleichstellung
ist im Kirchenbucheinzutragen und darüber eine amtliche
Bescheinigungauszustellen.
§ 3 InkrafttretenDieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der
Verkün-dung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.B a d N e u e n a h
r, den 15. Januar 2016
Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung
R e k o w s k i Dr. W e u s m a n n
Nr. 66 - Kirchengesetz zur Änderungvon §§ 1, 2, 3, 4 und 5 des
Kirchen-
gesetzes über Verfahrensvorschriftenfür die Sitzungen und
Tagungen desPresbyteriums, der Kreissynode und
ihrer Fachausschüsse, des Kreis-synodalvorstandes, der
Landessynode
sowie der Kirchenleitung(Verfahrensgesetz – VfG).
Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 72)Die Landessynode der
Evangelischen Kirche imRheinland hat das folgende Kirchengesetz
beschlos-sen:
Artikel 1Das Kirchengesetz über Verfahrensvorschriften fürdie
Sitzungen und Tagungen des Presbyteriums, derKreissynode und ihrer
Fachausschüsse, des Kreissyn-odalvorstandes, der Landessynode sowie
der Kirchen-leitung (Verfahrensgesetz) vom 16. Januar 2004(KABl. S.
109), zuletzt geändert durch Kirchengesetzvom 12. Januar 2013
(KABl. S. 62), wird wie folgtgeändert:1. § 1 wird wie folgt
geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze1 bis 4
ersetzt:„Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mailoder durch
Versendung eines Hinweises auf ihreelektronische Abrufbarkeit
mindestens eine Wo-che vor der Sitzung. In der Einladung sind Ort
undZeit der Sitzung anzugeben. Die Tagesordnung
148 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr.
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und die notwendigen Unterlagen sind der Einla-dung beizufügen
oder in elektronisch abrufbarerForm zur Verfügung zu stellen. Die
Einhaltungder kirchlichen Datenschutzbestimmungen ist
zugewährleisten.“bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
b) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „zugesandt“durch die Wörter
„zur Verfügung gestellt“ ersetzt.
c) In Absatz 11 wird die Ziffer 8 durch die Ziffer 9ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:b) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1
bis 4 ersetzt:„Rechtzeitig vor der Tagung erfolgt die
Einladungschriftlich, per E-Mail oder durch Versendung ei-nes
Hinweises auf ihre elektronische Abrufbarkeitdurch die
Superintendentin oder den Superinten-denten. In der Einladung sind
Ort und Zeit der Sit-zung anzugeben. Die Tagesordnung und die
not-wendigen Unterlagen sind der Einladung beizu-fügen oder in
elektronisch abrufbarer Form zurVerfügung zu stellen. Die
Einhaltung der kirchli-chen Datenschutzbestimmungen ist zu
gewähr-leisten.“bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
c) In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „zugesandt“durch die Wörter
„zur Verfügung gestellt“ ersetzt.
d) In Absatz 13 wird die Ziffer 10 durch die Ziffer
11ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze1 bis 4
ersetzt:„Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mailoder durch
Versendung eines Hinweises auf ihreelektronische Abrufbarkeit
mindestens eine Wo-che vor der Sitzung. In der Einladung sind Ort
undZeit der Sitzung anzugeben. Die Tagesordnungund die notwendigen
Unterlagen sind der Einla-dung beizufügen oder in elektronisch
abrufbarerForm zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltungder
kirchlichen Datenschutzbestimmungen ist zugewährleisten.“bb) Der
bisherige Satz 4 wird Satz 5.
b) In Absatz 8 werden die Wörter „schriftliche Ab-stimmung“
durch die Wörter „eine Abstimmungschriftlich oder elektronisch“
ersetzt.
c) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „zugesandt“durch die Wörter
„zur Verfügung gestellt“ ersetzt.
4. Nach § 4 Absatz 7 Satz 2 werden folgende Sätzeeingefügt:„Wenn
bei der Beratung oder Beschlussfassung dasLeitungshandeln der
Kirchenleitung als solches be-troffen ist, überträgt die Präses
oder der Präses der Su-perintendentin oder dem Superintendenten mit
derlängsten Amtszeit, die oder der nicht der Kirchenlei-tung
angehört, die Leitung dieser Verhandlungen. Auf
Antrag eines Mitgliedes der Landessynode, der vonmindestens 20
weiteren Mitgliedern unterstützt wird,kann die Landessynode die
Übertragung der Verhand-lungsleitung beschließen.“5. § 5 wird wie
folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Einladung erfolgt schriftlich, per EMailoder durch
Versendung eines Hinweises auf ihreelektronische Abrufbarkeit
mindestens eine Wo-che vor der Sitzung. In der Einladung sind Ort
undZeit der Sitzung anzugeben. Die Tagesordnungund die notwendigen
Unterlagen sind der Einla-dung beizufügen oder in elektronisch
abrufbarerForm zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltungder
kirchlichen Datenschutzbestimmungen ist zugewährleisten.“
b) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „zugesandt“durch die Wörter
„zur Verfügung gestellt“ ersetzt.
Artikel 2 InkrafttretenDieses Kirchengesetz tritt am Tag nach
der Verkün-dung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.B a d N e u e n a
h r, den 15. Januar 2016
Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung
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Nr. 67 - Kirchengesetz zur Änderungdes Kirchengesetzes über die
Ordnungfür die Visitation in der Evangelischen
Kirche im Rheinland.Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 73)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche imRheinland hat das
folgende Kirchengesetz beschlos-sen:
Artikel 1Das Kirchengesetz über die Ordnung für die Visitationin
der Evangelischen Kirche im Rheinland (Visitati-onsgesetz) vom 16.
Januar 2004 (KABl. S. 139) wirdwie folgt geändert:Dem § 3 wird
folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Der Kreissynodalvorstand kann
Querschnittsvi-sitationen zu kirchlichen Handlungsfeldern
durchfüh-ren.“
Artikel 2Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkün-dung
im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.B a d N e u e n a h r, den 15.
Januar 2016
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Nr. 68 - Kirchengesetz über dieZusammenarbeit von Kirchen-
gemeinden und Kirchenkreisen ingemeinsamen Angelegenheiten und
die
Errichtung von Verbänden(Verbandsgesetz – VbG).
Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 74)Die Landessynode der
Evangelischen Kirche imRheinland hat das folgende Kirchengesetz
beschlos-sen:
Erster AbschnittZusammenarbeit in gemeinsamen
Angelegenheiten§ 1 Formen der Zusammenarbeit kirchlicher
Körperschaften(1) Werden von kirchlichen Körperschaften
(Kir-chengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden) Aufga-ben auf Dauer
gemeinsam wahrgenommen, wird dieZusammenarbeit zwischen den
Beteiligten durch eineVereinbarung geregelt. In dieser kann auch
festgelegtwerden, dass eine der Beteiligten die Aufgaben für
dieanderen übernimmt. Gleiches gilt für ihre Zusammen-arbeit mit
privatrechtlich organisierten kirchlichenoder diakonischen
Einrichtungen.(2) Kirchliche Körperschaften können sich zu
Ver-bänden zusammenschließen, um Aufgaben auf Dauergemeinsam
wahrzunehmen. Diese Verbände sindKörperschaften des öffentlichen
Rechts. Die Rechts-verhältnisse der Verbände werden durch eine
Ver-bandssatzung geregelt. Sie erfüllen die ihnen übertra-genen
Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnungin eigener
Verantwortung.(3) Gemeindeverbände setzen sich aus
Kirchenge-meinden und/oder weiteren Gemeindeverbänden zu-sammen.
Kirchenkreisverbände setzen sich aus Kir-chenkreisen und/oder
weiteren Kirchenkreisverbän-den zusammen. Mischformen werden als
Gemeinde-und Kirchenkreisverbände bezeichnet.
Zweiter AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 2 Gemeinsame Vorschriften für die Gremien(1) Für die
Gemeindeverbände gelten die für das Pres-byterium maßgeblichen
Vorschriften der Kirchenord-nung und des Verfahrensgesetzes
sinngemäß, soweitsich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.
Fürdie Gemeinde- und Kirchenkreisverbände und die
Kir-chenkreisverbände gelten die für den Kreissynodal-vorstand
maßgeblichen Vorschriften der Kirchenord-nung und des
Verfahrensgesetzes sinngemäß; § 3 Ab-satz 8 Verfahrensgesetz gilt
nicht für Verbandsvertre-tungen.(2) In Satzungen können erhöhte
Mehrheiten für dieBeschlussfassung zu einzelnen Angelegenheiten
fest-gelegt werden.(3) Die Sitzungen der Organe sind nicht
öffentlich.Die Satzungen können vorsehen, dass für die
Ver-bandsvertretung die Regelung von Art. 104 Kirchen-ordnung
Anwendung findet.
§ 3 SiegelDie Verbände sind als Körperschaften des öffentli-chen
Rechts siegelberechtigt.
§ 4 Vertretung im Rechtsverkehr(1) Die rechtsverbindliche
Vertretung der Verbändeerfolgt durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzendensowie ein weiteres Mitglied des zuständigen Organsund
bedarf der Schriftform. Urkunden und Vollmach-ten sind zusätzlich
zu siegeln. Ist der Vorsitz vakantoder verhindert, handeln zwei
Mitglieder des entspre-chenden Organs gemeinschaftlich.(2) Absatz 1
gilt nicht für Geschäfte der laufendenVerwaltung.
§ 5 Verwaltung(1) Die Verwaltung des Verbandes erfolgt nach
denVorschriften des Verwaltungsstrukturgesetzes.(2) Bei Beteiligung
mehrerer Kirchenkreise muss inder Satzung die Zuständigkeit der
Verwaltung gere-gelt werden.
§ 6 Führung der Geschäfte und Aufsicht(1) Die für die Führung
der Geschäfte in den Kir-chengemeinden und die Aufsicht gegenüber
den Kir-chengemeinden geltenden Rechts- und
Verwaltungs-vorschriften finden auf Gemeindeverbände entspre-chende
Anwendung. Auf Gemeinde- und Kirchen-kreisverbände sowie auf
Kirchenkreisverbände findendie Vorschriften für Kirchenkreise
entsprechende An-wendung. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
Kir-chenordnung über die Aufsicht.(2) Erstreckt sich ein
Gemeindeverband auf mehrereKirchenkreise, so treffen die
beteiligten Kreissyno-dalvorstände in der Satzung eine Regelung
über dieWahrnehmung ihrer Aufsicht.
§ 7 Zusammensetzung der OrganeDie Satzung muss gewährleisten,
dass die Organe, mitAusnahme der Geschäftsführung, mehrheitlich
ausMitgliedern der Leitungsorgane der beteiligten Kör-perschaften
bestehen und die Anzahl der ordiniertenTheologinnen und ordinierten
Theologen die der an-deren Mitglieder nicht übersteigt.
§ 8 Schlichtung von Streitigkeiten(1) Bei Streitigkeiten über
den Beitritt zu und dasAusscheiden aus einem Verband, über die
Rechte undPflichten der Beteiligten aus einer Vereinbarung oderbei
Streitigkeiten zwischen Verband und Verbands-gemeinden oder
zwischen den Verbandsorganen überRechte und Pflichten aus dem
Verbandsverhältnis so-wie bei Streitigkeiten im Rahmen einer
Vermögens-auseinandersetzung bei Beendigung der Vereinba-rung, bei
Aufhebung der Satzung oder bei Ausschei-den eines Beteiligten kann
der Kreissynodalvorstandoder, wenn ein Kirchenkreis beteiligt ist,
die Kirchen-leitung von einem der Beteiligten zur Schlichtung
an-gerufen werden. Sind Kirchengemeinden aus ver-schiedenen
Kirchenkreisen beteiligt, so erfolgt dieSchlichtung entweder durch
die zuständigen Kreissy-
150 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr.
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nodalvorstände in gemeinsamer Sitzung oder durchden von diesem
bestimmten Kreissynodalvorstand.Die Schlichtung wegen eines
strittigen Beschlusseskann innerhalb von drei Monaten, nachdem
dieser denBeteiligten schriftlich bekannt gegeben worden
ist,beantragt werden. Für den Fall, dass die Verbands-mitglieder in
unterschiedlichen Kirchenkreisen lie-gen, ist auch der nicht
aufsichtführende Kreissynodal-vorstand zu informieren. Die Frist
beginnt nur zu lau-fen, wenn die Bekanntgabe mit einer Belehrung
überden Rechtsbehelf, die zuständige Schlichtungsstelleund die
einzuhaltende Frist versehen ist. Ist die Be-lehrung unterblieben
oder unrichtig erteilt, so ist dieEinlegung des Rechtsbehelfs
innerhalb eines Jahresnach Bekanntgabe zulässig.(2) Kommt eine
Einigung nicht zustande, so erlässtdie Kirchenleitung einen
Schiedsspruch, der die Be-teiligten bindet. Die Beteiligten können
binnen einesMonats nach Zustellung des Schiedsspruchs das
Ver-waltungsgericht der EKD zur Entscheidung anrufen.Der
Schiedsspruch kann nur mit der Begründung an-gefochten werden, dass
er geltendes Recht verletzt.
§ 9 Ehrenamtliche und hauptamtlichMitarbeitende
(1) Die Mitglieder der Organe nach diesem Gesetzsind
ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatzihrer Auslagen.
Davon unberührt bleibt die Bestellungeiner hauptamtlichen
Geschäftsführung.(2) Die Mitglieder der Leitungsorgane scheiden
aus,wenn eine Voraussetzung der Wahl oder Entsendungentfällt,
insbesondere wenn sie aus dem entsendendenOrgan ausscheiden.
Artikel 44 Absatz 1 der Kirchen-ordnung gilt entsprechend.(3) Die
Verbände haben das Recht, Beamtinnen undBeamte sowie Pfarrerinnen
und Pfarrer zu berufen.(4) Die Presbyterien, Kreissynoden und
Verbands-vertretungen können die von ihnen in die
Verbands-vertretung entsandten Mitglieder jederzeit abberufen.(5)
Die Mitglieder des Vorstandes und der Fachaus-schüsse können durch
die Verbandsvertretung jeder-zeit abberufen werden.
§ 10 Ausscheiden eines Mitgliedes aus einemVerband
(1) Das Ausscheiden aus einem Verband ist möglichauf Antrag an
das oder durch Kündigung eines Ver-bandsmitgliedes gegenüber dem
Vertretungsorgan desVerbandes.(2) Die Kündigung zum Ende des
Folgejahres kanneine Satzung vorsehen, wenn- dem Verband nicht das
Recht zur Erhebung von Kir-
chensteuern übertragen ist und- der Anteil des Ausscheidenden am
Verbandsvermö-
gen den verbleibenden Mitgliedern anteilig zu-wächst.
(3) Für den Fall der Kündigung hat die Satzung zubestimmen, dass
für einen Zeitraum von mindestenszwei Jahren nach Ausscheiden das
ausscheidendeVerbandsmitglied die Kosten des Verbandes
anteiligmittragen muss, die nicht durch Anpassung – insbe-
sondere bei unkündbaren Dienstverhältnissen – ver-mieden werden
können.
Dritter AbschnittVereinbarung über die Wahrnehmung
gemeinsamer Angelegenheiten gemäß § 1Absatz 1
§ 11 Vereinbarungsinhalt(1) In der Vereinbarung sind
insbesondere Bestim-mungen über die gemeinsam wahrzunehmenden
Auf-gaben und gegebenenfalls über Zusammensetzungund Arbeitsweise
eines Ausschusses zur Beratung derbeteiligten Körperschaften und
zur Vorbereitung ihrerBeschlüsse sowie über die Finanzierung zu
treffen.(2) Die Vereinbarung kann befristet oder
unbefristetgeschlossen werden. Sie muss bestimmen, unter wel-chen
Voraussetzungen, in welcher Form und mit wel-chen Folgen sie
gekündigt werden kann.
§ 12 Zustandekommen der Vereinbarung(1) Die Vereinbarung bedarf
übereinstimmender Be-schlüsse der Organe der beteiligten
Körperschaften.Sie ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.(2) Die
Vereinbarung wird mit Genehmigung desKreissynodalvorstandes
rechtswirksam. Gehören dieKirchengemeinden verschiedenen
Kirchenkreisen an,so ist die Genehmigung der zuständigen
Kreissyno-dalvorstände erforderlich. Eine Vereinbarung, an derein
Kirchenkreis beteiligt ist, bedarf der Genehmigungder
Kirchenleitung.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die
Änderungund Aufhebung der Vereinbarung.
Vierter AbschnittVerbände gemäß § 1 Absatz 2
1. Gemeindeverband§ 13 Errichtung, Änderung, Umbildung und
Auflösung(1) Über die Errichtung des Gemeindeverbandes
be-schließt die Kirchenleitung auf Antrag der Presbyte-rien der
beteiligten Kirchengemeinden und/oder derVerbandsvertretung der
beteiligten Verbände undnach Zustimmung der Kreissynodalvorstände
der zu-ständigen Kirchenkreise.(2) Über den Beitritt oder das
Ausscheiden von Ge-meindeverbandsmitgliedern beschließt die
Kirchen-leitung auf Antrag der Verbandsvertretung und
desPresbyteriums der beitretenden oder
ausscheidendenKirchengemeinde nach Anhörung der
Kreissynodal-vorstände der zuständigen Kirchenkreise. § 8
bleibtunberührt. Bei dem Beitritt oder dem Ausscheiden ei-nes
Gemeindeverbandes aus einem Gemeindeverbandtritt die
Verbandsvertretung an die Stelle des Presby-teriums.(3) Gehen
Kirchengemeinden oder Gemeindeverbän-de, die Verbandsmitglieder
sind, durch Eingliederungin eine andere kirchliche Körperschaft,
durch Zusam-menschluss mit einer anderen kirchlichen Körper-schaft
oder aus einem sonstigen Grunde in einer an-deren kirchlichen
Körperschaft auf (Vereinigungen),so tritt die kirchliche
Körperschaft des öffentlichen
Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16
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Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedertoder zu der es
zusammengeschlossen wird, an dieStelle des bisherigen
Verbandsmitgliedes. Entspre-chendes gilt, wenn eine Kirchengemeinde
oder einGemeindeverband auf mehrere andere Körperschaftenaufgeteilt
wird oder wenn bei der Auflösung eines Ge-meindeverbandes seine
Aufgaben auf mehrere andereKörperschaften übergehen. § 8 bleibt
unberührt.(4) Der Verband kann binnen drei Monaten ab
demWirksamwerden der Änderung das neue Mitglied aus-schließen; in
gleicher Weise kann dieses sein Aus-scheiden aus dem Verband
verlangen; für das Aus-scheiden gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.
Handelt essich um einen Verband mit dem Recht der
Kirchen-steuererhebung bedarf es einer Vereinbarung über dieFolgen
des Ausscheidens. § 8 bleibt unberührt.(5) Über die Umbildung des
Gemeindeverbandes be-schließt die Kirchenleitung auf Antrag der
Verbands-vertretung und des Leitungsorgans der
beitretendenKörperschaft nach Anhörung des
aufsichtführendenKreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unberührt.(6)
Über die Auflösung des Gemeindeverbandes be-schließt die
Kirchenleitung auf Antrag der Verbands-vertretung nach Anhörung des
aufsichtführendenKreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unberührt.(7)
Die Urkunde über die Errichtung, Umbildung oderAuflösung des
Gemeindeverbandes sowie die Ände-rung im Mitgliederbestand eines
Verbandes wird vondem Landeskirchenamt ausgefertigt und im
Kirchli-chen Amtsblatt veröffentlicht. Diese treten mit
derVeröffentlichung in Kraft, es sei denn, es ist in derUrkunde ein
späterer Zeitpunkt bestimmt.
§ 14 OrganeJeder Verband hat eine Verbandsvertretung.
Danebenkönnen ein Verbandsvorstand eingerichtet und Fach-ausschüsse
gebildet werden. Zusätzlich kann zur Ent-lastung des
Verbandsvorstandes eine Geschäftsfüh-rung vorgesehen werden.
§ 15 Verbandsvertretung(1) Der Verbandsvertretung gehört
mindestens einMitglied der Presbyterien der beteiligten
Kirchenge-meinden an, welches von diesen entsandt oder durchWahl in
gemeinsamer Sitzung (Artikel 36 der Kir-chenordnung) entsandt wird.
Über die Beteiligung derVerbände sind in der Verbandssatzung nähere
Rege-lungen zu treffen.(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören
der Ver-bandsvertretung an; sie können jedoch nicht gleich-zeitig
Vertreterinnen oder Vertreter eines Verbands-mitgliedes sein.(3)
Der Verbandsvertretung können darüber hinausinsbesondere
Verbandspfarrerinnen und Verbands-pfarrer, sachkundige
Gemeindeglieder und Mitarbei-tende des Verbandes angehören.(4) Für
jedes Mitglied kann eine Stellvertretung be-stellt werden.(5) Die
Zahl der Mitglieder der Verbandsvertretungist in der
Verbandssatzung festzulegen.(6) Vorsitzende müssen die Befähigung
zur Mitglied-schaft im Presbyterium haben. Die Verbandsvertre-
tung wählt den Vorsitz und dessen Stellvertretung ausihrer
Mitte.(7) Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presby-teriumswahl
neu gebildet. Die Mitglieder bleiben biszur Neuwahl der
Verbandsvertretung im Amt. DieMitgliedschaft in der
Verbandsvertretung erlischt,wenn eine der Voraussetzungen der
Entsendung ent-fällt.(8) Scheidet ein Mitglied aus der
Verbandsvertretungaus, so ist an seiner Stelle für den Rest der
Amtszeiteine Ersatzperson zu bestellen.
§ 16 Aufgaben der Verbandsvertretung(1) Die Verbandsvertretung
nimmt alle Aufgaben desVerbandes wahr, soweit sie nicht durch
dieses Gesetzoder Satzung auf ein anderes Organ übertragen
sind.Dabei bleiben der Entscheidung der Verbandsvertre-tung
vorbehalten:a) die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung.
Die Satzung kann festlegen, dass der Vorsitz
derVerbandsvertretung in Personalunion mit demVorstandsvorsitz
wahrgenommen werden soll,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, derenStellvertretung
und die Festlegung des Vorsitzes,
c) der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fach-ausschüssen des
Verbandes und zur Delegationvon Aufgaben,
d) der Beschluss über den Haushalt und die Feststel-lung des
Jahresabschlusses,
e) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastungvon Grundstücken
einschließlich der Errichtungvon Gebäuden und die Schaffung von
Dauerein-richtungen,
f) der Vorschlag zur Errichtung und Aufhebung
vonVerbandspfarrstellen an die Kirchenleitung,
g) die Regelung der Kirchensteuerverteilung im Fal-le von § 21
Absatz 2,
h) der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes, § 13Absatz 4,
i) die Änderung und Aufhebung der Verbandssat-zung mit Ausnahme
von Änderungen der Satzungwegen des Beitritts oder Ausscheidens
eines Ver-bandsmitgliedes, § 13 Absatz 2, der Vereinigun-gen von
Verbandsmitgliedern, § 13 Absatz 3, unddes Ausschlusses eines
Verbandsmitgliedes, § 13Absatz 4.
(2) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rah-men der
Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihrvon einer
Verbandsgemeinde, von dem Verbandsvor-stand, einer der zuständigen
Kreissynoden oder Kreis-synodalvorstände oder von der
Kirchenleitung vorge-legt werden.
§ 17 Verbandsvorstand(1) Der Verbandsvorstand besteht aus
mindestens dreiPersonen. Für jedes Mitglied wird eine
Stellvertretunggewählt. Die Mitglieder müssen der
evangelischenKirche angehören.
152 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr.
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(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Stellver-tretungen mit
beratender Stimme zu den Vorstands-sitzungen hinzugezogen werden
können.(3) Die Satzung kann bestimmen, dass außerhalb
vonVorstandssitzungen eine schriftliche Abstimmungmöglich ist, wenn
kein Widerspruch erfolgt.(4) Der Verbandsvorstand wird nach jeder
Presbyte-riumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis
zurNeuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliedschaftim Vorstand
erlischt, wenn eine der Voraussetzungender Wahl entfällt.
§ 18 Aufgaben des Verbandsvorstandes(1) Der Verbandsvorstand
vertritt den Verband ge-richtlich und außergerichtlich. Er führt
die Geschäftedes Verbandes, sofern nicht die Verwaltungsleitungnach
§ 5 zuständig ist. Er beschließt über Änderungender Satzung wegen
des Beitritts oder Ausscheidenseines Verbandsmitgliedes, § 13
Absatz 2, der Verei-nigungen von Verbandsmitgliedern, 13 Absatz 3,
unddes Ausschlusses eines Verbandsmitgliedes, § 13 Ab-satz 4.(2)
Dem Vorstand können insbesondere folgendeAufgaben durch die Satzung
übertragen werden:a) die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der
Beru-
fung und Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,b) die
Berufung, Einstellung und Kündigung der
haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden,c) die Beaufsichtigung
und Begleitung des Dienstes
der im Verband Mitarbeitenden,d) die Aufnahme von Darlehen, wenn
der Schulden-
dienst im Haushalt berücksichtigt ist oder sie imRahmen eines
Kassenkredits abgewickelt werdenkönnen,
e) die interne Aufsicht (§ 105 Absatz 1 KF-VO),f) die
Öffentlichkeitsarbeit,g) die Koordination der Arbeit der
Fachausschüsse.(3) Bei einem unvorhergesehenen und
unabweisbarenBedürfnis beschließt der Verbandsvorstand über
über-und außerplanmäßige Ausgaben und deren Deckung.Die
nachträgliche Genehmigung der Verbandsvertre-tung ist erforderlich.
Wird die Genehmigung versagt,so behalten bereits ausgeführte
Maßnahmen Drittengegenüber ihre Gültigkeit.
§ 19 GeschäftsführungDie Geschäftsführung führt die Geschäfte
der laufen-den Verwaltung. Sie vertritt insoweit den Verband
imRechtsverkehr für die nicht der Verwaltungsleitung (§5)
übertragenen Wahlaufgaben. Durch die Satzungkönnen der
Geschäftsführung Aufgaben nach § 18Absatz 2 Buchst. b) und c)
übertragen werden.
§ 20 FachausschüsseFür die Bildung von Fachausschüssen und ihre
Ar-beitsweise gelten die Regelungen der Kirchenordnungüber die
Bildung von Fachausschüssen durch das Pres-byterium entsprechend.
In der Satzung kann festgelegt
werden, dass Stellvertretungen für die Fachausschuss-mitglieder
gewählt werden können.
§ 21 Inhalt der Satzung(1) In der Verbandssatzung sind
insbesondere folgen-de Regelungen zu treffen über:a) die
Verbandsmitglieder, den Namen und Sitz des
Verbandes,b) die Art und den Umfang der Aufgaben, die über-
nommen werden,c) die Zusammensetzung, Arbeitsweise und
Aufga-
ben der Organe,d) die Schaffung und Aufhebung von
Einrichtungen
des Verbandes und deren Ordnung und Verwal-tung,
e) die Schaffung und Aufhebung von Verbands-pfarr-, -beamten-
und -mitarbeitendenstellen so-wie ihre Besetzung,
f) die Finanzierung und den Maßstab zur Deckungdes Finanzbedarfs
des Verbandes, wobei es aus-reichend ist, wenn die Kriterien für
die Verteilungder Kosten als Bezugsgröße bekannt sind
(z.B.Fallzahlen, Gemeindegliederzahlen),
g) die erforderliche Mehrheit bei einem Beschlussüber den Antrag
eines Beteiligten auf Ausschei-den oder Aufnahme,
h) die Abwicklung im Falle der Auflösung des Ver-bandes.
(2) Dem Verband kann das Recht zur Erhebung vonKirchensteuern
übertragen werden. In diesem Fallsind in der Verbandssatzung
Regelungen zu treffenüber die Verteilung der Kirchensteuer an die
Beteilig-ten.(3) Die Satzung muss die Errichtungsurkunde
be-zeichnen.
§ 22 Zustandekommen, Änderung undAufhebung der Satzung
(1) Die Verbandssatzung kommt durch übereinstim-mende Beschlüsse
der Presbyterien der beteiligtenKirchengemeinden und/oder der
Verbandsvertretun-gen der beteiligten Verbände und mit Zustimmung
derKreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreisezustande.(2)
Über Änderungen und Aufhebung der Verbands-satzung beschließt die
Verbandsvertretung mit einerMehrheit von zwei Dritteln der
satzungsmäßigenStimmenzahl der Verbandsvertretung. Die
Kreissyn-odalvorstände der zuständigen Kirchenkreise sindvorher
anzuhören.(3) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung
derKirchenleitung. Dies gilt auch für die Beschlüsse desVorstandes
nach § 18 Absatz 1 Satz 3. Sie sind imKirchlichen Amtsblatt zu
veröffentlichen und treten,soweit nicht ein späterer Zeitpunkt
bestimmt ist, mitder Veröffentlichung in Kraft.(4) Mit der
Auflösung des Verbandes tritt die Ver-bandssatzung außer Kraft. Der
Verband gilt nach sei-ner Auflösung als fortbestehend, soweit der
Zweck der
Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16
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Abwicklung es erfordert. Die nach § 21 Absatz 1Buchst. h)
getroffenen Regelungen gelten bis zum Ab-schluss der
Abwicklung.
2. Kirchenkreisverband§ 23 Errichtung, Änderung, Umbildung
und
Auflösung(1) Über die Errichtung des
Kirchenkreisverbandesbeschließt die Kirchenleitung auf Antrag der
Kreissy-noden der beteiligten Kirchenkreise und/oder der
Ver-bandsvertretungen der beteiligten Kirchenkreisver-bände.(2)
Über den Beitritt oder das Ausscheiden von Ver-bandsmitgliedern
beschließt die Kirchenleitung aufAntrag der Verbandsvertretung und
der Kreissynodedes beitretenden oder ausscheidenden
Kirchenkreises.Bei dem Beitritt oder dem Ausscheiden eines
Kir-chenkreisverbandes aus einem Kirchenkreisverbandtritt die
Verbandsvertretung an die Stelle der Kreissy-node.(3) § 13 Absätze
3 und 4 gelten entsprechend.(4) Über die Umbildung des
Kirchenkreisverbandesbeschließt die Kirchenleitung auf Antrag der
Ver-bandsvertretung und des Leitungsorgans der beitre-tenden
Körperschaft nach Anhörung des aufsichtführ-enden
Kreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unberührt.(5) Über die Auflösung
beschließt die Kirchenleitungauf Antrag der Verbandsvertretung. § 8
bleibt unbe-rührt.(6) Die Urkunde über die Errichtung, Umbildung
oderAuflösung des Kirchenkreisverbandes sowie die Än-derung im
Mitgliederbestand eines Verbandes wirdvon dem Landeskirchenamt
ausgefertigt und imKirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Diese
treten mitder Veröffentlichung in Kraft, es sei denn, es ist in
derUrkunde ein späterer Zeitpunkt bestimmt.
§ 24 OrganeJeder Verband hat eine Verbandsvertretung.
Danebenkönnen ein Verbandsvorstand eingerichtet und Fach-ausschüsse
gebildet werden. Zusätzlich kann zur Ent-lastung des
Verbandsvorstandes eine Geschäftsfüh-rung vorgesehen werden.
§ 25 Verbandsvertretung(1) Der Verbandsvertretung gehören
mindestens zweidurch den Kreissynodalvorstand gewählte
Mitgliederder Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise an, dievon
diesen entsandt oder durch Wahl in gemeinsamerSitzung (Artikel 113
der Kirchenordnung) entsandtwerden. Über die Beteiligung der
Verbände sind in derVerbandssatzung nähere Regelungen zu
treffen.(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören der
Ver-bandsvertretung an.(3) Der Verbandsvertretung können darüber
hinausinsbesondere Verbandspfarrerinnen und Verbands-pfarrer,
sachkundige Gemeindeglieder und Mitarbei-tende des Verbandes
angehören.(4) Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung
be-stellt werden.
(5) Die Zahl der Mitglieder der Verbandsvertretungist in der
Verbandssatzung festzulegen.(6) Vorsitzende müssen die Befähigung
zur Mitglied-schaft im Presbyterium haben. Die Verbandsvertre-tung
wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden so-wie deren
Stellvertretung aus ihrer Mitte.(7) Die Verbandsvertretung wird
nach jeder Presby-teriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben
biszur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. DieMitgliedschaft in
der Verbandsvertretung erlischt,wenn die Voraussetzung der
Entsendung entfällt.(8) Scheidet ein Mitglied aus der
Verbandsvertretungaus, so ist an seiner Stelle für den Rest der
Wahlzeiteine Ersatzperson zu bestellen.
§ 26 Aufgaben der Verbandsvertretung(1) Die Verbandsvertretung
nimmt alle Aufgaben desVerbandes wahr, soweit sie nicht durch
dieses Gesetzoder Satzung auf ein anderes Organ übertragen
sind.Dabei bleiben der Entscheidung der Verbandsvertre-tung
vorbehalten:a) die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung.
Die Satzung kann festlegen, dass der Vorsitz
derVerbandsvertretung in Personalunion mit demVorstandsvorsitz
wahrgenommen werden soll,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, derenStellvertretung
und die Festlegung des Vorsitzes,
c) der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fach-ausschüssen des
Verbandes und zur Delegationvon Aufgaben,
d) der Beschluss des Haushaltes und die Feststellungdes
Jahresabschlusses,
e) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastungvon Grundstücken
einschließlich der Errichtungvon Gebäuden und der Schaffung von
Dauerein-richtungen,
f) die Aufnahme von Darlehen, soweit der Schul-dendienst im
Haushalt berücksichtigt ist, sowiedie Festlegung des Rahmens für
Kassenkredite,
g) der Vorschlag zur Errichtung und Aufhebung
vonVerbandspfarrstellen an die Kirchenleitung,
h) der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes, §§ 23Absatz 3, 13
Absatz 4 und
i) die Änderung und Aufhebung der Verbandssat-zung mit Ausnahme
von Änderungen der Satzungwegen des Beitritts oder Ausscheidens
eines Ver-bandsmitgliedes, § 23 Absatz 2, der Vereinigun-gen von
Verbandsmitgliedern, §§ 23 Absatz 3, 13Absatz 3 und des
Ausschlusses eines Verbands-mitgliedes, §§ 23 Absatz 3, 13 Absatz
4.
(2) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rah-men der
Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihrvon dem Verbandsvorstand,
einer der zuständigenKreissynoden oder Kreissynodalvorstände oder
vonder Kirchenleitung vorgelegt werden.
§ 27 Verbandsvorstand(1) Der Verbandsvorstand besteht aus
mindestens dreiPersonen. Für jedes Mitglied wird eine
Stellvertretung
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gewählt. Die Mitglieder müssen der evangelischenKirche
angehören.(2) Der Verbandsvorstand wird nach jeder
Presbyte-riumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis
zurNeuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliedschaftim Vorstand
erlischt, wenn eine der Voraussetzungender Wahl entfällt.
§ 28 Aufgaben des Verbandsvorstandes(1) Der Verbandsvorstand
vertritt den Verband ge-richtlich und außergerichtlich. Er führt
die Geschäftedes Verbandes, sofern nicht die Verwaltungsleitungnach
§ 5 zuständig ist. Er beschließt über Änderungender Satzung wegen
des Beitritts oder Ausscheidenseines Verbandsmitgliedes, § 23
Absatz 2, der Verei-nigung von Verbandsmitgliedern, §§ 23 Absatz 3,
13Absatz 3, und des Ausschlusses eines Verbandsmitg-liedes, §§ 23
Absatz 3, 13 Absatz 4.(2) Dem Vorstand können insbesondere
folgendeAufgaben durch Satzung übertragen werden:a) die Pfarrwahl
und die Mitwirkung bei der Beru-
fung und Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,b) die
Berufung, Einstellung und Kündigung der
haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden,c) die Beaufsichtigung
und Begleitung des Dienstes
der im Verband Mitarbeitenden,d) die Aufnahme von Darlehen, wenn
der Schulden-
dienst im Haushalt berücksichtigt ist oder sie imRahmen eines
Kassenkredites abgewickelt wer-den können,
e) die interne Aufsicht (§ 105 Absatz 1 KF-VO),f) die
Öffentlichkeitsarbeit,g) die Koordination der Arbeit der
Fachausschüsse.(3) Bei einem unvorhergesehenen und
unabweisbarenBedürfnis beschließt der Vorstand über über- und
au-ßerplanmäßige Ausgaben und deren Deckung. Dienachträgliche
Genehmigung der Verbandsvertretungist erforderlich. Wird die
Genehmigung versagt, sobehalten bereits ausgeführte Maßnahmen
Dritten ge-genüber ihre Gültigkeit.
§ 29 GeschäftsführungDie Geschäftsführung führt die Geschäfte
der laufen-den Verwaltung. Sie vertritt insoweit den Verband
imRechtsverkehr für die nicht der Verwaltungsleitung(§ 5)
übertragenen Wahlaufgaben. Durch die Satzungkönnen der
Geschäftsführung Aufgaben nach § 28Absatz 2 Buchst. b) und c)
übertragen werden.
§ 30 FachausschüsseFür die Bildung von Fachausschüssen und ihre
Ar-beitsweise gelten die Regelungen der Kirchenordnungüber die
Bildung von Fachausschüssen auf Kirchen-kreisebene
entsprechend.
§ 31 Inhalt der Satzung(1) In der Verbandssatzung sind
insbesondere folgen-de Regelungen zu treffen über:
a) die Verbandsmitglieder, den Namen und Sitz desVerbandes,
b) die Art und den Umfang der Aufgaben des Ver-bandes und ihre
Wahrnehmung durch die Ver-bandsorgane,
c) die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufga-ben der
Organe,
d) die Schaffung und Aufhebung von Einrichtungendes Verbandes
und deren Ordnung und Verwal-tung,
e) die Schaffung und Aufhebung von Verbands-pfarr-, -beamten-
und -mitarbeitendenstellen so-wie ihre Besetzung,
f) die Finanzierung und den Maßstab zur Deckungdes
Finanzbedarfes des Verbandes, wobei es aus-reichend ist, wenn die
Kriterien für die Verteilungder Kosten als Bezugsgröße bekannt sind
(z.B.Fallzahlen, Gemeindegliederzahlen),
g) die erforderliche Mehrheit bei einem Beschlussüber den Antrag
eines Beteiligten auf Ausschei-den oder Beitritt,
h) die Abwicklung im Falle der Auflösung des Ver-bandes.
(2) Die Satzung muss die Errichtungsurkunde be-zeichnen.
§ 32 Zustandekommen, Änderung undAufhebung der Satzung
(1) Die Verbandssatzung kommt durch übereinstim-mende Beschlüsse
der Kreissynoden der beteiligtenKirchenkreise und/oder der
Verbandsvertretungen derbeteiligten Kirchenkreisverbände
zustande.(2) Über Änderungen und Aufhebung der Verbands-satzung
beschließt die Verbandsvertretung mit einerMehrheit von zwei
Dritteln der satzungsmäßigenStimmenzahl der Verbandsvertretung.(3)
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung derKirchenleitung. Dies
gilt auch für die Beschlüsse desVorstandes nach § 28 Absatz 1 Satz
3. Sie sind imKirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und
treten,soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mitder
Veröffentlichung in Kraft.(4) Mit der Auflösung des Verbandes tritt
die Ver-bandssatzung außer Kraft. Der Verband gilt nach sei-ner
Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck derAbwicklung es
erfordert. Die nach § 31 Absatz 1Buchst. h) getroffenen Regelungen
gelten bis zum Ab-schluss der Abwicklung.
3. Gemeinde- und Kirchenkreisverband§ 33 Errichtung, Aufgaben
und Satzung des
Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes(1) Über die Errichtung des
Gemeinde- und Kirchen-kreisverbandes beschließt die Kirchenleitung
auf An-trag der Kreissynoden, der Presbyterien und/oder
derVerbandsvertretung der beteiligten Körperschaften.(2) Über den
Beitritt oder das Ausscheiden von Ver-bandsmitgliedern beschließt
die Kirchenleitung aufAntrag der Verbandsvertretung und des
Leitungsor-
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gans der beitretenden oder ausscheidenden Körper-schaft. Im Fall
des Beitritts oder Ausscheidens einerKirchengemeinde oder eines
Gemeindeverbandes istder aufsichtführende Kreissynodalvorstand zu
hören.(3) § 13 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.(4) Über die
Umbildung des Gemeinde- und Kirchen-kreisverbandes beschließt die
Kirchenleitung auf An-trag der Verbandsvertretung und des
Leitungsorgansder ausscheidenden Körperschaft nach Anhörung
deszuständigen Kreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unbe-rührt.(5)
Über die Auflösung des Gemeinde- und Kirchen-kreisverbandes
beschließt die Kirchenleitung auf An-trag der Verbandsvertretung. §
8 bleibt unberührt.(6) § 13 Absatz 7 gilt entsprechend.(7)
Rechtsverhältnisse des Gemeinde- und Kirchen-kreisverbandes werden
durch eine Verbandssatzunggeregelt. § 21 gilt entsprechend.(8) Die
Verbandssatzung kommt durch übereinstim-mende Beschlüsse der
Presbyterien, Kreissynodenund/oder der Verbandsvertretungen der
beteiligtenKörperschaften zustande.(9) Über Änderungen und
Aufhebung der Verbands-satzung beschließt die Verbandsvertretung
mit einerMehrheit von zwei Dritteln der satzungsm�