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Neue VDE 0105-100 DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009 Monografie
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NOUL VDE 0105-100

Dec 03, 2015

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Nicu Olteanu

vde 0105
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Neue VDE 0105-100DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

Monografie

M 034_DKE Umschlag:BG 13.07.2010 13:06 Uhr Seite 2

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Neue VDE 0105-100DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

Gemeinsame Ausgabe von DKE und BG ETEM anlässlich der 15. Vortragsveranstaltung „Elektrotechnik“, Kassel

VDE Verband der Elektrotechnik ElektronikInformationstechnik e. V.als Träger derDKE Deutsche Kommission Elektrotechnik ElektronikInformationstechnik im DIN und VDE

Hans-Peter SteimelBerufsgenossenschaftEnergie Textil ElektroMedienerzeugnisse

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Vorbemerkung

Mit der neuen VDE 0105-100:2009-10 wurdenfür den betrieblichen Ablauf wichtige Anpas-sungen aufgenommen. Dabei haben sichdrei Änderungen als gravierend herausge-stellt.

1. Unter 3.2.2.101 wurde der Begriff „Anlagen-betreiber“ eingeführt.Die Erfahrungen aus der Anwendung derVorgängernorm hatten gezeigt, dass eineklare Trennung der Verantwortungen einer-seits für den ordnungsgemäßen undsicheren Betrieb (Anlagenbetreiber) undandererseits für die Sicherheit bei derDurchführung von Arbeiten (Anlagenver-antwortlicher) notwendig ist. Dabei ist derAnlagenbetreiber eine natürliche oderjuristische Person, in deren Zuständig-keitsbereich die elektrische Anlage liegt.Zu den klassischen Aufgaben des Anla-genbetreibers gehört es, für seine elektri-schen Anlagen z.B. durch Inspektions-,Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten,den ordnungsgemäßen und sicherenBetrieb der elektrischen Anlagen zugewährleisten. Der Anlagenbetreiber mussnicht Elektrofachkraft sein. In diesem Fallmuss er durch Beauftragung einer Elektro-fachkraft die aus seiner Verantwortungentstehenden Rechte und Pflichten über-tragen.

2. Unter 5.3.101 ff wurde der Abschnitt „Wie-derkehrende Prüfungen“ aufgenommen.Um die Zusammenhänge zu verdeutlichenund die Lesbarkeit zu erleichtern wurdendabei die Anforderungen ausHD 60364-6:2007, Abschnitt 62 und diezusätzlichen deutschen normativen Festle-gungen in der vorliegenden Norm zusam-mengeführt.Zusätzlich enthält der Nationale AnhangNA „Mindestinhalte eines Prüfberichts“Hinweise zum Inhalt eines Prüfberichts.

3. Mit der Übernahme des Regelungsinhaltesder BG-Regel A3 „Arbeiten unter Span-nung“ in den Abschnitt 6.3 ff wurde dieserAbschnitt an die bestehenden und auchpraktizierten Verfahren zum Arbeiten unterSpannung angepasst.

Die Änderungen in den nationalen Anhängenzu

• NA „Mindestinhalte eines Prüfberichts“• NB „Zusammenhang mit Europäischen und

Internationalen Normen• NC „Literaturhinweise“

wurden aus Platzgründen in dieser Gegen-überstellung nicht aufgenommen.

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Neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

Gegenüber der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100): 2005-06 wurden in DIN VDE 0105 100 (VDE 0105-100): 2009-10 folgende Änderungen vorgenommen:

Übersicht

VDE 0105-100

Juni 2005 Oktober 2009

3.2.2

3.2.4

3.4.6

4.1.102

4.1.106

4.3

4.4

5.1

5.3.1.2

5.3.101

5.3.101.3.1

5.3.101.3.2

5.3.101.3.3

geändertgeändertgeändert

geändertgeändertgeändertgeändert

geändertgeändertgeändert

geändert

geändertgeändert

3.1.101

3.2.2.101

3.2.2.102

3.2.4

3.2.6

4.1.102

4.1.106

4.3

4.4

5.1

5.3.1.2

5.3.101

5.3.101.01

5.3.101.02

5.3.101.03

5.3.101.04

5.3.101.05

5.3.101.06

5.3.101.07

5.3.101.3.1

5.3.101.3.2

5.3.101.3.3

5.3.101.3.4

5.3.101.5

5.3.101.5.1

5.3.101.5.2

5.3.101.5.3

5.3.101.5.4

5.3.101.6

neuneu

neuneuneuneuneuneuneu

neu

neuneuneuneuneuneu

VDE 0105-100

Juni 2005 Oktober 2009

6.2.102

6.2.4.1.104

6.2.4.2

6.3

6.3.3

6.3.5

6.3.8.2

6.3.8.3

6.4.3.101

6.4.3.104

6.4.3.109

6.4.4.103

7.1.1

Anhang

A.1

gelöschtgeändertgeändertgeändert

geändertgeändert

geändertgeändert

geändertgeändertgeändertgeändert

geändert

geändert

6.2.4.1.104

6.2.4.2

6.3

6.3.2.101

6.3.2.102

6.3.2.103

6.3.3

6.3.5

6.3.8.1.101

6.3.8.1.102

6.3.8.1.103

6.3.8.2

6.3.8.3

6.3.8.3.101

6.4.3.101

6.4.3.104

6.4.3.109

6.4.4.103

7.1.1

Anhang

A.1

Anhang

B5

neuneuneu

neuneuneu

neu

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Neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

Dieser Punkt war schon in der Fassung von

2000 enthalten und wurde mit der Über-

arbeitung 2005 unwissentlich gelöscht.

Zwischen den Begriffen Anlagenbetreiber

und Anlagenverantwortlichen wurde schon

2001 in einer offiziellen Verlautbarung des

DKE Komitees K224 unterschieden.

3.1.101

Abgeschlossene elektrische Betriebsstätte

Raum oder ein Ort, der ausschließlich zumBetrieb elektrischer Anlagen dient und unterVerschluss gehalten wird. Zutritt habenElektrofachkräfte und elektrotechnischunterwiesene Personen, Laien jedoch nur inBegleitung von Elektrofachkräften oderelektrotechnisch unterwiesenen Personen.

ANMERKUNG Hierzu gehören z. B. abge-schlossene Schalt- und Verteilungsanlagen,Transformatorzellen, Schaltfelder, Vertei-lungsanlagen in Blechgehäusen oder inanderen abgeschlossenen Anlagen, Mast-stationen.

3.2.2.101

Anlagenbetreiber

Unternehmer oder eine von ihm beauftragtenatürliche oder juristische Person, die dieUnternehmerpflicht für den sicheren Betriebund ordnungsgemäßen Zustand der elektri-schen Anlage wahrnimmt

ANMERKUNG Bei umfangreichen oderkomplexen Anlagen kann diese Zuständig-keit auch für Teilanlagen übertragen sein.Der Begriff des Anlagenbetreibers wurdeaufgenommen, um klar zwischen der beste-henden Verantwortung für den sicherenBetrieb und ordnungsgemäßen Zustand von

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Neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

3.2.2

Anlagenverantwortlicher

Eine Person, die beauftragt ist, die unmittel-bare Verantwortung für den Betrieb der elek-trischen Anlage zu tragen. Erforderlichen-falls können einige mit dieser Verantwor-tung einhergehende Verpflichtungen aufandere Personen übertragen werden.

ANMERKUNG Der Anlagenverantwortlicheübernimmt nicht die Verantwortung desUnternehmers im gesamten Bereich derelektrischen Anlagen. Er ist als Verantwort-licher nur für die Anlagenteile zuständig, diezur Arbeitsstelle gehören. Der Anlagenver-antwortliche übernimmt die Aufgaben nach Arbeitsschutzgesetz § 8 Abs. 2 undDIN VDE 0105 100 (VDE 0105-100) an derArbeitsstelle.(nach 4.3 verschoben)

3.2.4

elektrotechnisch unterwiesene Person ist,wer durch eine Elektrofachkraft über die ihrübertragenen Aufgaben und die möglichenGefahren bei unsachgemäßem Verhalten

elektrischen Anlagen und der arbeitsbezo-genen Verantwortung des Anlagenverant-wortlichen zu unterscheiden.

3.2.2.102

Anlagenverantwortlicher

Person, die beauftragt ist, während derDurchführung von Arbeiten die unmittelbareVerantwortung für den Betrieb der elektri-schen Anlage bzw. der Anlagenteile zutragen, die zur Arbeitsstelle gehören.

ANMERKUNG Er kann die möglichen Aus-wirkungen der Arbeiten auf die in seinemZuständigkeitsbereich befindlichen Anlagenbzw. der Anlagenteile und die Auswirkun-gen von diesen auf die vorgeseheneArbeitsausführung beurteilen. Erforderli-chenfalls können einige mit dieser Verant-wortung einhergehende Verpflichtungen aufandere Personen übertragen werden.

3.2.4

elektrotechnisch unterwiesene Person

ist, wer durch eine Elektrofachkraft über dieihr übertragenen Aufgaben und die mögli-chen Gefahren bei unsachgemäßem Verhal-

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

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Neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

unterrichtet und erforderlichenfalls ange-lernt sowie über die notwendigen Schutzein-richtungen und Schutzmaßnahmen belehrtwurde.

3.4.6N1

Freischalten

allseitiges Ausschalten oder Abtrenneneines Betriebsmittels oder eines Stromkrei-ses von anderen Betriebsmitteln oderStromkreisen durch Trennstellen, die den zuerwartenden Spannungsunterschieden zwi-schen dem Betriebsmittel oder dem Strom-kreis und anderen Stromkreisen standhal-ten kann

N1 Nationale Fußnote: Dies betrifft alle nichtgeerdeten Einzelleiter.

ten unterrichtet und erforderlichenfallsangelernt sowie über die notwendigenSchutzeinrichtungen und Schutzmaßnah-men unterwiesen wurde.

3.4.6

Freischalten

allseitiges Ausschalten oder Abtrenneneines Betriebsmittels oder eines Stromkrei-ses von anderen Betriebsmitteln oderStromkreisen durch Trennstellen, die den zuerwartenden Spannungsunterschieden zwi-schen dem Betriebsmittel oder dem Strom-kreis und anderen Stromkreisen standhal-ten können…ANMERKUNG Dies betrifft alle nicht geer-deten Einzelleiter.

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

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Neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

4.1.102

Werden an und in elektrischen AnlagenMängel beobachtet, die eine Gefahr für Per-sonen, Nutztiere oder Sachen zur Folgehaben, so sind unverzüglich Maßnahmenzur Beseitigung der Mängel zu treffen.Sofern die Betriebsverhältnisse nicht erlau-ben, die Mängel unmittelbar zu beseitigen,ist die Gefahr zunächst einzuschränken, z.B. durch Absperren, Kenntlichmachen,Anbringen von Schildern. Der Anlagenver-antwortliche ist unverzüglich zu benachrich-tigen.

4.1.106

Der Schutz gegen gefährliche Körperströmeist wirksam zu erhalten. Änderungen, z. B. Auslösestrom, Auslösezeit, dürfen nurdurch eine Elektrofachkraft nach vorherigerPrüfung der Zulässigkeit durchgeführtwerden.

4.3

Organisation

Jede elektrische Anlage muss unter der Ver-antwortung einer Person, des Anlagenver-antwortlichen, stehen. Wo zwei oder mehrAnlagen miteinander in Verbindung stehen,sind eindeutige Absprachen zwischen denjeweiligen Anlagenverantwortlichen unver-zichtbar, um die Sicherheit zu gewährleis-ten.

4.1.102

Werden an und in elektrischen AnlagenMängel beobachtet, die eine Gefahr für Per-sonen, Nutztiere oder Sachen zur Folgehaben, so sind unverzüglich Maßnahmenzur Beseitigung der Mängel zu treffen.Sofern die Betriebsverhältnisse nicht erlau-ben, die Mängel unmittelbar zu beseitigen,ist die Gefahr zunächst einzuschränken, z.B. durch Absperren, Kenntlichmachen,Anbringen von Schildern. Der Anlagenbe-treiber ist unverzüglich zu benachrichtigen.

4.1.106

Der Schutz gegen elektrischen Schlag istwirksam zu erhalten. Änderungen, z. B. Aus-lösestrom, Auslösezeit, dürfen nur durcheine Elektrofachkraft nach vorheriger Prü-fung der Zulässigkeit durchgeführt werden.

4.3

Organisation

Jede elektrische Anlage muss unter der Ver-antwortung einer Person des Anlagenbetrei-bers stehen. Wo zwei oder mehr Anlagenmiteinander in Verbindung stehen, sind ein-deutige Absprachen zwischen den Anlagen-betreibern unverzichtbar, um die Sicherheitzu gewährleisten.

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Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

Der Anlagenverantwortliche mit Weisungs-befugnis für den Betrieb der elektrischenAnlage muss Elektrofachkraft sein.

Der Zugang zu allen Orten, wo elektrischeGefährdungen für Laien bestehen, mussgeregelt sein. Die Art der Zugangsregelungund -überwachung ist vom Anlagenverant-wortlichen festzulegen.

Für jede Arbeit muss ein Arbeitsverantwort-licher benannt werden. Sofern die Arbeits-durchführung unterteilt ist, kann es erfor-derlich sein, für jede Arbeitsgruppe eine fürdie Sicherheit verantwortliche Person undfür alle eine koordinierende Person zubenennen.…

Der Zugang zu allen Orten, wo elektrischeGefährdungen für Laien bestehen, mussgeregelt sein. Die Art der Zugangsregelungund -überwachung ist vom Anlagenbetreiberfestzulegen.

Jede elektrische Anlage, an der gearbeitetwird, muss unter der Verantwortung einesAnlagenverantwortlichen stehen. Der Anla-genverantwortliche mit Weisungsbefugnisfür den sicheren Betrieb nach 3.1.2. mussElektrofachkraft sein.

Für jede Arbeit muss ein Arbeitsverantwort-licher festgelegt werden. Sofern die Arbeits-durchführung unterteilt ist, kann es erfor-derlich sein, für jede Arbeitsgruppe eine fürdie Sicherheit verantwortliche Person undfür alle eine koordinierende Person festzule-gen.…

ANMERKUNG Der Anlagenverantwortlicheübernimmt für seinen Zuständigkeitsbereichdie Aufgaben nach Arbeitsschutzgesetz § 8Abs. 2 an der Arbeitsstelle.(verlegt von 3.2.2)…

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Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

4.4

Kommunikation

(Informationsübermittlung)

…Alle für den sicheren Betrieb der elektri-schen Anlage erforderlichen Informationen,wie Netzzustand, Schaltgerätezustand (ein,aus, geerdet), Zustand der Sicherheitsein-richtungen, müssen durch eine Meldungübermittelt werden. Andere Arten der Infor-mationsübermittlung, wie z. B. Funksignale,Rechner, Leuchtanzeigen usw., dürfen nurdann verwendet werden, wenn sicherge-stellt wird, dass der Übertragungsweg zuver-lässig ist und keine Missverständnisse ent-stehen können oder falsche Signale gege-ben werden.…

4.4

Kommunikation

(Informationsübermittlung)

…Alle für den sicheren Betrieb der elektri-schen Anlage erforderlichen Informationen,wie Netzzustand, Schaltgerätezustand (ein,aus, geerdet), Zustand der Sicherheitsein-richtungen, müssen durch eine Meldungübermittelt werden. Andere Arten der Infor-mationsübermittlung, wie z. B. Funksignale,Rechner, Leuchtanzeigen usw., dürfen nurdann verwendet werden, wenn sicherge-stellt wird, dass der Übertragungsweg zuver-lässig ist und keine Missverständnisse ent-stehen können oder keine falschen Signalegegeben werden.…

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Neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

5.1

Allgemeines

Bei Tätigkeiten nach 5.2 und 5.3 sind erfor-derlichenfalls geeignete Werkzeuge undAusrüstungen zu benutzen, um Gefahren fürPersonen zu vermeiden. Diese Tätigkeitenmüssen mit dem Anlagenverantwortlichenabgestimmt sein. Der Anlagenverantwort-liche ist zu informieren, wenn diese Tätig-keiten beendet sind.

5.3.1.2

Für Messungen in elektrischen Anlagenmüssen geeignete und sichere Messgeräteverwendet werden. Diese Messgeräte müs-sen vor und, soweit erforderlich, nach derBenutzung geprüft werden.

Messgeräte und Überwachungsgeräte müs-sen den Normen der Reihe DIN EN 61557(VDE 413) entsprechen. Falls andere Mess-geräte verwendet werden, müssen sie min-destens die gleichen Leistungsmerkmaleaufweisen und die gleiche Sicherheit bieten.

5.1

Allgemeines

Bei Tätigkeiten nach 5.2 und 5.3 sind erfor-derlichenfalls geeignete Werkzeuge undAusrüstungen zu benutzen, um Gefahren fürPersonen zu vermeiden. Diese Tätigkeitenmüssen mit dem Anlagenbetreiber, ggf.Anlagenverantwortlichen abgestimmt sein.Der Anlagenbetreiber, ggf. Anlagenverant-wortliche ist zu informieren, wenn dieseTätigkeiten beendet sind.

5.3.1.2

Für Messungen in elektrischen Anlagenmüssen geeignete und sichere Messgeräteverwendet werden. Diese Messgeräte müs-sen vor und, soweit erforderlich, nach derBenutzung geprüft werden.

Bezüglich der Leistungsmerkmale undSicherheit von Mess- und Überwachungs-geräten siehe Abschnitt 5.3.101.3.2

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Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

5.3.101

Wiederkehrende Prüfungen

Der Umfang wiederkehrender Prüfungennach 5.3.3.1 darf je nach Bedarf und nachden Betriebsverhältnissen auf Stichprobensowohl in Bezug auf den örtlichen Bereich(Anlagenteile) als auch auf die durchzufüh-renden Maßnahmen beschränkt werden,soweit dadurch eine Beurteilung des ord-nungsgemäßen Zustandes möglich ist.

Sind in besonderen Fällen Messungen anoder in elektrischen Anlagen mit technischoder wirtschaftlich vertretbarem Aufwandnicht durchführbar, z. B. bei ausgedehntenErdungsanlagen, großen Leiterquerschnit-ten, vermaschten Netzen, so ist auf andereWeise nachzuweisen, dass die zu ermitteln-den Werte eingehalten werden, z. B. durchBerechnung, mit Hilfe von Netzmodellen.

In 5.3.101.1 bis 5.3.101.4 sind Prüfvorgängeenthalten, die üblicherweise im Rahmenwiederkehrender Prüfungen ausgeführtwerden.

Betriebsmittel, die über Steckvorrichtungangeschlossen werden, sind nach DIN VDE0702 (VDE 0702) zu prüfen.

5.3.101

Wiederkehrende Prüfungen

ANMERKUNG Die aus DIN EN 60364-6resultierenden Anforderungen sind im nach-folgenden Text oberhalb am rechten Rand ineckigen Klammern mit der entsprechendenAbschnittsnummer gekennzeichnet.

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Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

5.3.101.0.1 [62.1.1]Wenn gefordert, muss die wiederkehrendePrüfung für jede elektrische Anlage nach5.3.101.1 bis 5.3.101.5 durchgeführt werden.

ANMERKUNG Nach DIN EN 50110-1 (VDE0105-1), 5.3.3.1 müssen elektrische Anlagenin geeigneten Zeitabständen wiederkehrendgeprüft werden.

In 5.3.101.1 bis 5.3.101.4 sind Prüfvorgängeenthalten, die üblicherweise im Rahmenwiederkehrender Prüfungen ausgeführtwerden.

Der Umfang wiederkehrender Prüfungennach 5.3.3.1 darf je nach Bedarf und nachden Betriebsverhältnissen auf Stichprobensowohl in Bezug auf den örtlichen Bereich(Anlagenteile) als auch auf die durchzufüh-renden Maßnahmen beschränkt werden,soweit dadurch eine Beurteilung des ord-nungsgemäßen Zustandes möglich ist.

[62.1.2]Wenn immer möglich, müssen die Berichteund Empfehlungen von vorhergehendenwiederkehrenden Prüfungen berücksichtigtwerden.

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Neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

5.3.101.0.2 [62.1.2]Die wiederkehrende Prüfung, die aus einerausführlichen Überprüfung der Anlagebesteht, muss je nach Anforderung entwe-der ohne Demontage oder mit Teildemon-tage durchgeführt werden, ergänzt durchgeeignete Prüfungen nach DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600), Abschnitt 61, ein-schließlich der Prüfung der Einhaltung dernach DIN VDE 0100 410 (VDE 0100-410)geforderten Abschaltzeiten von Fehler-strom-Schutzeinrichtungen (RCD), unddurch Messungen, um Folgendes zu errei-chen:

a) die Sicherheit von Personen und Nutztie-ren vor den Wirkungen des elektrischenSchlags und vor Verbrennungen; und

b)Schutz gegen Schäden am Eigentumdurch Brand und Wärme, die durch Fehlerin der elektrischen Anlage entstehen; und

c) Bestätigung, dass die Anlage nicht sobeschädigt ist oder sich derart ver-schlechtert hat, dass die Sicherheitbeeinträchtigt ist; und

d)das Erkennen von Anlagenfehlern undAbweichungen von den Anforderungendieser Norm, die eine Gefahr darstellenkönnen.

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Neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

Wo kein vorhergehender Prüfbericht verfüg-bar ist, sind weitergehende Untersuchun-gen erforderlich.

ANMERKUNG 1 Bestehende Anlagenkönnen in Übereinstimmung mit früherenAusgaben der Normenreihe DIN VDE 0100(VDE 0100) geplant und errichtet wordensein, die zur Zeit der Planung und Errichtunganzuwenden waren. Dieses bedeutet nichtnotwendigerweise, dass diese Anlagenunsicher sind.

ANMERKUNG 2 Bei der Prüfung derAbschaltzeiten für den Schutz durch auto-matische Abschaltung im Fehlerfall inStromkreisen mit Fehlerstrom-Schutzein-richtungen (RCD) sollte entsprechendDIN VDE 0100-410 (VDE 0100 410) mit einemPrüfstrom von 5 /ΔN nachgewiesen werden.

5.3.101.0.3

Sind in besonderen Fällen Messungen anoder in elektrischen Anlagen mit technischoder wirtschaftlich vertretbarem Aufwandnicht durchführbar, z. B. bei ausgedehntenErdungsanlagen, großen Leiterquerschnit-ten, vermaschten Netzen, so ist auf andereWeise nachzuweisen, dass die zu ermitteln-den Werte eingehalten werden, z. B. durchBerechnung mit Hilfe von Netzmodellen.

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Neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

5.3.101.0.4 [62.2.2]Bei Anlagen, die im normalen Betrieb einemwirksamen Managementsystem für vorbeu-gende Unterhaltung und Wartung unterlie-gen, dürfen die wiederkehrenden Prüfungendurch die angemessene Durchführung einerdauernden Überwachung und Wartung derAnlage und all ihrer Betriebsmittel durchElektrofachkräfte ersetzt werden. GeeigneteNachweise müssen zur Verfügung gehaltenwerden.

5.3.101.0.5 [62.1.3]Es müssen Vorsichtsmaßnahmen ergriffenwerden, um sicherzustellen, dass durch diewiederkehrende Prüfung keine Gefahr fürPersonen oder Nutztiere entsteht und Eigen-tum und Betriebsmitteln nicht beschädigtwerden, auch bei Fehlern im Stromkreis.

5.3.101.0.6 [62.1.6]Die wiederkehrende Prüfung muss von einerElektrofachkraft durchgeführt werden, die inder Durchführung von Prüfungen erfahrenist.

ANMERKUNG Die Festlegung von Anforde-rungen hinsichtlich der Qualifikation vonUnternehmen und Personen ist eine natio-nale Angelegenheit.

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Neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

5.3.101.3.1

…Der Nachweis ist unter Anwendung der inDIN VDE 0100-610 (VDE 0100-610) angeführ-ten Messverfahren und Grenzwerte zuerbringen.

5.3.101.3.2

Messen des Isolationswiderstandes

5.3.101.3.3

Bei Funktionskleinspannung…

5.3.101.0.7

Betriebsmittel, die über Steckvorrichtungangeschlossen werden, sind nach DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702) zu prüfen.

5.3.101.3.1

…ANMERKUNG Bei der Prüfung von Strom-kreisen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen (RCD) muss nach 5.3.101.1.2 auch dieEinhaltung der Abschaltzeit nachgewiesenwerden.

Der Nachweis ist unter Anwendung der inDIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600) ange-führten Messverfahren und Grenzwerte zuerbringen.

5.3.101.3.2

Messgeräte und Überwachungsgeräte undMethoden müssen die Anforderungen derentsprechenden Teile der EN 61557 erfüllen.Wenn andere Messgeräte verwendet wer-den, so müssen diese die gleichen Leis-tungsmerkmale und die gleiche Sicherheitaufweisen.

5.3.101.3.3

Messen des Isolationswiderstandes…

5.3.101.3.4

Bei Funktionskleinspannung…

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Neue DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

5.3.101.5

Prüfbericht für die wiederkehrende Prüfung

5.3.101.5.1 [62.1.4]Der Umfang und die Ergebnisse der wieder-kehrenden Prüfung einer Anlage oder einesTeils einer Anlage müssen aufgezeichnetwerden.

5.3.101.5.2 [62.3.1]Nach Abschluss der wiederkehrenden Prü-fung einer bestehenden Anlage muss einPrüfbericht erstellt werden. Diese Dokumen-tation muss Einzelheiten zu den Anlagentei-len und den Einschränkungen der im Prüf-bericht beschriebenen Prüfung enthalten,dazu eine Aufzeichnung über die Besichti-gung und alle Abweichungen, wie sie nach-folgend in 5.3.101.5.4 angegeben sind,sowie die Ergebnisse der Erprobungen undMessungen.ANMERKUNG Der Nationale Anhang NAenthält deutsche normative Festlegungenzum Mindestinhalt eines Prüfberichts.

Der Prüfbericht der wiederkehrenden Prü-fung darf Empfehlungen für Reparaturenund Verbesserungen enthalten, wie z. B.das Anpassen der Anlage an den Stand deraktuell gültigen Norm, soweit dies ange-messen ist.

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Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

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Der Prüfbericht der wiederkehrenden Prü-fung muss von der Person, die für die Durch-führung der Prüfung verantwortlich ist, odervon einer von ihr autorisierten Personerstellt werden und an die Person, die denAuftrag für die Prüfung erteilt hat, überge-ben werden.

Die Aufzeichnungen der Prüfergebnissemüssen die Ergebnisse der nach 5.3.101angemessenen Prüfungen enthalten.

5.3.101.5.3 [62.3.2]Die Prüfberichte müssen zusammengestelltund unterschrieben werden oder in andererForm von einer kompetenten Person autori-siert werden.

5.3.101.5.4 [62.1.5]Schäden, Verschlechterungen, Fehler undgefährliche Zustände müssen aufgezeichnetwerden.Darüber hinaus müssen wesentliche Ein-schränkungen bei der wiederkehrendenPrüfung bezüglich der Normanforderungenund deren Begründung im Prüfbericht fest-gehalten werden.

5.3.101.6 [62.2.1]Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung

Die Häufigkeit der wiederkehrenden Prü-fung einer Anlage muss bestimmt werdenunter Berücksichtigung der Art der Anlage

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Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

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und Betriebsmittel, der Verwendung unddes Betriebs der Anlage, Häufigkeit undQualität der Anlagenwartung und der äuße-ren Einflüsse, denen die Anlage ausgesetztist.

ANMERKUNG 1 Die maximale Zeitspannezwischen wiederkehrenden Prüfungen darfdurch gesetzliche oder andere nationaleBestimmungen festgelegt werden.

ANMERKUNG 2 Der Prüfbericht zur wieder-kehrenden Prüfung sollte der Person, diedie wiederkehrende Prüfung durchführt,eine Empfehlung für die Zeitspanne bis zurnächsten wiederkehrenden Prüfung vorge-ben.

ANMERKUNG 3 Die Zeitspanne darf einigeJahre betragen (z. B. 4 Jahre), außer für fol-gende Anlagen, wo ein höheres Risikobestehen kann und deshalb kürzere Zeitpe-rioden verlangt werden dürfen:

– Arbeitsstätten oder Räume, wo aufgrundder Alterung besondere Risiken in Bezugauf elektrischen Schlag, Brand oder Explo-sion bestehen;

– Arbeitsstätten oder Räume, wo Hochspan-nungs- und Niederspannungsanlagen vor-handen sind;

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– kommunale Einrichtungen;

– Baustellen;

– Anlagen für Sicherheitszwecke (z. B. Not-beleuchtungsanlagen).

Für Wohnungen können längere Zeitspan-nen (z. B. 10 Jahre) geeignet sein. Bei einemWechsel der Bewohner ist eine Prüfung derelektrischen Anlage dringend empfohlen.

Die Ergebnisse und Empfehlungen frühererPrüfberichte müssen, soweit sie verfügbarsind, berücksichtigt werden.

ANMERKUNG 4:Wo kein vorhergehender Prüfbericht verfüg-bar ist, sind weitergehende Untersuchun-gen erforderlich.

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Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

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6.2.102

In Anlagen, bei denen Maßnahmen der 5Sicherheitsregeln mit Fernsteuerung durch-geführt werden, ist die Anforderungsklasse3 nach DIN EN 954-1 anzuwenden.

6.2.4.1.104

…Die Querschnitte parallelgeschalteter Seiledürfen voll belastet werden, wenn sicherge-stellt ist, dass die Kurzschließseile nur ein-mal mit dem vollen Kurzschlussstrom bean-sprucht werden. Dies trifft im Allgemeinenfür Anlagen mit Nennspannungen ab 110 kVzu.

6.2.4.2

Festlegungen für Kleinspannungs- und Nie-

derspannungsanlagen

In Kleinspannungs- und Niederspannungs-anlagen darf vom Erden und Kurzschließenabgesehen werden, außer wenn das Risikobesteht, dass die Anlage unter Spannunggesetzt wird, z. B.:

– bei Freileitungen, die von anderen Leitun-gen gekreuzt oder elektrisch beeinflusstwerden;

– durch eine Ersatzstromversorgungsan-lage;

entfällt

6.2.4.1.104

…Die Querschnitte parallelgeschalteter Seiledürfen voll belastet werden, wenn sicherge-stellt ist, dass die Kurzschließseile nur ein-mal mit dem vollen Kurzschlussstrom bean-sprucht werden.

6.2.4.2

Festlegungen für Kleinspannungs- und Nie-

derspannungsanlagen

In Kleinspannungs- und Niederspannungs-anlagen darf vom Erden und Kurzschließenabgesehen werden, außer wenn das Risikobesteht, dass die Anlage unter Spannunggesetzt wird, z. B.:

– bei Freileitungen, die von anderen Leitun-gen gekreuzt oder elektrisch beeinflusstwerden;

– durch eine Ersatzstromversorgungsanlage;

– durch dezentrale Erzeugungsanlagen

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Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

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6.3

Arbeiten unter Spannung

…Beim Arbeiten unter Spannung besteht eineerhöhte Gefahr der Körperdurchströmungoder Störlichtbogenbildung. Dies erfordertbesondere technische und organisatorischeMaßnahmen, je nach Art, Umfang undSchwierigkeitsgrad der Arbeiten in a) bis c).

a) Arbeiten, die generell unter Spannungdurchgeführt werden dürfen

– Alle Arbeiten, wenn• sowohl die Nennspannung zwischen

den aktiven Teilen als auch die Span-nung zwischen aktiven Teilen und Erdenicht höher als 50 V Wechselspannungoder 120 V Gleichspannung ist (SELVoder PELV) oder

• die Stromkreise nach DIN VDE 0165(VDE 0165) eigensicher errichtet sindoder

• der Kurzschlussstrom an der Arbeits-stelle höchstens 3 mA Wechselstrom(Effektivwert) oder 12 mA Gleichstromoder die Energie nicht mehr als 350 mJbeträgt.

– Heranführen von Spannungsprüfernund Phasenvergleichern.

– Anbringen von Isolierplatten, Abdeckun-gen und Abschrankungen.

6.3

Arbeiten unter Spannung

…Als oberster Grundsatz gilt, dass dieseArbeiten nur dann durchgeführt werdendürfen, wenn die Sicherheit und derGesundheitsschutz aller an den Arbeitenbeteiligten Personen sichergestellt ist.

ANMERKUNG Durch die nationalen Ergän-zungen soll der Rahmen für Regelungen zurDurchführung der Arbeiten unter Spannungbeschrieben werden, der prinzipiell auf alleSpannungsebenen anwendbar ist.

Das Arbeiten unter Spannung erfordertbesondere technische und organisatorischeMaßnahmen.

Nur durch Anwendung geeigneter Arbeits-verfahren und gut ausgebildetes und aus-gerüstetes Personal kann die sichere Aus-führung der Arbeiten erreicht werden.

Arbeiten unter Spannung sind Tätigkeitenwie Verbinden, Montieren, Ein- und Aus-bauen, Gängigmachen und Fetten, Abde-cken oder Reinigen, z. B.

in Niederspannungsanlagen (UN ≤ 1 000 V)– Montieren einer Abzweigmuffe für einen

Hausanschluss, auch mittels Klemmringmit Berührungsschutz;

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– Abklopfen von Raureif mit isolierendenStangen

– Anspritzen unter Spannung stehenderTeile bei der Brandbekämpfung. Hierbeiist DIN VDE 0132 (VDE 0132) zu beachten.

– Heranführen von Prüf-, Mess- und Jus-tiereinrichtungen bei Nennspannungenbis 1000 V.

– Heranführen von Werkzeugen und Hilfs-mitteln zum Reinigen von Anlagen mitNennspannung bis 1000 V.

– Heranführen von Werkzeugen zumBewegen leichtgängiger Teile, bei Nenn-spannung über 1 kV mit Hilfe von Isolier-stangen.

– Herausnehmen oder Einsetzen von nichtgegen direktes Berühren geschütztenSicherungseinsätzen unter Beachtungvon 7.4.1 und 7.4.1.101 bzw. 7.4.1.102. BeiNennspannungen über 1 kV sind Siche-rungszangen oder gleichwertige anla-genspezifische Hilfsmittel zu verwenden.

– Abspritzen von Isolatoren in Freiluftanla-gen. Hierbei sind die Normen der ReiheDIN EN 50186 (VDE 0143) zu beachten.

b) Arbeiten, die aus technischen Gründenunter Spannung durchgeführt werdenmüssen

Hierzu gehören z. B.:– Arbeiten an Akkumulatoren oder Photo-

voltaikanlagen unter Beachtung geeig-

– Montage/Demontage von einzelnenSicherungsleisten und Sicherungslast-schaltleisten in Kabelverteilerschränken;

– Auswechseln von Zählern und Schaltuh-ren und das Sperren von Kundenanla-gen;

– Montagearbeiten bei der Fehlereingren-zung in Hilfsstromkreisen;

– Überbrücken von Teilstromkreisen;– Wartungsarbeiten in Anlagen;

in Hochspannungsanlagen (UN > 1 kV)– Austausch von Holzmasten einer Mittel-

spannungsfreileitung;– Auswechseln von Isolatoren an Hoch-

spannungsfreileitungen;– Anbringen von Kurzschlussanzeigern

oder Vogelschutzeinrichtungen;– Wartungsarbeiten in Anlagen.

Besondere technische und organisatorischeMaßnahmen nach 6.3.2.ff. sind in der Regelnicht erforderlich bei folgenden Arbeitenunter Spannung:– Arbeiten an Anlagen, wenn

• sowohl die Spannung zwischen denaktiven Teilen als auch die Spannungzwischen aktiven Teilen und Erde nichthöher als 50 V Wechselspannung oder120 V Gleichspannung ist (SELV oderPELV); oder

• der Kurzschlussstrom an der Arbeits-stelle höchstens 3 mA Wechselstrom

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neter Vorsichtsmaßnahmen. Bei Nenn-spannung über 1 kV muss eine Elektro-fachkraft oder elektrotechnisch unter-wiesene Person als zweite Person anwe-send sein.

– Arbeiten in Prüfanlagen unter Beach-tung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen,wenn es die Arbeitsbedingungen erfor-dern. DIN VDE 0104 (VDE 0104) istzusätzlich zu beachten.

– bei Nennspannungen bis 1000 V: Fehler-eingrenzung in Hilfsstromkreisen, Arbei-ten bei Fehlersuche, Funktionsprüfungvon Geräten und Schaltungen, Inbe-triebnahme und Erprobung.

c) Sonstige Arbeiten, die unter Einhaltungbestimmter Voraussetzungen unterSpannung durchgeführt werden dürfen

Für diese Arbeiten müssen die folgendenBedingungen erfüllt sein:– Anweisung durch eine verantwortliche

Elekrofachkraft (siehe DIN VDE 1000-10(VDE 1000-10)).

– Sicherstellung, dass die Anforderungennach 6.3.1 bis 6.3.12 erfüllt sind.

(Effektivwert) oder 12 mA Gleichstrombeträgt; oder

– die Energie nicht mehr als 350 mJbeträgt; oder

– die Stromkreise nach DIN EN 60079-14(VDE 0165-1) und DIN EN 61241 14 (VDE 0165-2) eigensicher errichtet sind.

– Heranführen von Spannungsprüfern,Phasenvergleichern und Erdungs- undKurzschließvorrichtungen;

– Abklopfen von Raureif mit isolierendenStangen;

– Anspritzen unter Spannung stehenderTeile bei der Brandbekämpfung. Hierbeiist die DIN VDE 0132 (VDE 0132) zubeachten;

– Abspritzen von Isolatoren in Freiluftanla-gen. Hierbei sind die Normen der ReiheDIN EN 50186 (VDE 0143) zu beachten;

– Heranführen von Werkzeugen zumBewegen leichtgängiger Teile mit Hilfevon Isolierstangen;

– Anbringen von Isolierplatten undAbschrankungen;

– Heranführen von Prüf-, Mess- und Jus-tiereinrichtungen sowie Prüfarbeiten zurFehlereingrenzung in Hilfsstromkreisenbei Nennspannungen bis 1000 V;

– Herausnehmen oder Einsetzen von nichtgegen direktes Berühren geschütztenSicherungseinsätzen unter Beachtungvon 7.4.1;

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– Standardisierte und bestimmungsge-mäße Arbeiten in elektrischen Prüfanla-gen nach DIN EN 50191 (VDE 0104);

– Funktionsprüfungen an Geräten undSchaltungen, Inbetriebnahme undErprobung;

– Arbeiten an unter Spannung stehendenFahrleitungen bis AC 1 000 V / DC 1 500 V,wenn die Arbeiten nach DIN VDE 105-103(VDE 0105-103) „Zusatzfestlegungen fürBahnen“ durchgeführt werden;

6.3.2.101

Voraussetzungen für die Ausbildung

Voraussetzungen für die Ausbildung zumArbeiten unter Spannung sind– grundsätzlich Qualifikation zur Elektro-

fachkraft;– gesundheitliche Eignung; diese kann z. B.

durch die arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchung nach dem Berufsgenossen-schaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizi-nische Untersuchungen G 25 „Fahr-,Steuer- und Überwachungstätigkeiten“nachgewiesen werden,

– Erste-Hilfe-Ausbildung (einschließlichHerz-Lungen-Wiederbelebung [HLW]).

Entscheidend für die Eignung ist, ob inAbhängigkeit vom beabsichtigten Grad derBefähigung zum Arbeiten unter Spannungausreichend Grundkenntnisse und Erfah-

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rung zum Erkennen und Vermeiden vonGefahren durch Elektrizität vorhanden sind.Hierzu gehört, dass die Person die vorgege-benen Arbeits- und Montageverfahren imspannungslosen Zustand beherrscht undmit den entsprechenden elektrischen Anla-gen technisch vertraut ist. Auf eine Empfeh-lung für die Mindestberufserfahrung in Jah-ren wird deshalb bewusst verzichtet.

Geeignet kann auch die Person ohneAbschluss einer elektrotechnischen Berufs-ausbildung sein, die durch mehrjährigeTätigkeit im Arbeitsgebiet Kenntnisse undErfahrungen erworben hat und damit dieübertragenen Arbeiten beurteilen und mög-liche Gefahren erkennen kann.

Für einzelne Tätigkeiten kann auch eineQualifikation als elektrotechnisch unterwie-sene Person als Ausbildungsvoraussetzungausreichend sein, wenn diese Person z. B.nur für das Abklemmen einzelner Leiter anbereits montierten Elektrizitätszählern aus-gebildet werden soll.

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6.3.2.102

Erlangen der Befähigung zum Arbeiten

unter Spannung

Zum Erlangen der Fähigkeiten für das Arbei-ten unter Spannung ist eine Spezialausbil-dung in Theorie und Praxis erforderlich.Theoretische Ausbildung

– Grundlagen des Arbeitsschutzes– Rechtsfolgen bei Missachtung von

Gesetzen und Vorschriften– Anforderungen der relevanten Normen,

insbesondere DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)

– Begriffe in Zusammenhang mit AuS– elektrische Gefährdungen– Unfallgeschehen– Betriebliche/technische/organisatori-

sche Regelungen für Arbeiten unterSpannung

– Arbeitsanweisung und Erlaubnis zumArbeiten unter Spannung

– Sicherheitstechnische Maßnahmen fürArbeiten unter Spannung

– Einsatz, Behandlung, Pflege und Prü-fung der persönlichen Schutzausrüstun-gen, Schutz- und Hilfsmittel sowie Werk-zeuge für Arbeiten unter Spannung

– Grundsätze zur Vorbereitung, Durchfüh-rung und zum Abschluss von Arbeitenunter Spannung

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– Arbeitsverfahren bei Arbeiten unterSpannung

– Verhalten und Schutzmaßnahmen beibesonderen Umgebungsbedingungen

– Hinweise zur Ersten Hilfe– soweit zutreffend betriebliche Führungs-

struktur und Betriebsnormen

Die relevanten Unterlagen wie Gesetze, Ver-ordnungen, Schriften der Unfallversiche-rungsträger sowie Technische Regeln zurBetrSichV und Normen sind den Teilneh-mern zugänglich zu machen.

Die ausbildende Person hat sich durch einePrüfung davon zu überzeugen, dass die Teil-nehmer die Inhalte der theoretischen Aus-bildung verstanden haben. Sie hat dieErgebnisse der Prüfung zu dokumentieren.

Praktische Ausbildung– Voraussetzungen:

• Der Teilnehmer hat die Prüfung zur theo-retischen Ausbildung bestanden

• Für die zu schulenden Arbeiten unterSpannung liegen Arbeitsanweisungennach 6.3.5 vor.

• Jedem Teilnehmer stehen für die Ausbil-dung die in der Arbeitsanweisunggeforderten persönlichen Schutzausrüs-tungen, Schutz- und Hilfsmittel sowieWerkzeuge zur Verfügung.

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– Ausbildungsinhalte:• Die Teilnehmer sind in den Arbeiten

unter Spannung praktisch zu schulen,die sie ausführen sollen.

• Der Teilnehmer muss die Arbeitenunter Spannung entsprechend denArbeitsanweisungen mindestens ein-mal unter Spannung und unter Beauf-sichtigung des Ausbilders vollständigausgeführt haben.

• Die Ausbildung ist praktisch zu gestal-ten, d.h. auch, dass zum Abschlussder Ausbildung an den Anlagenteilender Übungsanlage eine Spannung inder Höhe anliegen muss, die voraus-sichtlich bei der künftigen Durchfüh-rung der Arbeiten zu erwarten ist.

• Die Arbeiten sind einschließlich derorganisatorischen Vorgaben zu schu-len.

– AbschlussDie ausbildende Person hat sich durcheine Prüfung davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer die Inhalte und Fer-tigkeiten der praktischen Ausbildungbeherrschen und beurteilt das Ergebnismit bestanden oder nicht bestanden. Der Teilnehmer erhält eine Bescheini-gung über die erfolgreich absolvierteAusbildung. Die Ausbildungsinhaltemüssen in der Bescheinigung benanntsein.

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6.3.3

Erhaltung der fachlichen Fähigkeit

6.3.2.103

Befähigung für hinzukommende

Tätigkeiten

Sollen zum Arbeiten unter Spannung ausge-bildete Personen mit hinzukommenden odergeänderten Tätigkeiten unter Spannungbeauftragt werden, für die sie nicht ausge-bildet wurden, ist zu ermitteln, welcher Aus-bildungsumfang für diese Tätigkeiten erfor-derlich ist. Die notwendige Ergänzungsaus-bildung ist vorzunehmen, hierbei kann aufder bisherigen Ausbildung aufgebaut wer-den.

6.3.3

Erhaltung der fachlichen Fähigkeit

Im Rahmen der Auswahl- und Aufsichtsver-antwortung ist wiederholt zu prüfen, ob dieerforderliche Befähigung der Person injeder Hinsicht noch in ausreichendem Maßevorhanden ist und keine gesundheitlicheEinschränkung vorliegt. Es wird empfohlendies einmal im Jahr zu überprüfen.

Als Ergebnis der fachlichen Überprüfungkann es erforderlich sein, eine Wiederho-lung der Ausbildung zu veranlassen bevorweiterhin Arbeiten unter Spannung übertra-gen werden. Gründe für eine Wiederho-lungsschulung können sein:

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– seltene bzw. lange zurückliegende Aus-führung eines Arbeitsverfahrens;

– Fehlverhalten;– Einführung neuer Arbeitsverfahren,

Werkzeuge, Betriebs-, Schutz- und Hilfs-mittel.

Grundsätzlich muss die Befähigung zumArbeiten unter Spannung durch eine Wie-derholungsausbildung aktualisiert werden.Es wird empfohlen, eine Wiederholungsaus-bildung spätestens nach vier Jahren durch-zuführen. Der Inhalt sollte sich an 6.3.2.102orientieren. Die Wiederholungsausbildungist mit einer Prüfung abzuschließen.

Zum Erhalt der fachlichen Befähigung zumArbeiten unter Spannung gehört auch dieerforderliche Fortbildung in der Ersten Hilfeund das regelmäßige Training in der Herz-Lungen-Wiederbelebung.

Die zum Arbeiten unter Spannung geeigne-ten Personen sind außerdem mindestensjährlich über die tätigkeitsbezogenenGefährdungen und die erforderlichenSchutzmaßnahmen beim Arbeiten unterSpannung zu unterweisen. Der Inhalt derUnterweisung ist zu dokumentieren.

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6.3.5

Arbeitsanweisungen

Abhängig von Art und Umfang der Arbeitmüssen Verhaltensmaßregeln in Arbeitsan-weisungen in Übereinstimmung mit 6.3.4festgelegt sein. Sie legen den Arbeitsablauffest unter Berücksichtigung der vorbereiten-den Tätigkeiten sowie der zu benutzendenSpezialwerkzeuge und Ausrüstungen.…

6.3.5

Arbeitsanweisungen

Abhängig von Art und Umfang der Arbeitmüssen Verhaltensmaßregeln in Arbeitsan-weisungen nach 6.3.4 festgelegt sein. Sielegen den Arbeitsablauf fest unter Berück-sichtigung der vorbereitenden Tätigkeitensowie der zu benutzenden Spezialwerk-zeuge und Ausrüstungen.…In der Arbeitsanweisung sind die Maßnah-men und Arbeitsschritte zur Durchführungder Arbeiten unter Spannung vom Unterneh-mer festzulegen. Hier sind Aussagen überdie erforderlichen persönlichen Schutzaus-rüstungen, Schutz- und Hilfsmittel, Werk-zeuge zu treffen. Weiter ist darauf hinzuwei-sen, dass die mit der Durchführung dieserArbeiten ausführende Person entscheidenmuss, ob sie die Arbeiten sicher durchfüh-ren kann. Die hierbei zu berücksichtigendenKriterien sind zu benennen, z. B.:– Einhaltung der erforderlichen Abstände

zu benachbarten Teilen mit einer Poten-tialdifferenz zum aktiven Teil;

– sicherer Standort;– ausreichende Bewegungsfreiheit.

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurtei-lung ist festzulegen, ob eine zweite Personan der Arbeitsstelle anwesend sein muss.Diese Person muss in der Ersten Hilfe aus-

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gebildet und mindestens elektrotechnischunterwiesen sein.

Ist für die sichere Ausführung von umfang-reichen und schwierigen Arbeiten unterSpannung die Einhaltung von bestimmtenArbeitsschritten oder Abläufen erforderlich,so sind diese speziell festzulegen. Hier müs-sen Festlegungen über die notwendigeAnzahl geeigneter Personen zur sicherenDurchführung dieser Arbeiten und der Ers-ten Hilfe getroffen werden.

In Einzelfällen kann es auch erforderlichsein, aktuelle Umstände (z. B. abweichendebauliche Besonderheiten, Schutz vor undvon unbeteiligten Dritten) in einer ergänzen-den Arbeitsanweisung zu berücksichtigen.

6.3.8.1.101

Organisatorische Voraussetzungen

Es sind organisatorische Voraussetzungenzu schaffen, in denen festgelegt ist, welcheArbeiten unter Spannung an elektrischenAnlagen durchgeführt werden dürfen. DieseGrundsätze für Arbeiten unter Spannungsind für die mit der Durchführung dieserArbeiten beauftragte Person in einer Anwei-sung festzuschreiben. Es ist grundsätzlichfestzulegen, für welche Arbeiten die Auf-tragserteilung schriftlich zu erfolgen hatund zu dokumentieren ist.

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6.3.8.1.102

Auswahl der Arbeiten

Es ist festzulegen, welche Arbeiten unterSpannung ausgeführt werden dürfen. Hier-bei ist zu berücksichtigen, ob es für dieseArbeiten geeignete Verfahren gibt oderdiese entwickelt werden können. Es musssich dabei um Verfahren handeln, die auf-grund einer umfassenden Gefährdungser-mittlung, die nicht nur die elektrischenGefährdungen berücksichtigt, als sicherbeurteilt werden können. Bei der Gefähr-dungsbeurteilung ist auch Fehlverhaltender Arbeitsausführenden zu berücksichti-gen, z. B. das Abrutschen mit einem Werk-zeug oder das Herunterfallen von Teilen.

6.3.8.103

Auswahl der Ausführenden

Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeiten unterSpannung nur Personen übertragen wer-den, die für diese Arbeiten nach 6.3.2 befä-higt worden sind. Diesen Personen istschriftlich eine Berechtigung für die Arbei-ten unter Spannung zu erteilen, die siedurchführen dürfen. Es wird empfohlen,dies in einem so genannten AuS-Pass fest-zuhalten.Die ausführende Person muss die Grund-sätze für Arbeiten unter Spannung nach 6.3kennen und über eine Berechtigung zurDurchführung der Arbeiten verfügen.

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6.3.8.2

Maßnahmen des Anlagenverantwortlichen

6.3.8.3

Maßnahmen des Arbeitsverantwortlichen

6.3.8.2

Maßnahmen des Anlagenverantwortlichen

…Der Anlagenverantwortliche muss Elektro-fachkraft sein und die Grundsätze für Arbei-ten unter Spannung kennen. Des Weiterenmuss er die Arbeitsverfahren soweit kennen,dass er die möglichen Auswirkungen derArbeiten auf die in seinem Zuständigkeits-bereich befindlichen Anlagen und die Aus-wirkungen von diesen Anlagen auf die vor-gesehene Arbeitsausführung beurteilenkann.

6.3.8.3

Maßnahmen des Arbeitsverantwortlichen

…Der Arbeitsverantwortliche muss Elektro-fachkraft sein, die Grundsätze für Arbeitenunter Spannung kennen und über eineBerechtigung für die durchzuführendenArbeiten (Spezialausbildung) verfügen. Ermuss sicherstellen, dass die Befähigung dervon ihm eingesetzten Personen für dieArbeiten ausreicht.

6.3.8.3.101

Durchführen von Arbeiten unter Spannung

Arbeiten unter Spannung dürfen nur nachden festgelegten Arbeitsverfahren in Auftraggegeben und von geeigneten Personendurchgeführt werden. Die Verantwortung für

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die Personalauswahl hat eine verantwortli-che Elektrofachkraft. Die Festlegungen derzugehörigen Arbeitsanweisungen sind zubeachten.

Vor Beginn der geplanten Arbeiten hat sichder Arbeitsverantwortliche mit dem Anla-genverantwortlichen über Art, Ort, Zeit undmögliche Auswirkungen auf die Anlageabzustimmen. Diese Abstimmung kannmündlich erfolgen und hat bei komplexenArbeiten schriftlich gemäß den Festlegun-gen der Arbeitsanweisung zu erfolgen.Danach erteilt der Anlagenverantwortlichedie Erlaubnis zur Durchführung der vorgese-henen Arbeiten.

Der Arbeitsverantwortliche hat vor Beginnder geplanten Arbeiten an der Arbeitsstelleden Anlagenzustand und die Umgebungs-bedingungen (z. B. räumliche Enge, Regen,Gewitter) zu bewerten. Kommt er hierbei zuder Überzeugung, dass die geplanten Arbei-ten sicher durchführbar und die Anforderun-gen der Arbeitsanweisung erfüllt sind, darfer die Freigabe zur Durchführung der Arbei-ten nach vorheriger Einweisung der beteilig-ten Personen erteilen.

Die ausführende Person der Arbeiten ist ver-pflichtet, die Arbeit entsprechend derArbeitsanweisung durchzuführen. Kann er

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eine sichere Durchführung nicht oder nichtmehr gewährleisten, so sind die Arbeiteneinzustellen. In diesem Fall ist der Arbeits-verantwortliche über die Einstellung derArbeiten zu informieren. Nach erneuterBewertung der Bedingungen an der Arbeits-stelle ist die weitere Vorgehensweise festzu-legen. Die die Arbeiten ausführende Persondarf nicht angewiesen werden, die Arbeitenfortzusetzen, wenn die sichere Arbeitsdurch-führung nicht gewährleistet werden kann.

Treten im Betrieb der Anlage Bedingungenauf, durch die ein sicheres Arbeiten an derArbeitsstelle nicht mehr gewährleistet ist(z. B. Isolatorenbruch, Sturm, Regen, Gewit-ter, Dunkelheit), so hat der Anlagenverant-wortliche unverzüglich die erforderlichenMaßnahmen zur Einstellung der Arbeiten zuveranlassen. Die weiteren Maßnahmen sindzwischen Anlagenverantwortlichem undArbeitsverantwortlichem abzustimmen.

Sofern nicht anders festgelegt, ist die Been-digung der Arbeiten vom Arbeitsverantwort-lichen dem Anlagenverantwortlichen unterAngabe des Anlagenzustandes mitzuteilen.Danach sind keine weiteren Arbeiten ohneErlaubnis des Anlagenverantwortlichenzulässig.

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Gegenüberstellung der Ausgabe Juni 2005 und Stand Oktober 2009

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6.4.3.101

…Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräf-ten oder elektrotechnisch unterwiesenenPersonen oder unter entsprechender Auf-sichtsführung durchgeführt werden.

6.4.3.104

…ANMERKUNG Als Schutz werden üblicher-weise Gerüste erstellt.

6.4.3.109

…ANMERKUNG Der Anlagenbetreiber ist einevom Unternehmer beauftragte natürlicheoder juristische Person, die die Unterneh-merpflicht für den sicheren Betrieb und ord-nungsgemäßen Zustand der elektrischenAnlage wahrnimmt.(nach 3.2.2.101 verschoben)

6.4.4.103

Falls Arbeiten nach 6.4.4 unter Beaufsichti-gung von Elektrofachkräften oder elektro-technisch unterwiesenen Personen derBetreiber von elektrischen Anlagen ausge-führt werden, gelten die Schutzabständenach Tabelle 102.

6.4.3.101

…Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräf-ten oder elektrotechnisch unterwiesenenPersonen oder unter deren Aufsichtsführungdurchgeführt werden.

6.4.3.104

…ANMERKUNG Als Schutz werden üblicher-weise Gerüste gestellt.

6.4.3.109

6.4.4.103

Falls Arbeiten nach 6.4.4 unter der Beauf-sichtigung einer in die Anlage eingewiese-nen Elektrofachkraft oder elektrotechnischunterwiesenen Person ausgeführt werden,können die Schutzabstände nach Tabelle102 angewendet werden.

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7.1.1…

7.1.1

…ANMERKUNG Zur Instandhaltung von Anla-gen und Betriebsmitteln in elektrischenVersorgungsnetzen siehe auch Normen-reihe DIN V VDE V 0109.

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VDE 0105-100: Oktober 2009VDE 0105-100: Juni 2005

A.1 Arbeiten unter Spannung

Die Gefahrenzone umschließt unter Span-nung stehende Teile. Die äußere Grenze die-ser Zone wird vom aktiven Teil aus gemes-sen. Der Abstand DL gilt für die äußereGrenze der Zone. Arbeiten unter Spannungist jede Tätigkeit, bei der der Arbeitendeunter Spannung stehende Teile berührt odermit Körperteilen oder Werkzeugen (sieheB.1.2), Ausrüstungen und Geräten in dieGefahrenzone eindringt.

A.1 Arbeiten unter Spannung

Die Gefahrenzone umschließt unter Span-nung stehende Teile. Die äußere Grenze die-ser Zone wird vom aktiven Teil aus gemes-sen. Der Abstand DL gilt für die äußereGrenze der Zone. Arbeiten unter Spannungumfasst alle Tätigkeiten, bei denen derArbeitende unter Spannung stehende Teileberührt oder mit Körperteilen oder Werkzeu-gen (siehe B.1.2), Ausrüstungen und Gerä-ten in die Gefahrenzone eindringt.

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B.5 Vergabe von Unteraufträgen

Bei der Vergabe von Aufträgen haben Auf-traggeber und Auftragnehmer immer dieSicherheit aller beteiligten Personen in denVordergrund zu stellen. Jedes Unternehmenhat für seinen Bereich die Aufgaben derGaranten- und Verkehrssicherungspflich-ten. Bei möglichen gegenseitigen Gefähr-dungen bleibt die Koordinierungspflicht desAuftraggebers unberührt. Die Verantwor-tung für die Arbeitsanweisungen, den Ein-satz von geeigneten Personen für Arbeitenunter Spannung und deren Durchführunghat der Auftragnehmer.

Der Auftraggeber hat sich vor Auftragsertei-lung von der Fachkunde des Auftragneh-mers zu überzeugen, z. B. durch Nachfrage,ob der Auftragnehmer mit Arbeiten unterSpannung vertraut ist und alle erforderli-chen Voraussetzungen erfüllt sind, oderdurch Einsichtnahme in Befähigungsnach-weise und Arbeitsanweisungen.

Bei der Auftragsvergabe ist die Abgrenzungder Verantwortung zwischen den beauftrag-ten Personen des Auftraggebers und desAuftragnehmers im Vertrag in schriftlicherForm festzulegen und bei der Einweisungvor Arbeitsbeginn abzustimmen. Erforderli-chenfalls kann die Anlagenverantwortungfür die Teile der Anlage, an denen gearbeitet

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werden soll, auf eine geeignete Person desAuftragnehmers übertragen werden.

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BerufsgenossenschaftEnergie Textil Elektro Medienerzeugnisse

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