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Nichteignungsverfügung (NEV) der Suva und sozialmedizinische Aspekte der beruflichen Wiedereingliederung Dr.med. Mattias Tschannen Abteilung Arbeitsmedizin, Suva Luzern Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin 1
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Nichteignungsverfügung (NEV) der Suva und ... · Nichteignungsverfügung (NEV) der Suva und sozialmedizinische Aspekte der beruflichen Wiedereingliederung Zur Verhütung von Berufskrankheiten

Aug 18, 2018

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Nichteignungsverfügung (NEV) der Suva und

sozialmedizinische Aspekte der beruflichen

Wiedereingliederung

Dr.med. Mattias Tschannen

Abteilung Arbeitsmedizin, Suva Luzern

Facharzt für Arbeitsmedizin und

Allgemeine Innere Medizin

1

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Nichteignungsverfügung (NEV) der Suva und

sozialmedizinische Aspekte der beruflichen

Wiedereingliederung

Zur Verhütung von Berufskrankheiten oder von

Berufsunfällen kann die Suva eine Nichteignungsverfügung oder

eine bedingte Eignungsverfügung erlassen.

Der Erlass dieser Personenverfügung ist nur bei erheblicher

gesundheitlicher Gefährdung und bei obligatorisch UVG-

versicherten Arbeitnehmern möglich.

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Nichteignungsverfügung (NEV) der Suva und

sozialmedizinische Aspekte der beruflichen

Wiedereingliederung

Rund die Hälfte der Nichteignungsverfügungen ist wegen

Berufskrankheiten der Haut, die andere Hälfte wegen

Berufskrankheiten der Atemwege angezeigt. Meistens handelt es

sich um Fälle mit Kontaktekzemen und Berufsasthma.

Die Nichteignungsverfügung kann sich auf bestimmte

Arbeitsstoffe, auf Tätigkeiten oder auf bestimmte

Arbeitssituationen beziehen.

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Nichteignungsverfügung (NEV) der Suva und

sozialmedizinische Aspekte der beruflichen

Wiedereingliederung

Die Frage, ob eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung

besteht und damit eine NEV zu erlassen ist, kann aufgrund der

medizinischen Befunde, des Verlaufs der Erkrankung, der

Kenntnis der Arbeitsplatzbedingungen und der Möglichkeit zur

Verbesserung der Situation durch technische, organisatorische

und personenbezogene Massnahmen beurteilt werden.

Das Kriterium der Erheblichkeit ist zum Beispiel erfüllt, wenn

berufstypische Belastungen zu einer Chronifizierung, Zunahme

und/oder Ausweitung der Symptome führen, trotz optimaler

Therapie und ausgeschöpften Schutzmassnahmen am

Arbeitsplatz.

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Nichteignungsverfügung (NEV) der Suva und

sozialmedizinische Aspekte der beruflichen

Wiedereingliederung

Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Problemen wie

Bewusstseinsstörungen, Schwindel, vermehrter Müdigkeit,

Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens können ein

erhöhtes Berufsunfallrisiko aufweisen. Z.B. Arbeiten mit

Absturzgefahr, Arbeiten bei denen eine nahende Gefahr visuell

oder akustisch erkannt werden muss. In diesen Fällen ist eine

Nichteignungsverfügung zwecks Berufsunfallverhütung möglich.

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Nichteignungsverfügung (NEV) der Suva und

sozialmedizinische Aspekte der beruflichen

Wiedereingliederung

Eine Nichteignungsverfügung bedeutet keine automatische

Auflösung der Arbeitsvertrages.

Geldleistungen des UVG-Versicherers in der Form eines

Übergangstaggeldes (max. 4 Monate) oder einer

Übergangsentschädigung (80% der Lohneinbusse, max. 4

Jahre) haben zum Ziel die finanziellen Folgen einer

Nichteignungsverfügung abzufedern und Zeit zur beruflichen

Umorientierung zu geben.

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Nichteignungsverfügung (NEV) der Suva und

sozialmedizinische Aspekte der beruflichen

Wiedereingliederung

Weitere Anlaufstellen nach einer Nichteignungsverfügung sind die

Arbeitslosenversicherung und für Berufsberatung und die

Invalidenversicherung für berufsorientierte Massnahmen zur

Wiedereingliederung.

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Rechtliche Grundlagen

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Unfallversicherungsgesetz (UVG)

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Verordnung für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

(VUV): Artikel 78 ff.

Bundesgesetz für den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

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Erlassene Personenverfügungen

0

50

100

150

200

250

300

350

400

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

NEV BNEV BEV Total

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Häufigste Ursachen für Personenverfügungen

(ohne Lärm) 2014

0

10

20

30

40

50

60

70

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Die NEV/BEV wird ausschliesslich von der Suva erlassen für alle UVG-Versicherte

Private UV

Industrie (Metall,

Kunststoff..), Bau

Transport, Forst,

Bundesbetriebe

u.a.

Dienstleistungsbetriebe (z.B.

Spitäler, Praxen, Heime)

Kleingewerbe und Handel

Landwirtschaft

Gastronomie

versichert versichernBK- und BU-

Prävention,

NEV

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NEV als Lackierer, Maler

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NEV für Arbeiten mit Kontakt zu

Kühlschmierstoffen

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NEV als Coiffeuse

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NEV für Arbeiten mit Hand geführten, Vibrationen

erzeugenden Geräten

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NEV für Arbeiten im Untertagebau mit feucht-

warmen Klima bei Temperaturen über 25°C

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NEV für Arbeiten in Kühlräumen unter 15o

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NEV für Arbeiten mit Exposition zu Quarzstaub

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NEV für Arbeiten mit Absturzgefahr (wie auf

Gerüsten, Leitern und Podesten)

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BEV: Eignung für Arbeiten bei gehörgefährdendem

Lärm unter Bedingung dass Gehörschutzmittel

dauernd und richtig getragen werden

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Zuständigkeit der verschiedenen

Sozialversicherungen

Zuständigkeit Suva

Die NEV/BEV wird ausschliesslich von der Suva erlassen für alle UVG-Versicherte

bei erheblicher gesundheitlicher Gefährdung

Entschädigung:

- Übergangstaggeld 4 Monate

- Übergangsentschädigung 4 Jahre

Anspruch auf Beratung

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Zuständigkeit der verschiedenen

Sozialversicherungen

Zuständigkeit Invalidenversicherung (IV)

Unterstützung bei der beruflichen

Wiedereingliederung (Arbeitsvermittlung,

Berufsberatung, Umschulung)

Zuständigkeit Arbeitslosenversicherung (ALV)

Wenn vermittelbar auf dem Arbeitsmarkt

Arbeitslosentaggeld

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NEV, BEV: administratives Vorgehen

Antrag an:

Suva, Abteilung Arbeitsmedizin

Fluhmattstr. 1

Postfach

6002 Luzern

Aufwendungen bei der Eignungsbeurteilung werden nicht

verrechnet, auch nicht den privaten UVG-Versicherungen

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NEV, BEV: administratives Vorgehen

Erforderliche Unterlagen:

Vollständige medizinische Akten

Umstände der jetzigen Erkrankung

Kontaktsubstanzen

Schutzmassnahmen

Protokoll über die Information über die bevorstehende

Nichteignungsverfügung und deren Konsequenzen

Stand IV und ALV

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Literatur

Beurteilung der Eignung im Rahmen des UVG –

Nichteignungsverfügung / bedingte Eignungsverfügung

M. Jost, H. Rast: Therapeutische Umschau, Band 64, Heft 8,

2007

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