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NEWSLETTER Nr. 67 Seite 1 NEWSLETTER Nr. 67 – Mai 2009 Inhaltsverzeichnis - Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................................... 1 - Vorwort .......................................................................................................................................... 1 - BGH zur Unwirksamkeit von zu unbegrenzten Preisanpassungsrechten nach § 315 BGB ......... 2 - Abgrenzung horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen – BGH gibt alten „Stehsatz“ auf ................................................................................................................................ 3 - Wer Wo Was ist GPON? ............................................................................................................... 5 - TKG-ÄndG: Die Einführung abschreckender Verfahrensgebühren vor der BNetzA – und keiner merkt´s ?............................................................................................................................. 7 - Übersicht aktuell regulierter Märkte inkl. wichtiger Konsultationsfristen ....................................... 8 - Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen – Kabinetts- entwurf vom 30.04.2009 .............................................................................................................. 10 - Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations- freiheit .......................................................................................................................................... 12 - Schranken bei der Verwendung von Daten aus der Vorratsdatenspeicherung verlängert ......... 14 - Termine ....................................................................................................................................... 15 - Impressum................................................................................................................................... 16 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, mit vorliegendem Newsletter Nr. 67 berichten und kommentieren wir rechtliche und technisch- wirtschaftliche Entwicklungen im Telekommunikations-, Post- und allgemeinen Wettbewerbsrecht sowie im Zivil- und Handelsrecht. Der/dem geneigten Leser/in möchten wir zudem auf zwei Seminar- Termine hinweisen – nähere Unterlagen und Anmeldeformulare sind diesem Newsletter im Anhang beigefügt: Am 9. Juni 2009 (neuer Termin!) laden wir Kolleginnen und Kollegen aus Rechtsabteilungen ein zu einem Einführungs-Seminar „telco, content, triple play – Rechtsabteilungen im Dreifachspiel “ in die Räumlichkeiten von JUCONOMY in Düsseldorf, Graf Recke Strasse 82. Thematischer Kern der Veranstaltung sind die mit der laufenden Konvergenz bei den TK-Geschäftsmodellen zunehmenden Rechtsfragen rund um Einkauf und Verbreitung bzw. Vermarktung von medialen Inhalten. Am 16. Juni 2009 laden wir ein zum Seminar „Datenschutz-Compliance – Einführung in die Grundlagen “ in die Räumlichkeiten von JUCONOMY in Düsseldorf, Graf Recke Strasse 82. Hier bie- ten wir einen Überblick über die Grundlagen des Datenschutzrechts und eine Darstellung aktueller Themen. Dabei werden wir den Focus insbesondere auch auf praktische Fragen des Datenschutz- rechts legen. Das Grundlagen-Seminar richtet sich an Praktiker sowohl als Jurist als auch als Nicht- Jurist.
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Mar 24, 2023

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NEWSLETTER Nr. 67

Seite 1

NEWSLETTER Nr. 67 – Mai 2009

Inhaltsverzeichnis

- Inhaltsverzeichnis.......................................................................................................................... 1

- Vorwort .......................................................................................................................................... 1

- BGH zur Unwirksamkeit von zu unbegrenzten Preisanpassungsrechten nach § 315 BGB......... 2

- Abgrenzung horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen – BGH gibt alten „Stehsatz“ auf ................................................................................................................................ 3

- Wer Wo Was ist GPON?............................................................................................................... 5

- TKG-ÄndG: Die Einführung abschreckender Verfahrensgebühren vor der BNetzA – und keiner merkt´s ?............................................................................................................................. 7

- Übersicht aktuell regulierter Märkte inkl. wichtiger Konsultationsfristen ....................................... 8

- Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen – Kabinetts-entwurf vom 30.04.2009.............................................................................................................. 10

- Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations-freiheit.......................................................................................................................................... 12

- Schranken bei der Verwendung von Daten aus der Vorratsdatenspeicherung verlängert......... 14

- Termine ....................................................................................................................................... 15

- Impressum................................................................................................................................... 16

Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser, mit vorliegendem Newsletter Nr. 67 berichten und kommentieren wir rechtliche und technisch-wirtschaftliche Entwicklungen im Telekommunikations-, Post- und allgemeinen Wettbewerbsrecht sowie im Zivil- und Handelsrecht. Der/dem geneigten Leser/in möchten wir zudem auf zwei Seminar-Termine hinweisen – nähere Unterlagen und Anmeldeformulare sind diesem Newsletter im Anhang beigefügt: Am 9. Juni 2009 (neuer Termin!) laden wir Kolleginnen und Kollegen aus Rechtsabteilungen ein zu einem Einführungs-Seminar „telco, content, triple play – Rechtsabteilungen im Dreifachspiel“ in die Räumlichkeiten von JUCONOMY in Düsseldorf, Graf Recke Strasse 82. Thematischer Kern der Veranstaltung sind die mit der laufenden Konvergenz bei den TK-Geschäftsmodellen zunehmenden Rechtsfragen rund um Einkauf und Verbreitung bzw. Vermarktung von medialen Inhalten. Am 16. Juni 2009 laden wir ein zum Seminar „Datenschutz-Compliance – Einführung in die Grundlagen“ in die Räumlichkeiten von JUCONOMY in Düsseldorf, Graf Recke Strasse 82. Hier bie-ten wir einen Überblick über die Grundlagen des Datenschutzrechts und eine Darstellung aktueller Themen. Dabei werden wir den Focus insbesondere auch auf praktische Fragen des Datenschutz-rechts legen. Das Grundlagen-Seminar richtet sich an Praktiker sowohl als Jurist als auch als Nicht-Jurist.

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Sie erreichen uns mit Anfragen, Kritik und Anregungen gerne unter [email protected] oder unter [email protected]

Zivil- und Handelsrecht

BGH zur Unwirksamkeit von zu unbegrenzten Preisanpassungsrechten nach § 315 BGB

Der BGH führt mit Urteil vom 21. April 2009 (Az. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) seine Rechtsprechung zu AGB-Klauseln, die eine Leistungsanpassung vorsehen, für den Sonderfall der Preisanpassung nach § 315 BGB fort. Er konkretisiert hierbei seine bisherige Rechtsprechung zur Anpassung von Zinsen dahingehend, dass die Klauseln den bislang schon für sonstige Preisanpassungsklausel strengen Bestimmtheitsanforderungen genügen müssen. Diese sehen insbesondere vor, dass die Preise nur so an geänderte Kosten anzupassen sind, dass sich keine Gewinnsteigerung ergibt. Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandskla-gen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende konkret Klausel, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswe-gen nach § 307 BGB unwirksam ist: „Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen

(…)

(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von

der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus)

und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Er-

messen festgelegt und geändert. (…)“

Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage jeweils stattgegeben. Die Revisionen der beklag-ten Sparkassen hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen. Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat im We-sentlichen darauf abgestellt, dass sich eine unangemessene Benachteiligung unter zwei Gesichts-punkten ergebe. Zum einen erfasse das Preisanpassungsrecht auch Leistungen, die aus nebenver-traglicher Pflicht unentgeltlich zu erbringen seien. Zum anderen sei das Preisanpassungsrecht, gerade auch für Zinsansprüche, nicht hinreichend bestimmt und nicht auf Kostensteigerungen begrenzt. Nach der Pressemitteilung des BGH hat das Gericht ausgeführt: Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtige die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Ab-führung von Steuern). Klauseln die – wie die hier angegriffene - es einem Kreditinstitut ermöglichten, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, hielten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Ge-boten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

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Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteilige die Sparkassenkun-den unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthielte. Sie enthielte für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Um-fang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch würde es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ur-sprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern. Dies gelte auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen. Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 (BGHZ 97, 212 ff.) eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr lediglich im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigelegt. Der erkennende Se-nat habe aber bereits in der Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch fest-gehalten werden könne. Er gebe sie nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergange-nen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf. Auch für Zinsanpassungsklauseln seien die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach müsse eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und dürfe die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen hielte das angegriffene Zinsanpassungs-recht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand. Die Rechtsprechung des BGH lässt sich allgemein auf andere Preis- und Leistungsanpassungsklau-seln übertragen. Der BGH begründet seine Konkretisierung bzw. Änderung der Rechtsprechung zu Zinsanpassungsklauseln gerade damit, dass für alle Änderungsklauseln im Ergebnis ein gleicher bzw. ähnlicher Maßstab gelten müsse. Weitere Informationen:

RA Dr. Peter Schmitz, Tel.: +49 (211) 90 99 16-62, Email: [email protected]

Wettbewerbs- und Kartellrecht

Abgrenzung horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen – BGH gibt alten „Stehsatz“ auf

Das frühere deutsche Kartellrecht behandelte horizontale und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich unterschiedlich. Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen, also solche, die zwischen Wettbewerbern vereinbart wurden, unterlagen dem per-se-Verbot des § 1 GWB a.F. Vertikale Wett-bewerbsbeschränkungen hingegen, also insbesondere Beschränkungen in Austauschverträgen, un-terlagen dem Preis- und Konditionenbindungsverbot des § 14 GWB, im Übrigen aber nur der kartell-behördlichen Missbrauchsaufsicht Wegen der teilweise erheblichen Unterschiede zwischen horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbe-schränkungen auf der Rechtsfolgenseite bedurfte es früher klarer Abgrenzungskriterien. Diese wurden insbesondere dann relevant, wenn Austauschverträge zwischen Wettbewerbern geschlossen wurden. Belieferte beispielsweise ein Unternehmen einen Wettbewerber mit Vorprodukten, stellte sich die Fra-ge, ob in diesem Fall das Gesetzesregime für horizontale oder für vertikale Vereinbarung Anwendung finden sollte. Diese Frage war potenziell auch im Telekommunikationsbereich von Bedeutung, da eine

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Vielzahl von Lieferbeziehungen zwischen Wettbewerbern bestehen oder Austauschverträge Wettbe-werbsverhältnisse erst begründen. Der BGH hat in früheren Entscheidungen Wettbewerbsbeschränkungen in derartigen (Verti-kal-)Verträgen zwischen Wettbewerbern dann als mit § 1 GWB a.F. vereinbar angesehen, wenn für die Beschränkung bei wertender Betrachtungsweise im Hinblick auf die Freiheit des Wettbewerbs ein anzuerkennendes Interesse bestand (BGH,WuW/E BGH 3121, 3125 – Bedside-Testkarten; BGH, WuW/E BGH 3115, 3118 – Druckgussteile; BGH, WuW/E BGH 3137, 3138 – Solelieferung) und auf diesem Wege wiederholt einzelne Vertragsklauseln, insbesondere Wettbewerbsverbote und Exklusivi-tätsvereinbarungen für zulässig erklärt. Auf diese Rechtsprechung kann indessen nach der 7. GWB-Novelle aus dem Jahre 2005 – wie der BGH nunmehr in der Entscheidung „Subunternehmervertrag II“ (Urteil vom 10.12.2008 – KZR 54/08) klargestellt hat – nicht mehr zurückgegriffen werden. Denn mit der 7. GWB-Novelle ist die frühere Unterscheidung im GWB zwischen horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen wegge-fallen. Auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen seitdem dem Kartellverbot des § 1 GWB. Nunmehr gilt: Wettbewerbsverbote in einem Austauschvertrag sind nur dann mit § 1 GWB vereinbar, wenn sie als dessen notwendige Nebenabrede erforderlich sind, um den Hauptzweck des als solchen kartellrechts-neutralen Vertrags zu verwirklichen. Dabei ist entscheidend, ob das Wettbewerbsverbot sachlich er-forderlich und zeitlich, räumlich und gegenständlich darauf beschränkt ist, den mit dem Austauschver-trag verfolgten Zweck zu erreichen. Dieser Ansatz entspricht der anerkannten sog. Immanenztheorie, wonach wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen der Anwendung des § 1 GWB dann entzogen sind, wenn sie aus einem Rechtsver-hältnis notwendigerweise folgen, das im Übrigen kartellrechtsneutral ist (Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 10. Auflage, § 1 Rn. 127). Im europäischen und US-amerikanischen Kartellrecht ist dieser Lösungsansatz unter dem Stichwort „ancillary restraints“ bekannt. Die (neue) Sichtweise des BGH steht auch mit dem europäischen Recht im Einklang. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum europarechtlichen Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG werden wett-bewerbsbeschränkende Nebenabreden nur dann nicht vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG erfasst, wenn sie mit der Durchführung einer nicht den Wettbewerb beschränkenden Hauptvereinbarung un-mittelbar verbunden und für diese notwendig sind. Im konkret entschiedenen Fall hatte der BGH eine Klausel in einem Subunternehmervertrag zu beur-teilen, mit welcher der Subunternehmer verpflichtet wurde, während der Laufzeit des Vertrages und auch zwei Jahre nach Vertragsbeendigung keinerlei Montagen außer für den Hauptunternehmer aus-zuführen. Er stellte fest, dass unter den konkret vorliegenden Umständen dieses Wettbewerbsverbot „gegenständlich, räumlich und zeitlich für die Erreichung des Hauptzwecks des Vertrags nicht erfor-derlich war“. Offen blieb allerdings die Frage, ob die Klausel auch eine „spürbare“ Wettbewerbsbeschränkung be-wirke und ob sie möglicherweise vom Kartellverbot nach § 2 GWB freigestellt sein könne. Einer Auf-klärung bedurfte es insoweit jedoch nicht, da der BGH aufgrund des festgestellten Sachverhalts von

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der Sittenwidrigkeit des Wettbewerbsverbotes nach § 138 BGB ausging mit der Folge, dass der Sub-unternehmer an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden war. Die Entscheidung macht deutlich, dass Wettbewerbsverbote, insbesondere Exklusivitätspflichten in Austauschverträgen einer sorgfältigen kartellrechtlichen Überprüfung bedürfen und darauf geachtet werden muss, dass sie über das für den Vertrag notwendige Maß in ihrer Reichweite nicht hinausge-hen. Weitere Informationen:

RA Dr. Jens Schulze zur Wiesche, Tel.: +49 (211) 90 99 16-64, Email: [email protected]

Telekommunikation

Wer Wo Was ist GPON?

Für technische Experten stellt sich diese Frage nicht; für alle anderen soll versucht werden, die mit diesem Begriff verbundene Technik in den Grundzügen (ohne technische Einzelheiten) darzustellen. 1. Begriff GPON steht als Abkürzung für „Gigabit Passive Optical Network“ und bezeichnet damit eine bestimm-te Ausführungsvariante optischer, d.h. auf Glasfasertechnologie basierender, Netzwerktechnik. Das „G“ – Gigabit referenziert auf Übertragungsgeschwindigkeiten im Bereich von (nach derzeitigem Stand der Technik) 1,25 und 2,5 Gbit/s. Uplink und Downlink können mit gleichen Geschwindigkeiten (syn-chron) betrieben werden. Der Begriff „Passive“ verweist darauf, dass auf dem Glasfaserabschnitt kei-ne aktiven Baugruppen verwendet werden und damit auch keine Energieversorgung für die verwende-ten Baugruppen erforderlich ist. Eine Standardisierung erfolgte durch die ITU in 2003 unter der Norm-bezeichnung „Gigabit-capable Passive Optical Networks G.984“ (vgl. http://www.itu.int/rec/T-REC-G.984.1-200303-S/en). Gearbeitet wird bereits an der Standardisierung von 10-GPON. Neben GPON bestehen weitere Stan-dards für optische Zugangsnetze, die jeweils durch den Anfangsbuchstaben gekennzeichnet werden (APON für ATM over PON; BPON für Broadband PON; EPON für Ethernet PON….). 2. Technische Realisierung Das „Neue“ an GPON sind die inzwischen möglichen hohen Übertragungsgeschwindigkeiten. Im Übri-gen bestehen passive optische Netze bereits seit Jahren bzw. Jahrzehnten und sind keine technische Neuerung. Optische Zugangsnetze („OPAL“ – Optisches Anschlussleitungssystem) wurden von der Deutschen Telekom insbesondere in der Zeit ab 1993 ff. in den östlichen Bundesländern verlegt, um den Bedarf an Telefonanschlüssen zu decken. Die DTAG verfolgte mit diesen Projekten das strategi-sche Ziel des Glasfaserausbaus, wobei je nach örtlicher Situation die Glasfaser bis zum Kabel-verzweiger (FTTC – „Fibre to the curb“) oder bis zum Endverzweiger im Haus (FTTB – „Fibre to the building“) verlegt wurde. Zwischen Kabelverzweiger bzw. Endverzweiger und Teilnehmeranschluss-einheit wurden Kupferleitungen genutzt bzw. diese Leitungen in Kupfertechnik verlegt. Mittels einer ONU (Optical Network Unit) werden die Signale optisch/elektrisch umgewandelt. Auf der Verbindung zwischen ONU und Vermittlungsstelle des Netzbetreibers werden ausschließlich passive Baugruppen

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verwendet. Das gilt insbesondere für den passiven optischen Verteiler (Splitter), der die Gesamt-Übertragungskapazität auf die Teilnehmer aufteilt. GPON ist für Anschlussnetze mit einer maximalen Anschlusslänge von 20 km standardisiert. Zwi-schen dem optischen Netzabschlusspunkt am Standort des TK-Anbieters (OLT – Optical Line Termi-nation) erfolgt die Übertragung auf einem passiven optischen Netz bis zum Netzabschluss beim Kun-den (ONT – Optical Network Termination). Im Falle einer erforderlichen Wandlung der optischen in elektrische Signale (z.B. bei Nutzung eines Kupfer-Inhousenetzes und/oder bei Nutzung der kupferba-sierten Anschlussleitungen bis zum Kabelverzweiger) wird die Glasfaserübertragung an der ONU ab-geschlossen. Mittels (passiver) optischer Splitter werden die zu den Endkunden führenden Glasfasern gebündelt auf ein Glasfaserpaar konzentriert; die optischen Splitter verteilen die Übertragungsband-breite des Glasfaserpaares zwischen allen angeschlossenen Endkunden. Je nach Signalaufteilungs-rate stehen von den 1,25 Gbit/s bzw. 2,5 Gbit/s die entsprechenden Bruchteile den Endkunden zur Verfügung. Bei einer Aufteilungsrate von z.B. 32 Endkunden können Endkunden 78 Mbit/s zur Verfü-gung stehen: Im nachfolgenden Prinzipbild der ITU wird die Funktionsweise des passiven optischen Splitters ge-zeigt. Die im Zeitmultiplexverfahren (TDM - Time Division Multiplex) ausgesendeten Signale erreichen im Downstream jeweils alle Teilnehmer. Durch Verschlüsselung und Rechteverwaltung muss daher sichergestellt werden, dass die jeweiligen Inhalte nur von den jeweils Berechtigten entschlüsselt wer-den können.

3. Praxiserfahrungen GPON-Anschlussnetze werden in Deutschland sowohl von der Deutschen Telekom AG als auch von Wettbewerbsunternehmen realisiert. In den Dresdner Stadteilen Striesen und Blasewitz installiert die

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DTAG im Rahmen eines Modernisierungsprojekts seit ca. November 2008 ein GPON-Netz (http://www.telekom.de/striesen). In Sindelfingen/Böblingen realisierten die Stadtwerke Sindelfingen und Böblingen in 2008/2009 zusammen mit Alcatel-Lucent und dem Provider VSE NET ein GPON-Netz im Rahmen der Erschließung eines Neubaugebiets („Flugfeld Böblingen/Sindelfingen“) mit mehr als 800 Wohneinheiten. Mit Pressemitteilung vom 27.02.2009 wurde berichtet, dass das Unternehmen M-net in München das bisher deutschlandweit größte GPON-Netz auf Grundlage von Technik des Netzwerkausrüsters Alcatel-Lucent ausrollen wird. Hier setzt M-net auf eine FTTB-Struktur, d.h. wird für die Strecke zwischen dem Glasfaseranschluss im Gebäude und den Wohnungen die bestehende Kupferverkabelung nutzen. Die bisher vorliegenden Praxiserfahrungen zeichnen ein positives Bild der Leistungsfähigkeit von GPON-Netzen. Voraussichtlich wird der Aufbau von GPON-Netzen jedoch eine technische Realisie-rungsvariante sein, die nicht überall und nicht für jedes Geschäftsmodell vorzugswürdig sein kann. Der bei GPON erfolgende Einsatz von passiven optischen Verteilern beinhaltet neben dem Vorteil, die Verkehre einer Teilnehmergruppe auf ein Glasfaserpaar zusammenzuführen, den Nachteil, dass eine Aufteilung der Kapazität und Rechteverwaltung erforderlich ist. Zudem benötigen die optischen Splitter eine Unterbringung in der Nähe der Teilnehmergruppe (z.B. in einem KVz-Gehäuse). Voraussichtlich werden damit neben GPON-Netzen weiterhin auch andere optische Zugangsnetze zum Einsatz ge-langen, die auf einer 1:1-Glasfaserverbindung zwischen dem Teilnehmerstandort und der Betriebsstel-le des Netzbetreibers basieren.

Weitere Informationen:

RA Dr. Martin Geppert, Tel.: +49 (211) 90 99 16-61, Email: [email protected]

TKG-ÄndG: Die Einführung abschreckender Verfahrensgebühren vor der BNetzA – und keiner merkt´s ?

Eher im Verborgenen und außerhalb der öffentlichen Diskussionen soll durch das TKG-Änderungsgesetz 2009 eine Änderung in § 142 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 TKG eingeführt werden, die zu einer schwerwiegenden Veränderung der Regulierungspraxis führen könnte. Die Neuregelungen füh-ren dazu, dass fast alle Verfahren vor den Beschlusskammern der BNetzA zukünftig vergebührt wer-den (Anordnungs-, Entgelt- und Missbrauchsverfahren). Viele Unternehmen werden dadurch höchst-wahrscheinlich davon abgehalten, Schutz gegen Missbräuche von Marktmacht vor der BNetzA zu suchen. Bereits kleinere Gebühren können dazu führen, dass ein Missbrauchsantrag bei der BNetzA gegen bspw. ein missbräuchliches Verhalten der DTAG gar nicht mehr gestellt wird. Schaut man sich bspw. die Beschlusspraxis im Bereich der Missbrauchsregelung von § 42 TKG an, ist jedes Verfahren mit einem äußerst hohen Wagnis verbunden, weil bereits der Anwendungsbereich des Tatbestands von den Gerichten radikal verkürzt wurde. Der Verzicht auf den äußerst umstrittenen TK-Beitrag in § 144 TKG, dessen Regelung wegen der Einführung der Verfahrensgebühren nun gestrichen wurde, ist damit äußerst teuer erkauft. Gerade die kleineren Unternehmen, die im Rahmen einer Clusterlösung bei dem TK-Beitrag vermut-lich von jeglichen Gebühren verschont geblieben wären, müssen nun ihrerseits hohe Gebühren der BNetzA fürchten. Im Regelfall sind es nämlich nicht die großen Unternehmen wie Vodafone oder o2, die gegen eine T-Mobile vorgehen und für die solche Verfahrensgebühren die sprichwörtlichen „Pea-nuts“ darstellen, sondern es sind kleine „Davids“, wie jüngst die eifel-net Internet Provider GmbH, die

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gegen den „Goliath“ Deutsche Telekom AG vorgehen (Vgl. Entscheidung vom 03.03.2009 – BK3e-08-149 – vgl. auch http://www.teltarif.de/telekom-schaltverteiler-bundesnetzagentur/news/33321.html sowie Mitteilung unter: http://www.juconomy.de/index.php?id=53). Den Erfolg dieser Entscheidung hat sich sogar die BNetzA selbst als wegweisenden Schritt zur Schließung der „weißen Flecken“ zugeschrieben (Pressemitteilung der BNetzA vom 03.03.2009, mit Zitat ihres Präsidenten Mathias Kurth: „Wichtiger Beitrag zur Versorgung ländlicher Regionen mit

schnellen Breitbandanschlüssen“) – also ein Schritt im breiten öffentlichen Interesse, den sie eigent-lich schon längst von Amts wegen hätte selbst einleiten müssen. Das finanzielle Risiko sogar bei den Verfahrensgebühren würden demnächst gleichwohl allein die jeweiligen Antragsteller voll und ganz tragen müssen. Daher wird insbesondere die künftige Verordnung zu den Gebühren, vgl. § 142 Abs. 2 TKG, Augenmaß zeigen müssen. Ein weiteres „Problem“ aus fiskalpolitischer Sicht wurde im Verborgenen gleich mit beseitigt: Diejeni-gen Unternehmen, die eigentlich sämtliche Verfahrensgebühren für die nächsten 30 Jahre bereits vorab im Wege der Lizenzgebühren bezahlt haben (Vgl. dazu auch BVerwG, Az.: 6 C 24.03 und 6 C 32.06), bekommen – anders als bei dem TK-Beitrag in § 144 Abs. 3 TKG zugesagt – nun keine Anrechnung mehr – eigentlich ein finanzpolitischer Skandal: Es wird nun schlicht doppelt abgerechnet. Weitere Informationen:

RA Dr. Marc Schütze, Tel.: +49 (211) 90 99 16-63, Email: [email protected]

Übersicht aktuell regulierter Märkte inkl. wichtiger Konsultationsfristen

Die folgende Übersicht soll dabei helfen, den seit Reduzierung und Neunummerierung der für die sek-torspezifische Regulierung empfohlenen Telekommunikationsmärkte nicht unbedingt leichter fallenden Überblick über die kurzfristig anstehenden Konsultationen sowie über aktuelle Entwicklungen zu wah-ren. Dazu werden zunächst in der linken Spalte die Märkte nach alter Nomenklatur aufgeführt und dann grafisch deren etwaige Einordnung in den neuen Märktekatalog (mittlere Spalte) dargestellt. In der rechten Spalte finden sich dann die jeweils zugehörigen Konsultationstermine für den Mai bzw. sonstige aktuelle Entwicklungen. Für nähere Einzelheiten zu den benannten Terminen dürfen wir auf unsere allgemeine Terminsübersicht am Ende des Newsletters verweisen. Weitere Informationen:

RA Dr. Marc Salevic, Tel.: +49 (211) 90 99 16-66, Email: [email protected]

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Märkte nach Empfehlung 2003 Märkte nach Empfehlung 2007 Status / Fristen 1. Zugang von Privatkunden zum Festnetz

2. Zugang anderer Kunden zum Festnetz

3. Orts- und/oder Inlandsverbindungen für Privatkunden

an festen Standorten

4. Auslandstelefonverbindungen für Privatkunden an

festen Standorten

5. Orts- und/oder Inlandstelefonverbindungen für andere

Kunden an festen Standorten

6. Auslandstelefonverbindungen für andere Kunden an

festen Standorten

7. Mindestangebot an Mietleitungen

8. Verbindungsaufbau im Festnetz

9. Anrufzustellung im Festnetz

10. Transitdienste im Festnetz

11. Entbündelter TAL-Zugang (einschließlich LS)

12. Breitbandzugang

13. Abschluss-Segmente von Mietleitungen

14. Fernübertragungs-Segmente Mietleitungen

15. Zugang/Verbindungsaufbau in Mobiltelefonnetzen

16. Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen

17. Nationaler Großkundenmarkt für Auslands-Roaming

18. Rundfunk-Übertragungsdienste

1. Zugang von Privat- und Geschäfts-

kunden zum Festnetz

22.4.2009: Widerruf DTAG-Verpflichtungen für Endkunden-Verbindungsmärkte

2. Verbindungsaufbau im Festnetz

3. Anrufzustellung im Festnetz

4. (Physischer) Zugang zu Festnetzinfra-

strukturen (einschließlich LS/TAL)

5. Breitbandzugang

6. Abschluss-Segmente v. Mietleitungen

7. Anrufzustellung in einzelnen Mobil-

funknetzen

5.5.2009: Ende nationale Konsultation für neue

DTAG-Verpflichtung

22.4.2009: DTAG-Verpflichtung für Terminierung

und Verbindungsaufbau; Widerruf DTAG-Verpflichtung Transitdienste; Ergänzung Vorlagepflichten bei Ver-einbarungen

4.3.2009: Ende 2. nationale Konsultation für aTNB-Verpflichtung Terminierung

25.3.2009: Ende nationale Konsultation für Er-gänzung DTAG-Verpflichtungen Ent-geltgenehmigung / Standardangebot

22.5.2009: Ende nationale Konsultation für Er-gänzung Vorlagepflichten

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Informationsgesellschaft (Medien, Content, Digitalisierung)

Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen – Kabinetts-entwurf vom 30.04.2009

Am 23.04.2009 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpor-nografie in Kommunikationsnetzen vorgelegt. Die Umsetzung der Maßnahmen soll durch eine Ände-rung des Telemediengesetzes (TMG) erfolgen. Nachfolgend werden die Eckpunkte der gesetzlichen Regelung, die in § 8a TMG eingeführt werden soll inhaltlich –ohne vollständige kritische Würdigung – umrissen: • Nach § 8a Abs. 1 TMG-E wird durch das BKA eine sogenannte Sperrliste erstellt. Diese enthält

vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedien-angeboten.

• Verpflichtet sind „Diensteanbieter nach § 8 [TMG], die den Zugang zur Nutzung von Informatio-

nen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungs-

berechtigte in der Regel gegen Entgelt ermöglichen“. Die Sperrung muss nach § 8a Abs. 2 TMG-E mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen Internet-Protokoll-Adressen unterbleibt, erfolgen.

Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen zur Zugangserschwerung unverzüglich zu ergreifen, spä-testens jedoch innerhalb von sechs Stunden nachdem das Bundeskriminalamt die jeweils aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat. • Die Sperrliste ist durch die Diensteanbieter durch geeignete Maßnahme gegen Kenntnisnahme

durch Dritte, die an der Umsetzung der Sperre nicht beteiligt sind, zu sichern. • Die Diensteanbieter müssen Nutzeranfragen, an die von ihnen betriebene sogenannte Stopp-

meldungen umleiten. Die Diensteanbieter haben diese Stoppmeldung als ein von ihnen betrie-benes Telemedienangebot bereitzustellen. Die Stoppmeldung soll den Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie Kontaktmöglichkeit zum BKA informieren. Entscheidend ist, dass die Aus-gestaltung der Stoppmeldung durch das BKA bestimmt wird.

• Die Diensteanbieter dürfen für die Durchführung dieser Maßnahme personenbezogene Daten

erheben und verwenden. Die Diensteanbieter haben dem BKA wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführ-ten Telemedien zu übermitteln.

• Die Diensteanbieter haften - so § 8a Abs. 7 TMG-E – nur, wenn und soweit sie die Sperrliste

nicht ordnungsgemäß umsetzen. • Nach § 8a Abs. 9 TMG-E soll in einer technischen Richtlinie festgelegt werden, in welcher Form

und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung über die Zugriffe zur Verfügung

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gestellt werden. Die technische Richtlinie legt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter fest.

• Verstöße gegen die Pflichten zur Sperrlistenführung werden mit Bußgeldern bis 50.000,00 €

geahndet. • Darüber hinaus wird in § 96 TKG die Verwendung von Telekommunikationsverkehrsdaten ge-

ändert. Es wird die Rechtsgrundlage geschaffen, damit Telekommunikationsverkehrsdaten für Zwecke nach § 8a TMG-E verwendet werden dürfen.

Die Bekämpfung der Bereitstellung kinderpornografischer Inhalte im Internet ist so ehrenwert wie für eine zivilisierte Gesellschaft zwingend. Unter diesem Aspekt ist es zu begrüßen, dass der Gesetzge-ber für die betroffenen Internet-Zugangsdiensteanbieter eine gesetzliche Grundlage schaffen will, die ihnen eine rechtssichere Handlungsgrundlage ist. Gleichwohl zeigt bereits die Übersicht über die Re-gelung, dass es sich bei dem Kabinettsentwurf nur um einen „Rohentwurf“ handeln kann. Denn die Regelungen müssen überarbeitet werden. Nur beispielsweise ist auf folgende Punkte kritisch anzu-merken:

• Eine gewisse Unstimmigkeit entsteht dadurch, dass Internet-Access-Provider nach der gängi-gen Einordnung in Bezug auf den Internet-Acceess TK-Diensteanbieter und nicht Teleme-diendiensteanbieter sind. Auch die weitere Einschränkung des persönlichen Anwendungsbe-reichs („für mindestens 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte in der Regel

gegen Entgelt ermöglichen“) ist eher mit Regelungen des TKG als mit denen des TMG ver-wandt. Eine „saubere“ Beschreibung des persönlichen Anwendungsbereichs ist zwingend zu fordern.

• Das Gesetz sieht zwar zunächst nur die Berechtigung der Diensteanbieter vor, die Daten der

umgeleiteten Nutzer zu erfassen. Damit wird Rechtssicherheit für die Gestaltung der Sperre und Umleitung geschaffen. Die „Öffnungsklausel“ in § 8a Abs. 5 TMG-E für eine Auskunftser-teilung an die Strafverfolgungsbehörden zeigt jedoch bereits den Weg, den diese Möglichkeit in der Praxis nehmen wird. In diesem Kontext ist insbesondere zur beachten, dass nach der StPO die Ausleitung von Verkehrsdaten in Echtzeit verlangt werden kann. Die Auskunft über solche Nutzer wird kein Einzelfall bleiben.

• Eine Kostenerstattungsregelung für die drei Pflichten unverzügliche Sperre (1.) sowie die zu-

sätzliche Umleitung (2.) auf ein von den Verpflichteten zu erstellendes Telemedienangebot (3.) ist nicht enthalten. Ebenso wie bei der TK-Überwachung müssen allein die Internet-Access-Provider die Kosten tragen. Hiergegen kommen diesselben Argumente wie bei der TK-Überwachung zum Tragen, die das VG Berlin jüngst in mehreren Entscheidungen darge-legt hat.

Die zukünftig betroffenen Internet-Access-Provider sollten daher bereits jetzt aktiv in das noch stattfin-dende Gesetzgebungsverfahren eingreifen, um die Problemlagen deutlich hervorheben. Weitere Informationen:

RA Jens Eckhardt, Tel.: +49 (211) 90 99 16-65, Email: [email protected]

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Datenschutz, TK-Überwachung

Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations-freiheit

Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat am 21.04.2009 seinen 22. Tätigkeitsbereicht vorgelegt. Nachfolgend werden besonders interessante, aber keines-wegs alle Aspekte des fast 200seitigen Berichts angesprochen: • Fall Telekom – Lehren aus dem Missbrauch von Verkehrsdaten bei der Telekom (Ziffer

3.2.2 des Tätigkeitsberichts) Nach einer kurzen Zusammenfassung des Vorfalls und einer Klarstellung, dass die Telekommunikati-onsverkehrsdaten durch das Fernmeldegeheimnis aus gutem Grund geschützt sind, weist der BfDI daraufhin, dass es die Aufgabe des Datenschutzes sei, aus den Vorfällen präventive und zukunftsge-richtete Lehren zu ziehen. Die Ausführung hierzu schließt der BfDI mit einer Zusammenfassung des wesentlichen Ergebnisses seiner Prüfung. Hieraus ergibt sich ein Handlungsbedarf für die Deut-sche Telekom AG zur Verbesserung des Datenschutzes • Datenschutzgerechte Ausgestaltung der Auftragsdatenverarbeitung in Call-Centern (Zif-

fer 3.2.3 des Tätigkeitsberichts) Unter Ziffer 3.2.3 des Tätigkeitsberichts gibt der BfDI 7 Hinweise zur datenschutzkonformen Ausges-taltung der Auftragsdatenverarbeitung in Call-Centern. Mit Blick darauf, dass ein Teil der Datenschutz-skandale des Jahres 2008 ihre Wurzel in der Auftragsdatenverarbeitung in Call-Centern haben, ist insbesondere den Auftraggebern dringend zu raten, sich mit diesen Punkten auseinanderzu-setzen. • Nicht jeder will, doch mancher kommt gegen seinen Willen in das Telefonbuch (Ziffer

3.2.4 des Tätigkeitsberichts) Unter Ziffer 3.2.4 des Tätigkeitsberichts befasst sich der BfDI mit der Problemlage der ungewollten Eintragung in öffentliche Telefonverzeichnisse. • Bonitätsprüfung bei neuen Telefonkunden (Ziffer 3.2.5 des Tätigkeitsberichts) Der BfDI weist daraufhin, dass im Rahmen einer schriftlich durchgeführten datenschutzrechtlichen Prüfung bei 23 Telekommunikationsdiensteanbietern festgestellt wurde, dass wichtige Vorgaben des BDSG bei einem nicht unerheblichen Anteil der Unternehmen nicht beachtet wurden. Im Weiteren listet der BfDI die wesentlichen Defizite auf. Hier erscheint jedenfalls Eine proaktive Auseinander-setzung mit den durch den BfDI zusammengestellten und nun bekannten Mängeln sollten die Telekommunikationsdiensteanbietern in Angriff nehmen.

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• Informationelle Selbstbestimmung ernst nehmen – neue Anforderungen an Werbewirt-schaft und Adresshandel (Ziffer 3.4.5 des Tätigkeitsbericht)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz befasst sich in seinem Tätigkeitsbericht auch kurz mit der umstrittenen geplanten Abschaffung des sogenannten Listenprivilegs. Er befürwortet in seinem Tätigkeitsbericht die Abschaffung des Listenprivilegs und die „Umstellung“ auf eine Einwilligungslö-sung. Darüber hinaus fordert er, dass die Abschaffung des Listenprivilegs durch die folgenden fünf weiteren Maßnahmen flankiert wird: Stärkung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, Einführung eines Kopplungsverbots, Erweiterung des Bußgeldkatalogs, Schaffung einer Möglichkeit zur Abschaffung unrechtmäßiger Gewinne aus illegaler Datenverwendung und Einführung einer In-formationspflicht bei Datenschutzverstößen in der Privatwirtschaft. Ein Teil dieser flankierenden Maß-nahmen ist bereits in der aktuell diskutierten Novelle des BDSG enthalten. • Online-Durchsuchung durch Sicherheitsbehörden (Ziffer 4.1 des Tätigkeitsberichts) Ausführlich befasst sich der BfDI im 22. Tätigkeitsbericht mit der Online-Durchsuchung und beleuchtet diese aus verschiedenen rechtlichen Aspekten. Die Zusammenstellung bietet einen guten Über-blick über die Problemlage. • Bündelung der Telekommunikationsüberwachung beim Bundesverwaltungsamt (Ziffer

4.2.1 des Tätigkeitsberichts) Der BfDI bewertet das Vorhaben kritisch, die Telekommunikationsüberwachung zu bündeln, indem gemeinsame technische Anlagen zur Durchführung dieser verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen in einem Service-Zentrum beim Bundesverwaltungsamt bereitgestellt werden. Dies sieht er insbesonde-re aufgrund der unterschiedlichen Befugnisse von Polizei und Nachrichtendiensten und der damit verbundenen Gefahr der Aufhebung dieser Trennung. • Telekommunikationsüberwachung und Antrag heimlicher Übermittlungsmaßnahmen

nach der StPO (Ziffer 5.1 des Tätigkeitsberichts) Unter Ziffer 5.1 weist der BfDI in seinem 22. Tätigkeitsbericht daraufhin, dass eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht zur „Rechtswirklichkeit der Auskunfts-erteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO“ zu Erkenntnissen geführt hat, die eine zügige Überarbeitung des § 100g StPO erfordern. Denn das Gutachten habe die datenschutzrechtliche Kritik an der Ausgestaltung der Verkehrsdatenabfrage zu Strafverfolgungs-zwecken bestätigt. • Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in

Kraft (Ziffer 7.4 des Tätigkeitsberichts) Der BfDI befasst sich unter dieser Überschrift mit dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch der Urhe-berrechtsinhaber gegen die Internetzugangsprovider, um mögliche Rechtsverletzer zu ermitteln (§ 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Er bestätigt zunächst die Wertung, dass eine Auskunft über eine dynamische IP-Adresse nur auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung ergehen darf, wie sie § 101 Abs. 9 UrhG voraussetzt.

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Der BfDI betont auch, dass für die Auskunft nach dem UrhG ein Rückgriff auf Daten, die nach §§ 113a, 113b TKG (sogenannte Vorratsdatenspeicherung) nicht erfolgen darf. Denn der Ge-setzgeber habe die Auskunftsberechtigten in § 113b Abs. 1 S. 1 TKG klar beschränkt und die Urhe-berrechtsinhaber sowie weitere Schutzrechtsinhaber darin nicht aufgenommen. Für das teilweise diskutierte Vorgehen, dass die Internetzugangsprovider im Verdachtsfall auf Hinweis des Urheberrechtsinhabers ihren Kunden einen Hinweis in einer Art Mahnverfahren erteilen und Sank-tionen von vorübergehende Sperrung bis hin zur Kündigung des Vertrags und einer befristeten Ver-tragssperre vor, keine Rechtsgrundlage in Deutschland steht. Darüber hinaus weist der BfDI deutlich daraufhin dass er Klärungsbedarf für die Frage der Zulässigkeit der Ermittlung der IP-Adresse sieht. Er weist explizit darauf hin, dass die Mittel zur Aufdeckung von Urheberrechtsverletzung verhältnismäßig sein müssen, den Interessen der Rechteinhaber und dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses sowie sonstige Verfassungsgüter gleichermaßen Rechnung tragen müssen. • Kontroverse Auskunft über Inhaber von IP-Adressen (Ziffer 7.11 des Tätigkeitsberichts) Der BfDI nimmt hierzu eindeutig die Position ein, dass die Auskunft über einen Nutzer einer IP-Adresse durch einen Internetzugangsprovider eine Auskunft ist, die nur auf der Grundlage von § 100g StPO gefordert werden darf. Denn zur Ermittlung der Person, welche die Telekommunikati-onsdienste in Anspruch genommen hat, müssen Verkehrsdaten genutzt werden. Der BfDI spricht auch an, dass mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung durch einen knappen Einschub im Gesetzestext die Vorratsdaten für Auskunftsersuchen nach § 113 TKG „geöffnet“ wurden. Der BfDI zieht in seinem 22. Tätigkeitsbericht aus diesem Einschub nicht die Konsequenz, dass der Gesetzgeber damit klargestellt habe, dass die Auskunft über den Nutzer einer IP-Adresse durch einen Internet-Access-Provider eine Auskunft über ein Bestandsdatum ist. Hierzu ist von unserer Seite anzumerken, dass die Klarstellung in der Tat nur besagt, dass für Bestandsdaten Aus-künfte auf Daten nach § 113a TKG zurückgegriffen werden darf, der Gesetzestext sagt jedoch nicht – nicht einmal im Ansatz -, dass die Auskunft über die nur zur dynamischer IP-Adressen eine Bestands-datenauskunft im Sinne des § 113 TKG ist. Der BfDI weist des Weiteren daraufhin, dass die unterschiedliche Handhabung der Instanzgerichte dazu geführt hat, dass sich in verschiedenen Bundesländern verschiedene Handhabungen herausge-bildet haben. Er appelliert daher an das Bundesverfassungsgericht, diese Frage auch im Rah-men der Verfassungsbeschwerde über die Vorratsdatenspeicherung zu klären. Weitere Informationen:

RA Jens Eckhardt, Tel.: +49 (211) 90 99 16-65, Email: [email protected]

Schranken bei der Verwendung von Daten aus der Vorratsdatenspeicherung verlängert

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 22.04.2009 (Az. 1 BvR 256/08) die einstweilige Anordnung vom 11.03.2008, die am 01.09.2008 wiederholt und am 28.10.2009 erweitert wurde, verlängert.

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NEWSLETTER Nr. 67

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Die aktuelle Verlängerung erfolgte jedoch ohne weitere inhaltliche Ausführungen oder Erweiterungen gegenüber den vorangegangenen Beschlüssen. Der Bundesregierung wurde jedoch aufgegeben, zum 01.10.2009 über die praktischen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung und der „Einschränkung“ des BVerfG für den Zeitraum 01.03.2009 bis 01.09.2009 vorzulegen. Mit einer Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache dürfte daher frühestens Ende des Jahres 2009 zu rechnen sein. Weitere Informationen:

RA Jens Eckhardt, Tel.: +49 (211) 90 99 16-65, Email: [email protected]

Termine

19.05.2009 2. BDI-BNetzA-Regulierungskonferenz: Strategieforum für Investitionen und Wett-

bewerb bei Energie, Telekommunikation und Eisenbahnen Ort: Haus der deutschen Wirtschaft Berlin Internet: http://www.bdi-online.de/Dokumente/Energie-

Telekommunikation/BNetzA_BDI_Regulierungskonf_Einl09.pdf 22.05.2009 Stellungnahmefrist Konsultation Regulierungsverfügungen Mobilfunkterminierung Ort: BNetzA, Bonn Internet: http://www.bundesnetzagentur.de/enid/cb2b332bc17e22a8a6f8c9e5664c9636,0/Na

tionale_Konsultationen/Entwurf_RegV_Markt_7_Telefonica_O2_BK3b-_9-_ss3_5ko.html

09.06.2009 JUCONOMY-Einführuingsseminar „telco, content, triple play – Rechtsabteilungen

im Dreifachspiel“ Ort: JUCONOMY Rechtsanwälte, Graf-Recke-Straße 82, Düsseldorf Internet: http://www.juconomy.de 16.06.2009 JUCONOMY-Seminar „Datenschutz-Compliance – Einführung in die Grundlagen“ Ort: JUCONOMY Rechtsanwälte, Graf-Recke-Straße 82, Düsseldorf Internet: http://www.juconomy.de Anlagen: Programmhinweise und Anmeldeformulare zu: ���� JUCONOMY-Einführungsseminar „telco, content, triple play – Rechtsabteilungen im Dreifach-

spiel“, 9.6.2009 ���� JUCONOMY-Seminar „Datenschutz-Compliance – Einführung in die Grundlagen“, 16.6.2009

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NEWSLETTER Nr. 67

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Impressum

JUCONOMY Rechtsanwälte Graf-Recke-Straße 82, D-40239 Düsseldorf

Tel: ++49-(0)211-90 99 16-0, Fax: ++49-(0)211-90 99 16-99

und

JUCONOMY Rechtsanwälte Wollzeile 17 A-1010 Wien

Tel: +43 1 512 5010 Fax: +43 1 512 5010-99

eMail: [email protected] und [email protected]; URL: http://www.juconomy.de und http://www.juconomy.at

Die am Standort Düsseldorf tätigen anwaltlichen Berufsträger von JUCONOMY Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Sie sind durch den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf bzw. durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf als Rechtsanwälte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Sie unterliegen berufsrechtli-chen Regelungen, deren Einhaltung von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf überwacht wird. Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören u.a. die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), die Berufsre-geln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft, das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) sowie die Fachanwaltsordnung (FAO), deren Texte u.a. auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) abgerufen werden können. Die am Standort Wien tätigen anwaltlichen Berufsträger von JUCONOMY Rechtsanwälte sind Mitglie-der der Rechtsanwaltskammer Wien. Sie unterliegen den standesrechtlichen Pflichten für Rechtsan-wälte, die in der Rechtsanwaltsordnung und dem Disziplinarstatut festgelegt sind. Berufsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer Wien. Die geltenden berufsrechtlichen Regelungen finden Sie unter http://www.oerak.at Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge wird für deren Inhalt keine Haftung übernommen.

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Monatlicher kostenloser Newsletter: Registrierung unter www.juconomy.de

Dresdner Bank Düsseldorf BLZ 300 800 00 Kto. 04 629 905 00 ♦ USt-IdNr. DE196413754

Einführungs-Seminar

„„tteellccoo,, ccoonntteenntt,, ttrriippllee ppllaayy -- RReecchhttssaabbtteeiilluunnggeenn iimm DDrreeiiffaacchhssppiieell““

Ein weiteres zentrales „K-Wort“ neben dem „Konsistenzgebot“ ist für Unternehmens-juristen der Telekommunikations-, Internet- und Medienwirtschaft die „Konvergenz“ zwischen Telekommunikations- und Medienangeboten. Die Konturierung dieses Beg-riffes und insbesondere die praktische Bedeutung konvergenter Angebote schreiten mit dem Ausrollen hochbreitbandiger Infrastrukturen voran. Zwar haben sich manche Erwartungen hinsichtlich der Schnelligkeit der Marktpenetration etwa von IPTV- und/oder anderen Angeboten nicht bewahrheitet; die Marktentwicklungen gewinnen nun aber deutlich an Fahrt.

Für Unternehmensjuristen stellt sich die Aufgabe, einen ebenso konvergenten, d.h. umfassenden Überblick über die betroffenen Rechtsmaterien zu gewinnen und aus-zubauen.

Mit dem Einführungs-Seminar „telco, content, triple play - Rechtsabteilungen im Drei-fachspiel“, das JUCONOMY Rechtsanwälte veranstaltet

am

Dienstag, den 9. Juni 2009, 10.00 – 15.30 Uhr

bei

JUCONOMY Rechtsanwälte,

Graf-Recke-Straße 82, D-40239 Düsseldorf

(Anfahrtshinweise unter www.juconomy.de)

bieten wir einen Überblick über die Rechtsgebiete und Rechtsfragen, über den status quo sowie einen Ausblick der Rechtssetzung und wollen uns insbesondere den prak-tischen Fragen aus Sicht von Rechtsabteilungen einschließlich der mit Ihnen zusam-menwirkenden externen Rechtsanwälte widmen.

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JUCONOMY Rechtsanwälte

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Es handelt sich hierbei um ein Einführungs-Seminar gerichtet an Unternehmensjuris-ten; Vertiefungsseminare zu Themenschwerpunkten werden zu einer späteren Zeit angeboten werden.

Anmeldeschluss ist der 02.06.2009.

Für die Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich Mittagsimbiss und Seminarun-terlagen berechnen wir eine Teilnahmegebühr in Höhe von EUR 80,-- zzgl. MwSt.

Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Teilnehmer begrenzt. Sollten mehr Anmeldungen ein-gehen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. JUCONOMY Rechtsanwälte behält sich vor, bei gerin-ger Teilnehmerzahl, etwa aufgrund großer Anzahl von Terminskollisionen, das Ein-führungsseminar ggf. kurzfristig nach Anmeldeschluss abzusagen.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Mit freundlichen Grüßen

Ihre

JUCONOMY Rechtsanwälte

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090609_SeminarNLVersion.doc

PPRROOGGRRAAMMMM EEiinnffüühhrruunnggss--SSeemmiinnaarr „„tteellccoo,, ccoonntteenntt,, ttrriippllee ppllaayy -- RReecchhttssaabbtteeiilluunnggeenn iimm DDrreeiiffaacchhssppiieell““,, 0099..0066..22000099

10.00 – 10.15 Begrüßung, Vorstellung der Referenten und Teilnehmer

RA Dr. Martin Geppert

10.15 – 10.45 Überblick und Einführung � Marktentwicklungen

� status quo und Entwicklung der Rechtsbereiche

RA Dr. Martin Geppert

10.45 – 12.30 Urheberrechtliche Grundlagen � Rechte

� Rechteerwerb

� Rechteverwertung

RA Dr. Jens Schulze

zur Wiesche

RA Dr. Marc Salevic

Mittagspause / Imbiss

13.15 – 14.15 Rundfunkrecht, Kanalbelegung, Plattfor-men… � Zum Stand des Rundfunkrechts

� Zugangs- und Plattformregulierung

� Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstal-ten u.a.

RA Dr. Martin Geppert

RA Dr. Marc Salevic

Kaffeepause

14.30 – 15.00 Aufgaben, Aufgaben, Aufgaben… � Verhandlungen und Verträge

� Umgang mit Behörden

� Herausforderungen für die Rechtsabteilung

RA Dr. Jens Schulze

zur Wiesche

RA Dr. Martin Geppert

15.00 – 15.30 Abschluss- / Diskussions- / Fragenrunde

Get together ab 15.30 (soweit Rückreiseverbindungen dies erlauben…)

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090609_SeminarNLVersion.doc

ANMELDUNG

ZZuumm EEiinnffüühhrruunnggss--SSeemmiinnaarr „„tteellccoo,, ccoonntteenntt,, ttrriippllee ppllaayy --

RReecchhttssaabbtteeiilluunnggeenn iimm DDrreeiiffaacchhssppiieell““,, DDüüsssseellddoorrff 0099..0066..22000099

Bitte bis zum 02.06.2009 per Post, per Fax oder per E-Mail ([email protected]).

Vorname / Nachname: ___________________________________________

Unternehmen: ___________________________________________

Titel / Position: ___________________________________________

Straße: ___________________________________________

PLZ / Ort: ___________________________________________

Telefon: ___________________________________________

Fax: ___________________________________________

E-Mail: ___________________________________________

Ich melde mich hiermit verbindlich zum Einführungs-Seminar „telco, content, triple play – Rechtsabteilungen im Dreifachspiel“, am 09.06.2009 in Düsseldorf an. Die Teil-nahmegebühr beträgt 80,00 € (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Anmeldung an den Veranstalter: JUCONOMY Rechtsanwälte

Graf-Recke-Straße 82 40239 Düsseldorf Tel.: 0211 909916-0 Fax: 0211 909916-99 [email protected] www.juconomy.de

Bankverbindung: Dresdner Bank Düsseldorf, BLZ 300 800 00, Kto. 04 629 905 00 Teilnahmebedingungen: Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie die Anmeldebestätigung und die Rechnung. Den Eingang der Teil-nahmegebühr erbitten wir vor der Veranstaltung. Bitte geben Sie bei der Überweisung als Verwendungszweck Ihren Namen und die Rechnungsnummer an. Die Stornierung ist bis zum 02.06.2009 kostenfrei möglich. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist jederzeit möglich. Stornierung und Benennung eines Ersatzteilnehmers bitten wir schriftlich vorzunehmen. Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 20 Personen. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Der Veranstalter behält sich vor, bei geringer Zahl von Anmeldungen etwa aufgrund von Termins-kollisionen die Veranstaltung ggf. kurzfristig nach Anmeldeschluss abzusagen.

Datum: _____________________ Unterschrift: _____________________

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Monatlicher kostenloser Newsletter: Registrierung unter www.juconomy.de

Dresdner Bank Düsseldorf BLZ 300 800 00 Kto. 04 629 905 00 ♦ USt-IdNr. DE196413754

Grundlagen-Seminar

DDaatteennsscchhuuttzz--CCoommpplliiaannccee EEiinnffüühhrruunngg iinn ddiiee GGrruunnddllaaggeenn

Der Datenschutz ist – nicht zuletzt wegen den „Skandalen“ in 2008 – für jedes Wirt-schaftsunternehmen ein wesentliches Compliance-Thema. Häufig ist die Befassung mit der Datenschutz-Compliance in Unternehmen getrieben von aktuellen und akuten Fragestellungen. Bei einer erstmaligen oder nur sporadischen Befassung mit dem Datenschutz ist der beschwerliche Schritt vor der Lösung des akuten Problems die Befassung mit den Grundlagen. Hier möchten wir mit unseren Inhouse-Veranstaltungen zum Datenschutz ansetzen und diese Einführung komprimiert für die Praxis aufbereiten.

Unsere Veranstaltung Datenschutz-Compliance – Einführung in die Grundlagen besteht daher aus zwei Themenkomplexen: Im ersten Themenkomplex stellen wir die Grundlagen dar, um im zweiten Themenkomplex aktuelle und immer wieder auftre-tende Fragestellungen in ihren Grundlagen mit Ihnen zu erörtern.

Der erste Themenkomplex wird – ausgerichtet an den Complianceanforderungen in Unternehmen - insbesondere umfassen: Einführung in den Datenschutz mit dem Schwerpunkt Relativität des Personenbezugs bei Internetangeboten, Tätigkeit und Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, Rechte der Betroffenen (bspw. Auskunftsansprüche) und Verhältnis des Datenschutzrechts zur IT-Sicherheit.

Im zweiten Themenkomplex werden aktuelle Themen, aber auch solche der Kate-gorie „Dauerbrenner mit Fallstricken“ behandelt: IP-Adresse – Auskunftspflichten und Verwendungsmöglichkeiten, Datenaustausch im Konzern, Auftragsdatenverarbeitung (insbesondere mit Blick auf APS, SaaS und Marketing) (Stichwort: Datenschutzskan-dale!), Datenschutz beim Outsourcing sowie Diskussion aktueller Fragen auch aus dem Kreis der Teilnehmer.

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JUCONOMY Rechtsanwälte

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Mit dem Seminar Datenschutz-Compliance - Einführung in die Grundlagen, das JUCONOMY Rechtsanwälte veranstaltet

am

Donnerstag, den 16. Juni 2009, 10.00 – 17.00 Uhr

bei

JUCONOMY Rechtsanwälte,

Graf-Recke-Straße 82, D-40239 Düsseldorf

(Anfahrtshinweise unter www.juconomy.de)

bieten wir einen Überblick über die Grundlagen des Datenschutzrechts und eine Dar-stellung aktueller Themen. Dabei werden wir den Focus insbesondere auch auf prak-tische Fragen des Datenschutzrechts legen.

Das Anmeldeformular finden sie beigefügt. Es handelt sich hierbei um ein Grundla-gen-Seminar gerichtet an den Praktiker sowohl als Jurist als auch als Nicht-Jurist.

Anmeldeschluss ist der 08.06.2009.

Für die Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich Mittagsimbiss und Seminarun-terlagen berechnen wir eine Teilnahmegebühr in Höhe von EUR 80,-- zzgl. MwSt.

Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Teilnehmer begrenzt. Sollten mehr Anmeldungen ein-gehen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. JUCONOMY Rechtsanwälte behält sich vor, bei gerin-ger Teilnehmerzahl, etwa aufgrund großer Anzahl von Terminskollisionen, das Ein-führungsseminar ggf. kurzfristig nach Anmeldeschluss abzusagen.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Ihre

JUCONOMY Rechtsanwälte

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ANMELDUNG

zzuumm SSeemmiinnaarr

DDaatteennsscchhuuttzz--CCoommpplliiaannccee -- EEiinnffüühhrruunngg iinn ddiiee GGrruunnddllaaggeenn,,

DDüüsssseellddoorrff 1166..0066..22000099

Bitte bis zum 08.06.2009 per Post, per Fax oder per E-Mail ([email protected]).

Vorname / Nachname: ___________________________________________

Unternehmen: ___________________________________________

Titel / Position: ___________________________________________

Straße: ___________________________________________

PLZ / Ort: ___________________________________________

Telefon: ___________________________________________

Fax: ___________________________________________

E-Mail: ___________________________________________

Ich melde mich hiermit verbindlich zum Seminar Datenschutz-Compliance - Einfüh-rung in die Grundlagen am 16.06.2009 in Düsseldorf an. Die Teilnahmegebühr beträgt 80,00 € (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).

Anmeldung an den Veranstalter: JUCONOMY Rechtsanwälte

Graf-Recke-Straße 82 40239 Düsseldorf Tel.: 0211 909916-0 Fax: 0211 909916-99 [email protected] www.juconomy.de

Bankverbindung: Dresdner Bank Düsseldorf, BLZ 300 800 00, Kto. 04 629 905 00 Teilnahmebedingungen: Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie die Anmeldebestätigung und die Rechnung. Den Eingang der Teil-nahmegebühr erbitten wir vor der Veranstaltung. Bitte geben Sie bei der Überweisung als Verwendungszweck Ihren Namen und die Rechnungsnummer an. Die Stornierung ist bis zum 08.06.2009 kostenfrei möglich. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist jederzeit möglich. Stornierung und Benennung eines Ersatzteilnehmers bitten wir schriftlich vorzunehmen. Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 20 Personen. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Der Veranstalter behält sich vor, bei geringer Zahl von Anmeldungen etwa aufgrund von Termins-kollisionen die Veranstaltung ggf. kurzfristig nach Anmeldeschluss abzusagen.

Datum: _____________________ Unterschrift: _____________________