NETZ SG RESSORT SCHULVERWALTUNG 1 Lehrerdienstrecht und Gehälter Statistikw esen neues Personalgesetz Klassenorgan i sation Inhalt Grundlag en
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1
Lehrerdienstrecht und Gehälter
Statistikwesenneues Personalgesetz
Klassenorganisation
Inhalt
Grundlagen
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Wo finde ich was?
Nachschlage-Werke Gesetzliche Grundlagen Weisungen, Richtlinien, Kreisschreiben, Empfehlungen Vollzugshilfen Auskunftsdienste
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Grundlagen
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Nachschlagewerke
Handbuch Volksschule Band 1 und Band 2Herausgeber: Schulgemeindeverband (SGV) in Zusammenarbeit mit BLD
Dienstrecht der Volksschul-Lehrpersonen im Kanton St.Gallen, Leitfaden (April 2009) Herausgeber: BLD, Autor: Jürg Raschle
Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, Leitfaden (April 2008)Herausgeber: BLD, Autor: Jürg Raschle, Leiter Dienst für Recht und Personal
Elektronisches Handbuch EHB; internes NachschlagewerkAutor, Urs Fend
GALLEX, Internet-Gesetzessammlung im Kanton St.Gallen; www.gallex.ch
25. April 2012 3Schulverwaltung - Basiskurs
Grundlagen
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Gesetze und Verordnungen
Volksschulgesetz, VSG, vom 13.01.1983 ( Handbuch Volksschule 1.1) Verordnung über den Volksschulunterricht, VVU, 11.06.1996 (1.1.1) Lehrerbesoldungsgesetz, LBG, 30.11.1971 (1.2) Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte, VDL (1.3.1)
Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse, 13.11.1990 (3.6) Gesetz und Verordnung über die privaten Sonderschulen, 1977 (6.4) in Revision Verordnung über den Schulärztlichen Dienst, 31.05.2005 (7.1) Schulzahnpflegeverordnung, 02.02.1982 (7.2) Staatsverwaltungsgesetz, 16.06.1994 (9.1) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 16.05.1965 (9.2) Gemeindegesetz, 21.04.2009 (9.3) Gemeindevereinigungsgesetz, 17.04.2007 (9.3.1) Gesetz und Vollzugsverordnung über die Urnenabstimmungen, 1971 (9.3.2/.1) Verantwortlichkeitsgesetz, 07.12.1959 (9.3.4) Verordnung über den Staatsdienst, 05.03.1996 (9.4) wird aufgehoben per 1.6.2012 Besoldungsverordnung Staatspersonal, BVO, 27.02.1996 (9.4.2) wird aufgehoben per 1.6.2012 Datenschutzgesetz, 20.01.2009 (9.6.5) Haushaltverordnung, 12.10.1981 (10.1) Finanzausgleichsgesetz und Vollzugsverordnung, 23.09.2007 (10.2/.1) Neues Personalgesetz und Personalverordnung, ab Juni 2012 / Januar 2013
25. April 2012 4Schulverwaltung - Basiskurs
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Weisungen und Richtlinien (1)
Kreisschreiben zur Einschulung in den Kindergarten, 29.11.2007 (2.1) Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule, 16.1.2008 (2.2) Weisungen des Erziehungsrates zum Umgang mit standardisierten Testsystemen, 18.08.2010 (2.2.1) Promotions- und Übertrittsreglement, 25. Juni 2008 (2.3) Empfehlungen im Umgang mit Kindern mit besonderen Glaubensbekenntnissen, 21.3.2007 (2.4) Weisungen zum Berufsauftrag der Lehrkräfte in Kindergarten und Volksschule, 18.03.1998 (3.1) Richtlinien für die Entschädigung an die Ausbildung in Sonderpädagogik, 01.01.1998 (3.2.4) Richtlinien zur Berufseinführung der Kindergarten- und Volksschullehrkräfte im Kanton St.Gallen, Mai
2006 (3.3.2) Weisungen über die systematische lohnwirksame Qualifikation der Volksschul-Lehrkräfte, 29.9.2004 (3.4) Kreisschrreiben zur Kostenübernahme für Fort- und Weiterbildung, 01.12.1992 (3.5.1) Richtlinien zum Bildungsurlaub, 12.4.2000 (3.5.2) vorläufige Weisungen des Erziehungsrates zur Qualitätsentwicklung in den Schulen, 19.01.2005 (4.1) Weisungen zur Unterrichtssprache und Erläuterungen, 19.05.2005 (4.2.1) Kreisschreiben zu Verbindlicherklärung der neuen deutschen Rechtschreibung, 23.10.1996 (4.2.2) Weisungen des Erziehungsrates zum Französischunterricht, 21.11.2003 (4.2.3) Kreisschreiben zur Sexualpädagogik, 15.06.2005 (4.3.1) Kreisschreiben zur Suchtprävention in der Volksschule, 15.06.2005 (4.3.2) Weisungen zur Benützung des Internets, 30.8.2006 (4.3.3)
25. April 2012 5Schulverwaltung - Basiskurs
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Weisungen und Richtlinien (2)
Kreisschreiben über den freiwilligen Musikunterricht an Volksschulen, 24.10.1990 (4.4.1) Vorläufiges Kreisschreiben über die Musikalische Grundschule, 19.09.2007 (4.4.2) Weisungen über mehrtägige besondere Veranstaltungen und Veranstaltungen zur Berufswahlvorbereitung, 20.11.1996 (4.5.1) Kreisschreiben, Empfehlungen und Weisungen zur Gleichbehandlung / Gleichstellung von Frau und Mann
/ Mädchen und Knaben (4.6.1 / 4.6.10 / 4.6.2 / 4.6.3) Kreisschreiben zu Bekleidungsvorschriften in der Volksschule, 02.07.2010 (4.6.4) Weisungen zur Klassenbildung in der Volksschule, 29.08.2007 + Nachtrag vom 23.11.2011 (5.2) Reglement über die Unterrichtsorganisation, 29.08.2007 (5.3) Weisungen über die fördernden Massnahmen, 09.02.2006; Pensenpool (6.1) Richtlinien zur Schaffung von Alternativen zu Einführungsklassen, 13.6.2001 (6.3.1) Kreisschreiben über die Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund, 15.6.2005 (6.7) Kreisschreiben zur Zahngesundheit in der Schule, 01.08.2006 (7.2.2) Schulbaurichtlinien (8.1) in Revision Weisungen zur Schulleitung, 01.09.2004 (9.5) Pflichtenheft der regionalen Schulaufsicht, 21.5.2008 (9.7) bis 2012 Weisungen des Erziehungsrates über die pädagogischen Kommissionen der Volksschulen, 18.12.1991
(9.8.1)
25. April 2012 6Schulverwaltung - Basiskurs
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Vollzugshilfen
EXCEL-TOOL's (im Internet unter www.sgv-sg.ch) : Dienstjahr Gehalt und Dienstjahr Treueprämie Hilfsformular für die Gehlaltskategorie-Einstufung Anspruch auf Bildungsurlaub und Altersentlasung Berechnung der Altersentlastung Berechnung Schulleitungspensum Berechnung Mutterschaftsentschädigung Berechnung Lohnfortzahlung bei Unfall oder Krankheit Berechnung Treueprämien Hilfsformular für die Klassenorganisation, Unterrichtspensen
Weitere Vollzugshilfen (Merkblätter): Ausrichtung der Klassenlehrerzulage (3.2.1) Bezahlte und unbezahlte Urlaube (3.2.3) Langandauernder Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen (3.2.5)
25. April 2012 7Schulverwaltung - Basiskurs
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Auskunftsstellen
BLD Amt für Volkkschule (058 229 32 24)
SGV Verband St.Galler Volksschulträger (071 245 52 01)
NETZ SG Fachausschuss Schulverwaltungen (071 394 17 90)
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Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrpersonen
im Kanton St.Gallen
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 9
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten4 Arten von Anstellungen
Geregelt in Art. 56ff VSG und Art. 2/3 VDL
1. Wahl
2. Lehrauftrag befristet
3. Lehrauftrag unbefristet
2. Einzelauftrag Fachkraft für Hilfen
25. April 2012 10Schulverwaltung - Basiskurs
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten1. Wahl
VoraussetzungenGewählt wird, wer für eine unbefristete Stelle eingesetzt wird, für den
erteilten Unterricht wahlfähig ist und mindestens ein halbes Pensum versieht.
WahlfähigkeitWahlfähig ist, wer ein st.gallisches oder ein anderes vom Staat anerkanntes
Lehrdiplom oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt. Der Erziehungsrat entscheidet über die Gleichwertigkeit (Ausnahme: ausländische
Lehrdiplome = EDK)
Bedeutung- Wahl nur durch Schulrat möglich (nicht delegierbar)- Recht auf Bildungsurlaub- Vorzug gegenüber nicht wahlfähigen Lehrpersonen sowie befristeten und unbefristeten Lehraufträgen
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 11
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 2. Lehrauftrag unbefristet
VoraussetzungenEinen befristeten Lehrauftrag erhält, wer für den erteilten Unterricht wählbar ist, eine unbefristete Stelle versieht, jedoch weniger als ein halbes Pensum unter-richtet.
BedeutungMit folgenden zwei Ausnahmen dieselben Rechte und Pflichten wie im Wahl-status:- (Erteilung kann vom Schulrat delegiert werden)- Kein Anspruch auf Bildungsurlaub
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 12
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 3. Lehrauftrag befristet
VoraussetzungenEinen befristeten Lehrauftrag erhält die Lehrperson, wenn- sie nicht wahlfähig ist;- die Stelle nicht gesichert ist- die Stelle vorübergehend vakant ist (Stellvertretung)
BedeutungDas Arbeitsverhältnis bei einem befristeten Lehrauftrag läuft auf einen festgesetztenTermin ab (keine Kündigung notwendig).
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 13
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 4. Einzelauftrag für Fachkräfte für Hilfen
VoraussetzungenEin Einzelauftrag an eine Fachlehrperson für Therapie und Stützunterricht bezieht sich auf eine für das Schulkind verfügte Anzahl von Lektionen.
BedeutungBesoldung im StundenlohnEinzelaufträge sollen nur im Ausnahmefall vergeben werden
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 14
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten Stellvertretung (Lehrbeauftragte)
Stellvertretungen sollen in der Regel mit einem befristeten Lehrauftrag angestellt werden und nicht im Stundenlohn.
Stellvertretungen werden grundsätzlich zu denselben Gehalts-Bedingungen angestellt, wie fest angestellte Lehrpersonen (Ausnahme: Klassenlehrerzulage)
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 15
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten Allgemeine Hinweise
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, muss eine Wahl erfolgen.
Es ist nicht zulässig, ohne Grund einen Lehrauftrag anstelle einer Wahl zu erteilen.
Stellvertretungen erhalten in der Regel einen befristeten Lehrauftrag und nichteinen Einzelauftrag.
Auch Fachkräfte für Hilfen werden entweder gewählt oder erhalten einen Lehrauf-trag, wenn die Kriterien erfüllt werden.
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 16
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - AnstellungAusbildung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen PHSG
Primarlehrperson "Allround": Anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hoch-schule für wenigstens 6 Fächer der PrimarschuleAbschluss: anerkanntes Lehrdiplom mit Bachelor-Abschluss
Oberstufenlehrperson "Allround": Anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischenHochschule für wenigstens 3 Fächer der OberstufeAbschluss: anerkanntes Lehrdiplom mit Master-Abschluss
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 17
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - AnstellungAusbildung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen PHSG
Primar-Diplomtyp A = Kindergarten bis 3. Primarklasse Primar-Diplomtyp B = 1. bis 6. Primarklasse Sekundarstufe I : Phil. I und Phil. II
Sofern keine "Allround-Ausbildung" vorhanden ist (also nicht genügend Fächerabgeschlossen wurden = Wahlfähig für jene Fächer, auf die sich das Lehrdiplombezieht.
Besitzstand: Lehrkräfte, welche ihre Ausbildung noch nach bisherigem Ausbil-dungskonzept abgeschlossen haben, behalten ihre ursprünglich erlangte Wahl-fähigkeit auch weiterhin ohne Einschränkung.
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 18
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - AnstellungAusländische Lehrdiplome
Ausländische Diplome werden durch die EDK geprüft
Seit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens im Jahre 2004 ist die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) für die Anerkennung ausländischer Lehrdiplome zuständig. Die Einreichung eines Gesuches kann über das Internet erfolgen:
www.edk.ch/dyn/12933.php
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 19
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte
Dienstjahreseinstufung
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 20
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Gehälter der Volksschullehrkräfte: DienstjahreseinstufungGrundsätze
Geregelt in Art. 2ter ff. LBG und Art. 12 – 14 VDL
Unterrichtstätigkeit ab 400 Lektionen jährlich wird als volles Dienstjahrangerechnet.
Andere hauptberufliche Tätigkeit oder Kindererziehung in der Familie wird ab mindestens 6 Monaten Dauer wie folgt zur Hälfte angerechnet:- Kindergarten und Primarstufe: ab vollendetem 22. Altersjahr- Oberstufe und Kleinklassenstufe: ab vollendetem 24. Altersjahr
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 21
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Gehälter der Volksschullehrkräfte: DienstjahreseinstufungExcel-Tool "Dienstjahresberechnung - Version 1.6"
Excel-Tool zur Berechnung
der Gehaltseinstufung der Treueprämiendienstjahre des Anspruchs auf Bildungsurlaub des Anspruchs auf Altersentlastung der Dienstjahre in der eigenen Gemeinde
Im Internet unter: www.sgv-sg.ch Tools
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 22
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Gehälter der Volksschullehrkräfte: Dienstjahreseinstufung Feststellen der Gehaltskategorie
1. Unproblematische FälleAusbildung: Primarlehrerin / Anstellung: Primarstufe = Gehalt Primarstue
Ausbildung: Sekundarlehrer / Anstellung: Sekundarstufe = Gehalt Sekundarstufe
2. Problematische Fälle (stufenfremder Unterricht)Ausbildung: Sekundarlehrer / Anstellung: Primarstufe = Gehalt?Ausbildung: Primarlehrerin / Anstellung: Sekundarstufe = Gehalt?
3. SpezialfälleAusbildung: Arbeits- und HauswirtschaftslehrpersonAnstellung: Handarbeit und Hauswirtschaft auf der Oberstufe = Gehalt?
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 23
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte
Fragen zurDienstjahreseinstufung
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 24
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Treueprämie
Geregelt in Art. 10 LBG
Die Träger der öffentlichen Primar- und Sekundarschulen sind verpflichtet, ihren Lehrern bei guter, pflichtgetreuer Dienstleistung nach Vollendung des 10. und 20. Dienstjahres im Kanton den Betrag eines halben Monatsgehaltes auszurichten.
Berechnung des Treueprämiendienstjahres auf Excel-Tool "Dienstjahre" Berechnung der Treueprämienzahlung (od. des Urlaubes) auf speziellem Excel-Tool Teilpensen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre Bezug als Urlaub möglich (Bewilligung durch Schulrat) Übergangsrecht (für aufgelaufene Treueprämie) bis 2014
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 25
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte
Fragen zurTreueprämienberechnung
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 26
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Klassenlehrerzulage
Geregelt in Art. 4bis LBG (XII. Nachtrag zum LBG) und in der Vollzugshilfe vom 19. September 2007.
Die Zulage entspricht 1/30 des Jahresgehalts inkl. 13. Monatsgehalt in Klasse/Stufe B1 der unterrichteten Stufe. Der Ansatz ist nicht abhängig von der Ausbildung, bzw. des Lehrdiploms sondern nur von der Stufe, auf welcher unterrichtet wird.
Für jede Klasse steht maximal eine Klassenlehrerzulage zur Verfügung.
Stellvertretungsfall: Der Arbeitgeber entscheidet, wer die Zulage erhält!
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 27
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Altersentlastung
Geregelt in Art. 22 VDL und Art. 16 LBG
Ab dem Schuljahr nach Erfüllung des 55. Altersjahres: 2 Lektionen Ab dem Schuljahr nach Erfüllung des 60. Altersjahres: 3 Lektionen
Berechnung bei Teilpensen:Die Altersentlastung wird als Lohnbestandteil in abgestufter Form auch
Lehrkräften mit Teilpensen von mehr als 7 Lektionen (Kindergarten: mehr als 5 Unterrichtslektionen) zugestanden.
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 28
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 29
Altersentlastung: Berechnung bei Teilpensen
Primar- und Oberstufe:
Bandbreiten* Berechnung ab dem 50. Altersjahr Berechnung ab dem 60. Altersjahr21 - 26 U-Lekt. Monatsgeh. : 28 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 27 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)
8 - 20 U-Lekt. Monatsgeh. : 29 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 28.5 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)
1 - 7 U-Lekt. Monatsgeh. : 30 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 30 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)
Kindergarten:
Bandbreiten* Berechnung ab dem 50. Altersjahr Berechnung ab dem 60. Altersjahr17 - 20 U-Lekt. Monatsgeh. : 22 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 21 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)
6 - 16 U-Lekt. Monatsgeh. : 23 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 22.5 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)
1 - 5 U-Lekt. Monatsgeh. : 24 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 24 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)
* Unterrichtslektionen ohne Präsenzzeit!
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Altersentlastung
Berechnungsbeispiel (Ansatz 2012):
Primarlehrperson, 56, 28. Dienstjahr, 12 Lektionen + 1 Präsenz pro Woche
Monatsgehalt vor dem 55. Altersjahr:= 13/30 von Fr. 9'030.65 = Fr. 3'913.25
Monatsgehalt ab dem 55. Altersjahr:= 13/29 von Fr. 9'030.65 = Fr. 4'048.20
Nicht etwa 14/30 von Fr. 9'030.65 !
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 30
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte
Fragen zurAltersentlastung
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 31
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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Leistungsprämie
Geregelt in Art. 15 VDL
Für besondere Leistungsprämien stehen je Gemeinde und Kalenderjahr 0,3 % (Stand 2011) der Lohnsumme der Lehrkräfte inkl. Arbeitgeberbeiträge an die an die Personalversicherung zur Verfügung.
Muss ins Budget aufgenommen werden
Schulrat entscheidet über Auszahlung (Delegation an Schulleitung möglich)
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 32
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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung (seit Juli 2005)
Art. 11quinquies LBG (neu): Für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen (…) Mutterschaft wird das Personalgesetz vom 1. Dezember 2010 sachgemäss angewendet.
Art. 50 Personalgesetz
16 Wochen, bzw. 112 Tage bezahlter Mutterschafsurlaub
unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis weitergeführt wird oder nicht
Lehrerin hat Anspruch darauf, nach dem Schwangerschaftsurlaub ihr bisheriges Pensum fortzuführen.
Wichtig: Lehrerin hat nach der Geburt noch 28 Tage Zeit um per Ablauf des Mutterschaftsurlaubes zu kündigen.
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 33
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Der Entschädigungsanspruch beginnt am Tag der Niederkunft
Vorbezug des Mutterschaftsurlaubes ist nicht möglich
3 Fälle, in welchen die Arbeit trotzdem vor der Geburt niedergelegt werden kann:
1. Bezahlter Urlaub im Interesse einer kontinuierlichen Pensenplanung2. Unbezahlter Urlaub oder Pensenreduktion auf (einseitigen) Wunsch der Lehrperson3. Gesundheitliche Gründe (Arztzeugnis)
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 34
Gehälter der Volksschullehrkräfte:Mutterschaftsurlaub : Beginn
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Mutterschaftsentschädigung : Berechnung
Bei regelmässigem Pensum in den letzten 9 Monaten vor der Geburt:Betrag des im letzten Kalendermonat vor der Geburt erzielten Einkommens
Bei unregelmässigem Pensum in den letzten 9 Monaten vor der Geburt:Durchschnitt der letzten 9 Monate vor der Geburt (Personalgesetz Art. 50)
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 35
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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Systematische Lohnwirksame Qualifikation SLQ
Geregelt Art. 23bis ff VDL und in den Weisungen über die systematische lohnwirksame Qualifikation der Volksschul-Lehrkräfte
Qualifiziert wird, wer auf der obersten Stufe der Klassen A, B und C besoldet wird.
Der Schulrat verfügt bis 31. Dezember über:- die Beförderung, wenn die Leistungen gut sind;- die Nichtbeförderung, wenn die Leistungen nicht gut sind;- allfällige Fördermassnahmen.
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 36
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Bildungsurlaub
Geregelt in Art. 14ter LBG und den Richtlinien zum Bildungsurlaub vom 12. April 2000
Der Bildungsurlaub dauert ein halbes Semester oder 12 Wochen, wovon 10 Wochen in die Unterrichtszeit und zwei Wochen in die unterrichtsfreie Zeit fallen.
Nach weiteren 10 Jahren Schuldienst kann ein zweiter Bildungsurlaub im gleichen Umfang beansprucht werden.
Kriterien zur Erfüllung des Anspruchs: Lehrkraft muss zum Zeitpunkt des Bezuges gewählt sein. 5 Jahre in der betreffenden Gemeinde als gewählte Lehrkraft, insgesamt 15 Jahre
im Kanton St.Gallen an einer öffentlichen Volksschule im Kanton St.Gallen. Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann spätestens zu Beginn des Schuljahres
gemacht werden, in welchem die Lehrperson das 55. Altersjahr erreicht.
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 37
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen GründenLohnfortzahlungspflicht und Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 11bis LBG: Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls wird die Besoldung bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses, längstens für ein Jahr, ausgerichtet.
Art. 73 VSG: Die zuständige Stelle des Staates verfügt auf Antrag des Schulrates die Auflösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen.
Der Antrag kann gestellt werden, wenn die Lehrperson wegen Krankheit oder Unfalls länger als ein Jahr arbeitsunfähig war. Ist eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann der Antrag vier Monate nach Einstellung der Lehrtätigkeit gestellt werden.
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 38
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen 6 – Punkte – Raster
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 39
1. Absenzenmanagement und Bemessung Lohnfortzahlungspflicht
2. IV-Früherfassung (Case-Management)3. Information an Pensionskasse4. IV-Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen5. PK-Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen6. Antrag beim BLD auf Auflösung des Dienstverhältnisses
Lehrerdienstrecht und Gehalt
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Neues PersonalgesetzAuswirkungen auf die Volksschule
1. Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag anstelle einseitiger Anstellungsverfügung.
2. Für den Kündigungsschutz wird das Personalgesetz sachgemäss angewendet.
3. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall beträgt neu 24 Monate.
4. Pensionierung: auf Ende des Semesters nach Vollendung des 65. Altersjahres.
5. Das Disziplinarrecht gemäss Art. 81 ff. wird aufgehoben. Neu gelten die
personalrechtlichen Massnamen gemäss Personalgesetz.
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 40
neues Personalgesetz
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Statistikwesen
1. Schülerstatistik BFS2. Schülerstatistik Finanzausgleich
Schülerzahl pro politische Gemeinde
3. Personalstatistik4. Pensenpool5. Finanzstatistik FISTA
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 41
Statistikwesen
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KlassenorganisationBewilligung von unter- oder überdotierten Klassen
Art. 27 VSG: " ...Abweichungen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates, sofern die Schülerzahlen nach Abs. 1 im Durchschnitt der Klassen des gleichen Jahrgangs der Schuleinheit (in der Regel die Schulhäuser eines Quartiers) nicht erreicht wird..."
Ablauf des Bewilligungsverfahrens (Stand 2010)1. Eingabe an BLD/AVS bis 28. Februar mit Planungsstand 1. Februar(2. Weiterleitung an RSA zur Beurteilung)3. Verfügung durch BLD
Excel-Tool für Pensenberechnungen
25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 42
Klassenorganisation