Naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Anforderungen im Gefolge der Ausdehnung des Raumordnungsregimes auf die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone Umweltforschungsplan 2004 Forschungskennziffer 804 85 017 K2 Endbericht Mai 2006 Technische Universität Berlin Prof. Dr. Johann Köppel Dr. Wolfgang Wende, Dr. Alfred Herberg Fachgebiet Landschaftsplanung, insb. Landschaftspflegerische Begleitplanung/ Umweltverträglichkeitsprüfung Sekr. EB 5, Straße des 17. Juni 145, 10623 Berlin Prof. Dr. Rainer Wolf Lene-Glatzer-Str. 14 01309 Dresden Rüdiger Nebelsieck Mohr Rechtsanwälte Postfach 500929 22709 Hamburg OECOS Umweltplanung apl. Prof. Dr. habil. Karsten Runge Bellmannstraße 36 22607 Hamburg I
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Naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Anforderungen im Gefolge der Ausdehnung des Raumordnungsregimes auf die
1 Darstellung der naturschutzrelevanten nationalen, europäischen und internationalen normativen und politischen Rahmenbedingungen der Raumordnung in der AWZ.................. 3
1.1 Gebietsbezogene Ordnung der AWZ und Seevölkerrecht ........................................................... 4
1.1.1 Nutzung der nichtlebenden Ressourcen ............................................................................... 8
1.1.2 Nutzung der lebenden Ressourcen ..................................................................................... 10
1.3.3 Zur Anwendung von Gesetzen in der AWZ....................................................................... 48
1.4 Schutz der Meeresumwelt durch eine Raumordnung in der AWZ............................................. 56
1.4.1 Raumordnerisch relevante Schutzgüter der Meeresumwelt der AWZ ............................... 56
1.4.2 Maßstäbe und Handlungsformen zum Schutz der Meeresgebiete...................................... 64
1.4.3 Raumordnerische Instrumente zum Schutz der Meeresumwelt ......................................... 75
1.5 Verhältnis zwischen Raumordnung und Anlagengenehmigung ................................................ 83
1.5.1 Verhältnis zwischen Raumordnung und Genehmigung nach aktueller Rechtslage ........... 83
1.5.2 Vorschlag für eine Änderung der SeeAnlV........................................................................ 83
2 Identifikation und Darstellung der Bedeutung und Empfindlichkeit unterschiedlicher mariner Ökosysteme in Meeresbereichen der AWZ................................................................... 85
2.3 Beschreibung und Darstellung naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deutschen Nord- und Ostsee ....................................................................................................................... 99
3 Für die Raumordnung relevante Schutzgüter der Meeresumwelt, Bedeutungskriterien und Möglichkeiten der Operationalisierung...................................................................................... 104
4 Recherche der Nutzungen und Identifikation der wesentlichen Konfliktfelder zwischen Naturschutzbelangen und Nutzungsansprüchen ....................................................................... 118
4.2.2 Beifang und Discard von Fischen und benthischen Lebewesen....................................... 121
4.2.3 Beifang von Schweinswalen und Vögeln......................................................................... 122
4.2.4 Auswirkungen der Bodenfischerei auf Wirbellose und Benthoslebewesen ..................... 124
4.2.5 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen der Fischerei......................................................................................................................................................................................................................................................................................... 125
4.4.8 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen des Schiffsverkehrs............................................................................................................... 136
4.5 Sand- und Kiesabbau................................................................................................................ 138
4.6 Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch Sand- und Kiesabbau....................................... 138
4.6.1 Auswirkungen der Sedimententnahme............................................................................. 138
4.6.3 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Sand- und Kiesabbau................................................................................................................ 140
4.8.4 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Marikulturen................................................................................................................... 144
4.10 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Baggergutverklappung ........................................ 145
4.10.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Baggergutverklappung ................................................................................................... 145
4.12 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Offshore-Windenergie......................................... 146
4.12.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen....................................................................................................... 146
4.14 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Offshore-Plattformen .......................................... 149
IV
4.14.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen von Offshore-Plattformen..................................................................................................................... 149
4.15 Rohrleitungen und Stromkabel................................................................................................. 151
4.16 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Rohrleitungen und Stromkabel ........................... 152
4.16.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen von Rohrleitungen und Seekabeln......................................................................................... 153
4.20 Auswirkungen der genannten Nutzungen auf Schutzgebiete ................................................... 156
5 Ermittlung von raumordnerischen Ziel- und Grundsatzanforderungen des Naturschutzes an andere Nutzungen......................................................................................................................... 158
5.1 Generelle naturschutzfachliche begleitende Aussagen zu Planungen der Raum- und Nutzungsstruktur...................................................................................................................... 158
6 Ansätze zur Berücksichtigung grenzüberschreitender und kumulativer Wirkbeziehungen im Rahmen einer naturschutzorientierten Raumordnung der AWZ ........................................... 163
Abbildung 1: Die deutsche AWZ Nordsee (BSH 2004) ............................................................................ 86
Abbildung 2: Sedimenttypen der Nordsee; dunkelgraue Flächen: Schlick und sandiger Schlick; hellgraue Flächen: Sand; strukturierte Flächen: Grober und kiesiger Sand (QSR 2001; Ausschnitt) ............... 87
Abbildung 3: Schematische Darstellung der großräumigen Zirkulationsverhältnisse der Nordsee (TURRELL et al. 1992) ........................................................................................................................ 88
Abbildung 4: Zirkulation der Nordsee, abgeleitet aus numerischen Modellsimulationen für zwei unterschiedliche NAO-Indizes (LOZÀN et al. 1993) .......................................................................... 88
Abbildung 5: Fronten in der südlichen Nordsee; schwarze Linien: Fronten; hellblaue Fläche: geschichteter Wasserkörper; blaue Fläche: Übergangszone; dunkelblaue Fläche: stark durchmischter Wasserkörper (QSR 2001; Ausschnitt) .............................................................................................. 89
Abbildung 6: Salzgehalt in der Deutschen Bucht in 4,5 m Tiefe, aufgenommen mit einem Thermosalinographen während der FS GAUSS-Fahrt Nr. 377 (14.1.-23.1.2002; (BSH).................. 90
Abbildung 7: Seit 1981 gelegentlich beobachteter Sauerstoffmangel in der Deutschen Bucht (BEUSEKOM et al. 2003).......................................................................................................................................... 91
Abbildung 8: Benthosgesellschaften in der deutschen Nordsee-AWZ – Erhebung 2000 (RACHOR & NEHMER 2003)................................................................................................................................. 93
Abbildung 9: Die deutsche Ostsee (BSH 2004) ......................................................................................... 94
Abbildung 10 Schematischer Längsschnitt durch die Ostsee (BODUNGEN et al. 1999)............................. 95
Abbildung 11: Bodenbedeckung der südlichen Ostsee (RHEINHEIMER et al. 1996).................................. 96
Abbildung 12: Karte der naturräumlich unterschiedlichen Teilregionen der deutschen AWZ (Nordsee)101
Abbildung 13: Karte der naturräumlich unterschiedlichen Teilregionen der deutschen AWZ (Ostsee).. 103
Abbildung 14: Schweinswalverteilung in der Nordsee. Quelle: Reid, J. B., Evans, P.G. H., & Northridge, S.P. (2003). Atlas of Cetacean distribution in north-west European waters. Peterborough: Joint Nature Conservation Committee. (AWZ-Grenzen hinzugefügt) ..................................................... 116
VI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Identifikation und Beschreibung der Teilkriterien naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deutschen AWZ (Nordsee)......................................................................................................... 100
Tabelle 2: Identifikation und Beschreibung der Teilkriterien naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deutschen AWZ (Ostsee) ........................................................................................................... 102
Tabelle 3: Operationalisierung von Belangen des Landschaftsbildes in Raumordnungskategorien........ 105
Tabelle 4: Operationalisierung von Belangen abiotischer Schutzgüter, insbesondere Wasser in Raumordnungskategorien................................................................................................................. 107
Tabelle 5: Operationalisierung von Belangen von Lebensraumstrukturen und -typen in Raumordnungskategorien................................................................................................................. 109
Tabelle 6: Operationalisierung von Belangen des Biotoptypenschutzes in Raumordnungskategorien ... 110
Tabelle 7: Operationalisierung von Belangen des Vogelzuges in Raumordnungskategorien.................. 112
Tabelle 8: Operationalisierung von Belangen von See- und Rastvögeln in Raumordnungskategorien... 113
Tabelle 9: Operationalisierung von Belangen von Fischen in Raumordnungskategorien ....................... 114
Tabelle 10: Operationalisierung von Belangen von Meeressäugern in Raumordnungskategorien.......... 117
Tabelle 11: Anteil des Beifangs an der Populationsgröße von Schweinswalen. Populationsgrößen nach HAMMOND et al. (1995 SCANS-Studie), Beifangdaten für die nördliche Nordsee unzureichend für eine abschließende Bewertung. Quelle: (KASCHNER 2001 in VESPER, DORRIEN 2001), leicht verändert........................................................................................................................................... 123
Tabelle 12: Für Deutschland an die IWC berichtete Beifänge von Schweinswalen (IWC 2004), Zahlen in der Klammer sind Meldungen aus Mecklenburg-Vorpommern, eigene Darstellung....................... 123
Tabelle 13: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Fischereinutzungen .................................................. 125
Tabelle 14: Verölungsraten (in %) an der deutschen Nordseeküste im Zeitraum 1984-1990 (BERNEM et al. 1997) und im Zeitraum 1998/99 - 2000/01 (FLEET, REINEKING 2001). ................................ 130
Tabelle 15: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Seeverkehrsnutzungen ............................................. 136
Tabelle 16: Ursache Wirkungsketten bezogen auf die Nutzung Sand- und Kiesabbau ........................... 140
Tabelle 17: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Marikulturnutzungen................................................ 144
Tabelle 18: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Baggergutverklappung ............................................. 145
Tabelle 19: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Offshore-Windenergienutzungen............................. 146
Tabelle 20: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Offshore-Plattformen ............................................... 149
Tabelle 21: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Rohrleitungen und Seekabel .................................... 154
Tabelle 22: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf militärische Nutzungen ............................................ 156
Tabelle 23: Übersicht über potenziell kumulative Wirkungen von Offshore-Windparks mit anderen Nutzungen in der AWZ; Teil 1......................................................................................................... 169
VII
Tabelle 24: Übersicht über potenziell kumulative Wirkungen von Offshore-Windparks mit anderen Nutzungen in der AWZ; Teil 2......................................................................................................... 170
Das Forschungsvorhaben befasste sich mit der Fragestellung, welche naturschutzfachlichen, aber auch welche naturschutzrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf eine künftige Raumordnung in der deut-schen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) bestehen. Im Rahmen des Projektes konnten zunächst die naturschutzrechtlichen Prämissen geklärt werden. Weiterhin wurden naturschutzfachliche Grundlagen geschaffen, um die Ziele des Naturschutzes in der AWZ erfolgreich in das Verfahren der Raumplanung integrieren zu können.
Deshalb wurden Hinweise dazu erarbeitet,
A) welche rechtlichen Möglichkeiten zur Integration naturschutzfachlicher Ziele in eine Raumord-nung in der AWZ bestehen,
B) welche fachlichen Interessen und Zielsetzungen der Naturschutz bezogen auf die AWZ verfolgen sollte
C) und wie diese Belange des Meeresnaturschutzes über einen naturschutzfachlichen Planungsbei-trag in den Aufstellungsprozess zur Raumordnung integriert werden können.
Der vorliegende Endbericht liefert dem entsprechend zunächst Ausgangspunkte zu den naturschutzrele-vanten übergeordneten Rechtsgrundlagen. Im weiteren Rechtsteil werden dann konkrete Anforderungen des § 18a ROG vorgestellt. Damit wurden die wesentlichen juristischen Grundlagen für den Meeresnatur-schutz in der AWZ-Raumordnung geklärt und auch der rechtliche Handlungsauftrag des Bundesamtes für Naturschutz determiniert.
Neben den rechtlichen Ausführungen enthält der Bericht aber auch naturschutzfachliche Hinweise. So werden zunächst beschreibend die Grundlagen mariner Ökosysteme in der deutschen AWZ geschildert. Auch werden erste Aussagen zur generellen Bedeutung und Empfindlichkeit unterschiedlicher Ökosys-teme in Meeresbereichen der AWZ getroffen. Darüber hinaus enthält der Bericht einen Ansatz zur Ent-wicklung einer naturräumlichen Gliederung, wie sie auch in der terrestrischen Planung als Grundlage naturschutzfachlicher Beiträge unerlässlich ist. Im Weiteren werden mögliche Naturschutzfachkriterien ermittelt und Aussagen zur Verwendbarkeit dieser Kriterien im Rahmen der Meeresraumordnung getrof-fen. Ziel war es, die Bedeutung von Schutzgütern des Meeresnaturschutzes zunächst auf theoretischer Ebene herauszuarbeiten und Möglichkeiten zu einer Integration dieser Belange über die entsprechenden Kategorien der Raumordnung aufzuzeigen.
Das Bundesamt für Naturschutz konkretisierte die Naturschutzfachkriterien sowie die rechtlichen Grund-lagen räumlich in einem naturschutzfachlichen Planungsbeitrag und bereitete die Informationen für den tatsächlichen Raumordnungsprozess mit Unterstützung des Forschungsteams auf. Im Rahmen des For-schungsvorhabens sollten jedoch nicht allein die Schutzgüter des Meeresnaturschutzes operationalisiert werden, sondern darüber hinaus auch die möglichen Auswirkungen bestehender und geplanter Nutzun-gen. Deshalb enthält der Endbericht auch eine Analyse der potenziellen Konfliktfelder anderer Nutzungen mit dem Meeresnaturschutz sowie naturschutzfachliche Anforderungen an diese anderen Nutzungen. Die Forschungsarbeiten liefern zudem Hinweise zur Berücksichtigung von grenzüberschreitenden und kumu-lativen Wirkungsbeziehungen.
In einem abschließenden Kapitel werden übergeordnete Empfehlungen für die Entwicklung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung aus Sicht des Meeresnaturschutzes gegeben. Diese Empfehlungen 1
sind für sind für die Ausgestaltung eines naturschutzfachlichen Planungsbeitrages sowie für den Prozess der Meeresraumordnung hilfreich. Sie geben eine Übersicht darüber, welche Belange des Meeresnatur-schutzes von hervorgehobener Bedeutung sind und wie diesen Belangen im Rahmen der Formulierung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung aus Forschungssichtweise Rechnung getragen werden kann. Das Abschlusskapitel zeigt auch noch einmal die Besonderheiten sowie die Unterschiede des Na-turschutzes und der Raumordnung auf dem Meer im Gegensatz zur landseitigen Raumordnung auf.
SRÜ). Nicht anwendbar ist das AWZ-Regime des Art. 61 SRÜ auf sesshafte Arten. Für sie gelten die
Bestimmungen der Regelungen zum Festlandsockel (Art. 77 Abs. 4 SRÜ).
Abgesehen von diesen Besonderheiten obliegt dem Küstenstaat nach Maßgabe von Art. 61 ff. SRÜ die Regelung der Nutzung der natürlichen Ressourcen (WEIß 1999, 51 ff.; WOLFF 2003, 356 ff.; EHLERS 2004, 53 ff.). Dies bezieht sich sowohl auf die Art als auch den Umfang. Der Küstenstaat kann danach die zulässigen Fangmengen in seiner AWZ festlegen (Art. 62 Abs. 2 S. 1 SRÜ). Hat er nicht genügend eigene Kapazität, so gewährt er anderen Staaten Zugang zu den lebenden Ressourcen (Art. 62 Abs. 2 S. 2 SRÜ). Dafür kann er Fangquoten festlegen. Der Küstenstaat verfügt damit zwar nicht über das ausschließliche Nutzungsrecht, wohl aber über umfassende Befugnisse, die Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen zu steuern. Er hat dabei nicht nur zu verhindern, dass ihr Fortbestand durch übermäßige Ausbeute gefährdet wird (Art. 61 Abs. 2 SRÜ), sondern muss sich darum bemühen, dass der größtmögliche Dauerertrag gesi-chert wird (Art. 61 Abs. 3 SRÜ). Der Internationale Gerichtshof hat deutlich gemacht (Spanien vs Kanada - ICJ Reports 1998, 164), dass sich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht auf die Festle-gung von Mengen erschöpfen, sondern auch weitergehende Maßnahmen einschließen können (WOLFF 2003, 358). Die Bewirtschaftungsmaßnahmen können sich neben der Festsetzung von Fangmengen und Fangquoten auch auf Regelungen über Fangzeiten (Art. 62 Abs. 4 lit. c SRÜ), Art, Größe und Anzahl der Fischereifahrzeuge (Art. 62 Abs. 4 lit. d SRÜ) oder Fanggebiete beziehen (Art. 62 Abs. 4 lit. c SRÜ). Dies schließt die Kompetenz zur Festlegung von Gebieten ein, in denen der Fischfang entweder generell oder für bestimmte Arten ausgeschlossen ist. Die Einrichtung von Fangschutzgebieten ist daher seevöl-
1 Dieser Artikel wird durch das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfanges (IWÜ) konkretisiert (BGBl. 1982 II, S. 559). Es sieht neben der Verkündung des seitdem jährlich zu erneuernden Fangmoratoriums auch die Möglichkeit vor, Fangschutzgebiete einzurichten. Dazu sind von der Internationalen Walfangkommission bisher nur der Indische Ozean und das Südmeer erklärt worden (PROELß 2004, 183).
kerrechtlich zulässig (vgl. auch JARASS 2002, 29). Die Wahrnehmung der damit eröffneten umfangrei-chen Möglichkeiten zur räumlichen Steuerung der Nutzung der lebenden Ressourcen der AWZ durch den Küstenstaat, ist für die Bundesrepublik allerdings aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der EG stark einge-schränkt (vgl. dazu 1. 2. 2. 2).
1.1.3 Seeschifffahrt
Der Rechtsstatus der Seeschifffahrt wird von zwei seevölkerrechtlichen Grundsätzen geprägt. Dies sind
der Grundsatz der Freiheit der Schifffahrt (Art. 87 Abs. 1 lit. a SRÜ) und das Flaggenstaatsprinzip (Art.
92 SRÜ). Seeschiffe haben danach das Recht, sich auf den Meeren unbehindert zu bewegen. Dies betrifft
grundsätzlich auch die Beschaffenheit der Schiffe und die Gebräuche auf ihnen. Der Grundsatz der Frei-
heit der Schifffahrt verbietet bereits für das Küstenmeer, dass der Küstenstaat dort einseitig Regelungen
über Entwurf, Bau, Bemannung oder Ausrüstung der Schiffe vorschreibt (Art. 28 Abs. 2 SRÜ). Die See-
schiffe unterliegen vielmehr der Hoheitsgewalt ihres Flaggenstaates (Art. 92 Abs. 1 SRÜ) und haben
daher die von ihm gesetzten Anforderungen zu beachten (Art. 94 SRÜ). Die Flaggenhoheit gründet zwar
auf der einzelstaatlichen Souveränität, ist jedoch nicht als seewärtige Fortsetzung der Gebietshoheit zu
betrachten. Das Seeschiff ist kein „schwimmendes Staatsgebiet“. Die Hoheitsrechte des Flaggenstaates
sind nicht ausschließlich. Sie variieren je nach völkerrechtlichem Status und korrespondieren mit küsten-
staatlichen Rechten und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Da die Regelungen des Flaggenstaates nach
Art. 94 Abs. 5 SRÜ den allgemein anerkannten Vorschriften, Verfahren und Gebräuchen entsprechen
müssen, wird der Regelungsbereich des SRÜ mit weiteren seevölkerrechtlichen Normkomplexen ver-
schränkt. Diese Regelungstechnik wird in den speziellen Vorschriften zum Einbringen von Stoffen (Art.
210 Abs. 4 SRÜ) und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe aufgegriffen (Art. 211 Abs.
1 SRÜ). Soweit solche internationalen Regelungen für die Schifffahrt bestehen, ist der Flaggenstaat der
Primäradressat für ihre Umsetzung. Dies gilt nicht nur für die Hohe See, sondern auch für die AWZ (vgl.
Art. 58 SRÜ). Auch hier hat primär der Flaggenstaat dafür Sorge zu tragen, dass die dort geltenden Vor-
schriften von den unter seiner Flagge fahrenden Schiffen eingehalten werden.
Allerdings wird nicht nur im Küstenmeer, sondern auch in der AWZ die Primärverantwortlichkeit des
Flaggenstaates für seine Seeschiffe durch Befugnisse des Küstenstaates ergänzt. So darf dort das Einbrin-
gen von Stoffen nicht ohne seine vorherige ausdrückliche Genehmigung erfolgen (Art. 210 Abs. 5 SRÜ).
Nach Art. 211 Abs. 5 SRÜ können die Küstenstaaten auch Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und
Überwachung der Verschmutzung der AWZ durch Schiffe erlassen, sie sind dabei allerdings auf den Er-
lass von Regelungen beschränkt, die den allgemein anerkannten internationalen, im Rahmen der zustän-
digen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellten Regeln und Normen
entsprechen und diesen Wirksamkeit verleihen. Diese küstenstaatlichen Kompetenzen führen damit nicht
zu einer materiell-rechtlichen Erweiterung des von der Schifffahrt zu beachtenden Pflichtenkanons. Ins-
besondere ergibt sich daraus kein Ansatz für eine räumliche Steuerung der Schifffahrt durch den Küsten-
ausgewiesen worden ist (LAGONI 1997, 47 ff.). Dies trifft für Nord- und Ostsee zu 2. In ihnen sind dann
die genannten Maßnahmen grundsätzlich verboten. Das Verbot betrifft allerdings nur die Schiffe, die
unter der Flagge eines Staates fahren, der diese Regelung ratifiziert hat. Liegt ein Sondergebiet im Be-
reich der AWZ, darf der Küstenstaat den Regeln des MARPOL-Übereinkommens durch eigene Maßnah-
men Wirksamkeit verleihen. Ihm sind jedoch zusätzliche gebietsbezogene Regelungen verwehrt, die über
das MARPOL-Übereinkommen hinausgehen. Da Nord- und Ostsee bereits zu den Sondergebieten zählen
(STOLL 2004, 6), erscheint das durch sie eröffnete gebietsbezogene Regelungspotential weitgehend aus-
geschöpft. Ein umfassendes Steuerungspotential für eine raumordnerische Binnendifferenzierung der
deutschen AWZ liegt in diesen Regelungen nicht.
Darüber hinaus sehen die Resolutionen A. 720 (17), A. 885(21) sowie A. 927 (22) der IMO die
Identifikation und Ausweisung von Meeresgebieten vor, die den Schutzstatus eines besonders
empfindlichen Meeresgebietes (Particulary Sensitive Sea Area - PSSA) besitzen. Sie können auf der
Hohen See, aber auch innerhalb der AWZ liegen 3. Special Areas im Sinne des MARPOL-
Übereinkommens und PSSA’s schließen sich dabei nicht gegenseitig aus. Inhaltliche Voraussetzung für
ein PSSA ist, dass es bestimmten ökologischen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen
oder edukatorischen Schutzkriterien entspricht. Die ökologische Schutzwürdigkeit wird dabei durch die
Einmaligkeit, Abhängigkeit vom Lebensraum, die repräsentative Bedeutung, Vielfalt, Ergiebigkeit,
Unversehrtheit und Verletzlichkeit des Gebietes begründet. Die Einrichtung eines PSSA kann vom
Küstenstaat angeregt werden; die verbindliche Ausweisung ist nur durch Beschluss der IMO möglich. Mit
der Identifizierung und Ausweisung eines PSSA sind keine neuen seerechtlichen Befugnisse verbunden,
sondern es werden bereits bestehende Regelungsoptionen auf den Zweck des marinen Umweltschutzes
orientiert (LAGONI 2002, 126). Dazu kann auch das im SOLAS-Übereinkommen vorgesehene
Maßnahmespektrum der Schiffsmeldung, Schiffswegeführung, Verkehrstrennung oder Lotsenpflicht
gehören. Adressat dieser Pflichten sind zunächst die Flaggenstaaten, die ihre Seeschiffe zur Einhaltung
der Regeln zum Schutze eines PSSA anzuhalten haben.
Obwohl den Küstenstaaten keine grundsätzlich neuen Hoheitsbefugnisse verliehen werden, kann eine
räumliche Ordnung der AWZ über die Ausschöpfung der durch die Einrichtung von PSSA eröffneten
Möglichkeiten zur Steuerung der Schifffahrt wichtige Impulse erfahren. Dies gilt auch für die Belange
des marinen Naturschutzes. Belgien, Frankreich, Irland, Spanien und das Vereinigte Königreich haben
den Antrag gestellt, die atlantischen Küsten zum PSSA zu erklären (IMO Doc. MEPC 49/81). 2004 sind
Teile der „Western European Waters“ durch das Meeresumweltkomitee der IMO als PSSA identifiziert
2 Weitere Special Areas sind das Mittelmeer, das Schwarze Meer, das Rote Meer, den Persischen Golf, den Golf von Aden und die Antarktis.
3 Solche PSSA’s sind inzwischen im Bereich des Great Barrier Reef (Australien), des Archipels Sabana-Camaguey (Kuba), von Malpelo Island (Kolumbien), Florida Keys (USA) und Paracas (Peru) eingerichtet worden.
Das OSPARÜ bezieht sein übergreifendes Leitbild für die Gestaltung von Schutz und Nutzung des Mee-
res aus dem Grundsatz der „nachhaltigen Bewirtschaftung“ (Abs. 4 Präambel). Zentrales Ziel für das HÜ
ist es, „die ökologische Wiederherstellung der Ostsee zu gewährleisten und dabei die Möglichkeit der
Selbsterneuerung der Meeresumwelt und der Wahrung ihres ökologischen Gleichgewichts sicherzustel-
len“ (Abs. 4 Präambel). Im Zentrum des OSPARÜ steht nicht nur die Intention, die Verschmutzung des
Nordostatlantiks zu verhüten, sondern das Meeresgebiet insgesamt vor nachteiligen Auswirkungen
menschlicher Tätigkeiten zu bewahren, um die menschliche Gesundheit zu schützen, die Meeresökosys-
teme zu erhalten und beeinträchtigte Meeresgebiete wiederherzustellen (Art. 2 Abs. 1 lit. a OSPARÜ).
Vergleichbare Regelungsintentionen finden sich auch im Helsinki-Übereinkommen. Auch hier ist über-
greifendes Ziel die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung, um die ökologische Wiederherstel-
lung des Ostseegebietes und die Erhaltung seines ökologischen Gleichgewichts zu fördern (Art. 3 Abs. 1
HÜ). Augenfällig erfährt dabei die ökosystemare Schutzdimension eine stärkere Akzentuierung.
Beide Übereinkommen werden durch das Leitbild der Vorsorge geprägt. Art. 2 Abs. 2 lit. a OSPARÜ
bezieht dabei den Inhalt der Vorsorge richtungsweisend auf das Problem des unzureichenden Wissens.
Vorsorge ist danach geboten, „wenn trifftige Gründe zur Besorgnis vorliegen ... selbst wenn es keinen
schlüssigen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren Auswir-
kungen gibt“. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 HÜ. Beide Übereinkommen orientieren sich
an „best-practice-Standards“ (Art. 2 Abs. 2 lit. a u. Abs. 3 lit. a OSPAR; Art. 3 Abs. 2 u. 3 HÜ). Sie ste-
hen daher im Zeichen eines vorwiegend technisch-organisatorisch ausgerichteten Verständnisses des
Schutzes der Umwelt, der sich allerdings in seiner operativen Ausgestaltung auf das Verschmutzungssyn-
drom fokussiert (vgl. zum Verschmutzungsbegriff LAGONI 1996, 88).
Im Einzelnen richten sich die Verpflichtungen darauf, die Verschmutzung des Meeres von Land aus (Art.
3 OSPAR; Art. 6 HÜ), durch Offshore-Anlagen (Art. 5 OSPAR; 12 HÜ)4 und durch Einbringen oder
Verbrennen auf See (Art. 5 OSPAR; Art. 10 u. 11 HÜ) zu verhüten. So ist aufgrund Art. 10 u. 11 HÜ
sowie Art. 4 des OSPARÜ das Verklappen und Verbrennen in der deutschen AWZ grundsätzlich ausge-
schlossen. Ausnahmen bestehen im Wesentlichen nur für Baggergut. In der Nordsee erlaubt ist auch das
Einbringen von inerten Stoffen natürlichen Ursprungs und von Fischabfällen (Art. 3 Abs. 2 lit. b und lit. d
Anhang II OSPARÜ). Soweit das Einbringen zulässig ist, muss dem Küstenstaat die Befugnis zustehen,
die Orte dafür festzulegen. Abgesehen davon enthalten die Regionalabkommen keine Aussage für eine
weitere binnenräumliche Steuerung durch den Mitgliedstaat. Das HÜ enthält im Weiteren zusätzlich Be-
stimmungen über Anforderungen an Schiffe (Art. 8 u. 9 HÜ). Zur Einschränkung der Meeresverschmut-
zung sind im OSPARÜ in den Anlagen I, II und III weitere Anforderungen normiert. Entsprechende
4 Allerdings beziehen sich die Regeln beider Übereinkommen zu den Offshore-Anlagen nur auf Anlagen zur Förde-rung von Gas und Erdöl (vgl. Art. 1 j OSPAR; Anlage VI, Regel 1 HÜ).
Funktion haben die Anlagen III, V und VI des HÜ. Diese Regelungen sind einer Raumordnung für die
AWZ nicht zugänglich.
Während der Grundsatz der nachhaltigen Bewirtschaftung im OPARÜ nur kursorisch angesprochen ist,
wird über Art. 15 HÜ das Ziel der Erhaltung der Küstenökosysteme, der natürlichen Lebensräume und
der biologischen Vielfalt formuliert und das Prinzip der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen
dezidiert bekräftigt. Wegen ihrer Beschränkung auf die Formulierung von umweltpolitischen Zielen ohne
Benennung instrumenteller Umsetzungsformen dürfte diese Vorschrift allerdings nur eine programmati-
sche Funktion besitzen (EHLERS 1996, 119). Insbesondere Fehlen in beiden Regionalabkommen instru-
mentelle Ansätze für eine bestands- und artenschutzorientierte Steuerung der Nutzung der lebenden Res-
sourcen. Sie wird im OSPARÜ sogar ausdrücklich speziellen Regelungen zur Fischerei anheim gestellt
(Abs. 12 Präambel). Eine spezifische Aussage zur Entwicklung einer naturräumlichen Ordnung der AWZ
findet sich in keinem der beiden Regionalabkommen.
Allerdings sind in beiden Übereinkommen zur weiteren Implementation der Verträge Kommissionen
eingerichtet worden (vgl. Art. 10 ff. OSPARÜ; Art. 19 ff. HÜ). Sie besitzen den Status internationaler
Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre Tätigkeit ist nicht auf die Überwachung der Durch-
führung der Übereinkommen beschränkt (Art. 10 Abs. 2 lit. a OSPARÜ; Art. 10 Abs. lit. a HÜ). Sie kön-
nen auch zur Konkretisierung der Verträge Programme und Maßnahmen beschließen, die den Charakter
eines vertragsrechtlichen „Sekundärrechts“ annehmen können (Art. 10 Abs. 2 lit. c OSPARÜ; Art. 20
Abs. 1 lit. b HÜ). So können in einem vereinfachten Verfahren Änderungen der Anlagen beschlossen
werden (Art. 16 OSPAR; Art. 32 HÜ). Darüber hinaus kann die OSPAR-Kommission im Einvernehmen
aller Vertragsparteien weitere Programme und Maßnahmen mit bindender Wirkung beschließen (Art. 13
Abs. 1 u. 2 OSPARÜ) oder Empfehlungen mit appellativem Charakter geben (Art. 13 Abs. 1 OSPARÜ;
Art. 20 Abs. 1 lit. b u. c HÜ). Damit werden sie zum „Motor der Rechtsentwicklung“ (LAGONI 1996,
85)5.
Dabei sind die Beschlüsse nicht auf das gesamte Meeresgebiet beschränkt. Vielmehr kann die OSPAR-
Kommission auch ihre räumliche Anwendung „auf einen bestimmten Teil des Meeresgebiets“ beschrän-
ken (Art. 24 OSPARÜ). Damit ist die grundsätzliche Möglichkeit zur Subregionalisierung eröffnet. Sie
erlaubt eine räumlich differenzierte Ordnung des Vertragsgebietes. Entscheidungszuständig dafür ist al-
lerdings die OSPAR-Kommission (PROELß 2004, 192). Eine solche ausdrückliche Erwähnung der Subre-
gionalisierung fehlt im HÜ. Von der Subregionalisierung durch die Kommission ist die zweite Option der
Ermunterung der Vertragsstaaten zu Maßnahmen auf der Grundlage von gemeinsam erarbeiteten Empfeh-
lungen der Kommission zu unterscheiden. So hat etwa die OSPAR-Kommission bereits 1992 die Ver-
5 Zur innerstaatlichen Umsetzung der Beschlüsse der Kommissionen ist der Erlass einer Rechtsverordnung erforder-lich (vgl. Art. 2 Nr. 1a des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks - BGBl. 1994 II S. 1355).
terliegenden Tierarten7. Sein räumlicher Anwendungsbereich erstreckt sich auf die durch die Flaggen-
rechtsverordnung (FlRVO - BGBl. 1990 I, 1389) definierten Grenzen der Seefahrt (§ 1 Abs. 1 und 2 See-
FischG). Mit § 1 FlRVO wird die Mittelwasserlinie als Grenze zwischen Binnen- und Seeschifffahrt defi-
niert. Die AWZ liegt damit im Geltungsbereich des SeeFischG. Nach § 2 Nr. 2 SeeFischG ist das Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates, die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu
beschränken. Die derzeitige Seefischereiverordnung sieht in Umsetzung des gemeinschaftsrechtlich vor-
gegebenen Regelungsansatzes zur schonenden Nutzung der Ressourcen bestimmte mengenmäßige Fang-
beschränkungen vor. Dies führt dazu, dass der Fischfang erlaubnispflichtig wird (§ 3 Abs. 1 S. 2 See-
FischG). Kriterium für die Erteilung einer Fangerlaubnis ist dabei der Bestandsschutz für die Betriebe,
denen bereits früher eine Erlaubnis erteilt worden war (§ 3 Abs. 1 S. 2 SeeFischG). Von der nach § 2 Nr.
2 SeeFischG eröffneten Möglichkeit, den Fischfang räumlich zu begrenzen, hat der deutsche Verord-
nungsgeber im Hinblick auf die Vorbehaltsregelung der VO 2371/2002 keinen Gebrauch gemacht.
1.3.1.3.3 Geschützte Meeresflächen
§ 38 BNatSchG sieht die Einrichtung geschützter Meeresflächen in der AWZ vor. Er nimmt dabei inhalt-
lich im Wesentlichen auf die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zum Schutz von „Natura 2000“-
Gebieten Bezug. Allerdings ist im Naturschutz die Regelungskompetenz des Bundes grundsätzlich auf
eine Rahmengesetzgebung beschränkt. Danach muss das Bundesrecht der Ausgestaltung durch die Län-
der fähig und bedürftig sein (BVerfGE 4, 115 <129>; 36, 193 <202>; 38, 1 <10>; 51, 43 <54>; 80, 137
<157>). Es darf nach Art. 75 Abs. 2 GG nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar
geltende Regelungen enthalten. Die Rahmengesetzgebung bedarf im Lichte der jüngsten Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zum Hochschulrecht einer zusätzlichen Rechtfertigung. Sie ist nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. 7. 2004 zum Hochschulrecht vierfach konditioniert
(BVerfG, NJW 2004, 2803):
- durch den Rahmencharakter der Regelung,
- durch den Ausschluss von Detailregelungen,
- durch die Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung und
- durch die Beschränkung auf allgemeine Grundsätze.
Das vierte und letzte Kriterium der Beschränkung auf allgemeine Grundsätze ist aus dem Wortlaut des
Art. 75 Abs. Abs. 1 Nr. 1a GG abgeleitet worden, der die Rahmengesetzgebung des Bundes auf die all-
gemeinen Grundsätze des Hochschulwesens bezieht. Eine solche Beschränkung auf allgemeine Grundsät-
7 Wer die Theorie der formellen Geltungserstreckung vertritt (vgl. dazu 1.3.2.1), muss zum Ergebnis kommen, dass in der AWZ § 2 Abs. 1 BJagdG für Meeresvögel und Seehunde nicht gilt und sie somit Gegenstände der Seefische-rei sind (LORZ, METZGER, STÖCKEL 1998, Rdn. 5 zu § 1).
der zum Gegenstandsbereich der Landesplanung durch die Bundesländer gehört, noch regelt er einen
Sachbereich, der zur übergreifenden Bundesraumordnung durch den Bund zu zählen ist. Im Übrigen er-
gibt sich auch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ROG ein Hinweis, dass das Konzept der hergebrachten terrestrischen
Raumordnung zur Anwendung auf extraterritoriale Räume nicht vorgesehen ist. Danach bezieht sich ihre
Aufgabe auf die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes sowie der Teilräume der Bun-
desrepublik Deutschland. Dazu zählt die AWZ nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem neu aufgenommenen
§ 1 Abs. 1 S. 2 ROG, dass die Raumordnung in der AWZ auf eine Abwandlung der bestehenden Pla-
nungssysteme der Raumordnung der Länder und der Bundesraumordnung zielt (ERBGUTH, MÜLLER
2003, 631). Danach können in der AWZ „einzelne Funktionen ... durch die Raumordnung entwickelt,
geordnet und gesichert werden“. Daraus ist zu entnehmen, dass der AWZ nicht das Gesamtpaket der her-
gebrachten Raumordnung übergestülpt werden soll. Daher ist für die Regelungszuständigkeit weder die
allein für die Raumordnung in den Bundesländern bestehende rahmenrechtliche Regelungskompetenz des
Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG einschlägig noch die vom Bundesverfassungsgericht dem Bund kraft Natur der
Sache zugewiesene ausschließliche Kompetenz für die Bundesraumordnung für den Gesamtraum.
Da für Regelungen, die im ROG getroffen werden, auch andere Kompetenztitel als Art. 75 Abs. 1 Nr. 4
GG in Anspruch genommen werden können (HENDLER, KOCH, Rdn. 23 zu § 1), kommt eine Gesetzge-
bung für die räumliche Ordnung der AWZ nach Maßgabe von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Betracht
(CZYBULKA 2003, 337; ERBGUTH, MÜLLER 2003, 631). Auf der Grundlage für das Recht der Wirtschaft
kann der Bund die AWZ als Wirtschaftsraum raumplanerisch konzipieren. Von dieser Erwägung hat sich
offensichtlich auch der Gesetzgeber leiten lassen (BR-Drs, 756/03, S. 206). Er ist dabei nicht auf die
räumliche Zuordnung von Nutzungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beschränkt, sondern kann
sie dabei auch auf eine nachhaltige Nutzung verpflichten und den durch Art. 20a GG vorgegebenen
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Geltung verschaffen. Allerdings ist hier einschränkend festzu-
halten, dass sich dann eine solche Raumordnung nur auf die Koordination der wirtschaftlichen Nutzungen
erstrecken kann (ERBGUTH 2002, 39). Werden andere Nutzungen eingeschlossen, ist auf weitere Kompe-
tenztitel zurückzugreifen. § 18a Abs. 1 S. 1 ROG zählt als Gegenstände der Raumordnung in der AWZ
neben den wirtschaftlichen Nutzungen die Wissenschaft, die Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschiff-
fahrt und den Schutz der Meeresumwelt auf. Für die räumliche Ordnung der Seeschifffahrt ergibt sich
eine Regelungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG. Für den Schutz der marinen Umwelt kann neben
Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG (Naturschutz) auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung,
Abfallbeseitigung) zurückgegriffen werden.
1.3.2 Zusammenfassung
1. Das Verfassungsrecht entscheidet nicht nur darüber, welche Maßstäbe an das legislative, exekuti-ve und judikative Handeln im Hoheitsgebiet anzulegen sind, sondern auch darüber, welche Grundsätze in der AWZ anzuwenden sind.
2. Das extraterritoriale staatliche Handeln unterliegt auch in der AWZ der Grundrechtsbindung.
d. Besonderes Gewicht können bestimmte Lebensräume, Ökosystemtypen oder Arten aus
ihrem jeweiligen Gefährdungsgrad oder ihrer Schutzbedürftigkeit erlangen.
e. Die Tragfähigkeit der konkret betroffenen Ökosysteme bildet einen entscheidenden Be-
zugspunkt bei ihrer Betrachtung als Schutzgut.
f. Auch terrestrische Lebensräume können Schutzgut des völkerrechtlichen Begriffs des
„Meeresumweltschutzes“ sein, wenn sie maßgeblich vom Meer beeinflusst werden.
6. Das Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresumwelt ist ein übergeordnetes Ziel des
Meeresumweltschutzes.
7. Die Wiederherstellung beeinträchtigter Meereszonen kann zumindest für die Nord- und Ostsee
als maßgebliches Schutzziel aus dem Umweltvölkerrecht hergeleitet werden.
1.4.2 Maßstäbe und Handlungsformen zum Schutz der Meeresgebiete
Für die terrestrische Raumordnung sind die in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze relevant, die gemäß
§ 2 Abs. 1 „im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung (...) anzuwenden sind“. Es
ist zu untersuchen, inwieweit die in § 2 Abs. 2 ROG formulierten Grundsätze als Maßstäbe und Hand-
lungsformen zum Schutz der Meeresumwelt in der AWZ dienen können. Nach einer Klärung der grund-
sätzlichen Fragen zur Anwendbarkeit der Grundsätze (1.4.2.1) wird der Grundsatzkatalog im Einzelnen
auf seine mögliche Bedeutung für die Raumordnung in der AWZ untersucht.
1.4.2.1 Anwendbarkeit der Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG auf die AWZ
Bereits beim ersten Blick auf den Katalog des § 2 Abs. 2 fällt auf, dass die meisten der dort formulierten Grundsätze ersichtlich auf die terrestrische Raumordnung zugeschnitten sind und eine Anwendung zahl-reicher der dort genannten Grundsätze in der AWZ nur wenig Sinn ergeben würde. Angesichts der erheb-lichen Abweichungen der marinen von den terrestrischen Gegebenheiten stellt sich die Frage, inwieweit die in § 2 Abs. 2 genannten Grundsätze überhaupt Grundlage für eine Konkretisierung sein können. Diese Frage gilt – mit Ausnahme des oben schon behandelten, im Zuge der Gesetzesnovellierung ausdrücklich angepassten Grundsatzes in § 2 Abs. 2 Nr. 8 – zum einen ganz generell, aber auch für jeden einzelnen der genannten Grundsätze.
Generell ergibt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Grundsätze des § 2 Abs. 2 daraus, dass sie als – wenn auch ausnahmsweise unmittelbar geltende (RUNKEL 2004, § 2 Tz. 19) Rahmenrechtsvorschriften i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG konzipiert sind, die sich an die Länder und Landesbehörden richten. Sie sind damit nicht ohne Weiteres für die Raumplanung in der AWZ zuständigen Bundesbehörden anwend-bar. Für eine Anwendung dieser Grundsätze bedarf es daher einer an den Bund als Planer gerichteten Norm, die einen entsprechenden Anwendungsbefehl enthält. Vor diesem Hintergrund hat der Bund in § 18 a ROG geregelt, welche Normen die Bundesbehörden bei ihren Planungen entsprechend anzuwenden haben. Ein Hinweis auf eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG findet sich dort nicht. Allerdings findet sich in § 18 a Abs. 1 Satz 2 ROG die Anordnung der entsprechenden An-wendbarkeit von § 7 Abs. 1, der wiederum zur Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung aus § 2 Abs. 2 auffordert und somit – wenn auch mittelbar – die Verweisungskette aus § 18 a in die Grundsätze
des § 2 Abs. 2 fortsetzt. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 18 a ROG die Grundsätze des § 2 Abs. 2 in seinen Willen mit aufgenommen hat.
Generell dürfte auch die Frage, ob die AWZ noch als Teil des „Gesamtraums der Bundesrepublik“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ROG zu verstehen ist, einer Anwendung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 in der AWZ nicht im Wege stehen. Zwar hatte der Gesetzgeber bei der Wahl dieses Begriffes die AWZ mit Sicherheit nicht im Auge, die die Bundesrepublik erst 1994 in Anspruch genommen hat. Doch abgesehen davon, dass die Verweisungskette aus § 18 a Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG systematisch ein-deutig ist und jedenfalls eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 rechtfertigt, spre-chen die Wahl des Begriffs des „Gesamtraums“ und der Zweck des ROG für eine extensive Auslegung des Begriffs auf alle Bereiche, die der Bundesrepublik nach dem Völkerrecht für raumordnerische Pla-nungen zugänglich sind. Denn die Norm verweist nicht auf das – klar abgegrenzte und die AWZ aus-schließende – Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Im Ergebnis dürfte die generelle Geltung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG als Grundlage für die Raumordnung in der AWZ somit nicht in Frage stehen. Demgegenüber ist für konkrete einzelne Grund-sätze des § 2 Abs. 2 ROG fraglich, ob bzw. in welchem Umfang sie als Grundlage für eine Konkretisie-rung im Rahmen der AWZ-Raumordnung dienen können.
1.4.2.2 Grundsätze des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG enthält im Vergleich zu anderen Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG eine vergleichs-
weise ausführliche Auflistung der für Natur und Landschaft maßgeblichen Ziele (Umweltqualitätsziele). §
2 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 ROG enthält zunächst den Grundsatz, Natur und Landschaft dauerhaft zu schützen, zu
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen (dazu
1.4.2.2.1). Satz 2 verpflichtet dazu, dabei den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen
(dazu 1.4.2.2.2). Die Naturgüter sind nach Satz 3 sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen (dazu
1.4.2.2.3). Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sind auszugleichen (dazu 1.4.2.2.4). Bei dauerhaft
nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt
werden (dazu 1.4.2.2.5). Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und land-
schaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen (dazu
1.4.2.2.6). Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen (da-
zu kurz 1.4.2.2.7). Im Bereich der AWZ wohl ohne praktische Relevanz bleiben die deshalb hier nicht
weiter zu erörternden Verpflichtungen zum Schutz des Grundwassers und zum vorbeugenden Hochwas-
serschutz.
Aus der Gesetzesbegründung zur Ergänzung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG (BT-Drs. 15/2250 zu Art. 2
Nummer 3, S. 69) ergibt sich ferner, dass die Ausweisung von Meeresschutzgebieten gemäß § 38
BNatSchG (dazu 1.4.2.2.8) und die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum integ-
rierten Küstenzonenmanagement (ABl. EG Nr. L 148 S. 24) Berücksichtigung finden sollen (dazu
1.4.2.2.9). Die Anwendung des gemeinschaftlichen Habitatschutzrechts gebietet schließlich neben der
Berücksichtigung der Ausweisung von Meeresschutzgebieten auch die Berücksichtigung ihrer arten-
1.4.2.2.10 Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Artenschutzes
Bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Erhalt der Arten Schutz-
ziel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG und damit zu berücksichtigender Bestandteil des Handlungs-
auftrages aus Art. 18 a ROG ist.
Für das Gewicht der in die raumordnerische Abwägung einzustellenden Belange des Artenschutzes ist
von Relevanz, dass das auch in der AWZ anzuwendende gemeinschaftliche Habitatschutzrecht seinerseits
relevante Ziele enthält, die mit der Ausweisung von Meeresschutzgebieten gemäß § 38 BNatSchG in der
AWZ nicht vollständig erfasst und abgearbeitet werden. Das folgt daraus, dass sowohl die V-RL als auch
die FFH-RL neben der Einrichtung des kohärenten Netzes „Natura 2000“ auch allgemeine Schutzmaß-
nahmen fordern, die für den Bereich der AWZ bislang keine nationale Umsetzung erfahren haben. So
fordert Art. 5 V-RL Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Arti-
kel 1 fallenden Vogelarten. Und Art. 12 FFH-RL etwa fordert notwendige Maßnahmen, um ein strenges
Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungs-
gebieten einzuführen, Art. 13 FFH-RL ähnliche Maßnahmen für die in Anhang IV Buchstabe b) genann-
ten Pflanzenarten. Im Rahmen der relevanten Schutzziele kommt es im Einzelnen nicht auf die genaue
Reichweite der Umsetzungsverpflichtungen bzw. der unmittelbaren Anwendung der Vorschriften an (vgl.
dazu etwa GASSNER 2004, 560 ff., LOUIS 2004, 557 ff.; GELLERMANN 2004, 87 ff.). Hervorzuheben ist
aber, dass die auch als gemeinschaftsweit besonders schutzbedürftig erkannten Arten und der für sie ge-
meinschaftsrechtlich geforderte strenge Schutz auch bei der Ermittlung der Schutzziele Relevanz entfal-
ten müssen.
1.4.2.3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 ROG: Ausgewogenes Verhältnis von Siedlungs- und Freiraumstruktur, Sicherung der Freiraumstruktur
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 ROG findet sich in verschiedenen Ausprägungen der Grundsatz des Schutzes der Freiraumstruktur, die in einem ausgeglichenen Verhältnis zur Siedlungsstruktur stehen soll.
In der Literatur wurde bereits heraus gearbeitet, dass es mit den wachsenden Nutzungsansprüchen an das Meer auch das Bedürfnis nach einem Schutz von Freiräumen gibt (BUCHHOLZ 2004, 485, 286). Zum einen folgt dies aus der positiven Wahrnehmung des größten Teils der Gesellschaft vom Meer als nahezu „unendlicher Natur“. Hieraus erwächst ein Bedürfnis, diese Erwartung zumindest in Teilbereichen durch die Bewahrung offener Seelandschaften in Küstennähe zu befriedigen. Zum anderen gibt es – nicht zu-letzt im Interesse der Sicherheit des Seeverkehrs – ein Interesse an der Vermeidung von ausgedehnten Barrierewirkungen, die durch flächenhafte ortsfeste Installationen entstehen können. Schließlich gilt es auch, Räume disponibel für Schutz- und Nutzungsentscheidungen zukünftiger Generationen zu halten. In § 2 Abs. 2 Nr. 14 findet der Gedanke des Freiraumschutzes eine weitere Begründung in dem Grundsatz, dass für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport geeignete Gebiete und Standorte zu sichern sind.
Dennoch ist fraglich, ob der Grundsatz des Erhalts der Freiraumstruktur in der AWZ anwendbar ist. Zweifel ergeben sich aus § 18 a Abs. 1 Satz 2 ROG wonach in der AWZ lediglich die „Vorschriften des §
7 Abs. 1 und 4 bis 10 entsprechend“ gelten, somit ausdrücklich nicht die Absätze 2 und 3 des § 7 ROG. In § 7 Abs. 2 ROG wird geregelt, dass die Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten sollen, wobei in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ROG ausdrücklich die „anzustrebende Freiraumstruktur“ genannt wird, zu der u.a. „großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz“ gehören können. Hieraus könnte man den Schluss ziehen, dass der Schutz der Freiraumstruktur generell keine sachgerechte Erwägung im Rahmen der Raumordnung in der AWZ sein könnte. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die-ser Schluss übereilt wäre.
Durch die Ausnahme von § 7 Abs. 2 und 3 aus der Anwendung in der AWZ hat der Gesetzgeber zwar zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Vorstellung die Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 3 ROG aus-schließlich auf die Steuerung der Raumnutzung von Flächen auf dem Festland zugeschnitten sind (SPAN-
NOWSKY, § 7 ROG Bund, Rz. 4.). Gleichwohl liegt hierin keine generelle Absage an die Grundsätze i.S.v. § 2 Abs. 2, die § 7 Abs. 2 ROG aufgreift. Deshalb wäre es auch verfehlt, aus dem Ausschluss der § 7 Abs. 2 bis 3 zu folgern, dass eine Orientierung der Raumordnung am Gedanken des Schutzes gewisser Frei-räume nicht von § 18 a gedeckt wäre. Der Ausschluss der § 7 Abs. 2 bis 3 bei gleichzeitiger Anwendung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 ist vielmehr so zu verstehen, dass § 7 Abs. 2 und 3 ROG wegen deutli-cher Ausrichtung auf die Bedingungen der terrestrischen Raumordnungsplanung (Gemeindefunktionen, Zentrale Orte, Verkehrsinfrastruktur, Forst- und Landwirtschaft etc.) erkennbar nicht übertragbar auf die Bedingungen der marinen Planung sind. Unter diesen Voraussetzungen musste der Gesetzgeber sinnvoll-erweise auf eine Anwendbarkeit dieser Soll-Vorschriften verzichten. Die explizite Anordnung der ent-sprechenden Anwendung des § 7 Abs. 1 zeigt demgegenüber, dass damit eine Ausklammerung insbeson-dere des Grundsatzes des Erhalts der Freiraumstruktur nicht gewollt war. Eine Orientierung der Raum-planung in der AWZ an den Grundsätzen scheint vielmehr vom Gesetzgeber unter Beachtung der Beson-derheiten auf See durchaus erwünscht zu sein.
Auch aus dem Völkerrecht lassen sich nur geringfügige Beschränkungen für eine Operationalisierung des Grundsatzes des Freiraumschutzes herleiten. Es wurde bereits dargelegt, dass das SRÜ es verbietet, ein „komplettes“ Raumordnungsrechtsregime in der AWZ zu etablieren (ERBGUTH, MÜLLER 2003, 625, anders VON NICOLAI 2004, 491, 495), weil den Küstenstaaten durch das SRÜ lediglich die Kompetenz zur Regelung bestimmter Nutzungen in der AWZ gegeben wird.
Hieraus folgt, dass es einen Freiraumschutz im Sinne einer „Verhinderungsplanung“, die für bestimmte Bereiche jegliche bauliche Nutzung verbietet, nicht geben kann. Dies wird bei der Betrachtung des Arti-kels 60 SRÜ besonders deutlich. Dort heißt es:
„Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone
(1) In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat das ausschließliche Recht zur Er-
richtung sowie zur Genehmigung und Regelung der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung
von
a) künstlichen Inseln;
73
b) Anlagen und Bauwerken für die in Artikel 56 vorgesehenen und für andere wirtschaftliche
c) Anlagen und Bauwerken, welche die Ausübung der Rechte des Küstenstaats in der Zone beein-
trächtigen können.“
Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Regelung, dass der Küstenstaat nicht das Recht hat, hierüber hinaus gehende Beschränkungen für Bauwerke in der AWZ zu statuieren. Es dürften keine Regelungen getroffen werden, die die Errichtung von nicht-wirtschaftlichen Bauwerken beschränken, die nicht die Rechte des Küstenstaates beeinträchtigen können.
Positiv formuliert ergibt sich jedoch aus Art. 60 SRÜ, dass zumindest das Völkerrecht einer raumordneri-schen Regelung nicht im Weg stünde, die bauliche Anlagen mit wirtschaftlichen Zwecken (sowie Anla-gen, die die Rechte des Küstenstaates in der AWZ gemäß Art. 56 SRÜ beeinträchtigen können) für be-stimmte Bereiche in der AWZ ausschließt. Hierdurch wäre völkerrechtlich zwar kein voller Schutz von Freiräumen möglich, jedoch ein Raumordnungsregime zulässig, das die praktisch wichtigsten geplanten baulichen Nutzungen der AWZ umfasst.
Innerhalb dieser Grenzen ist der Grundsatz des Freiraumschutzes in der AWZ zu berücksichtigen und in Raumordnungsplänen gemäß § 7 Abs. 1 ROG näher zu konkretisieren.
1.4.2.4 Zusammenfassung zu den Schutzgütern und -zielen
Der Schutz der Meeresumwelt hat sich am Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG auszurichten. Er beinhal-
tet selbst eine hinreichende gesetzliche Konkretisierung der Schutzgüter und -ziele. Sie lassen sich unter
Berücksichtigung der Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG, der einschlägigen gemeinschaftsrechtli-
chen Ziele des Habitatschutzrechts, der beschränkenden, aber auch zum Meeresumweltschutz verpflich-
tenden Vorgaben des SRÜ sowie weiterer internationaler Vereinbarungen und Abkommen sowie unter
Berücksichtigung der Zielsetzungen des IKZM wie folgt umreißen:
Der Schutz der Meeresumwelt bezieht sich sowohl auf den „funktionellen“ Naturschutz wie auch auf
einen „optischen“ Landschafts- und Naturgüterschutz. Er umfasst alle Bestandteile der Meeresgebiete
vom Meeresboden und -untergrund, über die Wassersäule, die Meeresoberfläche und den Luftraum über
dem Meer in ihren jeweiligen Funktionen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen einschließlich der Funk-
tionen für den Vogelzug, für den Erhalt der biologischen Vielfalt sowie in ihren Funktionen als Lebens-
grundlage für den Menschen. Ebenfalls erfasst ist der Landschaftsschutz mit der Bewahrung der für die
Meeresgebiete charakteristischen Weite und Ungestörtheit.
Die Maßstäbe beim Schutz der marinen Natur und Landschaft unterscheiden sich von denen der terrestri-
schen Raumordnung mit ihren Bezugnahmen auf die an §§ 1 und 2 BNatSchG ausgerichtete Landschafts-
planung im Ergebnis kaum. Der Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG ist eng an die Zielsetzungen des
Naturschutzrechts angelehnt und durch Art. 2 des EAG-Bau an die Fortentwicklung der Ziele und Grund-
indes nichts: Als Ziele der Raumordnung sind in der AWZ in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 2
ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich oder sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (neuerdings: Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung) abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen
im Teil-Raumordnungsplan AWZ zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums festzulegen.
Grundsätze der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 2 ROG allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ord-
nung und Sicherung des Raums in oder auf Grund des § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs-
oder Ermessensentscheidungen.
1.4.3.3 § 7 Abs. 1 ROG: Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung
Gemäß § 7 Abs. 1 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung nach Maßgabe der Leitvorstellungen und
des Gegenstromprinzips des § 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungsraum und einen regelmäßig
mittelfristigen Zeitraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren. Die Aufstellung räumlicher und
sachlicher Teilpläne – um einen solchen Teilplan handelt es sich angesichts der thematischen Beschrän-
kung der §§ 1 Abs. 1 S. 3, 18 a Abs. 1 ROG in der AWZ – ist zulässig.
Die Aufgabe der Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung erlangt für die AWZ eine besondere Bedeutung, da die in § 2 Abs. 2 aufgezählten 15 Grundsätze zum Großteil ersichtlich primär auf die Raumordnung an Land zugeschnitten sind. Die Pflicht zur Konkretisierung dieser Grundsätze soll sicher-stellen, dass die abstrakten Grundsätze im jeweiligen Planungsraum angepasst und operationalisierbar gemacht werden und damit ihre Steuerungsfunktion für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensent-scheidungen erfüllen können (vgl. SPANNOWSKY, K § 7 Rn. 38). Das betrifft zum einen die Notwendig-keit, Grundsätze der Raumordnung in Form von allgemeinen Aussagen i.S.d. § 3 Nr. 3 ROG zur Entwick-lung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Ab-wägungsentscheidungen zu erarbeiten. Das betrifft zum anderen die Möglichkeit, textliche Festlegungen zugunsten des Schutzes der Meeresumwelt mit Zielcharakter i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG festzulegen.
Die Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung stellt sich für die unterschiedlichen Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG unterschiedlich schwierig dar.
Der Grundsatz der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) kann und muss – ebenso wie bei der terrestrischen Raumplanung – bezogen auf die jeweils anzutreffenden natürlichen Verhältnisse konkretisiert werden. Insoweit kann weitgehend und umfassend auf die rechtli-chen und praktischen Erfahrungen im Rahmen der Raumplanung an Land zurückgegriffen werden, die an die besonderen ökologischen Bedingungen der marinen Umwelt angepasst werden müssen.
Gleiches gilt für die in § 2 Abs. 2 Nr. 8 genannten Grundsätze, die weitestgehend auf die AWZ übertrag-bar sind. Dies zeigt sich bereits daran, dass in der Vorschrift ausdrücklich auf die Meeresgebiete als Teil von Natur und Landschaft Bezug genommen wird. Die Konkretisierung der Grundsätze hat sich wieder-um an den natürlichen Verhältnissen zu orientieren, auch insoweit kann auf die rechtlichen und tatsächli-chen Anknüpfungspunkte der terrestrischen Raumplanung zurückgegriffen werden. Auch der Gedanke des Biotopverbundes kann für die AWZ konkretisiert und nutzbar gemacht werden, um insbesondere
barrierefreie Korridore für wandernde Tierarten der Meeresumwelt – insbesondere auch der Avifauna – zu erhalten.
Der Grundsatz des Vorrangs des „Flächenrecyclings“ vor der Inanspruchnahme von Freiflächen (Nr. 2 Satz 2) passt von der Ratio der Norm und vor dem Hintergrund des oben zum Schutz der Freiraumstruk-tur Gesagten auch auf Meeresgebiete. Der Grundsatz kann daher sinngemäß auch in der AWZ zur An-wendung gelangen, wobei sich entsprechende tatsächliche Problemlagen wohl erst in der Zukunft ergeben können. So könnte ein zulässiges Ziel einer Raumordnungsplanung beispielsweise darin bestehen, bei der Planung zweiter oder dritter Generationen von Offshore-Windkraftanlagen diese auf die Flächen von außer Dienst gestellten Windfarmen zu konzentrieren.
Auf die Möglichkeiten zur Konkretisierung des Gebots des Ausgleichs von Eingriffen wird unten geson-dert eingegangen.
1.4.3.4 Koordination mit der Naturschutzfachplanung (Schutzgebietssystem Natura 2000)
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ROG können Festlegungen aus Fachplanungen zum Inhalt von Raumordnungs-
plänen gemacht werden, soweit die Aufnahme zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich ist
und sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Entsprechendes dürfte
für Teilpläne gelten, wie sie für die AWZ geschaffen werden. Die Aufzählung der Fachpläne in § 7 Abs.
3, deren Festlegungen übernommen werden können, ist nicht abschließend, so dass etwa auch raumbe-
deutsame Erfordernisse und Maßnahmen von Schutzgebietsverordnungen im Rahmen des kohärenten
Netzes Natura 2000 erfasst werden (vgl. SPANNOWSKY, K § 7 Rn. 90).
Allerdings ist § 7 Abs. 3 ROG in § 18 a Abs. 1 S. 2 ROG nicht für entsprechend anwendbar erklärt wor-
den. Dies kann allerdings nicht so zu verstehen sein, dass raumbedeutsame Erfordernisse, die sich aus
Festsetzungen von Meeresschutzgebieten ergeben, im Rahmen der Raumordnungsplanung nicht zu
beachten wären. Denn aus § 7 Abs. 7 ROG ergibt sich, dass Natura 2000-Gebiete zumindest in der Abwä-
gung zu berücksichtigen sind. Es wäre somit gegen den Zweck der Normen aus § 18 a und § 7 Abs. 7
ROG, wenn Festsetzungen der naturschutzfachlichen Planung wie die Ausweisung von Schutzgebieten
nicht durch Festlegungen in Teilplänen der Raumordnung in der AWZ gesichert werden könnten. Für die
Abgrenzung zwischen naturschutzrechtlicher Fachplanung und raumordnerischer Planung gilt somit der
gleiche Grundsatz wie bei terrestrischen Planungen: Die Regionalplanung überschreitet ihre Kompeten-
zen in Abgrenzung zu denen der Naturschutzfachbehörden (hier: das Bundesumweltministerium als zu-
ständiger Behörde für die Ausweisung von Meeres-Naturschutzgebieten in der AWZ), wenn sie an deren
Stelle naturschutzfachliche Festlegungen im Gewand der Regionalplanung trifft (BVerwG v. 30. Januar
2003, 4 CN 14/01, BVerwGE 117, 351 ff.; SPANNOWSKY, K §7 Rn 89). Der Regionalplanung ist es somit
verwehrt, naturschutzfachliche Regelungen z.B. in Naturschutzgebietsverordnungen durch eigene Ziel-
festlegungen mit naturschutzrechtlichem Inhalt zu überlagern oder zu ersetzen. Mit anderen Worten: Es
gehört nicht zu den Aufgaben der Raumplanung, Festlegungen zu treffen, die ihre Grundlage in natur-
schutzrechtlichen Vorschriften finden und nicht auf die raumfunktionelle Aufgabenstellung der Regional-
planung gestützt werden können. Daraus folgt auch, dass sich die Raumplanung nicht über wirksame
Mehrere Rechtsgrundlagen, die auch in der AWZ anwendbar sind, schreiben vor, dass Eingriffe in den Naturhaushalt allgemein oder in speziellen Fällen auszugleichen sind.
Zwar findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wie bereits oben beschrieben wegen der fehlen-den Geltungserstreckung der entsprechenden Norm auf die AWZ keine Anwendung. Allerdings sind über § 38 Abs. 1 BNatSchG unter anderem die Kompensationspflichten des § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG (Kohärenzsicherungsmaßnahmen) für Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten entsprechend an-wendbar.
Ebenso kann die zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 SeeanlagenVO die Ge-nehmigung einer Seeanlage mit einer Bedingung oder Auflage zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Meeresumwelt verbinden und muss dies sogar, wenn ohne die Bedingung bzw. Auflage eine Gefähr-dung der Meeresumwelt nicht zu vermeiden ist.
81
Beide Rechtsgrundlagen verdeutlichen, dass es einen rechtlich zwingenden Bedarf zur Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen im o. g. weiteren Sinne (d. h. nicht in engem Bezug zur Eingriffsregelung) in der AWZ gibt. Vermittelt über den generellen Grundsatz aus § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 4 ROG, wonach Beein-trächtigungen des Naturhaushalts auszugleichen sind, hat die Raumordnung in der AWZ die Aufgabe, die Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen planerisch zu sichern. Der Grundsatz wird ergänzt durch § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 5, wonach bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen der Boden in seiner Leistungsfä-
higkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll. Der Kompensationsgrundsatz ist, wie oben gezeigt, bei der Aufstellung der raumordnerischen Teilpläne in der AWZ näher zu konkretisieren. Dies bedeutet, dass Teil-Raumordnungspläne in der AWZ Festsetzungen zum Ausgleich für Eingriffe enthalten können und sollten, die nach den Festsetzungen des Plans zu erwarten sind.
Schwieriger als den rechtlichen Rahmen für entsprechende Festsetzungen ist der mögliche Inhalt solcher Regelungen zu identifizieren. In der Literatur wurde heraus gearbeitet, dass der Ausgleich von Eingriffen im Meeresgebiet deutlich anderen Bedingungen unterliegt als von Eingriffen an Land (vgl. BURANDT 2005, 50f.). Während an Land oft über landschaftsbauliche Maßnahmen bestimmte Lebensräume aufge-wertet können (z.B. Anlage einer Streuobstwiese, Rückbau von Verbauungen in Gewässern), erweist sich das Spektrum in der AWZ als begrenzter. In Frage kommt etwa die Festsetzung von Vorranggebieten für bestimmte ökologische Funktionen, die bisher durch anderweitige Nutzungen beeinträchtigt wurden und durch Festsetzungen in der Raumplanung hiervon künftig freigehalten werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass eine raumordnerische Sicherung des Ausgleichs keine Ermächtigung beinhaltet, konkrete Maßnahmen schon in der Raumordnung festzusetzen oder diese gar Einzelnen aufzu-erlegen. Insoweit sind die raumordnerische Sicherung des Ausgleichs und die konkreten Anordnungen auf der Genehmigungsebene auseinander zu halten.
1.4.3.8 Die Operationalisierung des Vorsorgegebots im Rahmen der Anwendung der Instrumente
Die Erarbeitung sowohl der textlichen Konkretisierungen wie auch die Identifizierung möglicher Vor-
rang- bzw. Vorbehaltsgebiete für den Schutz der Meeresumwelt steht in einer direkten Beziehung zum
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis einerseits und zum Vorsorgegrundsatz andererseits. Denn für
den Bereich der AWZ gilt wie bereits dargelegt, dass der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis hinter
dem im terrestrischen Bereich trotz beachtlicher Forschungsanstrengungen teilweise noch zurückbleibt.
Hinsichtlich der Erarbeitung von Zielen der Raumordnung ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich
insoweit um „abschließend abgewogene“ verbindliche Vorgaben handelt, an die wegen ihrer weit rei-
chenden Wirkungen schon aus Gründen des rechtsstaatlichen Gebots hinreichender Bestimmtheit strenge
Anforderungen zu stellen sind (vgl. RUNKEL 2004, K § 3 Rdnr. 21 ff.). Im Hinblick auf die Anforderun-
gen an eine „abschließende“ und ordnungsgemäße raumordnerische Abwägung mit Zielqualität müssen
die Abwägungsgrundlagen umfassend sein (RUNKEL 2004, K § 3 Rdnr. 56 ff.), erfordern also insbesonde-
re eine besonders gründliche Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Erweisen sich die Erkenntnis-
se zu den naturschutzfachlichen Wertigkeiten bestimmter Flächen als unzureichend, kann das mithin einer
„abschließenden“ Abwägung mit Zielqualität entgegenstehen. Dass derartige Erkenntnislücken im Ergeb-
nis nicht zu Lasten des Meeresumweltschutzes gehen dürfen, folgt dabei aus dem Vorsorgegebot. Seine
Anwendung hat zur Folge, dass eine Ausweisung als Vorranggebiet für konfliktträchtige Nutzungen aus-
scheidet, wenn eine abschließende Bewertung der naturschutzfachlichen Schutzbedürftigkeit wegen noch
vorhandener Erkenntnislücken unmöglich ist.
Erweisen sich die Erkenntnisse zu den Funktionen, Empfindlichkeiten, Gefährdungen und ökologischen
funktionalen Bedeutungen gemessen an den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung als aus-
reichend, sind Gebiete mit herausragender Bedeutung – wie oben schon dargelegt - als „Vorranggebiete 82
für die Meeresnatur“ i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG festzulegen. Auch außerhalb der als Meeresschutzge-
biete vorgesehenen Flächen kann es dabei wegen der allein auf das Habitatschutzrecht fixierten Abgren-
zungen von Meeresschutzgebieten Gebiete mit „herausragender“ Bedeutung zum Schutz der Meeresum-
welt geben, deren Festsetzung als Vorranggebiet möglich oder nach den internationalen Abkommen und
Vereinbarungen sogar geboten sein kann.
Sofern sich zusätzlich Gebiete mit besonderen Funktionen für den Meeresnaturschutz identifizieren las-
sen, sind sie als „Vorbehaltsgebiete für die Meeresnatur“ festzulegen. Gleiches gilt für Gebiete, in denen
zwar noch Erkenntnislücken bestehen, aber zugleich begründete Indizien für das Vorliegen besonderer
Funktionen für den Schutz der Meeresumwelt vorhanden sind. Dem oben dargelegten Entwicklungs- und
Wiederherstellungsgrundsatz ist dadurch Rechnung zu tragen, dass geschädigte Gebiete, die aber ein ho-
hes Entwicklungs- bzw. Wiederherstellungspotenzial aufweisen, ebenfalls durch entsprechende Gebiets-
festlegungen so raumordnerisch gesichert werden, dass die Potenziale zur Entfaltung gebracht werden.
1.5 Verhältnis zwischen Raumordnung und Anlagengenehmigung
Ein Teil-Raumordnungsplan AWZ kann die ihm zugedachte planerische Steuerungsfunktion nur dann bewirken, wenn die raumordnerischen Ziele und Grundsätze auf der außenverbindlichen Ebene der Ge-nehmigungen beachtet bzw. berücksichtigt werden können. Der Befund zur aktuellen Rechtslage (dazu 1.5.1) gibt Veranlassung für einen Vorschlag zur Änderung der SeeAnlV (dazu 1.5.2).
1.5.1 Verhältnis zwischen Raumordnung und Genehmigung nach aktueller Rechtslage
Aus § 18 a Abs. 3 ROG ergibt sich, dass § 4 ROG mit den dort statuierten Bindungswirkungen der Raumordnung auch in der AWZ Anwendung finden soll. Lediglich für Vorranggebiete für Windkraftan-lagen statuiert § 18 a Abs. 3 ROG eine davon abweichende Regelung mit dem Inhalt, dass diese Festle-gungen im Genehmigungsverfahren nach der Seeanlagenverordnung im Hinblick auf die Wahl des Standortes die Wirkung eines Sachverständigengutachtens haben. Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich der Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts dabei, dass für sie gemäß § 4 Abs. 4 ROG die Erfordernisse der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind.
In der AWZ relevant sind insoweit die Genehmigungen gemäß § 2 SeeAnlV für die in § 1 Abs. 2 SeeAnlV genannten Anlagen. Sie decken das Spektrum der raumbedeutsamen Anlagen in der AWZ, so-weit ersichtlich, vollständig ab. Genehmigungen sind dann und nur dann zu versagen, wenn die in § 3 SeeAnlV genannten Versagungsgründe vorliegen (gebundene Genehmigung).
Eine Berücksichtigung oder gar Beachtung raumordnerischer Ziele und Grundsätze ist im Rahmen der Auslegung der Versagungsgründe des § 3 SeeAnlV ersichtlich nur sehr eingeschränkt möglich.
1.5.2 Vorschlag für eine Änderung der SeeAnlV
Erweist sich mithin die Ausgestaltung einer Genehmigung nach Maßgabe der SeeAnlV als Hemmnis für die Wirksamkeit einer Teil-Raumordnung in der AWZ, liegt die Annahme nahe, dass die SeeAnlV einer Anpassung an die Änderungen des ROG bedarf. 83
Die konkrete Ausgestaltung einer Raumordnungsklausel in der SeeAnlV ist nicht Gegenstand dieses For-schungsvorhabens. Es soll hier deshalb mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass aus Sicht der Ver-fasser die durch die Teil-Raumordnung in der AWZ intendierte planerische Komponente zu der Erkennt-nis führen könnte, dass auch die Genehmigungsentscheidungen als planerische Entscheidung ausgestaltet werden könnten und dabei auf die bewährten Maßstäbe des Verhältnisses zwischen Raumordnung und Fachplanung zurückgegriffen werden könnte.
2 Identifikation und Darstellung der Bedeutung und Empfindlichkeit unterschiedlicher mariner Ökosysteme in Meeresbereichen der AWZ
Nach der Darlegung der rechtlichen Grundlagen sollen im Weiteren die fachlichen Aspekte des Meeres-naturschutzes im Kontext zur Raumplanung aufgegriffen werden. Vergleichbar dem klassischen Ansatz der Naturräumlichen Gliederung, dem in der terrestrischen Landschaftsplanung große Bedeutung zu-kommt, können marine Großräume in ihrer natürlichen Eigenart synoptisch dargestellt und hinsichtlich ihrer Empfindlichkeit oder/und ihrer Besonderheiten unterschieden werden. Das Ziel ist, „Räume mit gleichartigem oder ähnlichem Gesamtcharakter auszuweisen, um deren Gegebenheiten für eine effektive und zugleich schonende Nutzung durch die Gesellschaft zu interpretieren“ (BERNHARDT et al. 1986). Auf Basis einer Analyse der wichtigsten natürlichen Standorteigenschaften werden ökologisch gleichartige Grundeinheiten definiert.
Im Folgenden geht es zunächst um eine Beschreibung der großräumigen hydrographischen und ökologi-schen Zusammenhänge mariner Ökosysteme in der deutschen Nord- und Ostsee. Dem liegen als Erfas-sungskriterien zugrunde:
In der darauf aufbauenden Raumgliederung wird das Ziel verfolgt, durch expertengestützte Integration thematischer Karten aus unterschiedlichen Quellen möglichst homogen ausgestattete Teilräume zu identi-fizieren. Mittels Überlagerung vorliegender thematischer Karten erfolgte zunächst eine visuelle Interpre-tation und schließlich eine Abgrenzung der vorgefundenen naturräumlichen Einheiten. Die Systematisie-rung dient dazu, spezifische Empfindlichkeiten und Belastbarkeiten der einzelnen Ökosysteme unter-scheidbar zu machen und Handlungsoptionen im Rahmen naturschutzbezogener Raumordnungsansprüche zu eröffnen.
2.1 Nordsee
2.1.1 Topographie und Sedimente
Die Nordsee ist ein von überwiegend geringen Wassertiefen geprägtes Schelfmeer mit einer im Norden weiten Öffnung zum Nordatlantik und zwei jeweils schmalen Verbindungen zur Ostsee und zum Ärmel-kanal. Ihre Fläche beträgt etwa 570.000 km², was einem Anteil der weltweiten Meeresfläche von lediglich 0,002 % entspricht. Vor allem die südliche Nordsee weist gemäß ihrem Charakter als postglaziales Über-flutungsbecken lediglich Wassertiefen bis maximal -100 m auf.
Die Topographie ist das Resultat eines lang andauernden Wechselspiels von fluvialen und glazialen For-mungsprozessen im Spät-Tertiär und Pleistozän. Große Eismassen und Flusssysteme von Elbe, Weser, Rhein, Themse und Humber ließen bei meist wesentlich niedrigeren Wasserständen größere Rinnensys-teme und Deltastrukturen entstehen.
Die deutsche AWZ weist Meerestiefen von -9 m (Amrum Bank) bis -68 m im äußersten Nordwesten auf. Flachwasserbereiche sind der Borkum-Riffgrund im Nordwesten der Insel Borkum mit -30 m Tiefe, west-lich Amrums die Amrum Bank, 150 km westlich von Sylt mit einer Tiefe von -37 m die Weiße Bank, noch weitere 55 km weiter westlich der Nordschillgrund mit -38 m und im „Entenschnabel“ der AWZ die nordöstlichen Ausläufer der Doggerbank mit -30 m („Dogger Tail End“). Diese flächenhaften Sande wei-sen meist keine oder nur spärliche Flora auf.
Abbildung 1: Die deutsche AWZ Nordsee (BSH 2004)
Das lockere sandige Sediment im Großraum der deutschen Nordsee besteht aus aufgearbeiteten saalezeit-lichen Moränenresten und marin aufgearbeiteten meist feinen Sanden. Es weist in allen Bereichen der Nordsee eine hohe natürliche Veränderung durch Sedimentation und Deposition auf. Die Sedimentvertei-lung variiert dabei sehr stark in Abhängigkeit von der Wassertiefe, den Strömungsverhältnissen und den pleistozän-holozänen Ablagerungsvorgängen (LOZÁN et al. 2003). Durch die teilweise sehr dünne Sedi-mentdecke ragen an einigen Stellen Grobsand- und Kiesflächen mit einzelnen Steinen und Steinfeldern sowie riffartig ausgeprägten Steingürteln hindurch (RACHOR, NEHMER 2003). Im Bereich der fluvialen Rinnensysteme herrschen jüngere Ablagerungen als feinkörnige Sedimente wie Schlick und Feinsand vor.
Charakteristisch für die deutsche Nordsee ist das Elbe-Urstromtal. Es verläuft in Verlängerung des Elbe-Ästuars südlich der Buntsandsteininsel Helgoland und dann in nordwestlicher Richtung, östlich der Wei-ßen Bank über die Grenze in die dänische AWZ hinaus (s. Abb. 2; Bezeichnung als „Elbe Rinne“). Die trocken gefallenen Teile des Nordseebodens wurden von Schmelz- und Flusswässern umgestaltet, als der Meeresspiegel um bis zu 130 m tiefer lag als heute. Heute sind Teilstücke des Tales als eine 30 bis 40 km breite, lang gestreckte Vertiefung zu erkennen. Im Übergang von flacheren zu tieferen Gebieten befinden sich Hangbereiche. Diese sind zwar weniger steil, als es der Name vermuten lässt, dennoch finden hier ökologisch einzigartige Prozesse statt, die einer Vielzahl von Meereslebewesen Lebensraum bieten. Das Elbe-Urstromtal weist Substrate aus Ton, Silt und Feinsand auf und im Ästuarbereich sehr feine, schlam-mige Sedimente.
Abbildung 2: Sedimenttypen der Nordsee; dunkelgraue Flächen: Schlick und sandiger Schlick; hellgraue Flächen: Sand; struktu-rierte Flächen: Grober und kiesiger Sand (QSR 2001; Ausschnitt)
Nahe der englischen und dänischen Nordseeküste dominiert gröberes, oft steiniges Material, meist aufge-arbeiteter Moränenschutt. Große Flächen dazwischen sind von glazialen Schmelzwassersanden überdeckt (s. Abb. 2). Durch die Mündung von Flüssen werden weiterhin große Mengen an Feinsedimenten aus den Einzugsgebieten in die Nordsee verfrachtet. Die Mobilisierung von Lockermaterial entlang von Steilküs-ten ist im Bereich der deutschen AWZ nicht von Bedeutung.
2.1.2 Hydrographie
Das Wasser der Nordsee setzt sich aus verschiedenen Wasserkörpern zusammen. Die Wassermassen kön-nen sich gegeneinander bewegen oder sich miteinander vermischen. Die Verteilung und Zusammenset-zung ist daher nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich sehr variabel. Die Wasserqualität ist maßgeblich von den Meeresströmungen, dem Zustand des unbelasteten Meereswassers und von anthropogenen Stoff-einträgen beeinflusst.
2.1.2.1 Strömungen
Die generelle Strömungsrichtung ist zyklonal (Gegenuhrzeigersinn), ausgelöst durch die Gezeitenströ-mung und häufige Westwinde. Für die deutsche Nordsee im südöstlichen Teil der gesamten Nordsee re-sultieren daraus ostwärts gerichtete Strömungen entlang der ostfriesischen Inseln und weiter entlang der nordfriesischen Inseln in nördlicher Richtung (s. Abb. 3).
Die theoretische Gezeitenstromgeschwindigkeit liegt zwischen 0,5 bis 1 m/s – die effektive Strömungsge-schwindigkeit liegt jedoch nur bei 0,01 bis 0,1 m/s, kann aber bei starken Winden kurzfristig auch 1 m/s erreichen (BECKER 2003). Ursache für starke Winde sind hohe Luftdruckgegensätze zwischen Island und den Azoren. Der Nordatlantische Oszillationsindex (NAOI) beschreibt diese Luftdruckdifferenz. Bei Werten größer als 2 liegt eine ausgeprägte Westwindwetterlage vor, wodurch die zyklonale Zirkulation 87
verstärkt wird (s. Abb. 4). Für die südliche Nordsee und die Deutsche Bucht ist damit vor allem der Ein-strom von Atlantikwasser mit hohem Salzgehalt verbunden. Außerdem werden durch diesen Prozess Nährstoffe (Phosphat, Nitrat, Silikat) in die Nordsee transportiert (BECKER 2003). Der Einstrom von At-lantikwasser geschieht über die nördliche Nordsee wie auch über den Ärmelkanal. Östliche Winde (NA-OI < -2) schwächen die Zirkulation.
Abbildung 3: Schematische Darstellung der großräumigen Zirkulationsverhält-nisse der Nordsee (TURRELL et al. 1992)
Abbildung 4: Zirkulation der Nordsee, abgeleitet aus numerischen Mo-dellsimulationen für zwei unterschiedliche NAO-Indizes (LOZÀN et al. 1993)
In der Deutschen Bucht stößt das salzhaltige Wasser auf die Süßwassereinträge der großen Flüsse Elbe und Weser. Der nordwärts gerichtete Reststrom wird als „Continental Coastal Current“ (CCC) bezeich-net. Er ist das Resultat der Interaktionen von Gezeiten, den Dichteunterschieden des Wassers und den oben beschriebenen Windverhältnissen (GAUL 1993). Die Geschwindigkeit des Reststromes ist wesent-lich geringer als die Geschwindigkeiten des Gezeitenstromes, sie wird von VEENSTRA (1984) mit <0,1 m/sec bis maximal 0,5 m/sec entlang der Wattküste angegeben.
Der Salzgehalt der Nordsee wird demnach durch den Zustrom atlantischen Wassers mit einem relativ hohen Salzgehalt von über 35 psu und von Süßwassereinträgen über Flüsse und die Ostsee gesteuert. Das salzreiche Atlantikwasser strömt über den Ärmelkanal oder im Norden Schottlands in die Nordsee. Der Süßwassereintrag über den Niederschlag wird im Durchschnitt von der Verdunstung mit einem geringen Überschuss des Niederschlags kompensiert.
Die Tidedynamik kann zum Teil starke Strömungen und lokal erhöhte Sedimentumlagerungen verursa-chen und ist ein maßgeblich prägender Faktor der Hydrodynamik. Das Zentrum der Amphidromie (Zent-rum der Tidendynamik) liegt ca. 15 km nördlich der deutschen AWZ bei 15° 15’ östlicher Länge (östli-ches Ende des „Entenschnabels“). Um diesen Punkt dreht sich die Gezeitenwelle im Gegenuhrzeigersinn, wobei der Tidenhub proportional zur Entfernung vom amphidromischen Punkt zunimmt.
Fronten markieren im Allgemeinen die Grenzen unterschiedlicher Wasserkörper und sind ein typisches Merkmal der Nordsee, vor allem in der deutschen AWZ. Die Salinität der Deutschen Bucht ist einerseits durch die Zufuhr von Süßwasser der großen Flüsse sowie durch die Zufuhr von salzhaltigerem Seewasser der offenen Nordsee bzw. des Atlantiks gekennzeichnet.
Das aus dem Flussmündungssystem der Elbe stammende Wasser hat einen mittleren Salzgehalt von unter 32 psu. Es strömt als Küstenstrom (CCC) in nördlicher Richtung entlang der nordfriesischen Küste. Das Flusswasser ist außerdem reich an Nährstoffen, die über die Flüsse eingetragen werden, speziell im Win-ter.
Abbildung 5: Fronten in der südlichen Nordsee; schwarze Linien: Fronten; hellblaue Fläche: geschichteter Wasserkörper; blaue Fläche: Übergangszone; dunkelblaue Fläche: stark durchmischter Wasserkörper (QSR 2001; Ausschnitt)
Demgegenüber steht ein Wasserkörper mit deutlich höherem Salzgehalt (>34 psu). Die beiden Wasser-körper trennt eine Front, die durch einen scharfen Salzgradienten bestimmt ist. Diese Front wurde auf Grundlage hydrographischer und satellitengestützter Daten nachgewiesen, muss aber dennoch als dyna-misch in Raum und Zeit bezeichnet werden. Die Hauptverbreitung dieser inneren Front verläuft entlang der 20 m-Tiefenlinie mit einer Breite von nicht mehr als 10 km. Die Variabilität dieser Front wurde von SKOV, PRINS (2001) auf mehreren Untersuchungsfahrten evaluiert und als quasi-stabil bezeichnet. Die vorherrschende Position der Oberflächenfront erstreckt sich in einer Zone von 07°30’ Ost bei Horns Rev (54°45’ Nord) bis 07°50’ Ost südlich der Amrumbank (54°30’ Nord). Östliche Winde können die Front im Ausnahmefall zwar auch einmal bis auf 06°50’ Ost verschieben, diese Situationen bleiben aber selten. Der Quality Status Report (2001) zeigt die Lagen von Frontensystemen vor allem entlang des Elbe-Urstromtals (s. Abb. 5). Die Fronten werden hier als Gebiete mit erhöhter biologischer Aktivität bezeich-net.
Für BirdLife International (HEATH, EVANS 2000) sind die Frontensysteme zwischen Wassermassen mit unterschiedlichem Salzgehalt der entscheidende Faktor für die Abgrenzung des IBA „Östliche Deutsche
Bucht“ weil die Reproduktionsbedingungen von Fischen in bestimmten Frontbereichen besonders günstig und damit für die in der Deutschen Bucht rastenden Seetaucher (Leitart des IBA) besonders attraktiv sind.
Abbildung 6: Salzgehalt in der Deutschen Bucht in 4,5 m Tiefe, aufgenommen mit einem Thermosalinographen während der FS GAUSS-Fahrt Nr. 377 (14.1.-23.1.2002; (BSH)
Es kann festgehalten werden, dass die Fronten zwischen unterschiedlichen Wasserkörpern in Abhängig-keit von physischen Parametern wie Windstärke und -richtung sowie Strömungsverhältnisse nur als qua-sistationär zu bezeichnen sind.
2.1.3 Wasserqualität
Die Fronten trennen oftmals Wasserkörper von unterschiedlicher Qualität. So ist die südöstliche Deutsche Bucht durch Schadstoffe und düngende Substanzen der am meisten belastete Teilbereich der Nordsee, während die offene Deutsche Bucht deutlich niedrigere Konzentrationen aufweist. Aufgrund der Wasser-austauscharmut der Deutschen Bucht haben sich aber auch hier z. T. höhere Belastungen aufbauen kön-nen (GAUL 1993).
Die Schadstoffe gelangen über die Luft (trockene und nasse Deposition) und über den Wasserpfad ins Meer. Die Zuflüsse sammeln sowohl die atmosphärischen Schadstoffdepositionen auf der Oberfläche des gesamten Einzuggebietes der Nordsee als auch Schadstoffe aus direkten Einleitungen von Kläranlagen, der Industrie, der Landwirtschaft und anderen Quellen. Die gelösten Schadstoffe folgen den Bewegungen der Wassermassen, während die gebundenen Anteile sedimentieren, bspw. in Ästuaren und im Watten-meer (SRU 2004). Schwermetalle werden vor allem über die Fließgewässer in die Nordsee eingebracht. Die Konzentrationen an Blei, Cadmium, Quecksilber und Kupfer liegen daher in den Ästuaren der großen Flüsse und in den Küstengewässern regelmäßig über den Referenzwerten für natürliche Hintergrundkon-zentrationen – trotz bisher erreichter Reduzierungen von Schwermetallemissionen aus landseitigen Quel-len.
Auch die hohe Belastung der Nordsee durch anthropogene Nährstoffeinträge (Nitrate, Ammonium, Phos-phate) und die damit verbundenen Eutrophierungseffekte stellen ein gravierendes Problem dar. Die Nähr- 90
stoffe kommen in den südlichen, flacheren Bereichen der Nordsee aus Quellen, die stark anthropogen beeinflusst sind (Flüsse, Atmosphäre). Gleichzeitig werden aber auch große Mengen an Nährstoffen aus dem Atlantik ein- und ausgeführt.
Abbildung 7: Seit 1981 gelegentlich beobachteter Sauerstoffmangel in der Deutschen Bucht (BEUSEKOM et al. 2003)
Die erhöhte Verfügbarkeit von Nährstoffen bedingt veränderte Wachstumsbedingungen für Phytoplank-ton und kann zu einer Verschiebung des Artenspektrums führen. So hat sich seit den 1980er Jahren der Anteil von Kieselalgen (Diatomeen) am gesamten Phytoplankton zugunsten von Flagellaten verringert (SRU 2004). Auch das massenhafte Auftreten von Mikroalgen (Algenblüte) ist oftmals anthropogen aus-gelöst. Es führt zu sauerstoffzehrenden Prozessen, wenn derjenige Teil des Phytoplanktons auf den Mee-resboden sinkt, der nicht vom Zooplankton gefressen werden kann. Dieser Prozess wird noch zusätzlich durch die auftretenden Schichtungen und relativ lange Aufenthaltszeiten von Wassermassen begünstigt. Das Sauerstoffdefizit kann das Absterben von benthischen Lebewesen und Fischen zur Folge haben.
Für die Ausbildung von Algenblüten wirken mehrere Faktoren zusammen. Neben der hohen Nährstoff-konzentration verstärken auch geschichtete Wasserkörper und geringe Wasseraustauschvorgänge den Eutrophierungseffekt. Während der Küstenbereich hohe Nährstoffkonzentrationen durch Eintrag aus den großen Flüssen aufweist, wird die offene Deutsche Bucht aufgrund saisonaler Schichtungen, hoher Nähr-stoffkonzentrationen und mittleren Aufenthaltszeiten von 33 Tagen als sensitiv bezeichnet. Betrachtet man die deutsche AWZ genauer, liegen die Sauerstoffmangelgebiete in den östlichen Bereichen des tiefe-ren (>25 m) Elbe-Urstromtales, wo eine stabile Schichtung die Phytoplanktonentwicklung begünstigt und ständig geringe Konzentrationen an Nährstoffen aus den Flussfahnen und den Wattsedimenten herbeige-führt werden (BEUSEKOM et al. 2003). Während seit 1985 der Eintrag von Phosphaten und anderen Nähr-stoffen signifikant zurückgegangen ist, wurde kein nennenswerter Rückgang der Stickstoffeinträge ver-zeichnet. Neben den Störungen durch Fischerei und den Belastungen durch organische Spurenstoffe bleibt die Eutrophierung der Nordsee eine große Gefährdung, insbesondere für küstennahe und Ästuarbe-reiche (QSR 2001).
Die Verteilung und Entwicklung von benthischen Lebensgesellschaften hängt von einer Reihe abiotischer Faktoren ab. Grundsätzlich korreliert das Benthosaufkommen mit der Wassertiefe und der Sedimentver-teilung (RACHOR, NEHMER 2003). Neben weiteren natürlichen Faktoren wie Salzgehalt, Wassertempera-tur, Sedimenttransport und Wellengang sind aber auch anthropogene Einflüsse wie Eutrophierung, Baumkurrenfischerei und Kiesabbau maßgebliche Einflussfaktoren für die Entwicklung der Benthosfau-na. Die ökologischen Lebensbedingungen für Bodenlebewesen unterliegen natürlicherweise sehr starken saisonalen Schwankungen. Neben anderen Faktoren kann etwa der azyklische Einstrom von salzreichem ozeanischem Wasser einen Regimewechsel in der Benthosentwicklung verursachen. Nachhaltige Verän-derungen der benthischen Lebensgesellschaften gelten als Indikator für generelle Veränderungen im Öko-system.
Die ca. 1.500 marinen Makrozoobenthosarten der Nordsee setzen sich überwiegend aus relativ orts-beständigen Formen wie Borstenwürmern (Polychaeta), Muscheln (Bivalvia), Schnecken (Gastropoda), Stachelhäutern (Echinodermata) und verschiedenen Krebstieren (Crustacea) zusammen.
RACHOR, NEHMER (2003) haben sieben verschiedene Makrozoobenthosgesellschaften klassifiziert, die im Folgenden beschrieben werden. Im Bereich der ost- wie nordfriesischen küstennahen deutschen AWZ (-20 bis -30 m), findet sich die Tellina-fabula-Gesellschaft, die sich bevorzugt auf feinen Sandsedimenten ansiedelt (s. Abb. 8). Kennzeichnende Charakterarten sind die Muscheln Tellina (Fabulina), der Poly-chaet Magelona johnstoni und der Amphipode Urothoe poseidonis. Die Goniadella-Spisula-Gemeinschaft findet sich zum einen auf grobsandigen und kiesigen Sedimenten. Im Bereich der deut-schen Nordsee-AWZ findet sich diese Gesellschaft auf dem Borkumriffgrund, dem Amrum-Außengrund und an zwei Stationen östlich des Elbe-Urstromtales. Zum anderen wurde diese Gesellschaft auch auf grobsandigem Mittelsand vor den ostfriesischen Inseln nachgewiesen. Westlich davon wurde im Schlick-gebiet des Elbe-Urstromtals die Nucula-nitidosa-Gesellschaft detektiert. Die Muscheln Nucula nitidosa und Abra alba sowie der Polychaet Scalibregma inflatum sind die Charakterarten für diese Gesellschaft.
Die schlickigen Gebiete der zentralen AWZ werden von der Amphiura-filiformis-Gesellschaft besiedelt. Kennzeichnend für die Gesellschaft ist der Schlangenstern Amphiura filiformis und die Muschel Mysella bidentata. In den küstenfernen, feinsandigen Gebieten der Doggerbank wurde die Bathyporeia-Tellina-Gemeinschaft detektiert. Charakteristisch für dieses Gebiet sind vor allem der Amphipode Bathyporeia elegans und die Polychaeten Spiophanes bombyx und Spio decorata. Die Beprobungsstationen am Ende des so genannten Entenschnabels markieren den Übergang zur zentralen Nordsee. Auffallend sind hier die hohe Abundanz der filtrierenden Polychaeten Myriochele spp. und Paramphinome jeffreysii. Grund-sätzlich wurden in den Untersuchungen von 2000 keine neuen Verteilungsmuster der Benthosgemein-schaften gegenüber der Untersuchung von SALZWEDEL et al. (1985) beobachtet.
Immer wieder wurden Veränderungen in der Gemeinschaftsstruktur, wie z.B. eine Zunahme der Biomas-se und der Anzahlen kleiner schnellwüchsiger vielborstiger Wurmarten beschrieben, die im Allgemeinen mit der Eutrophierung erklärt wurden (KRÖNCKE 1998). Massenvorkommen von Seeigeln und Hufeisen-würmern (Phoronida) deuten auf fortgeschrittene Eutrophierungsprozesse hin. Akute Sauerstoffmangel-ereignisse als synergistischer Effekt von hydrographischen Faktoren und Zersetzungsprozessen können die Benthospopulation drastisch reduzieren.
Abbildung 8: Benthosgesellschaften in der deutschen Nordsee-AWZ – Erhebung 2000 (RACHOR, NEHMER 2003)
Langzeituntersuchungen für die offene Nordsee haben gezeigt, dass die Biomasse der Bodentiergemein-schaften in den letzten 50 Jahren um das 1,5 bis 8-fache gestiegen ist mit gleichzeitiger Verschiebung im Artenspektrum von großen langlebigen Arten (z.B. Muscheln) hin zu kleinen schnellwüchsigen (opportu-nistischen) Wurm- und Muschelarten. Diese Entwicklung wird mit dem Einfluss von mehr südlichen und daher salzigen und wärmeren Wassermassen im Bereich der zentralen Nordsee begründet (KRÖNCKE, WIEKING 2003). Vermehrte Westwindlagen führen i. A. aber auch zu einer erhöhten Sturmtätigkeit, bzw. Hydrodynamik und zu mechanischen Schäden der Benthosfauna in flacheren Meeresbereichen. RACHOR, NEHMER (2003) fanden einige Rote-Liste-Arten regelmäßig und in größeren Dichten, woraus geschlossen werden kann, dass sich die Bestände erholt haben (z.B. der Muscheln Phaxas (Cultellus) pellucidus, Abra nitida und wohl auch Corbula gibba sowie der Polychaeten Lagis (Pectinaria) koreni und Scalibregnma inflatum).
SALZWEDEL et al. (1985) stellt zusammenfassend fest, dass Artenzahl und Diversität mit zunehmender Korngröße der Sedimente sanken, während die Abundanzen zunahmen. Die Biomasse ist an den feinsan-digen Stationen deutlich geringer als an den mittel- und grobsandigen Stationen. Es wurden das Fehlen langlebiger Arten und eine hohe Dominanz einzelner opportunistischer Arten festgestellt.
Das IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change) prognostiziert in seinem dritten Bericht (2001) einen klimawandelbedingten globalen Anstieg des Meeresspiegels um bis zu 90 cm bis 2100. Für die hydrographischen Bedingungen der deutschen AWZ ist über den Meeresspiegelanstieg hinaus auch das Sturmgeschehen und die dadurch ausgelösten Wassertransportvorgänge von ökologischer Bedeutung. Erste Downscaling-Rechnungen haben für die Deutsche Bucht eine Zunahme der Windgeschwindigkeiten um bis zu 6,8 % (Winterhalbjahr) ergeben (VON STORCH et al. 1998). Mit einer Zunahme der Sturmtätig-keit über dem Nordatlantik folgt eine Verstärkung des atlantischen Einflusses auf die Nordsee, verbunden mit einem höheren Salzgehalt, höheren Temperaturen und erhöhten Nährstoffeinträgen (BECKER 2003). Dies wird u. a. ökologische Veränderungen, insbesondere in der Artenzusammensetzung, herbeiführen. WEISSE, ROSENTHAL (2003) zeigen auf, dass sich die NAO seit etwa 1960 verstärkt hat und seit 1985 in einer Phase verstärkter Zonalität befindet. Die Mehrzahl der Klimamodelle zeigt einen verstärkten NAO, wobei die Stärke des Trends und der Charakter der Änderungen zwischen den einzelnen Modellen variiert (IPCC 2001). Für die zentralen Bereiche der Nordsee berechnete KAUKER (1999) eine Erhöhung der Meeresoberflächentemperatur im Mittel um etwa 0,5 °C und für die Deutsche Bucht um 1,0 °C. Dabei fällt die sommerliche Erwärmung mit ca. 1,4 °C stärker aus als die winterliche. Realistische Prognosen für die Entwicklung des Salzgehalts und die Änderungen der Meeresströmungen sind derzeit nicht mög-lich (WEISSE, ROSENTHAL 2003).
2.2 Ostsee
2.2.1 Topographie und Sedimente
Die Ostsee ist als stark gegliedertes flaches Nebenmeer des Atlantischen Ozeans durch die skandinavi-sche Halbinsel und Dänemark weitgehend von einem ungehinderten Wasseraustausch mit der Nordsee abgetrennt. Sie gliedert sich großräumig in Kattegat, Beltsee mit Kieler und Mecklenburger Bucht, Arko-nasee, Bornholmsee, westliche und östliche Gotlandsee, Rigaischen und Finnischen Meerbusen, Åland-see, Schärenmeer und Bottnischen Meerbusen.
In Abhängigkeit von den geologischen Strukturen im Untergrund und der Gletscherdynamik entstand eine Reihe von Becken- und Schwellenstrukturen, die in ihrer Summe die submarine Bodengestalt der heuti-gen Ostsee geprägt haben. Ein topographischer Schnitt entlang der Ostsee, beginnend vom Skagerrak bis hin zum Bottenwiek, zeigt die Abfolge der Becken (Abb. 10).
Abbildung 10: Schematischer Längsschnitt durch die Ostsee (BO-
DUNGEN et al. 1999)
Die südliche Ostsee liegt in einem alten Senkungsgebiet mit mächtigen voreiszeitlichen und eiszeitlichen Ablagerungen. Die Landoberfläche wird weithin von Gletscherfracht aus Skandinavien gebildet. Ältere Gesteine treten nur vereinzelt, wie bspw. in den Kreidekliffs von Rügen und Møn zutage. Am Grund der Ostsee befinden sich teils ältere Festgesteine, teils die jüngeren eiszeitlichen Ablagerungen. Durch Küs-tenerosion und Erosion am flachen Meeresboden wird Material mobilisiert, verfrachtet und in strömungs-armen Gebieten abgelagert. Ergänzend wird Fracht über die Flüsse zugeführt, im Bereich der deutschen AWZ insbesondere durch die Oder. Als Ergebnis dieser Prozesse finden sich neben den Festgesteinen und eiszeitlichen Ablagerungen junge Abrasionsflächen mit Restsedimenten und junge Sedimente wie Sand und Schlick.
Abbildung 11: Bodenbedeckung der südlichen Ostsee (RHEINHEIMER et al. 1996)
Am Boden der mittleren und südlichen Ostsee ist Geschiebemergel als eiszeitliches Sediment weit ver-breitet. Sein Korngrößenspektrum reicht von Ton über Sand und Kies bis zu Steinen. Neben den nordi-schen Geschieben zeichnen sich die Geschiebemergel am Ostseegrund häufig durch einen Reichtum an lokalen Geschieben der näheren Umgebung aus. Die Abbildung 11 zeigt die Verbreitung unterschiedli-cher Korngrößen in der südlichen Ostsee zwischen dem 10 und 14 östlichen Längengrad. In den tiefen Becken mit verringerten Strömungsverhältnissen können sich feinkörnige Sedimente ablagern. Große Bereiche sehr feiner Sedimente wie Schlick und Ton finden sich im zentralen Bereich der Mecklenburger Bucht und der Arkonasee. Sandvorkommen finden sich vor allem entlang der Küsten sowie auf größeren Flächen in der Kieler Förde und der Oderbucht sowie zwischen der Darßer Schwelle, der Insel Rügen und der Arkonasee.
2.2.2 Hydrographie
Der Ostseeboden besteht aus mehreren kaskadenartigen Becken, die von Schwellen mit geringer Satteltie-fe voneinander getrennt sind. Dadurch wird der Wasseraustausch in der Tiefe der Ostsee erheblich behin-dert. Der Wasseraustausch mit der östlichen Ostsee wird speziell durch die flachen Schwellen mit -18 m im Bereich der Darßer Schwelle und mit -8 m im Bereich der Drogdenschwelle eingeschränkt.
Die Ostsee vor der deutschen Küste teilt sich in die Beltsee und die Arkonasee mit Tiefen von -80 m (Kolke im Kleinen Belt) bzw. -53 m (Arkonatief). Wichtiger als die Becken mit ihren maximalen Wasser-tiefen sind für die Ostsee die Schwellen, die zwischen den einzelnen Teilbecken liegen. Sie bestimmen die Quantität des über die Schwellen strömenden Wassers. Die Beltsee wird im Norden durch die Sam-söschwelle (-26 m) vom Kattegat begrenzt und durch die Darsserschwelle mit Minimaltiefen von -18 m zur Arkonasee. Östlich schließt sich das Bornholgat (-45 m) als Schwelle zur Bornholmsee an (s. Abb. 10).
Die Dichte des Wassers ist sowohl von der Temperatur abhängig als auch von der Salinität. Eine hohe Dichte hat kaltes Wasser mit hoher Salinität (Nordseewasser), warmes Wasser mit geringem Salzgehalt ist dagegen leicht (Brackwasser der Ostsee). Bei den Wassertypen unterschiedlicher Dichten aufgrund verschiedener Salinitäten und thermischer Einflüsse zeigt sich ein für die Ostsee charakteristisches, ther-
mohalines Schichtverhalten. Die Schichtung behindert eine Vertikalzirkulation innerhalb des Wasserkör-pers mit der Folge von stagnierenden Wasserverhältnissen.
Im Herbst und Winter können anhaltende Weststürme zu extremen Einstromlagen führen, bei denen gro-ße Mengen salz- und sauerstoffreichen Nordseewassers in die Ostsee transportiert werden. Diese Salz-wassereinbruch-Ereignisse sind von entscheidender Bedeutung für die Lebensbedingungen im gesamten Tiefenwasser der Ostsee, weil nur dieses Wasser eine Dichte erreicht, um bis in die grundnahen Schichten der zentralen Becken vorzudringen. Die diapyknische Vermischung transportiert salzreiches Tiefenwasser und vermischt sich mit dem zugeführten Süßwasser in der Deckschicht zu Brackwasser. Die Umschich-tung des Wasserkörpers trägt zu einer Erhöhung des Salz- und Sauerstoffgehalts bei.
Das Bodenrelief der Ostsee stellt mit seinen engen und flachen Durchlässen in der Beltsee sowie den Schwellen zwischen den einzelnen Becken im Innern der Ostsee allerdings ein erhebliches Hemmnis für den Einströmvorgang sauerstoffreichen Nordseewassers dar. Die Menge und der Salzgehalt des durch die dänischen Meeresstraßen einströmenden Nordseewassers weist extreme zeitliche Fluktuationen mit einer Skala von einigen Tagen bis zu Jahrzehnten auf. Im Januar 2003 erfolgte erstmals seit 1993 wieder ein erheblicher Einstrom von sauerstoffreichem und salzhaltigem Wasser aus der Nordsee.
Aufgrund dieser Eigenschaften reagiert das Ökosystem Ostsee empfindlich auf anthropogene Aktivitäten im Bereich der Schwellen. Im Bereich der deutschen AWZ ist die Darsser Schwelle von besonderer Be-deutung. Jede Einschränkung des Querschnitts in diesen sensiblen Gebieten durch Brückenbauten oder Windenergieanlagen beeinflusst den Wasseraustausch und damit die Salzbilanz der Ostsee (MATTHÄUS). Für alle Veränderungen des Querschnitts, die nicht zu vermeiden sind, müssen Kompensationen durch hydraulisch optimale Konstruktionen und/oder durch Ausbaggerungen erreicht werden.
2.2.3 Vereisung
Die Eisverhältnisse in der Ostsee zeichnen sich durch eine große zeitliche und räumliche Variabilität aus. In extremen Eiswintern kann die gesamte Wasserfläche von 415.000 km² eisbedeckt sein, während in sehr schwachen Wintern nur maximal 12,5 % der Ostsee von Eis bedeckt sind (RHEINHEIMER 1996). Im Beo-bachtungszeitraum 1719/20 bis 1995/96 wiesen 15 Winter den maximal erreichbaren Vereisungsgrad auf. Die verschiedenen Eisstadien im Bereich der deutschen AWZ reichen von sehr lockerem Treibeis bis Festeis. Die vorwiegende Eisart auf der freien Ostsee vor der deutschen Küste ist das Treibeis.
Die Eisbildung setzt erst nach lang anhaltenden Kaltlufteinbrüchen ein. Generell lässt sich sagen, dass die Vereisung von Norden nach Süden sowie aus den westlichen Seegebieten (Kattegat, Beltsee, Westliche Ostsee) nach Osten fortschreitet. Aufgrund des Wärmevorrats und des relativ niedrigen Salzgehalts im Oberflächenwasser der südöstlichen Ostsee ist dieses Seegebiet nur selten vereist. Die Pommersche Bucht friert in etwa 20 % der Winter in wenige Tage bis Wochen dauernden Eisperioden zu, während die Rønnebank und Adlergrund kaum oder gar nicht zufrieren. Oftmals schiebt die Nordostströmung in Kalt-luftperioden Packeis an der Westseite Rügens zusammen und sorgt hier für nachhaltigste Eisperioden, während die Leeseite Bornholms und damit Rønnebank und der Adlergrund weitgehend eisfrei bleiben.
2.2.4 Wasserqualität
In die Ostsee wird eine Vielzahl anorganischer und organischer Schadstoffe eingeleitet. Der geringe Was-seraustausch mit der Nordsee, die niedrigen Temperaturen und der geringe Salzgehalt können im Ver-
gleich zur Nordsee zu einer erhöhten Verzögerung des Abbaus und zur vermehrten Ablagerung von Schadstoffen in Sedimenten führen. Untersuchungen in tiefen Sedimentschichten geben Hinweise darauf, dass durch den anthropogenen Einfluss seit 1900 die Konzentration an Cadmium, Blei und Kupfer um ungefähr das zwei- bis vierfache gestiegen ist (HELCOM 2001). Die Schwermetalle gelangen über die Flüsse, über direkte Einleitungen sowie über die Luft in die Ostsee.
Sauerstoffschwund in Bodennähe ist aufgrund der oben beschriebenen Charakteristik der Ostsee eine natürliche Erscheinung. Allerdings werden durch Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft, kommunalen Kläranlagen und anderen Quellen natürliche Eutrophierungseffekte erheblich verstärkt. In der Folge hat sich die Ostsee im 20. Jahrhundert von einem oligotrophen Meer mit klarem Wasser zu einem hochgradig eutrophierten Gewässer entwickelt. Durch die Veränderung der ökologischen Parameter hat sich auch die Artenzusammensetzung erheblich verändert. Die Bestände von Seegras (Zostera spp.) und Blasentang (Fucus vesiculosus) sind deutlich zurückgegangen (SRU 2004).
Charakteristisch für die Ostsee sind auch die mit der Eutrophierung verbundenen Algenblüten, die regel-mäßig bis zu dreimal jährlich (Frühjahr bis Herbst) auftreten. Eine Besonderheit gegenüber der Nordsee ist das massenweise Auftreten von blau-grünen Algen (Cyanobakterien) im Sommer, aufgrund hoher Wassertemperaturen und der relativ ruhigen See, die optimale Voraussetzungen für die Algenblüte dar-stellen. Für Fische und wirbellose Bodenorganismen sind vor allem die Sauerstoffverhältnisse von ent-scheidender Bedeutung. Durch sauerstoffzehrende Abbauprozesse können erhebliche Sauerstoffdefizite auftreten, die ein völliges Absterben der Fauna zur Folge haben können. Die hydrographischen Besonder-heiten in der Lübecker und Mecklenburger Bucht und dem Arkonabecken bedingen beinahe alljährlich eine Sauerstoffverarmung ab einer Wassertiefe von ca. 20 m und eine großflächige Schädigung der dort ansässigen Bodenfauna (UBA 2001).
2.2.5 Benthos
Der Salzgehalt beeinflusst erwartungsgemäß neben den temperaturbedingten saisonalen Variationen die Artenzusammensetzung. Während im Kattegat-Skagerrak-Gebiet eine artenreiche Bodenfauna vor-herrscht, gibt es mit abnehmendem Salzgehalt in den flachen sandigen Küstengewässern der Ostsee Ver-treter der Macoma-balthica-Zönose. Sie können stark wechselnde Umweltfaktoren wie Salinität und Temperatur, tolerieren. In tieferen Horizonten der deutschen Beltsee (ab ca. -20 m) sind bei deutlich hö-heren Salinitäten die Voraussetzungen für eine relativ artenreiche Abra-alba-Zönose gegeben. Namenge-bend ist die Kleine Pfeffermuschel (Abra alba). Für tiefere mit Weichboden bedeckte Regionen der Ost-see, wie dem Arkona-Becken sind Postglazialreliktgemeinschaften wie die Macoma-calcarea-Zönose charakteristisch. Neben der weißen Plattmuschel Macoma calcarea und der Abgestutzten Klaffmuschel Mya truncata ist für diese Gesellschaft die sauerstoffmangelresistente Muschel der Gattung Astarte kenn-zeichnend. In den 90er Jahren ist als Folge von Sauerstoffmangelsituationen und zusätzlicher Eutrophie-rung die Makrofauna extrem geschrumpft (ARNDT 1996).
2.2.6 Klimaveränderung
Der Klimawandel wird voraussichtlich die Häufigkeit, die Größenordnung und die Ausprägung von Kli-maextremen verändern. Mit potentiellen Klimaänderungen gehen auch ausgeprägte Veränderungen wich-tiger ozeanographischer Eigenschaften der Ostsee einher. HUPFER et al. (1996) spricht von einer „beein-druckenden Zunahme der (West-Ost-) Zonalzirkulation“ in den Wintermonaten der letzten Jahrzehnte und
von vermehrten Sturmzyklonen. Eng mit dem atmosphärischen Zirkulationsgeschehen sind die typischen Salzwassereinbrüche in die Ostsee verbunden. Mit einer Klimaerwärmung könnte folglich auch eine Zu-nahme des Salzgehaltes in der Ostsee verknüpft sein. TINZ (1995) hat die maximale jährliche Eisbede-ckung über die Lufttemperatur aus Klimamodellrechnungen ermittelt. Danach wird das Aufkommen von Vereisungen der Ostsee in den nächsten Jahrzehnten zurückgehen.
2.3 Beschreibung und Darstellung naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deut-schen Nord- und Ostsee
Die Identifizierung naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen erfolgte nach abiotischen Kriterien wie Topographie, Hydrographie und Sedimentverteilung sowie nach dem biotischen Kriterium der Verteilung der Benthosgesellschaften. Im Folgenden sind die Teilkriterien für jedes Gebiet beschrieben (s. Tabellen 1-2) und auf Karten dargestellt (s. Abb. 12-13).
Tabelle 1: Identifikation und Beschreibung der Teilkriterien naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deutschen AWZ (Nordsee)
Bezeichnung Hydrographie Topographie Sediment Benthos Größe
1 NordfriesischeAWZ
Wechselnde Salinität mit Fron-tensystemen zwischen Nordsee-wasser und Süßwasser der großen Flüsse; hohe Nährstoff-konzentration, höhere Schad-stoffkonzentration als im Rest der AWZ; Nordströmung (CCC)
von -10 (Küsten-meer) bis -43 m (seewärtig)
Fein-, Mittel und Grobsand - aufgearbei-tetes Moränenmaterial
überwiegend Tellina-fabula (dominante Art: Gerippte Plattmuschel), nördlich auch Spio-filicornis; vereinzelt: Goniadella Spisula; anpassungsfähig; Quelle: SALZWEDEL et al. 1985; RACHOR & NEHMER 2003)
7.062
(24,7 %)
2 Elbe-Urstromtal teilweise geschichteter Wasser-körper mit Sauerstoffverarmung: salzarmes Küstenwasser liegt über Wasser der zentralen Nordsee
von -30 bis -40 m Schlick und Feinsand Nucula nitidosa und Amphiura-filiformis (dominante Art: Schlangenstern); Quelle: SALZWEDEL et al. 1985; RACHOR & NEHMER 2003
5037
(17,6 %)
4 Küstennaheostfriesische AWZ
unter starkem Salzwasserein-fluss; Ostströmung
bis -36 m Feinsand überwiegend Tellina-fabula (dominante Art: Gerippte Plattmuschel), westlich auch Spio-filicornis; anpassungsfähig; Quelle: SALZWEDEL et al. 1985; RACHOR & NEHMER 2003
1.150
(4 %)
5 Borkum Riff-grund
unter starkem Salzwasserein-fluss; Ostströmung
Flachgrund von -20 bis -30 m
grobsandige bis kiesige und z. T. steinige Sedimente
Goniadella-Spisula; hohe Artendiversität bei geringer Besiedlungsdichte; Quelle: SALZWEDEL et al. 1985; RACHOR & NEHMER 2003
Tabelle 2: Identifikation und Beschreibung der Teilkriterien naturräumlich unterschiedlicher Teilregionen der deutschen AWZ (Ostsee)
NR. BEZEICHNUNG HYDROGRAPHIE TOPOGRAPHIE SEDIMENT BENTHOS 1 Beltsee-AWZ thermohaline Schichten mit
oftmaliger Sauerstoffverar-mung in Teilen der Kieler Bucht
von -15 m bis -30 m Feinsand, vereinzelt auch Schlick und Ton, Steine
Macoma balthica; in tieferen Lagen ab -20 m auch Abra alba; Quelle: ARNDT 1996
2 MecklenburgerBucht-AWZ
relativ geringe Strömungsge-schwindigkeiten; thermohali-ne Schichten mit beinahe alljährlicher Sauerstoffverar-mung
von -20 m bis -30 m Schlick, Ton salzwassertolerante Macoma calcarea (dominante Art: Weiße Plattmuschel); Artenanzahl in Abhängigkeit von Salz-wassereinstromereignissen; Quelle: ARNDT 1996
3 Darsser Schwel-le
Ausstrom in der Deckschicht und Einstrom in der Boden-schicht
von -18 m bis -25 m; Schwelle zwischen Beltsee und Arkonabe-cken; eingelagert ist die bis zu -25 m tiefe Kadetrinne
Mittel- und Grobsand, Kies Macoma balthica; in tieferen Lagen ab -20 m auch Abra alba; Quelle ARNDT 1996
4 Arkonabecken-AWZ
relativ geringe Strömungsge-schwindigkeiten; thermohali-ne Schichten mit oftmaliger Sauerstoffverarmung
von -20 m bis -47 m Schlick, Ton salzwassertolerante Macoma calcarea (dominante Art: Weiße Plattmuschel); Artenanzahl in Abhängigkeit von Salz-wassereinstromereignissen; Quelle: ARNDT 1996
5 Adlergrund relativ geringe Strömungsge-schwindigkeiten; seltenes Zufrieren
Flachgrund von -6 m bis -22 m Mittel- und Grobsand, Kies, Ge-röll
Macoma balthica; Quelle: ARNDT 1996
6 Oderbank oftmaliges winterliches Zu-frieren
von -6 m bis -30 m Mittel- und Grobsand, Kies, Ge-röll
3 Für die Raumordnung relevante Schutzgüter der Meeresumwelt, Bedeutungskrite-rien und Möglichkeiten der Operationalisierung
Im folgenden Abschnitt werden die für eine Raumordnung relevanten Schutzgüter der Meeresumwelt, mit einem Fokus auf die Meeresnatur, in ihrer Ausprägung und Bedeutung vorgestellt. Ziel ist es, mit den vorhandenen Informationen naturschutzfachliche Kriterien zu entwickeln, mit deren Hilfe Emp-fehlungen für Leitvorstellungen sowie Ziele (Vorrangansprüche) und Grundsätze (Vorbehaltsansprü-che) des Meeresnaturschutzes für eine Raumordnung in der AWZ erarbeitet werden können. Dabei werden hauptsächlich vorhandene Forschungs- und Informationsquellen ausgewertet, da im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Aufstellung eines Raumordnungsplanes kaum mehr Zeit für zusätzliche Informationserhebungen bleibt. Dennoch erscheint es möglich Kriterien soweit zu entwickeln, dass mit deren Hilfe auch räumliche Kategorien für den Meeresnaturschutz abgeleitet werden können.
Die Schutzgüter der Meeresnatur sind in enger Abstimmung mit den im rechtlichen Kapitel genannten Vorraussetzungen operationalisiert worden. Darüber hinaus gibt auch die bisherige fachliche Praxis der fallweisen Genehmigung von Anlagen Aufschluss über die relevanten Schutzgüter der Meeresna-tur. So sind im Kontext von Verfahren zur Zulassung von Anlagen in der AWZ aufgrund einschlägiger Vorgaben des Standarduntersuchungskonzeptes für Offshore Windkraftanlagen seitens des Bundesam-tes für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie aufgrund von Umweltverträglichkeitsuntersuchungen auch zu anderen Raumnutzungen regelmäßig die nachfolgend dargestellten Schutzgüter der Meeresna-tur Gegenstand der Analysen. Deshalb erscheint es sinnvoll, diese bereits eingeführten Schutzgüter der Meeresumwelt zur Operationalisierung der fachlichen Vorstellungen auch in der Raumordnung anzu-wenden. Es handelt sich um:
a) das Landschaftsbild
b) geologische und hydromorphologische Strukturen sowie abiotische Schutzgüter
c) Biotoptypen und charakteristische Arten des Benthos
d) Vogelzug
e) Rast- und Seevögel
f) Meeresfische und Wanderfischarten (insbesondere FFH)
g) Meeressäuger
h) und entsprechende Lebensräume
Die naturschutzfachliche Bedeutung und damit die Einstufung einzelner Schutzgüter der Meeresnatur zu bestimmten Raumordnungskategorien hängen von ihrer qualitativen Ausprägung ab. Die nachfol-genden Tabellen – in Anlehnung an den von KÖPPEL et al. (2004) entwickelten Ansatz – zeigen eine Gesamtübersicht der Kriterien und eine mögliche Einordnung in entsprechende Raumordnungskatego-rien. Während die Kategorien Vorrang- und Vorbehaltsgebiete den auch in der ‚landseitigen’ Raum-ordnung üblichen Kategorien mit ihren Anforderungen bzw. Bindungswirkungen entsprechen, zeigt die dritte Spalte zusätzliche Information auf, die im Raumordnungsprozess berücksichtigt werden sollte. Die in dieser Spalte ‚Prüfvorbehalt’ genannten Kriterien zeigen, dass entsprechende, mögli-cherweise ökologisch wertvolle Bereiche im Falle eines Vorranganspruches durch andere Fachpla-
nungen gesondert zu prüfen sind. Die Prüfung sollte in diesen Fällen beantworten, ob beim vorliegen-den anderweitigen Nutzungsanspruch tatsächliche Konflikte mit dem hier genannten Naturschutzkrite-rium erwartet werden können. Im Falle möglicher Konflikte ist dann über eine ‚Herabstufung’ des anderen Fach-Vorranganspruchs bereits im Rahmen der Abwägung zur Aufstellung eines Raumord-nungsplanes zu entscheiden (vgl. auch Abschnitt 1.4.3.8 ‚Operationalisierung des Vorsorgegebots’). Nicht alle Kriterien und Kriterienausprägungen lassen sich eindeutig zuordnen. Darüber hinaus beste-hen weiterhin noch offene Fragen, die in der Spalte ‚Sonstiges’ als Merkposten für den weiteren Raumordnungsprozess aufgeführt werden.
3.1 Landschaftsbild
Zur Meeresnatur zählt im Sinne des Raumordnungsgesetzes auch die Meereslandschaft, weshalb sie ebenfalls als Gegenstand der Raumordnung anzusehen ist. Die Meereslandschaft weist durch die sie charakterisierende Weite und – im Hinblick auf visuelle Ressourcen – relative Ungestörtheit eine typi-sche Eigenart auf, die es zu schützen gilt (vgl. auch BUCHHOLZ 2004). Gerade weil das Meer deutlich anders ist als landseitige Landschaften, kommt ihm ein besonderer visueller Schutzanspruch zu. Gleichwohl bezieht sich das Landschaftsbild in erster Linie auf einen anthropozentrischen Anspruch. Daraus abgeleitet ist das Kriterium einer möglichst geringen Einsehbarkeit von Nutzungen auf dem Meer entscheidend für die Sicherung und den Schutz des Landschaftsbildes. Hieraus wiederum ergibt sich der Bedarf, das Schutzgut vor allem über das Kriterium des Abstands von in den Luftraum ragen-den Nutzungen von der Küsten- und Insellinie abzuleiten. Auch die Erfahrungen im Zusammenhang mit der fallweisen Genehmigung von Offshore-Windkraftanlagen legen Nahe, die landschaftliche Er-lebniswirksamkeit des natürlichen Freiraums AWZ im Sichtbereich von der Küstenlinie zu erhalten. Das entspräche in etwa einem Abstand von 30 km. Insofern wäre für die AWZ der schmale Streifen zwischen der Grenze der 12-Seemeilenzone zur AWZ und bis zu 30 km von Küste und den Inseln entfernt zu diskutieren und ggf. als Vorbehaltsanspruch für die Meeresnatur zu formulieren.
Tabelle 3: Operationalisierung von Belangen des Landschaftsbildes in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Landschaftsbild Abstand zur Küste und den Inseln
Entfernung zur Küs-te und den Inseln < 30 km;
Umgang mit küsten-ferner Lage?
3.2 Geologische und hydromorphologische Strukturen sowie abiotische Schutzgüter
Die Meeresnatur umfasst nicht allein das Landschaftsbild und biotische Qualitäten, sondern auch abio-tische Schutzgüter, insbesondere geologische und hydromorphologische Strukturen. Eine ökosystema-re Betrachtungsweise zeigt, dass bestimmte biotische Qualitäten in direktem Zusammenhang mit den
abiotischen Ausgangsverhältnissen stehen, es deshalb im Rahmen der Raumordnung darum gehen muss, auch die abiotischen Schutzgüter zu schützen, zu pflegen und ggf. zu entwickeln. Das Raum-ordnungsgesetz verpflichtet zudem dazu, mit den Naturgütern Wasser und Boden sparsam und scho-nend umzugehen.
Wie aus den vorangegangenen Abschnitten deutlich wurde sind insbesondere die Kriterien Strö-mungsverhältnisse, Salinität, Sauerstoffgehalt, Schichtungen, Tideverhältnisse oder aber auch die To-pographie des Meeresbodens, die Substratarten der Meeresböden und schließlich die Lage eines so genannten Submergenz-Bandes bedeutsam. Aufgrund seiner Besonderheit ist zunächst das räumlich eng begrenzte „Submergenz-Band“ in der Ostsee-AWZ hervorzuheben. Es liegt in einer Tiefe von ca. 15-20 m und kennzeichnet Bereiche über denen salzreicheres Wasser noch nicht regelmäßig anoxisch wird. Ebenso wird dieses salzreichere Wasser in den Sommermonaten in der Regel noch nicht von salzärmerem und wärmerem Wasser überdeckt, was sich sehr positiv auf die Begleitfauna auswirkt. Mit dem Submergenz-Band verbindet sich aufgrund seiner Bedeutung ein entsprechender Vorrangan-spruch für die Meeresnatur. Außerdem sind Strömungsengpässe zwischen Meeresbecken (Wassertiefe > 25 m) von hervorgehobener Bedeutung. Strömungsengpässe dieser Art sollten mindestens als Vor-behaltsgebiete der Meeresnatur in der Ostsee gekennzeichnet werden. Ein weiterer Vorbehaltsan-spruch verbindet sich mit für den Wasseraustausch relevanten Gebieten in der Ostsee. Darüber hinaus sind die in Kaltwintern regelmäßig eisfreien Gebiete der Ostsee mit Wassertiefen von < 20 m auch im Hinblick auf die Überwinterung von See- und Rastvögeln und schließlich Flächen für einen möglichen Ausgleich im Hinblick auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 4 ROG und laut SUP-Richtlinie genannten An-forderungen in diese Kategorie einzuordnen. Vorrangansprüche von anderen Nutzungen in gering eutrophierten Bereichen und ggf. auch in Arealen mit mineralischen Hartsubstraten sollten nach ge-sonderter Prüfung im Rahmen der Abwägung innerhalb der Aufstellung eines Raumordnungsplanes ggf. herabgestuft werden.
Tabelle 4: Operationalisierung von Belangen abiotischer Schutzgüter, insbesondere Wasser in Raumordnungska-tegorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Hydrologie - Verwirbe-lung der Wasserschich-tung, Wasserqualität Strömungsverhältnisse und Verlauf von wichti-gen Austauschbahnen Bedeutung und Funktion von Strömungen für den Wasseraustausch Schichtungsverhältnisse des Wassers Submergenz
Submergenz-Band in der Ostsee in einer Tiefe von 15-20 m
Gebiete mit beson-deren Strömungs-verhältnissen und hoher Bedeutung für den Wasseraus-tausch der Ostsee Strömungsengpässe zwischen den Mee-resbecken der Ost-see in einer Wasser-tiefe > 25 m In Kaltwintern re-gelmäßig eisfreie Gebiete der Ostsee mit Wassertiefen < 20 m
Gering eutrophierte Gebiete
Sonstige (abiotische) Qualitäten
Gegebenenfalls Vorbehaltsflächen für möglichen Aus-gleich im Sinne von Anhang I lit. g) RL 2001/42/EG und vorbereitend für Projekt-UVP-Anforderungen
Mineralische Hart-substratbereiche
Das im Weiteren vorgestellte Naturschutzfachkriterium bezieht sich auf Riffe und Sandbänke (bzw. FFH-Lebensraumtypen) und verweist damit auf die in der Raumordnung ebenfalls zu beachtenden Anforderungen des Habitatschutzrechtes. Die ausgewertete Quelle ARGUMENT (2003) identifiziert relevante Sandbänke vorwiegend anhand von abiotischen Kriterien, im konkreten Fall anhand von morphologischen (morphometrischen) Informationen. Die Abgrenzungen basieren auf einer GIS-gestützten Darstellung von Messpunkten auf der Meeresbodenoberfläche. Die Auswertung erfolgte hauptsächlich anhand von Daten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, die mehrere Messjahrgänge umfassten. ARGUMENT (2003) diente zur Findung geeigneter FFH-Schutzgebiets-vorschläge und erscheint damit auch für die Identifizierung von für die Raumordnung besonders rele-vanten Bereichen des Meeresnaturschutzes einsetzbar. Eine weitere, auch auf Riffe Bezug nehmende Arbeit (SCHWARZER, DIESING 2003) diente einer selektiven vor-Ort-Untersuchung bestimmter, zur Schutzgebiets- und Eignungsgebietsfindung für Offshorewindenergie wichtiger Fokusräume und lie-fert daher keine Grundlage für flächendeckende raumordnerische Aussagen. Zu den Untersuchungs-gebieten gehörten: Borkum Riffgrund, östlicher Hang des Elbe Urstromtals (Sylter Außenriff), Adler-
grund, Kadettrinne/Darßerschwelle und Fehmarnbelt. Eine direkte Komplementarität beider Quellen ist nicht unbedingt gegeben. Die von ARGUMENT (2003) sowie SCHWARZER, DIESING (2003) zugrun-de gelegten Definitionen von Sandbänken und Riffen stützen sich auf mehrere Teilkriterien und ein umfassendes Indikatorenset. Diese Kriterien sind vom Bundesamt für Naturschutz bei der Ausweisung von geplanten Schutzgebieten bereits in die Praxis eingeführt worden.
Da es im vorliegenden raumordnerischen Zusammenhang nicht um die Ausweisung von FFH-Gebieten, sondern um die Identifikation von ‚Vorrangflächen für die Meeresnatur’ geht, hat hier die anhaltende Diskussion um die Definitionen der FFH-Lebensraumtypen keine Bedeutung. Festzuhalten bleibt, dass mit den Sandformationen (gleich welcher Wassertiefe) und mineralischen Hartsubstraten (gleich welchen Ursprungs) spezifisch definierte Gebiete benannt werden, denen ein für eine raum-ordnerische Erwähnung ausreichendes naturschutzfachliches Interesse zukommt.
Wesentliche Beurteilungsgrößen für Bänke sind ARGUMENT (2003) zufolge:
• Sie müssen unterhalb des Meeresspiegels gelegen sein.
• Sie müssen als eigenständige Struktur von Erhebungen des Meeresbodens erkennbar sein.
• Sie müssen überwiegend von Hängen größer 0.5 Grad begrenzt sein (bei geringer Datendichte wie in der AWZ der Nordsee auch bis 0.1 Grad).
• Ihre Grenze verläuft am Hangfuß im Übergang zum ebenen Meeresboden.
• Ihre Grenze im flachen Bereich verläuft auf gerader Linie zwischen den äußeren Hangenden.
• Das Längenverhältnis zwischen Hanggrenze und flacher Grenze sollte mindestens 3:1 betra-gen.
• Die Fläche der durch das Modell erfassbaren Bänke beträgt mehr als einen Quadratkilometer.
Über die FFH-Lebensraumtypen Riffe und Sandbänke hinaus ergeben sich zusätzliche Hinweise auf das Vorkommen eines weiteren Lebensraumtyps in der Nordsee-AWZ, der durch submarine Gasaus-tritte gekennzeichnet ist.
Die mit den Kriterien und den Datensätzen von ARGUMENT (2003) und SCHWARZER, DIESING (2003) ermittelten naturschutzfachlich besonders bedeutsamen Bereiche sind auch in der Raumordnung ent-sprechend zu würdigen. Die bereits als FFH-Lebensräume gemeldeten Riffe und Sandbänke sowie ggf. weitere submarine, durch Gasaustritte entstandene Strukturen (vgl. FFH-Richtlinie) sind als Vor-ranggebiete der Meeresnatur in der Raumordnung zu sichern.
Tabelle 5: Operationalisierung von Belangen von Lebensraumstrukturen und -typen in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Riffe/ Sandbänke/ durch Gasaustritt be-einflusste Strukturen Morphometrisch bedeut-same Riffe und Sand-bänke Bereiche mit Gasaustrit-ten
FFH-Schutzgebiete (Vorschläge)
3.3 Biotoptypen und charakteristische Arten des Benthos
Neben den sich aus der FFH-Richtlinie ergebenden Anforderungen an den Lebensraumtypen- und Artenschutz im Meer, ergibt sich ein weitergehender Auftrag zum Schutz von wertvollen, seltenen oder gefährdeten Biotoptypen und Arten (insbesondere des Benthos) auch aus den sonstigen einschlä-gigen internationalen und nationalen Rechtsgrundlagen wie OSPAR, HELCOM, Rote-Liste (etc.). Zu den relevanten Kriterien zur Feststellung einer naturschutzfachlichen Bedeutung zählen z.B. die An-zahl von Rote-Liste-Arten der Endofauna, das Vorkommen von Charakter- und Indikatorarten oder die funktionale Bedeutung von Biotoptypen (z.B. mit Vernetzungsfunktion; vgl. z.B. RACHOR, NEHMER 2003 sowie BOEDECKER et al. 2001 oder KNUST et al. 2003). Ein weiteres qualifizierendes Merkmal ist die Substratart entsprechender Meeresbodenbereiche. Hervorzuheben sind die Substratarten ‚Schli-cke’ bis ‚schlickige-Sande’, die gleichfalls Indikatoren für das Vorkommen seltener oder gefährdeter Arten des Benthos sein können. Darüber hinaus können, sofern hierzu entsprechende Datengrundlagen vorliegen, auch weitere Qualifizierungskriterien angewandt werden (vgl. z.B. KRÖNCKE 1997, bisher unveröffentlicht; zitiert in ARSU). Hierzu zählen z.B. die absolute Anzahl der vorkommenden Arten und Taxa auf bestimmten Flächen, die Biomasse (pro Art und Fläche) oder auch die Ausprägung der Benthosgemeinschaften (z.B. Dominanzverhältnisse, Abundanztreue, Nahrungstypen). Bereiche, die sich durch diese Kriterien näher bestimmen lassen, sind je nach ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für die Meeresnatur in der Raumordnung zu sichern.
Tabelle 6: Operationalisierung von Belangen des Biotoptypenschutzes in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Biotoptypen Seltenheit, Gefährdung und Schutzstatus der Arten (Rote-Liste) Vorkommen von Charak-ter- und Indikatorarten funktionale Bedeutung der Gemeinschaft vorkommende Boden-substratart Anzahl der vorkommen-den relevanten Arten und Taxa Biomasse (pro Art und Fläche), Ausprägung der Bent-hosgemeinschaften (z.B. Dominanzverhältnisse, Abundanztreue, Nah-rungstypen)
Funktional bedeut-same Trittsteinle-bensräume Ausgedehnte und unvorbelastete Ge-biete mit seltenen und (laut Rote-Liste) gefährdeten Ben-thosarten und Bio-toptypen
Kleinere Gebiete mit seltenen Benthosle-bensgemeinschaften und Biotoptypen Trittsteinlebens-räume und ausge-dehnte unvorbelastete Ge-biete mit seltenen Benthoslebensge-meinschaften und Biotoptypen bei ungesicherter Daten-lage
3.4 Vogelzug
Das in der AWZ anzuwendende Habitatschutzrecht enthält Ziele, die mit der Ausweisung von Meeres-schutzgebieten nach § 38 BNatSchG allein nicht vollständig erfasst und abgearbeitet werden. Das folgt z.B. daraus, dass die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie neben der Einrichtung des kohären-ten NATURA-2000-Netzes auch allgemeine Schutzmaßnahmen fordern. Artikel 5 der Vogelschutz-richtlinie verlangt z.B. Maßnahmen zur Schaffung allgemeiner Regelungen zum Schutz aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten. Die Vogelschutzrichtlinie bezieht sich fachlich auch explizit und geson-dert auf Zugvögel. Insofern ist neben der Ausweisung von Schutzgebieten in der Raumordnung auch die Gewährleistung des Vogelzugs gesondert raumordnerisch zu sichern. Hinzu kommt, dass Deutsch-land aufgrund der Größenordnungen des Vogelzuges, mit z.B. bis zu 10 Mio. Zugvögeln in der Deut-schen Bucht oder bspw. über die so genannte Vogelfluglinie in der Ostsee, eine besondere Rolle zu-kommt.
Fachlich lässt sich der so genannte Breitbandvogelzug über der Deutschen Bucht (Nordsee) von dem stärker in Korridoren stattfindenden Vogelzug über der Ostsee unterscheiden. Es ist jedoch zu erwäh-
nen, dass neben diesem primären Nord-Süd-Zuggeschehen auch ein Ost-West Zuggeschehen stattfin-det, welches sich jedoch weniger exakt quantifizieren und räumlich bestimmen lässt. Bei dem über der Nordsee stattfindenden Breitbandzug ist eine seewärtige Abnahme der Zugdichte zu erkennen. Her-vorzuheben ist z.B. vor der schleswig-holsteinischen Küste ein Band ca. 80-100 km von der Küsten- und Insellinie (KNUST et al. 2003) und eine vom so genannten dänischen ‚Blavands Huk’ in einem Winkel von 45° zur niederländischen Insel Texel reichende Begrenzung. In der Ostsee sind zwei Be-reiche von hervorgehobener Bedeutung. Zum einen der Zugweg Fehmarn-Lolland (vgl. z.B. KOOP 2004) zum anderen über Rügen nach Schonen (vgl. z.B. ALERSTAM 1990).
Damit sind auch schon die für den Vogelzug relevanten Naturschutzfachkriterien angesprochen, die im Rahmen der Raumordnung anzuwenden sind. Konzentrationsbereiche mit nachgewiesenen Haupt-zugwegen stehen als Kriterium zur Verfügung. Darüber hinaus sind der Schutzstatus, die Seltenheit, der Gefährdungsgrad oder die Empfindlichkeit bestimmter ziehender Vogelarten relevant. Zudem kann das Kriterium der Anzahl der im näher bestimmten Gebiet ziehenden Individuen herangezogen werden und darüber hinaus auch das Verhältnis der ziehenden Individuen einer Art an der Gesamtzahl der Population die raumordnerische Bedeutung dokumentieren. Auch die Vielfalt der in einem Bereich ziehenden Artengemeinschaft gibt Aufschluss über dessen Bedeutung.
Soweit sich Hautzugbereiche für Vögel über der Nord- und Ostsee nachweisen lassen, sind diese als Vorranggebiete vorzusehen. Aufgrund klimatisch-witterungsbedingter Ereignisse (z.B. Verdriftung durch Wind etc.) können sich entsprechende Schwankungen im Ost-West-Bereich des Vogelzuges ergeben (insbesondere Ostsee). Diese Schwankungen sollten über entsprechende Vorbehaltsansprüche seitens des Naturschutzes mit in der Raumordnung berücksichtigt werden. Sofern sich bezogen auf einzelne Arten bestimmte gesonderte zusätzliche Zugkorridore mit einem nachweislich hohen Anteil an der Gesamtzahl der Individuen einer Population nachweisen lassen, könnte ggf. die Kategorie eines Vorbehaltsgebietes vorgeschlagen werden. Nachgewiesene andere starke Zugaktivitäten, insbesondere gefährdeter Arten, sind hier ebenfalls zu diskutieren.
Tabelle 7: Operationalisierung von Belangen des Vogelzuges in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Vogelzug Vorhandensein von Hauptzugbereichen bzw. Konzentrationsbereichen Schutzstatus, Seltenheit, Gefährdungsgrad, Emp-findlichkeit der ziehenden Vogelarten Anzahl der im betroffe-nen Raum ziehenden Individuen einer Art im Verhältnis zur Gesamt-zahl der ziehenden Indi-viduen einer Art im deut-schen Meeresbereich der Nord- oder Ostsee Artenvielfalt der ziehen-den Vogelgemeinschaft
nachgewiesener Hauptzugbereich über Nord- und Ostsee
Aufgrund möglicher Ost-/West-Schwankungen/ Verschiebungen im jährlichen Zugge-schehen ggf. Vorbe-haltszonen östlich und westlich des Hauptzugbereichs bei mindestens einer in dem Gebiet zie-henden Art: sehr hoher Anteil an der Gesamtzahl der Individuen der Art im deutschen Meeres-bereich der Nord- oder Ostsee starke Zugaktivitäten nachgewiesen, hoher Anteil an gefährdeten Arten
Umgang mit Gebiet mittlerer Bedeutung für den Vogelzug?
3.5 Rast- und Seevögel
Rast- und Seevögel zählen als wichtige Bestandteile der Meeresfauna zu den Schutzgütern der Mee-resnatur. Im Rahmen verschiedener Forschungsvorhaben wurden von naturschutzfachlich besonders bedeutsamen Rast- und Seevogelarten entsprechende Verteilungsmuster für die Nordsee- und Ostsee-AWZ ermittelt (vgl. z.B. GARTHE 2003, MINOS I und II, EMSON etc.). Ziel der bisherigen Untersu-chungen war dabei in erster Linie die Identifizierung von geeigneten EU-Vogelschutzgebietsvor-schlägen in der deutschen AWZ. Insgesamt fanden umfangreiche Datenbankuntersuchungen (z.B. in der Seabird-at-Sea-Datenbank/SAS), aber auch regelmäßige Kartierungen statt. Ermittelt wurden art-bezogene Rastvogeldichten pro Flächeneinheit. Teilweise liegen Raster-, teilweise auch interpolierte Dichtedaten vor. Damit sind bereits relevante Kriterien auch zur Anwendung in der Raumordnung genannt. Zu dem Aspekt der Rast- und Seevogeldichten kommen Kriterien wie Seltenheit, Gefähr-dungsgrad und Empfindlichkeit der vorkommenden Arten und bereits bestehende Informationen über die Ausweisung von Important Bird Areas (IBA). Sofern zusätzliche Angaben dazu vorliegen, können auch der Anteil der vorkommenden Individuen einer Art am Gesamtbestand innerhalb der deutschen AWZ oder die Lage von Bereichen zwischen wichtigen Teilhabitaten mit Vernetzungsbeziehungen für eine Identifikation von naturschutzfachlich bedeutsamen Bereichen in der Raumordnung herangezo-
Das Kriterium der See- und Rastvogeldichten ausgewählter naturschutzfachlich bedeutsamer Vogelar-ten eignet sich auch für eine Anwendung im Rahmen der Raumordnung. Die Daten sind größtenteils flächendeckend erhoben worden und zusätzlich sind auch verbale Umschreibungen von räumlichen Verbreitungsschwerpunkten benannt. Die auf diesen Erhebungen basierenden in 2004 erfolgten EU-Vogelschutzgebietsmeldungen an die Kommission bestätigen sich auch durch neuere Kartierungen. Mit den gemeldeten SPA Östliche Deutsche Bucht sowie SPA Pommersche-Bucht werden besonders wertvolle Lebensräume von Rast- und Seevögeln geschützt. Insofern ist dieser naturschutzfachliche Anspruch als Vorrang in die Raumordnung der AWZ zu integrieren. Deutliche Einschränkungen be-stehen allerdings hinsichtlich der zeitlichen Konstanz der Daten im Hinblick auf Rast- und Seevogel-dichten außerhalb dieser geschützten Bereiche. Insofern ist es denkbar, weitergehende Vorrang- oder Vorbehaltsansprüche des Meeresnaturschutzes allenfalls in Bereichen mit hoher Rast- und Seevogel-dichte in der AWZ im Anschluss an bereits geplante weitere fachlich abgesicherte Schutzgebiete in-nerhalb der 12-Seemeilenzone vorzusehen.
Tabelle 8: Operationalisierung von Belangen von See- und Rastvögeln in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
See- und Rastvögel Seevogeldichte Seltenheit, Gefährdungs-grad und Empfindlichkeit der vorkommenden Arten Deklaration als Important Bird Area (IBA) Anteil der vorkommenden Individuen am Gesamt-bestand einer Art inner-halb des deutschen Mee-resbereichs der Nord- oder Ostsee Lage zwischen wichtigen Teilhabitaten mit intensi-ven Vernetzungs-beziehungen
IBA Gemeldete Vogel-schutzgebiete
Gegebenenfalls Bereiche mit sehr hohen See- und Rastvogeldichten in die AWZ der Ostsee reichend und im Anschluss an ge-plante Küstenmeer-schutzgebiete
Umgang mit Gebiet mittlerer Bedeutung für Seevögel?
3.6 Meeresfische und Wanderfischarten (insbesondere FFH)
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind insbesondere die durch die FFH-Richtlinie geschützten An-hang II-Fischarten und ihre Vorkommen von Bedeutung. Unter anderem aufgrund der erheblichen
Mobilität dieser Fischarten und den äußerst dynamischen hydrographischen Verhältnissen in Nord- und Ostsee scheint es jedoch „wenig sinnvoll, bestimmte Gebiete auf Grund einer bestimmten Fisch-gemeinschaft [in der AWZ] unter Schutz zu stellen“ (KLOPPMANN et al. 2003, 72 und 74). Insofern erscheint es auch im Rahmen der Raumordnung schwierig, entsprechende FFH-bezogene Vorrang- oder Vorbehaltsansprüche geltend zu machen. Ein sinnvoller Schutz dieser Wanderfischarten kann vielmehr innerhalb der im Küstenbereich liegenden Flussästuare und den dortigen Laichgebieten er-folgen, was jedoch nicht mehr von der hier zu behandelnden Raumordnung in der AWZ erfasst wird. Sofern Informationen zu den Kriterien Artenzahl, Bestandsgrößen, Schutzstatus (etc.) sowie zu Wan-derrouten bzw. zu Laichgebieten vorhanden sind, sind diese als die Raumordnung qualifizierende Kri-terien anzuwenden. Bereits bestehende oder geplante Laichschutzgebiete sowie feste Wanderrouten von FFH-Arten (sofern Informationen verfügbar sind) sind dann als Vorrangflächen (für die Meeres-natur) in die Raumordnung zu integrieren. Laichgebiete und/oder besondere Verbreitungsschwerpunk-te gefährdeter Arten können einen Vorbehaltsanspruch (für die Meeresnatur) kennzeichnen.
Tabelle 9: Operationalisierung von Belangen von Fischen in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Fische Anzahl der vorkommen-den Arten, Bestandsgrö-ße, Schutzstatus, Emp-findlichkeit und Gefähr-dung der Arten Verlauf von wichtigen Wanderrouten der anadromen Fischarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie Vorhandensein von Laichgebieten mit beson-derer Wertigkeit oder Schutzbedürftigkeit
Laichschutzgebiete feste Wanderroute einer Art des An-hangs II der FFH-Richtlinie
Laichgebiete (z.B. Dorsch); traditionel-les Laichgebiet einer gefährdeten Art, mögliche Ausweich-gebiete kaum vor-handen Besondere Verbrei-tungsschwerpunkte einer gefährdeten Art
Sofern Informationen vorhanden
3.7 Meeressäuger
Auch zu den Meeressäugern, insbesondere Schweinswalen, Seehunden und Robben, wurden im Rah-men verschiedener Forschungsvorhaben Verteilungsmuster für die Nordsee- und Ostsee-AWZ ermit-telt (vgl. z.B. SCHEIDAT et al. 2003, MINOS I und II, EMSON etc.). Ziel auch dieser Untersuchungen war die Identifizierung von geeigneten Gebieten für einen speziellen Schutz von Meeressäugern im Sinne der EU-FFH-Richtlinie. Es wurden bestehende Datenquellen ausgewertet. Daten stammten aus den Quellen von zufälligen Sichtungen, der Seabirds at Sea Datenbank, Strandungserhebungen und
von akustischen Untersuchungen. Darüber hinaus wurden in den jeweiligen Forschungsprojekten ei-gene Ermittlungen im Rahmen von standardisierten Flugzählungen vorgenommen. Ermittelt wurde die Schweinswaldichte pro Raster pro Zeit. Bei Robben und Seehunden wurden lediglich zufällige Einzel-sichtungen erhoben (nur für Nordsee). Zu dem Aspekt der Meeressäugerdichten (Schweinswal) kom-men Kriterien wie Seltenheit, Gefährdungsgrad und Empfindlichkeit der Art. Aber auch zusätzlich qualifizierende Kriterien können für eine Identifizierung von naturschutzfachlich bedeutenden Berei-chen genutzt werden. So können bei entsprechender Informationslage auch die Kontinuität der Vor-kommen, der Jungtieranteil, der Anteil in einem Gebiet vorkommender Individuen einer Art am natio-nalen Bestand oder der Anteil von Perioden mit sensiblem Verhalten in einem Gebiet raumordnerisch berücksichtigt werden.
Das Kriterium der Schweinswaldichten eignet sich auch für die Raumordnung. Deshalb sind die an die EU-Kommission gemeldeten FFH-Schutzgebietsvorschläge mit besonderem Bezug zu Meeressäugern als Vorrangflächen für die Meeresnatur in die Raumordnung zu integrieren. Auch außerhalb von (ge-planten) Schutzgebieten gebietet das Ascobans-Abkommen, dass großräumige Unterscheidungen der Schweinswaldichten über die Anforderungen des Naturschutzes in die Raumordnung einfließen. Hier ist jedoch zu betonen, dass hinsichtlich der zeitlichen Konstanz von Daten im Hinblick auf Schweins-waldichten außerhalb von geschützten Bereichen noch erhebliche Unsicherheiten bestehen. Es ist festzustellen, dass räumliche Verbreitungsschwerpunkte nur bedingt und allenfalls für einzelne Berei-che mit annähernder Zuverlässigkeit abgegrenzt werden können. Schweinswale bewohnen einen ex-trem ausgedehnten Lebensraum. Der Blick auf die Schweinswalverteilung in der gesamten Nordsee, vgl. Abbildung 14, REID et al. (2003), vermittelt nicht nur einen Eindruck zur aktuellen Verteilung dieser Tierart, sondern lässt darüber hinaus erahnen, auf welche Schwierigkeiten realistische Abun-danzabschätzungen für die deutsche AWZ treffen, grenzt diese doch v.a. nördlich und westlich an ausgedehnte Gebiete mit deutlich höherer Verbreitung. Insofern sind weitergehende Vorrang- bzw. Vorbehaltsansprüche außerhalb der bestehenden gemeldeten Schutzgebiete im Hinblick auf Schweinswale so lange nicht zu begründen, bis räumlich detailliertere Informationen zur Verfügung gestellt werden können.
Abbildung 14: Schweinswalverteilung in der Nordsee. Quelle: REID et al. (2003) AWZ-Grenzen hinzugefügt.
Vorrangansprüche von anderen Nutzungen in Bereichen mit größeren Robben- und Seehundfunden diesseits der 30-35 m Tiefenlinie sind gesondert zu prüfen und sind im Rahmen der Abwägung inner-halb der Aufstellung eines Raumordnungsplanes ggf. herabzustufen.
Tabelle 10: Operationalisierung von Belangen von Meeressäugern in Raumordnungskategorien
Beispiele für die Einordnung in Raumordnungskategorien mögliche Kriterien für die Beurteilung der Einordnung
Vorranggebiet
zzgl. textlicher Ziel-formulierung
Vorbehaltsgebiet
zzgl. textlicher Grundsatzformulie-rung
Prüfvorbehalt / Un-tersuchungserfor-dernis
textliche Grundsatz-formulierung eines Prüfvorbehalts
Sonstiges
Meeressäuger relative Dichte absolute Dichte Kontinuität der Vorkom-men Jungtieranteil Anteil der im Gebiet vor-kommenden Individuen einer Art am regionalen / nationalen Bestand Hotspotbildung Anteil von Perioden mit sensiblem Verhalten im Gebiet
Vorgeschlagene FFH-Schutzgebiete
für Robben und Seehunde diesseits der 30-35 m Tiefen-linie (Nordsee)
Umgang mit Gebiet mittlerer Bedeutung für Meeressäuger?
3.8 Lebensräume
Der Aspekt der den Schutzgütern entsprechenden Lebensräume wird mit den bereits genannten Krite-rien abgedeckt, weshalb eine weitergehende Kriterienformulierung hier nicht notwendig erscheint.
4 Recherche der Nutzungen und Identifikation der wesentlichen Konfliktfelder zwi-schen Naturschutzbelangen und Nutzungsansprüchen
Dieses Kapitel dient der Darstellung der relevanten Nutzungen und einer ersten Eingrenzung wesentli-cher Auswirkungen von Nutzungsinteressen auf den Meeresnaturschutz in der AWZ. Einerseits wer-den dabei in einer ersten nicht abschließenden Zusammenstellung, die Wirkfaktoren vorhandener und zukünftiger Nutzungen in der AWZ beschrieben und andererseits die daraus bereits absehbar resultie-renden Auswirkungen auf die marinen Lebensräume und Schutzgüter systematisiert. Als wesentliche Nutzungen mit Konfliktpotenzial werden Fischerei, Schiffsverkehr, Sand- und Kiesabbau, Marikultu-ren, Baggergutverklappung, Militärübungen sowie Öl- und Gasgewinnung mit entsprechenden Offs-hore-Plattformen und Rohrleitungen sowie Seekabel und schließlich eventuelle wissenschaftliche Nut-zungen angesehen. In dieser Zusammenfassung bleiben die durch Raumordnung der AWZ nicht un-mittelbar beeinflussbaren indirekten Nutzungen, bspw. durch landbasierte Emissionsstandorte unbe-rücksichtigt.
4.1 Fischerei
Im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und internationaler Fischereiabkommen werden die Nutzfischbestände des Nordostatlantiks (inklusive Nord- und Ostsee) bewirtschaftet. Die Verord-nung (EC) 2371/20028 zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik soll gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bzw. alle, die in europä-ischen Gewässern fischen, die negativen Auswirkungen fischereilicher Aktivitäten auf das marine Ökosystem minimieren und das Meer in nachhaltiger Weise bewirtschaftet wird (Art. 2). Zur Verwirk-lichung des Ziels werden bestimmte Maßnahmen erlassen, die „die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln“ (Art. 4). Den Mitgliedstaaten bleibt lediglich die Option, einseitige weitergehende Restriktionen für die unter eige-ner Flagge fahrenden Schiffe zu erlassen (SRU 2004). Die Regelungen, die in der GFP erlassen wer-den, sollen in enger Abstimmung mit wissenschaftlichen Räten erfolgen (Art. 4 Abs. 2). Der ICES9 erarbeitet die wissenschaftlichen Grundlagen des Bestandsmanagements und empfiehlt z.B. die maxi-mal zulässigen Fangmengen (TAC10), über die die Politik entscheiden muss (LOZÁN, ZIMMERMANN 2003).
Die Nordsee ist eines der fischereiwirtschaftlich produktivsten Gewässer der Welt. Von den 224 Fischarten (WESTERNHAGEN, DETHLEFSEN 2003) werden 5 % kommerziell befischt. 2 % der Fischar-ten machen ca. 95 % der Biomasse aus (OSPAR 2000a). Von den 13 in der Nordsee besonders kom-merziell befischten Arten haben Sandaal (Ammodytes lancea), Hering (Clupea harengus) und Stint-
8 Council Regulation (EC) No 2371/2002 of 20 December 2002 on the conservation and sustainable exploitation of fisheries resources under the Common Fisheries Policy (Official Journal of the European Union vom 31.12.2002 L 385/89-L 385/90)
9 International Council for the Exploration of the Sea – Internationaler Rat für Meeresforschung
dorsch (Trisopterus esmarki) das größte Fangvolumen11 (SRU 2004). Allerdings ist zu betonen, dass es nur wenig (allgemein zugängliche) räumlich-quantitative Informationen über Dichten und Vertei-lungen von Fischarten bzw. den entsprechenden fischereiwirtschaftlichen Aktivitäten in der AWZ gibt und damit auch nur wenig Informationen über für die Fischerei bedeutsame AWZ-Bereiche. Dies liegt zum einen an der erheblichen Mobilität der Fangressourcen, die eine deutliche Eingrenzung von be-sonderen Nutzungsräumen erschwert. Zum anderen liegt es aber auch daran, dass Daten der internati-onalen Fangflotte, die gleichfalls in der deutschen AWZ tätig ist, weitgehend fehlen. So existieren zwar Zeitreihendaten vom Ertrag-/Nutzungsaufwandsverhältnis in so genannten 30 x 30 Seemeilen Rectangles der deutschen Fangflotte (vgl. BFAFi mdl. 2005). Die deutsche Fangflotte stellt jedoch nur einen Teil der gesamten Fangflotte dar. Insofern lassen sich diese Nutzungsinformationen nicht ohne Weiteres auf die gesamte fischereiwirtschaftliche Nutzung übertragen. Deshalb ist auch davon auszu-gehen, dass die Fischereiwirtschaft einen auf die gesamte AWZ bezogenen Nutzungsanspruch geltend machen wird. Gleichwohl wäre eine raumordnerische Steuerung aufgrund der von der Fischerei aus-gehenden möglichen Umweltauswirkungen (siehe Abschnitt unten) aus rein fachlicher Sicht wün-schenswert. Da es viele verschiedene Arten von Fischerei gibt, existieren auch verschiedene negative Auswirkungen. Im Folgenden werden die Auswirkungen einiger Fischereimethoden exemplarisch dargestellt bzw. kumulative Effekte der Fischerei betrachtet.
4.2 Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch die Fischerei
4.2.1 Überfischung
Der globale Fischfang (ohne China) hat sich laut Welternährungsorganisation von 1950 bis 1988 von 20 Mio. Tonnen auf über 90 Mio. Tonnen pro Jahr erhöht. Danach sanken die Fangzahlen mehrmals ab, wobei bis 2000 wieder die 90 Mio. Tonnen Marke überschritten wurde. Wird China mit eingerech-net, liegt der weltweite Fischfang über 130 Mio. Tonnen pro Jahr. Zusätzlich wurden im Jahr 2000 ca. 36 Mio. Tonnen Fisch in der Marikultur erzeugt (FAO 2002).
Der Bedarf an Fisch wird bei wachsender Weltbevölkerung noch steigen. Jedoch sind heutzutage fast alle in den Meeren wildlebenden Fischbestände überfischt und eine Steigerung der Weltfischprodukti-on ist hier kaum zu erwarten. Im Gegensatz zur stagnierenden globalen Fischerei sinken die Erträge in den europäischen Meeren – insbesondere in der Nordsee – seit den letzten Jahren. Dies ist ein Zeichen dafür, dass die wesentlichen Ressourcen erschlossen sind und der steigende (technische) Aufwand die Überfischung vieler Bestände herbeiführt.
Die Gesamtanlandung 2002 in der Nordsee betrug 2,3 Millionen Tonnen, was ca. einem Viertel der geschätzten gesamten Biomasse entspricht (GREENPEACE 2004). In der Ostsee wurden ungefähr eine Million Tonnen Fisch angelandet.
11 Der Hering wird davon als einzige Art zum Verzehr angelandet, die anderen beiden werden zu Fischöl und Fischmehl verarbeitet.
Die Bestandsgrößen von fünf der zehn wichtigsten Nutzfischarten in der Nordsee liegen nach ICES außerhalb „sicherer biologischer Grenzen“12 (SRU 2004). Insgesamt erfordern 14 Arten in Europa Managementpläne, da sie außerhalb der „sicheren biologischen Grenzen sind“ (ICES 2004b). Es ist zu erwarten, „dass die Bestände bei anhaltendem Fischereidruck weiter abnehmen und eine wirtschaftli-che Nutzung dieser natürlichen Ressourcen bald nicht mehr lukrativ ist“. Dabei ist eine Bedrohung des Überlebens der Arten, z.B. durch genetische Drift nicht zu erwarten13 (SRU 2004).
2004 legten die dezimierten Bestandszahlen ein Fangverbot für den massiv befischten Dorsch (auch Kabeljau, Gadus morhua) nahe. Ein mit strengen Beschränkungen belegtes Schutzgebiet für diese Fischart wurde eingerichtet, bspw. durften 2004 nur 35 % des gesamten Dorschfanges aus diesem Gebiet kommen (ICES 2004a).
Überfischung verändert die Dynamik von Ökosystemen. Ist z.B. der Bestand des Dorsches oder des Wittlings (Merlangius merlangus) langfristig verringert, wird die Nahrungskette gestört. Beuteorga-nismen dieser Raubfischarten können sich deutlich vermehren. Dies wirkt sich wiederum auf die Nah-rungsorganismen dieser Arten aus. Es ergeben sich Verschiebungen in der Dynamik des Ökosystems, welche u.a. an der Zunahme der Populationsgröße von Garnelen (Crangon crangon) zu erkennen sind (LOZÁN, ZIMMERMANN 2003). Vor Norwegen führte die Reduzierung des Dorsches zur Vermehrung von Hummer und Schrimps (SRU 2004). „Noch kritischer ist die Situation bei den anadromen und katadromen Wanderfischen wie Aal, Stör, Meerforelle und Lachs. Deren deutlicher Rückgang ist al-lerdings nicht nur der Fischerei, sondern unter anderem der Beeinträchtigung von Wander- und Laich-gebieten zuzuschreiben“ (SRU 2004). Den angesprochenen, weit über die leicht erkennbaren Popula-tionsverschiebungen von Nutztierarten hinausgehenden ökosystemaren Störungen kann nur eine nach-haltige Nutzung aller Bestände im Sinne des Naturschutzes vorbeugen (LOZÁN, ZIMMERMANN 2003).
Weithin bekannt ist darüber hinaus die Problematik illegaler Fangmethoden, falscher Logbuchauswei-sung von Fanggebieten und falscher Angaben über Fangarten. Kontrollen auf See sind schwierig und teuer, sie erfassen weniger als 1 %. Die Kontrollen in den Häfen gelten als unzureichend, Strafen fal-len darüber hinaus generell sehr niedrig aus und wirken somit nicht abschreckend (HUBOLD 2003).
Über die bereits angesprochenen indirekten Effekte der Fischerei auf die Bestände von Nicht-Zielarten, hat sie über Beifang, Discard14 und Meeresbodenkontakt weitere Auswirkungen auf Nicht-Zielarten, die im Folgenden erörtert werden.
12 Nach den ICES Referenzwerten liegt ein Bestand außerhalb „sicherer biologischer Grenzen“, wenn der Vor-sorgereferenzpunkt (Bpa) der Laichbiomasse unterschritten wird und somit die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Blim (Limitreferenzpunkt) erreicht wird. Es wird auch vom Zusammenbrechen des Bestandes gesprochen. Die Laichbiomasse kann in diesem Fall keinen ausreichenden Nachwuchs mehr produzieren, um einen hohen Be-stand zu garantieren (SRU 2004).
13 Eine genetische Verarmung aufgrund zu weniger Individuen, was in geringerer Fitness resultiert.
14 Discard – Rückwurf: nicht verwendete Tiere oder Tierteile, die bei der Fischerei anfallen und ins Meer zu-rückgeworfen werden (SRU 2004).
4.2.2 Beifang und Discard von Fischen und benthischen Lebewesen
Die demersale Schleppnetzfischerei gilt als die Fischerei mit der höchsten Beifangmasse. Hierbei wird hauptsächlich mit über den Boden gezogenen Baumkurren- und Schernetzbrettern gefischt. Die Fang-geräte sind in der Nordsee 4 m (in der Küstenzone) oder 12 m breit und mit Scheuchketten besetzt, die in den Boden eindringen, um z.B. Seezungen in das Netz zu treiben. Ein typischer Fang dieser Art der Fischerei enthält nur 15 % - 20 % marktfähigr Fische wie Seezunge, Kabeljau oder Scholle. Zum weit überwiegenden Beifang gehören untermassige Fische (25 %) und Wirbellose, die als Discard über Bord gehen. Bei der Kabeljaufischerei der westlichen Ostsee liegt der Anteil von Discard bei 60 %15 (HUBOLD 2003). Unter Umständen kann der Fischer – falls er dafür Quoten besitzt – Nicht-Zielarten trotzdem verwerten. Hat er keine entsprechenden Quoten, wird der unerwünschte Beifang ebenfalls als Discard über Bord geworfen. In der Nordsee wurde im Jahr 2000 fast drei mal so viel discarded wie angelandet (ICES 2002 in HUBOLD 2003).
Die Industriefischerei nimmt mit 50 % einen erheblichen Anteil am Fischereivolumen der Nordsee ein. Hauptsächlich werden dabei Fische mit sehr engmaschigen Netzen gefangen, die zur Futterpro-duktion in der Marikultur verwendet werden. Hierbei werden zwangsläufig große Mengen an unter-massigen Jungfischen erfasst (SRU 2004), die ggf. discarded werden. Der Großteil der über Bord ge-worfenen Tiere stirbt und die Jungfische stehen zur Reproduktion und Bestandserhaltung nicht mehr zur Verfügung.
Der Discard unerwünschten Beifangs ist nach EU-Recht nicht nur legal, sondern auch notwendig, um die Verwertung nicht fanggenehmigter Arten und untermassiger Fische auszuschließen. Die Dauer eines kommerziellen Hols liegt zwischen einer und zwei Stunden, bei dem sich durch den wachsenden Fang im Netz der physische Druck auf das einzelne Tier erhöht. Auch wenn die Tiere nach dem Ein-holen des Fanges wieder schnell über Bord gehen, haben weiche Körper (Fische, Tintenfische) kaum eine Überlebenschance, denn selbst bei größeren Krebsen kann der Druck die Schale zum Zerspringen bringen (GROENEWOLD, BERGMAN 2003). Im Discard sterben von den empfindlichen Arten bis zu 100 % (LOZÁN 2003). Die an der Oberfläche treibenden (toten) Tiere werden sofort von Seevögeln aufgefressen. Der Großteil des Discards sinkt mit einer Geschwindigkeit von 7-8 m pro Minute zu Boden und verteilt sich aufgrund der Strömung über eine große Fläche (GROENEWOLD, BERGMAN 2003).
Der Discard ist mittlerweile für viele benthische Organismen und Seevögel eine wichtige Nahrungs-grundlage geworden (VAUK, PRÜTER 1990 in SRU 2004). So wuchsen z.B. die Bestände der Silber-möwe (Larus argentatus) und der Opportunisten unter den Benthosbewohnern seit den 60er Jahren exponentiell an. Es ist wahrscheinlich, dass die „Fischerei für langfristige Veränderungen der Seevo-gelbestände und der Bodentiergemeinschaften verantwortlich ist“ (SRU 2004).
15 D.h. für jedes Kilogramm Seezunge z.B. werden ca. 6-8 kg andere Fische mitgefangen (GROENEWOLD, BERGMAN 2003).
Nicht nur Fisch- und Benthosarten, sondern auch Meeressäuger und Vögel geraten als Beifang in die Netze der Fischerei. Vögel verfangen sich beim Tauchen in Stellnetzen, vor allem in Kiemennetzen.16 Hierzu gibt es bisher nur wenige Untersuchungen. Der Einfluss auf Vögel konzentriert sich in den Regionen, in denen entsprechende Netze verwendet werden (OSPAR 2000b). Es gibt Berichte von häufigen und massiven Vogelbeifängen (MENTJES 2004).
GARTHE17 berichtet, dass jährlich 50-100 Lappen- und Seetaucher in Stellnetzen vor Usedom sterben. Der Winterbestand dieser Tiere liegt bei ca. 1000 Individuen. Andere Untersuchungen haben ergeben, dass im Zeitraum von 1998/99 bis 2000/01 insgesamt 10.701 tote Wasservögel durch Stellnetze vor Usedom erfasst wurden. Davon waren 6.600 Individuen Eisenten (Clangula hyemalis), ca. 2.000 Kormorane (Phalacrocorax carbo), 550 Trauerenten (Melanitta nigra) und 800 Taucher (SCHIR-
MEISTER 2003).
Bei fast allen Arten des Fischfanges können sich auch Meeressäuger in den Netzen verfangen. Insbe-sondere bei Kiemennetzen, die in der Stell- und Treibnetzfischerei eingesetzt werden, ist der Beifang von Kleinwalen (Cetacea) – insbesondere der Schweinswale (Phocoena phocoena) – sehr hoch (AS-COBANS 1997 in VESPER, DORRIEN 2001). Schweinswale sind die mit Abstand häufigsten Vertreter von Kleinwalen in Nord- und Ostsee, deswegen beschränkt sich die Darstellung in diesem Problem-feld auch auf diese, wobei die Aussagen bedingt auch auf andere Meeressäuger (Seehunde, Robben etc.) übertragbar sind.
Für alle Kleinwale ist die Erkundung ihrer Umwelt mittels Klicklaute wichtig. Dieses Biosonar er-gänzt bzw. ersetzt die Wahrnehmung über die Augen. Insbesondere Kiemennetze können Schweins-wale nur bedingt wahrnehmen, unter optimalen Bedingungen erkennen sie das Netz erst ab einer Ent-fernung von 3-6 Metern. Diese Distanz reicht im Allgemeinen nicht aus, dem Netz auszuweichen (CULIK, KOSCHINSKI 2004). Die Wale bleiben im Netz hängen und ertrinken.
Die FFH-Richtlinie18 und das ASCOBANS19 Abkommen zum Schutz von Kleinwalen verpflichten die meisten Anrainerstaaten der Nord- und Ostsee zur Einrichtung unabhängiger Beobachtungsprogram-me zu Walbeifängen. Bislang ist dies nur in Dänemark und zum Teil in Großbritannien geschehen. Der Rest vorhandener Daten basiert auf freiwilligen Meldungen und Zählungen von Strandungen (VINTHER 1999 in VESPER 2003).
Die heutigen Schätzungen der Schweinswalbeifänge sind ungenau, sie basieren einerseits auf zweifel-los interessengefärbten Selbsteinschätzungen von Fischern, zum anderen auf fehlerbehafteten Über-wachungsprogrammen. Die generell eher zu niedrig geschätzten Fangzahlen und Fischereiaufwands-daten dürften darüber hinaus zu einer Unterschätzung der Beifangzahlen führen. VESPER und DOR-
16 Die Fische bleiben in diesen Netzen i.d.R. mit ihren Kiemen hängen.
17 auf der Meeresnaturschutz-Konferenz 2004 (30.11.-3.12.2004) in Stralsund
18 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
19 Agreement on the Conservation of Small Cetaceans of the Baltic and North Seas
RIEN (2001) vermuten bspw. bei den britischen und irischen Fischereien im Keltischen Schelfgebiet, dass die angegebenen Schweinswal-Beifangzahlen nur 60 % des tatsächlichen Beifangs darstellen.
ASCOBANS hat langfristig eine vollständige Reduzierung der Schweinswalbeifänge zum Ziel. Mittel-fristig wird als Vorsorge verstanden, dass die maximal von einer Population zu verkraftende Sterb-lichkeit (1,7 % einer Population) durch Beifänge und andere Risiken nicht überschritten wird (ASCO-BANS 2000). Bedauerlicher Weise wird dieser Wert verschiedentlich deutlich überschritten (vgl. Tabelle 11). Insbesondere die Beifangraten in der östlichen Ostsee,20 der zentralen und südlichen Nordsee, sowie im keltischen Schelf sind als kritisch zu betrachten, da sie über dem Wert von 1,7 % liegen.
Tabelle 11: Anteil des Beifangs an der Populationsgröße von Schweinswalen. Populationsgrößen nach HAM-
MOND et al. (1995 SCANS-Studie), Beifangdaten für die nördliche Nordsee unzureichend für eine abschließende Bewertung. Quelle: (KASCHNER 2001 in VESPER, DORRIEN 2001), leicht verändert.
Der jüngste Bericht der Internationalen Walfangkommission (IWC 2004) listet die Meldungen von Schweinswalbeifängen der Mitgliedsländer auf. Für Deutschland werden die berichteten Fänge in Nord- und Ostsee den geschätzten Beifängen gleichgesetzt. Alle Beifänge fanden sich in Stellnetzen. Tabelle 12 zeigt die Entwicklung des deutschen Beifangs in den letzten Jahren. Der deutsche Beifang ist danach im Vergleich zur Gesamtsumme des Beifangs relativ unbedeutend. Über Vogelbeifang lie-gen kaum Untersuchungen vor.
Tabelle 12: Für Deutschland an die IWC berichtete Beifänge von Schweinswalen (IWC 2004), Zahlen in der Klammer sind Meldungen aus Mecklenburg-Vorpommern, eigene Darstellung
Beifänge in 2000 berichtet
2001 berichtet
2002 berichtet
2003 berichtet
Nordsee 0 0 1 7 Ostsee 5 (2) 8 (3) 7 (3) 3 (2)
20 Die westliche Ostsee umfasst das Gebiet des Kattegatt, die dänischen und die deutschen Küstengewässer, die östliche Ostsee umfasst das gesamte Gebiet etwa östlich einer Linie von Falster (Dänemark) und Darß (Meck-lenburg-Vorpommern).
4.2.4 Auswirkungen der Bodenfischerei auf Wirbellose und Benthoslebewesen
Die Schleppgeschirre der demersalen Fischerei (Baumkurren- und Scherbrettfischerei auf Bodenfi-sche) üben eine erhebliche Einwirkung auf den Boden und die bodenbewohnenden Lebewesen aus. Generell sind Tiere, die in schlickreiche Böden eingegraben leben, empfindlicher gegenüber den Scheuchketten der Baumkurren, als Tiere, die im Sand leben. Die in der Küstenzone beheimateten Schwert- und Trogmuscheln sind in dieser Hinsicht besonders empfindlich. Scherbretter haben zwar grundsätzlich geringere Auswirkungen auf die in den Boden eingegrabenen Tiere, sie ziehen aber 5-17 cm tiefe Furchen in den Boden. Das sessile Epibenthos21 wird durch Scherbrettfischerei vergleich-bar stark beeinträchtigt wie durch Baumkurren. Durch die neuen, in der südlichen Nordsee verwende-ten „twin riggs“22, die eine Breite von 45 m erreichen, ist keine Entlastung, weder hinsichtlich Beifang noch hinsichtlich Bestandsüberfischung, zu erwarten (GROENEWOLD, BERGMAN 2003).
Bodenlebewesen müssen nicht unbedingt durch die Schleppgeschirre direkt verletzt werden, oft wer-den sie nur aus dem schützenden Boden herausgelöst und fallen Fischen zum Opfer. Die Intensität der Bodenfischerei variiert stark, die südliche Nordsee wird innerhalb der deutschen AWZ am intensivsten aufgesucht. In diesem Gebiet ist es nicht ungewöhnlich, dass der Meeresboden drei bis fünf Mal jähr-lich mit Baumkurren oder ähnlichem Fanggerät durchpflügt wird (SRU 2004).
GROENEWOLD und BERGMAN (2003) betrachten die Auswirkungen der Bodenfischerei als eine Art „Kurzschluss“ im Nahrungsnetz, der insbesondere auch für die Bodenfauna eine Verarmung der Di-versität und eine Erhöhung der sekundären Produktion zur Folge hat. Offensichtliche Einzeleffekte sind:
- Ausdünnung der Bestände großer Räuber,
- Habitatnivellierungen durch das Wegfischen von Steinen,
- Reduzierung sessiler Epifauna,
- regelmäßige Störung des Bodengefüges,
- Aufwirbelung und schnellere Remineralisation von Nährstoffen,
- Verschiebung des Größenspektrums der Bodenfauna.
Der SRU (2004) stellt darüber hinaus fest, dass in fischereilich intensiv genutzten Gebieten die Knor-pelfische fast ausgestorben sind, da die Schleppnetze einen Großteil der auf dem Boden abgelegten Eier zerstören. Das Ökosystem wird auch am Meeresboden zunehmend von Opportunisten bestimmt, welche von der radikalen Entnahme von Organismen und der massiven Zugabe von abgestorbenem Discard profitieren können.
21 aus dem Boden herausragende Kolonien von Weichkorallen, Hydrozoen und Moostierchen
22 Twin riggs bestehen aus zwei miteinander verbundenen Scherbrettschleppnetzen zum Fang von Scholle, Ka-beljau und Knurrhahn.
4.2.5 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen der Fischerei
Die folgende Tabelle zeigt noch einmal zusammengefasst die von der Fischerei verursachten poten-ziellen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter der Meeresumwelt sowie die dazugehörigen aus-lösenden Wirkfaktoren.
Tabelle 13: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Fischereinutzungen
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Fische Überfischung
Illegaler Fang
Reduktion der Bestandsgrößen von Arten auf jenseits populationsgefährdender Schwellen
Genetische Verarmung von Beständen und damit geringere Fitness sowie Populationsre-duktion
Fische Beifang/Discard Verringerung des Reproduktionserfolges durch Fang untermassiger Jungfische
Fische Schleppnetzfischerei mit Einwir-kungen auf Boden
Beeinträchtigung von Wander- und Laichgebie-ten
Störung der Nahrungskette und damit negative Ökosystemveränderung
Bei Knorpelfischen Zerstörung der Eier und Gefahr des Aussterbens der Art
Meeressäuger Beifang Verlust von Individuen (insb. Schweinswalen)
Benthos Beifang Beifang von Benthosfauna und Verlust von Individuen
Benthos Discard Zusätzliche Nahrungsquelle für andere Benthoslebewesen
Veränderung von Bodentiergemeinschaften (Verarmung der Diversität der Bodenfauna, Erhöhung der sekundären Produktion)
Benthos Schleppnetzfischerei mit Einwir-kungen auf Boden
Veränderung von Bodentiergemeinschaften (Verarmung der Diversität der Bodenfauna, Erhöhung der sekundären Produktion)
Aufwirbelungen und schnellere Remineralisati-on von Nährstoffen und damit Nährstoffzu-nahme im Wasserkörper
Biotoptypen Schleppnetzfischerei mit Einwir-kungen auf Boden
Aufwirbelungen und schnellere Remineralisati-on von Nährstoffen und damit Nährstoffzu-nahme im Wasserkörper
Habitatverlust / Biotoptypenverlust (insb. bei seltenen Biotoptypen)
Habitatstrukturveränderung / Habitatnivellie-rung
See- und Rastvögel Beifang Vögel als Beifang (insb. Stellnetzfischerei); Verlust von Individuen
See- und Rastvögel Discard Nahrungsquelle für See- und Rastvögel (Ver-änderung der Zusammensetzung von Seevo-gelgemeinschaften)
4.3 Schiffsverkehr
In der Nordsee befinden sich einige der am intensivsten befahrenen Schifffahrtsrouten der Welt. 1996 sind ca. 270.000 Schiffe in die 50 größten Häfen der Nordsee eingelaufen. Bei mehr als 38.000 Schiffsbewegungen werden 48 Millionen t Güter zwischen Nord- und Ostsee durch den Nord-Ostsee Kanal transportiert (OSPAR 2000a). Für die kommenden Jahre wird ein weiteres starkes Wachstum des Güterverkehrs auf dem Meer erwartet – dies insbesondere in Richtung der östlichen Ostseeanrai-nerstaaten (HELCOM 2003b), womit sich der Einfluss der Schifffahrt auf das marine Ökosystem noch weiter verstärken wird.
Der Schiffsverkehr unterliegt internationalen Regelungen und ist daher noch weniger als die EU-rechtlich geregelte Fischerei an nationale Grenzen gebunden. Als wichtige Grundprinzipien gelten die Freiheit der Meere und das Recht zur friedlichen Durchfahrt. Zuständig für internationale Angelegen-heiten ist die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die u.a. auch für die Festlegung inter-nationaler Schutzmaßnahmen der Meeresumwelt zuständig ist.
Von Bedeutung für die Nordsee-AWZ sind die Verkehrstrennungsgebiete, die den Seeverkehr vor allem in Ost-West-Richtung strikt regeln. Während ein Verkehrstrennungsgebiet entlang der Grenze zwischen dem Küstenmeer und der Nordsee-AWZ verläuft, führt das andere Verkehrstrennungsgebiet ca. 30-50 km weiter nördlich davon in relativ paralleler Lage. Beide Trennungsgebiete weisen eine leicht variierende Breite von ca. 15-20 km auf. Im Bereich der Grenze zwischen dem Küstenmeer und der Nordsee-AWZ besteht westlich von Helgoland eine Nord-Südverbindung beider Verkehrstren-nungsgebiete. In diesem Bereich liegt auch die für den Seeverkehr bedeutsame Tiefwasserreede. Dar-über hinaus existieren in der Nordsee-AWZ vereinzelt kleinere Sperrgebiete für den Seeverkehr (so z.B. punktuell westlich von Sylt an der 12-Seemeilengrenze zur AWZ). Bisher gibt es für die Nordsee-AWZ noch keine so genannten ‚empfohlenen Schifffahrtswege’ und auch keine weiteren gesondert ausgewiesenen Fährverbindungsrouten.
In der Ostsee-AWZ ist insbesondere das ca. 70 km lange west-östliche Verkehrstrennungsgebiet im Bereich der Kadetrinne zu nennen. Anders als in der Nordsee-AWZ weist dieses Gebiet jedoch nur eine sehr geringe Breite für den gesamten Seeverkehr auf. Es mündet unter anderem in ein trichter-
förmiges Gebiet mit nord-südlicher Regelung des Seeverkehrs nördlich von Rostock. Neben diesem Verkehrstrennungsgebiet sind nördlich von Fehmarn auch entsprechende Schifffahrtswege auf einer Länge von ca. 35 km ausgewiesen. Zudem existieren diverse Fährverbindungsstrecken, z.B. westlich von Flensburg nach Dänemark sowie von Kiel, westlich an Lolland weiter in nördliche Richtung, von Fehmarn nach Lolland, von Rostock nach Gedser/Falster sowie von Rostock nach Malmö/ Südschwe-den und schließlich von Sassnitz/Rügen nach Malmö und nach Bornholm. Einzelne Fährverbindungen von der polnischen Küste in Richtung Südschweden und Bornholm kreuzen die deutsche Ostsee-AWZ. Abschließend ist auch eine in Ost-West-Richtung verlaufende Fährverbindung aus der Lübe-cker Bucht sowie von Rostock in den Bereich der östlichen Ostsee zu nennen. Im Bereich östlich von Rügen existiert auf einer Länge von ca. 20 km entlang der Grenze des geplanten Schutzgebietes Pommersche Bucht mit Oderbank ein empfohlener Schifffahrtsweg, der im südlichen Bereich auch an eine Reede anschließt. Ein weiterer empfohlener Schifffahrtsweg kreuzt die Ostsee-AWZ im Bereich der Kieler Bucht. Die Lage der existierenden Seeverkehrseinrichtungen in der Nord- und Ostsee-AWZ ist auch den aktuellen Karten des CONTIS-Informationssystems des BSH zu entnehmen.
4.4 Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch den Schiffsverkehr
4.4.1 Betriebsbedingte und illegale Ölentsorgung
Seit den „Ölkrisen“ der 70er Jahre wird im Schiffsverkehr vermehrt billiges, andernorts nicht verwert-bares Schweröl, so genanntes Bunker-C-Öl, als Treibstoff eingesetzt (DAHLMANN, HARTWIG 1996). Heute macht es den wesentlichen Anteil bei den Schiffsbrennstoffen aus (HEUCKEROTH 2002). Damit die Motoren das minderwertige Öl verarbeiten können, muss es an Bord zunächst aufbereitet und ge-reinigt werden.23 Die dabei anfallenden Ölrückstände und Ölschlämme werden in Schlammtanks (slo-petanks) gelagert.24 (DAHLMANN, HARTWIG 1996).
Durch die Entsorgung dieser Schlämme und das Einleiten von Waschwasser aus Öltanks gibt es in der deutschen AWZ eine von vielfältigen Einzelquellen verursachte „chronische Ölverschmutzung“, die offenbar schwer in den Griff zu bekommen ist. Seit 1999 ist mit Ausweisung der Meeresgewässer als Sondergebiete nach MARPOL 73/7825 – Annex I in nordwesteuropäischen Gewässern die Einleitung von ölhaltigem Waschwasser verboten. Auch dürfen Schiffe über 400 RT seitdem keine ölhaltigen Gemische mehr einleiten und Schiffe unter 400 RT dürfen Öl in Gemischen nicht über einer Konzent-ration von 15 ppm verbrauchen (BERNEM 2003). Jedoch hindern diese Verbote eine Anzahl von illega-len Entsorgern offenbar nicht daran, weiterhin starke Ölverschmutzungen entlang der Hauptschiffsrou-
23 Z.B. wird es „separiert“, d.h. durch Zentrifugation von Wasser und Feststoffen befreit. Weitere Prozesse an Bord eines Schiffes, bei denen Ölschlämme anfallen sind die Schmierölpflege, Brennstoffversorgung, Bilgen-wasserentölung und der sonstige Maschinenbetrieb (z.B. Altöl und Tankentwässerung). Im Normalfall wird alles in einem Tank gesammelt (HEUCKEROTH 2002).
24 Nach MARPOL 73/78, Anlage 1, Regel 17, ist jedes Schiff mit einer Vermessungsgröße ab 400 RT mit einem oder mehreren Tanks von angemessener Kapazität entsprechend dem Maschinentyp und der Dauer der Reise auszustatten, welche die ölhaltigen Rückstände (Ölschlämme) aufnehmen.
25 International Convention for the Prevention of Pollution from Ships, 1973, as modified by the Protocol of 1978 relating thereto (MARPOL 73/78)
ten hervorzurufen (SRU 2004). Illegale Einleitungen minderwertiger Bunkeröle stellen die Hauptquel-le konzentrierter Ölverschmutzungen in die Nordsee dar (FLEET, REINEKING 2003). Zusammen mit unfallbedingtem Eintrag liegt der illegale Eintrag in die Nordsee zwischen 15.000 bis 60.000 Tonnen pro Jahr (OSPAR 1993 in SRU 2004)26. Die Öleinleitungen der Schifffahrt in die Ostsee betragen insgesamt mehr als 15.000 Tonnen Öl pro Jahr (GREENPEACE 2000), wobei etwa zehn Prozent aus illegalen Öleinleitungen aus Schiffen stammen.
Das Bonn-Agreement27 hat die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von durch Ölun-fälle und andere Einleitungen verursachten Verschmutzungen der Nordsee zum Ziel. Hierzu werden u.a. Überwachungsflüge durchgeführt. 2003 sind in der deutschen AWZ bei 507 Flugstunden (bei Tageslicht) 47 Ölverschmutzungen entdeckt und bestätigt worden (ANONYMUS 2003). Die oben ge-nannten Mengen des jährlich eingeleiteten Öls machten dabei deutlich, dass mit 47 Flug-Beobachtungen lediglich die Spitze eines Eisbergs aufgedeckt werden konnte. Die gesamte Anzahl einzelner Ölverschmutzungen dürfte weitaus höher sein. Der Helsinki-Kommission zufolge wurden im Zeitraum von 1988-2001 jährlich mindestens 400 Flugbeobachtungen illegaler Öleinleitungen ge-macht. Auch hier wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der real getätigten Einleitungen weit dar-über liegt.
Seit Ende 2002 sind die EU Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2000/59/EG28 verpflichtet, Auffang-einrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in ihren Häfen bereit zu stellen. Nahezu alle Schiffe, die einen Hafen anlaufen, müssen eine Gebühr für die Ölentsorgung bezahlen, unabhängig davon, ob sie diese Einrichtungen in Anspruch nehmen oder nicht. Diese Maßnahme dient dazu, die Motivation zur illegalen Entsorgung von Ölrückständen im Meer zu verringern.
Artikel 218 SRÜ gibt den Küstenstaaten die Befugnis, quasi als Sachwalter der internationalen Staa-tengemeinschaft Verschmutzungen zu verfolgen, die auf hoher See herbeigeführt wurden. Von dieser Möglichkeit wird wenig Gebrauch gemacht (KÖNIG 2003). Die möglichen Strafen im Rahmen von wenigen hundert bis 1.000 Euro sind viel zu geringfügig, als dass sie eine abschreckende Wirkung entfalten könnten. Der vorhergesagte Anstieg29 des Schiffsverkehrs wird diese Zahlen noch weiter steigen lassen (HELCOM 2003).
Ökologische Folgen der Ölentsorgung
Schweröle sind nicht genormt. Dies hat zur Folge, dass Öle gleicher Viskosität unterschiedliche Men-gen an Rückständen verursachen. Das Vermischen von unterschiedlichen Schwerölen kann „Unver-träglichkeiten“ hervorrufen, die stark überhöhte Rückstände anfallen lassen. Eine bei der Ölbunkerung
26 Darüber hinaus werden jährlich 7.000 – 20.000 Tonnen Öl betriebsbedingt in die Nordsee eingetragen (BER-
NEM 2003).
27 Agreement for cooperation in dealing with pollution of the North Sea by oil and other harmful substances, unter: http://www.bonnagreement.org/eng/html/welcome.html
28 Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauf-fangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L332/81 vom 28.12.2000)
29 In der Ostsee soll allein der Öltransport von 80 Mio. Tonnen (2000) auf 130 Mio. Tonnen (2015) steigen (HELCOM 2003a).
nicht vorhergesehene Menge an Ölrückständen kann an Bord „zu einer argen Bedrängnis werden“ (DAHLMANN, HARTWIG 1996). Modernere Schiffe werden zwar so gebaut, dass illegale Entsorgungen von Öl immer schwieriger werden (z.B. dass die Sludgepumpe nicht mehr nach außenbords pumpen kann). Dies hindert die Besatzung jedoch nicht daran, ggf. durch eigene Konstruktionen Sperren zu umgehen oder den Bilgenwasserentöler oder die Notlenzeinrichtung zu „missbrauchen“. HEUCKE-
ROTH (2002) beschreibt ausführlich gängige Praktiken der illegalen Entsorgung.
Wenn Öl ins Wasser gelangt, verteilt es sich als ein Film auf dem Wasser, der sich peripher ausdünnt. Die Verdriftung hängt von den Umweltbedingungen (Wind, Strömung, Wellen etc.) ab. Je nach Ölsor-te30 und Witterungsverhältnissen variieren die unterschiedlichen Verteilungs- und Abbauprozesse31. Unter der Wellenbewegung formen sich aus dem gealterten Öl kleine asphaltartige Klumpen („tar balls“), die vielfach Küsten und Badestrände verschmutzen. Der Abbau der „tar balls“ kann mehrere Jahre dauern (BERNEM et al. 1997).
Gefährdungen für Lebewesen gehen schon von kleinsten Verölungen aus. Vor allem auf dem Wasser lebende Seevogelarten wie Meeresenten, Kormorane, Alken, Lappen- und Seetaucher, die tauchend nach ihrer Nahrung suchen, kommen leicht mit dem schwimmenden Öl in Kontakt. Bereits kleinste Verölungen beeinträchtigen die schützende, wasserabweisende und isolierende Wirkung des Gefieders und führen bei tauchenden Arten meist zum Tod durch Unterkühlung (FLEET, REINEKING 2001).
Vogelfunde an Küsten werden seit Jahrzehnten standardisiert erfasst und sind mittlerweile zuverlässi-ge Bioindikatoren, um das Ausmaß der chronischen Verschmutzung durch Öl und andere schwimmfä-hige anthropogene Produkte (Palmöl, Süßöl, Paraffin etc.) zu dokumentieren. Ein wichtiger Indikator ist die Verölungsrate, die den Anteil verölter Vögel an den Gesamtfunden angibt.
30 Rohöle sind Stoffverbindungen aus mehr als 10.000 unterschiedlichen Verbindungen, wobei der größte Teil aus Kohlenwasserstoffverbindungen besteht. Zusätzlich können noch Schwefel, Stickstoff, Schwermetalle, Phe-nole, organische Säuren und Stoffe, die durch Verbrennungsprozesse entstehen enthalten sein. Eine vollständige Analyse ist zur Zeit noch nicht möglich, jedoch lassen sich durch moderne Methoden die meisten Bestandteile quantifizieren (BERNEM 2003).
31 Verdampfen, Dispersion, biochemische Zersetzung etc.
Tabelle 14: Verölungsraten (in %) der gefundenen Totvögel an der deutschen Nordseeküste im Zeitraum 1984-1990 (BERNEM et al. 1997) und im Zeitraum 1998/99 - 2000/01 (FLEET, REINEKING 2001).
Der Vergleich der Verölungsraten bei Vögeln in der Nordsee zwischen 1984- 2001 macht bei wichti-gen Arten wie etwa den Seetauchern und der Eiderente einen Rückgang der Verölung deutlich. Dieser Rückgang erklärt sich zum großen Teil durch die vom Bund und den Ländern gemeinsame finanzierte kostenlose Ölentsorgung in deutschen Seehäfen seit 1988. Der Bund stieg 1991 jedoch aus der Finan-zierung aus, worauf hin die Entsorgung nur noch von den Ländern Niedersachsen und Hamburg teilfi-nanziert wurde. Die Folgen zeigten sich in einem erneuten Anstieg der Verölungsrate (BERNEM et al. 1997). Insgesamt fällt immer noch ein beträchtlicher Anteil an Seevögeln der chronischen Ölver-schmutzung zum Opfer.
Es ist schwierig, von den gefundenen verölten Vögeln auf die Gesamtzahl verendeter Vögel zu schlie-ßen, da verölte Kadaver nach einer bestimmten Zeit versinken. Schätzungen zufolge wird nur ein Fünftel der verölten Vögel gefunden. Auf Basis dieser Annahmen wären alleine in der Deutschen Bucht zwischen 1982 und 1988 mehr als 150.000 Vögel an Ölverschmutzungen verendet. Dabei sind Wintergäste aus nordischen Seevogelkolonien stärker betroffen als einheimische Vögel (HARTWIG et al. 1990). In den drei Wintern32 zwischen 1998 und 2001 wurden zeitlich enge und flächendeckende Spülsaumkontrollen durchgeführt, bei denen die zehn häufigsten Arten eine Individuensumme von 1.074 ergaben (davon 42,3 % Trottellummen, 19,2 % Eiderenten und 13,2 % Trauerenten). Der Pallas-Unfall 1998 führte dabei zu einer punktuellen Erhöhung. Ohne den Winter 1998/1999 wurden insge-samt 435 tote verölte Vögel (der zehn häufigsten Arten) gefunden (FLEET, REINEKING 2001). Es darf angenommen werden, dass in den zwei Winterhalbjahren33 1999 bis 2001 vor der deutschen Nordsee-küste mindestens 2.200 Vögel der chronischen Ölverschmutzung zum Opfer fielen.
32 von Oktober bis März
33 Die Anzahl toter verölter Vögel ist im Normalfall im Sommer geringer als im Winter, so dass die Werte nicht einfach verdoppelt werden können, um Werte für ein Jahr anzugeben.
Die Auswirkungen der chronischen Ölverschmutzung auf Vögel sind gut dokumentiert. Dagegen gibt es nur wenige Studien, die die Effekte der chronischen Ölverschmutzung auf andere Organismen un-tersuchen. Benthische Lebensgemeinschaften werden vor allem beeinträchtigt, wenn die Sedimentty-pen durch einen langsamen34 Ölabbau charakterisiert sind. Untersuchungen zeigen u.a. eine verringer-te Artenvielfalt und Individuenzahl bei den Mollusken. Unter anderem sind Salzwiesen als Habitate gefährdet (BERNEM et al. 1997).
4.4.2 Emissionen
Bunkeröle besitzen einen hohen Anteil an Schwefel (im Durchschnitt ca. 3 %), was im Treibstoff der Schiffsmotoren zu stark schwefelhaltigen Abgasen führt. Darüber hinaus enthalten die Schiffsabgase hohe Stickoxidanteile (SRU 2004). 1990 wurden vom internationalen Schiffsverkehr in der Ostsee 353 Kilotonnen NOX emittiert (BARTNICKI et al. 2002). In den gesamten europäischen Gewässern beliefen sich die Schiffsemissionen im Jahr 2000 auf 2.578 Kilotonnen SO2 und 3.617 Kilotonnen NOX (EN-TEC 2002). Damit stellen die NOX- und SO2-Emissionen der Seeschifffahrt einen Anteil dar, der ei-nem Drittel der in der EU landseitig verursachten Emissionen entspricht.35 Ohne dass nähere Zahlen vorliegen, nehmen (BARTNICKI et al. 2002) an, dass von der Schifffahrt darüber hinaus beträchtliche Mengen an Schwermetallen emittiert werden.
Dem SRU (2003) zufolge werden Emissionen zu 90 % in Küstennähe, d.h. bis zu einer Entfernung von 90 km, freigesetzt und zu einem großen Teil als Deposition in das Meer eingetragen. Damit trägt die Seeschifffahrt zu einem erheblichen Anteil zur Versauerung und zur Eutrophierung der Meere, speziell in den bereits gefährdeten Küstengebieten, bei.
Die Nord- und Ostsee sind seit 1997 als Schwefelemissionskontrollgebiet entsprechend der noch nicht verpflichtenden Anlage VI zu MARPOL 73/78 ausgewiesen. Danach dürften in diesen Gewässern nur noch Bunkeröle mit einem maximalen Schwefelgehalt von 1,5 % verbrannt werden. Anlage VI sieht darüber hinaus einen weltweiten maximalen Schwefelanteil von 4,5 % im Öl vor. Weiterhin schreibt sie Standards für NOx-Emissionen von Motoren ab einer bestimmten Größe vor. Experten zufolge sind in nächster Zukunft dennoch keine Verbesserungen bei den Schiffsemissionen zu erwarten, denn die Anlage VI zu MARPOL 73/78 wird erst verpflichtend, wenn mindestens 15 IMO Mitgliedstaaten die Anlage ratifiziert haben, die zugleich 50 % der Tonnage der Welthandelsflotte umfassen. Im Februar 2003 hatten lediglich sechs Staaten36 die Anlage ratifiziert. Doch selbst wenn die gesamte EU ein-schließlich der EU-Anwärter diese Anlage ratifizierten, wären 50 % der Tonnage der Welthandelsflot-te immer noch nicht erreicht (EEB et al. 2003).
Verglichen mit LKWs liegt der Ausstoß an Schwefelemissionen pro Tonnen-Kilometer bei einem Bunkeröl-Schwefelgehalt von 2,6 %37 auf Schiffen ca. 30 bis 50 mal höher. Wenn ab 2005 Dieselöl in
34 welches z.B. bei sandigen Substraten der Fall ist, da das Öl in den Sand eindringen kann und dort langsamer abgebaut wird
35 UN ECE (2002) in EEB et al. (2003) gibt für 2000 einen Ausstoß von 5.750 Kilotonnen SO2 und 9.497 Kilo-tonnen NOX an.
36 Norwegen, Schweden, Bahamas, Singapur, Libyen und die Marshall Inseln 37 2,7 % ist der durchschnittliche Schwefelgehalt des in europäischen Gewässern benutzen Bunkeröls.
der EU strengeren Grenzwerten entsprechen muss, liegt der Unterschied bei einem Faktor 150 bis 300. Die Stickstoffemissionen der Schifffahrt betragen ungefähr das Doppelte des LKW-Transports (EEB et al. 2004)
Die EU-Kommission hat eine Änderung der Richtlinie 1999/32/EG38 vorgeschlagen, nach der in Är-melkanal, Nord- und Ostsee nur noch Schiffskraftstoffe mit weniger als 1,5 % Schwefelgehalt ver-wendet werden dürfen. Diese Regelung soll jedoch erst 12 Monate nach in Kraft treten der Anlage VI des MARPOL Übereinkommens wirksam werden (SRU 2004), was kurzfristig nicht zu erwarten ist.
4.4.3 Müll
Der MARPOL Anlage V zu Folge ist in den Sondergebieten Nord- und Ostsee die Beseitigung von Kunststoffgegenständen und Müll jeglicher Art verboten. Darüber hinaus verbietet OSPAR generell das Einbringen von Müll. Trotz dieser Verbote ist die Verschmutzung der Meere durch Müll ein schwer einzudämmendes Problem. Auf der Nordsee werden jährlich geschätzt ca. 70.000 m³ Müll entsorgt, der zu 95 % aus nicht abbaubarem Plastik besteht.39 Treibende Müllstücke schleppen Fremd-organismen ein. Die orale Aufnahme von Kunststoffmüll führt bei Seevögeln gehäuft zu qualvollen Leiden und letztlich zum Tod. Von 280 untersuchten Vogelarten weltweit wurden bei 15 % „Plastik-nahrung“ (größtenteils Rohplastikgranulat) im Magen nachgewiesen. Häufig werden tote Tiere mit Plastikteilen im Magen an den Stränden angeschwemmt. Eine Bestandsgefährdung einzelner Arten durch Müll besteht jedoch nicht (HARTWIG et al. 1990).
4.4.4 Havarie
Bei der Nutzung der AWZ durch die Schifffahrt ist das Havarierisiko und das sich zwangsläufig an-schließende Risiko der Schädigung mariner Lebensräume und Schutzgüter von hoher Bedeutung. Ab-hängig von Havarieort und der Menge entweichender Stoffe, v.a. Ladung, können Schiffsunfälle be-trächtliche Folgen für die marinen Ökosysteme und ggf. für die betroffenen Menschen haben. Unfälle häufen sich mit der Dichte des Schiffverkehrs, deshalb passieren Unfälle seltener auf offener See als in Küstengewässern (OSPAR 2000a).
In der Deutschen Bucht (Nordsee) finden jährlich ca. 160.000 Schiffsbewegungen statt, davon sind 24.500 auf Tanker zurück zu führen. Im Schnitt sind 21 Schiffsunfälle pro Jahr in der Nordsee zu ver-zeichnen. In der Ostsee gilt insbesondere die Kadetrinne40 als schwieriges Fahrwasser, da den Schiffen mit sehr hohem Tiefgang ortsweise nur ein Fahrwasser von ca. 500 m Breite zur Verfügung steht, in dem sie zwangsläufig eng an der Trennzone (eher Trennlinie) fahren müssen. Hier finden jährlich 63.200 Schiffsbewegungen statt, dabei 8.200 von Tankern. Zwischen 1990 und 2000 ereigneten sich allein in der Kadetrinne 22 Unfälle (GREENPEACE 2000). Vor dem Hintergrund einer wachsenden
38 Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. Nr. 121 vom 11.5. 1999 S. 13 VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1)
39 Alleine für den Bereich der Niederlande werden ca. 6,6 Millionen Müllteile oder 8.600 t geschätzt.
40 Die Kadetrinne liegt zwischen dem deutschen Darß und der dänischen Insel Falster.
Tankergröße rechnet HELCOM (2003b) in der Ostsee mit der Zunahme eines Ölunfallrisikos durch Tanker ≥ 1000 t um ca. 25 %.
Der IMO zufolge werden ca. 80 % aller Unfälle auf See durch menschliches Versagen herbeigeführt. Bei einer Untersuchung des Seeverkehrs in der Kadetrinne hat GREENPEACE (2001) im Mai 2001 täg-lich zwischen 90 und 165 Schiffsbewegungen mit dem Radar verfolgt und in nur vier Wochen insge-samt 192 Regelverstöße beobachtet.41 Dazu zählten z.B. eine Reihe von „Geisterfahrten“, Schiffe, die das Verkehrstrennungsgebiet (VGT) nicht klar gehalten haben, auf dem „Mittelstreifen“ gefahren sind oder das VTG falsch gekreuzt haben. Um den Standard in der Ausbildung von Seeleuten anzuheben, führt die IMO eine „weiße Liste“ mit gut ausbildenden Mitgliedstaaten (IMO 2002c).
2002 wurde Anhang V des SOLAS42 Abkommens im Rahmen der IMO geändert. Nach einem be-stimmten Zeitplan sind alle Schiffe über 300 BRT mit Schiffdatenschreibern („black box“) und AIS, einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem, ausgestattet worden. Dieses System ermöglicht den Datenaustausch unter Schiffen, zu Flugzeugen oder zu Landstationen. Übermittelt werden allge-meine und sicherheitsrelevante Informationen wie Schiffstyp, Name, Position, Geschwindigkeit, Kurs und Status (IMO 2002a). Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene wurden die entsprechenden IMO-Vorgaben über die Schiffsmelderichtlinie 2002/59/EG43 im August 2002 rechtskräftig. Schiffe, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Zugang zu den Gemeinschaftshäfen verwehrt. Mit dem AIS-Überwachungs- und Informationssystem sollen die Sicherheit auf See gestärkt werden und Umweltfolgen von Seeunfällen eingeschränkt werden. In Deutschland hat die Ostsee beim Bau der AIS-Stationen Priorität, so dass die Einrichtung eines flächendeckenden Erfassungsnetzes für die Nordsee bis Ende 2005 in Frage steht44 (GAUSS 2004). Verlässliche raumrelevante Informationen über den Schiffsverkehr können erst nach Erfassung einer statistisch hinreichenden Grundmenge an AIS-Daten gewonnen werden.
Neben der Verkehrsüberwachung trägt der Zustand der Schiffe einen wesentlichen Anteil zur Unfall-vermeidung und Schiffssicherheit auf See bei. Grundsätzlich geht das SRÜ davon aus, dass jeder Staat für die Sicherheit der von ihm beflaggten Schiffe zuständig ist (Flaggenstaatprinzip). Ein Staat kann Maßnahmen gegen fremdstaatliche Schiffe ergreifen, solange sich diese in seinen Hoheitsgewässern befinden. Ferner dürfen in der AWZ Kontrollen zur Einhaltung von MARPOL-Regeln durchgeführt werden.45 Die EG-Staaten haben sich untereinander verpflichtet, bei mindestens 25 % ausländischer Schiffe die so genannten Hafenstaatkontrollen durchzuführen.46 Werden hierbei Verstöße gegen inter-
41 Die Küstenschifffahrt wurde nicht beobachtet.
42 International Convention for the Safety of Life at Sea
43 Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates
44 wie auch in den Niederlanden
45 Art. 211 SRÜ
46 Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrollen (BGBL 2000 II S.892) und Hafenstaatkontrollrichtlinie (Abl. L 019 vom 22.1.2002, S.19)
nationale Seetüchtigkeitsrichtlinien festgestellt, sind Verwaltungsmaßnahmen bis zur Festsetzung des Schiffes zu ergreifen (SRÜ Art. 119 u. 228). Die Kontrollen beschränken sich faktisch oft lediglich auf die Einsichtnahme der Logbücher; ein Abgleich der „Aktenlage“ und eine Kontrolle des Schiffszu-standes bleibt oft aus. Auch die mit Schweröl beladene „Erika“ war wenige Tage vor ihrer schweren Havarie ohne Probleme durch eine Hafenstaatkontrolle gegangen (BUND 2003).
4.4.5 Lärm
Die Meere werden in zunehmendem Maße verlärmt. Schall reicht unter Wasser sehr viel weiter als bei der Übertragung durch die Luft. Neben seismischen Untersuchungen, Ölbohrungen, Baggerarbeiten, Bauaktivitäten an Offshore-Installationen hat der Schiffsverkehr daran Anteil. Nicht nur Großtanker verursachen erhebliche Lärmemissionen, sondern u.a. auch der motorbetriebene Sportbootverkehr. Lärm übt eine erhebliche Scheuchwirkung auf Vögel und wasserbewohnende Meerestiere aus und vertreibt diese aus ihren Lebensräumen. Gerade in und in der Nähe von Schutzgebieten stellt Lärm somit eine Bedrohung dar. Bisher liegen jedoch nur wenige Studien zu den Auswirkungen von Schall auf Meerestiere – speziell von kumulativen Schalleffekten – vor (KOSCHINSKI 2004).
4.4.6 Invasive Arten
Die Artenzusammensetzung von Ökosystemen ist dynamischen Prozessen unterworfen. Arten ver-schwinden, neue Arten47 wandern ein und es zeigen sich vereinzelt Massenentwicklungen. Die Ge-schwindigkeit von Arteninvasion ist BRIGHT (1999) zufolge durch menschliche Einwirkung um den Faktor 1.000 angestiegen. Neben der Aquakultur, die teils gezielt fremde Arten einsetzt, hat v. a. der Schiffsverkehr über Ballastwasser, über die Sedimente der Ballasttanks und über die Schiffsaußen-wände zahlreiche Exoten in die heimischen Gewässer eingeschleppt (GOLLASCH 2003). Hochrech-nungen machen deutlich, dass heutzutage weltweit jährlich ca. 10 Mrd. t Ballastwasser48 transportiert werden. Täglich werden 3.000 bis 4.000 Arten in den Tanks oder an der Außenwand von Schiffen in fremde Gewässer gebracht (GREENPEACE 2004).
Erstfunde nicht heimischer Arten in der Nordsee haben sich seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhun-derts vervielfacht. Bis 1999 hatten sich ca. 80 fremde Arten dauerhaft in der Nordsee etabliert (REISE et al. 1998). Seit 1990 sind 34 Erstfunde in der Nordsee bekannt geworden, von denen mittlerweile 21 als etabliert gelten. Das Spektrum eingeschleppter Arten reicht von Makroalgen bis zu den Wirbello-sen (GOLLASCH 2003). Die „Baltic Sea Alien Species Database“49 enthielt im Dezember 2004 108 invasive Arten, von denen jedoch nicht alle als etabliert gelten.
Eingeschleppte Arten etablieren sich dann, wenn die hier vorgefundenen Lebensbedingungen mit ih-ren Lebensraumansprüchen übereinstimmen. Findet die gebietsfremde Art optimale Lebensbedingun-
47 Arten, die nach 1492 – der Entdeckung Amerikas durch Columbus – durch Menschenhand in fremde Gebiete eingebracht worden sind, werden als Neozoen bzw. Neophyten bezeichnet (KINZELBACH 1996). Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass Artverschleppung bereits durch die Reisen der Wikinger begann (PETERSEN et al. 1992 in GOLLASCH 2003).
48 Andere Autoren sprechen von 12 Mrd. t (z.B. GOLLASCH 2003: 309).
49 (BMB 6.12.2004) im Internet unter http://www.ku.lt/nemo/alien_species_directory.html (Stand: 6.12.2004)
gen vor, kann es bei hohen ökologischen und ökonomischen Schäden zu einer massenhaften Vermeh-rung kommen. Bekannte Beispiele hierfür sind die chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis) und der Schiffsbohrwurm (Teredo navalis), dessen Schadfolgen an hölzernen Hafenanlagen in der Ostsee 1995 auf 20 Millionen Euro geschätzt wurden. Auch die sich in stark eutrophierten Gewässern gut vermehrende „Killeralge“ Pfiesteria piscicida, welche in einer bestimmten Variante ein hochwirk-sames Toxin produziert,50 hat sich als ungiftige Variante bereits in die Nordsee verbreitet (SRU 2003 und GOLLASCH 2003).
„Eingeschleppte Arten können als Fressfeinde, Konkurrenten, Parasiten oder Pathogene heimische Arten schädigen oder sogar vollständig verdrängen. Gleichzeitig birgt das Überschreiten von physika-lischen Barrieren, die Lebensgemeinschaften voneinander trennen, die Gefahr der Homogenisierung der Artenzusammensetzung in den Lebensräumen und des Verlustes der regionalen Eigenarten der einzelnen Lebensräume. Eine Abschätzung langfristiger Folgen für den betroffenen Lebensraum ist angesichts der bereits bestehenden natürlichen Dynamik sehr schwierig“ (SRU 2004).
Ist eine Art erst einmal in einem Ökosystem etabliert, ist es nahezu unmöglich, sie wieder zu entfer-nen. Deshalb sollten größtmögliche Anstrengungen unternommen werden, um der weiteren Ein-schleppung fremder Arten entgegen zu wirken (GOLLASCH 2003). ICES hat hierzu unverbindliche Maßnahmen vorgeschlagen und die IMO hat eine Richtlinie erlassen, welche den Wechsel von Bal-lastwasser nur ab einer Wassertiefe von 2.000 Metern zulässt. Eine Überwachung existiert nicht. Die von der IMO verabschiedete Konvention „Über Kontrolle und Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten“ tritt darüber hinaus erst ein Jahr nach der Ratifizierung durch 30 Staaten, die 35 % der Welthandelsflotte repräsentieren, in Kraft (IMO 2002b).51
4.4.7 TBT
Tributylzinn gehört zu den Organozinnverbindungen und ist eine der giftigsten Substanzen, die in die Meeresumwelt eingebracht worden sind. Es wurde hauptsächlich in Antifouling-Anstrichen verwen-det. TBT wird kontinuierlich von den damit behandelten Flächen abgegeben. Beim Entfernen alter Anstriche erfolgt ein erneuter Eintrag ins Wasser. Ab Konzentrationen von 5 ng/l im Wasser können toxische Effekte beobachtet werden. TBT ist endokrin wirksam, d.h. es greift in das Hormonsystem von Organismen ein. Bei der weiblichen Wellhornschnecke (Buccinum undatum) kann TBT bspw. zur Ausbildung männlicher Geschlechtsorgane führen (sogenannter Imposex). Die Folge ist Unfruchtbar-keit und letztendlich das Aussterben ganzer Populationen (WEIGEL 2003). TBT wirkt auf alle Meeres-organismen. Phyto- und Zooplankon wird schon ab Konzentrationen von weniger als 1 ng/l geschä-digt, Fische leiden unter Reproduktionstörungen bei 1 – 10 µg/l (OSPAR 2000b). Untersuchungen bei Meeressäugern sind noch selten. 29 in England untersuchte Schweinswale zeigten in der Leber Kon-zentrationen von Organozinnverbindungen zwischen 22 und 640 ng/g (Nassgewicht) (SIEBERT 2003).
Seit 1989 ist die Verwendung zinnorganischer Verbindungen, also auch TBT-haltiger Anstriche auf kleineren Boote (<25 m) und seit Januar 2003 gemeinschaftsweit nunmehr für sämtliche Schiffe auch
50 welches z.B. an der US Atlantikküste schon große Fischssterben verursacht hat
51 Eine schriftliche Anfrage am 6.12.2004 an Christine Gregory (IMO) wurde nur weitergeleitet und nicht be-antwortet (Stand: 29.1.2005).
in der Berufsschifffahrt verboten (Richtlinie 2002/62/EG52 in Verbindung mit der Richtlinie 76/769/EWG53). Seit April 2003 werden auch Schiffe unter der Flagge der EU-Mitgliedsstaaten er-fasst, die in Werften außerhalb der EU mit Antifoulingfarben versehen wurden (VO (EG) Nr. 782/200354). Die IMO hat eine ähnliche Konvention erlassen, die noch nicht ratifiziert wurde. Hier dürfen zusätzlich zinnorganische Verbindungen als Antifouling ab 2008 überhaupt nicht mehr auf Schiffsrümpfen vorhanden sein bzw. müssen mit einer Deckschicht (Sealer) überstrichen sein (SRU 2004).
4.4.8 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen des Schiffs-verkehrs
Die folgende Tabelle zeigt die vom Seeverkehr verursachten potenziellen Auswirkungen auf die ein-zelnen Schutzgüter der Meeresumwelt sowie die dazugehörigen auslösenden Wirkfaktoren.
Tabelle 15: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Seeverkehrsnutzungen
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Fische Betriebsbedingte, illegale oder havariebe-dingte Öl- und Schadstoffeinleitungen
TBT-Antifoulinganstrich
Beeinträchtigung von Fischen und Laich; Verlust von Individuen
Akkumulation von Giften
Fische Lärmemissionen Verdrängung lärmsensitiver Arten; Verringe-rung der Fitness
Lebensraumverlust
Fische Einbringung invasiver Arten Verdrängung ‚heimischer’ Arten; Homogeni-sierung der Artenzusammensetzung; Diver-sitätsverlust
Meeressäuger Betriebsbedingte, illegale oder havariebe-dingte Öl- und Schadstoffeinleitungen
TBT-Antifoulinganstrich
Beeinträchtigung von Meeressäugern und Verlust von Individuen
Akkumulation von Schadstoffen in Tieren
Lebensraumverlust
Meeressäuger Lärmemissionen Maskierung der Kommunikation; Verringe-d R d kti f l
52 Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Be-schränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (zinnorganische Verbindungen) (ABl. Nr. L 183 vom 12.7.2002 S. 58)
53 Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 262 vom 27.09. 1976 S. 201; zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/53/EG, ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2003 S. 24)
54 Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. Nr. L 115 vom 9.5.2003 S. 1)
Als Baustoff, zur Landgewinnung und für den Küstenschutz werden in Nord- und Ostsee Sand und Kies abgebaut. Im Ostseeraum (Mecklenburg Vorpommern)55 wurde von Deutschland im Zeitraum 1992 bis 1997 pro Jahr eine Menge von 370.000 – 2.270.000 m³ gefördert (HERRMANN, KRAUSE 2000), in der Nordsee belief sich die jährliche Fördermenge 1996 auf 1.100.000 m³ (OSPAR 2000). Im Vergleich dazu liegen die gesamten Fördermengen in der Ostsee bei 4.600.000 - 9.400.000 m³ (HERRMANN, KRAUSE 2000) und in der Nordsee bei 39.620.740 m³ (OSPAR 2000b) pro Jahr. Auch im FFH- und Vogelschutzgebiet vor Sylt ist Sedimentabbau genehmigt. Ein Schwerpunkt des geplan-ten oder bereits planfestgestellten Sedimentabbaus, aber auch des bereits existierenden Abbaues findet sich westlich vor Sylt in der Nordsee-AWZ und im Bereich Adlergrund in der Ostsee-AWZ. Rund um den Bereich Adlergrund sind auch weitere Abbauprojekte in der polnischen AWZ nennenswert und im Hinblick auf kumulierende Auswirkungen zu berücksichtigen. Geplante Sandentnahmen für Küsten-schutzmaßnahmen im Zeithorizont 2025-2050 finden sich lediglich im Bereich der Ostsee-AWZ nordwestlich von Rügen. Im südlichen Bereich Kriegers Flak, in die deutsche Ostsee-AWZ hineinra-gend, befindet sich ein im Stadium der Bewilligung befindliches Feld zur Sedimentgewinnung. Der Abbau der Ressourcen erfolgt mit verschiedenen Baggertypen – hauptsächlich durch Stechkopfsauger oder Schleppkopfsauger. Bei der Kiesgewinnung werden in einem ersten Arbeitsschritt die feinen Sedimente (Sand und Schluff) abgetrennt und in das Meer zurückgegeben (SÖNTGERATH 2003).
Die Lage der existierenden Sand- und Kiesabbaugebiete in der Nord- und Ostsee-AWZ ist auch den aktuellen Karten des CONTIS-Informationssystems des BSH zu entnehmen. Da die Auswirkungen von einzelnen Abbauvorhaben für sich genommen oftmals als unerheblich eingestuft werden, ist es umso wichtiger auf Ebene der Raumordnung und strategischen Umweltprüfung auch kumulative Ef-fekte mit zu betrachten (vgl. ausführlich GUBBAY 2003 und im vorliegenden Bericht Abschnitt 6.2).
4.6 Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch Sand- und Kiesabbau
4.6.1 Auswirkungen der Sedimententnahme
Die Erheblichkeit der Eingriffe durch Sand- und Kiesabbau hängt von der örtlichen Naturraumausstat-tung, der hydrographischen Situation und Sedimentation und vor allem auch von der Abbaumethode ab. Stechkopfbagger werden stationär eingesetzt, so dass im Abbaubereich Löcher mit einem Durch-messer von 10 m bis 50 m und einer Tiefe von 1 m bis 10 m entstehen. In Zukunft sind, ähnlich wie in den Niederlanden geplant, auch Abbautiefen von bis zu 20 m technisch möglich (vgl. PHUA et al. 2005). Dadurch ist die Abbaufläche zwar kleiner als ein Hektar, jedoch sind die physikalischen Ver-änderungen des Gebietes sehr dauerhaft. Im Schleppbaggerverfahren dagegen wird während der Fahrt das Sediment abgesaugt, so dass Rinnen mit einer Tiefe von 0,2 m bis 0,5m und ca. 2 m Breite entste-hen. Die Abbaufläche ist zwar entsprechend größer, eine Regeneration des ursprünglichen Zustandes und die Wiederbesiedlung erscheint zunächst jedoch schneller wieder möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in einem Streifen auch in mehreren (mit unter Umständen sogar bis zu maximal 10)
55 Für das Jahr 1997 waren 20 Felder zur temporären Sedimententnahme für Küstenschutzmaßnahmen geneh-migt (HELCOM 1999).
Durchgängen abgebaut werden kann, so dass sich ggf. auch tiefere Rinnen ausbilden können (PHUA et al. 2005). Zu Fragen des Abbaumanagements gehört nicht allein die Unterscheidung in punktuellen, flächigen und streifenförmigen sowie in einmaligen oder wiederholten Abbau. Das Abbaumanagement umfasst auch die Praxis, dass bestimmte Korridore gänzlich vom Abbau ausgeschlossen werden kön-nen, um damit ein Wiederbesiedelungspotenzial für abgebaute Flächen zu erhalten. Der Sinn dieser Maßnahmen ist jedoch bisher nicht eindeutig wissenschaftlich belegt, da eine Wiederbesiedelung größtenteils über den Wasserkörper und weniger direkt über den Bodenkörper erfolgt.
Offensichtlichste ökologische Auswirkung des Baggerns ist die Reduzierung der In- bzw. Epifauna und der Flora. Die Regeneration der benthischen Fauna kann in Abhängigkeit von der Intensität und Dauer des Eingriffs, des Sedimentcharakters sowie der räumlichen Entfernung für einwandernde Arten Zeiträume von einem Monat bis zu 15 Jahren und mehr beanspruchen (HERRMANN, KRAUSE 2000). Letztlich hängen die standörtlich individuellen Wiederherstellungszeiträume u.a. auch von der nach dem Abbauvorhaben verbleibenden Sedimentstruktur, dem Vorhandensein von ‚Lieferbiotopen’ in der Umgebung und ggf. von vorliegenden Vorbelastungen ab. Eine Rolle spielt auch der angestrebte Ziel-zustand des wiederzubesiedelnden Biotoptyps. Unter qualitativen Gesichtspunkten ist das Ziel einer Wiederbesiedlung als Wiederherstellung des Ausgangszustandes hinsichtlich der vormaligen Artenzu-sammensetzung und der entsprechenden Abundanzen zu definieren. Ortsweise werden bis zu 80 % der Biomasse der benthischen Organismen zerstört (OSPAR 2000b). Sand- und Kiesabbau kann zu einer Remobilisierung chemischer Stoffe, der Bildung von Trübungsfahnen mit anschließender Übersan-dung mariner Organismen führen (HERRMANN, KRAUSE 2000). Bei Abbau von Sand und Kies in Küs-tennähe erhöht sich darüber hinaus das Potenzial von Erosionen durch veränderte Wellen und beein-flusste Sedimentumlagerungen (OSPAR 2000b). Eine Remobilisierung von Schad- und Nährstoffen wirkt sich zudem negativ auf die Wasserqualität aus.
Durch die Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage können indirekt auch die Schutzgüter Fische sowie See- und Rastvögel beeinträchtigt werden (vgl. PHUA et al. 2005). Potenziel-le Auswirkungen auf Fischlaich ergeben sich auch über die bei der Sedimententnahme entstehenden Trübungsfahnen sowie möglichen Übersandungen von Bereichen. Von der Regenerationsfähigkeit des Benthos hängt auch eine erneute Nutzung des Bereichs als Nahrungsraum für Fische und Vögel ab.
Auswirkungen auf die Biotop- und Bodenstruktur ergeben sich zum einen durch die direkte Entnahme von Substrat, aber auch durch eine Übersandung bzw. Rückführung/Einbringung von nicht gebrauchs-fähigen Sand- und Schlufffraktionen. Schließlich wird durch die Abbautätigkeit auch die Archivfunk-tion des Meeresbodens tangiert. Eine direkte Sand- und Kiesentnahme zerstört oder beschädigt das Schutzgut Kulturgüter.
Es ist zu überlegen, inwieweit auch Umweltauswirkungen von Nach- und Weiterbehandlungen von gewonnenen Sedimenten landseitig (z.B. Entsalzung) mit in die Betrachtungen eingestellt werden können.
4.6.2 Lärm
Zu Schallauswirkungen von Saugbaggertätigkeiten auf Schweinswale, Seehunde und Kegelrobben in Nord- oder Ostsee liegen bislang keine Untersuchungen vor. Nach RICHARDSON et al. (1995 in KO-
SCHINSKI 2004) wird bei Baggertätigkeiten ein Breitbandschall von 185 dB56 emittiert, von dem ein bestimmter Frequenzbereich noch in 25 km messbar ist. Der emittierte Schall ist mit dem eines Super-tankers vergleichbar. Jedoch bewegt sich in der Regel ein Tanker relativ schnell weiter, während ein Saugbagger im Abbaugebiet bleibt. In Mexiko mieden Grauwale mehrere Jahre eine zur Jungtierauf-zucht wichtige Bucht, da dort ein Saugbagger stationiert war. Auch lärmsensitive Fischarten sind von potenziellen Lärmemissionen im Hinblick auf einen Lebensraumverlust betroffen. Gleiches gilt für See- und Rastvögel, bei denen Lärmemissionen über dem Wasserspiegel (durch z.B. An- und Ab-transport) Scheuchwirkungen verursachen können, weshalb zumindest temporäre Lebensraumverluste nicht ausgeschlossen werden können.
Baggeraktivitäten sind vor allem in den Sommermonaten bei günstiger Witterung zu erwarten. In die-ser Zeit ziehen auch Schweinswale ihre Jungtiere auf. Durch den Lärm sind Störungen des natürlichen Verhaltens und Stressreaktionen zu erwarten. Störungen der Mutter-Kind-Bindung können nicht aus-geschlossen werden. Lärmemissionen können die Tiere vertreiben, ggf. sogar physisch schädigen57 (KOSCHINSKI 2004). Zu der eigentlichen Gewinnungstätigkeit kommt der Abtransport des Materials (z.B. durch Schiffe), was zusätzliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt verursachen kann.
4.6.3 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Sand- und Kiesabbau
Die folgende Tabelle zeigt die durch Sand- und Kiesabbau verursachten potenziellen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter sowie die dazugehörigen Wirkfaktoren.
Tabelle 16: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf die Nutzung Sand- und Kiesabbau
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Fische Direkte Sand- und Kiesentnahme Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage und dadurch Reduzierung der Fischpopulation
Beeinträchtigung und Beseitigung von Laich
Fische Trübungsfahnen sowie Übersan-dung von Bereichen und Orga-nismen
Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage und dadurch Reduzierung der Fischpopulation
Beeinträchtigung und Zerstörung von Laich
Fische Lärmemissionen Verdrängung lärmsensitiver Arten; Verringe-rung der Fitness
Lebensraumverlust
Meeressäuger Lärmemissionen Physische Schädigung
56 Um Wasserschall mit Luftschall annähernd vergleichen zu können, müssen vom Wasserschall-Pegel 26 dB abgezogen werden, um dieselbe Bezugsgröße (Referenz 20 µPa) zu erhalten. D.h. 185 dB (Wasser) entsprechen 159 dB (Luft).
57 In bestimmten Fällen kann dies sogar zu Gehörschäden bei Kleinwalen führen.
Scheuchwirkungen / Stress und damit verrin-gerte Fitness, Lebensraumverlust
Maskierung der Kommunikation (z.B. Störung der Mutter-Kalb-Bindung und Verringerung des Reproduktionserfolges)
Meeressäuger Direkte Sand- und Kiesentnahme Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage der Fischpopulation (indi-rekt als Nahrungsgrundlage Meeressäuger)
Benthos Direkte Sand- und Kiesentnahme Verlust von Fauna und Flora
Benthos Trübungsfahnen/Verschattung und Übersandung von Organis-men
Absterben von Organismen
Veränderte Primärproduktion, Algenblüten
Biotoptypen Direkte Sand- und Kiesentnahme Verlust schützenswerter seltener Habitat- / Biotoptypstrukturen
Biotoptypen Trübungsfahnen und Übersan-dung von Strukturen, Sediment-rückführung
Veränderung der Ausprägung von Biotoptypen und Biotoptypstrukturen
See- und Rastvögel Direkte Sand- und Kiesentnahme Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage und dadurch Reduzierung Seevogelpopulation
See- und Rastvögel Lärmemissionen (Überwasser) durch An- und Abtransport
Scheuchwirkung
(Zumindest temporärer) Lebensraumverlust
Wasser Remobilisierung von Schadstof-fen, Nährstoffen und anaeroben Sedimenten
Verschlechterung der Wasserqualität, Eutrophierung, Verringerung des Sauerstoff-gehaltes
Boden Sedimentrückführung Veränderung der Bodenstruktur
Kulturgüter Direkte Sand- und Kiesentnahme Beschädigung und/oder Beseitigung von Kul-turgütern (Wracks, Böden mit Archivfunktion)
4.7 Marikultur
FAO Statistiken zeigen, dass der weltweite Anteil der Aquakultur58 an der gesamten Fischproduktion von 3,7 % im Jahr 1970 auf 27,3 % im Jahr 2000 gestiegen ist. Heute macht die Marikultur bereits die Hälfte der in Aquakultur erzeugten Fische, Muscheln und Crustacaeen aus. Während der Fischfang
58 Aquakultur ist Süß- und Meerwasserkultur, Marikultur ist die Zucht im Meer.
stagniert, registrierte die Aquakultur in den letzten Jahren jährliche Zuwachsraten von ca. 10 %, so dass im Jahr 2000 insgesamt 45,7 Mio. t Biomasse gewonnen wurden (FAO 2002).
In Europa werden traditionell Karpfen (Cyprinus carpio) und Forellen59 in Teichen gezüchtet. Die Marikultur wird von „traditionellen“ Arten wie Lachs (Salmo salar), Meerforelle (Salmo trutta trutta) und Miesmuscheln (Mytilus edulis) dominiert. Dort fanden die größten Zuwachsraten in den letzten Jahren statt. Doch auch die Zucht anderer Arten, z.B. Aal (Anguilla anguilla), Steinbutt (Psetta maxi-ma) und unterschiedlicher Muscheln ist bereits etabliert. Die Nordseeanrainer erwirtschafteten im Jahr 2000 1,4 Mio. t Lebendware aus Marikultur mit einem Wert von 3,2 Mrd. US $ (WALTER et al. 2003).
In der Marikultur werden überwiegend Netzgehege zur Haltung von Fischen verwendet. Muscheln (Miesmuscheln) werden extensiv kultiviert und hauptsächlich in Bodenkulturen produziert. Im Wat-tenmeer unterliegt diese Kulturform rechtlicher Reglementierung. Kutter schaben Muschelsaat von natürlichen Muschelbänken ab und bringen sie anschließend auf ausgewiesenen Kulturflächen aus, wo die Muscheln bis zu 700 Tage wachsen. Zunehmend wird bei der Muschelzucht die Langleinenkultur verwendet. Hierbei werden Kollektoren (synthetisches Material) an Langleinen befestigt, an denen sich Miesmuschellarven ansiedeln. Der Bewuchs muss nach einer gewissen Phase ausgedünnt und an anderen Tauen befestigt werden. Je nach Umweltbedingungen haben die Muscheln nach ein oder zwei Jahren Konsumgröße erreicht. Die Langleinen werden an Schwimmkörpern oder ähnlichen Konstruk-tionen befestigt (WALTER et al. 2003). Die Entwicklung in der Marikultur zeigt eine Expansion in küstenfernere Bereiche. Offshore-Marikultur bietet zwar Vorteile, u.a. in der Umweltverträglichkeit, erfordert jedoch eine aufwendigere Infrastruktur. Es gibt Überlegungen, die geplanten Offshore-Windparke mit dem Einsatz von Marikultursystemen zu verknüpfen. Vor allem die in Hafennähe ge-planten Windparks bieten aus ökonomischer Sicht gute Potenziale für eine kombinierte Nutzung. Zur Zucht werden Miesmuschel, Pazifische Auster (Crassostrea gigas)60 sowie einige Algenarten vorge-schlagen61 (BUCK 2002).
4.8 Beeinträchtigungen der Umwelt durch Marikultur
Die Marikultur hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt und auch in der Umweltverträglichkeit Fortschritte gemacht, so dass die negativen Einflüsse auf die Umwelt überwiegend lokal begrenzt bleiben (PEARSON, BLACK 2001 in WALTER et al. 2003). Immerhin ist die Marikultur in Gebieten mit nur geringem Wasseraustausch, z.B. in einigen norwegischen Fjorden und entlang der schottischen Küste, eine signifikante Quelle von Nähr- und Schadstoffkontaminationen (OSPAR 2000b). In den deutschen Gewässern wird die Marikultur von Fischen nur im kleinen Maßstab betrieben. Extensive Marikultur findet in Deutschland bislang nur bei Miesmuscheln im Wattenmeer innerhalb der 12-Seemeilenzone statt (ICES 2002b).
Nicht alle den Fischkulturen verfütterten Nährstoffe werden von diesen in Biomasse umgesetzt. Neben den löslichen Ausscheidungsprodukten der Zucht werden diese Stoffe in der Wassersäule verteilt und führen in Nähe der Käfiganlagen zu einer ständigen Erhöhung der Nährstoffkonzentrationen. Mikroal-gen können das Nährstoffangebot im Allgemeinen nicht rechtzeitig umsetzen. Ausgeschiedene Fest-stoffe und nicht gefressene Futterpellets sammeln sich daher (je nach Strömung etc.) unter den Käfi-gen an. Da die Substanzen mikrobakteriell abgebaut werden, besteht grundsätzlich die Gefahr eines dadurch herbeigeführten Sauerstoffmangels. Die Lebensbedingungen der Benthosfauna verschlechtern sich im Allgemeinen durch Marikultur. Nur ein Minimum der degenerierten Fauna kann überleben. Dabei handelt es sich um Opportunisten, die von der Situation profitieren (OSPAR 2000b, WALTER et al. 2003).
Der Einsatz von Medikamenten konnte in der Aquakultur aufgrund der Entwicklung von Impfstoffen, einer optimierten Auswahl der Farmstandorte und besserer Hygiene in den letzten Jahren reduziert werden (OSPAR 2000b: 73, WALTER et al. 2003). Die Folgen eines hohen Medikamenteneinsatzes waren in der Vergangenheit langfristige Antibiotikaresistenzen von Bodenbakterien unter Fischkäfi-gen und mit Schadstoffen angereicherte Sedimente. Obwohl immer noch Wissensunsicherheiten über den Einfluss derartiger Stoffe auf die Umwelt bestehen, werden desinfizierende Antifoulingagenzien auf Kupferbasis in der Marikultur eingesetzt (ALDERMANN et al. 1994 in WALTER et al. 2003).
4.8.2 Invasive Arten, Krankheiten und Parasiten
Häufig sind die in der Marikultur gezüchteten Arten keine heimischen Arten. Wenn solche Kulturor-ganismen entkommen, besteht die Gefahr, dass Kreuzungen mit wilden Populationen erfolgen und die heimischen Arten in ihrer genetischen Fitness geschwächt werden (WALTER et al. 2003). In der Nord-see bieten die Anzahl an „Ausbrüchen“ und die sinkenden genetischen Unterschiede zwischen wilden Beständen und eingebrachten atlantischen Lachsen62 Anlass zur Sorge (OSPAR 2000b).
In Marikulturen entwickelte Parasiten können zu hohen Verluste unter fremden Kulturarten und Wild-populationen führen (WALTER et al. 2003). Darüber hinaus können fremde Algen und fremdes Plank-ton unbeabsichtigt in die heimischen Gewässer eingetragen werden. Die toxische Alge Fibrocapsa japonica wurde auf diese Weise unbeabsichtigt eingebracht. Sie ist mittlerweile an der gesamten nie-derländischen Küste und im deutschen Wattenmeer verbreitet. Das von ihr produzierte Toxin scheint sich in der Nahrungskette zu akkumulieren und konnte schon in toten Seehunden nachgewiesen wer-den (OSPAR 2000b).
Bei zu hohen Fischdichten der Marikultur besteht ein vergrößertes Risiko von Massenerkrankungen, die über die ebenfalls erhöhte Erreger- oder Parasitendichte auf natürliche Bestände übergreifen kön-nen. In der Ostsee sind Parasiten ein geringeres Problem als in der Nordsee, da aufgrund der geringen Salinität des Wassers viele Parasiten nicht überleben können (SRU 2004).
62 So wurden z.B. in Flüssen bei Fängen 50 % nicht heimische (entflohene) Lachse gezählt.
Für die Muschelzucht muss im Allgemeinen natürliche Muschelsaat geerntet werden. Es werden un-terschiedliche Auffassungen vertreten, ob das Auffischen der Saat mittels Dredgen der Bodenfauna schadet. Einige Autoren sehen in starken Rückgängen der Muschelbedeckung einiger Bänke bzw. im Totalverlust intertidialer Muschelbänke die Ursache einer früheren Saatmuschelbefischung (zusam-mengefasst dargestellt in WALTER et al. 2003) .
Muscheln sind Filtrierer und entziehen dem Wasser Nährstoffe. Unverdauliche Partikel werden als so genannte Pseudofäzes ausgeschieden. Diese Partikel sammeln sich als Muschelschlick in der Umge-bung oder unter den Zuchtkästen an. Dies kann zu Veränderungen im Meeresboden führen und sauer-stoffarme Verhältnisse herbeiführen. Weitere Umweltprobleme deuten sich an, wenn Muschelsaatvor-kommen überbeansprucht und Krankheitserreger, Parasiten oder ortsfremde Arten verbreitet werden.
4.8.4 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Mari-kulturen
Die folgende Tabelle zeigt die durch Marikulturen verursachten potenziellen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter der Meeresumwelt sowie die dazugehörigen auslösenden Wirkfaktoren.
Tabelle 17: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Marikulturnutzungen
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktoren) Auswirkungen
Fische Einbringen von Nahrung, Nähr-stoffen, Medikamenten
Kein vollständiger Nährstoffabbau und Sauer-stoffmangel mit Auswirkungen auf lokalen Fischbestand
Fische Einbringen invasiver Arten Verdrängung ‚heimischer’ Arten
Übergreifen von Erkrankungen/Parasiten auf natürlichen Bestand
Benthos Nahrung, Nährstoffe, Medika-mente
Kein vollständiger Nährstoffabbau und Sauer-stoffmangel mit Auswirkungen auf lokale Benthoslebensgemeinschaft (Förderung von opportunistischen Arten; Absterben spezifi-scher Arten)
Antibiotikaresistenzen
Benthos Einbringung invasiver Arten Verdrängung ‚heimischer’ Arten
Benthos ‚Ernten’ natürlicher Muschelsaat Reduktion natürlicher Muschelsaat; Auswir-kungen auf Population und Nahrungskette
Wasser Nährstoffe, Medikamente Beeinträchtigung der Wasserqualität, Eutrophierung
Laut SRU (2004) spielt die Verklappung von Abfällen heute in Nord- und Ostsee keine wesentliche
Rolle mehr. Nachdem bis in die 90er Jahre Klärschlamm oder Industrieabfälle verklappt wurden, ist es
inzwischen ausschließlich Baggergut, das beim Freihalten von Schifffahrtsrinnen anfällt. Die wenigen
Einbringungsorte von Baggergut liegen dabei nach dem CONTIS-Informationssystem des BSH in der
12 Seemeilenzone. Eine Ausnahme bildet ein Gebiet westlich von Sylt, nahe der 12 Seemeilengrenze.
Die Lage der Baggerguteinbringungsorte in Nord- und Ostsee ist den aktuellen Karten des CONTIS-
Informationssystems des BSH zu entnehmen.
4.10 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Baggergutverklappung
Die möglichen ökologischen Folgen der Baggergutverklappung entsprechen den bereits beim Sand- und Kiesabbau beschriebenen Vorgängen. Im Wesentlichen zählt hierzu die Übersandung von Ben-thosorganismen und die Remobilisierung von Schadstoffen. Darüber hinaus sind direkte und indirekte Auswirkungen auf das Schutzgut Fische zum einen über eine Beeinträchtigung von Fischlaich und zum anderen über eine Verringerung der Benthosnahrungsgrundlage zu berücksichtigen. Eine Über-sandung kann zudem Biotopstrukturen nachhaltig verändern.
4.10.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen durch Bag-gergutverklappung
Die folgende Tabelle zeigt die von der Baggergutverklappung potenziell verursachten Auswirkungen auf die Meeresschutzgüter sowie die entsprechenden Wirkfaktoren.
Tabelle 18: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Baggergutverklappung
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktoren) Auswirkungen
Fische Trübungsfahnen sowie Übersan-dung von Organismen und Laich
Verringerung der benthischen Biomasse als Nahrungsgrundlage und dadurch Reduzierung der Fischpopulation
Beeinträchtigung und Zerstörung von Laich; Verringerung des Reproduktionserfolges
Benthos Trübungsfahnen sowie Übersan-dung von Organismen
Absterben von Organismen durch Übersan-dung
Biotoptypen Trübungsfahnen sowie Übersan-dung
Veränderung der Biotopstrukturen
Wasser Remobilisierung von Nähr- und Schadstoffen
Beeinträchtigung der Wasserqualität; Eutrophierung
4.14 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Offshore-Plattformen
Die Beeinträchtigungen der Meersumwelt durch Offshore-Plattformen lassen sich in drei Bereiche gliedern. Hierzu zählen die bau- und anlagebedingten Wirkungen, die betriebsbezogenen Wirkungen sowie die indirekten Nebenwirkungen des Betriebs.
Die bau- und anlagebezogenen Wirkungen können zum großen Teil der für Offshore-Windenergiewirkungen aufgestellten Tabelle entnommen werden. Hierzu zählen Lärmemissionen während des Baus genauso wie die Risiken für Schiffs- und Vogelkollisionen.
Die betriebsbezogenen Wirkungen bei Plattformen der Öl- und Gasindustrie sind v.a. die Risiken der luft- und wasserseitigen Emission von Schadstoffen, insbesondere von Ölen, Wasch- und Schmierstof-fen in den Wasserkörper.
Zu den indirekten Nebenwirkungen des Betriebs zählt insbesondere der intensive Schiffs- und Flug-verkehr einschließlich der zwangsläufig damit verbundenen Verlärmungs- und Verschmutzungsrisi-ken. Im Einzelnen sind die potenziellen Auswirkungen der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
4.14.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen von Offsho-re-Plattformen
Die folgende Tabelle zeigt die von Offshore-Plattformen potenziell verursachten Auswirkungen auf die Meeresumwelt mit den entsprechenden Wirkfaktoren auf.
Tabelle 20: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf Offshore-Plattformen
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktor) Auswirkungen
Fische Bau- und betriebsbedingte Lärm-emissionen
Verdrängung lärmsensitiver Arten
Fische Sedimentumlagerung, Freisetzen von Nährstoffen
Beeinträchtigung, Zerstörung von Fisch-laich
Fische Einbringung von Hartsubstrat, Riffef-fekte, reduzierter Fischereidruck
Zunahme der Individuenzahl, ggf. Ver-schiebung des Artenspektrums
Fische Einbringung von Schadstoffen (z.B. über Antifoulinganstrich), Leckagen
Beeinträchtigung von Fischen, Akkumula-tion von Schadstoffen,
Meeressäuger Bau- und betriebsbedingte Lärm-emissionen
Physische Schädigung
Scheuchwirkungen / Stress und damit verringerte Fitness
Lebensraumverlust
Maskierung der Kommunikation (z.B. Stö-rung der Mutter-Kalb-Bindung und Verrin-gerung des Reproduktionserfolges)
Meeressäuger Einbringung von Schadstoffen, Leck-agen
Akkumulation von Schadstoffen in Tieren, Reduktion der Fitness
Wechselwirkungen Schiffskollision mit sekundären Um-weltfolgen
Insbesondere Schadstoff- und Ölver-schmutzung der anderen Schutzgüter
4.15 Rohrleitungen und Stromkabel
Bei den in der AWZ eingerichteten und geplanten linienförmigen technischen Elementen sind insbe-sondere Rohrleitungen und Kabel zu nennen. Rohrleitungen im Sinne von Produktenleitungen dienen zum Transport von Gas, Öl, aber auch sonstigen Stoffen, wobei für die deutsche AWZ der Nordsee gerade der bereits bestehende Gastransport eine hervorgehobene Rolle spielt. Ein Transport des Pro-duktes Gas erfolgt als Trockengas sowie als Kondensat; ein Transport als Flüssiggas findet in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee bisher nicht statt. Als vorhandene Pipelines sind die Transit-Rohrleitungen NORDPIPE, EUROPIPE I und EUROPIPE II in der Nordsee-AWZ zu nennen, die Gas in trockener Form aus norwegischen Gasfeldern nach Deutschland führen und in Niedersachsen an-landen (vgl. BSH 2005). Entsprechende Abnahmeterminals für diese Rohrleitungen bestehen in Em-den und in Dornum (vgl. ebd.).
Zwei weitere jedoch nicht in Deutschland anlandende Transitrohrleitungen durchqueren die deutsche Nordsee-AWZ im Bereich der zentralen deutschen Bucht sowie der äußeren AWZ. Sie transportieren Gas nach Frankreich (Dünkirchen) und Belgien (Zeebrügge). Darüber hinaus und ausgehend von einer Erdgasförderplattform im Bereich der Grenze zwischen dem deutschen Teil der Doggerbank und der deutschen äußeren AWZ führt eine Pipeline zum Transport von Kondensat südwärts in Richtung nie-derländische Küste.
Zwei zusätzliche Rohrleitungen zum Transport von Gasprodukten, die die deutsche Nordsee-AWZ in Bereichen entlang der Doggerbankausläufer auf zusammen insgesamt etwa 60-70 km queren sollen, befinden sich in Planung. Neue Erdgas-Förderstationen und die dazugehörigen Festlandanbindungen könnten zusätzlich in den nächsten Jahrzehnten errichtet werden (WIRTZ, SCHUCHARDT 2003).
Konstruktionstechnisch bestehen die bisher verlegten Pipelines aus Stahlrohrstücken mehrerer Meter
Länge und mit einem Durchmesser von maximal einem Meter (vgl. BSH 2005). Die Stahlwand ist von einer ca. 10 cm dicken Betonschicht umgeben, um das nötige Senkgewicht für die Leitung zu erzeu-gen. Insgesamt weist die Rohrkonstruktion einen Durchmesser mit Stahlhülle und Betonmantel von ca. 1,20 m auf. Die Rohrleitung wird in der Regel auf den Meeresboden herabgelassen, in einzelnen Fäl-len auch in den Untergrund eingespült oder mit Schotter und Kies abgedeckt, um Stabilität zu gewähr-leisten oder entsprechenden Auftrieb zu verhindern. Die Verlegung erfolgt von einem speziellen Ver-legeschiff aus, welches von Schleppern begleitet und durch entsprechend fortgeführte Verankerung im Meeresboden die Route entlang fährt. Durch Sonararbeiten wird die genaue Verlegung der Konstruk-tion kontrolliert.
Neben den Rohrleitungen ist eine Reihe von Seekabeln in Planung oder existiert bereits. Seekabel lassen sich wiederum in Daten- (Kommunikationskabel) und Energiekabel (Starkstromkabel) untertei-len. Datenkabel durchziehen die deutsche Nordsee-AWZ vorwiegend in Richtung von Südwest nach Nordost sowie in Nord-Süd-Richtung. Eine Bündelung scheint insbesondere im Bereich nord-nord-westlich der Insel Norderney in die AWZ hineinführend vorzuliegen. Für die Datenübertragungskabel werden zunehmend moderne Glasfaserkabel mit einer geringeren Störanfälligkeit und höherer Über-tragungsleistung eingesetzt (vgl. BSH 2005).
Stromkabel sind in der deutschen Nordsee-AWZ bisher erst in Planung. Dabei handelt es sich insbe-sondere um so genannte Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungskabel, mit einem Gewicht von ca. 60 kg/m, einer Übertragungsspannung von 600 kV und einem Gesamtdurchmesser von ca. 13 cm. Diese Kabel stellen den von der Konstruktion her bisher bestmöglichen umweltschonenden Stand der Technik dar (vgl. ebd.). Im Zuge ihrer Verlegung von Schiff aus werden die Kabel auf den Boden versenkt und ca. 1 m in den Meeresboden eingespült (vgl. ebd.). Diese Kabel dienen in erster Linie der Heranführung von Strom aus Norwegen in die Niederlande und nach Deutschland. Demnächst wird das ca. 540 km lange NorNed-Unterwasserkabel (HGÜ-Verbindung) von Norwegen ins niederländi-sche Emshaven (Nahe Emden) geführt. Des Weiteren ist ein HGÜ-Kabel von Norwegen nach Bruns-büttel geplant (VIKING). Darüber hinaus befindet sich eine Reihe von Stromkabeln zur Abführung von Energie aus den geplanten Offshore Windparks in Planung.
In der Ostsee-AWZ sind Gaspipelines bisher erst in Planung, wobei deren Verlauf die Ostsee-AWZ insbesondere in den Bereichen nördlich und östlich von Rügen betreffen wird. Eine weitere geplante Trasse soll den Bereich der Kadetrinne schneiden. Neben diversen existierenden und geplanten Tras-senverläufen von Daten- und Energiekabeln sind die zwei Bündelungsbereiche von Rostock bis Falster sowie Fehmarn/Lolland hervorzuheben. Eine Vielzahl von existierenden sowie geplanten Kabeln und Rohrleitungen betrifft insbesondere das Küstenmeer. Von dem Vertreter der Telekom wurde auf dem Scoping-Termin in Rostock mit Datum vom 10. Mai 2005 ausgeführt, dass teilweise noch Kabel exis-tieren und in den Planungsgrundlagen berücksichtigt wurden, die bereits außer Betrieb gestellt wur-den.
Die Lage der geplanten und existierenden Rohrleitungen und Seekabel in Nord- und Ostsee ist den
aktuellen Karten des CONTIS-Informationssystems des BSH (2005) zu entnehmen.
4.16 Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Rohrleitungen und Stromkabel
Die Verlegung der Rohrleitungen und Stromkabel hat ähnliche Auswirkungen wie die Sedimentex-
4.18.1 Zusammenfassende Ursache-Wirkungsübersicht der Umweltauswirkungen militärischer Nutzungen
Folgende Tabelle zeigt die von militärischen Nutzungen potenziell ausgehenden Auswirkungen auf
die Schutzgüter sowie die entsprechenden Wirkfaktoren.
Tabelle 22: Ursache-Wirkungsketten bezogen auf militärische Nutzungen
Schutzgüter Ursache (Wirkfaktoren) Auswirkungen
Fische Ehemalige Munitionsversenkung mit potenzieller Remobilisierung von Schadstoffen
Schadstoffakkumulation durch Fische; Be-einträchtigung der Fitness; ggf. Aufnahme lethaler Dosen und Individuenverlust
See- und Rastvögel Lärmemissionen durch Schieß-übungen (über Wasser)
Explosionen durch Schießübungen (über Wasser)
Scheuchwirkungen und temporärer Lebens-raumverlust
Individuenverlust
Wasser Ehemalige Munitionsversenkung mit potenzieller Remobilisierung von Schadstoffen
Beeinträchtigung der Wasserqualität
4.19 Wissenschaftliche Nutzungen
Im Bereich der deutschen AWZ findet eine Vielzahl von wissenschaftlichen Nutzungen statt, die teils
über orstfeste Einrichtungen, hauptsächlich aber über mobile Stationen erfolgt. Eine exakt abschlie-
ßende und vollständige Lokalisierung der wissenschaftlichen Nutzungen liegt bisher nicht vor. Eine
Abschätzung potenziell für die wissenschaftliche Nutzung relevanter und bedeutender Räume gestaltet
sich äußerst schwierig. Gleichwohl sind aus theoretischer Sicht ähnliche Schutzgut-Wirkfaktor-
Auswirkungsketten zu erwarten wie sie auch für andere Nutzungen (insbesondere seitens ortsfester
Anlagen oder mobilem Schiffsverkehr, Fischereinutzung etc.) zu erwarten sind. An dieser Stelle sei
aufgrund des Daten- und Informationsmangels deshalb auf die Ausführungen zu anderen Nutzungsar-
ten verwiesen.
4.20 Auswirkungen der genannten Nutzungen auf Schutzgebiete
Die bezogen auf die einzelnen Meeresschutzgüter konstatierten Auswirkungen sollen in diesem Ab-schnitt noch einmal gesondert und querschnittsorientiert auf geplante Schutz- und naturschutzfachlich wertvolle Gebiete übertragen und (teilweise) auch lokalisiert werden.
Die durch die Fischerei potenziell hervorgerufenen Auswirkungen auf die Meeresumwelt lassen sich bisher, aufgrund des weitgehenden Fehlens räumlicher Nutzungsaussagen der Fischerei, nur generali-siert beschreiben. Gleichwohl wird eine potenzielle Fischereinutzung auch in Schutz- oder sonstigen naturschutzfachlich bedeutsamen Gebieten ungleich intensivere Auswirkungen nach sich ziehen als dies außerhalb entsprechender Bereiche der Fall sein wird. Konflikte der Seeverkehrsnutzung mit 156
dem Naturschutz können sich insbesondere in den Bereichen der geplanten Schutzgebiete ergeben. Hervorzuheben sind der Borkumer Riffgrund sowie die Gebiete nördlich von Fehmarn und die Ka-detrinne, in denen eine Vielzahl von Schiffsbewegungen festzustellen ist. Aber auch die Reede und der empfohlene Schifffahrtsweg im geplanten Vogelschutzgebiet Pommersche Bucht weist ein entspre-chendes Konfliktpotenzial auf. Die bereits oben genannten generellen Umweltauswirkungen des Schiffsverkehrs können hier in besonderem Maße Gefahren für den Meeresnaturschutz nach sich zie-hen. Ein erhöhtes Konfliktpotenzial zwischen der Nutzung von Rohstoffressourcen wie Sand und Kies ergibt sich auch im Umfeld oder innerhalb der geplanten Schutzgebiete Sylter Außenriff für die Nord-see-AWZ und Adlergrund für die Ostsee-AWZ. Geplante Windenergiefelder in oder in unmittelbarem Umfeld zu Schutzgebieten bergen ebenfalls ein entsprechendes Beeinträchtigungspotenzial. Auf dem Gebiet der Doggerbank sind potenzielle Auswirkungen von Plattformen auf den Meeresnaturschutz nicht auszuschließen. Im Hinblick auf geplante Gaspipelines ergeben sich z.B. durch die Trassenfüh-rungen im Bereich der Doggerbank in der Nordsee-AWZ sowie für die Schutzgebiete Kadetrinne und westliche Rönnebank sowie Pommersche Bucht mit Oderbank in der Ostsee-AWZ potenzielle Aus-wirkungen auf Naturschutzfachbelange. Gleiches gilt für neue und geplante Seekabel in naturschutz-fachlich wertvollen Bereichen (z.B. Borkumer Riffgrund sowie Sylter Außenriff und Pommersche Bucht mit Oderbank). Insbesondere in und in unmittelbarer Nähe zu den Vogelschutzgebieten (Sylter Außenriff sowie Pommersche Bucht mit Oderbank) sowie in Arealen mit einer sehr hohen Dichte von See- und Rastvögeln sind Konflikte mit militärischen Nutzungen als Schieß- sowie Luftwarngebiete relevant.
5 Ermittlung von raumordnerischen Ziel- und Grundsatzanforderungen des Natur-schutzes an andere Nutzungen
Eine der Leitvorstellung ‚Nachhaltigkeit’ in § 1 Abs. 2 ROG verpflichtete Raumordnung in der AWZ hat auch bei der Steuerung anderer Nutzungen generell nicht nur wirtschaftliche (oder soziale), son-dern insbesondere auch ökologische Funktionen mit zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass auch au-ßerhalb möglicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Schutz der Meeresnatur, und hier aus-drücklich bei der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die oben genannten anderen Nutzungen, ökologische naturschutzfachliche Aspekte zu integrieren sind. Deshalb zeigt der hier vor-liegende Abschnitt potenzielle fachliche Anforderungen des Naturschutzes an andere Nutzungen auf. Die im Rahmen der Raumordnung aus naturschutzfachlicher Sicht bedeutenden anderen Nutzungsan-sprüche beziehen sich auf die Fischerei, den Schiffsverkehr, Sand- und Kiesabbau, Marikulturen, Bag-gergutverklappungen, Offshore-Windenergienutzung, Öl- und Gasgewinnung (Plattformen) mit der entsprechenden Infrastruktur wie z.B. Produktenleitungen, Stromkabel und militärische Nutzungen.
Der vorangegangene Abschnitt hat bereits das aus naturschutzfachlicher Sicht bestehende Konfliktpo-tenzial zwischen Naturschutzbelangen und anderen Nutzungen dargestellt. Hierbei wurde zunächst eine möglichst umfassende und detaillierte Gesamtschau der Konflikte aufgezeigt, die innerhalb der Raumordnung jedoch gegebenenfalls nicht vollständig aufgegriffen werden kann. Dies liegt daran, dass innerhalb einer Raumordnung in der AWZ lediglich die dem Maßstab angemessenen, großräumig bedeutsamen Konfliktfelder gelöst werden können. Darüber hinaus werden jedoch auch umfassendere Lösungen auf übergeordneter, insbesondere politischer Ebene wie z.B. eventuelle Änderungen interna-tionaler Vereinbarungen angesprochen, da der Raumordnung nicht allein ein planerischer, sondern auch ein programmatischer Charakter innewohnt. Deshalb soll dieser übergeordnete Regelungsbedarf in der deutschen Raumordnung zumindest adressiert werden, auch wenn die Raumordnung allein dies nicht abschließend regeln kann. Umgekehrt kann die Lösung besonders kleinräumiger Konfliktfelder nicht innerhalb der Raumordnung behandelt werden bzw. bleibt einer fallweisen Genehmigung und Zulassung von Einzelprojekten und -nutzungen vorbehalten. Die Anforderungen aus Naturschutzsicht an kleinräumige Lösungen werden hier nicht näher thematisiert.
5.1 Generelle naturschutzfachliche begleitende Aussagen zu Planungen der Raum- und Nutzungsstruktur
Zunächst einmal sind wirtschaftliche Nutzungen in der AWZ generell räumlich so zu ordnen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen gesichert werden und in ausreichendem Maße Vorsorge vor einer Über-inanspruchnahme von natürlichen biotischen und abiotischen Ressourcen getroffen wird. Der Charak-ter des Naturraums AWZ mit seiner Weite und Barrierefreiheit sowie mit seinen für ihn typischen Lebensräumen soll geschützt werden (vgl. auch das abschließende Kapitel 7).
Bei der Ausweisung von anderen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten soll generell auf eine sparsame Flächeninanspruchnahme geachtet werden. Dies erscheint gerade für eine Raumplanung in der AWZ von besonderer Bedeutung, da wegen der enormen Ausdehnung der Meere und aufgrund des fehlen-den ‚Dämpfungsfaktors’ der Bodenpreise die Gefahr einer zu großzügigen Nutzflächenausweisung besteht (vgl. hier und im Weiteren BUCHHOLZ 2004). Die Verteilung von Nutzungsansprüchen soll dem Prinzip einer Konzentration an wenigen, möglichst weit voneinander entfernten Standorten fol-
gen. Darüber hinaus sind Nutzungskombinationen anzustreben, allerdings ausschließlich, um insge-samt den Charakter einer weitgehend extensiven, relativ ‚nutzungsarmen’ See- und Meereslandschaft zu erhalten.
Vorrang- und Vorbehaltsansprüche anderer Nutzungen sollen sich am realen Bedarf und an möglichst exakten Bedarfsprognosen orientieren. Im Rahmen des Prozesses der Aufstellung eines Raumord-nungsplanes oder -programms sollen in diesem Zusammenhang auch umweltfreundliche Substituti-onsmöglichkeiten und Alternativen geprüft werden, die ebenfalls helfen, den Bedarf zu befriedigen, gleichzeitig jedoch auch Reduktionsmöglichkeiten bezogen auf Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ande-rer Nutzungen eröffnen (z.B. das Potenzial zur Substitution von Kiesgewinnung durch landseitiges Baustoffrecycling etc.). Dies dient insgesamt dem Prinzip eines sparsamen und schonenden Umgangs mit dem Meer und seinen Ressourcen.
Im Hinblick auf Art. 20 a GG und aufgrund eines noch zu erwartenden Informationszuwachses zur Meeresumwelt und -natur soll bei der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für andere Nutzungen auch eine gewisse räumliche Disponibilität für künftige Schutzentscheidungen erhalten bleiben (vgl. BUCHHOLZ 2004). Im Rahmen der Abwägung sollen bei noch nicht abschließend gesi-cherten Informationen zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit bestimmter Kompartimente der Meeresnatur gegebenenfalls Herabstufungen von Vorrang- oder Vorbehaltsansprüchen anderer Nut-zungen vorgenommen werden.
Beeinträchtigungen durch Nutzungen sollen soweit wie möglich minimiert und unvermeidbare Beein-trächtigungen ausgeglichen werden. Im Hinblick auf § 14 m UVPG und die daraus resultierenden An-forderungen, sind die erheblichen Umweltauswirkungen von Nutzungen zu überwachen.
5.2 Fischerei
Die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Raumordnung soll sich für eine dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtete fischereiwirtschaftliche Nutzung der AWZ bei den dafür zuständigen internationalen Gremien einsetzen. Hierzu zählt insbesondere, dass eine fischereiwirtschaftliche Nut-zung der deutschen AWZ nur insoweit erfolgen soll, als dass die Reduzierung der Bestandsgrößen von bestimmten Fischarten diesseits einer kritischen Schwelle bleibt und die für die Reproduktion notwen-digen Populationsgrößen gesichert werden. Im Rahmen der Raumordnung soll ggf. überprüft werden, inwieweit eine räumliche Konzentration der fischereiwirtschaftlichen Nutzung auf näher zu bestim-mende Gebiete und gegebenenfalls auch eine zeitliche Konzentration bzw. Einschränkung erfolgen kann. Darüber hinaus soll eine fischereiwirtschaftliche Nutzung nicht in naturschutzfachlich bedeu-tenden Gebieten stattfinden, die den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Wassersäule sowie der Meeressäuger und See- und Rastvögel beinhalten. Insbesondere Stellnetzfischerei soll nicht in für See- und Rastvögel besonders bedeutsamen Bereichen erfolgen. Ein Beifang von Meeressäugern, z.B. von Schweinswalen, soll im Sinne des Einsatzes der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich ausgeschlossen werden.
5.3 Schiffsverkehr
Jenseits einer raumordnerischen Steuerung sollte die Bundesrepublik Deutschland in Zusammenarbeit mit der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) die Initiative ergreifen, um zumindest in den
hochfrequentierten Verkehrstrennungsgebieten der europäischen/deutschen AWZ Möglichkeiten für ein Seeverkehrsüberwachungs- und Lotsensystem zu schaffen. Dies dient dem Ziel, Schiffshavarien mit erheblichen möglichen Auswirkungen auf das gesamte Ökosystem vorzubeugen. Betriebsbedingte Öl- und Schadstoffeinleitungen sowie Luftschadstoff- und Lärmemissionen sollen im Sinne des Ein-satzes der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich reduziert werden. Die betriebsbedingte Öl- und Schadstoffeinleitung sowie das Ablassen von Schiffsballastwasser (als Faktor zur Einbringung invasiver Arten) soll in der gesamten deutschen AWZ oder, bis sich für die gesamte AWZ eine inter-nationale Vereinbarung umsetzen lässt, zumindest im Bereich von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Wassersäule sowie der Meeressäuger und See- und Rastvögel ausgeschlossen werden.
5.4 Sand- und Kiesabbau
Eine Inanspruchnahme von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorranggebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Was-sersäule sowie für den Schutz der Meeressäuger und See- und Rastvögel durch direkte Sand- und Kiesentnahme ist auszuschließen. Darüber hinaus soll Sand- und Kiesabbau im Sinne des Vorsorge-prinzips soweit von naturschutzfachlich bedeutsamen Gebieten getrennt ausgewiesen werden, dass weder Beeinträchtigungen durch Trübungsfahnen und Übersandung noch durch erhebliche Lärmim-missionen zu besorgen sind. Eine Entnahme von Sand und Kies soll so erfolgen, dass Reststrukturen in ausreichendem Maße erhalten bleiben und eine schnellere Wiederbesiedlung durch Meeresfauna und -flora möglich ist. Sand- und Kiesentnahmenutzungen sollen räumlich und zeitlich konzentriert erfolgen, um damit eine prinzipiell ‚nutzungsarme’ möglichst offene See- und Meereslandschaft zu sichern. Ein Abbau soll möglichst nur außerhalb der für die Meeresfauna sensitiven Zeiträume (z.B. außerhalb besonderer Reproduktionszeiträume von Meeressäugern etc.) erfolgen. Erhebliche unver-meidbare Beeinträchtigungen der Meeresnatur und -landschaft durch Sand- und Kiesentnahme sollen ausgeglichen werden. Sand- und Kiesentnahmenutzungen sollen nur in Bereichen vorgesehen werden, in denen Schadstoff- und Nährstoffbelastungen des Sediments und damit eine mögliche Remobilisie-rung von Schad- und Nährstoffen sicher auszuschließen sind. Betriebsbedingte Schadstoffeinträge und Lärmemissionen sollen im Sinne des Einsatzes der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich reduziert werden.
5.5 Marikulturen
Eine Inanspruchnahme von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorranggebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Was-sersäule sowie für den Schutz der Meeressäuger und See- und Rastvögel durch Einbringung von Mari-kulturen ist auszuschließen. Eine Standortwahl für Marikulturen soll dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Konzentration und Kombination mit anderen Nutzungen auf wenigen Standorten fol-gen, um damit eine prinzipiell ‚nutzungsarme’ möglichst offene See- und Meereslandschaft dauerhaft zu sichern. Die durch Marikultur möglichen Nährstoff- und Medikamenteneinträge in den unmittelba-ren Wasserkörper sollen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich redu-ziert werden. Gleichfalls soll ein Einbringen invasiver Arten sowie ein ‚Ausbruch’ von Kulturarten
durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik möglichst ausgeschlossen werden.
5.6 Baggergutverklappung
Ein Verklappung von Baggergut in der AWZ sollte aus naturschutzfachlicher Sicht auch künftig mög-lichst ausgeschlossen bleiben. Wird dennoch in Zukunft eine Baggergutverklappung in der AWZ not-wendig, so dann ausschließlich in den Fällen, in denen eine Verbringung innerhalb der 12-Seemeilenzone mit wesentlich größeren Auswirkungen auf die Meeresnatur verbunden wäre. Aus-schließlich in diesen Fällen soll dann über eine Kombination von Nutzungen zur Sand- und Kiesge-winnung mit anschließender Wiederverfüllung über Baggergut befunden werden. Eine Verklappung von Baggergut mit hohem Nährstoffgehalt oder mit Schadstoffen sollte generell nicht in der AWZ, sondern stattdessen auf dem Wege einer landseitigen Beseitigung erfolgen.
5.7 Offshore-Windenergie
Eine Inanspruchnahme von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorranggebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Was-sersäule sowie für den Schutz der Meeressäuger, See- und Rastvögel und für den Vogelzug durch Offshore-Windenergienutzungen soll ausgeschlossen werden. Eine Ausweisung von Eignungsgebieten für die Nutzung von Offshore-Windenergie soll zudem möglichst flächensparend erfolgen und sie soll die erforderlichen Sicherheits- und ggf. Pufferabstände zu entsprechenden Schiffsverkehrsrouten (hier insbesondere zu den Seeverkehrstrennungsgebieten) berücksichtigen, um Havarierisiken weitestge-hend auszuschließen. Ebenfalls aufgrund von Havarierisiken sollte eine Kombination von Offshore-Windenergienutzungen mit fischereiwirtschaftlichen Nutzungen ausgeschlossen werden. Bau- und betriebsbedingte Schadstoffeinträge und Lärmemissionen sollen im Sinne des Einsatzes der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich reduziert werden.
5.8 Offshore-Plattformen
Eine Inanspruchnahme von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorranggebieten, insbesondere für den Vogelzug, ist möglichst auszuschließen. Bau- und betriebsbedingte Schadstoffeinträge und Lärmemis-sionen sollen im Sinne des Einsatzes der besten verfügbaren Technik soweit wie möglich reduziert werden.
5.9 Rohrleitungen und Stromkabel
Rohrleitungs- und Stromkabeltrassen sind so zu planen, dass eine Inanspruchnahme von naturschutz-fachlich bedeutsamen Vorranggebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Wassersäule sowie für den Schutz der Meeres-säuger ausgeschlossen wird. Dies kann vor allem durch eine entsprechend räumliche Justierung und optimale Trassenfindung erfolgen. Naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete sollten umgangen werden, auch wenn dies ggf. zu einem erhöhten technischen Aufwand führt. Dem Prinzip der sparsamen Flä-cheninanspruchnahme und einer Konzentration von Nutzungen folgend sollen darüber hinaus ver-schiedene Bündelungsoptionen umgesetzt werden. Zum einen eine möglichst interne Bündelung von neu zu planenden Rohr- und Kabelleitungen, zum anderen aber auch eine Bündelung mit anderen line-aren Nutzungen und bereits bestehenden Rohrleitungs- und Kabeltrassen. Insgesamt soll auch ein ge-
bündelter Anschluss an möglichst nur eine (oder ggf. nur sehr wenige) Einzeltrasse(n) zur 12-Seemeilenzone angestrebt werden. Deshalb soll eine enge Abstimmung mit der von Seiten der Bun-desländer durchgeführten Raumordnung für die 12-Seemeilenzone vorgenommen werden. Der Bau von Rohrleitungsanlagen und Seekabel soll nach Möglichkeit nur außerhalb der für das Schutzgut Fauna sensitiven Zeiträume (z.B. besondere Reproduktionszeiträume von Meeressäugern etc.) durch-geführt werden. Bau- und betriebsbedingte Schadstoffeinträge und Lärmemissionen sowie elektro-magnetische Wellen sollen im Sinne des Einsatzes der besten verfügbaren Technik soweit wie mög-lich reduziert werden.
5.10 Militärische Nutzungen
Eine Inanspruchnahme von naturschutzfachlich bedeutsamen Vorranggebieten für den Schutz von wertvollen Meeresbiotoptypen (inklusive FFH-Lebensräumen), den Schutz des Benthos und der Was-sersäule sowie für den Schutz der Meeressäuger und See- und Rastvögel durch militärische Übungen ist soweit wie möglich auszuschließen. Naturschutzfachlich bedeutsame Vorranggebiete für den Vo-gelzug sind nur in Zeiten, die wesentlich außerhalb der Vogelzugzeiten liegen, durch militärische Luftübungen nutzbar. Übungsnutzungen sollten generell außerhalb von für den Naturschutz sensitiven Zeiträumen liegen (z.B. außerhalb wichtiger Zeiträume für die Reproduktion bestimmter Tierarten, außerhalb des Vogelzuges etc.). Es ist auch weiterhin auf den Einsatz scharfer Munition unter Wasser sowie auf den Einsatz von Sonar in der deutschen AWZ zu verzichten.
6 Ansätze zur Berücksichtigung grenzüberschreitender und kumulativer Wirkbezie-hungen im Rahmen einer naturschutzorientierten Raumordnung der AWZ
6.1 Grenzüberschreitende Beteiligungen
6.1.1 Historischer Vorlauf
Eine grenzüberschreitende Umweltuntersuchung berücksichtigt in Untersuchung, Darstellung und Auswertung sowohl die Umweltauswirkungen, die sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Aus-gangsstaates zeigen, als auch die Umweltwirkungen, die im Zuständigkeitsbereich der Nachbarstaaten auftreten. Die damit verbundenen Konsultationen verfolgen das Ziel einer grenzüberschreitenden Umweltvorsorge. Gleichzeitig fördert die hierdurch initiierte Behördenkooperation eine gutnachbarli-che Zusammenarbeit und verbessert die Erfolgschancen einer grenzüberschreitenden Partizipation der Öffentlichkeit.
Schon vor Inkrafttreten der „Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen be-stimmter Pläne und Programme“ (SUP-Richtlinie) konstituierten Internationales Seerechtsabkommen, Espoo-Konvention, UVP-Richtlinie und UVPG bei grenznahen Projekten eine Pflicht zu grenzüber-schreitenden Umweltuntersuchungen, wobei sich ein weitgehend einheitliches grenzüberschreitendes Verfahren ergibt. Die EU-Richtlinie 2001/42/EG sieht in Artikel 7 „grenzüberschreitende Konsultati-onen“ zur Zusammenarbeit bei der Prüfung der Umweltwirkungen bestimmter Pläne und Programme vor. Dies ist für den hier relevanten Themenbereich v.a. durch den § 18a des Raumordnungsgesetzes ins deutsche Recht übernommen worden. Danach muss das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen „das Benehmen mit den angrenzenden Ländern herstellen“. Im Falle der deutschen Nord- und Ostsee gehören zum Kreis der potenziell betroffenen Nachbarländer Dänemark, Großbri-tannien, Niederlande, Norwegen (alle Nordsee) und Dänemark, Polen, Litauen, Lettland, Estland, Russland, Finnland und Schweden (alle Ostsee). Das novellierte UVPG regelt die grenzüberschreiten-de Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung für die strategische Umweltprüfung (SUP) in § 14j in Verbindung mit § 8, § 9a und § 14l.
Es gibt in Deutschland verschiedene Erfahrungen und Empfehlungen aus der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die sich weitgehend auf den Prozess der SUP übertragen und anwenden lassen. Sie werden im Folgenden näher dargestellt.
6.1.2 Relevante Verfahren
Das für den Naturschutz ausschlaggebende Vehikel grenzüberschreitender Beteiligungen in der Raumordnung wird maßgeblich die strategische Umweltprüfung bzw. der „Umweltbericht“ sein. An-lass für grenzüberschreitende Konsultationen sind die voraussichtlich erheblichen Umweltwirkungen eines Plans bzw. Programms über die Grenzen hinweg auf das Gebiet eines anderen Staates. Den rechtlichen Vorgaben entsprechend ist die Übermittlung des Plan- oder Programmentwurfs einschließ-lich des Umweltberichts an die Behörden des anderen Staates dann Pflicht, wenn voraussichtlich er-hebliche Auswirkungen auf die Umwelt des Nachbarstaates zu erwarten sind. Damit verbunden ist die Aufforderung der betroffenen Behörden, sich mittels einer Stellungnahme in angemessener Frist am Verfahren zu beteiligen.
Auch die Beteiligung der ausländischen Öffentlichkeit ist angemessen und zum gleichen Zeitpunkt
durch Veröffentlichung der wichtigsten Kenndaten des Plans bzw. Programms in der ausländischen Öffentlichkeit zu ermöglichen. Stellungnahmen der ausländischen Öffentlichkeit sind im Verfahren zu berücksichtigen. Nach Übersendung der Stellungnahmen ausländischer Behörden und Öffentlichkeit finden diese Berücksichtigung bei der Entscheidung über den Plan. Bei Annahme des Plans oder Pro-gramms werden die dafür ausschlaggebenden Informationen an Behörden und Öffentlichkeit des Nachbarstaats übermittelt. Vorstellbar ist eine Integration von Gebieten des betroffenen Staates in das Monitoring der Umweltwirkungen.
Über die rechtlichen Anforderungen hinaus mag es angemessen sein, Behörden und Öffentlichkeit des betroffenen Staates bereits im Scoping, also in einem frühen Stadium des SUP-Prozesses zu beteili-gen. Dazu wird der ausländische Staat angefragt, Stellung zum ersten Entwurf des Untersuchungspro-gramms zu nehmen und Informationen über die voraussichtlich betroffene Umwelt in seinem Hoheits-gebiet bzw. in der AWZ zur Verfügung zu stellen. Bei der darauf folgenden Erstellung des Umweltbe-richts kann es dann zur Kooperation zwischen den beiden Staaten bzw. zwischen Gutachtern der bei-den Staaten kommen. Auf Ersuchen des betroffenen Staates können Konsultationen auf ministerieller Ebene herbeigeführt werden.
6.1.3 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Praxis
Aus den bisherigen Erfahrungen grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsuntersuchungen lassen sich bestimmte Aspekte herausheben, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der SUP beein-flussen könnten. Dazu gehören die spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Grenzregion sowie die betrachtungsebenen-spezifische und stets auch grenzraumabhängige Definition des Wirkungsraums. Als maßgeblich verstärkende oder vermindernde Faktoren grenzüberschreitender Umweltauswirkun-gen müssen weitreichende Transfermechanismen wie Luftaustauschprozesse und Meeresströmungen in den Blick genommen werden. Darüber hinaus stellen besonders sensitive Gebiete (Naturschutzge-biete) oder grenzüberschreitende Wanderungen bestimmter Tierarten, insbesondere der Avifauna und Meeressäuger, Ursachen für standörtlich unterschiedlich zu bewertende Wirkräume dar. Auf Ebene der Projektplanung ist man in der Vergangenheit vielfach übereingekommen, mit Hilfe pauschaler Abstandsregelungen festzulegen, innerhalb welcher Entfernung zur Landesgrenze Vorhaben eine Be-nachrichtigung des Nachbarlandes nach sich ziehen und folglich eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung auslösen. Im Falle einer SUP in der AWZ dürfte die jeweilige Planung aufgrund der weiten geographischen Dimensionen und der zunehmenden Bedeutung, die die vorgela-gerten Seegebiete für die einzelnen Staaten einnehmen, für benachbarte Staaten stets von Interesse sein. Es empfiehlt sich deshalb eine grundsätzliche Einbindung potenziell betroffener Staaten in die Raumordnung für die AWZ.
Nationale Grenzen stellen oftmals auch Grenzen unterschiedlicher Kulturräume dar. Damit kann eine unterschiedliche Wahrnehmung bzw. Bewertung eines Plans verknüpft sein. Insbesondere der Natur-schutz, der sich auch innerhalb Deutschlands durch länderrechtliche Regelungen unterscheidet, trifft an den Staatsgrenzen häufig auf kulturell unterschiedliche Auslegungen. Grundlage dafür sind diffe-rierende Ansichten über betroffene Schutzgüter, die aus unterschiedlichen Traditionen, Werten und Vorkommen (Quantitäten) herrühren. Der radikal unterschiedliche Wert des Schutzguts ‚Meeressäu-ger’ für einige der traditionell im Walfang verhafteten Nationen und den übrigen Staaten macht deut-lich, was sich im Kleinen fast überall wieder findet. Natürlich kann v.a. auch das hohe Vorkommen bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder Landschaftstypen deren regional zugeordneten Wert vermin-
dern. Im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Naturschutz empfiehlt es sich, transnational unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben gegenüber sensibel zu sein, diese auf ihre Ursachen hin zu untersuchen und nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen herbeizuführen. Workshops und Arbeitsgruppen sind geeignete Foren, über den persönlichen Austausch der Beteilig-ten nationale Unterschiede zu diskutieren. Entsprechende Treffen können den gesamten Verfahrensab-lauf hinaus beschleunigen.
Umweltgrenzwerte reflektieren nicht nur den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnislage über die Belastbarkeit der Umweltqualität, sondern sind im Allgemeinen gleichzeitig Ausdruck politischer Entscheidungen. In der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stellt sich bei unterschiedlichen Grenzwerten die Frage, welche Grenzwerte als ausschlaggebend anzusehen sind. Ein durch verschie-dene internationale Veröffentlichungen gestützter Verfahrensvorschlag des Umweltbundesamts sieht vor, zunächst die national geltenden Standards und Grenzwerte der verursachenden Seite dem Verfah-ren zugrunde zu legen (UMWELTBUNDESAMT 1996). Sollten die Grenzwerte der betroffenen Seite im Einzelfall jedoch stärker als auf der Verursacherseite ausfallen, sollen diese gelten.
Im Allgemeinen ändert sich mit Überschreitung einer Landesgrenze auch die öffentliche Akzeptanz von Umweltbelastungen. Es kann sowohl vorkommen, dass Entwicklungen jenseits der Grenze kaum noch wahrgenommen werden, als auch dass diese mit erhöhter Sensibilität beobachtet werden, ggf. unter dem Eindruck, dass vom Grenznachbarn eine Gefährdung nur deshalb in die Nähe der Grenze gelegt wird, um den eigenen Kernbereich zu schonen (HOFER 1992). Auch hier wird die hohe Bedeu-tung einer grenzüberschreitenden Informationspolitik deutlich. Sie dient der Schaffung von Vertrauen und Akzeptanz für die Pläne und Programme des Grenznachbarn.
6.1.3.1 Kommunikationsformen und -inhalte
Das Funktionieren der Kommunikation nimmt zwischen den Akteuren eines grenzüberschreitenden Verfahrens einen besonderen Stellenwert ein. Im Fall der an die AWZ angrenzenden Länder werden jeweils unterschiedliche Sprachen gesprochen, was die Frage nach dem Umfang von Übersetzungen, der Übersetzungssprache sowie nach der Verantwortlichkeit für Übersetzungen aufwirft. Dem Verur-sacherprinzip entsprechend kommt dem Planungsträger i.A. die Verantwortlichkeit für Übersetzungen zu. So sieht es auch der § 9a Abs. 2 des im Juli 2001 verabschiedeten Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie für grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Wenn Übersetzun-gen in die jeweilige Fremdsprache auf Schwierigkeiten stoßen, findet in der Regel eine Einigung auf eine Amtssprache, meist Englisch, statt. Bei Übersetzungen sollte stets im Auge gehalten werden, dass sprachliche Unterschiede aufgrund abweichender Verwendung von Fachbegriffen und Definitionen zu inhaltlichen Missverständnissen führen können. Im SUP-Verfahren sind Übersetzungen grundsätzlich zu erwägen bei:
- der Kopie des Plans oder Programms gemäß Artikel 7 (EU-Richtlinie 2001/42/EG)
- beim Umweltbericht gemäß Artikel 5, mit Informationen gemäß Anhang I
gen Behörde des Nachbarlandes als Übersetzung überwiegend Zusammenfassungen zu vereinbaren. Alle Teile allerdings, die sich auf die betroffene Umwelt des Nachbarlandes beziehen, sollten voll-ständig übersetzt werden.
Die Einbeziehung der Öffentlichkeit im benachbarten Ausland dient der Aufklärung und Vertrauens-bildung. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung darf die Beteiligung der ausländischen Öffentlichkeit der Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit nicht nachstehen. Im betrof-fenen Nachbarstaat sind spätestens zum Zeitpunkt der regulären Öffentlichkeitsbeteiligung die rele-vanten Unterlagen zum Untersuchungsgegenstand zu veröffentlichen. Eine bilaterale Regelung kann dazu dienen, den Zeitpunkt vorzuverlegen, um eine frühe Partizipation der Bevölkerung zu gewähr-leisten.
Bei den bisherigen Genehmigungsverfahren für Offshore-Windanlagen in der AWZ hat das BSH sorg-sam auf die Erfüllung der grenzüberschreitenden Beteiligung geachtet, während die darauf folgenden Reaktionen oftmals sehr schwach ausfielen und eine Beteiligung deutscher Behörden und Öffentlich-keit im benachbarten Ausland nicht immer in vergleichbarem Maße beachtet wurde. Dies sollte nicht entmutigen, weiterhin vertrauensbildende und akzeptanzfördernde Maßnahmen durchzuführen.
Die Auswertung vorhandener Umweltdatensätze des Nachbarlandes ist in der SUP mit grenzüber-schreitender Beteiligung anzustreben. In der Regel muss davon ausgegangen werden, dass es auf bei-den Seiten der Ländergrenze unterschiedliche Meßmethoden bzw. Standards gibt. Umweltdaten sind daher nur selten direkt miteinander vergleichbar. Die für das Verfahren relevanten Daten und Informa-tionen sollten dennoch rechtzeitig angefragt werden. In Ausnahmen kann auf Datensätze zugegriffen werden, die nach standardisierten Messmethoden in internationalen Messkampagnen erhoben wurden. Dies gilt bspw. für Daten des „Baltic Monitoring Program“. Die möglichen Auswirkungen ungleicher Daten- und Informationsgrundlagen für die Aussagefähigkeit der SUP sind offen zu legen.
6.1.3.2 Berücksichtigung naturschutzrelevanter Wirkbeziehungen zwischen AWZ und Küs-tenmeer
Die Kommunikation zwischen den Akteuren des Naturschutzes auf Bundes- und Länderebene ist bei Weitem nicht so hindernisreich, wie dies in der grenzüberschreitenden bzw. internationalen Zusam-menarbeit allein aufgrund der sprachlichen Barrieren der Fall ist. Insofern gibt es bereits heute eine rege Diskussion zwischen Bundes- und Landesbehörden, Naturschutzverbänden und Öffentlichkeits-vertretern über eine Harmonisierung der Ziele des Naturschutzes in Küstenmeer und AWZ. Die ge-genseitige Einladung und Abstimmung von Raumordnungsplanungen wird bereits als obligatorisch angesehen. Die wesentlichen Hemmnisse auf diesem Wege liegen in den unterschiedlichen Rechtsre-gimen zur Raumordnung des Bundes in der AWZ sowie der Länder in den Küstenmeeren begründet.
Es ist im Interesse des Naturschutzes, als gemeinsame Grundlage der Raumordnung von Bund und Ländern im Meeresbereich die Bedeutung naturräumlicher Grenzlinien hervorzuheben, wie sie bspw. durch die Topographie des Meeresbodens, Meeresströmungen oder die Lebensräume bestimmter Ar-ten entstehen (vgl. Kapitel 2). Verwaltungsräumliche Grenzlinien wie zwischen Küstenmeer und AWZ sollten nach Möglichkeit hinter einer naturräumlichen Betrachtung zurückstehen. Das bedeutet im Einzelfall eine Übernahme von Anknüpfungspunkten für Flächenausweisungen, wobei sich in pragmatischer Weise die nachfolgende Verwaltungseinheit der vorausgegangenen anschließen sollte.
Die Berücksichtigung kumulativer Umweltwirkungen am Beispiel der Genehmigung von Offshore-Windkraftanlagen in der AWZ wird in detaillierter Weise von einem parallel laufenden F&E Vorha-ben des Bundesumweltministeriums (ZIP Vorhaben AZ 0329945) abgehandelt. Die dort formulierten Vorschläge lassen sich ansatzweise auf weiteren Nutzungen und auf die Ebene der Raumordnung ü-bertragen, so dass sich die Erörterungen hier weitgehend auf die wichtige Vorprüfung auf kumulative Umweltwirkungen beschränken können.
Kumulative Belastungen der Umwelt entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener unabhängi-ger Einzeleffekte, oft aus einer Häufung vieler geringfügiger Einwirkungen, die im Einzelfall nicht erfasst, nicht erkannt oder schlicht vernachlässigt werden, in der Häufung jedoch signifikante Schäden verursachen. Beispiele finden sich auf der lokalen, regionalen und globalen Betrachtungsebene und in fast allen Umweltbereichen (zur näheren Begriffseingrenzung BRANDT, RUNGE 2002, 35-38). In der UVP-Praxis kann eine mangelnde Berücksichtigung kumulativer Umweltwirkungen konstatiert wer-den, der u.a. das weitgehende Fehlen praxistauglicher Ermittlungs- und Bewertungsmethoden zugrun-de liegt.
Der Begriff „kumulative Umweltwirkungen“ ist nach sehr vielen Seiten hin offen, so dass sich als Grundsatz eine frühzeitige und deutliche Unterscheidung zwischen den rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungsverpflichtungen (in der SUP sind dies „erhebliche“ Kumulativwirkungen) und dem ins Diffuse reichenden Bereich denkbarer Wirkmöglichkeiten empfiehlt. Das Verhältnis zwischen der inhaltlichen Tiefe der Umweltuntersuchung einerseits und dem Risikopotenzial zu erwartender Wir-kungen andererseits muss auch bei der Erfassung kumulativer Wirkungen gewahrt bleiben.
Eine angemessene Vorprüfung kumulativer Umweltwirkungen sollte u.a. über eine schutzgutbezogene Identifizierung von Dispositionen für kumulative Umweltwirkungen eingeleitet werden (vgl. BRANDT, RUNGE 2002, 65). In der durch komplizierte abiotische, biotische und anthropogene Verzahnungen gekennzeichneten Meeresumwelt kann eine Identifizierung von Dispositionen dazu dienen, den Kreis der möglicherweise bedeutsamen Wirkungswege in einem ersten Schritt deutlich einzugrenzen. Eine Disposition für kumulative Umweltwirkungen ist in folgenden Fällen sehr wahrscheinlich:
- bei spezifischen Empfindlichkeiten gegenüber ubiquitären anthropogenen Einflüssen und da-mit latenten Stressbelastungen,
- bei Schadstoffakkumulation über lange Nahrungsketten,
- bei wandernden Arten und anderen weiträumig fluktuierenden Schutzgütern.
Weitere Dispositionen sind artenspezifisch, bspw. nach Bestandstrends und besonderen Empfindlich-keiten zu ermitteln.
Ein ergänzender formaler Ansatz, kumulative Wirkungen in einer Vorprüfung systematisch einzu-grenzen, beruht auf einer Konfliktmatrix, in der sämtliche Einzelwirkungen einer Nutzung aufgetragen und allen weiteren Nutzungen gegenüber gestellt werden. Auf diese Weise kann eine Übersicht mögli-cherweise kumulierender Wirkungen hergestellt werden. Dies ist beispielhaft in der im nächsten Ab-schnitt beschriebenen Tabelle 23 geschehen.
Verdichtet sich der in der Vorprüfung (Scoping) aufgekommene Verdacht hinsichtlich kumulativer Wirkungen, stellt sich die Frage nach vertiefenden Untersuchungen, die zweifellos aufwendiger aus-fallen, als die Untersuchung von Einzelwirkungen. In diesem Zusammenhang soll es bei der Formulie-rung genereller Anforderungskriterien belassen bleiben, die bei der näheren Untersuchung dieser Fra-gen besonders wichtig erscheinen. In einer näheren Untersuchung sollten möglichst:
- einzelne oder multiple, direkte und indirekte Wirkungen sowie Folgewirkungen, Akkumulati-onsprozesse bzw. Ursache-Wirkungsbeziehungen identifizierbar sein,
- weitreichende Zeithorizonte und Störungsfrequenzen erfassbar und differenzierbar sein, - weiträumige naturräumliche Zusammenhänge erfasst werden, - funktionale Veränderungen der natürlichen Umwelt bzw. Modifikationen von Naturgütern
hinsichtlich ihrer Anpassungsfähigkeit an Veränderungen der Umwelt nach Möglichkeit ana-lysiert werden,
- die Komplexität der Inhalte in übersichtlicher Art und Weise dargestellt werden.
6.2.2 Exemplarischer Vorschlag einer Konfliktmatrix
Der im Folgenden exemplarisch für Windparks dargestellte Vorschlag zu einer übersichtlichen Ab-schätzung kumulativer Umwelteinwirkungen in der SUP ist aus der Praxis vorhabensbezogener Ab-schätzungen von Umweltwirkungen durch Offshore-Windenergieparks entstanden. Die folgende Ta-belle zeigt eine Matrix der potenziell kumulativen Wirkungen zwischen der Offshore-Windkraftnutzung und anderen in der AWZ vorhandenen oder geplanten Nutzungen. Auf der Hoch-achse sind alle Einzelwirkungen aufgeführt, die vom Bau, Betrieb und Rückbau eines Windparks und der zum Park gehörenden Kabelverbindung ausgehen können. Sie sind in ihrer jeweiligen Ausdehnung und Dauer grob klassifiziert. Im Unterschied zur Abschätzung auf Projektebene kann die Intensität der Einzelwirkungen auf der Plan- bzw. Programmebene nicht generalisiert angegeben werden, da sie von Standort zu Standort differiert. Auf der Längsachse sind die Einzelwirkungen den bestehenden oder geplanten Nutzungen in der AWZ in einer Matrix gegenüber gestellt.
Ein genereller, mit einem Ausrufezeichen (!) markierter Prüfhinweis liegt unseres Erachtens dann vor, wenn Einzelwirkungen von Windparks sowohl von regionaler oder überregionaler Ausdehnung, als auch von permanenter Dauer sind. Dies kann als ein erster Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass wesentliche Grundvoraussetzungen für kumulative Wirkungen im Zusammenwirken mehrerer Windparks gegeben sind. Weitere Anhaltspunkte, etwa die Disposition betroffener Schutzgüter, könn-ten zur Verdichtung der Prüfnotwendigkeit beitragen.
Grundsätzlich sollten auch potenziell positive Kumulativwirkungen Berücksichtigung finden (in der Tabelle nicht gesondert gekennzeichnet), die jedoch im Einzelfall genau zu überprüfen sind.
Wenn grundsätzlich die Möglichkeit einer kumulativen Wirkung zwischen den Nutzungen und der Offshore-Windenergienutzung möglich erscheint, ist dies mit einem Symbol gekennzeichnet. Dies bedeutet allerdings bei weitem nicht, dass in jedem Einzelfall tatsächlich eine kumulative Wirkung vorliegt. Die Matrix ist als eine umfassende bzw. generelle Darstellung aller denkbaren kumulativen Wirkungen zu verstehen. Bspw. sind auch diejenigen Wirkungen hervorgehoben, die nur temporär (Bau, Störfall etc.) auftreten und sich allenfalls dann auf Schutzgüter auswirken können, wenn sie synchron ausgelöst werden (bspw. Windpark-Bau und gleichzeitiger Lagerstättenabbau). Die Matrix dient der Ermittlung genereller Untersuchungshinweise und ersetzt keine Einzelfallprüfungen.
Ausdehnung + o o + + + o o o o o ++ o o ++ + + + + + o + o o o + o ++ + + oDauer + + + ++ ++ ++ ++ ++ ++ + + ++ ++ + + + + + + ++ ++ ++ ++ ++ + + ++ ++ ++ ++ +
Ausdehnung o = kleinräumig + = lokal ++ = regional bis überregional
Dauer + = temporär ++ = permanent
Intensität die Intensität ist gebietsspezifisch und wird daher nicht generalisiert
Prüfhinweis ! = bei regionaler bzw. überregionaler Ausdehnung (++) und gleichzeitig permanenter Wirkung (++) liegt grundsätzlich die Vermutung kumulativer Wirkungen bei mehre-ren Windparks vor
7 Empfehlungen für Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Aus den in den vorangegangenen Kapiteln ermittelten Anforderungen und Belangen des Meeresnatur-schutzes an eine Raumordnung in der AWZ sollen im Abschlusskapitel entsprechend übergeordnete Empfehlungen für eine Meeresraumordnung entwickelt und zusammengestellt werden. Die hier genann-ten Empfehlungen und Hinweise können im Rahmen der Erstellung eines naturschutzfachlichen Pla-nungsbeitrages weitergenutzt werden:
Die AWZ ist Teil eines großen und zusammenhängenden Naturraumes. Die natürlichen Lebenszusam-menhänge umfassen den Meeresboden, die Wassersäule, die Meeresoberfläche und den Luftraum dar-über. Die ökologischen Bedingungs- und Wirkungszusammenhänge werden maßgeblich beeinflusst von der Wassertemperatur, dem Salzgehalt, den Gezeiten sowie den Strömungs-, Wind- und Wellenverhält-nissen. Sie bilden den Lebensraum für die Pflanzen und Tiere. Der marine Naturraum der AWZ zeichnet sich dadurch aus, dass er nur wenige raumstrukturelle Gliederungsmerkmale aufweist. Es fehlen signifi-kante Landmarken. Unterschiedliche Lebensräume sind nur großmaßstäblich identifizierbar. Der marine Lebensraum ist gekennzeichnet durch Offenheit und Barrierefreiheit. Das Meer ist Lebensraum für viele hoch mobile Arten. Deren Lebensbedingungen werden zunehmend durch anthropogene Einwirkungen und gesellschaftliche Nutzungsansprüche beeinflusst.
Vordringliches Ziel der räumlichen Ordnung der AWZ ist es, im Einklang mit den internationalen Ver-einbarungen (SRÜ, CBD, OSPAR, HELCOM) und dem Gemeinschaftsrecht die vielfältigen Beeinträch-tigungen des Naturraumes durch anthropogene Eingriffe und Nutzungen zu begrenzen, Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität zu fördern und einen Beitrag für die Verbesserung der natürlichen Lebensver-hältnisse zu leisten.
Es ist durch Maßnahmen der Raumordnung sicherzustellen, dass:
die naturräumliche Gliederung der Meeresgebiete beachtet,
unberührte und ungestörte Lebensräume gesichert und
die Aufzucht-, Rast- und Rückzugsgebiete schutzwürdiger Arten von störenden Nutzun-gen freigehalten werden.
Die Ausschließliche Wirtschaftszone soll insgesamt als Naturraum in seiner jeweilig typischen, natürli-chen Ausprägung der Teilnaturräume sowie in seinen Austauschbeziehungen und Wechselwirkungen geschützt und entwickelt werden. Es soll dafür Sorge getragen werden, dass in den Teilnaturräumen eine repräsentative Vielfalt an Arten, Populationen und Lebensräumen erhalten und entwickelt wird. Gleiches gilt für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturraumes. Die Raumordnung hat auch außerhalb von geschützten Meeresflächen zur Bewahrung der Artenvielfalt beizutragen. Auf besonders bedrohte Arten ist Rücksicht zu nehmen. Den besonderen Schutzbedürfnissen der marinen Lebensumwelt ist bei der räumlichen Ordnung der AWZ Rechnung zu tragen.
Die natürlichen Lebensräume sind vor Zerstörung zu bewahren. Der Austausch zwischen den abiotischen und biotischen Grundlagen der marinen Lebenswelt ist sicherzustellen. Die Verinselung von Lebensräu-men ist zu vermeiden. Schutzwürdige Lebensräume sind durch Maßnahmen der Raumordnung zu sichern. Ihnen ist Vorrang vor anderen Nutzungen einzuräumen.
Sandbänke, Riffs, Blockstrukturen und Seegraswiesen sind besondere Lebensräume. Ihre Beeinträchti-gung oder Zerstörung ist auch außerhalb besonders geschützter Meeresflächen in der gesamten AWZ grundsätzlich zu vermeiden. Ebenso sind Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten des Benthos sowie bedeutende Vogelzugkorridore außerhalb geschützter Meeresflächen vor Nutzungen, die diese Lebensräume oder Funktionen beeinträchtigen können, zu schützen.
Die vorhandenen Erkenntnisse über Folgen von menschlichen Eingriffen in die natürlichen Lebenszu-sammenhänge der AWZ sind lückenhaft und unvollständig. Die räumliche Ordnung trägt dem dadurch Rechnung, dass sie die Verbesserung des belastbaren Wissens zur Voraussetzung für die Extensivierung und Intensivierung der Nutzung der AWZ macht. Als Voraussetzung für den Erkenntnisfortschritt sind unsichere Kenntnislagen in flächendeckenden Plänen und Programmen der Raumordnung stets kenntlich zu machen. Raumbedeutsame Nutzungen sollen grundsätzlich nur für Gebiete vorgesehen werden, für die es hinreichende Erkenntnisse gibt, um deren ökologische Folgen bewerten zu können. Bei Risikoabschät-zungen ist die Begrenztheit des vorhandenen Wissens mit zu berücksichtigen. Es ist durch ein auf die gesamte AWZ erstrecktes Monitoring dafür Sorge zu tragen, dass die wissenschaftlichen Entscheidungs-grundlagen ständig überprüft und verbessert werden.
Wirtschaftliche Nutzungen sind im gesamten Bereich der AWZ so zu gestalten und räumlich zu ordnen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für zukünftige Generationen gesichert werden. Es ist durch Maßnahmen der Raumordnung ein Beitrag dazu zu leisten, dass die lebenden Res-sourcen nachhaltig bewirtschaftet werden. Die nichtlebenden Ressourcen dürfen nur genutzt werden, wenn räumliche Vorsorge für den Schutz der marinen Lebenszusammenhänge getroffen ist. Störende Nutzungen sind von einander räumlich zu trennen. Meeresflächen für Nutzungen sollen nur in dem Maße in Anspruch genommen werden, wie dies zur Erreichung der Nutzungsziele erforderlich und mit dem Schutz der marinen Lebenswelt vereinbar ist. Auch auf dem Meer ist dem Prinzip einer sparsamen Flä-cheninanspruchnahme zu folgen.
Vorrang- und Vorbehaltsansprüche der Meeresnutzungen müssen sich an nachvollziehbaren Bedarfs-prognosen orientieren. Die Umweltauswirkungen von Nutzungen sollen überwacht werden, um frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen bei der Durchführung von Vorhaben abwenden zu können. Umweltfreundlichere Alternativen sind stets in Erwägung zu ziehen.
Vorhaben und Anlagen sollen auf Gebiete konzentriert werden, die mit den Anforderungen des Natur-schutzes an die AWZ als Naturraum vereinbar sind. Zum Erhalt von nutzungsarmen Räumen einer offe-nen See- und Meereslandschaft sollen Nutzungen, insbesondere Marikulturen und Sand- und Kiesent-nahmen, möglichst standortbezogen konzentriert werden. Die Einbringung von Stoffen auf See, die die natürlichen Lebensräume beeinträchtigen können, ist zu vermeiden. Die Verklappung von Baggergut darf nur in den dafür vorgesehenen Gebieten erfolgen.
Die räumliche Ordnung der AWZ hat Vorsorge zu treffen, dass eine Beeinträchtigung der abiotischen Parameter der Meeresumwelt bei raumbedeutsamen Vorhaben und Maßnahmen soweit wie möglich ver-mieden wird. In der Ostsee sind insbesondere die auf das so genannte Submergenz-Band bezogenen Be-reiche zu beachten. Insgesamt sind die anthropogenen Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Das Meer als Naturraum ist kein Raum für dauerhafte ortsfeste Nutzungen. Der Naturraum ist daher so zu entwickeln, dass temporäre ortsfeste Nutzungen die AWZ als Naturraum nicht auf Dauer schädigen. Orts-feste Vorhaben sollen nur zeitlich befristet zugelassen werden, Barrierebildungen sind dabei zu vermei- 173
den, ihr ordnungsgemäßer Rückbau ist sicherzustellen. Die AWZ soll grundsätzlich nur ortsfesten Nut-zungen offen stehen, die den Meeresraum als Ressource oder Standort benötigen und den Belangen des marinen Umweltschutzes nicht entgegenstehen.
Eingriffe sind auch außerhalb geschützter Meeresflächen so weit zu minimieren, wie es technisch mög-lich ist. Eingriffe sollen nur in Zeiträumen vorgenommen werden, die den marinen Lebenszusammenhän-gen zuträglich sind. Unvermeidbare Belastungen des Naturraums sind auszugleichen. Es ist sicherzustel-len, dass der Naturraum nach Aufgabe der Nutzungen wiederhergestellt wird. Dabei soll dem Verursa-cherprinzip Rechnung getragen werden.
Es ist im Einklang mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht darauf hinzuwirken, dass die Fischerei nachhaltig betrieben wird und besondere Fangschutzgebiete eingerichtet werden, um die Regeneration der Fischpopulationen zu sichern. Insbesondere in den geschützten Meeresflächen ist eine Beeinträchtigung der Lebensraumfunktionen durch Fischerei zu vermeiden. Auch außerhalb der geschützten Meeresflächen ist der Beifang auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Bei der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen ist im Einklang mit dem Seevölkerrecht Rücksicht auf die natürlichen Lebensräume zu nehmen. Kabel und Rohrleitungen sind auf umwelt- und raumverträglichen Trassen zu bündeln. Ein gebündelter und koordinierter Anschluss an Trassen innerhalb der 12-Seemeilenzone ist anzustreben.
Kumulative Auswirkungen, die z.B. in Kombination mehrerer Nutzungen untereinander entstehen können und insgesamt als erhebliche Umweltauswirkungen einzustufen sind, sind zu prognostizieren. Es sind entsprechende Maßnahmen der Folgenvermeidung, -reduzierung und -bewältigung vorzusehen.
Abschließend ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Raumordnung in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone implementiert. Damit wird eine übergreifende Planung und Koordinierung von Nutzungsansprüchen ermöglicht, in der mit Hilfe naturschutzfachlicher Informa-tionen auch den Ansprüchen des Meeresnaturschutzes Rechnung getragen werden kann.
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