Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien Anhang II.9 zum Gesamtbericht Fallbeispielanalyse Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt Ulrich Gehrlein, Andreas Mengel, Britta Düsterhaus, Beatrice Barthelmes, Eva Milz, Deborah Hoheisel FKZ 3513 82 0100 Gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
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Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien...2018/02/01 · Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien Anhang II.9 zum Gesamtbericht Fallbeispielanalyse
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Zere Zentrum für Regenerative Energien Sachsen-Anhalt
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Teil A: Allgemeine Analyse1
1 Teil A (Allgemeine Analyse) der Fallbeispielanalyse wurde gemeinschaftlich von der Universität Kassel und dem Institut für Ländliche Strukturforschung erarbeitet. Dabei lag die federführende Bearbeitung der Kapitel 1 (Ausnahme: Karten und Analyse der Landnutzungen), 2, 3, 4.1, 5.1.1, 5.1.2, 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1 und 6 bei der Universität Kassel. Die Kapitel 4.1.1-4.1.4, 4.2, 4.3, 5.1.3-5.1.5, 5.2.2, 5.2.3, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2 und 5.4.3 wurden hingegen federführend vom Institut für Ländliche Strukturforschung, Frankfurt verfasst.
Die wesentlichen Recherchen zur Fallbeispielanalyse erfolgten im Jahr 2014 und 2015.
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1 Lage, Größe und naturräumliche Ausstattung
Der noch relativ junge Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt wurde im Jahr 2005 erklärt und
nimmt eine Fläche von 82.425 ha im Bundesland Sachsen-Anhalt ein (Allgemeinverfügung
über die Erklärung zum Naturpark „Fläming/Sachsen-Anhalt“ 2005: Nr. 2). Namensgebend ist
die Lage des Naturparks im südwestlichen Fläming, der einen in der Saalekaltzeit entstande-
nen Höhenzug in Sachsen-Anhalt und dem benachbarten Brandenburg darstellt (NATURPARK
FLÄMING e.V. 2007a: 9). Im Norden des Naturparks schließt sich der brandenburgische Natur-
park Hoher Fläming an, während im Süden nahezu nahtlos das Biosphärenreservat Flussland-
schaft Elbe an den Naturpark grenzt.
Die Landkreise Wittenberg und Anhalt-Bitterfeld haben mit 50.774 ha (ca. 62 %) bzw. 25.387
ha (ca. 31 %) die größten flächenmäßigen Anteile am Naturpark. Die Stadt Dessau-Roßlau
nimmt mit 6.264 ha (ca. 8 %) einen kleineren Anteil am Schutzgebiet ein. Neben der Stadt
Dessau-Roßlau umfasst der Naturpark außerdem die folgenden vier Städte komplett bzw.
Teile davon: Coswig (Anhalt), Zerbst/Anhalt, Lutherstadt Wittenberg und Zahna-Elster (NATUR-
PARK FLÄMING e.V. o. J.) (siehe Abbildung 1).
Abbildung 1: Landkreisgrenzen im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt (Datengrundlage: BFN 2014;
Der Naturpark wurde am 5. Oktober 2005 per Allgemeinverfügung über die Erklärung zum
Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Sachsen-Anhalt erklärt.
Träger des Naturparks ist der gemeinnützige Verein Naturpark Fläming e.V., der bereits im
Juli 2003 gegründet wurde (NATURPARK FLÄMING e.V. o. J.). Nach eigenen Angaben ist der
Verein kein Träger öffentlicher Belange (CICIEWSKI 2013, schriftl. Mitteilung). Derzeit haben
rund 100 natürliche und vor allem juristische Personen wie Kommunen, Verbandsgemeinden
und Verwaltungsgemeinschaften, Naturschutz-, Bauern- und Tourismusverbände sowie Ver-
eine eine Mitgliedschaft im Trägerverein (NATURPARK FLÄMING e.V. o. J.). Der Vorstand des
Vereins setzt sich jeweils aus drei Vertretern der Landkreise Wittenberg sowie Anhalt-Bitterfeld
(Landrat und zwei Vertreter des Kreistages) und des Stadtrates der Stadt Dessau-Roßlau
(Oberbürgermeister und 2 Vertreter des Stadtrates) zusammen (geborene Mitglieder). Zusätz-
lich werden acht Vorstandsmitglieder gewählt (NATURPARK FLÄMING e.V. o. J.). Sitz der Ge-
schäftsstelle ist im Informationszentrum im Ortsteil Jeber-Bergfrieden der Stadt Coswig (An-
halt) (NATURPARK FLÄMING e.V. o. J.).
Für den Naturpark wurde 2007 ein Pflege- und Entwicklungskonzept mit den inhaltlichen
Schwerpunkten Naturschutz, Tourismus und räumliche Planung/Nutzungs- und Infrastruktur
erarbeitet (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007a, b), das auszugsweise im Rahmen dieser Analyse
ausgewertet wurde.
Im Bereich der Raumordnung gibt es auf der Planungsebene des Bundeslandes Sachsen-
Anhalt den Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010. Auf regionaler Ebene ist der Regio-
nale Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg von 2005 von Be-
lang. Die Kapitel „Raumstruktur“ und „zentralörtliche Gliederung“ wurden durch den Sachli-
chen Teilplan „Daseinsvorsorge- Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion Anhalt-
Bitterfeld-Wittenberg" aufgehoben. Außerdem ist das Kapitel „Gebiete für die Nutzung der
Windenergie“ nicht bindend, da nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg
bei der Festlegung der Eignungs- und Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie Abwä-
gungsfehler begangen wurden (RPG A-B-W 2010). Es existiert jedoch ein rechtsgültiger Sach-
licher Teilplan „Windenergienutzung A-B-W“, der im Februar 2013 in Kraft getreten ist. Im Jahr
2014 wurde eine Neuaufstellung des Teilplans eingeleitet. Ein erster Entwurf von Februar 2015
liegt vor (RPG A-B-W 2015b). Derzeit ist außerdem beabsichtigt für die Planungsregion einen
neuen Regionalen Entwicklungsplan aufzustellen, da durch den Landesentwicklungsplan aus
dem Jahr 2010 Anpassungsbedarf besteht. Bisher liegen dazu nur ein Arbeitspapier und Ar-
beitskarten vor (Stand 2013).
Das Landschaftsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt stammt aus dem Jahr 1994 und be-
steht aus den Teilen „Grundsätzliche Zielstellungen“, „Beschreibungen und Leitbilder der
Landschaftseinheiten“ (Stand: 2001) sowie „Karten“. Auch die relevanten Landschaftsrahmen-
pläne, der im Naturpark liegenden Land- bzw. Stadtkreise, stammen aus den 1990er Jahren:
Landschaftsrahmenplan des Kreises Roßlau von 1993, Landschaftsrahmenplan des Landkrei-
ses Wittenberg von 1994, Landschaftsrahmenplan des Landkreises Zerbst von 1995. Da die
Erstellungsdaten der Planwerke der Landschaftsplanung alle mindestens 20 Jahre zurücklie-
gen, wurde auf eine Auswertung dieser verzichtet.
2 Die Recherche der Dokumente wurde im März 2015 durchgeführt.
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Eine Übersicht über die Vogelschutz-, Flora-Fauna-Habitat (FFH)-, Naturschutz (NSG)- und
Landschaftsschutzgebiete (LSG) innerhalb des Naturparks gibt Abbildung 4 sowie die dazu-
gehörige Tabelle 2.3
3 Die GIS-gestützte Auswertung der Schutzgebietskategorien innerhalb des Naturparks erfolgte anhand der vom Bundesamt für Naturschutz bereitgestellten Geodaten. Je nach Schutzgebietskategorie stam-men die Daten aus den Jahren 2013, 2014 oder 2015. Die Aktualität der Geodaten kann nicht gewähr-leistet werden. (Geringe) Unterschiede zur tatsächlichen Flächenkulisse der Schutzgebiete sind mög-lich, wenn Änderungen nicht an das Bundesamt für Naturschutz gemeldet wurden.
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Abbildung 4: Übersicht über die Schutzgebiete innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt (Datengrundlage: BFN 2013-2015, Hintergrundkarte DTK
Tabelle 2: Bezeichnungen der Vogelschutz-, FFH-, Naturschutz- (NSG) und Landschaftsschutzgebiete (LSG)
innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt.
Vogelschutzgebiet Naturschutzgebiete
1 Zerbster Land 1 Buchholz
2 Friedenthaler Grund
3 Jütrichauer Busch
4 Nedlitzer Niederung
5 Pfaffenheide-Wörpener Bach
6 Platzbruch
7 Rahmbruch
8 Rathsbruch
9 Schleesen
FFH-Gebiete
1 Feuchtwiese bei Dobien
2 Friedenthaler Grund
3 Golmengliner Forst und Schleesen im Flä-ming
4 Grieboer Bach östlich Coswig
5 Klebitz-Rahnsdorfer Feldsölle
6 Küchenholzgraben bei Zahna
7 Löhnsdorfer Revier bei Göritz
8 Obere Nuthe-Läufe
9 Olbitzbach-Niederung nordöstlich Roßlau
10 Pfaffenheide-Wörpener Bach nördlich Coswig
11 Rossel, Buchholz und Streetzer Busch nörd-lich Roßlau
12 Woltersdorfer Heide nördlich Wittenberg-Lu-therstadt
Landschaftsschutzgebiete
1 Roßlauer Vorfläming
2 Spitzberg
3 Westfläming
4 Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal
5 Zerbster Land
6 Zerbster Nuthetäler
Innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt befinden sich neun Naturschutzgebiete, mit einer
Gesamtfläche von 992,2 ha, was einem Anteil von 1,2 % an der Gesamtfläche des Naturparks Flä-
ming/Sachsen-Anhalt entspricht.
Innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt sind außerdem sechs Landschaftsschutzge-
biete, mit einer Gesamtfläche von 47.896,9 ha gelegen, was einem Anteil von 58 % an der Gesamt-
fläche des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt entspricht.
Eine Übersicht über die Landschaftsschutzgebiete innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-An-
halt gibt die Tabelle 3.
Tabelle 3: Übersicht über die Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt.
Bezeichnung des LSG Größe in ha absolut
Größe in ha inner-halb des Naturparks
Flächenanteil am Na-turpark in %
Roßlauer Vorfläming 19891,6 19886,1 24,1
Spitzberg 1449,6 1449,6 1,8
Westfläming 9827,1 9824,0 11,9
Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal 10912,1 10911,2 13,2
Zerbster Land 5946,3 831,0 1,0
Zerbster Nuthetäler 4995,2 4994,9 6,1
Außerdem befinden sich innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt zwölf FFH-Gebiete mit
einer Gesamtfläche von 2.889,3 ha, was einem Anteil von 3,5 % an der Gesamtfläche des Natur-
parks Fläming/Sachsen-Anhalt entspricht sowie ein Vogelschutzgebiet mit einer Gesamtfläche von
831,8 ha, was einem Anteil von 1 % an der an der Gesamtfläche des Naturparks Fläming/Sachsen-
Anhalt entspricht.
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Insgesamt sind ca. 48.295,3 ha, was einem Anteil von ca. 58,5 % an der Gesamtfläche des Natur-
parks Fläming/Sachsen-Anhalt entspricht, als NSG, LSG, FFH- und/oder Vogelschutzgebiet ge-
schützt.
Innerhalb dieser Fallbeispielanalyse wurden die Verordnungen der vier Landschaftsschutzgebiete
mit dem größten prozentualen Flächenanteil am Naturpark hinsichtlich ihrer Aussagen zur Land-
schaft, den einzelnen Energieträgern (auch baulichen Anlagen allgemein) sowie zur Land- und
Forstwirtschaft ausgewertet. Eine Übersicht mit den Namen der Landschaftsschutzgebiete, Bezeich-
nungen der LSG-Verordnungen (inklusive amtliche Fundstelle) sowie Jahr der Verordnungen bietet
Tabelle 4.
Tabelle 4: Allgemeine Übersichtstabelle zu den ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen inner-
halb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt.
Name des LSG Bezeichnung der LSG-Verordnung und amtliche Fundstelle Jahr der Ver-ordnung/Ände-rung
Roßlauer Vorflä-ming
Verordnung des Landkreises Anhalt-Zerbst über das Landschaftsschutz-gebiet „Roßlauer Vorfläming“
In: Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Zerbst Nr. 11/2005, S. 11
Hinweis: zusätzlich zur Verordnung existiert ein Pflege- und Entwick-lungskonzept4
Vom: 15.09.2005
Wittenberger Vor-fläming und Zahn-abachtal
Verordnung des Landkreises Wittenberg über das Landschaftsschutzge-biet „Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal“
In: Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg Nr. 8/2000, S. 7
Hinweis: zusätzlich zur Verordnung existiert ein Pflege- und Entwick-lungsplan5
Vom: 30.08.1999
Westfläming Verordnung des Landkreises Anhalt-Zerbst über das Landschaftsschutz-gebiet „Westfläming“
In: Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Zerbst KW 35, S. 4
Vom: 05.08.1999
Zerbster Nuthetä-ler
Verordnung des Landkreises Anhalt-Zerbst über das Landschaftsschutz-gebiet „Zerbster Nuthetäler“
In: Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Zerbst Nr. 7/2001, S. 3
Vom: 19.11.2001
Neben den ausgewählten und im Detail analysierten LSG dürfte auch von den übrigen LSG, sowie
von den NSG, FFH- und Vogelschutzgebieten eine steuernde Wirkung im Hinblick auf die Nutzung
von erneuerbaren Energien ausgehen. Diese Flächen dürften nur nach genauerer Prüfung und/oder
unter bestimmten Bedingungen oder gar nicht für entsprechende Nutzungen in Frage kommen. Die
in diesen Gebieten im Detail geltenden Regelungen wurden jedoch nicht analysiert.
4 Das Pflege- und Entwicklungskonzept wurde nicht ausgewertet.
5 Der Pflege- und Entwicklungsplan wurde nicht ausgewertet.
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3 Leitlinien und Ziele des Naturparks
Im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt soll eine Landschaft entwickelt und gestaltet werden, die
nicht nur mit Naturschutzzielen in Einklang steht, sondern auch eine landschaftsgebundene Erho-
lungsnutzung und nachhaltige Landnutzungen fördert. In den, in der Allgemeinverfügung über die
Erklärung zum Naturpark „Fläming/Sachsen-Anhalt“ von 2005 aufgeführten Entwicklungszielen, ist
entsprechend festgesetzt, dass die „Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der für den Na-
turraum typischen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften und Lebensräume im Gebiet
des Fläming/Sachsen-Anhalt als Grundlage für die Erholung des Menschen und damit der Sicherung
und Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Bevölkerung“ dient.
Zu der landschaftstypischen Vielfalt und Eigenart können auch die kulturhistorischen Werte, traditi-
onelle Landnutzungsformen und Ortsbilder gezählt werden (Nr. 3.1 und 3.2). Zur Entwicklung des
Naturparks wird unter anderem eine nachhaltige/angepasste Nutzung der Naturressourcen, Land-
schaftspflege, Entwicklung von Ökosystemen sowie Regionalentwicklung angestrebt (Nr. 3.1. a und
b), die auch eine Förderung der mittelständischen Wirtschaft und des Handwerks beinhaltet.
Die dreiteilige Zonierung des Naturparks in Naturschutzzone (Zone I), Landschaftsschutz- und Er-
holungszone (Zone II) und Puffer- und Entwicklungszone (Zone III) soll neben der Umsetzung von
Naturschutzzielen auch die umweltverträgliche und wirtschaftliche Erschließung des Gebiets für die
Erholung und den Fremdenverkehr (inkl. Infrastrukturen für die Besucherlenkung) und die nachhal-
tige Land- und Forstwirtschaft unterstützen (Nr. 3.2. und 4).
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4 Nutzung erneuerbarer Energien und Aktivitäten zum Themenfeld erneuer-
bare Energien und Klimaschutz
4.1 Nutzung und Nutzungsperspektiven erneuerbarer Energien
Im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt befinden sich sowohl Anlagen zur Windenergie- und Biomas-
senutzung als auch Photovoltaik-Freiflächenanlagen (siehe Abbildung 5).
Die Studie „Wissenschaftliche Begleitung der Koordination des Ausbaus der erneuerbaren Energien
in Sachsen-Anhalt zeigt auf, dass das Land Sachsen-Anhalt in 20 Jahren seinen Strombedarf voll-
ständig aus erneuerbaren Energien decken kann (ZERE 2015). Laut Angaben der Studie zählt Sach-
sen-Anhalt mit einer installierten Leistung von 6.000 MW zu den Vorreitern in Deutschland. Strom
wird zunehmend exportiert, was den Ausbau von Hochspannungsleitungen erforderlich macht (MI-
NISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT 2015).
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Abbildung 5: Standorte der Windenergieanlagen, Bioenergieanlagen und Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt (Datengrund-
lage: RAUMORDNUNGSKATASTER SACHSEN-ANHALT 2015; DRUCKSACHE 6/2889 UND 6/3348 DES LANDES SACHSEN-ANHALT; BFN 2014; UMWELTBUNDESAMT & DLR-DFD
Abbildung 7: Ausgangskonstellation zum Themenfeld erneuerbare Energien im Landkreis Wittenberg
(SCHÖN & WENDT-SCHWARZBURG 2015: 24)
Im Juni 2015 fasste der Landkreis Wittenberg den Grundsatzbeschluss, sich auf das Bundes-
förderprogramm „100 % Klimaschutz – Auf dem Weg zur Null-Emissions-Kommune“, das
im Jahr 2016 Kommunen bei der Umsetzung des kommunalen Klimaschutzes unterstützen
wird, zu bewerben (BMUB o. J., AMTSBLATT WITTENBERG 2015). Ziel des Förderwettbewerbs
ist es, die Treibhausgasemissionen der teilnehmenden Kommunen und Regionen bis 2050 um
95 % (Basisjahr 1990) zu senken. Kommt es zur Förderung, wird ein „Masterplan 100 % Kli-
maschutz“ erstellt werden. Ein weiterer Baustein des Bundesförderprogramms ist die Förde-
rung von ausgewählten Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen des Masterplanmanagements
(BMUB o. J.). Im Masterplan soll der Frage nachgegangen werden, wie der Energieverbrauch
einer Region nachhaltig gesenkt werden und die Energieeffizienz gesteigert werden kann. Au-
ßerdem sollen regionale Stoff- und Wertschöpfungskreisläufe aufgebaut und verbessert wer-
den (BMUB o. J.).
Eine weitere zentrale Initiative im Themenfeld erneuerbarer Energien ist die Energieavant-
garde Anhalt. Sie treibt die Energiewende in der Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg und dar-
über hinaus voran, in dem sie Akteure vernetzt an dem Umbau des Energiesystems arbeitet
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und die dafür notwendigen technischen, ökonomischen, sozio-kulturellen und politischen Ver-
änderungen gestaltet. Mitglieder gehen eine selbst gewählte Verpflichtung ein, die in einem
Partizipationsprozess definiert wird. Gestaltet wird dies durch Kommunen, Unternehmen, Wis-
senschaft sowie kulturelle und zivilgesellschaftlichen Akteuren der Landkreise Anhalt-Bitter-
feld, Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau Roßlau. Die Energieavantgarde Anhalt hat
sich zum Ziel gesetzt, ein regionales zum größten Teil auf erneuerbaren Energien basierendes
Stromnetz aufzubauen, in dem Veranstaltungs-/ und Museumsort Ferropolis einen Ort der Be-
gegnung zu schaffen sowie durch Bildungs-, Tourismus-, Partizipations- und Kommunikations-
angebote die regionale Bevölkerung auf dem Weg der Energiewende zu begleiten. Sie be-
schreiben sich selbst als überregionales Forschungsnetzwerk und Reallabor (BAUHAUS-DES-
SAU o. J.).
Im Bereich Holz war im Jahr 2008 die Bildung einer Holzallianz geplant, welche zum Ziel
hatte, Potenziale, die sich aus dem Anbau von holzartigen nachwachsenden Rohstoffen und
der regionalen energetischen Nutzung von Biomasse ergeben, langfristig stärker für die hei-
mische Wirtschaft verfügbar zu machen. Dazu sollte die Energieholznutzgewinnung auf Kip-
penflächen und devastierten Böden im Bereich der Bergbaufolgelandschaften und stadtnaher
Umbaubrachen nachhaltig erschlossen werden. Es sollte ein forstliches Nutzungskonzept er-
stellt, die Waldbesitzer an der Wertschöpfung beteiligt und Kurzumtriebsplantagen angelegt
werden (LANDKREIS WITTENBERG et al. 2008:15). Zum Umsetzungsstand liegen derzeit keine
Informationen vor.
Die Stadt Dessau-Roßlau hat im Rahmen des European Energy Award (eea) das Thema
Klimaschutz zum Querschnittsthema in der Verwaltung gemacht. Ein Energieteam mit sechs
Arbeitsgruppen wurde gegründet und ist für die Maßnahmenumsetzung zuständig (DESSAU-
ROSSLAU o. J.)
Zum 31.März 2015 haben sich die Lokalen Aktionsgruppen (LAG) der LEADER Regionen
„Mittlere Elbe-Fläming“ und „Wittenberger Land“ auf die Förderung im Rahmen von LEA-
DER mit dem Einreichen Lokaler Entwicklungsstrategien beworben.
In den bestehenden Konzepten sind Aktivitäten im Bereich erneuerbarer Energien vorgese-
hen. In der Entwicklungsstrategie der Region Mittlere Elbe-Fläming werden vor allem Hand-
lungsbedarfe im Bereich Energieeinsparung gesehen (LAG MITTLERE ELBE-FLÄMING 2015:
29). Im Handlungsfeld „Regionale Wirtschaft, Energie- und Ressourceneffizienz“ ist vorgese-
hen Maßnahmen zu Energieeinsparung zu fördern (LAG MITTLERE ELBE-FLÄMING 2015: 32).
Darunter fallen energetische Sanierungen von wirtschaftlich, sozial oder kulturell genutzten
Gebäuden sowie Schulungen und Beratungen von Akteuren (LAG MITTLERE ELBE-FLÄMING
2015: 35)
Die LAG Wittenberger Land setzt sich zum Ziel, „die Energiewende durch innovative Formen
der Zusammenarbeit zu begleiten und mit den differenzierten Ansprüchen des zukunftswei-
senden Natur- und Umweltschutzes in Einklang zu bringen“ (LAG WITTENBERGER LAND 2015:
33). Als Maßnahme ist die Einrichtung eines Energie-Exploratoriums am Standort Ferropolis
als modellhaftes Projekt zur Wissens- und Erfahrungsvermittlung vorgesehen (ebd.).
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4.3 Synergien und Konflikte
Die Bestrebungen des Landkreises Wittenberg erneuerbare Energien zu fördern stehen im
Gegensatz zu durch Bergbau geprägte Landschaften und tragen zur nachhaltigen und res-
sourcenschonenden Entwicklung im Naturpark bei (SCHÖN & WENDT-SCHWARZBURG 2015).
Innerhalb des Landkreises Wittenberg liegt eine Bioethanolanlage, die zur Produktion aus ei-
nem Umkreis von 100 km Raps bezieht (SCHÖN & WENDT-SCHWARZ 2015: 24). Dieser große
Bedarf spiegelt sich laut LAG Mittlere Elbe-Fläming in der Landnutzung wieder (LAG MITTLERE
ELBE-FLÄMING 2015: 22).
Diskutiert wird in von Akteuren im Naturpark, dass die energetische Nutzung von Resthölzern
und Landschaftspflegematerial nicht rechtlich geregelt ist. Es sei unklar, wer festlegt oder prüft,
welche Stoffe genutzt werden und wohin der „Restabfall“ gebracht wird. Erschwerend kommt
hinzu, dass es keine feststehende Definition von „Waldreststoffen“ gibt, sodass die Nutzung
nicht klar geregelt werden kann. Zum Beispiel verkaufen Privatwaldeigentümer ihr Holz bei
einem attraktiven Preis auch als „Restholz“. Es wird festgehalten, dass Unklarheit darüber
besteht, wer den Holzeinschlag und die Aufforstung nach forstlicher guter Praxis kontrolliert
(CICIEWSKI 2015b, schriftl. Mitteilung).
In Bezug auf Windenergieanlagen bestehen Konflikte in Bezug auf das Landschaftsbild und
Vogelschutz. Zum Beispiel besteht derzeit eine Diskussion bezüglich der Höhe einer Wind-
energieanlage und der Landschaftsbildveränderung im Gartenreich Dessau-Wörlitz, welches
ein UNESCO-Welterbe ist (CICIEWSKI 2015b, schriftl. Mitteilung). Insgesamt wird das Konflikt-
potenzial hinsichtlich der Schutzgüter mit der Kategorie “Mittel“ bewertet. Von dem Ausbau
betroffen sind der Weißstorch und der Rotmilan, die in ca. 1,5 /1,1 km Entfernung brüten.
Außerdem ist der ca. 700 m brütende Wespenbussard betroffen. Diese drei Arten sind laut
Umweltprüfbericht jedoch nicht erheblich beeinträchtigt und der Umwelteingriff ausgleichbar
(RPG A-B-W 2015a: 102).
Im Hinblick auf Photovoltaik-Freiflächenanlagen werden keine Konflikte erwartet oder gese-
hen. Vielmehr ergeben sich Synergien, wenn durch die Anlagen von Fotovoltaik-Freiflächen-
anlagen Altlasten beseitigt werden (CICIEWSKI 2015b, schriftl. Mitteilung)
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5 Ansätze und Instrumente zur Steuerung von erneuerbaren Energien
5.1 Allgemeine und energieformübergreifende Ansätze und Aussagen der In-
strumente
Planerisch-konzeptionelle Aussagen zur Vorbereitung der Steuerung erneuer-
barer Energien
Im zweiten Band des Pflege- und Entwicklungskonzepts des Naturparks Fläming/Sachsen-
Anhalt wird das verfolgte Leitbild des Naturparks ausführlich erläutert. Hierbei wird im Ab-
schnitt „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung“ auch darauf eingegangen, dass regenerative
Energien grundsätzlich Unterstützung finden, sofern diese mit dem Natur- und Landschafts-
schutz sowie dem Landschaftsbild vereinbar sind (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007b: 11). Nach
den, im Pflege- und Entwicklungskonzept, festgelegten Entwicklungszielen und Umsetzungs-
strategien sollen zur Minimierung der Luftbelastung eine klima- und schadstoffneutrale Ener-
giegewinnung sowie eine effiziente Energieausnutzung verfolgt werden (NATURPARK FLÄMING
e.V. 2007b: 33). In diesem Zusammenhang wird unter anderem die Förderung von Solarener-
gie, Biogas, Holz, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und Wärmedämmung genannt (NA-
TURPARK FLÄMING e.V. 2007b: 34). Die energetische Nutzung von Biomasse soll ressourcen-
schonend und landschaftsverträglich erfolgen, sodass ein ausreichender Flächenanteil von
Äckern mit Offenlandcharakter und Altholzbeständen gewährleistet wird (NATURPARK FLÄMING
e.V. 2007b, 34: 58). Im Pflege- und Entwicklungskonzepts des Naturparks wird außerdem ge-
fordert, dass künftig neue Windkraftanlagen nur in geringer Anzahl und Dimension zugelassen
werden sollen. Dabei soll auch das Landschaftsbild von touristisch erschlossenen bzw. entwi-
ckelbaren Gebietsteilen keine Beeinträchtigung erfahren (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007b:
49). Landschaftsschutzgebiete sollen ebenfalls ausgespart werden (NATURPARK FLÄMING e.V.
2007b: 49). Landwirtschaftliche Produktionsanlagen sollen so gestaltet werden, dass sie sich
in das Landschaftsbild einpassen (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007b: 49).
Regulative Instrumente
Allgemeine Aussagen der Raumordnung und der Verordnungen über Landschafts-schutzgebiete zum Naturpark als Schutzgebietskategorie und zur Fläche des Natur-parks
Landesentwicklungsplan
Die Naturparke Sachsen-Anhalts und damit namentlich auch der Naturpark Fläming/Sachsen-
Anhalt dienen, nach einem im Landesentwicklungsplan formulierten Grundsatz, insbesondere
der naturbetonten und -verträglichen Erholung. Die Bekanntheit der Naturparke Sachsen-An-
halts soll nach dem Grundsatz gestärkt und touristische Angebote, besonders touristische Inf-
rastrukturen, ausgebaut und dauerhaft gesichert werden (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap.
4.2.5). Der Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt zählt jedoch nach der zeichnerischen Darstel-
lung nicht zu den festgelegten Vorbehaltsgebieten für Tourismus und Erholung. Große Teile
des Naturparks sind allerdings im Landesentwicklungsplan als Vorranggebiet für Wasserge-
winnung (Gebiet: Westfläming) (Ziel) und weitere kleinere Bereiche als Vorbehaltsgebiet für
den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems festgesetzt (MLV SACHSEN-ANHALT 2010:
Karte Anhang 1). Durch die Vorbehaltsgebiete für den Aufbau eines ökologischen Verbund-
systems soll ein zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Freiräume entstehen.
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Sie umfassen sowohl Landschaften mit einer naturnahen Ausstattung und Verbundsachsen
zum Schutz naturnaher Landschaftsteile als auch Kulturlandschaften (Ziel) (MLV SACHSEN-
ANHALT 2010: Kap. 4.1.1). Als Verbundsachsen sind im Naturpark Bachtäler und -auen im
Bereich des Vorflämings als Korridore für den Biber und Fischotter (Bachsystem im Vorflä-
ming) festgesetzt (Grundsatz) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 4.1.1). Im Nordwesten von
Lutherstadt Wittenberg befindet sich zudem ein Vorranggebiet für Rohstoffsicherung. Nach
einem der drei festgesetzten Zielen dazu, dienen diese Art von Vorranggebieten insbesondere
dem Schutz bereits erkundeter Rohstoffvorkommen vor Verbauung (MLV SACHSEN-ANHALT
2010: Kap. 4.1.5).
Regionaler Entwicklungsplan
Im Regionalen Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg sind keine Festlegungen in
Form von Grundsätzen und Zielen zu finden, die im direkten Bezug zum Naturpark Flä-
ming/Sachsen-Anhalt stehen. Möglicherweise ist der Grund darin zu finden, dass der Regio-
nale Entwicklungsplan nahezu zum selben Zeitpunkt beschlossen und genehmigt wurde
(07.10. und 09.11.2005) wie auch die Festsetzung des Naturparks durch die Allgemeinverfü-
gung erfolgte (05.10.2005).
Davon abgesehen sind, wie im Landesentwicklungsplan, in der zeichnerischen Darstellung
des Regionalen Entwicklungsplans Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg Teile des Naturparks als Vor-
ranggebiet für Wassergewinnung festgehalten (RPG A-B-W 2005: Kartographische Darstel-
lung). Dazu wurde aus dem vorhergehenden Landesentwicklungsplan von 1999 (abgelöst
durch den Landesentwicklungsplan von 2010) das Ziel übernommen, dass die Vorranggebiete
für die Wassergewinnung, Gebiete darstellen, die für die öffentliche Trinkwasserversorgung
von besonderer Bedeutung sind. Planungen sowie Maßnahmen in diesen Gebieten, die mit
diesem Ziel nicht in Einklang stehen, sind nicht zulässig (RPG A-B-W 2005: 10). Ein kleiner
Bereich nordöstlich von Dessau-Roßlau ist außerdem als Vorbehaltsgebiet für Wassergewin-
Tabelle 8: Übersicht über Aussagen zum Themenfeld Landschaft in den analysierten Verordnungen der
Landschaftsschutzgebiete im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt.
Name des LSG
Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks
Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO
Roßlauer Vorfläming
Der nachfolgend näher beschriebene Charakter des Landschaftsschutzgebiets ist zu erhalten und zu entwickeln.
Er wird bestimmt durch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes. Die Land-schaft des Vorflämings mit dem Rosseltal, eine überwiegend durch eiszeitliche Grundmoränen, Endmoränen und Sander geprägte ländliche Kulturlandschaft, hat wegen der vielfältigen Aus-stattung mit verschiedenen Landschaftselemen-ten eine besondere Bedeutung für die ökologi-sche Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und für die naturverbundene Erholung des Men-schen.
Der Charakter des Landschaftsbildes wird im Besonderen bestimmt durch:
1. große zusammenhängende Waldgebiete, in denen Kiefernforsten dominieren, aber auch Ei-chenwälder sowohl als Pfeifengras-Stieleichen-Wald, Eichen-Hainbuchenwald sowie auch ein geringer Anteil an alten naturnahen Kiefern-Ei-chen-Waldbeständen auf Sandebene vorkom-men. An Fließgewässern prägen zudem Erlen-Eschen- und Erlenbruch-Wälder den Charakter des Gebietes. Im nördlichen Bereich kommen Buchenwälder vor;
2. Bachtälchen mit z.T. naturnahen Fließgewäs-sern und ihren Auen sowie Ufer- und Feldgehöl-zen, einschließlich ihrer Vegetation;
3. das Landschaftsbild belebende Mühlstaue und zahlreiche Quellbereiche, die besonders schutzwürdige Ökosysteme darstellen;
4. Grünländer in den Tälern und Niederungen mit feuchten Hochstaudenfluren, inklusive der Waldsäume, Seggenriedern, mageren Flach-landmähwiesen und mesophilen Wirtschaftswie-sen und -weiden;
5. artenreiche Feucht-, Frisch- und Magerwie-senkomplexe (§ 3 Abs. 1).
Die Erlaubnis [siehe § 4 Abs. 1] wird unbe-schadet anderer Rechtsvorschriften […] er-teilt, wenn der Charakter der Landschaft und der besondere Schutzzweck nicht be-einträchtigt werden (§ 4 Abs. 2 S. 1)
Der besondere Schutzzweck der Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet ist:
1. Die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere
a) des Waldes,
b) des Grünlandes,
c) der Hecken und Feldgehölze,
d) der Lebensstätten der naturraumtypischen Pflanzen- und Tierwelt,
e) der Kleingewässer und der naturnahen Fließ-gewässer mit den dazugehörigen Talräumen
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaus-halt schädigen, das Landschaftsbild nach-haltig verändern, den besonderen Erho-lungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zu-widerlaufen (§ 5 Abs. 1).
34
Name des LSG
Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks
Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO
und Quellbereichen sowie der natürlichen ge-wässerbegleitenden Vegetation,
f) der Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Zwergstrauchheiden,
g) des Reliefs und der landwirtschaftlich genutz-ten Böden,
h) des gehölzgesäumten Wegenetzes in der of-fenen Landschaft, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten bzw. wiederherzu-stellen, um die vorhandenen Lebensräume, ein-schließlich aller dafür charakteristischen Arten, zu erhalten und zu entwickeln und um das Land-schaftsbild zu pflegen, zu beleben und zu glie-dern;
[…]
3. die Erhaltung bzw. Verbesserung der Ruhe und der Eignung des geschützten Gebietes für die ungestörte Erholung in Natur und Land-schaft;
4. die Freihaltung des Landschaftsschutzgebie-tes von Bebauung und die landschaftliche Ein-bindung von Ortsrändern, vorhandenen geneh-migten Campingplätzen, Gartenlaubenkolonien, Anwesen und sonstigen baulichen Anlagen;
5. die Erhaltung, Entwicklung und Mehrung des Waldes in dem Maße, dass er auf Dauer eine bestmögliche Nutz-, Schutz-, Erholungs- und ökologische Funktion ausüben kann durch
a) naturnahe Waldbewirtschaftung,
b) Entwicklung und Erhaltung mehrstufiger Waldränder,
c) Gewährleistung einer natürlichen Sukzession der in den Wäldern liegenden, nicht waldbe-stockten Flächen, die für eine große Artenvielfalt besonders bedeutsam sind sowie die Wiederbe-waldung von Flächen aller Art mit Waldgesell-schaften, die der potentiell natürlichen Vegeta-tion entsprechend;
[...]
7. eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende Bewirtschaftung der Ackerflächen […];
8. die Sicherung, Entwicklung bzw. Wiederher-stellung von Feldgehölzen und Alleen zur Ver-besserung der ökologischen Funktion der Land-schaft und des Landschaftsbildes;
9. die Sicherung der Moorböden, insbesondere durch Aufhebung von Entwässerungsmaßnah-men und durch extensive Grünlandnutzung so-wie Verhinderung der Umwandlung von Grün-land in Acker (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3,4,5,7-9).
35
Name des LSG
Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks
Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO
Wittenberger Vorfläming und Zahnab-achtal
Das Schutzgebiet, das naturräumlich der Land-schaftseinheit des Roßlau-Wittenberger Vorflä-ming zuzuordnen ist, zeichnet sich durch eine überwiegend durch eiszeitliche Grundmoränen geprägte ländliche Kulturlandschaft aus. Dabei wechseln größere geschlossene Waldgebiete mit landwirtschaftlich genutzten Flächen, Bach-tälchen durchziehen das Gebiet.
Zweck der Unterschutzstellung des Gebietes ist:
1. die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, dazu zählen:
- die Erhaltung der typischen Wald-Offenland-Verteilung, insbesondere die Sicherung der gro-ßen zusammenhängenden Waldgebiete, in de-nen Kiefern forsten dominieren, aber auch ar-tenreiche Eichen-Hainbuchenwälder, Kiefern- Stieleichenwälder und kleinflächig Traubenei-chen-Rotbuchen-, Erlen-Eschen und Erlen-bruchwälder vorkommen
- der Schutz der Bachtälchen mit z.T. naturna-hen Fließgewässern und ihren Auen mit Feucht-wiesenbereichen und Erlen-Eschenbeständen und des eiszeitlich geformten Reliefs einer z.T. übersandeten Grundmoränenlandschaft
- die Bewahrung der Landschaft vor Eingriffen, die die traditionelle Landschaftsstruktur verän-dern und damit die Vielfalt, Eigenart und Schön-heit der Landschaft sowie ihre Eignung für die naturbezogene Erholung beeinträchtigen, wie Bodenabbau, Zersiedlung, Bau neuer großer Versorgungstrassen
- die Erhaltung der typischen Dorf- und Sied-lungsstrukturen.
2. Der Schutz und die Förderung charakteristi-scher Lebensräume mit den dort lebenden Ar-ten, dazu zählen:
- die Eichen-Hainbuchenwälder
- die Kiefern-Eichenwälder
- die Traubeneichen-Rotbuchenwälder
- die Erlen-Eschenwälder
- die naturnahen Bachläufe der Fließgewässer-systeme des Zahna-, Rische-, Krähe-, Trajuhnschen und Apollensdorfer Baches mit den dazugehörigen Talräumen und Quellberei-chen sowie der natürlichen gewässerbegleiten-den Vegetation
- die Kleingewässer und Feldsölle mit ihren Ver-landungsbereichen
- die Hecken und Feldgehölze
- die Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Zwergstrauchheiden, insbesondere auf den Flä-chen der ehemaligen Truppenübungsplätze der Woltersdorfer und Teucheler Heide
Zu den Pflege- und Entwicklungszielen ge-hören insbesondere:
1. die Erzielung naturnaher Bestockungen in den Waldbereichen
2. die Wiederherstellung naturnaher hydro-logischer Verhältnisse in grundwasserbe-einflussten Biotopen durch geeignete Maß-nahmen
3. die Renaturierung künstlich verbauter Gewässerabschnitte und die weitgehende Wiederherstellung der natürlichen Vorflut-verhältnisse
4. die gezielte Pflege extensiv genutzter Grünlandbereiche durch Mähen, Beweiden, Beseitigung von Gehölzaufwuchs wie z. B. der Feuchtwiesen in den Bachniederungen, der Trocken- und Halbtrockenrasen und der Streuobstwiesen“ (§ 7 Nr. 1-4).
Die genauen Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen regelt ein Pflege- und Ent-wicklungsplan.
36
Name des LSG
Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks
Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO
- die Ackerwildkrautfluren
- die dörflichen Ruderalfluren
- das gehölzgesäumte Wegenetz in der offenen Landschaft sowie
- das Bodenrelief.
3. die Erhaltung sowie die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaus-haltes, dazu zählen:
- die Erhaltung der Waldbestände in dem Maße, dass sie auf Dauer eine bestmögliche ökologische und eine Schutz- und Erholungs-funktion gleichberechtigt neben der Rohstoffpro-duktion ausüben können, durch:
- die naturnahe Waldbewirtschaftung
- die gezielte Umwandlung von Kiefernreinbe-ständen auf entsprechenden Standorten in na-turnahe Nadellaub- und Laubmischwaldbe-stände unter Förderung standortgerechter Baumarten
- die Entwicklung und Erhaltung stufiger Wald-ränder
- den Schutz der in den Wäldern liegenden nicht waldbestockten Flächen, die für eine große Ar-tenvielfalt besonders bedeutsam sind;
- die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung öko-logisch durchlässiger, naturnaher Fließgewässer
- die Erhaltung der Bachtäler in den Waldgebie-ten, dabei insbesondere Erhalt und Entwicklung von Erlenbruchwäldern
4. die Sicherung der Funktion als Gebiet für ru-hige Erholung, dazu sind:
- lärmintensive Freizeitnutzungen auf die im Zu-sammenhang bebauten Ortslagen zu beschrän-ken (§ 3 Abs. 1-4).
Westfläming Der nachfolgend näher beschriebene land-schaftliche Charakter des Landschaftsschutzge-bietes ist zu erhalten. Er wird bestimmt durch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Land-schaftsbildes. Die Landschaft des Vorflämings, eine überwiegend durch eiszeitliche Grundmorä-nen geprägte ländlich geprägte Kulturlandschaft, hat wegen der vielfältigen Ausstattung mit ver-schiedenen Landschaftselementen eine beson-dere Bedeutung für die ökologische Funktionsfä-higkeit des Naturhaushaltes und für die natur-verbundene Erholung des Menschen. Der Cha-rakter des Landschaftsbildes wird insbesondere bestimmt durch:
1. große zusammenhängende Waldgebiete, in denen Kiefernforsten dominieren, aber auch ar-tenreiche Birken-Eichenwälder, Eichen-Hain-
Handlungen, die den Charakter des Gebie-tes verändern oder dem Schutzzweck zu-widerlaufen können, bedürfen der […] Er-laubnis [...] (§ 4 Abs. 1).
37
Name des LSG
Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks
Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO
buchwälder, Rotbuchen-Traubeneichen, Wald-gesellschaften, Erlen-Eschen- und Erlenbruch-wälder vorkommen;
2. Bachtälchen mit z.T. naturnahen Fließgewäs-sern und ihren Auen;
3. das Landschaftsbild belebende Teichanlagen und zahlreiche Quellbereiche, die besonders schutzwürdige Ökosysteme darstellen (§ 3 Abs. 1).
Der besondere Schutzzweck der Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet ist:
1. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere
a) des Waldes,
b) des Grünlandes,
c) der Hecken und Feldgehölze,
d) der Lebensstätten der heimischen Pflanzen- und Tierwelt,
e) der Kleingewässer und der naturnahen Fließ-gewässer mit den dazugehörigen Talräumen und Quellbereichen sowie der natürlichen ge-wässerbegleitenden Vegetation,
f) der Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Zwergstrauchheiden,
g) des Reliefs und der landwirtschaftlich genutz-ten Böden,
h) des gehölzgesäumten Wegenetzes in der of-fenen Landschaft,
um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten bzw. wiederherzustellen und um das Landschaftsbild zu pflegen, zu beleben und zu gliedern;
2. die Erhaltung bzw. Verbesserung der Rufe und der Eignung des geschützten Gebietes für die ungestörte Erholung in Natur und Land-schaft;
[…]
5. die Erhaltung des Waldes in dem - Maße, dass er auf Dauer eine bestmögliche Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion ausüben kann, durch
a) naturnahe Waldwirtschaft,
b) Entwicklung und Erhaltung mehrstufiger Waldränder,
c) Schutz der in den Wäldern liegenden, nicht waldbestockten Flächen (gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3, 8 und Landeswaldgesetz - LaWG LSA), die für eine große Artenvielfalt besonders bedeut-sam sind und eine Fläche von 0,25ha nicht überschreiten;
38
Name des LSG
Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks
Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO
6. die Erhaltung und Pflege der Heiden, Tro-cken- und Halbtrockenrasen;
7. insbesondere eine Bewirtschaftung der Ackerflächen gemäß den Leitlinien für eine ord-nungsgemäße Landbewirtschaftung;
8. die Anlage von Flurgehölzen und Alleen zur Verbesserung der ökologischen Funktion der Landschaft und des Landschaftsbildes
9. die Sicherung der Moor- und Gleyböden, ins-besondere durch extensive Grünlandnutzung und Verhinderung der Umwandlung von Grün-land in Acker
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 6-9).
Zerbster Nuthetäler
Der nachfolgend näher beschriebene land-schaftliche Charakter des Landschaftsschutzge-bietes ist zu erhalten. Er wird bestimmt durch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Land-schaftsbildes. Die Landschaft des Vorflämings mit den Nuthetälern, eine überwiegend durch eiszeitliche Grundmoränen geprägte ländliche Kulturlandschaft, hat wegen der vielfältigen Aus-stattung mit verschiedenen Landschaftselemen-ten eine besondere Bedeutung für die ökologi-sche Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und für die naturverbundene Erholung des Men-schen
Der Charakter wird bestimmt durch:
1. Bachtälchen mit zum Teil naturnahen Fließge-wässern und ihren Auen sowie Ufergehölzen und Feldgehölzen;
2. Grünländer mit Feuchtwiesen, Seggenriedern und mesophilen Wirtschaftswiesen und -weiden;
3. das Landschaftsbild belebende naturnahe Kleingewässer und zahlreiche Quellbereiche, die besonders schutzwürdige Ökosysteme dar-stellen;
4. Niederungswälder im Übergang zu den nörd-lich gelegenen Waldgebieten (§ 3 Abs. 1).
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Cha-rakter des Landschaftsschutzgebietes und der besondere Schutzzweck nicht beein-trächtigt werden (§ 4 Abs. 2).
Der besondere Schutzzweck der Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet ist:
1. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere
a) des Grünlandes in den Talauen zur Entwick-lung artenreicher Grünlandgesellschaften,
b) der Ufergehölze,
c) der Hecken- und Feldgehölze,
d) der gebietsheimischen Tier- und Pflanzenar-ten und deren Lebensstätten,
e) der Kleingewässer und der naturnahen Fließ-gewässer mit den dazugehörigen Talräumen und Quellbereichen sowie der natürlichen ge-wässerbegleitenden Vegetation,
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaus-halt schädigen, das Landschaftsbild nach-haltig verändern, den besonderen Erho-lungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zu-widerlaufen (§ 5 Abs. 1).
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Name des LSG
Aussagen zum Themenfeld Landschaft im Rahmen der Beschreibung des Schutz-zwecks
Aussagen zum Themenfeld Landschaft an anderer Stelle der VO
f) des Waldes, der naturnahen Eichen-Hainbu-chen-Mischwälder und Buchenmischwälder so-wie Umwandlung naturferner Forste in standort-typische, strukturreiche Waldgesellschaften,
g) Schutz der natürlichen Bodeneigenschaften und -funktionen; Schutz vor Verdichtung, Abbau und Erosion,
h) des gehölzgesäumten Wegenetzes in der of-fenen Landschaft, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten bzw. wiederherzu-stellen und um das Landschaftsbild zu pflegen, zu beleben und zu gliedern;
2. die Erhaltung bzw. Verbesserung der Ruhe und der Eignung des geschützten Gebietes für die ungestörte Erholung in Natur und Land-schaft;
[…]
4. die Anlage von Flurgehölzen und Alleen zur Verbesserung der ökologischen Funktion der Landschaft und des Landschaftsbildes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4).
Allgemeine Aussagen der Raumordnung und der Verordnungen über Landschafts-schutzgebiete zu erneuerbaren Energien
Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt enthält Festsetzungen in Form von Grundsät-
zen und Zielen, die sich auf die Förderung und Nutzung der erneuerbaren Energien beziehen.
Nach den Festsetzungen im Kapitel „Energie“ soll beispielsweise die Verfügbarkeit der erneu-
erbaren Energien für die Energiebereitstellung im Bundesland Sachsen-Anhalt ausgeschöpft
werden (Ziel) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 3.4). Den Regionalen Planungsgemeinschaf-
ten wird die Aufgabe zuteil, gemäß des Klimaschutzprogramms und dem Energiekonzept des
Landes, den Ausbau der erneuerbaren Energien in Form von Windenergie, aber zunehmend
auch von Biomasse, Biogas, Solarenergie, Wasserkraft und Geothermie zu unterstützen. Hier-
durch soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch erhöht werden (Grund-
satz) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 3.4). Die Regionalplanung soll außerdem für die Um-
setzung des Landesenergiekonzepts und des Klimaschutzprogramms des Landes Sachsen-
Anhalts Konzepte aufstellen (Grundsatz) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010, Kap. 3.4). Der Einsatz
von erneuerbaren Energien ist neben der Energieeffizienz ein Beitrag zum Umwelt- und Kli-
maschutz und zur Energieversorgungssicherheit (Grundsatz) (MLV SACHSEN-ANHALT 2010:
Kap. 3.4).
In einem Grundsatz zur Kulturlandschaft heißt es, dass die Nutzung regenerativer Energien
und nachwachsender Rohstoffe als Teil der Kulturlandschaft durch die ländliche Entwicklung
weiterentwickelt werden sollen (MLV SACHSEN-ANHALT 2010: Kap. 1.1). Im Kapitel „Klima-
schutz, Klimawandel“ wird außerdem ein Grundsatz formuliert, nach dem zur Gewinnung von
regenerativen Energien Flächen gesichert und freigehalten werden sollen. Dabei wird die In-
tention verfolgt, den Außenbereich insbesondere für die Landwirtschaft, zum Schutz der Tier-
40
und Pflanzenwelt und für die Erholung zu erhalten und das Landschaftsbild zu bewahren
Der Regionale Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (RPG A-B-W 2005) enthält ab-
gesehen von den nicht bindenden Aussagen zur Windkraftnutzung keine Inhalte im Bezug zu
erneuerbaren Energien.
Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete
Die ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen enthalten explizite und implizite
Regelungen zu baulichen Anlagen im Allgemeinen, die auch eine Bedeutung für Anlagen zur
Erzeugung von erneuerbaren Energien haben könnten. Die einzelnen Regelungen sind Ta-
belle 9 zu entnehmen. Nach den Aussagen ist die Errichtung baulicher Anlagen entweder
grundsätzlich verboten oder unterliegt zumindest einem Erlaubnisvorbehalt.
Tabelle 9: Explizite und implizite Regelungen zu baulichen Anlagen in den ausgewerteten Landschafts-
schutzgebietsverordnungen.
Name des LSG
Explizite Regelungen zur Errichtung bau-licher Anlagen
Implizite Regelungen zur Errichtung bauli-cher Anlagen
Roßlauer Vor-fläming
Erlaubnis bedürfen insbesondere:
2. Maßnahmen, die über eine Unterhaltung oder Instandhaltung an […] Leitungen aller Art […] (§ 4 Abs. 1 Nr. 2).
Die Erlaubnis [siehe § 4 Abs. 1] wird unbe-schadet anderer Rechtsvorschriften […] er-teilt, wenn der Charakter der Landschaft und der besondere Schutzzweck nicht beein-trächtigt werden (§ 4 Abs. 2 S. 1).
Insbesondere ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten o-der zu erweitern, auch wenn sie keiner Bau-genehmigung nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gel-tenden Fassung bedürfen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1).
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Hand-lungen verboten, die den Charakter des Ge-bietes verändern, den Naturhaushalt schädi-gen, das Landschaftsbild nachhaltig verän-dern, den besonderen Erholungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zuwiderlaufen (§ 5 Abs. 1).
Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal
Erlaubnis bedürfen:
1. die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Bau-ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der jeweils geltenden Fassung oder die Errichtung gleichgestellter Maßnahmen (§ 4 Nr. 1).
Westfläming Insbesondere ist verboten:
1. die Errichtung von baulichen Anlagen i.S.d. § 2 des Gesetzes über die Bauord-nung des Landes Sachsen-Anhalt in der je-weils geltenden Fassung oder der Errich-tung gleichgestellter Maßnahmen durchzu-führen; (§ 5 Abs. 2 Nr. 1).
Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwider-laufen können, bedürfen der […] Erlaubnis [...] (§ 4 Abs. 1).
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Hand-lungen verboten, die den Charakter des Ge-bietes verändern, den Naturhaushalt schädi-gen, das Landschaftsbild nachhaltig verän-dern, den besonderen Erholungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zuwiderlaufen (§ 5 Abs. 1).
41
Name des LSG
Explizite Regelungen zur Errichtung bau-licher Anlagen
Implizite Regelungen zur Errichtung bauli-cher Anlagen
Die §§ 4, 5 (Erlaubnisvorbehalte/Verbote) gelten nicht für:
4. Die Unterhaltung und Instandsetzung von ober- und unterirdischen Ver- und Entsor-gungsleitungen sowie Ver- und Entsor-gungsanlagen, […] (§ 6 Nr. 4).
Zerbster Nuthe-täler
Erlaubnis bedürfen:
1. die Errichtung baulicher Anlagen, die ei-nem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar dienen, wenn diese das örtliche Land-schaftsbild nicht erheblich beeinträchtigen;
[…]
6. die Unterhaltung und Instandsetzung von ober- und unterirdischen Ver- und Entsor-gungsleitungen sowie Bahnanlagen und Straßen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 6).
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Charak-ter des Landschaftsschutzgebietes und der besondere Schutzzweck nicht beeinträchtigt werden (§ 4 Abs. 2).
Insbesondere verboten:
2. bauliche Anlagen aller Art zu errichten o-der zu erweitern, auch wenn sie keiner Bau-genehmigung nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2).
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Hand-lungen verboten, die den Charakter des Ge-bietes verändern, den Naturhaushalt schädi-gen, das Landschaftsbild nachhaltig verän-dern, den besonderen Erholungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zuwiderlaufen (§ 5 Abs. 1).
(Landesweite) anreizorientierte Instrumente und Ansätze
Anreizorientierte Ansätze beinhalten Instrumente wie Investitionsförderung, Wettbewerbe,
Auszeichnungen etc. Die landesweiten anreizorientierten Steuerungsansätze in Form von För-
derprogrammen werden nachfolgend in Steckbriefen dargestellt. Diese basieren auf Abfragen
der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im April und Mai
2015. In der Datenbank werden Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes, der Länder
und der Europäischen Union dargestellt.
Im Land Sachsen-Anhalt sind/waren folgende Förderinstrumente zur Stärkung erneuerbarer
Energienutzung vorhanden:
Name des Förderprogramms: Förderung von Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare
Energien und Klimaschutz in Kindertagesstätten und Schulen (STARK III - EFRE)
Träger: Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
Fördergegenstand: Förderziele u. a. die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien und
der Schutz von Ressourcen. Die Errichtung von Anlagen zur direkten Wärmeversorgung aus
regenerativen Energien dient der Deckung des Eigenbedarfs und kann gegebenenfalls auch
anteilig in übergeordneten Zusammenhängen (z. B. gemeinsame Nahwärmeerzeuger oder -
netze für öffentliche Bauten) zur Deckung des Eigenbedarfs gefördert werden.
Laufzeit: bis 31.12.2015
Antragsberechtige: Antragsberechtigt sind Träger von Kindertagesstätten sowie Träger von
öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft.
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Name des Förderprogramms: Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der er-
neuerbaren Energien (Sachsen-Anhalt KLIMA)
Träger: Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
Fördergegenstand: Vorhaben zur Ermittlung von geeigneten Möglichkeiten zur Verbesse-
rung der Energieeffizienz sowie der Vermeidung oder Verringerung von Emissionen klima-
schädlicher Gase in die Atmosphäre, auch in Verbindung mit Projekten für energieautarke
Kommunen und Bioenergiedörfer. Die Ermittlung umfasst durchführbare technische Maßnah-
men inklusive zugehöriger Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, wobei die Ergebnisse möglichst
auf andere Unternehmen oder Kommunen übertragbar sein sollen.
Laufzeit: galt bis 30.06.2014
Antragsberechtige: Antragsberechtigt waren Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in
Sachsen-Anhalt, die Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sowie Gebiets-
körperschaften und kommunale Eigenbetriebe in Sachsen-Anhalt.
Name des Förderprogramms: Regionale ländliche Entwicklung
Träger: zuständiges Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF), Landesver-
waltungsamt Sachsen-Anhalt
Fördergegenstand: Versorgung mit erneuerbaren Energien durch den Bau von Leitungsnet-
zen (Biogas- und Nahwärmeleitungsnetze) in ländlichen Räumen: Zuwendungszweck 1.1 Ge-
fördert werden dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturvorhaben, insbesondere zur
Erschließung der landwirtschaftlichen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommens-
diversifizierung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe. 1.2 Die Vorhaben dienen der Versor-
gung mit erneuerbaren Energien im Sinne des EEG durch Bau von Nahwärme- oder Biogas-
leitungen sowie Wärmespeichern im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Tätig-
keiten und deren Umstellung. Die Vorhaben sollen an den Erfordernissen des demografischen
Wandels ausgerichtet sein und nachhaltig zur Entwicklung des ländlichen Raumes beitragen.
1.3 Infrastrukturvorhaben, die in besonderem Maße Energieträger aus Anlagen nutzen, die zur
Vermeidung von schädlichen Treibhausgasen einen Einsatz von mindestens 50 v.H. Masse-
anteilen Gülle im Sinne des EEG aus Tierhaltungsanlagen nachweisen, werden zuvorderst
gefördert.
Laufzeit: bis 31.12.2015
Antragsberechtige: Antragsberechtigt waren je nach Vorhaben Körperschaften des öffentli-
chen Rechts, Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbe-
reinigungsgesetz sowie ihre Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände sowie natürli-
che und juristische Personen und Personengemeinschaften des privaten Rechts.
Name des Förderprogramms: Einzelbetriebliche Förderung
Träger: Zuständiges Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF), Investiti-
onsbank Sachsen-Anhalt (IB)
Fördergegenstand: Das Land Sachsen-Anhalt fördert mit Unterstützung des Bundes und der
EU: Investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen (Agrarinvestitionsförderungs-
programm, Teil A): Mitfinanziert werden Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbe-
weglichem Vermögen, Kauf von neuen Anlagen und Maschinen der Innenwirtschaft, allge-
meine Aufwendungen sowie die Erstellung eines Investitionskonzeptes. Investitionen zur
43
Diversifizierung (Teil B): Mitfinanziert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkom-
mensquellen im ländlichen Raum.
Laufzeit: galt bis 31.12.2013
Antragsberechtige: Antragsberechtigt waren kleine und mittlere landwirtschaftliche Unter-
nehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU. Das Unternehmen musste mehr als 25 % sei-
ner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße
nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen bzw.
überschreiten oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke verfolgen. In Teil B waren auch Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunter-
nehmen, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige, soweit sie in räumlicher
Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder ent-
wickeln, förderfähig.
Persuasiv-kooperative Instrumente und Ansätze
Wie bereits aus Kapitel 4.2 hervorgeht, sind innerhalb des Naturparks zahlreiche kooperativ-
persuasive Ansätze vorhanden.
Innerhalb der Bioenergieregion Wittenberg, wie die Aktivitäten zusammenfassen vom Land-
kreis Wittenberg selbst benannt werden, finden in verschiedenen Konstellationen Fachforen
statt. Zudem gibt es einen Regionalkoordinator, der sich intensiv für erneuerbare Energien im
Landkreis einsetzt (SCHÖN & WENDT-SCHWARZ 2015: 28)
Die LEADER-Regionen bestehen aus Kooperationen zwischen regionalen Akteuren die sich
in den lokalen Aktionsgruppen wiederfinden und durch Regionalmanagements begleitet wer-
den (LAG WITTENBERGER LAND 2015, LAG MITTLERE ELBE-FLÄMING 2015).
Die Energieavantgarde bringt durch Kooperationen mit regionalen Partnern/Stadtwerken un-
ternehmerisches Denken in die Energiewende (SCHÖN & WENDT-SCHWARZ 2015: 28).
Integrierte Ansätze
Innerhalb des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt gibt es zahlreiche Strukturen, in denen
Themen der erneuerbaren Energien diskutiert werden, Veranstaltungen stattfinden, Prozesse
ablaufen, Studien erstellt und Maßnahmen umgesetzt werden etc. Dazu zählen:
In mind. einem Handlungsfeld in den LEADER-Regionen „Wittenberger Land“ und
„Mittlere Elbe-Fläming“ wird das Thema Energie bzw. Klimaschutz thematisiert (LAG
WITTENBERGER LAND 2015, LAG MITTLERE ELBE-FLÄMING 2015).
Die Bioenergieregion Wittenberg: die verschiedenen Energieformen werden seit der
Aufstellung der BINGO RES in verschiedenen Förderprogrammen weiterentwickelt,
diese sind ausführlich in Kapitel 4.2 beschrieben.
5.2 Windenergieanlagen
Regulative Instrumente
Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt (MLV SACHSEN-ANHALT 2010) enthält eine Viel-
zahl an Grundsätzen und Zielen zur Steuerung von Windkraftanlagen durch die Ausweisung
44
von Vorrang- und Eignungsgebieten. Das erste hierzu formulierte Ziel lautet, dass die Errich-
tung von Windkraftanlagen aufgrund ihrer Auswirkungen zu steuern ist (MLV SACHSEN-ANHALT
2010: Kap. 3.4). Die Regionalen Entwicklungspläne sollen dabei zur Sicherung der räumlichen
Voraussetzungen dienen. Für die jeweiligen Planungsregionen wird zur räumlichen Konzent-
Der Regionale Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (RPG A-B-W 2005) und die All-
gemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark enthalten keine Aussagen zum Energie-
pflanzenanbau.
Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete
Die ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen enthalten keine konkreten Aussa-
gen zum Energiepflanzenanbau. Es finden sich in den Verordnungen jedoch Regelungen zur
Land- und Forstwirtschaft, die auch eine Bedeutung für die Biomassenutzung mit sich bringen
könnten. Die einzelnen Regelungen sind Tabelle 10 zu entnehmen. Bemerkenswert ist, dass
in allen untersuchten LSG-Verordnungen die konkreten Ge- und Verbote (wie z. B. ein Verbot
von Grünlandumbruch) nicht für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennut-
zung gelten bzw. diese explizit von allen Ge- und Verboten der Verordnungen ausgenommen
wird.
Tabelle 10: Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft in den ausgewerteten Landschaftsschutzge-
bietsverordnungen.
Name des LSG Regelungen zur Landwirtschaft Regelungen zur Forstwirtschaft
Roßlauer Vor-fläming
Erlaubnis bedürfen insbesondere:
6. der Umbruch von fakultativen Dauer-grünland auf solchen Standorten für de-ren erfolgreiche wirtschaftliche Nutzung eine Grünlanderneuerung durch Um-bruch und Wiederansaat unbedingt er-forderlich ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)).
Insbesondere ist es verboten:
2. Dauergrünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln
3. bedeutsame geologische Erscheinungsweisen sowie sonstige für die geowissenschaft-liche Forschung und Lehre genutzten Aufschlüsse zu beseitigen und diese und die sons-tige Oberflächengestalt des Bodens, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttun-gen, zu verändern;
4. Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu beeinträchtigen, ins-besondere Wald- und Feuchtwiesen zu verändern, zu verunreinigen, zu schädigen oder ganz zu beseitigen;
5. Gebüsche, Hecken, Gehölze und außerhalb des Waldes stehende Einzelbäume und Baumgruppen zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen;
6. stehende oder fließende naturnahe Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 2 WG LSA, ein-schließlich deren Zu- und Ablauf sowie deren Ufervegetation zu beseitigen, zu verändern oder zu schädigen;
7. Findlinge sowie Lesesteinhaufen auf einer Fläche von mehr als 5m² aus der Landschaft zu entnehmen;
[…]
48
Name des LSG Regelungen zur Landwirtschaft Regelungen zur Forstwirtschaft
10. Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Beeinflussung bzw. Veränderung des Was-serhaushaltes und zur Absenkung des Grundwasser führen können; (§ 5 Abs. 2 Nr. 2-7, 10).
Die §§ 4, 5 (Erlaubnisvorbehalte/Ver-bote) gelten nicht für:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftli-che Bodennutzung auf bislang dafür ge-nutzten Flächen, einschließlich der ord-nungsgemäßen Einfriedung für die Landwirtschaft (§ 6 Nr. 1).
Die §§ 4, 5 (Erlaubnisvorbehalte/Verbote) gel-ten nicht für:
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bislang dafür genutzten Flä-chen, einschließlich der ordnungsgemäßen Einfriedung für die Forstwirtschaft sowie die Errichtung von Schutzhütten ausschließlich aus naturbelassenem Material, mit der Ein-schränkung, dass Höhlen- und Horstbäume er-halten bleiben; (§ 6 Nr. 2).
Hinweis: Die genauen Pflege- und Entwick-lungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungskonzept zusammengefasst (§7).
Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal
Erlaubnis bedürfen:
2. die dauerhafte Nutzungsänderung von Flächen, ausgenommen sind die Regelungen des § 5 Nr. 2 (§ 4 Nr. 2).
Erlaubnis bedürfen:
3. die erstmalige Aufforstung bisher nicht ge-nutzter Grundflächen; (§ 4 Nr. 3).
Erlaubnis bedürfen:
6. die Veränderung von Gewässern, die Veränderung von Zu- und Abläufen des Wassers, die Veränderung des Grundwasserstandes, die Errichtung von Bauwerken im Zusammen-hang mit wasserbaulichen Maßnahmen, die Durchführung von über den vorhandenen o-der genehmigten Bestand hinausgehende Entwässerungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 6).
Vorbehaltlich § 6 sind verboten:
1. Gewässer und Feuchtflächen aller Art, wie z. B. Quellen, Tümpel, Weiher, Teiche, Nassstellen, Sümpfe, Gräben und Bäche sowie die hieran gebundene Vegetation oder Tierwelt zu verändern oder zu beseitigen, soweit dies nicht der Wiederherstellung und Pflege naturnaher Gewässer und Feuchtgebiete unter Beachtung der wasser- und natur-schutzrechtlichen Vorschriften dient
2. Dauergrünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln
3. bedeutsame geologische Erscheinungen sowie sonstige für die geowissenschaftliche Forschung und Lehre genutzte Aufschlüsse zu beseitigen und diese und die sonstige Oberflächengestalt des Bodens, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttungen, zu verändern
4. Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu beeinträchtigen, ins-besondere Waldwiesen und Feuchtwiesen zu verändern, zu verunreinigen, zu schädigen oder ganz zu beseitigen
5. Findlinge und Lesesteinhaufen auf einer Fläche von mehr als 10 m² außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen aus der Landschaft zu entnehmen
6. Gebüsche, Hecken, Gehölze außerhalb des Waldes zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen
7. Totholz und Stubben auf Forstflächen und in Feldhecken zu roden und zu entsorgen
[…]
10. Abfälle oder andere Materialien, Stoffe oder Gegenstände zu lagern oder abzulagern, soweit sie nicht zu einer zulässigen Grundstücksnutzung (wie z. B. einer landwirtschaftli-chen Nutzung) erforderlich sind (§ 5 Nr. 1-7, 10).
Name des LSG Regelungen zur Landwirtschaft Regelungen zur Forstwirtschaft
1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bislang dafür ge-nutzten Flächen einschließlich der ordnungsgemäßen Einfriedung für die Forst- und Land-wirtschaft
[…]
5. den fachgerechten Gehölzrückschnitt zur Erhaltung des Lichtraumprofiles und die ord-nungsgemäßen Pflegemaßnahmen an Hecken in den Monaten Oktober bis Februar
[…] (§ 6 Nr. 1, 5).
Die genauen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen regelt ein Pflege- und Entwicklungs-plan.
Zu den Pflege- und Entwicklungszielen gehören insbesondere:
1. die Erzielung naturnaher Bestockungen in den Waldbereichen
2. die Wiederherstellung naturnaher hydrologischer Verhältnisse in grundwasserbeein-flussten Biotopen durch geeignete Maßnahmen
3. die Renaturierung künstlich verbauter Gewässerabschnitte und die weitgehende Wie-derherstellung der natürlichen Vorflutverhältnisse
4. die gezielte Pflege extensiv genutzter Grünlandbereiche durch Mähen, Beweiden, Be-seitigung von Gehölzaufwuchs wie z. B. der Feuchtwiesen in den Bachniederungen, der Trocken- und Halbtrockenrasen und der Streuobstwiesen (§ 7).
Westfläming Erlaubnis bedürfen:
3. die Veränderung von Gewässern, die Veränderung von Zu- und Abläufen des Wassers, die Veränderung des Grundwasserstandes, die Durchführung von über den Bestand hin-ausgehende Entwässerungsmaßnahmen;
2. die dauerhafte Nutzungsänderung von Flächen vorzunehmen;
3. Dauergrünland umzubrechen oder in Acker- oder Grabeland umzuwandeln;
4. bedeutsame geologische Erscheinungen sowie sonstige für die geowissenschaftliche Forschung und Lehre genutzte Aufschlüsse zu beseitigen und diese und die sonstige Oberflächengestalt des Bodens, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttungen, zu verändern;
5. Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu beeinträchtigen, ins-besondere Waldwiesen und Feuchtwiesen zu verändern, zu verunreinigen, zu schädigen oder ganz zu beseitigen;
6. Gebüsche, Hecken, Gehölze und außerhalb des Waldes stehend Einzelbäume und Baumgruppen zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen;
7. stehende oder fließende naturnahe Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 Wassergesetz LSA ein-schließlich deren Ufervegetation zu beseitigen oder zu schädigen;
8. Findlinge sowie Lesesteinhaufen auf einer Flächen von mehr als 10m² außerhalb der landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen aus der Landschaft zu entneh-men; (§ 5 Abs. 2 Nr. 2-8).
Die §§ 4, 5 (Erlaubnisvorbehalte / Verbote) gelten nicht für:
1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bislang dafür ge-nutzten Flächen einschließlich der ordnungsgemäßen Einfriedung für die Forst- und Land-wirtschaft;
[…]
3. den fachgerechten Gehölzrückschnitt zur Erhaltung des Lichtraumprofiles und die ord-nungsgemäßen Pflegemaßnahmen an Hecken in den Monaten Oktober bis Februar;
50
Name des LSG Regelungen zur Landwirtschaft Regelungen zur Forstwirtschaft
[…]
9. die Errichtung üblicher Hochsitze aus Holz ohne geschlossene Aufbauten, soweit diese landschaftsgerecht hergestellt sind;
(§ 6 Nr. 1, 3, 9).
Die genauen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen regelt ein noch zu erstellender Pflege- und Entwicklungsplan. Bei der Erstellung dieses Planes ist das Amt für Flurneuordnung im Hinblick auf Punkt 2 einzubeziehen.
Zu den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Gebiet gehören insbesondere:
1. das Extensivieren landwirtschaftlich genutzter Flächen unter Nutzung geeigneter För-derprogramme;
2. die gezielte Pflege extensiv genutzter Grünlandbereiche;
3. das Wiederherstellen naturnaher hydrologischer Verhältnisse in grundwasserbeein-flussten Biotopen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Rückbau von Meliorationsgräben);
4. das Erzielen naturnaher Bestockungen in Waldbereichen;
5. das Renaturieren künstlich verbauter Gewässer und das weitgehende Wiederherstel-lung der natürlichen Vorflutverhältnisse (§ 7).
Zerbster Nuthe-täler
Erlaubnis bedürfen:
2. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und offener Schutzhütten, soweit sie nicht aus na-turbelassenem Material sind;
[…]
5. das Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen außerhalb forstwirtschaftlich genutzter Flä-chen; (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5).
Erlaubnis bedürfen:
7. die Veränderung von Gewässern, von Zu- und Abläufen des Wassers, des Grundwas-serstandes sowie die Durchführung von über den Bestand hinausgehende Entwässe-rungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7).
Insbesondere verboten:
1. Dauergrünland umzubrechen oder in Acker- oder Grabeland umzuwandeln;
[…]
3. bedeutsame geologische Erscheinungen sowie sonstige für die geowissenschaftliche Forschung und Lehre genutzten Aufschlüsse zu beseitigen und diese und die sonstige Oberflächengestalt des Bodens, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttungen, zu verändern;
4. Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu beeinträchtigen, ins-besondere Wald- und Feuchtwiesen zu verändern, zu verunreinigen, zu schädigen oder ganz zu beseitigen;
5. Gebüsche, Hecken, Gehölze und außerhalb des Waldes stehende Einzelbäume und Baumgruppe zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen;
6. stehende oder fließende Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 2 WG LSA (Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt) einschließlich deren Ufervegetation zu beseitigen oder zu schädigen;
7. Findlinge sowie Lesesteinhaufen auf einer Fläche von mehr als 10m² außerhalb der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen aus der Landschaft zu entnehmen;
[…]
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3-7).
§§ 4, 5 (Erlaubnisvorbehalt/Verbote) gelten nicht für:
51
Name des LSG Regelungen zur Landwirtschaft Regelungen zur Forstwirtschaft
1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bislang dafür ge-nutzten Flächen einschließlich der ordnungsgemäßen Einfriedung für die Forst- und Land-wirtschaft;
[…]
3. den fachgerechten Gehölzrückschnitt zur Erhaltung des Lichtraumprofiles in den Mona-ten Oktober bis Februar;
[…]
8. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und Schutzhütten aus ausschließlich naturbe-lassenem Material;
[…]
(§ 6 Nr. 1, 3, 8).
Die genauen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen regelt ein noch zu erstellender Pflege- und Entwicklungsplan“ (§ 7).
Energetische Nutzung von Reststoffen aus Landschaftspflege und Bewirtschaftung von Infrastruktur(rand)flächen
Die Instrumente der Raumordnung auf Landes- und Regionalebene sowie die Allgemeinver-
fügung über die Erklärung zum Naturpark „Fläming/Sachsen-Anhalt“ machen keine Aussagen
zur energetischen Nutzung von Reststoffen aus Landschaftspflege und Bewirtschaftung von
Infrastruktur(rand)flächen.
Die ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen enthalten Regelungen zur
Land- und Forstwirtschaft, die auch die energetische Nutzung von Reststoffen aus der Land-
schaftspflege betreffen können. Die einzelnen Regelungen können der Tabelle 10 im Abschnitt
„Anbau von Energiepflanzen“ entnommen werden. Beispielsweise ist es in allen vier Land-
schaftsschutzgebieten verboten, alle Gehölze außerhalb des Waldes zu schädigen oder zu
beseitigen.
Energetische Nutzung von Holz aus Wäldern
Die Raumordnung auf Landes- und Regionalebene sowie die Allgemeinverfügung über die
Erklärung zum Naturpark „Fläming/Sachsen-Anhalt“ machen keine Aussagen zur energeti-
schen Nutzung von Holz aus Wäldern.
Die ausgewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen enthalten Regelungen zur
Forstwirtschaft, die auch die energetische Nutzung von Waldholz betreffen können. Die ein-
zelnen Regelungen können der Tabelle 10 im Abschnitt „Anbau von Energiepflanzen“ entnom-
men werden. Eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist jedoch grundsätzlich möglich.
Anreizorientierte Instrumente
Ergänzend zu den in Kapitel 5.1.3 und ggf. 5.1.5 dargestellten anreizorientierten Förderinstru-
menten sind keine weiteren regionalen anreizorientierten Instrumente zur Steuerung der ener-
getischen Nutzung von Biomasse im Naturpark bekannt.
52
Kooperativ-persuasive Instrumente und Ansätze
Ergänzend zu den in Kapitel 5.1.4 und ggf. 5.1.5 dargestellten kooperativ-persuasiven Förder-
instrumenten sind keine weiteren regionalen kooperativ-persuasiven Instrumente zur Steue-
rung der energetischen Nutzung von Biomasse im Naturpark bekannt.
5.4 Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Regulative Instrumente
Nach dem Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt sind Photovoltaik-Freiflächen im Allge-
meinen raumbedeutsam und müssen vor ihrer Genehmigung landesplanerisch abgestimmt
werden. Ihre Wirkungen auf 1.) das Landschaftsbild, 2.) den Naturhaushalt und 3.) baube-
dingte Störungen des Bodenhaushaltes sollen dabei geprüft werden (Ziel). Im Landesentwick-
lungsplan finden sich drei Grundsätze, die Aussagen zu Standorten von Photovoltaik-Freiflä-
chenanalgen machen. Bevorzugte Standorte sind demnach bereits versiegelte Flächen oder
Konversionsflächen, während die Errichtung auf landwirtschaftlichen Flächen vermieden und
Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe nicht genutzt werden sollen (MLV SACHSEN-AN-
HALT 2010: Kap. 3.4).
Der Regionale Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (RPG A-B-W 2005) und die All-
gemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark enthalten keine Aussagen zu Photovol-
taik-Freiflächenanlagen.
Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete
Auch in den analysierten Landschaftsschutzgebietsverordnungen finden sich keine expliziten
Aussagen zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Wie auch bei Windkraft- und Bioenergieanla-
gen sind jedoch auch hier die allgemeinen Regelungen zur Errichtung baulicher Anlagen in
den LSG relevant (s. Tabelle 9). Nach diesen ist die Errichtung baulicher Anlagen bzw. die
Durchführung von Baumaßnahmen in den LSG Roßlauer Vorfläming, Westfläming und Zerbs-
ter Nuthetäler verboten und unterliegt im LSG Wittenberger Vorfläming einem Erlaubnisvorbe-
halt.
Anreizorientierte Instrumente
Ergänzend zu den in Kapitel 5.1.3 und ggf. 5.1.5 dargestellten anreizorientierten Förderinstru-
menten, sind keine weiteren regionalen anreizorientierten Instrumente zur Steuerung von Pho-
tovoltaik-Freiflächenanlagen bekannt.
Kooperativ-persuasive Instrumente und Ansätze
Ergänzend zu den in Kapitel 5.1.3 und ggf. 5.1.4 dargestellten kooperativ-persuasiven Förder-
instrumenten sind keine weiteren regionalen kooperativ-persuasiven Instrumente zur Steue-
rung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen bekannt.
53
6 Zusammenfassung und Einordnung
Die Kulturlandschaft des Naturparks Fläming/Sachsen-Anhalt wird vorwiegend durch eine in-
tensive Forst- und Landwirtschaft geprägt. Für die landschaftsbezogene Erholung sind neben
kulturhistorischen Stätten (u. a. Mühlen, Burgen, Kirchen, Schlössern) die UNESCO-Welter-
bestätten in Dessau-Roßlau und Lutherstadt Wittenberg von Bedeutung.
Im Naturpark Fläming befinden sich sowohl Windenergieanlagen als auch Photovoltaik-Frei-
flächenanlagen und Bioenergieanlagen. Der Ausbau von Bioenergie, insbesondere im Bereich
der energetischen Holznutzung, wurde im und um das Gebiet des Naturparks in der Vergan-
genheit forciert.
Konflikte zwischen der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Naturschutz bestehen aus
Sicht der Verwaltungen hauptsächlich in Bezug auf das Landschaftsbild und potenziell nega-
tive Auswirkungen auf den Tourismus und die Biodiversität, vor allem durch Windkraftanlagen.
Im Naturpark sind zahlreiche Akteure und Aktivitäten im Themenfeld erneuerbarer Energien
engagiert. Dazu zählen die LEADER-Regionen „Wittenberger Land“ und „Mittlere Elbe-Flä-
ming“, die Energieavantgarde und der Landkreis Wittenberg.
Das Pflege- und Entwicklungskonzept für den Naturpark enthält planerisch-konzeptionelle
Aussagen mit einer Bedeutung für die Steuerung der erneuerbaren Energien. Diese betreffen
u. a. folgende Aussagen: Neue Windkraftanlagen sollen nur in geringer Anzahl und Dimension
zugelassen werden. Das Landschaftsbild von touristisch erschlossenen bzw. entwickelbaren
Gebietsteilen soll von Windkraftplanungen nicht beeinträchtigt und LSG sollen ausgespart wer-
den. Landwirtschaftliche Produktionsanlagen und somit vermutlich auch Bioenergieanlagen
landwirtschaftlicher Betriebe sollen durch entsprechende Gestaltung in das Landschaftsbild
eingepasst werden. Die Landschaftsrahmenpläne wurden aufgrund des jeweiligen mindestens
20 Jahre zurückliegenden Erstellungsdatums nicht ausgewertet.
Der Naturpark ist durch eine Allgemeinverfügung festgesetzt, die jedoch keine direkte steu-
ernde Wirkung entfaltet. Als regulative Steuerungsinstrumente für die Steuerung erneuerbarer
Energien sind im Naturpark im Wesentlichen die Raumordnung auf Landesebene sowie die
Regionalplanung für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg und die Landschafts-
schutzgebietsverordnungen (58 % der Naturparkfläche sind LSG) von Belang. Nach den aus-
gewerteten Landschaftsschutzgebietsverordnungen ist die Errichtung baulicher Anlagen ent-
weder grundsätzlich nicht möglich (LSG Roßlauer Vorfläming, Westfläming, Zerbster Nuthe-
täler, Spitzberg) oder unterliegt einem Erlaubnisvorbehalt (LSG Wittenberger Vorfläming). Na-
turschutz- (ca. 1 %), FFH- (ca. 4 %) und Vogelschutzgebiete (ca. 1 %) haben wesentlich ge-
ringere Flächenanteile am Naturpark. Die für diese im Einzelnen geltenden Regelungen wur-
den im Rahmen der Analyse nicht ausgewertet.
Nach der Raumordnung auf Landes- und Regionalebene sind Teile des Naturparks u. a. als
Vorranggebiet für Wassergewinnung, Vorbehaltsgebiet für den Aufbau eines ökologischen
Verbundsystems und Vorranggebiet für Rohstoffsicherung festgesetzt. Der Regionale Ent-
wicklungsplan setzt darüber hinaus Vorranggebiete für Forstwirtschaft, für Natur und Land-
schaft, für Rohstoffgewinnung sowie Vorbehaltsgebiete für Tourismus und Erholung innerhalb
der Naturparkfläche fest.
Nach der Landesplanung müssen durch die Planungsregionen für die Windenergienutzung
Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgesetzt werden. Diese können
durch Eignungsgebiete ergänzt werden. Weitere Festsetzungen im LEP beziehen sich auf die
Standortwahl (bevorzugt Konversionsflächen und Industriebrachen) und zu berücksichtigende
54
Belange (Orts- und Landschaftsbild, Siedlungen, Kultur- und Sachgüter). Nach der Regional-
planung befinden sich fünf Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie innerhalb des
Naturparks. Durch die geplante Neuaufstellung des entsprechenden Regionalteilplans soll ein
Vorranggebiet für Windkraftnutzung flächenmäßig erweitert werden. Weitere Festlegungen
der Regionalplanung nehmen Bezug auf Höhenbegrenzungen und Repowering innerhalb der
Vorrang-/Eignungsgebieten. Sollte es zu keinen Änderungen bei den hier beschriebenen re-
gulativen Steuerungsinstrumenten kommen, ist innerhalb des Naturparks die Errichtung neuer
Windkraftanlagen und auch der Ersatzneubau von Anlagen im Rahmen eines Repowerings
somit nur in den fünf festgesetzten Vorranggebieten möglich. Die Windkraftnutzung im Natur-
park ist somit zurzeit im Wesentlichen über die Raumordnung gesteuert und durch diese auf
Nach dem Landesentwicklungsplan soll darauf geachtet werden, dass die die Erzeugung von
Bioenergie unter Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis erfolgt (Grundsatz). Die LSG-
Verordnungen enthalten Regelungen, die auch eine Bedeutung bei der Nutzung von Biomasse
haben könnten. Diese betreffen u. a. das Verbot des Grünlandumbruchs und der Schädigung
oder Beseitigung von Gehölzen außerhalb des Waldes. Die Ge- und Verbote der Verordnun-
gen gelten jedoch nicht für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft.
Der Landesentwicklungsplan enthält einige Festlegungen hinsichtlich Photovoltaik-Freiflä-
chenanlagen. Diese betreffen die landesplanerische Abstimmung von raumbedeutsamen An-
lagen, die Berücksichtigung und Prüfung der Wirkungen auf Landschaftsbild, Naturhaushalt
und Bodenhaushalt sowie die Standortwahl (Bevorzugung versiegelter Flächen und Konversi-
onsflächen; Vermeidung der Errichtung auf landwirtschaftlichen Flächen und in Vorrangstand-
orten für Industrie und Gewerbe). Die Regionalplanung trifft keine Aussagen zu Photovoltaik-
Freiflächenanlagen. Die Steuerung unterliegt somit – unter Berücksichtigung der Maßgaben
der Landesplanung – im Wesentlichen der Bauleitplanung der Gemeinden.
Landesweite anreizorientierte Steuerungsinstrumente fördern Maßnahmen zur Energieeffizi-
enz, Nahwärmenetze und Bioenergiedörfer.
Die genannten Akteure steuern durch Beratungen, Veranstaltungen, Zielsetzungen, Koopera-
tionen uvm. den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien.
Weitere kooperativ-persuasiven und anreizorientierte Steuerungsansätze für die Energiefor-
men Wind, Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Stromtrassen sind nicht bekannt.
55
Teil B: Nutzung erneuerbarer Energien im Naturpark Fläming – Aktueller
Stand und zukünftige Perspektiven6
6 Teil B (Schwerpunktthema) der Fallbeispielanalyse wurde nach Durchführung des Workshops im Na-turpark Fläming/Sachsen-Anhalt im Januar 2016 vom Team der Universität Kassel verfasst.
56
1 Einleitung
Für den Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt wurde in Abstimmung mit der Schutzgebietsver-
waltung das Schwerpunktthema „Nutzung erneuerbarer Energien im Naturpark Fläming – Ak-
tueller Stand und zukünftige Perspektiven“ gewählt.
Mit der Bearbeitung dieses Themas wurden beim Workshop am 23.11.2015 die Ergebnisse
der Fallbeispielanalyse (Teil A) bezüglich der grundlegenden Hintergrundinformationen zum
Naturpark (Naturraumausstattung, Landnutzungen etc.) sowie der aktuelle Stand der Nutzung
erneuerbarer Energien im Naturpark und deren Steuerung vorgestellt. Im Anschluss wurden
gute Beispiele für die Nutzung und Steuerung erneuerbarer Energien aus anderen Naturpar-
ken und Biosphärenreservaten präsentiert. Zum Abschluss wurde unter Einbezug der vorher-
gehenden präsentierten Ergebnisse (Stand und Steuerung der erneuerbaren Energien, gute
Beispiele) über die zukünftigen Perspektiven der Nutzung und Steuerung erneuerbarer Ener-
gien im Naturpark diskutiert.
Die mit der Bearbeitung des Schwerpunktthemas verbundenen Ziele waren (jeweils in Form
von ersten Ansätzen und Ideen):
Darstellung und Diskussion des aktuellen Stands der Nutzung von erneuerbaren Ener-
gien im Naturpark
Darstellung und Diskussion der Steuerung der Nutzung von erneuerbaren Energien im
Naturpark
Darstellung guter Beispiele aus anderen Regionen und Diskussion, inwiefern sich hie-
raus Anregungen für den Naturpark Fläming ergeben können
Diskussion der Frage, wie die Nutzung und Steuerung erneuerbarer Energien im Na-
turpark in Zukunft aussehen sollte
Für die Vorbereitung des Schwerpunktthemas wurde auf Ergebnisse den Teils A der Ge-
bietsanalyse zurückgegriffen (u. a. Stand der Nutzung und Steuerung erneuerbarer Energien)
und themenspezifisch vertieft.
Die Zusammenstellung und Aufbereitung der nachfolgend aufgeführten guten Beispiele er-
folgte durch das Institut für Ländliche Strukturforschung im Rahmen des F+E-Vorhabens:
„Masterplan 100 % Klimaschutz“ im Biosphärenreservat Bliesgau
Netzwerkknotenfunktion Naturpark Südschwarzwald
Bürgerenergiegenossenschaften
Biomasseleitfaden Niedersächsische Elbtalaue
Am Workshop waren neben Vertretern der Naturparkverwaltung und des Naturparkvorstands
und der Forschungsnehmer auch Vertreter der Regionalplanung (Regionale Planungsgemein-
schaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg), des Unternehmens GETEC green energy AG, der Linken
Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt, der Städte Coswig (Anhalt) und Dessau-Roßlau und des
Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt anwesend.
Im Folgenden werden die Ergebnisse aus der Bearbeitung des Schwerpunktthemas im Zuge
der Vor- und Nachbereitung des Workshops sowie aus der Workshopdiskussion selbst zusam-
menfassend dargestellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen dieses Vorhabens
aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Beispielgebiete und Schwerpunktthemen keine
tiefgehende und detaillierte Analyse und Bearbeitung des jeweiligen Themas möglich war. Die
folgenden Ausführungen sind daher als erste und damit vorläufige Ideen und Ansätze und
nicht als abschließende und umfassende gutachterliche Aussagen zu verstehen.
57
2 Der Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt: Räumliches Profil
In diesem Kapitel werden zusammenfassende bzw. ergänzende Informationen zum Naturpark
Fläming/ Sachsen-Anhalt in Bezug zu Teil A der Fallbeispielanalyse gegeben. Detailliertere
Beschreibungen zum Naturpark und verwendete Quellen können in Teil A der Fallbeispielana-
lyse, Kapitel 1 und 3 nachgelesen werden.
Die Landschaft des Naturparks ist insbesondere durch eine (intensive) land- und forstwirt-
schaftliche Nutzung geprägt. Acker und Wald nehmen mit 42 % bzw. 43 % vergleichbare An-
teile am Naturpark ein, wobei die Nadelwälder (v. a. Kiefer) den größten Anteil an den Wald-
flächen haben (Auswertung CORINE-Daten, siehe Fallbeispielanalyse Teil A, Kapitel 1; NA-
TURPARK FLÄMING E.V. 2007a: 43). Grünlandflächen gibt es mit insgesamt 5 % nur sehr wenige
im Gebiet (Auswertung CORINE-Daten, siehe Fallbeispielanalyse Teil A, Kapitel 1). Etwa die
Hälfte des Waldes befindet sich in Privatbesitz (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007a: 100). Die
Bewirtschaftung erfolgt im Landeswald (ca. 40 % der Waldfläche) gemäß der Leitlinie Wald
des Landes Sachsen-Anhalt (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007a: 102). In den anderen Waldtei-
len wird eine Bewirtschaftung nach der Leitlinie empfohlen bzw. ist Voraussetzung sofern För-
dergelder bezogen werden (NATURPARK FLÄMING e.V. 2007a: 102). Teile des Waldes werden
außerdem nach anerkannten Zertifizierungssystemen bewirtschaftet (NATURPARK FLÄMING
e.V. 2007a: 171). Im Workshop wurde herausgestellt, dass der Waldumbau von Kiefernforsten
zu Laubmischwäldern mit knapp 80 % der Kosten vom Land finanziell gefördert wird. Der Um-
bau wird i. d. R. auf Windwurf- und Schneebruchflächen umgesetzt. Vorhandene Resthölzer
werden dabei auch einer energetischen Nutzung zugeführt.
Innerhalb der Naturparkkulisse befinden sich außerdem neun industrielle Tierbetriebe mit En-
ten (ein Betrieb, 360.000 Tierplätze) und Schweinen (acht Betriebe, insgesamt 26.550 Tier-
plätze). In sechs Betrieben werden die Schweine strohlos auf Betonspaltenboden gehalten
(Güllehaltung) (GRÜNEN FRAKTION SACHSEN-ANHALT 2013). Weitere industrielle Tierbetriebe
befinden sich darüber hinaus in der direkten Umgebung des Naturparks.
Der Naturpark verfügt gemäß der Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark „Flä-
ming/Sachsen-Anhalt“ von 2005 (Nr. 4 Zonierung) über eine dreiteilige Zonierung in Natur-
schutzzone (Zone I), Landschaftsschutz- und Erholungszone (Zone II) und Puffer- und Ent-
wicklungszone (Zone III) (siehe Abbildung 2 in Teil A der Fallbeispielanalyse).
Die Verordnungen der neun Naturschutzgebiete, die die Zone I bilden, sind bis auf zwei Aus-
nahmen aus den Jahren 1926 bzw. 1961 (Tabelle 11). Lediglich die beiden Verordnungen
neueren Datums über die Naturschutzgebiete „Pfaffenheide-Wörpener Bach“ (1997) und „Frie-
denthaler Grund“ (2003) enthalten dabei festgelegte Schutzzwecke. Nach diesen sollen unter
anderem die naturnahen Flämingbächen und die großflächigen sowie geschlossenen, ausge-
dehnten Eichen-Mischwaldkomplexe mit ihren Biotopen und Lebensgemeinschaften im Natur-
schutzgebiet „Pfaffenheide-Wörpener Bach“ erhalten/gepflegt/entwickelt werden. Im Natur-
schutzgebiet „Friedenthaler Grund“ stehen der Erhalt und die ungestörte Entwicklung der viel-
fältig strukturierten naturnahen Bachaue sowie des Bachtales mit den umfangreichen Biber-
stauanlagen, Feuchtwiesen und reich strukturierten Waldbeständen im Vordergrund.
58
Tabelle 11: Übersicht über die Naturschutzgebiete (NSG) im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt.
Bezeichnung des Natur-schutzgebiets
Jahr der Verordnung
Größe in ha absolut
Größe in ha innerhalb NRP
Flächenanteil am NRP in %
Pfaffenheide-Wörpener Bach 1997 476,6 476,6 0,58
Nedlitzer Niederung 1961 167,6 167,6 0,20
Friedenthaler Grund 2003 146,7 146,7 0,18
Schleesen 1961 50,3 50,3 0,06
Rahmbruch 1961 46,6 46,6 0,06
Buchholz 1961 42,3 42,3 0,05
Jütrichauer Busch 1926 26,2 26,2 0,03
Platzbruch 1961 22,4 22,4 0,03
Rathsbruch 1961 13,6 13,6 0,02
Auch die Verordnungen über die sechs Landschaftsschutzgebiete im Naturpark (Tabelle 12)
enthalten detaillierte Beschreibungen des Schutzzwecks unter Berücksichtigung des Charak-
ters der jeweiligen Landschaft. Das Landschaftsschutzgebiet „Roßlauer Vorfläming“ nimmt mit
24,1 % den größten Anteil am Naturpark ein.
Tabelle 12: Übersicht über die Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt.
Bezeichnung des Land-schaftsschutzgebiets
Jahr der Verordnung
Größe in ha absolut
Größe in ha innerhalb NRP
Flächenanteil am NRP in %
Roßlauer Vorfläming 2005 19865,1 19886,1 24,09
Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal
1999 10896,0 10911,2 13,22
Westfläming 1999 9815,9 9824,0 11,90
Zerbster Nuthetäler 2001 4989,4 4994,9 6,05
Spitzberg 2000 1448,1 1449,6 1,76
Zerbster Land 1990 5939,9 831,0 1,01
Die verfolgten Ziele des Naturparks betreffen die Themenfelder Natur- und Landschaftsschutz,
Erholung, Landnutzung, Regionalentwicklung und Umweltbildung. Erneuerbare Energien wer-
den vom Naturpark unterstützt, sofern sie mit dem Natur- und Landschaftsschutz (inkl. Land-
schaftsbild) verträglich sind.
59
3 Nutzung erneuerbarer Energien im Naturpark – aktueller Stand
Nutzung erneuerbarer Energien
Nach den Daten des Raumordnungskatasters Sachsen-Anhalts liegen 78 Windenergieanla-
gen an zehn verschiedenen Standorten im Naturpark Fläming (siehe hierzu Fallbeispielana-
lyse Teil A, Kapitel 4: Abbildung 5, Tabelle 5 sowie Abbildung 8). Die Gesamthöhen der Anla-
gen variieren zwischen 85 und 199 m. Die installierten Leistungen der einzelnen Windenergie-
anlagen und das Jahr der Inbetriebnahme, sofern vorhanden, können dem Teil A der Fallbei-
spielanalyse, Kapitel 4 entnommen werden.
Mehrere Windenergieanlagen befinden sich außerhalb der fünf Vorranggebiete für Windener-
gienutzung, die durch die Regionalplanung festgesetzt wurden bzw. im Rahmen der Neuauf-
stellung des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitter-
feld-Wittenberg“ erweitert werden (siehe Abbildung 8). Die fünf Vorranggebiete für die Wind-
energienutzung innerhalb des Naturparks nehmen derzeit 690 ha ein, was einem Flächenan-
teil von 0,84 % der Naturparkfläche entspricht (Größe des Naturparks: 82.426 ha). Mit der
Neuaufstellung des Teilplans soll das Vorranggebiet „Zerbst Flughafen“ von 141 ha auf 298
ha erweitert werden. Weitere Änderungen der Vorranggebiete für die Windkraftnutzung wer-
den im Naturpark nicht verfolgt. In einem Umkreis von 5 km um den Naturpark sind weitere
Vorranggebiete für eine Windkraftnutzung vorhanden.
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Abbildung 8: Lage der Windenergieanlagen, Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen und Biomasseanlagen sowie der Vorranggebiete für die Nutzung der Wind-
energie mit der Wirkung von Eignungsgebieten innerhalb des Naturparks Fläming/ Sachsen-Anhalt (Datengrundlage: siehe Kartenlegende, Hintergrundkarte
5 Gute Beispiele für die Nutzung und Steuerung erneuerbarer Energien
aus anderen Naturparken und Biosphärenreservaten
„Masterplan 100 % Klimaschutz“ im Biosphärenreservat Bliesgau89
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterstützt im
Rahmen des Förderwettbewerbs „Masterplan 100 % Klimaschutz“ seit 2012 insgesamt 19
Kommunen und Landkreise – wozu aber auch das Biosphärenreservat Bliesgau (Sondersta-
tus) fällt – bei der Erreichung von Klimaschutzzielen.
Die Förderlaufzeit im Biosphärenreservat Bliesgau ist dabei von 01.01.2013 bis 31.12.2016.
Finanziert wird mit Hilfe der Fördergelder die Stelle eines Klimaschutzmanagers, der für die
Umsetzung des Masterplans zunächst für vier Jahre eingestellt wurde und dem Biosphären-
reservat Bliesgau zugeordnet ist. Übergeordnetes Ziel ist die Halbierung des Energiever-
brauchs und die Reduzierung der Emissionen bis 2050 im Vergleich zum Bezugsjahr 1990.
Der Masterplan wurde in folgende sechs Handlungsfelder gegliedert (STADT ST. INGBERT &
BIOSPHÄRENZWECKVERBAND BLIESGAU 2014):
1. Energieeinsparung und Energieeffizienz
2. Energieerzeugung und Energieversorgung
3. Klimaschutz und Naturschutz
4. Stadt- und Raumentwicklung
5. Mobilität
6. Umsetzung, Management und Governance
Die Inhalte des Masterplans 100 % Klimaschutz werden in das Rahmenkonzept des Biosphä-
renreservats aufgenommen. Das Thema Klimaschutz wird auf diese Weise in die Zielen des
Biosphärenreservats verankert.
Ähnlich wie beim vorgestellten guten Beispiel des Biosphärenreservats Bliesgau verfügt die
Stadt Dessau-Roßlau über einen Klimaschutzmanager. Die Einführung des Klima-schutzma-
nagers erwirkte nach Aussagen der Workshopteilnehmer einen Austausch der Kommunen
hinsichtlich Fragen des kommunalen Klimaschutzes. Das Thema Klimawandel und der Aus-
bau der erneuerbaren Energien in der Region rücken somit stärker in den Fokus der Gemein-
den.
8 Der „Masterplan 100 % Klimaschutz – Integriertes Klimaschutzkonzept mit Null-Emission-Strategie für das Biosphärenreservat Bliesgau“ kann als Lang- als auch Kurzfassung (PDF-Dokument) auf der Inter-netseite des Biosphärenreservats Bliesgau runter geladen werden: http://www.biosphaere-blies-gau.eu/index.php/de/themen-und-projekte/klimaschutz
9 Im Rahmen des F+E-Vorhabens wurde auch ein Workshop mit dem Thema „Biosphärenreservat Blies-gau – Der Masterplan 100 % Klimaschutz als Steuerungsinstrument“ durchgeführt; siehe hierzu die Fallbeispielanalyse zum Biosphärenreservat Bliesgau (Anhang II.1 zum Gesamtbericht), Teil B sowie Kapitel 4.5.1 im Gesamtbericht.
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Netzwerkknotenfunktion Naturpark Südschwarzwald10
Die Verwaltung des Naturparks Südschwarzwald sieht sich als Netzwerkknoten der Region,
der Akteure zu verschiedenen Themen – insbesondere auch im Bereich Förderung von Nut-
zung und Ausbau erneuerbarer Energien – zusammenbringt und Aktivitäten bündelt. Der Na-
turpark Südschwarzwald als größter Naturpark Deutschlands mit unmittelbarer Nähe zur „Öko-
hauptstadt Freiburg“ (die Stadt Freiburg hat einen Anteil am Naturpark) verfolgt das Ziel, die
Energieversorgung der Region mithilfe von erneuerbaren Energien nachhaltig und weitgehend
unabhängig zu gestalten. Es gibt dabei auch eine Arbeitsgruppe des Naturparkforums, die sich
aus Bürgern, Experten und Landwirtschaftsvertretern zusammensetzt und sich mit Energiefra-
gen beschäftigt.
Bürgerenergiegenossenschaften
Bürgergenossenschaften verfolgen mit ihren Aktivitäten einen Erhalt der Wertschöpfung in der
Region. Bürger sollen die Möglichkeit haben sich an Projekten der Bürgergenossenschaften
zu beteiligen oder als Mitunternehmer tätig zu werden. Durch die hierbei gelebte Mitgliedschaft
soll eine Kundenbindung erzeugt werden. Durch die Beteiligung von Bürgern kann eine Iden-
tifikation/Einverständnis der Bevölkerung mit den geplanten und umgesetzten Projekten er-
reicht werden. Das Beteiligungsmodell fördert außerdem eine interkommunale Zusammenar-
beit und eine gerechte Verteilung des wirtschaftlichen Ertrages unter den beteiligten Akteuren
(EGV 2011). Auf folgende Beispiele für Bürgerenergiegenossenschaften mit verschiedenen
Genossenschaftsmodellen wurde im Workshop Bezug genommen:
„Aufwind Energiegenossenschaft Lahn-Dill-Bergland Süd eG“ (Beteiligung an beste-
henden Projekten möglich)11
BEG BürgerEnergieGenossenschaft Wolfhagen (Beteiligung an bestehenden Unter-
nehmen möglich; Realisiert auch eigene Projekte)12
10 Im Rahmen des F+E-Vorhabens wurde auch ein Workshop mit dem Thema „Naturpark Südschwarz-wald – als Netzwerkpartner beim Thema Klimaschutz“ durchgeführt; siehe hierzu die Fallbeispielanalyse zum Naturpark Südschwarzwald (Anhang II.12 zum Gesamtbericht), Teil B sowie Kapitel 4.5.10 im Ge-samtbericht
11 Siehe hierzu den Internetauftritt der „Aufwind Energiegenossenschaft Lahn-Dill-Bergland Süd eG“: http://www.aufwind-eg.de/
12 Siehe hierzu den Internetauftritt der „BEG Wolfhagen“: http://www.beg-wolfhagen.de/
13 Siehe hierzu den Internetauftritt der „Energiegenossenschaft Vogelsberg eG“: http://energie-vb.de/
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Biomasseleitfaden Niedersächsische Elbtalaue1415
Aufgrund der Zunahme von Biogasanlagen und dem damit verbundenen Energiepflanzenan-
bau (v. a. Mais) im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue wurde ein Biomasseleit-
faden mit dem Titel „Bioenergie und Naturschutz“ (BIOSPHÄRENRESERVATSVERWALTUNG MIT-
TELELBE 2010) erarbeitet und durch die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe in Zusam-
menarbeit mit der Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue herausgege-
ben. Die Erstellung des Leitfadens wurde im Rahmen des F+E-Vorhabens „Biosphärenreser-
vate als Modellregionen für Klimaschutz und Klimaanpassung“ durch das Bundesamt für Na-
turschutz gefördert. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Leitfadens wurden „runde Ti-
sche“ durchgeführt, bei denen Landwirte, verschiedene landwirtschaftliche Verbände, Natur-
schutzbehörden und weitere Institutionen eingebunden wurden.
Der Leitfaden mit den unten genannten Handlungsfeldern zielt als Beratungsinstrument darauf
ab Handlungsempfehlungen für eine Biomassenutzung zugeben, die in Einklang mit natur-
schutzfachlichen Zielen stehen.
Die Handlungsleitfelder des Biomasseleitfadens sind:
Bioenergie aus landwirtschaftlicher Biomasse
Bioenergie aus schnell wachsenden Gehölzen
Bioenergie aus Landschaftspflegematerial
Bioenergie – Auswirkungen auf Umwelt und Klima
Bioenergie – Auswirkungen auf den Naturschutz
Handlungsempfehlungen Energiepflanzenanbau
Lösungsansätze und Finanzierungsmöglichkeiten
14 Der Leitfaden „Bioenergie und Naturschutz“ kann auf der Internetseite des Biosphärenreservats Nie-dersächsische Elbtalaue als PDF-Dokument runter geladen werden: http://www.bioenergie-wendland-elbetal.de/fileadmin/downloads/Leitfaden_Bioenergie_und_Naturschutz_BR_Nds_Elbtalaue.pdf
15 Im Rahmen des F+E-Vorhabens wurde auch ein Workshop mit dem Thema „Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue – Naturschutzgerechter Biomasseanbau über Kooperationen und Anreize“ durchgeführt; siehe hierzu die Fallbeispielanalyse zum Biosphärenreservats Niedersächsische Elbtal-aue (Anhang II.5 zum Gesamtbericht), Teil B sowie Kapitel 4.5.2 im Gesamtbericht
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6 Zukünftige Perspektiven der Nutzung und Steuerung erneuerbarer
Energien im Naturpark
Die Workshopteilnehmer sehen zukünftige Perspektiven hinsichtlich der Nutzung erneuerba-
rer Energien im Naturpark Fläming in der energetischen Nutzung von Grünlandaufwuchs auf
Biotopflächen bzw. in der Verwertung von Landschaftspflegematerial:
Im Rahmen der geführten Diskussion im Workshop wurde deutlich, dass für den Naturpark
besonders in der nachhaltigen Bewirtschaftung der Landschafts- bzw. Naturschutzgebiete
eine Entwicklungsperspektive läge. Der Fläming ist in weiten Teilen eine intensiv genutzte
Agrarlandschaft, in der Landschaftspflegematerial nur auf kleinteiligen Restflächen anfällt. Bei
diesen Flächen handele es sich zumeist um naturschutzfachlich wertvolle Biotope wie bei-
spielsweise Feuchtgrünland, deren Erhaltung und Weiterentwicklung durch die energetische
Biomassenutzung unterstützt werden könnten. Die Erhaltung der als Trittsteinbiotope fungie-
renden Flächen könnte darüber hinaus dazu beitragen, den Biotopverbund in der Region auf-
recht zu erhalten. Die Nutzung von Landschaftspflegematerial ist jedoch aktuell für Landwirte
aus ökonomischer Perspektive nicht rentabel und müsste somit in Zukunft intensiver gefördert
werden.
In der Steigerung der (bisher geringen) Bekanntheit des Naturparks sehen einige Workshopt-
eilnehmer auch die Chance, den Waldumbau und die energetische Nutzung von Reststoffen
voranzubringen. Durch das aktive Werben für die Möglichkeiten der Nutzung und Vermarktung
von erneuerbaren Energien könnten Synergien zwischen dem Naturpark als Schutzgebiets-
kulisse und der Nutzung erneuerbarer Energien entstehen.
Ein großes Entwicklungspotenzial für die Region des Naturparks wird auch in der finanziellen
Förderung von erneuerbaren Energien gesehen, die beispielsweise für energetische „Umrüs-
tungen“ von öffentlichen Einrichtungen wie etwa Schulen, Kindertagesstätten oder auch Kir-
chen eingesetzt werden könnte.
Die Etablierung von Bürgergenossenschaften soll weiter vorangebracht werden: In der Etab-
lierung von Bürgergenossenschaften wird eine Chance darin gesehen, die Akzeptanz der re-
generativen Energien in der Region des Naturparks Fläming weiter zu stärken und die Identi-
fizierung der Bevölkerung mit ihrer Region zu fördern. Eine solche Entwicklung könnte einen
Beitrag zur energetischen Autarkie leisten, Investitionen fördern und die Wertschöpfung der
Region erhalten. Es gäbe bereits gute Beispiele aus Sachsen-Anhalt. Sie könnten als Vorbild
dienen, um Werbung für das Thema in der Region zu machen und gemeinsam mit interessier-
ten Bürgern nach geeigneten Standorten für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
zu suchen. Die Leitung des Naturparks solle dabei jedoch keine treibende Kraft in der Genos-
senschaft einnehmen, sondern eher die Aktivitäten im Bereich erneuerbare Energien in der
Region begleitend steuern.
70
7 Zusammenfassung und Fazit
Die Landschaft des Naturparks Fläming ist insbesondere durch eine (intensive) land- und forst-
wirtschaftliche Nutzung geprägt. Innerhalb der Naturparkkulisse befinden sich außerdem neun
industrielle Tierbetriebe mit Enten und Schweinen.
Im Naturpark finden sich eine Vielzahl an Windenergie-, Biomasse- und Photovoltaik-Freiflä-
chenanlagen: Im Jahr 2015 befanden sich 78 Windenergieanlagen an zehn Standorten im
Betrieb. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat innerhalb des Naturparks fünf Vorrangge-
biete (mit Wirkung von Eignungsgebieten) für die Windkraftnutzung festgelegt. Die Naturpark-
kulisse umfasst außerdem fünf Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Stand 2015) sowie eine Bio-
raffinerie und sieben Bioenergieanlagen (Stand 2014). Laut einer Pressemitteilung der Staats-
kanzlei Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2015 könnten in Sachsen-Anhalt in weniger als 20 Jah-
ren der Strombedarf mit den bereits jetzt ausgewiesenen Flächenkulissen vollständig aus er-
neuerbaren Energien gedeckt werden.
Aktuell steht die Errichtung von Windkraftanlagen in einem der Vorranggebiete für die Wind-
kraftnutzung in öffentlicher Kritik, weil die Windkraftanlagen vom ca. 12 km entfernten Garten-
reich Dessau-Wörlitz (UNESCO-Welterbe, außerhalb des Naturparks) aus sichtbar sind. Die
in den Medien aufgeführte Gefahr einer möglichen Aberkennung des Status als Welterbestätte
durch die UNESCO wurde im Workshop jedoch als unzutreffend bezeichnet. Der Naturpark
Fläming nimmt zusammen mit dem Naturpark Dübener Heide ca. 60 % der Planungsregion
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg ein. Ein genereller Ausschluss von Windkraftanlagen in den bei-
den Naturparken innerhalb der Planungsregion wurde im Workshop als nicht realistisch ein-
gestuft.
Fundierte Erkenntnisse über die Auswirkungen der intensiven Land- und Forstwirtschaft inklu-
sive der energetischen Biomassenutzung auf Natur und Landschaft im Naturpark wurden bis-
lang offenbar nicht gewonnen.
Der Ausbau und die Nutzung der erneuerbaren Energien werden im Naturpark im Wesentli-
chen und je nach Energieform durch die Raumordnung auf Landesebene sowie die Regional-
planung für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, die Landschaftsschutzgebiets-
verordnungen und die kommunale Bauleitplanung gesteuert.
Der Naturpark Fläming soll nach den Aussagen des Naturparkträgers keine Kulisse mit Ver-
und Geboten sein, die den Ausschluss regenerativer Energien zum Ziel haben. Der Naturpark-
träger ist kein Träger öffentlicher Belange (TöB) und betrachtet es als Aufgabe der (Natur-
schutz-)Verwaltung, mit ihren fachlichen Kompetenzen als TöB zu agieren.
Als positive Aktivität im Bereich der erneuerbaren Energien wurde die Einführung des Klima-
schutzmanagers bei der Stadt Dessau-Roßlau bewertet. Dieser fördert den Austausch der
Kommunen hinsichtlich des Themenfelds kommunaler Klimaschutz.
Zukünftige Perspektiven hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Naturpark Fläming
liegen in der energetischen Nutzung von Grünlandaufwuchs auf Biotopflächen bzw. in der Ver-
wertung von Landschaftspflegematerial und Reststoffen (auch Waldrestholz aus Waldumbau).
Außerdem sollte nach Auffassung der Workshopteilnehmer die Etablierung von Bürgergenos-
senschaften weiter vorangebracht werden. Hierdurch sollen Investitionen und die Wertschöp-
fung der Region erhalten bleiben.
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Quellenverzeichnis
Gesetze und Verordnungen
Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark „Fläming/Sachsen-Anhalt“ 2005. All-
gemeinverfügung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt von 05.10.2005 –
41.11-22441.
Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete (betrifft NSG Nedlitzer Niederung, NSG