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Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Politische Wissenschaft Proseminar: Viel Lärm um Nichts? Soziale Menschenrechte zwischen Moral und Politik. Dozent: Dr. Michael Krennerich Sommersemester 2010 Hausarbeit zum Thema: Mutter- und Kinderschutz für Menschen ohne Papiere. vorgelegt von: Semynina, Olesya - - Matrikel-Nr.: 21468930 1. Hauptfach Politikwissenschaft 2. Hauptfach Theater- und Medienwissenschaft im 2. Semester
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Mutter- und Kinderschutz für Papierlose in Deutschland

Feb 08, 2023

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Page 1: Mutter- und Kinderschutz für Papierlose in Deutschland

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Institut für Politische Wissenschaft

Proseminar: Viel Lärm um Nichts? Soziale Menschenrechte zwischen Moral und Politik.

Dozent: Dr. Michael Krennerich

Sommersemester 2010

Hausarbeit zum Thema:

Mutter- und Kinderschutz für Menschen ohne

Papiere.

vorgelegt von:

Semynina, Olesya

- -

Matrikel-Nr.: 21468930

1. Hauptfach Politikwissenschaft

2. Hauptfach Theater- und Medienwissenschaft

im 2. Semester

Page 2: Mutter- und Kinderschutz für Papierlose in Deutschland

2

Inhalt1 Einleitung ............................................................................................................................................. 3

1.1 Arbeitsdefinition............................................................................................................................ 3

1.2 Methoden....................................................................................................................................... 4

2 Rechtliche Bestimmungen.................................................................................................................... 5

2.1 Mutterschutz.................................................................................................................................. 6

2.1.1 Staatliche Regelung................................................................................................................ 6

a) Grundgesetz................................................................................................................................. 6

b) Mutterschutzfrist ......................................................................................................................... 6

c) Asylbewerberleistungsgesetz (im folgenden AsylbLG).............................................................. 7

2.1.2 Völkerrechtliche Abkommen ................................................................................................. 7

a) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ................................................................................ 7

b) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte .................................... 8

c) CEDAW ...................................................................................................................................... 8

d) UN-Kinderrechtskonvention ....................................................................................................... 8

2.2 Kinderschutz.................................................................................................................................. 9

2.2.1 Staatliche Regelung ................................................................................................................ 9

a) Asylbewerberleistungsgesetz ...................................................................................................... 9

2.2.2 Völkerrechtliche Abkommen ................................................................................................. 9

a) UN-Kinderrechtskonvention ....................................................................................................... 9

b) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte .............................................................................. 10

3 Praktische Umsetzung von Ansprüchen............................................................................................. 10

3.1 Der deutsche Staat ....................................................................................................................... 10

3.1.1 Möglichkeiten der Legalisierung für Mutter ........................................................................ 12

3.1.2 Beratungsstellen der Gesundheitsämter und Kinder- und Jugendgesundheitsdienste alsAusweichmöglichkeiten ................................................................................................................ 13

3.2 Parallelsysteme............................................................................................................................ 14

4 Politische Forderungen und Reaktionen............................................................................................. 16

5 Schlussbemerkung.............................................................................................................................. 17

6 Quellen ............................................................................................................................................... 20

Page 3: Mutter- und Kinderschutz für Papierlose in Deutschland

3

1 EinleitungDer Zugang zu Gesundheitsversorgung in Deutschland stellt für Menschen ohne Papiere1

wegen fehlender Krankenversicherung oft ein großes Problem dar. Die Papierlosen sind auch

in den anderen Bereichen ihres Lebens, wie Arbeit, Familie, Bildung und Wohnen vor dem

Hintergrund eines nicht geklärten Aufenthaltsstatus mit Schwierigkeiten konfrontiert.

Der faktische Ausschluss der Menschen ohne Papiere aus dem regulären Gesundheitssystem

stellt einen Kritikpunkt aus der menschenrechtlichen Perspektive für das staatliche Handeln

dar2. „Schwangerschaft und Geburt in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität stellen besondere

Herausforderungen für die werdenden Mütter […] sowie für die Anlaufstellen nichtstaatlicher

Organisationen dar“.3 Die Schwangerschaft wird nicht selten als Krise für Frauen ohne

Papiere von vielen Autoren betrachtet.4

In dieser Hausarbeit wird der Bereich der Gesundheitsversorgung der werdenden Mütter und

Kinder ohne Papiere beleuchtet. Es geht hier darum, die Problemlage in Hinsicht auf: 1).

mögliche rechtliche Ansprüche, bezogen in erster Linie auf medizinische Versorgung, und

praktische Komplikationen bei deren Umsetzung im Rahmen des regulären

Gesundheitssystems, aus welcher oft faktische Rechtlosigkeit der Betroffenen resultiert; 2).

Ausweichmöglichkeiten, die im privaten und ehrenamtlichen Sektor (Parallelsystem), die

durch NGOs und kirchliche Organisationen angeboten werden sowie 3). die politische

Diskussion im Bezug auf diese Problemlage zu erörtern.

1.1 ArbeitsdefinitionDie gesetzlichen Regelungen zum Schutz vom Mutter und Kind in Deutschland zielen darauf

ab, diese Gruppe in der besonderen Zeit während und nach der Schwangerschaft zu schützen

und das Sicherheitsgefühl der Mutter in der veränderten Lebenssituation zu bewahren. Für

erwerbstätige Mütter werden Kündigungsschutz, finanzielle Unterstützung sowie

Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz gewährleistet. Einen besonderen Platz nehmen hier die

1 siehe Kapitel 1.1.2Vgl.http://www.medibuero.de/attachment/39b520617b75d0e45fa5eb4f5da202aa/d4b12be9b35563a8202c38020f9e7dca/medibuero_plakat_297x297.pdf und Diakonisches Werk Hamburg (Hg.) (2009). Leben ohnePapiere. Eine empirische Studie zur Lebenssituation der Menschen ohne gültige Aufenthaltspapiere inHamburg. Hamburg: S.163.3Vgl. Deutscher Caritasverband (2010). Arbeitspapier zum Thema: Gesundheitliche Versorgung vonschwangeren Frauen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität. Freiburg: S. 3.4Vgl. Koch, Ute (2007). Kranksein in der Illegalität: S. 2 sowie Anderson, Philip (2003). „Dass sie uns nichtvergessen…“ Menschen in der Illegalität in München. München: S. 67 und Diakonisches Werk Hamburg (Hg.)(2009): S. 163.

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4

Leistungen zu Gesundheitsversorgung ein. Für die Gesundheit der Mutter und des Kindes

spielen Schwangerschaftsvorsorge und -nachbetreuung eine große Rolle.

Die Regelungen zum Schutz des Kindes dienen dazu, dass sich Kinder in ihrer Umgebung

gesund und unbeschwert entwickeln. Dazu bedarf es auch Vorsorgeuntersuchungen und

unbeschwerten Zugang zur Gesundheitsversorgung im Fall einer Erkrankung.

Da in der vorliegenden Hausarbeit die Regelungen zu Mutter- und Kinderschutz der

Papierlosen betrachtet werden, wäre eine Arbeitsdefinition, welche die Gruppe der Menschen

ohne Papiere charakterisiert, sinnvoll.

In Deutschland lassen sich Papierlose als „diejenigen Ausländer, die sich ohne

Aufenthaltstitel, ohne Duldung und ohne Kenntnis der Behörden in Deutschland aufhalten“5

und im Falle der Entdeckung „mit einer strafrechtlichen Ahndung, Ausweisung und/oder

Abschiebung rechnen müssen“6 beschreiben.

Die Mutter- und Kinderrechte für „Menschen ohne Papiere“ können nicht in einem einzigen

Dokument nachgelesen werden und sind von den anderen Regelungen bezüglich der Gruppe

nicht immer getrennt zu beobachten. Diese Rechte gehen aus verschiedenen Quellen hervor,

die auch auf der völkerrechtlichen Ebene angesiedelt sind und sich von den universellen und

unveräußerlichen Menschenrechten ableiten. Diese Menschenrechte können den umstrittenen

ordnungspolitischen7 Regelungen auf der nationalen Ebene in Deutschland entgegengehalten

werden. Die Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland zielen auf eine Einengung des

Menschenrechts auf Gesundheit für Menschen ohne Papiere im Vergleich zu den

menschenrechtlich Festgehaltenen.

1.2 MethodenEin Teil der Informationen, die in dieser Hausarbeit verwendet werden, stammt aus

Interviews mit Vertreter der ausgewählten Hilfsorganisationen im Bereich

Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere in Nürnberg. Die Interviews erfolgten in

Form eines persönlichen Gesprächs, im Laufe dessen Fachleute, die sich freiwillig für

Menschen ohne Papiere im Bereich der Gesundheitsversorgung engagieren, nach ihren

5Vgl. BMI (Hg.) (2007). Bericht des Bundesministeriums des Inneren zum Prüfauftrag „Illegalität“ aus derKoalitionsvereinbarung vom 11. November 2005, Kapitel VIII 1.2, Februar 2007: S. 6.6Vgl. Anderson (2003): S. 6.7Vgl. Erzbischöfliches Ordinariat Berlin (Hg.) (2000). Illegal in Berlin. Momentaufnahmen aus derBundeshauptstadt. Betrifft: Migration. Berlin: S.99f.

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5

praktischen Erfahrungen und Schwierigkeiten, die auf sie auf diesem Arbeitsfeld zukommen,

befragt wurden.

Die Interviewzeit betrug von 30 bis 90 Minuten. Die Interviews wurden als qualitativ mit

offenen, halbstandartisierten Fragen konzipiert. Die Struktur der Interviews lässt sich wie

folgt darstellen: eine kurze Vorstellung des Themas und des Zwecks des Interviews, freie

Erzählung des Interviewpartners und gezielte Fragen, falls diese sich während der Erzählung

noch nicht erübrigten. Es wurden insgesamt 3 Interviews durchgeführt und mit Hilfe von

kurzen Notizen zum Zweck späterer Verwendung festgehalten. Daneben wurden noch

verschiedene schriftliche Quellen herangezogen um einige Informationslücken abzudecken.

In Folge der Interviews wurde ein Einblick auf verschiedenen Ebenen gewährt. So

beispielsweise in das Angebot der Organisationen zur Schwangerschaftsversorgung und die

Kapazitäten gewährleisteten Hilfe, Probleme, mit denen diese Organisationen begegnen,

sowie einige tatsächliche Fälle, die von den Organisation entweder schon gelöst wurden oder

noch unter der Betreuung stehen.

Auf die Fragen zur Artikulation der Problemlage an die politischen Akteure wurden keine

genauen Antworten gegeben, zwei der drei Interviewpartner haben einen Arbeitskreis in

Nürnberg erwähnt und betont, dass ihnen keine bundesweite Koordination bekannt ist. Die

Anlaufstellen und Ansprechpartner sind in ihrer Arbeit praktisch und menschenrechtlich

orientiert.

2 Rechtliche Bestimmungen(Menschen-)rechtliche Ansprüche auf Mutter- und Kinderschutz für Menschen ohne Papiere

können aus den verschiedenen Abkommen auf der völkerrechtlichen Ebene abgeleitet

werden: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche,

soziale und kulturelle Rechte, das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeglicher Form der

Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die UN-Kinderrechtskonvention, außerdem finden

sich die allgemeine Bestimmungen zu Gesundheitsversorgung für alle Menschen (nicht nur

für Staatsbürger) auch auf der nationalen Ebene wieder: Asylbewerberleistungsgesetz und

Grundgesetz.

Page 6: Mutter- und Kinderschutz für Papierlose in Deutschland

6

2.1 Mutterschutz

2.1.1 Staatliche Regelung

a) Grundgesetz

Art. 1 bis 19 des Grundgesetzes beinhalten Grundrechte oder „Jedermann-Rechte“, die nicht

nur für Deutsche bzw. Ausländer/innen mit Aufenthaltsstatus oder Duldung gelten 8. Art. 6

Abs. 4 impliziert den Anspruch jeder Mutter [Hervorhebung von mir: O.S.] auf den Schutz

und Fürsorge der Gemeinschaft, es werden keine anderen Bedingungen an diesen Anspruch

gekoppelt. Sie sollten vorbehaltlos für alle sich tatsächlich in Deutschland aufhaltenden

Frauen gelten. In Verbindung mit dem Art.1 Abs. 3 Grundgesetz9 gilt diese Bestimmung als

„unmittelbar geltendes Recht“ und bindet alle 3 Staatsgewalten.

b) Mutterschutzfrist

„Innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist10 haben alle in Deutschland lebenden Frauen

und ihr Neugeborenes (Alt/Fjodor 2001) Anspruch auf Leistungen nach

Bundessozialhilfegesetz (BSHG) § 120, Abs.1.

Nach § 53 Ausländergesetz (AuslG) ist für diese Zeit eine temporäre Legalisierung von

illegalisierten Migranten/innen möglich. Die Frauen erhalten den Status einer „Duldung aus

humanitären Gründen“ und können Leistungen nach AsylbLG erhalten, die eine

Schwangerschaftsvorsorge und –nachbetreuung sowie Geburtshilfe enthalten. Das Kind erhält

eine Geburtsurkunde. Nach Ablauf des Mutterschutzes sind Mutter und Kind den

Ausländerbehörden namentlich bekannt und ausreisepflichtig.“11

8Vgl. Beisbart, Andreas (o.J.). Zur Situation von Papierlosen in Deutschland und den Möglichkeitensozialpädagogischer Intervention. Bielefeld: Diplomarbeit: S. 43.9Vgl. GG: Art. 1 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt undRechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.10Vgl. MuSchG §3 Abs. 2: 6 Wochen vor und MuSchG § 6 Abs. 1.: acht Wochen (12 bei Früh- undMehrlingsgeburten) nach der Geburt.11Vgl. Braun/ Brzank/ Würflinger (2003): Gesundheitsversorgung illegalisierter Migrantinnen und Migranten –ein europäischer Vergleich, S. 125.

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c) Asylbewerberleistungsgesetz (im folgenden AsylbLG)

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG12 sind nicht nur sich legal aufhaltende

Migranten/innen leistungsberechtigt, sondern auch offensichtlich "ausreisepflichtige

Ausländer"13, die sich „tatsächlich“ in Deutschland aufhalten.14

Schwangere sind außerdem explizit als leistungsberechtigt genannt: nach § 4 Abs. 2

AsylbLG15 stehen ihnen uneingeschränkt notwendige Leitungen zu16, vergleichbar mit den

Ansprüchen der gesetzlich Versicherten17, „was geboten ist, richtet sich nach den Regeln der

gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. dazu im Einzelnen §§ 20 bis 26 und 30 SGB V)“,

Krankenscheine für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen können Schwangere (ebenfalls) […]

beanspruchen.18

2.1.2 Völkerrechtliche Abkommen

a) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 1948 werden Staaten zur Achtung der

Menschenrechte für alle Menschen ohne irgendeinen Unterschied aufgrund der Abstammung

oder „sonstigem Stand“19 aufgefordert. Die Menschenrechte beinhalten u.a. Anspruch eines

jeden [Hervorhebung von mir: O.S] auf ärztliche Versorgung. In Bezug auf Mutterschutz ist

in Art. 25 Abs. 2 Folgendes niedergeschrieben: „Mütter und Kinder haben Anspruch auf

besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder […] genießen den gleichen sozialen

Schutz.“20

12 Vgl. § 1 Leistungsberechtigte: (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlichim Bundesgebiet aufhalten und die […] 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eineAbschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6. Ehegatten, Lebenspartner oderminderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dortgenannten Voraussetzungen erfüllen…13Vgl. Classen (2009) a sowie b: S.1.14 Vgl. Fußnote 12.15 Vgl. § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt: (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnensind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zugewähren.16Vgl. Classen (2004) sowie Ders (2009) a.17 Vgl. Deutscher Caritasverband (2010): S.5.18Vgl.Classen (2009) b: S. 6f.19Vgl. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 2 unter:http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger20Vgl. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

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b) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte21

Die Erklärungen der Staaten aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte finden eine

Fortführung in dem UN-Sozialpakt vom 19.12.1966.22 Darin ist das Recht auf Gesundheit in

Artikel 12 ausdrücklich verbrieft: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden

[Hervorhebung von mir: O.S] auf das für ihn und sie erreichbare Höchstmaß an körperlicher

und geistiger Gesundheit an.“ Ebenfalls in Art. 2, Abs. 2 ist das Recht auf medizinische

Versorgung für jedermann [Hervorhebung von mir: O.S] festgelegt: Die Vertragsstaaten

verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne

Diskriminierung hinsichtlich [...] der Hautfarbe, [...] der nationalen oder sozialen Herkunft

[...] oder des sonstigen Status [Hervorhebung von mir: O.S] ausgeübt werden.23

Der Schutzanspruch der Mutter für angemessene Zeit vor und nach der Geburt ist in Art. 10,

Abs. 2 dieses Paktes niedergeschrieben.24 In Verbindung mit den Art. 2 und 12 kann diese

Regelung für jede Mutter angewendet werden.

c) CEDAW

UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeglicher Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW)

verpflichtet die Staaten Gleichberechtigung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für

Mann und Frau zu garantieren und sich besonders darum zu bemühen, der Frau eine

„angemessene und erforderlichenfalls unentgeltliche Betreuung“ während der

Schwangerschaft, vor und nach der Geburt zu garantieren.25

d) UN-Kinderrechtskonvention

Die Vertragsstaaten darunter auch Deutschland (1992 unterschrieben) verpflichten sich laut

Art. 24 d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung

sicherzustellen, was in Verbindung mit dem Art. 2 Abs. 1 und 2 für alle Eltern unabhängig

von Herkunft oder „sonstigem Status“ zu gewährleisten sei.

21 Der UN-Sozialpakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist in Deutschland 1976 in Kraftgetreten.22Vgl. Diakonisches Werk Hamburg (2009): S. 18.23Vgl. Diakonisches Werk Hamburg (2009): S.158 und http://ausdemschatten.antira.info/methode/weitere-bereiche-gesellschaftlicher-marginalisierung/gesundheitsversorgung/ sowiehttp://www.medibuero.de/attachment/39b520617b75d0e45fa5eb4f5da202aa/d4b12be9b35563a8202c38020f9e7dca/medibuero_plakat_297x297.pdf: S. 3.24 Vgl. UN-Sozialpakt.25 Vgl. Diakonisches Werk Hamburg (2009): S. 158.

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2.2 Kinderschutz

2.2.1 Staatliche Regelung

a) Asylbewerberleistungsgesetz26

„Nach § 4 Abs. 3 AsylbLG können Krankenscheine für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen für

kleine Kinder (U1 bis U10) […] beansprucht werden. Nach § 4 Abs. 3 besteht […] zudem

Anspruch auf […] üblich[e] Kinderimpfungen“.27

Bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen kann ebenfalls Behandlung beansprucht

werden.28

2.2.2 Völkerrechtliche Abkommen

a) UN-Kinderrechtskonvention29

Kinder sind Menschen, die noch nicht das volle 18. Lebensjahr erreicht haben. Sie werden in

der UN-Kinderrechtskonvention als eine besonders schutzbedürftige Gruppe aufgeführt,

dessen Wohl, adäquate Lebensbedingungen und harmonische Entwicklung durch die

gesetzlichen Regelungen gewährleistet und geschützt werden müssen. Jegliche

Diskriminierung (auch aufgrund eines bestimmten Status der Eltern) soll unterlassen werden,

der Staat soll geeignete Maßnahmen treffen, um alle Formen der Diskriminierung und

ungerechten Behandlung zu unterbinden. Ein Kind hat das Recht auf einen Namen,

Staatsangehörigkeit und Eintrag in das Geburtsregister (Recht auf Geburtsurkunde).30 Jedes

Kind hat Recht auf Gesundheitsversorgung und das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit.

26 § 2 Leistungen in besonderen Fällen: (3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil ineiner Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil inder Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält sowie § 6 Sonstige Leistungen (1) SonstigeLeistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltsoder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllungeiner verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, beiVorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.27Vgl.Classen (2009) b: S. 6f.28 § 4 Abs 1: Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche undzahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zurGenesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungenzu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründenunaufschiebbar ist.29 BRD unterschrieb 1992 die UN-Kinderrechtskonvention.30Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.) (2008). Frauen, Männer und Kinder ohne Papiere inDeutschland - Ihr Recht auf Gesundheit. Bericht der Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität. Berlin: S. 20.

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b) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Wie schon in 2.1.2. a) erwähnt ist in Art. 25 Abs. 2 festgehalten: „Mütter und Kinder haben

Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle [Hervorhebung von mir: O.S.]

Kinder […] genießen den gleichen sozialen Schutz.“31

3 Praktische Umsetzung von AnsprüchenIn der Praxis stellen die Übermittlungspflichten nach § 87 AufenthG nach Einschätzung der

zivilrechtlichen Akteure sowie der Meinung der Patientinnen selber32 das größte Hindernis

auf dem Weg zur Wahrnehmung ihrer Ansprüchen auf Gesundheitsversorgung dar. Besondere

Probleme treten für Frauen bei einer Schwangerschaft auf. Der illegale Status wird hier zu

einem Gesundheitsrisiko für Mutter und Kind, weil häufig auf die Vorsorgeuntersuchungen

verzichtet wird. Die Gründe dafür sind fehlende Krankenversicherung, Geldmangel oder die

Unwissenheit darüber, wo kostenlose Unterstützung angeboten wird.33

Bei der Ausstellung einer Geburtsurkunde kann es ebenfalls zu ernsthaften Problemen

kommen bis hin zu einer Trennung von Mutter und Kind im Fall einer späteren Abschiebung.

3.1 Der deutsche StaatUnbeachtet ihrer rechtlichen Ansprüchen können die werdenden Mütter nicht uneingeschränkt

und situationsgerecht diese theoretisch gegebenen Rechte durchsetzen, da ordnungsrechtliche

Regelungen diesen in der Praxis indirekt entgegen stehen. Die Rede ist von der

Übermittlungspflicht nach § 87 AufenthG aller öffentlichen Stellen an die Ausländerbehörde,

falls die Stellen Informationen über einen ungeklärten Aufenthaltsstatus eines/r Ausländers/in

erlangt. Im Falle eines Antrags auf Kostenübernahme nach dem AsylbLG durch den/die

Patienten/in, unterliegt er/sie selber der Mitteilungspflicht an Sozialamt gemäß § 60 bis 62, 65

SGB I über seine/ihre Identität und Aufenthalt. Kommt er/sie dieser Pflicht nicht nach, wird

die Leistung verweigert.34 Das Sozialamt soll die Information über illegalen Aufenthalt an die

Ausländerbehörde weiterleiten. Die Ausländerbehörde setzt ein Abschiebungsverfahren ein.

In Notfallsituationen sind die Krankenhäuser zur Aufnahme verpflichtet, in anderen Fällen

dürfen sie Behandlung bis zur Klärung der Kostenübernahme verweigern.35 Wenn sich die

31 Vgl. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.32

33Vgl. Diakonisches Werk Hamburg (2009): S. 187f.34 Vgl. Rinderer (2009): S. 51.35 Vgl. Koch (2007): S. 2.

Interview mit Fr. Kirsch und Fr. Winter-Schwarz.

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Krankenhausverwaltung an das Sozialamt zwecks Kostenabrechnung wendet, dürfen die

Patientendaten nicht an die Ausländerbehörde weitergeleitet werden. Sie unterliegen dem

„verlängerten Geheimnisschutz“.36

Auf Frauen ohne Papiere wirkt die Übermittlungspflicht abschreckend, da sie, wenn sie sich

zum Zweck der Beschaffung eines Krankenscheins an die Sozialämter wenden, auch ihre

Identität sowie ihren Aufenthaltsort preisgeben müssen. Daraufhin müssen sie eventuell mit

einer Abschiebung rechnen und um sich dieser zu entziehen kurzfristig aus der gewohnten

Umgebung und gegebenenfalls unterstützenden sozialen Netzwerke ausbrechen.

Es findet ein weitgehender Ausschluss der Frauen ohne Papiere aus dem öffentlichen

Gesundheitssystem statt.37 Einerseits stellt eine Krankenversicherung in der gesetzlichen

Krankenversicherung ein Problem dar, weil einerseits Menschen ohne Papiere keine

Möglichkeit haben die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nachzuweisen, 38 andererseits

wird die Krankenversicherung als eine öffentliche Stelle aufgefasst, womit sie der

behördlichen Übermittlungspflicht unterliegt, so dass die Menschen ohne Papiere allgemein

aus Angst vor einer möglichen Abschiebung sich nicht krankenversichern. Andererseits ist es

für diese Gruppe, weil sie oft bedürftig ist39, vor allem finanziell unmöglich, sich privat

krankenversichern zu lassen.

Man spricht auch von den Frauen, die zwar einen legalen Aufenthaltsstatus, aber keine

Krankenversicherung haben, welche die in Verbindung mit einer Schwangerschaft

entstandenen Kosten übernimmt. Somit ist die werdende Mutter auf Selbstfinanzierung

gestellt, so z. Bsp. eine Studentin, die gerade von einer Studentenversicherung zum normalen

Versicherungstarif (gegebenenfalls auch zu einer anderen Krankenkasse) wechselt, weil die

Voraussetzungen für Studentenversicherung nicht mehr gegeben sind. Die neue Krankenkasse

weigert sich allerdings für die Kosten der zuvor schon festgestellten oder auch noch

unbekannten Schwangerschaft einzuspringen,40 Ein anderer Fall, der in der Praxis öfters

vorkommt, sind die Frauen, die aus neueren EU-Länder kommen (und möglicherweise illegal

36 Vgl. Rinderer (2009):S. 54, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009Nr. 88.2.4.0 und http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/VwV87AufenthG_SenSozGes_Sozamt_Krhs.pdf:S. 1.37Vgl. Braun, Tanja/Brzank, Petra und Würflinger, Wiebke (2003). Gesundheitsversorgung illegalisierterMigrantinnen und Migranten – ein europäischer Vergleich. In: Borde, Theda und Matthias David (Hg.). Gutversorgt? Migrantinnen und Migranten im Gesundheits- und Sozialwesen. Frankfurt am Main, Mabuse-Verlag:S. 119-141, hier: S. 124.38Vgl. Braun/ Brzank/ Würflinger (2003): S. 124.39 Vgl. Pflaumer (2008): S. 2f.40 Interview mit Fr. Winter-Schwarz.

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12

beschäftigt sind), keine Auslandskrankenversicherung im Heimatland abschließen bzw. diese

sich weigert die Kosten für Schwangerschaft zu übernehmen.41 Sie werden in diesen Fällen

oft von Hilfsorganisationen betreut.42

3.1.1 Möglichkeiten der Legalisierung für Mutter

Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten der Legalisierung für Mutter:

a) Eine Legalisierung (was einige Frauen als Ziel vor sich haben, wenn sie nicht unerwartet,

sondern bewusst von einem Deutschen oder EU-Bürger bzw. Ausländer mit einem legalen

Aufenthaltsstatus schwanger werden43) ist für eine Mutter auf Grund des Sorgerechts für ein

Kind, das über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, möglich. Die Feststellung der

Staatsangehörigkeit kann auf Grund der Vaterschaftsanerkennung von einem deutschen

Bürger schon vor der Geburt erfolgen. Im Fall einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, die

aber von Behörden in verschiedenen Bundesländer, ja sogar Städten, anders gehandhabt

wird44: über Mitteilung an das Jugendamt bis zum DNA-Test, wird der Mutter eine

Aufenthaltsgenehmigung/Bleiberecht erteilt.

b) Entscheidet sich eine Frau mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus, das Kind auszutragen, kann

sie für sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Geburt (Mutterschutzfrist) aufgrund

faktischer Abschiebehindernisse [Reiseunfähigkeit aufgrund hoher Schwangerschaft45] eine

Duldung46 erhalten. Diese kurzfristige Legalisierung zur Durchführung der

Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen und Kostenübernahme durch das Sozialamt ist

nach AlylbLG mit der Statusoffenlegung der Mutter verbunden. In einigen Städten ist sie

auch für längere Zeit (dank Absprachen zwischen Gesundheitsamt, Hilfsorganisationen und

Ausländerbehörde) als gesetzlich vorgesehen möglich: 3 Monate vor der Geburt und 6

Monate danach in Nürnberg (seit 2009), halbjährige Duldung in Berlin (seit 2008)47,

41 Vgl. Braun/ Brzank/ Würflinger (2003): S. 124.42 Interview mit Fr. Winter-Schwarz.43 Interview mit Fr. Kirsch.44 Interview mit Fr. Winter-Schwarz.45 Interview mit Fr. Kirsch:“ in Nürnberg wird an diese Regel gehalten, bisher gab es keine Probleme“.46 Vgl. Erzbischöfliches Ordinariat Berlin (Hg.) (2000): S. 20: “Eine Duldung begründet zwar nach §§ 55, 56Ausländergesetz kein Aufenthaltsrecht. Sie gewährt jedoch vorläufigen Abschiebungsschutz sowie gewissesoziale Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wird denen ausgestellt, die nicht alsAsylberechtigte anerkannt werden, bei denen aber aus humanitären Gründen eine Rückkehr unzumutbarscheint.“47 Vgl. Hoff (2009): S. 55 zitiert nach Rinderer (2009): S. 44.

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Frankfurt und München.48 In dieser Zeit kann auch eine Geburtsurkunde für das Kind

ausgestellt werden. Danach wird die Mutter zusammen mit dem Kind gegebenenfalls

abgeschoben.49 Über eine Abschiebung wird individuell in jedem Fall entschieden. Frauen mit

Duldung entscheiden sich oft zum erneuten Abtauchen in die Illegalität bevor sie

abgeschoben werden und fliehen aus den Krankenhäusern zusammen mit dem Neugeborenen

bevor der ärztlich bestimmte Entlassungstermin eintritt und bevor die Geburtsurkunde für das

Kind erstellt wird.50

Es kommt aber vereinzelt vor und ist von einigen Autoren berichtet worden, dass Behörden

diese (vor allem gesetzlichen) Mutterschutzregelungen anders handhaben und manchmal

werden die Abschiebungen sogar vor dem Ende der 8 –wöchigen Frist, die eigentlich für alle

gilt und nicht zu den Absprachen auf der städtischen Ebene gehört, vorgenommen.51

3.1.2 Beratungsstellen der Gesundheitsämter und Kinder- und

Jugendgesundheitsdienste als Ausweichmöglichkeiten

In Folge der ärztlichen Schweigepflichten und in Verbindung mit ihren Aufgaben sind die

Gesundheitsämter von der Übermittlungspflicht befreit und brauchen somit nicht die

Patientendaten an die Ausländerbehörde weiterzuleiten.52 Ihre Angebote zur

Gesundheitsversorgung auf kommunaler Ebene können von den Randgruppen der

Bevölkerung anonym und kostenlos genutzt werden. An diese Stellen wenden sich auch

Papierlose und Schwangere. Diese Menschen haben keinen anderen Zugang zu

Gesundheitsleistungen. Die Angst vor Abschiebung wird ihnen hier aufgrund der bewahrten

Anonymität genommen.

Eine präventive Versorgung in Form von gynäkologischen Untersuchungen und

Krebsvorsorgeuntersuchungen ohne Statusoffenlegung bieten einige Gesundheitsämter an

(z.B. in Köln, Frankfurt am Main und Düsseldorf).53 Daneben werden auch anonyme und

48Vgl. Diakonisches Werk Hamburg (Hg.) (2009): S. 187 und Hoff (2008). In: Diakonisches Werk Hamburg (2009):S. 164.49Vgl. http://www.gesundheitsversorgung-fuer-alle.de/infomat.html und Rinderer (2009): S.44 und Groß(2005), 24 in: Rinderer (2009): S. 44.50 Interview mit Fr. Kirsch.51 Vgl. Groß, Jessica (2002). „Illegal“-Gesundheitsversorgung von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus: S.2f.52Vgl. Pflaumer, Gerd (2008). Probleme der Gesundheitsversorgung von Menschen ohne Papiere inDeutschland: S. 3.53Vgl. Rinderer (2009): S. 64 sowie Deutscher Caritasverband (2010): S. 6.

Page 14: Mutter- und Kinderschutz für Papierlose in Deutschland

14

kostenlose Familiensprechstunden und Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere angeboten.54

Diese Stellen sind allerdings oft nicht gut genug für die komplexen Untersuchungen oder

Behandlungen ausgestattet.

Einige Beratungsstellen (u.a. in Köln und Frankfurt) des Gesundheitsamtes berichten davon,

gelegentlich auch Kinder (überwiegend im Säugling- und Kleinkinderalter) behandelt zu

haben. Da die Beratungsstellen auf Geschlechtskrankheiten oder Familienplanung

ausgerichtet sind, können nur „notwendig[e] Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen (U2-

U8) für Kinder in den ersten Lebensmonaten durch[geführt werden]. Aber auch einige

gewöhnliche Erkrankungen (Infektions-, Magen- und Darmerkrankungen) können anhand

eines basalen Medikamentenbestandes behandelt werden.“ Ernsthaft kranke Kinder werden

außerdem an Kinderärzte und Kinderkliniken weitervermittelt,55 was wiederum mit der

einfachsten Ausstattung der Stellen zu tun hat.

Kinder- und Jugendzahngesundheitsdienst stellt zumindest rudimentäre Versorgung

hinsichtlich der Zahngesundheit der Kinder sicher. Es werden zahnärztliche

Reihenvorsorgeuntersuchungen in Kindergärten und Schulen sowie kleine prophylaktische

Behandlungen bei Bedarf vor Ort durchgeführt. „Für weitgreifende Behandlungen müssen

allerdings auch hier normale Zahnarztpraxen aufgesucht werden.“56

3.2 ParallelsystemeAngesicht der mangelhaften Versorgung der Menschen ohne Papiere im Rahmen der

regulären Gesundheitssystems, aber nichtsdestoweniger konstanten Nachfrage auf

Gesundheitsleistungen, bilden sich soziale und medizinische Netzwerke, die sich persönlichen

Kontakten oder informeller Absprachen bedienen.

Die sozialen Netzwerke können einigen Menschen ohne Papiere hilfreich sein, es findet

Arztpraxen und vertrauten Familienärzten oder z. Bsp. Versichertenkartenausleihe

(tendenziell absteigend) von der Seite der Bekannten mit legalem Aufenthaltsstatus statt.

Solche an sich zweifelhafte „Leistungen“, außer vielleicht Kontaktvermittlung, bringen den

Schwangeren eher wenig, weil in dem Fall der Versichertenkartenausleihe ein ernsthaftes

Risiko für Gesundheit von Mutter und Kind sich entwickeln kann. Bei der Ausstellung der

54Vgl. Rinderer (2009): S. 65 und Gesundheitsamt Frankfurt 2009 a, b in: Diakonisches Werk Hamburg (2009): S.16655Vgl. Bommes, Michael und Wilmes, Maren (2007). Menschen ohne Papiere in Köln. Eine Studie im Auftrag desRates der Stadt Köln, Osnabrück: S. 82ff.56Vgl. Bommes/ Wilmes (2007): S.84.

nämlich Medikamentenaustausch, Erfahrungen aus und Kontaktvermittlung zu bestimmtenm

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15

Geburtsurkunde auf falschen Namen kann es zu schweren Identitätsfeststellungsfehler und

sich daraus ergebenden langanhaltenden Problemen für Mutter und Kind kommen.57

Die medizinischen Netzwerke sind durch Anderson wie folgt beschrieben: „In der Regel sind

diese Netzwerke Zusammenschlüsse von Medizinerinnen und Medizinern und politisch sowie

kirchlich aktiven Bürgerinnen und Bürgern, die eine Beratung von Betroffenen und

Weitervermittlung an behandelnde Ärztinnen und Ärzte koordinieren.“58 Diese Netzwerke

unterliegen keiner Übermittlungspflicht, auch nicht wenn sie zum Teil durch öffentliche

Gelder finanziert werden.

Zurzeit zählt man bis zu 15 Initiativen bundesweit, die medizinische Anlaufstellen für

Nichtversicherte und Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus organisieren.59 Diese Stellen

sind den Behörden bekannt und werden den Kranken ohne Papiere nicht selten empfohlen.60

In Nürnberg halten die Medizinische Flüchtlingshilfe und Deutscher Caritasverband engen

Kontakt zu den werdenden Müttern und ihren Kindern.

Für werdende Mütter ohne Krankenversicherung oder ohne Aufenthaltsgenehmigung existiert

seit 10 Jahren die medizinische Flüchtlingshilfe in Nürnberg und auch seit kurzer Zeit in

Erlangen. Diese Stelle sucht für die Frauen Fachärzte aus und trifft mit denen Absprachen

über die Behandlungen, Kosten und Bezahlung. Daneben stellt sie Kontakt zu den

Krankenhäusern her. Die Mitarbeiter der medizinischen Flüchtlingshilfe Nürnberg und

Erlangen begleiten die Schwangeren zu den Ämtern oder bei Sprachproblemen auch in die

Facharztsprechstunden. Es existiert in der Zwischenzeit ebenfalls wie in Köln, Hamburg oder

Berlin ein breites Netz von vertrauten Ärzten, die zu reduzierten Preisen oder gar

unentgeltlich behandeln. Daneben können die Frauen Rechtsberatung und Ratschläge und

Hilfe zur möglichen Legalisierung bekommen sowie ihre Probleme mit einer Kinderärztin im

Haus besprechen.

In der Sexual- und Schwangerschaftsberatungsstelle des Deutschen Caritasverbandes, die seit

31 Jahren ihren Sitz in Nürnberg hat, werden Vorsorgeuntersuchungen,

Psychologinnensprechstunden, soziale Veranstaltungen und Hilfe bei Behördengang für

57Vgl. Rinderer (2009): S. 62.58Vgl. Anderson (2003): S. 34.59Vgl. http://ausdemschatten.antira.info/methode/weitere-bereiche-gesellschaftlicher-marginalisierung/gesundheitsversorgung/ und Rinderer (2009): S.66.60 Interview mit Fr. Kirsch.

Page 16: Mutter- und Kinderschutz für Papierlose in Deutschland

16

Schwangere und junge Familien angeboten. Es ist eine Versorgung mit der

Babyerstausstattung möglich, im Hause ist eine Kinderkleiderkammer angerichtet.

4 Politische Forderungen und ReaktionenPolitische Forderungen werden gemeinsam oder einzeln von verschiedenen Organisationen in

Form von Studien, Publikationen, Berichten (Arbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität),

Beiträgen, Stellungnahmen zu den staatlichen Publikationen, Kampagnen (kein mensch ist

illegal/1997/Kassel) und Anträgen (FDP München: Kinder und Jugendliche) bis hin zu

Forderungen (Bundesärztekammer61) und Manifesten62 an die Politik getragen. Als Beispiel

für einen humanen Umgang mit den Menschen ohne Papiere werden die europäischen

Nachbarländer erwähnt.

Im Bericht (2007) des BMI werden folgende Forderungen (2006) von der Seite der Deutschen

Bundesärztekammer erwähnt: „ausdrückliche Herausnahme ärztlicher und sonstiger

medizinischer Hilfe aus dem Straftatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, Streichung der

Übermittlungspflichten nach § 87 Abs. 2 AufenthG sowie Schaffung einer

Kostentragungsregelung für medizinische Behandlungen.“63

Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität gibt in ihrem Bericht „Frauen, Männer und

Kinder ohne Papiere in Deutschland - Ihr Recht auf Gesundheit.“ Empfehlungen zur

Verbesserung der Lage von Menschen ohne Papiere im Bereich der Gesundheitsversorgung.

Sie fordern die Politik und Gesellschaft eine menschenrechtskonforme Lösung für den

Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erarbeiten und Übermittlungspflichten

einzuschränken.64

Außerdem existieren auf den Kommunen- und Landesebenen Arbeitskreise, runde Tische, die

in Zusammenarbeit zwischen kirchlichen, staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren,

inoffizielle und offizielle Lösungen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Mütter

und Kinder speziell, sowie der Gruppe der Papierlosen allgemein, diskutieren und

ausarbeiten.

Die Übermittlungspflichten werden weiterhin von der staatlichen Seite als unverzichtbares

Instrument der Migrationskontrolle (unbeachtet ganzer Kritik und Hinweise auf deren

61Vgl. Rinderer (2009): S. 56.62Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.) (2008): S. 13.63Vgl. BMI (Hg.) (2007): S. 11.64Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.) (2008): S. 12.

Page 17: Mutter- und Kinderschutz für Papierlose in Deutschland

17

Fehlschlag seitens menschenrechtlicher Organisationen) angesehen, andererseits erkennt der

Staat an, dass sie ein wesentliches Hemmnis bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte sind65.

„Eine abschreckende Wirkung ist beabsichtigt“66, heißt es im Bericht des Bundesministeriums

des Inneren. Eines ist an diesem Satz sowie an den Handlungen des Staates eindeutig

ablesbar, er räumt Priorität der Ordnung vor der Menschenwürde.

5 SchlussbemerkungDa die Menschen ohne Papiere aus dem regulären Gesundheitssystem mittels Kopplung der

Leistungsberechtigung mit Überwachungsinstrumenten weitgehend ausgeschlossen werden,

aber die Bedürfnis nach Gesundheitsversorgung bleibt, wenden sie sich an (ihren

Bekanntenkreis oder) die nichtstaatlichen Organisationen, die ihrerseits die Bedürfnisse der

Patienten berücksichtigen und entsprechend darauf reagieren. Daraus bilden sich die

Parallelsysteme zum staatlichen Gesundheitssystem. Einerseits werden den gemeinnützigen

Hilfsorganisationen, die sich u. a. für Menschen ohne Papiere im Bereich der

Gesundheitsversorgung engagieren, staatliche Zuschüsse gewährt, praktisch dafür, dass diese

staatliche Aufgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung erfüllen.67 Andererseits besteht

weiterhin die Handlungspassivität des Staates in dem genannten Bereich, die als

offensichtlicher Verstoß gegen verschiedene internationale Verpflichtungen von anderen

Akteuren bewertet wird.68 Die Problemlage der Patienten ohne Papiere wird als moralisches

Problem in Hinsicht auf die Organisationen des Gesundheitssystems aufgefasst.69

Mehrere zivilrechtliche Akteure und nichtstaatliche Organisationen, bestehen darauf die

zurzeit nur theoretisch gegebene Ansprüche der Menschen ohne Papiere auf die

Gesundheitsversorgung in der Praxis zu verwirklichen, d.h. effektive anonymisierte Verfahren

herauszuarbeiten, minimale finanzielle Unterstützung zu gewährleisten,

Asylbewerberleistungsgesetz abzuschaffen und die Mitteilungspflichten einzuschränken70.

Viele weisen auf die prioritäre Stellung der Menschenrechte vor dem Recht des Staates, die

Migration zu kontrollieren, hin.71 Sie bringen in die Diskussion Beispiele anderer

europäischen Länder ein und kritisieren die Unvereinbarkeit der faktischen Situation der

65Vgl. BMI (Hg.) (2007): S. 39f.66Vgl. BMI (Hg.) (2007): S. 39.67Vgl. Erzbischöfliches Ordinariat Berlin (Hg.) (2000): S. 127.68Vgl. Pflaumer (2008): S. 1.69Vgl. Bommes/ Wilmes (2007): S. 61.70Vgl. Koch (2007): S. 3 und Beisbart (o.J.): S. 58-60.71Vgl. Koch (2007): S. 3.

Page 18: Mutter- und Kinderschutz für Papierlose in Deutschland

18

Menschen ohne Papiere (besonders der Schwangeren) mit den Bestimmungen des

Grundgesetzes72 und fordern politische Lösungen.73

Eine Schwangerschaft stellt für Frauen ohne Papiere, auf Grund ständiger Angst vor

Abschiebung, ungesicherten Aufenthaltsstatus, fehlenden Krankenversicherung,

unregelmäßigen Einkommens und Fehlen der festen Beziehungen sowie Verwandten, oft eine

Existenzkrise dar. Eine Beziehungskrise aufgrund unerwarteter Schwangerschaft führt nicht

selten zur hohen psychologischen sowie physischen Anstrengung, wodurch eine

Risikoschwangerschaft74 entsteht, die wiederum besondere Aufmerksamkeit der Ärzte

erfordert. Diese wird nicht geleistet, da der erschwerte Zugang zur Gesundheitsversorgung

und keine finanzielle Stabilität bestehen. Die Frauen sind auf die sozialen Netze angewiesen

und an NGOs, um einerseits nicht in Abschiebehaft zu gelangen, andererseits auf Grund

unaufschiebbarer Bedürfnis nach ärztlichen Versorgung.

Diese Frauen halten sich fern von der Öffentlichkeit, so dass die Hilfsorganisationen und ihre

Angebote ihnen nicht bekannt sind. Sie werden oft nur dank „Mund zu Mund Propaganda“

auf die Angebote der nichtstaatlichen und anonymen Beratungsstellen aufmerksam und somit

auf viel Glück in der Erfüllung ihrer Menschenrechte angewiesen.75

Innerhalb der Netzwerke ist die Verbindung zwischen den Hilfsorganisationen besonders

wichtig, die einander und jeweilige Spezialgebiete kennen und die Patienten entsprechend

einweisen und weiterhelfen.

Die Kinder der Papierlosen werden von den Eltern von der Gesellschaft und somit von der

Inanspruchnahme ihrer Grundrechte ferngehalten. Sie leiden oft an Mangel an

Gesundheitsversorgung während der Schwangerschaft. Wenn sich die Mutter nicht

angemessen versorgen lässt, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Fehlbildung am ungeborenen

Kind an, und auch danach. Sie werden außerdem in ihren Menschenrechten (Geburtsurkunde,

Staatsangehörigkeit, Eltern, Name) benachteiligt, dadurch, dass die Mutter sich heimlich in

Deutschland aufhält und möglicherweise das Kind bei Geburt aus Angst vor Abschiebung

nicht anmeldet. Daraufhin werden die papierlosen Kinder von dem Staat ignoriert76, weil sie

für den Staat wegen der Abwesenheit der Geburtsurkunden bzw. Meldebescheinigung

inexistent bleiben.

72Vgl. Beisbart (o.J.): S. 58.73 Vgl. Koch (2007): S. 3.74Vgl. Bell, Urte: in Braun/ Brzank/ Würflinger (2003): S. 129 und Groß (2002): S. 3.75Vgl. Rinderer (2009): S. 60.76Vgl. Beisbart (o.J.): S. 48.

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Die Angebote der menschenrechtlichen Organisationen erreichen die Frauen ohne Papiere nur

in wenigen Fällen und stellen nur rudimentäre und nicht flächendeckende Versorgung

bereit77, obwohl schon diese spärliche Hilfe für viele Frauen eine Stütze bedeutet und sich auf

ihre Entscheidung für das Kind positiv auswirkt. Somit übernehmen die

zivilgesellschaftlichen Akteure die Verpflichtungen des Staates zur Gewährleitung der

Gesundheitsversorgung für diese marginalisierte Gruppe.

Da es viel Engagement in die Veränderung der Situation durch die zivilgesellschaftlichen

Akteuren auf diesem Problemfeld investiert wird und das Thema erst seit relativ kurzer Zeit in

dem Druck der öffentlichen Kräfte nachlässt und einige praktische Verbesserungen bei der

Umsetzung der menschenrechtlichen Ansprüchen auf Gesundheitsversorgung für Frauen und

Kinder ohne Papiere eintreten.

77Vgl. Rinderer (2009): S. 60f.

der Öffentlichkeit diskutiert wird, ist es zu vermuten, dass der Widerstand der Politik unter

Page 20: Mutter- und Kinderschutz für Papierlose in Deutschland

20

6 Quellen

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Kinderrechtskonvention.pdf [17.08.2010]

Interviews

Interview mit Frau Heidi Winter-Schwarz, Dipl. Sozialpädagogin (FH), Mitarbeiterin

des Deutschen Caritasverbandes in Nürnberg, Sexual- und

Schwangerschaftsberatung, Nürnberg am 05.08.2010, 15Uhr.

Interview mit Frau Lore Kirsch, Mitarbeiterin der medizinischen Flüchtlingshilfe,

Nürnberg am 02.08.2010, 16Uhr.

Interview mit Herrn Roland Stubenvoll, Leiter der Straßenambulanz Franz von

Assisi, Nürnberg am 04.08.2010, 10Uhr.