Minimierung krebserzeugender Stoffe: Der AGS hat seine Hausaufgaben gemacht – jetzt sind die Betriebe am Zug! Henning Wriedt Beratungs- und Informationsstelle Arbeit & Gesundheit Hamburg [email protected]Fachdiskussion: AGS-Risikobewertungskonzept – Praktische Umsetzung: Erfahrungen und Erkenntnisse 27. Münchner Gefahrstofftage, 23. – 25. November 2011
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Minimierung krebserzeugender Stoffe: Der AGS hat seine Hausaufgaben gemacht – jetzt sind die Betriebe am Zug! Henning Wriedt Beratungs- und Informationsstelle.
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Minimierung krebserzeugender Stoffe: Der AGS hat seine Hausaufgaben gemacht
– jetzt sind die Betriebe am Zug!
Henning Wriedt Beratungs- und Informationsstelle Arbeit & Gesundheit Hamburg [email protected]
Fachdiskussion: AGS-Risikobewertungskonzept – Praktische Umsetzung: Erfahrungen und Erkenntnisse
27. Münchner Gefahrstofftage, 23. – 25. November 2011
Praxisgerechte Umsetzung des Minimierungsgebots gem. § 7 (4) und § 9 (2) GefStoffV(wenn Substitution [noch] nicht möglich ist)
Unterstützung der Betriebe bei der Minimierung Vorrang für die Minimierung hoher Belastungen Überprüfbarkeit der Minimierungsaktivitäten
bei gleichzeitiger Überwindung der Defizite des früheren TRK-Konzepts: mangelndes Minimierungsbemühen bei TRK-Einhaltung
(betriebliche Gleichbehandlung von MAK- und TRK-Wert) Ableitung / Anpassung von TRK-Werten zeitaufwendig große Risikounterschiede bei TRK-Werten unterschiedlicher
Obere Risikogrenze Startpunkt für Risikominimierung – keine Dauerbelastung (höhere Risiken sind durch verbindliche Verwendung von Atemschutz ausgeschlossen)
tatsächliches Lebenszeit-Risiko wird wegen Minimierungs- Pflicht unter 4 : 1.000 liegen
Untere Risikogrenze Zielpunkt für Risikominimierung (identisch mit Umweltzielrisiko!)
tatsächliches Lebenszeit-Risiko wird aus unterschiedlichen Gründen über 4 : 100.000 liegen (höheres Startrisiko, langsames Minimierungstempo, freiwillige Minimierung unterhalb von 4 : 100.000)
Unterschiedliche Funktion der beiden Risikogrenzen in Bezug auf das Minimierungsgebot
Hilfestellungen zum Verständnis des neuen Konzepts:• im Bereich „Risikoakzeptanz-Konzept des Ausschusses für
Gefahrstoffe (AGS)“ auf der Website der BAuA: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/AGS/Risikoakzeptanz-Konzept.html
• Aufsatz „Das Risikoakzeptanzkonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe“, zu finden auf der Website des IFA: http://www.dguv.de/ifa/de/fac/erb/grundlagen/wriedt.pdf
• Fragen-Antworten-Katalog des AGS (Entwurf ist fertig, soll im November verabschiedet werden)
• abzuraten: Fragen-Antworten-Katalog auf der IFA-Website – z. T. irreführend, z. T. falsche Begriffe (nicht mit AGS abgestimmt)
Offizielle Beschreibung des neuen Konzepts:Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910 (BekGS 910)http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Bekanntmachung-910.html
Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung(zur Zeit in Vorbereitung) Hilfestellungen für bestimmte Probleme, die für einzelne Stoffe bei der Umsetzung des Konzepts in der Praxis auftreten können:
• Wirkungsschwelle für andere Gesundheitsschäden unterhalb der Toleranzkonzentration ✔
• bereits früher ermittelter Stand der Technik (ehemaliger TRK-Wert) unterhalb der Toleranzkonzentration ✔
• Hintergrundbelastung oberhalb der Akzeptanzkonzentration ✔ • messtechnische Bestimmungsgrenze oberhalb der Akzeptanzkonzentration ✔• Umgang mit Expositionsspitzen sowie mit gelegentlicher
Maßnahmen-TRGS für besonders weit verbreitete Stoffe Anpassung bestehender oder Ableitung zusätzlicher TRGS (z.B. Asbest, Benzo(a)pyren (Teer), Dieselmotor-Emissionen, Keramikfasern, Mineralischer Staub – Quarzfeinstaub, N-Nitrosamine, Schweißen – Chrom VI, Cobalt, Nickel)
• Anpassung der Schutzmaßnahmen ans Maßnahmenkonzept• Integration der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration
Fragen-Antworten-Katalog mit Erläuterungen zu 25 Fragen: verabschiedet, bald verfügbar
Anleitung zur Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren bei der Gefährdungsbeurteilung detaillierte Hinweise für stoffspezifische Faktoren (s. vorige Folie) verfügbar voraussichtlich Ende 2012
MinimierungsgebotMinimierung ist gem. § 7 (4) und § 9 (2) GefStoffV zwingend vorgeschrieben
TRGS 400 bietet an, wie das Minimierungsgebot erfüllt werden kann – durch Anwendung des AGS-Konzepts!entsprechende Hinweise in Nr. 6.4 (5) und Nr. 6.6 (5)
Der Arbeitgeber kann zwar eine andere Methode für die Minimierung wählen, aber dann muss er nachweisen, dass sie mindestens genauso wirksam ist wie das Konzept, das in der BekGS 910 beschrieben ist
Betriebe sind aufgefordert, das Konzept zu erproben
Weshalb sollten die Betriebe das Konzept anwenden,solange es noch nicht formaler Teil der GefStoffV ist?
Wie kann die Anwendung des Konzepts in der betrieblichen Praxis aussehen? Überprüfung anhand des Gefahrstoffverzeichnisses und der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung:
• Werden Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen ausgeübt, für die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen in der BekGS 910 veröffentlicht sind?
wenn ja: Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Anpassung der Schutzmaßnahmen, ggf. Erstellung eines Maßnahmenplans
Regelmäßige Überprüfung (mindestens jährlich) ob weitere krebserzeugende Stoffe in die BekGS 910 aufgenommen worden sind, die im Betrieb verwendet werden
Was können Betriebe bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen tun, die (noch) nicht vom Konzept erfasst werden?
Prüfen und ggf. Gefährdungsbeurteilung nachbessern: • Sind bei der Gefährdungsbeurteilung alle
Schutzmaßnahmen berücksichtigt worden, die im gestuften Maßnahmenkonzept (in den Gruppen 2 – 5) enthalten sind?
• Sind Maßnahmen geplant, um die Belastung mit dem Stoff in Zukunft weiter zu verringern? Um welche konkreten Maßnahmen handelt es sich?
• Welcher Bewertungsmaßstab ist bei der Ableitung der Schutzmaßnahmen zugrunde gelegt worden? Ab welcher Luftkonzentration muss Atemschutz verwendet werden?
Wirksamkeit des neuen Konzepts hängt auch vom Handeln der Betriebsräte ab denn: Ziele des Konzepts kann die GefStoffV zwar vorgeben,
aber dessen Umsetzung können Aufsichtsbehörden nur punktuell überprüfen Ohne gezieltes Handeln in den Betrieben werden diese Ziele nicht – oder nur sehr langsam erreicht Ebenfalls Aufgabe von Betriebsräten, im Interesse der KollegInnen überall auf gezielte und zügige Umsetzung des Konzepts hinzuwirken
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen durchgeführt werden. (§ 80 (1) Nr. 1 BetrVG)
im ASA ansprechen (oder Arbeitgeber darauf hinweisen):• Beginn der Erprobung des neuen Konzepts zur Minimierung
krebserzeugender Stoffe sollte Anlass für Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sein – werden Tätigkeiten mit Stoffen ausgeübt, die bereits in der BekGS 910 gelistet sind?
einfache Möglichkeiten für eigene Kontrollen / Stichproben für Stoffe, die in der BekGS 910 gelistet sind
• Ist bei der Ableitung der Schutzmaßnahmen die BekGS 910 berücksichtigt worden?
• Ist ein Maßnahmenplan für die weitere Minimierung dieser Stoffe aufgestellt worden? Ist der Betriebsrat bei dessen Aufstellung beteiligt worden?
Stoffspezifische Ebene• für jeden Stoff: ERB; Toleranz- und Akzeptanzkonzentration (BekGS 910, Nr. 3)• für einige Stoffe: stoffspezifische Faktoren
Tätigkeitsspezifische Ebene• für einige Stoffe: Schutzmaßnahmen-TRGS; möglicherweise VSK (AGS)• für jeden Stoff: Gefährdungsbeurteilung; ggf. Maßnahmenplan zur weiteren Minimierung (Arbeitgeber)
Integration des Konzepts in die GefStoffV für Juni 2015 vorgesehen im Zuge der kompletten Umstellung der GefStoffV auf die CLP-Verordnung der EU (GHS)
Ausweitung des Geltungsbereichs auf weitere Stoffe Ableitung von Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) für weitere Stoffe – bisher ERB für 35 Stoffe fertig oder in Arbeit
Ergänzung der BekGS 910 Anleitung zur Berücksichtigung zusätzlicher, stoffspezifischer Faktoren bei der Gefährdungsbeurteilung (für Ende 2012 vorgesehen)