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Mercedes-Benz Special Terms 2007
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Mercedes-Benz Special Terms 2007 - Daimler AG

Mar 21, 2023

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Khang Minh
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Page 1: Mercedes-Benz Special Terms 2007 - Daimler AG

Mercedes-Benz Special Terms 2007

Page 2: Mercedes-Benz Special Terms 2007 - Daimler AG

Mercedes-Benz Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Special Terms September 2006

Inhaltsverzeichnis

Mercedes-Benz Special Terms Inhaltsverzeichnis Seite 1

Einleitung

Einkauf

- MBST 31/08 Werkzeuge für Serien- und Ersatzteilbelieferung

- MBST 34/06 Ersatzteilversorgung für DAIMLER-Produkte

- MBST 37/02 Übernahme von Anlaufkosten und Materialmehrkosten durch DAIMLER

Qualität - MBST 13/16 Produktionsprozess- und Produktfreigabe (PPF)

- MBST 14/04 Qualitätssicherung: Durchführung eines Qualitätsmanagements

- MBST 18/02 Mängelansprüche gegenüber Lieferanten

- MBST 27/06 Fehler-Möglichkeits- und Einfluß-Analyse (FMEA)

Logistik - MBST 17/17 Lieferabruf

- MBST 28/13 Allgemeine Verpackungsvorschrift und Umgang mit Ladungsträgern

- MBST 29/09 Versand von Waren

- MBST 33/07 Bestimmungen zur Lieferung über ein Lieferanten-Logistik-Zentrum (LLZ) durch den Lieferanten an DAIMLER

- MBST 35/12 Kommunikation mit DAIMLER per Daten-Fern-Übertragung

Produktentstehungsprozess - MBST 01/09 Regelung über die Bereitstellung, die Prüfung und den Austausch von

CAD- und Elektrik/Elektronik-Daten

Umweltschutz - MBST 36/07 Umweltverträglichkeit

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Mercedes-Benz Einleitung Special Terms September 2006

Einleitung

Mercedes-Benz Special Terms Einleitung Seite 1

1. Definition

Die Mercedes-Benz Special Terms, nachfolgend „MBST“ genannt, sind Festlegungen, die den Infor-mationsfluss und die reibungslose Abwicklung der Prozesse zwischen der Daimler AG, nachfolgend „Daimler“ genannt, und ihren Lieferanten regeln.

Ergänzend zu den DAIMLER „Einkaufsbedingungen Produktionsmaterial und Ersatzteile für KFZ“ sind die MBST Vertragsbestandteil und werden im Einkaufsvertrag neben den anderen Vereinba-rungen separat erwähnt.

2. Veröffentlichung

Die MBST werden grundsätzlich vor Beginn der Abschlussverhandlungen in der jeweils neusten Version zentral auf dem Supplier Portal von DAIMLER unter http://daimler.covisint.com veröffent-licht. Bei gravierenden gesetzlichen oder betrieblichen Änderungen/Neuerungen werden einzelne MBST gegebenenfalls unterjährig neu aufgelegt. Die Lieferanten werden hierüber von DAIMLER informiert.

Für einzelne Bereiche innerhalb der Zulieferunternehmen ist eine eigene Vervielfältigung zulässig und geboten.

3. Kommunikation

Die Kommunikation zwischen DAIMLER und dem Lieferant erfolgt auf deutsch oder englisch soweit nichts anderes vereinbart ist.

4. Maßgeblichkeit der deutschen Fassung

Die MBST werden jeweils in deutscher und englischer Fassung veröffentlicht. Bei Abweichungen ist alleine die deutsche Fassung bindend.

5. Compliance

Der Lieferant ist im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit DAIMLER verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Bestechung, Bestechlichkeit oder sonstiger Korruptionsstraftaten von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Ver-stoß hiergegen steht DAIMLER ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Liefe-ranten bestehenden Rechtsgeschäfte und das Recht zum Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu.

Unbeschadet des Vorgenannten ist der Lieferant verpflichtet, alle auf ihn sowie die Geschäftsbezie-hung mit DAIMLER anwendbaren Gesetze und Regelungen einzuhalten.

Daimler AG

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Mercedes-Benz Einkauf Special Terms 31/08 September 2006

Werkzeuge für Serien- und Ersatzteilbelieferung

Mercedes-Benz Special Terms 31/08 Seite 1

1. Allgemeines

Werkzeuge im Sinne dieser MBST sind Ur-, Umform-, und Zerteilwerkzeuge gemäß den Definitionen nach DIN 8580/8582/8588. Alle anderen Betriebsmittel sind nicht als Werkzeuge zu betrachten.

Sämtliche Regelungen dieser MBST finden auf Werkzeuge bei Unterlieferanten oder sonstigen Drit-ten entsprechende Anwendung. Der Lieferant ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass seine Unterlieferanten oder Dritte, bei denen sich die Werkzeuge befinden, sich gemäß dieser MBST ver-halten und DAIMLER die in dieser MBST formulierten Rechte einräumen. Dies gilt insbesondere für die Kennzeichnung der Werkzeuge als DAIMLER-Eigentum.

Hinsichtlich Vorrichtungen und Lehren erhält DAIMLER zur Sicherung der Belieferung das Siche-rungseigentum an sämtlichen Vorrichtungen und Lehren sowie sämtlichen Folgevorrichtungen und –lehren. DAIMLER darf eine Herausgabe der Vorrichtungen und Lehren nur im Falle der Unterbre-chung der Belieferung verlangen. In diesem Fall ist DAIMLER weiter berechtigt, den noch nicht a-mortisierten Kostenanteil der Vorrichtungen und Lehren dem Lieferanten zu erstatten. Mit Kosten-erstattung erlangt DAIMLER Eigentum an den Vorrichtungen und Lehren.

Hinsichtlich der Werkzeuge ist zwischen Werkzeugen die Eigentum von DAIMLER sind bzw. werden (DAIMLER – eigene Werkzeuge) und Werkzeugen die nicht Eigentum von DAIMLER sind bzw. wer-den (Nicht DAIMLER – eigene Werkzeuge) zu unterscheiden.

Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen hat der Lieferant sämtliche Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln, um die ordnungsgemäße Belieferung von DAIMLER zu gewährleisten.

DAIMLER ist berechtigt, die Einhaltung dieser MBST beim Lieferanten während der bei ihm gültigen Arbeitszeiten und nach vorheriger Abstimmung zu überprüfen. Der Lieferant wird DAIMLER hierbei unterstützen, insbesondere die die Werkzeuge betreffenden Unterlagen zur Einsicht bereithalten.

2. DAIMLER – eigene Werkzeuge

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Rechte und Pflichten des Lieferanten und von DAIM-LER bei Benutzung von im Eigentum von DAIMLER befindlichen Werkzeugen durch den Lieferanten.

2.1. Werkzeugüberlassung

Der Lieferant ist zur Benutzung der Werkzeuge im Rahmen des mit DAIMLER abgeschlossenen Lie-fervertrags über das mit den Werkzeugen herzustellende Teil berechtigt und verpflichtet.

Dem Lieferanten ist jede hiervon abweichende Benutzung der DAIMLER – eigenen Werkzeuge, ins-besondere eine Produktion von Teilen zur Belieferung Dritter oder eine Überlassung der Benutzung an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von DAIMLER, untersagt.

2.2. Wartung und Werkzeuginstandhaltung

Der Lieferant ist für die mangelfreie Funktionsfähigkeit der Werkzeuge während ihres Einsatzes bei der von ihm vertraglich übernommenen Belieferung von DAIMLER verantwortlich. Der Lieferant muss die ständige fehlerfreie Funktionsbereitschaft der Werkzeuge zwecks mangelfreier Lieferung an DAIMLER durch eine laufende Wartung und Instandsetzung auf eigene Kosten sicherstellen. Die-se Wartung und Instandsetzung umfasst insbesondere alle Aufwendungen zur Erhaltung der Be-triebsbereitschaft und zur Beseitigung aller Mängel und Schäden sowie aller Veränderungen und

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Mercedes-Benz Special Terms 31/08 Seite 2

Verschlechterungen infolge der Benutzung.1 Im Gegenzug stellt DAIMLER dem Lieferanten die Werkzeuge kostenlos zur Verfügung.

2.3. Werkzeugänderungen

Werden Werkzeugänderungen aufgrund von Änderungen der technischen Vorgaben von DAIMLER erforderlich, muss der Lieferant zunächst ein schriftliches Änderungsangebot unter Beachtung ei-nes möglichst wirtschaftlichen Kostenaufwands an DAIMLER unterbreiten.

Die Werkzeugänderung darf der Lieferant nur nach schriftlicher Auftragsvergabe durch DAIMLER durchführen. Aufwendungen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden von DAIMLER nicht vergütet.

2.4. Kennzeichnung und Inventarisierung

Der Lieferant hat die Werkzeuge die in DAIMLER-Eigentum stehen deutlich und dauerhaft als DAIM-LER-Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant wird DAIMLER anlässlich der Inventur zum Jahresen-de die notwendigen Informationen bezüglich der sich in seinem Besitz befindlichen Werkzeuge ü-bermitteln.

Wird das Eigentum von DAIMLER durch Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere durch Pfändung, Beschlagnahme, Insolvenzverfahren gefährdet, muss der Lieferant DAIMLER hierüber unverzüglich unterrichten. In jedem Falle ist das Vollstreckungsorgan unverzüglich auf das Eigentumsrecht von DAIMLER hinzuweisen. Gleichzeitig wird der Lieferant Kopien der Vollstreckungsunterlagen an DAIMLER übersenden.

2.5. Haftung

Der Lieferant haftet für alle Mängel, Schäden, Veränderungen oder Verschlechterungen2 der Werk-zeuge. Die Haftung des Lieferanten entfällt, soweit die Mängel, Schäden, Veränderungen oder Ver-schlechterungen der Werkzeuge auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Der Lieferant muss sicherstellen, dass durch die Werkzeuge keine Personen- oder Sachschäden verursacht werden. Er stellt DAIMLER von derartigen Schadensersatzansprüchen frei.

2.6. Rückgabepflicht

Mit Ende der Belieferung übergibt der Lieferant die Werkzeuge grundsätzlich an DAIMLER in dem Zustand, welcher nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Lieferanten aus dieser MBST besteht. Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten an den Werkzeugen jedweder Art sind ausgeschlossen.

3. Nicht DAIMLER-eigene Werkzeuge

Sofern DAIMLER nicht Eigentümer der Werkzeuge wird, erhält DAIMLER zur Sicherung der Beliefe-rung das Sicherungseigentum an den Werkzeugen und Folgewerkzeugen.

DAIMLER darf eine Herausgabe der Werkzeuge nur im Falle der Unterbrechung der Belieferung ver-langen. In diesem Fall ist DAIMLER weiter berechtigt, den noch nicht amortisierten Kostenanteil der Werkzeuge dem Lieferanten zu erstatten. In diesem Fall erlangt DAIMLER mit Kostenerstattung das uneingeschränkte Eigentum an den Werkzeugen.

Der Lieferant verpflichtet sich Werkzeuge, die er zur Fertigung von Teilen für DAIMLER nutzt oder genutzt hat, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch DAIMLER zu verschrotten. Sollte DAIMLER der Verschrottung nicht zustimmen, ist eine einvernehmliche Regelung über die Kosten zu treffen. 1 Sofern eine Ausbringungsmenge vereinbart wurde, gilt dies nur für die vereinbarte Ausbringungsmenge. 2 Die Haftung für Verschlechterungen gilt, sofern eine Ausbringungsmenge vereinbart wurde, nur für die vereinbarte Ausbringungsmenge.

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Mercedes-Benz Einkauf Special Terms 34/06 September 2006

Ersatzteilversorgung für DAIMLER-Produkte

Mercedes-Benz Special Terms 34/06 Seite 1

1. Allgemeines

Der hohe Leistungsgrad der Ersatzteilversorgung ist für DAIMLER-Kunden ein nicht unbedeutendes Kaufargument und somit für die DAIMLER-Produkte ein wesentliches Wettbewerbsmerkmal. Die Ersatzteilversorgung hat daher für DAIMLER bezüglich Preisstellung, Qualität und Termintreue den gleichen Stellenwert wie die Versorgung der Produktion.

2. Definition Ersatzteil

Ersatzteile werden zur Versorgung des Ersatzbedarfs beim Austausch von Teilen des Fahrzeugs benötigt. Dazu gehören auch Teile, bei denen der Anlieferzustand bzgl. Oberfläche oder Verpackung vom Serienzustand abweicht. Solche abweichenden Zustände werden gesondert gekennzeichnet.

Bei Produkten/Systemen/Aggregaten werden die einzelnen Ersatzteile zwischen DAIMLER und Lieferant in gegenseitiger Abstimmung festgelegt.

3. Parallelvertrieb

Wenn DAIMLER das Produkt selbst entwickelt oder DAIMLER beim Lieferanten die Entwicklung be-zahlt hat oder das Produkt auf Werkzeugen gefertigt wird, die im Eigentum von DAIMLER stehen, verpflichtet sich der Lieferant, die Lieferung von Ersatzteilen nur an DAIMLER vorzunehmen. Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung wird DAIMLER dem Lieferanten einen Schadener-satz von 10 % des DAIMLER-Bruttolistenpreises pro Teil in Rechnung stellen. Außerdem ist der Lie-ferant verpflichtet, DAIMLER über die Menge und die Abnehmer der parallelgelieferten Teile Aus-kunft zu erteilen.

Gleiches gilt, wenn der Lieferant ohne schriftliche Genehmigung von DAIMLER Teile, die mit einer Marke von DAIMLER oder der DAIMLER-Teile-Nummer versehen sind, an Dritte liefert. Im Falle der schuldhaften widerrechtlichen Markennutzung wird eine zusätzliche Vertragsstrafe von weiteren 5 % des DAIMLER-Bruttolistenpreises pro Teil fällig. Die Gesamtschadenspauschale beträgt dann 15 % des Bruttolistenpreises.

Um das Image der DAIMLER-Marken nicht zu beschädigen, ist es dem Lieferanten ferner nicht ges-tattet, Teile parallel zu vertreiben, bei denen die DAIMLER-Marken erkennbar durch äußere Einwir-kung herausgeschliffen, abgekratzt oder anderweitig entfernt wurden. Unzulässig ist ferner das bloße Überkleben oder Übermalen von DAIMLER-Marken oder Teilenummern.

4. Marken

Der Lieferant verpflichtet sich, das Ersatzteil gemäß den Zeichnungsvorschriften zu kennzeichnen. Grundsätzlich sind auf allen Teilen die Marken von DAIMLER entsprechend den Vorgaben (MBN 33015) anzubringen. Eigene Kennzeichnungen des Lieferanten beziehungsweise ihm zurechenbare Kennzeichnungen dürfen die Größe der DAIMLER-Marken nicht überschreiten.

5. Versorgungszeit und Bezugsrecht

Der Lieferant verpflichtet sich, DAIMLER mit Ersatzteilen für das Produkt während eines Zeitraums von mindestens 15 Jahren nach dem Serienauslauftermin zu beliefern.

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Mercedes-Benz Special Terms 34/06 Seite 2

Die Verschrottung von teilespezifischen Fertigungseinrichtungen der Baureihe bzw. des Teiles darf ungeachtet der Eigentumsverhältnisse nur nach schriftlicher Zustimmung von DAIMLER erfolgen.

6. Preisstellung

Für die während der Serienlieferzeit gelieferten Ersatzteilumfänge gilt grundsätzlich der während der Serienlaufzeit gültige Serienpreis.

Bei Teilen für Systeme/Aggregate wird durch Aufschlüsselung der Preis für das Ersatzteil ermittelt, wobei sich der Preis um die Montagekosten reduziert.

7. Ersatzteildokumentation

Die Kosten für die Erstellung der Ersatzteildokumentation (inkl. Einzelteilzeichnungen) einschließ-lich der Pflege aller Änderungsstände ist Preisbestandteil des Gesamtlieferumfanges.

Die Abstimmung über Dokumentationsumfang (Zeichnungen CATIA 3D, Stücklisten, etc.) und ter-minliche Realisierung erfolgt zwischen Ersatzteiletechnik und Lieferant.

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Mercedes-Benz Einkauf Special Terms 37/02 September 2005

Übernahme von Anlaufkosten und Materialmehrkosten durch DAIMLER

Mercedes-Benz Special Terms 37/02 Seite 1

Der Geltungsbereich dieser MBST umfasst nur Lieferungen für Mercedes Benz PKW und Maybach.

1. Allgemeine Grundlagen

DAIMLER unterscheidet in planbare Anlaufkosten (vgl. 2) und nicht planbare Anlaufkosten (Materi-almehrkosten vgl. 3).

Als Grundlage nennt DAIMLER auf Wunsch des Lieferanten diesem bereits in den Anfrageunterlagen unter den kaufmännischen Inhalten und den Terminen die benötigten Projektinformationen zum projektspezifischen Anlaufprozess (die unverbindlichen, geschätzten Bedarfe von Quality Gate C bzw. III bis Erreichen der Kammlinie, etc.).

Anlaufprozess (allgemein):

2. Planbare Anlaufkosten

Zwischen Quality Gate C/III (Beginn Nullserie/Charge 4) und Kammlinie können im Fertigungspro-zess des Lieferanten höhere Kosten als nach Erreichen der Kammlinie entstehen (planbare Anlauf-kosten). Diese Kosten lassen sich auf Basis der genannten Anlaufstückzahlen und Termine frühzei-tig und als Teil des Angebots kalkulieren.

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Mercedes-Benz Special Terms 37/02 Seite 2

Diese planbaren Anlaufkosten können sein:

− Fertigung Rüst-, Leerkosten, Montage-, Prüfaufwand, Ausschuss, Mindermengenzuschlä-ge

− Logistik Transport-, Lager-, Ladungsträger-, Handlings-, Umpackkosten

− Bemusterung Lieferungen für Farbklausuren, Reifegradworkshops, Prozessabnahmen, Erst-bemusterung mit Musterprüfbericht/Erstmusterprüfbericht (MPB/EMPB).

Die gemäß der MBST 13 für das Produktions- und Prozessfreigabeverfahren (PPF) durch den Lieferant zu liefernden Erstmuster sind Teil der planbaren An-laufkosten und folglich kostenlos anzuliefern.1

Musterteile, die gemäß der MBST 13 nach einer konstruktiven Änderung zu liefern sind, sind über das eÄM im Änderungsangebot zu berücksichtigen.

Im Regelfall sind die aufgeführten planbaren Anlaufkosten mit dem Serienpreis abgedeckt.

Falls die planbaren Anlaufkosten in begründeten Ausnahmefällen nicht im Serienpreis abdeckbar sind, hat der Lieferant diese Mehrkosten bereits bei Angebotsabgabe zu nennen und zu detaillieren. Nach Auftragsvergabe genannte Anlaufkosten können nicht berücksichtigt werden.

Nur bei Genehmigung durch DAIMLER werden dem Lieferanten die planbaren Anlaufkosten bis QG A/I bezahlt.

Der Lieferant wird sicherstellen, dass für seine Lieferungen ab Quality Gate D/IV von DAIMLER der Reifegrad „Blank“-Freigabe vergeben werden kann, die Lieferungen ab Quality Gate C/III mit dem Serienwerkzeug gefertigt werden und die Bemusterung mit dem Ergebnis Teil grün / Prozess gelb bis Quality Gate B/II abgeschlossen ist (Reifegrad gemäß MDS).

3. Materialmehrkosten (MMK)

Sind für Lieferungen ab Quality Gate C/III weitere Änderungen infolge von Konstruktionsänderun-gen oder durch erhebliche Änderungen des von DAIMLER unverbindlich geschätzten Bedarfs erfor-derlich und hat der Lieferant dies nicht zu vertreten, so können diese bei Angebotsabgabe nicht planbaren MMK durch DAIMLER in angemessenem Rahmen gesondert vergütet werden.

Hierzu benennt und begründet der Lieferant im Rahmen der MMK-Abfrage durch das entsprechen-de Montagewerk in der web-basierten MMK-Datenbank (derzeit für Werk Sindelfingen) bzw. der konventionellen MMK-Abwicklung per Fax (andere Werke) die nicht planbaren Umfänge.

MMK können u.a. verursacht werden durch:

− Personalmehrkosten des Lieferanten − Nacharbeit − Sondertransporte − Verschrottungskosten

MMK werden dem Lieferanten nur bei Genehmigung durch DAIMLER bis Kammlinie bezahlt.

4. Serienpreis

Der Serienpreis wird gültig für Lieferungen des Lieferanten, die ab dem Zeitpunkt „Quality Gate C“ (Nullserienbeginn) bzw. „Quality Gate III“ (Charge 4) bei DAIMLER verbaut werden. Der jeweils kon-krete Termin wird durch den Projektterminplan (MDS-Meilensteinplan) bestimmt.

1 Als Kalkulationsbasis dient dem Lieferanten die festgelegte Erstmuster-Stückzahl gemäß MBST13 oder eine Sonder-vereinbarung mit dem Einkäufer (z.B. bei größeren Werkzeug-Nestern).

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Mercedes-Benz Special Terms 37/02 Seite 3

5. Zuordnung von Flash- und OTP-Prozessoren

5.1. als Serienlösung: Kalkulation im Serienpreis

Wenn im Rahmen der Zielpreisfestlegung und Vergabe eine Flash-/OTP-Lösung als Serienlösung vereinbart ist, ist diese vom Lieferanten im Serienpreis zu kalkulieren.

5.2. als Zwischenlösung von Nullserie bis einschl. PRO 2 bzw. PT 2: Nennung als Anlaufkosten

Der MDS-Ablauf sieht vor, dass die Bereitstellung von Elektrik- und Elektronikbauteilen für den PRO 3 bzw. PT 3 aus Maskenprozessoren durch den Lieferanten sicherzustellen ist, d.h. die Verwendung von Flash-/OTP-Prozessoren für eine Teilebereitstellung vor PRO 3 bzw. PT 3 ist vom Lieferanten als planbare Anlaufkosten zu nennen.

5.3. als Zwischenlösung ab PRO 3 bzw. PT 3: Vergütung als MMK

Diese sind wie die vorgenannten genehmigungspflichtigen MMK zu handhaben.

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Mercedes-Benz Qualität Special Terms 13/16 September 2006

Produktionsprozess- und Produktfreigabe (PPF)

Mercedes-Benz Special Terms 13/16 Seite 1

1. Einleitung

Gemäß ISO/TS 16949 ist vom Lieferanten ein PPF-Verfahren zur Serienfreigabe durchzuführen. Soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, richten sich die Anforderungen an dieses Verfahren nach VDA-Band 2 in der jeweils aktuellen Ausgabe. Im Einzelfall kann mit den abnehmenden DAIMLER-Standorten ein anderes Verfahren abgestimmt werden.

2. Anwendungsbereich

Neben dem im VDA-Band 2 genannten Anwendungsbereich ist das PPF-Verfahren auch bei Normteilen (Teile, deren Sachnummer mit „N“ beginnt) und Software durchzuführen.

Für einen Lieferumfang sowie sämtliche darin enthaltene Einzelteile mit DAIMLER-Sachnummer kann DAIMLER einen Erstmusterprüfbericht anfordern.

3. Grundsätze zur PPF

3.1. Serienfreigaben anderer DAIMLER-Standorte

Soweit der Lieferant bereits ein PPF-Verfahren durchgeführt und eine Serienfreigabe eines DAIMLER-Standortes erhalten hat und kein Auslöser für ein neues PPF-Verfahren vorliegt, muss vor Belieferungen weiterer DAIMLER-Standorte lediglich eine Bemusterung nach VDA-Band 2, Kapitel 4.5 (Muster und Dokumente inkl. Prüfbericht von DAIMLER) für diese Standorte durchgeführt werden.

3.2. Kennzeichnung der Teile

Teile für die noch keine Bemusterung durchgeführt wurde, sind mit einem roten Aufkleber (∅ ca. 20 mm) mit der Angabe des Entwicklungsstandes gemäß Entwicklungsteilelebenslauf (Exx, wobei xx der fortlaufende Index ist) zu kennzeichnen. Diese Teile sind in Absprache mit DAIMLER als „sonstige Muster“ vorzustellen und dienen ausschließlich der Reifegradabsicherung. Eine Serienfreigabe wird für „sonstige Muster“ nicht erteilt.

Beginnend mit der ersten Bemusterung von Teilen aus Serienwerkzeugen und Serienprozess sind diese bis zum Abschluss des letzten DAIMLER-Produktionstests/Try Outs mit einem weißen Aufkleber mit Angabe des Qualitätsstandes gemäß Teilelebenslauf Qualität (Qxx) zu kennzeichnen. Bei farbigen Teilen ist zusätzlich der Farbstand gemäß Farbteilelebenslauf anzugeben (Fxx).

Für Rohbauteile ist eine Abstimmung mit dem abnehmenden DAIMLER-Standort erforderlich. Darüber hinaus können in begründeten Ausnahmefällen mit den für die Serienfreigabe zuständigen Mitarbeitern des abnehmenden DAIMLER-Standortes abweichende Regelungen getroffen werden.

4. Auslöser für das PPF-Verfahren

Sämtliche Änderungen an Produktionsprozess und Produkt sind den für die Serienfreigabe zuständigen Mitarbeitern der abnehmenden DAIMLER-Standorte anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart, ist entsprechend der nachfolgenden Matrix zu verfahren.

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Mercedes-Benz Special Terms 13/16 Seite 2

Auslöser Durchführung PPF Information an Einkauf

Information an Logistik

Neuteile Produktänderung Produktionsverlagerung Änderung des Produktionsprozesses Änderung von Prüfverfahren Längeres Aussetzen der Fertigung, mehr als 12 Monate

Einsatz neuer, modifizierter oder Ersatzwerkzeuge (gilt nicht für spanende Werkzeuge)

Änderung von Lieferanten der zweiten Stufe (DAIMLER 2nd-tier). Bei Teilen mit besonderen Merkmalen (DS, DZ) besteht o.g. Verpflichtung bis zum merkmalverantwortlichen Lieferanten.

Änderungen von Zukaufteilen des Lieferanten Nachbemusterung Requalifikation auf Anforderung

5. Durchführung des PPF-Verfahrens

Soweit ein durch den Lieferanten verursachter Auslöser eines PPF-Verfahrens gegeben ist, wird der Lieferant diesen Auslöser mindestens sechs Monate vor der geplanten Umsetzung anzeigen. In begründeten Ausnahmefällen können mit den für die Serienfreigabe zuständigen Mitarbeitern des abnehmenden DAIMLER-Standortes abweichende Regelungen getroffen werden.

DAIMLER gibt dem Lieferanten einen Termin für die Bemusterung vor. Auch ohne gesonderte Bestellung wird der Lieferant Musterteile zum vorgenannten Termin anliefern, es sei denn, DAIMLER verzichtet ausdrücklich auf die Anlieferung.

Für Teile, in deren Werkzeugen in einem separaten Fertigungsschritt die Oberflächenstruktur eingebracht wird, erfolgt das PPF-Verfahren anhand von „sonstigen Mustern“ mit einem Entwicklungsstand im Sinne des Kapitels 4.5.2 des VDA-Bandes 2. Die Freigabe zur Einbringung der Oberflächenstruktur wird durch den für die Serienfreigabe zuständigen Bereich erteilt.

Wenn für beschichtete Teile eine Maßprüfung in unbeschichtetem Zustand mit DAIMLER vereinbart wurde, reicht der Lieferant absprachegemäß zusätzlich unbeschichtete Teile ein.

Bei Guss- und Schmiedeteilen fertigt der Lieferant Schnitte an und liefert diese mit den Mustern an, um Wandstärken, Radien usw. als erfüllt nachzuweisen.

Bei Abweichungen ist vom Lieferanten vorab eine schriftliche Genehmigung (Abweicherlaubnis) bei dem zuständigen Entwicklungsbereich von DAIMLER einzuholen und der Bemusterung beizufügen. Der korrigierte Stand ist im Rahmen einer Nachbemusterung, vor Ablauf der Abweicherlaubnis, vorzustellen.

Die relevanten Produkt- und Prozessmerkmale, für die Fähigkeitsuntersuchungen durchzuführen sind, werden mit DAIMLER abgestimmt. Bis zum Nachweis der Prozessfähigkeitskennwerte erfolgt eine 100%-Kontolle der Merkmale durch den Lieferanten, danach gemäß Prüfplan.

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Mercedes-Benz Special Terms 13/16 Seite 3

Für die in den Vorgabedokumenten (z.B. Zeichnungen, CAD-Datensätzen) genannten DS/DZ-Merkmale gelten abweichend vom VDA-Band 2 folgende Forderungen:

− Kurzzeit-Prozessfähigkeit Cmk ≥ 2,0

− Langzeit-Prozessfähigkeit Cpk ≥ 1,67

„Produktionstests/Try Outs Lieferant“ sind grundsätzlich bei Neuanläufen und Modellpflegen durchzuführen und dem für die Serienfreigabe zuständigen Bereich so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Teilnahme durch DAIMLER möglich ist. Die Freigabe erfolgt, wenn die vollständige Erfüllung sämtlicher Teilekriterien (Anlage 2) nachgewiesen und die Prozesskriterien (Anlage 2) entsprechend der folgenden Tabelle erfüllt sind. Die Gesamtfreigabe ohne Auflage muss bis spätestens „Produktionstest 3/Try Out 3 Lieferant“ erfolgen.

Außerhalb von Neuanläufen und Modellpflegen wird nach Abstimmung mit den für die Serienfreigabe zuständigen Mitarbeitern des abnehmenden DAIMLER-Standortes kein „Produktionstest/Try Out Lieferant“ durchgeführt. Die Freigabe erfolgt nur, wenn sämtliche Teilekriterien (Anlage 2) und Prozesskriterien (Anlage 2) vollständig erfüllt sind.

Prozesskriterien Gesamtfreigabe mit Auflage Gesamtfreigabe ohne Auflage Zeitpunkt „Produktionstest 1/Try Out 1

Lieferant“, falls mehrere geplant Letzter „Produktionstest/Try Out

Lieferant“ Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen

i.O. i.O.

Verkettung Logistik bedingt i.O. i.O. Taktzeit, Stückzahl bedingt i.O. i.O. Personal bedingt i.O. i.O. Prozessfähigkeit bedingt i.O. i.O. Prüfmittel, Prüfstände bedingt i.O. i.O. Herstellprozess Zulieferteile

bedingt i.O. i.O.

Für ausgewählte Umfänge ist in Abstimmung mit DAIMLER im letzten „Produktionstest/Try Out Lieferant“ eine solche Anzahl Teile zu fertigen, die in der Anzahl mindestens der Ausbringung einer Schicht und maximal der Ausbringung einer 3-Tagesproduktion (DAIMLER-Kammlinie unter Berücksichtigung Sonderausstattungsanteil) entspricht. Diese Teile sind unter „Kammlinien-Bedingungen“ zu fertigen.

Bei komplexen bzw. kritischen Sublieferantenumfängen muss von Seiten des Lieferanten eine analoge Vorgehensweise ggf. unter Einbindung von DAIMLER gewählt werden. Die Umfänge sind mit dem Qualitätsmanagement des abnehmenden DAIMLER-Standortes abzustimmen.

6. Vorlagestufen

Soweit zwischen den für die Serienfreigabe zuständigen Bereich und dem Lieferanten nichts anderes vereinbart ist, werden DAIMLER Unterlagen und Muster entsprechend Vorlagestufe 2 zur Verfügung gestellt.

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Pkt. Forderungen (Merkmale gemäß Spezifikation) Vorlagestufe

1 2 3 1 Deckblatt zum PPF-Bericht

2

Prüfergebnisse (z. B. Maß1, Funktion, Werkstoff (z.B. Festigkeit, pysikalische Eigenschaften), Haptik, Akustik, Geruch, Aussehen2, Oberfläche, Zuverlässigkeit, Prozessfähigkeit, Gewicht, Transportmittel, EMV/ESD – Prüfung etc.)

3 Muster (Anzahl je Nest; bei Farbbemusterung abweichend nur 2 Teile) 5 5 5

4 Unterlagen (z. B. Kundenzeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen, genehmigte Konstruktionsänderungen, etc.)

5 Konstruktions-, Entwicklungsfreigaben des Lieferanten bei Entwicklungsverantwortung

6 System FMEA Produkt E 7 System FMEA Prozess E 8 Prozessablaufdiagramm (Fertigungs- und Prüfschritte) 9 Produktionslenkungsplan (Control Plan) E E 10 Prüfmittelliste (produktspezifisch) 11 Prüfmittelfähigkeitsuntersuchung, wo zweckmäßig (Ergebnis)

12 Nachweis der Einhaltung gesetzlicher Forderungen, soweit mit DAIMLER vereinbart (z.B. Umwelt, Sicherheit, Recycling)

13 Materialdatenblatt per IMDS (ID-Nr. ist auf dem Deckblatt zum PPF-Bericht einzutragen)

14 Softwareprüfbericht (Anlage 4) 15 Werkstoffstückliste, auf DAIMLER-Anforderung mit Zeichnung (Anlage 3) 16 Liste der Arbeits- und Prüfanweisungen mit Freigabestand

17 Werkzeugliste (mit Stückzahl / Anzahl Nester und Aussage zur Werkzeugqualität)

18 Nachweis für Erreichung der Serientaktzeit

19 Übersicht Zulieferteile und Hausteile des Lieferanten mit Freigabestand Teil und Prozess

20 Schriftliche Bestätigung der Kriterienerfüllung gemäß Matrix Beurteilung Serienreife, Teil und Prozess

21 Teilelebenslauf Qualität3/Farbe (Anlage 1)

22 Musterkarte (Anlage 5) (nur auf Anforderung des jeweiligen DAIMLER-Standortes)

23 Lacksystemfreigabe von DAIMLER nach DBL 7384 E Forderung für die jeweilige Vorlagestufe: nur zur Einsichtnahme,

Dokumente verbleiben beim Lieferanten Der Lieferant dokumentiert die Beschaffungsstruktur seiner Lieferanten und stellt diese dem abnehmenden DAIMLER-Standort auf Verlangen zur Verfügung.

1 Es sind die folgenden DAIMLER-Richtlinien (siehe SIS Normmaster auf dem Supplier Portal unter http://daimler.covisint.com) anzuwenden:

- Allgemeine Spezifikation für Karosserieteile - Standard zur Darstellung von Messergebnissen für Montagekaufteile und Karosserieanbauteile.

2 Im Rahmen der Farbbemusterung sind die Messberichte der Spektralmessung an dem Referenz- bzw. Grundmuster, sowie die des Erstmusters beizufügen. 3 Der „E-/Q-Stand“ beschreibt den exakten Zeichnungs- und Geometriestand (ZGS) mit Konstruktions- und Einsatzmeldung (KEM), z.B. YAP und darüber hinaus alle Zustände und Änderungen fertigungstechnischer Art.

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Mercedes-Benz Special Terms 13/16 Seite 5

7. Aufbewahrungsfristen

Die Unterlagen des PPF-Verfahrens sind nach Auslauf der Serienproduktion 15 Jahre beim Lieferanten zu archivieren und auf Verlangen vorzulegen.

8. Freigabestatus

Der Gesamt-Freigabestatus wird dem Lieferanten in Form eines Prüfberichtes mitgeteilt. Standortspezifisch können die Ergebnisse der Werkstoffprüfung mit einem getrennten Prüfbericht übermittelt werden. Die Bewertung der IMDS Datenblätter erhält der Lieferant über IMDS.

9. Berichtswesen

Die Art und das Format der Übermittlung der Bemusterungsunterlagen ist mit dem jeweiligen DAIMLER Standort abzustimmen. Erfolgt die Vorlage in Papierform, stellt der Lieferant die Unterlagen in 5-facher Ausfertigung zur Verfügung.

10. Vorbereitende Aktivitäten

Im Vorfeld bzw. begleitend zum PPF-Verfahren werden von DAIMLER zusammen mit den Lieferanten für ausgewählte Teileumfänge Aktivitäten wie beispielsweise Reifegradworkshops oder Farbklausuren durchgeführt. Die Teile für die Farbklausuren sind unter vollständigen Serienbedingungen herzustellen. Sofern nicht bereits zur ersten Farbklausur Teile mit der vorgegebenen Oberflächenstruktur bestellt werden, sind diese spätestens zur folgenden Farbklausur mit der vorgegebenen Oberflächenstruktur zu liefern.

11. Nichteinhaltung

Falls die vereinbarten Bemusterungen je Teilestand nicht zum Erfolg führen, trägt der Lieferant alle bei DAIMLER anfallenden Zusatzkosten die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bemusterungsverfahren entstehen, sofern er das negative Ergebnis zu vertreten hat.

Anlagen:

(siehe SIS Normmaster auf dem Supplier Portal unter http://daimler.covisint.com)

Anlage 1 Teilelebenslauf

Anlage 2 Beurteilungsmatrix zum Freigabestatus

Anlage 3 Werkstoffstückliste

Anlage 4 Softwareprüfbericht

Anlage 5 Musterkarte

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Mercedes-Benz Qualität Special Terms 14/04 September 2006

Qualitätssicherung Durchführung eines Qualitätsmanagements

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1. Auswahl und Anwendung des QM-Systems

Zur Sicherstellung einer einwandfreien und gleichbleibenden Qualität der Produkte richtet der Lie-ferant ein Qualitätsmanagement, nachfolgend „QM“ genannt, ein. Die Auswahl und Anwendung des QM-Systems erfolgt gemäß ISO/TS 16949 in der jeweils gültigen Fassung. Die Anwendung eines anderen QM-Systems, bedarf der Zustimmung von DAIMLER.

Der Lieferant wird seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von ihm übernommenen Pflichten aus dieser MBST verpflichten.

Von Lieferanten, die Software, auch in Verbindung mit Hardware, entwickeln und liefern, sind die Standards ISO/IEC 15504 oder AutomotiveSPICE™ in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

2. Auditierung/Verifizierung

DAIMLER ist berechtigt, das QM-System und die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten zu untersuchen und zu bewerten oder durch einen von DAIMLER beauftragten Dritten untersuchen und bewerten zu lassen. Dies kann z.B. im Rahmen einer Überprüfung (Technische Revision Liefe-rant) während der Betriebs- und Geschäftsstunden des Lieferanten nach vorheriger Ankündigung erfolgen. Im Rahmen seiner Lieferungen muss der Lieferant auch die Auditierung seiner Unterliefe-ranten durch DAIMLER oder einen von DAIMLER beauftragten Dritten ermöglichen. Der Lieferant erklärt sich bereit, DAIMLER bei der Identifizierung von Schwachstellen in der Unterlieferanten-struktur zu unterstützen (z.B. im Rahmen einer Struktur- und Risikoanalyse „SRA“). Die Optimierung der erkannten Schwachstellen obliegt dem Lieferant. DAIMLER kann eine Beteiligung an der Opti-mierung durch den Lieferanten verlangen und im Einzelfall Qualitätssicherungsmaßnahmen vorge-ben.

Auf Anforderung sind DAIMLER Messgrößen im Software-Entwicklungsprozess mitzuteilen (z.B. Fehlerzahlen pro Lines of Code, Fehlerverteilung auf Entwicklungsphasen, Effizienzmessung in ver-schiedenen Phasen der Softwareentwicklung, Testabdeckungen wie C1 oder gleichwertige Mess-größen).

Die Reife der Softwareentwicklungsprozesse ist anhand eines Assessments gemäß ISO/IEC 15504 oder AutomotiveSPICE™ nachzuweisen.

Auf Anforderung ist ein Ergebnisprotokoll nach SPICE bzw. AutomotiveSPICE™ vorzulegen. Der Lie-ferant hat für die assessierten Prozesse im DAIMLER Minimalscope in der jeweils gültigen Fassung den Level 3 oder abweichende Vorgaben, die in der DAIMLER-Spezifikation festgelegt sind, zu be-achten. Sollte der geforderte Level nicht erreicht werden, sind entsprechende Maßnahmen inklusi-ve adäquater Zeitplanung in Abstimmung mit DAIMLER zu vereinbaren.

Die Durchführung und der Umfang des Assessments, sowie die Qualifikation der Assessoren muss den Anforderungen der Vereinheitlichungsaktivitäten der Hersteller-Initiative-Software (HIS) und AutomotiveSPICE™ genügen. Bei signifikanten Abweichungen von diesen Anforderungen ist das Assessment nicht gültig. In diesem Fall ist ein Nachassessment durch eine unabhängige und dritte Partei, die am ungültigen Assessment nicht teilgenommen hat, durchzuführen. Die Kosten für die-ses Nachassessment trägt der Lieferant. Grundsätzlich hat DAIMLER das Recht ein Assessment nach ISO/IEC 15504 oder AutomotiveSPICE™ selbst durchzuführen.

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3. Stand von Wissenschaft und Technik

Entsprechend den Anforderungen des Produkthaftungsgesetzes wird der Lieferant sicherstellen, dass seine Lieferungen und Leistungen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

4. Null-Fehler-Strategie

Der Lieferant weist die Fehlerfreiheit der Produktrealisierung nach. Der Lieferant belegt seine Quali-tätssicherungsmaßnahmen durch Qualitätssicherungsnachweise (z.B. Testprotokollen von Modul-, Integrations- und Systemtests, Reviewprotokollen von Spezifikations-, Design- und Code-Reviews).

Der Lieferant wird DAIMLER unverzüglich unterrichten, sobald Verstöße gegen die Null-Fehler-Pflicht absehbar werden.

Der Lieferant ist für die Ermittlung und die ordnungsgemäße Festlegung der besonderen Merkmale (z.B. sicherheits-, zertifizierungs-, funktions- und prozessrelevant) gemäß Spezifikation, Lastenheft oder anderer Angaben von DAIMLER sowie für die geeignete Optimierung der Herstellungsanlagen, Prozesse und der Prüfmethoden verantwortlich. Lässt sich im Falle eines Produktfehlers eine Ge-fahr für Leben und Gesundheit durch den Gebrauch des Produktes nicht ausschließen, muss der Lieferant mit allen Mitteln fehlerhafte Lieferungen vermeiden.

Die Untersuchung und Bewertung der Maschinen- und Prozessfähigkeit erfolgt auf der Grundlage des VDA-Bandes 4, Sicherung der Qualität vor Serieneinsatz. Die Stabilität der Fertigungsprozesse muss der Lieferant durch eine geeignete Prozessregelung sicherstellen.

Lieferanten von Elektrik- und Elektronikkomponenten setzen geeignete Frühindikatoren zur Erken-nung von auffälligen Trends und Anomalien ein (z.B. Anomalientests wie Parts Average Analysis). Es werden keine Teile an DAIMLER ausgeliefert, die sich als Anomalie verhalten.

Trägt der Lieferant die (Mit-) Verantwortung für die Entwicklung der gelieferten Produkte und/oder Leistungen, so hat der Lieferant die Sicherheits- oder Zertifizierungsrelevanz der gelieferten Pro-dukte und/oder Leistungen zu bewerten und eine entsprechende Kennzeichnung auf technischen Unterlagen, Zeichnungen und sonstigem Dokumentationsmaterial anzubringen. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, in seinen technischen Unterlagen, Zeichnungen und sonstigen Doku-mentationen, welche DAIMLER zur Verfügung gestellt werden, die Kennzeichnungen von DAIMLER zu verwenden. In allen weiteren Dokumentationen ist die Kennzeichnung in adäquater Weise fortzu-führen. Der Lieferant ist verpflichtet, die aus der Kennzeichnung abzuleitenden Maßnahmen in der laufenden Produktion umzusetzen und die damit verbundenen Nachweise aufzubewahren.

Vorgaben von DAIMLER für die Kennzeichnung sind:

DS: Dokumentation Sicherheitsrelevanz Sicherheitsrelevant sind Bauteile oder Syste-me, deren Fehlerhaftigkeit oder Ausfall eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer zur Folge haben kann.

DZ: Dokumentation Zertifizierungsrelevanz (inkl. Emissionsrelevanz)

Zertifizierungsrelevant sind Bauteile oder Sys-teme, deren Daten, Angaben, Nachweise, Bau-genehmigungen in Zertifikaten oder länderspe-zifischen Anmeldeunterlagen verwendet wer-den oder die bei der Typzulassung geprüft wer-den.

Zur Rückverfolgbarkeit wird der Lieferant nach Aufforderung von DAIMLER die Bauteile mit einer eindeutigen Seriennummer kennzeichnen, deren Aufbau von DAIMLER festgelegt wird.

Der Lieferant ist verpflichtet, jährlich zu überprüfen, ob seine Lieferungen den Spezifikationen von DAIMLER (einschließlich Maß, Werkstoff, Zuverlässigkeit, gesetzliche Vorgaben, Umwelt sowie Pro-duktionslenkungsplan) entsprechen. Der Lieferant bewertet, dokumentiert und archiviert die Er-

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gebnisse. Diese sind DAIMLER auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Eine Abweichung von dieser Ziffer muss zwischen dem Lieferanten und DAIMLER schriftlich vereinbart werden.

5. Prüfung durch DAIMLER

Unter Berücksichtigung der Prüfungen beim Lieferanten gemäß dieser MBST beschränkt sich die Untersuchung bei DAIMLER auf den Vergleich der Lieferscheindaten mit den Warenanhängern, die Prüfung der Anzahl der Ladeeinheiten sowie äußerlich an der Verpackung deutlich erkennbarer Transportschäden.

Soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, wird DAIMLER entweder die unter Verwendung der Lieferungen hergestellte Baugruppe vor Beginn des nächsten Fertigungsabschnitts prüfen oder das unter Verwendung der Baugruppe hergestellte fertige Produkt einer Prüfung unter-ziehen.

Weitergehende Untersuchungspflichten von DAIMLER bestehen nicht.

DAIMLER ist berechtigt, an vom Lieferanten und seinen Unterlieferanten durchgeführten Prüfungen, Befundungen, Reviews oder Tests teilzunehmen, derartige durch von DAIMLER autorisierte Dritte beobachten zu lassen oder derartige Prüfungen beim Lieferanten und seinen Unterlieferanten nach vorheriger Abstimmung selbst durchzuführen oder durch autorisierte Dritte durchführen zu lassen.

DAIMLER hat das Recht alle Entwicklungsdokumente (Software inkl. Quellcode zum Zwecke der Analyse, z. B. Erhebung von Metriken) und fertigungsbegleitende Dokumentationen einzusehen.

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Mercedes-Benz Qualität Special Terms 18/02 September 2005

Mängelansprüche gegenüber Lieferanten Bestimmungen über die Abwicklung von Mängelhaftungsansprüchen wegen mangelhafter Lieferun-gen, die nach Fahrzeugerstzulassung festgestellt wurden

Mercedes-Benz Special Terms 18/02 Seite 1

1. Vertragsgegenstand

1.1. Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser MBST gelten für die Abwicklung von Mängelansprüchen von DAIMLER gegenüber Lieferanten, die Produktionsmaterial und Ersatzteile liefern.

1.2. Zielsetzung

Mit dieser Vereinbarung verfolgen die Vertragspartner das Ziel, die Abwicklung von Mängelansprü-chen von DAIMLER gegenüber Lieferanten zu vereinfachen und im Falle der Sachmängelhaftung durch Reduktion der rückfließenden mangelhaften Teile (im folgenden „Schadteile“ genannt) beid-seitig anfallende Kosten zu senken. Daraus folgt:

− geringeres Teilehandling und weniger Entsorgungsaufwand

− deutlich schnellere Logistik im Altteilerückfluss

− dadurch beschleunigte Abhilfemaßnahmen

− qualifizierte Schadensinformation zur Verbesserung der Befundungsqualität.

1.3. Einkaufsbedingungen

Die Geltung der zwischen DAIMLER und dem Lieferanten vereinbarten "Einkaufsbedingungen Pro-duktionsmaterial und Ersatzteile für Kraftfahrzeuge" von DAIMLER bleibt unberührt.

2. Abwicklung von Vorgängen mit Teiletausch

2.1. Mängelfeststellung

Die Mängelfeststellung erfolgt in der DAIMLER-Vertriebsorganisation und fließt in die DAIMLER-Systeme zur Sachmängelabwicklung ein. Die Schadteile sind von DAIMLER als vorläufig mangelbe-haftet identifiziert.

2.2. Teilerückführung

2.2.1 Zur Reduzierung des Teilerückführungs- und Analyseaufwands aller weltweiten Schadteile im Sachmängelhaftungsfall erfolgt die erneute Mängelfeststellung und die damit verbun-dene Kostenbeteiligung des Lieferanten mittels einer Stichprobe. Diese Stichprobe wird aus dem Schadteilevolumen eines Referenzmarktes gebildet. Wenn nicht anders vereinbart ist grundsätzlich der deutsche Markt der Referenzmarkt. Die Stichprobengröße enthält in der Regel 20-30% der im Referenzmarkt angefallenen Schadteile.

2.2.2 Soweit die Teile nicht in die Befundung einfließen oder dem Lieferanten nicht zur techni-schen Analyse oder Überarbeitung zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Verschrot-tung seitens der Vertriebsorganisation von DAIMLER.

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Mercedes-Benz Special Terms 18/02 Seite 2

2.3. Befundung und Ermittlung der Anerkennungsquote (AQ)

2.3.1 Auf der Grundlage der Befundung der in der Stichprobe enthaltenen Schadteile vereinba-ren DAIMLER und der Lieferant in der Regel quartalsweise die Anerkennungsquote. Diese errechnet sich aus der Anzahl der aus der Stichprobe vom Lieferanten anerkannten Schä-den bezogen auf die in der Stichprobe enthaltene Anzahl an Schäden im Sachmängelhaf-tungszeitraum.

2.3.2 Die im Zusammenhang mit der Befundung anfallenden Kosten werden von dem Lieferan-

ten und DAIMLER jeweils selbst getragen, inklusive der Aufwendungen für Rückführung und Zustellung der Teile.

2.3.3 Bei Befundung durch den Lieferanten vereinbaren DAIMLER und der Lieferant innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang der Teile beim Lieferanten eine Statusrückmeldung mit ersten Prüfergebnissen an DAIMLER. Im Fall der Anerkennung übermittelt der Lieferant pro Fehlerbild einen VDA-konformen 8D-Report. Liegt spätestens nach 20 Arbeitstagen ab Eingang der Teile beim Lieferanten kein abschließendes Befundungsergebnis vor, gelten die diesen Prüfbericht betreffenden Teile als anerkannt. In begründeten Fällen können die-se Fristen in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden.

2.3.4 Konnte nach einer ersten Analyse kein Fehler bzw. keine Ausfallursache festgestellt wer-den, vereinbaren DAIMLER und der Lieferant eine erweiterte Analyse, die beide Partner ak-tiv unterstützen, wie z.B. weiterführende Analysemethoden, Einführung einer Regelkom-munikation, Sondermaßnahmen in der Entwicklungsphase bis hin zur Vor-Ort-Unterstützung bei auftretenden Problemen.

2.3.5 Bei Produktänderungen, Prozessänderungen oder Fertigungsverlagerungen, die nicht an-gezeigt oder durch DAIMLER nicht freigegeben wurden, beträgt die Anerkennungsquote 100%, es sei denn der Lieferant weist nach, dass es keinen kausalen Zusammenhang zum Auftreten des Schadens gibt. Im Fall von Zusammenbauten bzw. mehrteiliger Lieferumfän-ge schließt dies Teile mit ein, die der Lieferant von Unterlieferanten bezogen hat.

2.4. Kostenermittlung

2.4.1 Grundlage für die Ermittlung der Sachmängelkosten ist Ziffer 10 der DAIMLER-Einkaufsbe-dingungen für Produktionsmaterial und Ersatzteile für Kraftfahrzeuge.

2.4.2 Die Sachmängelkosten ergeben sich aus der Nacherfüllung und den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten sowie Aus- und Einbaukosten. Die relevanten Transportkosten der Ersatzteile vom Wareneingang bei DAIMLER zum Ort der Nacherfüllung werden jährlich von DAIMLER ermittelt und mittels eines pauschalen Transportkostenfaktors dem DAIMLER-Materialeinkaufspreis zugerech-net. Die Aus- und Einbaukosten sind die tatsächlich in den Reparaturbetrieben für die je-weiligen Schadensfälle der Abrechnungsperiode angefallenen Arbeitskosten. Die Sach-mängelkosten errechnen sich somit wie folgt:

Sachmängelkosten = DAIMLER-Material-EK-Preis x Transportkostenfaktor + Ein- & Aus-baukosten

2.4.3 Das Regressvolumen errechnet sich aus der Multiplikation der Anerkennungsquote mit der Summe der weltweit angefallenen Sachmängelkosten.

Regressvolumen = AQ x weltweit angefallene Sachmängelkosten des Lieferanten

aus der Stichprobe vom Lieferanten anerkannte Schäden in der Stichprobe enthaltene Schäden im Sachmängelhaftungszeitraum AQ =

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Mercedes-Benz Special Terms 18/02 Seite 3

2.4.4 Der Lieferant erhält in der Regel quartalsweise eine Rechnung über das aufgelaufene Re-gressvolumen der weltweit in den DAIMLER-Systemen erfassten und dem Lieferanten zu-geordneten Schadensfälle im Sachmängelhaftungszeitraum.

3. Abwicklung von Vorgängen ohne Teiletausch

Bei Sachmängeln, zu deren Behebung kein Teiletausch erforderlich ist (zum Beispiel Einstellarbei-ten), sind die Beseitigung des Mangels und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Auf-wendungen vom Lieferanten zu übernehmen. Die Anerkennungsquote wird gemeinsam festgelegt, in der Regel auf Grundlage einer Begutachtung von Fahrzeugen mit dem relevanten Mangel. Der Lieferant erhält in der Regel quartalsweise eine Rechnung.

4. Abwicklung von Vorgängen mit fehlerhafter Software

Im Falle einer durch den Lieferanten verursachten fehlerhaften Software werden die Kosten für die Lieferung einer mangelfreien Software und die in den Reparaturbetrieben für den Austausch der Software anfallenden Arbeitskosten ersetzt. Die Arbeitskosten werden überschlägig für alle betrof-fenen Fahrzeuge ermittelt und einmalig abgerechnet.

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Mercedes-Benz Qualität Special Terms 27/06 September 2006

Fehler - Möglichkeits- und Einfluss - Analyse (FMEA)

Mercedes-Benz Special Terms 27/06 Seite 1

1. Vorgehensweise

Der Lieferant hat für das zu entwickelnde/zu liefernde System bzw. die Komponenten (Bauteile) eine System FMEA - Produkt und - Prozess mittels einer geeigneten Software (vorzugsweise IQ-FMEA, Fa. APIS) rechtzeitig zu erstellen und zu pflegen. Die Vorgehensweise muss dabei dem VDA-Band 4, Kapitel 3 entsprechen.

Die Analyseinhalte und -grenzen der FMEA müssen im Vorfeld der Erstellung mit dem jeweiligen zuständigen DAIMLER-Fachbereich abgestimmt werden. Die DAIMLER-Fachbereiche geben auch die Bewertung der Bedeutung der Fehlerfolgen („Bedeutung B“) vor.

Der unter Ziffer 2 aufgeführte Dokumentationsumfang ist DAIMLER zur Einsicht vorzulegen. Die Erkenntnisse aus der FMEA sind zu dokumentieren.

Darüber hinausgehende Anforderungen können im Lastenheft durch DAIMLER festgelegt werden.

2. Dokumentationsumfang der System-FMEA Produkt und - Prozess

− Vollständige Systemübersicht (z.B. Systemstruktur, Blockschaltbild, Ein- /Anbau- / Zusammen-bauzeichnungen, Prozessablaufplan)

− Funktionsübersicht (z.B. Funktionsnetz, Funktionsbaum, Wirkschaltplan)

− Vollständiges Fehlernetz (Fehler mit allen Ursachen und Folgen)

− Bewertungstabellen (B, A, E)

− Der FMEA-Verantwortliche (z.B. Projektleiter) muss festgelegt und dokumentiert sein

− Teilnehmerkreis der FMEA

− VDA-Formblatt (national) oder QS-9000 Formblatt (international) vollständig ausgefüllt mit:

− Nachvollziehbaren Bewertungen (B, A, E)

− Vermeidungsmaßnahmen, Entdeckungsmaßnahmen

− Zu jeder Maßnahme muss ein Bearbeitungsstand angegeben werden. Bei Abbruch einer Maßnahme ist die Begründung entsprechend zu dokumentieren

− Zu jeder Maßnahme sind eine verantwortliche Person und ein Termin zu benennen.

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Mercedes-Benz Logistik Special Terms 17/17 September 2006

Lieferabruf

Mercedes-Benz Special Terms 17/17 Seite 1

Der Teilebedarf von DAIMLER wird mit einem maschinellen Verfahren errechnet und pro Position im Formular „Lieferabruf“ elektronisch per Daten-Fern-Übertragung (DFÜ) bzw. in Ausnahmefällen per EDI-Web / Fax übermittelt. Die im Folgenden definierten Felder des Formulars entsprechen der VDA-Empfehlung 4904. Geringfügige Abweichungen sind durch DAIMLER-interne organisatorische Abläufe bedingt. Das EDI-Web-Verfahren ist nur in ausdrücklich mit DAIMLER abgestimmten Fällen möglich.

Einzelheiten zur DFÜ-Übertragung sind in dem Handbuch zur Daten-Fern-Übertragung (DFÜ-Handbuch)1 geregelt.

Folgende Felder des Lieferabrufes sind grundsätzlich in den Lieferscheinen und Rechnungen an-zugeben:

(5.1) Lieferantennummer

(10) Zeichen des Bestellers

(15) Zusatzdaten des Bestellers (falls übermittelt)

(26) Abladestelle

(28) Sachnummer des Bestellers

(29) Bezeichnung der Lieferung

(31) Mengeneinheit

(67) Ladungsträger

Die Bedarfsmengen sind im Kurzfristzeitraum (2-3 Monate) exakten Kalendertagen zugeordnet. Diese Tagestermine sind als Eingangstermine einzuhalten. Bei Lieferungen an DAIMLER Werke au-ßerhalb Deutschlands, erfolgt eventuell eine abweichende Festlegung der LAB-Termine durch den jeweiligen Einkaufsabschluss. Zu jeder dieser Lieferraten werden die Fortschrittszahl (FZ) und die Differenz zur Bedarfs-FZ des letzten Lieferabrufs angegeben. Damit ist sofort erkennbar, welche Veränderungen zum Vorprogramm eingetreten sind. Die Anlieferung der Bedarfsmengen hat nur nach dem neuesten Lieferabruf zu erfolgen.

Im Fall einer Voll- bzw. Teilannullierung von Bestellmengen übernimmt DAIMLER für die in den Fel-dern „Fertigungs- bzw. Materialfreigabe“ festgelegten Zeiträume die Abnahmeverpflichtung des bestellten Produktes bzw. dafür notwendigen Vormaterials2. Die Abnahmeverpflichtung bezieht sich dabei auf die in den Zeiträumen „Fertigungs-„ bzw. „Materialfreigabe“ höchste Fortschrittszahl. Die Anlieferung ist mit dem zuständigen Disponenten abzustimmen. 1 Siehe Supplier Portal unter http://daimler.covisint.com. 2 Im Geschäftsbereich Mercedes Benz Pkw gilt die Abnahmeverpflichtung „1+2“, im Geschäftsbereich Mercedes Benz Nutzfahrzeuge die Abnahmeverpflichtung "2+2": Die unter Fertigungsfreigabe bezeichnete Menge ist fest bestellt. Die Anlieferung muss sich jedoch am neuesten Lieferabruf orientieren. Die unter Materialfreigabe eingesetzten Mengen berechtigen zur Materialdisposition, nicht zur Fertigung. Bedarfsmengen über diesen Zeitraum hinaus sind Planzahlen, die lediglich der Information dienen. Sollten außer den angeführten letzten Lieferungen noch weitere Sendungen an uns unterwegs sein, so sind diese Mengen auf die nächste fällige Lieferrate anzurechnen. Änderungen (Nachbestellungen bzw. Erstbestellungen neuer Teile sowie Terminverschiebungen oder Annullierungen), die Ihnen durch Abruf- und Lie-fereinteilungsänderung mitgeteilt werden, wollen Sie bitte auf dem aktuellen Lieferabruf nachtragen, solange ein neuer Abruf noch nicht vorliegt.

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Mercedes-Benz Special Terms 17/17 Seite 2

Der Zeitraum Fertigungs- und Materialfreigabe beginnt mit dem Lieferabruf-Erstellungsdatum und gilt, sofern kein neuer Lieferabruf vorliegt, täglich fortschreitend, für den angegebenen Zeitraum. Die darüber hinaus ausgedruckten Bedarfsmengen sind Planzahlen, die nur zur Information dienen.

Eine Lieferabrufbestätigung ist nicht notwendig, da DAIMLER davon ausgeht, dass die genannten Bedarfsmengen und Liefertermine eingehalten werden. In Ausnahmefällen sind Änderungswünsche sofort mit der zuständigen Materialdisposition abzustimmen und gegebenenfalls anhand einer Ko-pie des Lieferabrufes zu bestätigen. Sofern der Lieferant den Liefertermin nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, sich bei der Disposition des jeweiligen DAIMLER-Werks zu melden.

Da die Bedarfsmengen auf Basis der Wareneingangs-Fortschrittszahl errechnet werden, ist es zur Vermeidung von Fehlmengen bzw. Überbeständen wichtig, dass der Lieferant eine Plausibilitätsprü-fung der Liefer-Fortschrittszahl des neuesten Lieferabrufes durchführt und bei evtl. Differenzen den zuständigen Materialdisponenten umgehend informiert.

Die modifizierte Handhabung der Lieferabrufe im Zusammenhang mit der Abwicklung von Lieferun-gen über Lieferanten-Logistik-Zentren als Lieferantenlager regelt MBST 33. Änderungen hinsichtlich der in den LAB prognostizierten Bedarfsmenge hat DAIMLER den Lieferanten mitzuteilen. Hat der Lieferant im Vertrauen auf die Meldung der prognostizierten Bedarfsmenge Waren produziert und hat sich der tatsächliche Bedarf von DAIMLER aufgrund von Umständen, die im Risikobereich von DAIMLER liegen geändert, so gilt Fußnote 2 entsprechend.

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Mercedes-Benz Logistik Special Terms 28/13 September 2006

Allgemeine Verpackungsvorschrift und Umgang mit Ladungsträgern

Mercedes-Benz Special Terms 28/13 Seite 1

1. Allgemeine Regelungen

Der Lieferant wird bei der Auswahl der für die Teilelieferung notwendigen Verpackung sowie beim Umgang mit Ladungsträgern die Regelungen des Prozesshandbuchs Ladungsträgermanagement1 einhalten. Sollten darüber hinaus spezifische Verpackungsanforderungen Abweichungen von den Regelungen des Prozesshandbuchs Ladungsträgermanagement erfordern, so ist eine gemeinsam abgestimmte Lösung zwischen den betreffenden Partnern zu vereinbaren:

− für produktives Material mit dem zuständigen Verpackungsplaner des Empfangswerkes (siehe eCon);

− für Mercedes-Benz Originalteile mit dem zuständigen Verpackungsplaner des Global Logistics Centers (nähere Spezifikationen siehe Kurzanleitung Verpackungsfestlegung für Mercedes-Benz Ersatzteile);

− für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit dem zuständigen Einkäufer.

Sind mehrere Werke von der Ausnahme betroffen, so übernimmt der Lieferant die Koordination für alle betroffene Empfangswerke.

2. Umgang mit Ladungsträgern

Der Lieferant setzt darüber hinaus für seine Lieferungen an DAIMLER, nach Abstimmung, Universal- oder Spezialladungsträger ein. Die Kommunikation zwischen DAIMLER und seinen Lieferanten zu Prozessen des Behältermanagements erfolgt über das Electronic Container Management (eCon).2

2.1. Mitgliedswerke im Ladungsträgerpool von DAIMLER

Der Lieferant darf mit den vom DAIMLER-Ladungsträgerpool zur Verfügung gestellten Ladungsträ-gern nur die dem DAIMLER-Ladungsträgerpool angeschlossenen Werke (siehe eCon) beliefern. Bei einer Belieferung von nicht angeschlossenen Werken oder Unternehmen wird dem Lieferanten die entsprechende Anzahl der Ladungsträger in Rechnung gestellt.

2.2. Ladungsträger- und Verpackungsfestlegung

Der Ladungsträger und die Verpackung gemäß Verpackungsdatenblatt werden durch den zuständi-gen Ladungsträgerplaner des Empfängerwerkes in Abstimmung mit dem Lieferanten festgelegt. Für Gleichteile in verschiedenen Werken können unterschiedliche Ladungsträger festgelegt werden. Wird der festgelegte Ladungsträger ursächlich vom Lieferanten nicht eingehalten, behält sich DAIMLER vor, die entstehenden Zusatzkosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen (z.B. Um-packkosten und Verwaltungsaufwendungen).

1 Siehe Supplier Portal unter http://daimler.covisint.com 2 Siehe Supplier Portal unter http://daimler.covisint.com

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Mercedes-Benz Special Terms 28/13 Seite 2

2.3. Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung

Bei Miet-Ladungsträgern wird von DAIMLER je Ladungsträgertyp eine Versorgungsbedarfsrechnung auf Basis des festgelegten Ladungsträgers mit seiner Füllmenge, des Teilebedarfs sowie der La-dungsträger-Umlauffaktoren durchgeführt. Alternativ kann mit den Werken eine Festmenge verein-bart werden. Eventuelle Zusatz- und Sonderbedarfe sind dabei zu berücksichtigen. Festmengenver-einbarungen werden mindestens für den Zeitraum von einem Quartal vereinbart.

Bei Spezial-Ladungsträgern wird die Bedarfsermittlung gemeinsam zwischen dem Lieferanten und dem Ladungsträger-Planer des Empfangswerks auf Basis der Produktionsplanzahlen und den Ladungsträger-Umlauffaktoren durchgeführt.

Änderungen in der Belieferungsform oder Logistik-Kette (z.B. LLZ-Belieferungen, Zusatz- oder Sonderbedarfe) und Verlagerungen sind dem zuständigen Ladungsträger-Planer des Empfangswer-kes umgehend nach Bekanntwerden mitzuteilen.

2.4. Beschaffung der Universal- und Spezialladungsträger nach DAIMLER-Konstruktion

Die Beschaffung von Ladungsträgern nach DAIMLER-Konstruktionen erfolgt in der Regel durch DAIMLER. Die durch DAIMLER beschafften Ladungsträger sind Eigentum von DAIMLER. Werden Universal-Ladungsträger oder Nachbauten von DAIMLER-Konstruktionen durch Lieferanten be-schafft oder in Umlauf gebracht, können diese Ladungsträger ausgesondert werden und ggfs. auf Kosten des verursachenden Lieferanten zurückgeführt werden.

2.5. Beschaffung von herstellerübergreifenden Konstruktionen (z.B. VDA-Behälter-system)

In der Regel werden diese Behälter von DAIMLER beschafft. Zusatzbedarfe des Lieferanten können durch den Lieferanten selbst beschafft werden. Die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Ladungsträgerpools liegt bei allen Beteiligten.

2.6. Lieferanten-Konstruktionen

Der Lieferant kann die Konstruktion und Beschaffung von Spezial-Ladungsträgern in Eigenverant-wortung nach vorheriger Abstimmung mit DAIMLER durchführen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Spezialladungsträger mit einer offiziellen DAIMLER-Ladungsträgernummer zu kennzeichnen, die beim zuständigen Ladungsträger-Planer zu erfragen ist. Der Lieferant ist Eigentümer und trägt die entsprechende Verantwortung (Reparatur, termin- und bedarfsgerechte Bereitstellung).

2.7. Nutzungsentgelt

Sofern die Beschaffung der Ladungsträger durch DAIMLER erfolgt, werden die Kosten für die Beschaffung und den Betrieb partnerschaftlich getragen und orientieren sich an den Selbstkosten von DAIMLER. Der Anteil des Lieferanten wird über ein Nutzungsentgelt abgerechnet. Sofern die Beschaffung durch den Lieferanten erfolgt, erfolgt keine Abrechnung.

Beim Nutzungsentgelt wird zwischen einem Mietpreissystem und einem Belastungssystem für sonstige Ladungsträger, die nicht über das Mietpreissystem erfasst werden, unterschieden. Alle für das Mietpreissystem relevanten Ladungsträger sowie deren Mietpreise pro Kalendertag sind in eCon hinterlegt. Für alle nicht im Mietpreis-System enthaltene Ladungsträger fällt im Rahmen des Belastungssystems eine Nutzungsgebühr an. Die wesentlichen Merkmale dieser Verfahren sind im Prozesshandbuch Ladungsträgermanagement hinterlegt.

2.8. Versorgungssteuerung

Die Leergut-Versorgung erfolgt durch das jeweilige Empfangswerk von DAIMLER auf Basis der Bestandsführung und der Bedarfsplanung bzw. der Festmengenvereinbarung. Die Lieferanten werden die Steuerung durch eine ständige Überprüfung der Leergutbestände unterstützen und bei

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Ladungsträger-Engpässen rechtzeitig mit den Leergut-Versandstellen der Werke Kontakt aufneh-men. Sofern nicht anders vereinbart ist, werden dem Lieferanten Serienladungsträger bei Serienan-läufen in der Regel zum ersten Produktionstest (z.B. PRO 1, Try-Out 1) zur Verfügung gestellt.

2.9. Konto- und Bestandsführung

Die aktuell zentral bestandsgeführten Ladungsträger-Typen sind in eCon einzusehen. Die Kontofüh-rung für vorgenannte Ladungsträger erfolgt durch DAIMLER. Die Datenqualität (z.B. Lieferscheinda-ten und Versandfrachtbriefe) beeinflusst direkt die bedarfsgerechte Ladungsträgerversorgung und die Höhe des Nutzungsentgelts.

DAIMLER erstellt monatlich Ladungsträger-Kontoauszüge und stellt diese dem Lieferanten zur Prüfung in eCon zur Verfügung. Sie sind Grundlage für Differenzklärungen im Rahmen der Inventur-abwicklung sowie für die Mietpreis-Abrechnungen. Der Kontoauszug gilt als genehmigt, sofern ihm nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich beim zuständigen DAIMLER-Werk unter Beifügung der entsprechenden Buchungsunterlagen widersprochen wird. Nach Fristablauf kann der Lieferant Berichtigungen nur verlangen, wenn er die unrichtige Bestandsermittlung nachweist, es sei denn der Lieferant kannte die Unrichtigkeit oder hätte sie kennen müssen.

2.10. Inventurabwicklung

Für alle zentral bestandsgeführten Ladungsträger wird jährlich durch den Lieferanten eine Inventur durchgeführt. Für Spezial-Ladungsträger kann es erforderlich sein, unterjährig eine zusätzliche Bestandsaufnahme durchzuführen (z. B. bei Engpässen in der Verfügbarkeit). Die Inventurergebnis-se sind vom Lieferanten in einer elektronischen Inventuraufnahmeliste über eCon zu erfassen.

DAIMLER behält sich vor, die Plausibilität der Buchbestände anhand der aus den Lieferabrufen abgeleiteten Bedarfs- und Bestandswerte zu vergleichen. Der Lieferant wird festgestellte Überbe-stände an DAIMLER zurückgeben. Erfolgt keine Rückgabe der Ladungsträger, ist DAIMLER berech-tigt, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen und die angefallenen Kosten zu Verrechnungspreisen dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Ebenso wird bei Minus-Differenzen eine Ersatzbeschaffung von DAIMLER durchgeführt, die dem Lieferanten, sofern er es zu vertreten hat, in Rechnung gestellt wird. Korrigiert der Lieferant nachträglich seine ursprüngliche Inventurmeldung und hat DAIMLER die gemeldete Fehlmenge von Ladungsträgern bereits beschafft, ersetzt der Lieferant 10% des Wiederbeschaffungswertes.

Sollte der Lieferant seinen Verpflichtungen zur Durchführung einer mengen- und termingerechten Meldung der Ladungsträgerbestände an DAIMLER nicht nachkommen, ist DAIMLER berechtigt, daraus resultierende Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist DAIMLER berechtigt, entsprechend dem durchschnittlichen Inventurverlust bei DAIMLER, 10 % seines Buchbestandes der Ladungsträger zum Inventurstichtag für den Standort anzusetzen und diesen dem Lieferanten zum Verrechnungspreis in Rechnung zu stellen. Die ausgesprochenen Belastungen können nicht mit Inventurmeldungen der Folgejahre verrechnet werden.

Für das VDA-Kleinladungsträger-System gelten hinsichtlich der Inventurabwicklung die Festlegun-gen der VDA-Empfehlung. Sind in der Bestandsführung Inventurberichtigungen aufgrund von Schwund durchzuführen, gilt die oben dargestellte Vorgehensweise bei einer verursachergerechten Belastung des Lieferanten sinngemäß.

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Mercedes-Benz Logistik Special Terms 29/09 September 2006

Versand von Waren

Mercedes-Benz Special Terms 29/09 Seite 1

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Regelungen betreffen den Versand von Waren, inklusive der Anforderungen an die Erstellung von Lieferscheinen und Warenanhängern.

1.1. Erklärung über Warenursprung

Hat der Lieferant seinen Geschäftssitz und/oder Fertigungsstätte innerhalb der Europäischen Uni-on, muss der Lieferant eine Lieferantenerklärung nach VO (EG) 1207/2001 (Einzel- oder Langzeit-erklärung) nach den jeweils geltenden EU-Vorschriften ausstellen.

− Grundsätzlich erhält der Lieferant ein separates Anschreiben „Jahreserklärung“ mit dem zu ver-wendenden Formular. Der Lieferant sendet die Erklärung unterschrieben innerhalb von 4 Wo-chen nach Erhalt, spätestens jedoch bei Lieferung, an DAIMLER zurück.

− Sofern der Lieferant die Lieferantenerklärung ausnahmsweise auf eigenen Geschäftspapieren oder im Rahmen von Datenfernübertragung (DFÜ) erstellt, ist dieses Verfahren mit DAIMLER vorher abzustimmen.

Hat der Lieferant seinen Geschäftssitz und/oder eine Fertigungsstätte in einem Land mit dem ein EU-Freihandelsabkommen besteht, wird er einen Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheini-gung/Ursprungserklärung auf der Rechnung) für jede Lieferung ausstellen. Die Bestimmungen der Freihandelsabkommen sind einzuhalten.

1.2. Lieferungen gemäß Incoterms 2000/Gruppen E und F

Bei Lieferungen „FCA (...benannter Ort)“ oder anderer Lieferkonditionen gemäß Incoterms 2000 /Gruppen E und F wird der Lieferant die Waren nur den von DAIMLER beauftragten Spediteuren übergeben. Die Zwischenschaltung eines Spediteurs durch den Lieferanten ist nicht zulässig. Der Lieferant trägt, sofern er die Waren entgegen der vereinbarten Lieferkondition selbst an DAIMLER liefert, die Gefahr bis zur Übernahme durch DAIMLER.

1.3. Lieferungen gemäß Incoterms 2000/Gruppe D

Beauftragt der Lieferant den Spediteur, sind der einzusetzende Spediteur und die zum Einsatz kommende Fahrzeugkonfiguration mit der Transportlogistik bzw. dem Wareneingang des Emp-fangswerkes von DAIMLER abzustimmen.

1.4. Termingut

Termingut ist für den Spediteur und den Wareneingang von DAIMLER eindeutig zu deklarieren. Der Lieferant vermerkt Eintreffdatum und Eintreffzeit bei DAIMLER auf dem Speditionsauftrag, welcher dem Spediteur zu übergeben ist. Abweichungen von bestehenden Anlieferzeitfenster-Vereinbarungen sind im Vorfeld mit der Transportlogistik bzw. dem Wareneingang des Empfangs-werkes abzustimmen.

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Mercedes-Benz Special Terms 29/09 Seite 2

1.5. Ablaufstörungen im Versand-/Transportbereich

Jegliche Störungen im vorgegebenen Ablauf, wozu auch von Vorlieferanten verursachte Störungen zählen, sind vom Lieferanten sowohl dem Spediteur als auch dem zuständigen Dispositionsbereich des betreffenden Werkes von DAIMLER unverzüglich mündlich und per Telefax unter genauer Anga-be des Grundes und der Art der Störung zu melden. Störungen sind unverzüglich zu beheben.

1.6. Über-/Vorablieferungen

Der Lieferant ist zu Teillieferungen, Lieferungen vor erfolgtem Abruf sowie zu Zusatzlieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch DAIMLER berechtigt. Übergibt der Lieferant die Ware entgegen dieser Bestimmung einem von DAIMLER beauftragten Spediteur, Frachtführer o.ä., trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Übernahme im Empfangswerk von DAIMLER. Logistikkosten für die Lagerung bzw. Rücksendung von unberechtigten Über-/Vorablieferungen werden vom Lieferanten übernommen.

1.7. Gewichtsermittlung

Dem Lieferanten obliegt die ordnungsgemäße Ermittlung des Bruttogewichts und Lademittelge-wichts der Sendung. Bei fehlerhaften Gewichtsangaben berechnet DAIMLER die Mehrfracht zuzüg-lich einer Bearbeitungsgebühr an den Lieferanten weiter.

1.8. Informationspflicht

Änderungen des Versandortes, z.B. durch Verlagerung der Fertigung in ein anderes Pro-duktionswerk des Lieferanten oder Einrichtung eines vom bisherigen Standort abweichenden Aus-lieferungslagers, sind dem Einkauf, der Zentralen Transportlogistik, der Transportlogistik des Wer-kes, der Disposition des Werkes, der Ladungsträgerplanung, dem Leergutversand sowie dem Spedi-teur sechs Wochen vor der Umstellung schriftlich mitzuteilen.

1.9. Versand von gefährlichen Gütern

Der Lieferant ist verpflichtet, eine den Gefahrgutvorschriften entsprechende Sendung zur Beförde-rung zu übergeben. Die ihm zugewiesenen Pflichten und Verantwortlichkeiten als Absender, Pa-cker/Befüller und Verlader ergeben sich aus § 9 GGVS bzw. aus Kapitel 1.4 ADR. Der Lieferant haf-tet für alle aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden.

1.10. Fahrverbote

Der Lieferant stellt bei Lieferkonditionen gemäß Incoterms 2000/Gruppe D sicher, dass auch bei Verhängung von Fahrverboten die Warenanlieferung sichergestellt ist.

1.11. Rückwaren

Rückwarentransporte, die durch Verschulden des Lieferanten entstehen, werden von DAIMLER or-ganisiert, sofern nicht vorher etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten trägt der Liefe-rant.

1.12. Inventur bei Überlagernahme

Für Lieferungen zum Zeitpunkt der Inventur in den DAIMLER-Werken werden alle beim Spediteur befindlichen Waren (nach dem von den Werken bekannt gegebenen letzten Annahmetag) vom Lie-feranten inventarisiert und gegen „Untergang der Ware“ versichert.

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Mercedes-Benz Special Terms 29/09 Seite 3

2. Versandarten

2.1. Paketsendungen

Bei „FCA (...benannter Ort)“–Sendungen und anderen Lieferkonditionen gemäß Incoterms 2000/Gruppen E und F sind alle Paketsendungen bis 32 kg an den von DAIMLER festgelegten und beauftragten Paketdienst zu übergeben.

2.2. LKW-Versand

Der Lieferant stellt sicher, dass im Rahmen der Leistungserbringung für DAIMLER nur ordnungsge-mäß beschäftigtes Fahrpersonal gemäß §§ 7b und c GüKG eingesetzt wird. DAIMLER behält sich vor, die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu kontrollieren und zu dokumentieren. Der Lieferant wird DAIMLER bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung von Ansprüchen Dritter freistellen, soweit er dies zu vertreten hat.

2.3. Bahnversand

Bahnversand ist nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich seitens DAIMLER gefordert und die Ab-wicklungsmodalitäten zuvor im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.

3. Versandabwicklung

3.1. Avisierung

Die in den DAIMLER-Lieferabrufen aufgeführten Fälligkeitstermine des Wareneingangs gelten für eine Anlieferung bei den betreffenden DAIMLER-Werken innerhalb der regulären Warenannahmezei-ten. Bei der Avisierungszeit ist die Transportdauer vom Lieferwerk zum Spediteur zu berücksichti-gen. Der Lieferant ist für die Einhaltung der Eintrefftermine der Sendungen bei DAIMLER verant-wortlich und muss die Sendungen deshalb rechtzeitig gegenüber dem Spediteur zum Transport anmelden und bereitstellen. Die „Planmenge“ des aktuellen Abrufes ist am Vortag der Bereitstel-lung bis 16.00 Uhr dem Spediteur schriftlich zum Transport zu avisieren.

Avisierungen nach 16.00 Uhr und Avisierungsänderungen (+/-500 kg oder +/- 2 cbm je Sendung) bedürfen einer Sonderfahrtnummer oder einer anderweitigen schriftlichen Abstimmung mit dem entsprechenden DAIMLER-Werk inklusive einer Zuordnung der Mehrkosten. Erfolgt dies nicht, wird die Ware nicht übernommen. Mehrkosten, die durch unabgestimmte bzw. abweichende Abwicklung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Meldung zum Versand hat folgende Angaben zu enthalten:

− Gewicht, Anzahl und Typ der Ladungsträger und Anzahl der Lademeter (ggf. Einwegpaletten, Kisten, Kartons und deren Stapelfähigkeit)

− Empfangswerk/Versandanschrift mit genauer Angabe der Abladestelle(n)

− Eintrefftermin/ggf. Eintreffzeit

− Gefahrgut-Klassifizierung

− Deklarierung des Zollstatus (EU-Gemeinschaftswaren ja/nein)

− Vereinbarte Bereitstellzeit des Fahrzeuges beim Lieferanten

3.2. Bereitstellung

Am Versendungstag sind Sendungen bis spätestens 14.00 Uhr versandfertig zur Abholung bereit-zustellen. Eine Abholung der Sendungen ist zwischen 06.00 und 18.00 Uhr zu ermöglichen. Die Bereitstellung ist zwischen Spediteur und dem Lieferanten zu vereinbaren. Erfolgt keine rechtzeitige

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Bereitstellung der Sendungen, so sind die Kosten für evtl. notwendig werdende Sondermaßnahmen vom Lieferanten zu tragen.

3.3. Speditionsauftrag VDA 4922 / Frachtbrief

Die Übergabe von Sendungen an den Spediteur darf nur mit dem vollständig ausgefüllten Spediti-onsauftrag nach VDA 4922 bzw. Frachtbrief erfolgen. Die Angaben zu Ladungsträgertyp und -anzahl hat getrennt nach Abladestellen zu erfolgen. Der Vordruck des Speditionsauftrags kann beim Spe-diteur gegen Gebühr bestellt werden.

3.4. Zolldokumente

Dem Spediteur sind alle zollrelevanten Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen z. B. Präferenzpapiere (EUR. 1, UZ Forma A und Handelsrechnung 3-fach).

3.5. Warenanhänger

Sämtliche Packstücke und Ladungsträger (bei einem Gebinde alle Einzel-LT/KLT/SLT und der Grund-LT) sind mit einem barcodierten (Code 39) Warenanhänger gemäß der VDA-Empfehlung 4902, in der jeweils aktuellen Version, zu versehen. Die Feldinhalte sowie etwaige Abweichungen von der o.g. VDA-Empfehlung ergeben sich aus dem Handbuch zur Daten-Fern-Übertragung (DFÜ-Handbuch)1.

3.6. Beladung

Die Beladung und Abfertigung hat unverzüglich nach Fahrzeugbereitstellung zu erfolgen. Soweit der Lieferant die Verladung durchführt, hat er das Gut beförderungssicher zu laden und für die be-triebssichere Verladung den Anweisungen des Fahrpersonals des Frachtführers Folge zu leisten. Nähere Details für die Ladungssicherung von DAIMLER-Ladungsträgern sind der DAIMLER-Richtlinie 9.52 zu entnehmen.

Unter den Voraussetzungen einer rechtzeitigen und beförderungssicheren Beladung ist auch die abladestellen- bzw. entladezonengerechte Sortierung sicherzustellen.

Beim Versand von Ladungspartien, die nicht an einem Speditionsterminal umgeschlagen werden (Klärung dieses Sachverhalts gleich bei der Avisierung der Sendung), muss die Verladung auf den Lkw getrennt nach Entladezonen vorgenommen werden.

Bündelungsfähiges Stückgut und Teilpartien sind im Falle mehrerer Werkteile eines Lieferstandor-tes zentral abzufertigen. Der Versand von Komplettladungen kann bei mehreren Werkteilen eines Lieferstandortes jederzeit über dezentrale Versandstellen erfolgen.

3.7. Abfertigungszeiten

Zum Zeitpunkt der Abholung muss auch eine Anlieferung des Leergutes möglich sein. Die Entla-dung des Leergutes für den Lieferanten und die Beladung inkl. der administrativen Abwicklung muss bei Bereitstellung des Lkw im vereinbarten Zeitfenster innerhalb der folgenden Zeiten erfol-gen:

− Stückgut bis 2,5 t oder bis 10 cbm max. 30 Minuten

− Teilladungen bis 10 t oder bis 40 cbm max. 45 Minuten

− Ladungen max. 60 Minuten

Auf Verlangen des Spediteurs ist der Lieferant dazu verpflichtet, Beginn und Ende der Fahrzeugbe-reitstellung auf einem Laufzettel zu bestätigen. Verspätete Abfertigungen sowie unangemessene Lade- und Wartezeiten führen zu Mehrkosten und sind vom Lieferanten zu übernehmen. 1 Siehe Supplier Portal unter http://daimler.covisint.com 2 Siehe Standard Information System (SIS) auf dem Supplier Portal unter http://daimler.covisint.com

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3.8. Abliefernachweis

Werden bei der Anlieferung Schäden oder Abweichungen im Lieferumfang von DAIMLER festge-stellt, kann DAIMLER vom Lieferanten innerhalb von 2 Arbeitstagen die Vorlage einer schriftlichen Erklärung über die unbeschädigte und vollständige Übergabe der Lieferung an den von DAIMLER beauftragten Spediteur verlangen.

3.9. Sonderfahrten

Kurzfristige außerplanmäßige Sonderfahrten werden in der Regel vom Lieferanten organisiert und über den von DAIMLER in Abstimmung mit dem Lieferanten ausgesuchten Spediteur abgewickelt. Die Genehmigung erfolgt grundsätzlich durch die Materialdisposition der DAIMLER-Werke in Ab-stimmung mit dem Lieferanten. DAIMLER wird die Kosten von Sonderfahrten verursachergerecht abrechnen.

3.10. Produktionsversorgung

Bei Beanstandungen der Ware oder bei Störungen auf dem Transportweg hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass für das Empfangswerk bzw. für den beauftragten Spediteur jederzeit Ersatz-lieferungen möglich sind.

3.11. Lieferschein

Für die Kombinations-Varianten für DFÜ und Lieferpapiere gilt: Variante 1 ist anzuwenden. Die Va-rianten 2 und 3 sind nur für die Notfallabwicklung (DFÜ-Ausfall) bestimmt.

Variante Datenfernübertragung Lieferpapier

1 DFÜ nach VDA 4913 DFÜ-Warenbegleitschein nach VDA 4912

2 DFÜ nach VDA 4913 Lieferschein nach DIN 4991

3 Ohne Lieferschein nach DIN 4991 zwingend

Hinweise zur Lieferscheinerstellung nach DIN 4991 und zur Versandabwicklung ergeben sich aus dem DFÜ-Handbuch.

Pro Abladestelle, MDI bzw. MEI und Erstmustern ist jeweils ein gesonderter Lieferscheinsatz zu erstellen. Die Lieferscheinerstellung erfolgt nach DIN 4991. Abweichungen sind bei den Feldern 6 und 8, die als Pflichtfelder zu befüllen sind, zu beachten. Weitere Details ergeben sich aus dem DFÜ-Handbuch.

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Mercedes-Benz Logistik Special Terms 33/07 September 2005

Bestimmungen zur Lieferung über ein Lieferanten-Logistik-Zentrum (LLZ) durch den Lieferanten an DAIMLER

Mercedes-Benz Special Terms 33/07 Seite 1

I. Allgemeines

Das Lieferanten-Logistik-Zentrum (LLZ) stellt einen der Standard-Belieferungsprozesse zur Versor-gung der DAIMLER-Werke mit Produktionsmaterial dar. Bei der Nutzung eines LLZ ist es Wille bei-der Vertragspartner – DAIMLER und Lieferant - gemeinsam die Logistik- und Prozesskosten zu re-duzieren und den gesamten Logistikprozess zu optimieren. Zu diesem Zweck werden LLZ eingerich-tet und betrieben.

Für beide Partner sollen dadurch folgende Vorteile erreicht werden:

− Wegfall/Reduzierung der Lagerhaltung am Fertigungsstandort des Lieferanten

− Nutzung frei werdender Lagerflächen für neue Wertschöpfungsprozesse

− Entfall operativer Handlingschritte und Reduzierung Verwaltungskosten beim Lieferanten

− Reduzierung der Rüstkosten/-zeiten beim Lieferanten durch optimale Losgrößen

− Erhöhung der Fertigungskapazitäten beim Lieferanten durch Rüstzeitenoptimierung

− Optimierung der Materialbestände im Gesamtprozess

− Flexible Nutzung von Lagerkapazitäten im LLZ zur optimalen Bestandsführung

− Höhere Materialverfügbarkeit und Minimierung von Sonderaktionen

− Hohe Transparenz in der gesamten Logistik-Prozesskette.

Bei Nutzung eines solchen Lieferanten-Logistik-Zentrums werden zwischen DAIMLER und dem Lie-feranten nachfolgende Bestimmungen, bei denen zwei Bewirtschaftungsmodelle unterschieden werden, vereinbart:

− Bestimmungen zur Lieferung über ein von DAIMLER als Lagerhalter bewirtschaftetes Lieferan-ten-Logistik-Zentrum (eigenbewirtschaftetes LLZ).

− Bestimmungen zur Lieferung über ein von einem externen Dienstleister als Lagerhalter (im Fol-genden "EDL" genannt) bewirtschaftetes Lieferanten-Logistik-Zentrum (fremdbewirtschafte-tes LLZ).

Bei beiden Bewirtschaftungsmodellen kann sich der Standort des LLZ entweder auf dem Werksge-lände oder außerhalb des Werksgeländes von DAIMLER befinden.

Die jeweilige LLZ-Abwicklung wird anhand von Prozessbeschreibungen (üblicherweise als Prozess-Handbuch bezeichnet) konkretisiert. Diese Prozessbeschreibung wird dem Lieferanten im Rahmen der Integration zur Verfügung gestellt.

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Mercedes-Benz Special Terms 33/07 Seite 2

II. Bestimmungen zur Lieferung über ein von DAIMLER als Lagerhalter bewirtschaftetes Lie-feranten-Logistik-Zentrum (eigenbewirtschaftetes LLZ)

1. Gegenstand der Vereinbarung

1.1. Der Lieferant beauftragt DAIMLER als Lagerhalter mit der Bewirtschaftung eines LLZ. DAIMLER ist berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrags Dritter zu bedienen. Diese Beauftragung endet hinsichtlich der ausgelagerten Ware mit deren Entnahme aus dem LLZ.

1.2. Die Bewirtschaftung des LLZ als Lieferantenlager erfolgt zu Lasten des Lieferanten.

2. Bereitstellung der Ware

2.1. DAIMLER meldet dem Lieferanten die prognostizierte Bedarfsmenge an Ware durch den Liefer-abruf (im Folgenden „LAB“ genannt). Der jeweils aktuelle LAB dient dem Lieferanten zur Pro-duktionsplanung und hat nicht die Funktion einer hinsichtlich Menge und Termin verbindlichen Bestellung. Der Lieferant trifft auf dieser Basis geeignete Maßnahmen, um mit seinen Lieferun-gen in das LLZ die nachfolgende Produktionsversorgung von DAIMLER sicherzustellen. Die Be-triebszeiten des jeweiligen LLZ sind hierbei zu berücksichtigen.

2.2. Zwischen dem Lieferanten und DAIMLER können pro Sachnummer Mindestreichweiten festge-legt werden. Soweit dies erfolgt, werden diese gemeinschaftlich so bestimmt, dass DAIMLER eine zeit- und mengengenaue Zuführung der Ware aus dem LLZ in den Produktionsprozess möglich ist.

2.3. Wenn im LLZ keine Lieferantenbestände verfügbar sind, aus denen ein Produktionsabruf von DAIMLER beliefert werden kann, kann dem Lieferanten ein LLZ-Engpass-Abruf übermittelt wer-den.

Der Lieferant verpflichtet sich, einen beim Lieferanten eingehenden LLZ-Engpass-Abruf von DAIMLER mit einer Lieferung in einem Zeitraum von 8 Stunden eingehend LLZ zu erfüllen. Soll-te die Frist aufgrund der Entfernung der Fertigungsstätte des Lieferanten zum LLZ nicht einzu-halten sein (z.B. Übersee) und wurde dies vom Lieferanten rechtzeitig mitgeteilt, so können die Parteien eine abweichende Regelung treffen.

Die Verpflichtung zur Einhaltung der vorgenannten 8-Stunden-Frist gilt nicht, wenn der LLZ-Engpass-Abruf wesentlich von der bis zu diesem Zeitpunkt prognostizierten Bedarfsmenge des LAB abweicht. Die Verbindlichkeit des LLZ-Engpass-Abrufes bleibt im Übrigen unberührt.

Kann der Lieferant zur Wahrung der Frist den vereinbarten Lieferweg nicht einhalten, so hat er die Kosten für eventuelle Sondertransporte zu tragen.

2.4. Zwischen dem Lieferanten und DAIMLER als Lagerhalter können pro Sachnummer, je LLZ, O-bergrenzen für die Belieferung festgelegt werden.

Diese sollen gemeinschaftlich so festgelegt werden, dass dem Lieferanten eine Reduzierung seiner Prozesskosten ermöglicht wird. Die limitierten Kapazitäten der jeweiligen LLZ sind hier-bei zu berücksichtigen. Hierfür hat DAIMLER als LLZ Lagerhalter die Verantwortung und Kom-petenz. Kommt es zu keiner Einigung, so ist DAIMLER als Lagerhalter berechtigt, die Obergren-ze unter Berücksichtigung der verfügbaren Lagerkapazität festzusetzen. Sofern eine solche Festsetzung nicht erfolgt ist, gilt eine Reichweite von 20 Arbeitstagen.

Bei Überschreitung der Obergrenzen behält sich DAIMLER als Lagerhalter das Recht vor, diese Lieferungen zurückzuschicken bzw. die entsprechenden Mehrkosten zu belasten.

2.5. Der Lieferant ermächtigt DAIMLER nach vorheriger Rücksprache, Qualitätskontrollen an der im LLZ befindlichen Ware des Lieferanten durchzuführen.

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Mercedes-Benz Special Terms 33/07 Seite 3

2.6. Der Lieferant ist berechtigt, Ware aus seinem Bestand während der üblichen Arbeitszeiten des LLZ zu überprüfen (z.B. Qualität und Quantität) und zu entnehmen.

3. Leistungsumfang

3.1. Vereinnahmung der Ware und unverzügliche Durchführung einer Kontrolle im Hinblick auf Men-ge, Identität, äußerlich erkennbare Mängel, Schäden sowie Verlust durch DAIMLER als Lager-halter.

Bei erkannten Mängeln, Schäden, Fehllieferungen oder Verlust klärt DAIMLER als Lagerhalter unverzüglich den Verursacher und informiert den Lieferanten und ggf. den Spedi-teur/Frachtführer (falls dieser der Verursacher war) schriftlich über den Sachverhalt.

Der Lieferant ist für korrekte Mengen-/Packstückangaben und einwandfreie Beschaffenheit der gelieferten Ware sowie für die Anlieferung in den vorgeschriebenen Ladungsträgern verantwort-lich. Ziffer 4 der “Einkaufsbedingungen Produktionsmaterial und Ersatzteile für Kraftfahrzeuge” bleibt hiervon unberührt.

3.2. Ordnungsgemäße Lagerhaltung einschließlich Bestandsführung und Sicherstellung der Einhal-tung von „first in - first out“.

Ferner – falls vom Lieferanten hierzu beauftragt (vgl. Ziffer 9.) - Durchführung der Inventur.

3.3. Der Lieferant ermächtigt DAIMLER, die Ware des Lieferanten entsprechend den Produktionsab-rufen von DAIMLER aus dem LLZ zu entnehmen. Dies geschieht i.d.R. in kompletten Ladungs-trägern. Mit der Entnahme endet die Verwahrung für den Lieferanten durch DAIMLER als La-gerhalter (vgl. Eigentumsübergang Ziffer 4.).

3.4. DAIMLER als Lagerhalter erstellt bei Entnahme aus dem LLZ einen Lieferschein, der an den Lieferanten per DFÜ übermittelt wird. Aufgrund dieser Daten erstellt DAIMLER eine Gutschrift für den Lieferanten bzw. erstellt der Lieferant eine Rechnung an DAIMLER über die erfolgte Lie-ferung.

3.5. DAIMLER als Lagerhalter informiert den Lieferanten tagesaktuell über Lagerzu- und -abgänge sowie über die daraus resultierenden Bestände des dem Lieferanten gehörenden Sachnum-mernumfangs.

4. Gefahr- und Eigentumsübergang

4.1. Sofern DAIMLER für den Transport verantwortlich ist, geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson auf DAIMLER in der Funktion, in der DAIMLER jeweils tätig wird (Transporteur, Lagerhalter, Erwerber) über.

4.2. Sofern der Lieferant für den Transport verantwortlich ist, geht die Gefahr mit der Übergabe an DAIMLER als Lagerhalter auf DAIMLER über.

4.3. Wird im LLZ Ware vom Lieferanten oder im Auftrag des Lieferanten entnommen, geht die Ge-fahr für diese Ware mit der Entnahme auf den Lieferanten über.

Der Gefahrenübergang auf den Lieferanten erfolgt auch für die gelieferten Teilmengen, die die unter Ziffer II.2.4. festgelegten Obergrenzen überschreiten.

4.4. Der Eigentumsübergang vollzieht sich ungeachtet der vorstehenden Bedingungen nach Ziffer 14 der “Einkaufsbedingungen Produktionsmaterial und Ersatzteile für Kraftfahrzeuge”.

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Mercedes-Benz Special Terms 33/07 Seite 4

5. Abrechnung der LLZ-Entnahmen

5.1. Für die Erstellung der Gutschriftanzeige durch DAIMLER (bei Anwendung des Gutschriftverfah-rens) bzw. der Rechnung (bei Rechnungsstellung durch den Lieferanten) ist der Zeitpunkt der Entnahme aus dem LLZ maßgeblich.

5.2. Für die prognostizierten Bedarfsmengen, die sich nach einer vereinbarten Zeitspanne nach dem prognostizierten Liefertermin noch im LLZ befinden, kann der Lieferant eine Umbuchung in den DAIMLER-Bestand mit entsprechender Bezahlung verlangen. Eine automatische Umbuchung er-folgt nicht. Mit der Umbuchung endet das Verwahrungsverhältnis. Wird keine gesonderte zeitli-che Vereinbarung getroffen, gilt eine Zeitspanne von acht Wochen.

6. Vergütung für die Bewirtschaftung

6.1. Der Lieferant übernimmt die Bewirtschaftungskosten des LLZ (z.B. Lagerflächen, Regale, Ga-belstapler, Regalbediengeräte, Personal, Versicherungskosten). Die Vergütung der Leistungen für die Bewirtschaftung des LLZ bestimmt sich anhand eines Pauschalpreises pro definierte Einheit und richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Preise beinhalten sämtliche Leistungen des LLZ von der Vereinnahmung bis zur Bereitstellung der Ware für DAIMLER.

6.2. Bei Änderung der Preisliste werden die kostenrelevanten Auswirkungen zwischen DAIMLER und Lieferant einvernehmlich geregelt.

6.3. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich als kreditorische Verrechnung über das Lieferan-tenkonto. Sie enthält einen Nachweis der eingegangenen Ladungsträger.

6.4. Wird Ware vom Lieferanten oder im Auftrag des Lieferanten aus dem LLZ zum Werk des Liefe-ranten oder einem anderen Ort verbracht, ist DAIMLER berechtigt, den Lieferanten mit den zu-sätzlichen Handlingkosten und den bei der Anlieferung an das LLZ entstandenen anteiligen Ein-gangsfrachtkosten zu belasten, falls DAIMLER diese zu tragen hatte.

6.5. Die Vergütung von Zusatzleistungen (z.B. zusätzliche Inventuren) wird individuell zwischen DAIMLER als Lagerhalter und dem Lieferanten vereinbart.

7. Gewährleistung, Haftung, Versicherung

7.1. DAIMLER als Lagerhalter gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der beschriebenen Verwahrungsleistungen.

7.2. Für Fehler, Verlust und Beschädigungen, die bei von DAIMLER als Lagerhalter ausgeführten Arbeiten bzw. bei Nichteinhaltung der übernommenen Verwahrungspflichten an Lieferantenwa-re entsteht, haftet DAIMLER als Lagerhalter bis zur Höhe des vollen Warenwertes.

7.3. DAIMLER als Lagerhalter hat eine Versicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen, die auch die Warenwerte des Lieferanten im LLZ versichert. Die anteiligen Versicherungsbeiträge des Lieferanten sind in den Bewirtschaftungskosten enthalten.

8. Steuerrechtliche Vorschriften

Der Lieferant ist bei der Lieferung von Ware über sein Lieferantenlager für die Einhaltung der steuerrechtlichen, insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften sowie der Vorschriften über die Handelsstatistik verantwortlich.

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Mercedes-Benz Special Terms 33/07 Seite 5

9. Inventur

9.1. Der Lieferant muss seine Ware, die sich entweder auf dem Weg in das LLZ befindet oder noch nicht aus dem LLZ entnommen wurde, in seine Inventur einbeziehen. DAIMLER als Lagerhalter stellt einmal pro Jahr die Inventurdaten kostenlos zur Verfügung. Weitergehende Inventuraktivi-täten sind kostenpflichtig.

9.2. Für die jährlich stattfindende Ladungsträger-Inventur gilt MBST 28.

III. Bestimmungen zur Lieferung über ein von einem externen Dienstleister als Lagerhalter bewirtschaftetes Lieferanten-Logistik-Zentrum (fremdbewirtschaftetes LLZ)

1. Gegenstand der Vereinbarung

1.1. Der Lieferant ermächtigt DAIMLER, externe Dienstleister (EDL) als Lagerhalter im Namen und auf Rechnung des Lieferanten mit der Bewirtschaftung eines LLZ zu beauftragen und dieses Vertragsverhältnis zu beenden.

1.2. Die Bewirtschaftung des LLZ als Lieferantenlager erfolgt durch einen EDL im Auftrag und zu Lasten des Lieferanten. Diese Beauftragung des EDL endet hinsichtlich der ausgelagerten Ware mit deren Entnahme aus dem LLZ.

2. Bereitstellung der Ware

2.1. DAIMLER meldet dem Lieferanten die prognostizierte Bedarfsmenge an Ware durch den Liefer-abruf (im Folgenden „LAB“ genannt). Der jeweils aktuelle LAB dient dem Lieferanten zur Pro-duktionsplanung und hat nicht die Funktion einer hinsichtlich Menge und Termin verbindlichen Bestellung. Der Lieferant trifft auf dieser Basis geeignete Maßnahmen, um mit seinen Lieferun-gen in das LLZ die nachfolgende Produktionsversorgung von DAIMLER sicherzustellen. Die Be-triebszeiten des jeweiligen LLZ sind hierbei zu berücksichtigen.

2.2. Zwischen dem Lieferanten und DAIMLER können pro Sachnummer Mindestreichweiten festge-legt werden. Soweit dies erfolgt, werden diese gemeinschaftlich so bestimmt, dass DAIMLER eine zeit- und mengengenaue Zuführung der Ware aus dem LLZ in den Produktionsprozess möglich ist.

Erfolgt keine sachnummerbezogene Festlegung, gilt grundsätzlich eine Mindestreichweite von drei Arbeitstagen.

2.3. Wenn im LLZ keine Lieferantenbestände verfügbar sind, aus denen ein Produktionsabruf von DAIMLER beliefert werden kann, kann dem Lieferanten ein LLZ-Engpass-Abruf übermittelt wer-den.

Der Lieferant verpflichtet sich, einen beim Lieferanten eingehenden LLZ-Engpass-Abruf von DAIMLER mit einer Lieferung in einem Zeitraum von 8 Stunden eingehend LLZ zu erfüllen. Soll-te die Frist aufgrund der Entfernung der Fertigungsstätte des Lieferanten zum LLZ nicht einzu-halten sein (z.B. Übersee) und wurde dies vom Lieferanten rechtzeitig mitgeteilt, so können die Parteien eine abweichende Regelung treffen.

Die Verpflichtung zur Einhaltung der vorgenannten 8-Stunden-Frist gilt nicht, wenn der LLZ-Engpass-Abruf wesentlich von der bis zu diesem Zeitpunkt prognostizierten Bedarfsmenge des LAB abweicht. Die Verbindlichkeit des LLZ-Engpass-Abrufes bleibt im Übrigen unberührt.

Kann der Lieferant zur Wahrung der Frist den vereinbarten Lieferweg nicht einhalten, so hat er die Kosten für eventuelle Sondertransporte zu tragen.

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2.4. Zwischen dem Lieferanten und dem EDL können pro Sachnummer je LLZ Obergrenzen für die Belieferung festgelegt werden. Auf die Regelungen nach Ziffer III.4.2. wird ausdrücklich hinge-wiesen.

2.5. Der Lieferant ermächtigt DAIMLER, nach Rücksprache Qualitätskontrollen an der im LLZ befind-lichen Ware des Lieferanten durchzuführen.

2.6. Der Lieferant ist berechtigt, Ware aus seinem Bestand während der üblichen Arbeitszeiten des LLZ zu überprüfen (z.B. Qualität und Quantität) und zu entnehmen.

3. Leistungsumfang

3.1. Vereinnahmung der Ware und unverzügliche Durchführung einer Kontrolle im Hinblick auf Men-ge, Identität, äußerlich erkennbare Mängel, Schäden sowie Verlust durch den EDL.

Bei erkannten Mängeln, Schäden, Fehllieferungen oder Verlust hat der EDL unverzüglich schrift-lich den Lieferanten und DAIMLER hierüber zu informieren. Der Lieferant ermächtigt DAIMLER, in diesen Fällen den Verursacher zu ermitteln. Dies hat unverzüglich zu erfolgen.

Anschließend klärt DAIMLER unverzüglich den Verursacher und informiert den Lieferanten und ggf. den Spediteur/Frachtführer (falls dieser der Verursacher war) schriftlich über den Sach-verhalt.

Der Lieferant ist für korrekte Mengen-/Packstückangaben und einwandfreie Beschaffenheit der gelieferten Ware sowie für die Anlieferung in den vorgeschriebenen Ladungsträgern verantwort-lich. Ziffer 4 der “Einkaufsbedingungen Produktionsmaterial und Ersatzteile für Kraftfahrzeuge” bleibt hiervon unberührt.

3.2. Ordnungsgemäße Lagerhaltung einschließlich Bestandsführung und Sicherstellung der Einhal-tung von „first in - first out“.

Ferner – falls vom Lieferanten hierzu beauftragt (vgl. Ziffer 9.) - Durchführung der Inventur.

3.3. Der Lieferant ermächtigt DAIMLER, die Ware des Lieferanten entsprechend den Produktionsab-rufen von DAIMLER aus dem LLZ zu entnehmen. Dies geschieht i.d.R. in kompletten Ladungs-trägern. Mit der Entnahme endet die Verwahrung für den Lieferanten durch den EDL (vgl. Eigen-tumsübergang Ziffer 4.).

3.4. Der EDL erstellt bei Entnahme aus dem LLZ einen Lieferschein, der an DAIMLER und den Liefe-ranten per DFÜ übermittelt wird. Aufgrund dieser Daten erstellt DAIMLER eine Gutschrift für den Lieferanten bzw. erstellt der Lieferant eine Rechnung an DAIMLER über die erfolgte Liefe-rung.

3.5. Der EDL informiert den Lieferanten und DAIMLER tagesaktuell oder entsprechend einem ge-meinsam vereinbarten Rhythmus über Lagerzu- und -abgänge sowie über die daraus resultie-renden Bestände des dem Lieferanten gehörenden Sachnummernumfangs.

3.6. Der genaue vom Lieferanten zu tragende Leistungsumfang wird im Einzelnen zwischen Liefe-rant und EDL vereinbart. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt durch den EDL unmittelbar gegenüber dem Lieferanten.

4. Gefahr- und Eigentumsübergang

4.1. Bei der Belieferung über ein LLZ geht mit der Entnahme aus dem LLZ die Gefahr auf DAIMLER als Erwerber über.

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4.2. Sofern DAIMLER für den Transport verantwortlich ist, geht für den Transportweg die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson auf DAIMLER über. Für die LLZ Bewirtschaftung wird DAIMLER im Auftrag des Lieferanten im Rahmen der Beauftragung nach Ziffer III.1.1. mit dem EDL eine entsprechende Vereinbarung treffen, nach der der EDL für die eingelagerten Waren haftet. Sofern der Lieferant im Schadensfall im Rahmen der vorstehend genannten Vereinba-rung keine volle Erstattung seines Schadens gegenüber dem EDL erreichen kann, haftet DAIM-LER gegenüber dem Lieferanten ergänzend in Höhe des nicht durch den EDL ersetzten Scha-dens. Diese ergänzende Haftung der DAIMLER besteht jedoch nicht für Waren, für die die Ge-fahr entsprechend der nachfolgenden Regelungen auf den Lieferanten übergegangen ist.

− Übersteigt die vom Lieferanten in das LLZ eingelagerte Warenmenge die nach Ziffer III.2.4. zwischen dem Lieferanten und dem EDL festgelegte Obergrenze für die Beliefe-rung oder unabhängig von einer solchen Festlegung eine maximale Reichweite pro Sachnummer von 20 Arbeitstagen, so geht die Gefahr für die Ware (gelieferte Teilmen-ge), die eine dieser Grenzen überschreitet, auf den Lieferanten über.

− Wird im LLZ Ware vom Lieferanten oder im Auftrag des Lieferanten entnommen, geht die Gefahr für diese Ware mit der Entnahme auf den Lieferanten über.

4.3. Der Eigentumsübergang vollzieht sich ungeachtet der vorstehenden Bedingungen nach Ziffer 14 der “Einkaufsbedingungen Produktionsmaterial und Ersatzteile für Kraftfahrzeuge“.

5. Abrechnung der LLZ-Entnahmen

5.1. Für die Erstellung der Gutschriftanzeige durch DAIMLER (bei Anwendung des Gutschriftverfah-rens) bzw. der Rechnung (bei Rechnungsstellung durch den Lieferanten) ist der Zeitpunkt der Entnahme aus dem LLZ maßgeblich.

5.2. Für die prognostizierten Bedarfsmengen, die sich nach einer vereinbarten Zeitspanne nach dem prognostizierten Liefertermin noch im LLZ befinden, kann der Lieferant eine Umbuchung in den DAIMLER-Bestand mit entsprechender Bezahlung verlangen. Eine automatische Umbuchung er-folgt nicht. Mit der Umbuchung endet das Verwahrungsverhältnis. Wird keine gesonderte zeitli-che Vereinbarung getroffen, gilt eine Zeitspanne von acht Wochen.

6. Vergütung für die Bewirtschaftung

6.1. Der Lieferant übernimmt die Bewirtschaftungskosten des LLZ (z.B. Lagerflächen, Regale, Ga-belstapler, Regalbediengeräte, Personal, Versicherungskosten). Die Vergütung der Leistungen für die Bewirtschaftung des LLZ bestimmt sich anhand eines Pauschalpreises pro definierte Einheit und richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Preise beinhalten sämtliche Leistungen des LLZ von der Vereinnahmung bis zur Bereitstellung der Ware für DAIMLER.

6.2. Bei Änderung der Preisliste werden die kostenrelevanten Auswirkungen zwischen DAIMLER und Lieferant einvernehmlich geregelt.

6.3. Die Abrechnung durch den EDL erfolgt in der Regel monatlich. Sie enthält einen Nachweis der eingegangenen Ladungsträger.

6.4. Wird Ware vom Lieferanten oder im Auftrag des Lieferanten aus dem LLZ zum Werk des Liefe-ranten oder einem anderen Ort verbracht, ist DAIMLER berechtigt, den Lieferanten mit den bei der Anlieferung an das LLZ entstandenen anteiligen Eingangsfrachtkosten zu belasten, falls DAIMLER diese zu tragen hatte.

6.5. Die Vergütung von Zusatzleistungen (z.B. zusätzliche Inventuren) wird individuell zwischen dem EDL und dem Lieferanten vereinbart.

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Mercedes-Benz Special Terms 33/07 Seite 8

7. Gewährleistung, Haftung, Versicherung

Die Vereinbarungen zu Gewährleistung, Haftung und Versicherung sind im Vertrag zwischen EDL und Lieferant geregelt.

8. Steuerrechtliche Vorschriften

Der Lieferant ist bei der Lieferung von Ware über sein Lieferantenlager für die Einhaltung der steuerrechtlichen, insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften sowie der Vorschriften über die Handelsstatistik verantwortlich.

9. Inventur

9.1. Der Lieferant muss seine Ware, die sich entweder auf dem Weg in das LLZ befindet oder noch nicht aus dem LLZ entnommen wurde, in seine Inventur einbeziehen.

Er kann in seinem Namen und auf seine Rechnung den EDL beauftragen, die Inventur durchzu-führen.

9.2. Für die jährlich stattfindende Ladungsträger-Inventur gilt MBST 28.

Anlagen:

(siehe Supplier Portal unter http://daimler.covisint.com)

Anlage 1 Verzeichnis der LLZ-Ansprechpartner in den Werken

Anlage 2 Preisliste für das eigenbewirtschaftete LLZ (Werke Düsseldorf, Wörth, Vitoria, Lud-wigsfelde, Kassel, Mannheim, Gaggenau, EvoBus Ulm)

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Mercedes-Benz Logistik Special Terms 35/12 September 2006

Kommunikation mit DAIMLER per Daten-Fern-Übertragung (DFÜ)

Mercedes-Benz Special Terms 35/12 Seite 1

1. Allgemeiner Teil

1.1. Kommunikation per DFÜ

Zur Sicherstellung eines durchgängigen, fehlerfreien und zeitnahen Informationsflusses ist die Op-timierung der Übertragung von Daten, die im Zusammenhang mit dem Anlieferprozess benötigt werden, ein wichtiges Ziel in der weltweiten Automobilindustrie.

Für die Kommunikation mit DAIMLER werden demnach DFÜ-Nachrichten gemäß den entwickelten Nachrichtenstandards versendet. Nähere Informationen hierzu sind dem DFÜ-Handbuch1 in Kapitel 1 „Die DFÜ im Beschaffungsprozess“ zu entnehmen. Bei Direktlieferungen aus dem Ausland sind die nachfolgenden Regelungen im Einzelfall zwischen Empfangswerk und Lieferant abzustimmen (z.B. der zu verwendenden Nachrichtenstandard).

Vor diesem Hintergrund ist der Lieferant verpflichtet, seinerseits die erforderlichen Voraussetzun-gen zur Kommunikation mit DAIMLER über DFÜ zu schaffen und zu benutzen. Die hieraus entste-henden Kosten sind mit der von DAIMLER für die Lieferungen gezahlten Vergütung abgegolten.

Zur Absicherung der logistischen Prozesse ist die Übereinstimmung zwischen physischem Versand-umfang und DFÜ-Nachrichteninhalt und dem Inhalt der warenbegleitenden Papiere unbedingt er-forderlich. Der Lieferant stellt insofern sicher, dass alle benötigten Daten und Informationen voll-ständig, rechtzeitig und fehlerfrei in den DFÜ-Übertragungen versendet werden.

Bei fehlerhaften oder unvollständigen DFÜ-Übertragungen, hat der Lieferant die dadurch entste-henden Kosten zu tragen, soweit er diese verursacht hat. Die Höhe der Kosten orientiert sich hier-bei an den bei DAIMLER anfallenden Selbstkosten für die Nachbearbeitung:

Bearbeitungs-Grundbetrag pro Gebührenabrechnung 50,00 EUR Betrag pro erfasste Lieferschein-Nummer 10,00 EUR Betrag pro erfasste Lieferschein-Position 5,00 EUR Betrag pro zu korrigierendem DFÜ-Fehler 10,00 EUR Eine Aufschlüsselung der Kosten wird von DAIMLER auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

1.2. Nutzung des Datenqualitätsmanagement (DQM)

Um die Datenqualität bei DFÜ-Übertragungen zu verbessern und damit Kostenbelastungen für Nachbearbeitung unvollständiger oder fehlerhafter DFÜ-Daten von vornherein zu vermeiden, stellt DAIMLER seinen Lieferanten ein internetbasiertes DQM zur Verfügung. Dies ermöglicht den Liefe-ranten, ihre DFÜ-Übertragungen eigenständig bereits im Vorfeld auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen. Für die Nutzung des DQM erhebt DAIMLER Lizenzkosten, die sich am Datensendevolu-men und der verursachten Fehlerquote orientieren. Die Lizenzkosten werden den DQM-Nutzern durch das DQM-System transparent dargestellt.

Weitere Informationen zum DQM sind im DFÜ-Handbuch hinterlegt.

1 Siehe Supplier Portal unter http://daimler.covisint.com.

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Mercedes-Benz Special Terms 35/12 Seite 2

1.3. Lieferscheinerfassung via Internet als Alternative zur Standard-DFÜ

Lieferanten, die keine eigene DFÜ-Software benutzen, können als Alternative zur Standard-DFÜ die Lieferscheindaten in der Applikation DQM über die Funktion „Lieferscheinerfassung“ kostenlos erstellen und versenden.

Über das Supplier Portal hat der Lieferant die Möglichkeit, sich über das Verfahren zu informieren und die Anwendung zur Datenerfassung in DQM zu starten (bei Fragen: [email protected]).

2. Zusätzliche Regelung für die Übermittlung von Änderungsstandinformationen und MTC Belieferungen gültig für die Pkw-Werke der Marken Mercedes-Benz und Maybach sowie die Werke Berlin-Marienfelde, Ludwigsfelde und Düsseldorf

Zur Optimierung der Abwicklung von reifegradkritischen Umfängen und zur Verbesserung der Logis-tik-Prozessqualität werden für die Angabe von Konstruktions- und Änderungsständen in den ent-sprechenden Feldern der VDA Empfehlungen 4913 und 4902 einige zusätzliche DAIMLER spezifi-sche Formatierungen gefordert. Hierzu ist für alle Teile das Textfeld 1 der Satzart 716 mit den im DFÜ-Handbuch beschriebenen Datenelementen zu belegen und der Warenanhänger nach VDA 4902 gemäß MBST 29 zusätzlich mit den im DFÜ-Handbuch beschriebenen Datenelementen zu befüllen.

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Mercedes-Benz Produktentstehungsprozess Special Terms 01/09 September 2006

Regelung über die Bereitstellung, die Prüfung und den Austausch von CAD- und Elektrik/ Elektronik-Daten

Mercedes-Benz Special Terms 01/09 Seite 1

1. Allgemeines

DAIMLER entwickelt Einzelteile, Systeme/Module und Gesamtfunktionen in der Regel gemeinsam mit dem Lieferanten. Um den Entwicklungsprozess effizient, sicher und verbindlich zu gestalten, ist eine enge Kommunikation und Absicherung auf Basis einer digitalen Produktbeschreibung erforder-lich. Hierzu sind eindeutige Regelungen und der durchgehenden Einsatz von CAx-Hilfsmitteln, wie Computer Aided Design (CAD), Engineering Data Management (EDM) und Datenfernübertragung (DFÜ) für beide Seiten notwendig. Im Bereich Entwicklung betrifft die frühzeitige digitale Absiche-rung insbesondere Packaging (Digital Mock-Up eines Gesamtfahrzeuges), Baubarkeit, Berechnung, Kinematik sowie Produktions- und Fertigungsplanung inkl. Produktions- und Bestell-Logistik. Der After Sales Bereich nutzt die digitale Produktbeschreibung, um den Prozess der Ersatzteildokumen-tation und der Erstellung von Bildern sowie Werkstattliteratur zu unterstützen.

2. Gegenstand

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln bzgl. CAD-Daten den CAx/EDM-Prozess, d.h. Projektvor-bereitung, Installation sowie Erzeugung, Prüfung und Austausch; den vom Lieferanten bereitzustel-lenden Umfang sowie die DFÜ. Bezüglich E/E-Daten1 regeln die nachfolgenden Bestimmungen die DFÜ.

3. Allgemeines

Für die Abwicklung der Kommunikations- und Absicherungssprozesse zwischen dem Lieferanten und DAIMLER werden deshalb die VDA-Empfehlungen VDA 4961/2, VDA 4950, VDA 4951 und VDA 4955 als verbindlich festgelegt. Zum Austausch von CAD und E/E-Daten ist grundsätzlich die DFÜ-Verbindung zu nutzen.

3.1. Standardregelung (CAx/DFÜ-Mindeststandard)

Aufbauend auf den VDA-Empfehlungen werden DAIMLER-spezifische Präzisierungen und Ergänzun-gen im CAD-Handbuch für produktbeschreibende Daten von DAIMLER (CAD-Handbuch)2 durch die jeweils aktuelle Fassung festgelegt.

Der CAx/DFÜ-Mindeststandard (sog. „Standardregelung“) ist im CAD-Handbuch, Modul CS048 festgelegt. Diese Standardregelung ist verbindlich, solange keine anderweitigen Vorgaben im Rah-men von Komponenten-Lastenheften bzw. in Datenaustauschvereinbarungen vorliegen. Grundlage solcher anderweitigen Regelungen ist jeweils das CAD-Handbuch, welches alle relevanten Metho-den und Standards enthält.

1 Zu E/E-Daten zählen Software (z.B. Hex-, Telematik-Files), Softwaresourcen (ECU-Mem, Fladen) sowie zugehörende Lieferscheine und Checksummen (für Hex-File, ECU-Mem und Security Definition). 2 Siehe unter https://engineering.daimler.com, Applikation EngineeringService, Rubrik Normen & Standards.

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Mercedes-Benz Special Terms 01/09 Seite 2

3.2. Betroffene Umfänge

3.2.1. Entwicklung:

Betroffen sind alle

− neu zu erstellenden, prozessrelevanten CAD-Daten bzw. E/E-Daten sowie deren Modifi-kation.

− Übernahmeteile aus definierten Vorgängerprojekten sowie Norm- und normähnliche Tei-le, jedoch mit verringerten Anforderungen an Datenstruktur und Datenqualität. Die be-troffenen Vorgängerprojekte sind im CAD-Handbuch, Modul CV006 festgelegt.

3.2.2. After Sales:

Betroffen sind alle Daten für Ersatzteile, die vom Bereich After Sales, der Entwicklung und dem Lieferanten in gegenseitiger Abstimmung festgelegt wurden.

3.3. Regelung bei Nichteinhaltung

Falls bestimmte Elemente der Standardregelung (z.B. Datenqualitätsanforderungen, DFÜ-Standards) nicht oder nur teilweise erfüllt werden, so hat dies direkten Einfluss auf die Lieferanten-bewertung. Informationen zu den betroffenen Elementen ebenso wie die CAx/PDM-Profile sind im Engineering Portal3 veröffentlicht.

Falls die vom Lieferanten bereitgestellten CAD-3D- und CAD-2D-Daten nicht den Vereinbarungen bzw. den Anforderungen entsprechen sollten, trifft die konstruktiv verantwortliche Fachabteilung des Empfängers oder der prozessverantwortliche Bereich die Entscheidung über das weitere Vor-gehen:

− Nach Rücksprache Erzeugung der fehlenden Umfänge bzw. Nachbesserung von CAD-Daten durch den Lieferanten oder durch einen von diesem beauftragten Dienstleister auf Kosten des Lieferanten.

− Nach Rücksprache Erzeugung der fehlenden Umfänge bzw. Nachbesserung von CAD-Daten durch einen Dienstleister im Auftrag von DAIMLER und auf Kosten des Lieferanten.

Soweit DAIMLER daraus ein Schaden entsteht, dass der Lieferant seinen dargestellten Vertrags-pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, haftet der Lieferant für den DAIMLER hieraus ent-stehenden Schaden soweit er hierfür verantwortlich ist.

3.4. Bezugsquellen

In der Standardregelung wird auf die erforderliche Installationsumgebung verwiesen ("CATIA-Zuliefererpakets für V4 und V5", STEP Assembly Manager SAM). Das "CATIA-Zuliefererpaket" ist als kostenloser Download über das Engineering Portal verfügbar.

3 Siehe unter http://engineering.daimler.com, Applikation EngineeringService, Rubrik CAx/EDM-Service

Page 45: Mercedes-Benz Special Terms 2007 - Daimler AG

Mercedes-Benz Umweltschutz Special Terms 36/07 September 2006

Umweltverträglichkeit

Mercedes-Benz Special Terms 36/07 Seite 1

1. Allgemeines

DAIMLER bekennt sich zu einem integrierten Umweltschutz, der an den Ursachen ansetzt, die Aus-wirkungen der Produktionsprozesse und der Produkte auf die Umwelt bereits im voraus beurteilt und sie in die unternehmerischen Entscheidungen einbezieht. Dabei werden Produkte und Produk-tion unter ganzheitlichen Gesichtspunkten möglichst ressourcenschonend und umweltverträglich gestaltet. Daraus resultieren folgende, ergänzende Vereinbarungen bzw. zu erbringende Leistun-gen:

2. Erstellung von Recycling- und Entsorgungskonzepten für die gelieferten Produkte

Im Zusammenhang mit der Altfahrzeugverordnung ist der Lieferant verpflichtet, Folgendes sicher-zustellen:

− Erstellung und Übermittlung eines bauteilbezogenen Konzeptes zur Trockenlegung und Schadstoffentfrachtung.

− Einhaltung der Kennzeichnungsstandards VDA 260 und MB-Norm 33035 für Werkstoffe und Bauteile.

− Bereitstellung eines Verwertungskonzepts für ausgewählte Zulieferteile nach Abstimmung mit DAIMLER.

− Möglichst hoher Recyclinganteil in Kunststoffbauteilen und Einsatz nachwachsender Rohstoffe nach Abstimmung mit DAIMLER.

3. Bestätigung/Einhaltung von Stoffverboten

Stoffe, die gesetzlichen Beschränkungen oder Verboten unterliegen, dürfen nur nach Maßgabe die-ser Vorschriften (z. B. Chemikalienverbotsverordnung, Altfahrzeugverordnung) in den gelieferten Materialien oder Teilen enthalten sein. Deshalb muss der Lieferant folgendes sicherstellen:

− Bereitstellung der Materialdaten in IMDS zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Bauteilentwick-lung gemäß den jeweils aktuell geltenden System- und Rahmenbedingungen. Außerdem sind Materialdaten für Teile im IMDS einzugeben, für die keine Bemusterung erfolgt.

− Bestätigung und Einhaltung der Stoffverbote nach Altfahrzeugverordnung (z. B. Chrom-(VI)-Freiheit) gemäß den vereinbarten Umstellungsszenarien

− Einhaltung der Stoffnegativliste nach DBL 8585

− Empfehlungen zur weiteren Minimierung der Innenraumemissionen.

4. Ganzheitliche Bilanzierung zur kontinuierlichen Verbesserung von Produkten und Pro-duktion

DAIMLER führt Ökobilanzen in Anlehnung an ISO 14040ff. zur Bestimmung und Verbesserung des umweltlichen Gesamtprofils durch.

Page 46: Mercedes-Benz Special Terms 2007 - Daimler AG

Mercedes-Benz Special Terms 36/07 Seite 2

Der Lieferant stellt DAIMLER deshalb auf Anfrage Informationen über die relevanten Produkte, Werkstoffe und Prozesse zur Verfügung. DAIMLER sichert zu, dass diese Informationen streng ver-traulich behandelt und nur für den Zweck der Ganzheitlichen Bilanzierung verwendet werden.

Der Lieferant wird sich nach besten Kräften darum bemühen, solche Angaben auch von seinen Un-terlieferanten (Rohstoff-, Halbzeughersteller, Energieversorger, Reststoffverwerter, usw.) zu erhal-ten. Die Vertraulichkeitserklärung gilt insoweit entsprechend.

Um einen standardisierten, methodisch abgesicherten Informationsfluss zu gewährleisten, bietet DAIMLER eine Heranführung an die Technik der Ganzheitlichen Bilanzierung an, um ggf. gemeinsa-me Analysen durchzuführen.

Die Datenbereitstellung muss mit einem festgelegten Dokumentationsformat (VDA-Datenerhebungsformat für Ökobilanzen) erfolgen. Der Zeitraum sowie die Datenqualität sind zwi-schen DAIMLER und dem Lieferanten abzustimmen.

Für alle Fragen und Problemstellungen steht die Abteilung „Umweltgerechte Produktentwicklung“ (EP/QZU) unter der Leitung von Herrn Bruno Stark zur Verfügung.

Tel. 0 70 31/90-4 29 80 Fax 0 70 31/90-4 29 92 E-Mail [email protected]