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Medienethik
Prof. Dr. Detlef Horster
„Alle auf das Recht anderer „Alle auf das Recht anderer Menschen
bezogene Menschen bezogene Handlungen, deren Maxime Handlungen,
deren Maxime g ,g ,sich nicht mit der Publizität sich nicht mit der
Publizität verträgt, sind unrecht.“verträgt, sind unrecht.“(Zum
ewigen Frieden)(Zum ewigen Frieden)
Quell
e: W
ikime
dia
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Durch die Medien werden Informationen verbreitet, Weltbilder
erzeugt und Schwerpunkte für das öffentliche Interesse gesetzt.
Darum wird oft von der vierten Gewalt gesprochen.Oft aber ist von
Jugendgefährdung die Rede oder Oft aber ist von Jugendgefährdung
die Rede oder von Manipulation des Publikums.Darum muss – moralisch
gesehen – eine Abwägung zwischen dem hohen Gut der Information und
dem nicht mehr Hinnehmbaren erfolgen. Das ist das Thema der
Medienehtik.
Persönlichkeitsrecht oder Informationspflicht?
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Ein weiteres Beispiel
27. März 2015Lieber Herr Brandt,In Ihren Berichten zum
Germanwings-Flug 9525 wird der Name des Copiloten nicht
ausgeschrieben, sondern nur mit dem Kürzel L. CNN berichtete von
Anfang an mit dem vollen Namen: Andreas Lubitz. Demnach ist der
Name weltweit, also auch in Deutschland bekannt. Auch in der
heutigen FAZ ist der volle Name genannt. Warum wird das bei Ihnen
nur mit Kürzel gemacht?Herzlich Ihr Detlef Horster
Lieber Professor Horster,das ist ein klassisches Dilemma. Hält
man sich an die in Deutschland üblichen Regeln für die so genannte
„Verdachtsberichterstattung“, dann kann man im internationalen
Kontext heutzutage relativ alt aussehen. Tut man es nicht, verstößt
man je nach Auslegung möglicherweise gegen hiesige Regeln –und vor
allem aber gegen das, was hierzulande von Lesern mit ein g gpaar
guten Gründen als angemessen empfunden wird.Wir schlagen uns da im
Zweifel auf die ruhigere Seite – und fahren damit in der Regel ganz
gut.Mit besten Grüßen,IhrHendrik BrandtChefredakteur
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1. Welche objektiven Pflichten stehen in Konkurrenz?
2. Welche Zusatzinformationen hat man im konkreten Fall?
3. Haben eine oder mehrere Pflichten Vorrang und warum?
4. Kann man mit der angestrebten Entscheidung leben, d.h. am
nächsten Tag ohne rot zu werden in den Spiegel gucken?
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Nicht die Manipulation der Meinungen, sondern die Information
ist Gegenstand der Pressefreiheit.Doch durch ihre
Vermittlungsleistung bestimmen die Medien unsere Wahrnehmung und
unsere K t kti d Wi kli hk it“ (Nikl L h ) „Konstruktion der
Wirklichkeit“ (Niklas Luhmann),
wie sich eben an den Bildbeispielen gezeigt hat. Dies zeigt sich
aber auch, wenn man beispielsweise bei Facebook in einer
Meinungsblase steckt.
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Die Rehabilitierung der Meinung
Die Vielfalt der Meinungen hingegen ist das, was nach Hannah
Arendt eine Demokratie ausmacht.
Vor allem spielen wirtschaftliche Gesichtspunkte oft eine Rolle,
wie hohe Einschaltquoten oder hohe Verkaufszahlen.
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Für den Anwalt Christian Schertz und für seine Mandanten ist das
schärfste Schwert des Deutschen Presserates, die öffentliche Rüge,
in Wirklichkeit längst stumpf.„Das Einzige, was Medien
interessiert, sind tatsächlich rechtliche Schritte,
Unterlassungsverpflichtungen, G d t ll di d kt d ü d
Gegendarstellungen, die gedruckt werden müssen und, vor allem und
entscheidend, so genannte Geldentschädigungen von Medienopfern,
also Personen, die durch eine rechtswidrige Berichterstattung
verletzt worden sind.“
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Alice Schwarzer war im Prozess gegen Jörg Kachelmann als
Gerichtsberichterstatterin tätig. Wegen ihrer Berichtserstattung
klagte Kachelmann. Die BILD-Zeitung musste 530.000 € Schmerzensgeld
zahlen, weil die Persönlichkeitsrechte von Kachelmann verletzt
wurden.
Wie schwierig die Lage aber oft ist, zeigt die aktuelle
Situation an der Leibniz Universität.
Prof. Stefan Homburg, Leiter des Instituts für öffentliche
Finanzen, hat sich zu der gegenwärtigen Situation geäußert und den
von der Regierung getroffenen Maßnahmen und sie mit der Situation
von 1933 verglichen.Am 25. Mai 2020 veröffentlichte die
Universitätsspitze dazu eine Stellungnahme, in der es heißt:
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„Senat, Präsidium und Hochschulrat der Leibniz Universität
Hannover respektieren das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
sowie das Grundrecht der Freiheit von Forschung und Lehre im Sinne
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Derzeit sehen
sie aus diesem Grunde keine rechtliche Möglichkeit, den Äußerungen
und Aktivitäten von Herrn Univ.-Prof. Dr. Stefan Homburg zu
begegnen. Sie distanzieren sich jedoch dezidiert vom Inhalt der
Äußerungen.“