Medienbildung Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule Zusammenfassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für.
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MedienbildungMedienerziehung und informationstechnische
Unterricht mit Medien• Einschub: Medien (Es gibt nur fünf Arten und Kombinationen davon!)
– Text– Bild– Ton– Film– Computerprogramme
• Geltungsbereich der Bestimmungen– optische– akustische– audiovisuelle– multimediale Medien
Unterricht mit Medien
• Medien als Lehrmittel– keine Lernmittelfreiheit
(also keine kostenlose Bereitstellung durch Schule)
• (Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG)
• Zulassung und Prüfung– nur bei Schulbuchcharakter
(ZLV=Verordnung zur Zulassung von Lernmitteln)• schulaufsichtliche Prüfung• staatliche Zulassung für den Gebrauch
– digitale Medien• Tipps zu Qualität und Verwendbarkeit (i-cd-rom)
Medieneinsatz im stundenplanmäßigen Unterricht• Wozu?
– unmittelbare Unterstützung für das Erreichen der Lernziele
– Veranschaulichung
– Ergänzung, Bereicherung
– KEIN Ersatz der zulassungspflichtigen Lernmittel
• Entscheidung der Lehrkraft– didaktischer Ort und Methode
– pädagogische Verantwortung• sorgfältige Prüfung VOR dem Einsatz
Medieneinsatz im stundenplanmäßigen Unterricht• Einhaltung anderer Vorschriften
– unterrichtliche Eignung geeignete Quellen:
• Staatsministerium (KM)• Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB)• Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP)• Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht (FWU)• Kommunale Medienzentren (MZ-Übersicht)• Schulfunk-/Schulfernsehsendungen vom Bayerischen Rundfunk (BR)• College Radio/radioWissen (BR)
– Bildungs-/Erziehungsauftrag– Lehrpläne– Richtlinien für Unterricht und Erziehung (vgl. Art. 59 Abs. 1
BayEUG)– urheberrechtliche Beschränkungen
Jugendschutz
• Einsatzverbot von Medien bei Verstoß gegen– Bildungsziele– Bayerische Verfassung– Grundgesetz– andere Gesetze– Jugendschutzbestimmungen
• Jugendschutzgesetz (JuSchG)• Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)• Gesetz zur Ausführung des Rundfunk- und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (AGStV)
Datenschutz
• Einhaltung der Datenschutz-Bestimmungen– Löschfristen von Verbindungsdaten– Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2
des Bayerischen Datenschutzgesetzes• Schulverwaltung• Stunden-/Vertretungsplansoftware• Notenverwaltungsprogramme• Schülerdaten auf privaten (Lehrer-)Rechnern• Buchausleihe• Jahresbericht• personenbezogene Daten im Internet• passwortgeschützte Lernplattformen• Videoaufzeichnungen an Schulen
Urheberrecht
• Gesamtvertrag zwischen Ländern und Rechteinhabern– Vergütung– Rechteeinräumung
• kleine Teile eines (Druck-)Werks– max. 12 %– max. 20 Seiten– max. 5 Min. Film
• Teile eines Druckwerks– max. 25 %– max. 100 Seiten
• Werk geringen Umfangs– Musikedition mit max. 6 Seiten– Druckwerk mit max. 25 Seiten– max. 5 Min. Film– max. 5 Min. Musikstück– alle vollständigen Bilder, Fotos, Abbildungen
Urheberrecht
• Werke für den Unterrichtsgebrauch– niemals vollständige Vervielfältigung– Kopien max. in erlaubtem Umfang
• pro Schuljahr und Klasse
– keine digitale Speicherung/Bereitstellung
• fremde Inhalte– Kennzeichnungspflicht– Verwendung nur nach ausdrücklicher