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KrW-/AbfG Grundsätze der Kreislaufwirtschaft §5 (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen)
Folgerungen:
starke Abweichung durch 3-gliedrige Verwertung;
beste Umweltoption: wie entscheiden?
Abweichung von der Hierarchie im Einzelfall? Mitwirken der Behörden?
Herabstufung der energetischen Verwertung ist fragwürdig (z.B. Selbstverpflichtung derBRD zum Klimaschutz: bis 2020 40% Einsparung von Treibhausgasen, „IntegriertesEnergie- und Klimaschutzprogramm“ vom 05.12.2007)
Umsetzung/Anwendung in deutsches Recht wird spannend (z.B. Haftungsfragen beiWiederverwendung von Teilen)
Industrie/Gewerbe sollten Mitwirkung an der Umsetzung anbieten
Einbeziehung der Vollzugsbehörden ist notwendig
Interessant wird die Reaktion in den anderen (26) MS
Nebenprodukt ist nicht Ziel eines HerstellungsverfahrenNebenprodukt ist nicht Abfall unter folgenden Voraussetzungen (Kumulativ):
a) Verwertung ist sichergestellt;b) Verarbeitung/Gebrauch ohne Aufbereitung durch ein industrietypisches Verfahren;c) Entstehung als integrativer Bestandteil eines Herstellungsprozesses;d) die Verwendung ist rechtmäßig (alle Schutzanforderungen „Umwelt“ sind erfüllt)
Abfalleigenschaft endet nach Abschluß eines Verwertungsverfahrens und für das „Produkt“gewährleistet ist:
a) Verwendung für einen bestimmten Zweck;b) Markt oder Nachfrage besteht;c) erfüllt technische und rechtliche Anforderungen undd) Verwendung führt nicht zu schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen.
Festlegung von Grenzwerten für Schadstoffe ist rechtlich möglich.Spezielle Kriterien sind festzulegen, mindestens für Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien.
Regelung ist zu konkretisieren; was ist: Hauptergebnis, sinnvoll?
Aspekte Umweltschutz nicht enthalten, aber: beste Umweltoption (Abfallhierarchie)
Wettbewerb MVA – MVA sowie MVA – Industrieanlage möglich durch Warenverkehrsfreiheitfür Abfall zur Verwertung (auch Hausmüll)
Bedrohung für deutsche Entsorgungsstrukturen (ÖRE – Daseinsvorsorge)
Abgrenzung Verwertung und Beseitigung
Verwertung: jedes Verfahren mit Hauptergebnis, Abfälle einem sinnvollen Zweck zuzuführen(Substitution) in der Anlage selbst oder der weiteren Wirtschaft (in the widereconomy) auch MVA mit Verwertungsstatus
Ziel: Verbesserung der Vermeidung, der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung von Abfällen
Maßnahme: Erlaß von Maßnahmen zur Gestaltung und Entsorgung von Produkten; Hersteller/Händler können verantwortlich werden für Entsorgung ihrer Produkte
Betroffene: natürliche und juristische Personen, die Erzeugnisse entwickeln, herstellen, verarbeiten, behandeln, verkaufen oder einführen
Entwicklung einer europäischen Recyclinggesellschaft
bis 2020 Wiederverwendung- und Recyclingquote, mindestens 50 Gew%für Papier, Altmetall, Kunststoff, Glas
bis 2020 Wiederverwendung, Recycling und sonstige stoffliche Verwertung mindestens 70 Gew% für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle(ohne von in der Natur vorkommender Stoffe), auch Verfüllung
bis 2014 KOM überprüft Zielerreichung
MS berichten alle 3 Jahre an KOM, bei Ziel-Verfehlung Begründungen und Abhilfe-Maßnahmen; keine Sanktionen
Quoten für deutsche Verhältnisse unproblematisch (es sei denn Berlin sattelt drauf –(gold plating) aber: was sind „von in der Natur vorkommende Stoffe“?, z.B. Kies?
Regelungen dienen der Stärkung der Entsorgungsstruktur (ÖRE); Begründung:Daseinsvorsorge; (erfolgreiche deutsche Lobbyarbeit!) EU kennt Begriff: Angelegenheitenvon allgemein öffentlichem Interesse, aber nicht den Begriff „Daseinsvorsorge“
Klarstellung der Zuständigkeiten für die Beseitigung von Hausmüll wird erfolgen
Umfangreiche Berichterstattung sowie Planerstellung, je MS, z.B. für:- Abfallstatistik- Informationen über Ansiedlung und Kapazität künftiger Anlagen zur Beseitigung
und Verwertung- besondere Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung- Bewertung der Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung- Maßnahmen zur Informierung der breiten Öffentlichkeit etc.
Alle MS berichten der KOM alle 3 Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie;
Folgerungen:
inhaltlich ähnlich dem KrW-/AbfGneue: Berichtspflicht an KOMunklar ist Umgang mit den BerichtenWerden Schlüsse als Basis für weitere Maßnahmen gezogen?
Mischen ist die wichtigste verfahrenstechnische Grundoperation;
das Verdünnen hätte untersagt werden müssen, nicht das Vermischen;
ohne den Prozessschritt „Mischen“ ist weder das Herstellen von Gütern noch dasBehandeln von Abfällen möglich
EWC enthält folgenden Abfall-Schlüssel190203 vorgemischte Abfälle, aus nicht gefährlichen Abfällen190203* vorgemischte Abfälle, mit mindestens einem gefährlichen Abfall
Bio AbfV§ 1 (2) Anwendung
4. Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller)
§ 2 Begriffe5. Gemische…; die Vermischung im Rahmen der Behandlunggilt nicht als Vermischung
Artikel 7 AbfRRL, Punkt 4; Verbot der Verdünnung zum Zweck der Grenzwertunterschreitung