Leitfaden für Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuer Herausgegeben von: Beirat für Migration und Integration (V.i.S.d.P.) und Kreisverwaltung Bad Dürkheim Auflage 1 16. März 2016
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuer
Herausgegeben von:
Beirat für Migration und Integration (V.i.S.d.P.)
und Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Auflage 1
16. März 2016
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 2
Inhaltsverzeichnis
Vorwort .............................................................................................. 5
Herkunft, Familienstand, Alter der Flüchtlinge im Kreis Bad Dürkheim .......................................................................................... 7
Herkunftsländer der Asylbewerber 2015 .......................................... 7
Status der Asylbewerber 2015 .......................................................... 8
Geschlecht der Asylbewerber 2015 .................................................. 8
Altersstruktur der Asylbewerber in 2015 ........................................... 9
Unbegleitete Minderjährige ............................................................. 10
Verteilung der Flüchtlinge im Landkreis .......................................... 10
Umverteilung................................................................................... 11
Warum helfen? ............................................................................... 12
Was Sie als Ehrenamtliche oder Ehrenamtlicher tun können......... 13
Warum will ich mich engagieren? ................................................... 18
Ehrenamtliche Betreuung von Flüchtlingen Aufgabenkatalog ........ 19
Versicherungsschutz....................................................................... 21
Ablauf des Asylverfahrens .............................................................. 22
Aufenthaltspapiere .......................................................................... 24
Ehrenamtliche Sprachmittler-Dienste ............................................. 25
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ...................... 26
Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge .......................................... 27
Besuch von Kindertagesstätten und Schulen ................................. 29
Kontoeröffnung ............................................................................... 30
Umschreibung Führerschein .......................................................... 31
Arbeitsmöglichkeit für Flüchtlinge ................................................... 32
Agentur für Arbeit und Jobcenter .................................................... 34
To-do-Liste nach Anerkennung ....................................................... 35
Familiennachzug............................................................................. 38
Sprach- und Integrationskurse ....................................................... 39
To-do-Liste nach Ablehnungsbescheid des BAMF ......................... 41
Rechtsanwälte mit Erfahrung im Asyl- und Ausländerrecht ............ 42
Hilfen und Unterstützungen im Landkreis Bad Dürkheim für ehrenamtliche Flüchtlingsbetreuer / innen und Flüchtlinge ............ 44
Flüchtlingshilfe-Organisationen im Landkreis Bad Dürkheim ......... 47
Stadt Bad Dürkheim........................................................................ 49
Stadt Grünstadt............................................................................... 51
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Gemeinde Haßloch ......................................................................... 54
Verbandsgemeinde Deidesheim ..................................................... 56
Verbandsgemeinde Freinsheim ...................................................... 57
Verbandsgemeinde Grünstadt-Land ............................................... 58
Verbandsgemeinde Hettenleidelheim ............................................. 58 Verbandsgemeinde Lambrecht ....................................................... 60
Verbandsgemeinde Wachenheim ................................................... 61
Regionale Beratungen .................................................................... 62
Überregionale Beratung und Hilfen ................................................ 63
Glossar ........................................................................................... 65
Anlagen
Impressum
Redaktion: Ernst Bedau (V.i.S.d.P.), Bernd Frietsch, Rudolf Hoffmann
Mitarbeit: Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration, Kreisver-
waltung Bad Dürkheim
Bei Kritik, Fehlermeldungen und Änderungswünschen können Sie sich wenden an:
Ernst Bedau, Obere Hofstückstraße 26, 67146 Deidesheim
Dieser Leitfaden ist online einsehbar und herunterzuladen auf den Homepages des Bei-
rats für Migration und Integration (http://bmi-kreis-duew.de) und der Kreisverwaltung Bad
Dürkheim (www.kreis-bad-duerkheim.de).
Der Beirat für Migration und Integration dankt den Landkreisen Südliche Weinstraße und
Kitzingen für die Erlaubnis, sich in Aufbau und Inhalt an ähnlichen Leitfäden zu orientieren!
Titelbild: Pfalzarchiv / Frien
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Anlagen
1. Ablauf des Asylverfahrens (Übersicht)
2. Stellenbeschreibung (Zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt)
3. Informationen der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz „Sicherheit für freiwillig Engagierte“
Haftpflichtversicherungsschutz im Ehrenamt
Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt 4. Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
5. Info-Blatt „Leistungen für Bildung und Teilhabe“
6. Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
7. Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung
8. Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 2 AsylbLG bzw. § 3 Abs. 3 AsylbLG i.V. mit § 34 SGB XII
9. Bestätigung des Trägers der Schule/KITA des Horts wegen gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung
10. Bestätigung der Schule/KITA wegen Ausflug/Klassenfahrt
11. Orientierungswerte angemessener Mitpreise für den Landkreis Bad Dürkheim
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Vorwort
Flucht und Asyl – kein anderes Thema hat uns in letzter Zeit mehr bewegt. Das Grund-
recht auf Asyl ist ein Menschenrecht, das dem einzelnen Verfolgten Schutz gewährt. Das
Grundgesetz zieht keine Begrenzung vor, es sagt nicht, dass das Recht auf Asyl ab einer
gewissen Zahl an Flüchtlingen sozusagen aufgebraucht ist. Die Balance in unserer Ge-
sellschaft kann nur erhalten werden, wenn wir uns grundsätzlich darüber einig sind, dass
die Aufnahme von Flüchtlingen eine herausragende Aufgabe ist, die wir gemeinsam be-
wältigen müssen: Der Staat auf allen Ebenen aber auch wichtige Säulen in unserer Ge-
sellschaft wie die Kirchen, oder die politischen Parteien müssen bei der Unterbringung und
Integration der Asylbewerber zusammenstehen. Ebenso leisten muslimische Glaubens-
gemeinschaften ihren Beitrag. Die Zusammensetzung unserer Gesellschaft wird sich ver-
ändern. Dies funktioniert nur bei einer Haltung gegenseitigen Respektes, der Achtung un-
terschiedlicher Religionen und Weltanschauungen. Menschen, die bei uns leben, müssen
unsere Verfassung und die Grundrechte achten. Gewalt und die Verletzung der Men-
schenwürde haben dabei keinen Platz.
Die Integration kann nur vor Ort geschehen. Sie ist eine längerfristige Aufgabe, für die wir
ein Netzwerk aufgebaut haben und weiter ausbauen. Als Kreis wollen wir nicht nur unsere
gesetzliche Aufgabe erfüllen, sondern eine aktive Rolle übernehmen. Wir wollen Modera-
tor sein und eine Plattform für Austausch bieten. Der Beirat für Migration und Integration
möchte Ansprechpartner für Flüchtlinge wie für Ehrenamtliche sein. Denn ohne das Eh-
renamt, für das wir außerordentlich dankbar sind, geht es nicht! Die Initiativen und Ar-
beitskreise vor Ort verdienen höchste Anerkennung. In allen Orten nehmen „Paten“ Flücht-
linge an die Hand und zeigen ihnen das Leben in Deutschland.
Diese Welle der Hilfsbereitschaft im Landkreis Bad Dürkheim möchten wir weiter unter-
stützen. Die Kreisverwaltung steht in ständigem Kontakt mit Gemeinden, Schulen, Helfe-
rinnen und Helfern. Der Runde Tisch Asyl beim Kreis dient zum Austausch auf übergeord-
neter Ebene, ein Ansprechpartner für Ehrenamtliche koordiniert die Aktivitäten. Eine Mit-
arbeiterin der Caritas und eine Sozialarbeiterin sind Anlaufstellen für Flüchtlinge selbst.
Den meisten Flüchtlingsbetreuern* sind die rechtlichen und sozialen Rahmenbedingun-
gen, unter denen Flüchtlinge bei uns leben, nicht vertraut. Das kann zu Schwierigkeiten
und Missverständnissen bei der Lösung zahlreicher Alltagsprobleme führen. Hier will die-
ser „Leitfaden für Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuer“ Abhilfe schaffen. Neben allge-
meinen Informationen finden Sie hier nützliche Kontaktdaten, mit denen Sie als Flücht-
lingsbetreuer vor Ort rasch und unbürokratisch Auskünfte und Hilfen bei allen Fragen er-
halten.
Die Chance, anderen Menschen, die Schreckliches erlebt haben, traumatisiert sind und
unfreiwillig ihr zu Hause verlassen haben, eine neue Perspektive zu geben, wollen wir
gemeinsam ergreifen. Unser Dank gilt Ihnen als Helferinnen und Helfern.
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Wir hoffen und wünschen, dass der Leitfaden Ihnen Ihr ehrenamtliches Engagement er-
leichtert.
Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld
Ernst Bedau, Vorsitzender Beirat für Migration und Integration
Frank Rüttger, Kreisbeigeordneter
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Leitfaden weitgehend auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprach-
formen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
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Herkunft, Familienstand, Alter der Flüchtlinge im Kreis Bad Dürkheim
Zum 31.12.2015 lebten ca. 1.600 Flüchtlinge im Landkreis Bad Dürkheim. Im Jahre 2015 wurden dem Landkreis Bad Dürkheim 1.220 Menschen neu zugewiesen. Diese gliedern sich in folgende Nationalitäten auf:
Herkunftsländer der Asylbewerber 2015
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Status der Asylbewerber 2015
Status Anzahl
Alleinreisende 493
Ehepaar 38
Familien 128
Mutter mit Kind 36
Vater mit Kind 10
Alleinreisende mit Sonstigem * 11
Ehepaar mit Sonstigem * 3
* Sonstigem bedeutet, dass das Verwandtschaftsverhältnis bzw. die Sorgeberechtigung unge-klärt ist.
Geschlecht der Asylbewerber 2015
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Altersstruktur der Asylbewerber in 2015
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Unbegleitete Minderjährige
Das Kreisjugendamt ist seit November 2015 für die Unterbringung unbegleiteter Minder-jähriger, die dem Landkreis zugewiesen werden, zuständig. Die Unterbringung und Versorgung erfolgt in geeigneten Einrichtungsformen mit entspre-chender Betriebserlaubnis bzw. mitunter auch in sog. Gastfamilien mit fachlicher Betreu-ung. Je nach Wohnort und Bedarfslage der unbegleiteten Minderjährigen kann eine Einbindung ehrenamtlicher Strukturen durch den Anbieter der Unterbringung vor Ort bzw. den Gastfa-milien sinnvoll sein. Bei Bedarf stehen Ihnen Herr Nutz, (Tel: 06322-961-4625; [email protected] oder Frau Altheimer, (Tel: 06322-961-4643; [email protected]) oder Herr Übelacker, (Tel: 06322-961-4602; [email protected]) als Ansprechpartner/in zur Verfügung.
Verteilung der Flüchtlinge im Landkreis
Die Verteilung der in Deutschland registrierten Flüchtlinge erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel: Abhängig von der Einwohnerzahl werden Hilfesuchende aufgenommen. Auf Rheinland-Pfalz kommen so 4,8 Prozent, der Landkreis Bad Dürkheim nimmt davon wie-derum 3,3 Prozent auf. Die Aufgaben der Unterbringung und Versorgung nach dem Asyl-bewerberleistungsgesetz sind im Landkreis seit der Delegationssatzung von 1995 auf die Verbandsgemeindeebene, Städte und die Gemeinde Haßloch übertragen. Sie können am besten einschätzen, an welcher Stelle Wohnraum verfügbar ist. Der Kreis koordiniert die Unterbringung und steht in engem Kontakt mit den aufnehmenden Gemeinden, die sich um die Asylbewerber kümmern.
Die Verteilung vom Kreis an die Gemeinden erfolgt ebenfalls nach einem Schlüssel, der sich nach der Einwohnerzahl berechnet. So nehmen die Stadt Bad Dürkheim 14 Prozent, die Stadt Grünstadt 10 Prozent, die Gemeinde Haßloch und die Verbandsgemeinde Grün-stadt-Land jeweils 15 Prozent, die Verbandsgemeinde Freinsheim 12 Prozent, die Ver-bandsgemeinden Lambrecht und Deidesheim jeweils 9 Prozent und die Verbandsgemein-den Hettenleidelheim und Wachenheim 8 Prozent der im Kreis Bad Dürkheim ankommen-den Personen auf.
An derzeit zwei Tagen in der Woche finden reguläre Bustransfers aus den Erstaufnahme-einrichtungen des Landes nach Bad Dürkheim statt, die ankommenden Personen werden in enger Absprache mit den Gemeinden weiter verteilt. Die Verteilung erfolgt nach Quote und zur Verfügung stehendem Wohnraum.
Die Unterbringung erfolgt dezentral und nach Möglichkeit ist dies auch weiterhin das er-klärte Ziel des Landkreises. Das heißt, dass die Gemeinden Wohnungen zur Verfügung stellen bzw. auch anmieten, in denen Familien und Einzelpersonen unterkommen. Verein-zelt gibt es größere Unterkünfte, auch Containerstandorte sind geplant, doch es sollen keine Massenunterkünfte entstehen.
Wer Wohnraum zur Verfügung stellen kann, wird gebeten, sich bei seiner Stadt / Verbandsgemeinde zu melden.
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Umverteilung
Das Amt für Migration und Integration (Referat 31) in der Kreisverwaltung Bad Dürkheim ist nur für die länderübergreifende Umverteilung zuständig, wenn der Zuzug in den Kreis Bad Dürkheim erfolgen soll.
Rechtsgrundlage ist § 51 AsylG. Der Personenkreis für den eine Umverteilung möglich ist, ergibt sich aus § 26 I-III AsylG, also insbesondere Umzüge zu Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und minderjährigen Kindern. Die durch Art. 6 GG geschützte Kernfamilie wird berücksichtigt.
Für landesinterne Umverteilung ist die ADD in Trier die zuständige Behörde. Anträge kön-nen auch über das Referat 31 vorgelegt werden.
Für die kreisinterne Umverteilung ist Referat 30 zuständig.
Umverteilungen innerhalb des Landkreises erfolgen nur aus besonderen Gründen und im Ausnahmefall.
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Warum helfen?
Zu Beginn des Leitfadens sollen Sie nicht mit nüchternem Lernstoff konfrontiert werden. Es sollen vielmehr einige allgemeine Gedanken vorangestellt sein.
Warum helfen? Wenn man möchte, lässt sich diese Frage mit wenigen Worten beant-
worten: Die öffentlichen Institutionen sind aufgrund Personalmangel und nicht vorhandener oder nicht belastbarer Strukturen schlichtweg überfordert, die ankommenden, noch mittel- und orientierungslosen Flüchtlinge umfassend menschenwürdig und gesellschaftsverträglich zu versorgen. Die inzwischen gesamtgesellschaftlichen Aufgaben können nur durch ein breit aufgestelltes ehrenamtliches, bürgerliches Engagement bewältigt werden, das mit den Behörden kooperiert und sie unterstützt, dabei aber nicht in die Aufgaben der Mitar-beiter eingreift.
Diese Erkenntnis alleine würde vermutlich nicht allzu viele zu ehrenamtlichem Engage-ment bewegen. Andere, teils sehr persönliche Antworten auf die Frage "Warum helfen?" kommen hinzu. Als Mensch sich in einem fremden Land, in einer fremden Kultur, umgeben von einer frem-den, noch unverständlichen Sprache orientieren zu müssen, ist zumindest eine große Her-ausforderung. Noch ganz gefangen und in Sorgen über Erlebtes und über die in der Hei-mat Zurückgelassenen, ist diese Herausforderung oftmals auch eine, die man alleine noch nicht bewältigen kann. Hier Unterstützung erfahren zu dürfen, tut gut. Und die Fähigkeit, das von Außen zu erkennen und Unterstützung geben zu können, kann auch gut tun und motivieren.
Andere Beweggründe zu helfen, auch die Kraft dafür zu finden, können aus den unter-schiedlichsten Quellen gespeist sein:
Jemand erfährt bei seinen Urlaubsreisen als Fremder im Ausland stets herzliche und be-dingungslose Gastfreundschaft und möchte diese – auch als Visitenkarte unserer Werte-gesellschaft – wieder zurückgeben.
Jemand ist einfach aus humanistischer Überzeugung, aus christlicher oder anderweitig religiös geprägter Nächstenliebe bereit, der neuen Mitbürgerin oder dem neuen Mitbürger, dem zugezogenen Menschen in der Nachbarschaft sein persönliches, menschenfreundli-ches, respektierendes Gesicht zu zeigen und auch danach zu handeln.
Jemand begreift die teilweise offen ablehnende Haltung gegenüber zuwandernden Frem-den als einen Angriff auf den Grundkonsens unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens, auf unsere Grundrechte, auf die universalen Menschenrechte und gibt durch sein Engage-ment an der Seite der Flüchtlinge ein sichtbares Bekenntnis zu unserer Verfassung ab.
Jemand will als stolzer und dankbarer Bürger einer reichen und leistungsstarken Gesell-schaft zeigen: Wir schaffen das! Nicht nur, aber gerade auch denen, die mutlos von Über-forderung reden, zeigen, wie wir und dass wir das schaffen.
Über diese Beispiele hinaus und nicht weniger berechtigt sind Sie vielleicht aus ganz an-deren Gründen inspiriert, Ihren dankenswerten und wichtigen Teil zum Gelingen der Flüchtlingsarbeit im Landkreis Bad Dürkheim beizutragen.
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Was Sie als Ehrenamtliche oder Ehrenamtlicher tun können
Zunächst einmal, herzlichen Dank, dass Sie sich bereit erklärt haben, den Asylsuchenden zu helfen.
Immer wieder stellt sich die Frage, was kann ich als Ehrenamtliche oder Ehrenamtlicher tun, um mich in der Arbeit für und mit Flüchtlingen einzubringen. Setzen Sie bei Ihren eigenen Fähigkeiten und Stärken an, seien diese nun handwerklicher, sprachlicher, organisatorischer, sportlicher oder kommunikativer Natur. Welche zeitlichen Ressourcen haben Sie? Vielleicht möchten Sie sich zeitweise einbrin-gen und hin und wieder einmal ein gemeinsames Angebot machen. Vielleicht möchten Sie sich regelmäßig zur Verfügung stellen, wie z.B. als Sprachpate oder als Mitwirkende in einer der regelmäßig stattfindenden Flüchtlingsberatungsstellen. Es gibt viele Möglichkeiten, sich zu engagieren.
Spenden Sie Zeit und helfen Sie, Lebensumstände zu verbessern:
Heißen Sie die Menschen willkommen.
Ein kostenloser Deutschkurs ist für Flüchtlinge zu Beginn häufig die einzige Mög-lichkeit, Deutsch zu lernen. Unterstützen Sie die ehrenamtlichen Deutschlehrer / in-nen in den bestehenden Strukturen.
Begleiten Sie die Asylsuchenden bei ihren ersten Schritten im Wohnumfeld. Wo be-finden sich Läden, Bahnhöfe, Bushaltestellen? Wo finden Sprachkurse statt, wo sind Kleiderkammern, Tafeln, Cafétreffen/Austauschmöglichkeiten, Beratungsstellen etc.?
Helfen Sie den Flüchtlingen bei ihren ersten Einkäufen.
Helfen Sie beim Anmelden der Kinder in Schulen und Kindergärten in Absprache mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kommunen.
Begleiten Sie Kinder und Jugendliche auf Wunsch zu Sportvereinen und helfen Sie bei der Anmeldung.
Bieten Sie Gelegenheiten zum gemeinsamen Kochen, Spielen, Schwimmen, Boule Spiel etc. an.
Organisieren Sie Fahrradkurse und Verkehrserziehung.
Richten Sie eine Fahrradwerkstatt ein oder helfen Sie Asylsuchenden bei der Repa-ratur ihrer Fahrräder.
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Seien Sie Pate:
Seien Sie Ansprechpartner bei Alltagsfragen.
Erklären Sie, „wie Deutschland funktioniert“.
Begleiten Sie „Ihren“ Flüchtling bei Ämtergängen und zu Ärzten.
Vermitteln Sie Freizeit- und Kulturangebote.
Stellen Sie Kontakte zu anderen Menschen her, falls diese gewünscht werden.
Bieten Sie Hilfe beim Verständnis offizieller Briefe an.
Ermöglichen Sie Teilhabe: Die Lebensumstände von Menschen im Asylverfahren sind nicht einfach. Nicht selten le-ben sie in Gemeinschaftsunterkünften mit mehreren fremden Menschen auf engstem Raum. Die Unterkünfte liegen teilweise abseits der dörflichen oder städtischen Infrastruk-tur. Helfen Sie, diese Lebensumstände zu verbessern, indem Sie z.B.:
Die Mobilität und Anbindung an die Infrastruktur verbessern (viele Flüchtlinge freu-en sich über Spenden, z.B. Buskarten, Monatskarten).
Bieten Sie Ihre Fahrdienste an oder stellen Sie ausgemusterte, verkehrstüchtige Fahrräder zur Verfügung.
Durchbrechen Sie die Isolation durch Besuchsangebote, gemeinsame Ausflüge, Fahrradtouren etc.
Vielleicht können Sie bei der Arbeitssuche helfen (z. B. durch gezielte Ansprache von bzw. Vermittlung zu potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Be-kanntenkreis oder der Umgebung).
In einem eigenen Garten können Flüchtlinge ihnen bekanntes Gemüse anbauen und Kontakte zu anderen Gartenbesitzern herstellen. Bieten Sie Ihre Hilfe an oder stellen Sie, falls vorhanden, einen Platz zum Kultivieren auf Ihrem Grundstück zur Verfügung.
Bauen Sie einen Tauschring auf (Flüchtlinge bieten ihre Fähigkeiten und Ressour-cen an und nehmen sie wechselseitig in Anspruch).
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Wenn Sie etwas spenden wollen: Sachspenden wie Möbel, Kleidung und Spielzeug werden häufig gebraucht. Wichtig bei dieser Hilfe: Die Gegenstände, die man selbst aussortieren will, sollten nicht einfach bei Flüchtlingen entsorgt werden. Fragen Sie, was benötigt wird. Bitte spenden Sie keine unbrauchbare und ungewaschene Kleidung. Das ist weder für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kleiderkammern noch für die Asylsuchenden ange-nehm und führt zu Mehrarbeit für andere ehrenamtlich Tätige, die die Kleidung aussortie-ren und entsorgen müssen. In einigen Städten und Dörfern unseres Landkreises Bad Dürkheim gibt es Kleiderkam-mern oder Möbellager. Dort können zu festgelegten Zeiten Möbel und andere Gegen-stände abgegeben werden. Neben den oben angesprochenen Bus- und Bahntickets könnten Sie beispielsweise auch Telefonkarten oder einfache und benötigte Medikamente spenden oder andere Dinge, die Asylsuchende sich nicht kaufen können. Auch die Beiträge für Sportvereine könnten antei-lig übernommen werden. Helfen Sie bei der Vermittlung von Wohnungen: Kommunen fällt es oft schwer, genügend geeigneten Wohnraum für Flüchtlinge zur Verfü-gung zu stellen. An manchen Standorten gibt es noch leer stehende Wohnungen und Häu-ser in unserem Landkreis Bad Dürkheim. Private Eigentümer melden sich am besten di-rekt bei den Sozialämtern der Stadt-, Verbandsgemeinde- und Gemeindeverwaltungen. Auch Tipps, wo weitere Wohnmöglichkeiten bestehen, nehmen die Mitarbeiter / innen der Kommunen gerne entgegen. Insbesondere bei anerkannten Flüchtlingen: Helfen Sie bei der Wohnungssuche (z. B. durch Vermittlung von Wohnraum im Bekanntenkreis, Unterstützung bei der Sichtung von Angeboten in der Tagespresse, Begleitung bei Wohnungsbesichtigungen usw.). Manchmal ist eine Unterstützung bei der Wohnungseinrichtung sinnvoll.
Orientierungshilfe und praktische Tipps für die Begegnung mit Flücht-lingen Grenzen beachten: Zunächst einmal: Beachten Sie Ihre eigenen Grenzen! Sie bestimmen selbst, was Sie leis-ten können und wollen, wie viel Zeit und Geld Sie bereit sind, einzusetzen, ohne sich, Ihre Familie, Ihre Hobbys und Ihre Gesundheit zu gefährden. Es kann sehr nervenaufreibend und manchmal bedrückend sein, sich in der Flüchtlingsarbeit zu engagieren. Sorgen Sie sich deshalb um sich selbst. Seien Sie klar in Ihrer Motivation zu helfen, in Ihren Stärken und Schwächen (z.B. kein Helfersyndrom). Was erwarten Sie? Überfordern Sie sich nicht. Achten Sie auf Ihre Kraftreserven. Seien Sie behutsam im Kontakt mit Asylbewerbern. Zeigen Sie Interesse, aber fragen Sie sie nicht aus. Unsere Arbeit basiert auf dem Respekt und der Achtung gegenüber den Menschen, und wir begegnen ihnen auf Augenhöhe. Bemühen Sie sich um ein ausgewo-genes Verhältnis von Nähe und einer die Würde der Flüchtlinge respektierenden Distanz. Einige Flüchtlinge haben traumatische, lebensbedrohliche Erlebnisse durchlitten und kön-nen und wollen nicht damit konfrontiert werden. Andere Asylbegehrende haben wiederum
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ein ausgeprägtes Redebedürfnis und überhäufen Sie vielleicht mit ihren Erfahrungsberich-ten. Leisten Sie Hilfe zur Selbsthilfe (fördern und fordern). Vermeiden Sie ein Zuviel an Für-sorge, was zu Abhängigkeit und Lethargie führen kann. Behandeln Sie alle Flüchtlinge nach deren Bedürfnissen und vermeiden Sie eine sachlich nicht gebotene Bevorzugung Einzelner. Weisen Sie die Flüchtlinge nicht nur auf ihre Rechte, sondern auch auf ihre Pflichten hin sowie auf die Konsequenzen, die bei Nichterfüllung entstehen. Informieren Sie die Flüchtlinge über unsere Schweigepflicht, und behandeln Sie private Informationen vertraulich. Verleihen Sie möglichst kein Geld. Vermeiden Sie, dass es publik wird, wenn Sie es in au-ßergewöhnlichen Notsituationen doch tun. Halten Sie das schriftlich fest und stellen Sie einen Rückzahlungsplan auf. Rechnen Sie auch damit, dass Flüchtlinge nicht immer in der Lage sein werden, die vereinbarten Zahlungstermine einzuhalten. Sollten sich Flüchtlinge über unfreundliche Behandlung in den Ämtern beklagen, ist es sinnvoll, vor einer Beschwerde ein klärendes Gespräch mit den jeweiligen Sachbearbei-tern zu suchen. Es ist sinnvoll und hilfreich, sich regelmäßig mit Kollegen auszutauschen, das verschafft Entlastung und Ausgleich, vor allem dann, wenn eine Betreuung in eine Krise gerät. Au-ßerdem schützt dies vor Mehrfachbetreuungen. Stellen Sie die Ehrenamtlichkeit Ihrer Tätigkeit gegenüber den Flüchtlingen klar fest. Sie haben das Recht, Grenzen zu ziehen und „nein“ zu sagen, besonders wenn Ihnen eine Betreuung zu eng oder zu anstrengend wird. Muss eine Person oder Familie das Land wieder verlassen, so ist das nicht Ihr Fehler! Seien Sie sich stets der Tatsache bewusst, dass manche der Ihnen so lieb gewonnenen Nachbarn, Mitmenschen, Freunde das Land wieder verlassen müssen. Aber gerade des-halb brauchen diese Menschen Ihre Unterstützung und Ihr Wohlwollen. Was Sie nicht übernehmen sollten: Auch wenn Sie sich im Laufe Ihrer Tätigkeit als Ehrenamtlicher ein enormes Fachwissen angeeignet haben sollten: Übernehmen Sie keine Rechtsberatung. Sollten Sie Entschei-dungen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde, von Anwälten oder anderen involvierten Hauptamtlichen in Frage stellen, setzen Sie sich im Zweifelsfalle immer mit einer qualifi-zierten Beratungsstelle in Verbindung. Rufen Sie nicht direkt beim Bundesamt für Migrati-on und Flüchtlinge (BAMF) oder einer Außenstelle an, sondern überlassen Sie das den beratenden Fachinstitutionen. Stellen Sie keine medizinischen oder psychologischen Diagnosen oder Empfehlungen, sondern überlassen Sie dies Fachärzten.
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Interkulturelle Kompetenz: Die Arbeit mit Asylbewerbern bedarf eines gewissen Maßes an interkultureller Kompetenz. Voraussetzung für diese ist ein Wissen um die Herkunftsländer und um die besonderen Lebenslagen von Migranten. Viele der Asylsuchenden kommen aus anderen Kulturkreisen und haben oft andere Lebensgewohnheiten. Jeder Mensch ist zudem verschieden und durch seine Sozialisation geprägt, hat eigene Wertesysteme, individuelle Stärken und Schwächen. Versuchen Sie, sich in die Situation der Flüchtlinge zu versetzen. Diese haben oft ganz andere Prioritäten als wir und reagieren nicht unbedingt so, wie Sie sich das vorstellen oder erwarten. Akzeptieren Sie verschiedene Lebensweisen, seien Sie offen und bewah-ren Sie sich eine respektvolle Haltung. Nehmen Sie beispielsweise Absagen und Ver-spätungen nicht persönlich, aber seien Sie selbst zuverlässig. Lassen Sie ein gewisses Anderssein zu und versuchen Sie nicht, die Menschen in einem Crashkurs „einzudeutschen“. Manches, das zunächst ungewöhnlich erscheint, entwickelt sich als Bereicherung für das Zusammenleben und führt zu einer kulturellen Vielfalt in un-serer Gesellschaft. Betonen Sie bei aller Offenheit und Wohlwollen aber auch die zu respektierenden Regeln unseres Zusammenlebens.
Auszüge aus dem "Leitfaden für ehrenamtlich Tätige in der Flüchtlingsarbeit im Landkreis Südliche Weinstraße" und der "Orientierungshilfe und praktische Tipps für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Flüchtlingshilfe". Dank für die Erlaubnis zum "Abschreiben" und das Nach-druckrecht an den Landkreis Südliche Weinstraße, den Ar-beitskreis Humanitäre Hilfe für Asylbewerber e.V. Neustadt an der Weinstraße und an ihre Autoren.
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Warum will ich mich engagieren?
Ein Fragenkatalog als Hilfe zur persönlichen Selbstklärung
Geht es mir um Kontakt mit anderen, Anerkennung, ein bestimmtes Thema?
Was kann ich gut? Welche Erfahrungen habe ich? Was bringe ich mit?
Was macht mir Freude? Welche Hobbies habe ich? Welche Ideen habe ich? Gibt es Personengruppen, für die ich mich engagieren möchte?
Die Tätigkeit sollte zu mir passen: Begleitung, Betreuung, Verwaltung? Freizeitgestaltung, Hilfestellung? Was möchte ich nicht tun?
Wie selbständig will ich arbeiten? Passt zu mir eher eine unterstützende Tätigkeit? Oder traue ich mir eine eigenverantwortliche Aufgabe zu?
Möchte ich lieber mit Gruppen arbeiten oder mit einzelnen Personen umgehen?
Wie viel Zeit habe ich, wie viel Zeit will ich aufwenden? Wie viel Stunden will ich tätig sein? Eher werktags oder am Wochenende? Will ich regelmäßig oder spontan eingesetzt sein? Möchte ich nur eine kurze Zeitspanne überbrücken, oder habe ich auch in einigen Monaten noch Zeit?
Wie belastbar bin ich? Wer fängt mich auf? Mit wem kann ich mich austauschen?
Formulierung entnommen aus dem Leitfaden des Landkreises Kitzingen
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Ehrenamtliche Betreuung von Flüchtlingen Aufgabenkatalog
1. Aktivitäten und Aufgabenbereiche zur Lebenspraxis
Schreiben von Ämtern, Behörden, Rechtsanwälten u.a. verständlich machen
Anträge an Ämter und Behörden
Kontakt im Sozialamt (Begleitung, Unterstützungsanträge u.a.)
Zusammenarbeit mit Arbeitsamt, Jobcenter (Anträge u.a.)
Familienkasse Kindergeldantrag, Dokumente für Antrag
Befreiung von Rundfunkgebühren
Bankgeschäfte (Giro-Konto-Eröffnung, Bankautomat, Überweisung u.a.)
Ratenzahlungen, Zahlungsverpflichtungen,
Hilfe bei Verträgen mit Versicherungen, Firmen (Telekommunikationsanbieter u.a.)
Hilfe bei Inkassounternehmen
Ärztliche Betreuung (Termine, Begleitung, Krankenhaus )
Fahrdienste ( Arzt, Krankenhaus, Behörde, Sprachkurs u.a.)
Wohnort / Umgebung vorstellen (Stadtplan, Bus-, Bahn-Pläne)
Mobilität 1: Bahn- und Busfahren, Tickets, Pläne
Mobilität 2: Fahrrad, Rad Kurs, Reparaturkurs, Verkehrserziehung
Hauswirtschaftliche Hilfestellung (Einkauf, Tafel, Supermarkt u.a.)
Wohnung (Einweisung, Pflichten, Hausordnung, Müll trennen u.a.)
Wohnungssuche, Mietvertrag, Wohnungseinrichtung
Verträge mit Energieversorgern (Strom, Wasser, Heizung)
Ansprechpartner vor Ort, im Dorf
Übersetzungen; professionelle bzw. ehrenamtl. Dolmetscher / innen vermitteln
KITA, Kindergartenanmeldung, Begleitung Elterngespräche
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Hilfe bei Schulauswahl und Einschulung
Hilfe bei beruflicher Aus- und Weiterbildung
Hilfe bei Praktikum- und Arbeitsplatzsuche
Teilhabe am kulturellen Leben, Einladungen zu Festen, Theater, Kino
Vereinsmitgliedschaften Sport, Musik, Kultur
Freizeit teilen (Gespräche, Wandern, Unternehmungen)
weitere Hilfe bei Integration und Sozialisierung
2. Schule, Deutschunterricht, Qualifikationen
Deutschunterricht
Alphabetisierung
Deutsch und Kommunikationsunterstützung
Vermittlung von Sprachkursen, Anmeldung, Kontakt, Kurse
Hilfe bei Schulauswahl und Einschulung
Beschulung, Anmeldung, Schulgespräche, Lehrerkontakte
Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe
Anerkennungsverfahren von ausländischen Qualifikationen
Anmeldung zur Erlangung beruflicher Qualifikation in Deutschland
Hilfe bei Bewerbungen, Arbeitssuche
Hilfe bei beruflicher Aus- und Weiterbildung
Hilfe bei Praktikum- und Arbeitsplatzsuche
3. Ausländerrechtliche Fragen: Asylverfahren, Aufenthaltsrecht
Begleitung Asylverfahren, Aufarbeitung Fluchtschicksal, Fluchtgründe, Vorbereitung zur Anhörung (Bundesamt für Migration und Flücht- linge)
Zusammenarbeit mit Ausländerbehörde (Erteilung u. Verlängerung Aufenthaltstitel, Duldung, Aufenthaltsgestattung u.a.)
Hilfe bei Anwaltskontakten, Rechtsanwaltssuche und Zuarbeit
Stichworte aus einem Brainstorming der LIGA, Grünstadt
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Versicherungsschutz
Allgemeiner Hinweis Vorrangig greift in der Regel der private Versicherungsschutz (siehe Ziffer B1 und B2), nachrangig der übrige Versicherungsschutz (siehe Ziffer B3 und B4).
A Kaskoversicherung
Ein Versicherungsschutz für schuldlos oder schuldhaft herbeigeführte Schäden an eigenen Sachen (z.B. Fahrzeug) besteht grundsätzlich nicht.
B Unfall- und Haftpflichtversicherung
Die Unfallversicherung entschädigt Gesundheitsschäden, die in Ausübung der ehrenamtli-chen Tätigkeit beim ehrenamtlich Tätigen durch einen Unfall eintreten. Die Haftpflichtversicherung leistet Ersatz für Schäden, die der ehrenamtlich Tätige schuld-haft einem Dritten zufügt.
1. Private Unfall- und Haftpflichtversicherungen:
Hat der ehrenamtlich Tätige privaten Versicherungsschutz, greift dieser vorrangig. Aller-dings schließen viele Versicherungen den Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätig-keit aus. Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Haftpflichtversicherung, ob und welcher Ver-sicherungsschutz besteht.
2. Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz über einen Verein, die Kirche oder die Kommune:
Werden Sie ehrenamtlich für ihre Flüchtlingsorganisation, Verein, eine Kirchengemeinde oder Kommune tätig, besteht in der Regel dort für Sie Versicherungsschutz. Tipp: Infor-mieren Sie sich unbedingt über Art, Umfang und Voraussetzungen eines solchen Versiche-rungsschutzes.
3. Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz des Landkreises Bad Dürkheim:
Um entsprechenden Versicherungsschutz für im Flüchtlingswesen ehrenamtlich Tätige zu erreichen, hat der Landkreis Bad Dürkheim gemeldete Personen zu Integrationspatin-nen/Integrationspaten bestellt. Eine Patin bzw. ein Pate sind Sie mit jeder von Ihnen angebotenen Leistung und Hilfe. Wie weit diese geht, bestimmen ausschließlich Sie. Damit sind Sie für alle im Rahmen Ihrer Tätigkeit anfallenden Arbeiten in der Unfallkasse Rheinland-Pfalz gesetzlich unfallversichert. Darüber hinaus entsteht damit aber auch eine Haftpflichtversicherung für aus Ihrer Arbeit evtl. entstehende persönliche gesetzliche Haftungstatbestände. Sofern Sie bisher keine schriftliche Bestellung als Integrationspaten haben, bitten wir diese bei der Kreisverwaltung anzufordern (Arno Fickus, Tel.: 06322-9611010).
4. Versicherungsschutz des Landes Rheinland-Pfalz
Für alle weiteren Flüchtlingsbetreuerinnen und Betreuer, die keinen Versicherungsschutz nach den vorstehenden Fallgruppen besitzen, stellt das Land Rheinland-Pfalz subsidiären Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz zur Verfügung, ohne dass es einer Meldung oder der Registrierung bedarf.
Info: Staatskanzlei Tel: 06131-164083; Mail: [email protected]
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 22
Ablauf des Asylverfahrens
Der Flüchtling kommt in Deutschland an. Es folgen Registrierung (Flüchtling er-hält eine BÜMA=Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber) und Stel-lung des Asylantrages (der Flüchtling erhält eine Aufenthaltsgestattung). Da-zwischen können Monate – teilweise weit mehr als ein Jahr – liegen.
Dazu wird der Flüchtling i.d.R. in einer Erstaufnahmeeinrichtung verschiedener Kategorien (z.B. in Trier, Kusel, Hermeskeil, Ingelheim, Speyer, Herxheim bei Landau, Schifferstadt, Zweibrücken und weitere Orte) untergebracht.
Der Flüchtling ist verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens bis zu sechs Mo-naten, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs.1 AsylG). Flüchtlinge aus „sicheren Herkunftsstaaten“ sind unter den Voraussetzungen des § 47 Abs.1a AsylG verpflichtet, auch über diesen Zeitraum hinaus bis zu ih-rer Ausreise/Abschiebung in der Aufnahmeeinrichtung wohnen zu bleiben.
Wegen der hohen Anzahl der Flüchtlinge funktioniert das oft nicht. Der Flüchtling wird schon früher auf die Landkreise und Kommunen verteilt, ohne dass er an-gehört wurde. Auch zwischen Antragstellung und Anhörung vergeht oft eine län-gere Zeit.
Für Flüchtlinge aus „sicheren Herkunftsländern“, bei denen unterstellt wird, dass dort keine politische Verfolgung und keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht, (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien) wird angestrebt, dass de-ren Asylverfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung abgeschlossen werden, sie im Fall der Nichtanerkennung nicht auf die Kommunen verteilt, sondern aus der Aufnahmeeinrichtung direkt zurückreisen oder von dort abgeschoben werden. Ob das rechtlich und tatsächlich funktioniert, wird die Praxis zeigen.
Da Flüchtlinge ohne Anhörung oft auf die Kommunen verteilt werden, bietet sich die Möglichkeit, sie auf ihre Anhörung vorzubereiten. Das BAMF stellt gut 50 Fragen, die in der Anhörung abgearbeitet werden. Tipp: Ehrenamtliche Helfer können mit Flüchtlingen diese Fragen durchgehen und die Flüchtlinge auf die Beantwortung vorbereiten. Die Flüchtlingsorganisationen im Kreis halten dazu neben den Fragen auch Tipps für die Beantwortung in Deutsch und Englisch be-reit.
Es kann Monate und leider in Einzelfällen auch Jahre dauern, bis es zur Anhö-rung kommt. Dafür gibt es zahlreiche Gründe, z.B. Vorziehen von Fällen aus si-cheren Drittstaaten, Dublin III-Klärungen.
Anmahnungen oder Interventionen beim BAMF versprechen keinen Erfolg, auch nicht die Einschaltung eines kostenpflichtigen Rechtsanwalts.
Möglich ist eine sogenannte Untätigkeitsklage, von der wir aber aus Kostengrün-den und wegen des Zeitfaktors für das Verfahren abraten, auch, weil dadurch wieder andere Verfahren zurücktreten müssen.
Beim Auftreten neuer Verfolgungsgründe während des laufenden Verfahrens sollten diese schriftlich dem Bundesamt oder Gericht mitgeteilt werden.
Als nächsten Schritt erhält der Antragsteller einen Bescheid des Bundesamtes (Anerkennung oder Ablehnungs- bzw. Unzulässigkeitsbescheid, vgl. dazu die
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Übersicht auf Seite 70)
Mit einem Anerkennungsbescheid beginnt ein ganzes Bündel von Maßnahmen, für die die Flüchtlinge auf Hilfe angewiesen sind und über die unser Leitfaden unterrichtet, unter anderem:
Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Auszug aus der Asylunterkunft und Wohnungssuche
Beschaffung der Wohnungseinrichtung
Übergang vom kommunalen Sozialamt zum Jobcenter
Beantragung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse
Integrationskurs
Familiennachzug
Arbeitssuche
Siehe hierzu:
„To-do-Liste nach Anerkennung“ (Seite 35 – 37)
Nach einem Ablehnungsbescheid sind sehr kurze Rechtsmittelfristen (evtl. nur eine oder zwei Wochen) zu beachten, sodass eine unverzügliche Beratung erfol-gen muss. Sollte sich ein gerichtliches Verfahren anschließen, endet das Asyl-verfahren mit der Rechtskraft der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung. Siehe hierzu: „To-do Liste nach Ablehnung“ (Seite 41 – 43)
Sollten nach rechtskräftigem Abschuss eines erfolglosen Asylverfahrens neue begünstigende Tatsachen auftreten, müssen diese binnen einer Frist von 3 Mo-naten im Wege eines Asylfolge- oder Wiederaufnahmeantrages beim BAMF gel-tend gemacht werden.
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Aufenthaltspapiere
BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber): Kein Aufenthaltstitel, sondern Nachweis der Registrierung, Status analog Aufenthaltsge-stattung.
Aufenthaltsgestattung: Bescheinigung ab förmlicher Asylantragstellung bis zum rechtskräftigen/vollziehbaren Ab-schluss des Asylverfahrens.
Aufenthaltserlaubnis: Aufenthaltstitel, unterschiedlich befristet je nach Erteilungsgrund, muss immer wieder ver-längert werden. Der Inhaber der Aufenthaltserlaubnis
darf i. d. R. arbeiten,
bekommt i. d. R. finanziell geförderte Integrationskurse
bekommt i. d. R. Leistungen des Jobcenters
bekommt i. d. R. Kindergeld
muss die Asylunterkunft verlassen
Niederlassungserlaubnis = unbefristete Aufenthaltserlaubnis:
setzt mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraus
der Lebensunterhalt muss eigenständig bestritten werden (i.d.R. keine ergänzen- den Sozialleistungen)
weitere Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 9ff AufenthG
Fiktionsbescheinigung: Im Falle der Asylanerkennung und der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter tritt eine Fiktionswirkung des erlaubten Aufenthalts ein. Hierüber wird eine entsprechende Be-scheinigung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt, mit der der Inhaber die wichtigsten Rech-te, die die Aufenthaltserlaubnis gewährt, geltend machen kann, insbesondere die Anmel-dung beim Jobcenter und einer gesetzlichen Krankenkasse.
Duldung („Aussetzung der Abschiebung“):
kein Aufenthaltstitel
der Inhaber ist ausreisepflichtig
allerdings kann die Ausreise z. Z. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfolgen
Auskünfte und Hilfen Amt für Migration und Integration (Ausländerbehörde) Heinz Gmeinwieser Tel: 06322-9613100
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Ehrenamtliche Sprachmittler-Dienste
Sprachmittlersystem des Beirats für Migration und Integration
es kommen ehrenamtliche Sprachmittler zum Einsatz
grundsätzlich Übersetzungen per Handy/Telefon
i.d.R. keine schriftlichen Übersetzungen
Kontaktvermittlung über Beauftragte des Beirats
kostenfrei
Kontakt: Anna Breier (Beauftragte des Beirats für das Sprachmittlersystem) Tel: 06322-63868 Mail: [email protected] Dolmetscherpool Germersheim (Studenten der Uni Mainz/Germersheim)
Dolmetscheranforderung per Mail oder telefonisch
auch Übersetzungen vor Ort
kostenfrei, aber Fahrtkostenerstattung
keine schriftlichen Übersetzungen
Kontakt: Vivien Ramshaw Tel: 0176-72379361 Mo-Mi 14.00 - 16.00 Uhr, Do 10.00 - 12.00 Uhr, Fr 14.30 - 16.30 Uhr E-Mail: [email protected] Laien-Dolmetscherpool von ARBEIT & LEBEN
Übersetzung vor Ort möglich
dann Fahrtkostenerstattung (Fahrschein/20 Cent pro Kilometer)
Anmeldung nur per Mail: [email protected]
Kontakt: Marc Beer Tel: 06131-6108342 Professionelle Dolmetscher Diese sind über die „Gelben Seiten“ oder eine Suchmaschine im Internet einfach zu fin-den. Es empfiehlt sich ein Preisvergleich. Bei Texten und Urkunden sollten zunächst Ko-pien übersandt und ein Kostenvoranschlag erbeten werden.
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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(Stand: 01.01.2016)
Vorbemerkung: Die Grundleistungen nach dem AsylbLG erhalten Flüchtlinge ohne Antragstellung von Amts wegen. Flüchtlinge mit BÜMA, Aufenthaltsgestattung oder Duldung erhalten bei Be-dürftigkeit Sozialleistungen nach dem Asylbewerber-Leistungs-Gesetz (AsylbLG). Nach 15 Monaten erhöhen sich die Leistungen auf das Niveau von ALG II (sog. Analogleistungen nach SGB XII) Derzeit gültige Geldleistungen siehe Anlage Seite 74. Zusätzliche Sozialleistungen sind zu beantragen bei der Stelle, von der der Flüchtling sei-ne Leistungen bezieht.
Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Baby-Erstausstattung (nur bei konkretem Bedarf)
Mehrbedarf bei chronischen Erkrankungen
Mehrbedarf bei Behinderungen
Leistungen nach dem BUT (Bildungs- und Teilhabe-Gesetz)
Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit geringem Einkommen unterstützen. Familien haben damit Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, die wie reguläre Sozialleistun-gen zu erbringen sind (Verweis im AsylbLG auf §§ 34, 34 a, 34 b SGB XII).
a) Schulverpflegung abzüglich Eigenanteil (z. Z. 1 Euro/Tag) b) Schulbedarf (jährliche Pauschale von 100 €) c) Klassenfahrten und Ausflüge d) Lernförderung e) Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit bis 10 € monatlich
BUT-Antragsformulare siehe Anhang Seite 76 – 87.
Wichtig: Einkommen und Vermögen werden auf die Leistungen (unter Berücksichtigung von Frei-beträgen) angerechnet. Daher muss jede Arbeitsaufnahme innerhalb von 3 Tagen beim Sozialamt gemeldet werden. Ansonsten liegt Sozialbetrug vor und es muss mit einer Strafanzeige gerechnet werden. Auskünfte erteilen die zuständigen Sozialbehörden, deren Kontaktdaten Sie auf Sei-te 49 – 61 finden.
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Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge
I. Flüchtlinge, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen Grundsatz Grundsätzlich wird in den ersten 15 Monaten gemäß § 4 AsylbLG nur die erforderliche ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der not-wendigen Arznei gewährt. Behandlungsschein für jeden Arztbesuch erforderlich. Es muss für jeden Arztbesuch beim Sozialamt (Verbandsgemeinde/Stadt) ein Behand-lungsschein beantragt werden. Erfolgt eine Überweisung an einen Facharzt, ist dafür er-neut ein Behandlungsschein zu beantragen. Unterschiedliche Praxis der Sozialämter Die Sozialämter handhaben das unterschiedlich. Es gibt Sozialämter, die einen Behand-lungsschein erteilen, mit dem der Flüchtling dann zeitnah zum Arzt geht. Andere Sozialäm-ter erteilen den Behandlungsschein nur für einen konkret terminierten Arzttermin. Es gibt auch Sozialämter, die Quartalsscheine ausstellen. Bitte erkundigen. Der Arzt entscheidet dann, welche Behandlung notwendig ist. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen Arzt und Sozialamt zur Notwendigkeit einer Behandlung entscheidet das Gesundheitsamt.
II. Nach 15 Monaten Aufenthalt: Gesundheitskarte Flüchtlinge, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, erhalten nach 15 Monaten die Gesundheitskarte einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie brauchen jetzt keinen Behand-lungsschein mehr. Die bisherigen Behandlungseinschränkungen nach § 4 AsylbLG entfal-len. Der Leistungsanspruch entspricht dem normalen Umfang der gesetzlichen Kranken-kassen. Die Krankenkasse kann der Flüchtling frei wählen über das örtliche Sozialamt, welches den Krankenkassenwunsch an das Kreissozialamt weiterleitet, das die Anmel-dung vornimmt. III. Nach Anerkennung: Mitgliedskarte einer gesetzlichen Krankenkasse Nach ihrer Anerkennung beantragen Flüchtlinge neben den Leistungen des Jobcenters auch ihre Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und erhalten die Mitgliedskar-te dieser Krankenkasse. Entsprechendes gilt für Flüchtlinge in einem sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Weitere Auskünfte erteilen
Sozialämter (Kontaktdaten Seite 49 - 61)
Gesetzliche Krankenkassen
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IV. Wie findet man Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit Fremdsprachen-kenntnissen? Ärzte findet man über die Kassenärztliche Vereinigung RLP www.kv-rlp.de Arztfinder-erweiterte Suche-Eingabe der Suchkriterien
Zahnärzte findet man über die Bezirkszahnärztekammer Pfalz www.bzk-pfalz.de
Psychotherapeuten kann man nur telefonisch bei der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz unter 06131-8927134 (Mo-Do 7.00 Uhr - 14.30 Uhr) erfragen. ww.lpk-rlp.de V. Bei Verdacht auf Traumatisierung erstellt das Psychosoziale Zentrum Pfalz kostenlos Diagnosen und Gutachten (Dolmetscher werden gestellt) und vermittelt Therapeuten.
Psychosoziales Zentrum Pfalz Wredestr.17 67059 Ludwigshafen Tel: 0621-49077710
Mo-Do: Termine nur nach Vereinbarung Fr. 10.00 - 13.00 Uhr Offene Sprechstunde Hinweis: Oft wird für die Psychotherapie ein Dolmetscher benötigt. Solange der Flüchtling Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, werden diese Dolmetscherkosten (nach Therapie-genehmigung) vom Sozialamt übernommen. Dies gilt u. U. auch für Flüchtlinge, die nach 15 Monaten eine Gesundheitskarte erhalten. Nach Anerkennung und Wechsel in eine ge-setzliche Krankenkasse ist eine Übernahme von Dolmetscherkosten im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen i.d.R. nicht vorgesehen. Im Einzelfall besteht die Mög-lichkeit der Übernahme durch eine „Öffnungsklausel“ nach § 73 SGB XII. Die Prüfung er-folgt durch das örtliche Sozialamt.
VI. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Sie bieten (mit Behandlungsschein oder Gesundheitskarte) umfassende medizinische Ver-sorgung an, einschließlich psychiatrische und nervenfachärztliche Versorgung und Durch-führung bzw. Vermittlung von Psychotherapie.
MVZ Neustadt MVZ Landau Friedrichstr. 4 Ostbahnstr. 10 Tel: 06321-9252760 Tel: 06341-557090
MVZ Bad Dürkheim Wellsring 43A Tel: 06322-66041
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Besuch von Kindertagesstätten und Schulen
Mit der Zuweisung der Flüchtlinge in unsere Gemeinden besteht ein Rechtsanspruch auf eine Kindertagesbetreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr sowie auf einen bei-tragsfreien Kindergartenplatz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr. Näheres hierzu erfahren Sie von Ihrer Verbandsgemeinde-, Stadt- bzw. Gemeindeverwal-tung. In den meisten Kindertagesstätten finden besondere Sprachförderangebote statt. Des Weiteren besteht für Flüchtlinge mit ihrer Ankunft im Landkreis Schulpflicht für die Dauer von 12 Jahren (§ 56 Absatz 2 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz). Hiervon befreit ist nur, wer ein mindestens zweijähriges Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abge-schlossen hat,
sofern kein erneutes Berufsausbildungsverhältnis begründet wird oder
die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird oder
das 10. Schuljahr einer Realschule Plus, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhält-nis begründet wurde.
Nach den schulrechtlichen Bestimmungen besteht freie Auswahl der Schule.
Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache oder Herkunftssprache nicht Deutsch ist, werden grundsätzlich in die ihrem Alter und ihrem bisherigen Bildungsgang entsprechende Klassenstufe aufgenommen. Eine Einstufung in eine niedrigere Klassenstufe bedarf einer besonderen schriftlichen Begründung gegenüber den Eltern. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch nur wegen mangelnder Sprachkenntnisse in Deutsch ist unzulässig. Die meisten Schulen im Landkreis Bad Dürkheim bieten spezielle Sprachförderung an, zum Teil auch in den Ferien. Die Fahrten zu den Schulen werden vom Landkreis – wie bei allen andern schulpflichtigen Kindern – übernommen, sofern die Voraussetzungen zur Einrichtung von Busverkehren erfüllt sind.
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Kontoeröffnung
Flüchtlinge sollten angehalten werden, ein Giro-Konto auf Guthabenbasis zu unterhalten. Sinnvoll ist, das Konto am Wohnort oder am Sitz der zuständigen Verbandsgemeinde zu eröffnen. Es empfiehlt sich auch, die Kontoführungsgebühren zu vergleichen und eine möglichst kostengünstige Kontoführung zu empfehlen. Das größte Problem bei der Kontoeröffnung für Flüchtlinge waren Zweifel an der Identität. Das Problem ist jetzt gelöst. Wenn der Flüchtling keine gültigen Ausweispapiere vorlegen kann, genügt zur Eröffnung eines Kontos eine Meldebescheinigung des zuständigen Ein-wohnermeldeamtes mit Passfoto. Dies betrifft bislang aber nur die Eröffnung eines Kontos bei Sparkassen, da nur diese über ihren Sparkassen- und Giroverband eine entspre-chende Vereinbarung mit dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen getroffen haben. Information:
zu den Filialen der Sparkasse Rhein-Haardt Sparkasse Rhein-Haardt Philipp-Fauth-Str. 9 67098 Bad Dürkheim Tel: 06322-93730722
Anmerkung: In den Orten Forst, Bobenheim, Dackenheim, Battenberg, Bissersheim, Ge-rolsheim, Großkarlbach, Kleinkarlbach, Kindenheim, Laumersheim, Mertesheim, Neulei-ningen, Obersülzen, Tiefenthal, Frankeneck, Lindenberg und Neidenfels gibt es keine Bank-oder Sparkassenfilialen.
Hinweis: Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 26.02.2016 die bundesge-setzliche Regelung des Geldwäschegesetzes (§ 4 GwG), die den Identitätsnachweis für eine Kontoeröffnung fordert, geändert (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Ver-gleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen). Das Gesetz war zum Zeit-punkt der redaktionellen Schlussfassung dieses Leitfadens noch nicht veröffentlicht. Dies wird aber sicherlich im März 2016 der Fall sein; es tritt dann 2 Monate nach seiner Ver-kündung in Kraft. Damit steht voraussichtlich im Laufe des Monats Mai 2016 den Flücht-lingen bei allen Banken und Sparkassen ein Anspruch auf Einrichtung eines sog. Ba-siskontos zu.
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Umschreibung Führerschein
Asylbewerber, die einen gültigen Führerschein besitzen, dürfen ab dem Zeitpunkt der An-meldung (Wohnsitzbegründung) noch 6 Monate in Deutschland fahren. Ist der Führer-schein in arabischer Schrift, muss eine Übersetzung mitgeführt werden. Übersetzungen werden vom ADAC Neustadt/Weinstraße (Tel. 06321-8905-0) angeboten. Nach dieser Zeit ist der Führerschein umschreiben zu lassen. Anträge nehmen die jeweiligen Stadt- bzw. Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen entgegen; die Gebühr beträgt z. Zt. 43,40 €. Inhaber von Führerscheinen aus sog. „Drittstaaten“ (z.B. Syrien, Afghanistan, Iran, Mazedonien, Eritrea, Serbien, Armenien, Somalia) müssen vor der Umschreibung eine theoretische und praktische Fahrprüfung über Fahrschulen ablegen. Ausbildungsfahr-ten (Fahrstunden) sind nicht mehr erforderlich. Nähere Auskünfte erteilt die Führerschein-stelle der Kreisverwaltung Bad Dürkheim unter folgenden Rufnummern: 06322-961-3201, -3202, -3204, -3205.
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Arbeitsmöglichkeit für Flüchtlinge
Grundsätzliches Mit der Anerkennung hat der Flüchtling unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt wie je-der Deutsche auch. Die nachfolgende Zusammenstellung betrifft somit Flüchtlinge, die noch nicht anerkannt (BÜMA oder Aufenthaltsgestattung) oder aber abgelehnt (Dul-dung) sind.
Vorbemerkung: Die Arbeitsregelungen unterliegen ständigen Änderungen durch den Gesetzgeber. Es ist daher erforderlich, sich über den jeweils aktuellen Stand zu informieren. Asylsuchende und Asylbewerber, deren aufenthaltsrechtlicher Status noch nicht geklärt ist, benötigen grundsätzlich vor Aufnahme einer Beschäftigung eine Erlaubnis der Ausländer-behörde. Über diese wird im Einzelfall entschieden. In vielen Fällen ist eine interne Beteili-gung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Mit einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen muss gerechnet werden.
Die ersten 3 Aufenthaltsmonate (ab Erteilung der BÜMA)
Es besteht grundsätzlich keine Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme.
Aufenthaltsdauer 3-15 Monate
Arbeitserlaubnis eingeschränkt möglich
Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich (Formular „Stellenbeschreibung“ für Arbeitgeber – siehe Anlage auf Seite 71)
Arbeitserlaubnis nur, wenn keine bevorrechtigten Personen für den konkreten Ar-beitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung durch Arbeitsagentur) und
zusätzlich Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (z. B. Mindestlohn)
grundsätzlich keine Genehmigung für Beschäftigung in Zeit- oder Leiharbeitsfirmen
Aufenthaltsdauer 16-48 Monate
Genehmigung eingeschränkt gegeben
Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich
keine Vorrangprüfung
Beschäftigung in Zeit- oder Leiharbeitsfirma möglich
Prüfung ob Beschäftigungsverbot vorliegt
Aufenthaltsdauer 49 Monate und mehr
voller Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung, sofern kein Beschäftigungs-verbot vorliegt
Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich
Sonderfälle (teilweise gelten Ausnahmen)
soziale Arbeit (früher „1-Euro-Jobs“), das sind rechtlich keine Arbeitsverhältnisse, nur besonders zertifizierte Anbieter kommen in Betracht
gemeinnützige Tätigkeiten (Arbeitsgelegenheiten nach AsylbLG)
Berufsausbildungen
Praktika
Tätigkeiten von Hochqualifizierten
Freiwilligendienste
Studium
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Hinweis: Es gibt Beschäftigungsverbote. Flüchtlinge aus sogenannten „sicheren Herkunfts-ländern“ (s. Seite 69) unterliegen einem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot mit Ausnahmen in Abhängigkeit vom Datum der Einreise bzw. Asylantragstellung bzw. Ausgang des Asylverfahrens.
Tipp: Die Regelungen sind kompliziert und unübersichtlich. Es gibt immer wieder Ausnahmen und Sonderregelungen, die hier nicht dargestellt werden können. Sie werden auch oft ge-ändert. Es gibt auch Flüchtlinge, die grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis bekommen kön-nen, z.B. wenn sie aus „sicheren Herkunftsländern“ kommen, was aber wiederum vom Datum ihrer Einreise oder Asylantragstellung oder vom Ausgang ihres Asylverfahrens ab-hängig sein kann. Besonders über Praktika können ehrenamtliche Flüchtlingsbetreuer versuchen, Flüchtlin-gen für einen Einstieg ins Arbeitsleben Hilfestellung zu geben. Allerdings sind rechtlich nicht alles Praktika, was der Laie darunter versteht. So tauchen Begriffe auf, die den Laien verwirren: Hospitation, Pflichtpraktikum, Berufsori-entierung, ausbildungsbegleitendes Praktikum, Einstiegsqualifizierung, Probebe-schäftigung. Ob eine Arbeitserlaubnis zu erteilen ist oder nicht, ob Mindestlohn gezahlt werden muss, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, all das ist kompliziert und bedarf fundierter Be-ratung vor Eingehen eines Praktikums.
Auskünfte erteilen:
das Amt für Migration und Integration („Ausländerbehörde“) (Ansprechpartner für den Ausländer)
die Arbeitsagenturen (Ansprechpartner für den Arbeitgeber)
die zentrale Rufnummer der Arbeitsagentur: 0228-713 2000
Beschäftigungspilotin Kornelia List, Kontaktdaten Seite 45
Ein weiteres Problem ist die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Hier gibt es eine Vielzahl an anerkennenden Stellen, der Arbeitsmarktzugang ist unter-schiedlich geregelt, es gibt gesonderte Regelungen für einzelne Zielgruppen und ver-schiedene Förderprogramme mit wiederum unterschiedlichen Voraussetzungen. Das Be-rufsfeststellungsgesetz des Bundes kann Anwendung finden und/oder landesgesetzliche Regelungen. Manchmal gibt es für bestimmte Berufe keine Berufsbilder, oft kommen Flüchtlinge mit Berufen, die es so bei uns nicht gibt.
Tipp:
wenn ein Flüchtling berufliche Qualifikationen mitbringt, sollten diese umgehend ge-prüft werden
Ansprechbehörde ist die zuständige Arbeitsagentur.
Die Überprüfung, Übersetzung von Zeugnissen usw. kann Geld kosten
Info erteilt auch: IQ Rheinland-Pfalz-Anerkennungs-und Qualifizierungsberatung Frauenlobstr. 15-19, 5518 Mainz. Tel: 06131-2876712, 2876710, 2876715
weitere Erstberatungen (Verweisberatung): AGARP, Tel: 06131-9459727 und Dia-konisches Werk Pfalz, Tel: 0621-52044-58
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 34
Agentur für Arbeit und Jobcenter
Die Agentur für Arbeit ist für das ALG I zuständig, das Jobcenter für das ALG II. In der Praxis wenden sich Flüchtlinge erst dann an das Jobcenter, wenn sie ihren Aner-kennungsbescheid haben. Die meisten Flüchtlinge und Betreuer wissen aber nicht, dass Flüchtlinge schon vor ihrer Anerkennung Beratungsleistungen und ab der Möglichkeit, arbeiten zu können, auch Leis-tungen der Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen können. Es ist daher zu empfehlen, dass Flüchtlinge möglichst schnell einen Termin zur Beratung über die Unterstützungsmöglichkeiten mit der zuständigen Agentur für Arbeit vereinbaren. Hier die wichtigsten Angebote:
Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen
Berufsberatung
Förderung der Berufsausbildung
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung
Die Zuständigkeiten der Jobcenter
Jobcenter Grünstadt Karl-Walter-Str. 1 67269 Grünstadt Tel: 06359-93470 Stadt Grünstadt, VG Grünstadt-Land und VG Hettenleidelheim
Jobcenter Neustadt Friedrich-Ebert-Str. 17 67433 Neustadt Tel: 06321-9320 Bad Dürkheim, Haßloch, VG Deidesheim, VG Freinsheim, VG Lambrecht und VG Wa-chenheim
Die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit : Agentur für Arbeit Neustadt Gartenstr. 30 67433 Neustadt Tel: 0800-4555500 Haßloch und VG Lambrecht Agentur für Arbeit Bad Dürkheim Kaiserslautererstr. 32B 67098 Bad Dürkheim Tel: 06322-94020 Bad Dürkheim, Grünstadt, VG Deidesheim, VG Freinsheim, VG Grünstadt-Land, VG Het-tenleidelheim, VG Wachenheim
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 35
To-do-Liste nach Anerkennung
Sobald der Flüchtling einen positiven Bescheid bekommt, ist Folgendes zu veranlassen:
Bei nur subsidiärem Schutz (siehe Seite 69) prüfen, ob Rechtsmittel über Rechts-anwalt eingelegt werden sollen, um einen besseren Schutzstatus oder Feststellung eines Abschiebeverbotes bei Gericht zu erstreiten.
Mit Anerkennungsbescheid zur Ausländerbehörde gehen. Dort Aufenthaltsgestat-tung abgeben und Aufenthaltserlaubnis beantragen. (Das dauert etwa 3 Wochen). Für die Zwischenzeit eine Fiktionsbescheinigung (siehe Seite 67) ausstellen lassen.
Mit Fiktionsbescheinigung und BAMF-Bescheid zum Sozialamt gehen und informie-ren, dass jetzt Übergang zum Jobcenter erfolgt. Einige Sozialämter stellen einen Bescheid über die Beendigung des Leistungsbezugs nach AsylbLG aus.
Mit Fiktionsbescheinigung, BAMF-Bescheid und Beendigungsbescheid des Sozial-amts zum Jobcenter gehen und sich anmelden. Man bekommt eine Kunden-Nummer und eine Anmelde-Bestätigung und einen weiteren Termin und Formulare, die ausgefüllt und zum nächsten Termin mitgebracht werden müssen.
Für den nächsten Termin beim Jobcenter muss man eine Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes vorlegen. Diese bekommt man kostenfrei, wenn man die Anmeldebestätigung des Jobcenters vorlegt.
Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Foto und Fiktionsbescheini-gung nach Erledigung der Formalitäten gem. 3. Aufzählungspunkt. Diese Anmel-dung bei der gesetzlichen Krankenkasse ist beim zweiten Jobcenter-Termin vorzu-legen. Das Jobcenter meldet der gesetzlichen Krankenkasse den Leistungsbezugs-Antrag. Die gesetzliche Krankenkasse stellt den Mitgliedsausweis aus. Auch die Sozialversicherungs-Nummer wird zugeteilt.
Wichtig: Sollte eine medizinische Versorgung zwischen Abmeldung beim Sozialamt und Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse notwendig sein, ist der nach Sozialgesetzbuch zuständige Träger der Leistungen Kostenträger. In der verwaltungstechnischen Abwicklung treten in der Praxis Probleme auf, wenn bereits das Ausscheiden aus der Gesundheitsversorgung nach AsylbLG beim Sozi-alamt erfolgt ist, jedoch noch kein Leistungsantrag beim Jobcenter gestellt werden konnte oder letzteres zwar geschehen ist, aber die Anmeldung bei einer gesetzli-chen Krankenkasse noch aussteht. Hier erfolgt in Bälde eine Abklärung der beteilig-ten Stellen, über die wir so rasch als möglich informieren werden. Tipp: Die prakti-schen Probleme können verringert werden, wenn Abmeldung beim Sozialamt, An-meldung beim Jobcenter und der gesetzlichen Krankenkasse möglichst unverzüg-lich erfolgen.
Es folgen zwei weitere Termine beim Jobcenter, nämlich bei der Leistungsabteilung und beim Fallmanager.
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In aller Regel schließt das Jobcenter mit dem Flüchtling eine Eingliederungsverein-barung (Verpflichtung zum Besuch eines Integrationskurses, danach Bewerbungs-verpflichtung).
Die Ausländerbehörde und/oder das Jobcenter verpflichten oder berechtigen zum Besuch eines Sprach- und Integrationskurses. Anmeldung bei der KVHS oder einem andern Kursträger mit Verpflichtungsbe-scheid (vom Jobcenter oder Ausländerbehörde) Aufenthaltstitel und Leistungsbe-scheid. Anträge auf Fahrtkostenbefreiung und Befreiung von den Kurskosten kön-nen beim Kursträger gestellt werden. Es findet für die Einstufung ein Test statt, für den ein Termin zu vereinbaren ist. Ohne Kostenbefreiung muss der Flüchtling 50 % der Kosten pro Kurs bezahlen. Hinweis: Im Rahmen der in der Diskussion befindlichen neuen „Asylpakete“ ist damit zu rechnen, dass die Eigenanteile erhöht werden können. Wichtig: Bei Analphabeten darauf achten, dass zunächst ein Alphabetisierungskurs beantragt und besucht wird.
Die Anmeldebestätigung am Integrationskurs muss dem Jobcenter vorgelegt wer-den, damit der Fallmanager des Jobcenters sieht, dass der Kurs besucht wird und dadurch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden. Wird der Kurs nicht oder nicht regelmäßig besucht (die KVHS meldet das dem Jobcenter) droht eine Leistungskürzung bis zu 30%.
Spätestens mit Erhalt der Aufenthaltserlaubnis sollte ein Bankkonto eröffnet wer-den. Siehe hierzu Seite 30.
Der Flüchtling muss nach Anerkennung aus der Gemeinschaftsunterkunft oder Flüchtlingswohnung ausziehen.
Hinweis: Die Schwierigkeiten der Beschaffung geeigneten Wohnraums durch Flüchtlinge sind den Behörden bekannt, sodass z.Z. keine Gefahr besteht, dass Flüchtlinge aus ihrer Unterkunft zwangsweise ausgewiesen werden.
Beim Jobcenter ist ein Formular auszufüllen, damit das Jobcenter die Notwendig-keit eines Umzugs bescheinigt.
Das Jobcenter hat Unterlagen, welche Wohnungsgröße mit welcher Kaltmiete über-
nommen wird. (Siehe Anlage Seite 88)
Bevor man eine Wohnung anmietet, bedarf es der Zustimmung des Jobcenters. Dazu muss der Vermieter ein Formular „Mietangebotsbescheinigung“ ausfüllen. Da-nach bescheinigt das Jobcenter die Angemessenheit, der Mietvertrag kann dann abgeschlossen werden.
Ist die Wohnung teurer, muss mit dem Jobcenter abgeklärt werden, ob die Kosten der teureren Wohnung übernommen werden oder ob das Jobcenter zustimmt, dass der Leistungsempfänger die nicht übernommene Mietdifferenz aus seiner sonstigen ALG II-Leistung bezahlen kann.
Bei Kaution muss ein Antrag auf Übernahme der Kaution im Wege eines Darlehens beim Jobcenter vor Anmietung gestellt werden, am besten zusammen mit dem An-
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trag auf Genehmigung der Anmietung. Die Kaution wird vom Jobcenter als Darle-hen nur übernommen, wenn das Jobcenter dem Umzug zuvor zugestimmt hat. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Eine berechtigte Maklerprovision muss der Flüchtling immer selbst bezahlen.
Weiterhin ist beim Jobcenter ein formloser Antrag auf finanzielle Hilfe zur Woh-nungs-Erstausstattung zu stellen, soweit nicht bereits Wohnungsausstattung vor-handen ist oder zur Verfügung gestellt wurde.
Die Leistungsbescheide des Jobcenters sind befristet und laufen automatisch aus, wenn kein Weiterbewilligungsantrag (Formular) gestellt wird. Dazu müssen die Kon-toauszüge der letzten 3 Monate gezeigt werden. Auch bei jeder Veränderung (z.B. bei Zuverdienst) muss eine Veränderungsmitteilung beim Jobcenter abgegeben werden (Formular).
Jede Arbeitsaufnahme, auch auf Geringfügigkeitsbasis, ist sofort beim Jobcenter zu melden. Der schriftliche Arbeitsvertrag (darauf besteht ein einklagbarer Anspruch) und schriftliche Einkommensnachweise (Lohn-Gehaltsabrechnungen) sind nach Erhalt dem Jobcenter sofort vorzulegen. Die Leistungen des Jobcenters werden entsprechend, auch rückwirkend, angepasst.
Wichtig: Will man während des Bezugs von ALG II den Wohnort verlassen (z.B. Reise), muss man sich beim Jobcenter die Abwesenheit genehmigen lassen, sonst erhält man für die Zeit der Abwesenheit keine Leistungen.
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Familiennachzug
Vorbemerkung Im Mittelpunkt aller Gedanken und Sorgen zahlreicher der nach Deutschland geflohenen Flüchtlinge steht der Wunsch, nach Anerkennung die eigene Familie nachkommen zu las-sen. Nach der bisherigen Rechtslage war das für anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge oder Inhaber des subsidiären Schutzes mit nicht unerheblichem bürokratischen Aufwand erreichbar. Dabei gab es vielfältige Probleme und Hürden:
nachziehen kann in der Regel nur die Kernfamilie (Ehegatte und minderjährige Kin-der bzw. Eltern und minderjährige Geschwister von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen)
das führt zu Härten bei volljährigen, ledigen Geschwistern und bei der Kernfamilie unbegleiteter Minderjähriger, die während des Asylverfahrens volljährig werden
die Familienangehörigen müssen persönlich bei der deutschen Auslandsvertretung vorsprechen (was z.B. in Afghanistan zu Schwierigkeiten führt)
die Beschaffung der erforderlichen, oft nicht vorhandenen Ausreisedokumente für das Einreisevisum stellt sich als schwierig heraus
es gibt lange Wartezeiten (mehrere Monate) für den Termin bei der deutschen Aus-landsvertretung
die Flugkosten müssen aus eigenen Mitteln aufgebracht werden (es gibt Unterstüt-zungsmöglichkeiten)
in der Regel gilt beim Familiennachzug das Erfordernis, dass der Antragsteller für seine Familie über ausreichenden Wohnraum verfügt und für den Lebensunterhalt aufkommen kann
für anerkannte Asylbewerber, Flüchtlinge und Inhaber des subsidiären Schutzes entfallen z.Z. diese Voraussetzungen, wenn sie binnen 3 Monaten nach Zustellung des Anerkennungsbescheids einen Antrag auf Familiennachzug stellen.
Flüchtlingspolitisch sind die Regelungen der mit dem Familiennachzug zusammenhängen-der Fragen eine Möglichkeit, den Zustrom von Flüchtlingen zu regulieren. Der Gesetzgeber (große Koalition) plant im Hinblick auf den Zustrom von über 1 Million Flüchtlingen im Jahr 2015 einschränkende Regelungen für den Familiennachzug. Da es wenig Sinn macht, über diese bevorstehenden Gesetzesänderungen zu spekulie-ren, verzichtet dieser Leitfaden darauf, die derzeit gültigen Regelungen wiederzugeben, damit der Leitfaden nicht gleich nach Erscheinen veraltet ist. Die Herausgeber des Leitfadens werden aber unverzüglich über die neuen Regelungen informieren, sobald die entsprechenden Gesetze in Kraft getreten sind. Zurzeit gibt es besondere Regelungen für den Familiennachzug von schutzberechtigten Syrern mit erleichterter Antragstellung zur Familienzusammenführung. Siehe Seite des Auswärtigen Amtes: www.familyreunion-syria.de Bis dahin raten wir, sich über die jeweils aktuelle Rechtslage zum Familiennachzug bei den Flüchtlingshilfeorganisationen im Kreis und/oder dem Amt für Migration und Integrati-on zu informieren.
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Sprach- und Integrationskurse
Private Angebote und Angebote der Flüchtlingshilfeorganisationen I.
Viele Privatpersonen und vor allem die Flüchtlingsorganisationen im Kreis bieten kostenlo-se Deutschkurse an. Die dazu verwendeten Lehrbücher können über Stiftungsgelder in der Verwaltung des Kreises bezahlt oder bezuschusst werden.
Information:
Zu den Kursen: Bei den Flüchtlingsorganisationen im Kreis. Kontaktdaten Seite 47 - 48 sowie KVHS und die lokalen Volkshochschulen
Zu den Stiftungsgeldern: Seite 44
Sprachkurse der KVHS II.
Offen stehen den Flüchtlingen auch die zahlungspflichtigen Sprachkurse der KVHS. Allerdings sind die Kurskosten (ca. 240 Euro pro Kurs) so hoch, dass eine Kursteilnahme ausscheidet.
Information: Bei den Flüchtlingshilfeorganisation im Kreis, Kontaktdaten Seite 47 - 48
Integrationskurse des BAMF III.
Für wen? Rechtmäßig in Deutschland lebende Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis (§ 44AufenthG)
Inhalt/Umfang Ein Integrationskurs besteht aus insgesamt 660 Unterrichtseinheiten (UE): 300 UE à 45 Minuten Basiskurs plus 300 UE à 45 Minuten Aufbaukurs zur Vermittlung von Deutschkenntnissen bis zum Sprachniveau B1 plus 60 UE Orientierungskurs zur Ver-mittlung von Kenntnissen zur Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands. Die einmalige Wiederholung von 300 UE à 45 Minuten (plus Prüfung) ist möglich, wenn 600 UE und nicht bestandener Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ=B1-Abschluss) beim BAMF abgerechnet wurden und der Wiederholungsantrag vom BAMF genehmigt wurde.
Kosten/Kostenbefreiung Die Kosten betragen 1,20 € pro UE. Es gibt Kostenbefreiung für teilnahmeberechtigte und verpflichtete Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe und Personen, die im Hin-blick auf ihr eigenes geringes Einkommen die Zahlung nicht leisten können. Bei Kostenbe-freiung werden auch die Fahrtkosten/Fahrtkostenzuschuss auf Antrag gewährt. Eine Erhö-hung des Eigenanteils befindet sich in der laufenden asylpolitischen Diskussion.
Kontakt/Info BAMF Kreisvolkshochschule Frankenstraße 210 Philipp-Fauth-Str. 11 90461 Nürnberg 67098 Bad Dürkheim Tel: 0911-9436390 Tel: 06322-96112402 www.bamf.de Sabine Küssner [email protected] und weitere Träger von Integrationskursangeboten im Umfeld des Landkreises Bad Dürk-heim.
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Bücherliste: Die Kosten der Bücher hat der Flüchtling selbst zu tragen.
Modul 1 Berlinerplatz 1 neu, Teil 1: 3-12-606065-3 (€ 12,45) Intensivtrainer: 3-12-606029-5 (€ 9,99) (wird in Modul 2 weiter benutzt) Modul 2 Berliner Platz 1 neu, Teil 2: 3-12-606066-0 (€ 12,45) Modul 3 Berliner Platz 2 neu, Teil 1: 3-12-606069-1 (€ 12,99) Intensivtrainer: 3-12-606043-1 (€ 9,99) Modul 4 Berliner Platz 3 neu, Teil 1: 3-12-606070-7 (€ 12,99) Modul 5 Berliner Platz 3 neu, Teil 1: 3-12-606073-8 (€ 12,99) Intensivtrainer: 3-12-606060-8 (€ 9,99) (wird in Modul 6 weiter benutzt) Modul 6 Berliner Platz 3, neu, Teil 2: 3-12-606074-5 (€ 12,99)
Berufsbezogene Sprachkurse Für Flüchtlinge, die keinen Anspruch auf bezahlte Integrationskurse haben, gibt es die Möglichkeit der Teilnahme an den ESF/BAMF-geförderten, berufsbezogenen Sprachkur-sen. Diese sind zurzeit auch für Personen mit Gestattung oder Duldung geöffnet, soweit sie einen mindestens nachrangigen Arbeitsmarktzugang haben.
Tipp: Da sich auch hier die Regelungen oft ändern können, ist unbedingt eine qualifizierte Bera-tung einzuholen.
Sprachkurse in den Schulen IV.
In den Schulen erhalten Kinder aus Flüchtlingsfamilien klassenübergreifend und auch im Zusammenschluss mehrerer Schulen kompakten Deutschunterricht. Die Schulen sind oft-mals dankbar, wenn Sie in der Schule als Ehrenamtliche Unterstützung Deutsch-Förde-rung anbieten.
Information: Rufen Sie die örtliche Schule an.
Online Deutsch lernen V.
35 Euro monatlich kosten von der Bundesanstalt für Arbeit und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützte Online-Deutschkurse.
Information: papagei.com
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To-do-Liste nach Ablehnungsbescheid des BAMF
(Entscheidung lautet: Antrag „unbegründet“, „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“
Drei Vorbemerkungen I.
Ab Zustellung des BAMF-Bescheids per Einschreiben gelten kurze Rechtsmittelfristen von teilweise nur einer Woche. Daher unbedingt den „Gelben Umschlag“, in dem der Bescheid zugestellt wird, aufbewahren mit dem auf ihm vermerkten Zustellungsdatum. Zur Berech-nung von Fristen vergleiche §§ 186ff BGB. Ein behördliches Widerspruchsverfahren, wie in der Regel bei sonstigen Verwaltungsbe-scheiden, findet hier nicht statt. Gegen den BAMF-Bescheid ist als Rechtsmittel nur die Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht vorgesehen, welches man in der Rechtsmittel-belehrung findet. Dabei muss die Klage innerhalb der Rechtsmittelfrist bereits beim zu-ständigen Verwaltungsgericht eingegangen sein (per Post, Fax, aber nicht per Mail). Je nach Fallkonstellation hat eine solche Klage keine aufschiebende Wirkung, eine Ab-schiebung ist daher trotz Klage möglich. Deshalb ist gegebenenfalls binnen Wochenfrist flankierend ein Antrag auf aufschiebende Wirkung („Eilantrag“) beim zuständigen Verwal-tungsgericht zu stellen.
Prüfung, ob Rechtsmittel (Klage) eingelegt werden soll II.
1. Terminvereinbarung (binnen 3 Tagen) mit spezialisiertem Anwalt (RA)
2. Liste geeigneter Anwälte bei den Flüchtlingsorganisationen anfordern
3. Bargeld für eine Anzahlung auf das Anwaltshonorar ist mitzunehmen (beim RA er-kundigen, 150 bis mehrere hundert Euro sind üblich)
4. Tipp: Wenn die Gefahr eines Ablehnungsbescheids besteht, rechtzeitig darauf hin-weisen, dass ein entsprechender Betrag angespart wird. Das restliche Anwaltsho-norar kann dann in der Regel in monatlichen Raten von 50 Euro bezahlt werden. Zwar ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) grundsätzlich möglich, er-spart die Anzahlung beim RA aber nicht, da dieser zunächst die gesamte Tätigkeit erbringen muss, bevor das Gericht über die PKH entscheidet.
5. Zum RA mitzunehmen:
Anhörungsprotokoll
Aufenthaltstitel
Ablehnungsbescheid des BAMF
letzter Sozialhilfebescheid
Unterlagen, Dokumente und sonstige Beweismittel zum Fluchtschicksal
Wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird oder bei Vorliegen eines rechtskräftigen III.Ablehnungs-Urteils
Prüfung, ob Asylfolgeantrag oder Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ge-stellt werden können.
Prüfung ob ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen beantragt werden kann (Be-rufsausbildung, Bleiberechtsregelung).
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Falls das möglich ist, sofort Beratung suchen oder RA einschalten (Verfahren ana-log II. Ziffer 1.-5.).
Prüfung, ob Reiseunfähigkeit eine Ausreise oder Abschiebung hindert. (Falls es da-für Anhaltspunkte gibt, Beratung durch Flüchtlingshilfeorganisation, RA und/oder Amt für Migration und Integration). Es könnte sich hier auch um asylrelevante Gründe handeln (s. o. unter „Prüfung Asylfolge- oder Wiederaufgreifensantrag“).
Prüfung, ob andere Gründe die Ausreise aufschieben (z.B. Beendigung des Schul-Halbjahres bei Kindern).
Prüfung durch Flüchtlingsorganisation und/oder Amt für Migration und Integration, ob tatsächliche oder rechtliche Gründe dauerhaft einem Vollzug der Ausreise ent-gegenstehen und deshalb die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglichen.
Anrufung der Härtefall-Kommission prüfen (während der Prüfung durch die Härte-fallkommission erfolgt keine Abschiebung. Allerdings gewährt die Härtefallkommis-sion in der Regel nur ein Bleiberecht bei guten Integrationsfortschritten wie: Deutsch-Kenntnisse, Arbeitsaufnahme, erfolgreicher Schulbesuch der Kinder, be-gonnenen Therapien, Mitwirken in Vereinen, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben).
Kontakt: Härtefallkommission Rheinland Pfalz Geschäftsstelle: Kaiser-Friedrich-Str. 5a 55116 Mainz E-Mail: [email protected] Ansprechpartner: Kai Adam Tel: 06131-16501
Alternativ: Beratung, ob freiwillige Ausreise erfolgen soll oder man es auf eine Ab-schiebung ankommen lässt. Bei Abschiebung erfolgt eine Wiedereinreisesperre, so-dass auf lange Zeit keine legale Einreise (z.B. als Tourist) möglich ist, auch Rück-kehrhilfen gibt es nicht.
Bei Entscheidung zu freiwilliger Ausreise unverzüglich Kontakt mit Amt für Migration und Integration vereinbaren und Ausreisemodalitäten absprechen.
Mit Amt für Migration und Integration abklären, ob und welche Rückkehrhilfen es gibt.
Mit Amt für Migration und Integration und Flüchtlingsberatungsstellen (Caritas, Dia-konie) abklären, ob Betreuung durch humanitäre Organisation im Herkunftsland bei Rückkehr organisierbar ist.
Rechtsanwälte mit Erfahrung im Asyl- und Ausländerrecht
Leider sind im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Zweibrücken keine Rechtsanwälte mit dem Fachgebiet, Tätigkeitsschwerpunkt oder Interessengebiet „Asyl-Ausländer- und Flüchtlingsrecht“ verzeichnet. Es gibt aber gleichwohl sachkundige Rechtsanwälte auf diesem Rechtsgebiet.
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Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Flüchtlingshilfeorganisationen nach geeigneten Rechtsanwälten, mit denen sich die Praxis einer guten Zusammenarbeit bewährt hat. Weitere Rechtsanwälte aus anderen Rechtsgebieten: Info: Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken Tel: 06332-80030
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Hilfen und Unterstützungen im Landkreis Bad Dürkheim für ehrenamtli-che Flüchtlingsbetreuer / innen und Flüchtlinge
In unserem Landkreis finden ehrenamtliche Flüchtlingsbetreuer / innen verschiedene Ein-richtungen, mit deren Hilfe das Leben der Flüchtlinge erleichtert wird und bei denen sie Unterstützung finden: Beratungseinrichtungen: Kreisverwaltung
Psychosoziale Betreuung und Beratung Dorothee Bergner Tel: 06322-9613011
Amt für Migration und Integration Heinz Gmeinwieser Tel: 06322-9613100 Beratung zur freiwilligen Ausreise und deren Förderung Ann-Kathrin Koch (Amt für Migration und Integration) Tel: 06322-9613103 Stiftung des Landkreises Die Stiftung des Landkreises Bad Dürkheim für Kultur, Soziales, Umwelt, Bildung, Unter-richt und Erziehung hat für die ehrenamtlich geleiteten Deutsch-Sprachkurse für Flüchtlin-ge zunächst einmalig einen Betrag von 10.000 € bereitgestellt. Hiervon werden je Teil-nehmer 10 € auf Antrag ausgezahlt. Entsprechende Anträge sind an Frau Thomas, Kreisverwaltung Bad Dürkheim, zu richten (Tel: 06322/961-1004, [email protected]). Dem Antrag sind die Teil-nehmer der Sprachkurse namentlich beizufügen.
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Weitere Ansprechpartner/innen für Flüchtlinge und ehrenamtliche Helferinnen: Name: Jürgen Vogt (57) Ausbildung: Bankkaufmann, später Verbandsarbeit für die Fleischerinnung Referenzen: Engagement im Migrationsbeirat und Arbeitskreis Partnerschaften Haßloch, Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden Jobtitel: Koordination Flüchtlingshilfe im Landkreis Bad Dürkheim (Caritas) Anschrift: Philipp-Fauth-Str.10, EG Kontakt: Mobil: 01520/9381840, [email protected] Ansprechpartner für alle Ehrenamtlichen im Kreis; Koordination der Aktivitäten, Bereitstel-lung von Informationen, Umsetzen von Projekten gemeinsam mit Ehrenamtlichen. Name: Carolin Urich (25) Ausbildung: BSc Psychologie und MSc Humanitarian Action Referenzen: ein Jahr in den USA, Studium in den Niederlanden und Irland, Praktika in Genf und Nigeria Jobtitel: Migrationsberaterin (Caritas) Anschrift: Philipp-Fauth-Str.10, EG Kontakt: [email protected]; Termine nach Vereinbarung. Zuständig für die Flüchtlingshilfe für Asylbewerber ab 18 Jahren und Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer ab 27 Jahren. Kontakt Caritas: [email protected] offene Sprechstunden: Di und Do 9.00 - 11.00 und Mi 14.00 - 16.00 Uhr telefonisch Mo-Fr 9.00 - 15.00 Uhr
Name: Dorothee Bergner (44) Ausbildung: Industriekauffrau, Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialpädagogin Referenzen: Kurzeinsatz in einem Flüchtlingscamp in Kroatien, Englischstudium in Eng-land, zwei Jahre in Thailand, Mitarbeit im Frauen- und Kinderschutzhaus für thailändische Frauen in Deutschland Jobtitel: Sozialarbeit für Asylsuchende Anschrift: Philipp-Fauth-Str.11, Zimmer B 2 Kontakt: Mobil: 0170/5606716, 06322/961-3011, [email protected] Zuständig für Asylbewerber, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, also Asyl-bewerber ohne Aufenthaltstitel oder mit Duldung. Persönliche Betreuung der Asylsuchen-den in ihren Wohnungen, Begleitung von psychisch kranken Asylsuchenden. Name: Kornelia List (50) Ausbildung: Dipl.-Psychologin, MTD Referenzen: Studium in München und Salzburg, 30 Jahre Selbstständigkeit, davon 10 Jahre Erfahrung mit traumatisierten Flüchtlingen aus dem Balkan-Krieg. Jobtitel: Beschäftigungspilotin (CJD) Anschrift: Philipp-Fauth-Str.10, EG Kontakt: Mobil: 0151/15446536, [email protected], Termine in DÜW und vor Ort nach Vereinbarung. Zuständig für die Zuführung von qualifizierten Flüchtlingen zwischen 18 und 54 aus Syrien, Iran, Irak und Eritrea zur Agentur für Arbeit, um eine schnelle Integration in den deutschen Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
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Jugendmigrationsdienst (zuständig für Landkreis Bad Dürkheim)
Für Menschen zwischen 12 und 27 CJD Landauerstraße 42 67433 Neustadt Di und Do 14.00 - 19.00 Uhr sonst AB Tel: 06321-8991-700 Stefan Böttge Elena Kaul Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration Akutsprechstunde
Ernst Bedau (Vorsitzender) Tel: 06326-989270
Anna Breier (stellv. Vorsitzende) Tel: 06322-63868
Lara Jennings (stellv. Vorsitzende) Tel: 06322-7909699 Beiräte für Migration und Integration sowie Ausländerbeauftragte der Stadt Grünstadt (siehe Seite 51, 58) und der Gemeinde Haßloch (siehe Seite 54) Tafeln (siehe Seite 49, 52, 54) Kleiderkammern (siehe Seite 49, 50, 51, 54, 56, 57, 59, 60, 61)
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Flüchtlingshilfeorganisationen im Landkreis Bad Dürkheim
Stand: 18.02.2016
Name Anschrift Telefon E-Mail
Freunde für Flücht-linge VG Deidesheim
Bernhard Bücker Weinstr. 2h 67146 Deidesheim Jacqueline Klein Niederkircherstr. 15 67147 Forst Birgit Groß Ruppertsbergerstr.12 67149 Meckenheim Bernhard Kren Elfmorgenstr.12 67152 Niederkirchen Rosemarie Lesnik St. Martinstr. 31 67152 Ruppertsberg
0172-2667189 06326-980717 06326-965628 06326-7010449 06326-7010043
Bernhard.f.buecker @web.de The.kleins@ t-online.de bigfamilygross @web.de Bernhard.kren @t-online.de Peleprax @t-online.de
LIGA-Leininger Initia-tive gegen Auslän-derfeindlichkeit
Jakobstraße 50 67269 Grünstadt
0157-53111408 [email protected]
AK-Asyl Haßloch Elke Kissel Raiffeisenstr.6 67454 Haßloch
06324-82836 [email protected]
Miteinander in der VG Freinsheim
Silvia Schmitz-Görtler Wenjenstr. 67B 67251 Freinsheim
06353-932068 0176-92341260
[email protected] www.hilfe-freinsheim.de
AK-Asyl Neustadt Iris Schlichthärle Hauberalle 19 67433 Neustadt
06321-83718 [email protected]
AK-Asyl VG Lam-brecht
Stefanie Raben-schlag Am Dicken Stein 67466 Lambrecht
06325-980957 0151-11551124
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 48
Stadt Wachenheim Marie-Theres Hop-pe Am Hauenstein 13 67157 Wachenheim
06322-2714 [email protected]
Prot. Dekanat Bad Dürkheim
Kirchgasse 9 67098 Bad Dürk-heim
06322-2375 [email protected]
VG Wachenheim Koordinator Ehren-amtsagentur Gerhard Dehlfing Römerweg 13 67161 Gönnheim
06322-620495 Gerhard.dehlfing@ acor.de
Stadtmission Grün-stadt
Jochen Bendl Jakobstr. 30 67269 Grünstadt
06359-5605 [email protected]
Jugendhof Haßloch Dr. Hans-Jörg Bert-sch Einrichtungsleiter Lindenstr. 100 67454 Haßloch
06324-931-0 [email protected]
Flüchtlingshilfe Leiningerland „Das Leiningerland macht mit“
www.fluechtlingshilfe-leiningerland.de
Kontaktformular: http://info.fluechtlings-hilfe-leininger-land.de/ueber-uns/kontakt/
Stiftung Willkommen in Deutschland (WID)
Stiftung WID Jakobstr. 50 67269 Grünstadt
Kontaktformular: http://wid-stiftung.de/kontakt/
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Hilfen für Flüchtlinge vor Ort
Stadt Bad Dürkheim
Hauptamtliche Ansprechpartner für Flüchtlinge
Ann-Kathrin Meyer Tel: 06322-935341 [email protected]
Andre Schuff Tel:06322-935340 [email protected]
Cordula Ehlers Tel: 06322-935342 [email protected]
Klaus Freunscht Tel:06322-935250 [email protected]
Sprechzeiten: Montag-Freitag 8.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 8.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr Freitag 8.00 - 12.00 Uhr Hilfe für Flüchtlinge Protestantisches Dekanat Tel: 06322-2375 oder 06322-5051
Erstkontakt für Ehrenamtliche im Mehrgenerationenhaus Jutta Schlotthauer Dresdnerstr. 2 Tel: 06322-9417935 [email protected]
Patenprojekt „Angekommen“ im Mehrgenerationenhaus Kirsten Hinze Tel: 0174-2116102 [email protected]
Frauenhaus Lila Villa Tel: 06322-8588
Lebensmittel Dienstag 14.30 - 16.00 Uhr Bad Dürkheimer Tafel e.V. Freitag 9:90 - 11:00 Uhr Herr Pfleger Gaustr. 60 Tel: 06322-9559462 (z.Z. - Stand März 2016 - keine Annahme neuer Kunden)
Kleidung Protestantische Kirchengemeinde - Haus der Kirche -
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Kleiderzimmer „Flüchtlinge“ Kirchgasse 9 Mittwoch 10.00 - 12.00 Uhr Stephan Krämer Tel: 06322-9495879
Kleiderstube Mi, Do, Fr 10.00 - 16.00 Uhr Philipp-Fauth-Str. 13 Samstag 10.00 - 13.00 Uhr Annahme: Mo 10.00 - 12.00 Uhr Gerda Kohlmüller 06322-5051
Krempelstube (Hausrat, Bücher) gegen geringen Kostenbeitrag Philipp-Fauth-Str. 14 Öffnungszeiten: Freitag 10.00 – 16.00 Uhr Info: Heidrun Heilmann, Erika Senft Samstag 10.00 – 13.00 Uhr Tel: 06322-5051 Warenannahme Sa. 10.00 – 13.00 Uhr und nach Vereinbarung
Fahrradwerkstatt Internationaler Bund e. V. Bad Dürkheim-Ungstein Philipp-Heinrich-Messer-Str. 5 Annahme jederzeit, Ausgabe erster Do. im Monat Charlotte Schawitzke Tel: 06322-6005869
Begegnung Culcha Treff Dienstag und Donnerstag 17.00 - 21.00 Uhr Kirchgasse 14 Diana Hübner-Wendel Tel:06322-793617
Cafeteria im Mehrgenerationenhaus Montag - Freitag 9.00 - 17.00 Uhr Dresdnerstr. 2 (Eingang: Kanalstraße) Info: Jutta Schlotthauer Tel: 06322-9417935
Sprachkurse Gemeindepädagogischer Dienst im Haus der Kirchengemeinde Kirchgasse 9 Stephan Krämer Tel: 06322-9495879
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Stadt Grünstadt
Hauptamtliche Ansprechpartnerinnen für Flüchtlinge
Jutta Tolksdorf Tel: 06359-805312 E-Mail: [email protected]
Sarah Beck Tel:06359-805305 E-Mail: [email protected]
Sprechzeiten: Montag-Freitag 8.30 - 16.00 Uhr Donnerstag 7.00 - 18.00 Uhr Freitag 8.30 - 12.30 Uhr Koordination der Flüchtlingshilfe (Hauptamtliche-Ehrenamtliche) Grünstadt und VG Grünstadt-Land Beigeordneter Bernhard Ellbrück Tel: 06359-805-0 Frau Monika Grundmann (Koordinatorin) Tel: 06359-805-0 Beirat für Migration und Integration Bayram Türkoglu (Vorsitzender) Tel: 06359-81385 Hilfseinrichtungen Flüchtlingshilfe Leiningerland „Das Leiningerland macht mit“ www.fluechtlingshilfe-leiningerland.de LIGA-Leininger Initiative gegen Ausländerfeindlichkeit Kontakt: Tel: 0157-53111408 E-Mail: [email protected] Stadtmission Kontakt: Jochen Bendl Tel: 06359-5605 E-Mail: [email protected] Willkommen in Deutschland (WID), gemeinnützige Stiftung Bereitstellen von Wohnraum, Hilfe bei Spracherwerb und Eingliederung Burkhart Braunbehrens und Ute Kreidler E-Mail: [email protected] www.wid-stiftung.de
Sachspendenkammer der Flüchtlingshilfe Leiningerland (Textilien, Spielzeug, Möbel, u.a.)
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Info: Katja Oberdieck E-Mail: [email protected] Annahme und Abgabe im Lagerraum Carl-Zeiss-Str.4, 67269 Grünstadt Do und Sa 10.00 – 12.00 Uhr Grünstadter Tafel e.V. Lebensmittel (auch Textilien und Hausrat) Mittwoch 11.30 - 13.00 Uhr und Freitag 13.15 - 16.00 Uhr Schillerstraße 8 Kontakt: Tel: 06359-923879 Sozialkaufhaus (Annahme- und Ausgabestelle) Daimlerstraße 1 und 9 in Grünstadt Kontakt: Tel: 06359-84800 oder Tel: 06359-860801
Begegnung Beratung im Café International Das Café International wird von der LIGA organisiert und findet zweimal pro Woche an verschiedenen Orten statt.
Montag von 10.00 - 11.00 Uhr im VIS á VIS, Jakobstr. 50, Grünstadt
Dienstag 18.00 - 20.00 Uhr Haus der Jugend Grünstadt Kreuzerweg 6, Grünstadt Café Begegnung Die Stadtmission Grünstadt bietet das Café Begegnung als Treffpunkt für Flüchtlinge und Helfer an. Mittwoch (außer Sommerferien) 15.30 - 17.00 Uhr Jakobstraße 30, Grünstadt Eingang „Östlicher Graben“ Kontakt: Tel: 06359-5605 E-Mail: [email protected]
Spezielle Ansprechpartner für
Alltag bewältigen Annemarie Hatzenbühler (E-Mail: [email protected]) Werner Becker ([email protected])
Schwerpunkt Sprachkurse Elizabeth Walter-Echols (E-Mail: [email protected])
Schwerpunkt Nachhilfe für Schüler Nicola Bentner (E-Mail: [email protected])
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Schwerpunkt Anerkennung ausländischer Abschlüsse Frau Ilzhöfer (E-Mail: [email protected])
Rechtliche Fragen und Kontaktvermittlung zu Rechtsanwälten Norbert Hentz( E-Mail: [email protected]) Bernd Frietsch (E-Mail: [email protected])
Psycho-soziale Unterstützung, Beratung und Begleitung durch Ehrenamtliche für traumatisierte Flüchtlinge Lokales Team der Flüchtlingshilfe Leiningerland mit psycho-sozialem/therapeutischem Know-how, das Hilfe zur Selbsthilfe, Entlastungsmöglichkeiten und die Möglichkeiten zum Austausch anbietet. Vertrauliche Kontaktaufnahme: E-Mail: [email protected]
Deutschkurse Kostenlose Deutschkurse Kontakt und Info: Elizabeth Walter-Echols (E-Mail: [email protected]) Landesarbeitsgemeinschaft „Anderes Lernen“ (LAG) Koordinator Deutschkurse: Harry Hellfors
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 54
Gemeinde Haßloch
Hauptamtliche Ansprechpartner für Flüchtlinge
Michael Switala Tel: 06324-935221
Elke Vollhardt Tel: 06324-935228
Sprechzeiten: Montag-Mittwoch 8.30 - 12.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 16.00 Uhr Freitag 8.30 - 12.30 Uhr
Hilfe für Flüchtlinge AK-Asyl Haßloch Elke Kissel Tel: 06324-82836 [email protected] Jugendhof Dr. Hans-Jörg Bertsch Tel: 06324-9310 Beirat für Migration und Integration Izet Halavac (Vorsitzender) Tel: 0176-57214343 Beauftragte für Migration und Integration Inci Uzun Tel: 06324-59489 Lebensmittel Mittwoch 9.00 - 11.00 Uhr Neustadter-Haßlocher Tafel e.V. Bahnhofstr. 65 Tel: 0174-4478075 Info: Carmen Dixon
Stiftung Suppe Freitag 12.00 - 14.00 Uhr Diakonissenhaus Langgasse 109 Tel: 06324-9115736 Kleidung Montag 16.00 - 18.00 Uhr Second Hand Shop Mittwoch 15.00 - 18.00 Uhr Schmähgasse 39 Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr Tel: 06324-2060
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 55
Begegnung Cafe Vielfalt 1. Donnerstag im Monat Schillerstr. 12 15.00 -17.00 Uhr Info: Vera Illig Tel: 06324-920836 Deutschkurse (kostenlos) Montag, Dienstag, Donnerstag 10.00 - 11.30 Uhr Diakonissenhaus Mittwoch 14.00 - 15.30 Uhr Langgasse 109 Info: Pfarrer Christoph Stetzer [email protected]
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Verbandsgemeinde Deidesheim
Hauptamtlicher Ansprechpartner für Flüchtlinge
Holger Ganzert Tel: 06326-977120 [email protected]
Sprechzeiten Montag-Freitag 8.00 - 12.00 Uhr Montag-Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr Hilfe für Flüchtlinge Freunde für Flüchtlinge VG Deidesheim
Bernhard Bücker (Deidesheim) [email protected] Tel: 0172-2667189
Jacqueline Klein (Forst) [email protected] Tel: 06326-980717
Birgit Groß (Meckenheim) [email protected] Tel: 06326-965628
Bernhard Kren (Niederkirchen) [email protected] Tel: 06326-701049
Rosemarie Lesnik (Ruppertsberg) [email protected] Tel: 06326-7010043 Kleidung Mittwoch 17.00 - 19.00 Uhr Heumarktstraße (Bernhardushof) 2 Info:Yvonne Moissl Tel: 06326-967775
Sprachunterricht Kostenloser Sprachunterricht durch Freunde für Flüchtlinge
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Verbandsgemeinde Freinsheim
Hauptamtliche Ansprechpartner für Flüchtlinge
Manuela Schmölzer Tel: 06353-9357287 [email protected]
Julia Muth Tel: 06353-9357251 [email protected]
Gabriele Uhl (Wohnungsbeschaffung, Mietverträge) Tel: 06353-9357257 [email protected]
Andreas Imanbaew (Wohnungsbeschaffung, Mietverträge) Tel: 06353-9357227 [email protected]
Sprechzeiten: Montag-Freitag 8.30 - 12.00 Uhr Mittwoch 14.00 - 18.00 Uhr
Hilfe für Flüchtlinge Miteinander in der VG Freinsheim Silvia Schmitz-Görtler Tel: 06353-9322082 Begegnung Miteinander-Treff Freitag 16.00 – 18.00 Uhr Hauptstr. 14 Info: Marie-Luise Wiesenbach Tel: 0176-20424727 Kleiderkammer (privat) Info: Marie-Luise Wiesenbach Deutschkurse kostenlos Info: Silke Stevermuer Tel: 0160-4447161
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Verbandsgemeinde Grünstadt-Land
Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land Sozialamt Hauptamtliche Aansprechpartner für Flüchtlinge
Herr Waßner Tel: 06359-8001141
Frau Metzger Tel: 06359-8001142
Sprechzeiten Montag-Freitag 8.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr Koordination der Flüchtlingshilfe Hauptamtliche-Ehrenamtliche Grünstadt-VG Grünstadt Land
Beigeordneter Herr Jokisch Tel: 06359-80010
Frau Monika Grundmann (Koordinatorin) Tel: 06359-80010
Beauftragter für Migration und Integration
Karl-Heinz Christ Tel: 0162-2948115
Flüchtlingshilfe Leiningerland „Das Leiningerland macht mit“ www.fluechtlingshilfe-leiningerland.de
Regionale Teams der ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe Leiningerland: Team Großkarlbach und Umgebung
Info: Ingrid Walter E-Mail: [email protected] Team Kirchheim- Kleinkarlbach- Battenberg - Neuleiningen
Info: Angela Werner E-Mail: [email protected]
Helmut Mark E-Mail: [email protected] Beachten Sie auch die Angebote und Informationen der Stadt Grünstadt (s. Seite 51- 53). Diese gelten auch für die VG Grünstadt-Land und die VG Hettenleidelheim.
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Verbandsgemeinde Hettenleidelheim
Hauptamtliche Ansprechpartnerin für Flüchtlinge
Frau Gabriel Tel: 06351-405123 [email protected]
Sprechzeiten Montag-Freitag 8.30 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr Hilfe für Migranten Verein „Helfende Hände“ Herr Kraus Tel: 06351-7213
Pfarrer Hauth Tel: 06351-8419 Lebensmittel Diakonieladen Hauptstr.86 Eisenberg Tel: 06351-43068 Sprachkurse kostenlos Dienstag und Donnerstag 10.00 - 11.30 Uhr Gebäude der VHS Kleidung Beschaffung nach Bedarf Josef Karl Tel: 06356-8601 Beachten Sie auch die Angebote und Informationen der Stadt Grünstadt (s. Seite 51- 53). Diese gelten auch für die VG Grünstadt-Land und die VG Hettenleidelheim.
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Verbandsgemeinde Lambrecht
Hauptamtliche Ansprechpartnerinnen für Flüchtlinge
Frau Jung Tel: 06325-181144
Frau Lutz Tel: 06325-181144
Sprechzeiten Montag-Freitag 8.30 - 12.00 Uhr Montag 13.30 - 18.00 Uhr Donnerstag 13.30 - 16.00 Uhr Hilfe Asylverein AK-Asyl VG Lambrecht Stefanie Rabenschlag Tel: 06325-980957 Kleidung Gartenstr. 36 Donnerstag 18.00 – 20.00 Uhr Tel: 0160-96709402 Deutschkurs (kostenlos) Info: Stefanie Rabenschlag
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Verbandsgemeinde Wachenheim
Hauptamtliche Ansprechpartner für Flüchtlinge
Linda Berg Tel: 06322-9580200 [email protected]
Ellen Zimmermann Tel: 06322-9580210 [email protected]
Bahri Özkaya Tel: 06322-9580203 [email protected]
Jutta Jakobi (Mietverträge) Tel: 06322-9580304 [email protected]
Sprechzeiten Montag-Freitag 8.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr Hilfe Asylverein AK-Asyl Wachenheim Marie-Theres Hoppe (Stadt Wachenheim) Tel: 06322-2714
Miriam Eckes (Stadt Wachenheim) Tel: 06322-9559228
Heike Ditrich (Gönnheim) Tel: 06322-65371
Wolfgang Bülow (Ellerstadt) Tel: 06237-2792
Koordinator Ehrenamtsagentur (VG Wachenheim) Gerhard Dehlfing Tel: 06322-620495 Kleidung Kleiderkammer Nach Vereinbarung Weinstr. 48 Tel: 06322-5050 Begegnung Interkultureller Stammtisch Kath. Pfarrheim Fritz-Wendel-Str. 1 Wachenheim Montag 19.00 Uhr Kontakt: [email protected] Internet im Jungendtreff Deutschkurse Montag-Donnerstag 10.00 - 12.00 Uhr Info: Miriam Eckes
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Regionale Beratungen
CARITAS-Verband Bistum Speyer Tel: 06232-209150 Bernward Hellmanns (Referent für Migration und Integration) Tel: 06232-209141 Wolfgang Grill (Referent für soziale Sicherung) Rückkehrberatung Caritas Ludwigshafen Tel: 0621-598020 AK-Asyl Pfalz Diakonisches Werk E-Mail: [email protected] Karmeliterstr. 20 Doris Stritzinger Tel: 06232-664161 Mo-Do 8.00 - 12.30 Uhr AK-Asyl Rheinland-Pfalz Kurhausstraße 8 55543 Bad Kreuznach Bernd Drüke und Nina Gartenbach Mo-Fr 8.00 - 16.00 Uhr Tel: 0671-845915-2 E-Mail: [email protected]
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Überregionale Beratung und Hilfen
pro asyl Moselstr.4 60329 Frankfurt/Main Beratungs-Hotline: 069-24231420 Mo-Fr. 10.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr Webseite MIFKJF (Ministerium für Integration, Familien, Kinder, Jugend und Frauen)-FAQs: http://mifkjf.rip.de/fileadmin/mifkif/Integration/FAQs_Fluechtlinge.pdf Spezielle Informationen zu Flüchtlingskindern auf dem KITA-Server www.asyl.net Webseite des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Mit Links u.a. zu folgenden Themen: Asyl- und Flüchtlingsschutz - Unbegleitete Minderjährige - Flüchtlingsschutz - Europäischer Kontext - Asylrecht Aufnahmeverfahren Syrien - Subsidiärer Schutz - Abschiebungsverbote - Asylverfahren www.bamf.de Koordinierungsstelle Sprach- und Orientierungskurse für Flüchtlinge www.koordinierungsstelle.com Rheinland-Pfälzische Koordinierungsstelle „Ehrenamtliche Tätigkeit im Flüchtlingsbe-reich“ www.aktiv-fuer-fluechtlinge-rip.de UNHCR Die UNHCR-Aktivitäten in Deutschland beschäftigen sich mit Fragen des Rechtsschutzes für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge. www.unhcr.de DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) Glossar „Arbeiten in Deutschland“-Grundbegriffe und wichtige Punkte in Deutsch, Arabisch und Englisch. http://nrw.dgb.de/themen/++co++06b614de-82d7-11e5-a498-52540023ef1a Willkommen in Deutschland-Wegweisung für Muslimische Migranten zu einem ge-lingenden Miteinander in Deutschland
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Link zur deutschen Ausgabe: http://www.islam-muenchen.de/wp-content/uploads/2015/12/03-Willkommen-in-Deutschland.pdf Link zur englischen Ausgabe: http:://www.islam-muenchen.de/wp-content/uploads/2015/12/03-Willkommen-in-Deutschland-English.pdf Link zur arabischen Ausgabe:http://www.islam-muenchen.de/wp-content/uploads/2015/12/03-Willkommen-in-Deutschland-Arabisch.pdf Refugee.Guide Nützliche Tipps und Informationen für das Leben in Deutschland Sprachen: deutsch, englisch, französisch, arabisch, pashto, dari, urdu, tigrinya, türkisch, russisch, serbisch, albanisch und mazedonisch. www.refugeeguide.de BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) App für Flüchtlinge „Ankommen“ Antwort auf wichtige Fragen zur Erstorientierung (Asylverfahren, Schule, Arbeitserlaubnis, Krankheit). Zugleich multimedialer Sprachkurs. Sprachen: Arabisch, Englisch, Farsi, Französisch und Deutsch. www.ankommenapp.de Paritätischer Gesamtverband • „First Comunication Helper For Refugees“ Auf zwei DIN A4-Seiten die wichtigsten Bilder einer einfachen Kommunikation per Fingerzeig. www.fluechtlingshilfe.de
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Glossar
Abschiebehaft Zur Vorbereitung der Abschiebung. Strenge Voraussetzungen, kann nur von Richter (in Ausnahmefällen von der Ausländerbe-hörde-Eilzuständigkeit-) verhängt werden, keine Inhaftierung in Strafvollzugsanstalt erlaubt.
Abschiebehindernis, zielstaatsbezogen
Liegen vor, wenn durch die Rückkehr in den Zielstaat (Herkunfts-land) Menschenrechte nach der GFK oder das Rechte auf Schutz der Menschenwürde oder das Recht auf Leben verletzt würden. (Gefahr von Folter, Todesstrafe, grausame oder unmenschliche Behandlung, auch durch fehlende Möglichkeiten der medizini-schen Versorgung, Bedrohung für Leib und Leben durch kriegeri-sche Auseinandersetzung oder öffentliche Stellen oder Privatper-sonen. Restriktive Anwendung!
Abschiebehindernis, inlandsbezogen
Auch Vollstreckungshindernisse genannt. Tatsächliche (TAH) und rechtliche (RAH) Abschiebehindernisse aus Umständen in Deutschland. Beispiele für tatsächliche AH: fehlende Reisedoku-mente, Aufnahmeweigerung des Heimatstaates, Transportunfähig-keit, Suizidgefährdung. Beispiele für RAH: Schutz von Ehe und Familie, Schutz des Kindeswohls, UN-Kinderkonvention, Haager Minderjährigen Schutzabkommen, Recht auf Privatleben gem. Art.8 EMRK
Abschiebung Zwangsweiser Vollzug der Ausreisepflicht, gegebenenfalls nach Abschiebehaft
Analogleistungen Die Geldleistungen nach AsylbLG sind etwas geringer, als die So-zialhilfesätze. Nach z.Z. 15 Monaten Aufenthalt (ab Datum der BÜMA) erhalten Flüchtlinge gleich hohe Leistungen.
Arbeitsagentur Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten: Seite 34
Arbeitserlaubnis Erforderliche Arbeitserlaubnisse werden von der Ausländerbe-hörde erteilt. Zu den Voraussetzungen und Ausnahmen siehe Sei-te 32 ff.
Arbeitsmarktprüfung Agentur für Arbeit prüft u.a., ob die gesetzlichen Standards (z.B. Mindestlohn) eingehalten werden.
Arbeitsverbot § 6 Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV): Grundsätzlich darf in den ersten 3 Monaten nach Registrierung (BÜMA) nicht gearbeitet werden. Die anderen Fälle sind im Gesetz nachzulesen. Wichtig: Abgelehnte Asylbewerber aus den Balkanstaaten, die nicht freiwil-lig ausreisen (auf Modalitäten achten!), erhalten 5 Jahre lang kein Visum zur Arbeitsaufnahme in Deutschland.
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 66
Asylantrag § 13 AsylG: Ein Asylantrag liegt vor, wenn ein Ausländer schriftlich, mündlich oder auf andere Weise den Willen äußert, in Deutsch-land Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz vor Ab-schiebung oder Rückführung in einen anderen Staat zu suchen, in dem ihm die in §60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren dro-hen. Entgegen dem Wortlaut bedarf es zur Einleitung eines förmli-chen Asylverfahrens noch eines persönlichen Antrages in einer Dienststelle des BAMF.
Asylbewerber Flüchtling, der um politisches Asyl nachsucht. Umgangssprachlich Bezeichnung für alle Flüchtlinge
Asylbewerberleis-tungsgesetz (AsylbLG)
Regelt im Wesentlichen die Leistungen, die Flüchtlingen während des Asylverfahrens und nach Ablehnung erhalten.
Asylfolgeantrag Das Gesetz unterscheidet den Folgeantrag (§ 71 AsylG) und den Zweitantrag (§ 71a AsylG). Voraussetzung ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Flüchtlings aufgrund neuer Tatsachen, Beweismittel oder Wiederaufnahmegründen. Es gilt eine Drei-Monatsfrist innerhalb derer die neuen Gründe vorzubrin-gen sind.
Aufenthaltserlaubnis Befristeter Aufenthaltstitel zu den im AufenthG genannten Aufent-haltszwecken
Aufenthaltsgestattung Kein Aufenthaltstitel, sondern Bescheinigung über die Gestat-tung des Aufenthaltes zur Durchführung eines Asylverfah-rens, wenn der Ausländer um Asyl nachsucht. (§ 55 AsylG) Erlischt mit bestandskräftigem Verfahrensabschluss
Aufenthaltsrecht für gut integrierte Ju-gendliche und Heran-wachsende
§ 25a AufenthG: Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Jugendliche und Erwachsene nach längerem erlaubten oder geduldeten Auf-enthalt. In der Regel muss Lebensunterhaltssicherung (LUS) ge-geben sein, nicht jedoch für Jugendliche in Ausbildung.
Ausländerbehörde Korrekte Bezeichnung: Amt für Migration und Integration
Auszug aus Unter-kunft/Umzug
Wer darauf angewiesen ist, dass die Miete übernommen wird, muss umfangreiche Formalitäten beachten. Siehe S. 36
Behandlungsschein Vom Sozialamt ausgestellte Berechtigung, eine medizinische Be-handlung in Anspruch nehmen zu können. Handhabung in der Praxis in den Sozialämtern unterschiedlich. Siehe S. 27
BÜMA Registrierungsbescheinigung bis zur Asylantragstellung
Bundesamt für Migra-tion und Flüchtlinge (BAMF)
BAMF hat verschiedene Aufgaben, unter anderem: Anerkennung oder Ablehnung von Anträgen auf Asyl, Feststellung der Flücht-lingseigenschaft und/oder zielstaatsbezogener Abschiebehin-dernisse. Weiterhin Entwicklung, Durchführung und Kontrolle der Integrationskurse. Das BAMF unterhält Außenstellen in den einzelnen Bundeslän-dern.
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 67
Dublin III Abkommen zwischen den EU-Staaten, wonach ein Flüchtling in dem Land der EU einen Asylantrag stellen muss und damit dieser Staat für das Asylverfahren zuständig ist, in dem der Flüchtling zu-erst einreist. Dieses Abkommen wird faktisch zurzeit nicht einge-halten.
Duldung Kein Aufenthaltstitel, Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-schiebung bei bestehen bleibender Ausreisepflicht
Erstaufnahmeein-richtung
Nach dem bundesweiten Verteilungssystem EASY (Erstverteilung von Asylbewerbern)zuständige Stelle zur Stellung des Asylantrags
Familiennachzug § 27 ff AufenthG: Nur Kernfamilie (Frau, Mann, minderjährige Kin-der). Weitere Familienangehörige nur zur Vermeidung außerge-wöhnlicher Härten).
Fiktionsbescheini-gung
§ 81 AufenthG: Bescheinigung über die Wirkung eines Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Genfer Flüchtlings-konvention (GFK)
UN-Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. In Deutschland gültig. Regelt, wer Flüchtling ist, welche Rechte, Schutz und Hilfe ihm zu gewähren ist. Einen Individualanspruch auf Aufnahme als Flüchtling gewährt die GFK nicht, wohl aber ei-nen Anspruch auf Schutz vor Abschiebung bei Verfolgung im Her-kunftsland.
Gesundheitskarte Gesundheitskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhält der noch nicht anerkannte oder abgelehnte Flüchtling nach 15 Mona-ten Aufenthalt und hat dann dieselben Rechte wie ein gesetzlich Versicherter. Nach Anerkennung bekommt er eine neue Gesund-heitskarte, da jetzt für die Gesundheitskosten ein anderer Kosten-träger aufkommt.
Härtefallkommission Entscheidet über ein humanitäres Bleiberecht nach § 23 a Auf-enthG. Entscheidend ist vor allem, ob wegen langjähriger gelunge-ner Integration der Verzicht auf die Beendigung des Aufenthaltes und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis humanitär geboten ist.
Inländische Fluchtal-ternative
Ein Flüchtling kann keinen Schutz vor politischer Verfolgung be-kommen, wenn ihm eine Fluchtalternative in seinem Heimatstaat zur Verfügung steht.
Integrationskurs Sprachkurs und Orientierungskurs zu Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands (Seite 36, 39 – 40)
Jobcenter Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten: Seite 34
Kinderrechtskonven-tion
In Deutschland gültig. Stellt klar, dass alle Menschenrechte und soziale Grundstandards auch Minderjährigen zustehen und bei allem Verwaltungshandeln oberste Priorität haben
Königssteiner Schlüs-sel
Nach Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Bundesländer wird jährlich die Aufnahmequote für Flüchtlinge ermittelt.
Konto für Flüchtlinge Zu den Identitätspapieren siehe Seite 30
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Mehrbedarf In besonderen Lebenslagen können zusätzliche Leistungen bean-tragt werden, z.B. bei Schwangerschaft, Baby-Erstausstattung, Verpflegung in Schule und KITA (abzüglich Eigenanteil), Klassen-ausflüge und -fahrten, Pauschale von 100 Euro bei Schulbesuch, vgl. auch Seite 26, 76 - 87
Meldebescheinigung Erhältlich bei Kommune, braucht anerkannter Flüchtling für Mel-dung beim Jobcenter, mit Foto-Dokument zur Eröffnung eines Bankkontos
Mitwirkungspflichten Nach § 82 AufenthG hat ein Flüchtling verschiedene Mitwirkungs-pflichten (z.B. Beschaffung von persönlichen Dokumenten). Bei Verstoß können Sanktionen verhängt werden, z. B. Leistungskür-zung, was aber wegen des Schutzes des Existenzminimums um-stritten ist.
Niederlassungser-laubnis
Unbefristetes Aufenthaltsrecht. Voraussetzung ist neben einer ge-wissen erlaubten Aufenthaltsdauer die Sicherung des Lebensun-terhaltes.
Rechtsanwälte Nicht jeder RA verfügt über die notwendigen Spezialkenntnisse im Ausländerrecht. Nachfrage bei Asylvereinen ratsam.
Rechtsmittel Rechtsmittel sind: Klage gegen ungünstigen Bescheid des BAMF, Berufung gegen Urteile der Verwaltungsgerichte, Nichtzulassungs-beschwerde, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsbescheide. Einlegung schriftlich oder per gezeichnetem Fax (mit schriftlicher Nachho-lung), nicht per Mail
Rechtsmittelbeleh-rung
Findet sich am Ende jeder anfechtbaren Entscheidung
Rechtsmittelfristen Fristen, innerhalb derer Rechtsmittel eingelegt werden müssen, d.h. die Rechtsmittelschrift muss innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz gem. Rechtsmittelbelehrung eingegangen sein. Rechtsmittelfrist beginnt ab Zustellung (nicht Absendung) zu laufen. Berechnung: §§ 186ff BGB
Residenzpflicht §§ 56 ff AsylG: Räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf Aufnah-meeinrichtung, später Bezirk der Ausländerbehörde oder Bundes-land. Erlischt nach 3 Monaten, Ausnahmen möglich. In RLP ist die Residenzpflicht z. Z. aufgehoben.
Sichere Drittstaaten Mitgliedsstaaten der EU oder andere Staaten, in denen die Einhal-tung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Men-schenrechtskonvention sicher gestellt ist. Sichere Drittstaaten wer-den durch ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesra-tes bedarf, bestimmt. (§ 26a AsylG)
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 69
Sichere Herkunfts-staaten
Staaten, in denen weder politische Verfolgung noch unmenschli-che oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird -vom Ausländer zu widerlegen- vermutet, dass ein aus ei-nem sicheren Herkunftsstaat kommender Ausländer dort nicht ver-folgt wird. Sichere Herkunftsländer werden durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt.
Sozialamt Bezeichnung für Verwaltungsstelle, die für Leistungen nach dem AsylbLG zuständig ist.
Sprachmittler Laien-Dolmetscher ohne Diplom, die ehrenamtlich tätig werden
Subsidiärer Schutz Flüchtling erhält subsidiären Schutz, wenn im Herkunftsland Ver-hängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder un-menschliche Behandlung oder ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht
Teilhabepaket Bis zu 10 Euro monatlich zur Teilhabe am sozialen oder kulturellen Leben (z.B. für Vereinsbeiträge)
Unbegleitete Minder-jährige (UBM)
Werden in die Obhut des Jugendamtes und Vormundschaft ge-nommen
Vollstreckungshinder-nisse
Anderer Begriff für inlandsbezogene Abschiebehindernisse
Vorrangprüfung Agentur für Arbeit prüft, ob ein EU-Bürger vorrangig für den Ar-beitsplatz in Betracht kommt, dann wird dem Flüchtling keine Ar-beitserlaubnis erteilt. Nähere Einzelheiten siehe Seite 32
Wohnberechtigungs-schein
Erhältlich bei der Kommune für Bezieher von Leistungen nach AsylbLG, Sozialhilfe oder ALG II. Erforderlich für die Anmietung einer Sozialwohnung.
Wohnsitzauflage Personen im Asylverfahren dürfen ihren Wohnsitz nicht frei wäh-len.
Zurückweisung im Grenzbereich
§ 18 Abs. 2 AsylG: Ein Flüchtling kann u.a. an der Grenze zurück-gewiesen werden und hat dann kein Recht, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen, wenn er aus einem sicheren Drittstaat ein-reist (§ 26a AsylG) oder Anhaltspunkte vorliegen, oder ein anderer EU-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Dublin III).
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 70
ANLAGE 1
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 71
ANLAGE 2
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 72
ANLAGE 3
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 73
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 74
ANLAGE 4
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 75
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
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Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 76
ANLAGE 5
Leistungen für Bildung und Teilhabe - eine neue Sozialleistung Allgemeine Information für Eltern, Umgangsberechtigte, Kindergeldberechtigte und sonstige Sorgeberechtigte
Zum 01.01.2011 wurden die „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ von der Bundesregierung speziell für Kinder, Jugend-liche und junge Erwachsene aus Familien, mit geringem Einkommen eingeführt.
Entscheidend für diesen zusätzlichen Anspruch ist, dass das jeweilige Kind als „Hauptleistung“
Arbeitslosengeld II / Sozialgeld oder
Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung wegen Erwerbsminderung oder
Wohngeld
Kinderzuschlag oder
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
Was sind die einzelnen Leistungen zur Bildung und Teilhabe?
Persönlicher Schulbedarf
Nur für Schülerinnen und Schüler.
Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemeinbildende oder berufsbil-dende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Dient der Anschaffung von Ranzen, Turnzeug, Füller etc.
Wird stichtagsbezogen zum 01.08. (70 Euro) und zum 01.02 (30 Euro) gezahlt.
Muss für Bezieher von Wohngeld / Kinderzuschlag extra beantragt werden, wird bei den übrigen „Hauptleistun-gen“ automatisch (ohne Antrag) ausgezahlt; Wichtig für Schulanfänger/innen: auch die automatische Aus-zahlung kann nur erfolgen, wenn die Einschulung z.B. mittels Schulbescheinigung angezeigt wurde.
Eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten
Für Schülerinnen / Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (z.B. Kindergarten, Kindertagesstät-te, Krippe) besuchen.
Dient der Übernahme der für die Fahrt /den Ausflug in Rechnung gestellten Kosten ohne Taschengeld und oh-ne Ausrüstungsgegenstände.
Muss immer extra beantragt werden, sobald die Einrichtung die Kosten fordert.
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig direkt auf das von der Einrichtung angegebene Konto.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Für Schülerinnen / Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (z.B. Kindergarten, Kindertagesstät-te, Krippe, Hort) besuchen und
das Angebot einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung besteht und
die regelmäßige Teilnahme an diesem Angebot erfolgt.
Dient der Übernahme der –ansonsten selbst zu tragenden- Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpfle-gung, soweit diese über dem auch weiterhin selbst zu tragenden Eigenanteil von 1 € je Verpflegungstag liegen.
Muss immer bis zum 31.07. für das kommende Schul- oder Kindertagesstättenjahr neu beantragt werden, bzw. bei späterem Beginn der „Hauptleistung“ zu diesem Zeitpunkt.
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig direkt an den Träger der Einrichtung.
Lernförderung
Nur für Schülerinnen und Schüler.
Dient der Erreichung des nach schulrechtlichen Bestimmungen vorgegebenen Lernzieles, bzw. der Gegensteu-erung, wenn die Versetzung gefährdet ist. Sie muss
ergänzend zu schulischen Förderangeboten erforderlich und
geeignet sowie auf das jeweilige Lernziel in Kooperation mit der Schule abgestimmt sein und
die aktive Mitarbeit der Schülerin / des Schülers muss gewährleistet sein.
Muss immer extra beantragt werden.
Kosten können nur im angemessenen Rahmen übernommen werden. Es ist daher vor Beginn der Lernförde-rung mit der zuständigen Stelle eine konkrete Absprache erforderlich.
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig direkt an den Anbieter der Lernförderung.
Schülerbeförderung
Nur für Schülerinnen und Schüler.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 77
Dient der Übernahme der –ansonsten selbst zu tragenden- Kosten für die Schülerbeförderung, soweit diese über dem auch weiterhin selbst zu tragenden Eigenanteil liegen.
Betrifft lediglich den Weg vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Die rheinland-pfälzische Landesverordnung zum Schulgesetz und die dazugehörige Satzung des Landkreises Bad Dürkheim regeln vorrangig in Anspruch zu nehmende und zudem wei-terreichende Ansprüche. Danach sind
nur für Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen überhaupt Eigenanteile zu entrichten.
Die Befreiung von diesen Eigenanteile ist nach schulrechtlichen Regelungen einschließlich Klas-se 10 an Einkommensgrenzen gekoppelt, die für die Betroffenen wesentlich vorteilhafter sind.
Ab Jahrgangsstufe 11 ist eine Befreiung von den Eigenanteilen nur beim Bezug von Arbeitslosen-geld II / Sozialgeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt möglich.
Diese schulrechtlichen Ansprüche sind auf jeden Fall vorrangig gegenüber den Leistungen der Bildung und Teilhabe. Wurde die Befreiung vom Eigenanteil abgelehnt und hat sich seither die Einkommenssituation der Haushaltsgemeinschaft verschlechtert, wenden Sie sich bitte zu-nächst erneut an das für die Schule Ihres Kindes zuständige Schulamt.
Die Übernahme von Kosten für Schülerbeförderung im Rahmen der Bildung und Teilhabe ist für den Landkreis Bad Dürkheim derzeit nur denkbar für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 11 im Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag. Allerdings wird auch hier ein Eigenanteil zu leisten sein.
Die Leistung muss immer extra beantragt werden.
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig direkt an den Anbieter.
Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für Kinder und Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind.
Dient der Ermöglichung der Teilnahme an Vereins- Kultur- und Ferienangeboten zur Förderung sozialer Kontakte und gemeinschaftlicher Aktivitäten. Ausgeschlossen sind daher Einzelaktivitäten wie der Besuch eines Freizeitparks oder ein Kinobesuch.
Der monatliche Leistungsumfang beträgt maximal 10 €.
Muss immer extra beantragt werden.
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig direkt an den Anbieter; in Ausnahmefällen ist eine Auszahlung an den Be-rechtigten selbst nach Vorlage entsprechender Zahlungsbelege möglich.
Zuständige Stelle für die Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe
Beachte: Die Antragstellung ist immer für jede Person einzeln erforderlich und abhängig vom Wohnort, nicht vom Ort der Schule oder Kindertageseinrichtung.
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ANLAGE 6
Kreisverwaltung, Abt.3, Bad Dürkheim
Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG Wichtige Hinweise: Leistungen werden frühestens ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird. Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind. Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kinderta-geseinrichtung bzw. allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird.
Bitte geben Sie an, für welches Kind, welchen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen die Leistungen beantragt werden. Mit dem Antrag können mehrere Leistungen beansprucht werden. Bitte beachten Sie: Für jedes Kind oder Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist ein eigener Antrag zu stellen. Ausflüge der Schule / Kindertageseinrichtung
Zu den Kosten gehören nicht das Taschengeld oder die Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden (z. B. Sportschu-he, Badezeug). Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung der Schule / Kindertageseinrichtung (siehe Formblatt) vorzulegen. Ergänzende angemessene Lernförderung
Ohne Bestätigung (siehe Formblatt) der Schule (Lehrer / Lehrerin), welcher Lernförderbedarf zur Erreichung des Klas-senziels besteht, kann über den Antrag nicht positiv entschieden werden. Ist mit dem Leistungsanbieter nichts anderes vereinbart, wird die Leistung direkt an den Anbieter erbracht. Gemeinsames Mittagessen in der Schule / Kindertageseinrichtung
Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung (siehe Formblatt) der Schule / Kindertageseinrichtung vorzulegen, aus der +u. a. hervorgeht, dass das Kind regelmäßig am gemeinschaftlichen Mittagessen teilnimmt. Bitte beachten Sie: Pro Tag der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen ist ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro selbst zu erbringen (Kosten der Haushaltsersparnis). Teilhabe am sozialen Leben
Mit dieser Leistung soll Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstruk- turen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Die Leistung kann nach Wunsch eingesetzt werden für:
Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein),
Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht),
Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche)
die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit). Wichtig:
Ohne Vorlage einer Bescheinigung (siehe ausgehändigtes Formblatt) kann der Antrag nicht bearbeitet werden. Die Leistung wird grundsätzlich direkt an die Schule, Kindertageseinrichtung, Anbieter etc. ausgezahlt.
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ANLAGE 7
Kreisverwaltung Bad Dürkheim Philipp-Fauth-Straße 11 67098 Bad Dürkheim Tel.: 06322-961-0
Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung
Schülerin/Schüler:
_____________________________ Name, Vorname
___________________ Geburtsdatum
________________________ Kundennummer/BG-Nr.
Ich bin damit einverstanden, dass die für die Leistungserbringung zuständige Stelle (Jobcen-ter, Landkreis oder kreisfreie Stadt) die erforderlichen persönlichen Daten erhebt, verarbeitet, speichert und an die zuständigen Stellen übermittelt. Gleichzeitig entbinde ich die Lehrkraft von der Schweigepflicht. Die Zustimmung erfolgt freiwillig; ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Ich bestätige gleichzeitig, dass keine Leistungen nach § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) beantragt wurden.
Sofern Lernförderung wegen Fehlzeiten im Unterricht von sechs Wochen oder länger auf-grund eines Unfalles oder einer längeren Krankheit beantragt wird, füge ich zur Bestätigung ein ärztliches Attest bei.
____________________ Ort/Datum
____________________________ Unterschrift Antragstellerin/ Antragsteller
_____________________ Unterschrift Erziehungsberechtige/ Erziehungsberechtigter
Von der Schule auszufüllen
Zutreffendes bitte ankreuzen:
Für die oben genannte Schülerin bzw. den oben genannten Schüler wird Lernförderung beantragt.
Für das Fach:___________________________________ in der Klassenstufe________________
Empfohlener Umfang der Förderung (in der Regel maximal 35 Zeitstunden pro Schuljahr):
15 Stunden 25 Stunden 35 Stunden Sonstiges:__________
Bei Folgeanträgen weitere 10 Stunden 20 Stunden Sonstiges:__________
Für das Fach:___________________________________ in der Klassenstufe________________
Empfohlener Umfang der Förderung (in der Regel maximal 35 Zeitstunden pro Schuljahr):
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15 Stunden 25 Stunden 35 Stunden Sonstiges:__________
Bei Folgeanträgen weitere 10 Stunden 20 Stunden Sonstiges:__________
Die ergänzende angemessene Lernförderung ist geeignet und zusätzlich zu schulischen Maßnahmen erforderlich, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
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Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Leistungen für Bildung und Teilhabe Bestätigung des Anbieters bei Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben
Von der Antragstellerin / vom Antragsteller auszufüllen:
Name, Vorname (des Kindes) Geburtsdatum Fallnummer
Wohnort
Ich werde die Bestätigung des Veranstalters / Anbieters unverzüglich vorlegen.
Für eventuelle Rückfragen bin ich damit einverstanden, dass die Kreisverwaltung die erforderlichen zusätzlichen Informationen selbst beim Veranstalter / Anbieter einholt. Hierzu entbinde ich diesen von seiner Schweigepflicht. Art der Aktivität:
Vereinsmitgliedschaft, Theaterworkshop, Freizeit, etc.
Anbieter:
(Ort, Datum) (Unterschrift, bei Minderjährigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters)
Vom Anbieter auszufüllen: Bei der o.g. Aktivität handelt es sich um
eine einmalige Veranstaltung in der Zeit vom bis ein(e) regelmäßig wiederkehrend(e) Veranstaltung / Angebot
Die voraussichtlichen –gegebenenfalls anteiligen- Kosten für die obige Person betragen
einmalig monatlich vierteljährlich jährlich €. Fällig jeweils am
Sofern die Kreisverwaltung für o.g. Person Leistungen erbringt, sind diese wie folgt zu überweisen:
Empfänger
Kontonummer, Bankleitzahl, Bank
Verwendungszweck
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Ansprechpartner für Rückfragen:
Name Telefonnummer
Ort, Datum Stempel der Einrichtung Unterschrift
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ANLAGE 8
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 2 AsylbLG bzw. § 3 Abs.3 AsylbLG i.V. mit § 34 SGB XII
Tag der Antragsstellung Kreisverwaltung Bad Dürkheim Eingangsstempel
______________________________________________ ____________________________________________________ Fall-Nr. Hilfe z. Lebensunterhalt / Grundsicherung Familienname, Vorname der Antragstellerin/ des Antragstellers
A. Persönliche Daten des Kindes/ des Jugendlichen, für den Leistungen beantragt werden ____________________________ ______________________ ____________________ Name Vorname Geburtsdatum
___________________________________________________________________________________________ Wohnort Tel. Nr.
Die vorgenannte Person besucht eine allgemein-/ berufsbildende Schule eine Kindertageseinrichtung ____________________________________ ________________________________________ Name der Schule/ Einrichtung Anschrift der Schule/ Einrichtung
Bei Schulbesuch: Klassenstufe im aktuellen Schuljahr: _______________________________________ Es werden folgende Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II beantragt:
für eintägige Ausflüge der Schule/ Kindertageseinrichtung Bitte das beigefügte Formblatt von der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung bestätigen lassen und dem Antrag
beifügen.
für mehrtägige Klassenfahrten Bitte das beigefügte Formblatt von der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung bestätigen lassen und dem Antrag
beifügen.
für Lernförderung Bitte das beigefügte Formblatt von der Schule bestätigen lassen und dem Antrag beifügen.
für Schülerbeförderung Bitte machen Sie ergänzende Angaben unter B und senden reichen Sie das beigefügte Formblatt um Ihre Angaben vervollständigt mit dem Antrag ein.
für gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung Bitte machen Sie ergänzende Angaben unter C und lassen Sie das beigefügte Formblatt von der Schule bzw. der Kindertages-einrichtung bestätigen und fügen es dem Antrag bei.
beifügen.
zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten, o.ä.) Bitte das beigefügte Formblatt vom Anbieter / Veranstalter bestätigen lassen und dem Antrag beifügen. für persönlichen Schulbedarf
Bitte Bescheinigung der Schule vorlegen, aus der auch die Klassenstufe ersichtlich ist.
B. Ergänzende Angaben zur Schülerbeförderung Für die unter A. genannte Person entstehen Kosten für den Schulweg in Höhe von ______ Euro
monatlich. Für die unter A. genannte Person wird ein Zuschuss von Dritten (z.B. vom Kreis oder Land) zu den
Beförderungskosten in Höhe von ______Euro monatlich gewährt. Fügen Sie bitte jeweils entsprechende Nachweise bei (z.B. Bescheid/ Rechnung/Quittung).
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C. Ergänzende Angaben zum Mittagessen in der Schule/ Kindertageseinrichtung
Die unter A. genannte Person nimmt regelmäßig in der Schule am gemeinschaftlichen Mittagsessen teil.
Die unter A. genannte Person besucht im Zeitraum von ______________ bis __________eine Kindertageseinrichtung und nimmt im Monat durchschnittlich an ______Tagen am gemeinschaftlichen Mittagessen teil.
Ich versichere, dass die Angaben zutreffend sind. __________ ___________________________________ __________ _________________________________ Ort/ Datum Unterschrift Antragsstellerin/ Antragssteller Ort/ Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des/ der Leistungsberechtigten
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ANLAGE 9
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bestätigung des Trägers der Schule / Kindertagesstätte des Horts wegen gemeinschaftli-cher Mittagsverpflegung
Von der Antragstellerin / vom Antragsteller auszufüllen:
Name, Vorname (des Kindes) Geburtsdatum Fallnummer
Wohnort
Ich bin damit einverstanden, dass die Kreisverwaltung die erforderlichen Informationen selbst bei der Schule / der Kindertagesstätte bzw. dem jeweiligen Träger einholt und die zur Zahlung relevanten Daten dorthin weiterleitet. Hierzu entbinde ich diese Stellen von ihrer Schweigepflicht.
(Ort, Datum) (Unterschrift, bei Minderjährigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters)
Vom Träger der Schule / Kindertagesstätte/ des Horts auszufüllen:
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich jeweils auf das maßgebliche Schul- bzw. Kindertagesstättenjahr(01.08.-31.07. des Folgejahres). Bei den Verpflegungstagen ist abzustellen auf die Tage, an denen eine Verpflegung angeboten werden muss. Die Kosten ergeben sich auf dieser Grundlage unabhängig von der Teilnahme.
Regelmäßige Teilnahme an der Mittagsverpflegung vom bis
Mittagsverpflegung erfolgt in Schule Kindertagesstätte Hort (bei Hort bitte Name, Anschrift)
Anzahl der grundsätzlichen Verpflegungstage der/des maßgeblichen Schule/KiTa/Horts pro
Jahr.
Ist das o.g. Kind derzeit nur für einen Teil der grundsätzlichen Verpflegungstage fest angemeldet?
ja, und zwar nein
Die voraussichtlichen Kosten betragen pro Essen € bzw. Jahr u. Kind € ohne
Abzug eines von den Eltern zu tragenden Eigenanteils. Nur bei Schulbesuch:
Es wird bestätigt, dass die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angebo-
ten wird.
Für die Mittagsverpflegung werden Zuschüsse Dritter (Förderverein, etc.) gewährt ja, in Höhe von € nein
Der Zuschussbetrag ist von den obigen Kosten bereits in Abzug gebracht
ja nein
Sofern die Kreisverwaltung für o.g. Person Leistungen erbringt, sind diese wie folgt zu überweisen:
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Empfänger
Kontonummer, Bankleitzahl, Bank
Verwen-
dungszweck
Ansprechpartner für Rückfragen:
Name, Telefonnummer
Ort, Datum Unterschrift Stempel des Trägers
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ANLAGE 10
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bestätigung der Schule / der Kindertagesstätte wegen Ausflug / Klassenfahrt
Von der Antragstellerin / vom Antragsteller auszufüllen:
Name, Vorname (des Kindes) Geburtsdatum Fallnummer
Wohnort
Ich werde diese Bestätigung der Schule / Kindertagesstätte unverzüglich vorlegen.
Für eventuelle Rückfragen bin ich damit einverstanden, dass die Kreisverwaltung die erforderlichen zusätzlichen Informationen selbst bei der Schule / der Kindertagesstätte ein-holt. Hierzu entbinde ich diese von ihrer Schweigepflicht.
(Ort, Datum) (Unterschrift, bei Minderjährigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters)
Von der Schule / Kindertagesstätte auszufüllen:
Der Ausflug / die Klassenfahrt findet in der Zeit vom bis statt.
Die voraussichtlichen Kosten betragen €.
Es wird bestätigt, dass die Durchführung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Schulen / Kindertagesstätten erfolgt.
Für die Fahrt werden Zuschüsse Dritter (Förderverein, etc.) gewährt ja, in Höhe von € nein Der Zuschussbetrag ist von den obigen Kosten bereits in Abzug gebracht ja nein Sofern die Kreisverwaltung für o.g. Person Leistungen erbringt, sind diese wie folgt zu überweisen:
Empfänger
Kontonummer, Bankleitzahl, Bank
Verwendungszweck
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