1/15 Kernarbeitszeiten Verkehrsanbindung Parkmöglichkeiten 09.00-12.00 Uhr Bus ab Hauptbahnhof Tiefgarage Görresplatz 14.00-15.30 Uhr Linien 8,9,27,460 bis Haltestelle Freitag: 09.00-13.00 Uhr Stadttheater Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Postfach 20 03 61 I 56003 Koblenz Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach Rheinstraße 50 56235 Ransbach-Baumbach Nachrichtlich: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Referat 8403 Stiftsstraße 9 55116 Mainz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Referat 21b Hohenfelderstr. 16 56068 Koblenz Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen Rathaustraße 48 56203 Höhr-Grenzhausen mit Überdruck für den zentralen Ort Höhr-Grenzhausen Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Konrad-Adenauer-Platz 8 56410 Montabaur mit Überdruck für den zentralen Ort Montabaur Verbandsgemeindeverwaltung Selters Am Saynbach 5-7 56242 Selters mit Überdruck für den zentralen Ort Selters Verbandsgemeindeverwaltung Wirges Bahnhofstraße 10 56422 Wirges mit Überdruck für die zentralen Orte Wirges und Dernbach Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf Poststraße 5 56269 Dierdorf mit Überdruck für den zentralen Ort Dierdorf Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald - Im Hause - Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Telefon 0261 120-0 Telefax 0261 120-2200 [email protected]www.sgdnord.rlp.de 01.06.2018
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Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Referat 21b ...
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1/15 Kernarbeitszeiten Verkehrsanbindung Parkmöglichkeiten 09.00-12.00 Uhr Bus ab Hauptbahnhof Tiefgarage Görresplatz 14.00-15.30 Uhr Linien 8,9,27,460 bis Haltestelle Freitag: 09.00-13.00 Uhr Stadttheater
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Postfach 20 03 61 I 56003 Koblenz
Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach Rheinstraße 50 56235 Ransbach-Baumbach Nachrichtlich: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Referat 8403 Stiftsstraße 9 55116 Mainz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Referat 21b Hohenfelderstr. 16 56068 Koblenz Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen Rathaustraße 48 56203 Höhr-Grenzhausen mit Überdruck für den zentralen Ort Höhr-Grenzhausen Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Konrad-Adenauer-Platz 8 56410 Montabaur mit Überdruck für den zentralen Ort Montabaur Verbandsgemeindeverwaltung Selters Am Saynbach 5-7 56242 Selters mit Überdruck für den zentralen Ort Selters Verbandsgemeindeverwaltung Wirges Bahnhofstraße 10 56422 Wirges mit Überdruck für die zentralen Orte Wirges und Dernbach Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf Poststraße 5 56269 Dierdorf mit Überdruck für den zentralen Ort Dierdorf Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald - Im Hause -
tiver sein, dennoch wird dieser Hinweis auf eine mögliche alternative Ansiedlungsopti-
on im Hinblick auf die weitere Befassung der Gremien der Verbandsgemeinde gege-
ben und um Prüfung gebeten. Diese Prüfung ist darüberhinaus erforderlich, weil sich
die Alternativenprüfung in den Antragsunterlagen nur mit der Prüfung von Ansied-
lungsalternativen für den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter befasst.
Die Aussage in den Antragsunterlagen, das Planvorhaben stimme mit den Zielen des
kommunalen Einzelhandelskonzeptes überein, ist unter dem Aspekt zu relativieren.
Die Alternativenprüfung ist zudem um den Planfall zu ergänzen, dass an dem bean-
tragten Vorhabenstandort nur die Verlagerung und Erweiterung des Lebensmittelvoll-
sortimenters umgesetzt wird; der Lebensmitteldiscounter dann als Nachnutzung des
Altstandortes eine Leerstandsproblematik verhindert.
Sofern die Ergänzung der Standortalternativenprüfung ergibt, dass an dem beantrag-
ten Vorhaben festgehalten wird, so ist festzuhalten, dass durch die Konzentration
zweier Lebensmittelmärkte an einem Versorgungsstandort in unmittelbarer Nähe zu
weiteren Zentrenfunktionen die Innenstadtlage des Grundzentrums gestärkt werden
kann, wenn Leerstände an den Altstandorten verhindert werden und zentrenstärkende
Nachnutzungen gelingen.
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Die Zielabweichung kann – unter dem Vorbehalt einer nachvollziehbaren Ergänzung
der Alternativenprüfung – zudem nur aufgrund der Betrachtung zugelassen werden,
dass die beiden neu geplanten Betriebe als Ersatz für aufzugebende oder schon auf-
gegebene Einzelhandelsbetriebe gleicher Sortimentsgruppe und Betriebstypen inner-
halb des zentralen Versorgungsbereiches begründet werden, es quasi gilt, den Sta-
tus-quo (einschließlich marktüblicher Erweiterungen) zu erhalten. In der Konsequenz
ist es daher erforderlich, Maßgaben zu bestimmen, die diesen Begründungszusam-
menhang absichern. Die Zielabweichung kann daher nur mit Nebenbestimmungen
hinsichtlich des Ausschlusses für bestimmte Nachnutzungen der Altstandorte zuge-
lassen werden.
Als raumordnerisch sinnvoll stellt sich die Tatsache dar, dass mit der beabsichtigten
Verlagerung eine bereits versiegelte Fläche einer neuen Nutzung zugeführt wird und
damit auch das im Landesentwicklungsprogramm geforderte Primat der Innenentwick-
lung vor der Außenentwicklung umgesetzt werden kann.
Zur Abgrenzung der geplanten Entwicklung im zentralen Versorgungsbereich zu einer
reinen autokundenorientierten Fachmarktagglomeration ist es erforderlich, eine fuß-
läufige Anbindung des Vorhabenstandortes mit anderen Einzelhandelslagen innerhalb
des zentralen Versorgungsbereiches zu entwickeln. Nur durch die verkehrliche und
gestalterische Verknüpfung der einzelnen Versorgungspole innerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches können tatsächlich Synergieeffekte und städtebauliche Integra-
tion erzielt werden. Entsprechend wird eine Nebenbestimmung zur Optimierung der
fußläufigen Vernetzung aufgenommen.
Auch werden durch die Zulassung der beantragten Zielabweichung die Grundzüge
des LEP IV nicht berührt.
Die grundsätzliche Planungskonzeption des LEP IV wird durch die Zulassung dieser
Zielabweichung nicht konterkariert, sondern die landes- und regionalplanerischen
Vorgaben zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung bleiben als verbindliche Ziel-
festlegungen erhalten und werden trotz dieser Zielabweichungszulassung in ihrer
Funktionsfähigkeit im Ganzen nicht beeinträchtigt. Nur aus den vorgenannten Grün-
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den und nur unter Beachtung der Nebenbestimmungen kann in diesem Fall eine Aus-
nahme von einem Teilziel in Betracht kommen. Allein der Umstand, dass es vorlie-
gend nur um die Abweichung eines Teilinhaltes des Zentralitätsgebotes geht, erlaubt
den Schluss, dass hiermit die Grundzüge des Landesentwicklungsprogramms nicht in
substantiellem Umfang berührt sein können.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Träger der Bauleitplanung
nicht verpflichtet sind, von dieser Zielabweichungszulassung Gebrauch zu ma-
chen. Für den Fall, dass der Zielabweichungsbescheid umgesetzt werden soll,
so ist der Entscheidungstenor im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu
beachten und unterliegt nicht der Abwägung durch die jeweiligen Träger der
kommunalen Bauleitplanung. Diese Zielabweichungszulassung betrifft aus-
schließlich das Zentralitätsgebot (Ziel Z 57 Satz 2 des LEP IV) und enthält kei-
nerlei Feststellungen über die Vereinbarkeit des Antragsgegenstandes mit wei-
teren relevanten Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
Die Umsetzung der Zielabweichungsentscheidung wird von der zuständigen
Landesplanungsbehörde überwacht.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz
oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz
oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:
[email protected] Fußnote: 1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbe-
dingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter
https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Daniela Gottreich
Anlage: Übersichtslageplan
Zielabweichungsbescheid der SGD Nord - Obere Landesplanungsbehörde - vom01.06.2018 für die geplante Darstellung einer Sonderbaufläche für großflächigen
Einzelhandel in der Stadt Ransbach-Baumbach, VG Ransbach-Baumbach, Westerwaldkreis
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord AG - GIS (Abt. 4)