LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN (LBP) Bebauungsplan Nr. 89 `Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA` Stadt Dissen aTW Auftraggeber: Niedersächsische Landgesellschaft mbH Auftragnehmer: Dipl.-Ing. Thomas Weidmann Landschafts- & Freiraumplanung Weidmann GmbH c / o Bürogemeinschaft Planwerkstatt Rheiner Landstraße 78 49078 Osnabrück Bearbeitung: Dipl.-Ing. Nina Rothermel Oktober 2016
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LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN (LBP) · 2017-10-25 · B-Plan Nr. 89 `Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA`, Stadt Dissen aTW LBP Landschafts- & Freiraumplanung
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LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN (LBP)
Bebauungsplan Nr. 89 `Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA` Stadt Dissen aTW
(Fagus sylvatica), Schlehe (Prunus spinosa), Weide (Salix spp.) u.a. In der Kraut-
schicht dominieren Brombeerenbestände (Rubus spp.), parallel zum Kampweg breitet
sich stark der Efeu (Hedera helix) aus. Im Westen an den Waldbestand schließt sich
eine Zwetschgenplantage (OEB) an (vgl. Abb. 6).
Ein landschaftsprägender zweireihiger Baumbestand aus Balsam-Pappeln (Populus
balsamifera) (HBA) stellt eine Verbindung zwischen dem Kampweg und der Lange
Straße her (vgl. Abb. 4). Die Gehölze weisen mit einem Baumholzdurchmesser (BHD)
von ca. 50 cm ein mittleres Baumholz auf.
Eine einzelne Hofanlage befindet sich im Süden des Plangebiets. Sie ist von dem Mit-
telweg zu erreichen.
Methode
Um den ökologischen Zustand des Untersuchungsraums zu beurteilen, wurde im Sep-
tember 2014 von VOLPERS & MÜTTERLEIN GBR eine flächendeckende Biotoptypenkar-
tierung nach der niedersächsischen Kartieranleitung (v. DRACHENFELS 2011) durchge-
führt. Die bei der Beschreibung der Biotoptypen angegebene Definition stützt sich auf
diesen Kartierschlüssel.
Die Bewertung der Biotope basiert auf dem Osnabrücker Kompensationsmodell
(2009). Folgende Kategorien bzw. Empfindlichkeitsstufen wurden zugeordnet:
0 wertlos,
1 unempfindlich,
2 weniger empfindlich,
3 empfindlich,
4 sehr empfindlich (im Plangebiet nicht vorh.),
5 extrem empfindlich (im Plangebiet nicht vorh.).
Für die Bewertung der einzelnen Biotoptypen werden folgende Kriterien herangezogen:
Vielfalt an biotoptypischen Arten,
Vorkommen gefährdeter Arten,
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Biotoptypische Ausprägung,
Vegetationsstruktur (Schichtung),
Vernetzungsfunktionen,
besondere Standortbedingungen,
Nutzungs- / Pflegeintensität,
Regenerationsfähigkeit,
Alter,
Größe,
Seltenheit,
Gefährdung,
Bedeutung für das Landschaftsbild,
Klimatische Bedeutung,
Kulturhistorische Bedeutung.
Die erfassten Biotope sind mit den entsprechenden Kürzeln in einem Plan (siehe `Be-
standsplan Biotoptypen` Blatt-Nr. 1 im Anhang) eingetragen und im Textteil beschrie-
ben. Eine Bewertungsübersicht der Biotope ist dem Plan Blatt-Nr. 2 zu entnehmen.
Beschreibung der Biotoptypen
Empfindliche Bereiche
Wälder:
WPB / 3 Birken- und Zitterpappel-Pionierwald
Unterschiedliche, z.T. gestörte Standorte. Anteil von Birke und / oder Zitter-Pappel
≥50 %. Teilweise auch hohe Anteile von Eberesche oder Salweide. Eiche fehlt in der
Baumschicht (allenfalls Einzelexemplare).
Durch Gehölzanflug entstandene, i.d.R. nicht forstlich genutzte Baumbestände auf zu-
vor waldfreien Standorten oder auf zuvor bewaldeten Kahlflächen. Zwischenstadium
der Wiederbewaldung durch Sukzession aus leicht anfliegenden und keimenden Licht-
baumarten. Seltener auch Dauerstadien der Waldentwicklung.
Gebüsche und Gehölzbestände:
HFS / 3 Strauchhecke
Hecken aus Sträuchern und strauchförmigen Bäumen ohne Wälle, die Acker- und
Grünlandgebiete gliedern; traditionell meist regelmäßig auf den Stock gesetzt oder
zurückgeschnitten.
HN / 3 Naturnahes Feldgehölz
Waldähnliche Gehölzbestände geringer Größe (unter ca. 0,5 ha, u. U. bis ca. 1 ha) im
Offenland, weitgehend aus standortheimischen Baumarten, meist innerhalb von Acker-
oder Grünlandgebieten.
HX / 3 Standortfremdes Feldgehölz
Waldähnliche Gehölzbestände im Offenland bis ca. 0,5 ha Größe, die überwiegend aus
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standortfremden Baumarten bestehen, meist innerhalb von Acker- und Grünlandgebie-
ten. Meist junge bis mittelalte Anpflanzungen.
Abb. 2+3: Waldähnlicher Gehölzbestand westlich und östlich vom Kampweg, Aufnahme in südliche (links) und östliche (rechts) Richtungen, im Hintergrund nicht mehr genutztes Gehöft nordöstlich des Gebiets
HBA / 3 Allee / Baumreihe
Lineare Baumbestände, meist an Wegen und Straßen, sofern nicht als (Wall-)Hecke
einzustufen.
Abb. 4: Zweireihiger Balsampappelbestand, auf-genommen am Kampweg Richtung Osten
HBE / 3 Sonstiger Einzelbaum / Baumgruppe
Einzelne alte Bäume, Baumgruppen und auf größeren Flächen eingestreute Baumbe-
stände.
Grünland:
GE / 3 Artenarmes Extensivgrünland Artenarme Wiesen und Weiden auf mehr oder weniger mageren (nicht oder wenig ge-
düngten), in Auen auch auf von Natur aus nährstoffreicheren Böden. Dominanz von
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Arten mit geringem Futterwert bzw. geringen Nährstoffansprüchen wie Rotes Strauß-
gras, Ruchgras, Wolliges Honiggras, Rot- Schwingel oder Sauerampfer, auf feuchten
Standorten auch von Rasen-Schmiele oder Flatter-Binse. Bei ungepflegten Weiden
vielfach Ausbreitung weiterer sog. ´Weideunkräuter´ wie z.B. Acker-Kratzdistel. Arten-
arme Ausprägungen von Cynosurion- und Arrhenatherion-, Arrhenatheretalia- oder
Molinio-Arrhenatheretea-Rumpfgesellschaften mit Tendenz zum mesophilen Grünland
oder Feuchtgrünland, aber Artenzahl nicht ausreichend. Dafür hoher Anteil von Arten
des Wirtschaftsgrünlands. Einbezogen sind Brachen solcher Grünlandtypen mit wenig
veränderter Artenzusammensetzung.
GI / 3 Artenarmes Intensivgrünland (Empfindlichkeitskategorie 3 nur in Verbindung mit GE) Mehr oder weniger artenarmes, von nährstoffbedürftigen Süßgräsern und / oder Kräu-
tern dominiertes Grünland auf unterschiedlichen Standorten; intensiv genutzt und /
oder stark gedüngt. Meist Dominanz von Gräsern wie Wiesen-Fuchsschwanz, Glattha-
fer, Weidelgras und Gewöhnlichem Rispengras. Zu den häufigsten Zweikeimblättrigen gehören Gewöhnlicher Löwenzahn, Kriechender
Hahnenfuß und Weiß-Klee, in Mähwiesen auch Wiesen-Kerbel. Artenarme Ausprägungen von Cynosurion-, Arrhenatherion-, Arrhenatheretalia oder Molinio-Arrhenatheretea-Rumpfgesellschaften, auf feuchten Standorten z.T. auch nut-
zungsbedingte Flutrasen. Auf Intensivweiden außerdem Übergänge zu Trittrasen
(Lolio-Plantaginetum). Einbezogen sind Brachen solcher Grünlandtypen mit wenig ver-
änderter Artenzusammensetzung. Keine `Grasäcker`.
Weniger empfindliche Bereiche 2
Gewässer:
SXG / 2 Stillgewässer in Grünanlage Gärtnerisch oder architektonisch gestaltete - vorwiegend größere - Stillgewässer im
Siedlungsbereich (in Gärten, Parks sowie anderen öffentlichen und privaten Freiflä-
chen).
Stark durch menschliche Nutzung geprägte Stillgewässer oder Stillgewässerteile ohne
oder nur mit wenigen naturnahen Strukturen; meist keine oder nur spärliche Röhricht-
und / oder Wasservegetation bzw. Stillgewässer mit gut entwickelter, aber angepflanz-
ter Vegetation im Siedlungsbereich oder im Bereich von sonstigen baulichen Anlagen
(z.B. Schönungsteiche von Kläranlagen). Oft steile, strukturarme, z.T. auch befestigte
Ufer oder Störungen wie stark schwankende Wasserstände, intensive (z.B.
fischereiliche) Nutzung, stark belastetes Wasser oder noch laufender Bodenabbau.
Außerdem neu angelegte Gewässer, an und in denen sich noch keine naturnahe Ufer-
und Wasservegetation entwickelt hat.
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Abb. 5: Teich mit Rohrkolbenbestand, aufgenom-men vom Mittelweg in nördliche Richtung
Grünland:
GI / 2 Artenarmes Intensivgrünland Mehr oder weniger artenarmes, von nährstoffbedürftigen Süßgräsern und / oder Kräu-
tern dominiertes Grünland auf unterschiedlichen Standorten; intensiv genutzt und /
oder stark gedüngt. Meist Dominanz von Gräsern wie Wiesen-Fuchsschwanz, Glattha-
fer, Weidelgras und Gewöhnlichem Rispengras. Zu den häufigsten Zweikeimblättrigen gehören Gewöhnlicher Löwenzahn, Kriechender
Hahnenfuß und Weiß-Klee, in Mähwiesen auch Wiesen-Kerbel. Artenarme Ausprägungen von Cynosurion-, Arrhenatherion-, Arrhenatheretalia oder Molinio-Arrhenatheretea-Rumpfgesellschaften, auf feuchten Standorten z.T. auch nut-
zungsbedingte Flutrasen. Auf Intensivweiden außerdem Übergänge zu Trittrasen
(Lolio-Plantaginetum). Einbezogen sind Brachen solcher Grünlandtypen mit wenig ver-
änderter Artenzusammensetzung. Keine `Grasäcker`.
Trockene bis feuchte Stauden- und Ruderalfluren:
UHM / 2 Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte
Mischbestände aus Arten des mesophilen und des Intensivgrünlands sowie (sonstigen)
Stickstoffzeigern.
Acker- und Gartenbaubiotope:
AS / 2 Sandacker Anbauflächen von Feldfrüchten wie Getreide, Ölpflanzen, Hackfrüchten usw. ein-
schließlich Zwischeneinsaaten (Gründüngung bzw. Grünbrache) und junger (ein- bis
zweijähriger, je nach Ausprägung aber auch älterer) Ackerbrachen.
Auf reinen und lehmigen Sanden; bei extensiver Nutzung Ackerwildkraut-
Gesellschaften wie Teesdalio-Arnoseridetum minimae und Digitarietum ischaemi
(ärmste Sande) oder Spergulo-Echinochloetum cruris-galli, Lycopsietum arvensis,
u.a. (reichere, meist lehmige Sande); meist aber nur Fragmente dieser Gesellschaften
(z.B. Apera spica-venti-Gesellschaft).
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EOB / 2 Obstbaumplantage
Im Gegensatz zu Streuobstbeständen i.d.R. mit geringer Stammhöhe (überwiegend
Viertelstämme).
Intensiv bewirtschaftete (zumeist gespritzte, gedüngte und regelmäßig geschnittene)
Obstbaumbestände, i.d.R. in Reihen gepflanzte Niederstamm-, Spalierobst- oder
Strauchobstbestände; meist intensive Bodenbearbeitung. Einschließlich junger
Brachestadien solcher Kulturen.
Abb. 6: Zwetschgenplantage, aufgenommen in östliche Richtung. Im Vordergrund links eine ältere Eiche (HBE), im Hintergrund waldähnlicher Ge-hölz-bestand (HN/HX)
Grünanlagen:
PHZ / 2 Neuzeitlicher Ziergarten Hausgärten ohne große Altbäume, meist mit hohem Anteil kleinwüchsiger Koniferen
sowie intensiv gepflegter Rasen und Beete. Vielfach deutliche Unterschiede zwischen
Vorgärten (Zier- und Repräsentationsfunktion) und hinter dem Haus gelegenen Gärten
(Nutzfunktion vorherrschend, z.B. Obststräucher, Spiel- und Liegerasen). Einschließ-
lich gestalterischer Sonderformen.
Gebäude- und Verkehrsflächen:
OVW / 2 Weg (unbefestigt)
Befestigte und unbefestigte Fuß- und Radwege sowie Feld-, Forst- und sonstige Wege
mit eingeschränktem Fahrverkehr; werden v.a. im Siedlungsgebiet i.d.R. nicht separat
erfasst. Unbefestigte Wege mit besonderer Biotopfunktion sind dem entsprechenden
Biotoptyp zuzuordnen.
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Abb. 7: Grasweg Sommerkämpen, aufgenommen von Westen nach Osten
Unempfindliche / wertlose Bereiche 1 / 0
Gebäude- und Verkehrsflächen:
ODL / 1 Ländlich geprägtes Dorfgebiet / Gehöft
Alte Dorfkerne und bäuerliche Einzelgehöfte mit landschaftstypischen Bauformen; Höfe
noch zum großen Teil landwirtschaftlich genutzt. In Teilen noch traditionelle Bauerngär-
ten und dörfliche Ruderalvegetation erhalten. Auch einzelne Ställe oder Scheunen in
traditioneller Bauweise. V.a. im Küstenbereich außerdem alte, dörfliche Fischersied-
lungen.
OVW / 0 Weg (befestigt) Befestigte und unbefestigte Fuß- und Radwege sowie Feld-, Forst- und sonstige Wege
mit eingeschränktem Fahrverkehr; werden v.a. im Siedlungsgebiet i.d.R. nicht separat
erfasst. Unbefestigte Wege mit besonderer Biotopfunktion sind dem entsprechenden
Biotoptyp zuzuordnen.
4.1.1.2 Fauna
In dem Zeitraum von 2010 bis 2014 fanden durch die AG BIOTOPKARTIERUNG
HADASCH-MEIER-STARRACH GBR verschiedene faunistische Untersuchungen statt. Zu
folgenden Artengruppen bzw. Tierarten wurden für die geplante Gewerbe- und Indust-
rieflächen südlich der A 33 (Stadt Dissen a TW) Daten erfasst, dokumentiert und aus-
gewertet:
Amphibien, Vögel und Fledermäuse / Gutachten 2011,
Feldvögel (Rote-Liste-Arten) / Gutachten 2012,
Kiebitz und Rebhuhn (lokale Population) / Gutachten 2013,
Baumfalke und Bechsteinfledermaus / Gutachten 2014.
Da es Anhaltspunkte gab, dass durch das Vorhaben eventuell eine Beeinträchtigung
des Lebensraums eines Rebhuhn-Paares entsteht, wurde, um die aktuelle Bestandssi-
tuation des Rebhuhns zu dokumentieren, im Frühjahr und Sommer 2016 vom Büro
VOLPERS & MÜTTERLEIN GBR eine Kartierung durchgeführt. Im Hinblick auf potentielle
Betroffenheit wurden zusätzlich zwei weitere Arten wie Kiebitz und Baumfalke zur Er-
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hebung der aktuellen Daten im Jahr 2016 wiederholt untersucht. Die Kartierarbeiten
erfolgten in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des LK Osnabrück.
Nachstehend sind die Ergebnisse aus den vorliegenden Gutachten der AG BIOTOP-
KARTIERUNG HADASCH-MEIER-STARRACH GBR (2011-2014) und VOLPERS & MÜTTERLEIN
GbR (2016) zur Fauna zusammengefasst wiedergegeben. Darüber hinaus wurden die
Bewertungen der Tierarten aus der SAP der VOLPERS & MÜTTERLEIN GbR (2016) ein-
gearbeitet.
In diesem Kapitel beschriebene Ergebnisse beziehen sich nicht nur auf den Geltungs-
bereich des B-Plans Nr. 89 `Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA`,
sondern auch auf die anliegende Bereiche bzw. den erweiterten Untersuchungsraum,
der deutlich über den früheren Untersuchungsrahmen für die 31. FNP-Änderung hin-
aus geht (s. Anlage SAP).
Alle Gutachten bzw. Zwischenberichte sind der `Begründung mit Umweltbericht` zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 beigefügt (ausführlicher Bericht für die Kartie-
rung im Jahr 2016 wird nachgeliefert).
Vögel
Bestandsaufnahme 2010
Im Rahmen der Brutvogeluntersuchung im Jahr 2010 wurden im Bereich des Plange-
biets und der daran angrenzenden Flächen überwiegend anspruchslose Gehölzbrüter
in geringer Dichte nachgewiesen. Die Flächen südlich der Straßen Sommerkämpen
und Am Busch sind landwirtschaftlich geprägt und weisen nur einen sehr geringen An-
teil an Gehölzen auf. Der überwiegende Anteil der Brutnachweise konzentriert sich im
Bereich der Hofstelle im Südwesten und der Feldgehölze im Nordosten.
Aufgrund der landwirtschaftlichen Intensivnutzung, des geringen Gehölzanteils und der
von der A 33 ausgehenden Störeinflüsse wurden im südlichen und nordwestlichen
Plangebiet als revierbesetzende Arten überwiegend anspruchslose, häufige, weit ver-
breitete und im niedersächsischen Bergland ungefährdete4 Spezies festgestellt: Amsel,
Stieglitz und Zilpzalp. In angrenzenden Habitaten wurden revierbesetzend zusätzlich
Fitis, Gelbspötter und Stockente nachgewiesen. Zudem wurde in der Ackerflur im Be-
reich der Flurbezeichnung ´Dissener Heide´ der in Niedersachsen (Tiefland West) ge-
fährdete Kiebitz mit zwei Revieren und am Fledderbach südlich ´Sommerkämpen´ das
Revier des landesweit stark gefährdeten Rebhuhns nachgewiesen.
Als Nahrungsgäste oder Durchzügler traten Elster, Graureiher, Mäusebussard, Raben-
krähe, Rauchschwalbe, Ringeltaube, Schafstelze, Sperber und Turmfalke auf.
4 Nach KRÜGER, T. & M. NIPKOW (2016): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährde-ten Brutvögel. 8. Fassung, Stand 2015. – Infom.d. Natursch. Nieders. 35 (4), 181-260. Hanno-ver.
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Die Feldgehölze im Nordosten sind arten- und individuenreicher besiedelt. Hier wurden
neben zahlreichen anspruchslosen, häufigen, weit verbreiteten und ungefährdeten
Sämtliche nachgewiesenen Arten werden auf der Roten Listen von Niedersachsen und
mit Ausnahme von Fransen-, Rauhaut-, Wasser- und Zwergfledermaus auch auf der
Roten Liste für Deutschland geführt. In Niedersachsen werden sämtliche Fledermaus-
arten als prioritäre oder höchst prioritäre Arten geführt und gelten gem. Anhang IV
FFH-RL als streng geschützt.
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Die potentiellen Fledermausquartiere wurden im Jahr 2010 an den zwei Pappeln
(Brusthöhendurchmesser 30 bzw. 50 cm) innerhalb des Biotops Nr. 92 (s. Biotopty-
penplan zum LBP) identifiziert. Desweiteren konzentrierten sich die Untersuchungen im
Jahr 2014 auf die Abschätzung des Quartierpotentials für Fledermäuse innerhalb der
zwei Waldparzellen (Biotope Nr. 54, 109) im Nordosten des Plangebiets. Dort wurden
mittels Endoskop und Mulmproben 20 Höhlenbäume festgestellt, die eine Eignung als
Quartiere aufwiesen. Die Anzahl an Höhlenbäumen, ca. 8 / ha entspricht überdurch-
schnittlicher Dichte. Nach einer Quartiertelemetrie (Besenderung der Tiere) konnte
keine Nutzung der Quartiere im Waldbereich nachgewiesen werden.
Gerichtete Flugbewegungen bestanden entlang des südlichen Waldrandes, so dass
diesem Bereich eine besondere Bedeutung für die Vernetzung von Teillebensräumen
zukommt.
Die Gebäude und Gehölze im Bereich der Gehöfts Offe im Südwesten (Biotope Nr. 46,
47) stellen ebenfalls potenzielle Quartiere für Fledermäuse dar.
Amphibien
Insgesamt wurden im Untersuchungsraum zwölf Gewässer registriert und auf Amphi-
bien hin untersucht. Dabei konnten sechs Amphibienarten, wie Berg-, Faden- und
Teichmolch, Erdkröte, Gras- und Teichfrosch, nachgewiesen werden.
Berg- und Fadenmolch gelten in Niedersachsen als gefährdet - Kategorie 3 der Roten
Liste. Keine der nachgewiesenen Amphibienarten gilt gem. FFH-RL als streng ge-
schützt (Anhang IV-Art).
Direkt im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 89 besteht nur ein Gewässer an der südli-
chen Grenze. Es handelt sich um einen Gartenteich mit dichtem Röhrichtbewuchs und
im Sommer stark schwankendem Wasserstand. Hier wurden durch Reusenfallen sechs
Teich- und vier Bergmolche sowie zwei Teichfrösche festgestellt.
Weitere Artengruppen
Aufgrund der Habitatausstattung, der Intensivnutzung, der räumlichen Lage und der
Verbreitung sind artenschutzrechtlich relevante Arten aus anderen Gruppen (Pflanzen,
Säugetiere [außer Fledermäusen], Reptilien, Fische, Mollusken, Insekten) im Plange-
biet und angrenzenden Flächen nicht zu erwarten.
4.1.2 Boden, Wasser, Klima / Luft
Boden
Im Sinne des § 2 des BBodSchG5 erfüllt der Boden folgende Funktionen, die bei der
Beurteilung der Umweltverträglichkeit vom Vorhaben berücksichtigt werden:
4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) vom 17.03.1998, letzte Änderung vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212).
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Geltungsbereich B-Plan
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4
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Lebensraumfunktion
(natürliche Funktion als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Bodenorganismen),
Regelfunktion im Wasser- und Stoffhaushalt
(Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere hinsichtlich
Grundwasserschutz; Wasser- und Nährstoffkreisläufe).
Eine weitere relevante Teilfunktion des Bodens ist die Archivfunktion der Natur- und
Kulturgeschichte.
Zustand im Plangebiet
Auf dem Ausschnitt der Bodenübersichtskarte 1:25.000 des Landesamtes für Bergbau,
Energie und Geologie (LBEG) sind im Plangebiet mehrere Bodentypen abgebildet (vgl.
Abb. 8). Zusammenfassend handelt es sich überwiegend um grundwasserbeeinflusste
mittlere bis tiefe Gleyböden. Vom Norden her schiebt sich in Richtung Süden ein mittle-
Untersuchungen zur Luftgüte liegen für die Stadt Dissen aTW nicht vor.
Der Kraftfahrzeugverkehr der im Norden und Westen angrenzenden Verkehrswege
(BAB 33 / K 335) stellt eine Emissionsquelle dar. Die resultierenden Verkehrsimmissio-
nen sind als eine Vorbelastung für die Umgebung des Plangebietes anzusehen. Detail-
lierte Daten liegen nicht vor.
Als eine weitere Vorbelastung ist der Bereich mit gewerblicher Nutzung nördlich der
BAB 33 zu nennen. Inwieweit die gewerblichen Emissionen das Plangebiet beeinflus-
sen, ist im vorliegenden Fall nicht abzuschätzen.
In Bezug auf den Natürlichkeitsgrad ist das Plangebiet hinsichtlich Klimaausgleichs-
funktion eher als mittel einzustufen.
4.2 Landschaft
Der Planungsraum befindet sich innerhalb der naturräumlichen Region Osnabrücker
Hügelland in der Landschaftseinheit Ausläufer des Ostmünsterlandes mit Übergang
zum Osnabrücker Osning.
Die potentielle natürliche Vegetation sind krautarme Eichen-Hainbuchenwälder und
feuchte Buchen-Traubeneichen- oder Stieleichen-Birkenwälder (MEISEL 1961).
Das Gelände des Untersuchungsraumes fällt von Bückers Busch im Nordosten nach
Südwesten Richtung Fledderbach und Südosten zum Bühlenbach hin ab, wo die Nie-
derungen der beiden Gewässer entstehen. Der Höhenunterschied liegt zwischen
96,5 m ü. NN im Norden und 88,5 m ü. NN im Südwesten bzw. Südosten.
Charakteristisch für den Untersuchungsraum sind die Grünländereien und Ackerflä-
chen mit verteilten Einzelhöfen. Der Fledderbach ist ein besonders prägender Bestand-
teil des Landschaftsbildes. Im Norden befindet sich eine Waldfläche, die durch den
Kampweg getrennt wird. Weitere visuell markante Landschafselemente sind die vier
Pappel-Bäume südlich der Straße Sommerkämpen sowie der zweireihige Pappelbe-
stand zwischen der Langen Straße und dem Kampweg. Wenige ältere Einzelbäume
sind vereinzelt am Wegrand und im Zusammenhang mit Siedlungsgehölzen bei den
Hofstellen anzutreffen.
Wie im Kapitel Boden beschrieben, wurde der Untersuchungsraum in der Zeit vom 18.
bis zum beginnenden 20. Jahrhundert landwirtschaftlich genutzt (LBEG). Der Vergleich
der Landnutzungen von damals und heute zeigt nur wenige Unterschiede. Nach Dar-
stellungen der historischen Karte (LBEG) befand sich im nördlichen Teilbereich des
Untersuchungsraumes eine größere Laubwaldfläche. Gegenwärtig weist dieser Wald-
standort eine geringe Ausdehnung auf - inzwischen mit jüngerem, neu entwickeltem
Gehölzbestand.
Insgesamt wird für den Landschaftsraum bei weitgehend beibehaltener Flächennut-
zung (Acker / Grünland) jedoch von einer starken Intensivierung der Bewirtschaftung
und Reduzierung von Eigenart und Vielfalt ausgegangen.
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Die Erfassung und Bewertung des Landschafts- bzw. Ortsbildes stützt sich methodisch
auf die Veröffentlichungen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie
´Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes` nach KÖHLER und PREIS (2000). Die
Bewertung des Landschafts- bzw. Ortsbildes bezieht sich auf den gesamten Untersu-
chungsraum.
Maßgebliche Bewertungskriterien für das Landschafts- bzw. Ortsbild sind die natur-
raumtypische (insbesondere geomorphologische) Eigenart und Vielfalt (Ausstattung mit
landschaftstypischen Elementen) bzw. die Beeinträchtigung durch Vorbelastungen wie
anthropogene Überformung und sonstige Störungen (Lärm, Gerüche). Die Bewertung
setzt eine großräumige Betrachtung der Landschaft voraus. Die Landschaft ist als ein
erlebbarer Raum zu charakterisieren. Die mit der Bewegung durch einen `Landschafts-
raum` wechselnden Eindrücke können mit allen Sinnen (Gehörsinn, Geruchsinn u.a.)
und nicht nur visuell wahrgenommen werden. Wichtiger Teil der Wahrnehmung sind
auch die jahreszeitlichen Aspekte, wie bestimmte Blütezeiten und -Düfte, oder typische
Geräusche wie Vogel- und Grillengesang u.a. Hinzu kommen individuelle Erlebnisse,
die bestimmte Bilder, Gerüche u.ä. mit Landschaftsteilen, Wegen oder Gebäuden ver-
binden und eine gewisse Vertrautheit oder Identifikation erzeugen.
Das Plangebiet lässt sich angesichts der Größe nicht in unterschiedliche Teilräume
differenzieren und wird hier als eine Landschaftsbildeinheit charakterisiert. Bei der Be-
wertung des Landschaftsbildes nach dem Kriterium `Naturraumtypische Vielfalt und
Eigenart´ wird zwischen den Stufen gering / mittel / hoch differenziert.
Eigenart (historische Kontinuität): Der Untersuchungsraum wird durch die naturraumty-
pische Kulturlandschaft sowie die Siedlungsform repräsentiert. Aufgrund des offenen
Charakters ist das derzeitige Landschaftsbild dem früheren Bild der Kulturlandschaft
ähnlich.
Vielfalt: Auffallende Landschaftselemente sind der Fledderbach mit jungen Erlen und
die zwei Laubwaldflächen. Die für den Landschaftsraum kennzeichnende historische
Landnutzungsform sind die Grünländereien in Niederungsgebieten des Fledderbachs
und des Bühlenbachs. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sind natürlich
wirkende Biotope und Vegetation nur in einem geringen Umfang vorhanden.
Störung / Vorbelastung: Die Landschaftsbildeinheit ist im Westen und Norden von Ver-
kehrswegen umgeben. Wahrnehmbar sind vor allem die Lärmimmissionen der relativ
stark frequentierten Versmolder Straße und der A 33. Insbesondere der Zerschnei-
dungseffekt des Landschaftsraumes durch die A 33 ist als eine Beeinträchtigung anzu-
sehen. Dies wird durch die gewerblichen und industriellen Bauten nördlich der A 33
verstärkt.
Dem Landschafts- / Ortsbild des Untersuchungsraumes ist eine mittlere Bedeutung zu
zuordnen.
In dem Landschaftsbereich ist die naturraumtypische Vielfalt und Eigenart zwar ver-
mindert oder überformt, im Wesentlichen jedoch vorhanden und erkennbar. Allerdings
stellt die Wirkung der umliegenden Verkehrswege insbesondere die A 33 eine starke
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Zäsur der Landschaft dar.
Landschaftsgebundene Erholung
Der Planungsraum zeichnet sich durch überwiegend intensiv genutzte landwirtschaftli-
che Flächen aus, die durch schmale Straßen durchzogen sind. Typisch für den offenen
Landschaftsraum sind die Einzelhöfe, deren Umfeld sich aus geringen Gehölzbestän-
den, Gärten und kleinflächigen Wiesen, Weiden und Ackerflächen zusammensetzt.
Herausragend ist hier der bewaldete Bereich im Norden, der jedoch relativ geringe
Ausdehnung besitzt.
Durch den ländlichen und offenen Charakter des Landschaftsraumes um den Pla-
nungsraum ist eine Nutzung für die Naherholung durchaus möglich. Nach Darstellung
des RROP verläuft über den Kampweg und den Mittelweg ein regional bedeutsamer
Fernwanderweg (vgl. Kap 3.1). Das Erholungspotential des Plangebiets ist als mittel einzustufen.
4.3 Zusammenfassende Bewertung
4.3.1 Naturhaushalt
Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume
Die Bedeutung des Plangebiets (2. BA) als Lebensraum für Arten und Lebensgemein-
schaften ist nach der Naturnähe der festgestellten Biotoptypen und dem Vorkommen
gefährdeter Arten zu bewerten. Andere Faktoren wie Lage und Größe, Entwicklungs-
potential und Vorbelastungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Insgesamt dominieren im Plangebiet weniger empfindliche Biotope. Empfindliche
Biotope stellen geringere Flächenanteile dar. Sehr empfindliche und extrem Empfindli-
che Bereiche sind nicht vorhanden.
Zu den empfindlichen Biotopen zählen Feldgehölz (HN/HX), Reihenbaumbestand aus
Pappeln (HBA), Birken- und Zitterpappel-Pionierwald (WPB) und eine Mischung aus
Intensiv- und Extensivgrünland (GI/GE).
Die Vegetationsstrukturen des Plangebietes bieten mit Blick auf die Avifauna an-
spruchslosen Gehölzbrütern ausreichende Brut-, Nahrungs- und Ruhehabitate.
Während der Untersuchungen (2010-2016) wurden innerhalb der Planfläche vom
streng geschützten Kiebitz durchschnittlich drei Reviere festgestellt. Demnach ist das
Plangebiet – unter Berücksichtigung der Kiebitz-Feststellungen - von Bedeutung für
diese Art.
Ein in den Jahren 2010, 2012 und in 2013 festgestelltes Rebhuhnpaar sowie ein
Nachweis des Einzeltieres im Jahr 2016 nutzt den untersuchten Raum als Brut- und
Nahrungshabitat. Wie für den Kiebitz besitzt das Plangebiet im Zusammenhang mit
angrenzenden Bereichen auch für das Rebhuhn eine Bedeutung.
Eine hohe Anzahl an Fledermäusen wurde im nördlichen Teilbereich des Untersu-
chungsraumes mit zahlreichen Gehölzstrukturen und angrenzenden Gewässer nach-
gewiesen. In den Offenlandbereichen traten deutlich geringere Aktivitäten auf. Die po-
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tentiellen Fledermausquartiere befinden sich an den Bäumen innerhalb der Waldpar-
zellen und im Bereich des südwestlich liegenden Gehöfts. Darüber hinaus wurden in
den Waldflächen jagende Bechsteinfledermäuse festgestellt. Der südliche Waldrand
stellt für die Art eine Leitstruktur dar. Die nachgewiesenen Fledermausarten zeigen,
dass das Plangebiet eine hohe Bedeutung für diese Tierartengruppe aufweist.
Innerhalb des Plangebiets wurde ein Gewässer (Gartenteich) mit großen Laichpopula-
tionen von Amphibien festgestellt. Demzufolge besitzt dieses Kleingewässer eine ho-
he Bedeutung als ein Fortpflanzungshabitat für die Amphibienfauna. Die angrenzenden
Offenlandbereiche verfügen über eine Funktion als Landhabitat für diese Artengruppe.
Über die Wanderbewegungen der nachgewiesenen Amphibienarten im Planungsraum
konnte in Faunagutachten keine fundierten Aussagen getroffen werden.
Boden, Wasser, Klima / Luft
Im Plangebiet kommen zwei Bodentypen vor: grundwasserbeeinflusste Gley- und
Pseudogleyböden (LBEG).
Der Natürlichkeitsgrad der Böden im Plangebiet lässt, bedingt durch Jahrzehnte
landwirtschaftlicher Nutzung mit einer Entwässerung der Ländereien, auf gestörten Profilaufbau schließen. Die Lebensraumfunktion der bewirtschaftungsbedingt über-
prägten Böden des Plangebiets ist als mittel bis gering beschreiben.
Aufgrund der Bindigkeit und Feinkörnigkeit der Böden im Plangebiet ist hinsichtlich der
Versickerungsfähigkeit für Niederschlagswasser eine geringe Durchlässigkeit zu
prognostizieren.
Im Südwesten der Planfläche, befindet sich ein Zierteich mit einem dichten Bestand
aus Rohrkolben und aufkommenden Erlen in den Ufersäumen. Im Zuge der Biotopty-
penkartierung wurde das Gewässer als ein naturfernes Stillgewässer in Grünanlage
(SXG) mit gut entwickelter aber angepflanzter Vegetation eingestuft.
Nach dem Bewertungskriterium Natürlichkeitsgrad für das Schutzgut Wasser-
Oberflächengewässer ist der Teich eher von geringer Bedeutung.
Die Natürlichkeit des Schutzgutes Grundwasser ist im Plangebiet mit einem relativ
hohen Stoffeintragsrisiko (überwiegend Landwitschaft) aber auch mit einem geringen
Versiegelungsgrad, der für die Grundwasserneubildung spricht, in die Kategorie mittel einzuordnen.
Das Schutzgut Luft ist im Bezug auf den Natürlichkeitsgrad als mittel einzustufen.
Das Plangebiet besitzt als ein Kaltluft-Entstehungsgebiet eine klimaausgleichende
Funktion.
Zusammenfassend ist für die abiotischen Faktoren Boden, Wasser und Klima / Luft von
einer mittleren Bedeutung für den Naturhaushalt auszugehen.
4.3.2 Landschafts- / Ortsbild
Das Landschafts- bzw. Ortsbild des Untersuchungsraumes wird durch eine noch
erkennbare historische Landnutzungsform mit Kulturlandschaftselementen wie die
Grünländereien in Niederungsgebieten des Fledderbachs repräsentiert und lässt sich
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nach dem Bewertungskriterium Naturraumtypische Eigenart und Vielfalt mit mittlerer Bedeutung beschreiben.
Vorbelastungen des Landschaftsraumes ergeben sich durch Emissionen der umlie-
genden Verkehrswege.
Das Erholungspotential des Untersuchungsraumes ist als mittel einzustufen.
5 KONFLIKTANALYSE
5.1 Auswirkungen des Vorhabens
Eingriffe in Natur- und Landschaft, die durch Entstehung eines Gewerbe- und Indust-
rieparks verursacht werden, sind nach räumlichen und zeitlichen Aspekten i.d.R. in drei
Kategorien zu unterscheiden:
Baubedingte Auswirkungen – sind als vorübergehende Beeinträchtigungen während
der Bauphase anzusehen, z.B. Bodenbewegungen und Baustellenbetrieb, sowie Ein-
satz von Baufahrzeugen und LKW-Transporte. Beeinträchtigungen im Baufeld (Arbeits-
raum) sind im Allgemeinen durch die Wiederherrichtung der genutzten Flächen (Locke-
rung, Einsaat) auszugleichen.
Anlagebedingte Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung (Be-
bauung, Verkehrsflächen u.a.), sowie
Betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen bzw. Erschüt-
terungen und Störungen der Fauna stellen dauerhafte, langfristig wirkende Beein-trächtigungen dar.
Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume
Biotope
Die Realisierung des Vorhabens ist mit einer Überplanung bzw. Beseitigung der vor-
handenen Vegetationsstrukturen verbunden. Überwiegend werden Acker- und Grün-
landflächen von geringer bis mittlerer Empfindlichkeit beansprucht. Weitere gering
empfindliche Biotope sind Obstbaumplantage sowie Stauden- und Ruderalfluren.
Empfindliche vom Eingriff betroffen Lebensräume sind das artenarme Intensiv- bzw.
Extensivgrünland, der Einzelbaumbestand (Pappeln, Eichen), zwei Waldflächen und
ein kleiner Pionierwald aus überwiegend Birken- und Zitterpappeln.
Zur Kompensation der beanspruchten Waldparzellen ist eine Ersatzaufforstung vorge-
sehen.
Für den Verlust der Biotope werden auf Flächen innerhalb und außerhalb des B-
Plangebietes Kompensationsmaßnahmen entwickelt und durchgeführt. Mit der Umset-
zung dieser Maßnahmen bzw. Zuordnung bereits durchgeführter Maßnahmen eines
Flächenpools im Rahmen der Eingriffsregelung wird keine erhebliche Beeinträchtigung
verbleiben.
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Bei Herstellung der Überfahrten zu den westlich an B-Plan angrenzenden Gewerbe-
und Industrieflächen (B-Plan Nr. 87) ist mit dem Verlust der bestehenden
Gehölzstrukturen im Uferbereich des Fledderbaches zu rechnen. Diese sind ein Be-
standteil des nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG geschützte Biotops `Erlen- und
Eschen-Galeriewald`. Die Kompensation der punktuellen Überplanung von Ufergehöl-
zen wurden auf Ebene des B-Plans Nr. 87, 1. BA geregelt. Zusätzlich wurde eine Maß-
nahme zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des linearen Baumbestands am
Fledderbach formuliert. Die Gehölze sind während der Gewässerausbau bzw. der
Baumaßnahmen fachgerecht gemäß DIN 18920 zu schützen und dauerhaft zu erhal-
ten.
Vögel / Fledermäuse
Mit der Umsetzung des Vorhabens sind Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse zu
erwarten.
Während der Bauphase ist mit vermehrten Störeinflüssen durch Lärm, Bewegung,
Staub und Abgasen zu rechnen. Betroffen hiervon sind potenzielle Brutvorkommen
europäischer Vogelarten angrenzender Biotope. Fledermausarten als nacht- und
dämmerungsaktive Arten sind von den tagsüber stattfindenden Auswirkungen nicht
betroffen.
Anlagebedingt ergeben sich Auswirkungen auf europäische Vogelarten und Fleder-
mäuse. Die in Anspruch zu nehmenden Biotope stellen Brut-, Nahrungs- und Ruheha-
bitate für europäische Vogelarten und Nahrungshabitate für Fledermäuse dar. Bei den
Bäumen innerhalb der Feldgehölze (Biotop Nr. 54, 109) und bei den Pappeln innerhalb
von Biotop Nr. 92 handelt es sich möglicherweise um Fledermaus-Quartierbäume. Soll-
te dies der Fall sein, wäre diese Inanspruchnahme als anlagebedingte Auswirkung auf
Fledermäuse zu werten. Ebenso verhält es sich mit den Gebäuden und Gehölzen im
Bereich der Hofstelle Offer.
Für den Wegfall von 20 potentiellen Quartierbäumen der Fledermäuse innerhalb des
Waldbestands wurden im Rahmen der Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. 87 CEF-
Maßnahmen festgelegt und bereits umgesetzt (s. Bericht zur SAP).
Anlagebedingt werden ein bis zwei Kiebitzreviere in Anspruch genommen. Hierfür wur-
den bereits im Rahmen der Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. 87 CEF-Maßnahmen
festgelegt und bereits umgesetzt. Detailinformationen dazu sind der genannten SAP zu
entnehmen.
Eine Beeinträchtigung des Rebhuhns innerhalb des Plangebiets liegt nach aktuell ge-
wonnen Erkenntnissen nicht vor, da lediglich ein Einzeltier und keine Brutreviere nach-
gewiesen werden konnten.
Während des Betriebes ist mit vermehrten Störeinflüssen durch Lärm, Bewegung und
Emissionen zu rechnen. Betroffen hiervon sind potenzielle Brutvorkommen europäi-
scher Vogelarten sowie Fledermausarten angrenzender Biotope.
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Amphibien
Durch die geplanten Gewerbeflächen wird der Sommerlebensraum der nachgewiese-
nen Amphibienarten verringert. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die
drei Molcharten Landlebensräume vor allem im Umfeld des nachgewiesenen Laichge-
wässers besiedeln und somit kaum durch das geplante Vorhaben gefährdet sind.
Für den langfristigen Bestand der Amphibienpopulationen empfiehlt der Gutachter eine
Vernetzung der Populationen, die im Rahmen der Eingriffsregelung durch Entwicklung
geeigneter Vegetationsstrukturen geschaffen wird.
Boden, Wasserhaushalt, Klima / Luft
Zu den bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen zählen im Bereich des Baufel-
des die Bodenverdichtung, Bodenabtrag oder -auftrag. Desweiteren besteht eine Ver-
schmutzungsgefahr von Grund- und Oberflächenwasser mit Treib- und Schmierstoffen
durch Baubetrieb.
Nach den Festsetzungen des B-Plans ist von einer Gesamtversiegelung durch
überbaubare Flächen mit voraussichtlichen ca. 12,1 ha auszugehen. Diese Beanspru-
chung ist aufgrund der bisher geringfügigen Versiegelung im Plangebiet als erheblich
einzustufen.
Die Versiegelung bedeutet den vollständigen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen
und ist in jedem Fall als erhebliche und nicht ausgleichbare Beeinträchtigung anzuse-
hen, da Boden nicht vermehrbar ist und die Prozesse der Bodenbildung über das
menschliche Maß hinausgehende Zeiträume erfordern. Nach den Grundsätzen des
BBodSchG sind die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.
Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden werden auch durch die Herausnahme
von Flächen aus intensiver Bewirtschaftung und naturnaher Entwicklung auf Kompen-
sationsflächen gemindert bzw. ausgeglichen.
Geplante Entwässerung im Gewerbe- und Industriepark südlich A 33:
Die wasserwirtschaftliche Voruntersuchung (INGENIEURBÜRO HANS TOVAR & PARTNER
GBR 2015) bezog sich auf den gesamten Untersuchungsraum bzw. auf B-Pläne Nr. 87,
89 und daran östlich angrenzendes Umfeld. Der Fledderbach gilt für das Erschlie-
ßungsgebiet als Hauptvorfluter.
Für den 1. bzw. 2. Bauabschnitt (B-Plan Nr. 87 bzw. 89) soll zur Ableitung des Nieder-
schlagswassers vom Betriebsgelände parallel zum Fledderbach auf der Westseite ein
Entwässerungsgraben mit einem offenen Profil angelegt werden. Beide Gewässer
werden durch eine Berme getrennt. Zusätzlich ist ein weiterer offener Graben nördlich
vom Mittelweg vorgesehen. Alle Entwässerungsgräben werden an den Zulauf des Re-
genrückhaltebeckens (RRB) südwestlich vom Plangebiet angeschlossen. Zu den offe-
nen Gräben gelangt das Niederschlagswasser über die unterirdischen Kanäle.
Eingriffe in den Verlauf des Fledderbachs sind nicht vorgesehen. Sämtliche Ver- und
Entsorgungsleitungen werden auf der Ostseite das Fledderbachs unter dem Unterhal-
tungsweg sowie innerhalb des Banketts nördlich vom Mittelweg verlegt.
Für die Retentionsmaßnahmen ist ein Regenrückhaltebecken südwestlich des Plange-
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biets (südlich des Mittelweges) geplant. Vor Einleitung des Niederschlagswassers sind
je nach Nutzungsart der Betriebsflächen in Bezug auf Verschmutzungsrisiko Vorbe-
handlungsmaßnahmen erforderlich.
Die Schmutzwasserentsorgung im geplanten Industrie- und Gewerbepark soll über ein
zentrales Pumpwerk erfolgen. Topografisch bedingt (Tiefpunkt) befindet sich ein ge-
eigneter Pumpwerkstandort an der südwestlichen Grenze des B-Plans im Bereich der
Erschließungsstraße.
Für die Wasserversorgung sind horizontale Bohrungen im Bereich der Langen Straße,
östlich des Plangebietes, unter der A 33 erforderlich. Die vorhandenen Leitungen sol-
len aufgeweitet werden, um einen geschlossenen Ring herzustellen.
Folgewirkungen der Bodenversiegelung sind u.a. auch grundsätzlich in der Minderung
der Grundwasseranreicherung und der schnellen Abführung des Oberflächenwassers
zu sehen. Während der Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit von Schadstoffeintrag
durch Baumaschinen, Materiallagerung o.ä. Diese ist durch entsprechende Baubeglei-
tung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) zu unterbinden.
Um die Beeinträchtigungen für das Grundwasser und den Fledderbach auszuschlie-
ßen, sind für den Ausbau des Gewässers, für die Einleitung des Niederschlagswassers
sowie für die Anlage der Regenrückhaltebecken Genehmigungen der Unteren Was-
serbehörde erforderlich. Die entsprechenden Anträge werden bei der zuständigen Be-
hörde des Landkreises Osnabrück vom INGENIEURBÜRO HANS TOVAR & PARTNER GBR
für die Ausführungsplanung eingereicht.
Bei Durchführung des Vorhabens, sind in Anbetracht der Höhe des Grundwasserhoch-
standes nach Bodenübersichtskarte der LBEG (2 dm unter GOF) Grundwasseran-
schnitte möglich. Hiervon ausgenommen ist der nordöstliche Bereich des Plangebiets
(20 dm unter GOF). Bei Berührung des Grundwassers während der Bauphase bspw.
bei Fundamentierung, sind Vorkehrungen gegen Eintrag von Schadstoffen zu treffen.
Die Beeinträchtigung für den Wasserhaushalt wird durch die Rückhaltung anfallender
Niederschlagswasser in dem geplanten Rückhaltebecken wesentlich minimiert, wobei
zu gewährleisten ist, dass nur unbelastetes Regenwasser eingeleitet wird, um Verun-
reinigungen auszuschließen. Die Detailplanung zur naturnahen Gestaltung des Regen-
rückhaltebeckens und der Neumodellierung der Böschungsbereiche des Fledderbachs
mit parallelen Verlauf des Entwässerungsgrabens obliegt dem INGENIEURBÜRO HANS
TOVAR & PARTNER GBR.
Das Wasserschutzgebiet wird von dem Vorhaben nicht betroffen. Die Grenze des
Schutzgebietes verläuft nach Gutachten der GEOSAN GMBH (2014) westlich des ge-
planten Gewerbe- und Industrieparks.
Die Versiegelung von Grundflächen und Anlage von Verkehrsflächen ist grundsätzlich
mit Aufheizungseffekten, Staubentwicklung und Kraftfahrzeug-Emissionen verbunden.
So sind durch die Entstehung des Industrie- und Gewerbeparks lokal negative klimati-
sche und lufthygienische Veränderungen nicht auszuschließen.
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Landschafts- & Freiraumplanung Weidmann GmbH 31
Angesichts der vorhandenen Emissionen der Verkehrsstraßen (A 33 / K 335) sowie der
gewerblich-industriellen Nutzung im Norden der A 33 ist eine Vorbelastung für die um-
liegende Wohnnachbarschaft anzunehmen. Konkrete Informationen zu einer möglichen
Luftschadstoffbelastung im Plangebiet liegen nicht vor.
Mit der Anbindung des geplanten Gewerbe- und Industrieparks über eine Aufmündung
an die Versmolder Straße und den Kampweg ist von einem betriebsbedingten Mehr-
verkehr auszugehen. Eine Erhöhung der Luftschadstoffe ist dabei nicht ausgeschlos-
sen.
Um den betriebsbedingten Auswirkungen entgegen zu wirken, sind Maßnahmen des
technischen Umweltschutzes bspw. durch Luftreinhaltetechnik für Betriebe zu beach-
ten. Zur Minderung der lokalklimatischen Beeinträchtigungen ist eine Eingrünung des
Betriebsgeländes oder eine extensive Dachbegrünung empfehlenswert.
Aufgrund des klimatischen Regenerationspotentials umgebender Freiflächen sowie
einer dem heutigen Stand entsprechenden Eingrünung der Bauflächen sind für die im
Umfeld punktuell verteilten Wohnhäuser bzw. für das lokale Klima keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten.
Baubedingt ist in der Erschließungs- und Bauphase vorübergehend mit Beeinträchti-
gungen durch Lärm, Staubentwicklung und Baumaschinen zu rechnen.
Zum Schutz der Wohnnutzungen im Umfeld des geplanten Gewerbe- und Industrie-
parks gegen Gewerbelärm sind im B-Plan bestimmte Lärmemissionskontingente (LEK)
für Teilflächen festgesetzt.
Die Ermittlung der Geräuschkontingente für die zukünftigen Gewerbe- und Industriebe-
triebe wurde im schaltechnischen Gutachten (BROKOPF 2014) vorgenommen. Beste-
hende Geräuschvorbelastungen, wie das Gewerbe- und Industriegebiet nördlich der
A 33, wurden hierbei mitberücksichtigt. Die Emissionskontingente sollen die Über-
schreitungen der zulässigen Richtwerte nach TA Lärm6 im Plangebiet verhindern und
die Bestimmungen des BImSchG 7 einhalten.
Die methodische Vorgehensweise bei der Beurteilung der zu erwartenden Gewerbe-
und Industriesituation sowie die Ergebnisse der Untersuchung sind dem schalltechni-
schen Gutachten zu entnehmen.
Angesichts der dem Plangebiet nahgelegenen Tierhaltungsanlagen bzw. landwirt-
schaftlichen Betriebe und kommunalen Kläranlage, wurde von der Stadt Dissen aTW
zur Vermeidung der Geruchsimmissionskonflikte ein Gutachten (WEHAGE 2015) der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Auftrag gegeben. Das Immissionsschutz-
gutachten soll einen Überblick über die auf den geplanten Gewerbe- und Industriepark
einwirkende Geruchsimmissionen geben und eventuell auftretende Überschreitungen
6 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Sechste Allgemeine Verwaltungs-vorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 28.08.1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503).
7 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräu-sche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG) vom 17.05.2013, letzte Änderung vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740).
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des Grenzwerts von 15 % der Jahresstunden nach GIRL8 ermitteln und beurteilen. Die
Untersuchungen bezogen sich auf die Geltungsbereiche von den B-Plänen Nr. 87 1.
BA und Nr. 89 2. BA. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die bestehende geruchse-
mitierende Anlagen im mehr als 600 m Entfernung von dem Plangebiet aufgrund des
Abstands und / oder der geringen Emissionen keine überschreitende Zusatzbelastung
innerhalb des geplanten Gewerbe- und Industrieparks verursachen. Die Geruchsemit-
tenten, die sich in einem Radius von 600 m um das Plangebiet befinden sind vier Tier-
haltungsanlagen und eine Kläranlage. Deren Gesamtbelastung auf die Plangebietsflä-
che beläuft sich auf 2 bis 7 % der Jahresstunden und unterschreitet somit den vorge-
schriebenen Grenzwert von 15 % der Jahresstunden. Als Schlussfolgerung lässt sich
auf Grundlage der GIRL ableiten, dass die gegenwärtig geltenden Belange des Ge-
ruchsimmissionsschutzes der geplanten Bauleitplanung nicht entgegenstehen.
Das vollständige Immissionsschutzgutachten ist der `Begründung mit Umweltbericht`
beigefügt.
Landschaftsbild
In der Bauphase entstehen Beeinträchtigungen durch Baulärm, Baustelleneinrich-
tungen und Lagerflächen im Baufeld. Für die Wohnbebauung in der unmittelbaren
Nachbarschaft sind die vorgenannten Auswirkungen temporär und als geringfügig ein-
zustufen.
Mit Umsetzung des Vorhabens wird die Oberflächengestalt verändert und das Land-
schaftsbild überformt, offene Flächen und Sichtbeziehungen auf die umgebende Land-
schaft werden verbaut. Diese Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist als erheblich
einzustufen. Zu berücksichtigen sind dabei die Vorbelastungen des Landschaftsrau-
mes, wie die in der unmittelbaren Nachbarschaft bereits vorhandene Bebauung der
Gewerbe- und Industriebetriebe nördlich der A 33 sowie die umgebende Verkehrswege
im Norden und Westen des Plangebietes.
Mit standortgerechten Anpflanzungen soll der Gewerbe- und Industriepark entlang der
nördlichen und südlichen Grenzen in die Landschaft eingebunden und die Beeinträch-
tigung des Landschaftsbildes gemindert werden. Die Eingrünung von Bau- und Ver-
kehrsflächen soll die visuellen Beeinträchtigungen ebenso minimieren.
Zusammenfassung
Die baubedingten Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind unvermeidbar, sie beste-
hen jedoch nur über einen kurzen Zeitraum.
Zu erwartende anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind:
Boden
Verlust der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung, Verdichtung, Ab-
8 Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL) vom 23.07.2009 (Nds. MBl. S. 794).
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trag- und Auftrag des anstehenden Bodens mit einhergehender Veränderung
der Bodenstruktur.
Die genannten Beeinträchtigungen sind aufgrund der sehr geringen Versiegelung im
Plangebiet als erheblich zu bezeichnen. Die Kompensation für das Schutzgut Boden-
soll im Zusammenhang mit Biotopentwicklung auf Kompensationsflächen erfolgen.
Wasser
Versiegelungsbedingt erhöhter Oberflächenabfluss, möglicher Anschnitt des
Grundwasserkörpers.
Die geplante Teilversickerung über den Entwässerungsgraben und Rückhaltung von
Niederschlägen (RRB) wirkt sich positiv auf die Grundwasserneubildungsrate im Plan-
gebiet aus. Die Beeinträchtigungen werden als mittel bis gering gesehen, da für die
Anlage des Grabens und die Errichtung des RRB (1. BA / B-Plan Nr. 87) eine wasser-
rechtliche Genehmigung eingeholt wird und im deren Rahmen eine behördliche Prü-
fung des Vorhaben unter Ausschluss der negativen Auswirkungen stattfindet.
Klima / Luft
Überplanung verdunstungsrelevanter Teile von Natur und Landschaft bzw. Be-
seitigung der Vegetation.
Hinsichtlich der Vorbelastungen im Umfeld des Plangebietes sind für punktuell vorhan-
dene Wohnhäuser (Landwirtschaftliche Betriebe mit Wohnnutzung) bzw. für das lokale
Klima anlage- und betriebsbedingt Umweltauswirkungen von geringer bis mittlerer Er-
heblichkeit für das Schutzgut Klima zu erwarten.
Fauna
Vorhabenbedingt sind Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse im Plangebiet
zu erwarten.
Bei den beanspruchten Gehölzbiotopen handelt es sich möglicherweise um Brut-, Nah-
rungs- und Ruhehabitate der europäischen Vogelarten und Nahrungshabitate der Fle-
dermäuse.
Für den Verlust der Lebensräume für Kiebitze und Fledermäuse wurden im Aufstel-
lungsverfahren des B-Plans Nr. 87 CEF-Maßnahmen festgelegt und umgesetzt.
Biotope
Inanspruchnahme von Lebensräumen.
Mit Ausweisung der Gewerbe- und Industrieflächen werden überwiegend die Offen-
landbiotope von geringer bis mittlerer Empfindlichkeit überplant. Empfindliche vom Ein-
griff betroffen Bereiche sind das artenarme Intensiv- bzw. Extensivgrünland, der Ein-
zelbaumbestand (Pappeln / Eiche), Waldbestand und eine relativ kleine Pionierwaldflä-
che mit Birken- und Zitterpappeln.
Für den Verlust aller Biotope im Plangebiet werden im Rahmen der Eingriffsregelung
auf Kompensationsflächen innerhalb und außerhalb des B-Planes Kompensations-
maßnahmen entwickelt.
Zur Kompensation der betroffenen Waldfläche erfolgt eine Ersatzaufforstung.
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Landschafts- & Freiraumplanung Weidmann GmbH 34
Landschaftsbild
Überprägung des gesamten Landschaftsausschnitts durch Überformung des Ge-
ländereliefs.
Diese Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist als erheblich einzustufen. Eine Ein-
bettung des Plangebietes in die umliegende Landschaft, welche durch eine Ein- bzw.
Durchgrünung erreicht werden kann, soll die visuelle Störung der Planung mindern. Ein
vollständiger Ausgleich vor Ort ist jedoch nicht möglich und soll im Zusammenhang mit
Biotopentwicklung im Zuge der extern geplanten Maßnahme kompensiert werden.
5.2 Eingriffs- und Kompensationsermittlung
5.2.1 Übersicht Flächenanspruch / Eingriff
Auf Grundlage der Festsetzungen des B-Planes Nr. 89 `Gewerbe- und Industriepark
südlich der A 33 - 2. BA` ist der aktuelle Flächenanspruch in der nachfolgenden Über-
sicht aufgeführt und der geplanten Flächennutzung gegenüberstellt (Bearbeitungsstand
Die erforderliche Flächengröße für beanspruchten Wald im Plangebiet beträgt
28.227 qm.
Im Zuge der Antragstellung auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von
Wald (§ 8 NWaldLG) bei der UNB des LK Osnabrück erfolgte seitens der Niedersäch-
sischen Landesforste eine Einverständniserklärung für die notwendige Ersatzfläche
von 28.227 qm.
Auf der Ersatzfläche wird ein Traubeneichenbestand mit entsprechenden Mischarten
angelegt. Im Westen dieser Fläche erfolgt die Entwicklung eines ausgeprägten Wald-
rands. Zur Sicherung der Pflanzung ist eine fünfjährige Pflege vorgesehen.
Bei Anlage der Pflanzung sind ausschließlich gebietseigene (einheimische) Laubge-
hölzarten mit einem Herkunftsnachweis zu verwenden.
Der Waldrand ist mit einem vorgelagerten Krautsaum aus heimischen Straucharten
und wenigen Baumarten gestaffelt aufzubauen.
Während der Entwicklung sind Gehölzflächen von dem übermäßigen Krautbewuchs
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freizuhalten. Bei Ausfällen sind die Gehölze zu ersetzen.
Gegen Wildverbiss ist die angelegte Gehölzpflanzung durch einen geeigneten Zaun zu
schützen. Dieser ist auf Schäden zu kontrollieren und funktionssicher zu halten. Ein
Rückbau des Schutzzauns erfolgt je nach Entwicklungsstand der Gehölze, frühestens
jedoch nach fünf Jahren.
Die Umsetzung der Ersatzaufforstung ist bis zum 01.04.2018 nachzuweisen. Gemäß
Stellungnahme der Unteren Waldbehörde vom 04.04.2016, ist die Behörde bei den
Abnahmen nach der Fertigstellung und der Entwicklung der Ersatzaufforstung zu betei-
ligen.
Ebenso wie die Herrichtung ist die nachhaltige Bewirtschaftung der Flächen durch die
Zuständigkeit der Niedersächsischen Landesforste gewährleistet.
6.3 Monitoring der CEF-Maßnahmen
Im Rahmen der Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. 87 `Gewerbe- und Industriepark
südlich der A 33 - 1. BA` der Stadt Dissen aTW wurden CEF-Maßnahmen für den Ver-
lust der Kiebitz-Habitate sowie für die Inanspruchnahme der Waldbiotope mit potentiel-
len Quartierbäumen der Fledermäuse festgelegt.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen findet nach deren Umsetzung ein
Monitoring statt.
M 1 CEF-Maßnahme Kiebitz
Die Umsetzung der Maßnahme für Kiebitze erfolgte im Herbst 2015 im Bereich eines
ca. 5,2 ha umfassenden Grünland-Acker-Komplexes in der Bühlenbach-Niederung
nordöstlich der BAB 33.
Für das 5-Jährige Monitoring der Kiebitzersatzlebensräume beauftragte die Stadt
Dissen aTW das Büro VOLPERS & MÜTTERLEIN GbR. Dabei soll nachgeprüft werden, ob
und in welchem Umfang die Kompensationsfläche von Kiebitzen angenommen wurde.
Die Begutachtung der Flächen fand im Zeitraum zwischen März und Juli 2016 statt.
Nachfolgend sind die Zwischenergebnisse des Fachbüros angegeben.
Am 12. 05. wurde im Norden der Fläche ein einzelner Kiebitz ohne Brutverdacht fest-
gestellt. Weitere Kiebitz-Nachweise gelangen auf den im Südwesten (Fläche für Was-
serrückhaltung) und Nordosten (Grünland) angrenzenden Flächen. Auch diese Exemp-
lare zeigten keinen Brutverdacht. Die Kompensationsfläche erfüllt momentan noch
nicht die Funktion als Ersatz-Bruthabitat für den Kiebitz. Das Monitoring wird in den
Folgejahren fortgesetzt. Der anschließende Bericht wird nach Fertigstellung an die zu-
ständige Behörde weitergegeben.
M 2 / M 3 CEF-Maßnahmen Fledermäuse
Die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen für die Fledermäuse wurden südlich
der B-Plangebiete Nr. 87 und 89 umgesetzt. Die Durchführung der Maßnahmen erfolg-
te im Jahr 2015 durch die AG BIOTOPKARTIERUNG HADASCH-MEIER-STARRACH GBR. Es
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wurden in zwei mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten und als geeignet
befundenen Altholzbeständen ca. 23 Fledermauskästen angebracht.
Die Überwachung von Ersatzquartieren der Fledermäuse liegt in der Zuständigkeit der
AG BIOTOPKARTIERUNG HADASCH-MEIER-STARRACH GBR. Jedoch liegen aufgrund der-
zeit andauernden Untersuchungen der Tiere noch keine verlässlichen Daten vor.
Wie auch bei den Kiebitzen ist eine kontinuierliche Überwachung der Fledermäuse für
die nächsten Jahre vorgesehen.
6.4 Zusammenfassung
Zur Kompensation des Eingriffs in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild wurden
Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs vom B-Plan Nr. 89 entwi-
ckelt und beschrieben.
Für die im Plangebiet vorgesehenen einzelnen Kompensationsmaßnahmen A 2.1, A
2.2, A 5.1 und A 5.2 auf einer Gesamtfläche von 8.185 qm ergibt sich ein ökologischer
Wert von 12.276 WE (vgl. Tab. 2). Bei allen Maßnahmen im Plangebiet handelt es sich
um naturnahe Gehölzpflanzungen, die entstandene unvermeidbare Beeinträchtigungen
kompensieren sollen.
Eine potentielle vorhabenbedingte Betroffenheit des im Jahr 2013 nachgewiesenen
Rebhuhnrevieres hat sich nach aktuell durchgeführten Untersuchungen nicht bestätigt.
Die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen für Kiebitz und Fledermäuse
(M 1 - M 3) fanden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom B-Plan Nr. 87 außer-
halb der Planfläche statt.
Die vorhabenbedingte Auswirkungen auf die Fauna im Plangebiet werden über die
Eingriffsregelung kompensiert.
Die Gegenüberstellung der Werteinheiten der Eingriffsfläche mit der Planungsfläche
inkl. der oben genannten Maßnahmen zeigt ein Kompensationsdefizit von 170.884 WE (vgl. Tab. 4). Das Kompensationsdefizit beabsichtigt die Stadt Dissen aTW über den Erwerb von
Werteinheiten aus dem Flächenpool Meyer zu Reckendorf in Hilter-Natrup abzulösen.
Der Flächenpool ist von der Unteren Naturschutzbehörde des LK Osnabrück über ei-
nen Rahmenvertrag anerkannt und wird jährlich kontrolliert. Es besteht ein projektbe-
zogener Vertrag über die Bereitstellung der erforderlichen Werteinheiten, abgeschlos-
sen am 01. / 18.06.2015. Dieser Vertrag wird spätestens bis Satzungsbeschluss bei
der zuständigen Behörde vorgelegt.
Zur Kompensation der beanspruchten Waldflächen ist eine Ersatzaufforstung von
28.227 qm erforderlich. Im Zuge der Antragstellung auf Erteilung einer Genehmigung
zur Umwandlung von Wald (§ 8 NWaldLG) bei der UNB des LK Osnabrück erfolgte
seitens der Niedersächsischen Landesforste eine Einverständniserklärung für die not-
wendige Ersatzfläche von 28.227 qm.
B-Plan Nr. 89 `Gewerbe- und Industriepark südlich der A 33 - 2. BA`, Stadt Dissen aTW LBP
Landschafts- & Freiraumplanung Weidmann GmbH 52
Die Standorte der Kompensations- bzw. Ersatzmaßnahmen sind in den Plänen Blatt
Nr. 3 ´Übersicht Kompensation` und Blatt Nr. 4 `Lage externe Maßnahmen` zu finden.
Nach Erlangung der Rechtskraft des derzeit im Aufstellungsverfahren befindlichen B-
Plans bzw. mit Beginn der Erschließungsarbeiten sind i.d.R. die planexternen Kom-
pensationsflächen zeitgleich bereitzustellen bzw. herzurichten.
Alle externen Maßnahmenflächen werden in das Kompensationsflächenkataster des
Landkreises Osnabrück aufgenommen.
Mit der Umsetzung der zuvor im Kap. 6 beschriebenen und festgesetzten planinternen
und -externen Kompensationsmaßnahmen sowie der Zuordnung vom Maßnahmen aus
dem Flächenpool Meyer zu Reckendorf im Umfang des ermittelten Kompensationsde-
fizits ist von einem vollständigen Ausgleich der durch das Vorhaben zu erwartenden
Beeinträchtigungen auszugehen. Negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt sind
über das bestehende Ausmaß hinaus nicht zu erwarten.
7 SPEZIELLE ARTENSCHUTZPRÜFUNG (AUSZUG)
Zur Berücksichtigung der Artenschutzbelange wird zum Aufstellungsverfahren des B-
Plans für den zweiten Bauabschnitt aufgrund der beabsichtigten Erweiterung, eine
spezielle Artenschutzprüfung durchführt.
Unter die Artenschutzbestimmungen fallen Arten des Anhangs IV der FFH-RL9, die
europäischen Vogelarten entsprechend Art. 1 V-RL10 und durch eine Rechtsverord-
nung nach § 54 Abs. 1 und 2 BNatSchG geschützte Tier- und Pflanzenarten. Alle an-
deren besonders geschützten Arten sind nach § 44 Abs. 5 BNatSchG von den Verbots-
tatbeständen pauschal freigestellt und sind im Rahmen der Eingriffsregelung zu be-
rücksichtigen.
Im Sinne des Artenschutzes stehen der Erhalt der Populationen einer Art sowie die
Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund.
Im Rahmen der speziellen Artenschutzprüfung sollte abgeklärt werden, ob durch das
Vorhaben die folgenden Verbotstatbestände erfüllt werden:
Verletzungen oder Tötungen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogel-
schutzarten oder ihrer Entwicklungsformen trotz zumutbarer Vermeidungsmaß-
nahmen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG),
der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert sich durch Störungen
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder
die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann im räumlichen
Zusammenhang nicht sichergestellt werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
9 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006. 10 Richtlinie 2009/147/EG der europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - V-RL) vom 30.11.2009 (ABl. L 20 S. 7).
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Da wild lebende Pflanzen, die unter den Schutz der FFH-Richtlinie fallen, im Bereich
der geplanten Maßnahmen und der daran angrenzenden Flächen ausgeschlossen
sind, entfällt der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG.
Die Erstellung der artenschutzrechtlichen Prüfung für den B-Plan Nr. 89 wurde von
VOLPERS & MÜTTERLEIN GBR (2016) vorgenommen. Bei den folgenden Inhalten des
Kapitels handelt es sich um einen Auszug aus dem Bericht zur artenschutzrechtlichen
Prüfung. Der Bericht zur SAP wird in aktueller Fassung dem landschaftspflegerischen
Begleitplan beigefügt.
7.1 Artenschutzrechtliche Bewertung
Vögel
a) Während der Bauphase, anlagebedingt (durch die Inanspruchnahme von Gehölzen
infolge der Bebauung) kann besonders geschützten Vogelarten (Europäische Vogelar-
ten) nachgestellt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass Arten verletzt, getötet oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Um dem Verbotstatbestand entgegenzuwirken, müssen
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ergriffen werden (s. Kap. 6.1).
Begründung: Im Rahmen des Vorhabens (Bebauung von Grundflächen) werden Ge-
hölze in größerem Umfang entfernt sowie Offenlandbiotope für die Bebauung vorberei-
tet, so dass adulte, Jungvögel oder Eier der besonders geschützten Vogelarten (Euro-
päische Vogelarten) verletzt oder getötet werden können.
b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass während der Bauphase, anlagebedingt
(durch die Bebauung) oder infolge der baulichen, verkehrlichen und der Besuchernut-
zung der streng geschützte und gefährdete Kiebitz und das besonders geschützte und
gefährdete Rebhuhn (Europäische Vogelarten) während der Fortpflanzungs-, Auf-
zucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich gestört werden,
dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population dieser Arten verschlechtern
könnte (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Bei allen weiteren Vogelarten – auch Star und Baumfalke - sind diesbezüglich keine
erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten.
Begründung: Die lokale Population des Kiebitzes ist im Jahr 2013 von AG BIOTOP-
KARTIERUNG HADASCH-MEIER-STARRACH GBR im Stadtgebiet von Dissen erfasst wor-
den. Zudem wurde im Rahmen weiterer avifaunistischer Kartierungen zum B-Plan Nr.
87 der Kiebitzbestand in den Jahren 2010 und 2012 erfasst. Ein Hauptverbreitungs-
schwerpunkt der lokalen Population befindet sich demnach im Bereich der B-Pläne Nr.
87 und 89. 2010 wurden zwei Reviere, 2012 und 2013 drei Reviere festgestellt. Im Be-
reich der beiden B-Plangebiete ist von einem durchschnittlichen Bestand von ein bis
zwei Kiebitzrevieren auszugehen. Bezogen auf den B-Plan Nr. 89 ist vorhabenbedingt
demnach mit dem Verlust von ein bis zwei Kiebitzrevieren auszugehen. Der Erhal-
tungszustand in Niedersachsen ist ungünstig, die Bestandsentwicklungen sind im
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Landschafts- & Freiraumplanung Weidmann GmbH 54
Lang- und Kurzzeittrend negativ. Der Kiebitz zählt in Niedersachsen zu den Brutvogel-
arten mit höchster Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen11.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich vorhabenbedingt der Erhaltungszu-
stand der lokalen Population verschlechtern könnte, sind mit Blick auf den Kiebitz vor-
gezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Die CEF-Maßnahme für den Kiebitz mit Kennzeichnung M 1 CEF wurde im LBP für
den B-Plan Nr. 87, 1. BA ausführlich beschrieben ist bereits umgesetzt. Es handelt sich
um die Entwicklung von Extensivgrünland mit Anlage von Blänken. Im Plan Blatt-Nr. 3
zum LBP für den B-Plan Nr. 89, 2. BA ist die Maßnahme nachrichtlich dargestellt.
Im Rahmen der Feldvogelkartierung im Jahr 2012 (AG BIOTOPKARTIERUNG HADASCH-
MEIER-STARRACH GBR 2012) wurde auch die Population des Rebhuhns erfasst. Als
Untersuchungsgebiet wurde das geplante Gewerbegebiet zuzüglich einer Fläche im
Radius von 1 km (südlich der BAB 33) zugrunde gelegt. Das einzige Revier, das in
diesem Raum festgestellt worden ist, liegt innerhalb des B-Plangebietes Nr. 89. Nach
Darstellung im Brutvogelatlas von Nordrhein-Westfalen (NWO & LANUV 2013) sind im
zugrunde liegenden MTB-Quadranten 3914/1 keine Rebhuhnvorkommen bekannt -
ebenso wie im gesamten südlich angrenzenden MTB. Vorhabenbedingt ist demnach
nach jetzigem Stand mit dem Verlust des einzigen Rebhuhnreviers innerhalb eines
größeren Raumes auszugehen. Ein Ausweichen in angrenzende Habitate ist wahr-
scheinlich nicht möglich (AG BIOTOPKARTIERUNG HADASCH-MEIER-STARRACH GBR
2012).
Die aktuellen Vorkommen des Rebhuhns südlich und z.T. auch nördlich der BAB 33
wurden im Sommerhalbjahr 2016 großräumig erfasst (s.o.) und recherchiert. Dabei
wurden Fremdhinweise auf ein Rebhuhn-Revier nordöstlich der Autobahn und auf
Rebhuhnvorkommen südlich der Autobahn gesammelt. Im Bereich des B-Plan-
Gebietes wurde im Juni 2016 an einem Erfassungstermin ein Rebhuhn beobachtet.
Nach den Methodenstandards zur Brutvogelerfassung (SÜDBECK et al. 2005) begrün-
det diese Beobachtung keinen Verdacht auf eine Brut oder auf ein Revier.
Alle weiteren Arten, die im Bereich der für die Bebauung vorgesehenen oder daran
angrenzenden Flächen vorkommen (Erhebungen 2010, 2012; Baumfalke auch 2014
und 2016), sind mit Ausnahme des Baumfalken und in Niedersachsen (Tiefland West)
häufig bis sehr häufig und gelten als nur gering störanfällig. Die landwirtschaftliche In-
tensivnutzung sowie die von der BAB 33 ausgehenden Störeinflüsse haben das Ansie-
deln störanfälliger Arten weitgehend verhindert.
Baumfalke und Star gelten in Niedersachsen als gefährdet. Der Baumfalke wurde
2010 revierbesetzend im Bereich des Feldgehölzes westlich Kampweg bzw. nördlich
Sommerkämpen festgestellt. 2012 und in einer speziellen Erfassung des Baumfalken
im Bereich der Feldgehölze nördlich Sonnenkämpen im Jahr 2014 (vgl. AG BIOTOP-
KARTIERUNG HADASCH-MEIER-STARRACH GBR 2014) sowie 2016 konnte kein Nachweis
mehr erbracht werden. Da der Baumfalke im Bereich des Untersuchungsgebietes of-
11http://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=8083&article_id=46103&_psmand=26, Zugriff am 11. 01.2016
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Landschafts- & Freiraumplanung Weidmann GmbH 55
fenbar nicht mehr vorkommt, werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht
berührt.
Der landesweite Bestand des Stars betrug im Erfassungszeitraum 1961 bis 1981 etwa
830.000 bis 880.000 Reviere (KRÜGER et al. 2014). Aktuell liegt der Bestand bei ca.
420.000 Revieren (KRÜGER & NIPKOW 2015) und hat sich demnach etwa halbiert. Den-
noch gehört der Star zu den häufigsten Brutvögeln Niedersachsens. Im zugrunde lie-
genden TK 25-Quadranten und auch in allen daran angrenzenden besetzt der Star 401
bis 1.000 Reviere (KRÜGER et al. 2014:419). Der Verlust eines einzelnen Reviers infol-
ge der Inanspruchnahme des Feldgehölzes im Nordosten des Untersuchungsraumes
wird unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten daher als unerheblich eingestuft.
Gleichwohl werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan Kompensationsmaßnah-
men für die Inanspruchnahme des Feldgehölzes festgelegt, die auch als Ausgleich für
den Verlust des Bruthabitates für den Star fungieren.
c) Durch die Bebauung von Grundflächen können aktuelle Fortpflanzungs- oder Ruhe-
stätten der besonders geschützten Vogelarten (Europäische Vogelarten) zerstört wer-
den, sofern die Bau- oder vorbereitende Maßnahmen während der Brutzeit erfolgen
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes müssen
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ergriffen werden (s. Kap. 6.1).
Begründung: Sofern Maßnahmen während der aktuellen Brutzeit erfolgen (z.B. Räu-
mung des Baufeldes von Gehölzen), können im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
aktuelle Fortpflanzungsstätten der besonders geschützten Vogelarten zerstört werden.
Die Beseitigung unbesetzter, vorjähriger Nester fällt nicht unter den Verbotstatbestand,
da die im Bereich der für die Bebauung vorgesehenen Flächen revierbesetzenden Ar-
ten die vorjährigen Nester nicht nochmals nutzen, sondern jährlich neue Nester anle-
gen.
Die Fläche hat aufgrund ihrer Prägung und Lage keine besondere Bedeutung als Ru-
hestätte für Europäische Vogelarten.
Fledermäuse
a) Während der Bauphase, anlagebedingt (durch die Inanspruchnahme von Gehölzen
infolge der Bebauung) kann besonders geschützten Fledermausarten nachgestellt
werden. Es ist nicht auszuschließen, dass Arten verletzt, getötet oder ihre Entwick-
lungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG). Um dem Verbotstatbestand entgegenzuwirken, müssen Vermei-
dungs- und Minimierungsmaßnahmen ergriffen werden (s. Kap. 6.1).
Begründung: Im Rahmen des Vorhabens (Bebauung von Grundflächen) werden Ge-
hölze in größerem Umfang gerodet, so dass adulte oder juvenile Fledermäuse verletzt
oder getötet werden können.
b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass während der Bauphase, anlagebedingt
(durch die Bebauung) oder infolge der baulichen, verkehrlichen und der Besuchernut-
zung streng geschützte Fledermausarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
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Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich gestört werden, so
dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population dieser Arten verschlechtern
könnte (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Begründung: Durch den geplanten Eingriff wird sowohl bau- als auch vor allem be-
triebsbedingt ein starkes Störungspotenzial für Fledermäuse durch die zu erwartende
Licht- und Lärmemission entstehen. Dadurch können auch Flugwege und Quartiere
betroffen sein, die nicht im direkten Eingriffsbereich liegen (AG BIOTOPKARTIERUNG
HADASCH-MEIER-STARRACH GBR 2011). Durch die geplante Rodung der Waldbereiche
gehen der Fledermausfauna anlagebedingt Quartier- und Jagdmöglichkeiten verloren.
Angesichts dieser Gegebenheiten kann eine vorhabenbedingte Verschlechterung der
lokalen Population nicht ausgeschlossen werden, so dass vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen erforderlich werden.
c) Durch die Bebauung von Grundflächen, insbesondere infolge der Inanspruchnahme
von Waldbiotopen, können potenzielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fleder-
mäusen zerstört werden, so dass Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG berührt werden könnten.
Begründung: Im Bereich der vom Vorhaben betroffenen Waldbiotope (Feldgehölze)
befinden sich 20 potenzielle Quartierbäume. Weitere Quartierbäume stocken innerhalb
einer Baumreihe im Südosten (Pappeln - Biotop Nr. 92). Es sind vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich.
Die CEF-Maßnahmen mit Kennzeichnung M 2 CEF und M 3 CEF wurden im LBP für
den B-Plan Nr. 87, 1. BA beschrieben sind bereits umgesetzt. Es handelt sich um das
Anbringen von ca. 23 Fledermauskästen in zwei Altholzbeständen südlich des geplan-
ten Gewerbe- und Industrieparks. Im Plan Blatt-Nr. 3 `Übersicht Kompensation` sind
diese nachrichtlich dargestellt.
Sonstige Artengruppen
Das Vorkommen von streng geschützten Tierarten aus den Tierartengruppen Säuge-
tiere (außer Fledermäusen), Amphibien, Reptilien, Mollusken, Fischen und Insekten
sowie Pflanzen ist aufgrund der Prägung und Lage des B-Plangebietes und des allge-
meinen Verbreitungsbildes artenschutzrechtlich relevanter Arten auf der für die Bebau-
ung vorgesehenen und daran angrenzenden Flächen auszuschließen. Eine arten-
schutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG ergibt sich
demnach nicht.
Fazit
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 (Tiere) BNatSchG sind gegeben. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 (Störungen) und 4 (Pflanzen) BNatSchG
ist nicht gegeben.
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7.2 Verbindliche Festlegungen aus artenschutzrechtlicher Sicht
Vögel
Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG
Zulässige Gehölzarbeiten (Fällen, Roden von Bäumen, Hecken, Gebüsch und anderen
Gehölzen) und Bodenarbeiten im Bereich der Offenlandbiotope sind außerhalb der
Vogelbrutzeit im Zeitraum vom Anfang Oktober bis En-de Februar durchzuführen. Die
Einrichtung der Baustelle inklusive die Baufeldräumung darf nicht während der Brut-
und Jungvogelzeit, also nicht im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. Sep-
tember stattfinden. Sollte es unvermeidbar sein, während der Brut- und Jungvogelzeit
mit den Bauarbeiten zu beginnen bzw. Gehölze zu beseitigen, ist zuvor durch eine
Vorort-Kontrolle sicherzustellen, dass keine europäische Vogelart auf der für die Be-
bauung vorgesehenen Fläche mit dem Brutgeschäft begonnen hat bzw. bereits brütet
(Ökologische Baubegleitung).
Weitere Maßnahmen
Weitere Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsregelung sind im vorliegen-
den LBP (s. Kap. 6.2) beschrieben und dienen auch zur Kompensation für die Inan-
spruchnahme von Brut- und Nahrungshabitaten von Vögeln. Sie sind nicht Gegenstand
von Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunk-
ten.
Fledermäuse
Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Baumfällarbeiten sind auf das Winterhalbjahr zu beschränken. Vor der In-
anspruchnahme potenzieller Quartierbäume innerhalb der Biotope Nr. 40, 54 und 109
sind unmittelbar vor den Baumfällungen die Höhlungen von Experten auf Fledermaus-
besatz hin zu überprüfen und eventuell vorhandene Fledermäuse zu sichern. Sollten
verletzte Tiere gefunden werden, sind diese in Obhut zu nehmen und ihre Heilung si-
cherzustellen. Nach erfolgter Heilung sind die Tiere wieder vor Ort freizulassen.
Das im obigen Absatz beschriebene Vorgehen gilt gleichermaßen für abzureißende
Gebäude.
Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem.
§ 44 Abs. 2 BNatSchG
Zur Minimierung der Einflüsse durch zu erwartende Installation von Beleuchtung und
die daraus resultierende Verschiebung der Insektenkonzentrationen können negative
Effekte durch Verwendung geeigneter Leuchtmittel zumindest gering gehalten werden.
Hierzu ist die Verwendung von Lampen mit einem möglichst geringen Spektralbereich
wie Natriumdampf-Hochdrucklampen (NAV) oder Natriumdampf-Niederdrucklampen
(NA), gelben LED oder der Einsatz von Orangefiltern festzulegen. Des Weiteren sind
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Landschafts- & Freiraumplanung Weidmann GmbH 58
die verwendeten Lampen so tief wie möglich anzubringen und sollten nur so leistungs-
stark wie nötig sein. Auch ist eine gerichtete Anstrahlung der tatsächlich zu beleuch-
tenden Flächen vorzunehmen, um nicht unnötig große Bereiche zu erhellen. Kugel-
leuchten, deren Licht ohne jede Abschirmung ausstrahlt, dürfen keine Verwendung
finden (s. dazu z.B. AUE et al. 2003 oder LUA NRW 2004). Eine Reduzierung der Be-
triebsdauer bzw. eine Reduktion der Leistung zu bestimmten Zeiten stellen weitere
Möglichkeiten der Minimierung dar (GEIGER et al. 2007).
Weitere Maßnahmen
Weitere Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsregelung (Anpflanzen von
Gehölzen) sind im vorliegenden LBP (s. Kap. 6.2) beschrieben und dienen auch zur
Kompensation für die Inanspruchnahme von Nahrungshabitaten und Leitlinien von Fle-
dermäusen. Sie sind nicht Gegenstand von Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen un-
ter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.
Fazit
Die artenschutzrechtliche Begutachtung hat ergeben, dass vorhabenbedingt arten-
schutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Sie beziehen sich auf europäi-
sche Vogelarten und Fledermäuse.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen mit Bezug auf Fledermäuse und den Kiebitz sind
im Artenschutzgutachten zum B-Plan Nr. 87 benannt und bereits umgesetzt worden.
Die im Kap. 6.1 und 7.2 beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind geeignet, die
dargestellten erheblichen Beeinträchtigungen unter artenschutzrechtlicher Betrachtung
zum Teil zu vermeiden bzw. auszugleichen. Davon unberührt bleiben ggf. erforderlich
werdende CEF- bzw. FCS-Maßnahmen (s.o.).
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Landschafts- & Freiraumplanung Weidmann GmbH 59
8 QUELLENVERZEICHNIS
Planungsinstrumente
DABER LANDSCHAFTSPLANUNG (1993): Landschaftsrahmenplan Landkreis Osnab-
rück. 1. Auflage. - Stadt Osnabrück, der Oberkreisdirektor, Amt für Naturschutz
(Hrsg.).
DABER, J. & R., DABER LANDSCHAFTSPLANUNG (1985): Landschaftsplan Dissen
aTW. - Klenke Druck, Dissen aTW.
FACHDIENST PLANEN UND BAUEN, Hrsg. (2004): Regionales Raumordnungspro-
gramm für den Landkreis Osnabrück 2004. - Osnabrück.
STADT DISSEN ATW (1978): Flächennutzungsplan der Stadt Dissen. Landkreis Os-
nabrück.
Literatur
BROKOPF, K., AKUS GMBH (2014): Schalltechnisches Gutachten im Rahmen das
verbindlichen Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 87
`Südlich der A 33`der Stadt Dissen. - Bielefeld (unveröffentlicht).
BUNDESANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMFORSCHUNG (1961): Die naturräumli-
chen Einheiten auf Blatt 83/84 Osnabrück-Bentheim. Geografische Landesaufnah-
me 1: 200 000. Naturräumliche Gliederung Deutschlands. – Bad Godesberg.
GÖßLING, D., MEIER-LAMMERING, B., STARRACH, M., AG BIOTOPKARTIERUNG
HADASCH-MEIER-STARRACH GBR (2014): Faunistische Untersuchung zum geplan-
ten Gewerbegebiet südlich der A 33 in Dissen. - Herford (unveröffentlicht).
HADASCH, J., MEIER-LAMMERING, B., STARRACH, M., AG BIOTOPKARTIERUNG
HADASCH-MEIER-STARRACH GBR (2011): Faunistische Untersuchung zum geplan-
ten Gewerbegebiet südlich der A 33 in Dissen. - Herford (unveröffentlicht).
HADASCH, J., STARRACH, M., AG BIOTOPKARTIERUNG HADASCH-MEIER-STARRACH
GBR (2012): Faunistische Untersuchung zum geplanten Gewerbegebiet südlich der
A 33 in Dissen. - Herford (unveröffentlicht).
HADASCH, J., STARRACH, M., AG BIOTOPKARTIERUNG HADASCH-MEIER-STARRACH
GBR (2013): Faunistische Untersuchung zum geplanten Gewerbegebiet südlich der
A 33 in Dissen. - Herford (unveröffentlicht).
HORSTHEMKE, E., INGENIEURGEOLOGISCHES BÜRO DR. E. HORSTHEMKE (2014):
Stadt Dissen, Bebauungsplan Nr. 87 Gewerbeflächen südlich der A 33. Bewertung
des Untergrundes zu Möglichkeiten der Versickerung von Niederschlagasser. - Bad
OVW Weg versiegelt a - Asphalt, bituminös befestigt
Weg unversiegelt
OKV Stromverteilungsanlage
OWV Anlage zur Wasserversorgung
Hinweise
Zuordnung der Biotoptypen nach `Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FHH-Richtlinie` (V. DRACHENFELS 2011)
66 HBE(Ei,4)
2,5 3 Kürzel - Sonstiger Einzelbaum, Eiche mit sehr starkem Baumholz (BHD > 80 cm)Nummer der Fläche - 66Wertfaktor - 2,5Kategorie (Empfindlichkeitsstufe) - 3 = empfindlich
Codierungsbeispiel für Biotope
Einstufung der Biotope nach `Das Osnabrücker Kompensationsmodel 2009` (TWISSELMANN 2009)
Kriterien: Vielfalt an biotoptypischen Arten, Vorkommen gefährdeter Arten, biotoptypische Ausprägung, Vegetationsstruktur (Schichtung), Vernetzungsfunktion, bes. Standortbedingungen, Nutzungs-/Pflegeintensität, Regenerationsfähigkeit, Alter, Größe, Seltenheit, Gefährdung, Bedeutung für das Landschaftsbild, klimatische Bedeutung, kulturhistorische Bedeutung.
Empfindlichkeitstufen / Kategorien:0 wertlos Faktor 0,01 unempfindlich Faktor 0,1 - 0,52 weniger empfindlich Faktor 0,6 - 1,53 empfindlich Faktor 1,6 - 2,54 sehr empfindlich Faktor 2,6 - 3,55 extrem empfindlich (im UG nicht vorh.) Faktor 3,5- 5
BewertungAltersstrukturtypen:1 Stangen- u. Gertenholz (Brusthöhen
durchmesser / BHD ca. 7-20 cm)2 Schwaches-mittleres Baumholz
(BHD ca. 20-50 cm)3 Starkes bis sehr starkes Baumholz
(BHD ca. 50-80 cm)4 Sehr starkes Baumholz (BHD > 80 cm)