Abschrift Landgericht Kempten (Allgäu) Az.: 130808/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Kläger- Prozessbeyoll mächtigte: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr, Gz.: 5316/15 gr gegen _ .. ..;;} - - Beklagte - Prozessbevo I1 mächtigte: Rechtsanwälte - . wegen Pkw-Kauf u.a. erlässt das Landgericht Kempten (Allgäu) - 1. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Reichert, die Richterin am Landgericht Ammann und die Richterin am Landgericht Wilhelm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 folgendes Endurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.687,06 € zu zahlen. ~~-~~~ ~-~~-~ - ~ ~ ~~~.~~~. ~~~ --- ~~~~-~-~~~~~~~=~~~-~ ~~--~~~~-- ~-~.~~~~~~.- - -~~ ~~~ ~ -~ ~~-~~= ~-~<'.-~ 2. Die. Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch. die Beauftragung der Prozessbe- vollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 398,65 € freizustellen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2017.
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Landgericht Kempten(Allgäu) - VW Schadensersatz · Sport & Style 4Motion 2,0 I TDU 103 kW (140 PS), 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DSG bei der Beklagten, einem VW-Vertragshändler,
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Transcript
Abschrift
Landgericht Kempten (Allgäu)
Az.: 130808/16
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
- Kläger-
Prozessbeyoll mächtigte:Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933Lahr, Gz.: 5316/15 gr
gegen
_ ....;;} -
- Beklagte -
Prozessbevo I1mächtigte:Rechtsanwälte - .
wegen Pkw-Kauf u.a.
erlässt das Landgericht Kempten (Allgäu) - 1. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht Reichert, die Richterin am Landgericht Ammann und die Richterin am Landgericht
Wilhelm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.687,06 € zu zahlen.~~-~~~ ~-~~-~ - ~ ~ ~~~.~~~. ~~~ --- ~~~~-~-~~~~~~~=~~~-~ ~~--~~~~-- ~-~.~~~~~~.- - -~~ ~~~ ~ -~ ~~-~~= ~-~<'.-~
2. Die. Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch. die Beauftragung der Prozessbe-
vollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 398,65 € freizustellen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.02.2017.
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3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 44.370,61 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Neulieferung eines Pkw VW Tiguan hilfsweise Min-
derung in Höhe von mindestens 7.400,00 €.
Der Kläger erwarb am 22.08.2011 mittels verbindlicher Bestellung einen neuen Pkw VW Tiguan
Sport & Style 4Motion 2,0 I TDU 103 kW (140 PS), 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DSG bei
der Beklagten, einem VW-Vertragshändler, zu einem Kaufpreis von 36.870,61 €. Hinsichtlich
der weiteren Details zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug wird auf die verbindliche Bestel-
lung (Anlage K 1) Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 03.03,2012 überge-.J
ben.
In dem Pkw ist der Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut, dessen Motorsteuerungssoftware
zur Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen hat.
Hierbei erkennt die Software, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfsituation, folglich auf einem Prüf-
stand zur Ermittlung der Emissionswerte, oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Der Prüfsi-
tuation sind bestimmte Fahrbewegungen immanent, deren Abfolge das Fahrzeug erkennt. Die
Software bewirkt, dass auf dem Prüfstand geringere Stickstoffwerte (NOx) ausgestoßen wer-
den, als beim normalen Fahrbetrieb. Die Software entscheidet hierbei selbständig, in welchem
Das gegenständliche Fahrzeug wurde im Rahmen der Auflistung der technischen Daten mit der
Euro-5-Abgasnorm angeboten. Die hierfür geltenden Grenzwerte erreicht das Fahrzeug nur,
wenn die Software die Motorsteuerung automatisch so schaltet. Im tatsächlichen Betrieb bzw.
ohne Einschreiten der Software, überschreitet das Fahrzeug die vorgegebenen Grenzwerte.
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Mit Schreiben vom 21.01.2016 (Anlage K 2) forderte der Kläger, vertreten durch seinen anwaltli-
chen Vertreter die Beklagte auf, bis zum 03.03.2016 einen nach aktuellen Vorschriften' zulas-
sungsfähigen mangelfreien und vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern.
Mit Schreiben vom 04.02.2016 (Anlage K 3) verwies die Beklagte den Kläger darauf, dass der
Hersteller des Fahrzeugs derzeit ein Software-Update entwickle, das mit einem Arbeitsaufwand
von unter einer Stunde aufgespielt werden könne.
Einen konkreten Zeitpunkt, an dem das Software-Update aufgespielt werden könne, teilte die Be-
klagte jedoch nicht mit.
Der Bescheid des KBA zur Freigabe des Updates für das klägerische Fahrzeug erging mit Wir-
kung zum 01.06.2016
Das Software-Update lies der Kläger bislang nicht aufspielen. Das Fahrzeug ist dennoch fahrbe-
reit und verkehrssicher. Die EG-Typengenehmigung wurde dem Fahrzeug bislang nicht entzo-
gen.
Die Beklagte hat die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der gewählten Art der Nacherfüllung erho-
ben.
Der Kläger ist der Ansicht, das Fahrzeug ist mangelhaft, da eine Software eingebaut wurde, die
in unzulässiger Weise den Ausstoß der Nox-Werte manipuliert.
Eine Nachbesserung sei nicht möglich und vor allem im Zeitpunkt des Nachbesserungsverlan-~~~~~~~~-~- ~~~~~~~~~~gens auch nach der Behauptung der Beklagten mangels Zulassung des Updates überhaupt
nicht möglich gewesen.
Das Fahrzeug sei darüber hinaus auch erheblich wertgemindert, da ein Weiterverkauf erheblich
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erschwert, wenn nicht gar unmöglich sei. Zudem sei nicht sichergestellt, dass es durch das Soft-
ware Update nicht zu weiteren Schäden am Fahrzeug käme durch eine überdurchschnittliche Ab-
nutzung verschiedener Verschleißteile, wodurch der Kläger zum einen mit weiteren Kosten rech-
nen müsse, zum anderen das Aufspielen des Software-Updates keine taugliche Nachbesse-
rung darstelle.
Hinsichtlich der begehrten Neulieferung bestreitet der Kläger, nachdem er zunächst selbst vorge-
tragen hatte, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug in einer neuen Variante unter Verwen-
dung eines neuen Motors, der den Anforderungen der Euro-6-Norm entspricht und mit veränder-
ter PS-Zahl angeboten wird, nunmehr, dass es einen Modelwechselgab.
Der Kläger ist jedoch der Ansicht, dass die Abweichungen beim Hubraum oder der PS-Zahl kei-
ne Rolle spielten, da es sich dennoch um ein Fahrzeug dieser Gattung handle. .
Zudem ergäbe sich aus den Neuwagen-Verkaufsbedingungen, die der Bestellung, die dem Kauf-
vertrag zugrunde lag, dass sich der Hersteller Änderungen oder Abweichungen im Farbton, des
Lieferumfanges im Rahmen des Zumutbaren vorbehält. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
wird Bezug auf die Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Anlage K 1) genommen.
Der Kläger hat nach einer ersten Änderung des Klageantrags Ziffer 3 nach Hinweis des
Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine ursprüngliche Klage um einen
Hilfsantrag, gerichtet auf Minderung erweitert und beantragt daher zuletzt:
1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klagepartei ein mangelfreies fabrikneues
typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstel-
lers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Tiguan, FIN:
; Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften
Fahrzeugs VW Tiguan, FIN: I - nachzuliefern.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Neulieferung und mit
der Rücknahme der im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeuge in Verzug befin-
130808/16
det.
- Se,ite 5 -
3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftra-
gung der Prozess bevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtli-
chen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,63 freizustellen nebst Zinsen in Hö-
he von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit.\
Hilfsweise zu den Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 2:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Wertminderungsbetrag, des-
sen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 7.400,00
€ zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Fahrzeug nicht mangelhaft ist. Die eingebaute Software
stelle keinen Mangel dar, da das streitgegenstäildliche Fahrzeug technisch sicher sei, fahrbereit
sei und über alle behördlichen Genehmigungen verfüge.
Die Beklagte behauptet, jedenfalls stelle das Aufspielen des Software-Updates eine geeignete
und erfolgreiche Nachbesserung dar, so dass die begehrte Neulieferung ohnehin unverhältnismä-
ßig wäre, im Übrigen, nachdem die Fahrzeuge der vom Kläger erworbenen Baureihe nicht mehr
hergestellt werden, unmöglich sei. Die Beklagte behauptet insofern, dass das vom Kläger erwor-
bene Fahrzeug der 1. Generation, Typ ,,5N", seit Juni 2015 nicht mehr hergestellt wird. Aktuell bie-
te der Hersteller die streitgegenständliche Fahrzeugreihe VW Tiguan als Nachfolgemodell Typ