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der Frau S. G., H. Str. 54, N., - Klägerin und Berufungsbeklagte
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. u. a., E. Str. 16, E., g
e g e n die G. AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. N. N., Dr. L. M., K.
M. und Dr. T. S., I. str.
24, F., - Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Assessoren Dr. von N. u. a.,
i./Wirtschaftsvereinigung Großhandel - Außen-handel -
Dienstleistungen Ruhrgebiet e. V.,
Rolandstr. 9, 45128 Essen, hat die 9. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
29.10.2010 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Hamacher als
Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Offermanns und
Schwieca für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsge-richts Essen vom 04.02.2010, Az.: 1 Ca 2378/09, wird
zurück-gewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu
tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
9 Sa 517/10 1 Ca 2378/09 Arbeitsgericht Essen
Verkündet am 29. Oktober 2010 Lambertz Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
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T a t b e s t a n d
Die Klägerin macht die Zahlung einer Ruhegeldzuwendung
geltend.
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerinnen vom
01.06.1970 bis zum 31.03.2005 tätig. Das Bruttomonatsgehalt
betrug zuletzt
2.598 EUR. Seit dem 01.12.2007 bezieht die Klägerin Rente. Die
Beklagte zahlt
der Klägerin eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 41,32
EUR.
Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit am 01.06.1970 bei der Thyssen
Stahlunion-
Export GmbH als fremdsprachige Stenokorrespondentin auf. Zum
01.10.1972
wechselte das Arbeitsverhältnis dann auf die Thyssen
Stahlunion-Technik
GmbH. Mit Wirkung zum 01.10.1974 wurde es auf die Thyssen
Rheinstahl
Technik GmbH (TRT) übergeleitet.
Im Jahr 1977 übernahm die TRT Mitarbeiter anderer
Gesellschaften. Zur Har-
monisierung der Arbeitsbedingungen wurde eine paritätisch
besetzte Kommis-
sion eingesetzt, die in einem Schlussprotokoll vom 24.05.1977
(Bl 7 ff. d.A.) zu
folgendem Ergebnis gekommen war:
„... 8. Ruhestandszuwendungen bei Pensionseintritt
Ausgangslage
Bei TSU-T wurden folgende Ruhestandszuwendungen anstelle der
Leistungen
aus der betrieblichen Altersversorgung im 1., 2. und 3. Monat
gezahlt:
nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Monatsverdienst
nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Monatsverdienste
nach 30-jähriger Betriebszugehörigkeit 3 Monatsverdienste
Bei Rex und RAnt nichts.
Harmonisierung
Aus Gründen der Vereinheitlichung der Regelungen im THU-Kreis
wird für die
TRT die vorgenannte TSU-T-Regelung übernommen.
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....
10. Pensionsregelung ...“
Die Betriebsparteien bei TRT schlossen unter dem 01.07.1977 eine
Betriebs-
vereinbarung (Bl. 18 d.A.), wonach das Verhandlungsergebnis der
Harmonisie-
rungskommission als Betriebsvereinbarung gilt.
Das Arbeitsverhältnis ging dann mit Wirkung zum 01.04.1978 auf
die Thyssen
Handelsunion AG über. Unter dem 26.06.1985 erließ die Thyssen
Handelsuni-
on AG mit Wirkung zum 01.07.1985 eine Richtlinie (Bl. 27 ff.
d.A.) mit folgen-
dem Inhalt:
„Mit Wirkung zum 01. Juli 1985 wird die bisherige Regelung des
sogenannten
Treuegeldes bei Eintritt in den Ruhestand für Mitarbeiter der
Thyssen Handels-
union AG mit Anspruch auf Leistungen nach der
Werkspensionsordnung wie
folgt geändert:
1. Höhe der Ruhestandszuwendung
Die Ruhestandszuwendung beträgt
nach 15 vollendeten Dienstjahren das 1,5 fache eines
Monatsbezugs
nach 16 vollendeten Dienstjahren das 1,6 fache eines
Monatsbezugs
etc.
nach 30 vollendeten Dienstjahren das 3,0 fache eines
Monatsbezugs
(max.)
Als Dienstjahre gelten anrechnungsfähige Dienstzeiten im Sinne
des § 4
Ziffer 1 – 3 der Pensionsordnung vom 13.05.1985 mit der
Maßgabe,
dass nur vollständig zurückgelegte Dienstjahre zur Anrechnung
gelan-
gen. ...
2. Anrechnung anderweitiger Leistungen
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Die Ruhestandszuwendung wird den Mitarbeitern der Thyssen
Handels-
union AG bei Eintritt in den Ruhestand, d.h. mit Bezug einer
Alters- oder
unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. ...
3. Übergangsregelung
Mitarbeiter, die am 01. Juli 1985 mindestens 10 Dienstjahre im
Sinne der
Ziffer 1 dieser Richtlinie zurückgelegt haben und vor Vollendung
von 15
Dienstjahren in den Ruhestand treten, erhalten die
Ruhestandszuwen-
dung nach der bisherigen Regelung (1 Monatsbezug).“
Die Pensionsordnung der Thyssen Handelsunion AG lautet
auszugsweise (Bl.
110 ff. d.A.);
„§ 4 Anrechnungsfähige Dienstleistungen
Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten alle Dienstjahre. In
denen das Beleg-
schaftsmitglied in einem Arbeitsverhältnis zur Thyssen
Handelsunion AG oder
zu einem Unternehmen, an dem die Thyssen Handelsunion AG direkt
oder indi-
rekt mehrheitlich beteiligt ist (einschließlich der
Rechtsvorgängerinnen dieser
Gesellschaften), ununterbrochen gestanden hat, ausgenommen die
Zeit, in der
noch keine mehrheitliche Beteiligung bestanden hat bzw. die
Zeit, in der das
Belegschaftsmitglied Pflichtmitglied der knappschaftlichen
Rentenversicherung
gewesen ist. ...“
Unter dem 16.01.1996 erteilte die TRT im Namen der Thyssen
Handelsunion
AG der Klägerin ein Zwischenzeugnis (Bl. 219 d.A.). Das
Arbeitsverhältnis ging
mit Wirkung zum 01.06.1996 von der Thyssen Handelsunion AG auf
die TRT
über.
Mit Wirkung zum 01.10.1999 bzw. 01.07.2000 wurde der
Betriebsteil Projekt-
management von TRT auf die Thyssen Rheinstahl Technik-N GmbH
(TRT Neu)
im Wege der Abspaltung übertragen. Unter dem
07.04.2000/15.06.2000
schlossen der Betriebsrat sowie die Geschäftsführung der TRT
eine Betriebs-
vereinbarung/Interessenausgleich (Bl. 22 ff. d.A.), in der es
auszugsweise wie
folgt heißt:
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“... Der Vorstand der Thyssen Krupp Materials & Services AG
(IKMS) und die
Geschäftsführung der Thyssen Rheinstahl Technik alt (TRT-alt)
haben den Be-
triebsrat über die Ausgliederung des gesamten Teilbetriebes
Projektmanage-
ment der TRT-alt und dessen Übertragung und Einbringung in die
TRT-neu ge-
gen Gewährung von Geschäftsanteilen der TRT-neu informiert.
Diese Informa-
tion wurde abgerundet durch die Vorlage des Ausgliederungs- und
Übernahme-
vertrages am 28.04.2000.
Die G. AG (FS), Essen, erhält mit wirtschaftlicher Wirkung vom
01.10.1999 ei-
nen 50%igen Anteil an der TRT-neu. ...
2. Personelle Maßnahme
Die Mitarbeiter/-innen der TRT-alt (siehe Anlage) werden von der
TRT-neu mit
ihrem vollen sozialen Besitzstand übernommen (0Übergang der
Arbeitsverhält-
nisse gem. § 613 a BGB).“
In der Anlage 3 vom 29.05./05.06.2000 (Bl. 25) heißt es:
„Wechselt ein Mitarbeiter aus der „Newco“ in den G.-Bereich, so
nimmt er sei-
nen Eintrittsstichtag in den Thyssen-Bereich mit. Für die
betriebliche Altersver-
sorgung wird dann seine Thyssen-Regelung geschlossen, die
Pensionsrück-
stellungen werden übertragen und ab Eintrittsdatum zählt die
FS-
Altersversorgung. ... Dies ist ein echter Vertrag zugunsten
eines Dritten, näm-
lich der betroffenen Mitarbeiter.“
Diese Anlage ist von der Thyssen Krupp Materials & Services
AG sowie der G.
AG unterschrieben.
Unter dem 29.06.2001 schlossen der Betriebsrat sowie die
Geschäftsführung
der TRT-Neu eine Betriebsvereinbarung/Interessenausgleich (Bl.
19 ff. d.A.),
die auszugsweise wie folgt lautet:
„..1. An der TRT-N GmbH sind die TRT GmbH und die G. AG zu je
50% betei-
ligt. Auf die TRT-N wurden mit Ausgliederungs- und
Übertragungsvertrag, beur-
kundet am 18.05.2000 („Ausgliederungsvertrag“), ein Teil des
Geschäftsbetrie-
bes, der Teilbetrieb Projektmanagement, von der TRT im Wege der
Ausgliede-
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rung mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.10.1999 übertragen. Im
Zusammen-
hang mit den dort getroffenen wirtschaftlichen und personellen
Maßnahmen
wurde die Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und
Betriebsrat
der Thyssen Rheinstahl Technik GmbH vom 07.04.2000/15.06.2000
(Interes-
senausgleich und Sozialplan) geschlossen.
2. Ausgelöst durch die sich erheblich verschlechterte
Geschäftslage der TRT-N
haben die Gesellschafter der TRT-N Gespräche darüber aufgenommen
und am
28.05.2001 eine Änderungsvereinbarung unterzeichnet, nach der
bestimmte
Betriebsteile und einzelne Projekte der TRT-N auf die G. AG
übertragen und die
Gesellschaftsanteile der G. AG an der TRT-N wieder von der TRT
übernommen
werden. ...
2. Personelle Maßnahmen
a) Alle Mitarbeiter der TRT-N, die im Rahmen der oben genannten
Maßnahmen
(Übertragung der Betriebsteile Marine sowie technische Systeme
und Kompo-
nenten) zu der G. AG wechseln, werden gemäß § 613 a BGB
übernommen. ...
Mit Wirkung zum 01.08.2001 ging das Arbeitsverhältnis auf die
Beklagte über.
Die Parteien schlossen unter dem 11.07.2001 einen
Arbeitsvertrag, in dem es
auszugsweise heißt (Bl. 5 ff. d.A.):
„Da Ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01. August 2001 auf
die G. AG über-
gehen wird, werden die inhaltlichen Regelungen des
Arbeitsvertrages im Hin-
blick auf den Interessenausgleich/Sozialplan vom 29.06.2001 wie
folgt gefasst:
....
8. Neben diesem Vertrag gilt die Konzern-Betriebsvereinbarung
über die be-
triebliche Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der MAN AG, die
bei unserer
Personalabteilung eingesehen werden kann. Mit Eintritt in unser
Unternehmen
erwerben Sie eine unverfallbare Rentenanwartschaft, wobei für
die Leistungs-
berechnung die Dienstjahre ab 01.08.2001 zählen.
9. Ferner gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Tarifverträge
des Groß-
und Außenhandels NRW in der jeweils gültigen Fassung. ...
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12. ...
Ihre Vordienstzeiten im Thyssen-Konzern werden anerkannt, so
dass Ihr theo-
retisches Eintrittsdatum der 01.Juni 1970 ist.“
Im Sozialplan vom 29.06.2001 (bl. 72 ff. d.A.) heißt es unter
1.1 und 5.:
„Persönlicher Geltungsbereich
... Mitarbeitern, die zu G. AG wechseln und die zum Zeitpunkt
des Übergangs
des Arbeitsverhältnisses bereits eine unverfallbare
Rentenanwartschaft erwor-
ben haben, bleibt diese unverfallbare Rentenanwartschaft bei der
G. AG erhal-
ten.
Ab Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die G. AG gelten für
die betroffenen
Mitarbeiter die „Konzern-Betriebsvereinbarung über die
betriebliche Alters- und
Hinterbliebenen-Vorsorge der MAN AG“, bzw. für
Handelsbevollmächtigte die
„Bedingungen für die betriebliche Alters- und
Hinterbliebenen-Vorsorge der
Führungskräfte in der MAN-Gruppe“ die bei der Personalabteilung
der G. AG
eingesehen werden können. ...
Die anzuerkennenden Vordienstzeiten und das theoretische
Eintrittsdatum ei-
nes jeden einzelnen Arbeitnehmers ist in die zu treffende
Individualvereinba-
rung aufzunehmen.
...
5. Betriebliche Altersversorgung
Die ausscheidenden Mitarbeiter/-innen erhalten gem. § 1 BetrAVG
eine zum
Austrittsdatum aus der Thyssen Rheinstahl Technik – N GmbH
errechnete un-
verfallbare Anwartschaft gem. den Bestimmungen
THU-Pensionsordnung bzw.
nach der Versorgungsordnung Essener Verband.“
Bei der Beklagten besteht eine Konzernbetriebsvereinbarung zur
betrieblichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 56 ff. d.A.). Dort
heißt es unter 8.:
„Sofern ein in Anlage 1 aufgeführtes Unternehmen durch Gesetz,
Tarifvertrag
oder auf andere Weise zu zusätzlichen oder erweiterten
Leistungen der betrieb-
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lichen Altersversorgung oder zu deren Finanzierung verpflichtet
wird, bleibt die
Anrechnung der sich hieraus ergebenden Leistungen auf die
Ansprüche nach
dieser Konzernbetriebsvereinbarung ausdrücklich
vorbehalten.“
Die Beklagte zahlte der Klägerin bei Beginn des Ruhestandes
einen Betrag in
Höhe von 1020,76 EUR (vgl. Anschreiben vom 07.01.2008 Bl. 64,
113 d.A.).
Des Weiteren zahlte sie drei Monatsbeträge zu je 41,32 EUR (vgl.
Anschreiben
vom 07.01.2008 Bl. 65,112 d.A.).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Richtlinie
von 1985 handele
es sich um eine Gesamtzusage. Dieser Richtlinie entsprechend
habe sie An-
spruch auf Zahlung von drei Monatsgehälter als Treuegeld.
Die Betriebsvereinbarung von 2000 betreffe nicht Mitarbeiter,
die von der TRT
in die TRT-Neu wechselten, sondern solche, die unmittelbar ihre
Tätigkeit bei
der Beklagten aufgenommen hätten.
Der Sozialplan von 2001 führe nicht dazu, dass die
Betriebsvereinbarung von
1977 keine Gültigkeit mehr habe. Die Konzernbetriebsvereinbarung
der Beklag-
te habe die Regelung von 1977 nicht abgelöst. Lediglich die
Pensionsordnung
der Thyssen Handelsunion AG sei abgelöst worden. Die
Betriebsvereinbarung
von 1977 enthalte eine zusätzliche Regelung zu der
Pensionsordnung. Die dort
festgelegten Zahlungen sollten unabhängig – wenn auch unter
Anrechnung –
von den erworbenen Altersversorgungsansprüchen geleistet werden.
Solche
Zusatzregelungen seien durch die Regelungen bei der Beklagten
nicht erfasst.
Die Einmalzahlung könne nicht angerechnet werden. Sie beruhe auf
Nr. 5.1.
der Konzernbetriebsvereinbarung bei der Beklagten.
Tarifvertragliche Aus-
schlussfristen kämen nicht zur Anwendung.
Die Klägerin hat unter Rücknahme der Klage im Übrigen
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.670,04 EUR brutto nebst 5
% Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung
entsprechend dem
Harmonisierungsprotokoll habe keine Gültigkeit mehr. Der
Interessenausgleich
sowie der Sozialplan von 2001 seien umgesetzt worden, was
unstrittig ist. Ent-
sprechendes ergebe sich auch aus § 613 a BGB. Bei ihr habe zum
Zeitpunkt
der Übernahme eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen
Altersvorsorge be-
standen, was unstrittig ist.
Die tariflichen Verfallfristen seien anzuwenden, sofern es sich
nicht um Alters-
versorgungsleistungen handeln sollte. Zutreffend seien die
Ruhestandzuwen-
dungen aber als Altersversorgungsleistungen zu betrachten.
Jedenfalls müsste
sich die Klägerin die Zahlungen zu Beginn des Ruhestandes
anrechnen lassen.
Mit Urteil vom 04.02.2010 (Bl. 129 ff. d.A.) hat das ArbG Essen
der Klage statt-
gegeben. Das Urteil ist der Beklagten am 20.03.2010 zugestellt
worden (Bl. 145
d.A.). Die Berufung der Beklagten sowie die Berufungsbegründung
– nach Ver-
längerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.06.2010 (Bl.
156 d.A.)
sind am 17.03.2010 (Bl. 147 d.A.) bzw. 02.06.2010 (Bl. 158) beim
LAG einge-
gangen.
Die Beklagte meint, das Urteil sei unzutreffend. Das
Harmonisierungsprotokoll
erfasse nicht alle Mitarbeiter des Thyssen-Konzerns. Es treffe
auch nicht zu,
dass die Betriebsvereinbarung von 1977 durch die Richtlinie von
1985 abgeän-
dert worden sei. Mitarbeiter der TRT seien nicht betroffen. Es
handele sich auch
nicht um eine Betriebsvereinbarung. Die Richtlinie habe auf das
Arbeitsverhält-
nis der Klägerin keine Anwendung gefunden. Jedenfalls sei die
Richtlinie nach
der Rückkehr zur TRT von der Betriebsvereinbarung wieder
verdrängt worden.
Die Betriebsvereinbarung wolle die Betriebstreue honorieren. Es
gehe nicht um
Treue zum Konzern. Die Betriebszugehörigkeit sei nur ein
Tatbestandsmerk-
mal. Der Erwerber eines Betriebes sei nicht gehindert, bei der
Gewährung von
Sozialleistungen danach zu unterscheiden, ob die betroffenen
Mitarbeiter ihre
Betriebstreue ihm oder dem früheren Betriebsinhaber erbracht
haben. Die Klä-
gerin sei nur ca. 8 Jahre bei der TRT beschäftigt gewesen. Die
Betriebsverein-
barung 1977 sehe eine Anrechnung von in anderen Unternehmen
zurückgeleg-
ter Dienstjahre gerade nicht vor. Dem stehe auch nicht entgegen,
wenn etwa
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die Thyssen Handelsunion AG lediglich formal Arbeitgeberin
gewesen sei. Es
habe sich nicht um bloße Umfirmierungen gehandelt.
Die Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung sei
durch die Be-
triebsvereinbarung der MAN AG beim Übergang von der TRT-Neu
abgelöst
worden.
Sie dürfe auch bestreiten, dass die Betriebsvereinbarung von
1977 im Arbeits-
verhältnis der Klägerin mit der TRT-Neu Anwendung fand. Aus der
Anlage 3 zur
Betriebsvereinbarung von 2000 ergebe sich, dass bereits beim
Betriebsüber-
gang von der TRT auf die TRT-Neu abweichende Regelungen
abgeschlossen
worden seien. Die Betriebsvereinbarung 2000 betreffe auch die
Klägerin. Im
Sozialplan 2001 sei dann entsprechend geregelt, dass nur
unverfallbare An-
wartschaften erhalten bleiben sollten und die Altersversorgung
Thyssen Krupp
geschlossen werde. Die Betriebsparteien seien damals
übereinstimmend davon
ausgegangen, dass die betriebliche Altersversorgung der
übergehenden Mitar-
beiter beschränkt sei. Rückstellungen für Ruhestandzuwendungen
seien nicht
übertragen worden
Ihr sei nicht bekannt, ob die Betriebsvereinbarung gekündigt
oder ersetzt wor-
den sei. Jedenfalls sei die Regelung mit Betriebsübergang auf
sie mit Wirkung
zum 01.08.2001 abgelöst worden. Bei betrieblicher Altersvorsorge
handele es
sich um eine einheitliche Zusage, auch wenn sie durch eine
zusätzliche Be-
triebsvereinbarung ausgestaltet sei. Die Ruhestandzuwendung
werde in den
ersten drei Monaten anstelle der Leistung der betrieblichen
Altersversorgung
gezahlt. Eine Abänderung sei daher grundsätzlich möglich.
Besitzstand bedeute nicht, dass in der Folgezeit ein
zusätzlicher Besitzstand
erdient werden müsse. Der Besitzstand werde bereits gewahrt,
wenn der Ar-
beitnehmer auf Grundlage der Neuregelung zumindest die dem
Besitzstand
entsprechende Versorgungsleistung erhalte. Schließlich müssten
ihre Leistun-
gen in den ersten 3 Monaten Anrechnung finden.
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Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des ArbG Essen vom 04.02.2010 – 1
Ca
2378/09 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Anwendbarkeit der Richtlinie 1985 stehe nicht entgegen, dass
es sich um
keine Betriebsvereinbarung handele. Es handele sich um eine
Gesamtzusage.
Diese finde unmittelbar Anwendung.
Die Betriebsvereinbarung von 1977 sei nicht gekündigt und werde
bei der TRT
noch angewandt. Bei der TRT-Neu habe es keine abweichenden
Regelungen
zur betrieblichen Altersversorgung gegeben.
Bei der Anlage 3 zur Betriebsvereinbarung 2000 handele es sich
nicht um einen
Vertrag zu Lasten Dritter. Zudem sei sie zwischen der Beklagten
und der Thys-
sen Krupp Materials an Services AG vereinbart worden.
Im Sozialplan sei auch nicht die vollständige Schließung der
Altersversorgung
des Thyssen Konzerns geregelt. !978 sei sie formal
Arbeitnehmerin der Thys-
sen Handelsunion AG gewesen. 1996 sei sie dann wieder formal auf
die TRT
übergegangen. Die Richtlinie 1985 richte sich an alle
Arbeitnehmer, die damals
formal Mitarbeiter Thyssen Handelsunion AG gewesen seien. Die
Pensionsord-
nung vom 13.05.1985 sehe in § 4 vor, dass als anrechnungsfähige
Dienstzeiten
alle Dienstjahre gelten, in denen das Belegschaftsmitglied in
einem Arbeitsver-
hältnis zur Thyssen Handelsunion AG oder zu einem Unternehmen,
an dem die
Thyssen Handelsunion AG direkt oder indirekt mehrheitlich
beteiligt sei, unun-
terbrochen gestanden habe.
Selbst bei einer Ablösung der Betriebsvereinbarung stünden die
verdienten Be-
sitzstände nicht zur Disposition. Auch der frühere Arbeitgeber
hätte eine solche
Dispositionsmöglichkeit nicht gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Parteienschriftsätze
sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
A. Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem
Wert des Be-
schwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) sowie
form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1,
2 ArbGG, §§
519, 520 ZPO).
B. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht Essen
hat der
Klage zu Recht im vollen Umfang stattgegeben. Die Klägerin hat
gegen die Be-
klagte Anspruch auf Zahlung der Ruhestandzuwendung.
I. Zutreffend ist das Arbeitsgericht Essen davon ausgegangen,
dass es
sich bei der streitgegenständlichen Ruhestandzuwendung um
Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung handelt. Dies ist zwischen den
Parteien in zwei-
ter Instanz auch nicht (mehr) strittig. Auf die Darstellung der
Entscheidungs-
gründe wird insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und die
Entschei-
dungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Essen werden in
Bezug genom-
men.
II. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der
Ruhestandzuwendungen ge-
mäß der Richtlinie vom 26.05.1985 in Verbindung mit §§ 611, 613
a Abs. 1
BGB.
1. Es kann dahinstehen, ob die Betriebsvereinbarung vom
01.07.1977 auf
das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Anwendung kommt.
a) Aufgrund der nunmehr in der Berufungsinstanz vorgelegten
Arbeitsver-
träge ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin
zunächst im Jahr
1974 das Arbeitsverhältnis mit der Rheinstahl AG Anlagentechnik
begründet
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hatte. Das Arbeitsverhältnis war mit Wirkung zum 01.10.1974 auf
die Thyssen
Rheinstahl Technik GmbH (TRT) übergeleitet worden. Erst mit
Wirkung zum
01.04.1978 war das Arbeitsverhältnis dann auf die Thyssen
Handelsunion AG
übergegangen. Dies hatte zur Folge, dass zum Zeitpunkt des
Abschlusses der
Betriebsvereinbarung am 01.07.1977 (Bl. 18 d. A.) das
Arbeitsverhältnis den
Betriebsnormen unterworfen war.
b) Die Bindung des Arbeitsverhältnisses an die Betriebsnormen
vom
01.07.1977 wurde auch nicht durch den Übergang auf die Thyssen
Handelsuni-
on AG im Jahr 1978 aufgehoben. Vielmehr galten die
Betriebsnormen jedenfalls
individualrechtlich fort.
Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Rechte und Pflichten,
die durch
eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zwi-
schen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Dies gilt dann
nicht, wenn
die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch
Rechtsnormen einer
anderen Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Für eine derartige anderweitige Regelung bei der Thyssen
Handelsunion AG
gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr gibt es Indizien, dass
bei der Thyssen
Handelsunion AG inhaltsgleiche Regelungen bestanden. So heißt es
in dem
Schlussprotokoll zur Harmonisierung unter Nr. 8, dass die
Regelungen zu den
Ruhestandzuwendungen im THU-Kreis übernommen werden. Die
Richtlinie von
1985 nimmt Bezug auf „die bisherige Regelung des sogenannten
Treuegeldes“,
die abgeändert werde. Nr. 3 der Richtlinie sieht eine
Übergangsregelung für
Mitarbeiter vor, die am 01.07.1985 bereits 10 Dienstjahre
zurückgelegt hatten.
Eine solche wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es keine mit
der Betriebs-
vereinbarung von 1977 inhaltsgleiche Regelung gegeben hätte.
2. Die Klägerin hat jedenfalls Anspruch auf Zahlung der
Ruhestandzuwen-
dung gemäß der Richtlinie über die Ruhestandzuwendungen für die
Beleg-
schaftsmitglieder der Thyssen Handelsunion AG vom 26.06.1985 in
Verbindung
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mit §§ 611, 613a BGB. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine
Gesamtzusa-
ge, so dass deren Inhalt Bestandteil des Arbeitsvertrages
geworden ist.
a) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig
bekannt
gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt
festgelegten Vor-
aussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt (BAG,
18.05.2010 - 3
AZR 102/08 - FA 2010, 346; BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - DB
2010, 2000;
BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07 - NZA 2008, 1360). Es handelt
sich dabei um
eine nicht notwendig an einzelne Arbeitnehmer, sondern an die
Belegschaft als
Ganzes gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers, die durch
die Arbeitneh-
mer gemäß § 151 BGB durch die bloße Entgegennahme der Leistung
und ohne
ausdrückliche Erklärung angenommen wird (BAG, 04.06.2008 - 4 AZR
421/07 -
NZA 2008, 1360). Der Arbeitnehmer erwirbt einen
einzelvertraglichen Anspruch
auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten
Anspruchsvoraus-
setzungen erfüllt, ohne dass es einer besonderen Erklärung der
Annahme des
in der Zusage enthaltenen Angebotes bedarf; eine ausdrückliche
Annahme des
in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne von § 145 BGB wird
also nicht
erwartet (BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - DB 2010, 2000; BAG,
23.09.2009 -
5 AZR 628/08 - AP Nr. 36 zu § 157 BGB; BAG, 04.06.2008 - 4 AZR
421/07 -
NZA 2008, 1360). Deshalb werden Gesamtzusagen bereits dann
wirksam,
wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart
werden, die
den einzelnen Arbeitnehmer typischer Weise in die Lage versetzt,
von der Er-
klärung Kenntnis zu nehmen (BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - DB
2010,
2000; BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08 - DB 2010, 1074; BAG,
11.12.2007 - 1
AZR 953/06 - AP Nr. 37 zu § 77 BetrVG 1972
Betriebsvereinbarung).
Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat,
richtet sich gemäß
§§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden
Regeln. Es han-
delt sich um „typisierte Willenserklärungen“, die nach
objektiven, vom Einzelfall
unabhängigen Kriterien auszulegen sind. Maßgeblich ist der
objektive Erklä-
rungssinn aus der Sicht des Empfängers (BAG, 20.04.2010 - 3 AZR
509/08 -
DB 2010, 2000; BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 102/08 - FA 2010, 346).
Typische
Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und
typischen Sinn ein-
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heitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern
unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Verkehrskreise
verstanden werden. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der
konkreten Ver-
tragspartner zu orientierende Auslegung typischer
Willenserklärungen ist in ers-
ter Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, so
kommt es für die
Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der
Sicht der typi-
scherweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise
zu verstehen
ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck
einzubeziehen ist, kann
das nur in Bezug auf typische und von redlichen
Geschäftspartnern verfolgte
Ziel gelten (BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 102/08 - FA 2010, 346).
Die Verschlechterung der Leistung oder die Aufhebung der
Leistungsverpflich-
tung aus einer Gesamtzusage kann, abgesehen von
kollektivrechtlichen Lö-
sungsmöglichkeiten, nur nach vertraglichen Grundsätzen erfolgen,
also vorran-
gig durch übereinstimmende Willenserklärungen der
Arbeitsvertragsparteien,
die auch durch Ausspruch einer Änderungskündigung herbeigeführt
worden
sein können. Eine einseitige Änderungsmöglichkeit durch den
Arbeitgeber be-
steht regelmäßig nur dann, wenn und soweit er sich einen
Widerruf seiner Ge-
samtzusage vorbehalten hat (BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07 - NZA
2008,
1360; BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 628/08 - AP Nr. 36 zu § 157 BGB;
BAG,
11.12.2007 - 1 AZR 953/06 - AP Nr. 37 zu § 77 BetrVG 1972
Betriebsvereinba-
rung; BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 869/06 -).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Richtlinie als eine
Gesamtzu-
sage der Thyssen Handelsunion AG auszulegen. Dies ergibt sich
schon aus
dem Wortlaut der Richtlinie. Die Richtlinie spricht selbst von
einem „Anspruch
auf Leistungen“. Bereits hieraus kann auf den für eine
Gesamtzusage erforder-
lichen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers geschlossen werden.
Anhaltspunk-
te, die zu einem anderen Ergebnis der Auslegung führen könnten,
sind nicht
ersichtlich.
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3. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum
01.06.1996 auf
die TRT hat auf die arbeitsvertraglichen Ansprüche der Klägerin
keine Auswir-
kungen gehabt. Dies ergibt sich bereits aus § 613 a Abs. 1 Satz
1 BGB.
Entsprechendes gilt auch für den erneuten Übergang des
Arbeitsverhältnisses
von der TRT auf die TRT-Neu im Jahr 2000. Auch insoweit lag ein
Betriebs-
übergang gemäß § 613 a BGB vor. Hiervon gehen die Parteien
übereinstim-
mend aus. Entsprechendes ergibt sich auch aus der
Betriebsvereinbarung der
TRT und dem dort eingerichteten Betriebsrat vom
07.04./15.06.2000.
4. Die Klägerin erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen der
vereinbarten
Ruhestandzuwendung nach der Richtlinie von 1985. Die Klägerin
ist mehr als
15 Jahre im Betrieb tätig. Entgegen der Auffassung der Beklagten
ist dabei
nicht allein auf die Zugehörigkeit zur TRT abzustellen.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich - wie nach
Auffassung der Be-
klagten - bei der Mindestbetriebszugehörigkeit von (10 bzw.) 15
Jahren um eine
anspruchsausschließende Wartezeit handelt. Selbst wenn diese
Annahme ge-
rechtfertigt wäre, so lägen deren Voraussetzungen vor.
aa) Eine Wartezeit ist die vom Arbeitgeber in seiner
Versorgungszusage als
Voraussetzung für einen Vollanspruch auf betriebliche
Altersversorgung festge-
legte Mindestbeschäftigungszeit (BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 -
NZA 2004,
789). Die Unverfallbarkeitsfrist ist demgegenüber eine
privatautonome Gestal-
tung zu Lasten des Arbeitnehmers entzogene (§ 17 Abs. 3 Satz 3
BetrAVG)
gesetzlichen Festlegung der Mindestbeschäftigungszeit, die bis
zu einem vor-
zeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückgelegt sein
muss, damit
ein im Zweifel nach § 2 BetrAVG zu berechnender
Teilrentenanspruch erwor-
ben wird (BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789).
bb) Durch die Festlegung einer Wartezeit mit ausschließender
Funktion wird
privatautonom eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für den
Versorgungs-
anspruch festgelegt, die dazu führt, dass Teile der Belegschaft
von vornherein
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aus dem Versorgungswerk ausgenommen sind (BAG, 19.04.2005 - 3
AZR
469/04 - NZA 2005, 840). Eine solche Regelung ist grundsätzlich
- auch im
Hinblick auf § 1 b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG - zulässig (BAG,
19.04.2005 - 3 AZR
469/04 - NZA 2005, 840; BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA
2005, 840;
BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 21/00 - NZA 2002, 351). In § 1 b Abs. 1
Satz 2 und
Satz 5 BetrAVG wird gesetzlich ausdrücklich eine Wartezeit als
Voraussetzung
für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
genannt. Auf
diese Weise kann der Arbeitgeber das Versorgungsrisiko und damit
die Kosten
der Altersversorgung beschränken. Wartezeiten sind auch dann
grundsätzlich
zulässig, wenn sie bis spätestens zur Regelaltersgrenze
zurückgelegt sein
müssen, also wie ein Höchstaufnahmealter wirken (BAG, 19.04.2005
- 3 AZR
469/04 - NZA 2005, 840).
Die gesetzlichen Regelungen zur Unverfallbarkeit bestimmen
hingegen, dass
die vom Arbeitnehmer in Erwartung der Versorgungsleistung
erbrachte Be-
triebstreue und Arbeitsleistung nicht entschädigungslos bleiben
dürfen, wenn
seine Teilleistung einen bestimmten Umfang erreicht hat. Wer
sich im Vertrauen
und in der Erwartung, das Ruhegeld in versprochenem Umfang
erwerben zu
können, an den Betrieb gebunden hatte, dessen Vertrauen verdient
Schutz,
wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Dies kann jedoch
nicht gleicherma-
ßen für diejenigen gelten, die beim Eintritt in das
Arbeitsverhältnis oder zum
Zeitpunkt der erstmaligen Versorgungszusage die Voraussetzungen
für die
Versorgungsleistungen nicht mehr erfüllen können. Solche
Arbeitnehmer wis-
sen, dass sie für ihre künftige Betriebstreue keine Versorgung
zu erwarten ha-
ben, selbst wenn sie bis zur Altersgrenze im Betrieb verbleiben,
da sie bis zu
dieser Altersgrenze die Wartezeit nicht mehr in erforderlichen
Dauer zurückle-
gen können (BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840;
BAG,
24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789).
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch
die Warte-
zeit erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das
Arbeitsverhältnis mit der
TRT (10 bzw.) 15 Jahre angedauert hatte. Entscheidend ist die
Betriebszugehö-
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rigkeit. Diese ist aber durch den mehrfachen Übergang des
Arbeitsverhältnisses
auf andere Arbeitgeber nicht unterbrochen worden.
aa) Zwar ist ein Betriebserwerber nicht nach § 613 a BGB
verpflichtet, bei
der Berechnung von Versorgungsleistungen aufgrund einer eigenen
Versor-
gungszusage solche Beschäftigungszeiten anzurechnen, die von ihm
über-
nommene Arbeitnehmer bei einem früheren Betriebsinhaber
zurückgelegt ha-
ben (BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840; BAG,
24.07.2001 - 3
AZR 660/00 - NZA 2002, 495). Bei der Aufstellung von
Berechnungsregeln ist
der Arbeitgeber frei, Vorbeschäftigungszeiten als wertbildende
Faktoren außer
Ansatz zu lassen. Ebenso ist der Betriebsübernehmer im Fall
einer qualifizier-
ten Wartezeitregelung frei darin, den neu aufgenommenen
Mitarbeitern zwar
eine betriebliche Altersversorgung zu versprechen, diese jedoch
von der Leis-
tung einer Dienstzeit im eigenen Unternehmen abhängig zu machen
und damit
Mitarbeiter, die die Wartezeit nicht mehr erreichen können, von
der Altersver-
sorgung auszuschließen. Damit wird nicht in bereits zum
Zeitpunkt des Be-
triebsübergangs bestehende Besitzstände eingegriffen. Gegen den
Schutz-
zweck des § 613 a BGB wäre nur verstoßen, würden bereits
erworbene Besitz-
stände der übernommenen Arbeitnehmer berührt. Hingegen ergibt
sich aus
§ 613 a BGB nicht, dass durch den Betriebsübergang neue
Betriebsrentenan-
sprüche der übernommenen Arbeitnehmer begründet werden (BAG,
19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840).
bb) § 613 a BGB ordnet für den Fall des Betriebsüberganges aber
die Konti-
nuität des Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitgeberwechsels an.
Der Arbeitnehmer
soll also grundsätzlich nicht anders behandelt werden, als hätte
sein Arbeits-
verhältnis bei demselben Arbeitgeber fortbestanden (BAG,
24.07.2001 - 3 AZR
660/00 - NZA 2002, 495). Bei einem Betriebsinhaberwechsel sind
die Beschäf-
tigungszeiten beim Veräußerer und beim Erwerber zusammen zu
rechnen, so-
weit die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft von der
Dauer der Be-
triebszugehörigkeit abhängt (BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 451/99 -
NZA 2002,
615; LAG Hessen, 02.04.2003 - 8 Sa 1027/02). Dies gilt auch
dann, wenn der
Betriebserwerber keine Versorgungszusage erteilt hat.
Betriebszugehörigkeit im
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Sinne der Unverfallbarkeitsregeln des § 1 BetrAVG ist die vom
Arbeitnehmer
erbrachte Betriebstreue, für die eine Altersversorgung als
Gegenleistung ver-
sprochen wird. Sie muss nicht von Anfang an und auch nicht
notwendigerweise
bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von einer
Versorgungszusage begleitet
sein. Es genügt, dass von einer Versorgungszusage Betriebstreue
entgolten
werden soll. Ist dies der Fall, kann auch ein Wechsel in der
Person des Arbeit-
gebers die Betriebszugehörigkeit nicht unterbrechen. Auch für
die spätere Ver-
sorgungszusage des Betriebserwerbers sind die Dienstjahre beim
Betriebsver-
äußerer mitzuzählen. Entscheidend ist, dass das
Arbeitsverhältnis durch den
Betriebsinhaberwechsel rechtlich nicht unterbrochen wird (BAG,
19.12.2000 - 3
AZR 451/99 - NZA 2002, 615).
cc) Vor diesem Hintergrund ist zu erkennen, dass es nicht allein
auf die Zu-
gehörigkeit zur TRT ankommen kann. Die Zugehörigkeit zum
jeweiligen Betrieb
wird durch den Betriebsübergang und den Arbeitgeberwechsel nicht
unterbro-
chen. Entsprechendes ist von den Arbeitsvertrags- und
Betriebsparteien auch
erkannt und geregelt worden.
Gemäß § 4 der Pensionsordnung der Thyssen Handelsunion AG sind
alle
Dienstjahre mitzuzählen, in denen das Belegschaftsmitglied in
einem Arbeits-
verhältnis mit Thyssen Handelsunion AG oder zu einem
Unternehmen, an dem
diese direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, gestanden
hat. Die Klägerin
hat bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 20.01.2010, Bl. 107
d.A.) vorgetra-
gen, dass es sich bei ihren Arbeitgebern um eben solche
Unternehmen mit
mehrheitlicher Beteiligung der Thyssen Handelsunion AG gehandelt
hat. Die-
sem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
dd) Nichts anderes hat zu gelten, wenn die Regelung in der
Richtlinie von
1985 als Wartezeit zu verstehen ist. Eine solche Qualifizierung
hätte nur dann
Auswirkungen, wenn zum Zeitpunkt der Versorgungszusage die
Klägerin die
Wartezeit bis zum voraussichtlichen Ende des
Arbeitsverhältnisses, also dem
Erreichen des Ruhestandes, nicht mehr hätte erfüllen können. Der
vorliegende
Sachverhalt ist ein anderer. Die Klägerin konnte in den Jahren
1977 bzw. 1985
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durchaus Vertrauen darauf bilden, dass sie die Wartezeiten
erfüllen wird. Im
Übrigen hat sie die erforderliche Betriebstreue gezeigt. Sie ist
dem Betrieb treu
geblieben. Die durch die Betriebsübergänge erfolgten
Arbeitgeberwechsel ha-
ben daran nichts geändert.
5. Der bereits erdiente Anspruch der Klägerin auf die
Ruhestandzuwendun-
gen ist auch nicht durch Ablösung der Betriebsvereinbarung von
1977 bzw. der
Richtlinie von 1985 durch die Versorgungsordnung der Beklagten
untergegan-
gen.
a) Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB werden die Rechte und
Pflich-
ten aus einer Betriebsvereinbarung zum Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zwi-
schen dem Betriebsübernehmer und dem Arbeitnehmer, es sei denn,
dass die
Rechte und Pflichten beim neuen Inhaber durch Rechtsnormen einer
anderen
Betriebsvereinbarung geregelt werden.
aa) Die Rechte und Pflichten aus einer Gesamtzusage haben – wie
bereits
aufgezeigt - arbeitsvertraglichen Charakter. Vertraglich
geregelte Ansprüche
von Arbeitnehmern können dann durch eine nachfolgende
Betriebsvereinba-
rung abgelöst werden, wenn sich der Arbeitgeber bei der Zusage
einer Abände-
rung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat. Ein solcher
Änderungsvorbe-
halt kann sich auch ohne ausdrückliche Formulierung aus den
Gesamtumstän-
den ergeben. Maßgeblich ist, ob für den Arbeitnehmer erkennbar
ist, dass die
Leistung in der Zukunft Abänderungen durch
Betriebsvereinbarungen zugäng-
lich sein soll (vgl. BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07 - NZA-RR
2009, 548).
Ist eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung
betriebsvereinbarungsoffen, so
bedeutet dies allerdings zunächst nur, dass eine ablösende
Betriebsvereinba-
rung ein geeignetes Regelungsmittel ist. Hieraus ergibt sich
aber noch nicht,
dass die Regelung auch wirksam ist. Die
Betriebsvereinbarungsoffenheit er-
möglicht den Betriebsparteien nicht, schrankenlos in durch
Vertrag begründete
Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen (BAG, 21.04.2009 - 3
AZR 674/07 -
NZA-RR 2009, 548). Die Ablösung ist vielmehr so zu behandeln wie
die Ablö-
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sung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derselben
Inhaltskontrol-
le. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismäßigkeit dürfen
nicht verletzt werden.
Diese Grundsätze hat das BAG, soweit Versorgungsanwartschaften
betroffen
sind, durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG,
24.01.2006 - 3
AZR 483/04 - NZA-RR 2007, 595; BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07 -
NZA-RR
2009, 548): Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des §
2 BetrAVG
errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen
gekürzt werden. Ein
derartiger Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Die bereits
zeitanteilig
erdiente Quote eines variablen, dienstzeitabhängigen
Berechnungsfaktors (so-
genannte erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen
verringert werden.
Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und
damit noch nicht
erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind
lediglich sach-
lich-proportionale Gründe erforderlich. Das dreistufige
Prüfungsschema ist eine
Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Verhältnis-
mäßigkeit. Das bedeutet, dass dort, wo das Vertrauen abweichend
von einer
typischen Fallgestaltung nicht schutzbedürftig ist, die
Grundsätze des Vertrau-
ensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch abweichend vom
Prüfungs-
schema Eingriffe zulassen können (BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07
- NZA-RR
2009, 548).
bb) Bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB soll der
Arbeitnehmer
grundsätzlich nicht anders behandelt werden, als hätte sein
Arbeitsverhältnis
bei demselben Arbeitgeber fortbestanden. Bei unverändertem
Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses hätte der ursprüngliche Arbeitgeber nach
den dargestellten
Grundsätzen die Möglichkeit gehabt, die betriebliche
Versorgungsregelung ab-
zulösen. Dies gilt auch für die Gesamtzusage, unterstellt, diese
wäre als be-
triebsvereinbarungsoffen zu werten. Gilt im aufnehmenden Betrieb
bereits eine
Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, so
behandelt § 613 a
Abs. 1 Satz 3 BGB den aufnehmenden Arbeitgeber so, als hätte er
eine wirk-
same ablösende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dies bedeutet
aber
nicht, dass der Gesetzgeber zugleich angeordnet hätte, dass die
bis zum Ablö-
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sungsstichtag auf der Grundlage der bisherigen
Versorgungsordnung erdienten
Besitzstände zur Disposition der nach dem Betriebsübergang
geltenden Be-
triebsvereinbarung stünden. Eine solche Möglichkeit hätte der
frühere Arbeitge-
ber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls
grundsätzlich nicht gehabt
(BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98 - NZA 2000, 322; BAG, 24.07.2001
- 3 AZR
660/00 - NZA 2002, 495). Wenn ein übernommener Arbeitnehmer
sowohl im
übernommenen als auch im auflösenden Betrieb eine
Versorgungszusage auf
der Grundlage einer Betriebsvereinbarung hatte, muss auch bei
Anwendung
des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag
erdiente Besitz-
stand aufrecht erhalten bleiben (BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00
- NZA 2002,
495).
b) Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht zutreffend
erkannt, dass
der von der Klägerin erdiente Besitzstand zum Zeitpunkt des
Betriebsüber-
gangs auf die Beklagte aufrecht erhalten bleibt. Die bei der
Beklagten geltende
Versorgungsordnung wirkt allenfalls wie eine ablösende
Betriebsvereinbarung
beim ursprünglichen Arbeitgeber.
aa) Soweit die vorherigen Regelungen zur betrieblichen
Altersversorgung
durch die Versorgungszusage bei der Beklagten für die Zukunft
zuungunsten
der Klägerin abgelöst worden sein sollten, bedarf es keiner
Prüfung, ob die Ge-
samtzusage betriebsvereinbarungsoffen ist und für eine Ablösung
die erforderli-
chen sachlich-proportionalen Gründe vorliegen. Nach dem
Betriebsübergang
2001 erdiente Versorgungsleistungen sind nicht Gegenstand des
Verfahrens.
bb) Eine Regelung, die in bereits erdiente Besitzstände
eingreifen wollte, ist
bereits nicht zu erkennen. Der Sozialplan von 2001 trifft hierzu
keinerlei Rege-
lungen. Auch Nr. 8 Abs. 4 der Konzernbetriebsvereinbarung bei
der Beklagten
ist keine Regelung, die in Besitzstände der Klägerin eingreift.
Dies ergibt eine
Auslegung der Konzernbetriebsvereinbarung gemäß §§ 133, 157
BGB.
(1) Nr. 8 Abs. 4 der Konzernbetriebsvereinbarung bestimmt, dass
sofern ein
in Anlage 1 zur Konzernbetriebsvereinbarung aufgeführtes
Unternehmen durch
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Gesetz, Tarifvertrag oder auf andere Weise zu zusätzlichen oder
erweiterten
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung oder zu deren
Finanzierung ver-
pflichtet wird, die Anrechnung der sich hieraus ergebenden
Leistungen auf die
Ansprüche nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung ausdrücklich
vorbehalten
bleibt. Die Beklagte hat im Termin am 29.10.2010 behauptet, sie
ein solches
Unternehmen i.S.d. der Nr. 8 Konzernbetriebsvereinbarung.
(2) Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen
Rechtsprechung des BAG
(vgl. etwa BAG, 15.12.1998 – 1 AZR 332/98 – NZA 1999, 667;
BAG,
19.10.2005 – 7 AZR 32/05 – NZA 2006, 393; BAG, 14.11.2006 – 1
ABR 5/06 –
NZA 2007, 458) wie Tarifverträge auszulegen. Entsprechend den
Grundsätzen
der Gesetzesauslegung ist dabei zunächst der Wortlaut maßgebend.
Über den
reinen Wortlaut hinaus ist sodann der wirkliche Wille der
Betriebspartner und
der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Regelung mit zu
berücksichtigen,
sofern sie im Sozialplan erkennbar zum Ausdruck gekommen sind.
Zu beachten
ist ferner der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil daraus auf
den wirkli-
chen Willen der Betriebspartner geschlossen und so der Zweck der
Regelung
zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen
Auslegung der
Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch
brauchbaren
und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG,
15.05.2007 – 1
AZR 370/06 – AP Nr. 188 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, 19.10.2005 –
7 AZR
32/05 – NZA 2006, 393).
(3) Bereits der Wortlaut der Konzernbetriebsvereinbarung spricht
dafür, dass
lediglich Leistungen für denselben Zeitraum des Erdienens
gemeint sind. Er-
wähnt sind Leistungen die zusätzlich oder erweitert zu erbringen
sind. Auch der
Gesamtzusammenhang spricht für ein solches Auslegungsergebnis.
In Nr. 8
Abs. 3 der Konzernbetriebsvereinbarung findet sich eine
Regelung, in der es
um die Minderung der Versorgungsleistungen um die während der
Dienstzeit
erdienten Anwartschaften geht. Anhaltspunkte, die den
Rückschluss auf einen
beabsichtigten Eingriff in bereits erdiente Anwartschaften
zurückliegender Zeit-
räume zulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere werden
keine zwingenden
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Gründe i.S.d. der aufgezeigten Rechtsprechung angeführt, so dass
bereits eine
gesetzeskonforme Auslegung zu diesem Ergebnis führt.
(4) Im Ergebnis ist es so, dass sich die bis zum
Betriebsübergang auf die Be-
klagte erdienten Besitzstände nach der Versorgungszusage der
früheren Ar-
beitgeberin der Klägerin richten. Ab dem Zeitpunkt des
Betriebsübergangs auf
die Beklagte richten sich mögliche Versorgungsansprüche allein
nach der Ver-
sorgungsordnung der Beklagten.
6. Der Klägerin stehen die Ruhegeldzuwendungen auch in der
geltend ge-
machten Höhe zu.
a) Da – wie aufgezeigt - die Dienstzeiten seit Beginn des
Arbeitsverhältnis-
ses im Jahr 1970 zu berücksichtigen sind, steht der Klägerin,
der Gesamtbetrag
zu. Die 30-jährige Betriebszugehörigkeit war bereits am
01.06.1970 erreicht.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Einmalzahlung
nicht an-
zurechnen. Die Einmalzahlung stellt die gesamten von der
Klägerin erdienten
Versorgungsleistungen nach der Versorgungsordnung der Beklagten
dar, also
für den Zeitraum ab dem Betriebsübergang im Jahr 2001. Die
Ruhegeldzuwen-
dungen hat die Klägerin aber in dem Zeitraum zuvor, also bis
2001, erdient,
ohne dass wirksam in diesen erdienten Besitzstand eingegriffen
worden wäre,
wie bereits dargestellt.
7. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 15 des
Manteltarifver-
trages für den Groß- und Außenhandel NRW vom 28.06.2007
verfallen. Zwi-
schen den Parteien ist mittlerweile unstreitig, dass es sich bei
den Ruhestand-
zuwendungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
handelt. Das
Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Ausschussklauseln
nicht auf die
Versorgungsansprüche Anwendung finden. Insoweit wird auf die
Entschei-
dungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen und von einer
Darstellung
der Entscheidungsgründe nach § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 64 Abs. 6
ArbGG.
D. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind
nicht
ersichtlich.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf §
72a ArbGG
verwiesen.
Dr. Hamacher Dr. Offermanns Schwieca