Anlage 10 Seite 1 von 2 Bremen, den 24.08.2016 Kooperationsvertrag VU im Folgenden ________ genannt und Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) Willy-Brandt-Platz 7 28215 Bremen im Folgenden „VBN“ genannt 1. VBN räumt _________ alle Rechte einer Gesellschafterin entsprechend dem Gesellschafts- vertrag vom 03.06.2005 (Anlage1) in der jeweils gültigen Fassung ein, der als Anlage Be- standteil dieses Kooperationsvertrages ist, soweit diese nicht die formale Stellung einer Ge- sellschafterin voraussetzen. 2. ______ übernimmt im Gegenzug alle Pflichten entsprechend dem in Ziff.1 genannten Ge- sellschaftsvertrag, soweit diese nicht die formale Stellung einer Gesellschafterin vorausset- zen. 3. Bezüglich der Abdeckung der Aufwendungen der VBN GmbH (vgl. § 6 Gesellschaftsvertrag VBN) findet der Finanzierungsvertrag vom 3.6.2005 (Anlage 2) in der jeweils gültigen Fas- sung Anwendung. 4. Für die von ________ innerhalb des VBN erbrachten Verkehrsleistungen gilt der jeweils gültige VBN-Tarif. Die VBN-Tickets werden innerhalb des VBN von allen VBN-Unternehmen wechselseitig als Fahrausweise anerkannt. 5. Für die Regelung der Einnahmenaufteilung gilt der Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 (Anlage 3) in der jeweils gültigen Fassung. 6. __________ ist berechtigt, ohne Stimme beratend an den Gesellschafterversammlungen der VBN teilzunehmen. 7. Der Kooperationsvertrag wird bis auf weiteres geschlossen und tritt mit Wirkung zum _______in Kraft. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahres- ende gekündigt werden.
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Kooperationsvertrag - zvbn · 2016. 8. 25. · Geschäftsanteil Nr.1 2 DB Regio Aktiengesellschaft 8.250,00 € Geschäftsanteil Nr. 2 3 Weser-Ems Busverkehr GmbH (WEB) 10.750,00
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im Folgenden „VBN“ genannt 1. VBN räumt _________ alle Rechte einer Gesellschafterin entsprechend dem Gesellschafts-
vertrag vom 03.06.2005 (Anlage1) in der jeweils gültigen Fassung ein, der als Anlage Be-standteil dieses Kooperationsvertrages ist, soweit diese nicht die formale Stellung einer Ge-sellschafterin voraussetzen.
2. ______ übernimmt im Gegenzug alle Pflichten entsprechend dem in Ziff.1 genannten Ge-
sellschaftsvertrag, soweit diese nicht die formale Stellung einer Gesellschafterin vorausset-zen.
3. Bezüglich der Abdeckung der Aufwendungen der VBN GmbH (vgl. § 6 Gesellschaftsvertrag
VBN) findet der Finanzierungsvertrag vom 3.6.2005 (Anlage 2) in der jeweils gültigen Fas-sung Anwendung.
4. Für die von ________ innerhalb des VBN erbrachten Verkehrsleistungen gilt der jeweils gültige VBN-Tarif. Die VBN-Tickets werden innerhalb des VBN von allen VBN-Unternehmen wechselseitig als Fahrausweise anerkannt.
5. Für die Regelung der Einnahmenaufteilung gilt der Durchführungsvertrag vom 31.05.2006
(Anlage 3) in der jeweils gültigen Fassung. 6. __________ ist berechtigt, ohne Stimme beratend an den Gesellschafterversammlungen
der VBN teilzunehmen. 7. Der Kooperationsvertrag wird bis auf weiteres geschlossen und tritt mit Wirkung zum
_______in Kraft. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahres-ende gekündigt werden.
Anlage 10
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Bremen, den 24.08.2016
8. Die Vertragspartner arbeiten auf der Grundlage dieses Vertrages in Verbindung mit dem
Gesellschaftsvertrag, dem Rahmenvertrag (Anlage 4), dem Finanzierungsvertrag und dem Durchführungsvertrag des VBN vertrauensvoll und konstruktiv zusammen.
9. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsich-tigten Erfolg am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für auslegungsbedürftige Regelun-gen. Gerichtsstand ist Bremen.
Anlagen Gesellschaftsvertrag VBN Finanzierungsvertrag VBN Durchführungsvertrag VBN/ZVBN Rahmenvertrag VBN/ZVBN _______, den _______________ Kooperationspartner Bremen, den ____________________________________ Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH
Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.05.2007: Assoziierung der Samtgemeinde Selsingen in den VBN-Verbundraum und Anwendung des Verbundtarifes. Beschluss der Verbandsversammlung vom 30.05.2007 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.09.2007: Einbeziehung der Samtgemeinde Land Wursten in den VBN-Verbundraum und Anwendung des Verbundtarifes sowie Einführung eines Übergangstarifes im Bereich des Landkreises Cuxhaven im Schienenverkehr. Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.09.2007 § 2 Absatz 1, Anlage 1 wurde wie folgt geändert: ________________________________________________________________________________
Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.12.2010 Beschluss der Verbandsversammlung vom 16.12.2010 § 3 wurde wie folgt geändert: _____________________________________________________________________
§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 122.250,00 Euro. (2) Die Gesellschafter übernehmen folgende Stammeinlagen:
GmbH & Co .KG 250,00 € 23 Bruns GmbH, Omnibusverkehr und Reisevermittlungen
von Bus-, Bahn- und Flugfahrten 250,00 € 24 Dierks Reisen GmbH 250,00 € 25 Fritz Gaumann Omnibusbetrieb 250,00 € 26 MAASS Reisen GmbH Linienverkehr und Touristik 250,00 € 27 Johann H. Masemann Omnibusverkehr GmbH & Co.KG 250,00 € 28 Omnibusbetrieb Mietwagen und Krankentransport Wilfried Kirschner Inhaberin Berit Gunilla Kirschner 250,00 € 29 Primo Reisen GmbH 250,00 € 30 Primo Reisen Diehl GmbH & Co.KG 250,00 € 31 Lahrmann BUS 250,00 € 32 Verden-Walsroder Eisenbahn GmbH 250,00 € 33 Vonau Reisedienst GmbH & Co.KG 250,00 € 34 Omnibus Wilmering GmbH & Co.KG 250,00 €
(3) Die Stammeinlagen sind sofort in voller Höhe in Geld zu leisten.
Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.12.2010 Beschluss der Verbandsversammlung vom 16.12.2010 § 13 Absatz 1 wurde wie folgt geändert: _________________________________________________________________________
§ 13 Aufsichtsrat
(1) In den Aufsichtsrat werden 9 Personen durch die Gesellschafter entsandt
1. zwei Vertreter der Bremer Straßenbahn AG 2. ein Vertreter der DB Regio AG 3. ein Vertreter der Weser-Ems Busverkehr GmbH 4. ein Vertreter der Verkehrsgesellschaft Bremerhaven AG 5. ein Vertreter der NordWestBahn GmbH 6. ein Vertreter der Verkehr und Wasser GmbH 7. zwei Vertreter der in § 3 Abs. 2 Nr. 7 - 34 genannten Gesellschafter
Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.09.2011 Beschluss der Verbandsversammlung vom 16.09.2011 § 3 wurde wie folgt geändert: _____________________________________________________________________
§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 122.250,00 Euro. (2) Die Gesellschafter übernehmen folgende Stammeinlagen:
GmbH & Co .KG 250,00 € 23 Bruns GmbH, Omnibusverkehr und Reisevermittlungen
von Bus-, Bahn- und Flugfahrten 250,00 € 24 Dierks Reisen GmbH 250,00 € 25 Fritz Gaumann Omnibusbetrieb 250,00 € 26 MAASS Reisen GmbH Linienverkehr und Touristik 250,00 € 27 Johann H. Masemann Omnibusverkehr GmbH & Co.KG 250,00 € 28 Omnibusbetrieb Mietwagen und Krankentransport Wilfried Kirschner Inhaberin Berit Gunilla Kirschner 250,00 € 29 Primo Reisen GmbH 250,00 € 30 Primo Reisen Diehl GmbH & Co.KG 250,00 € 31 Lahrmann BUS 250,00 € 32 Verden-Walsroder Eisenbahn GmbH 250,00 € 33 Vonau Reisedienst GmbH & Co.KG 250,00 € 34 Omnibus Wilmering GmbH & Co.KG 250,00 € 35 NordBus GmbH 250,00 €
(3) Die Stammeinlagen sind sofort in voller Höhe in Geld zu leisten.
Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.12.2011 Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.12.2011 § 3 wurde wie folgt geändert: _____________________________________________________________________
1
§ 3
Geschäftsanteile
(1) Die Geschäftsanteile der Gesellschaft betragen 122.250,00 Euro. (2) Die Gesellschafter übernehmen folgende Geschäftsanteile:
Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.12.2011 Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.12.2011 § 3 wurde wie folgt geändert: _____________________________________________________________________
2
16 metronom Eisenbahngesellschaft mbH
500,00 € Geschäftsanteil Nr. 16
1.250,00 € Geschäftsanteil Nr. 36
17 Reisedienst von Rahden GmbH & Co. KG 500,00 €
Geschäftsanteil Nr. 17
18 Verdener Verkehrsgesellschaft mbH 500,00 €
Geschäftsanteil Nr. 18
19 Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH 500,00 €
Geschäftsanteil Nr. 19
20 Verkehrsbetrieb Walter Imken GmbH & Co. KG 500,00 €
Geschäftsanteil Nr. 20
21 Autobus Stoss GmbH 250,00 €
Geschäftsanteil Nr. 21
22 Borchers Reisen Omnibusbetrieb und Autovermietung GmbH & Co. KG
250,00 € Geschäftsanteil Nr. 22
23 Bruns GmbH, Omnibusverkehr und Reisevermittlungen von Bus-, Bahn- und Flugfahrten
250,00 € Geschäftsanteil Nr.23
24 Dierks Reisen GmbH 250,00 €
Geschäftsanteil Nr. 24
25 Fritz Gaumann Omnibusbetrieb 250,00 €
Geschäftsanteil Nr. 25
26 MAASS Reisen GmbH Linienverkehr und Touristik 250,00 €
Geschäftsanteil Nr. 26
27 Johann H. Masemann Omnibusverkehr GmbH & Co. KG 250,00 €
Geschäftsanteil Nr. 40 (3) Die Geschäftsanteile sind sofort in voller Höhe in Geld zu leisten.
Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.12.2011 Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.12.2011 § 16 wurde wie folgt geändert: _____________________________________________________________________
§ 16 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Die Gesellschafterversammlung bestellt den oder die Geschäftsführer.
(3) Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so hat er Einzelvertretungsbefugnis.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann die Gesellschafterversammlung einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(4) Die Gesellschafterversammlung kann einen oder mehrere Geschäftsführer von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(5) Die Geschäftsführung handelt im Rahmen der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages und einer ggfs. nach § 11 Nr. 17 von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Geschäftsordnung.
(6) Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt höchstens für die Dauer von fünf Jahren.
Die Wiederbestellung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
(7) Die Geschäftsführung hat die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten. Sie hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung oder dem Aufsichtsrat vorbehalten sind.
(8) Die Geschäftsführung nimmt, soweit im Einzelfall nichts anderes beschlossen wird, beratend an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates teil und gibt die geforderten Auskünfte.
(9) Die Geschäftsführung hat die Entscheidungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates und
der Gesellschafterversammlung vorzubereiten. (10) Für die Berichtspflicht der Geschäftsführung an die Gesellschafterversammlung gilt
§ 90 des Aktiengesetzes sinngemäß. Die Berichte sind schriftlich zu erstatten.
Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.05.2014 Beschluss der Verbandsversammlung vom 03.06.2014 § 3 wurde wie folgt geändert: _____________________________________________________________________
§ 3
Geschäftsanteile
(1) Die Geschäftsanteile der Gesellschaft betragen 122.250,00 Euro. (2) Die Geschäftsanteile sind sofort in voller Höhe in Geld zu leisten.
Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.05.2014 Beschluss der Verbandsversammlung vom 03.06.2014 § 13 Absatz 1, Absatz 2 wurde wie folgt geändert: _________________________________________________________________________
§ 13 Aufsichtsrat
(1) In den Aufsichtsrat werden 9 Personen durch die Gesellschafter entsandt
1. zwei Vertreter der Bremer Straßenbahn AG 2. ein Vertreter der DB Regio AG 3. ein Vertreter der Weser-Ems Busverkehr GmbH 4. ein Vertreter der Verkehrsgesellschaft Bremerhaven AG 5. ein Vertreter der NordWestBahn GmbH 6. ein Vertreter der Verkehr und Wasser GmbH 7. zwei Vertreter der übrigen Gesellschafter
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Vertreter im Aufsichtsrat werden von den
jeweiligen Gesellschaftern entsandt und abberufen. Die in Absatz 1 Nr. 7 aufgeführten Vertreter werden von den übrigen Gesellschaftern, die in Absatz 1 nicht namentlich aufgeführt sind, entsandt und abberufen.
Änderung zum Finanzierungsvertrag vom 03.06.2005 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.12.2006
(1) Die Gesellschafter übernehmen von den zu finanzierenden Aufwendungen (nach § 1 Absatz 2, Satz 1) jeweils den Anteil, der ihrem Einnahme-anspruchsanteil an den Gesamteinnahmen des sog. Basissortiments und unter Berücksichtigung des Solidarfonds nach § 5 des Durchführungsvertrages entspricht. Dabei wird für den jeweiligen Wirtschaftsplan der VBN GmbH als Basis der Einnahmeanspruchsteil des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt.
(2) Übernimmt ein Gesellschafter ÖPNV/SPNV-Betriebsleistungen eines anderen Verkehrsunternehmens vollständig oder teilweise, werden entsprechende Einnahmeanteile übertragen und die entsprechenden Finanzierungsanteile übernommen. Sollten Verkehrsunternehmen unterjährig ausscheiden oder dazukommen, werden entsprechende Regelungen zwischen den beteiligten Unternehmen und der VBN GmbH getroffen, die den Sinn des § 2 Absatz 1 entsprechen.
Änderung zum Finanzierungsvertrag vom 03.06.2005 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2012
(1) Die VBN deckt ihre Aufwendungen durch eigene Erträge und durch Zuwendungen Dritter. Sofern diese Erträge nicht genügen, finanzieren die Gesellschafter der VBN und die vertraglich mit ihr verbundenen Unternehmen die insoweit nicht gedeckten Aufwendungen entsprechend ihrem Einnahmenanteil an den im Verbundraum der VBN erzielten Gesamteinnahmen (Finanzierungsanteil). Zur Ermittlung der Einnahmen werden ausschließlich die im Verbundfahrausweis-Basissortiment erzielten Einnahmen herangezogen.
(2) Die VBN erstellt jährlich eine Mittelfristplanung für die folgenden fünf Geschäftsjahre. Diese Mittelfristplanung wird jährlich fortgeschrieben und den Gesellschaftern zur Kenntnis gegeben. Darüber hinaus wird den Gesellschaftern der Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vorgelegt.
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.06.2011 Beschluss der Verbandsversammlung vom 17.05.2011 § 14 Absatz 2, Anlage 10 wurde wie folgt geändert: __________________________________________________________________________
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2012 Beschluss der Verbandsversammlung vom 02.10.2012 § 3, Absatz 3 wird mit Wirkung zum 01.01.2013 wie folgt geändert: __________________________________________________________________________
§ 3
Einnahmenanspruch der Verkehrsunternehmen
(1) Die Bruttofahrgeldeinnahmen aus dem Basissortiment (Anlage 1) werden nach den in der Anlage 2 dargestellten Marktanteilen je Verkehrsunternehmen und Preisstufe (PST) verteilt. Die Basis hierfür bilden die nach § 14 durchzuführenden Verkehrserhebungen. Das Verfahren zur Ermittlung der Marktanteile wird in der Anlage 3 dargestellt.
(2) Um den Vertriebsaktivitäten der Verkehrsunternehmen Rechnung zu tragen, wird grundsätzlich ein Direktanteil in Höhe von 12,5 % des selbst erzielten Umsatzes den Verkehrsunternehmen direkt zu geschieden. Die Bruttofahrgeldeinnahmen des selbst erzielten Umsatzes aus PST A verbleiben vollständig beim verkaufenden Verkehrsunternehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt:
a. Zur Deckung der Aufwendungen der zentral vertriebenen Tickets (Tickets im Abonnement, JobTickets und Jugend-FreizeitTickets als JahresTicket) wird jährlich ein Direktanteil von 2,5 % der Einnahmen aus diesen Ticketgattungen ermittelt und auf Basis einer Vereinbarung zwischen VBN GmbH und den Unternehmen, die die zentral vertriebenen Tickets vertreiben, aufgeteilt. Alle Verkehrsunternehmen übernehmen von dem ermittelten Direktanteil in Höhe von 2,5 % den Anteil, der dem im Abrechnungsjahr ermittelten Einnahmeanspruchsanteil aus den zentral vertriebenen Tickets entspricht. Einzelheiten regelt die Anlage 11 des Durchführungsvertrages.
b. Die Bruttofahrgeldeinnahmen aus dem zentral vertriebenen Semesterticket werden ausschließlich nach Marktanteilen verteilt.
(4) Zur Aufteilung der Bruttofahrgeldeinnahmen anderer Ticketangebote erarbeitet die VBN einen Aufteilungsschlüssel und stimmt diesen mit den beteiligten Verkehrsunternehmen ab. Bei Nichteinigung über den Aufteilungsschlüssel entscheidet die VBN-Gesellschafterversammlung.
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2012 Beschluss der Verbandsversammlung vom 02.10.2012 Anlage 11 zum Durchführungsvertrag __________________________________________________________________________
Anlage 11
Berechnungsmethode zum § 3 (3) Durchführungsvertrag Schritt 1: Ermittlung der jährlichen Einnahmeanspruchsanteile aus den zentral
vertriebenen Tickets nach § 3 (3) Buchstabe a Durchführungsvertrag für die Preisstufen I und A bis H, S, II je Unternehmen.
Schritt 2: Jährliche Ermittlung von 2,5% der Einnahme aus zentral vertriebenen Tickets
über alle Preisstufen gemäß § 3 (3) Buchstabe a Durchführungsvertrag. Schritt 3: Aufteilung des aus den 2,5% ermittelten Betrages auf die Preisstufen I und A
bis H, S, II im Verhältnis 75 (Preisstufen I) zu 25 (Preisstufen A bis H, S, II). Schritt 4: Berechnung der von den Unternehmen zu tragenden Beträge für die
Abwicklung der zentral vertriebenen Tickets durch Umlage des Einnahmeanspruchsanteils auf die gemäß Schritt 3 ermittelten Werte für die Preisstufen I und A bis H, S, II.
Schritt 5: Der Einnahmeanspruch je Unternehmen aus den zentralvertriebenen Tickets
ergibt sich aus den zugewiesenen Einnahmen für die zentral vertriebenen Tickets abzüglich des in Schritt 4 ermittelten Wertes.
Anlage zu § 3, Abs. 1 Durchführungsvertrag Anlage 2Einnahmenanspruch der Verkehrsunternehmen
MARKTANTEILE ab Januar 2012
Gerundet Basis: VE 2007 bis 2010VU PST A PST B PST C PST D PST E PST F PST G PST H PST S PST I (HB) PST II PST I (BHV) PST I (OL) SeTi
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Stand: 22.11.2013 § 2, Abs. 1, Ziff. 1, Anlage 1 wurde wie folgt geändert: __________________________________________________________________________
Anlage 1
Anlage zu § 2, Abs. 1, Ziff. 1 Durchführungsvertrag: Aufteilungsmasse
Tickets des Basissortiments
(1) Für die Berechnung des Einnahmeanspruchs der Verkehrsunternehmen gemäß § 3 DV aus dem Basissortiment werden folgende VBN-Ticketangebote herangezogen:
Hierzu gehören im Einzelnen: EinzelTicket Erwachsene (inkl. City mobil) 4er Ticket TagesTicket (inkl. City mobil) TagesTicket Plus 7-TageTicket MonatsTicket Kinder-EinzelTicket Schüler-7-TageTicket Schüler-MonatsTicket GruppenTicket MonatsTicket im Jahresabonnement (MIA) MonatsTicket im Jahresabonnement Plus (MIA Plus) JobTicket Erwachsene JobTicket Azubi
(2) Für die Berechnung der Reduzierung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 4 Abs. 3
Durchführungsvertrag werden die Tickets des Basissortiments (Ziffer 1) sowie die nachfolgend aufgeführten Tickets berücksichtigt:
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.05.2014 Beschluss der Verbandsversammlung vom 03.06.2014 § 3, Absatz 3b wird wie folgt geändert: __________________________________________________________________________
§ 3
Einnahmenanspruch der Verkehrsunternehmen
(1) Die Bruttofahrgeldeinnahmen aus dem Basissortiment (Anlage 1) werden nach den in der Anlage 2 dargestellten Marktanteilen je Verkehrsunternehmen und Preisstufe (PST) verteilt. Die Basis hierfür bilden die nach § 14 durchzuführenden Verkehrserhebungen. Das Verfahren zur Ermittlung der Marktanteile wird in der Anlage 3 dargestellt.
(2) Um den Vertriebsaktivitäten der Verkehrsunternehmen Rechnung zu tragen, wird grundsätzlich ein Direktanteil in Höhe von 12,5 % des selbst erzielten Umsatzes den Verkehrsunternehmen direkt zu geschieden. Die Bruttofahrgeldeinnahmen des selbst erzielten Umsatzes aus PST A verbleiben vollständig beim verkaufenden Verkehrsunternehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt:
a. Zur Deckung der Aufwendungen der zentral vertriebenen Tickets (Tickets im Abonnement, JobTickets und Jugend-FreizeitTickets als JahresTicket) wird jährlich ein Direktanteil von 2,5 % der Einnahmen aus diesen Ticketgattungen ermittelt und auf Basis einer Vereinbarung zwischen VBN GmbH und den Unternehmen, die die zentral vertriebenen Tickets vertreiben, aufgeteilt. Alle Verkehrsunternehmen übernehmen von dem ermittelten Direktanteil in Höhe von 2,5 % den Anteil, der dem im Abrechnungsjahr ermittelten Einnahmeanspruchsanteil aus den zentral vertriebenen Tickets entspricht. Einzelheiten regelt die Anlage 11 des Durchführungsvertrages.
b. Die Bruttofahrgeldeinnahmen aus dem zentral vertriebenen Semesterticket sowie aus dem Handyvertrieb werden ausschließlich nach Marktanteilen verteilt.
(4) Zur Aufteilung der Bruttofahrgeldeinnahmen anderer Ticketangebote erarbeitet die VBN einen Aufteilungsschlüssel und stimmt diesen mit den beteiligten Verkehrsunternehmen ab. Bei Nichteinigung über den Aufteilungsschlüssel entscheidet die VBN-Gesellschafterversammlung.
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.09.2014 Beschluss der Verbandsversammlung vom 12.09.2014 Anpassung des § 3 ab 01.01.2015 § 3, Absatz 2 wird wie folgt geändert: __________________________________________________________________________
§ 3
Einnahmenanspruch der Verkehrsunternehmen
(1) Die Bruttofahrgeldeinnahmen aus dem Basissortiment (Anlage 1) werden nach den in der Anlage 2 dargestellten Marktanteilen je Verkehrsunternehmen und Preisstufe (PST) verteilt. Die Basis hierfür bilden die nach § 14 durchzuführenden Verkehrserhebungen. Das Verfahren zur Ermittlung der Marktanteile wird in der Anlage 3 dargestellt.
(2) Um den Vertriebsaktivitäten der Verkehrsunternehmen Rechnung zu tragen, wird grundsätzlich ein Direktanteil in Höhe von 12,5 % des selbst erzielten Umsatzes den Verkehrsunternehmen direkt zu geschieden. Die Bruttofahrgeldeinnahmen des selbst erzielten Umsatzes aus PST A, PST I (DEL), PST I (NHM) und PST I (VER) verbleiben vollständig beim verkaufenden Verkehrsunternehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt:
a. Zur Deckung der Aufwendungen der zentral vertriebenen Tickets (Tickets im Abonnement, JobTickets und Jugend-FreizeitTickets als JahresTicket) wird jährlich ein Direktanteil von 2,5 % der Einnahmen aus diesen Ticketgattungen ermittelt und auf Basis einer Vereinbarung zwischen VBN GmbH und den Unternehmen, die die zentral vertriebenen Tickets vertreiben, aufgeteilt. Alle Verkehrsunternehmen übernehmen von dem ermittelten Direktanteil in Höhe von 2,5 % den Anteil, der dem im Abrechnungsjahr ermittelten Einnahmeanspruchsanteil aus den zentral vertriebenen Tickets entspricht. Einzelheiten regelt die Anlage 11 des Durchführungsvertrages.
b. Die Bruttofahrgeldeinnahmen aus dem zentral vertriebenen Semesterticket sowie aus dem Handyvertrieb werden ausschließlich nach Marktanteilen verteilt.
(4) Zur Aufteilung der Bruttofahrgeldeinnahmen anderer Ticketangebote erarbeitet die VBN einen Aufteilungsschlüssel und stimmt diesen mit den beteiligten Verkehrsunternehmen ab. Bei Nichteinigung über den Aufteilungsschlüssel entscheidet die VBN-Gesellschafterversammlung.
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.05.2014 Beschluss der Verbandsversammlung vom 03.06.2014 Anlage 3 wird in der bestehenden Form wie folgt ergänzt: __________________________________________________________________________
1
Berechnungsbeispiel für die Verteilung des gesonderten ÖPNV-Preisanteils nach gebildeten Marktanteilen je Hochschulstandort auf die ÖPNV-Unternehmen
1. Schritt:
Zuordnung der Studenten nach Hochschulstandorten und nach Tarifgebieten
2. Schritt:
Ermittlung der Aufteilungsbeträge je Hochschule und TG pro Jahr (in €):
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.05.2014 Beschluss der Verbandsversammlung vom 03.06.2014 Anlage 3 wird in der bestehenden Form wie folgt ergänzt: __________________________________________________________________________
2
3. Schritt:
Berechnung der Marktanteile je Hochschulstandort auf Basis der VBN-Verkehrserhebung (nur SemesterTicket) gem. Anlage 3 des DV
4. Schritt:
Berechnung der Einnahmenaufteilungsbeträge je VU und Tarifgebiet
Marktanteile der VU je Tarifgebiet (Schritt 3) umgelegt auf die Einnahmen je Tarifgebiet (Schritt 2)
MA auf Basis VBN-Verkehrserhebung je Studienort, nur SemesterTicket
Angaben in % HS im TG 1 HS im TG 2 HS im TG 3 FH 6 im TG 4 FH 7 im TG 4VU A 98,5000 0,0000 0,0000 50,0000 40,0000VU B 1,2500 0,6000 1,0000 30,0000 45,0000VU C 0,0000 99,0000 0,0000 5,0000 4,0000VU D 0,0000 0,0000 98,7000 2,0000 8,0000VU E 0,2000 0,4000 0,0000 10,0000 2,0000VU F 0,0500 0,0000 0,3000 3,0000 1,0000Summe 100,0000 100,0000 100,0000 100,0000 100,0000
Angaben in € HS im TG 1 HS im TG 2 HS im TG 3 FH 6 im TG 4 FH 7 im TG 4 SummeVU A 208.820,00 0,00 0,00 2.000,00 3.200,00 214.020,00VU B 2.650,00 96,00 800,00 1.200,00 3.600,00 8.346,00VU C 0,00 15.840,00 0,00 200,00 320,00 16.360,00VU D 0,00 0,00 78.960,00 80,00 640,00 79.680,00VU E 424,00 64,00 0,00 400,00 160,00 1.048,00VU F 106,00 0,00 240,00 120,00 80,00 546,00Summe 212.000,00 16.000,00 80.000,00 4.000,00 8.000,00 320.000,00
Anlage zu § 3, Abs. 1 Durchführungsvertrag Anlage 2Einnahmenanspruch der Verkehrsunternehmen
MARKTANTEILE ab August 2014Stand: 22.07.2014
Gerundet Basis: VE 2009 bis 2013VU PST A PST B PST C PST D PST E PST F PST G PST H PST S PST I (HB) PST II PST I (BHV) PST I (OL) SeTi
Ab FW 2013 gilt auf der IC-Strecke Bremen (TZ 100) - Oldenburg (TZ 740) - Bad Zwischenahn (TZ - 750) der VBN-Tarif. * Die MA für DB Fernverkehr beinhalten die Daten für die Zuschlagsrelationen** Die MA für DB Fernverkehr NEU beinhalten die Marktanteile für die freigegebene der Relation Bremen (TZ 100) - Oldenburg (TZ 740)
Summe
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.09.2014 Beschluss der Verbandsversammlung vom 12.09.2014 Anpassung des § 3 ab 01.01.2015 Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 zum Einnahmeanspruch der Verkehrsunternehmen wird im Verfahren zur Ermittlung der Marktanteile wie folgt ergänzt: __________________________________________________________________________
1
Berechnungsmodalitäten:
In den Preisstufen A, S, I (HB), I (BHV), I (OL), PST I (DEL), PST I (NHM) und PST I (VER) werden die Marktanteile zu 100 % auf Basis der Linienbeförderungsfälle ermittelt.
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.09.2014 Beschluss der Verbandsversammlung vom 12.09.2014 Anpassung des § 3 ab 01.01.2015 Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: __________________________________________________________________________
1
Für die Darstellung der Marktanteile für das Tarifgebiet I (Bremen) gilt für innerbremische Verkehre ab dem 01.01.2015 folgendes Verfahren:
1) Die bisherigen Marktanteile der PST I (HB) und PST II werden weiterhin nach den in Anlage 3 zu § 3 Abs. 1 Durchführungsvertrag beschriebenen Berechnungs-modalitäten berechnet.
2) Die auf Basis von Verkehrserhebungen berechneten MA für die bisherigen PST I (HB) und PST II werden anhand der Umsatzanteile für die bisherigen PST I (HB) und PST II im TG 1 (Bremen) aus dem Jahr 2012 gewichtet.
3) Die Ausweisung der Marktanteile für das TG 1 (Bremen) erfolgt auf Basis der Addition der gewichteten Marktanteile für bisherigen PST I (HB) und PST II.
Berechnungsbeispiel: Schritt 1: Interne Marktanteilsberechnung für PST I (HB) und PST II
Schritt 2: Gewichtung anhand der Umsatzanteile PST I (HB) und PST II aus 2012
Angaben in % MA PST I MA PST IIVU 1 98,5000 19,0000VU 2 1,0000 80,0000VU 3 0,3000 0,7000VU 4 0,2000 0,3000
100,0000 100,0000
PST I PST II Summe TG 1Umsatz 2012 in € 60.000.000 7.000.000 67.000.000Gewichtungsfaktor 0,8955 0,1045 1,0000
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.09.2014 Beschluss der Verbandsversammlung vom 12.09.2014 Anpassung des § 3 ab 01.01.2015 Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: __________________________________________________________________________
2
Schritt 3: Berechnung der Marktanteile für das Tarifgebiet 1 (Bremen)
Angaben in % MA PST I MA PST II MA TG 1VU 1 88,2090 1,9851 90,1940VU 2 0,8955 8,3582 9,2537VU 3 0,2687 0,0731 0,3418VU 4 0,1791 0,0313 0,2104
89,5522 10,4478 100,0000
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2015 Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.09.2015 Anpassung des § 9 (4) rückwirkend zum 01.01.2015 § 9, Absatz 4, wird wie folgt geändert: __________________________________________________________________________
§ 9
Leistungsveränderungen
(4) Wird von einem Verkehrsunternehmen eine bisher erbrachte Verkehrsleistung auf einer Linie um mindestens 10% der Fahrplan- bzw. Zugkilometer erhöht und wird im Rahmen der nächsten Erhebungsperiode einer Verkehrserhebung nach § 14 auf den entsprechenden Linien eine Steigerung der Linienbeförderungsfälle um mindestens 10 % festgestellt, werden auf Antrag des Verkehrsunternehmens die für die Berechnung der Marktanteile verwendeten Berechnungsgrundlagen der entsprechenden noch nicht fortgeschriebenen Erhebungsperioden auf der Grundlage des Durchschnitts der festgestellten prozentualen Veränderungen in den bisher erhobenen Perioden angepasst. (vgl. Berechnungsverfahren und -beispiel in Anlage 9).
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2015 Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.09.2015 Anpassung der Anlage 9 zum § 9 (4) rückwirkend zum 01.01.2015 Anlage 9 zum § 9, Absatz 4, wird wie folgt geändert: _________________________________________________________________________
1
Anlage 9
Anlage 9 zum § 9 (4) Durchführungsvertrag: Leistungsveränderungen
1. Nach Antragsstellung eines Verkehrsunternehmens oder eines Betreiberkonsortiums
gem. § 9 (4) DV wird zunächst von der VBN GmbH geprüft, ob auf der zu
betrachtenden Linie eine Verbesserung der Verkehrsleistung in Höhe von mindestens
10% der Fahrplankilometer/Zug-Km vorliegt.
2. Falls eine Verbesserung der Verkehrsleistung um mindestens 10% der
Fahrplankilometer/Zug-Km vorliegt, ist zunächst im Rahmen der nächsten
Erhebungsperiode (Periode 1) einer Verkehrserhebung nach § 14 DV festzustellen,
ob die Anzahl der Linienbeförderungsfälle um mindestens 10% gesteigert wurde.
3. Liegt eine Steigerung der Linienbeförderungsfälle um mindestens 10% vor, so ist
sowohl der Parameter Linienbeförderungsfall als auch der Parameter Linien-Pkm für
die noch nicht fortgeschriebenen Erhebungsperioden entsprechend des festgestellten
Wertes anzupassen.
4. In der übernächsten Periode (Periode 2) wird geprüft, wie hoch die
Nachfragesteigerung gegenüber der analogen Vorgängererhebung ausgefallen ist.
Falls noch eine Nachfrageveränderung in Periode 2 festgestellt wird, werden die noch
ausstehenden Perioden 3 und 4 mit dem gemittelten Wert der Steigerung der
Linienbeförderungsfälle bzw. Linien-Pkm aus Periode 1 und der Steigerung bzw. dem
Nachfragerückgang aus Periode 2 angepasst.
5. Für die Periode 3 wird ebenfalls geprüft, wie hoch die Nachfrageveränderung
gegenüber der analogen Vorgängererhebung ausgefallen ist. Falls noch eine
Nachfrageveränderung in Periode 3 festgestellt wird, wird die noch ausstehende
Perioden 4 mit dem gemittelten Wert der Steigerung der Linienbeförderungsfälle bzw.
Linien-Pkm aus Periode 1, der Steigerung bzw. dem Nachfragerückgang aus Periode
2 und der Steigerung bzw. dem Nachfragerückgang aus Periode 3 fortgeschrieben.
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2015 Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.09.2015 Anpassung der Anlage 9 zum § 9 (4) rückwirkend zum 01.01.2015 Anlage 9 zum § 9, Absatz 4, wird wie folgt geändert: _________________________________________________________________________
2
Berechnungsbeispiel:
Ein Verkehrsunternehmen betreibt eine Buslinie XY bislang Mo-Fr im 2 Std. Takt.
Für diese Linien sind in den einzelnen Erhebungsperioden der vorliegenden Verkehrserhebung nachstehende Werte enthalten:
1. Erhebungsperiode: 1.000 Linienbeförderungsfälle und 100.000 Linien-Pkm 2. Erhebungsperiode: 500 Linienbeförderungsfälle und 50.000 Linien-Pkm 3. Erhebungsperiode: 200 Linienbeförderungsfälle und 20.000 Linien-Pkm 4. Erhebungsperiode: 300 Linienbeförderungsfälle und 30.000 Linien-Pkm
Zum Fahrplanwechsel im Dezember verdichtet das Verkehrsunternehmen das Angebot Mo-Fr auf einen 1-Stunden-Takt.
Die Prüfung der Fahrplankilometer/Zug-Km ergab, dass eine Verbesserung der Verkehrsleistung um mindestens 10% vorliegt.
Bei der nächsten Erhebungsperiode (entspricht der 1. Erhebungsperiode) werden auf dieser Linie 20 % mehr Linienbeförderungsfälle und 15% mehr Linien-Pkm festgestellt.
Für die Aktualisierung der Marktanteile werden entsprechend der im Durchführungsvertrag enthaltenen Regelungen zunächst die alten Werte der 1. Erhebungsperiode durch die neuen Werte der aktuellen Erhebungsperiode ersetzt. Gleichzeitig werden die o.g. Werte des Berechnungsparameters Linienbeförderungsfall um jeweils 20 % und die Werte des Berechnungsparameters Linien-Pkm um jeweils 15% für die Linie der 2. – 4. Erhebungsperioden erhöht.
Damit ergeben sich für diese Linie nachstehende Werte in den einzelnen Erhebungsperioden:
1. Erhebungsperiode: 1.200 Linienbeförderungsfälle und 115.000 Linien-Pkm 2. Erhebungsperiode: 600 Linienbeförderungsfälle und 57.500 Linien-Pkm 3. Erhebungsperiode: 240 Linienbeförderungsfälle und 23.000 Linien-Pkm 4. Erhebungsperiode: 360 Linienbeförderungsfälle und 34.500 Linien-Pkm
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2015 Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.09.2015 Anpassung der Anlage 9 zum § 9 (4) rückwirkend zum 01.01.2015 Anlage 9 zum § 9, Absatz 4, wird wie folgt geändert: _________________________________________________________________________
3
Bei der nächsten Erhebungsperiode (entspricht der 2. Erhebungsperiode) werden auf dieser Linie im Vergleich zu den Werten der alten – nicht fortgeschriebenen - 2. Erhebungsperiode nur 5 % mehr Linienbeförderungsfälle und 5% Linien-Pkm festgestellt. Für die Aktualisierung der Marktanteile werden nun zunächst die Werte der 2. Erhebungsperiode durch die neuen Werte der aktuellen Erhebungsperiode ersetzt.
Gleichzeitig werden die o. g. Werte der Parameter Linienbeförderungsfall und Linien-Pkm der alten 3. und 4. Erhebungsperioden um den Durchschnitt der Veränderung der Perioden 1 und 2 erhöht, Linienbeförderungsfälle: 20% (Periode 1) + 5% (Periode 2) / 2 = 12,5% und Linien-Pkm: 15% (Periode 1) + 5% (Periode 2) / 2 = 10%.
Damit ergeben sich für diese Linie nachstehende Werte in den einzelnen Erhebungsperioden:
1. Erhebungsperiode: 1.200 Linienbeförderungsfälle und 115.000 Linien-Pkm 2. Erhebungsperiode: 525 Linienbeförderungsfälle und 52.500 Linien-Pkm 3. Erhebungsperiode: 225 Linienbeförderungsfälle und 22.000 Linien-Pkm 4. Erhebungsperiode: 337,5 Linienbeförderungsfälle und 33.000 Linien-Pkm
Bei der nächsten Erhebungsperiode (entspricht der 3. Erhebungsperiode) werden auf dieser Linie im Vergleich zu den Werten der alten – nicht fortgeschriebenen - 3. Erhebungsperiode ein Rückgang der Linienbeförderungsfälle um 10% und ein Rückgang der Linien-Pkm um 5% festgestellt. Für die Aktualisierung der Marktanteile werden nun zunächst die Werte der 3. Erhebungsperiode durch die neuen Werte der aktuellen Erhebungsperiode ersetzt. Gleichzeitig werden die o.g. Werte der Parameter Linienbeförderungsfall und Linien-Pkm der alten 4. Erhebungsperiode um den Durchschnitt der Veränderung der Perioden 1, 2 und 3 fortgeschrieben, Linienbeförderungsfälle: 20% (Periode 1) + 5% (Periode 2) + -10% (Periode 3) / 3 = 5% und Linien-Pkm: 15% (Periode 1) + 5% (Periode 2) + -5% / 3 = 5%.
Damit ergeben sich für diese Linie nachstehende Werte in den einzelnen Erhebungsperioden:
1. Erhebungsperiode: 1.200 Linienbeförderungsfälle und 115.000 Linien-Pkm 2. Erhebungsperiode: 525 Linienbeförderungsfälle und 52.500 Linien-Pkm 3. Erhebungsperiode: 180 Linienbeförderungsfälle und 19.000 Linien-Pkm 4. Erhebungsperiode: 315 Linienbeförderungsfälle und 31.500 Linien-Pkm
Anlage zu § 3, Abs. 1 DurchführungsvertragEinnahmenanspruch der Verkehrsunternehmen
Stand: 01.12.2015
MARKTANTEILE ab August 2015
Basis: VE 2014 bis 2014VU PST A PST B PST C PST D PST E PST F PST G PST H PST S PST I (HB) PST I (BHV) PST I (OL) PST I (DEL) PST I (NHM) PST I (VER) SeTI
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.05.2016 Beschluss der Verbandsversammlung vom 31.05.2016 Anlage 10, Ziffer 5 zu § 14, Absatz 2 wird wie folgt geändert: __________________________________________________________________________
1
Anlage 10
Anlage zu § 14, Abs. 2, Durchführungsvertrag: Verkehrserhebungen
1) Zur Fortschreibung der Verkehrserhebungen werden ab 01.01.2007 periodische
Zählungen/Befragungen jeweils eine Erhebungsperiode pro Jahr in Anlehnung an die Schwerbehindertenerhebung durchgeführt und die Ergebnisse in der Einnahmen-aufteilung berücksichtigt. Die neu erhobene Erhebungsperiode eines Jahres ersetzt dann die entsprechende Erhebungsperiode der Vorerhebung bei der Einnahmen-aufteilung. Im fünften Jahr wird keine Erhebung durchgeführt.
2) Die neu berechneten Marktanteile kommen 6 Monate nach Abschluss der jeweiligen Erhebungsperiode zum 1. des Folgemonats zur Anwendung. Bei wesentlichen Änderungen der neuen Marktanteile kann das hiervon betroffene Verkehrs-unternehmen Prüfung und Beratung beantragen.
3) Die Kosten der Verkehrserhebungen werden unter Berücksichtigung möglicher Zuschussleistungen Dritter zwischen dem ZVBN und dem VBN je zur Hälfte aufgeteilt.
Der vom VBN aufzubringende Kostenanteil wird wie folgt von den Verkehrsunternehmen zusätzlich zum in § 1 Abs. 2 des Finanzierungsvertrages genannten maximalen Betrag aufgebracht:
Die Fixkosten der Erhebungen (voraussichtlich 30% der Erhebungskosten) werden nach den Anteilen im Finanzierungsvertrag der Verbundgesellschaft von den Verkehrsunternehmen getragen. Fixkosten sind z.B. Beratungs-kosten, Fragebogendesign, Einrichtung der Systeme, Personalakquisition, Dateneingabe und Auswertung.
Die variablen Kosten der Erhebungen (voraussichtlich 70% der Erhebungs-kosten) werden anhand der tatsächlichen Befragungsstunden des jeweiligen Unternehmens getragen. Variable Kosten sind, z.B. Kosten der Feldarbeit, Fahrdienste.
4) Zur Überprüfung der Einnahmenaufteilung im Bereich SemesterTicket wird ab der ersten Verkehrserhebungsperiode 2007 differenziert nach Studienorten erhoben.
Änderung zum Durchführungsvertrag vom 31.05.2006 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.05.2016 Beschluss der Verbandsversammlung vom 31.05.2016 Anlage 10, Ziffer 5 zu § 14, Absatz 2 wird wie folgt geändert: __________________________________________________________________________
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5) Sofern Linien auf Basis der letzten jeweils durchgeführten Marktanteilsberechnung jährlich weniger als 15.000 Euro zugewiesene Erträge aufweisen, werden diese Linien ab dem Erhebungszyklus 2017-20 nicht erhoben. Die entsprechend vorliegenden Werte der Linienbeförderungsfälle und Linien-PKM auf diesen Linien werden festgeschrieben. Die Ermittlung erfolgt aus den zur Verfügung stehenden vorherigen Verkehrserhebungen. Bei jedem weiteren Erhebungszyklus wird die Grenze der zugewiesenen Erträge entsprechend angepasst. Basis ist hierfür die Summe der jährlichen prozentualen Tarifanpassungen im Erhebungszyklus aufgerundet auf 1.000 Euro. Sollte eine Linie durch erneute Ertragszuweisung die jeweils geltende Ertragsgrenze überschreiten, wird dies entsprechend in der Erhebung berücksichtigt. Sofern eine Erhebung seitens eines Verkehrsunternehmens oder eines Dritten dennoch gewünscht wird, ist dies unter den in Ziffer 3 genannten Kostenbeteiligungen möglich.
Ergänzung zum Rahmenvertrag vom 04.10.2005 Erweiterung des VBN-Verbundraumes in Anlehnung zur Änderung im Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005: Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.05.2007: Assoziierung der Samtgemeinde Selsingen in den VBN-Verbundraum und Anwendung des Verbundtarifes. Beschluss der Verbandsversammlung vom 30.05.2007 Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.09.2007: Einbeziehung der Samtgemeinde Land Wursten in den VBN-Verbundraum und Anwendung des Verbundtarifes sowie Einführung eines Übergangstarifes im Bereich des Landkreises Cuxhaven im Schienenverkehr. Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.09.2007 Anlage 1 wurde wie folgt geändert: