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Deidesheim, den 21. Mai 2014Manahmen zum Schutz vor Plagiaten.
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EinfhrungVerteidigungsfhige Rechte an OriginalproduktenManahmen
zur Rechtsverteidigung gegen PlagiateureFazitThemenberblick
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Begriff Plagiatunrechtmige Aneignung von Gedanken, Ideen o..
eines anderen auf knstlerischem oder wissenschaftlichem Gebiet und
ihre Verffentlichung; Diebstahl geistigen Eigentums
(Duden)=ProduktpriraterieGeistiges Eigentum Gewerbliche
SchutzrechteUrheberrechtKnow-How-SchutzErgnzender
wettbewerbsrechtlicher LeistungsschutzI. Einfhrung
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I. Einfhrung
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1. bersichtGewerbliche
SchutzrechtePatenteGebrauchsmusterMarkenGeschmacksmuster/DesignsUrheberrechteKnow-HowErgnzender
wettbewerbsrechtlicher NachahmungsschutzII. Verteidigungsfhige
Rechte an Originalprodukten
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2. AnsprcheZivilrechtliche Ansprche: Rechte des Geistigen
Eigentums rumen dem Rechteinhaber eine Monopolstellung ein
Unterlassungsanspruch Auskunfts- und
RechnungslegungsanspruchSchadensersatzanspruchEntschdigungsansprcheRckruf-
und EntfernungsanspruchVernichtungsanspruch
(Verhltnismigkeitsprfung)Urteilsverffentlichungsanspruch
(Verhltnismigkeitsprfung)Besichtigungsanspruch zur
SachverhaltsaufklrungStrafrechtliche Ansprche: Vorstzliche
Verletzung ist ein Straftatbestand (von Geldstrafe bis 3 bzw. 5
Jahre Freiheitsstrafe)II. Verteidigungsfhige Rechte an
Originalprodukten
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3. PatenteDefinition: Recht, das eine technische Erfindung
schtzt, die neu ist, auf einer erfinderischen Ttigkeit beruht
undgewerblich anwendbar ist.Arten: nationales deutsches
PatentEP-Patent (Bndelpatent) mit Validierung in
Deutschlandvoraussichtlich ab 2015: Patent mit einheitlicher
WirkungEntstehung: mit Eintragung nach positiver Prfung des
Patentamts auf Schutzfhigkeitkein BenutzungszwangSchutzgegenstand:
Erzeugnisse/Vorrichtungen (auch Verwendung)Verfahren (auch
Verwendung): auch Schutz von unmittelbaren
VerfahrenserzeugnissenII. Verteidigungsfhige Rechte an
Originalprodukten
*
3. PatenteSchutzdauer: grundstzlich max. 20 Jahre ab
AnmeldetagVerffentlichung: 18 Monate nach Anmeldung bzw.
PriorittsdatumKosten:Anmeldekosten: Amtskosten, Patentanwaltskosten
fr Recherche und AnmeldungJahresgebhren fr Aufrechterhaltung
(ansteigend von 70 bis ca. 2.000)Rechtsverfolgungskosten (abhngig
vom Streitwert) und vom Grad des Gewinnens/UnterliegensVerletzung
durch Plagiate: Strikte Trennung in Deutschland zwischen Verletzung
und Rechtsbestand (Unterschiedliche Zustndigkeit der Gerichte;
lediglich Aussetzung des Verletzungsverfahrens mglich)Unmittelbare
und mittelbare VerletzungWortsinngeme und quivalente Verletzung
Verfahren: Landgerichte (Spezialkammern) und Oberlandesgerichte
(Spezialsenate) zustndig; Dauer ca. 12 - 18 Monate pro Instanz im
Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schnellerII.
Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten
*
3. PatenteRechtsbestand (Angriff auf das Patent durch
Plagiatoren):Einspruchsverfahren Frist: innerhalb von 9 Monaten ab
Verffentlichung der ErteilungZustndigkeit: DPMA/Bundespatentgericht
fr deutsche Patente und EPA/EPA-Beschwerdekammern fr
EP-PatenteKosten: abhngig vom Streitwert; trgt grundstzlich jede
Partei selbst (ca. 15.000 - 50.000 fr jede
Instanz)NichtigkeitsverfahrenKeine Frist: aber erst nach Ablauf der
Einspruchsfrist, sofern kein Einspruchsverfahren anhngig
istZustndigkeit: Bundespatentgericht/Bundesgerichtshof Kosten:
abhngig vom Streitwert; sind von der unterlegenen Partei zu tragen
(ca. 30.000 ca. 150.000)II. Verteidigungsfhige Rechte an
Originalprodukten
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4. Gebrauchsmusterkleiner Bruder des PatentsUnterschiede zum
Patent:Schutzdauer: maximal 10 Jahre und nur national
(DE-Gebrauchsmuster)Eintragung ohne Prfung auf
SchutzfhigkeitAbzweigung aus Patentanmeldungen innerhalb der
gesetzlichen Fristen mglichKein Schutz fr VerfahrenGeringere Kosten
fr Anmeldung und AufrechterhaltungRechtsbestand: kein
Einspruchsverfahren Lschungsverfahren vor dem
DPMA/BundespatentgerichtRechtsbestand kann auch von Landgerichten
in Verletzungsverfahren eigenstndig beurteilt werden, wenn Einrede
des fehlenden Rechtsbestands erhoben wirdII. Verteidigungsfhige
Rechte an Originalprodukten
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5. MarkeDefinition: geschtztes Zeichen, das insbesondere dazu
dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von
konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu
unterscheiden.Territorialer SchutzumfangNationale deutsche Marke
(DPMA)IR-Marke (WIPO) Gemeinschaftsmarke (HABM)Entstehung:
Eintragung (Registermarke), wenn Schutzvoraussetzungen erfllt sind
(unterschiedlicher Prfungsmastab bei nationaler Marke und
Gemeinschaftsmarke)Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke)geografische
Herkunftsangaben (z.B. Warsteiner, Bornheimer Spargel)
Schutzgegenstand: z. B. Wortmarken, Wort-/Bildmarken, Bildmarken,
dreidimensionale Marken, Hrmarken, Farbmarken, Positionsmarken,
GeruchsmarkenSchutzdauer: zunchst 10 Jahre, Verlngerungen um
jeweils 10 Jahre mglich, aber: Benutzungszwang (5 Jahre
Benutzungsschonfrist)Kosten: Eintragungskosten, Recherchekosten,
VerlngerungsgebhrenII. Verteidigungsfhige Rechte an
Originalprodukten
*
5. MarkeVerletzung durch Plagiate bei Doppelidentitt (Zeichen
und Waren/Dienstleistungen identisch) bei Verwechslungsgefahr bei
bekannten Marken auch, wenn Unterscheidungskraft oder Wertschtzung
ausgenutzt oder beeintrchtigt wirdVerfahren: Landgerichte (bei
Gemeinschaftsmarken nur Gemeinschaftsmarkengerichte, z.B. Dsseldorf
fr NRW) und Oberlandesgerichte zustndig;Dauer: ca. 3-8 Monate pro
Instanz im Hauptsacheverfahren; eV-Verfahren deutlich
schnellerKosten: abhngig vom Streitwert und vom Grad des
Gewinnens/UnterliegensRechtsbestandWiderspruchsverfahren:
Amtsverfahren innerhalb von 3 Monaten nach Verffentlichung der
Eintragung (nationale Marke) bzw. der Anmeldung bei
GemeinschaftsmarkeLschungsverfahren: nicht fristgebunden als
Amtsverfahren oder gerichtliches Verfahren (nur Widerklage bei
Gemeinschaftsmarke) mglich, gesttzt auf Bestehen lterer Rechte oder
Verfall wegen NichtbenutzungEinrede im VerletzungsverfahrenII.
Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten
*
6. Design/GeschmacksmusterSchutzgegenstand: alle zwei- und
dreidimensionalen Erscheinungsformen eines
ErzeugnissesSchutzvoraussetzungen: Neuheit und
EigenartTerritorialer Schutzumfang:Nationales deutsches Design
(DPMA)IR-Geschmacksmuster (WIPO)Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(HABM)Entstehung: Registereintragung (eingetragenes Design)nicht
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (geringe
Schutzdauer)Schutzdauer: Grundsatz: 5 Jahre, kann bis insgesamt 25
Jahre verlngert werdenAusnahme: nicht eingetragenes
Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 JahreKein BenutzungszwangKosten:
Eintragungskosten, Recherchekosten, VerlngerungsgebhrenII.
Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten
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6. Design/GeschmacksmusterVerletzung durch Plagiatewenn das
angegriffene Design keinen anderen Gesamteindruck bei den
angesprochenen Verkehrskreisen erweckt als das geschtzte
DesignVerfahren: Landgerichte (bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern
nur Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, z.B. Dsseldorf fr NRW)
und Oberlandesgerichte zustndig; Dauer: ca. 3 -8 Monate im
Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schnellerKosten:
abhngig vom Streitwert und vom Grad des
Gewinnens/UnterliegensRechtsbestandRechtsgltigkeit wird
vermutetNichtigkeitsverfahrenAmtsverfahren (DPMA bzw.
HABM)Widerklage vor den Gerichten im Falle einer
VerletzungsklageII. Verteidigungsfhige Rechte an
Originalprodukten
*
7. UrheberrechtDefinition: Werk, das durch eine persnliche
geistige Schpfung entstanden ist und eine gewisse Gestaltungshhe
aufweistTerritorialer Schutzumfang: Deutschland Entstehung: durch
bloes Erschaffen des Werks; keine Registrierung
notwendigSchutzgegenstand: alle Werke der Literatur, Wissenschaft
und Kunst (z. B. Computerprogramme, angewandte Kunst,
Darstellungen, Plne, Karten, Skizzen, Tabellen) mit gewisser
GestaltungshheSchutz der kleinen Mnze nun unter Umstnden auch bei
angewandter KunstBloe Ideen sind nicht geschtzt, aber die Umsetzung
der IdeenSchutzdauer: 70 Jahre nach dem Tod des UrhebersVerletzung
Verfahren: Landgerichte und Oberlandesgerichte zustndig Dauer: 3 -
8 Monate im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich
schnellerKosten: abhngig vom Streitwert und vom Grad des
Gewinnens/UnterliegensII. Verteidigungsfhige Rechte an
Originalprodukten
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8. Know-How-SchutzDefinition: jedes nicht durch Schutzrechte
gesicherte unternehmerische Wissen, das nicht offenkundig ist, an
dem der Inhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend
machen kann und das einen wirtschaftlichen Wert
verkrpert.Schutzumfang: Betriebs- und
GeschftsgeheimnisseEntstehung: automatisch, wenn die vorgenannten
Voraussetzungen vorliegenVerletzung: Strafrechtlich: 17 ff. UWG
(von Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe)Geheimnisverrat
durch ArbeitnehmerBetriebsspionageUnbefugte Geheimnisverwertung auf
Grundlage des Geheimnisverrats (Geheimnishehlerei)Verwertung von
VorlagenZivilrechtlich: 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 823 Abs. 2 BGB; 826,
aber: problematisch bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern; daher
Abschluss von nachvertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen mit
Vertragsstrafe empfehlenswertAnsprche: Unterlassung, Auskunft,
Schadensersatz, BeseitigungII. Verteidigungsfhige Rechte an
Originalprodukten
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9. Ergnzender wettbewerbsrechtl. LeistungsschutzDefinition:
Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines
WettbewerbersEntstehung: automatisch, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:Wettbewerbliche EigenartNachahmungZustzliches
Unlauterkeitsmoment HerkunftstuschungAusnutzung oder
Beeintrchtigung der Wertschtzungunredliches Erlangen von Unterlagen
(Produktschutz aufgrund Know-How-Verletzung) Schutzumfang: alle
Waren oder Dienstleistungen eines WettbewerbersVerletzung (nur
zivilrechtlich)Unterlassung, Auskunft, SchadensersatzAlternativ
oder flankierend zur Geltendmachung Gewerblicher SchutzrechteII.
Verteidigungsfhige Rechte an Originalprodukten
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Auergerichtliche ManahmenAbmahnung Grenzbeschlagnahme durch den
ZollMessemanahmen durch die Staatsanwaltschaft
Gerichtliche ManahmenEinstweiliges
VerfgungsverfahrenHauptsacheverfahrenIII. Manahmen zur
Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
*
1. AbmahnungSinn und Zweck: Mittel zur auergerichtlichen
StreitbeilegungInhalt: Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungserklrung mit Vertragsstrafeversprechen unter
Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte fr den Fall
fruchtlosen FristablaufsFolgen:Abgabe der Unterlassungserklrung
lsst Wiederholungsgefahr entfallenVersto lst Vertragsstrafe aus
Abmahnkosten sind bei berechtigter Abmahnung grundstzlich vom
Plagiateur zu tragenBei fehlender Abmahnung sind Kosten eines
gerichtlichen Verfahrens vom Klger zu tragen, wenn der Plagiateur
im Verfahren ein sofortiges Anerkenntnis abgibt III. Manahmen zur
Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
*
2. GrenzbeschlagnahmeVerfahrensartenEU-Verfahren nach VO (EU)
608/13: Schutz vor Plagiaten, die aus Drittstaaten in die EU
importiert werden oder aus der EU in Drittstaaten exportiert
werden, Unionsantrge oder Beschrnkung auf einen Mitgliedstaat
mglichnationales Verfahren (PatG, MarkenG, DesignG, UrheberG):
Schutz vor Plagiaten, die aus der EU nach Deutschland importiert
werden oder aus Deutschland in die EU exportiert werden (auch
Schutz bei Gebrauchsmustern)VoraussetzungenVerdacht der Verletzung
eines Schutzrechts ausreichendGrenzbeschlagnahmeantrag (online und
schriftlich beim Zoll, Zentralstelle fr gewerblichen Rechtschutz,
www.ipr.zoll.de, einzureichen): kostenfrei und jeweils maximal ein
Jahr Angaben zum AntragstellerAngaben der SchutzrechteBesondere
Merkmale und Erkennungshinweise der OriginalwarenKosten- und
Haftungsbernahmeerklrung des SchutzrechtsinhabersEvtl. Antrag
Anwendung Kleinsendungsverfahren (maximal drei Einheiten oder
weniger als 2 kg)Nachweis der Vollmacht bei Antrag durch
RechtsanwaltIII. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen
Plagiateure
*
III. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen PlagiateureTtigwerden
des ZollsBenachrichtigungNationales
VerfahrenEU-VerfahrenVerfahrenVerdacht, dass es sich um nachgeahmte
bzw. geflschte Waren handelt mit Bezug EU/ einzelner Mitgliedstaat
zu einem Drittstaat und die gemeinschaftsweite oder nationale
Rechte verletzenVerdacht, dass es sich um Verletzungsprodukte
handelt mit Bezug Drittstaat/EU zu Deutschland und nationale Rechte
verletzenAussetzung der berlassung/Zurckhaltung der
WarenBasisverfahren: Unttigkeit des SR-Inhabers fhrt zur Freigabe
an BesitzerKleinsendungsverfahren: Unttigkeit des Besitzers fhrt
zur VernichtungBeschlagnahme der WarenUnttigkeit des Besitzers fhrt
zur Vernichtung der WarenMglichst bald ttig werden; Frist wird im
Zweifel spter kurzfristig mitgeteiltKlrung innerhalb von 10
Arbeitstagen (max. 20)
*
2. GrenzbeschlagnahmeEU-VerfahrenVernichtung der Waren auf
Kosten des SR-Inhabers durch Zollamt, wenn:Besttigung, dass die
Waren nach Auffassung des Inhabers der Entscheidung
rechtsverletzend sind (Ausnahme: Kleinsendungsverfahren)Mitteilung
des Inhabers der Entscheidung, dass keine Einwnde gegen die
Vernichtung bestehenkein Widerspruch des Anmelders/Besitzers gegen
die Vernichtungbei Widerspruch des Anmelders/Besitzers: Nachweis
der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens innerhalb der schon
laufenden Frist, Verlngerung um weitere 10 Arbeitstage in
Ausnahmefllen mglichNationales Verfahren Vernichtung der Waren
durch Zollamt auf Kosten des Schutzrechtsinhabers, wenn Besitzer
nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen Beschlagnahme
erhebtFalls Einspruch eingelegt wurde, teilt Zollamt Frist mit fr
Nachweis auf Einreichung eines Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfgung/KlageIII. Manahmen zur Rechtsverteidigung
gegen Plagiateure
*
3. Messemanahmen durch die StaatsanwaltschaftAusgangspunkt:
Vorstzliche Schutzrechtsverletzungen sind
StraftatbestndeStaatsanwaltschaft kann nach Stellung eines
Strafantrags Verletzungsprodukte zu Beweiszwecken sicherstellen
Polizei/Zoll als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft inspizieren die
im Strafantrag erwhnten Stnde und stellen alle verdchtigen Waren
zur Sicherung von Beweisen sicherVorteile:kein gerichtliches
Verfahren notwendigGeringe finanzielle Risiken (Kosten werden vom
Staat bernommen)Anfangsverdacht reicht aus; keine berzeugung von
Verletzung notwendigNachteile:Vorherige Abstimmung mit
Staatsanwaltschaft notwendig; Unterschiedliche Handhabung der
StaatsanwaltschaftenService der Sicherstellung wird nicht berall
angeboten Keine vollstreckbare EntscheidungIII. Manahmen zur
Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
*
4. Einstweilige VerfgungManahme des vorlufigen Rechtsschutzes,
daher geringerer Schutzumfang als im HauptsacheverfahrenRegelfall
im Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht grds.
ohne Beteiligung des Gegners (ex-parte) und ohne
SicherheitsleistungAusnahme im Patentrecht (setzt grds. vorherige
Prfung des Rechtsbestands im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren
voraus) und nur gegen SicherheitsleistungAnsprche: beschrnkt auf
Unterlassung und eingeschrnkte Auskunft, aber: Arrestanordnung
gegen Unternehmen aus Drittstaaten
mglichVoraussetzungenVerfgungsanspruchVerfgungsgrund, insb.
Dringlichkeit (1-2 Monate nach Kenntnisnahme)InteressenabwgungIII.
Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
*
4. Einstweilige VerfgungVerfahrensablauf im
eV-VerfahrenEinreichung des eV-AntragsEntscheidung des GerichtseV
wird erlassen (Beschluss ohne mndliche Verhandlung)eV-Antrag wird
zurckgewiesen/Rcknahme des Antrags Mndliche Verhandlung
(Urteil)Vollziehung, wenn eV erlassen wird:Vollziehungsfrist: 1
Monat ab Zustellung der eVGegner kann jederzeit Widerspruch gegen
eV einlegen, dann mndliche Verhandlung mit UrteileV wird besttigt
eV wird aufgehoben (Schadensersatzpflicht fr alle
Vollziehungsschden)Berufung mglichAlternativ: Abschlusserklrung
(endgltige Anerkennung der eV durch Plagiateur)III. Manahmen zur
Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
*
4. Einstweilige VerfgungVorteile:sehr schnelle Entscheidung ohne
Beteiligung des Gegners mglich; besonders geeignet fr Vorgehen
gegen Plagiateure auf MessenOftmals Mglichkeit zur Rcknahme des
Antrags ohne Kenntnis des GegnersAusnutzung des
berraschungseffektseV ist sofort vollstreckbar (grds. auch ohne
Sicherheitsleistung)ffentlichkeitswirksame Abschreckung mglich
Abrumung von Messestnden mglichArrestanordnungKein
Gerichtskostenvorschuss notwendigNachteile und
Risiken:Schadensersatzrisiko, wenn eV vollzogen und nachtrglich
aufgehoben wirdNur begrenzte Geltendmachung von Ansprchen
mglichHauptsacheverfahren notwendig, wenn Gegner keine
Abschlusserklrung abgibtIII. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen
Plagiateure
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5. HauptsacheverfahrenAlle Ansprche knnen geltend gemacht
werdenAblauf des
HauptsacheverfahrensGerichtskostenvorschussZustellung der
KlageschriftSchriftsatzfristen fr Klger und BeklagteMndliche
VerhandlungUrteilGgf. BerufungVollstreckung RechtskraftKeine
Rechtskraft: Vorlufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
(Achtung: Schadensersatzrisiko, wenn in 2. Instanz aufgehoben
wird)Kosten: unterlegene Partei trgt Kosten (Gerichtskosten und
Rechtsanwalts- bzw. auch Patentanwaltskosten); Hhe abhngig vom
StreitwertIII. Manahmen zur Rechtsverteidigung gegen
Plagiateure
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Die Registrierung von Schutzrechten verleiht dem Rechteinhaber
eine Monopolstellung und dient dem effektiven Schutz vor
PlagiatenAuch ohne registrierte Schutzrechte kann es mglich sein,
gegen Plagiateure vorzugehenPlagiateure knnen durch eine Vielzahl
auergerichtlicher und/oder gerichtlicher Manahmen in Deutschland
sehr zeitnah und effektiv bekmpft werdenWelche Manahmen im
konkreten Fall mglich bzw. am effektivsten sind, ist in jedem
Einzelfall durch einen auf den Bereich Gewerblicher Rechtsschutz
spezialisierten Rechtsanwalt zu entscheiden
IV. Fazit
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Dr. Stefan Lieck
Kontakt:JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbHHohenstaufenring 62 .
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