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285 Behindertenpädagogik 3 /2014 | 53. Jg. Kognitive Beeinträchtigung mit Butler verstehen – Butler im Kontext kognitiver Beeinträchtigung verstehen Hendrik Trescher, Janoˇ s Klocke Überblick Die sozialwissenschaftliche Diskussion um Behinderung ist in den vergangenen Jahrzehnten vor allem im englischsprachigen Raum um eine Perspektive erwei- tert worden, die nach der kulturellen und gesellschaftlichen Konstruktion von Behinderung bzw. behinderter Identität fragt und diese auf ihre Verstricktheit in machtvolle Diskurse hin analysiert. Die Disability Studies und ihre VertreterInnen haben dabei den Blickwinkel auf »Behinderung« von der Prämisse heilpädagogi- scher Lösungszentriertheit zu einer transdisziplinären, sozialkonstruktivistischen Analyse verschoben, die die Ursache gesellschaftlicher Marginalisierung und Ausgrenzung »behinderter Subjekte« nicht als Defizit einer pathologischen Ab- weichung von der Norm des gesunden Körpers begreift, sondern die Norm und ihre diskursive Genese selbst als konstituierendes Merkmal von Behinderung versteht und untersucht. Die Kritik richtet sich daher auch gegen die »medizinisch- naturwissenschaftlich[e] Definitionshoheit über körperliche Differenz« (Raab 2012, S. 69). Der Körper wird in dieser Lesart zum Verhandlungsort einer als behindert beschriebenen Identität, die in Abgrenzung zur pathologisierenden Zu- schreibung in ihrer gesellschaftlich-kulturellen Kontingenz analysiert und kritisiert wird. »[Im] Mittelpunkt der kulturellen Konstruktion des (behinderten) Körpers steht die Trias von Wissen, Macht und Diskurs« (Dederich 2012, S. 144). Der »ärztliche Blick« (Foucault 1994, S. 7) wird im Anschluss an diskursanalytische Theorien (wie beispielsweise an Foucault) als ein Machtzusammenhang begrif- fen, der die Grenze zwischen behindertem und nicht-behindertem Subjektstatus diskursiv festlegt (Becker 2007). In Deutschland wird die vor allem durch poststrukturalistische Einflüsse ge- prägte Diskussion seit einigen Jahren von AutorInnen wie Waldschmidt (2003; Waldschmidt und Schneider 2007), Dederich (2012) und anderen geführt. Dederich fasst die Programmatik der Disability Studies zusammen, als ein »weit über das ambivalente Integrationsangebot hinausgehendes theoretisches Modell […], das mit dem Anspruch verknüpft ist, den gesellschaftlichen und politischen Umgang mit der Differenz zu verändern« (Dederich 2012, S. 31). Sein Blick richtet sich Archivexemplar Hendrik Trescher, Janos Klocke nur zur privaten Nutzung © Psychosozial-Verlag
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Kognitive Beeinträchtigung mit Butler verstehen - Butler im Kontext kognitiver Beeinträchtigung verstehen.

Feb 26, 2023

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Kognitive Beeinträchtigung mit Butler verstehen – Butler im Kontext kognitiver Beeinträchtigung verstehenHendrik Trescher, Janos Klocke

Überblick

Die sozialwissenschaftliche Diskussion um Behinderung ist in den vergangenen Jahrzehnten vor allem im englischsprachigen Raum um eine Perspektive erwei-tert worden, die nach der kulturellen und gesellschaftlichen Konstruktion von Behinderung bzw. behinderter Identität fragt und diese auf ihre Verstricktheit in machtvolle Diskurse hin analysiert. Die Disability Studies und ihre VertreterInnen haben dabei den Blickwinkel auf »Behinderung« von der Prämisse heilpädagogi-scher Lösungszentriertheit zu einer transdisziplinären, sozialkonstruktivistischen Analyse verschoben, die die Ursache gesellschaftlicher Marginalisierung und Ausgrenzung »behinderter Subjekte« nicht als Defizit einer pathologischen Ab-weichung von der Norm des gesunden Körpers begreift, sondern die Norm und ihre diskursive Genese selbst als konstituierendes Merkmal von Behinderung versteht und untersucht. Die Kritik richtet sich daher auch gegen die »medizinisch-naturwissenschaftlich[e] Definitionshoheit über körperliche Differenz« (Raab 2012, S. 69). Der Körper wird in dieser Lesart zum Verhandlungsort einer als behindert beschriebenen Identität, die in Abgrenzung zur pathologisierenden Zu-schreibung in ihrer gesellschaftlich-kulturellen Kontingenz analysiert und kritisiert wird. »[Im] Mittelpunkt der kulturellen Konstruktion des (behinderten) Körpers steht die Trias von Wissen, Macht und Diskurs« (Dederich 2012, S. 144). Der »ärztliche Blick« (Foucault 1994, S. 7) wird im Anschluss an diskursanalytische Theorien (wie beispielsweise an Foucault) als ein Machtzusammenhang begrif-fen, der die Grenze zwischen behindertem und nicht-behindertem Subjektstatus diskursiv festlegt (Becker 2007).

In Deutschland wird die vor allem durch poststrukturalistische Einflüsse ge-prägte Diskussion seit einigen Jahren von AutorInnen wie Waldschmidt (2003; Waldschmidt und Schneider 2007), Dederich (2012) und anderen geführt. Dederich fasst die Programmatik der Disability Studies zusammen, als ein »weit über das ambivalente Integrationsangebot hinausgehendes theoretisches Modell […], das mit dem Anspruch verknüpft ist, den gesellschaftlichen und politischen Umgang mit der Differenz zu verändern« (Dederich 2012, S. 31). Sein Blick richtet sich

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dementsprechend auf »die Analyse der Herstellung kognitiver und physischer, am Individuum festgemachter Differenz« (Dederich 2012, S. 82). Damit streifen die Disability Studies nicht zuletzt auch Fragen nach den Prozessen der Subjekt-konstitution, wie sie in philosophischen und soziologischen Forschungszusam-menhängen verhandelt werden. Vor allem die Konstruktion von Körperlichkeit an der Grenze zwischen Norm und Abweichung ist im Zusammenhang mit einem sozialkonstruktivistischen Verständnis von Behinderung bedeutsam. Der Anspruch der Disability Studies, einem sozialen Ausschluss von als behindert etikettierten Menschen entgegenzuwirken, korreliert daher mit Strategien der Norm- bzw. Diskursverschiebung. Diese wurden u.a. im Zusammenhang mit der Konstitution von Geschlechteridentitäten und der Kritik an der Wirkmächtigkeit heterosexueller Normalisierungsdiskurse in den Gender Studies vor allem von Butler begründet. Vereinzelt wurden Zusammenhänge zwischen Gender Studies und Disability Studies in der Literatur bereits aufgegriffen (McRuer 2010; Raab 2007, 2011, 2012; Rösner 2012; Schildmann 2003, 2004; Samuels 2002; Tremain 2000), eine systematische Auseinandersetzung mit den Mechanismen der Sub-jektkonstitution in der Lesart Butlers und deren Übertragung auf die Konstitution des »behinderten Subjekts« fehlt bislang jedoch.

Dieser Beitrag will das kultur- und diskurstheoretisch begründete Verständnis der Disability Studies von Behinderung durch den dekonstruktivistischen Blick Butlers auf Subjektivität und Handlungsfähigkeit ergänzen, wobei das zentrale Augenmerk auf die Lebenssituation von Menschen mit kognitiven Beeinträchti-gungen verlagert wird. Dabei geht der Beitrag der Frage nach, ob und inwieweit die Subjekttheorie Butlers erweiterte Ermächtigungsstrategien von Subjekten mit kognitiven Beeinträchtigungen, in ihrem Ringen um Anerkennung und Teilhabe, offenlegen kann. Die Konstitution des kognitiv beeinträchtigten Subjekts folgt dabei zunächst den epistemologischen Grundlagen von Butlers Subjekttheorie um die Begriffe Performativität, Körper, Macht und Psyche und bringt diese mit der kulturellen Generierung von kognitiver Beeinträchtigung ins Gespräch. Anschließend werden anhand von Beispielen aus dem Alltag von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen die praktische Adäquanz des subjekttheoretischen Hintergrundes veranschaulicht und die Möglichkeiten und Grenzen selbstermäch-tigender, die Linien der Normativierung und Normalisierung durchkreuzender Eingriffs- und Handlungsmöglichkeiten diskutiert. Der Beitrag will damit auch die Skepsis der anwendungsorientierten Heilpädagogik gegenüber sozialkonstruk-tivistischen Lesarten im Allgemeinen und der poststrukturalistischen Subjekt- und Anerkennungstheorie Butlers im Besonderen, in Bezug auf die Handlungs- bzw. Teilhabefähigkeit von Subjekten mit. kognitiven Beeinträchtigungen, kritisch-reflexiv aufgreifen. Rösner bemerkt in diesem Zusammenhang, dass die relative Skepsis gegenüber Butler auch darauf zurückzuführen ist, dass »man mit ihrer Vorstellung von performativ erzeugter Subjektivität die Gefahr der Überbetonung des Konstruktionsaspekts von Behinderung einhergehen [sieht] und befürchtet, dass damit die Möglichkeit erschwert wird, sich mit behinderten Menschen zu

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solidarisieren und für eine Veränderung ihrer Lebenssituation einzutreten« (Rösner 2012, S. 374). Auch in feministisch-theoretischen Zusammenhängen wurde Butler nach der Veröffentlichung von »Das Unbehagen der Geschlechter« (Butler 1991) zunächst vorgeworfen, innerhalb ihres Theoriekonzeptes kein handlungsfähiges Subjekt mehr zuzulassen (Benhabib 1993). In ihren späteren Monografien »Psy-che der Macht« (Butler 2001) und v.a. »Kritik der ethischen Gewalt« (Butler 2003) wird diese Kritik jedoch relativiert. Ob und inwieweit sich dies für Butlers Konzept sozialer Handlungsfähigkeit auch mit Bezug auf die Disability Studies bzw. die Praxis als kognitiv beeinträchtigt geltender Subjekte sagen lässt, wird im Folgenden zu klären sein. Darüber hinaus wird umgekehrt genauer zu betrach-ten sein, inwieweit sich die Konstitution des kognitiv beeinträchtigten Subjekts auch auf die Kohärenz von Butlers Subjekttheorie auswirkt. Wenn man so will, wird das Feld der kognitiven Beeinträchtigungen (in der Tradition Nussbaums) (Nussbaum 2006) zum Prüfstein sozialwissenschaftlicher (Subjekt-)Theorie. Es soll also bewusst nicht nur um den möglichen Gewinn für die Disability Studies bzw. für die Sonderpädagogik durch Butlers Perspektiven gehen, sondern auch um den möglichen Gewinn in den Diskursen um Butlers Theorie, den die Perspektive »kognitive Beeinträchtigung« mit sich bringt. Hierbei wird die Rolle des Subjekts (bzw. dessen theoretische Konstruktion) im Vordergrund stehen. Zunächst soll in einem kurzen Exkurs jedoch der hier vorgeschlagene Terminus der »kognitiven Beeinträchtigung« näher definiert werden.

Kognitive Beeinträchtigung

Kognitive Beeinträchtigung umfasst im Wesentlichen gesellschaftliche Zu-schreibungen, nach welchen der Mensch nicht oder nur bedingt in der Lage ist, intellektuelle Fertigkeiten zu erlernen bzw. diese weiterhin zu nutzen. Maßstab ist dabei eine (idealtypische) Vergleichsnorm gemäß des Entwicklungsstandes der jeweiligen Person. Konkret umschließt der hier vorgeschlagene Begriff »ko-gnitive Beeinträchtigung« vor allem die gemeinhin gängigen Begriffe »geistige Behinderung« und »Demenz«. In beiden Fällen liegt ein manifestiertes Label in Form einer Diagnose vor (Trescher 2013a (in Bezug auf Demenz); 2013b (in Bezug auf (geistige) Behinderung)).

Ursächlich wird in beiden Fällen oft von hirnorganischen Abnormalitäten ausgegangen (in Bezug auf geistige Behinderung z.B.: Speck 1997, S. 45; in Bezug auf Demenz z.B.: Kitwood 2008, S. 41). Andererseits wird beim Phänomen »geistige Behinderung« schon länger, bei Demenz erst jüngst, davon ausgegangen, dass die jeweilige kognitive Beeinträchtigung in enger Wechselwirkung mit der Umwelt der Person stehen. So können beide (auch) als Effekt von Hospitalisierung bezeichnet werden (Trescher 2013a, 2014a). Erste Versuche gibt es hinsichtlich der Konstruktion des Krankheitsbegriffs, der mit Demenz beinahe ehelich ver-bunden scheint. So schreibt Gronemeyer (2013) beispielsweise: »Demenz ist

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keine Krankheit«. Dieses Phänomen scheint wohl mehr damit zu tun zu haben, dass ein sozialwissenschaftlich-pädagogischer Diskurs zum Thema »Demenz« fehlt, da sich auch die Sonderpädagogik, als potenzielle Bezugswissenschaft dieser Problematik nur schleppend annimmt (Trescher 2013a, 2014a, 2014c). Demgegenüber herrscht der Begriffsdiskurs zur (geistigen) Behinderung in der Sonder- und Heilpädagogik schon lange vor.1 So rückte der Behinderungsbegriff, angestoßen von Bleidicks »Pädagogik der Behinderten«, bereits 1972 in den Fokus der Kritik. Hierbei galt und gilt geistige Behinderung noch immer als Ausprä-gungsform von Behinderung, weshalb jenes Feld im allgemeinen Diskurs oftmals »mitbehandelt« wird.2 Neben Behinderungsbegriffen aus den Disability Studies, die Behinderung (und auch geistige Behinderung) als einen Effekt von Ausschluss sehen (Davis 1995, 2010a; Mitchell und Snyder 2001; Mitchel und Snyder 2010; Dederich 2012), gibt es auch radikale Dekonstruktionsversuche des Terminus »geistige Behinderung«. So verweist Hacking beispielsweise auf dessen soziale Konstruiertheit und identifiziert ihn als eine ›interaktive Kategorie‹ (Hacking 1999, S. 163). Diese Klassifikationen sind letztlich dadurch gekennzeichnet, dass sie, »sobald sie den Personen oder ihren Mitmenschen bekannt sind und in […] Institutionen zum Einsatz gebracht werden, die Art der Selbsterfahrung der einzelnen verändern und Personen sogar dazu bewegen […], ihre Gefühle und ihr Verhalten zum Teil aufgrund dieser Klassifikation zu entwickeln« (ebd., 164f.). D.h. erst durch die Klassifizierung als »Mensch mit geistiger Behinderung« wird ein Mensch zu einem »Menschen mit geistiger Behinderung«. Ähnlich konstatiert auch Kobi: »Geistig Behinderte gibt es nicht« (Kobi 2000, S. 63). Dementgegen wäre jedoch Gaedt zu nennen, der darauf aufmerksam macht, dass eine solche Herangehensweise zu einer Art positiven Begriffsverklärung führen würde, welche den Tatbestand von Behinderung und die »Anerkennung der Unterschiedlichkeit« für Menschen mit geistigen Behinderungen ausblendet (Gaedt 2003, S. 77). Dabei ist allerdings zu fragen, inwieweit dies nicht im Kern eine pädagogische Forderung ist, die das primäre Ziel verfolgt, die aktuale Lebenssituation von Menschen mit geistigen Behinderungen zu verbessern. Sozialwissenschaftliche Theoriebildung kann »geistige Behinderung« (verstanden als manifeste Teilhabebarriere) nicht auflösen, Teilhabebarrieren müssen in der Lebenspraxis abgebaut werden. The-orie ist aber schlussendlich die Kritik von Praxis. Und in der Theorie lässt sich durchaus der Diskurs anregen, »kognitive Beeinträchtigung« zu dekonstruieren.

1 Die Breite und Vielfalt der verschiedenen Konstruktionen und Dekonstruktionen und Versuche der Begriffsdefinition kann hier nur ansatzweise abgebildet werden. Erstmals tauchte der Begriff »geistige Behinderung« (als Lehnübersetzung aus dem Englischen) im Namen der »Elternver-einigung für das geistig behinderte Kind e.V.« auf (Speck 2007, S. 136). »Die deutschsprachige Sonderpädagogik unterscheidet seit den 1960er Jahren 9 verschiedene Kategorien oder Behin-derungsformen« (Biewer 2010, S. 42). Eine davon ist die »geistige Behinderung« (Biewer 2010, S. 42f.).

2 Dennoch besteht auch ein beständiger Diskurs zum Begriff »geistige Behinderung« und möglichen Alternativen (z. B. »Intelligenzminderung«, »praktisch bildbar«).

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Im Rückgriff darauf können dann wiederum Praxen generiert werden, die weniger Teilhabebarrieren für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen generieren (Trescher 2014b, 2014c).

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass sich die Begriffsdiskussion zwischen Ur-sachen (z.B. Marginalisierungs- und Exklusionsmechanismen, Stigmatisierung) und Wirkungen (z.B. Rollenübernahmen und Identifikation mit der behinderten Identität) des Begriffs »(geistige) Behinderung« bewegt. Die Begriffsinklusion von »geistiger Behinderung« in »Behinderung« geht dabei scheinbar problemlos vonstatten. Mit einer Leiblichkeitstheorie, die sowohl die Ebenen des Körpers und des Geistes (bei Freud Seele) mit einschließt, also genau diese Unterscheidung Behinderung/geistige Behinderung nicht vollzieht, würde man diese Problematik umgehen. Allerdings gibt es eine faktische Differenz zwischen Behinderungen und geistiger Behinderung, die vor allem an der Schnittstelle einer Möglichkeit zur Minimalteilhabe zu sehen ist. Teilhabe sei hier kurz mit der Teilhabe an gemein-samen Lebenspraktiken (Arbeit, Freizeit, Sozialleben, etc.) und an Bürgerrechten (Recht auf Freizügigkeit, Wahlrecht, etc.) festgemacht. Das soll nicht heißen, dass diese Differenz in der Theorie nicht auflösbar ist. Sie ist aber faktisch vorhanden und drückt sich zum Beispiel im Bundeswahlgesetz aus, welches einige Men-schen mit kognitiven Beeinträchtigungen vom Wahlrecht ausschließt.3 Entlang von Butlers Subjekttheorie soll diese Differenz noch einmal aufgezeigt werden. Es geht an dieser Stelle weniger um die begriffliche Unterscheidung geistige Behinderung/Behinderung, sondern um den Fall der kognitiven Beeinträchtigung beziehungsweise um eine ihrer »Ausprägungen«. Es handelt sich bei dieser »Aus-prägung« um die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur freien Kommunikation, die eine Diskursvoraussetzung darstellt und, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, in Butlers Subjekttheorie ebenfalls eine Voraussetzung zum Subjektsein ist.

Die Konstitution des Subjekts nach Butler

Reckwitz beschreibt die Subjekttheorie Butlers als »Reformulierung der philo-sophischen wie kulturwissenschaftlichen Perspektive auf das Subjekt insgesamt […]« (Reckwitz 2008, S. 81). Ausgehend von der Frage, warum scheinbar feste Identitäten der Subjekte »sich doch immer wieder transformieren, fragil werden und zusammenbrechen« (Reckwitz 2008, S. 82), gilt Butlers erkenntnisleitendes Interesse den Prozessen »kultureller Destabilisierung von Subjektidentitäten« (Reckwitz 2008, S. 81). Objekt ihrer Untersuchungen zur Subjektkonstitution ist die gesellschaftliche und kulturelle Konstruktion geschlechtsspezifischer Identi-täten. Insbesondere die auch in feministischen Auseinandersetzungen der 1970er

3 So heißt es in §13 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes: »Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist […]«.

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und 1980er Jahre tradierte Unterscheidung eines vordiskursiven biologischen Geschlechts (Sex) und eines kulturell zugeschriebenen Geschlechts (Gender) steht im Fokus ihrer Kritik.4 Für Butler ist das biologische Geschlecht kein vordiskur-sives, sondern seinerseits Ergebnis spezifischer kultureller und gesellschaftlicher Diskurse. Butler schließt damit zunächst die Existenz vorgängiger natürlicher Residuen im Subjekt insgesamt aus und begreift die Subjektkonstitution als Pro-zess der Subjektivierung durch Diskurse, die sich vermittels performativer, also sich wiederholender Sprechakte in das Subjekt »einschreiben«. Das Subjekt ist somit nicht als souverän bzw. autonom in seinem Handeln zu denken.

Demnach übernehmen Subjekte kulturspezifische, diskursvermittelte Normen bzw. regulative Maßstäbe (wie die heterosexuelle Geschlechterdichotomie) und bringen diese in ihrem je eigenen, die jeweilige (Verhaltens-)Norm performativ wiederholenden, Verhalten materiell hervor: »Um Subjekte zu begreifen und zu rekonstruieren, muss man sich auf die Ebene ihrer Selbstproduktion in ihrem routinisierten körperlichen Verhalten begeben, in dem sie ihr eigenes spezifisches Subjektsein ›darstellen‹ und ›in die Welt setzen‹ (›to perform‹)« (Reckwitz 2008, S. 83). Der Körper des Subjekts wird damit zum »Aus- und Aufführungsort von Kultur und zum prozessualen, zeitlichen Charakter dieser Kulturproduktion« (Reckwitz 2008, S. 87). Butler bezieht den Begriff der Performativität aus der Sprechakttheorie John Austins sowie der Kritik Jacques Derridas an dieser und überträgt ihn auf ihr Modell der Subjektkonstitution.

Performative Sprechakte sind nach Austin zunächst dadurch gekennzeichnet, dass sie, Kraft des sich hinter ihnen bzw. dem sie äußernden Individuums ver-bergenden sozialen und historischen Machtgefüges, eine Materie formierende Wirkung nach sich ziehen. Butler greift Derridas ergänzende Kritik an Austin auf5 und erweitert den Begriff der Performativität um den der Zitier- bzw. Wie-derholbarkeit performativer Sprechakte: »Mit anderen Worten: Wenn Wörter zu Handlungen führen oder selbst eine Art von Handlung sind, dann nicht deshalb, weil sie die Absichts- oder Willenskraft eines Individuums widerspiegeln, son-dern weil sie sich aus Konventionen herleiten und diese wieder in Szene setzen; Konventionen, die ihre Kraft durch sedimentierte Wiederholbarkeit gewonnen haben« (Butler 1993, S. 124).

4 Butler erkennt in der Differenzierung von Sex und Gender eine »Naturalisierungsstrategie be-züglich der Form des Subjekts, wie dies in anderer Form für die humanistische Präjudizierung eines handlungsfähigen, in diesem Sinne autonom entscheidenden und sich selbst steuernden Selbst mit natürlicher ›agency‹ gilt« (Reckwitz 2008, S. 83).

5 »Derrida verbindet in seinem Aufsatz ›Signature, Event, Context‹ den Begriff der Performanz mit dem des Zitats und der Wiederholung: ,Könnte eine performative Äußerung zum Erfolg kommen, wenn ihre Formulierung nicht eine ›kodierte‹, wiederholbare Äußerung wiederholen würde, wenn mit anderen Worten die Formel, die ich ausspreche, um etwa eine Sitzung zu eröffnen, ein Schiff vom Stapel zu lassen oder jemanden zu verheiraten nicht erkennbar wäre als einem wiederholbaren Modell konform, wenn sie also nicht irgendwie als ›Zitat‹ erkennbar wäre?‹« (Butler 1993, S. 124).

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Das Subjekt bei Butler ist demnach nicht als (potenziell) autonomes, nach freiem Willen handelndes Individuum zu denken, sondern als Teil eines konstituti-ven Regulierungsgefüges, das es durch seine Äußerungen (die nie die »eigenen«, sondern immer nur Wiederholungen sind) erst performativ hervorbringt. Damit verschiebt sich auch der Blickwinkel auf die Objektseite; diese ist keine vom Subjekt zu trennende, abstrakte Kategorie einer »entfremdeten« Gesellschaft bzw. eines tendenziell undurchschaubaren subjektlosen Macht- respektive Herr-schaftsgefüges, sondern wird in den Körpern der Subjekte durch wiederholende, performative Sprechakte und Handlungsweisen überhaupt erst hervorgebracht.

Subjektidentitäten wie auch gesellschaftliche Ordnungskategorien erweisen sich demnach als ihre eigenen Inszenierungen, insofern sie über performative, wiederholende Sprechakte und Handlungen der Subjekte materiell formiert werden, sich den Subjekten aber rückwirkend als statische, ihnen vorgängige Kategorien vermitteln; »demnach wird das Phänomen einer unvergänglichen Substanz […] durch die Regulierung der Attribute erzeugt, die an kulturell etablierten Kohä-renzlinien entlang angeordnet werden« (Butler 1991, S. 48). Ein Eingreifen der Subjekte in die durch performative Sprechakte reproduzierten und (re-)inszenierten »kulturell etablierten Kohärenzlinien« erscheint potenziell denkbar, wo es zur materiellen Formierung derselben der Handlung der Subjekte bedarf.

Da die Materie formierende Wirkung performativer Sprechakte offenbar nicht Ergebnis einer autonomen Willensäußerung eines souveränen Subjekts ist, hebt Butler die Bedeutung des spezifisch historischen und kulturellen Kontextes eines Sprechaktes als konstitutive Kraft des Performativen hervor:

»Damit ein Performativ funktionieren kann, muss es aus einem Satz sprachli-cher Konventionen schöpfen und diese Konventionen, die traditionell funktioniert haben, rezitieren, um eine gewisse Art von Effekten hervorzurufen. Die Kraft oder Effektivität eines Performativs hängt von der Möglichkeit ab, sich auf die Geschichtlichkeit dieser Konventionen in einer gegenwärtigen Handlung zu be-ziehen und sie neu zu kodieren. Diese Macht des Rezitierens ist nicht Funktion der Intention des Einzelnen, sondern Effekt der historisch abgelagerten sprachlichen Konventionen« (Butler 1993, S. 124).

Ausgangspunkt der konstituierenden Kraft des Performativen sind jedoch nicht die Konventionen als solche, sondern der strukturelle Prozess der Perfor-mativität selbst als Prozess der beständigen Wiederholung bzw. Zitation nor-mativer Vorgaben, was Butler mit dem von Derrida übernommenen Begriff der Iteration umschreibt (Lorey 1996, S. 14).6 Dass dieser Prozess auch, wie oben bereits angedeutet, misslingen kann, verweist auf potenzielle Handlungs- bzw. Eingriffsmöglichkeiten des Subjekts; »Worte haben nicht nur eine performative Kraft, sondern diese ihre Kraft kann auch umgelenkt, sie kann gebrochen, den Worten wieder genommen werden« (Lorey 1996, S. 244).

6 Damit unterstreicht Butler ihre Zurückweisung normativ-ontologischer Setzungen, an deren Stelle »der performative Konstitutionsprozess« (Lorey 1996, S. 116) tritt.

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Sind performative Handlungen in ihrer Gebundenheit an gesellschaftliche Konventionen und ihrer Iterabilität die Voraussetzung einer gelungenen Subjekt-konstitution, haftet ihnen ein Zwangscharakter an, der jedoch die Handlungsfä-higkeit der Subjekte überhaupt erst ermöglicht. Die Zitierung gesellschaftlicher Normen durch die Subjekte ist damit kein Akt aus (individueller) Freiheit, sondern zwingend notwendig zur Erlangung gesellschaftlicher Handlungsfähigkeit und bietet zugleich aber auch die Möglichkeit widerständigen Handelns.

Da der Zwang zur Aneignung gesellschaftlicher Normen an die Iterabilität bzw. Wiederholbarkeit derselben gebunden ist, besteht zumindest potenziell die Möglichkeit, die sich beständig wiederholenden, an die Norm angelehnten Sprechakte bzw. Handlungsweisen umzudeuten. Eine solche Umdeutung ist jedoch nur innerhalb des (durch Macht begrenzten) diskursvermittelten Feldes möglich.

Denkt man nun Butlers Kritik an der theoretischen Unterscheidung zwischen Sex und Gender weiter und verankert sie gedanklich im Bereich der Konstruktion von Behinderung, lässt sich sagen, dass auch Behinderung nicht vordiskursiv vorhanden ist. Zur leichteren Differenzierung lässt sich zwischen »Impairment«, der (»biologischen«) Behinderung, und der sozialen Behinderung »Disability« unterscheiden (Davis 2010b, S. 303).7 Beide aber sind nicht als vordiskursive Ausprägungen zu denken. Auch »Impairment« wäre in diesem Sinne Produkt tradierter Diskurse. Da das Subjekt nicht als autonom in seinem Handeln gedacht wird, sind auch vorgängige natürliche Residuen im Subjekt, also auch im »be-hinderten« bzw. »kognitiv beeinträchtigten Subjekt«, insgesamt ausgeschlossen. D.h., auch als »physisch« verstandene Elemente von Behinderung werden qua performativer Sprechakte in das Subjekt eingeschrieben. Es gibt also keine »na-türliche« Behinderung. Das heißt wiederum in der Folge, dass Behinderung, auch geistige Behinderung, und wenn man den Gedanken weiterführt auch Demenz, theoretisch auflösbar ist (siehe auch Trescher 2014c). Dies erscheint zunächst als eine charmante Erkenntnis, stellt sie doch verschiedene im Feld vorhandene Systeme und deren Funktion (Diagnosesysteme wie ICD-10, ICF oder auch Ver-sorgungssysteme) infrage. Zumal diese Systeme, deren subjektiver Sinn es ist, Behinderung entweder direkt abzubauen (Systeme direkter »Hilfeleistungen«) oder als Hilfeleistungen für diese Systeme gelten (z.B. Diagnosesysteme). Mittels beider Systemtypen soll dann Behinderung abgebaut werden, indem den betroffe-nen Subjekten »Hilfe« zum Abbau ihrer Behinderung zur Verfügung gestellt wird. Sie sind aber vielmehr Teil eines Diskurses, welcher Behinderung erst erzeugt. Denn genau die (sich wiederholenden) Diskurse zum Umgang mit Behinderung auf allen gesellschaftspolitischen Ebenen und darüber hinaus, also auch im Feld »sonderpädagogische Theorie«, erzeugen und verdichten Behinderung.

Je höher die Abhängigkeit von Versorgungssystemen, desto stärker wird eben diese Abhängigkeit, eng verknüpft mit dem Label »geistig behindert«

7 »Impairment is the physical fact of lacking an arm or a leg. Disability is the social process that turns an impairment into a negative by creating barriers to access« (Davis 2010b, S. 303).

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oder »dement«, reproduziert. Somit ist es auch gemeinhin postuliertes Ziel der Sonderpädagogik, insbesondere der Geistigbehindertenpädagogik, Institutiona-lisierung abzubauen bzw. soweit wie möglich abzuschaffen, um beispielsweise Hospitalisierungseffekte zu vermeiden/verringern, die selbst in Wechselwirkung mit kognitiven Beeinträchtigungen stehen (können) (Theunissen et al. 2000; Theunissen 2007; Trescher 2013a, S. 268ff, 2014a), da diese größtmögliche Abhängigkeit des Subjektes von Versorgungssystemen schafft. Es kann also aus Butlers Argumentation auch ein Plädoyer für den Rückbau (totaler) Institutionen gewonnen werden. Damit wäre ebenfalls eine zusätzliche argumentative Grundlage geschaffen, um sich jüngst aufkommenden Reinstitutionalisierungsforderungen (Brachmann 2011) entgegenzustellen.

Einhergehend mit der Erkenntnis, dass Behinderung und kognitive Beein-trächtigung theoretisch diskursiv auflösbar sind, manifestiert sich aber auch eine im Theorie-Praxis-Dilemma verortete Ambivalenz. So scheint die theoretische Auflösung des Behinderungsbegriffes Exklusionsmechanismen vorzubeugen. Praktisch gesprochen kann aber ohne die Benennung von Hilfebedürftigkeit auch keine Hilfe erfolgen, somit würden durch die Auflösung des Behinderungs- bzw. Demenzbegriffes Exklusionsmechanismen massiv hervorgerufen, da Hilfestel-lungen, auf welche Menschen mit Beeinträchtigungen angewiesen sind, um an gemeinsamen Lebenspraxen teilzuhaben, wegfallen. Scheinbar überwindbare Barrieren würden sich (weiter) manifestieren und Ausschluss erzeugen.

Behinderte Identitäten wie auch gesellschaftliche Ordnungskategorien (zum Beispiel Grad der Behinderung) sind demnach Inszenierungen ihrer selbst, sie verdichten also die kategoriale Differenz von »behindert« und »nicht-behindert« – gleiches gilt für den Demenzbereich. Ort der Verhandlung und kulturellen Erzeugung von Behinderung und kognitiver Beeinträchtigung ist der Körper. Dederich identifiziert diesen als »das physische Medium, in dem sich Wahrheit materialisiert und sinnfällig wird. Und er fungiert als eine Matrix, anhand derer Gleichheit und Differenz der Menschen herausgestellt werden« (Dederich 2012, S. 79f.). Die Gleichheit des als »gesund« markierten Körpers der Mehrheitsge-sellschaft ist daher nicht ohne die gleichzeitige Ab- und Ausgrenzung des davon differenzierten, (kognitiv) beeinträchtigten Körpers zu denken.

Die Konstitution von »behinderter« wie »nicht-behinderter« Körperlichkeit er-folgt innerhalb einer Matrix der Intelligibilität, wie sie Butler für die Herausbildung der als natürlich wahrgenommenen normativen Geschlechterdichotomie beschreibt und kritisiert (Butler 1991). Mit diesem Begriff beschreibt Butler ein diskursiv erzeugtes und eingegrenztes Machtfeld, das die Grenzen gesellschaftlich anerkann-ter Geschlechteridentitäten festlegt. Hier liegt eine strukturelle Übereinstimmung zwischen Butlers Theorie über die Herausbildung der Zweigeschlechtlichkeit und der kulturellen Konstitution von kognitiver Beeinträchtigung begründet. Während die heterosexuelle Zweigeschlechtlichkeit ihren ausschließenden Charakter, neben der biopolitischen Komponente der gesellschaftlichen Reproduktion, über die Ausgrenzung nicht-intelligibler, also gesellschaftlich unerwünschter Identitäten

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erhält, ist auch der Subjektstatus des kognitiv nicht-Beeinträchtigten nur über die Abgrenzung zum kognitiv Beeinträchtigten denkbar. Schildmann bemerkt mit Blick auf das Paradigma der Behinderung treffend, »dass auch Behinderung und Normalität (wie die Geschlechter) eine Ergänzung miteinander eingehen und eine Struktur von dem Einem und dem Anderen erhalten, wobei das Eine (das Normale) weitgehend nur aus dem heraus begreifbar wird, wie es das Andere (Behinderung) definiert und behandelt« (Schildmann 2003, S. 30). Raab hebt die Bedeutung von Butlers Kritik am Zwangscharakter der Heteronormativität für die handlungspraktische Agenda der Disability Studies hervor, »Butlers Konzept der verqueerenden Dekonstruktion der heteronormativen Körpernormativität [zielt] darauf ab, gesellschaftliche Körpernormen mit Mitteln von Körperpolitiken zu entnormalisieren« (Raab 2012, S. 78). Butler selbst übersetzt diese Forderung in ihr Konzept der Parodie, die den Akt der diskursiv generierten Subjektwerdung subversiv untergräbt und zum Schauplatz erweiterter resignifizierender, also den Diskurs umdeutender Praxen und Identitäten, werden lässt.8 Dabei geht es ihr um die Offenlegung des normativen Diskurses, der die Materialisierung des Körpers als männlich bzw. weiblich nach sich zieht und die heterosexuelle Geschlechter-dichotomie festigt. Bezogen auf die Dichotomie kognitiv beeinträchtigt/kognitiv nicht beeinträchtigt hätte eine parodistische Resignifikation jenes normativen Sprechaktes, der die Differenz medizinisch-naturwissenschaftlich begründet und manifestiert, die Erkenntnis der kulturellen Konstruiertheit von kognitiver Beein-trächtigung und deren Offenlegung zum Gegenstand. Samuels (2002) verweist in diesem Zusammenhang jedoch auf die Gefahr der Ausblendung der reellen und erlebten Beeinträchtigung »behinderter Körper« durch eine destabilisierende Lesart von Behinderung bzw. eine dekonstruktivistische Praxis im Anschluss an Butler.9 Butler selbst identifiziert allerdings gerade das Leiden der Subjekte am verletzenden Ausschlusscharakter der heterosexuellen Zweigeschlechtlichkeit als eine Art vordiskursive Gründungsbeschränkung der Subjektkonstitution und ethischen Maßstab der Kritik ihrer Subjekttheorie (Butler 1993, S. 131f.). Inso-fern wäre der Anspruch einer handlungspraktischen Körperpolitik von und für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung darin zu sehen, die Beeinträchtigung selbst auch (aber nicht ausschließlich) als eine biopolitisch-diskursiv erzeugte zu identifizieren und den verletzenden sowie ausgrenzenden Diskurs in seiner Kontingenz im Zuge dessen offenzulegen. Die Verschiebung des Diskurses über

8 »Wo die Einheitlichkeit des Subjekts erwartet wird, wo die Verhaltenskonformität des Subjekts befohlen wird, könnte die Ablehnung des Gesetzes in Form einer parodistischen Ausfüllung der Konformität erzeugt werden, die die Legitimität des Befehls subtil fragwürdig macht, eine Wie-derholung, die das Gesetz in die Übertreibung hineinzieht, eine Neuformulierung des Gesetzes gegen die Autorität desjenigen, der es hervorbringt« (Butler 1997, S. 174).

9 »It is, however, to point out that Butler’s liberatory approach to sexuality takes as a matter of course that ›metaphorics of illness‹ are always negative, and that somewhere, somehow, bodies do exist which deserve pathologization based upon the very material, biological ›realities‹ which she seeks to destabilize« (Samuels 2002, S. 69).

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kognitive Beeinträchtigung setzt auf der Subjektseite zunächst die Anerkennung der Wirkmächtigkeit desselben bzw. die eigene Unterwerfung unter die durch ihn generierte und durch Macht formierte Norm voraus. Butler definiert Macht nicht ausschließlich als Kategorie der Herrschaft und Unterdrückung, sondern im Rekurs auf Foucault als die Subjekte formierende und zugleich ihre Existenz legitimierende Kraft, ohne die deren Konstitution nicht zu denken ist. »Man muß aufhören, die Wirkungen der Macht immer negativ zu beschreiben, als ob sie nur »ausschließen«, »unterdrücken«, »verdrängen«, »zensieren«, »abstrahieren«, »maskieren«, »verschleiern würde«. In Wirklichkeit ist die Macht produktiv; und sie produziert Wirkliches. Sie produziert Gegenstandsbereiche und Wahrheitsri-tuale: das Individuum und seine Erkenntnis sind Ergebnisse dieser Produktion« (Foucault 1994, S. 250). Demnach sind Macht und die durch sie vermittelten Diskurse Determinanten des Prozesses der Subjektivation und letztlich Voraus-setzung der Handlungsfähigkeit der Subjekte (Butler 2001, S. 8).

Macht und Unterwerfung

Mit dem Begriff Subjektivation umschreibt Butler »den Prozess des Unter-worfenwerdens durch Macht und zugleich den Prozess der Subjektwerdung« (Butler 2001, S. 8). Butler greift zur Erklärung dieses Vorgangs der Unterwer-fung auf Vermittlungskategorien Althussers und Foucaults zurück. Mit dem Begriff der Interpellation beschreibt Althusser im Wesentlichen einen Prozess der Anrufung des Subjekts, der über das in ihm sedimentierte historische und kulturelle Machtgefüge das Subjekt in seiner Identität konstituiert. Dieses Element lässt sich bei Butler in ihrem Verständnis von Performativität ebenso wieder finden, wie die von Foucault übernommene Vorstellung der materiellen Produktivität von Diskursen.

Vor diesem Hintergrund differenziert Butler die Begriffe Subjekt und Indi-viduum und begreift den Subjektstatus als sprachliche Kategorie, die erst durch machtvolle Diskurse hervorgebracht und in ihrer Intelligibilität, also sozialer »Lebbarkeit«, eingegrenzt wird. Subjekte als Individuen existieren damit nicht a priori.10

Während die Unterordnung des Subjekts unter den Diskurs die Macht zunächst als einschränkendes Moment innerhalb der Subjektivation erscheinen lässt11, hebt

10 Wenngleich sie paradoxerweise innerhalb der westlichen Moderne maßgeblich durch eben jenen Dis-kurs konstituiert werden, der ihnen ein vorgängiges, ontologisches Sein zuschreibt (Villa 2003, S. 42).

11 »Diese Subjektivation ist eine Art von Macht, die nicht nur einseitig beherrschend auf ein ge-gebenes Individuum einwirkt, sondern das Subjekt auch aktiviert oder formt. Subjektivation ist also weder einfach Beherrschung, noch einfach Erzeugung eines Subjekts, sondern bezeichnet eine gewisse Beschränkung in der Erzeugung, eine Restriktion, ohne die das Subjekt gar nicht hervorgebracht werden kann, eine Restriktion, durch welche diese Hervorbringung sich erst vollzieht« (Butler 2001, S. 81f.).

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Butler den Prozess der Annahme der Macht durch das Subjekt als potenziellen »Schauplatz der Veränderung« (Villa 2003, S. 16) hervor. Dabei unterscheidet sie zwischen der Macht, die das Subjekt hervorbringt bzw. formt und der vom Subjekt ausgeübten Macht: »Die Macht als Bedingung des Subjekts ist notwen-digerweise etwas anderes als die Macht, von der es heißt, das Subjekt übe sie aus. Die das Subjekt hervorbringende Macht kann sich nicht in der Macht durchhalten, die die Instanz des Subjekts ausmacht« (Villa 2003, S. 17). Das Subjekt kann demnach die Macht, die seine Konstitution als handlungsfähiges Subjekt bedingt, verändernd aufgreifen und u.U. als Gegenmacht gegen die Bedingungen seiner Konstitution innerhalb des jeweiligen Diskurses einsetzen. Das Subjekt ist in die Ambivalenz des Machtbegriffs verstrickt, insofern es einerseits durch eine ihm vorgängige Macht hervorgerufen wird und sich dieser unterordnet, zugleich aber durch eben diese Macht auch potenziell Handlungsfähigkeit gegen die Macht erhält. Diese Handlungsfähigkeit weist damit über die Grenzen der Macht hinaus, die sie ermöglichte.

Die Konstitution des kognitiv beeinträchtigten Subjekts erscheint damit im Rekurs auf Butlers Machtbegriff zunächst als Ergebnis eines »performative[n] Effekt[s] diskursiver und institutioneller Praktiken, die als dichtes Netz von Zuschreibungen die Selbst- und Fremdwahrnehmung einer Gruppe von Indi-viduen hervorbringen« (Rösner 2012, S. 376). Machtvolle Diskurse generieren kognitive Beeinträchtigung als konstitutives Außen eines als Maßstab des Normalen geltenden »gesunden Subjekts«, das seinerseits den Zugriff des pa-thologisierenden klinischen Blicks als biopolitische Drohkulisse des eigenen möglichen Ausschlusses stets vor Augen hat. Die institutionalisierte Macht, die den Subjektstatus »geistig Behindert« bzw. »dement« diskursiv hervorruft, gerät damit gleichermaßen in das Spannungsfeld sozialer und kultureller Praxen der (Selbst-)Ermächtigung,12 die die Grenzen der als »normal« umrissenen Subjektivität aushandeln und in ihrer Kontingenz offenlegen. Für die Subjekte hat dies nach Butlers Lesart weitreichende Konsequenzen. Die Verflüssigung festgeschriebener Identitäten geht immer auch mit dem Risiko des Verlustes des eigenen Subjektstatus und letztlich der Handlungsfähigkeit innerhalb der jeweiligen diskursiv umgrenzten Anerkennungsordnung einher (Rösner 2012, S. 376). Das gilt auch und gerade für das kognitiv beeinträchtigte Subjekt. In-nerhalb des normativen Regulierungsgefüges, das den Subjektstatus »kognitiv beeinträchtigt« eingrenzt, verfügt das Subjekt über eine gewisse Souveränität, sofern es sich der Macht unwidersprochen unterordnet, die es hervorbringt. Wen-det es sich, auf diese Weise ermächtigt, gegen jene Macht hinter den Begriffen

12 Die erhöhte Lebenserwartung und der demografische Wandel innerhalb postindustrieller Ge-sellschaften lässt Behinderung zunehmend als erwart- und planbares biografisches Ereignis erscheinen. So leiden beispielsweise über zehn Prozent der Menschen, die älter sind als 80 Jahre, und etwa 35 Prozent der Menschen, die 90 Jahre und älter sind, in Deutschland (offiziell) an Demenz (Kruse 2007, S. 50).

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Behinderung und Demenz, kann dies zwar zur Erweiterung bzw. Neudefinition des eigenen Handlungsspielraums, ebenso aber auch zum Verlust des sicheren Standorts innerhalb des gesellschaftlichen Diskurses führen. Rösner plädiert vor diesem Hintergrund folgerichtig für eine Beibehaltung und Dekonstruktion des Begriffs »Behinderung« im Anschluss an Butler, indem »man ihn weiter-hin verwendet, verschiebt und ihn aus dem Kontext herausnimmt, in dem er als Instrument der Unterwerfung/Subjektivierung eingesetzt wurde« (Rösner 2012, S. 378). Die Dekonstruktion von Behinderung bzw. kognitiver Beein-trächtigung als Teil einer auf erweiterte Handlungs- und Teilhabemöglichkeiten ausgerichteten Ermächtigungsstrategie richtet sich daher nicht gegen den ins-titutionellen Rahmen als Ganzes und seine vorhandenen Inklusionsangebote, sondern gegen die normative Unterwerfung des Körpers unter das Diktat eines medizinisch-naturwissenschaftlich dominierten Begriffs von Behinderung und kognitiver Beeinträchtigung (in der breiten Öffentlichkeit aber auch noch in sozialwissenschaftlichen Diskursen), der die Grenzen des Ein- und Ausschlusses anhand deterministisch gefasster Kohärenzlinien vornimmt. Dieser Gedanke wäre ebenso auf das Feld der »Demenz« zu übertragen.

Da der Prozess der Annahme der Macht sich, wie bereits oben geschildert, innerhalb der Subjekttheorie Butlers über das von Austin übernommene Konzept des performativen Sprechaktes vermittelt, stellt sich im Zusammenhang mit der Konstitution des kognitiv beeinträchtigten Subjekts die Frage, inwiefern überhaupt eine Subjektkonstitution im engeren Sinne stattfindet, wenn das betroffene Subjekt nicht in der Lage ist, den Sprechakt zu verstehen und/oder sprachlich wie kognitiv zu resignifizieren. Es stellt sich dann insbesondere eine zentrale Frage, die für die Sonderpädagogik und ihre Begründungs-figuren bzw. sogar ihre Daseinsberechtigung nicht unerheblich ist: Ist der kognitiv beeinträchtigte Mensch (dann noch) ein Subjekt? Butlers Theorie kommt hier an eine Grenze – und zwar an eine Grenze der Reichweite der Geltungskraft.

Derjenige, der in seiner Kommunikation behindert ist, ist dann in seinem Subjektstatus behindert. Dies ist faktisch an mancher Stelle richtig, so dürfen bspw., wie oben bereits beschrieben, Menschen mit starken geistigen Behin-derungen in Deutschland nicht wählen (§13 Abs. 2 BWahlG), dies ist aber ein gesellschaftlich-diskursiv erzeugtes Problem, welches an einer Norm hängt, die verschiebbar ist – der subjekttheoretische Ausschluss durch Butlers Theorie wäre dies nicht. Butlers Theorie würde so weit gehen, dass derjenige, der sich nicht mehr äußern kann, dann kein Subjekt mehr ist. Das ist ethisch fraglich. Denken wir an Menschen mit Demenz, die sich u.U. (noch) äußern können, diese Äußerungen aber nur bedingt an den Autor rückbindbar sind, da sich der Autor, also das Subjekt, in einer intersubjektiv nicht nachvollziehbaren Welt befindet, d.h. gewisse Normen, Werte und auch Kommunikationsstrukturen dort für ihn nicht gelten. Die Kommunikation läuft dementsprechend ins Leere, wenn, wie bei Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen bspw. das

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aktive und oder passive Sprachzentrum zerstört ist. Ein Beispiel aus einem Beobachtungsprotokoll:13

Eine ca. 85 Jahre alte (demenziell erkrankte) Dame sitzt an einem Nachmittag im Garten eines Cafés, welches zu einem Altenheim gehört. Es ist Mitte Mai, sonnig und warm. Ihr gegenüber sitzt ihr Sohn (ca. 60 Jahre). Dieser sagt zu ihr: »Na, reden wir heute nichts mit dem Sohn? Auch recht.« Die ältere Dame antwortet nicht trotz weiteren Versuchen des Sohnes, eine Verbalkommunikation aufzubauen (Trescher 2011, S. 242).

Mit Butler verstanden, würde sich nun die Frage stellen, inwiefern die ältere Dame noch einen Subjektstatus hat. Denkt man dies weiter und versucht Butlers Theorie anzuwenden auf Menschen mit sogenannter »Schwerstmehrfachbehinde-rung«, wird der Subjektstatus noch fraglicher, da nicht klar gesagt werden kann, ob und in welchem Ausmaß eine Person die ihr entgegengebrachten Messages versteht und inwiefern sich Menschen verständigen, die sich verbalsprachlich und auch sonst nur sehr schwer mitteilen können. Auf einen einfachen Punkt gebracht: Scheitert der Sprechakt bzw. findet dieser nur unidirektional als Zuschreibungs-praxis ohne aktive Teilhabe oder Annahme des Subjektes statt, scheitert Butlers Subjekttheorie.

Um dennoch an ihrer Theorie von Subjektivität und Handlungsfähigkeit, über-tragen auf kognitive Beeinträchtigungen, festzuhalten, ist daher als immanente Gründungsbeschränkung die Problematik einer »Kommunikationsbehinderung« als Grenzfall der (radikal-)konstruktivistischen Subjektkonstitution mitzuden-ken und zu reflektieren, vor allem in Bezug auf die Notwendigkeit der Setzung normativer bzw. ethisch-moralischer Maßstäbe der Kritik. Butler selbst hat, wie bereits angedeutet, diese Notwendigkeit im Zusammenhang mit ihrer Kritik an der verletzenden und ausgrenzenden Wirkmächtigkeit der heterosexuellen Zwei-geschlechtlichkeit betont. Darüber hinaus hebt sie die Bedeutung der Psyche als quasi vordiskursiver Trieb- und Begehrensstruktur innerhalb des Subjekts und Zugang zu dessen Handlungspotenzial hervor.

Das Subjekt und die Psyche

Wenn das Subjekt seine Handlungsfähigkeit aus der Unterordnung unter die Macht bezieht, welche es zuvor und zugleich formiert(e), muss es eine Instanz innerhalb des Subjekts geben, die den Zugang zur Widerständigkeit gegen die Macht ermöglicht; eine Instanz, in der sich jene vom Subjekt innerhalb seiner Konstitution verworfenen Identitäten und Praktiken sedimentieren, die also den Normalisierungsdiskursen widersteht. Diese Instanz ist die Psyche, deren Genese Butler in Psyche der Macht im Zusammenhang mit dem Prozess der Subjektivation durch Macht und Unterwerfung expliziert.

13 Sinngemäße und für den Gegenstand hier sinnvolle Zusammenfassung.

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Den im vorangegangenen Abschnitt rekonstruierten Prozess der Subjektiva-tion durch Macht und Unterwerfung übernimmt Butler im Rekurs auf Foucault, der unter dem Begriff Assujettissement die Disziplinierung von Körper und die Herstellung der Seele als »einer Art psychischer Identität« (Butler 2001, S. 82) durch normierende Diskurse beschreibt (Foucault 1994). Foucault bezeichnet die Seele als Gefängnis des Körpers, als Ergebnis einer Unterwerfung, die diesen tiefer durchdringe als er selbst sei (Foucault 1994, S. 42), was Butler zu der Frage drängt, ob nach Foucault »die Seele […] schon vor dem Körper [existiert], der ihr Leben gibt« (Butler 2001, S. 83), also dem Körper vorgängig ist. Vor diesem Hintergrund wendet sie sich der Psychoanalyse zu, die sie in ihrer Lesart Lacans und Freuds mit dem Foucault’schen Modell des Assujettissement verbindet, um das Defizit eines radikalkonstruktivistischen Subjektbegriffs (wie dem Foucaults) zu beheben. Das Defizit besteht darin, keinen verbindlichen subjektinhärenten Zugang zu dessen Widerstandspotenzial ausweisen zu können.

»Mir geht es u.a. um eine psychoanalytische Kritik an Foucault, denn meines Erachtens lässt sich die Subjektivation und insbesondere der Vorgang, bei dem man zum Prinzip seiner eigenen Unterwerfung wird, ohne die psychoanalytische Erklärung der formativen oder generativen Wirkungen von Restriktion oder Ver-bot gar nicht verstehen. Überdies lässt sich die Subjektbildung nicht vollständig, vielleicht sogar überhaupt nicht ohne Rekurs auf Möglichkeiten erst eröffnende Gründungsbeschränkungen denken« (Butler 2001, S. 84).

Das Unbewusste innerhalb der Psyche enthält nach Butler jene im Moment der Konstitution des Subjekts von diesem als nicht-intelligibel verworfenen Praxen und Identitäten, die von den normativierenden Diskursen nicht erfasst wurden14. Die Psyche ist daher vom Subjekt zu unterscheiden, da sie als Zugang zu dem, was das Subjekt (notwendigerweise) nicht ist, über dieses hinausweist.

Das Unbewusste, das als »psychischer Rest […] die Grenzen der Normali-sierung [bezeichnet]« (Butler 2001, S. 85), kann zwar nach Butler die Norma-lisierung unterlaufen und damit potenziell als Ort der Widerständigkeit gegen diese ausgewiesen werden, die Bedingungen der Subjektkonstitution als solche und die Normierung als Prinzip aber zunächst nicht ändern, da das Unbewusste seinerseits ebenso durch Diskurse hergestellt wird wie das Subjekt und daher nicht außerhalb des Diskurses zu verorten ist. Die Subjektivation kann somit zwar am Widerstand des Unbewussten scheitern, der Widerstand vermag aber »die herrschenden Bedingungen der hervorbringenden Macht nicht neu [zu] artikulieren« (Butler 2001, S. 86).15

14 »Dieses lebensfähige und intelligible Sein, dieses Subjekt, wird immer um einen Preis hervor-gebracht, und alles, was der normativen Forderung widersteht, durch die das Subjekt eingeführt wird, bleibt unbewusst« (Butler 2001, S. 83).

15 In der psychoanalytischen Tradition gab es zuvor bereits Vertreter, die festhielten, dass das Unbewusste sprachlich konstruiert ist. Hierzu zählen insbesondere Lorenzer (1983, S. 97ff.) und Lacan (2006).

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Butler erläutert die Möglichkeit des Scheiterns der Subjektivation im Rekurs auf Althussers’ Figur der Umwendung. Althusser beschreibt den Prozess der Sub-jektivation als Unterwerfung des Subjekts unter das Gesetz und veranschaulicht diesen Vorgang anhand eines Beispiels, in dem ein Polizist »He, Sie da!« ruft und der auf diese Weise angesprochene Passant sich umwendet und über die An-erkennung der im Polizisten sich manifestierenden (Herrschafts-)Ideologie zum gesellschaftlich intelligiblen Subjekt wird (Althusser 1977, S. 142f.). Butler erkennt in der Umwendung einen Akt, »der gleichsam durch die Stimme des Gesetzes und die Empfänglichkeit des vom Gesetz Angerufenen bedingt ist« (Butler 2001, S. 102) und fragt nach den Bedingungen der Umwendung auf der Subjektseite. Die Bereitschaft des Passanten zur Umwendung muss ihr zufolge als »ursprüng-liche Komplizenschaft mit dem Gesetz, ohne die kein Subjekt entsteht« (Butler 2001, S. 102) bestanden haben, bevor es zur Anrufung durch das Gesetz in Form des Polizisten kam. Daher erklärt sie die Umwendung als »eine Wende gegen sich selbst, eine Rückwendung gegen sich, wie sie die Bewegung des Gewissens konstituiert« (Butler 2001, S. 102). Die Rückwendung des Subjekts auf seine eigenen Konstitutionsbedingungen äußert sich als Hinwendung zum Gesetz, das Identität und gesellschaftliche Anerkennung ermöglicht, während das Gewissen als die konstitutive Kraft auf der Subjektseite erscheint.

Butler fragt vor diesem Hintergrund nach der psychologischen Motivation der Bereitschaft zur Unterordnung und konstatiert dem Subjekt ein »narzisstische[s] Verhaftetsein mit der eigenen Weiterexistenz« (Butler 2001, S. 107), ohne die Genese desselben jedoch näher zu explizieren. An anderer Stelle verweist Butler mit Bezug auf Freud auf die notwendige Verhaftung materieller und psychischer Existenz des Subjekts mit Liebe: »Soll das Kind im sozialen und psychischen Sinn weiterleben, dann muss es Abhängigkeit und Bindungen geben; es gibt für das Kind gar keine andere Möglichkeit als zu lieben, wo Liebe und die Erfordernisse des Lebens selbst unlösbar miteinander verknüpft sind« (Butler 2001, S. 13).16 Im Zusammenhang mit dem Gewissen weist Butler erneut auf die Liebe bzw. Leidenschaft als dieses antreibende Kraft: »Denn das Gewissen, das den Passanten zwingt, sich auf den Ruf des Polizisten umzuwenden […] scheint getrieben von einer Liebe zum Gesetz, die nur durch rituelle Bestrafung befriedigt werden kann. […] Dass das Subjekt sich umwendet oder zum Gesetz hineilt, verweist darauf, dass es in leidenschaftlicher Erwartung des Gesetzes lebt« (Butler 2001, S. 121). Reckwitz verweist in Bezug auf Butlers Modell der Subjektivierung daher mit Recht darauf, dass diese »nur dadurch funktioniert, dass sie immer mit einem ›passionate attachment‹, einer libidinösen, leidenschaftlichen Verhaftetheit des Subjekts gegenüber seiner spezifischen Subjektivierung verknüpft ist« (Reckwitz 2008, S. 92). Wären die Subjektidentitäten wie z.B. die heterosexuelle Zwei-

16 Unklar bleibt, ob für Butler die Liebe als Selbsterhaltungstrieb eine normative, da das physische Überleben des Subjekts determinierende Kategorie darstellt (wie für Freud) oder ihrerseits Ergebnis eines machtvollen Diskurses, den Butler in diesem Fall allerdings nicht benennt.

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geschlechtlichkeit reine Zwangssysteme ohne affektive Teilhabe der Subjekte, könnten sie nicht dauerhaft Bestand haben (Reckwitz 2008, S. 92). D.h., dass auch die Kategorien »kognitiv beeinträchtigt« und »nicht kognitiv beeinträchtigt« nur über Subjektidentitäten funktionieren.

Die leidenschaftlich-affektive Besetzung der eigenen Subjektidentität geht mit einer ebenso leidenschaftlichen Verwerfung gesellschaftlich nicht-anerkannter Subjektformen und Praxen einher, die sich im Unbewussten der Psyche sedimen-tieren. Die psychologische Dynamik dieses konstitutiven Außens der Subjekti-vierung erklärt Butler im Rekurs auf das von Freud übernommene Konzept der melancholischen Identifizierung (Butler 2001, S. 157f.). Darin unterscheidet Freud zwischen Trauer als Reaktion auf einen realen und Melancholie als Reaktion auf einen imaginierten Verlust (Reckwitz 2008, S. 93). Die während des Prozesses der Subjektivation verworfenen Subjektformen werden, da sie dem Subjekt ja zugänglich waren (und potenziell sind) und daher nur imaginär verloren gingen, als melancholische Struktur in der Psyche des Subjekts abgelagert und unbewusst betrauert. Dies setzt auf der Subjektseite ein libidinöses Begehren nach einem Objekt voraus, das versagt bleibt, was das Subjekt zur (unbewussten) melancho-lischen Identifizierung mit dem verlorenen Objekt der Begierde treibt. Im Falle der heterosexuellen Geschlechterdichotomie z.B. gibt »das Subjekt […] sein Be-gehren für Personen gleichen Geschlechts auf und ersetzt diese Objektbesetzung durch eine Identifizierung mit dem Subjekt ›seines‹ Geschlechts (einschließlich des Begehrens für das andere Geschlecht, das diesem zugehörig ist)« (Reckwitz 2008, S. 94). Das heterosexuelle männliche/weibliche Subjekt übernimmt demnach seine eigene vergeschlechtlichte Identität aus der Verwerfung des homosexuellen Begehrens und formt den eigenen Körper aus den verworfenen Begierden nach dem »eigenen« Geschlecht. Die melancholische Identifizierung führt jedoch trotz der äußeren Inszenierung bzw. Performanz als kohärente Identität nicht zur voll-ständigen Aufgabe der verworfenen Begierden, die sich im Unbewussten ablagern.

Die Subjektivation ist daher nach Butler auch in ihrer Psychodynamik ein fragi-ler Prozess, der scheitern kann. Dies gilt auch und gerade für die Konstitution des kognitiv beeinträchtigten wie auch des kognitiv nicht-beeinträchtigten Subjekts. Das (noch) nicht-kognitiv beeinträchtigte Subjekt entspricht in einer an Butler angelehnten Lesart virtuell jenem heterosexuellen Subjekt, das die Konstitution seiner Sexualität über die melancholische Ablagerung des verworfenen Begehrens nach dem eigenen Geschlecht vollzieht. Die leidenschaftlich-affektive Identi-fikation mit dem Subjektstatus »nicht-kognitiv beeinträchtigt« ginge demnach einher mit einer ebenso leidenschaftlichen Verwerfung dessen, was diskursiv als kognitiv Beeinträchtigt generiert wird. Vordergründig stellt sich hierbei zunächst die Frage, warum und inwiefern ein Subjekt eine (unterstellte) quasi ursprüng-liche kognitive Beeinträchtigung unbewusst melancholisch betrauern sollte. Erscheint dies im Falle des sexuellen Begehrens noch denkbar, stößt die Sub-jekttheorie Butlers zumindest in Bezug auf ihre psychodynamische Komponente im diesem Falle scheinbar auf Grenzen ihrer Übertragbarkeit. Die Offenlegung

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des Diskurses über die kulturelle Konstitution von kognitiver Beeinträchtigung macht jedoch deutlich, dass es sich um eine kontingente Zuschreibung innerhalb eines gesellschaftlichen und nicht zuletzt auch ökonomischen Machtgefüges handelt, die potenziell jedes Subjekt treffen kann ungeachtet der tatsächlichen individuellen Einschränkung. So galt beispielsweise gerade Homosexualität in Deutschland bis in die 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts als behandelbare Krankheit17 und wird vor allem in klerikalen und konservativen Diskursen bis in die Gegenwart mit dem Stigma des Abnormen belegt (Rohrmann 2011, S. 255). Durch den medizinischen Fortschritt ermöglichte Eingriffe in den menschlichen Körper weiten das Feld dessen, was als »nicht-behinderte« Subjektivität den Maßstab gesellschaftlicher Normalität bildet, aus und generieren zugleich ein wachsendes Feld verworfener, der biopolitischen Perfektion nicht entsprechender behinderter bzw. kognitiv beeinträchtigter Identitäten, die von den betroffenen Subjekten als Teil ihres Subjektstatus melancholisch betrauert und gleichermaßen leidenschaftlich verworfen werden, um dem Normalitätsdiskurs zu entsprechen. Scheitert das Subjekt an der normativierenden Subjektivation, überträgt sich die leidenschaftlich-affektive Bindung auf das Normkonstrukt »Behinderung« bzw. »kognitive Beeinträchtigung«, um dem nach Butler vordiskursiv vorhandenen Bedürfnis nach Anerkennung nachzukommen. Ein (verworfenes) Begehren nach dem Subjektstatus »behindert« kann jedoch auch im Falle der gelungenen Sub-jektivation als »nicht-behindert« Teil des individuellen psychischen Verlangens sein. Entscheidend ist der gesellschaftlich-historische Diskurszusammenhang, in dem das Begehren kontextualisiert, der Körper »gezeichnet« wird. Deutlich wird dies am Beispiel sogenannter »Kriegsversehrter«. In diesem Fall trägt der Körper die Zeichen einer Behinderung, deren Ursache das Subjekt als Teil eines normativ anerkannten und hochgestellten gesellschaftlichen Kollektivsubjekts erkennen lässt. Möhring definiert eine Kriegsverletzung »als eine von außen zugefügte, also nicht angeborene und zudem nicht selbstverschuldete körperliche Abweichung. Mittels dieser beiden Kategorien – exogene Ursache und Unschuld – werden die Kriegsversehrten nach dem Ersten und zunächst auch nach dem Zweiten Weltkrieg aus der Gruppe der übrigen Behinderten herausgehoben und privilegiert« (Möhring 2007, S. 178). Dieser Subjektstatus kann aus der Perspek-tive derjenigen, die von ihm nicht erfasst werden, Objekt des Begehrens werden, auch aufgrund der sowohl materiellen als auch immateriellen Privilegien, die damit verbunden sind. Möhring hat in diesem Zusammenhang die Ursache der körperlichen Beeinträchtigung als »zentrales Unterscheidungskriterium« (Möhring

17 »Eine endgültige Entpathologisierung der Homosexualität ist schließlich erst weit jüngeren Datums auszumachen. Mit der Übernahme des ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation in das deutsche Sozialgesetzbuch erlangte das Krankheitenklassifizierungssystem 1996 Rechts-verbindlichkeit. […] Seither ist eine kurative Behandlung von Homosexualität – zumindest in der politisch wie krankenkassenrechtlich anerkannten Medizin – in Deutschland nicht mehr möglich« (Zimmermann 2012, S. 18ff.).

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2007, S. 178) der sozialen Anerkennungsordnung innerhalb der Gruppe der als »behindert« geltenden Subjekte beschrieben – auch hinsichtlich Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen erscheint dies theoretisch denkbar. Mit Bezug auf die begriffliche und kategorielle Unterscheidung zwischen Impairment und Disability ließe sich hiernach festhalten, dass der Grad des sozialen Handicaps bzw. der Disability des betroffenen Subjektes auf jene gesellschaftlich-kulturelle Matrix der Intelligibilität rückführbar ist, die das Impairment diskursiv gene-riert. Mit anderen Worten, eine »biologische« kognitive Beeinträchtigung wird dann zur »sozialen« und exkludierenden, wenn sie durch einen entsprechenden machtvollen Sprechakt hervorgerufen und vom Subjekt als solche aufgenommen und zitiert wird.

Fazit

Abschließend ist festzuhalten, dass sich das Anliegen als begründet erwiesen hat, einerseits »kognitive Beeinträchtigung« mit Butlers Subjekttheorie zu reflektieren, andererseits Butlers Subjekttheorie im Grenzbereich »kognitive Beeinträchtigung« zu diskutieren.

Der Rekurs auf Butler hat die Perspektive einer radikal kulturkritischen Lesart gestärkt, die nach den gesellschaftlich-diskursiven Erzeugungsmustern von kog-nitiven Beeinträchtigungen fragt und über die Dekonstruktion derselben den Blick auf erweiterte Handlungsperspektiven eröffnet, die Butler in Bezug auf eman-zipatorische Praxen innerhalb des Genderdiskurses bereits erschlossen hat. Das Anliegen einer kritischen Forschung zur Thematik kognitive Beeinträchtigung,18 den institutionellen Überbau im Umgang mit kognitiver Beeinträchtigung zu hinterfragen und Strategien der Selbstermächtigung für die betroffenen Men-schen zu generieren, wurde mit Butlers Handlungskonzept der Resignifikation performativer Sprechakte um eine emanzipative Perspektive erweitert. Butlers Kritik an der Unterscheidung einer vordiskursiven natürlichen Identität Sex und einer sozial konstruierten Identität Gender konnte für die Identifizierung der dis-kursiven und damit gesellschaftlich-kulturellen Erzeugungsstruktur sowohl von Impairment als biologischer als auch Disability als sozialer Behinderung bzw. kognitiver Beeinträchtigung fruchtbar gemacht werden. Kritik am institutionali-sierten Umgang mit Behinderung im Allgemeinen sowie kognitiven Beeinträch-tigungen im Besonderen wäre vor diesem Hintergrund daher auch als Kritik an einer Matrix der Intelligibilität zu redefinieren, die selber Teil der Generierung und Reproduktion von Behinderung bzw. kognitiver Beeinträchtigung ist. Der diskursanalytische Blick auf den »kognitiv beeinträchtigten Körper« als Ort, an dem Subjektivität sich materialisiert und kulturell reproduziert, hat zugleich immanente Grenzen der Subjekttheorie Butlers ausgewiesen, die die Erzeugung

18 Allen voran ist hier die Sonderpädagogik als direkte Bezugswissenschaft zu nennen.

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vom Gelingen einer sprechaktvermittelten Übernahme von Diskursen abhängig macht, die im Falle »kommunikationsbehinderter« Menschen scheitert.19 Entlang solcher »Grenzfälle«20 der Subjektivation kann vor diesem Hintergrund nicht nur die sozialwissenschaftliche Subjektperspektive einer kritischen Überprüfung ihrer Reichweite und Adäquanz unterzogen werden, sondern mit Blick auf noch nicht untersuchte, weitere Grenzfälle der Subjektivität aufgegriffen und reflektiert werden. Schlussendlich hat sich für den sozialwissenschaftlichen Kontext der Gewinn eines transdisziplinären Blickes gezeigt. So konnte einerseits ein neuer Theoriezugang für die Sonderpädagogik aufgezeigt werden, andererseits konnte das Feld »kognitive Beeinträchtigung« als Prüfstein einer sozialwissenschaftlichen (Subjekt-)Theorie dienen.21

19 Dies betrifft vor allem Menschen mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen und/oder Men-schen mit massiven Sinnesbeeinträchtigungen.

20 Die je konkrete Analyse von Grenzfällen bzw. Extremen als Konstruktionen von Verhalten kann für den sozialwissenschaftlichen Diskurs sehr fruchtbar sein, da dadurch bei akribischer Analyse auf spezifische Normalitäten und vorherrschende Normkonstruktionen geschlossen werden kann. Prominente Beispiele sind die Werke Stigma (Goffman 1975) und Asyle (Goffman 1973).

21 Wir danken Herrn Univ.-Prof. Dr. Markus Dederich für seine hilfreichen Kommentare, An-merkungen und Anregungen.

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Anschrift der Verfasser:Dr. Hendrik TrescherGoethe-Universität FrankfurtFachbereich ErziehungswissenschaftenInstitut für SonderpädagogikCampus Westend – PEG-GebäudeGrüneburgplatz 160323 Frankfurt am MainE-Mail: [email protected]

Dipl.-Pol Janoš KlockeEckenheimer Landstraße 12360318 Frankfurt am MainE-Mail: [email protected]

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