Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten Klinische Studienzentrale (CSC) Antje Wiede 1
Überblick
� Begriffe
� relevante Regularien und Gesetze
� GCP bei KP mit Medizinprodukten
� Antragstellung und Genehmigung über DIMDI
� Unerwünschte Ereignisse
� Probleme und Beispiele
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KP mit MP 21.11.2012
KP mit MP 21.11.2012
23. Sponsor
ist eine natürliche oder juristische Person, die die
Verantwortung für die Veranlassung, Organisation und
Finanzierung einer klinischen Prüfung bei Menschen oder
einer Leistungsbewertungsprüfung von In-vitro-Diagnostika
übernimmt.
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� Begriffe aus MPG 2012 §3 Abs. 23-25
KP mit MP 21.11.2012
�Begriffe aus MPG 2012 §3 Abs. 23-25
24. Prüfer
ist in der Regel ein für die Durchführung der klinischen
Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt
oder in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person,
deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen
Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden
Erfahrungen in der Patientenbetreuung für die Durchführung
von Forschungen am Menschen qualifiziert.
…..Wird eine Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt,
wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prüfung
benannt.
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� Begriffe aus MPG 2012 §3 Abs. 23-25
25. Klinische Daten sind Sicherheits- oder Leistungsangaben,
die aus der Verwendung eines Medizinproduktes
hervorgehen. Klinische Daten stammen aus folgenden
Quellen:
a) einer klinischen Prüfung des betreffenden
Medizinproduktes…
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� Europäische Richtlinien für Klinische Prüfungen
1. RL 93/42/EWG + 2007/47/EG
Die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993
über Medizinprodukte ist eine von insgesamt drei
Medizinprodukte-EU-Richtlinien und wird in Deutschland
und Österreich kurz als Medizinprodukterichtlinie
bezeichnet. International spricht man von der Richtlinie als
Medical Device Directive (MDD).
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weiter
Sie ist das wichtigste Regelungsinstrument zum Nachweis der
Sicherheit und der medizinisch-technischen Leistungsfähigkeit von
Medizinprodukten im Europäischen Wirtschaftsraum. Sie wurde zuletzt
im Jahr 2007 über die Änderungsrichtlinie 2007/47/EG in großen Teilen
modifiziert.
Diese Änderungen wurden am 21. März 2010 mit der 4. Novelle des
Medizinproduktegesetzes national umgesetzt und rechtswirksam.
�Europäische Richtlinien für Klinische Prüfungen
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� Europäische Richtlinien für Klinische Prüfungen
2. MEDDEV-Leitlinien (2.1 bis 2.15)
2.7 Clinical investigation, clinical evaluation
z. B. MEDDEV 2.7/3: Clinical investigations: Serious Adverse Event Reporting - SAE reporting formDecember 2010
3. DIN EN ISO 14155:2011
2.7 Clinical investigation of Medical Devices for human subjects
- Good Clinical Practice
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� Deutsches Gesetz und Verordnungen
� 1. Medizinproduktegesetz 2012 MPG
Vierter Abschnitt:
Klinische Bewertung, Leistungsbewertung, klinische Prüfung,
Leistungsbewertungsprüfung §§ 19 - 24
(angepasst an §§ 40 - 42 AMG)
§ 20
Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
§ 21
Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
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§ 22 Verfahren bei der Ethik-Kommission
Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erforderliche zustimmende
Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach
Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen
interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen.
Landesrecht in SA = Hochschulmedizingesetz §1 (4)
……Das Nähere regeln Ordnungen der Medizinischen Fakultät,
die dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen
sind = Satzung der EK §2 (5)
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§ 22a Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbe-hörde (BfArM) über
DIMDI
(Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information)
Man bekommt eine Eudamed-Nr.!!!
(EudraCT nur bei AM)
Antrag für Eudamed-Nr. einreichen
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KP mit MP 21.11.2012
KP mit MP 21.11.2012
� MPG § 20 Abs. 1 S. 2
Bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten mit geringem
Sicherheitsrisiko kann die zuständige Bundesoberbehörde
von einer Genehmigungspflicht absehen.
Stellung eines Antrags auf Absehen von der Genehmigung
einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsbewertungs-
prüfung gemäß MPG § 20 Abs. 1 S. 2 über DIMDI.
Informationen zur Antragsstellung
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Ein Absehen von der Genehmigung einer klinischen Prüfung ist möglich bei:
1. Medizinprodukten der Klasse I (nicht invasiv, invasiv aber nicht aktiv;
z. B. Rollstühle, Verbandmittel, wieder verwendbare chirurgische Instrumente, EEG)
2. nicht-invasiven Medizinprodukten der Klasse IIa
z. B. Diagnostische Ultraschallgeräte, Hörgeräte, Kontaktlinsen, Muskel- und Nervenstimulationsgeräte)
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� MPG § 13 Klassifizierung von Medizinprodukten, Abgrenzung zu anderen Produkten
• (1) Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und der aktiven implantierbaren Medizinprodukte werden Klassen zugeordnet. Die Klassifizierung erfolgt nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG.
• MEDDEV-Leitlinie 2.4/1 Rev. 9 June 2010
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Absehen von Genehmigung…..
3. Medizinprodukten, die nach den §§ 6 und 10 MPG die CE-Kennzeichnung tragen dürfen und deren klinische Prüfung zusätzliche invasive oder andere belastende Untersuchungen beinhaltet, es sei denn, diese Prüfung hat eine andere Zweckbestimmung des Medizinprodukts zum Inhalt, … = Phase IV AMG
MPG § 23b Ausnahmen zur klinischen Prüfung (= NIS)
Die §§ 20 bis 23a sind nicht anzuwenden, wenn eine klinische Prüfung mit Medizinprodukten durchgeführt wird, die nach den §§ 6 und 10 die CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese Prüfung hat eine andere Zweckbestimmung des Medizinproduktes zum Inhalt oder es werden zusätzlich
invasive oder andere belastende Untersuchungen durchgeführt.
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Aus dem MPG resultierende Verordnungen
für Klinische Prüfungen
MPKPV:
Verordnung über klinische Prüfungen von
Medizinprodukten 2010
(= GCP-Verordnung für KP nach AMG)
beschreibt Verantwortlichkeiten für Sponsor und Prüfer
MPSV:
Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-
Sicherheitsplanverordnung)
beschreibt Vorgehen bei unerwünschten Ereignissen
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� GCP bei MP-Prüfungen = DIN EN ISO 14155:2011
Klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen
Gute klinische Praxis (GCP)
3. Begriffe
4. Ethische Erwägungen
5.-6.-7. Planung und Durchführung der Klinischen Prüfung,
Unterbrechung, Beendigung oder Abbruch
8. Verantwortlichkeiten Sponsor
9. Verantwortlichkeiten Prüfer
(muss man kaufen ca. 150€ )
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DIN EN ISO 14155:2011
Anhang A ���� Prüfplan (CIP)
Anhang B ���� Prüferinformation (IB)
Anhang C ���� Prüfbögen (CRFs)
Anhang D ���� Prüfbericht
Anhang F ���� Kategorisierung unerwünschter Ereignisse
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Probleme:
Randomisierte Prüfungen/Studien mit zugelassenem AM und CE-
gekennzeichneten MP: nach welchem Gesetz genehmigen lassen, NIS
oder risikoarm??
Wenn beide nicht zugelassen, dann nach beiden Gesetzen genehmigen lassen und bei Landesbehörden melden!
Meldung KP mit MP bei Landesbehörde:
Die Meldung erfolgt direkt mit dem Antrag auf Genehmigung/Befreiung über
DIMDI
Zuständige Behörde:Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Tel: +49-340-65010
Dezernat 54, Gewerbeaufsicht Ost Fax: +49-340-6501294
Kühnauer Straße 70
06846 Dessau
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KP mit MP 21.11.2012
Kombinationen aus AM und MP:
1. Applikatoren
z. B. ���� (Inhalator, Spritze, Messlöffel) ���� MP
2. AM und MP bilden ein einheitliches Produkt
z. B. ���� Fertigspritze (ausschließlich in dieser Kombi zu verwenden, nicht wieder verwendbar) ���� AM
3. MP mit arzneilicher Hilfsfunktion
z.B. ���� Heparin-beschichteter Katheter, Knochenzement mit Antibiotikum, Pflaster mit Antiseptika) ���� MP
aber: Kommt dem Arzneimittel mehr als Hilfsfunktion zu? ���� AM
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KP mit MP 21.11.2012
Beispiel: Macrogol (bei Verstopfung)
o Transportiert Flüssigkeit in den Darm, regt Tätigkeit an, erweicht
Stuhl, und es wird dabei mit ausgeschieden!!
Rechtssprechung:
02/2006 ���� AM Landgericht HH
04/2006 ���� MP Landgericht HH
01/2008 ���� AM Landgericht HH
04/2009 ���� MP Landgericht HH
05/2009 ���� AM Landgericht Köln
12/2009 ���� MP Bundesgerichtshof
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