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Zartbitter : Enders/Wolters 2015 „Klassische“ Fehler im Umgang mit der Vermutung sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiter/innen Ursula Enders mit Illustrationen von Dorothee Wolters Zartbitter e.V. 2015
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„Klassische“ Fehler im Umgang mit der Vermutung sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiter/innen

Aug 04, 2015

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Zartbitter e.V.
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Page 1: „Klassische“ Fehler im Umgang  mit der Vermutung sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiter/innen

Zartbitter : Enders/Wolters 2015

„Klassische“ Fehler im Umgang mit der Vermutung sexualisierter Gewalt

durch Mitarbeiter/innenUrsula Enders

mit Illustrationen von Dorothee Wolters

Zartbitter e.V. 2015

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Vermutung oder Verdacht?

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Vermutung oder Verdacht

Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden:Abklärung eines Verdachts

Aufgabe von Schule und Jugendhilfe:Sicherstellung des Kindeswohls und Fürsorgepflicht für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

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Vermutung oder Verdacht

Strafverfolgungsbehördenim Zweifel für den Angeklagten

Schule/Jugendhilfe/VereineIm Zweifelsfalle für das Kindeswohls

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Schule/Jugendhilfe/Vereine

Standards fachlichen Handelns

=Maßstab der Bewertung

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Umgang mit Vermutung

Klassischer Fehler:

Unklarheit über die eigene Rolle

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Differenzierung

• Vermutung• begründeter Verdacht• erhärteter Verdacht

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Vermutung entsteht durch …

• Verhaltensweisen von Kindern• verbale Andeutungen von Kindern• psychosomatische Symptomatiken von

Kindern

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Vermutung entsteht durch …

• Verhalten eines Erwachsenen oder Jugendlichen– Missachtung von grenzachtenden Teamabsprachen– offen sexistisches Verhalten– Machtmissbrauch– Missachten der Grenzen zwischen den Institutionen– Intrigen säen– sonstiges fachliches Fehlverhalten …

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Begründeter Verdacht

entsteht durch

• Vermutung, die in begründeten Verdacht übergegangen ist

• deutliche Hinweise (z.B. Tagebuch, Postings im Netz)

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Umgang mit Vermutung

„Klassischer“ Fehler:

unzureichende Differenzierung zwischen • (sexuellen) Grenzverletzungen• Übergriffen • strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter

Gewalt

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Umgang mit Vermutung

(Sexuelle) Grenzverletzungen

und Übergriffe sind als

fachliches Fehlverhalten zu bewerten.

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„Klassischer“ Fehler:

Fehlerhaftes institutionelles Schutzkonzept.

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Mindeststandard:

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„Klassischer“ Fehler:

Fokussierung auf die Aussage des Opfer .

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Fokussierung auf das Opfer

Risiko:Opfer verstummt.

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Fokussierung auf die Aussage des Opfers …

Verhaltendes Täters

Aussagendes Kindes

Hinweise andererMädchen und Jungen

Objektive Beweise

Risiko:Andere Hinweise/Beweise werden übersehen.

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„Klassischer“ Fehler:

Zu frühe Befragung des betroffenen Mädchens/Jungen ohne Schweigegebote zu entkräften.

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Zu frühe Befragung …

Risiko:Die Schweigegebote de Täters wirken noch.

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Zu frühe Befragung …

Risiko:Die Schweigegebote de Täters wirken noch.

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„Klassischer“ Fehler: Alle an einen Tisch

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Alle an einen Tisch …

Risiko: Täter schleimt sich ein.

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Alle an einen Tisch …

Risiko: Täter wertet Vertrauenspersonen des Kindes ab.

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Alle an einen Tisch …

Risiko:Täter nutzt Infos, um Gegenbeweise zu sammeln.

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Risiko: Täter präsentiert sich als Opfer vermeintlich falscher Verdächtigungen.

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Alle an einen Tisch …

Risiko: Gespräch endet in Schuldzuweisungen.

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Alle an einen Tisch …

Risiko:Alle sind gebeutelt - nur nicht der Täter.

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Alle an einen Tisch …

Risiko: Zu Unrecht Beschuldigter wird angegriffen.

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„Klassischer“ Fehler:

Zu frühe und detaillierte Information an den Beschuldigten.

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Zu frühe und detaillierte Information …

Risiko:Täter nutzt Infos, um Gegenbeweise zu sammeln.

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Risiko:Täter vernichtet Beweismittel.

Zu frühe und detaillierte Information …

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„Klassischer“ Fehler:

Name des Opfers und Details der Missbrauchshandlunge werden innerhalb der Institution bekannt.

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Das Opfer wird erneut entblößt.

Name des Opfers und Details werden bekannt …

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Das Opfer wird erneut entblößt.

Name des Opfers und Details werden bekannt …

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„Klassischer“ Fehler:

Gegenüberstellung von Täter und Opfer

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Risiko:Verhalten des Opfers wird fehlinterpretiert.

Gegenüberstellung von Täter und Opfer

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„Klassischer“ Fehler:

Pseudokooperation des Täters als Verantwortungsübernahme und Einsicht fehlinterpretieren.

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Risiko:Täter schützen – Opfer verraten.

Pseudokooperation fehlinterpretieren …

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Pseudokooperation fehlinterpretieren …

Risiko:Täter schützen – Opfer verraten.

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Zartbitter : Enders/Wolters 2015

Pseudokooperation fehlinterpretieren …

Risiko:Täter schützen –opfer verraten.

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„Klassischer“ Fehler:

Prävention ohne vorherige Abklärung der Vermutung und Aufarbeitung eines Missbrauchs.

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Prävention ohne Abklärung und Aufarbeitung

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Prävention ohne Abklärung und Aufarbeitung

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Prävention ohne Abklärung und Aufarbeitung

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„Klassischer“ Fehler:

Bedeutung der Täterstrategien

für die institutionelle Dynamik

unterschätzen.

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Täter gilt als Opfer falscher Verdächtigungen

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Kindliche Zeuginnen und Zeugen werden übersehen …

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Die Opfer und ihre Vertrauenspersonen werden gemobbt…

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Klassischer Fehler:

Die Anwesenheit des abwesenden Tätersunterschätzen. (Ursula Enders)

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Anwesenheit des abwesenden Täters unterschätzen…

Risiko:Die Intrigen des Täters wirken, auch wenn er selbst abwesend ist.

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Zartbitter : Enders/Wolters 2015

Anwesenheit des

abwesenden Täters unterschätzen …

Risiko:Die Intrigen des Täters wirken, auch wenn er selbst abwesend ist.

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Klassischer Fehler:

Vernachlässigung der Hilfen für alle Ebenen der Institution.

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Vernachlässigung derHilfen für alle Ebenen

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Klassischer Fehler:

Vernachlässigung einer nachhaltigen Aufarbeitung.

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Ursula Enders/Dorothee Wolters:Wir können was, was ihr nicht könnt.Ein Bilderbuch von über Doktorspiele und sexuelleÜbergriffe mit didaktischem Begleitmaterial. Köln 2009

Ursula Enders:Grenzen achten. Schutz vor Missbrauch in Institutionen. Ein Handbuch für die Praxis.Köln 2012

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Danke für eure Aufmerksamkeit!

www.zartbitter.de

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Vermutung oder Verdacht?

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Vermutung oder Verdacht

Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden:Abklärung eines Verdachts

Aufgabe von Schule und Jugendhilfe:Sicherstellung des Kindeswohls und Fürsorgepflicht für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

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Vermutung oder Verdacht

Strafverfolgungsbehördenim Zweifel für den Angeklagten

Schule/Jugendhilfe/VereineIm Zweifelsfalle für das Kindeswohls

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Schule/Jugendhilfe/Vereine

Standards fachlichen Handelns

=Maßstab der Bewertung

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Schule/Jugendhilfe/Vereine

Differenzierung zwischen

• Grenzverletzungen

• Übergriffen

• strafrechtlich relevanten Formen der Gewalt

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Ursachen:

• unabsichtlich verübt

• fachliche/konzeptionelle

Unzulänglichkeiten

• persönlichen Unzulänglichkeiten

• „Kultur der Grenzverletzungen“

• „Kultur des Wegschauens“

Grenzverletzungen

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• (nicht nur) objektive Faktoren

• subjektives Erleben des Mädchen/Jungen

• nicht ganz zu vermeiden

• korrigierbar

Grenzverletzungen

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Übergriffe

wiederholte, massive und/oder nicht zufällige Grenzverletzungen

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Übergriffe durch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

Ursachen:

• Machtmissbrauch

• grundlegende persönliche Defizite

• grundlegende fachliche Defizite

• gezielte Desensibilisierung als

Vorbereitung eines sexuellen

Missbrauchs/eines Machtmissbrauchs

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Strafrechtlich relevante Gewalthandlungen

• Körperverletzung

• sexueller Missbrauch/sexuelle Nötigung

• Erpressung

• Vernachlässigung der Fürsorgepflicht

Strafmündigkeit beginnt mit 14 Jahren.

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Sexueller Missbrauch durch Mitarbeiterund Mitarbeiterinnen wird strategischvorbereitet.

Wenn es gelingt, Grenzverletzungen undÜbergriffe zu stoppen, wird sexuellerMissbrauch verhindert.

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Jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin hatein Recht auf Schutz vor Verleumdungen.

Grenzverletzungen/Übergriffe sachlich zubenennen, ist keine Verleumdung und keinVerrat, sondern Ausdruck fachlicherVerantwortung für den Schutz vonMädchen und Jungen.

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Vermutung

• sich selbst als vertrauenswürdig erweisen

• professionelle Distanz wahren• sich selbst und dem Mädchen/Jungen Zeit

geben• Entlastung des Kindes/Ressourcen stärken

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Vermutung

• Information von Vorgesetzten oder externen Ansprechpersonen der Institution

• alternative Erklärungen mitdenken

• Dokumentation der Beobachtungen/Fakten

• Kooperation

• sich selbst Unterstützung holen

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Begründeter Verdacht

• Schutz des Kindes hat oberste Priorität

• Outing des Kindes vermeiden

• Information von Vorgesetzten oder externen Ansprechpersonen der Institution

• Beweismittel sichern• Angebot notwendiger Hilfen für Kind,

Kindergruppe, Eltern und pädagogische Fachkräfte