7/24/2019 Kartellverbot nach Art. 101 AEUV (Zusammenfassung)
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Schwerpunkt
3.1 Verbot wettbewerbsbeschrnkender Vereinbarungen und
Beschlsse Art. 101 EUV
Literatur: Lettl S. 21- 105 ( 86 Seiten) und Rittner/Dreher/Kulka S. 12- !1"
Aufstze:
Flle:
berblick
A. Normstruktur
B. Prfungsschema
C. Prfung im Detail
I. Tatbestand
1. Normadressaten !nternehmen oder !nternehmens"ereinigungen
a) Unternehmen
b) Unternehmensvereinigungen
c) Zusammenfassung
#. Tathandlungen $ereinbarungen% Beschlsse oder aufeinander abgestimmte $erhaltens&eisen
a) Gemeinsames Gefhrdungspotenzial
b) Vereinbarungen von Unternehmen
aa) Begriff.
bb) Einseitige Handlungen und stillscheigende !illens"bereinstimmung.
cc) #onzern$ und unternehmensinterne Vereinbarungen %sog. #onzernprivileg).
c) Beschl"sse von Unternehmensvereinigungen
d) &ufeinander abgestimmte Verhaltenseisen
aa) Voraussetzungen und Zec'.
bb) &bstimmung.
cc) Verhaltenseise.
dd) #ausalitt.
ee) (er'e
ff) Hauptanendungsfall der abgestimmten Verhaltenseise
e) Zurechnung
f) Zusammenfassung
gg) (er'e
1
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Schwerpunkt
'. (ignung )ur Beeintr*chtigung des +andels )&ischen den ,itgliedstaaten
a) Zec'
b) Voraussetzungen
aa) &uslegungsgrundsatz.
bb) Handel.
cc) Beeintrchtigung.
dd) Eignung zur Beeintrchtigung.
ee) Zischen den (itgliedstaaten.
ff) *p"rbar'eit der Beeintrchtigung.
c) Zusammenfassung
-. Be)&ecken oder Be&irken einer $erhinderung% (inschr*nkung oder $erf*lschung desettbe&erbs
a) !ettbeerb
b) !ettbeerbsbeschrn'ung Verhinderung+ Einschrn'ung oder Verflschung des!ettbeerbs
aa) ,ormstru'tur.
bb) Begriffe.
cc) #on'retisierung.
dd) Beispiel'atalog %&rt. -- / l'. a bis e &EUV).
%-) ,ormstru'tur
%0) Zec'.
%1) 2estsetzung von 3reisen und Geschftsbedingungen %&rt. -- / lit. a &EUV).
%4) Einschrn'ung oder #ontrolle der Erzeugung+ des &bsatzes+ der technischen
Entic'lung oder der /nvestitionen %&rt. -- / lit. b &EUV).
%5) &ufteilung der (r'te oder Versorgungs6uellen %&rt. -- / lit. c &EUV).
%7) 8is'riminierung von Handelspartnern %&rt. -- / lit. d &EUV).
%9) #opplungsgeschfte %&rt. -- / lit. e &EUV).
ee) !eitere Beispiele.
%-) &lleinvertriebsvereinbarung.
%0) Ererb einer Unternehmensbeteiligung.
ff) Zusammenfassung.
b) 8ie !ettbeerbsbeschrn'ung nochmal aus :ittner;8reher;#ul'a
aa) Grundlagen
bb) 8er !ettbeerbsbegriff
cc) 8ie !ettbeerbsbeschrn'ung
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Schwerpunkt
c) Bezec'en oder Beir'en einer !ettbeerbsbeschrn'ung
aa) ,ormstru'tur.
bb) Bezec'en einer !ettbeerbsbeschrn'ung.
cc) Beir'en einer !ettbeerbsbeschrn'ung.
%-) Vernderung der !ettbeerbsbedingungen.
%0) Vielzahl gleichartiger
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Schwerpunkt5. Beispiele f"r Gruppenfreistellungsverordnungen
/. Die !nterscheidung )&ischen hori)ontalen und "ertikalen ettbe&erbsbeschr*nkungen
7. Die Ausnahmen nach den 2ru33enfreistellungs"erordnungen im +ori)ontal"erh*ltnis
a) Dberblic'
b) 8ie Gruppenfreistellungsverordnungen
c) 8ie :egelungstechni' der GV?
d) 8ie GV? ,r. -0-;0- f"r *pezialisierungsvereinbarungen
aa) &llgemeines
bb) 8ie freigestellten Vereinbarungen
cc) 8ie (ar'tanteilsschelle
dd) 8ie #ernbeschrn'ungen
ee) 8er Entzug der 2reistellung
e) 8ie GV? ,r. -0-9;0- f"r 2orschungs$ und Entic'lungsvereinbarungen
aa) &llgemeines
bb)8ie freigestellten Vereinbarungen
cc) 8ie besonderen 2reistellungsvoraussetzungen
dd) 8ie (ar'tanteilsschelle und die 2reistellungsdauer
ee) 8ie #ernbeschrn'ungen
ff) 8er Entzug der 2reistellung
8. die kartell"erbotsfreie 9usammenarbeit nach den Bekanntmachungen der :ommission
;. Ausnahmen "on :artell"erboten fr "ertikale ettbe&erbsbeschr*nkungen
a) die 'artellrechtliche und ettbeerbsA'onomische Erfassung von verti'alen Vereinbarungen
b) &usnahmen nach den Gruppenfreistellungsverordnungen im Verti'albereich
aa) :echtsgrundlagen und :egelungstechni'
bb) 8ie GV? 11;0-
%-) &llgemeines
%0) 8ie freigestellten Vereinbarungen
%1) 8ie (ar'tanteilsschellen
%4) 8ie #ataloge verbotener #lauseln
%a) Zu den #ernbeschrn'ungen %@iste scharzer #lauseln) nach &rt. 4
GV? 11;0-
%b) 8ie @iste grauer #lauseln nach &rt. 5 GV? 11;0-
cc) 8ie #fz$GV?
%-) &llgemeines
%0) 8ie freigestellten Vereinbarungen
!
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Schwerpunkt%1) 8ie (ar'tanteilsschellen
%4)8ie #ataloge verbotener #lauseln
% 5) 8er Entzug der 2reistellung
%7) 8ie Er'lrung der Unanendbar'eit der #fz$GV?
10. die kartell"erbotsfreien "ertikalen $ereinbarungen
a) 8ie Be'anntmachungen der EU$#ommission
b) 8ie Einzelvertrge und die Vertriebss=steme
aa) 8ie :echtsnatur der Verti'alvereinbarungen
bb) 8ie Einzelvertrge
cc) 8ie Vertriebss=steme
c) Einzelflle
aa) 8ie 6ualitative und die 6uantitative *ele'tion
bb) 8er Handelsvertretervertrag
cc) 8ie Bezugs$ oder @iefervertrge
dd) 8ie 2ranchisevertrge
$. reistellung &egen unmittelbarer An&endung des Art. 101 II A(!$-. Unmittelbare &nendbar'eit#. 9&eck
'. Tatbestand
a) &ngemessene Verbraucherbeteiligung am Geinn.
b) Beitrag zu gesamtirtschaftlichem ,utzen.
aa) ,ormstru'tur
bb) Verbesserung der !arenerzeugung oder $verteilung.
c) 2Arderung des technischen oder irtschaftlichen 2ortschritts.
d) Unerlsslich'eit der !ettbeerbsbeschrn'ung %&rt. -- /// lit. a &EUV).
e) #eine (Aglich'eiten zur &usschaltung esentlichen !ettbeerbs %&rt. -- /// lit. b &EUV).
'. Darlegungs< und Be&eislast
-. 9usammenfassung
III. =echtsfolge Art. 101 II A(!$
1. Nichtigkeit Art. 101 II
#. eitere =echtsfolgen
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Schwerpunkt
A. Normstruktur
8as unmittelbar anendbare #artellverbot des &rt. -- &EUV bildet eine esentliche Grundlage f"r dieEtablierung eines *=stems+ das den !ettbeerb innerhalb des Binnenmar'tes vor Verflschungen sch"tzt
%3roto'oll ,r. 09).
*eine !ir'ungen hngen nicht von einer &bstellungsverf"gung der #ommission ab %&rt. - V? -;01).
&rt. -- &EUV enthlt f"r Unternehmen und Untemehmensvereinigungen ein allgemeines Verbot
ettbeerbsbeschrn'ender Vereinbarungen+ Beschl"sse und abgestimmter Verhaltenseisen %&rt. -- / &EUV)
und ordnet als :echtsfolge deren ,ichtig'eit an %&rt. -- // &E/FV).
Eine 2reistellung von diesem Verbot 'ommt nach &rt. -- /// &EUV in Betracht.
8er Verbotstatbestand des &rt -- - &EUV setzt voraus+ dass
%-) zischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen %,ormadressaten)
%0) Vereinbarungen+ Beschl"sse oder aufeinander abgestimmte Verhaltenseisen zu *tande 'ommen%
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B. Prfungsschema
I. Tatbestand
1. Normadressaten !nternehmen oder !nternehmens"ereinigungen
#. Tathandlungen $ereinbarungen% Beschlsse oder aufeinander abgestimmte $erhaltens&eisen
'. (ignung )ur Beeintr*chtigung des +andels )&ischen den ,itgliedstaaten
-. Be)&ecken oder Be&irken einer $erhinderung% (inschr*nkung oder $erf*lschung desettbe&erbs
a) !ettbeerb
b) !ettbeerbsbeschrn'ung Verhinderung+ Einschrn'ung oder Verflschung des!ettbeerbs
c) Bezec'en oder Beir'en einer !ettbeerbsbeschrn'ung
>. ?3rbarkeit der ettbe&erbsbeschr*nkung
/. Immanente Tatbestandsgren)en des Art. 101 I A(!$
II. reistellung
1. Art. 101 II A(!$
#. 2ru33enfreistellungs"erordnung 42$56
III. =echtsfolge Art. 101 II A(!$
#
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Schwerpunkt
C. Prfung im Detail
I. Tatbestand
1. Normadressaten !nternehmen oder !nternehmens"ereinigungen
,ormadressaten des &rt. -- / &EUV sind Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.
a6 !nternehmen
8er Begriff des Unternehmens ist im &EUV nicht definiert und deshalb %autonom) auszulegen.
8abei ist der Zec' des &rt. -- &E
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Schwerpunkto &ewer!s"haften a$s Anbieter oder Na"hfrager (on rodu!ten, ni"ht hingegen, soweit sie auf dem Arbeitsmar!t
ttig sind
o *ernsehsender
o die Betreiber (on /e$e!ommuni!ations)*estnetzen und Anbieter (on /e$e!ommuni!ations)ienst)$eistungen+
o /o"htergese$$s"haften, au"h wenn sie re"ht$i"h oder wirts"haft$i"h (on der 2uttergese$$s"haft abhngig sind
o #ande$s(ertreter und 3ommissionre, sofern sie a$s unabhngige Vermitt$er auftreten+
o die ffent$i"he #and bei Ausbung wirts"haft$i"her /tig!eit, g$ei"h ob in ri(atre"ht$i"her oder ffent$i"h)
re"ht$i"her 4e"htsform.
'o beim Betrieb eines /e$e!ommuni!ationsnetzes, dem Vertrieb (on Endgerten dur"h 4egiebetrieb oder der
Na"hfrage (on rodu!ten dur"h ffent$i"he Versorgungsunternehmen+
o Arbeits(ermitt$ung
o
Vermar!ter (on sort$i"hen oder !u$ture$$en Veransta$tungen wie *u5ba$$(ereine der 1. und 6. Bundes$iga, die die'ie$e ihrer 2anns"haften gegenber den 2edien anbieten.7u den angebotenen ienst$eistungen gehren insbesondere die Vers"haffung des 7utritts zu den 'ie$en sowie die
Bereitste$$ung geeigneter Arbeits$tze und te"hnis"her #i$fsmitte$ zum 7we"!e der Beri"hterstattung in resse,
#rfun! und *ernsehen+
o &ese$$s"hafter (on Unternehmen sind se$bst Unternehmen, wenn sie a$s Veru5erer oder Erwerber eines
Unternehmens auftreten oder auf &rund des beherrs"henden Einf$usses, den sie auf ein Unternehmen ausben,
unternehmeris"h ttig sind.
,achfrage
8ie ,achfrage von 3rodu'ten stellt nur dann eine unternehmerische
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Schwerpunkt
Handlungen zur Beendigung der (ar'tteilnahme %I)
!irtschaftliche
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Schwerpunkt
#eine irtschaftliche
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Schwerpunkt
b6 !nternehmens"ereinigungen
Unternehmensvereinigungen sind ,ormadressaten des &rt. -- / &EUV+ eil sie als ?rganisation auf das
(ar'tverhalten ihrer (itglieder einir'en 'Annen.
!"rde das Verbot des &rt. --- &EUV nur f"r Unternehmen gelten+ 'Annten es Unternehmensvereinigungen
umgehen.
8ies soll die &ufnahme von Unternehmensvereinigungen als ,ormadressaten verhindern.
!ie der Begriff des Unternehmens ist auch der Begriff der Unternehmensvereinigung eit auszulegen.
Def.Unternehmensvereinigung i. *. d. &rt. -- / &EUV ist danach eder Zusammenschluss mehrererUnternehmen+ dessen Zec' zumindest auch darin besteht+ die /nteressen seiner (itglieder ahrzunehmen.
Beispiele
o !irtschaftsverbndeK
o &rbeitgeberverbndeK
o Berufsverbnde ie die :echtsanalts'ammern sind nur insoeit Unternehmensvereinigungen i. *. d.
&rt. -- / &EUV+ als sie die /nteressen des eigenen Berufsstandes ahrnehmen+
nicht hingegen+ soeit sie ihnen "bertragene hoheitliche &ufgaben erf"llen oder das
&llgemeininteresse zu ber"c'sichtigen haben.
Eine Verpflichtung zur Ber"c'sichtigung des &llgemeininteresses besteht nicht schon dann+ enn eine
:echtsanalts'ammer beim Erlass von Verordnungen im /nteresse der ordnungsgemJenBerufsaus"bung handeln muss.
&uf die &us"bung irtschaftlicher
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c6 9usammenfassung
,ormadressaten des &rt. -- / &EUV sind Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.
Beide
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#. Tathandlungen $ereinbarungen% Beschlsse oder aufeinander abgestimmte$erhaltens&eisen
a6 2emeinsames 2ef*hrdungs3oten)ial
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Erfasst sind also soohl horizontale als auch verti'ale Vereinbarungen.
!eiter ist es grundstzlich ohne Bedeutung+ in elcher &rt von Vertrag
%z. B. #aufvertragK GesellschaftsvertragK allgemeine GeschftsbedingungenK gerichtlicher Vergleich zur
Beilegung eines :echtsstreits)
die Vereinbarung enthalten ist.
&uf eine Einordnung als ir'samer Vertrag nach dem Zivilrechtder (itgliedstaaten 'ommt es nicht an.M
Vereinbarungen 'Annen ,ormadressaten in beliebiger 2orm+ also schriftlich oder m"ndlich+ ausdr"c'lich oder
'on'ludent schlieJen.
2entlemen@s agreemnet
Ein sog. NgentlemenOs agreementM+
das ohne Bindungsillen auf der Grundlage irtschaftlicher+ gesellschaftlicher oder moralischer Dberein'unft
den gemeinsamen !illen der Beteiligten+ sich auf dem (ar't in bestimmter !eise zu verhalten+ zum &usdruc'
bringt+ ist 'eine Vereinbarung i. *. d. &rt. -- / &EUV.
&ndernfalls "rde die
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Schwerpunkt
Beisie$8
#erste$$er A bringt auf 4e"hnungen den ausdr"!$i"hen Vermer!
em ist der Eu= entgegengetreten.
as 7ustande!ommen einer Vereinbarung i. '. d. Art. 101 1 AEUV dur"h sti$$s"hweigende 7ustimmung der &ro5)
hnd$er setze ein Verha$ten (on A (oraus, wona"h A (on den &ro5hnd$ern a$s Bedingung fr die *ortsetzung der
Vertragsbeziehungen die Befo$gung ihrer neue &es"hftso$iti! (er$angt habe.
aran feh$e es hier.
ie &ro5hnd$er htten ni"ht sti$$s"hweigend dadur"h den auf die Verhinderung der ara$$e$einfuhren geri"hteten
9i$$en (on A getei$t, wei$ sie weiterhin Arzneimitte$ fr die Ausfuhr wie fr den Bedarf des heimis"hen 2ar!tes (on A
abgenommen htten.
Es sei au"h ni"ht na"hgewiesen, dass die &ro5hnd$er bei A den Eindru"! htten erwe"!en wo$$en, sie seien zu einer
4eduzierung ihrer Beste$$ungen auf ein bestimmtes Ni(eau bereit.
Vie$mehr sei die 'trategie der &ro5hnd$er darauf geri"htet gewesen, A (orzutus"hen, dass der Bedarf der
heimis"hen 2r!te gestiegen sei.
arin $iege !eine 9i$$ensbereinstimmung, sondern der Versu"h der &ro5hnd$er, die Anwendung der einseitigen
o$iti! (on A zu ihrem Vortei$ zu nutzen.
-etzt$i"h $iege hier $edig$i"h eine einseitig aufer$egte wettbewerbsbes"hrn!ende 2a5nahme (on A (or.
16
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Schwerpunkt
cc6 :on)ern< und unternehmensinterne $ereinbarungen 4sog. :on)ern3ri"ileg6.
&uf Vereinbarungen innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe eta zischen (utterge$sellschaft und
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SchwerpunktAu"h wenn A gegenber 1 die Be$ieferung (on untersagt und 1 dieses Verbot befo$gt, $iegt zwis"hen A und 1 !eine
Vereinbarung i. '. d. Art, 101 ; AEUV (or.
Vie$mehr hande$t es si"h um ein einseitiges Verha$ten (on A, das $edig$i"h unter An. 106 AEUV fa$$en !ann.
8as #onzernprivileg gilt grundstzlich auch f"r Vereinbarungen zischen #onzernunternehmen+ die nicht in
einem Dber$ und Unterordnungsverhltnis zueinander stehen.
*o eta+ enn *chester$gesellschaften &bsprachen treffen.
8as #onzernprivileg gilt hingegen nicht f"r Vereinbarungen zischen (utter$ oder
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Schwerpunkt
Eine Vereinbarung zischen zei Unternehmen i. *. d. &rt. -- / &EUV liegt dann vor+ so dass es
entscheidend auf die eiteren
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Schwerpunkt
Ein Handelsvertreter sei hingegen selbstndiges Unternehmen+ so dass eine Vereinbarung mit dem 3rinzipal in
den &nendungsbe reich von &rt. --- &EUV falle+
enn er die irtschaftlichen :isi'en seiner
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SchwerpunktVie$mehr ist die *rage na"h der se$bstndigen 'te$$ung a$s 9ettbewerber auf dem rodu!tmar!t und dem 2ar!t
fr Absatzdienst$eistungen na"h dem ;nha$t der Vereinbarung beim /atbestandsmer!ma$
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Schwerpunkt
Empfehlungen von Unternehmensvereinigungen 'Annen insbesondere dann ie ein Beschluss zu behandeln
sein+ enn sie rechtlich verbindlich oder geeignet sind+ die Empfnger zur 8urchf"hrung zu veranlassen.
Eine solche Eignung liegt regelmJig dann vor+ enn sich f"r die &dressaten bei ,ichtbefolgung ,achteile
ergeben 'Annen oder die (itglieder sich tatschlich "beriegend an die Empfehlung halten.
/n letzterem 2all ist meist zugleich eine abgestimmte Verhaltenseise gegeben.
d6 Aufeinander abgestimmte $erhaltens&eisen
aa6 $orausset)ungen und 9&eck.
8er &uffangtatbestand aufeinander abgestimmter Verhaltenseisen setzt
%-) eine &bstimmung soie
%0) ein dadurch beir'tes+ d. h. 'ausales (ar'tverhalten
voraus.
8ies erfasst die 2ormen der $erhaltenskoordinierung+ die+ ohne eine Vereinbarung von Unternehmen odereinen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darzustellen+ zu einem geollten Zusammenir'en von
Unternehmen zum Zec' der &usschaltung ettbeerblicher :isi'en f"hren.
Einseitige (aJnahmen hingegen sind nicht von &rt. -- / &E@
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Schwerpunkt
8ieses *elbstndig'eitspostulat beseitigt nicht das :echt der Unternehmen+ sich dem festgestellten Verhalten
ihrer !ettbeerber anzupassen.
8enn 'ommt es im Zuge der (ar'tbeobachtung zu einem tatschlich auf einem einseitigen und
autonomen !illensentschluss beruhenden 3arallelverhalten+ liegt 'eine &bstimmung vor.M
8ie 2eststellung+ dass edes Unternehmen die von !ettbeerbern erlangten /nformationen bei der
2estlegung der eigenen Unternehmenspoliti' zangslufig ber"c'sichtigt+ reicht f"r das Vorliegen einer
&bstimmung nicht aus.
8as *elbstndig'eitspostulat steht edoch eder hlungnahmezischen Unternehmen entgegen+ die zurBeeinflussung des (ar'tverhaltens eines !ettbeerbers f"hren soll oder sogar tatschlich f"hrt
Ein Parallel"erhalten 'ann ein ichtiges /ndiz f"r eine &bstimmung darstellen+
enn es zu !ettbeerbsbedingungen f"hrt+die im Hinblic' auf die
o &rt der 3rodu'te+o die Bedeutung und &nzahl der beteiligten Unternehmeno soie den Umfang des in Betracht 'ommenden (ar'tes
nicht den normalen (ar'tbedingungen entsprechen.
8ies gilt namentlich dann+ enn das 3arallelverhalten es den beteiligten Unternehmen ermAglicht+ ein
3reisgleichgeicht auf einem anderen als dem ,iveau zu erzielen+ das sich im !ettbeerb ergeben
htte.
Hierf"r 'ommt es auf eine Gesamt"rdigung unter Ber"c'sichtigung der Besonderheiten desbetroffenen (ar'tes an.
Beisie$8
Auf dem *arbstoffmar!t (erfgen 10 Unternehmen ber einen 2ar!tantei$ (on 0?. iese Anbieter haben sehr
unters"hied$i"he rodu!tions) und 3ostenstru!turen.
adur"h ist es fr die einze$nen Unternehmen s"hwierig, si"h 3enntnis (on den 3osten der 9ettbewerber zu (ers"haffen.
Au5erdem ist die &esamtzah$ der angebotenen *arbstoffe sehr ho"h, da Fedes der 10 Unternehmen mehr a$s 1000 Arti!e$
anbietet.
#inzu !ommt, dass Fedes dieser Unternehmen fr si"h auf iso$ierten nationa$en 2r!ten mit unters"hied$i"hem reisni(eau
ttig ist.ies ma"ht eine sontane und zug$ei"h auf a$$en nationa$en 2r!ten einheit$i"he reiserhhung unwahrs"hein$i"h.
&$ei"hwoh$ nehmen die 10 Unternehmen dreima$ na"heinander einheit$i"h reiserhhungen fr *arbstoffe um ? bis 1G?
(or.
#ier ist (on einer Abstimmung auszugehens, zuma$ der *arbstoffmar!t angesi"hts der 7ah$ der Anbieter !ein 2ar!t ist, auf
dem der reiswettbewerb !eine wesent$i"he 4o$$e mehr sie$t.
enn die Anbieter sind m"htig und zah$rei"h genug, um ein ni"ht unbea"ht$i"hes 4isi!o zu begrnden, dass bei a$$gemeinen
reissteigerungen einige (on ihnen dem ni"ht fo$gen, sondern (ersu"hen, ihren 2ar!tantei$ dur"h indi(idue$$es Vorgehen zu
(ergr5ern.
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Schwerpunkt
Ein esentliches /ndiz f"r eine &bstimmung und gegen ein einheitliches 3arallelverhalten 'ann es auch sein+
enn Unternehmen 3reiserhAhungen eeils einige Zeit vor ihrer Verir'lichung an'"ndigen und
damit den Unternehmen Gelegenheit geben+ ihre echselseitigen :ea'tionen auf den einzelnen
(r'ten zu beobachten und sich diesen :ea'tionen anzupassen.
8enn durch diese Voran'"ndigungen beseitigen die einzelnen Unternehmen untereinander ede
Ungeissheit "ber ihre zu'"nftige 3reisgestaltung und damit zum groJen
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Schwerpunkt
dd6 :ausalit*t.
Zischen der &bstimmung und einer bestimmten Verhaltenseise muss ein 'ausaler Zusammenhang bestehen.
8as heiJt+ dass die &bstimmung f"r die Verhaltenseise urschlich sein muss.
@iegt eine &bstimmung und eine entsprechende Verhaltens eise vor+
besteht eine Vermutung daf"r+
dass die beteiligten Unternehmen bei der 2estlegung ihres (ar'tverhaltens von der &bstimmung beeinflusst
sind.
*o ist zu vermuten+ dass Unternehmen die mit !ettbeerbern P mAglichereise auch nur anlsslich
eines einzigen
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Schwerpunkt
ee6 ,erke
ff6 +au3tan&endungsfall der abgestimmten $erhaltens&eise
Hauptanendungsfall der abgestimmten Verhaltenseisen ist die %horizontale) #oordinierung von
!ettbeerbsparametern+ z. B. 3reise+ @iefermengen oder @iefergebiete+ durch !ettbeerber.
/nsbesondere der &ustausch von /nformationen zischen !ettbeerbern ist hufig Gegenstand gerichtlicher
Entscheidungen.
8abei 'ann der /nformationsaustausch unselbststndiger
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Schwerpunkt
@iegt ein selbststndiger+ d. h. isolierter /nformationsaustausch vor+ ist nach folgendem
3r"fungsschema zu beurteilen+ ob eine abgestimmte Verhaltenseise im *inne des &rt. -- &bs. -
&EUVgegeben ist.
?chema ettbe&erbsrechtliche Prfung eines selbstst*ndigen Informationsaustauschs als abgestimmte$erhaltens&eise
/. Beteiligung an einer $erhaltenskoordinierung i. ?. d. Art. 101 Abs. 1 A(!$b)&. 1 2B
&usgangspun't ist das *elbststndig'eitspostulat+ onach eder Unternehmer selbststndig zu bestimmen
hat+ elche 3oliti' er auf dem Gemeinsamen (ar't betreiben ill. @iegt eine abgestimmte Verhaltenseise vor %ein unzulssiger /nformationsaustausch 'ann aber auch in
2orm einer Vereinbarung oder eines Beschlusses gegeben sein) Gegenstand einer Verhaltens'oordinierung 'ann soohl der gegenseitige &ustausch von /nformationen als
auch die einseitige 3reisgabe von /nformationen sein+ ein (indestmaJ an 2"hlungnahme vorausgesetzt.
//. Die ettbe&erbsbeschr*nkung
-. 8er ettbeerbsbeschrn'ende Zec'
/st der /nformationsaustausch seinem !esen nach geeignet+ den !ettbeerb zu beschrn'en 8ie
#ommission beaht das in der :egel beim &ustausch "ber zu'"nftiges 3reis$ und (engenverhalten.
0. 8ie ettbeerbsbeschrn'ende !ir'ung
Hat der /nformationsaustausch sp"rbare negative &usir'ungen auf mindestens einen
!ettbeerbsparameter ie 3reis+ 3rodu'tionsmenge+ 3rodu't6ualitt+ 3rodu'tvielfalt oder /nnovation
8as bemisst sich an
a) marktbe)ogenen aktoren
ie ist der betroffene (ar't %vorher nachher) beschaffen
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dadurch Verbesserung der internen EffizienzK ermAglicht &usrichten der 3rodu'tion an tatschliche Gegebenheiten des (ar'tes+ dadurch
#osteneinsparungen+ eta durch @agerreduzierung+ bessere Verteilung der !are soie
Verbesserung der eTternen EffizienzK Beseitigung von /nformationsdefiziten "ber Verbraucher+ insb. relevant im Ban'en$ und
Versicherungsse'torKb) der unmittelbar betroffenen $erbraucher
ermAglicht+ schneller;leichter;einfacher eine fundierte Entscheidung zu treffen und sen't somit die
*uch'ostenK
0. Unerlsslich'eit1. !eitergabe an die Verbraucher4. #eine &usschaltung des :estettbeerbs
e6 9urechnung
Ein Unternehmen im *inne einer irtschaftlichen Einheit 'ann auch dann vorliegen+ enn mehrere nat"rliche
oder uristische 3ersonen diese Einheit bilden.
/nsbesondere 'ann eine irtschaftliche Einheit auch aus mehreren Unternehmen bestehen.
8ies setzt voraus+ dass das Verhalten des einen Unternehmens dem anderen Unternehmen zuzurechnen
ist.
Def. Eine solche Zurechnung ist dann geboten+
o enn das eine Unternehmen sein (ar'tverhalten nicht selbstndig festlegen 'ann+
o sondern beispielseise irtschaftlichen+ organisatorischen oder rechtlichen Bindungen an ein anderes
Unternehmen unterliegt
o und deshalb dessen !eisungen befolgen muss.
28
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@iegt eine irtschaftliche Einheit in diesem *inne vor+ 'ann das eine Unternehmen zur Zahlung einer
GeldbuJe f"r das Verhalten des anderen Unternehmens verpflichtet sein.
?b eine solche Einheit gegeben ist+ beurteilt sich nach den Umstnden des Einzelfalles.
Hlt das Gesellschafts'apital von zei eigenstndigen Unternehmen dieselbe 3erson+ so gen"gt dies noch nicht
daf"r+ dass diese beiden Unternehmen eine irtschaftliche Einheit bilden. Es m"ssen eitere Umstnde
hinzutreten. *o 'ann es eta dann liegen+ enn eine 3erson+ die das Gesellschafts'apital von zei eigenstndigen
Unternehmen hlt+ *chl"sselfun'tionen in den Veraltungsorganen dieser Unternehmen innehat.
Einer (uttergesellschaft+ die -Q des #apitals ihrer mit eigener :echtspersAnlich'eit ausgestatteten
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f6 9usammenfassung
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&ufeinander abgestimmte Verhal$tensvieisen setzen eine &bstimmung und ein dadurch %'ausal) beir'tes
(ar'tverhalten voraus.
2"r eine &bstimmung in diesem *inne gen"gt edes Zusammenir'en zischen Unternehmen+ das die :isi'en
des !ettbeerbs beseitigt.
8avon ist das bloJe mar't'onforme 3arallelverhalten abzugrenzen.
Hierbei ist das sog. *elbstndig'eitspostulat zu ber"c'sichtigen+ onach eder Unternehmer selbst "ber die von
ihm zu verfolgende Unternehmenspoliti' zu bestimmen hat.
gg6 ,erke
Merke: Die Handlungsweisen desArt. 101 I AEUV/ 1 GWB
'. (ignung )ur Beeintr*chtigung des +andels )&ischen den ,itgliedstaaten
a6 9&eck
8ie
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o &bschottung der nationalen (r'te odero zu Vernderungen der !ettbeerbsstru'tur im Binnenmar't f"hren.
b6 $orausset)ungen
aa6 Auslegungsgrundsat).
8ie 3raTis von #ommission und EuGH hat Zischenstaatlich'eits'lausel bisher eit ausgelegt+ so dass 2lle
selten sind in denen eine Handelsbeeintrchtigung abgelehnt urde.
bb6 +andel.
Def8as
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/nsoeit ist zu fragen+ ob die
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enn sich die
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8ie Voraussetzungen der Zischenstaatlich'eits'lausel 'Annen daher hei einem Zusammenir'en von
Unternehmen desselben (itgliedstaates auch schon dann erf"llt sein+ enn sich die !ir'ungen der
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Schwerpunktasse$be gi$t, wenn die Vereinbarung (erhindert, dass es zur Einfuhr der rodu!te des A aus anderen
2itg$iedstaaten na"h euts"h$and !ommt und diese rodu!te dort andere ersonen a$s B (ertreiben.
(E3ort< und Im3ort"erbote+ die sich auf (r'te auFerhalb des Binnenmarktes erstrecken%sind nicht zurBeeintrchtigung des Handels zischen den (itgliedstaaten geeignet
ff6 ?3rbarkeit der Beeintr*chtigung.
8ie
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8as Erfordernis der Eignung zur Beeintrchtigung des Handels zischen den (itgliedstaaten %sog.
Zischenstaatlich'eits'lausel) soll zur Verir'lichung eines Binnenmar'tes beitragen und den &n$
endungsbereich des &rt. -- / &EUV von den nationalen !ettbeerbsregeln abgrenzen.
8ementsprechend ist dieses Erfordernis eit auszulegen.
Es gen"gt+ enn eine
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-. Be)&ecken oder Be&irken einer $erhinderung% (inschr*nkung oder $erf*lschung desettbe&erbs
a6 ettbe&erb
&rt. -- / &EUV verbietet umfassend grundstzlich alle Beschrn'ungen %Verhinderung+ Einschrn'ung+
Verflschung) des !ettbeerbs.
8er &EUV enthlt aber 'eine 8efinition des !ettbeerbs.
&us der 3rambel zum &EUV %&bs. 4)soie aus &rt. 1 / lit. b &EUVund &rt. --C /+ // &EUVergibt sich
lediglich+ dass der NredlicheM und NfreieM !ettbeerb f"r die Erreichung der Ziele der Europischen Union von
grundlegender Bedeutung ist.
8a nur der rechtlich zulssige !ettbeerb gesch"tzt ist+ steht &rt. -- / &EUV dem vertraglichen Verbot
unlauterer geschftlicher Handlungen nach W / U!G und der &bgabe einer vertragsstrafebeehrtenUnterlassungsverpflichtungser'lrung %Untererfungser'lrung) auf eine &bmahnung hin nicht entgegen.
!ettbeerb als Erfordernis f"r das 2un'tionieren des Binne mar'tes i. *. d. &rt.1 / lit. b &EUV setzt das
Vorhandensein eines ir'samen !ettbeerbs %or'able competition) auf dem (ar't voraus.
8aher ist so viel %rechtmJiger+ insbesondere lauterer) !ettbeerb erforderlich+ dass die Union die
Ziele des E
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Gesch"tzt ist der freie und nicht$'oordinierte Einsatz aller !ettbeerbsparameter beim &ngebot oder der
,achfrage von 3rodu'ten aller &rt%vgl. auch den Beispiel'atalog des &rt. -- / &EUV).
8ies gilt auf allen !irtschaftsstufen+ also soohl f"r den !ettbeerb im Horizontalverhltnis als auch
f"r den !ettbeerb im Verti'alverhltnis.
Beisie$8
as /atbestandsmer!ma$ des 9ettbewerbs in Art. 101 ; AEUV erfasst sowoh$ den 9ettbewerb zwis"hen
#erste$$ern C#orizonta$(erh$tnisD a$s au"h den 9ettbewerb zwis"hen #erste$$ern und #nd$ern CVerti!a$(erh$t)
nisD.
aher !ann eine Vereinbarung zwis"hen dem #erste$$er eines 2ar!enarti!e$s und dem #erste$$er eines anderen
2ar!enarti!e$s die 9ettbewerbsmg$i"h!eiten beider bes"hrn!en C;nterbrandwettbewerb, d. h. 9ettbewerb
zwis"hen Anbietern (ers"hiedener 2ar!en I #orizonta$(erh$tnisD.Au5erdem !ann eine Vereinbarung zwis"hen dem #erste$$er eines 2ar!enarti!e$s und seinem Vertragshnd$er
CVerti!a$(erh$tnisD, die die 9ettbewerbsmg$i"h!eiten des Vertragshnd$ers gegenber anderen Vertragshnd$ern
eins"hrn!t den 9ettbewerb zwis"hen den Vertragshnd$ern C;ntrabrand) oder mar!eninterner 9ettbewerbD
bes"hrn!en.
&uJerdem ist soohl derbereits bestehende !ettbeerb als auch der potenzielle !ettbeerb vom
*chutzbereich des &rt. -- / &EUV umfasst.
2"r die 2rage nach einer !ettbeerbsbeschrn'ung 'ommt es nicht darauf an+ ob ein durch einen VerstoJ gegen
das #artellverbot des &rt. -- &E@
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b6 ettbe&erbsbeschr*nkung $erhinderung% (inschr*nkung oder $erf*lschung desettbe&erbs
an6 Normstruktur.
8ie
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8ef. Eine Beschrn'ung des !ettbeerbs
ist also eine nicht den geAhnlichen Bedingungen des relevanten (ar'tes entsprechende Beeintrchtigung der
irtschaftlichen Entfaltungsfreiheit von !ettbeerbern oder der (ar'tgegenseite
o im Hinblic' auf einen !ettbeerbsparametero ie insbesondere den 3reis+ die (enge oder das &bsatzgebiet
%vgl. auch die Beispiele in &rt. -- / lit. a bis e &EUV).
8ies ist auf Grund einer Gesamt"rdigung der Umstnde des Einzelfalls+ insbesondere der Vernderungen der
!ettbeerbsbedingungen auf dem relevanten (ar't zu beurteilen.
Es sind der Gesamtzusammenhang+ in dem die fragliche Verhaltenseise zu *tande ge'ommen ist oder seine
!ir'ungen entfaltet+ soie insbesondere seine Zielsetzung zu "rdigen.
!eiter 'ommt es darauf an+ ob die mit der Verhaltenseise verbundenen ettbeerbsbeschrn'enden
!ir'ungen notendig mit der Verfolgung dieser Zielsetzung zusammenhngen und im Hinblic' auf sie
verhltnismJig sind.
2"r die Gesamt"rdigung der Umstnde des Einzelfalls sind zunchst dem Beispiel'atalog des &rt. -- / lit. a
bis e &EUV eiter f"hrende &nhaltspun'te zu entnehmen.
8ie #riterien f"r das Vorliegen einer !ettbeerbsbeschrn'ung sind unabhngig davon+ elche
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dd6 Beis3ielkatalog 4Art. 101 I lk. a bis e A(!$6.
416 Normstruktur
&rt. -- / lit. a bis e &EUV enthlt 'einen numerus clausus+ sondern nur :egel$Beispiele %NinsbesondereM) f"r
eine Verhinderung+ Einschrn'ung oder Verflschung des !ettbeerbs.
8a &rt. -- / &EUV daher auch andere Handlungen ie eine &lleinvertriebsvereinbarung oder einen
Beteiligungsererb erfasst+ 'Annen auch sie zu einer solchen !ettbeerbsbeschrn'ung f"hren.
8iese Beispiele sind nebeneinander anendbar+ zumal sie sich teileise "berschneiden.
8a sich der Beispiel'atalog lediglich auf die
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4'6 estset)ung "on Preisen und 2esch*ftsbedingungen 4Art. 101 I lit. a A(!$6.
&n. -- / lit. a &EUV sch"tzt die Vertragsgestaltungsfreiheit+ d. h. das :echt edes Unternehmers+ Vertrge miteinem von ihm frei bestimmten /nhalt anzubieten.
8ies gilt insbesondere f"r die 3reisbildungsfreiheit.
8a eder entgeltliche Vertrag die 2estsetzung eines 3reises und gegebenenfalls sonstiger Geschftsbedingungen
enthlt+ ist der zu eit formulierte
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Vielmehr sch"tzt &rt. -- &EUV den !ettbeerb als solchen.
Verboten ist auch die 2estsetzung sonstiger preisrelevanter 2a'toren.
Beisie$e8
reisherabsetzungen wie reisna"h$sse, '!onti und 4"!(ergtungen+ Einha$tung (on reisgrenzen oder
3ostenbestandtei$en.
&rt. -- / lit. a &EUV verbietet dar"ber hinaus die 2estsetzung sonstiger Geschftsbedingungen %Verbot von
#onditionen'artellen).
Beisie$e87ah$ungsbedingungen und Abre"hnungsmethoden+ Bedingungen ber 2indestabnahmen+ &ewhr$eistungs) oder
'"hadensersatzrege$ungen.
4-6 (inschr*nkung oder :ontrolle der (r)eugung% des Absat)es% der technischen (nt&icklungoder der In"estitionen 4Art. 101 I lit. b A(!$6.
3rodu'tionsformen und $mengen+ &bsatzarten+ technische :essourcen und /nvestitionen beeinflussen
entscheidend die ettbeerbliche Entfaltungsfreiheit von Unternehmen.
8ie einzelnen <ernativendes &rt. -- / lit. b &EUV sch"tzen diese Entfaltungsfreiheit von der Enticldung
eines 3rodu'ts bis zu seinem &bsatz.
8a
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Einschrn'ungen des &bsatzes 'Annen sich aus verti'alen ie horizontalen &bsprachen "ber Ver'aufsverbote
oder Ver'aufsbeschrn'ungen hinsichtlich bestimmter Zeit$ oder !irtschaftsrumeergeben.
Beisie$e8
Einigung (on 7ementunternehmen mit 'itz in (ers"hiedenen 2itg$iedstaaten, &rauzement und 9ei5zement ni"ht
grenzbers"hreitend anzu)bierenn E@ortbes"hrn!ungen zur Verhinderung (on ara$$e$e@orten+
Vereinbarung (on -iefermengen oder 3undenauftei$ungen.
Einschrn'ungen der technischen Entic'lung erstrec'en sich neben der Verhinderung des Entstehens neuer
technischer;isseschaftlicher Er'enntnisse auf die Beschrn'ung ihrer Verbreitung.
Beisie$8
Vereinbarung der beiden &ro5unternehmen A und B, das gemeinsam entwi"!e$te atent zur #erste$$ung einesbestimmten Arzneimitte$s Fewei$s nur innerha$b des 2itg$iedstaates, in dem sie ihren 'itz haben, zu (erwerten.
Einschrn'ungen der /nvestitionen 'Annen in Beschrn'ungen des &usbaus unternehmerischer
3rodu'tions'apazitten bestehen.
Beisie$e8
Verbot der Betei$igung an ;n(estitionen ritter+
Verf$i"htung, (orhandene rodu!tions!aazitten ni"ht zu erweitern oder nur mit 7ustimmung der brigen
3arte$$mitg$ieder an ritte zu (eru5ern.
8a &rt. -- / lit. b &EUV auf Grund seiner eiten 2ormulierung eine Vielzahl von 2llen erfasst+
urden verschiedene Gruppenfreistellungsverordnungen geschaffen.
!5
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4>6 Aufteilung der ,*rkte oder $ersorgungsGuellen 4Art. 101 I lit. c A(!$6.
Ein Hauptziel des &EUV ist die Verir'lichung des Binnenmar'tes %&rt. 07 / &EUV).
8eshalb ist es von grundlegender Bedeutung+ Handlungen von Unternehmen zur %!ieder$)&ufteilung
dieses von mitgliedstaatlichen *chran'en %insbesondere durch die (ar'tfreiheiten der &rt. 14+ 57
&EUV) befreiten (ar'tes zu verhindern.
8as gilt insbesondere f"r die geografische (ar'taufteilung+ d. h. die &ufteilung von (r'ten nach
Gebietsgrenzen.
8a
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4/6 Diskriminierung "on +andels3artnern 4Art. 101 I lit. d A(!$6.
Def. Eine 8is'riminierung i. *. d. &rt. -- / lit. d &EUV liegt nur dann vor+ enn ein ,ormadressatvergleichbare %NgleichertigeM) *achverhalte auf Grund einer
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GroJe Bedeutung'ommt dem 8is'riminierungsverbot bei der Beurteilung sele'tiver Vertriebss=stemezu+ die
die &usahl der zum *=stem zugelassenen Hndler dis'riminierungsfrei vornehmen m"ssen.
8is'riminiert eine
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Def.Ein #opplungsgeschft i. *. d. &rt. -- / lit. e &EUV liegt vor+ enn ein Unternehmen den &bnehmernseiner 3rodu'te zustzlich zu den nachgefragten 3rodu'ten %Hauptprodu't) eitere+ nicht nachgefragte 3rodu'te
%,ebenprodu't) aufzingt.
8ies geschieht in der !eise+ dass der ,ormadressat den Bezug des nachgefragten 3rodu'ts von der &bnahme
des nicht nachgefragten 3rodu'ts abhngig %NBedingungM) macht.
Hierzu reicht es nicht aus+ dass das anbietende Unternehmen lediglich einen irtschaftlichen &nreiz P
ie einen 3reisnachlass P daf"r bietet+ dass der &bnehmer zustzlich zu dem von ihm nachgefragten
3rodu't ein eiteres 3rodu't bezieht.
&rt. -- / l'. e &EUV ist aber dann anendbar+ enn ein ,ormadressat die &bgabe des einen 3rodu'ts bei,ichtbezug des anderen 3rodu'ts vereigert oder eta durch die Gestaltung des #aufpreises irtschaftlich
unvertretbar macht
Beisie$e8
Vereinbarung mehrerer #erste$$er (on *$a"hg$as ber die Abhngig!eit des Bezugs (on *$a"hg$as (on dem /ransort
zum Bestimmungsort, obwoh$ die 3ufer diesen se$bst ausfhren !nnten.
enn so$"he &es"hfte fhren zu einer Verf$s"hung des 9ettbewerbs im #inb$i"! auf die
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ee6 eitere Beis3iele.
416 Allein"ertriebs"ereinbarung.
Eine &lleinvertriebsvereinbarung 'ann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer !ettbeerbsbeschrn'ung
f"hren.
Beisie$8
Ein Vertrag, dur"h den ein #erste$$er einem #nd$er den A$$ein(ertrieb seiner rodu!te in einem bestimmten &ebiet
bertrgt, ste$$t ni"ht er se eine 9ettbewerbsbes"hrn!ung dar.
Er !ann Fedo"h eine 9ettbewerbsbes"hrn!ung begrnden, wenn besondere tats"h$i"he Umstnde gegeben oder
besonders strenge '"hutz!$ause$n fr das A$$ein(ertriebsre"ht (orgesehen sind.
&egen eine 9ettbewerbsbes"hrn!ung sri"ht es, wenn si"h Vertrags!$ause$n gerade fr das Eindringen des
Unternehmens in ein &ebiet, in dem es bisher ni"ht ttig war, a$s notwendig en(eisen.aher sind insbesondere
CaD Art und 2enge der den &egenstand der Vereinbarung bi$denden rodu!te in Betra"ht zu ziehen. *erner ist
zu rfen,
CbD we$"he 'te$$ung und Bedeutung der -ieferant und der Vertriebsbere"htigte auf dem 2ar!t dieser rodu!te
innehaben,
C"D ob die Vereinbarung fr si"h a$$ein steht oder Bestandtei$ einer &esamtheit (on Vereinbarungen ist und
CdD ob die zum '"hutz des A$$ein(ertriebsre"hts dienenden 3$ause$n besonders eins"hneidend sind rodu!te
zu$assen und diesen dadur"h andere Absatzwege offen ha$ten.
4#6 (r&erb einer !nternehmensbeteiligung.
Es stellt f"r sich genommen 'eine !ettbeerbsbeschrn'ung dar+ enn ein Unternehmen eine Beteiligung an
einem !ettbeerber erirbt.
8och 'ann ein solcher Ererb als (ittel dienen+ das Verhalten des betreffenden Unternehmens so zu
beeinflussen+ dass es den !ettbeerb auf dem (ar't+ auf dem beide Unternehmen ttig sind+ beschrn't.
8ies ist insbesondere dann der 2all+ enn das ererbende Unternehmen durch den Ererb der Beteiligung die
#ontrolle "ber das Verhalten des anderen Unternehmens erlangt.
Beisie$8
Auf dem stagnierenden und o$igoo$$stis"hen 7igarettenmar!t, in den andere Unternehmen a$s 9ettbewerber !aum
eintreten !nnen, ist zu rfen, ob eine auf den ersten B$i"! nur assi(e ;n(estition in ein 9ettbewerbsunternehmen
ni"ht zu einer K e(entue$$ steren K Ubernahme der 3ontro$$e ber dieses Unternehmen fhrt.
aran feh$t es, wenn eine Vertretung des erwerbenden Unternehmens in den -eitungsorganen des anderen Unter)
nehmens ausges"h$ossen und die Betei$igung des erwerbenden Unternehmens auf weniger a$s 6G? der 'timmre"hte
bes"hrn!t ist,
ein anderer &ese$$s"hafter hingegen auf &rund eines Antei$s (on >L? der 'timmre"hte in Verbindung mit einer
weiten 'treuung der brigen 'timmre"hte sowie wegen seiner 'te$$ung in den -eitungsorganen die &es"hftso$iti!
des anderen Unternehmens bestimmen !ann.
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ff6 9usammenfassung.
8ie
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Schwerpunkt
b6 Die ettbe&erbsbeschr*nkung nochmal aus =ittnerHDreherH:ulka
aa6 2rundlagen
,ach dem !ortlaut des &rt. -- &bs. - &EUVist auch das
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Schwerpunkt
/m Dbrigen betrifft &rt. -- &bs. - &EUVnicht nur den a'tuellen oder tatschlichen !ettbeerb+ sondern auch
den potentiellen !ettbeerb.
Def.8ieser besteht dann+ enn von 8ritten+ die die relevanten !aren oder @eistungen bisher nicht
anbieten oder nachfragen+ realistischereise erartet erden 'ann+ dass sie innerhalb 'urzer Zeit in den(ar't eintreten erden.
Entscheidend f"r die &nnahme potentiellen !ettbeerbs ist die (ar'teintrittsfhig'eit auf *eiten des
dritten Unternehmens.
8ie 'on'rete &bsicht+ in den (ar't einzutreten+ ist eder erforderlich noch allein ausreichend f"r den
,acheis potentiellen !ettbeerbs.
*chlieJlich bedeutet !ettbeerb im *inne des&rt. -- &EUVGeheimettbeerb+ bz. in den !orten des
EuGH N*elbststndig'eitSder (ar'tteilnehmer.
8urch den &ustausch ettbeerblich erheblicher /nformationen ist dieser !ettbeerb beeintrchtigt.
Y-
Bei dem Geheimettbeerb handelt es sich nicht um eine besondere &rt von !ettbeerb+ sondern um
das Element der Unsicherheit+ das edem !ettbeerb inneohnt und auf einem (angel an !issen "ber
die !ettbeerber und ihre :essourcen+ 3rodu'te+ (ar'tstrategien us. beruht.
8ieser (angel an !issen ist nicht nur &usdruc' der ualitt beeintrchtigt ird.
Beide &nstze haben auJer Vorteilen auch ,achteile
!hrend das &bstellen auf die Handlungsfreiheit eine :eihe von Beschrn'ungen erfasst+ die von der
Vertragsfreiheit gedec't und notendiger Bestandteil bestimmter Vertragst=pen sind+
f"hrt das &bstellen auf nachteilige Vernderungen der !ettbeerbsergebnisse zu einer ?rientierung an
den tatschlichen &usir'ungen der Handlung und damit zu Beurteilungs'riterien+ die der Handelnde
bei Vornahme seiner Handlung %noch) nicht oder nur teileise er'ennen 'ann.
5
http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004862http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004862http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004862http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004861http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004861http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004861http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004861http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter24_fn1.html#fn_d0e57974http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004862http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004861http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter24_fn1.html#fn_d0e579747/24/2019 Kartellverbot nach Art. 101 AEUV (Zusammenfassung)
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Schwerpunkt
(it der 2un'tion des &rt. -- &EUVals 'artellrechtlichem Eingriffstatbestandist der letztere
&nsatz daher 'aum zu vereinbaren.
8er EuGH sucht die beiden &nstze miteinander zu verbinden und nhert sich so einer fun'tionalen
/nterpretation
Zum einen bedient er sich in Dbereinstimmung mit dem Grundsatz des Geheimettbeerbs des
sogenannten *elbststndig'eitspostulats.
8anach besteht der Grundgedan'e der !ettbeerbsregeln darin+ Ndass eder Unternehmer selbststndig
zu bestimmen hat+ elche 3oliti' er auf dem Gemeinsamen (ar't zu betreiben geden'tS.
Beeintrchtigungen dieser *elbststndig'eit erden so zu !ettbeerbsbeschrn'ungen.
2reilich ist das durchaus plausible *elbststndig'eitspostulat+ das vor allem die an der Handlung nicht
beteiligten 8ritten sch"tzen soll+ stets in der Gefahr+ "berdehnt zu erdenK
denn in edem auf der Vertragsfreiheit beruhenden Vertragsabschluss liegt f"r die Vertragspartner oder
die 8ritten ein Verlust von Handlungsalternativen.
8iese nur scheinbar paradoTe !ir'ung gehArt aber zur 2un'tionseise von Vertrag und
!ettbeerbY5Never= contract restrainsS.
Zum anderen ollen EuG und EuGH die 2rage der !ettbeerbsbeschrn'ung in einer h=pothetischenErgung danach pr"fen+ ob der !ettbeerbsprozess ohne die betroffene Handlung anders verlaufen "rde.
*o bestimmt der EuGH den Begriff der !ettbeerbsbeschrn'ung vor dem Hintergrund des
*elbststndig'eitspostulats danach+ ob N!ettbeerbsbedingungen entstehen+ die im Hinblic' auf die &rt
der !aren oder erbrachten 8ienstleistungen+ die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen
soie den Umfang des in Betracht 'ommenden (ar'tes nicht den normalen Bedingungen dieses
(ar'tes entsprechenS.
8ie Voraussetzungen einer solchen 3r"fung bleiben edoch im Un'laren.
Zudem haben sich &ls$ob$#onzepte+ ie sie auch in anderen Bereichen Verendung finden+ seit
langem als enig pra'ti'abel eriesen.
*ie arbeiten mit theoretischen+ modellhaften &nnahmen+ denen meist die rechtstatschliche Grundlage
fehlt+ und f"hren daher am Ende oft zu ill'"rlichen Entscheidungen.
5!
http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004861http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004861http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter24_fn1.html#fn_d0e58061http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter24_fn1.html#fn_d0e58061http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004861http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter24_fn1.html#fn_d0e580617/24/2019 Kartellverbot nach Art. 101 AEUV (Zusammenfassung)
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Schwerpunkt
8er Nmore economic approachS der #ommission 'onzentriert sich dagegen auf die tatschlichen &usir'ungen
der betroffenen Handlung Nauf den !ettbeerb und den (ar'tS.
Zar grenzt auch die #ommission eine %'leine) Gruppe von Vereinbarungen ab+ die schon Nihrer &rt
nachS den !ettbeerb beschrn'en sollen %insbesondere 3reisabsprachen+ 3rodu'tions6uoten und
(ar'taufteilungen)+ so dass ihre tatschlichen &usir'ungen nicht untersucht erden m"ssen.
/n allen "brigen 2llen+ namentlich bei den vielfltigen 2ormen der zischenbetrieblichen
Zusammenarbeit+ sucht die #ommission edoch in einer umfassenden (ar'tanal=se nach einer
NtatschlicheYn oder ahrscheinlicheYn sp"rbareYn negativeYn &usir'ung auf mindestens einen
!ettbeerbsparameter des (ar'tes %zum Beispiel 3reis+ 3rodu'tionsmenge+ 3rodu't6ualitt+
3rodu'tvielfalt+ /nnovation)S+ aus denen sich die !ettbeerbsbeschrn'ung ergeben 'Annte.
*ucht man vor diesem Hintergrund nach dem richtigen+ 'artellrechtlich$fun'tionalen Verstndnis des Begriffs
N!ettbeerbsbeschrn'ungS+
dann fllt auf+
dass die beiden eingangs genannten &nstze einander in ihrem &usgangspun't nher stehen+
als es ihre !eiterentic'lungen durch EuGH und #ommission vermuten lassen.
8enn zum einen hngen der !ettbeerbsprozess %als solcher) und seine Ergebnisse essentiell von derindividuellen Handlungsfreiheit der Unternehmen ab.
8abei geht es nicht nur um die 2reiheit der an der Handlung beteiligten Unternehmen+ sondern auch um
dieenige dritter (ar'tteilnehmer.
Geboten ist edoch ein realistischer+ 'artellrechtlich$fun'tionaler Blic' auf diese Handlungsfreiheit.
Zum anderen darf die /nterpretation schon nach dem !ortlaut des &rt. -- &bs. - &EUV nicht auf die
Beschrn'ung individueller Handlungsfreiheit begrenzt bleiben+
sondern muss die Verhinderung+ Einschrn'ung oder Verflschung Ndes !ettbeerbsS als 3rozess in den Blic'nehmen.
,ur darf dieser 3rozess nicht gleichgesetzt erden mit bestimmten (ar'tverhltnissen+ die aus einer
bestimmten ohlfahrtsA'onomischen *icht "nschensert %effizient) sind.
55
http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004862http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004862http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z004862http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter37.html#Z0048627/24/2019 Kartellverbot nach Art. 101 AEUV (Zusammenfassung)
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Schwerpunkt
Eine !ettbeerbsbeschrn'ung liegt danach nur dann vor+ enn die betroffene Handlung eine
ettbeerbsbeschrn'ende 2un'tion hat.
8iese 2rage 'ann f"r die drei Handlungen und ihre einzelnen &rten nicht einheitlich beantortet
erdenK
sie stellt sich f"r Vereinbarungen+ deren einziger /nhalt die 2estlegung einheitlicher 3reise oder eine
Gebietsaufteilung ist+ anders als f"r ,ebenabreden in Gesellschafts$ oder &ustauschvertrgen.
@etztlich hat eine Handlung aber immer dann eine ettbeerbsbeschrn'ende 2un'tion+ enn sie die
Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen oder dritter (ar'tteilnehmer "ber dasenige (aJ hinaus bindet
oder beeintrchtigt+ elches die &us"bung der Vertragsfreiheit und der auf ihr basierende !ettbeerb als ein in
eder Hinsicht offener 3rozess voraussetzen.
Eine solche ettbeerbsbeschrn'ende 2un'tion fehlt z. B. nicht nur vielen ,ebenabreden+ sondern auch
mar'tfernen Handlungen+ bei denen die Handlungsfreiheit+ soeit sie eingeschrn't ird+ ettbeerblich nicht
erheblich ist+ und &rbeitsgemeinschaften+ die zu einem zustzlichen &ngebot am (ar't f"hren.
8ie 2rage nach der ettbeerbsbeschrn'enden 2un'tion unterscheidet sich von der sogenannten rule of reason
dadurch+
dass sie nicht+ ie diese+ eine &bgung der ettbeerblichen Vor$ und ,achteile der betroffenen Handlungen
bei der 3r"fung enteder eines #artellrechtsverstoJes oder seiner :echtfertigung durchf"hrt.
*ie ist auch darauf bedacht+ die Beeislast nicht ins Unrichtige umzu'ehren.
,icht die Handelnden haben die 3flicht darzulegen und zu beeisen+ dass eine Bindung oder Beeintrchtigung
ihrer eigenen Handlungsfreiheit oder derenigen dritter (ar'tteilnehmer zu den notendigen
!ettbeerbsvoraussetzungen gehArt+
sondern es obliegt #artellbehArden+ Gerichten und #lgern+ darzulegen und zu beeisen+ dass eine
Bindung oder Beeintrchtigung nicht in dem vorgenannten *inn notendig ist.
&nderenfalls "rden insbesondere lngerfristige Vertrge und zahlreiche ,ebenabreden ohne Grund in
den Verdacht der #artellrechtsidrig'eit geraten
. 8iese Gefahr geht insbesondere von der sogenannten /mmanenztheorieYC4aus. /ndem sie zunchst
Nformale VerstAJeS %gegen das #artellverbot) ausmacht+ um diese dann NhinzunehmenS+ enn Ndas
betroffene :echtsinstitut 'artellrechtsneutral und die !ettbeerbsbeschrn'ung notendig f"r seinen
Bestand und seine 2un'tionsfhig'eit istS+"bersieht sie+ dass ein N'artellrechtsneutrales :echtsinstitutS
eben 'ein #artell ist und schiebt den ,acheis der N,otendig'eitS den Beteiligten zu.
8ieser &nsatz ist nachfolgend anhand von Beispielen und f"r besondere 2allgruppen zu
'on'retisieren.
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http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter24_fn1.html#fn_d0e58259http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter24_fn1.html#fn_d0e582597/24/2019 Kartellverbot nach Art. 101 AEUV (Zusammenfassung)
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Schwerpunkt
c6 Be)&ecken oder Be&irken einer ettbe&erbsbeschr*nkung
aa6 Normstruktur.
Bei den
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Schwerpunkto Vereinbarung zwis"hen einem deuts"hen #erste$$er und seinen ita$ienis"hen Vertragshnd$ern, wona"h sowoh$ die
Ver!ufe innerha$b a$s au"h die Ver!ufe au5erha$b des Vertragsgebiets fr die 7ah$ung eines Bonus zu
ber"!si"htigen sind, Ver!ufe au5erha$b des Vertragsgebiets aber nur bis zu 1G? der gettigten Ver!ufe.
8abei ist in erster @inie vom !ortlaut der Vereinbarung+ des Beschlusses oder der &bstimmung auszugehen.
8och sind auch die tatschlichen+ insbesondere irtschaftlichen und rechtlichen Begleitum$
stnde zu ber"c'sichtigen.
Beisie$8
*r die Beurtei$ung (on Vereinbarungen ber Vertriebsfran"hising, bei der si"h der *ran"hisenehmer auf den
Ver!auf bestimmter rodu!te unter der am 2ar!t eingefhrten &es"hftsbezei"hnung des *ran"hisegebers und der
Nutzung der &es"hfts!onzetion des *ran"hisegebers bes"hrn!t,
!ommt es auf die &esta$tung der einze$nen Vertragsbestimmungen anD= Bestimmungen, die uner$ss$i"h sind, damit
das (ermitte$te 3now)how und die (om *ran"hisegeber gewhrte Untersttzung ni"ht den 9ettbewerbern zu &ute
!ommen, bes"hrn!en den 9ettbewerb ni"ht i. '. d. Art. 101 ; AEUV.
asse$be gi$t fr Bestimmungen ber die 3ontro$$e, die zur 9ahrung der ;dentitt und des Ansehens der dur"h die
&es"hftsbezei"hnung s%mbo$isierten Vertriebsorganisation uner$ss$i"h sind.
azu gehrt die Verf$i"htung des *ran"hisenehmers, die (om *ran"hisegeber entwi"!e$ten &es"hftsmethoden
anzuwenden und das (on diesem bermitte$te 3now)how einzusetzen.
as Verbot, wona"h der *ran"hisenehmer die 4e"hte und f$i"hten aus dem Vertrag ni"ht ohne 7ustimmung des
*ran"hisegebers bertragen darf, si"hert das 4e"ht des *ran"hisegebers auf freie Auswah$ der *ran"hisenehmer,
deren fa"h$i"he Jua$ifi!ation eine Voraussetzung fr die Begrndung und 9ahrung des guten 4ufs der
Vertriebsorganisation ist.
emgegenber bezwe"!en Bestimmungen zur Auftei$ung der 2r!te zwis"hen *ran"hisegeber und
*ran"hisenehmern oder unter *ran"hisenehmern 9ettbewerbsbes"hrn!ungen i. G. d. An. 101 1 AEUV.
Eine !ettbeerbsbeschrn'ung muss nicht der Hauptzec' der
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Schwerpunkt
Eine
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Schwerpunkt
Es ist daher in einem ersten *chritt zu pr"fen+ ie sich ein solcher Vertrag in Verbindung mit
smtlichen anderen gleichartigen Vertrgen %auch zischen anderen Herstellern und Hndlern) auf die
(Aglich'eiten der !ettbeerber aus dem /nland oder aus anderen (itgliedstaaten+ in den relevanten
(ar't einzutreten oder ihren &nteil an diesem (ar't zu vergrAJern+ ausir't.
Ergibt die 3r"fung smtlicher vergleichbarer Vertrge+ dass der relevante (ar't lediglich scher
zugnglich ist+
ist in einem zeiten *chritt zu untersuchen+ inieeit die Vertrge des betroffe nen Unternehmens
%Hersteller) zu der 'umulativen (ar'tabschottungsir'ung beitragen+ die smtliche gleichartige
Vertrge zusam men entfalten.
Hierf"r 'ommt es vor allem auf die *tellung der Vertragspartner auf dem (ar't und die 8auer
der Vertrge an.
8ie Vertrge mit Herstellern+ deren Beitrag zur 'umulativen !ir'ung nur unerheblich ist+
beir'en 'eine !ettbeerbsbeschrn'ung i. *. d. &rt. -- / &EUV.
Beisie$8
Erster rfungss"hritt8
Bei einem Bier$ieferungs(ertrag zwis"hen einer Brauerei und einem &astwirt, der smt$i"he &etrn!e (on der
Brauerei zu beziehen hat,
!ommt es darauf an, wie si"h der Bier$ieferungs(ertrag in Verbindung mit smt$i"hen anderen g$ei"hartigen
Vertrgen Cau"h zwis"hen anderen Brauereien und &astwirtenD auf die 2g$i"h!eiten der in$ndis"hen 9ettbewerber
oder der 9ettbewerber aus anderen 2itg$iedstaaten auswir!t, in den 2ar!t fr Bier einzutreten.
er Einf$uss dieser Vertragsnetze auf den 2ar!tzugang hngt nament$i"h (on den Umstnden des Einze$fa$$es ab Cz.
B. 7ah$ der auf diese 9eise an die in$ndis"hen Brauereien gebundenen &astwirte im Verh$tnis zu der 7ah$ der ni"ht
gebundenen &astwirte+ auer der eingegangenen Verf$i"htungen+ dur"h diese Verf$i"htungen erfasste Biermenge
sowie Verh$tnis zwis"hen dieser 2enge und derFenigen, die ni"ht gebundene &asn(irte absetzenD.
A$$ein das Bestehen eines Bnde$s g$ei"hartiger Vertrge re"htfertigt fr si"h a$$ein no"h ni"ht die *estste$$ung einer
Abs"hottung des re$e(anten 2ar!tes.
Vie$mehr ist zu rfen,
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Schwerpunktenn nur wenn die Vertrge der betroffenen Brauerei eine erheb$i"he 2ar!tabs"hottungswir!ung begrnden,
bewir!en sie eine 9ettbewerbsbes"hrn!ung i. '. d. Art. 101 ; AEUV.
7weiter rfungss"hritt8
*r die Beantwortung der *rage, ob die Vertrge der betroffenen Brauerei eine erheb$i"he
2ar!tabs"hottungswir!ung begrnden, !ommt es auf Umstnde des Einze$fa$$es, insbesondere die 'te$$ung der
Vertragsartner auf dem 2ar!t an.
iese hngt ents"heidend (om 2ar!tantei$ der Brauerei oder der &rue, der die Brauerei gegebenenfa$$s angehrt,
der 7ah$ der an die Brauerei oder deren &rue gebundenen &astwirte im Verh$tnis zur &esamtzah$ der auf dem
re$e(anten 2ar!t festgeste$$ten &astwirte sowie (on der Vertragsdauer= ab.
;st die Vertragsdauer gemessen an der dur"hs"hnitt$i"hen auer smt$i"her auf dem re$e(anten 2ar!t ges"h$ossenerBier$ieferungs(ertrge offensi"ht$i"h un(erh$tnism5ig $ang, bewir!t der einze$ne Vertrag eine
9ettbewerbsbes"hrn!ung i. G. d. Art. 101 ; AEUV, au"h wenn die Brauerei nur ber einen (erh$tnism5ig geringen
2ar!tantei$ (erfgt.
Eine durch das Vertragsnetz eines Herstellers herbeigef"hrte er liebliche (ar'tabschottungsir'ung hat edoch
nicht zangslufig zur 2olge+ dass ein einzelner Vertrag dieses Vertragsnetzes eine ettbeerbsbeschrn'ende
!ir'ung entfaltet.
*a$$8
ie zwei finnis"hen &ese$$s"haften A und B s"h$ie5en einen 3ooerations) und Vertriebs(ertrag, auf &rund dessen A
in die Vertriebs!ette (on B eingeg$iedert ist.
A ist wie (ie$e andere Vertragsartner (on B (ertrag$i"h fr die gesamte Vertrags$aufzeit (on 10 Pahren (erf$i"htet,
2inera$$) und 'ezia$erzeugnisse fr den Ver!auf in ihren /an!ste$$en auss"h$ie5$i"h (on B zu beziehen. Na"h
Ab$auf der 10)Fhrigen Vertrags$aufzeit !nnen die arteien den Vertrag mit einer *rist (on einem Pahr Federzeit
!ndigen. Na"h Ab$auf der 10)Fhrigen Vertrags$aufzeit !ndigt A den Vertrag mit B am 1G.L.00 zum 0.Q.00. B
(er!$agt A auf Ersatz des dur"h die ni"ht fristgere"hte 3ndigung entstandenen '"hadens. abei ste$$t si"h die
*rage, ob die Federzeit mit EinFahresfrist !ndbaren 3raftstoff$iefer(ertrge, die unter den Verh$tnissen des
finnis"hen 3raftstoffmar!tes ni"ht erheb$i"h zur !umu$ati(en 2ar!tab)s"hottungswir!ung beitragen, getrennt na"hArt. 101 ; AEUV zu beurtei$en sind, obwoh$ sie zu einer &esamtheit (on $ngerfristigen Vertrgen zwis"hen A und
ihren Abnehmern gehren. Es geht a$so um die *rage, ob das Vertragsnetz (on A in Vertrge mit mehrFhriger
-aufzeit und in Vertrge mit einFhriger 3ndigungsfrist fr die Beurtei$ung na"h Art. 101 1 AEUV aufzusa$ten ist.
Bei der *rage na"h der 2ar!tabs"hottungswir!ung ist wegen der besonderen Bedingungen auf dem finnis"hen
3raftstoffmar!t ni"ht auf die Aus)s"h$ie5$i"h!eitsbindung, sondern auf die auer der Bezugsf$i"ht abzuste$$enD=
Eine 3ndigungsfrist (on einem Pahr ist bei /an!ste$$en(ertrgen ein angemessener '"hutz der tats"h$i"hen,
insbesondere wirts"haft$i"hen, und re"ht$i"hen Be$ange beider Vertragsarteien.= Beide Umstnde re"htfertigen es,
die 2ar!tabs"hottungswir!ung (on /an!ste$$en(ertrgen mit einFhriger 3ndigungsfrist und /an!ste$$en(ertrgen
mit mehrFhriger -aufzeit getrennt zu wrdigen. A$s a$$gemeines rinzi ergibt si"h daraus, dass ni"ht aus"ha$ a$$e
Vereinbarungen desse$ben #erste$$ers zu ber"!si"htigen sind, sondern nur
7/24/2019 Kartellverbot nach Art. 101 AEUV (Zusammenfassung)
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Schwerpunkt
4'6 Informationsaustausch.
Vereinbarungen zischen Unternehmen mit der Verpflichtung+ an einem &ustausch von (ar'tinforma$
tionen teilzunehmen+
'Annen eine !ettbeerbsbeschrn'ung beir'en+
enn unter Ber"c'sichtigung des *elbstndig'eitspostulats !ettbeerbsbedingungen entstehen+ die nicht den
normalen (ar'tbedingungen entsprechen.
*o f"hrt die ?ffenlegung der /nhalte abgeschlossener oder angebotener Vertrge zur &ufgabe
der Ungeissheit der !ettbeerber "ber grundlegende !ettbeerbsparameter.
2"r die Beurteilung im Einzelfall 'ommt es insbesondere auf
o die (ar'tstru'tur+
o den /nhalt der /nformationen+
o die /dentifizierbar'eit der beteiligten Unternehmen und
o den &usschluss der (ar'tgegenseite von den /nformationen an.
*a$$8
ie s"hottis"he &ese$$s"haft A roduziert und imortiert $andwirts"haft$i"he *ahrzeuge.
7usammen mit 600 weiteren #erste$$ern und ;morteuren gehrt sie dem britis"hen Berufs(erband B an.
B fhrt ein ;nformationss%stem ein, mit dem sowoh$ 2itg$ieder (on B a$s au"h Ni"ht)2itg$ieder auf &rund
entsre"hender Vereinbarung mit B auf (om britis"hen Ver!ehrsministerium (erwa$tete 7u$assungsdaten ber
$andwirts"haft$i"he *ahrzeuge zugreifen !nnen.
iese aten geben insbesondere Einb$i"! in die Umstze innerha$b der einze$nen #nd$ergebiete.
#erste$$er wie A erha$ten damit die 2g$i"h!eit, die Umstze ihrer #nd$er au5erha$b und innerha$b des zugetei$ten
&ebiets sowie die Umstze der an dem ;nformationss%stem betei$igten !on!urrierenden Unternehmen und ihrer
#nd$er zu ermitte$n.
A"ht #erste$$er mit einem Antei$ (on ? am britis"hen 2ar!t, darunter au"h A, s"h$ie5en eine Vereinbarung mit B
ber die Nutzung des ;nformationss%stems.
as ;nformationss%stem (on B bewir!t eine 9ettbewerbsbes"hrn!ung im 'inne (on Art. 101 ; AEUV, wenn es die
Ungewissheit ber das &es"hehen auf dem re$e(anten 2ar!t (erringert
Auf einem (on wir!samem 9ettbewerb gergten 2ar!t ist die /ransarenz unter den 9irts"haftstei$nehmern
grundstz$i"h geeignet, den 9ettbewerb zwis"hen den Anbietern zu (erstr!en.
agegen ist der Austaus"h (on 2ar!tinformationen auf einem ho"hgradig !onzentrierten o$igoo$istis"hen 2ar!t
geeignet, den Unternehmen Aufs"h$uss ber die 2ar!tositionen und 'trategien ihrer 9ettbewerber zu geben.
;nsbesondere die ;nformationen ber die Umstze innerha$b der einze$nen #nd$ergebiete des Vertriebsnetzes sind
&es"hftsgeheimnisse.
Au5erdem taus"hen die wi"htigsten Anbieter die ;nformationen auss"h$ie5$i"h zum eigenen Nutzen unter Auss"h$uss
der brigen Anbieter und der Verbrau"her aus. ;nfo$gedessen (erringert oder beseitigt das ;nformationss%stem die
62
7/24/2019 Kartellverbot nach Art. 101 AEUV (Zusammenfassung)
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SchwerpunktUngewissheit ber das 2ar!tges"hehen, so dass es geeignet ist, den no"h bestehenden 9ettbewerb zwis"hen
den R9irts"haftstei$nehmern zu bes"hrn!en.
4-6 9usammenfassung.
Eine
7/24/2019 Kartellverbot nach Art. 101 AEUV (Zusammenfassung)
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Schwerpunkt
nochmal aus =ittnerHDreherH:ulka
8ie Voraussetzungen Nbezec'en oder beir'enS aren im deutschen #artellrecht lange Zeit sehr umstritten.
/m EU$#artellrecht stellen sie eine &rt #ausalittserfordernis auf und versuchen+ den notendigen
Zusammenhang zischen der Handlung und der !ettbeerbsbeschrn'ung zu beschreiben
8ie !ettbeerbsbeschrn'ung muss von der Handlung Nbezec't oder beir'tS orden sein.
8en Zec' der Handlung pr"ft der EuGH stets zuerst+ denn Ndie tatschlichen &usir'ungen einer Vereinbarung
brauchen nicht festgestellt zu erden+ enn sich ergibt+ dass eine *tArung des !ettbeerbs bezec't istS.
8ahinter steht der Gedan'e+ dass Nbestimmte 2ormen der #ollusion zischen Unternehmen schon ihrer
,atur nach als schdlich f"r das gute 2un'tionieren des normalen !ettbeerbs angesehen erden
'Annen.S
8abei ird der Zec' 'artellrechtlich$fun'tional eit ausgelegt und nicht sube'tiv im *inn einer
bestimmten &bsicht verstanden+ sondern im *inn einer obe'tiven und hufig 'einer eiteren
Begr"ndung bed"rfenden Eignung der Handlung zur Beschrn'ung des !ettbeerbs.
#on'ret sind dabei der /nhalt der Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele soie derirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang+ in dem sie steht+ zu ber"c'sichtigen.
8as Vorliegen eines ettbeerbsidrigen Zec's setzt nicht voraus+ dass durch die Vereinbarung den
Endverbrauchern bestimmte Vorteile entzogen erden.
Eine Verbraucherbenachteiligung muss daher nicht nachgeiesen erden.
GrAJere *chierig'eiten bereitet die <ernative des NBeir'ensS.
8enn der
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Schwerpunkt
Eine solche @esart bietet eder den Unternehmen die im Hinblic' auf die :echtsfolge der
,ichtig'eit %&rt. -- &bs. 0 &EUV) erforderliche :echtssicherheit noch ird sie der 'onstitutiven
Bedeutung der Vertragsfreiheit und dem Eingriffschara'ter des #artellverbots gerecht.
Geboten ist daher auch an dieser *telle ein 'artellrechtlich$fun'tionales Verstndnis.
Bei ihm verschmelzen das NBeir'enS und das nach &nsicht des EuGH obe'tiv zu verstehende
NBezec'enS.
8ie 2ormulierung einer <ernative %NoderS) ist ohnehin nicht ganz richtigK denn ede Nbezec'teS
!ettbeerbsbeschrn'ung ist im 2all ihres Erfolgs auch eine Nbeir'teS !ettbeerbsbeschrn'ung.
8aher 'ann die 2ormulierung auch als bloJe #larstellung verstanden erden+ dass sich die #ausalitt von
Handlung und !ettbeerbsbeschrn'ung dort+ o es an einer &bsicht fehlt+ aus der obe'tiven Eignung der
Handlung zur !ettbeerbsbeschrn'ung ergeben 'ann.
Bei der 2eststellung dieser Eignung geht es aber ebenso enig ie bei der !ettbeerbsbeschrn'ung um eine
(ar'tanal=se nach A'onomischen #riterien.
Es geht lediglich um die 3r"fung+ ob die Handlung die ettbeerblich relevante Handlungsfreiheit der
beteiligten Unternehmen oder dritter (ar'tteilnehmer "ber dasenige (aJ hinaus binden oder beeintrchtigen
'ann+ elches Vertragsfreiheit und !ettbeerb voraussetzen.
,erke Das $erh*ltnis "on be)&ecken und be&irken bei Art 101 Abs. 1 A(!$
!enn der ettbeerbsbeschrn'ende Zec' einer Verhaltens'oordinierung feststeht+ m"ssen deren tatschliche
&usir'ungen nicht gepr"ft erden.
EuGH v. 4.7.0C :s. $;
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Schwerpunkt
d6 ?3rbarkeit der ettbe&erbsbeschr*nkung
&rt. -- / &EUV erfasst nach seinem !ortlaut ede ettbeerbsbeschrn'ende
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Schwerpunkt
Beisie$8
ie -izenzierung der :bertragung eines einze$nen *u5ba$$sie$s erfo$gt in Ausbung der 4e"hte der beiden an
dem 'ie$ betei$igten Vereine und der Veransta$ter des 9ettbewerbs.
ie gemeinsame Vermar!tung eines gesamten 9ettbewerbs wie der UE*A hamions -eague hingegen unterf$$t
Art. 101 ; AEUV.
Bei der Beurtei$ung der *rage, ob eine 9ettbewerbsbes"hrn!ung srbar ist, ist zu ber"!si"htigen, dass sehr
ub$i!umstr"htige 'ortarten und insbesondere *u5ba$$ a$s wi"htige rogrammangebote im *ernsehen ge$ten.
;n der 'ie$zeit 1SSST6000 entfie$en im &emeins"haftsdur"hs"hnitt rund 60? der Ausgaben der 4undfun!ansta$ten
fr *ernsehre"hte an *u5ba$$sie$en auf die hamions -eague.
a *u5ba$$ bei den Ausgaben der 4undfun!ansta$ten fr 'ortrogramme den gr5ten Einze$antei$ ausma"ht,
bewir!t die Vermar!tung der *ernsehre"hte dur"h die UE*A eine srbare Bes"hrn!ung des 9ettbewerbs auf dem
*ernsehmar!t.
o"h !ommt eine *reiste$$ung na"h Art. 101 ;;; AEUV in Betra"ht.
Bei (ar'tanteilen unter -Q liegt hingegen regelmJig 'eine *p"r$bar'eit der !ettbeerbsbeschrn'ung vor.
8ie #ommission hat ihre &uffassung dazu+ unter elchen Vo raussetzungen eine !ettbeerbsbeschrn'ung nicht
sp"rbar ist+ durch Be'anntmachung 'on'retisiert %sog. de$minimis$Be'anntmachung).
*ie f"hrt zu einer *elbstbindung der #ommission und
nennt als &bgrenzungs'riterien (ar'tanteilsschellen+ #ernbe$schrn'ungen und Besonderheiten von
verti'alen Vereinbarungen.
6#
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Schwerpunkt
d6 ?3rbarkeit nochmal aus =ittnerHDreher
,ach stndiger :echtsprechung des EuGH und allgemeiner 3raTis fallen nur sp"rbare
!ettbeerbsbeschrn'ungen unter das #artellverbot.
8iese *p"rbar'eit darf nicht verechselt erden mit der *p"rbar'eit der Handelsbeeintrchtigung.
8as haben #ommission und EuGH zar nicht immer so gesehen+ namentlich bei der
Bagatellbe'anntmachung von -C99+ der die #ommission eine N8oppelfun'tionS zugedacht hatte.
8och hlt die #ommission in ,r. 1 ihrer Bagatellbe'anntmachung von 0- an der
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8er Vorliebe der #ommission f"r 6uantitative (er'male in den "brigen Bereichen ist entgegenzuhalten+ dass sie
die ge"nschte :echtssicherheit nur scheinbar beir'enK
soohl die (ar'tabgrenzung als auch die Ermittlung von UmsatzerlAsen+ &bsatzzahlen us. sind mit
vielen Unsicherheiten behaftet.
8em lsst sich auch mit den vorgesehenen
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=ule of =easonJ
8ie *p"rbar'eit hat nichts mit der aus dem U*$&ntitrustrecht stammenden rule of reason zu tun und darf mit ihr
nicht verechselt erden.
Zar f"hrt die rule of reason ie die *p"rbar'eit im Ergebnis zu einer ungeschriebenen Einschrn'ung des
#artellverbots.
8och betrifft sie eniger die /ntensitt der !ettbeerbsbeschrn'ung als vielmehr die 2rage nach der
!ettbeerbsbeschrn'ung selbst.
*o rettete der rule of reason$Gedan'e z. B. die ancillar= clauses+ also die ,ebenabreden in 'artellfreien
Vereinbarungen+ vor der eTtremen !eite der *ec. - *herman &ct.
*elbst bei derartigen *achverhalten hat der :echtsgedan'e der rule of reason im EU$:echt aber 'einen 3latz.
8ie europischen Gerichte lehnen dies ausdr"c'lich ab.
/n der #ommissionspraTis finden sich hingegen gelegentlich verstec'te Elemente einer rule of reason+ ohne dass
dies begrifflich offen gelegt ird.
#0
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/. Immanente Tatbestandsgren)en des Art. 101 I A(!$
a6 ?Kstematik.
/n einzelnen 2allgruppen ist 'eine !ettbeerbbeschrn'ung i. *. d. &rt. -- / &EUV gegeben+ obohl eine
!ettbeerbsbeschrn'ung bezec't ist.
8a ein solches Verhalten nicht den
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&uch gesellschaftsvertragliche Beteiligungsverbote soie
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%a) 8ie erste dieser Voraus setzungen besteht darin+ dass ein solches *=stem zur !ahrung des sachgerechten
Gebrauchs und der >ualitt des 3rodu'ts erforderlich ist
Beisie$e8
rodu!te der Unterha$tungse$e!troni! wie *ernsehgerte+ Uhren.
8ie Verfolgung dieses Ziels muss verhltnismJig sein.
8aher gen"gt es nicht+ zur :echtfertigung des Verbots+ nicht verschreibungspflichtige &rzneimittel
auJerhalb des /nternet zu ver'aufen+
sich auf die Erforderlich'eit einer individuelle Beratung des #unden und den *chutz des #unden vor
falscher &nendung des 3rodu'ts zu berufen.
&uch gen"gt es nicht+ dass das sele'tive Vertriebss=stem zur Erhaltung der ET'lusivitt des 3rodu'ts
erforderlich ist
Beisie$8 /eure 2ar!enarfums
.
%b) 8ie zeite Voraussetzung f"r die Zulssig'eit eines sele'tiven Vertriebss=stems besteht darin+
dass die &usahl der !iederver'u fer nach obe'tiven+ einheitlich anzuendenden Gesichtspun'ten
%vgl. auch &rt. -- / lit. d &EUV)
6ualitativer &rt erfolgt %sog. 6ualitatives sele'tives Vertriebss=stem).
*olche Gesichtspun'te sind vor allem die fachliche Eignung des !iederver'ufers und seines 3ersonals
soie die sachliche &usstattung des !iederver'ufers.
&n die !iederver'ufer d"rfen edoch nur solche &nforderungen gestellt erden+ die zur !ahrung des
sachgerechten Gebrauchs und der >ualitt des 3rodu'ts oder der Erhaltung der ET'lusivitt des 3rodu'ts
erforderlich sind %VerhltnismJig'eitsgrundsatz).
Einfache 2achhandelsbindungen+also die Verpflichtung der GroJhndler+ die 3rodu'te des Herstellers nur an
zugelassene %6ualifizierte) !iederver'ufer eiter zu veruJern und sonstige Hndler ie *upermr'te nicht zubeliefern+ sind trotz der damit verbundenen !ettbeerbsbeschrn'ungen nicht ettbeerbsbeschrn'end
i. *. d. &rt. -- / &EUV.
8enn edes &bsatzs=stem+ das auf einer &usahl %*ele'tion) der Vertriebsstellen beruht+ enthlt
notendig die Verpflichtung f"r die zu dem *=stem gehArenden GroJhndler+ nur zugelassene
!iederver'ufer zu beliefern %Hauptpflicht)+
und ermAglicht dem Hersteller+ die Einhaltung dieser Verpflichtung zu "berachen.
*olange die von den GroJhndlern "bernommene Hauptpflicht die Einhaltung der Voraussetzungen f"r
die Zulassung zum &bsatzs=stem im Hinblic' auf die an die fachliche >ualifi'ation der !ie$
derver'ufer zu stellenden &nforderungen sichern soll %,ebenpflicht)+ 'ann diese lediglich die
Hauptpflicht ergnzende ,ebenpflicht nicht schon f"r sich genommen eine !ettbeerbsbeschrn'ungi. *. d. &rt. -- / &EUV darstellen.
#
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Eine solche !ettbeerbsbeschrn'ung 'ann edoch gegeben sein+ enn eitere Verpflichtungen der
belieferten GroJhndler hinzu'ommen %sog. 6ualifizierte 2achhandelsbindung).
Beisie$e8
Verf$i"htung der &ro5hnd$er, 9erbema5nahmen des #erste$$ers dur"hzufhren, einen bestimmten Umsatz zu
erzie$en oder eine bestimmte 2enge der rodu!te abzunehmen.
%c) 8ie dritte Voraussetzung f"r die Vereinbar'eit eines sele'tiven Vertriebss=stems mit &rt. -- / &EUV besteht
darin+ dass neben die sem *=stem andere Vertriebsformen mAglich bleiben.
Beisie$8
Eine gegen Art. 101 ; AEUV (ersto5ende 9ettbewerbsbes"hrn!ung, $iegt dann (or, wenn ein #erste$$er
3aufhuser etwa (om Vertrieb eines teuren 2ar!enarfums auss"h$ie5t, obwoh$ sie die (orn #erste$$er gefordertenMua$itati(en Voraussetzungen erf$$en.
%d) 8ie vierte Voraussetzung f"r die Vereinbar'eit eines sele'tiven Vertriebss=stems mit &rt. -- / &EUV besteht
darin+ dass es nicht zu einer Erstarrung der 3reisstru'tur 'ommt.
4#6 Luantitati"e ?elektion.
*og. 6uantitative sele'tive Vertriebss=steme stellen nicht nur 6ualitative+ sondern auch 6uantitative &n$
forderungen.
Beisie$e8
Ein #erste$$er be$iefert (on G0 der obFe!ti( geeigneten #nd$er (on (ornherein nur 60+
ein #erste$$er (on 3osmeti!arti!e$n be$iefert nur Aothe!er+
ein #erste$$er ma"ht die Be$ieferung eines #nd$ers (on der Erzie$ung eines 2indestumsatzes abhngig.
>uantitative sele'tive Vertriebss=steme verstoJen regelmJig gegen &rt. -- / &EUV.
4'6 reistellung selekti"er $ertriebssKsteme nach der $5 ''0H #010.
8ie Zulssig'eit sele'tiver Vertriebss=steme+ die den
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8ie Hndler verpflichten sich danach demgegen"ber+ die Vertragsprodu'te nicht an Hndler zu ver'aufen+ die
innerhalb des vom &nbieter f"r den Betrieb dieses *=stems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen
sind.
2estgelegte (er'male in diesem *inne 'Annen 6ualitative ie 6uantitative &nforderungen sein.
,ach &rt. -- /// &EUV i. V. m. &rt. 0 / V? 11;0- 'Annen sele'tive Vertriebss=steme vom Verbot des &rt.
-- / &E
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g6 Immanente Tatsbetandsgren)en nochmal aus =ittnerH :ulkaHDreherDie Abgren)ungengegenber kartellfreien +andlungen
1. Das Problem und seine Msung
8er zu eit gefasste
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8ie 2rage der :estri'tion des #artellverbots betrifft vor allem die ,ebenabreden von 'artellfreien Vertrgen+
insbesondere !ettbeerbsverbote.
8ie 3roblemati' beschrn't sich auf NVereinbarungenS+ so dass die Beschl"sse von Unternehmensvereinigungen
und die abgestimmten Verhaltenseisen an dieser *telle vernachlssigt erden 'Annen.
8ie ,ebenabreden finden sich vor allem in Gesellschafts$+ /nteressenahrungs$+ Bezugs$ und @iefervertrgen
soie in @izenzvertrgen und in Vereinbarungen "ber Unternehmen und Beteiligungen.
8ie #ommission lsst sich bei ihrer Beurteilung von gleich drei verschiedenen @eitlinien leiten
allgemein von den @eitlinien zur &nendung von &rt. - &bs. 1 EG aus dem Fahr 04+ die einen
eigenen &bschnitt N,ebenabredenS enthaltenK
bei Handelsvertretervertrgen von den @eitlinien f"r verti'ale Beschrn'ungen von 0-K
speziell bei Zusammenschl"ssen von der NBe'anntmachung "ber ,ebenabreden bei
Zusammenschl"ssenS von 05+ in der die #ommission die :egelungen in &rt. 7 &bs. - und &rt.
&bs. - und 0 2#V? aus ihrer *icht ausf"hrlich und differenzierend 'ommentiert.
!o die 'artellfreien N,ebenabredenS ein fester Begriff des EU$#artellrechts enden und der Bereich der
verbotenen !ettbeerbsbeschrn'ungen beginnt+ lsst sich nicht mit einer einfachen 2ormel festlegen.
8ie :echtsprechung versteht bei&rt. -- &EUVunter dem NBegriff der ,ebenabrede ede mit der
8urchf"hrung einer HauptmaJnahme unmittelbar verbundene und f"r diese notendige Einschrn'ung %]).
Unter einer mit der 8urchf"hrung einer HauptmaJnahme unmittelbar verbundenen Einschrn'ung sind alle
Einschrn'ungen zu verstehen+ die eine der 8urchf"hrung der HauptmaJnahme untergeordnete Bedeutung
haben und mit dieser offensichtlich verbunden sind.
8ie Voraussetzung der notendigen Einschrn'ung erfordert eine doppelte 3r"fung.
Zum einen ist zu untersuchen+ ob die Einschrn'ung f"r die 8urchf"hrung der HauptmaJnahme
obe'tiv notendig ist+
und zum anderen+ ob sie im rechten Verhltnis zu ihr steht.S
8ie 2#V? erstrec't die !ir'ungen der 2reigabe eines Zusammenschlusses auf Ndie mit seiner 8urchf"hrung
unmittelbar verbundenen und f"r sie notendigen Einschrn'ungenS.
3ra'tisch geht es dabei vor allem um !ettbeerbsverbote+ hrend die sonst noch in der Be'anntmachung
erhnten @izenzvereinbarungen soie Bezugs$ und @ieferverpflichtungen eine geringere :olle spielen.
8ass die ,ebenabrede mit der 8urchf"hrung des Zusammenschlusses Nunmittelbar verbundenS ist+ setzt sachlich
voraus+ dass sie in dem :echtsgeschft selbst vereinbart irdK ein bloJ zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang
gen"gt nicht %Be'anntmachung+
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8ie schierigere 2rage der N,otendig'eitS lAst die Be'anntmachung mit dem
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Gleichohl 'ann die /mmanenztheorie &nhaltspun'te f"r die 3roblemlAsung liefern.
8as Gleiche gilt f"r die 3raTis der ettbeerbspolitisch neutral oder sogar positiv eingeschtzten ancillar=
clauses des U*$#artellrechts.
Einen &usschnitt aus der 3roblemati' der ,ebenabreden hatten schlieJlich fr"her die Vorschriften "ber
Verti'alvereinbarungen im G!B a. 2. %WW -4 ff) ins &uge gefasst und insoeit den W - G!Berheblich entlastet.
8as EU$:echt ar edoch diesem Vorbild nicht gefolgt+ so dass diese 8ifferenzierung im Zuge der
Europisierung des deutschen #artellrechts auch im G!B ieder entfallen ist und de lege lata 'eine :olle mehr
spielt.
Von den ,ebenabreden sind zei eitere 2allgruppen N'artellfreierS Zusammenarbeit zu unterscheiden+ in
denen es ebenfalls an einer !ettbeerbsbeschrn'ung fehlt+ die Begr"ndung aber anders a'zentuiert ist.
-) Zunchst gibt es die 2allgruppe der marktfernen +andlungen.
Zu ihnen zhlen z. B.
o die Grundlagenforschung+o der &ustausch mar'tferner %Nnicht$identifizierenderS) /nformationen odero die &us$ und 2ortbildung von &rbeitnehmern.
&bsprachen in diesen Bereichen haben allenfalls einen sehr schachen+ mittelbaren Einfluss auf das(ar'tgeschehen.
*oeit sie "berhaupt die Handlungsfreiheit von Beteiligten oder 8ritten beeintrchtigen+ fehlt dieser
Beschrn'ung der Handlungsfreiheit deshalb die ettbeerbliche :elevanz.
*chon aus diesem Grund liegt hier eine !ettbeerbsbeschrn'ung nicht vor.
0) *odann gibt es die 2allgruppe der Handlungen+ die zu einem ,ehr an ettbe&erb% )u )us*t)lichenAngeboten fhren.
Es sind dies insbesondere die 2lle der Zusammenarbeit von !ettbeerbern+ die in dem betroffenen Bereich auf
Grund vern"nftiger 'aufmnnischer Dberlegungen allein nicht ttig erden "rden+ in &rbeitsgemeinschaften
unterschiedlicher :echtsform.
8iese Handlungen 'Annen die ettbeerblich relevante Handlungsfreiheit 8ritter schon deshalb nicht
beeintrchtigen+ eil sie ein zustzliches &ngebot zur 2olge haben.
,ur soeit sie Bindungen zu @asten der Beteiligten+ z. B. !ettbeerbsverbote+ enthalten+ 'Annen sich 3robleme
ergeben+ die dann nach den Grundstzen f"r ,ebenabreden zu behandeln sind.
#"
http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter49.html#Z005696http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter49.html#Z005696http://users/SvenjaSchmidt/Library/Application%20Support/Firefox/Profiles/rkcg5i24.default/epub/3/OEBPS/chapter49.html#Z0056967/24/2019 Kartellverbot nach Art. 101 AEUV (Zusammenfassung)
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Schwerpunkt
1) *chlieJlich 'ann es an einer tatbestandlichen !ettbeerbsbeschrn'ung bei der 2all