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oder die Bundespolizeibehörde – wenn ausdrücklich zur Besorgung
der Angelegenheit berufen.
2) 2. (und meist letzte) Instanz ist der Landeshauptmann
(Art 102 (1) B-VG)
Durch einfaches Bundes- od Landesgesetz können die UVS zuständig gemacht
werden (Art 129a (1) Z 3 B-VG).
Bsp: ua Betriebsanlagengenehmigunngsverfahren nach AWG, ForstG, GewO,
IG-L, WRG etc als Berufungsbehörde.
1.105
unmittelbare Bundesverwaltung
1.106
in allen Instanzen eigens eingerichtete Bundesbehörden.
Ist nur in den in Art 102 (2) B-VG genannten Angelegenheiten zulässig.
Bsp: Sicherheitsverwaltung:
BundespolizeidirektionSicherheitsdirektionBMI
1.107
Landesverwaltung
1.108
in I. Instanz ist idR die Bezirksverwaltungsbehörde,
in II. und letzter Instanz die Landesregierung sachlich zuständig ( Art 101 (1)
B-VG).
die UVS können durch einfaches Bundes- od Landesgesetz zuständig gemacht
werden ( Art 129a (1) Z 3 B-VG).
[in manchen Bundesländern zB im Bereich der Vergabekontrolle]
1.109
Gemeindeverwaltung
1.110
In Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich ist
in I. Instanz der der Bürgermeister und in II. Instanz grundsätzlich der
Gemeinderat zuständig ( Art 118 (5) B-VG).
gegen Entscheidungen der höchsten Gemeindeinstanz ist die Vorstellung an
die Aufsichtsbehörde (LReg u/od Bezirkshauptmannschaft) möglich.
Diese entscheidet nur kassatorisch (Art 119a (5) B-VG).
1.111
Bescheidbeschwerde
1.112
nach Erschöpfung des Instanzenzuges ist die Bescheidbeschwerde an
VwGH (Art 131 (1) Z 1 B-VG) u/od an den
VfGH (Art 144 (1) B-VG).
1.113
örtliche Zuständigkeit
1.114
normative Beziehung einer Rechtssache zu einem bestimmten Gebiet. Bestehen keine materiengesetzlichen Regelungen, so richtet sie sich nach § 3 AVG: bei Sachen die sich a) auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach dessen Lage. b) auf einen Betrieb od eine Unternehmung beziehen, nach deren Ort c)in sonstigen Sachen
(Hauptwohn-) Sitz
Ort des Aufenthalts
letzter inländischer (Hauptwohn-) Sitz
letzter Aufenthalt
bei Gefahr in Verzug – der Anlass zum Einschreiten
d) ist so die Zuständigkeit nicht ergründbar, ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde örtlich zuständig.
1.115
feste Zuständigkeit
1.116
gemäß Art 83 (2) B-VG, dem „Grundsatz der festen
Zuständigkeitsverteilung im Verwaltungsverfahren“ Hat jede Partei
das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, daß ihre
Angelegenheit nur von der zuständigen Behörde behandelt wird.
Bescheide einer unzuständigen Behörde können im Instanzenzug
angefochten werden und auch
nach Eintritt der Rechtskraft noch innerhalb von 3 Jahren nach
Erlassung von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für
nichtig erklärt werden (§ 68 (4) iVm (5) AVG).
1.117
Devolution – Delegation – Mandat – Arrogation –
Intimierung (=Intimation) – Stellvetretung ieS
1.118
Devolution: Übergang der Zuständigkeit ohne Willensakt des
zuständigen Organs.
Delegation: Übertragung der Zuständigkeit durch den Willensakt des
primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ (nur zulässig, wenn
Mandat: Ermächtigung zur Entscheidung „im Namen“ des
übertragenden Organs.
Arrogation: Behörde zieht durch einen Willensakt eine fremde
Zuständigkeit an sich. Bedarf gesetzlicher Grundlage-zB § 14 (2) SPG.
Intimierung: eine untergeordnete Behörde verkündet die Bescheide
der erlassenden Behörde.
Stellvertretung ieS: Organwalter lässt sich vertreten - keine
Zuständigkeitsänderung – da entscheidendes Organ gleich bleibt.
1.119
Amtswegigkeit
1.120
insb: § 6 (1) AVG: Verwaltungsbehörden haben ihre sachliche und
örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
wahrzunehmen.
ist die Behörde unzuständig, hat sie „ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters“ an die zuständige Stelle weiterzuleiten
(Auch Berufungsbehörden).
erfolgt die Weiterleitung postalisch und innerhalb aufrechter Frist,
kommt ihr das Postenlaufprivileg des § 33 (3) AVG zu.
1.121
Zuständigkeitskonkurrenz
1.122
liegt vor, wenn Verwaltungsbehörden mit gleichem sachlichen, aber
unterschiedlichem örtlichen Wirkungsbereich zuständig sind.
§ 4 (1) AVG sieht vor „einvernehmliches Vorgehen“ vor, wenn nicht
materiengesetzlich anderes bestimmt ist. beide Behörden erlassen
aufeinander abgestimmte Bescheide.
Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, geht die Zuständigkeit zur
Sachentscheidung gem § 4 (2) AVG auf die sachlich in Betracht kommende
gemeinsame Oberbehörde über (wenn es eine solche gibt).
unterscheide von der Zuständigkeitskonkurrenz, den
Zuständigkeitskonflikt!
1.123
Zuständigkeitskonflikt
1.124
eine Verwaltungsbehörde ist tatsächlich zuständig.
positiver Kompetenzkonflikt: eine od mehrere andere
Verwaltungsbehörden beanspruchen (in derselben Hauptsache)
ebenfalls die Zuständigkeit.
negativer Kompetenzkonflikt: mehrere (auch die tatsächlich
zuständige) Verwaltungsbehörde lehnen ihre Zuständigkeit ab.
§ 5 AVG: sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde
entscheidet welche Zuständig ist.
Art 138 B-VG: Bei Konflikt zw Bundes- u Landesbehörden od zw
Behörden zweier Länder, kann der VfGH zur Entscheidung angerufen
werden.
ansonsten: nur durch Bekämpfung der Bescheide bei VfGH u VwGH
wegen Unzuständigkeit od VwGH wegen Säumnis.
1.125
Bindungskonflikt
1.126
wenn eine Behörde eine Vorfrage behandelt, die in einem anderen
Verfahren als Hauptfrage behandelt wurde
und sich rechtswidrigerweise nicht an die rechtskräftige Entscheidung der
anderen Behörde hält.
rechtskräftig: wenn zB schon ein bindender Bescheid an die selbe Partei
ergangen ist (in Spruch, nicht in der Begründung!)
wenn 2 Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werden: kann die Behörde
die Vorfrage auch selbst beurteilen od das Verfahren nach § 38 AVG
aussetzen. Das somit ausgesetzte Verfahren kann keine Rechtswirkungen
entfalten (strittig).
Ein subjektives Recht auf Aussetzung nach § 38 AVG besteht nicht.
1.127
Befangenheitsgründe
1.128
Organwalter haben sich von Amts wegen der Ausübung ihres Amtes zu
enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn
1. sie selbst, ein Angehöriger gem § 36a, ein Pflegebefohlener od von
ihnen Besachwalteter beteiligt sind;
2. sie Bevollmächtigter einer Partei waren od sind;
3. sonst wichtige Gründe vorliegen, ihre volle Unbefangenheit in Frage
zu stellen;
4. in Berufungsverfahren sie an der Entscheidung der I. Instanz
mitgewirkt haben (gilt nicht für Sachverständige)
1.129
Relevanzprüfung
1.130
Befangenheit
Der VwGH prüft in einem allfälligen Beschwerdevefahren, ob die
Befangenheit das Bescheidergebnis hätte beeinflussen können.
Die Beteiligung eines Organs im Berufungsverfahren, das an der Erstellung
des angefochtenen Bescheids mitgewirkt hat ist nach Jud immer relevant.
nur bei Gefahr im Verzug hat das befangene Organ gem § 7 (2) AVG die
„unaufschiebbaren Amtshandlungen“ selbst vorzunehmen.
also jene Amtshandlungen die zur Verhinderung der betreffenden Gefahr
geeignet, notwendig und unaufschiebbar sind.
1.131
Ablehnungsrecht
1.132
anders als im Zivil- und Strafverfahren kein subjektives
Ablehnungsrecht der Parteien oder Beteiligten.
Sie können nur das Organ selbst oder den zur Wahrung der
Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten auf Befangenheitsgründe
hinweisen.
Setzung einer Amtshandlung durch ein befangenes Organ stellt
einen Verfahrensmangel dar, der in der Berufung bzw Beschwerde
beachtlich und auch verfassungsrechtlich bedenklich sein kann.
1.133
Parteibegriff
1.134
§ 8 AVG:
Person, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines
rechtlichen Interesses beteiligt ist.
„Sache“: die die Hauptfrage bildende Angelegenheit über die im Spruch
entschieden werden soll.
„rechtliches Interesse“: wenn in ihren subjektiven Rechten1 betroffen – kann sich aus Materiengesetz ergeben oder auch aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen. bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht („Würstelstand-Fall“)
1 ist danach zu beurteilen, ob die entsprechende Norm allgemeinen oder Individualinteressen
dient. Im Zweifelsfall ist ein subjektives Interesse anzunehmen („Bachhof´sche Formel“)
1.135
Rechte der Partei im Verwaltungsverfahren
1.136
Parteien (§ 8 AVG) haben im Verwaltungsverfahren Recht auf:
3. Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen ( § 53 (1) AVG)
4. Verkündung / Zustellung des Bescheids (§ 62 (2) und (3) AVG)
5. Erhebung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel
(§§ 57, 63, 69 f AVG)
6. Geltendmachung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG)
1.137
Legalpartei / Organpartei / Formalpartei
1.138
Legalpartei / Formalpartei:
Ihr wird ausdrücklich durch eine Vorschrift des materiellen
Verwaltungsrechts Parteistellung eingeräumt (teilweise auch nur in Bezug auf
einzelne verfahrensrechtliche Rechte – zB: Stellungnahme od Berufung).
Organpartei:
Legalpartei die Verwaltungsorgan oder Organ einer gesetzlichen
Interessenvertretung ist (da staatlich:„Amtspartei“).1
1 hat alle Parteirechte nach § 8 AVG (und nur nach AVG, außer anders angeordnet). VfGH: kann (letztinstanzliche) Bescheide beim VwGH anfechten, wenn ihre Mitwirkungsbefugnis verletzt wurde. Inhaltliche Rechtswidrigkeit kann sie geltend machen, soweit Art 131 (2) B-VG es vorsieht(Amtsbeschwerde). Gem Art 144 (1) B-VG kein Rechtsweg zum VfGH.
1.139
übergangene Partei (Rechte)
1.140
Partei iSd § 8 AVG der (fälschlicherweise) keine Parteistellung eingeräumt
worden ist. Sie kann:
einen Antrag auf Zustellung des Bescheids erheben und
anschließend dagegen berufen (davor: wenn ihr der Inhalt des
Bescheids bekannt ist – durch analoge Anwendung des § 26 (2)
VwGG. Durch Kenntniserlangung des Inhalts des Bescheids wird nur
nach VwGH-Jud die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. solange nicht
zugestellt wurde kann das RM jederzeit erhoben werden.
Antrag auf Feststellung der Parteistellung
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs (wenn
einfachgesetzlich vorgesehen – Bsp: § 37 EGZPO~).
1.141
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft – VerwVerfGem
1.142
Wenn von mehreren Bewerbern um eine Rechtsposition (oder eine begrenzte
Anzahl von Rechtspositionen) die Zuerkennung an einen logisch zwingend mit
der Abweisung der anderen verbunden ist, besteht ein Rechtsschutzdefizit,
wenn in separaten Bescheiden entschieden wird, da ja nur der eigene
(abweisende) bekämpfbar ist.
Insb der VfGH geht von einer VerwVerfGem aus, sodaß in einem einzigen
Bescheid erfolgen soll. Der VwGH nimmt eine solche VerwVerfGem nur bei
Vergabe „schulfester Stellen“ an (unter Verweis auf Art 14 B-VG).
1.143
Rechtsnachfolge
1.144
Kommt im öffentlichen Recht grds nicht in Betracht, da öffentlich-rechtliche
Berechtigungen grds subjektsbezogen sind.
Ausnahmen:
wenn das Materiengesetz ausdrücklich anderes vorsieht (Bsp: § 80
(5) GewO) oder
ein dinglicher Bescheid vorliegt: die Entscheidung der Behörde hängt
von der Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Sache ab
und nicht von der Partei (Bsp: Baubewilligung,
Betriebsanlagengenehmigung)
nach der Jud: Nachfolge in die Parteistellung im Konkursfall bzw,
wenn der Erblasser noch selbst einen persönlichen Anspruch geltend
gemacht hat.
1.145
Beteiligtenbegriff - Beteiligtenrechte
1.146
gem § 8 AVG, Personen die die Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde in
Anspruch nehmen, ohne Partei zu sein (haben keine materiellen subjektiven
Rechte im Verwaltungsverfahren).
Beteiligtenrechte:
Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
Recht auf Mitwirkung der Sachverhaltsfeststellung
Recht auf Anhörung (ist mit VwGH Beschwerde durchsetzbar)
an der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der mündlichen
Verhandlung nicht das Wort ergreifen (§ 43 (3) AVG).
1.147
Prozessfähigkeit
1.148
Prozessfähig ist wer iSd ABGB handlungsfähig ist, also im
Verwaltungsprozess durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten
begründen kann.
alle Personen über 18 Jahren sind voll Prozessfähig (sofern ihnen nicht ein
Sachwalter bestellt ist).
1.149
Anwaltszwang
1.150
besteht im Verwaltungsverfahren nicht.
Hingegen schon im Verfahren vor
VfGH ( § 17 VfGG) und
VwGH ( § 24 (2) VwGG).
1.151
Vertretung – Vertreter
1.152
Alle Beteiligten können sich grds durch Bevollmächtigte vertreten lassen
(wenn die Verwaltungsbehörde nicht gem 19 (2) AVG auf ihrem persönlichen
Erscheinen besteht [Da im Berufungsverfahren vor dem UVS auch die
belangte Behörde Partei ist (§ 67b Z 1 AVG), kann auch sie sich vertreten
lassen]).
Vertreter kann jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene
Personengesellschaft (§ 10 (1) AVG) sein. Inhalt und Umfang der
Vertretungsbefugnis richten sich nach der erteilten Vollmacht (§ 10 (2) AVG).
Bei aufrechter Vollmacht hat sich die Verwaltungsbehörde nur an den
Vertreter zu wenden (Zustellung). Wird an die Partei zugestellt, heilt der
Zustellmangel mit tatsächlichem Zukommen an den Vertreter (§ 9 (3) ZustG).
1.153
Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung
1.154
Eine Vollmacht kann schriftlich oder mündlich vor der Verwaltungsbehörde
erteilt werden (konkludente Vollmachtserteilung nach Jud möglich).
Eine mangelhafte schriftliche Vollmacht ist von Amts wegen unter
sinngemäßer Anwendung von § 13 (3) AVG zur Verbesserung
zurückzustellen.
Bei Vertretung durch eine „berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten
Person“ reicht die Berufung auf die erteilte Vollmacht (ist nur in