MERKBLATT Obst und Gemüse Einfuhrregelung STAND: 14.03.2019 Obst und Gemüse Einfuhrregelung Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC 27001 REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC 20000-1 REG Nr. 45/0 Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT-000680 und ÖNORM EN ISO 14001 REG Nr. 02982/0 K-Ö
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K-Ö MERKBLATT - ama.at · Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC 27001 REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC 20000-1
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MERKBLATT
Obst und Gemüse Einfuhrregelung
STAND: 14.03.2019
Obst und Gemüse Einfuhrregelung
Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0
Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC 27001 REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC 20000-1 REG Nr. 45/0
Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT-000680 und ÖNORM EN ISO 14001 REG Nr. 02982/0
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7 Kontakt .................................................................................................................................................... 15
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und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
o Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz
o Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung
Merkblatt über Ein und Ausfuhrlizenzen 2016/C278/03
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Sicherheiten, Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzverordnung, BGBl. II Nr. 375/2008
Verordnung (EG) Nr. 3290/94 „Konsolidierte Fassung“ des Rates vom 22.12.1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte
Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven
Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung
alle Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen. Die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) ist für die Durchführung dieser Maßnahme zuständig.
3 DARSTELLUNG DER MAßNAHME
3.1 IMPORTE
Sofern in den einzelnen Verordnungen nicht anders geregelt, gilt für alle Lizenzkontingente die Verordnung (EG) 1301/2006. Der Antragsteller ist verpflichtet den Nachweis der Handelstätigkeit in den letzten beiden vorangegangen Zwölfmonatszeiträumen mit den erforderlichen Zolldokumenten nachzuweisen.
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3.2 IMPORTKONTINGENTE
3.2.1 VERORDNUNG (EG) NR. 341/2007 - KNOBLAUCH A – LIZENZEN AUS ALLEN DRITTSTAATEN A-LIZENZEN
Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kontingent-Nr. Argentinien traditionelle Einführer: 09.4104 Argentinien neue Einführer: 09.4099 China traditionelle Einführer: 09.4105 China neue Einführer: 09.4100 and. Drittländer traditionelle Einführer: 09.4106 and. Drittländer neue Einführer: 09.4102
Warenart: Knoblauch
KN-Code: 0703 20 00
Ursprungsland: alle Drittstaaten
Zollsatz: 9,6% Wertzoll
Antragstellung:
In den ersten 7 Kalendertagen der Monate April, Juli, Oktober und Jänner
Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag:
FELD 8 (Ursprungsland) = Angabe des Ursprungslandes der Ware und verbindlich JA ankreuzen
FELD 20 (Besondere Angaben) = „neuer Einführer“ bzw. „traditioneller Einführer“, sowie die entsprechende Kontingentnummer
Rechte sind nicht übertragbar Stellt ein Antragsteller mehr als einen Antrag, so
werden alle Anträge abgelehnt und die Sicherheit verfällt.
Ursprungsländer Libanon, Iran, Vereinigte Arabische Emirate, Taiwan, Vietnam und Malaysia: Vorlage Ursprungsbescheinigung gem. Art. 55 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 bei Zollabfertigung, sowie Auflage, dass Ware unmittelbar gem. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 in die Europäische Gemeinschaft transportiert wurde
Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gelten ausschließlich Zollpapiere
Zollagenten und ihre Vertreter sind nicht antragsberechtigt
Die Antragsteller müssen im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen sein
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Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag:
- traditionelle Einführer: (Zuteilung 70% der Menge je Quartal und je Ursprung) Einführer, welche in jedem der drei vorangegangenen Kontingentszeiträume A-Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 erhalten und verwendet haben.
Einführer, welche entweder in dem ihrem Antrag vorangegangenen vollständigen Kontingentszeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse (gem. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013) in die Gemeinschaft eingeführt oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt haben.
- neue Einführer: (Zuteilung 30% der Menge je Quartal und je Ursprung)
Einführer, welche entweder in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse (gem. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013) in die Gemeinschaft eingeführt oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt haben.
Referenzmenge: Der Durchschnitt der Mengen die von einem traditionellen Importeur in den drei vor dem betreffenden Kontingentszeitraum vorangegangenen Kalenderjahren tatsächlich eingeführt wurden.
Antragsmenge: traditioneller Einführer: Referenzmenge neuer Einführer: max. 10 % der je Ursprung und Quartal angegebenen Menge
Sicherheit: 60 €/Tonne
Toleranz: +/-5% (Präferenzregelung nur auf die in Feld 17 und 18
genannten Menge)
Ausstellung der Lizenz: Ab dem 23. Tag des Monats spätestens aber am Ende des Monats der Antragstellung lt. Art. 11 der VO (EG)
341/2007
Gültigkeit der Lizenz: bis zum Ende des betreffenden Quartals
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1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
(Juni – August) (September – November)
(Dezember – Februar)
(März – Mai)
Ursprung ANTRAGSMENGEN GEM. VERORDNUNG in Tonnen Gesamt
Argentinien - - 13.700 5.447 19.147
Traditionelle Einführer 09.4104
- - 9.590 3.813
Neue Einführer 09.4099
- - 4.110 1.634
China 12.377 12.377 10.781 12.690 48.225
Traditionelle Einführer 09.4105
8.664 8.664 7.548 8.884
Neue Einführer 09.4100
3.713 3.713 3.233 3.806
andere Drittländer 1)
1.344 2.800 1.327 552 6.023
Traditionelle Einführer 09.4106
941 1.960 929 386
Neue Einführer 09.4102
403 840 398 166
Gesamt 13.721 15.177 25.808 18.689 73.395
Antragstellung ANTRAGSZEITRÄUME
In den ersten 7 Kalendertagen
April Juli Oktober Januar
Ursprung MAX. ANTRAGSMENGEN FÜR NEUE EINFÜHRER in TONNEN
Argentinien 1.370 544,7
China 1.237,70 1.237,70 1.078,10 1.269,00
andere Drittländer 1)
134,4 280 132,7 55,2
1) Anträgen auf Knoblauch mit Ursprung Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, Vereinigte Arabische Emirate, oder Vietnam wird stattgegeben, sofern ein Ursprungszeugnis des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen Art. 55
bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 übermittelt wurden, oder die Ware im Rahmen einer Direktbeförderung in die Gemeinschaft transportiert wurde.
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3.2.2 VERORDNUNG (EG) NR. 1979/2006 - PILZE DER GATTUNG AGARICUS AUS BEST. URSPRUNGSLÄNDERN
Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven
Kontingent-Nr. China Traditionelle Einführer 09.4157
China Neue Einführer 09.4193
and. Drittländer Traditionelle Einführer 09.4158
And. Drittländer Neue Einführer 09.4194
Warenart: Pilze der Gattung Agaricus spp.
KN-Code: 0711 51 00 2003 10 20 2003 10 30
Ursprungsland: China, andere Drittländer
Zollsatz: China und and. 0711 51 00: 12 % Drittländer: 2003 10 20/ 2003 10 30: 23 %
Antragstellung: In den ersten fünf Arbeitstagen im Jänner
Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag:
FELD 8 (Ursprungsland) = Angabe des Landes und verbindlich JA ankreuzen
Rücksendung der Lizenz innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Gültigkeit
Rechte nicht übertragbar FELD 20 (Besondere Angaben) = „traditioneller
Einführer“ oder „neuer Einführer“ Es sind die Bestimmungen der horizontalen
Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten
Antragsmenge: 1) (in ganzen Einheiten und die Antragsmenge bezieht sich auf das Netto-Abtropfgewicht.)
1. traditioneller Importeur:
Für die Einfuhr von Pilzkonserven in die Gemeinschaft
dürfen nicht mehr als 150 % der Referenzmenge
beantragt werden. 2. neuer Importeur: Für die Einfuhr von Pilzkonserven in die Gemeinschaft dürfen nicht mehr als 1 % der unter 1) für den betreffenden Ursprung genannten Gesamtmenge beantragt werden. Antragsmenge China: max. 297,50 t Antragsmenge andere Drittländer: max. 50,3 t
Referenzmenge: Die Referenzmenge ist die Höchstmenge von Pilzkonserven (Abtropfgewicht) die von einem traditionellen Einführer während eines der 3 letzten Kalenderjahre je Kalenderjahr eingeführt wurde. Einfuhren von Pilzkonserven mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31.12.2006, oder Bulgarien und Rumänien werden bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.
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Vorleistungen Traditionelle und neue Einführer müssen in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sie niedergelassen und im Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind. Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gilt ausschließlich das ordnungsgemäße Zolldokument. a) traditioneller Einführer: 1. in mindestens 2 von 3 vorangegangenen Jahren
Pilzkonserven importiert 2. In dem Antrag vorhergehenden Jahr mindestens
2. Hat der Antragsteller im vorangegangenen Kalenderjahr eine Lizenz gem. der Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 erhalten, muss nachgewiesen werden, dass mindestens 50 % auf eigene Rechnung importiert wurden
Sicherheit: 40 EUR/T (Abtropfgewicht)
Toleranz: +/-5% (Präferenzregelung nur auf die in Feld 17 und 18
genannten Menge)
Ausstellung der Lizenz: am 17. Arbeitstag im Jänner
Gültigkeit der Lizenz: bis 31.12. des jew. Jahres
1) Umfang und Geltungszeitraum:
Ursprungsland 01.01. bis 31.12. jeden Jahres
Menge in Tonnen Abtropfgewicht
China 29.750
Andere Länder 5.030
Liste der für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse zuständigen chinesischen Behörden: - General Administration of Quality Supervision - Entry-exit Inspection and Quarantine Bureau of the People`s Republic of China in:
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5 ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE
Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen
geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu
nehmen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten
Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten
Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren.
Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Soweit der Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, sind sie verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt zu geben.
Ist keine UID-Nummer vorhanden, ist diese zeitgerecht beim zuständigen Finanzamt anzufordern.
6 AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN
Der Antragsteller hat den Original-Lizenzantrag sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen, und der Original-Lizenzantrag noch nicht bereits an die AMA übermittelt wurde.
Dieses Merkblatt kann nur im Internet unter www.ama.at abgerufen werden.
EU-Verordnungen und –Richtlinien finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter http://www.ris.bka.gv.at zur Verfügung.