Eidgenössische Volksinitiative: «Ja, zur Abschaffung der Zeitumstellung» (Sommer – Winterzeit) Das Komitee ist der Auffassung, dass die Umstellung der Zeit im Sommer und im Winter keine Einsparung im Energieverbrauch erzeugt. Zudem ist die Umstellung der Zeit, für Menschen, insbesondere für Kleinkinder und ältere Menschen ebenso mühsam wie für die Tiere, Insekten und Pflanzen. Jedermann und Frau darf freiwillig für sich individuell die Tageszeit planen. Dazu benötigen wir keine kollektive Verordnung, die den (EU) Nachbarländern angepasst wird, die ja sowieso nur darüber debattieren. (Die Verfassungsänderung tritt unverzüglich per 01. Januar nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft). RUI Postfach 3806 Bönigen Bitte frankieren! Unterschriftenbogen bitte sofort zurücksenden… nicht trennen! Weitere Formulare erhältlich unter: Telefon: 076 355 90 95 (sms) @-Post: [email protected]Name: Vorname: Strasse / Nr.: PLZ / Ort: Telefon: @-Adresse: Wir du ¨rfen Ihre @-Adresse abspeichern: ❏ JA / ❏ NEIN Unterschrift: Ich bestelle (Anzahl) zusätzliche Unterschriftenbogen Komitee «Abschaffung der Zeitumstellung»
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Eidgenössische Volksinitiative:
«Ja, zurAbschaffung
der Zeitumstellung»
(Sommer – Winterzeit)
Das Komitee ist der Auffassung, dass die Umstellung der Zeit im Sommer undim Winter keine Einsparung im Energieverbrauch erzeugt.
Zudem ist die Umstellung der Zeit, für Menschen, insbesondere für Kleinkinderund ältere Menschen ebenso mühsam wie für die Tiere, Insekten und Pflanzen.
Jedermann und Frau darf freiwillig für sich individuell die Tageszeit planen.Dazu benötigen wir keine kollektive Verordnung, die den (EU) Nachbarländernangepasst wird, die ja sowieso nur darüber debattieren.
(Die Verfassungsänderung tritt unverzüglich per 01. Januar nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft).
RUIPostfach3806 Bönigen
Bittefrankieren!
Unterschriftenbogen bitte sofortzurücksenden… nicht trennen!
Wir durfen Ihre @-Adresse abspeichern: ❏ JA / ❏ NEIN
Unterschrift:
Ich bestelle (Anzahl) zusätzliche Unterschriftenbogen
Komitee «Abschaffung der Zeitumstellung»
190443_Unterschriftenbogen_de_Sommerzeit_Alpenparlament.qxp 27.03.19 15:00 Seite 1
Im Bundesblatt veröffentlicht am: 09.04.2019 Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68 ff., folgendes Begehren:
Auf dieser Liste können nur Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen Gemeinde wohnen. Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen, mögen es handschriftlich unterzeichnen. Wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, macht sich nach Art. 281 beziehungsweise nach Art. 282 des Strafgesetzbuches strafbar.
Kanton:
Postleitzahl:
Politische Gemeinde:
Ablauf der Sammelfrist: 09.10.2020
Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt hiermit, dass obenstehende ________ (Anzahl) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Volksinitiative in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihre politischen Rechte in der erwähnten Gemeinde ausüben.
Das Initiativkomitee, bestehend aus nachfolgenden Urheberinnen und Urhebern, ist berechtigt, diese Volksinitiative mit absoluter Mehrheit seiner noch stimmberechtigten Mitglieder vorbehaltlos zurückzuziehen. Nationalrätin Yvette Estermann, Bergstrasse 50a, 6010 Kriens, Nationalrat Lukas Reimann, Ulrich-Röschstrasse 13, 9500 Wil/SG, Ing. HTL Martin Frischknecht, Breite 9, 3636 Forst, Katrin Frischknecht, Breite 9, 3636 Forst, Edith Bürki, Dorf 5a, 3472 Rumendingen, Hansruedi Fischer, Längenbühlstrasse 5, 3302 Moosseedorf, Armin Capaul, Valengiron 51e, 2742 Perrefitte, a. Kreisrichter suppl. Roland Schöni, Lindi 9, 3814 Gsteigwiler.
Nr.
Name: (eigenhändig und möglichst in Blockschrift)
Vorname: (eigenhändig und möglichst in Blockschrift)
Geboren: (TT.MM.JJJJ)
Wohnadresse: (Strasse und Hausnummer)
Eigenhändige Unterschrift:
Kontrolle: (Leer lassen)
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Amtstempel
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 125 Abs. 2
2 In der Schweiz gilt ganzjährig die mitteleuropäische Zeit. Es gibt keine Zeitumstellung von Winter- auf Sommerzeit und umgekehrt.
Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmung zu Art. 125 Abs. 2 (Messwesen)
Der Gesetzgeber erlässt die Ausführungsbestimmungen per 1. Januar des Jahres nach Annahme von Artikel 125 Absatz 2 durch Volk und Stände.
Eidgenössische Volksinitiative «Ja, zur Abschaffung der Zeitumstellung»
Formular falten (keinesfalls abtrennen), in Kuvert einlegen, frankieren und abschicken.bis spätestens, 05.09.2020 an: