Internetrecht Urheberrecht Alexander Lohinger C140 Mag. Dominik Schatzmann C101
Internetrecht
Urheberrecht
Alexander Lohinger C140 Mag. Dominik Schatzmann C101
Internetrecht
Urheberrecht Als Urheberrecht bezeichnet man das
ausschließliche Rechteines Urhebers an seinem Werk.
Es dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen.
…schützt den Urheber in Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen.
Internetrecht
Urheberrecht – i.e.S.
Werkbegriff: es muss sich um eine eigentümliche geistige
Schöpfung handeln
muss den Gebieten der Literatur, Tonkunst, bildende Künste oder Filmkunst zuordenbar sein.
Internetrecht
Urheberrecht – i.e.S.
Schutzgegenstand ist nicht die körperliche Festlegung, sondern die
dahinterstehende geistige Gestaltung
Schutz von Werkteilen Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen
urheberrechtlichen Schutz
Internetrecht
Urheberrecht – i.e.S.
Bearbeitung Geschützt sind nicht nur Originalwerke, sondern auch
Bearbeitungen. Der Bearbeiter benötigt zur Verwertung seiner Bearbeitung die Zustimmung des Rechteinhabers.
Freie Werke Weil das öffentliche Interesse das des Werkschöpfers überwiegt,
genießen bestimmte Werke gem.UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. z.B. Verordnungen, Gesetze,…
Internetrecht
Urheberrecht – i.e.S.
Urheber Da Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat, kann der Urheber nur
eine natürliche Person sein. -> kein originäres Urheberrecht juristischer Personen
Miturheberschaft Zwei oder mehrere Personen haben ein Werk gemeinsam geschaffen Die Ergebnisse bilden eine untrennbare Einheit Wenn Werke verschiedener Art verbunden werden ->
- keine Miturheberschaft- sondern Teilurheberschaft
Internetrecht
Urheberrecht – i.e.S.
Entstehen und Dauer Das Urheberrecht entsteht ex lege mit dem Realakt der
Schaffung, ein Formalakt ist nicht erforderlich. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
-> freigewordene Werke
Übertragbarkeit Das Urheberrecht ist vererblich Unter Lebenden ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar.
Internetrecht
Urheberrecht – i.e.S.
Verwertungsrechte I Vermögensrechtliche Befugnisse, (Verwertungsrechte, die
dem Urheber das Recht einräumen, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen.) Das UrhG zählt folgende Verwertungsrechte auf:
Aufführungs-/Vortrags-/Vorführrecht Zurverfügungsstellungsrecht Senderecht Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Bearbeitungsrecht
Internetrecht
Urheberrecht – i.e.S.
Verwertungsrechte II
Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse
Werknutzungsbewilligung: der Urheber kann einem anderen gestatten, sein Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen
Urheberpersönlichkeitsrechte: die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, schützen den Urheber in seinen geistigen Interessen am Werk.
Internetrecht
Urheberrecht – i.e.S.
Beschränkungen der Verwertungsrechte
In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber unmittelbar aufgrund des Gesetzes eine Verwertung eines Werkes, ohne dass der Urheber zustimmen muss. Der Gesetzgeber billigt dem Urheber in manchen Fällen einen Vergütungsanspruch zu. -> der Gesetzgeber stellt das Interesse der Allgemeinheit vor das Interesse des Urhebers.
Internetrecht
Urheberrecht – i.w.S. Leistungsschutzrechte
Vollen urheberrechtlichen Schutz genießt nur der Urheber.
Der Gesetzgeber anerkennt das andere bestimmte Personen schutzwürdige Leistungen erbringen, und gewährt einen ähnlichen Schutz in Form sog. verwandter Schutzrechte. -> Leistungsschutzrechte
Schutzgegenstand ist hier nicht das Werk, sondern die Leistung. Die Leistungsschutzberechtigten sind: Ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Veranstalter,
Rundfunkunternehmer, Lichtbildhersteller, Veröffentlicher nachgelassener Werke, Datenbankhersteller
Internetrecht
Urheberrecht – Verstöße gegen Urheberrecht und Leistungsschutzrechte Zivilrechtliche als auch strafrechtliche
Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung I
Zivilrechtliche Ansprüche Unterlassungsanspruch,
Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, Anspruch auf angemessenes Entgelt, Anspruch auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns, Anspruch auf Rechnungslegung, Auskunftsanspruch
Internetrecht
Urheberrecht – Verstöße gegen Urheberrecht und Leistungsschutzrechte
Zivilrechtliche als auch strafrechtliche Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung II
Strafrechtliche Ansprüche Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen Bei gewerbsmäßiger Begehung -> Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren. Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, Anspruch auf
Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln.
Internetrecht
Urheberrecht – Urheberrechstverträge I
Verlagsvertrag
Der Urheber räumt dem Verlag Werknutzungs-rechte ein.
Räumlicher und zeitlicher Wirkungsbereich
Welche Rechte sind von der Einräumung betroffen?
Üblich: Einräumung der graphischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte
Internetrecht
Urheberrecht – Urheberrechstverträge II Wahrnehmungsvertrag
Urheber kann nicht mit jedem der seine Werke nutzt einen Vertrag abschließen und damit den Lohn der Nutzung zu erhalten. Daher->
zu Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen
Den Verwertungsgesellschaften muss ein Werknutzungsrecht eingeräumt werden ->
Im Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber einer Verwertungsgesellschaft also Werknutzungsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung ein.
Bsp.: AKM, Austro - Mechana
Internetrecht
Recht auf Privatkopie? §42 UrhG “Vervielfältigung zum eigenen
und privaten Gebrauch” Verschärfung durch EG-Richtlinie
2001/29/EG: Umgehen von Kopierschutz soll verboten werden >> Pikantes Detail: Jene EU-Parlamentarierin, welche die Initiative für diese
Richtlinie einleitete, war die Ehefrau von Jean-Rene Fourtou, dem Chef der französischen Vivendi-Universal.
Umsetzung in §90c UrhG ABER: Grobe Umsetzungsprobleme!
Kopierschutz muss einerseits vorhanden und wirksam sein, andererseits aber umgehbar
Internetrecht
Umsetzungsprobleme §90c UrhG Schutz wäre knackbar und damit rechtlich
nicht mehr schutzwürdig (Norm damit schlicht überflüssig?)
§90c Abs. 2 UrhG “wirksame technische Massnahme” – Keine Abgrenzung möglich
Rechtliche Grauzone Problem: Was tun, wenn Kopierschutz z.B.
das Abspielen im Autoradio verhindert?
Internetrecht
Filesharing - Freigabe Teilnehmer konfiguriert sein P2P-Programm
so, dass einige Dateien zum Tausch freigegeben werden
Unerlaubte Vervielfältigung nach §15 UrhG somit nicht stattgefunden
Zivilrechtlich: Kein Schaden entstanden, somit kein Schadensersatz
Strafrechtlich: Bagatellendelikt, nicht als strafbar ausgewiesen
Internetrecht
Filesharing - Download Versch. Ansichten! Aus dem Radio darf auch
aufgenommen werden … Andere Meinung: Privatkopie des §42
UrhG erfordere legale Quelle
Internetrecht
Filesharing - Upload Bei fehlender Zustimmung des
Rechteinhabers: Urheberrechtsverletzung nach §15 UrhG
Problematik: P2P in der Regel meist Download UND Upload (Kazaa, eDonkey, eMule, …)
Internetrecht
Filesharing – Konsequenzen I Zivilrechtlich:
Unterlassungsanspruch §81 UrhG Beseitigungsanspruch §82 UrhG Zahlung eines angemessenen Entgelts
§86 UrhG (bei grösserem Schaden: §87 UrhG)
Internetrecht
Filesharing – Konsequenzen II Strafrechtlich (Nebenstrafrecht):
§91 UrhG: Freiheitsstrafe bis 6 Monate bzw. 360 Tagessätze
Qualifikation §91 Abs. 2a UrhG iVm. §70 StGB: gewerbsmässige Begehung
§90c UrhG Umgehen von Kopierschutzmechanismen zur Bereitstellung von Dateien
Internetrecht
Aktuelle Entwicklungen USA: DMCA (Digital Millenium
Copyright Act) EU: EUCD (Europäische Copyright
Direktive)
IFPI (Weltverband der Phono Industrie vs.. DRM-Pauschalabgaben)
Internetrecht
Copyright / Copyleft USA: Explizite Anmeldung, Löschung
des Copyrights nach 75 Jahren Copyleft:
GNU Lizenzen Hintergedanken: Freiheit Programm für jeden Zweck zu
benützen Zu verstehen wie Programm funktioniert
(Quellcode – Open Source) Freiheit Kopien weiterzuverbreiten Freiheit Programm zu verbessern
Internetrecht
Literatur/Links http://www.akm.co.at
/index.php?content=service%2Furheberrecht%2Findex.php
http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht http://de.wikipedia.org/wiki/Copyright www.bmbwk.gv.at/medienpool/10109/FAQ-
Sammlung.pdf www.jusline.at/juslineat/hlp/urhg/urhga.html www.oeaw.ac.at/personalwesen/e-urheberrecht.html www.rechtsfreund.at/urheberrecht.htm Informatikrecht, 2. Auflage – Jahnel, Schramm,
Staudegger (Hrsg.), Springer Verlag, Wien 2003
Internetrecht
Aktueller Bezug: Softwarepatentediskussion EU: prinzipiell Artikel 52 Abs. 2
Europäisches Patentabkommen: „Software als solche von der Patentierung ausgeschlossen“
Aktuelle Diskussion (Eu-Parlament): eher Tendenz zur Patentierbarkeit von Software
Internetrecht
Pro / Contra Softwarepatente „Begriffswirrwar“: Ideenpatent,
Nutzungspatent, Umsetzungspatent „technischer Beitrag“: schwer
definierbar
Internetrecht
Pro Softwarepatente Vorübergehendes Monopol (=Patent)
schafft Anreize Positive Erfahrungen in der
Geschichte Haftungsfrage bei open source nicht
geklärt bzw. nicht vorhanden
Internetrecht
Contra I Lange Laufzeit gerade bei Softwarepatenten eine
grosse Einschränkung (rasante Entwicklung) Positive Wirkung auf Volkswirtschaft nicht
nachweisbar Freiberufliche Entwickler und kleinere Unternehmen
erfahren Wettbewerbsnachteile Patentrecherchen sind sehr aufwändig und teuer Ohne Softwarepatente hat ein Urheber
Rechtssicherheit darüber, dass er selbstgeschriebene Software veröffentlichen darf
Internetrecht
Contra II „Technischer Beitrag“ unmöglich zu
definieren (Hauptdiskussion) Reine Software ist kein technischer
Beitrag während etwa Software zur Maschinensteuerung einer ist? (Diskussion)
Internetrecht
Beispiele Softwarepatente Fortschrittsbalken etwa bei Installationen –
Patent von IBM MP3 (also die Technik vom menschl. Ohr
nicht wahrgenomme Informationen weglassen) – Frauenhofer Institut
Gif-Grafiken (bewegte Bildchen)– AOL „elektronischer Einkaufswagen“ – SUN „One click shopping“ – Amazon …
Internetrecht
Links http://de.wikipedia.org/wiki
/Softwarepatente futurezone.orf.at/futurezone. orf?
read=detail&id=264378&channel=4 derstandard.at/?
id=1982598&_range=1
Internetrecht
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
>> Diskussion