Inhaltsübersic Inhaltsübersic ht ht 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer 4. Geschichtlicher Abriß Entwicklung der HOAI 6. Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI, § 4 5. Wichtige Begriffsdefinitionen 5.1. Leistungen 5.1.1. Grundleistungen 5.1.2. Besondere Leistungen 5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI designed by S.V. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen 9. Fragen und Diskussion 7. Beispiel Honorarberechnung Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“ „Ingenieurleistungen und Vergütung“ 09.06.2005 8. Wo geht die Reise hin? 8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003 8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004
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Inhaltsübersicht 1. Begrüßung 2. Kurzvorstellung Referent 3. Intro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer 4. Geschichtlicher Abriß Entwicklung der HOAI.
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InhaltsübersichtInhaltsübersicht
1. Begrüßung
2. Kurzvorstellung Referent
3. Intro – Fragen an und Antworten
für die Zuhörer
4. Geschichtlicher Abriß
Entwicklung der HOAI
6. Mindest- und Höchstpreischarakter
der HOAI, § 4
5. Wichtige Begriffsdefinitionen
5.1. Leistungen
5.1.1. Grundleistungen
5.1.2. Besondere Leistungen
5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI
designed by S.V.
Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt
Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen
9. Fragen und Diskussion
7. Beispiel Honorarberechnung
Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen
Ingenieurkammer Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“„Ingenieurleistungen und Vergütung“09.06.2005
8. Wo geht die Reise hin?
8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure
8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003
8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004
Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen
Vortrag am 09.06.2005Vortrag am 09.06.2005
Thema : „„Ingenieurleistungen und Vergütung: Was gibt es bei der Ingenieurleistungen und Vergütung: Was gibt es bei der
Anwendung der Honorarordnung für Architekten und IngenieureAnwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Ingenieurkammer Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“„Ingenieurleistungen und Vergütung“09.06.2005
InhaltsübersichtInhaltsübersicht
1. Begrüßung
2. Kurzvorstellung Referent
3. Intro – Fragen an und Antworten
für die Zuhörer
4. Geschichtlicher Abriß
Entwicklung der HOAI
6. Mindest- und Höchstpreischarakter
der HOAI, § 4
5. Wichtige Begriffsdefinitionen
5.1. Leistungen
5.1.1. Grundleistungen
5.1.2. Besondere Leistungen
5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI
designed by S.V.
9. Fragen und Diskussion
7. Beispiel Honorarberechnung
8. Wo geht die Reise hin?
8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure
8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003
8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004
Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt
Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen
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Ingenieurkammer Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“„Ingenieurleistungen und Vergütung“09.06.2005
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3. 3. Intro – Fragen an und Antworten für die ZuhörerIntro – Fragen an und Antworten für die Zuhörer
1. Welche rechtliche Bedeutung hat die HOAI ?
a) Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), wie z. B. auch die VOB/B
b) Verordnung, die bindendes Preisrecht darstellt
c) Honorarordnung, die zwar vom Gesetzgeber erlassen wurde, von den Vertragsparteien im Einzelfall aber abbedungen werden kann.
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Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen
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2. Ist die HOAI nur für Architekten/Ingenieure anwendbar oder kommt sie auch zur Anwendung wenn Nicht-Architekten/-Ingenieure Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen ?
a) Sie ist nur für Architekten/Ingenieure anwendbar, weil
b) Sie ist auch für Leistungen berufsfremder Personen anwendbar, weil
es um Leistungen geht und nicht um Berufsstände.
Urteil BGH 1997 Förderung Leistungswettbewerb
Vermeidung ruinöser Wettbewerbe
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3. Ist die HOAI auf einen Vertrag zwischen zwei freiberuflichen Architekten/Ingenieuren (Subunternehmervertrag) uneingeschränkt anwendbar ?
a) Ja
b) Nein, sondern
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4. Beim Architekten/Ingenieurvertrag handelt es sich um einen
a) Dienstvertrag –
Schulden der Leistungserbringung
b) Werkvertrag –
Schulden des Erfolges
c) atypischen Vertrag für den es keine gesetzliche Regelung gibt
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5. Warum empfiehlt es sich aus Sicht des Architekten/Ingenieurs, einen schriftlichen Architekten/Ingenieurvertrag abzuschließen ?
a) Mündlicher Vertrag ist unwirksamGrundsätzlich nicht, Ausnahme Landkreise, Kommunen, Kirchen
b) Zur Klarstellung gegenseitiger Rechte und Pflichten
c) Als Beweismittel im Falle einer Auseinandersetzung
d) Weitere Gründe: - höhere Sätze als Mindestsätze zu vereinbaren - Pflichten des Bauherren klarstellen - Tatsächliche Definition des werkvertraglich geschuldeten Erfolgs festlegen (haftungseinschränkend)
- Zahlungs- und Terminpläne vereinbaren
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InhaltsübersichtInhaltsübersicht
1. Begrüßung
2. Kurzvorstellung Referent
3. Intro – Fragen an und Antworten
für die Zuhörer
4. Geschichtlicher Abriß
Entwicklung der HOAI
6. Mindest- und Höchstpreischarakter
der HOAI, § 4
5. Wichtige Begriffsdefinitionen
5.1. Leistungen
5.1.1. Grundleistungen
5.1.2. Besondere Leistungen
5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI
designed by S.V.
9. Fragen und Diskussion
7. Beispiel Honorarberechnung
8. Wo geht die Reise hin?
8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure
8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003
8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004
Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt
Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen
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Ingenieurkammer Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“„Ingenieurleistungen und Vergütung“09.06.2005
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4. Geschichtlicher Abriß – Entwicklung der HOAI (aus Eich; HOAI Textausgabe 1996)4. Geschichtlicher Abriß – Entwicklung der HOAI (aus Eich; HOAI Textausgabe 1996)
- Vorgänger
1871 Erste Veröffentlichung einer Gebührenordnung für Architekten auf Initiative von Berufsverbänden
1876 Erste Gebührenordnung der Ingenieurverbände, nach dem die Architekten gute Erfahrungen gemacht hatten
1888 „Hamburger Norm“ der Architekten- und Ingenieurverbände mit Empfehlungscharakter
1901 Grundlegende Neufassung der Gebührenordnungen
1919/20 erneute Neufassung mit der Besonderheit, dass Honorar- und Vertragsteile systematisch getrennt wurden. Erster Schritt in Richtung Preisrecht.
nach wie vor keine bindende Rechtswirkung
1935 Gebührenordnung der Reichskammer der bildenden Künste
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1937 Neuerung der Gebührenordnung von 1935 auf öffentlich-rechtlicher Basis, ab diesem Zeitpunkt verbindlich für die Auftraggeberseite
1942 und Anpassung der GOA/GOI an wirtschaftliche Gegebenheiten1950
1971 MRVG-Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und ArchitektenleistungenErmächtigungsgrundlage zur Reform der bestehenden GebührenordnungenKopplungsverbot von Grundstücksgeschäften mit Architekten/Ingenieurleistungen
1973 Gutachten Pfarr/Arlt/Hobusch – Vorformulierung der HOAI
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-HOAI
01.01.1977 Inkrafttreten der HOAI, die im wesentlichen heute noch gilt, auf Basis des Pfarr-Gutachtens
Erfüllung der Ermächtigungsgrundlage durch das MRVG von 1971
01.01.1985 Erste Änderungsnovelle
10.06.1985 Zweite Änderungsnovelle bedingt durch Änderung des MRVG
01.04.1988 Dritte ÄnderungsnovelleStundensatzerhöhung im § 6 und Änderungen in § 10
01.01.1991 Vierte ÄnderungsnovelleNeuregelung des Umbauzuschlags und Erhöhung der Tabellenwerte
01.01.1996 Fünfte ÄnderungsnovelleHonoraranpassung, Verpflichtung zu vermehrter KostenkontrolleNeuerungen im Bereich des kostengünstigen Bauens (§ 4a, § 5, Abs. 4a
Erfolgshonorar)
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01.01.2002 Anpassung der HOAI an den EURO, wobei Honorartabellen, Signalbeträge und Stundensätze bis auf Rundungstoleranzen 1 zu 1 umgesetzt wurden.
Feb. 2003 Veröffentlichung des Gutachtens HOAI 2000 plus mit Vorschlägen zu einer grundlegenden Reform der HOAI
29.01.2003 „Masterplan Bürokratieabbau“ → Abschaffung der HOAI ist wieder ein Thema
Dez. 2003 Beschluß der Wirtschaftsministerkonferenz, die HOAI zu novellieren
Sep. 2004 Fortgeschriebenes Eckpunktepapier einer novellierten HOAI der Architekten undIngenieure
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Ingenieurkammer Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“„Ingenieurleistungen und Vergütung“09.06.2005
InhaltsübersichtInhaltsübersicht
1. Begrüßung
2. Kurzvorstellung Referent
3. Intro – Fragen an und Antworten
für die Zuhörer
4. Geschichtlicher Abriß
Entwicklung der HOAI
6. Mindest- und Höchstpreischarakter
der HOAI, § 4
5. Wichtige Begriffsdefinitionen
5.1. Leistungen
5.1.1. Grundleistungen
5.1.2. Besondere Leistungen
5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI
designed by S.V.
9. Fragen und Diskussion
7. Beispiel Honorarberechnung
8. Wo geht die Reise hin?
8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure
8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003
8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004
Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt
Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen
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Ingenieurkammer Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“„Ingenieurleistungen und Vergütung“09.06.2005
- Leistungsbilder in der HOAI mit Grundleistungen und Besonderen Leistungen§ 15 Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten§ 37 Flächennutzungsplan, § 40 Bebauungsplan, § 45a Landschaftsplan
- Leistungsbilder ohne Unterscheidung Grundleistungen und Besonderen Leistungen§ 78 Thermische Bauphysik§ 81 Bauakustik§ 86 Raumakustik§ 92 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
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Definition Grundleistung
- Die in den Leistungsbildern aufgeführten Grundleistungen sind im allgemeinen erforderlich, um ein bestimmtes Planungsziel zu erreichen.
- Einzelne Grundleistungen und Besondere Leistungen sind in Leistungsphasen zusammengefasst, die wiederum in ihrer Gesamtheit ein Leistungsbild oder einen Leistungskatalog darstellen.
- Der Katalog der Grundleistungen in den Leistungsbildern ist abschließend. D.h., dass über die in den Katalogen genannten Grundleistungen hinaus keine weiteren Grundleistungen definiert sind.
D.h. Leistungen, die über den Rahmen der Grundleistungen hinausgehen, begründen im allgemeinen einen Honoraranspruch, der über die Tabellenwerte hinausgeht → siehe hierzu Definition: Besondere Leistungen.
WICHTIG
Eine Grundleistung bleibt immer eine Grundleistung. Wenn Sie wiederholt werden muss, wird sieeine Änderungs- oder sich wiederholende Grundleistung.Sie kann im Grundsatz niemals eine besondere Leistung werden.
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WICHTIG
Leistungskataloge der HOAI sind nur beschreibend, aber nicht umschreibend.
d.h. 1. Der werkvertraglich geschuldete Erfolg kann auch verfehlt sein, wenn alle Grundleistungen eines Kataloges abgearbeitet wurden → Thema: Besondere Leistungen oder zusätzliche Leistungen, die notwendig werden. - Beispiel: Erdbebennachweis beim Tragwerksplaner
2. Der werkvertraglich geschuldete Erfolg kann aber auch eingetreten sein, wenn nicht alle Grundleistungen erforderlich waren. Dies ist von Projekt zu Projekt sehr unterschiedlich.
3. Wenn nicht alle Grundleistungen notwendig waren, ist auch kein Honorarabzug fällig. → Prinzip des Werkvertrags→ Ausnahme: es wird vorher schriftlich explizit vereinbart § 5, Abs. (2), § 5, Abs. (3)→ Entscheidung BGH VII ZR 259/02, Urteil vom 24.06.2004 beachten
Abschied vom Begriff der zentralen Leistungen
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Ingenieurkammer Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“„Ingenieurleistungen und Vergütung“09.06.2005
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4. Begriff der sog. „zentralen Grundleistungen“ nach Locher/Koeble/Frik→ geht davon aus, dass der werkvertraglich geschuldete Erfolg objektiv nur dann eintreten
kann, wenn sog. „zentrale oder wesentliche Grundleistungen“ erbracht sind.
→verschiedene OLG`s sind diesem Ansatz in der Vergangenheit bereits gefolgt.
→ dieser Ansatz ist problematisch, da das Architekten-/Ingenieurwerk eine geistige Leistung darstellt, d.h. für den Werkerfolg ist nicht das sture Abarbeiten von Leistungen
maßgebend, sondern das Entstehen eines insgesamt mangelfreien Architekten-/Ingenieurwerkes und Leistungen, die für den AG von wesentlichem Interesse sind. Dieses Interesse ist ggf. durch Auslegung des Gerichts zu bestimmen (BGH 24.06.2004)WICHTIG
Folgerung für die eigene Vertragsgestaltung kann nur sein:
Vereinbaren Sie, was sie schulden. Es reicht nicht, einfach hinzuschreibenLeistungsphase 1 3%Leistungsphase 2 10% usw.
Sagen sie vorher, was sie glauben, tun zu müssen und wie sie dies tun werden. Unter Umständen – wirtschaftlich sinnvoll nur bei größeren Aufträgen – muß hierzu juristischer Beistand eingeholt werden. Vereinbaren sie für ihr vorher im Einzelfall definiertes Leistungsbild die volle Vergütung nach HOAI.
!(Vorsicht bei der Steinfort-Tabelle oder anderen Machwerken dieser Art) Vergessen sie sicherheitshalber keine zentrale Grundleistung nach LKF zu vereinbaren.
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„Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die
allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern.
Sie sind in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt. Die besonderen Leistungen eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen verein-bart werden, in denen sie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen.“
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Art der Besonderen Leistung HOAI Regelung Vergütungsmöglichkeit
Die Besondere Leistung tritt zu einer zu erbringenden Grundleistung hinzu (Hinzutretende Besondere Leistung)
§ 5 Abs. 4 Ja, wenn schriftlich vereinbart, wesentlicher Aufwand im Verhältnis zur Grundleistung. Schriftliche Vereinbarung braucht nicht bei Auftragserteilung erfolgt sein.
Die Besondere Leistung wird an Stelle einer notwendigen Grundleistung erbracht. (Ersetzende Besondere Leistung)
§ 5 Abs. 5 Ja, auch ohne schriftliche Vereinbarung, soweit die ersetzte Grundleistung nicht bereits in der Vergütungsregelung enthalten ist. Zuschlag für mehr Leistung als Grundleistung nach § 5 Abs. 4 möglich.
Die Besondere Leistung wird allein ohne weitere Leistungen in Auftrag gegeben (Isolierte Besondere Leistung)
Nicht geregelt Ja, auch ohne schriftliche Vereinbarung nach allgemeinen werkvertraglichen Regelungen (übliche Vergütung, Stundensatz, nicht § 6 HOAI)
Die Besondere Leistung stellt eine Tätigkeit dar, die durch die HOAI nicht – auch nicht sinngemäß – erfaßt ist. (Unechte Besondere Leistung)
Nicht geregelt Ja, auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung nach allgemeinen werkvertraglichen Regelungen (übliche Vergütung, Stundensatz, nicht § 6 HOAI)
Die Besondere Leistung führt zu einer wesentlichen Kostensenkung (Kosten senkende Besondere Leistungen)
§ 5 Abs. 4 a Erfolgshonorarvereinbarung vor Erbringung der Leistung. Honorarhöhe bis zu 20% der eingesparten Kosten.
• Tab. Aus DIB Oktober 2002, Seite 58/59, Sangenstedt
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• Beispiele für Besondere Leistungen
- Bauantrag für Abbruchmaßnahmen ohne Neubau- Aufstellen eines Raumprogramms- Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm (Funktionalausschreibung)- Elementpläne für Stahlbetonfertigteile- Nachweise der Erdbebensicherung
Beispiele für „brandgefährliche“ Besondere Leistungen, die vom Grundsatz her eigentlich Änderungsleistungen oder sich wiederholende Grundleistungen sind.
- Methodischer Fehler in der HOAI- § 15, Abs. (1) Nr. 4 „Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.“- § 64, Abs. (1) Nr. 5 „Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom
Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden.“
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5.2. Die 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI5.2. Die 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI
• Anrechenbare KostenAnrechenbare Kosten Immer wieder höchst problematisch, vor allem für die ArchitektenImmer wieder höchst problematisch, vor allem für die Architekten
• Korrekte HonorarzoneKorrekte Honorarzone
• HonorarsatzHonorarsatz
• LeistungsumfangLeistungsumfang
(Prozentpunkte)(Prozentpunkte)
Frei vereinbar Frei vereinbar bei Auftragserteilungbei Auftragserteilung
Honorarzone ist nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln und Honorarzone ist nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln und nichtnicht verhandelbar. Zu niedrige Honorarzone ist eine unzulässige verhandelbar. Zu niedrige Honorarzone ist eine unzulässige MindestsatzunterschreitungMindestsatzunterschreitung
Häufig ein Riesenproblem bei vorzeitig beendeten Verträgen. Beliebter Häufig ein Riesenproblem bei vorzeitig beendeten Verträgen. Beliebter „Tummelplatz“ für HOAI-Gutachter„Tummelplatz“ für HOAI-Gutachter
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InhaltsübersichtInhaltsübersicht
1. Begrüßung
2. Kurzvorstellung Referent
3. Intro – Fragen an und Antworten
für die Zuhörer
4. Geschichtlicher Abriß
Entwicklung der HOAI
6. Mindest- und Höchstpreischarakter
der HOAI, § 4
5. Wichtige Begriffsdefinitionen
5.1. Leistungen
5.1.1. Grundleistungen
5.1.2. Besondere Leistungen
5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI
designed by S.V.
9. Fragen und Diskussion
7. Beispiel Honorarberechnung
8. Wo geht die Reise hin?
8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure
8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003
8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004
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6. Mindest- und Höchstpreischarakter6. Mindest- und Höchstpreischarakter
§ 4 Vereinbarung des Honorars
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest-
und Höchstsätze treffen.
(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.
(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung
überschritten werden. Dabei haben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder Schwierigkeitsstufen, für die Vereinbarung von Besonderen
Leistungen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht zu bleiben.
(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.
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Wirksamkeit der Honorarvereinbarung(Zusammenfassung des Protokolls des BVS Bundesfachbereich Architekten- und Ingenieurhonorare am 20.09.2002 in Stuttgart, Referent: RA Dr. Wolfgang Koeble, Reutlingen, Protokollant: Dipl.-Ing. Arch. Werner Seifert, Würzburg)
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 HOAI:
• schriftlich (Schriftformerfordernis nach § 126 BGB)• bei Auftragserteilung• im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze• (Bestimmtheit der Vereinbarung und ohne Widersprüchlichkeit)
• Schriftform• Zwei Unterschriften (durch Auftragnehmer und Auftraggeber)
Gilt auch für Vollkaufleute (Aber: Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann unter Vollkaufleuten ein Vertragsverhältnis auslösen)
Ausreichend ist nicht:• Wechselseitige Schreiben• Honorarangebot, auf das der Vertrag Bezug nimmt• Regelung in Anlagen, wenn diese nicht unterzeichnet sind
Regelungen in Anlagen erfüllen das Schriftformerfordernis, wenn diese von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind.Paraphieren genügt
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• bei Auftragserteilung Im Projektablauf vereinbarte Honorare sind unwirksam. Aber: Im Ablauf kann ein wirksamer Vergleich für erbrachte Leistungen getroffen werden. Eine Lösung zur Einhaltung des Zeitpunkts „bei Auftragserteilung“ kann ein Vorvertrag dar-
stellen. Sonderregelungen gelten für Verträge mit Gemeinden, Zweckverbänden und Kirchen. Hier kommt der Vertragsschluss erst mit der Beurkundung zustande. (Locher/Koeble/Frik Einl. Rdn. 40 ff.)
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InhaltsübersichtInhaltsübersicht
1. Begrüßung
2. Kurzvorstellung Referent
3. Intro – Fragen an und Antworten
für die Zuhörer
4. Geschichtlicher Abriß
Entwicklung der HOAI
6. Mindest- und Höchstpreischarakter
der HOAI, § 4
5. Wichtige Begriffsdefinitionen
5.1. Leistungen
5.1.1. Grundleistungen
5.1.2. Besondere Leistungen
5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI
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9. Fragen und Diskussion
7. Beispiel Honorarberechnung
8. Wo geht die Reise hin?
8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure
8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003
8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004
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• Ermittelt wird das Honorar für die Tragwerksplanung eines Einfamilienwohnhauses (Neubau)
• Anzuwenden sind folgende Teile der HOAI 1996/2002
• Vertragliche Randbedingungen (schriftlicher Ingenieurvertrag liegt vor)
- Anrechenbare Kosten nach § 62, Abs. (2), Nr. 1 und Abs. (4)- Anrechenbare Kosten richten sich ausschließlich nach der Kostenberechnung § 4a HOAI, schriftliche Vereinbarung- Honorarzone nach § 63, Abs. (1), Nr. 2 und Abs. (2)
7. Beispiel Honorarberechnung7. Beispiel Honorarberechnung
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Honorarzone II, Tragwerk mit geringem Schwierigkeitsgrad
• Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen.
• Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.
• Flachgründungen einfacher Art
- Honorarsatz
- Vereinbart wird der Mittelsatz, § 4, Abs. (1) und (4)
Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt
Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen
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Ingenieurkammer Hessen Vortragsreihe „ Aus der Praxis-Für die Praxis“„Ingenieurleistungen und Vergütung“09.06.2005
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Leistungsbild § 64
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Leistungsphasen %
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung 3%
Leistungsphase 2: Vorplanung Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht
Mitwirken bei der Erarbeitung des Planungskonzeptes
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden
Mitwirken bei der Kostenschätzung
10%
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Überschlägige statische Berechnung und Bemessung
Kostengruppe 3.1 Baukonstruktionen (DIN 276, 1981) 125.000,00 € netto
Anrechenbar: 55% : 68.750,00 €
Kostengruppe 3.2 Installationen (DIN 276, 1981) 20.000,00 € netto
Anrechenbar: 20% : 4.000,00 €
gesamt anrechenbare Kosten 72.750,00 €
Interpolation nach § 5 a:
bei 75.000,00 € : 0,5 x (7.770,00 + 5.961,00) = 6.865,50 €bei 50.000,00 € : 0,5 x (5.636,00 + 4.294,00) = 4.965,00 €Differenz 25.000,00 € = 1.900,50 €
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Grundhonorar bei 72.750,00 € anrechenbare Kosten
4.965,00 + 1.900,50 x 22.750,00 = 6.694,46 € 25.000,00
Leistungsumfang 117% = 7.832,51 €
+ 5% Nebenkosten = 391,63 €
Summe netto = 8.224,14 €
+ 16% MWST = 1.315,86 €
Summe brutto = 9.540,00 €
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InhaltsübersichtInhaltsübersicht
1. Begrüßung
2. Kurzvorstellung Referent
3. Intro – Fragen an und Antworten
für die Zuhörer
4. Geschichtlicher Abriß
Entwicklung der HOAI
6. Mindest- und Höchstpreischarakter
der HOAI, § 4
5. Wichtige Begriffsdefinitionen
5.1. Leistungen
5.1.1. Grundleistungen
5.1.2. Besondere Leistungen
5.2. 4 Eckpfeiler jeder Honorarberechnung nach HOAI
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9. Fragen und Diskussion
7. Beispiel Honorarberechnung
8. Wo geht die Reise hin?
8.1. HOAI 2000 plus Statusbericht für Architekten und Ingenieure
8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003
8.3. Eckpunkte des AHO vom September 2004
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• Ende November 2001 Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an ein Gutachterteam
(Enseleit, Löffelmann, Meran, Mertes, Schramm, Schwarze)Erstellung eines Gutachtens zum Statusbericht 2000 plus Architekten/Ingenieure
• Oktober 2002 Vorlage des Gutachtens beim Ministerium
• Anfang Februar 2003 Veröffentlichung des Gutachtens durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (→ download der pdf-Datei unter www.aho.de (über 600 Seiten) )
• Schwergewichte des Gutachtens sind 10 Abschnitte zu den Themen- Aktuelle Anforderungen an das Berufsbild von Architekten/Ingenieuren- Qualitätssicherung von Entwurfs- und Planungsleistungen- Kostensparendes Bauen und leistungsgerechte Honorierung- EU Recht und HOAI
- Reformierung der HOAI
8. Wo geht die Reise hin8. Wo geht die Reise hin??
8.1. HOAI 2000 plus- 8.1. HOAI 2000 plus- Statusbericht Architekten und IngenieureStatusbericht Architekten und Ingenieure
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• Freiberufliche Leistungen von Architekten und Ingenieuren können objektiv nur über die Qualifikation bewertet werden, nicht über den Preis → demzufolge ist die HOAI
Verbrauch-erschutz
• HOAI ist kompatibel mit dem EU-Recht- HOAI verstößt nicht gegen EU-Kartellverbot und ist nicht
wettbewerbshindernd Diese Einschätzung wird nicht überall geteilt
• Wirtschaftliche Lage der Architekten und Ingenieure hat sich deutlicher verschlechtert als bei allen anderen Freiberuflern
- Honorare der derzeitigen Fassung sind nicht mehr auskömmlich
• Abschnitt 7 beschäftigt sich mit einer leistungsgerechten Honorierung- Basis bleiben die anrechenbaren Kosten- Umrechnung auf Bruttogrundfläche als Bemessungsgrundlage gelingt nicht mangels einer ausreichenden empirischen Grundlage- Anrechenbare Kosten werden für Objektplaner und Tragwerksplaner
vereinfacht gleich ermittelt und auf DIN 276, Ausg. 1993 angepaßt. AK = KG 300 + 50% der KG 400 Honorarunterschiede zwischen Architekt und Tragwerksplaner werden über unterschiedliche Tafelwerte erfaßt.
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- Honorare werden aus Leitkurven ermittelt. Unterschiedliche Honorarzonen werden durch Korrekturfaktoren von 0,65 (Zone I) bis 1,4 (Zone V) auf die Leitkurve erfaßt. Dadurch kommt es
zu einer größeren Spreizung und zu einer Überlappung der Honorarzonen, d.h. Höchstwert Honorarzone II ist nicht mehr gleich Mindestwert der Honorarzone III
- Vergleichsberechnungen zeigen Erhöhungen der Honorare im § 16, Abs. 1 von 1,95% bis 11,24%
im § 65, Abs. 1 von 20,49% bis 29,62%im § 74, Abs. 1 von 1,02% bis 37,34%
- Erhöhung der Stundensätze z.B. Auftragnehmer 65,-- bis 140,-- €
Ingenieur (LI) 60,-- bis 120,-- €Ingenieure (Sachbearbeiter) 55,-- bis 90,-- €Zeichner 40,-- bis 60,-- €
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• Abschnitt 9 beleuchtet die HOAI aus technisch-juristischer Sicht- Vorschlag der Straffung der HOAI-- Wegfall der Teile III, IV und VII a, da Honorare sowieso frei vereinbar sind-- Diskutiert werden sollte nach Ansicht der Forscher auch der Wegfall der Teile VI
und X bis XIII-- Paragraphen, die immer wieder Streit verursachen, wie z.B. § 20,21,22 stehen
ebenfalls zur Disposition
Vorsicht Hier ist u. U. eine saftige Honorarminderung versteckt. (Beispiel: Anzahl der Objekte ist dann evtl. nicht mehr interessant sondern nur
noch der Text des Vertrags, Stichwort z.B. § 22, Abs. (1))
- Straffung auf 5 Leistungsphasen1. Vorplanung2. Entwurfs- und Genehmigungsplanung3. Ausführungsplanung4. Vergabe Vorbereitung5. ObjektüberwachungAlte Phase 9 entfällt komplett aus den Leistungsbildern !!
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• Leistungsbilder werden neu gegliedert nach Kriterien wie
- Planungsleistungen allgemein- Leistungen zu Kostenermittlungen und Terminplanung- Zusammenfassung aller Leistungen zum Ende einer Leistungsphase
• Tragwerksplanung erhält die Leistungen der Objektüberwachung (Abnahme des Tragwerks) als Grundleistung
→ grundsätzlich neue Bewertung der 100% Honorare
• Bereich der Bewehrungszeichnungen wird neu geregelt, Aufteilung in Grund- und Zusatz-leistungen
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Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz am 10./11. Dezember 2003 in Magdeburg
6. HOAI-Novelle
1. Die Amtschefskonferenz hat die Berichte des Arbeitskreises „ 6. HOAI-Novelle“ und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Wirtschaftsministerkonferenz zur Kenntnis genommen.
2. Die Bundesregierung wird gebeten, auf Grundlage des Berichtes des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, so bald wie möglich einen Referentenentwurf für eine HOAI-Novelle als Diskussionsgrundlage den Ländern zu übermitteln.
8.2. 8.2. Eckpunkte des BMWA vom Dezember 2003
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Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und ArbeitFür eine Novelle der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
1. Wichtigster materieller Grundsatz der neuen HOAI ist der Vorrang freivereinbarter Honorare vor den in der Verordnung genannten Sätzen. Damit wird u.a. die vom Bundesrat angemahnte Entkopplung von Bausumme und Honoraren vollständig verwirklicht. Gleichzeitig sollen die HOAI-Sätze aber „subsidiär“, d.h. bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung, weiterhin gelten. Damit ist der vielfach erhobenen Forderung nach der Weitergeltung eines bundeseinheitlichen „Geländers“ ebenfalls Genüge getan.
2. Die Honorare bleiben stabil, d.h. die bisherigen Honorartabellen werden unverändert übernommen. Auf die Nennung von Stundensätzen wird ganz verzichtet.
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3. Durch die Übernahme der Systematik ais dem „Statusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure“ und die Beschränkung auf Flächen-, Objekt- und Fachplanung wird die HOAI drastisch vereinfacht und um etwa 50 Paragraphen verschlankt. Zudem werden die bisherigen neun Leistungsphasen auf fünf und damit stärker auf die so genannten geistig-schöpferischen Leistungen konzentriert. (Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung).
4. Das feste Auslaufdatum in fünf Jahren ermöglicht einen Probelauf des neuen Systems. Diese Phase könnte mit dem völligen Verzicht auf eine HOAI, u.U. aber auch mit einer Verlängerung der Geltungsdauer enden.
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Mit den Architekten und Ingenieuren abgestimmte Eckpunkte zur Novellierung der HOAI
1. Grundsätzliche Reduzierung auf preisrechtliche Vorschriften unter Streichung der vertragsrechtlichen Elemente.
2. Entkopplung der Honorare von den tatsächlichen Herstellungskosten durch verbindliche Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt/-Ingenieur über die Ermittlungsart und die Höhe der anrechenbaren Kosten und die Leistungen des Architekten/Ingenieurs (z.B. Kostenberechnungsmodell).