Informationen für Verei ne - Juni 2004 1 Gefahrenquellen Schadensarten Deckungssummen Versicherungsarten Neues Haftungsrecht Betriebe Haftpflichtversicherung Referat: René Hissler Juni 2004
Informationen für Vereine - Juni 2004
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Gefahrenquellen
Schadensarten
Deckungssummen
Versicherungsarten
Neues Haftungsrecht
Landwirtschaftliche Betriebe Haftpflichtversicherung
Referat: René Hissler
Juni 2004
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Gefahrenquellen in Ihrem Betrieb
Ihre landwirtschaftlichen Produkte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Ihre
Gebäude und Grundstücke Sie oder Ihre MitarbeiterInnen während der Arbeit nicht zulassungs- / versicherungspflichtige
landwirtschaftlichen Fahrzeuge übergreifendes Feuer umweltgefährdende Stoffe
z.B. Personen- und Sachschäden Dritter durch
Wer ein Produkt auf den Markt bringt, haftet für Schäden - auch ohne Verschulden ( EGRecht seit 4.12.2000 )
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SchadensartenPersonenschaden Dritter
• Einer Ihrer Mitarbeiter läßt eine Schaufel auf dem Boden liegen, der Postbote stürzt.
• Ein Dachziegel löste sich von Ihrem Haus und verletzt einen Kunden.
• Sie liefern Eier an ein Seniorenheim, in welchem daraus ein Nachtisch zubereitet wird. Einige der Heiminsassen kommen mit Salmonellenvergiftung ins Krankenhaus
Die ärztliche Versorgung kann teuer werden.
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SchadensartenSachschaden Dritter
• ein nicht zulassungspflichtiger Anhänger rollt vom Stellplatz auf die Verkehrsstraße und verursacht einen Unfall.
• Wenn es auf Ihrem Hof brennt und plötzlich brennen auch die Stallungen des Nachbarn
Die Schäden können in die zig-Tausend gehen.
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Deckungssummen• 2.000.000 € für den einzelnen
Personenschaden• 1.000.000 € für den einzelnen
Sachschaden
Für alle Schäden eines Jahres stehen diese Summen zweimal zur Verfügung!
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Versichert sind :
• gesamte landwirtschaftliche Fläche• alle landwirtschaftlichen Nutztiere– inkl. Flurschäden durch Weidevieh– Wildhaltung in einem eingefriedetem Gehege
• nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige- Kraftfahrzeuge bis 6 km/h- Arbeitsmaschinen bis 20 km/hBei Lohnarbeit bedarf es einer besonderen Vereinbarung !
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Versichert sind :
• Nebenbetriebe– die dem versicherten Betrieb dienen
U N D der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeordnet sind , z.B. Ferien auf dem Bauernhof
– Direktverkauf von eigenen Erzeugnissen- auf dem Hof- auf Märkten- in einem Laden - nicht Handelsgeschäft oder Gewerbebetrieb- durch Abernten durch Endverbraucher, Schnittblumen, Erdbeeren, Erdäpfel
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Versichert sind :
• Privathaftpflichtversicherung für
– Versicherungsnehmer– Ehegatte, LebenspartnerIn– Kinder, unverheiratet und in häuslicher
Gemeinschaft– Altenteiler auf dem
Versicherungsgrundstück
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Gesondert zu versichern sind: • Pferde, die nicht landw. Nutztiere sind• Hunde• Pensionspferde• Schankwirtschaft• Öltank
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Umwelthaftpflicht• Versichert ist die Lagerung auf dem
Betriebsgrundstück von – Sickersäften aus Silos sowie Jauche und Gülle mit
Gesamtfassungsvermögen von 1.000.000 Litern in Behältern und geschlossenen Gruben
– festem Stalldung in Dungstätten– festen und/oder flüssigen Düngemitteln mit
Gesamtlagermenge von 5.000 Litern/ Kilo– Mineralölen mit Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern– Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln– sonstigen umweltgefährlichen Stoffen mit Gesamtlagermenge
von 500 Litern/kg Diese Stoffe müssen für den Betrieb bestimmt, bzw. angefallen sein
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Neues Haftungsrecht• 1. Haftung von Kindern
Wissenschaftliche Studien haben ergeben, dass Kinder unter 10 Jahren mit der Einschätzung des Straßenverkehrs überfordert sind. Der Gesetzgeber hat die Haftung vom 7. auf den 10. Geburtstag angehoben, wenn sie einen Verkehrsunfall verursachen. Das bedeutet auch, dass ein Kind, welches bei einem Unfall verletzt wird, Schadenersatz und Schmerzensgeld erhält. Wird allerdings ein Schaden absichtlich herbeigeführt, muss das Kind wie bisher für den gesamten Schaden haften.
• 2. SchmerzensgeldNach dem neuen Recht steht einem Geschädigten Schmerzensgeld auch aus der so
genannten Gefährdungshaftung zu, also auch dann, wenn kein Verschulden des Unfallverursachers nachgewiesen werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es wegen ein Reifen platzt und es zum Unfall kommt.
• 3. Verschärfung der HalterhaftungDer bisher in § 7 StVG normierte Entlastungsgrund des unabwendbaren Ereignisses spielt
nach neuer Rechtslage keine Rolle mehr. Das bedeutet: für alle Fahrzeuge muss Versicherungsschutz nach dem neuen Gesetz
beantragt werden - z.B. landwirtschaftliche Anhänger ( Beitrag ca. 20 € / Jahr ) • 4. Gefährdungshaftung gegenüber Insassen
Eine Beschränkung der Gefährdungshaftung bei entgeltlichen Beförderung ist ersatzlos gestrichen worden, so dass der Halter bzw. Fahrer im Falle einer Unfallverursachung jedem Insassen gegenüber ersatzpflichtig ist, unabhängig der Schuldfrage.
Seit dem 1.08.2002 gilt das 2. Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften.
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Fordern Sie weitere Informationen• Feuerversicherung• Sturm- / Leitungswasser• Hagel• Tierversicherungen• Inhaltversicherungen
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