Info- Broschüre Betreuung in Schaumburg Informationen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer Herausgeber: Landkreis Schaumburg - Betreuungsstelle Betreuungsverein Schaumburg e.V. Urheberrecht: die Nutzung der Broschüre durch ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtige ist ausdrücklich erwünscht. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung darüber hinaus – auch auszugsweise – bedarf der Genehmigung der Herausgeber.
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Info- Broschüre Betreuung in Schaumburg … · wenn das Vermögen des Betreuten sowie Umfang und Bedeutung der Betreuung dies rechtfertigen. 6 ... die mit den vorgenannten Aufgaben
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Transcript
Info- Broschüre
Betreuung in Schaumburg
Informationen für ehrenamtliche
Betreuerinnen und Betreuer
Herausgeber: Landkreis Schaumburg - Betreuungsstelle
Betreuungsverein Schaumburg e.V.
Urheberrecht: die Nutzung der Broschüre durch ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtige ist ausdrücklich erwünscht.
Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung darüber hinaus – auch auszugsweise – bedarf der Genehmigung der Herausgeber.
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Vorwort
Im Landkreis Schaumburg mit seinen ca. 155.000 Einwohnern leben etwa 3.000
Menschen, die persönliche Hilfe brauchen, sei es beispielsweise für die Organisation
ambulanter Hilfen, die Erhaltung der eigenen Wohnung, die medizinische Versorgung, die
Suche nach einem Heimplatz, die Verwaltung der Finanzen, Bankgeschäfte oder
Behördengänge. Weil andere Hilfen nicht zur Verfügung standen, wurde für sie ein
Betreuer bestellt.
Dieser Wegweiser richtet sich vornehmlich an ehrenamtliche Betreuer, aber auch an
andere am Thema Interessierte.
Der Ratgeber wurde vom Betreuungsverein Schaumburg e. V. in Zusammenarbeit mit der
Betreuungsstelle beim Landkreis Schaumburg erstellt und kann kostenlos angefordert
werden. Das Verzeichnis der Ansprechpartner wurde nach den Bedürfnissen der Praxis
und nach bestem Wissen erstellt, ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.
Die Bezeichnung des Gesetzes für die betreuten bzw. betreuenden Personen lautet „der“
Betroffene, „der“ Betreute und „der“ Betreuer. Dieser Begrifflichkeit wird, auch aus
Gründen der Praktikabilität, gefolgt. Gemeint sind sowohl weibliche als auch männliche
Personen.
Inhaltsübersicht
1. Hinweise zum Thema Betreuung ……………………………………… 4
2. Vorsorge ………………………………………………………………………… 7
3. Finanzielle Hilfen …………………………………………………………… 10
4. Checklisten, Musterschreiben und Merkblätter ………………… . 15
(seit) GdB, Zeichen, gültig bis Zuzahlung Rundf unkgeb. Telef .
Angehörige Name, Anschrif t Fax Telef onnummer
Arbeitgeber
Vermieter
Arzt
Pf legedienst
Krankheitsbild
Besonderheiten im Umgang
Problembereiche
Erbe/Bestattung
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V e r m ö g e n Bemerkungen Aktenzeichen
Krankenkasse
Pf legekasse
Arbeitsamt
Rente
Witwenrente
Zusatzrente
Sozialamt
Versicherung Bemerkungen
mtl.Einnahmen aus mtl. Ausgaben Zahlungsweise Euro
Vermögen (ohne Geld) Schulden Höhe
Konten 1 nur Betreuer 2 beide 3 nur Betreuter
Art Nr. BLZ Bank Ablauf v f g.ber. Telef onnummer
Giro
Sparb.
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Mitteilung der Betreuung
Erika Mustermann
Musterstraße 1
11111 Musterstadt
mein Zeichen dortiges Zeichen dortiges Schreiben vom Datum
Betreuung für
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde vom Amtsgericht zum Betreuer bestellt.
Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Um meiner Betreuertätigkeit nachzukommen, bitte ich Sie:
□ mich in allen Angelegenheiten, die für die Führung der Betreuung relevant sind,
umfassend zu informieren, ggf. durch Übersendung einer Zweitschrift Ihrer Mit-
teilung an die betreute Person.
□ künftig alle Schreiben direkt an mich zu senden, da mir der Aufgabenkreis
„Postangelegenheiten“ übertragen wurde.
Eine Kopie meines Betreuerausweises lege ich bei.
Mit freundlichen Grüßen
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Antrag auf Aufwendungsersatz
Erika Mustermann
Musterstraße 1
11111 Musterstadt
Amtsgericht
-Betreuungsgericht-
mein Zeichen dortiges Zeichen dortiges Schreiben vom Datum
Betreuung für
Sehr geehrte Damen und Herren,
□ ich bitte um Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung
für das abgelaufene Betreuungsjahr vom bis
□ ich bitte um Erstattung meiner Aufwendungen in Höhe von Euro
laut beiliegender Aufstellung.
□ ich bitte um Freigabe von einem Konto der betreuten Person.
□ da die betreute Person mittellos ist bzw. nicht über Vermögen verfügt, das die Frei-
grenze übersteigt, beantrage ich die Bewilligung aus der Staatskasse.
Um Überweisung auf mein Konto
wird gebeten.
Die Richtigkeit vorstehender Angaben wird versichert.
Mit freundlichen Grüßen
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Merkblatt für Betreuer
A) Allgemeines
Sie haben innerhalb des Ihnen übertragenen Aufgabenkreises für das Wohl des Betreuten zu
sorgen, seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen und ihn gerichtlich zu vertreten.
Nicht vertreten können Sie ihn u. a. bei Rechtsgeschäften oder Prozessen mit sich selbst – im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten –, Ihrem Ehegatten oder einem Verwandten in
gerader Linie (z. B.: Großeltern, Eltern, Abkömmlinge).
Wesentliches Element der Betreuung ist u. a. der persönliche Kontakt, insbesondere das
persönliche Gespräch. Wünschen des Betreuten soll entsprochen werden, soweit dies dem
Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft und Ihnen zuzumuten ist.
Innerhalb Ihres Aufgabenkreises haben Sie dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt
werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, die
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern.
I. Personensorge Das Personensorgerecht umfasst insbesondere die Sorge für die Gesundheit, den Aufenthalt und die Lebensgestaltung des Betreuten. II. Vermögenssorge Die Sorge für das Vermögen des Betreuten verpflichtet Sie, dieses Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten und es unter Berücksichtigung der beachtlichen Wünsche des Betreuten zu verwenden. Das Vermögen ist wirtschaftlich sinnvoll, verzinslich und regelmäßig mündelsicher anzulegen. B) Genehmigungen des Betreuungsgerichts
Für besonders wichtige Angelegenheiten benötigen Sie die Genehmigung des
Betreuungsgerichts, z. B.:
1. zur Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. psychiatrisches
Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung einer Einrichtung wegen
Selbstgefährdung oder Untersuchungs- bzw. Behandlungsbedürftigkeit;
2. zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen. Die Regelungen über die Unterbringung gelten
auch dann, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen
Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen,
Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die
Freiheit entzogen werden soll;
3. zur Einwilligung in die Untersuchung des Gesundheitszustandes, in die Heilbehandlung und
in einem ärztlichen Eingriff bei dem Betreuten, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der
Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder länger dauernden
gesundheitlichen Schaden erleidet (bei Uneinigkeit über die Auslegung des Patientenwillens
durch Betreuer einerseits und Arzt andererseits);
4. zur Nichteinwilligung oder zum Widerruf der Einwilligung in eine Untersuchung des
Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die
Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute
aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und
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länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (bei Uneinigkeit über die Auslegung des
Patientenwillens durch Betreuer einerseits und Arzt andererseits).
5. zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat oder
Sie für den Betreuten gemietet haben sowie für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung
eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z.B.: Aufhebungsvertrag zwischen Ihnen und
dem Vermieter);
6. zu Rechtsgeschäften über ein Grundstück (Wohnungseigentum, Erbbaurecht) oder einem
Recht an einem Grundstück, z. B. über den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks und die
Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld);
7. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses und zu einem
Erbauseinandersetzungsvertrag;
8. zur Verfügung über eine Forderung des Betreuten (z.B. Entgegennahme einer fällig
gewordenen Lebensversicherungssumme). Dies gilt nicht, wenn es sich um die Annahme einer
geschuldeten Leistung handelt, soweit der Anspruch 3.000 Euro nicht übersteigt;
9. zur Aufnahme eines Darlehens für den Betreuten;
10. zu einem Vergleich, wenn der Wert des Streitgegenstandes 3.000 Euro übersteigt. Dies gilt
nicht, wenn ein Gericht den Vergleich schriftlich vorgeschlagen oder protokolliert hat.
Diese Aufstellung ist nicht vollständig. Bei Zweifeln empfiehlt es sich, Auskunft beim
Betreuungsgericht einzuholen.
Ein Vertrag, der ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen worden ist, bleibt
zunächst unwirksam. Sie haben nachträglich die betreuungsgerichtliche Genehmigung
einzuholen und diese dem Vertragspartner mitzuteilen.
Es genügt nicht, wenn dieser die Genehmigung von dritter Seite erfährt. Sie müssen also selbst
entscheiden, ob Sie den Vertrag durch die Mitteilung der Genehmigung wirksam werden
lassen wollen.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung), das der Genehmigung bedarf, ist nur mit
vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam.
C) Allgemeine Aufgaben des Betreuers
Sie haben über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten dem Betreuungsgericht gegenüber
mindestens einmal jährlich zu berichten.
Werden Ihnen Umstände bekannt, die eine Aufhebung oder Einschränkung oder Erweiterung
der Betreuung erfordern, so haben Sie dies - ebenso wie das Versterben des Betreuten - dem
Betreuungsgericht mitzuteilen.
Teilen Sie bitte jede Änderung Ihrer Anschrift bzw. der Anschrift des Betreuten dem
Betreuungsgericht mit.
Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über Ihre Tätigkeit und berät Sie. Außerdem berät
und unterstützt Sie die Betreuungsbehörde auf Ihren Wunsch bei der Wahrnehmung Ihrer
Aufgaben, die in den §§ 1896 bis 1908i BGB geregelt sind.
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Merkblatt für Eltern, Abkömmlinge, Ehegatten als befreite Betreuer
Gemäß § 1908i Absatz 2 Satz 2 BGB ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den
Ehegatten oder einen Abkömmling (Kind/Enkel) die Bestimmung des § 1857a BGB
entsprechend anzuwenden, soweit das Betreuungsgericht keine andere Anordnung trifft.
Dies bedeutet, dass
der Betreuer selbständig über die mündelsichere Anlage des Vermögens entscheiden kann (§ 1806 BGB), für eine andersartige Anlage aber zuvor die Genehmigung einholen muss (§ 1811 BGB);
bei der Anlegung von Geld kein Mündelsperrvermerk auf einem Konto angebracht werden muss;
der Betreuer - soweit das Betreuungsgericht nichts anderes bestimmt hat - von der Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht entbunden ist, so dass auf Anfordern lediglich eine Übersicht über den Bestand des der Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Betreuungsgericht vorzulegen und nachzuweisen ist.
Wird der Betreuer abgelöst oder endet die Betreuung durch Aufhebung oder Tod des
Betreuten, so muss dem Betreuungsgericht ebenfalls nur eine (Schluss-)Vermögensübersicht
vorgelegt werden. Der Betreute, der Nachfolger im Betreueramt oder der/die Erben haben
jedoch einen Anspruch auf Rechnungslegung, der gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg
durchgesetzt werden kann.
Deshalb empfiehlt es sich im Interesse des Betreuers, Einnahmen und Ausgaben
aufzuzeichnen und die Abrechnung zusammen mit den dazugehörigen Belegen bis zur
Rechnungslegung bzw. Entlastungserteilung aufzubewahren, um einen eventuellen
Rechtsstreit zu vermeiden bzw. in einem solchen den Nachweis der ordnungsgemäßen
Vermögensverwaltung erbringen zu können.
Das Betreuungsgericht kann im Einzelfall aus besonderen Gründen die Befreiungen außer
Kraft setzen und z.B. Rechnungslegung und Anbringung eines Mündelsperrvermerks
anordnen.
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Merkblatt zur medizinischen Behandlung und ihrem Abbruch
für Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge und hierzu ausdrücklich
Bevollmächtigte
Eine ärztliche Behandlung bedarf immer der Einwilligung des Patienten. Nur in
lebensbedrohlichen Notfällen, die sofortiges Handeln erfordern, ist ein Arzt aufgrund einer
mutmaßlichen Einwilligung zur Behandlung berechtigt. Ein von der Einwilligung des
Patienten unabhängiges Behandlungsrecht des Arztes gibt es nicht.
Wenn und solange der Patient über die Behandlung selbst entscheiden kann, also ihre
Notwendigkeit und ihre Risiken und die Bedeutung seines Einverständnisses erkennt
(Einwilligungs- und Einsichtsfähigkeit), entscheidet er selbst über alle ihn betreffenden
medizinischen Maßnahmen (Diagnostik, Therapie, operative Eingriffe); auf seine
Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an, und auch eine eingerichtete Betreuung spricht als
solche nicht gegen Einwilligungs- und Einsichtsfähigkeit. Er kann sich auch gegen eine
medizinisch erforderliche Behandlung entscheiden. An diese Entscheidung sind Sie, eine
Pflegeeinrichtung und der Arzt gebunden. Eine in Ihren Augen unvernünftige
Entscheidung des Patienten kann allerdings Anlass bieten, seine Einwilligungs- und
Einsichtsfähigkeit besonders kritisch zu hinterfragen. Andererseits ist nicht jede Ablehnung
einer möglichen Behandlung schon für sich unvernünftig.
Versteht ein Patient nicht, dass er krank ist oder dass seine Krankheit behandelt werden muss,
oder kann er den Behandlungsweg nicht nachvollziehen, Alternativen nicht abwägen oder die
damit verbundenen Risiken nicht erfassen, kann er nicht rechtswirksam in die Behandlung
einwilligen. In diesem Fall müssen Sie als Betreuer oder Bevollmächtigter entscheiden, ob eine
bestimmte Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht.
Bei Ihrer Entscheidung müssen Sie im Sinne des Patienten handeln („Wie würde er
sich jetzt entscheiden, wenn er es könnte?“). Das ist Ihnen vielleicht aus einer
Patientenverfügung oder einem Gespräch bekannt, am aktuellen Verhalten des Patienten (z. B.
Nahrungsverweigerung) zu erkennen oder kann aus bestimmten Umständen geschlossen
werden (z. B. mutmaßliche Ablehnung einer Bluttransfusion durch einen Zeugen Jehovas).
Auf Ihre eigenen Wünsche und Ihre Wertvorstellungen („Was würde ich wollen?“)
kommt es nicht an.
In bestimmten Fällen muss das Betreuungsgericht Ihre Einwilligung in eine ärztliche
Maßnahme genehmigen. Das ist der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Patient
auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen
Schaden erleidet. Es muss sich um eine ernstliche und konkrete Erwartung solcher Folgen
handeln, die entweder aufgrund der Umstände des Einzelfalls oder generell besteht; wenig
wahrscheinliche, jedoch nicht auszuschließende Risiken oder seltene Nebenwirkungen führen
nicht zur Genehmigungspflicht der Behandlung. Ihre Einwilligung können Sie trotz hohen
Risikos ohne gerichtliche Genehmigung erklären, wenn so schnelles Handeln
erforderlich ist, dass eine Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden kann; eine
nachträgliche Genehmigung durch das Gericht ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Eine verbindlichen Liste mit Maßnahmen, bei denen Ihre Einwilligung der Genehmigung
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durch das Gericht (nicht) bedarf, können wir Ihnen aufgrund der Vielzahl der denkbaren
Umstände nicht an die Hand geben und wollen nur einige recht häufige oder rechtlich
schwierige Fälle erwähnen:
Die Anlage einer Ernährungssonde („PEG“) durch die Bauchdecke ist in aller Regel ein
wenig belastender und risikoarmer Eingriff; das Gericht muss Ihre Einwilligung hierzu daher
in der Regel nicht genehmigen. Überlegen Sie trotzdem sorgfältig, ob Sie die Einwilligung
erteilen wollen. Arbeitserleichterung der Pflegeeinrichtung rechtfertigt die Maßnahme nicht.
Zunächst sollten Ursachen für Schluckbeschwerden erforscht (z. B. Untersuchung auf Zahn-
oder Kieferschmerzen) und mögliche Alternativen überprüft werden (Schlucktraining,
hochkalorische Nahrung). Die Sonde nimmt dem Betreuten den durch geregelte Mahlzeiten
vermittelten Rest an Tagesstruktur und ein Stück pflegerischer Zuwendung.
Für den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen gilt: die Weiterbehandlung bedarf
der Legitimation, nicht der Abbruch! Widerrufen der Patient oder Sie als sein Vertreter die
Einwilligung, muss die Behandlung beendet werden; der Arzt hat kein Recht mehr zur
Weiterbehandlung.
Eine Genehmigung Ihrer Entscheidung durch das Gericht ist nur dann erforderlich, wenn a)
der Arzt eine lebenserhaltende Behandlung für möglich und geboten (für indiziert) hält, b) Sie
als Vertreter die Behandlung aber ablehnen möchten, und c) Sie und der Arzt
unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob der Patient der Behandlung zugestimmt hätte.
Wenden Sie sich dann an das Gericht. Bis zur Entscheidung des Gerichts darf der Arzt die
Behandlung fortsetzen.
Die ambulante Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten ist nicht
zulässig. Im Rahmen einer betreuungsgerichtlich genehmigten stationären Unterbringung
kann die Zwangsbehandlung zulässig sein; in einem solchen Fall wird der Beschluss über die
Genehmigung der Unterbringung Aussagen zu einer genehmigten Zwangsbehandlung
enthalten.
Bei Zweifelsfragen oder Unsicherheiten nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen
Gericht oder dem Gesundheitsamt auf.
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Merkblatt zu Unterbringungen und unterbringungsähnlichen Maßnahmen
(„Fixierungsmaßnahmen“)
für Betreuer mit diesen Aufgabenkreisen und hierzu ausdrücklich Bevollmächtigte
Eine Unterbringung liegt vor, wenn der Betreute gegen seinen Willen oder bei
Willenlosigkeit in einem räumlich abgegrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses
für eine gewisse Dauer festgehalten und sein Aufenthalt ständig überwacht und die
Kontaktaufnahme mit anderen Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird.
Eine unterbringungsähnliche Maßnahme liegt vor, „wenn dem Betreuten, der sich in
einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, (...) durch mechanische
Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder
regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll“ (§ 1906 Abs. 4 BGB).
Die Unterscheidung zwischen Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen ist
nicht immer einfach. In Betracht kommen
- als Unterbringung: Abschließen des Zimmers, der Station, des Hauses (tagsüber);
Trickschlösser oder Zahlenkombinationen an Türen oder Aufzügen; schwergängige Türen;
Täuschung (Tür ist angeblich verschlossen oder als Fenster getarnt);
- als unterbringungsähnliche Maßnahme: Schutz- oder Fixierdecke; Leibgurt im Bett oder am
Stuhl; Fixierung der Arme, Hände, Beine; Bettgitter; Stecktisch am Stuhl; psychischer
Druck (z.B. durch Drohung) oder psychischer Zwang; Verbot, das Zimmer, die Station oder das
Haus zu verlassen; Verabreichung von Medikamenten, die in erster Linie das Weglaufen der
Betroffenen verhindern sollen und damit freiheitsentziehend wirken.
Unterbringungsähnliche Maßnahmen sind zu Hause grundsätzlich erlaubt, soweit sie
notwendig sind.
Unterbringungsähnliche Maßnahmen sind auch in Anstalten, Heimen und sonstigen
Einrichtungen erlaubt, wenn sie nur für kurze Zeit (d. h. 2 bis 3 Tage) oder unregelmäßig
bei Bedarf angewendet werden (z. B. Bettgitter nach einer Operation oder während eines
Fieberanfalles).
In jedem Fall sollten aber zuvor alternative (Sicherungs-)Maßnahmen eingehend geprüft
werden.
Wenn und solange der Betreute damit einverstanden ist, also die Tragweite der
Maßnahme und die seines Einverständnisses erkennen kann (Einwilligungs- und
Einsichtsfähigkeit) sind unterbringungsähnliche Maßnahmen in Anstalten, Heimen und
sonstigen Einrichtungen erlaubt.
Auf seine Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an, und auch eine eingerichtete Betreuung
spricht als solche nicht gegen Einwilligungs- und Einsichtsfähigkeit.
In diesen Fällen müssen Sie sich nicht an das Gericht wenden.
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Ist der Betroffene nicht einwilligungs- oder einsichtsfähig, eine Unterbringung oder
unterbringungsähnliche Maßnahme aber erforderlich, müssen Sie als Vertreter entscheiden,
ob Sie in die Maßnahme einwilligen wollen. Wollen Sie das nicht, muss die Maßnahme
unterbleiben. Auch in diesem Fall müssen Sie sich nicht an das Gericht wenden.
Wenn Sie in die Maßnahme einwilligen wollen, muss das Betreuungsgericht Ihre
Einwilligung genehmigen. Wenden Sie sich dann an das Gericht, das die Notwendigkeit
der Maßnahme prüfen und hierzu ein ärztliches Attest einholen und den Betreuten persönlich
anhören wird. Genehmigt das Gericht die Einwilligung nicht, muss die Maßnahme
unterbleiben. Genehmigt das Gericht die Einwilligung, ist die Maßnahme erlaubt; sie sollte von
der Einrichtung sorgfältig dokumentiert werden. Beachten Sie: Das Gericht ordnet die
Maßnahme nicht an! Die Entscheidung über die Maßnahme liegt weiterhin bei
Ihnen; Sie können sie jederzeit beenden und müssen dies tun, wenn die
Maßnahme nicht mehr notwendig ist. Hierzu müssen Sie sich nicht erneut an das
Gericht wenden. In jedem Fall sollten Sie regelmäßig alternative (Sicherungs-)
Maßnahmen eingehend prüfen.
Wenn zum Schutz des Betroffenen sofort gehandelt werden muss und eine Entscheidung des
Gerichts nicht abgewartet werden kann („Gefahr im Verzug“, z. B. bei Sturzgefahr,
Suizidalität), dürfen Sie und unabhängig von Ihnen auch die Einrichtung, wenn Sie
nicht erreichbar sind, die erforderlichen Maßnahmen zunächst ohne Genehmigung des
Gerichts veranlassen. Dies wird bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen der Regelfall sein!
Wenden Sie sich dann wegen einer Genehmigung so schnell wie möglich nachträglich an das
Gericht.
Beachten Sie bitte: Bettgitter, die nur als Schutz gegen ein unbeabsichtigtes Herausfallen
aus dem Bett angebracht werden, sind nicht freiheitsentziehend und stets erlaubt. Die
Beurteilung, ob eine Bewegung beabsichtigt ist oder nicht, ist allerdings gelegentlich nicht
einfach.
Beachten Sie außerdem: wenn Sie in die Unterbringung des Betroffenen in einer
geschlossenen Einrichtung (z. B. psychiatrisches Krankenhaus) eingewilligt und dafür eine
gerichtliche Genehmigung erhalten haben, muss Ihre Einwilligung in zusätzlich erforderliche
unterbringungsähnliche Maßnahmen trotzdem besonders genehmigt werden, weil sie die
Freiheit weiter einschränken.
Bei Zweifelsfragen oder Unsicherheiten nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen
Gericht oder dem Gesundheitsamt auf.
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Merkblatt über Aufwandsentschädigung nach §§ 1835, 1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer
Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich (ehrenamtlich) geführt. Als Betreuer können
Ihnen jedoch Auslagen, die Ihnen durch die Wahrnehmung dieses Amtes entstehen, erstattet
werden.
1. Pauschale Aufwandsentschädigung, § 1835a BGB
Die Aufwandsentschädigung gemäß § 1835a BGB beträgt zurzeit pauschal 399 € pro Jahr. Bei
Geltendmachung dieses Betrages sind Belege dem Betreuungsgericht nicht vorzulegen.
Die Erstattung erfolgt jährlich, erstmals ein Jahr nach der Betreuerbestellung. Sie werden
darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Festsetzung der pauschalen
Aufwandsentschädigung erlischt, wenn Sie Ihren Antrag nicht jeweils bis zum 31.03. des
Folgejahres einreichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der
Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Beispiel:
Das Betreuungsjahr endet am 15.08.2009. Der Antrag ist bis zum 31.03.2010 zu stellen.
Ein Antragsformular erhalten Sie auf Anfrage. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.
2. Ersatz von Aufwendungen, § 1835 BGB
Falls Ihre Aufwendungen den Betrag von 399 € übersteigen, müssen Sie dieses detailliert
nachweisen (Tag des Besuches, Fahrtkosten, geführte Telefonate, Portoquittungen mit Angabe
des Adressaten usw.). Bei Fahrten mit dem eigenen PKW werden 0,30 € pro gefahrenen
Kilometer erstattet.
Die Ansprüche auf Ersatz der einzelnen Aufwendungen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb
von 15 Monaten nach ihrer Entstehung gegenüber dem Betroffenen oder dem
Betreuungsgericht geltend gemacht werden.
3. Wahlrecht
Es kann nur die Pauschale – ohne Einzelnachweis – oder die Erstattung der Auslagen
beantragt werden. Wählen Sie die für Sie günstigere Alternative. Die Wahl ist bindend.
4. Erstattungsverfahren
Ist der Betroffene mittellos, hat er also laufende Einkünfte unterhalb des Sozialhilfesatzes
und kein Vermögen, das über dem Schonvermögen liegt, werden Ihre Auslagen auf Antrag aus
der Landeskasse ersetzt.
Das Schonvermögen beträgt:
2.600 €
bei Personen über 60
bei voll Erwerbsgeminderten und vergleichbaren Invalidenrentnern
bei folgenden Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII:
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Hilfen zur Gesundheit
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfe in anderen Lebenslagen (z. B. Blindenhilfe)
1.600 € in den übrigen Fällen.
Verfügt der Betroffene über ausreichende Einkünfte oder ist Vermögen vorhanden, können
Sie Ihre Aufwendungen mit Einzelnachweis (oben 2.) ohne Antragstellung sofort nach dem
Entstehen aus dem Vermögen des Betroffenen entnehmen. Haben Sie die pauschale
Aufwandsentschädigung gewählt (oben 1.), können Sie diese nach Ablauf des Betreuungsjahres
dem Vermögen des Betroffenen entnehmen. Die Überprüfung erfolgt dann im Rahmen der
Rechnungslegung oder Berichterstattung.
Ehrenamt und Steuern
Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer.
Dass nur eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, ist für die Einkommensteuerpflicht ohne
Bedeutung. Auch Vergütungen für Ehrenämter unterliegen der Einkommensteuer, wenn –
jedenfalls im Nebenzweck – die Erzielung positiver Einkünfte erstrebt wird.
Ab 2011 gilt gemäß § 3 Nr. 26b Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerbefreiung für
ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger. Danach wurden
Aufwandsentschädigungen nach § 1835 a BGB bis zur Höhe von 2.100 Euro im Jahr steuerfrei.
Seit 2013 ist dieser Betrag auf 2.400 Euro im Jahr erhöht worden.
Eine Einkommensteuerpflicht kommt also insbesondere dann in Betracht, wenn Sie mehr als
sechs Betreuungen führen und weitere Einkünfte, z. B. aus einer Arbeitnehmertätigkeit,
erzielen.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die
Aufwandsentschädigung zusammen mit steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG
den Freibetrag von 2.400 Euro nicht überschreitet. Wenn also neben der Tätigkeit als Betreuer
noch weitere begünstigte Tätigkeiten z. B. als Übungsleiter im Sportverein ausgeübt werden,
gibt es keine zusätzliche Steuerbefreiung.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Justiz erhalten sie unter dem
Stichwort „Betreuung“ weitere Informationen über die steuerliche Behandlung von
Aufwandsentschädigungen.
www.mj.niedersachsen.de
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5. Ansprechpartner - Adressenverzeichnis
Betreuungsgerichte
Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts. Im Landkreis
Schaumburg gibt es folgende Amtsgerichte:
Amtsgericht Bückeburg
Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722/2900, Fax: 05722/290255
Bezirk: Städte Bückeburg und Obernkirchen, Gemeinde Auetal, Samtgemeinden Eilsen und
Nienstädt
Amtsgericht Rinteln
Ostertorstraße 3, 31737 Rinteln
Tel.: 05751/95370, Fax: 05751/953736
Bezirk: Stadt Rinteln
Amtsgericht Stadthagen
Enzer Straße 12, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721/7860, Fax: 05721/78684
Bezirk: Stadt Stadthagen, Samtgemeinden Lindhorst, Nenndorf, Niedernwöhren, Rodenberg
und Sachsenhagen
Betreuungsstelle
Die Betreuungsstelle ist dem Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg in Stadthagen
zugeordnet.
Sie nimmt die behördlichen Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz bzw.
Betreuungsbehördengesetz wahr. Darüber hinaus koordiniert die Betreuungsstelle die
Zusammenarbeit zwischen den ehrenamtlichen Betreuern, den Betreuungsvereinen, den
selbständigen Berufsbetreuern und den Betreuungsgerichten. Sie informiert und berät über
allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über
andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird.
Sie berät und unterstützt Betreuer bei Fragen und Problemen, die vor Einleitung oder im
Verlauf einer Betreuung auftreten, sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit organisiert sie u. a. auch
Einführungsveranstaltungen für neu bestellte ehrenamtliche Betreuer. Informationsmaterial
ist dort ebenfalls erhältlich.
Auf Wunsch beglaubigt sie Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
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Als Ansprechpartner stehen Ihnen während der Geschäftszeiten Herr Jens Wittich und seine
Mitarbeiter zur Verfügung. Die Betreuungsstelle ist wie folgt zu erreichen: