Immissionsschutz: Konflikte zwischen hafenbezogener und hafenfremder Nutzung
Immissionsschutz: Konflikte zwischen hafenbezogener und
hafenfremder Nutzung
Gliederung I. Der Konflikt
II. Die praktischen Lösungsvorschläge
1. Trennen
2. Aktiver Lärmschutz
3. Passiver Lärmschutz
III. Die rechtliche Bewältigung
1. Immissionsschutzrechtliche Rechtsgrundlagen
2. Bauplanungsrechtliche Rechtsgrundlagen
IV. Zusammenfassung
I. Der Konflikt
II. Die praktischen Lösungsvorschläge
Trennen Aktiver Lärmschutz
Passiver Lärmschutz
Hafen verlagern Anlage einkapseln Lärmschutzwand
Pufferzone Lärmschutzwall auf Betriebsgelände
Eigenabschirmung von Wohngebäuden
Nutzungsbeschränkungen Schallschutzfenster
III. 1. Immissionsschutzrechtliche
Rechtsgrundlagen
• Das Trennungsgebot des § 50 BImSchG
• Nachträgliche Anordnungen nach § 17
oder § 24 BImSchG
• Lärmaktionspläne nach § 47 d BImSchG?
III. 1. Immissionsschutzrechtliche
Rechtsgrundlagen Gesichtspunkte, die ein Zurückstellen des Trennungs-
gebots rechtfertigen und gleichzeitig für eine ge-
rechte Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB sprechen:
• Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
• Flächensparende Innenentwicklung
• Stadtentwicklung
III. 1. Immissionsschutzrechtliche
Rechtsgrundlagen Welche Aspekte beeinflussen die Zumutbarkeit von
Lärm?
• die Schutzwürdigkeit des betroffenen Baugebiets,
• die Vorprägung durch Wohnbebauung bzw.
Gewerbe,
• die Prioritätsfrage,
• die attraktive Lage (?),
III. 1. Immissionsschutzrechtliche
Rechtsgrundlagen
Wann ist Lärm nicht mehr zumutbar?
Als gesundheitsschädlich gelten gemittelte
Außenpegel von mehr als 70 dB (A) tags und
mehr als 60 dB (A) nachts.
Als ungefährlich gelten Innenpegel von 40 dB
(A) tags und 30 dB (A) nachts.
III. 2. Bauplanungsrechtliche
Rechtsgrundlagen
• Die Grenzwertproblematik – Geltung der TA Lärm im
Bauplanungsrecht?
• Immissionswirksame flächenbezogene Schall-
leistungspegel (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)
• Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
• Zivilrechtliche Vereinbarungen?
Immissionswirksame flächenbezogene
Schallleistungspegel: Beispiel Hamburg
Passiver Lärmschutz durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB (HafenCity-Klausel)
In Wohnungen sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit in Wohnungen die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den vom Industrie- und Gewerbelärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt werden, dass in den zum Hafenlärm orientierten Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB (A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird.
IV. Zusammenfassung
Vier Tipps zur Bewältigung des Lärmproblems bei der die Umnutzung von Hafengelände zu Wohnzwecken:
• Immissionen vorher sorgfältig ermitteln,
• Bauplanerisch bewältigen,
• Wenn trennen nicht geht, erst aktiven Lärmschutz vorsehen,
• Passiven Lärmschutz als letztes Mittel präzise festsetzen, um jedenfalls gesundheitsschädlichen Lärm auszuschließen.