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im Routinebetrieb des Bayerischen KlärschlammnetzesNeue Möglichkeiten für die Kreisverwaltungsbehörden zur Überwachung
Vollzug der Klärschlammverordnung
• Die Kreisverwaltungsbehörden (KVB) sind in Bayern die sachlich zuständigen Behörden für den Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) (gem. Gem. Bek. Rdnr 9).
• Das Bayerische Klärschlammnetz ist baldmöglichst bei der Datenüber-mittlung einzusetzen.
(gem. Gem. Bek. Rdnrn. 144, 153)
Gem. Bek. : Gemeinsamen Bekanntmachung der Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Vollzug der Klärschlammverordnung vom 29.04.1997, mit deren Änderung der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Landwirtschaft und Forsten vom 11. Juni 2004 ( AllMBl Nr. 13/1997, AllMBl Nr. 8/2004).
im Routinebetrieb des Bayerischen KlärschlammnetzesNeue Möglichkeiten für die Kreisverwaltungsbehörden zur Überwachung
Gemeinsamen Bekanntmachung der Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Vollzug der Klärschlammverordnung vom 29.04.1997, mit deren Änderung der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierungen für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Landwirtschaft und Forsten vom 11. Juni 2004 ( AllMBL Nr. 13/1997, AllMBl Nr. 8/2004).
Die Randnummern 144, 145, 153, 165 und 166
werden wie folgt geändert:
Randnummer 144 erhält folgende Fassung:
„Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage setzt bei der Datenübermittlung baldmöglichst elektronische Datenverarbeitung ein (Erleichterung der Überwachung und Kontrolle). Hierfür existiert ein von den Staatsministerien für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und für Landwirtschaft und Forsten eingerichtetes landesweit einheitliches EDVSystem „Bayerisches Klärschlammnetz“. Die im Lieferschein einzutragenden Daten sollen den zuständigen Behörden vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder von seinem beauftragten Dritten nach Möglichkeit elektronisch zur Verfügung gestellt werden.“
Randnummer 153 erhält folgende Fassung:
„Übermittelt der Kläranlagenbetreiber oder der beauftragte Dritte nach Eingang des mit der Unterschrift des Landwirts versehenen Lieferscheins bei ihm den Lieferschein in elektronischer Form an die zentrale Datenbank nach Maßgabe von Randnummer 145, ist die in § 7 Abs. 3 Satz 1 vorgesehene Übersendung einer Durchschrift des mit der Unterschrift des Landwirts versehenen Lieferscheins an die dort genannten Behörden nach § 7 Abs. 3 Satz 3 entbehrlich; im Übrigen bleiben die Vorschriften von § 7 zum Originallieferschein unberührt. Die vom Kläranlagenbetreiber an die zentrale Datenbank in elektronischer Form übermittelten Lieferscheine sind für die Kreisverwaltungsbehörden und Landwirtschaftsämter für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugänglich. Soweit Lieferscheine in Papierform an die Kreisverwaltungsbehörden übermittelt worden sind, übermitteln die Kreisverwaltungsbehörden die Lieferscheindaten – soweit möglich elektronisch – an die Landwirtschaftsämter unverzüglich, spätestens vier Wochen nach der Aufbringung.“
im Routinebetrieb des Bayerischen KlärschlammnetzesNeue Möglichkeiten für die Kreisverwaltungsbehörden zur Überwachung
Insgesamt sollten mit der Erstellung des EDV-Programms „Bayerisches Klärschlammnetz“ zum Vollzug der AbfKlärV folgende Ziel erreicht werden:
-Vermeidung von Mehrfachbeschlammungen- Vollständige Erfassung ist mit Hilfe des Verkürzten Lieferscheins möglich.
-Transparenz der Mengen und Qualitäten- Im Antrag bearbeiten sowie durch diverse Listen gegeben.
-Hilfe zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zur Überwachung- Im Antrag bearbeiten und den zugehörigen Tabellen für Sperrungen bei Wasserschutzgebieten, aus andern Naturschutzgründen oder bei Bioabfallaufbringung gegeben.
-Grundlage für die Erstellung von Aufbringungsplänen- Vorhanden.
- Vermeidung von mehrfachen Datenerfassungen- Gegeben.
Die Ziele sind erfüllt, somit liegt es nun an Ihnen!Noch Fragen?